Themis
Anmelden
Landgericht Paderborn·05 KLs 35/10·09.05.2011

Sexueller Missbrauch von Kindern und Nötigung: Verurteilung zu 10 Monaten Bewährung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Paderborn verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen sowie wegen Nötigung. Es sah aufgrund konsistenter, glaubhafter Aussagen der betroffenen Mädchen die Übergriffe beim Zelten (2002/2003) sowie im elterlichen Haus (05.03.2009) als erwiesen an; der Kussübergriff am 24.02.2009 erfüllte mangels Kindesalters „nur“ § 240 StGB. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus. Im Adhäsionsverfahren sprach es Schmerzensgeld (800 € bzw. 1.000 €) sowie Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden zu und sah im Übrigen von Entscheidungen ab.

Ausgang: Verurteilung zu 10 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe mit Bewährung; Adhäsionsansprüchen teilweise stattgegeben (Schmerzensgeld und Feststellung), im Übrigen abgesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sexuelle Berührungen an Brust und Genitalbereich eines noch nicht 14-jährigen Kindes erfüllen als erhebliche sexuelle Handlung den Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB.

2

Ein Griff an Po und Brust eines 12½-jährigen Kindes stellt eine erhebliche sexuelle Handlung i.S.d. § 176 Abs. 1 StGB dar, auch wenn die Berührung überwiegend über der Kleidung erfolgt.

3

Wer eine Person körperlich festhält bzw. umklammert und gegen deren erkennbaren Willen Küsse erzwingt, verwirklicht den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB).

4

Bei der Beweiswürdigung können Aussagekonstanz, Detailreichtum, das Einräumen von Erinnerungslücken sowie fehlende Belastungsmotive maßgebliche Indizien für die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen sein.

5

Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren richtet sich nach Art, Intensität und Folgen des Übergriffs; eine Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer Schadensfolgen voraus.

Relevante Normen
§ 176 Abs. 1 StGB i.V.m. § 53 StGB§ 184g Abs. 1 Ziff. 1 StGB§ 240 StGB§ 176 StGB§ 53 StGB§ 56 Abs. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 2 Fällen und

wegen Nötigung in 1 Fall verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten,

deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte wird außerdem verurteilt, an die Nebenklägerin ...

einen Betrag von 800,00 € zu zahlen und an die Nebenklägerin ...

einen Betrag von 1.000,00 € zu zahlen.

Der Angeklagte ist verpflichtet, der Adhäsionsklägerin ... sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr zukünftig durch die 2002/2003 begangene Tat und durch die am 24.02.2009 begangene Tat noch entstehen, sowie der Adhäsionsklägerin ... sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr zukünftig durch die am 05.03.2009 begangene Tat noch entstehen, die materiellen Schäden aber jeweils nur insoweit, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

Im Übrigen wird von der Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Strafverfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen und einschließlich der den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen.

Hinsichtlich des Adhäsionsantrags der Adhäsionsklägerin ... tragen die Kosten des  Adhäsionsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin und einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten zu 50 % der Angeklagte und zu 50 % die Adhäsionsklägerin.

Hinsichtlich des Adhäsionsantrags der Adhäsionsklägerin ... tragen die Kosten des Adhäsionsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin und einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten zu 75  % der Angeklagte  und zu 25 % die Adhäsionsklägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Entscheidungen betreffend die Adhäsionsanträge und die Kosten und Auslagen des Adhäsionsverfahrens vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann jeweils abgewandt werden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der/ die Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Gründe

2

Der jetzt 46 Jahre alte Angeklagte ist in ... Kroatien geboren und hat dort 12 Jahre lang die Schule besucht. Anschließend hat er eine Ausbildung als Tischler absolviert. Ende der 80er Jahre kam er nach Deutschland und heiratete 1990 seine Ehefrau, die Zeugin .... Diese hatte bereits einen 2 Jahre alten Sohn, der dann mit in der Familie aufwuchs, mittlerweile aber eigenständig ist. Aus der Ehe ist ferner die am ... geborene Tochter ... hervorgegangen, die noch am Gymnasium ... in ... zur Schule geht. Der Angeklagte hat seit langer Zeit die deutsche Staatsbürgerschaft und arbeitet als Tischler mit einem Nettoeinkommen von ca. 1.600,-- bis 1.900,-- € monatlich. Seine Ehefrau hat jetzt eine volle Stelle als Krankenschwester in der Kurklinik ... und somit ein eigenes Einkommen. Im Jahre 1998 verzog die Familie ... aus der Kernstadt ... in den Ortsteil ..., wo sie unter der Anschrift ... ein Eigenheim errichtet hatte. Unmittelbare Nachbarn mit der Hausnummer … wurden die Eheleute ... mit ihren drei Töchtern ..., ... und .... Beide Familien kannten sich bereits vorher, denn sie hatten in der Kernstadt ... in derselben Straße gewohnt und die Kinder waren teilweise bereits gemeinsam in den Kindergarten gegangen. Der Angeklagte ist aktives Mitglied in der Partei „Die Grünen“ und dort in verschiedenen Ausschüssen und Gremien tätig.

3

Strafrechtliche Vorbelastungen liegen nicht vor.

4

II.

5

1.

6

Seit die Familien ... und ... als Nachbarn in ... –..., ..., direkt nebeneinander wohnten, hatten sie zunächst ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis miteinander. Man redete miteinander, besuchte sich gegenseitig, etwa zum Grillen oder auch bei Familienfeiern, und auch die etwa gleichaltrigen Töchter ... und ... ..., die in dieselbe Klasse gingen, verstanden sich. In der Zeit, als die beiden Mädchen die 2. und 3. Klasse der Grundschule besuchten, also in den Jahren 2002, 2003, zelteten die Kinder auch des Öfteren auf dem Grundstück des Angeklagten. Regelmäßig waren das dann mehrere Kinder, nämlich die Zeuginnen ... ..., ... und ... ... sowie gelegentlich noch ein Nachbarjunge.

7

Bei einer solchen Gelegenheit an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Jahre 2002 oder 2003 übernachteten aber nur die beiden Zeuginnen ..., geboren am ..., und ... ... in einem Zelt auf dem Grundstück des Angeklagten. In der Nacht, als beide Mädchen schon schliefen, kam der Angeklagte hinzu und legte sich zwischen die beiden Mädchen. Die Zeugin ... erwachte davon und erkannte den Angeklagten. Ohne dass irgendetwas geredet wurde, fasste der Angeklagte dann nach einiger Zeit in den Schlafsack der Zeugin ..., ging mit seiner Hand unter dem Schlafanzug an deren Brust, streichelte diese kurzzeitig und legte seine Hand dann unter dem Schlafanzug auf die Scheide des Mädchens. Er streichelte einige Male über die Scheide des Kindes und nahm seine Hand dann wieder weg. Danach blieb er noch einige Zeit zwischen den Mädchen liegen, worüber die Zeugin ... wieder einschlief. Morgens war der Angeklagte nicht mehr im Zelt.

8

2.

9

Am 24.02.2009 -Karnevalsdienstag- hatte die Zeugin ... schulfrei. Als der Angeklagte zwischen 8.00 und 9.00 Uhr morgens bei der Familie ... anrief, lag die Zeugin ...  ebenso wie ihre Schwestern noch im Bett und schlief. Die Eltern arbeiteten.  Die Zeugin ... wurde durch den Anruf des Angeklagten geweckt und begab sich nach unten zu dem auf dem Flur in der Station steckenden Telefon. Der Angeklagte erklärte ihr, dass er seine Karte zum SB-Markt in ... benötige, die zwischen beiden Familien oft ausgetauscht wurde. Er selbst könne sie nicht finden und vermute, dass sie bei ... sei. Er werde gleich kommen und die Karte holen. Die zu diesem Zeitpunkt mit einem langbeinigen Schlafanzug und einem Schlüpfer darunter bekleidete Zeugin ... schaute kurz in einem Schrank in der Küche, wo die Karte sonst häufig hingelegt wurde, nach, sah sie dort aber nicht. In dem Moment bemerkte sie auch schon den Angeklagten an der Terrassentür, öffnete diese und erklärte dem Angeklagten, dass sie die Karte nicht gefunden habe, vermutlich sei diese im Portemonnaie ihres Vaters, der bei der Arbeit sei. Ungeachtet dessen betrat der Angeklagte aber das Haus und ging mit der Zeugin ... in die Küche, wo diese ihm in dem Schrank den Platz zeigte, wo die Karte üblicherweise liegt. Vor dem Schrank stehend sprach der Angeklagte die Zeugin an, dass sie ja nackte Füße habe und sich kalte Füße hole. Er hockte sich, fasste die Füße der Zeugin an und erklärte dieser, dass sie sich nicht erkälten solle. Sodann ging er mit seinen Händen an den Außenseiten ihrer Beine hoch und fasste ihr an den Po. Die ob dieses Verhaltens völlig überraschte Zeugin sagte nichts, sondern wich in den Flur aus, wo sie das Telefon auf die Basisstation stellte. Der Angeklagte folgte ihr, stellte sich vor sie, umarmte sie und küsste sie am Hals. Die Zeugin äußerte sinngemäß: „Lass das jetzt!“, worauf der Angeklagte aber nicht reagierte. Sie versuchte daraufhin mehrfach, den Angeklagten wegzudrücken, wodurch dieser sich aber zunächst ebenfalls nicht aufhalten ließ. Er hielt die Zeugin weiter umarmt und küsste sie weiter. Letztlich ließ er von der Zeugin ab. Als aus dem Keller ein Gluckern von gärendem Wein zu hören war, forderte der Angeklagte die Zeugin auf, mit ihm in den Keller zu gehen, was sie aber ablehnte. Im Rausgehen –wiederum durch das Wohnzimmer und die Terrassentür- sagte er noch zu der Zeugin ...: „Kein Wort zu irgendwem, das bleibt unter uns“.  Später teilte er telefonisch noch mit, dass er die Karte gefunden habe.

