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Landgericht Paderborn·05 Ns-20 Js 420/17-16/18·17.09.2018

Berufung gegen Vergewaltigungsurteils: Verurteilung zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, Bewährung

StrafrechtSexualstrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte legte gegen ein Urteil wegen Vergewaltigung Berufung ein. Das Landgericht bestätigte die Tatfeststellungen (geständnisgemäßes Verhalten i.S.v. §257c StPO) und verurteilte wegen Vergewaltigung nach §§177 Abs.2 Nr.5, Abs.6 StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Strafzumessend wurden Geständnis, Tatdauer, Folgen für das Opfer und Vorstrafen abgewogen.

Ausgang: Berufung der Angeklagten verworfen; Verurteilung wegen Vergewaltigung zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Tatbestand der Vergewaltigung setzt voraus, dass sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen des Opfers durchgesetzt werden und der Täter Umstände schafft oder ausnutzt, die dem Opfer die Möglichkeit der freien Willensentscheidung entziehen (z.B. Einsperren, Drohung, einschüchterndes Verhalten).

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Ein geständnis im Rahmen einer Verständigung nach §257c StPO kann als glaubhaftes Beweismittel für die Feststellung des Tathergangs herangezogen und strafmildernd berücksichtigt werden.

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Das Vorliegen eines in §177 Abs.6 StGB bezeichneten besonders schweren Falls kann sich aus den konkreten Umständen (z. B. Alter des Opfers, Ausmaß der Nötigung) ergeben und beeinflusst den anwendbaren Strafrahmen.

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Eine erstmalige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kann bei positiver Prognose gemäß §56 StGB zur Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung führen; dabei sind persönliche Verhältnisse, Resozialisierungsfortschritte und die Schwere der Tat gegeneinander abzuwägen.

Relevante Normen
§ 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB§ 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB§ 154 Abs. 2 StPO§ 257c StPO§ 177 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB§ 177 Abs. 6 StGB

Tenor

Die Berufung der Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagte wegen Vergewaltigung zu einer

Freiheitsstrafe von 2 Jahren

verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 6 Nr. 1 StGB

Rubrum

1

Gründe

3

Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – … hat die Angeklagte mit Urteil vom 03.05.2018 wegen Vergewaltigung und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.

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Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

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In der erneut durchgeführten Hauptverhandlung hat die Kammer das Verfahren hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Unterschlagung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Übrigen hat die durchgeführte Verhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:

6

I.

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Die jetzt 25 Jahre alte, in … geborene Angeklagte, die über die deutsche und die türkische Staatsangehörigkeit verfügt, ist seit dem 01.12.2017 in zweiter Ehe verheiratet. Aus einer vorangegangenen Beziehung hat die Angeklagte eine fünfjährige Tochter, die mit ihr in ihrem Haushalt lebt.

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Die Angeklagte ist auf geringfügiger Basis in einer Pizzeria als Küchenhilfe angestellt. Dort arbeitet sie in einem Umfang von etwa fünf bis sechs Stunden in der Woche und erhält eine monatliche Vergütung von etwa 270,- EUR. Des Weiteren erhält sie Sozialleistungen i.H.v. monatlich 218,- EUR.

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Strafrechtlich ist die Angeklagte bereits wie folgt in Erscheinung getreten:

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a.

11

Durch Urteil des Amtsgerichts … vom 07.07.2014 wurde die Angeklagte wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,- EUR verurteilt.

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b.

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Am 06.10.2016 verurteilte sie das Amtsgericht … wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,- EUR.

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c.

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Durch Urteil vom 11.05.2017 verhängte das Amtsgericht … wegen gemeinschaftlichen Betruges und wegen Erschleichens von Leistungen eine Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 10,- EUR.

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d.

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Mit Urteil des Amtsgerichts … vom 29.06.2017 wurde die Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,- EUR verurteilt.

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e.