10

3.

11

In der späten Mittagszeit am Donnerstag, dem 05.03.2009, rief der Angeklagte im Haus der Familie ... an, weil er einen Ping-Pong-Ball suche. Zu diesem Zeitpunkt war lediglich die am ... geborene Zeugin ... im Haus, weil sie schon von der Schule zurückgekehrt war. Auf die Frage des Angeklagten, ob sie einen Ping-Pong-Ball hätten, entgegnete ihm ..., dass sie das nicht glaube. Sie werde aber mal danach suchen. ..., die zuvor im Obergeschoss in einem der Kinderzimmer an einer Spielekonsole gespielt hatte, was sie eigentlich vor Erledigung der Hausaufgaben nicht sollte, begab sich in den Spielkeller, schaute in einige Kisten und Schubladen, fand jedoch keinen Tischtennisball. Noch während sie dort suchte, hörte sie, wie jemand durch die Kellertür das Haus betrat. In der Befürchtung, es sei ihr Vater, der möglicherweise früher als üblich von der Arbeit zurückgekehrt sei und der sie wegen der oben noch laufenden Spielekonsole ausschimpfen werde, verhielt sie sich in dem Spielkeller ganz ruhig. Sie hörte dann, wie die Person nach oben in das Erdgeschoss und von dort aus weiter ins Obergeschoss ging. Sie verließ schnell den Keller und ging in die Küche, wo sie von oben plötzlich die Stimme des Angeklagten hörte, der „Hallo!“  oder ähnliches rief. Sie machte sich dann ebenfalls aus der Küche bemerkbar, woraufhin der Angeklagte in den Flur des Erdgeschosses zurück kam. Beide trafen sich dort und die Zeugin ...  erklärte ihm, sie habe keinen Ping-Pong-Ball gefunden. Sie habe schon im Spielkeller gesucht. Der Angeklagte erklärte ihr, dass er gerne nochmals zusammen mit ihr im Keller suchen wolle und ging vor ihr her in Richtung Kellertreppe. Als sich der Angeklagte noch auf einer der oberen Kellertreppenstufen befand, hockte er sich hin und erklärte ..., dass er sie gern Huckepack mit nach unten tragen wolle. Das lehnte ... aber ab und der Angeklagte stand wieder auf. Während sie dort noch standen, schellte es an der Haustür und die am ... geborene jüngste Tochter der Familie ..., ..., kam nach Haus. Der Angeklagte und ... öffneten ... die Tür und der Angeklagte nahm ... den Tornister vom Rücken. ... wurde erklärt, dass man einen Tischtennisball suche. Man wolle im Keller nochmals suchen, woraufhin ...  erklärte, sie wolle mal oben in den Kinderzimmern nachschauen. Daraufhin begab sich ... ... ins Obergeschoss, während der Angeklagte und ... in den Spielkeller gingen. In diesem Spielkeller öffnete ... mehrere Schubladen und Kisten, während der Angeklagte seitlich versetzt hinter ihr in die Hocke ging. Bei dieser Gelegenheit fasste er ... sexuell motiviert an den Po. Diese machte sich daraufhin ganz steif, sagte aber nichts. Sodann umfasste der Angeklagte ... hinter ihr stehend an den Hüften und versuchte, sie hochzuheben. Das gelang ihm aber nur ein Stückchen und er stellte das Mädchen schließlich wieder auf den Boden. Dann fasste er von hinten unter den Armen der Zeugin hindurch auf deren Brust und streichelte oder rieb oberhalb der Kleidung die Brust des Kindes bzw. tastete diese ab.  In diesem Moment kam ... ... die Treppe herunter und der Angeklagte ließ ... sofort los. ... erklärte, sie habe einen kleinen Ball gefunden und gab ihn dem Angeklagten. Dieser entgegnete, das sei kein geeigneter Tischtennisball und begab sich zu der im Keller befindlichen Toilette, nachdem er zunächst gefragt hatte, wo eine Toilette sei. ... flüsterte ihrer Schwester ... sinngemäß zu: „Lass mich bloß nicht alleine“, was diese aber akustisch nicht verstand und zog sie dann mit in das Erdgeschoss, wo sich beide in der Garderobe hinsetzten. Hier wiederholte dann ... nochmals ihren vorherige Bitte, die ... nun akustisch verstand, inhaltlich aber nicht einordnen konnte. In dem Moment kam der Angeklagte aus dem Keller hoch und erklärte sinngemäß, dass er wohl Pech gehabt habe, weil man keinen Ball gefunden habe. Er müsse dann nochmal zu Hause suchen. Statt durch die Haustür verließ er das Haus dann wieder durch den Keller.

12

III.

13

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus dem Protokoll ergibt.

14

IV.

15

Der Angeklagte hat sich nicht zur Sache eingelassen, vielmehr lediglich in seinem letzten Wort erklärt: „Ich habe das, was mir vorgeworfen wird, nicht gemacht“.

16

V.

17

Die Zeugin ... hat vor der Kammer ausgesagt, sie sei am Donnerstag, dem 05.03.2009, schon relativ früh von der Schule zu Hause gewesen. Es sei etwa gegen 14.00 Uhr gewesen und niemand habe sich außer ihr im Hause befunden. Da habe ihr Nachbar „...“ angerufen und nach einem Ping-Pong-Ball gefragt. Sie habe ihm gleich entgegnet, dass sie wohl keinen hätten, sie werde aber trotzdem suchen. Sie habe dann aufgelegt und im Spielkeller gesucht, aber keinen gefunden. Noch im Keller habe sie plötzlich gehört, dass jemand durch die Kellertür, die häufig nicht abgeschlossen sei, das Haus betreten habe. Normalerweise nutze ihr Vater diesen Weg, um durch die ans Haus angebaute Garage durch den Keller kommend das Haus zu betreten. Da sie vor dem Anruf oben an einer Spielekonsole gespielt habe, was ihre Eltern grundsätzlich nicht wollten, bevor die Schulaufgaben erledigt seien, habe sie ein schlechtes Gewissen gehabt und deshalb habe sie sich im Spielkeller „in Deckung“ gestellt in der Hoffnung, sie könne dann irgendwie an ihrem Vater vorbei noch die Spielekonsole ausschalten. Sie habe dann gehört, wie die Person –gesehen habe sie diese bis dahin nicht- ins Obergeschoss gegangen sei. Sie sei dann schnell in das Erdgeschoss in die Küche gelaufen und da habe sie oben jemanden „Hallo!“ rufen hören. Sie habe die Stimme ihres Nachbarn erkannt und sich aus der Küche bemerkbar gemacht. Er sei dann runter gekommen und sie habe ihm erklärt, dass sie im Keller keinen Ping-Pong-Ball gefunden habe. Ganz selbstverständlich habe er ihr dann erklärt, dass er nochmals mit ihr dort runtergehen wolle, um gemeinsam zu suchen. Er sei vorgegangen und habe auf den obersten Treppenstufen angehalten und ihr erklärt, er wolle sie Huckepack nehmen und in den Keller tragen. Dabei habe er sich hingehockt und mit einer Hand eins ihrer Beine ergriffen. Ihr sei das „total peinlich“ gewesen und sie habe ihm gesagt, dass sie nicht Huckepack genommen werden wolle. Dann habe sie ihr Bein auch weggezogen. Er sei dann wieder aufgestanden und in dem Moment habe es auch an der Haustür geschellt. Sie beide seien gemeinsam zur Haustür gegangen und hätten ihre jüngere Schwester ..., die sie auf dem Weg dorthin schon durch die Scheibe neben der Haustür erkannt habe, ins Haus gelassen. Der Angeklagte sei unheimlich freundlich zu ... gewesen, habe ihr sogar den Tornister abgenommen und gesagt, dieser sei viel zu schwer für ein Kind. Dann hätten sie ... gemeinsam erzählt, dass ... einen Tischtennisball brauchten und sie im Keller suchen wollten. ... habe sich sofort bereit erklärt, oben in den Kinderzimmern nachzuschauen und sei nach oben gegangen. Sie –...- und der Angeklagte seien anschließend in den Spielkeller gegangen, wo sie ein oder zwei Schubladen aufgezogen und hineingeschaut habe. Der Angeklagte habe zunächst schräg hinter ihr gestanden, sei dann in die Hocke gegangen und habe ihr dann richtig an den Po gefasst, dort gestreichelt/ gerieben.  Ob mit einer oder beiden Händen, wisse sie nicht mehr. Es sei jedenfalls ein gezielter Griff und keine bloß zufällige Berührung gewesen. Sie sei „voll erschrocken“ gewesen und habe sich ganz steif gemacht. Er habe dann ihren Po losgelassen, sie von hinten mit beiden Händen an den Hüftknochen gefasst –die Zeugin hat das mit ihren Händen demonstriert- und versucht, sie hochzuheben. Das sei ihm aber irgendwie nicht so richtig gelungen, er habe sie nur kurz vom Boden abgehoben und dann wieder hingestellt. Hinter ihr stehend habe er dann gezielt unter ihren Armen hindurch an ihre Brust gefasst. Dieser Griff sei mit beiden Händen erfolgt und er habe ganz gezielt auf ihrer Brust herumgestreichelt, herumgerieben bzw. diese abgetastet.  Dann hätten beide ... kommen hören und er habe ganz schnell die Hände weggezogen. ... habe die Griffe nicht mehr sehen können. Sie habe ihm einen kleinen Ball gegeben, aber dazu habe er gesagt, dass man damit nicht Tischtennis spielen könne. Sodann habe er sich umgedreht und sei auf die im Keller befindliche Toilette gegangen. Sie sei sich nicht mehr sicher, ob er zuvor gefragt habe, wo hier eine Toilette sei und ob ... dort hingezeigt habe oder ob er dort völlig eigenständig hingegangen sei. Sofort als er dort in der Toilette gewesen sei, habe sie ... sinngemäß zugeflüstert:  „Lass mich hier unten bloß nicht allein!“. ... habe das irgendwie nicht verstanden und daraufhin habe sie ... mit nach oben gezogen, wo sich beide im Flur an der Garderobe hingesetzt hätten. Hier habe sie ... nochmals zugeflüstert, dass sie sie auf keinen Fall allein lassen dürfe. ... habe sie nur verständnislos angeguckt und genickt, aber den Hintergrund gar nicht verstanden. Kurze Zeit später sei der Angeklagte aus dem Keller raufgekommen, ohne dass die Spülung der Toilette betätigt worden sei. Er habe ... den Ball wieder gegeben und gesagt, den könne er nicht gebrauchen, er müsse zu Hause selbst noch mal suchen. Dann sei er wieder durch den Keller gegangen und habe auf diesem Weg das Haus verlassen.

18

Direkt danach und noch im Flur sei sie an zu weinen gefangen und habe dann ... erzählt, dass er sie überall „angepackt“ habe. Ob sie ... dabei schon nähere Einzelheiten erzählt habe, wisse sie nicht, jedoch habe sie das auf dem dann gemeinsamen Weg in das Obergeschoss nochmals wiederholt. Viel habe sie wegen des Weinens aber zunächst nicht geredet. Sie habe ... aber ganz deutlich gesagt, dass sie das niemandem weitererzählen solle, auch der Mutter nicht. Ihrem Eindruck nach habe ... das wohl gar nicht so richtig geglaubt. Sie habe sich dann mit ...  in ihr Zimmer begeben und mit ihr zusammen noch an der Konsole gespielt. Dabei habe sie ihr das etwas genauer erzählt, ohne sagen zu können, was sie ihr genau erzählt habe, und sie nochmals gebeten, nichts zu sagen, weil ihr das so peinlich sei. Einige Zeit später sei dann ihre Mutter nach Hause gekommen. Ihre Mutter habe zwar beide Kinder gerufen, aber sie sei nicht aus dem Zimmer gekommen. Offenbar habe ... ihr dann aber erzählt, was vorgefallen sei und darauf sei ihre Mutter in ihr Zimmer gekommen und habe gefragt, ob das stimme, was ... ihr erzählt habe. Unter Weinen habe sie das nur in wenigen kurzen Worten bestätigt; ihre Mutter habe sie dann in Ruhe gelassen.

19

Einige Zeit später habe ihre Mutter dann auch sie zum Abendbrot gerufen, aber sie habe nicht gewollt. Erst auf mehrfache Aufforderung, runterzukommen, sei sie ins Esszimmer gegangen, wo ihre Eltern und ihre beiden Schwestern am Tisch gesessen hätten. Die Mutter habe in groben Zügen gesagt, was sie von ... gehört habe, nämlich dass „...“ im Haus gewesen sei und sie –...- im Keller bei der Suche nach einem Tischtennisball überall „angefasst“ habe. Nach ihrer Erinnerung habe sie zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erzählt, wie der Angeklagte ins Haus gekommen sei. Ihr Vater sei jedenfalls sofort wutentbrannt aufgesprungen und direkt zu ... rübergelaufen. Sie –die Zeugin ...- meine, dass erst in dieser Zeit ihre Schwester ... auch von sich erzählt habe. Sie habe erzählt, dass der Angeklagte einige Tage zuvor nach einem Anruf morgens ins Haus gekommen sei, irgendwie sei von kalten Füßen die Rede gewesen und er habe ihr dann an den Po gefasst und sie geküsst. Er habe noch mit ... in den Keller gehen wollen, weil von dort aus blubbernde Geräusche gärenden Weins gekommen seien, und habe sich anschauen wollen, wie der Wein gemacht werde, aber sie sei nicht mit ihm runtergegangen. Näheres, insbesondere zu einem früheren Vorfall im Zelt, sei bei dieser Gelegenheit ihrer Erinnerung nach nicht gesprochen worden. Kurze Zeit später sei nämlich ihr Vater mit dem Angeklagten und dessen Frau rübergekommen und man habe sich lautstark im Wohnzimmer über die Sache mehr gestritten als unterhalten. Sie selbst habe in diesem Zusammenhang gar nichts mehr gesagt, sie habe nur Angst gehabt und habe geweint. In dieser Situation habe sie insbesondere deshalb geweint, weil der Angeklagte alles abgestritten und sie als Lügnerin dargestellt habe. Die ... seien auch nicht lange bei ihnen geblieben, weil sie noch den Geburtstag ihres Sohnes hätten feiern wollen.

20

Dass es überhaupt und dann erst einige Tage später, am Samstagabend, zur Anzeige bei der Polizei gekommen sei, beruhe aus ihrer Sicht darauf, dass es nach dem Vorfall noch mehrere Gespräche zwischen „den ...“ und ihren Eltern gegeben habe, wobei sich ihr Vater ganz besonders darüber aufgeregt habe, dass der Angeklagte in Abwesenheit der Eltern das Haus betreten habe und dann noch durch den Keller. Zwischen ihren Eltern habe es anfangs auch durchaus Uneinigkeit gegeben, ob man überhaupt die Polizei einschalten solle oder nicht. Ihre Mutter habe wohl dazu geneigt, die Angelegenheit untereinander zu klären, wogegen ihr Vater gleich die Polizei habe einschalten wollen. Es habe dann aber wohl noch ein Gespräch zwischen ... und ihren Eltern gegeben –da sei sie aber nicht dabei gewesen und habe das nur im Nachhinein gehört- bei dem wohl Frau ... behauptet habe, ihr Mann –der Angeklagte- habe schon seit Jahren ein sexuelles Verhältnis mit Frau .... Ihre Mutter habe das aber empört zurückgewiesen und habe sich verleumdet gefühlt. Das sei dann letztendlich wohl der Auslöser gewesen, am Samstagabend nach ... zur Polizei fahren und Anzeige zu erstatten. Dort sei aber nur ein Polizist gewesen, welcher sich einige Notizen gemacht und ansonsten gesagt habe, er werde das weitergeben und sie würden in den nächsten Tagen durch Kriminalpolizisten vernommen werden. Das sei dann später auch geschehen.