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Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 07.09.2017 wurden die in den Urteilen vom 29.06.2017 und vom 11.05.2017 verhängten Strafen auf eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,- EUR zurückgeführt.

20

f.

21

Zuletzt wurde die Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts … vom 24.11.2017 wegen Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,- EUR verurteilt.

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g.

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Durch Beschluss vom 19.04.2018 führte das Amtsgericht … die in dem Gesamtstrafenbeschluss vom 07.09.2017 einbezogenen Strafen und die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts … vom 24.11.2017 auf eine Gesamtgeldstrafe von 145 Tagessätzen zu je 10,- EUR zurück.

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II.

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Die Angeklagte und der am 05.03.2002 geborene, geschädigte Zeuge ... hatten sich über einen Freund der Angeklagten Anfang des Jahres 2017 in der Shisha-Bar „…“ in der … in … kennengelernt, in der die Angeklagte damals arbeitete.

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Am späten Abend des 09.06.2017 hielten sich unter anderem die Angeklagte und der damals 15 Jahre alte Zeuge ... in der Shisha-Bar auf. Beide kamen im Laufe des Abends überein, nach dem Feierabend der Angeklagten gemeinsam in ihre Wohnung in der … in … zu fahren, um dort einen Film anzusehen.

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Nachdem die Angeklagte und der Geschädigte dorthin gelangt waren und die Wohnung betreten hatten, gingen sie in das Schlafzimmer, in dem sich ein Fernseher befand. Spätestens in diesem Moment entschloss sich die Angeklagte, mit dem Zeugen, dessen Alter ihr bekannt war, den Geschlechtsverkehr auszuüben. Sie schloss die Schlafzimmertür von innen ab und steckte sich den Zimmerschlüssel vor den Augen des Zeugen ... in ihren BH. Anschließend trat sie an den Zeugen heran und versuchte, ihn zu küssen und auf das Bett zu schubsen. Obwohl der Zeuge der Angeklagte deutlich zum Ausdruck brachte, dass er einen sexuellen Kontakt nicht wollte, ignorierte sie dies und streichelte dem Zeugen über seinen Oberkörper. Der Zeuge ...  stieß die Angeklagte zunächst weg, was sie jedoch nicht dazu veranlasste, von ihm abzulassen; stattdessen streichelte sie weiter seinen Oberkörper.

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Obgleich die Angeklagte aufgrund der ausdrücklichen Erklärungen und der abweisenden Reaktion des Zeugen ... erkannt hatte, dass der Zeuge einen Sexualkontakt mit ihr nicht wollte, entschied sie sich sodann gleichwohl dazu, den Geschlechtsverkehr auch gegen den Willen des Zeugen von diesem zu erzwingen.

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Dementsprechend teilte die Angeklagte, in deren BH sich immer noch der Schlüssel der abgeschlossenen Zimmertür befand, gegenüber ... mit, dass er nicht mehr aus dem Haus komme, wenn er nicht mache, was sie wolle. Der von dem Verhalten der Angeklagten stark eingeschüchterte Zeuge sah aufgrund dessen keine Möglichkeit mehr, die Wohnung der Angeklagten ohne den eingeforderten Geschlechtsverkehr zu verlassen, resignierte, zog sich aus und legte sich auf das Bett. Die Angeklagte zog sich daraufhin ebenfalls aus, legte sich auf den Zeugen, streifte ihm ein Kondom über und führte seinen Penis in ihre Scheide ein und bewegte sich auf dem Zeugen und her.

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Als der Zeuge nach kurzer Zeit bemerkte, dass der Zimmerschlüssel neben dem BH der Angeklagten auf dem Boden lag, stieß er die Angeklagte schließlich von sich weg, sprang aus dem Bett, zog sich notdürftig an und flüchtete aus der Wohnung. Zum Samenerguss war es nicht gekommen.