21

Auf den Vorhalt, dass ihre Schwester ... einmal gesagt habe, dass sie, ..., im Obergeschoss von dem Angeklagten angefasst worden sei, hat die Zeugin ... entgegnet, dass sie mit ... überhaupt nicht im Detail über den Vorfall gesprochen habe. Sie sei definitiv nicht im Obergeschoss durch den Angeklagten angefasst worden, ... könne das aber wohl falsch verstanden haben. Lediglich ihrer Schwester ... habe sie mehr Details erzählt, und zwar, als sie zusammen an der Spielekonsole gespielt hätten.

22

Bis zu diesem Tag sei das Verhältnis zur Familie ... in Ordnung gewesen. Es habe zwar früher vor vielen Jahren schon mal einen Streit gegeben, weil Herr ... das Haus in Abwesenheit der Eltern betreten und dabei ... ausgeschimpft, „zusammengefaltet“, habe, weil es zuvor irgendwelche Streitigkeiten wegen Hausaufgaben mit ... ... gegeben habe. Herrn ... sei da auch verboten worden, das Haus in Abwesenheit ihrer Eltern zu betreten, aber das Verhältnis habe sich nach einiger Zeit wieder völlig normalisiert gehabt. Schließlich habe man ja auch weiterhin zusammen etwas unternommen.

23

Von einer Beziehung ihrer Mutter zu dem Angeklagten habe sie bis zu den Gesprächen in der Zeit zwischen der Tat zu ihrem Nachteil und der Anzeige nie etwas gehört. Ihr sei auch nichts Verdächtiges aufgefallen. Es sei allerdings zutreffend, dass ihre Eltern untereinander gelegentlich Streit gehabt hätten, aber das sei nicht so schwerwiegend gewesen. Ihr Vater leide an einer Schilddrüsenerkrankung und sei sehr aufbrausend. Außerdem schnarche er sehr laut und aufgrund dessen sei es durchaus vorgekommen, dass er zeitweise im Gästezimmer im Keller geschlafen habe. Das sei dann so für Zeiträume zwischen 1 Woche und 1 Monat gewesen. Im Frühjahr 2009 hätten die Eltern aber schon wieder mehrere Monate zusammen das Schlafzimmer geteilt und ihrer Auffassung nach sei das Familienleben in dieser Zeit vollkommen in Ordnung gewesen. Insbesondere habe es auch nie Gewalttätigkeiten zwischen ihren Eltern oder von den Eltern gegen die Kinder gegeben. Auch von Scheidung sei nicht die Rede gewesen.

24

Wesentliche Abweichungen von dem Inhalt dieser durch die Zeugin in der Hauptverhandlung gemachten Aussage ergeben sich aus dem Inhalt der Protokolle, die bei den polizeilichen Vernehmungen aufgenommen worden sind oder aus den Aussagen der dazu vernommenen Zeugen PHK ..., KHK ... und KHKin ... sowie aus den von der Kammer abgehörten und so in Augenschein genommenen Tonaufzeichnungen, die der Sachverständige ... anlässlich seiner Exploration erstellt hat, nicht.

25

Der Zeuge PHK ... hat ausgesagt, er habe am 07.03.2009 auf der Wache in ... Dienst gehabt. Gegen 20.30 Uhr sei Frau ... dort erschienen und habe Anzeige gegen ihren Nachbarn wegen sexueller Übergriffe erstattet. Er habe eine nur noch ganz grobe Erinnerung und wisse nicht einmal mehr, ob Frau ... zwei oder drei ihrer Töchter bei sich gehabt habe. Er habe sich den Sachverhalt in groben Zügen schildern lassen und sich dann auf einem Zettel einige Notizen gemacht. Es habe sich augenscheinlich um recht komplexe Vorgänge gehandelt, von denen die mittlere Tochter, die ältere Tochter und Frau ... selbst betroffen gewesen seien. Er habe es dann für das Beste gehalten, dass Frau ... und ihre Töchter in den nächsten Tagen durch diesbezüglich erfahrene Kriminalbeamte vernommen würden. Er selbst habe sich dazu nicht in der Lage gesehen, zumal er zwischenzeitlich auch immer das Telefon und das Funkgerät habe bedienen müssen. Mangels unmittelbarer Gefahr habe man sich darauf geeinigt, dass er die Sache an die Kripo weiter gebe, die dann Vernehmungen durchführen würde. Er habe aus dem Inhalt seiner Stichworte, die er aufgeschrieben habe –den Zettel besitze er nicht mehr- dann einen Vermerk gefertigt. aus dem sich das ergebe, was er für sich als Extrakt aus den Angaben der drei oder vier Frauen gezogen habe. Er habe bewusst keine Details erfragt und auch keine Nachfragen gestellt. Hinsichtlich der Daten sei er sich allerdings sicher, diese richtig festgehalten zu haben. Nach dem von ihm unter dem 08.03.2009 gefertigten Vermerk liege eine Tat wohl schon viele Jahre zurück und danach solle der angezeigte Nachbar in das auf dem Grundstück der Familie ... aufgestellte Zelt gekommen sein und versucht haben, körperlichen Kontakt zu der damals noch im Grundschulalter befindlichen ... herzustellen. Schon im Anschluss daran habe man ihm das Betreten des Grundstücks verboten, aber das Verhältnis habe sich später wieder normalisiert.

26

Ein weiterer Vorfall zum Nachteil der ... habe sich am Karnevalsdienstag, dem 24.02.2009 ereignet. Der Nachbar habe Frühmorgens angerufen und eine SB-Karte gesucht. Während ... mit nackten Füßen in der Wohnung nach der Karte gesucht habe, habe der Angeklagte durch den Keller das Haus betreten, sie auf ihre kalten Füße hin angesprochen und ihr dann von dort aus aufwärts an Beine, Po und Rücken gefasst. Anschließend habe er versucht, sie am Hals zu küssen. Sie habe ihm unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie das nicht wolle, aber er habe auf sie eingeredet, sie solle mit ihm in den Keller gehen und ihm zeigen, wie dort Wein gegoren wurde. Sie habe das abgelehnt und daraufhin habe er das Haus wieder verlassen. Ein weiterer Vorfall habe sich am Donnerstag, dem 05.03.2009, in den Nachmittagsstunden abgespielt. Hier habe der Angeklagte die zu dieser Zeit allein im Haus befindliche ... angerufen und um einen Ping-Pong-Ball gebeten. Während sie im Keller einen gesucht habe, habe er das Haus durch die nicht verschlossene Kellertür betreten und dann später ebenfalls versucht, ... zu streicheln und zu berühren. Auch habe er sie Huckepack nehmen wollen. Kurz darauf sei dann die jüngere Schwester ... gekommen und dann habe er das Haus verlassen.

27

Unabhängig davon habe Frau ... noch berichtet, dass ihr Nachbar im Januar 2009 durch den Keller zu ihr gekommen sei, als sie im Keller Wäsche gemacht habe. Dabei habe er versucht, sich ihr körperlich zu nähern, nach dem Motto „sie wolle das doch auch“. Sie habe ihn aber strikt zurückgewiesen und daraufhin habe er das Haus wieder verlassen.

28

Nach Bekanntwerden der Vorfälle zum Nachteil ihrer Töchter habe es diverse Gespräche –auch heftiger Art- zwischen der Familie ... und der Familie ... gegeben, bei denen der Angeklagte aber alles abgestritten habe. Schließlich sei Frau ... allein gekommen und habe berichtet, ihr Mann habe ihr eingestanden, schon lange Zeit ein sexuelles Verhältnis mit Frau ... zu haben. Familie ... unterstelle der Familie ... nun aus Verärgerung über diese Offenbarung ungerechtfertigte Vorwürfe gegen ihren Nachbarn zu erheben. Dabei habe Frau ... mehrfach betont, dass die Behauptung eines sexuellen Verhältnisses zwischen ihr und ihrem Nachbarn völlig aus der Luft gegriffen sei.

29

Ausgehend von dieser Aussage des Zeugen ..., der erläutert hat, wie der Vermerk zustande gekommen ist, lassen sich aus den durch den Vermerk nahe gelegten „ Widersprüchen“, etwa was den Ort des Zeltens angeht oder wenn es dort heißt, der Angeklagte habe versucht, sich ... und ... körperlich zu nähern und wenn sich daraus der Eindruck ergibt, der Angeklagte sei auch am Karnevalsdienstag durch den Keller gekommen und die Zeugin ... ... sei am 05.03.2009 erst nach Hause gekommen, als ... und der Angeklagte bereits im Keller auf der Suche nach einem Ping-Pong-Ball waren, keine gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin ... und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sprechenden Schlüsse ziehen. Denn es ist nicht einmal klar, wer dem Polizeibeamten ... konkret was berichtet hat, was er davon richtig verstanden und notiert hat und was er davon –vermutlich einen Tag später- richtig als Vermerk umgesetzt hat. Dass der Zeuge ... auf entsprechende Nachfrage erklärt hat, er unterscheide bei der Wiedergabe von Zeugenangaben grundsätzlich sorgfältig zwischen der Darstellung eines Versuchs und der Darstellung eines vollendeten Delikts, kann nach den Gesamtumständen zu keiner anderen Beurteilung führen,

30

Die Kriminalbeamtin ... hat ausgesagt und in ihrem Protokoll vom 09.03.2009 festgehalten, sie habe ... am 09.03.2009 allein in Abwesenheit der Mutter und der Schwester ... vernommen. Es handele sich bezüglich der Vernehmungen aller Zeugen aus der Familie ... nicht um Wortprotokoll, sondern sie habe die jeweiligen Fragen und Antworten für das Protokoll zusammengefasst und sinngemäß –nicht wortgenau- in Gegenwart der Zeugen auf Tonträger diktiert. Diese hätten die Tonaufzeichnungen auch nicht noch einmal abhören wollen. ... habe ihr den Vorfall vom Donnerstag, dem 05.03.2009 berichtet in der Weise, dass sie nach der Schule allein zu Hause gewesen sei und ihr Nachbar wegen eines Ping-Pong-Balls angerufen habe. Sie habe ihm erklärt, wohl keinen zu haben, aber sie wolle im Keller mal suchen. Während des Suchens dort sei jemand von der Garage durch die Kellertür in den Keller gekommen. Sie habe befürchtet, dass sei ihr Vater und sich deshalb ganz still verhalten, weil oben in einem der Kinderzimmer die Spielekonsole an gewesen sei. Das sei eigentlich verboten, bevor die Hausaufgaben erledigt seien. Sie habe gehofft, sie könne sich noch an ihrem Vater vorbei schleichen und die Konsole ausschalten, bevor er das merke. An den Geräuschen habe sie gemerkt, dass die Person in das Obergeschoss gehe und sie sei daher im Erdgeschoss in die Küche gehuscht. Von oben habe sie dann jemanden rufen gehört „Wer zu Hause?“ und dabei erkannt, dass es ihr Nachbar ... sei. Sie habe sich gewundert, dass der durch den Keller komme, aber sich nichts weiter dabei gedacht. Sie habe sich unten zu erkennen gegeben und er sei in den Flur herunter gekommen. Auf ihre Erklärung, keinen Ball gefunden zu haben, habe er noch gefragt, ob sie allein zu Hause sei, was sie bejaht habe. Dann habe er sie gebeten, mit in den Keller zu gehen, wo er dann auch noch suchen wolle. Noch auf den obersten Kellerstufen habe er sich vor sie hingesetzt, ihre Beine umfasst und sie Huckepack nehmen wollen. Ihr sei das unangenehm gewesen und sie habe das nicht gewollt. In dem Moment habe es geklingelt, er habe ihre Beine losgelassen, sei aufgestanden und sie seien zusammen zur Haustür gegangen, wo sie durch die Scheibe bereits ihre Schwester ... erkannt habe. Zusammen hätten sie ... erklärt, einen Ping-Pong-Ball zu suchen und diese sei daraufhin nach oben gegangen, um dort zu suchen. Sie beide seien dann in den Keller gegangen, dieses Mal die Zeugin voraus. Sie habe dort Schubladen aufgezogen und er habe sich neben sie gehockt. Dabei habe er mit seiner flachen Hand auf einer Poseite rumgestreichelt und dann über die andere. Sie habe das komisch gefunden und nicht gewollt. Sie habe aber auch nicht gewusst, was sie machen solle und was sie hätte sagen sollen. Dann sei er aufgestanden und habe versucht, sie hochzuheben und dabei seine Arme um ihre Hüften gelegt. Weil sie sich aber völlig steif gemacht habe, habe er sie nur einmal ein Stück hochgehoben und wieder heruntergesetzt. Anschließend habe er sich direkt hinter sie gestellt, mit beiden Händen unter ihren Armen durchgegriffen und auf ihrer Brust herum gegrabscht. Er habe mehrfach über ihrem Pulli über ihre Brust gestreichelt. Dann sei ... die Treppe herunter gekommen und er habe seine Hände schnell weggezogen und so getan, als ob nichts passiert wäre. Den kleinen Ball, den ... ihm von oben mitgebracht und gezeigt hätte, habe er genommen und nach einer Toilette im Keller gefragt. Sie hätten ihm die gezeigt und er sei da reingegangen. Sofort habe sie ... zugeflüstert, dass diese sie dort nicht allein lassen solle, aber ... habe das offensichtlich nicht verstanden gehabt. Sie seien dann schnell nach oben gelaufen ins Erdgeschoss und hätten sich an der Garderobe hingesetzt. Dort habe sie ... nochmals zugeflüstert, dass sie sie nicht allein lassen solle, solange der Angeklagte da sei. Dann sei der Angeklagte nach oben gekommen, habe den Ball noch in der Hand gehabt und diesen auf die Telefonablage gelegt. Mit dem Bemerken, er wolle nun zu Hause selbst noch mal nachgucken oder er müsse einen neuen kaufen, sei er dann in den Keller zurückgegangen. ... habe noch gefragt, ob er nicht vorne rausgehen wolle, aber der Angeklagte habe gesagt, er gehe da raus, wo er reingekommen sei.

31

... habe ihr noch geschildert, dass sie das, was der Angeklagte mit ihr gemacht habe, sehr peinlich gefunden habe. Sie habe gewollt, dass er damit aufhöre, aber sich nicht getraut, ihm etwas zu sagen. Beispielsweise habe sie sich ganz steif gemacht, aber sonst nicht gewusst, was sie hätte machen sollen. Sie habe nicht gewusst, was er als nächstes mit ihr tun werde und sei sehr froh gewesen, dass ... gekommen sei und er sie dann in Ruhe gelassen habe.

32

Der Kriminalbeamte ... hat geschildert und in seinem Protokoll vom 07.09.2009 festgehalten, was ihm ... bei einer Nachvernehmung vom 07.09.2009 berichtet habe. Er hat ausgeführt, er habe bei den in der vorliegenden Sache am 07.09.2009 durchgeführten Vernehmungen der Zeuginnen ..., ... und ... ... sowie des Zeugen ... kein genaues Wortprotokoll geführt, sondern die Fragen und Antworten stets sinngemäß laut auf Tonband diktiert. Die Protokolle enthielten also jeweils die Zusammenfassung einer oder mehrerer Fragen und der entsprechenden Antworten. Das Tonband sei später keinem der ... mehr vorgespielt worden und sie hätten auch keine Abschriften von ihm bekommen. Anders sei das bei Frau ... und deren Tochter ... gewesen; die hätten seines Wissens die Protokolle erst gelesen oder mitgenommen, sie dann ergänz/ geändert und erst dann unterschrieben. Die von ihm im Protokoll wiedergegebenen Fragen und Antworten seien stets eine Zusammenfassung des vorausgegangenen Gesprächsblocks.

33

In ihrer Vernehmung sei ...  bedrückt darüber gewesen, dass das nachbarschaftliche Verhältnis sehr viel schwieriger geworden sei, insbesondere dadurch, dass Frau ... ständig bei ihnen anrufe und sie bedränge, sie sollten die Anzeige zurücknehmen. Teilweise würde sie richtig bedrohlich und hätte ihrer Mutter gegenüber behauptet, letztendlich würden sie –...- den Schaden davon haben. Ihre Mutter werde von Frau ... richtig unter Druck gesetzt, dass sie die Anzeige zurückziehe. Frau ...  behaupte, die Familie ... habe sich das alles nur ausgedacht, um ihnen –...- zu schaden. Dafür gebe es aber doch überhaupt keinen Grund. Es sei alles so, wie sie es bisher gesagt habe. Ergänzend hat der Zeuge ... dann noch anschaulich berichtet, wie emotional belastet ... gewesen sei, insbesondere dann, wenn es um die Schilderung des „Kerngeschehens“ gegangen sei. Sie habe geweint, habe kaum noch weitersprechen können und sei zeitweise nur schwer zu beruhigen gewesen. Ergänzend, abweichend oder über das hinaus, was ... seiner Kollegin ... bereits berichtet habe, habe sie ihm gegenüber geäußert, dass der Angeklagte wohl schon bei dem Anruf gefragt habe, ob sie allein zu Hause sei. Sie habe das bejaht. Des Weiteren habe sie noch berichtet, dass der Angeklagte in dem Moment, als sie ... die Haustür geöffnet hätten, überaus freundlich zu dieser gewesen sei und ihr sogar noch die Schultasche abgenommen habe. Als er später im Keller nach der Toilette gefragt habe, habe sie –...- irgendwie den Arm gehoben und dahin gezeigt. In dem Zusammenhang habe ... die Überlegung angestellt, was er auf der Toilette wohl gewollt habe, denn er wohne doch schließlich gleich nebenan und habe ohnehin gehen wollen. Schließlich habe er dann dort die Toilette benutzen können.