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Den Geschädigten beschäftigte jener Vorfall in der Folgezeit noch einige Monate und er sprach mit seiner Mutter darüber. Heute beschäftigt ihn der sexuelle Übergriff nach eigenen Angaben in der Hauptverhandlung kaum noch. Eine psychologische Aufarbeitung oder psychologische Hilfe hält der Zeuge nicht für erforderlich.

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III.

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Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der geständigen Einlassung der Angeklagten sowie der übrigen, nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.

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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten unter Ziff. I. beruhen auf ihren eigenen glaubhaften Angaben; die strafrechtlichen Vorbelastungen ergeben sich aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister.

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Die Feststellungen zur Sache unter Ziff. II. beruhen auf dem im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung gemäß § 257c StPO abgegebenen, glaubhaften Geständnis der Angeklagten sowie der nach Maßgabe des Verhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme. Insbesondere beruhen die Feststellungen zu den Folgen der Tat für den Zeugen ... auf dessen glaubhaften Angaben.

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IV.

37

Demnach hat sich die Angeklagte der Vergewaltigung gemäß §§ 177 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.

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V.

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Bei der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen des besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 6 StGB zu Grunde gelegt, der Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vorsieht. Gesichtspunkte, unter denen trotz Vorliegens des Regelbeispiels aus § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB ausnahmsweise nicht von einem besonders schweren Fall auszugehen ist, lagen nicht vor.

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Bei der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie sich nunmehr geständig eingelassen und damit eine Aussage des Geschädigten zum eigentlichen Tatgeschehen jedenfalls im Berufungsverfahren entbehrlich gemacht hat. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass die sexuelle Handlung von nur geringer Dauer war, die Angeklagte ein Kondom verwendete und sich die Tatfolgen für den Zeugen ... als vergleichsweise geringfügig darstellten; im Übrigen liegt die Tat bereits längere Zeit zurück. Mildernd war im Rahmen eines Härteausgleichs zu berücksichtigen, dass mit den Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts … vom 29.06.2017 und vom 24.11.2017 im vorliegenden Fall eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden müssen, was jedoch nicht mehr möglich war, weil in den Beschlüssen vom 07.09.2017 und vom 19.04.2018 bereits mit diesen Strafen und der Strafe aus dem Urteil vom 11.05.2017 eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet wurde. Letztere ist jedoch einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht zugänglich, weil die hiesige Tat erst später begangen wurde.

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Zu Lasten der Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass sie – wenn auch nicht einschlägig – bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei die Angeklagte bislang lediglich zu Geldstrafen, nicht aber zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und ein Teil der oben festgestellten Straftaten erst nach der Tatbegehung im anhängigen Verfahren erfolgt sind. Zudem war zu würdigen, dass das Opfer der Vergewaltigung im Tatzeitpunkt erst 15 Jahre alt war.

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Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erschien der Kammer die Verhängung einer

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                    Freiheitsstrafe von zwei Jahren

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tat- und schuldangemessen, aber auch erforderlich und ausreichend, um die Angeklagte nachdrücklich vor der Begehung weiterer Straftaten zu warnen.

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Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe war gemäß § 56 Abs. 2, Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen, weil es sich um die erstmalige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe handelt und davon auszugehen ist, dass die Angeklagte sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass nach den glaubhaften Angaben der Zeugin … die Angeklagte, nachdem sie Mitte des Jahres 2017 von Obdachlosigkeit bedroht und zunächst in einer schwierigen Situation gewesen sei, eine positive Entwicklung gemacht habe. Sie – die Zeugin… – habe die Angeklagte seit diesem Zeitraum betreut und entsprechende Fortschritte feststellen können. Insbesondere lebe auch die Tochter unter Einbindung der Familienhilfe seit längerer Zeit in einer gemeinsamen Wohnung mit der Angeklagten und werde nunmehr durch die Angeklagte gut versorgt. Des Weiteren hat die Angeklagte, wenn auch auf geringfügiger Basis, zwischenzeitlich eine Arbeitstätigkeit aufgenommen.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 473 Abs. 1 StPO.

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                                …                            …