34

Des weiteren habe die Zeugin ... ihm noch berichtet, dass sie –nach dem Verlassen des Hauses durch den Angeklagten- mit ... nach oben in das Obergeschoss gegangen sei und ihr unter Weinen berichtet habe, was der Angeklagte mit ihr gemacht habe. ... habe das dann in groben Zügen der Mutter erzählt und die sei dann zu ihr gekommen und da habe sie es dieser auch in groben Zügen erzählt.

35

Die Zeugin ... ist schließlich am 22.07.2010 durch den Sachverständigen ... im Rahmen eines von diesem zu erstattenden aussagepsychologischen Gutachtens zur Glaubhaftigkeit der von der Zeugin gemachten Angaben umfassend angehört worden. Die Kammer hat auf Veranlassung der Verteidigung die von dem Sachverständigen ... gefertigte Tonaufzeichnung im Wege des Augenscheins abgehört und keine wesentlichen Abweichungen vom Inhalt der Aussage festgestellt, die die Zeugin in ihrer oben dargestellten Vernehmung vor der Kammer gemacht hat. Aus dieser Tonaufzeichnung war im Übrigen ganz klar herauszuhören, dass ... bei den Berichten über das eigentliche Kerngeschehen, also das Anfassen an den Po und die Brust immer noch betroffen war, denn dazu konnte sie nur unter Weinen und Schluchzen berichten, aber –wie erwähnt- ohne nennenswerte inhaltliche Abweichungen.

36

Zur Aussageentstehung hat ... bei dem Sachverständigen berichtet, dass sie ... erst oben in ... Zimmer, wo die Spielekonsole im Betrieb gewesen sei und wo sie hingegangen seien, nachdem der Angeklagte das Haus verlassen habe, etwas umfassender erzählt habe, was vorgefallen sei. ... habe ihr das erst wohl gar nicht glauben können, dann aber gemerkt, dass es ihr ernst sei, weil sie auch so geweint habe. ... habe auch gemerkt, dass sie –...- das ihrer Mutter wohl nicht erzählen könne, und darum habe ... es der Mutter dann gesagt, als diese nach Hause gekommen sei. Diese habe dann nur kurz nachgefragt, ob das stimme, und das dann beim Abendessen berichtet. Sie sei dann erst zum Abendessen dazu gekommen und habe bestätigt, dass „...“ ins Haus gekommen sei und sie angefasst habe und daraufhin sei ihr Vater aufgesprungen und zu „denen“ rübergelaufen. Auf konkrete Fragen hat sie dem Sachverständigen berichtet, der Angeklagte habe an die Brust und an den Po gefasst. Beim Po hat sie das als „so ein Grabschen“ bezeichnet. Das habe relativ lange gedauert und er habe dabei beide Hände auf den Po draufgelegt. Das Anfassen der Brust hat sie als „wie abgetastet“ beschrieben.

37

Auf die Frage, ob sie Einsicht in die Akten gehabt habe oder Teile daraus ihr sonst irgendwie zugänglich gemacht worden seien, hat sie erklärt, die Anwältin habe ihnen die letzte polizeiliche Vernehmung zur Einsicht gegeben.

38

Die Zeugin ... ... hat vor der Kammer ausgesagt, sie sei an dem Donnerstagnachmittag, dem 05.03.2009, gegen 15.30 Uhr nach Hause gekommen und habe geschellt. Kurz darauf habe sie durch die neben der Haustür befindliche Glasscheibe geschaut und gesehen, dass „...“ und ... oben auf der Treppe zum Keller gestanden hätten. Er habe vor ihr gestanden und ... habe sich am Handlauf festgehalten. Sie seien dann beide zur Haustür gekommen und hätten ihr geöffnet. Dabei sei er gegenüber ihr –...- überfreundlich gewesen und habe ihr den Tornister vom Rücken genommen. Ihr sei erklärt worden, dass sie beide einen Tischtennisball im Keller suchen wollten. Sie –...- sei nach oben gegangen, um in einer Kiste nach einem solchen Ball zu suchen. Sie habe dort dann einen kleinen Ball gefunden und sei damit runter in den Keller gegangen. Er habe im Spielkeller hinter ... gestanden und habe auf die Toilette wollen. Eine von ihnen habe ihm mit dem Finger den Weg dorthin gewiesen und er sei dort hingegangen. ... habe etwas zu ihr gesagt, was sie aber nicht verstanden habe. Daraufhin habe ...  sie nach oben in das Erdgeschoss gezogen, wo sie sich beide auf die Garderobenkommode gesetzt hätte. Hier habe ... ihr zugeflüstert: „Lass mich bloß nicht alleine mit dem“. Sie habe den Sinn irgendwie nicht verstanden, ... sei aber ganz aufgeregt gewesen, habe möglicherweise sogar geweint. Nach kurzer Zeit –es seien nur wenige Minuten gewesen- sei der Angeklagte dann aus dem Keller gekommen –eine Klospülung habe sie zuvor nicht gehört- habe den Ball irgendwo abgelegt und gesagt, den könne er nicht gebrauchen. Dann habe er das Haus wieder verlassen, und zwar durch den Keller und nicht durch die Haustür. Darüber habe sie sich gewundert, könne sich aber nicht erinnern, ihm dazu etwas gesagt zu haben, etwa, warum er nicht durch die Haustür gehe. Anschließend sei sie mit ... oben in ihr Zimmer gegangen. ... habe geweint und ihr gesagt, der Angeklagte habe sie „überall angefasst“. ... habe ihr zunächst nicht viel erzählt. Sie habe es auch der Mutter nicht sagen wollen, die kurz darauf nach Hause gekommen sei. Daraufhin habe sie –...- ihrer Mutter erzählt, was sie erlebt und von ... gehört habe. Diese habe das nicht glauben wollen, sei dann zu ... ins Zimmer gegangen und habe gefragt, ob das so wäre und ... habe das weinend bestätigt. Daraufhin habe ihre Mutter ... zunächst einmal in Ruhe gelassen. Sie selbst –... ...- habe nur einmal allein ausgiebig mit ... über diesen Vorfall gesprochen, und zwar, als sie zusammen an der Spielekonsole gespielt hätten. Dabei habe ...  konkret vom Anfassen an “Brust und Hintern“ gesprochen und dies als total unangenehm beschrieben. Sie könne aber nicht mehr sagen, ob das noch vor dem Abendessen oder erst später am Abend nach dem Essen gewesen sei. Sie wisse es nicht mehr sicher. Zum Abendessen habe ... zunächst nicht runter kommen wollen, da hätte die ganze Familie schon am Tisch gesessen. Die Mutter habe ... nochmals gerufen und dann gefragt, ob das stimme, was sie –...- ihr erzählt habe. ... habe das kurz in der Weise bestätigt, dass sie gesagt habe, der Angeklagte sei wegen eines Tischtennisballs durch den Keller ins Haus gekommen und habe sie dann „überall angefasst“. Am Tisch habe ihre Schwester ... erzählt, dass er einige Tage vorher schon mal im Haus gewesen sei und dass er sie dort geküsst habe. Mehr habe ... dazu bei dieser Gelegenheit aber nicht gesagt. Sie wisse auch nicht mehr genau, wann ... das gesagt habe, denn kurz nachdem die Sache mit ... am Tisch besprochen worden sei, sei ihr Vater wütend aufgesprungen und sei wütend zu „denen“ rübergelaufen. Sie –...- könne nicht sagen, ob ihr Vater das, was ... erwähnt habe, überhaupt noch mitbekommen habe. Jedenfalls sei ihr Vater kurze Zeit später mit Herrn und Frau ... zu ihnen rübergekommen und es sei dann im Wohnzimmer sehr laut zugegangen. Sie –...- habe das nicht hören wollen, sei raufgegangen und habe erst mal Hausaufgaben gemacht. Da habe sie ... ... gegenüber am Fenster stehen sehen; sie habe ihr zugewinkt und dann hätten beide die Fenster geöffnet. Irgendwie hätten sich beide dann gegenseitig gesagt, dass es wohl Streit zwischen den Eltern gebe und dass es um die Klärung gehe, ob ... Vater ... angefasst hätte.

39

Sie –...- habe aus späteren Gesprächen erfahren, dass von ... behauptet würde, ihre Mutter und der Angeklagte hätten ein Verhältnis miteinander. Das sei aber erst einige Tage später Gesprächsthema gewesen und ihre Eltern hätten sich darüber auch gestritten. Der Streit sei aber mehr darum gegangen, ob man sich das auch noch gefallen lassen müsse oder ob man besser sofort zur Polizei gehe. Ihr Vater habe sofort die Polizei einschalten wollen, während ihre Mutter das wohl lieber „so“ geklärt hätte. Da ... diese Behauptung aber wohl mehrfach wiederholt hätten, sei ihre Mutter schließlich am Samstagabend mit ... und ... zur Polizei gefahren.

40

Zu den Vorgängen, die ihre Schwester ... betreffen sollten, könne sie nur sagen, dass ... abends am Esstisch erzählt habe, der Angeklagte sei vor einigen Tagen schon mal da gewesen und habe sie geküsst. Weitere Einzelheiten habe ... dabei nicht erwähnt. Dass er sie auch beim Zelten viele Jahre vorher mal angefasst habe, habe ... erst ein oder zwei Tage später erzählt, aber das seien auch nur ein oder zwei Sätze dazu gewesen. ... habe nie Einzelheiten über die sie betreffenden Vorfälle mir ihr –...- besprochen. Daher könne sie dazu im Grunde nichts sagen.

41

Ebenso wenig könne sie etwas dazu sagen, ob ihre Mutter etwas mit dem Angeklagten gehabt habe. Sie habe davon jedenfalls nichts mitbekommen. Das Verhältnis zwischen den beiden Familien sei zuvor recht gut und freundschaftlich gewesen. Es habe wohl mal einige Jahre zuvor Streit gegeben, weil der Angeklagte in Abwesenheit ihrer Eltern das Haus betreten und ... heftig ausgeschimpft habe, aber dazu wisse sie Einzelheiten nicht. Da müsse sie noch deutlich jünger gewesen sein und sie habe nur gehört, dass es irgendwie um die Nichthilfe bei Hausaufgaben gegangen sei. ... seien dann einige Zeit nicht mehr gekommen, aber später sei das wieder ein gutes und freundschaftliches Verhältnis gewesen.

42

Das Verhältnis ihrer Eltern untereinander sei nicht immer spannungsfrei gewesen, denn ihr Vater habe etwas mit der Schilddrüse, sei deshalb auch öfter krank geschrieben gewesen und aufbrausend. Außerdem habe er schlecht Luft bekommen und laut geschnarcht, was letztendlich dazu geführt habe, dass er manchmal wochenlang im Keller geschlafen habe. Im Frühjahr 2009 hätten ihre Eltern aber schon wieder seit Monaten zusammen oben im Schlafzimmer geschlafen und es habe keine merklichen Spannungen gegeben. Insbesondere sei ihr Vater nie gewalttätig gegen ihre Mutter oder gegen die Kinder gewesen und es sei auch nicht über Trennung oder Scheidung gesprochen worden. Die familiäre Situation sei in der Zeit also ganz „entspannt“ gewesen. Lediglich über die Frage, ob und wann die Polizei eingeschaltet werden solle, hätten sich die Eltern durchaus gestritten.

43

Wesentliche Abweichungen von dem Inhalt dieser durch die Zeugin in der Hauptverhandlung gemachten Aussage ergeben sich aus dem Inhalt des Protokolls, das bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 07.09.2009 durch den Zeugen ... aufgenommen worden ist, nicht.

44

Der dazu vernommene Zeuge ... hat ausgesagt, dass die Vernehmung von ... ... im Wesentlichen das bestätigt habe, was ... ausgesagt hätte.  Daraus ergebe sich auch, dass ... ihm erzählt habe, dass sie zusammen mit ... wohl noch am Nachmittag vor der Rückkehr der Mutter an der Spielekonsole gespielt habe und das ... die Vorfälle demgemäß noch vor dem Abendessen in näheren Einzelheiten an ... berichtet habe

45

Die Zeugin ... hat vor der Kammer ausgesagt, am Karnevalsdienstag -24.02.2009- habe der Angeklagte zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr morgens angerufen. Sie habe schulfrei gehabt und noch im Bett gelegen. Ihre Schwestern hätten ebenfalls noch geschlafen, die Eltern hätten gearbeitet. Um den Anruf entgegenzunehmen, sei sie, bekleidet mit einem langbeinigen Schlafanzug mit einem Schlüpfer darunter, mit nackten Füßen hinunter in das Erdgeschoss in den Flur gegangen. Anrufer sei der Angeklagte gewesen und er habe gefragt, ob er die SB-Karte –diese werde häufig zwischen den Familien ausgetauscht- haben könne. Er finde sie bei sich nicht, sie müsse also bei ... sein. Noch mit dem Telefon in der Hand habe sie in den Schrank geschaut, wo die Karte üblicherweise liege, sie aber nicht gefunden. Das habe sie dem Angeklagten ihrer Erinnerung nach auch unmittelbar gesagt. Irgendwie sei dann besprochen worden, dass er selbst rüber komme, um nochmal zu suchen. Jedenfalls sei er dann wenige Augenblicke später –sie habe das Telefon noch in der Hand getragen- über die Terrasse an das Haus gekommen, wo sie ihm die Tür geöffnet habe. Ob er dabei die Schuhe ausgezogen habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe ihm nochmals gesagt, dass die Karte nicht im Küchenschrank liege, so dass sie davon ausgehe, dass ihr Vater, der zur Arbeit sei, diese in seinem Portemonnaie habe. Trotzdem seien sie gemeinsam in die Küche gegangen und sie habe ihm im Schrank die Stelle gezeigt, wo die Karte üblicherweise liege. Man habe sie aber trotz erneuter Durchsicht der dort liegenden Zettel nicht gefunden. Er habe sie dann angesprochen, dass sie ja barfuß sei und sich kalte Füße hole. Er sei dann in die Hocke gegangen, habe ihre Füße angefasst –diese seien wirklich kalt gewesen- und habe zu ihr gesagt: „Erkälte Dich nicht.“. Dann sei er oberhalb der Kleidung mit beiden Händen an den Außenseiten ihrer Beine immer weiter hochgegangen bis zu ihrem Po und habe diesen gestreichelt. Sie habe das nicht gut gefunden, aber nichts gesagt, sondern sich umgedreht und das Telefon im Flur in die Ladestation gestellt. Er sei ihr gefolgt und habe sie sodann –frontal vor ihr stehend- umarmt und am Hals geküsst. Das sei nicht nur ein kurzer flüchtiger Kuss gewesen, sondern ein bewusster längerer Kuss. Vor Schreck habe sie zunächst gar nichts sagen können, dann aber geäußert: „Lass das jetzt“ oder ähnliches. Da er aber nicht aufgehört, sondern weiter an ihrem Hals herumgeküsst habe, habe sie ihn mehrfach wegzudrücken versucht, worauf er aber zunächst auch nicht reagiert habe. Er habe sie weiter umarmt und geküsst. Letztlich habe er sie aber doch losgelassen. Aus dem Keller seien Geräusche zu hören gewesen, die vom Gluckern des Weins stammten, den ihr Vater selbst aus Früchten bereite. Der Angeklagte habe dann unbedingt mit ihr in den Keller gehen wollen; sie habe ihm zeigen sollen, wie der Wein gemacht werde. Das habe sie aber nachdrücklich abgelehnt und erklärt, sie werde nicht mit hinunter gehen. Daraufhin sei er wieder durch das Wohnzimmer und über die Terrasse „rübergegangen“. Im Wohnzimmer, während des Rausgehens, habe er sinngemäß zu ihr gesagt: „Kein Wort zu irgendwem, das bleibt unter uns!“. Später habe er telefonisch noch mitgeteilt, dass er die Karte gefunden habe.

46

Sie habe darüber bis zu dem Vorfall mit ... mit niemandem gesprochen. Der Vorfall als solcher sei ihr unangenehm gewesen, aber es sei ihr auch unangenehm gewesen, darüber mit anderen zu sprechen. Darum habe sie es für sich behalten und „verdrängt“. Sie habe nicht mehr daran denken wollen und es ja auch als nicht so schlimm empfunden, als dass sie das unbedingt jemandem habe offenbaren müssen. Es sei ihr erst wieder hochgekommen, als sie beim Essen von dem Übergriff auf ... gehört habe. Da habe sie kurz erwähnt, dass er am Karnevalsdienstag schon mal dagewesen sei und sie geküsst habe. Nähere Einzelheiten habe sie da aber auch nicht berichtet. Sie sei sich auch nicht sicher, ob ihr Vater zu dem Zeitpunkt, als sie von dem Vorfall zu Karneval berichtet habe, schon zu ... unterwegs gewesen sei. Einige Zeit später sei er dann mit den Eheleuten ... wieder zurückgekommen, um die Vorwürfe zu klären. Man habe im Wohnzimmer gesessen, aber mehr gestritten, als vernünftig geredet. ... sei gleich nach oben gegangen und ... sei völlig fertig und nur am Weinen gewesen. ... habe kaum etwas herausgebracht. Sodann habe sie, ...,dem Angeklagten gegenüber geäußert, dass er sie am Karnevalsdienstag ja auch am Po angefasst und am Hals geküsst habe. Daraufhin sei der Angeklagte aufgestanden und habe erklärt, er habe sich diesen Quatsch oder diese Lügen nun lange genug angehört und sei mit seiner Frau gegangen. Sie wollten noch den Geburtstag ihres Sohnes feiern. In den folgenden Tagen sei es dann noch zu mehrfachen Gesprächen zwischen ihren Eltern und ... gekommen, aber die hätten wohl auch nicht zu einer Klärung geführt. Schließlich habe Frau ... – das wisse sie aus einem Gespräch mit ihrer Mutter- dieser gegenüber sogar behauptet, ihr Mann habe zugestanden, seit Jahren ein sexuelles Verhältnis mit ihrer Mutter zu haben.

47

Ihr –der Zeugin ...- sei niemals aufgefallen, dass ihre Mutter und der Angeklagte ein besonders inniges Verhältnis gehabt hätten. Aus ihrer Sicht habe nichts auf eine intime Beziehung hingedeutet. An eine solche glaube sie auch nicht. Die Mutter habe das auch nachhaltig bestritten. Ansonsten sei das Verhältnis zwischen den Familien in den letzten Jahren ungetrübt gewesen. Man wohne seit fast 12 Jahren nebeneinander und es habe viele gemeinsame Aktivitäten wie Grillen oder Geburtstagsfeiern oder auch das gemeinsame Zelten der Kinder gegeben. Sie erinnere sich aber auch noch an einen Vorfall, der sicherlich schon 6 oder 7 Jahre zurückliege –etwa zum Zeitpunkt der Erstkommunion-, als der Angeklagte einmal in Abwesenheit ihrer Eltern ins Haus gekommen sei und sie furchtbar angeschrieen und niedergemacht habe, weil sie angeblich seiner Tochter ... falsche Angaben über die Hausaufgaben o.ä. gemacht habe. Sie sei durch ihn so „niedergemacht“ worden, dass sie nur noch geweint habe und daraufhin hätten ihre Eltern ihm verboten, das Grundstück zu betreten, wenn sie nicht da seien. Dieses Verbot habe aber nur einige Zeit gehalten und sei dann von beiden Seiten nicht mehr beachtet worden. Das Verhältnis habe sich wieder völlig normalisiert.

48

Das Verhältnis ihrer Eltern untereinander sei bis in den Herbst 2008 hinein oftmals durchaus gespannt gewesen, was daran liege, dass ihr Vater etwas mit der Schilddrüse habe und deshalb sehr aufbrausend sei und auch laut schnarche. Deshalb habe er lange Zeit und oftmals für Wochen oder sogar Monate im Keller geschlafen. Die Behandlung sei dann aber verbessert worden, so dass die Eltern seit dem Herbst 2008 wieder oben zusammen genächtigt hätten. Sonstige wesentliche Spannungen –abgesehen von normalen Streitigkeiten- oder gar Gewalttätigkeiten, habe es in der Familie nie gegeben.

49

Hinsichtlich des Zeltens hat die Zeugin ... vor der Kammer ausgesagt, dass sie während der Grundschulzeit des Öfteren auf dem Grundstück der ... gezeltet hätten. Das seien dann meistens 3 – 4 Kinder gewesen, u.a. ... ..., ihre Cousine ..., sie selbst und manchmal noch andere. Jedenfalls einmal hätten aber auch nur ... ... und sie dort allein gezeltet. Das sei noch in der Grundschulzeit im zweiten oder dritten Schuljahr gewesen. Sie beide hätten schon geschlafen und dann sei der Angeklagte hinzugekommen und habe sich zwischen sie gelegt. Sie sei wach geworden, habe aber nichts gesagt. Nach einiger Zeit habe der Angeklagte in den Schlafsack gegriffen –ob dieser ganz zu oder ein Stück geöffnet gewesen sei, wisse sie nicht mehr- und habe ihr unter den Schlafanzug gefasst. Er habe – wie sie jetzt sicher meine -  zunächst etwas ihre Brust gestreichelt und seine Hand dann auf ihre Scheide gelegt. Dort habe er dann einige Male hin- und hergestreichelt und die Hand schließlich wieder weggenommen. Sie habe sich ganz ruhig verhalten und er auch und offenbar sei sie dann auch wieder eingeschlafen. Morgens sei er nicht mehr im Zelt gewesen. Sie habe sich in der konkreten Situation nicht getraut, etwas dagegen zu tun oder etwas zu ihm zu sagen. Er habe ja schließlich auch von selbst wieder aufgehört. Wie lange er überhaupt in dem Zelt gewesen sei und wie lange das Anfassen gedauert habe, wisse sie heute nicht mehr. Sie habe auch später –bis zum März 2009- niemandem etwas davon erzählt. Sie habe sich einfach nicht getraut. Sie habe gewusst, dass das nicht in Ordnung gewesen sei, aber trotzdem habe sie nicht den Mut gehabt, jemandem etwas darüber zu erzählen. Schließlich habe sie es dann auch wohl verdrängt oder vergessen. Jedenfalls habe sie nicht mehr daran gedacht. Ihr sei das Ganze erst im Zusammenhang mit dem Übergriff auf ... wieder eingefallen. Auch da habe sie nicht unmittelbar am Abend des 05.03.2009 an diesen Vorfall gedacht, als sie das von ... gehört habe, sondern das sei ihr erst am Freitag oder in der Nacht wieder „hochgekommen“. Sie glaube, diesen Vorfall erst am Freitag ihren Eltern berichtet zu haben. Deren Reaktion habe sie so empfunden: Die waren nicht begeistert, aber es war ja schon so viel passiert, z.B. der Streit am Donnerstagabend, dass der von ihr nun berichtete Vorfall ihnen auch nicht viel mehr ausgemacht habe. Ihre Mutter habe sie nur gefragt, ob das da gewesen sei, als sie das Zelten abgebrochen und mit ihren ganzen Sachen nach Hause gekommen sei. Das habe sie verneint, weil das eine ganz andere Sache gewesen sei. Da habe sie gefroren.

50

Wesentliche Abweichungen von dem Inhalt dieser durch die Zeugin in der Hauptverhandlung gemachten Aussage ergeben sich weder aus dem Inhalt der Protokolle, die bei den polizeilichen Vernehmungen aufgenommen worden sind, und aus den Aussagen der dazu vernommenen Zeugen ..., ... und ... noch aus der von der Kammer abgehörten und so in Augenschein genommenen Tonaufzeichnung, die der Sachverständige ...anlässlich seiner Exploration erstellt hat.

51

Hinsichtlich der Aussage des Zeugen ... gilt uneingeschränkt das, was die Kammer dazu bereits in Bezug auf die Aussage der Zeugin ... ausgeführt hat. Nach der dort beschriebenen Art und Weise, wie der Vermerk vom 08.03.2009 zustande gekommen ist und was dort inhaltlich festgehalten ist, ergeben sich daraus keine nennenswerten Widersprüche. Die Zeugin ... hat im Übrigen sofort klargestellt, dass der Vermerk inhaltlich insofern falsch sei, als dort von einem Zelten auf ihrem Grundstück berichtet werde. Auf ihrem Grundstück sei nie gezeltet worden und insofern müsse sie der Polizeibeamte ... falsch verstanden haben. Möglicherweise habe sie –sie könne das nicht ausschließen- diesbezüglich bei Herrn ... etwas Falsches gesagt, sich falsch ausgedrückt. Fest stehe, dass das Zelten jedenfalls auf dem Grundstück der Familie ... stattgefunden habe. Sie habe dabei auch nicht erzählt, dass der Angeklagte bloß versucht habe, sich ihr körperlich zu nähern, sondern dass und wo er sie angefasst habe, nämlich unter dem Schlafanzug an der Brust und an der Scheide. Die Zeugin ... hat weiter ausgeführt, dass sie dem Zeugen ... mit Sicherheit nicht gesagt habe, dass es wegen dieses Vorfalls zwischen ihren Eltern und dem Angeklagten schon zeitnah eine Auseinandersetzung gegeben habe. Der Zeuge ... müsse insoweit etwas verwechselt haben. Das wesentliche Gespräch sei abgesehen davon zwischen ihrer Mutter und dem Polizeibeamten geführt worden. Sie selbst habe nur ganz wenig gesagt. Auch insofern könne es Missverständnisse gegeben haben, zumal sie gar nicht wisse, was der Beamte hinterher aufgeschrieben habe.

52

Die Kriminalbeamtin ... hat ausgesagt und in ihrem Protokoll vom 09.03.2009 niedergelegt, dass sie ... am 09.03.2009 auf der Wache in ... vernommen habe. Die Zeugin ... habe ausweislich des Protokolls vom Zelten in ihrem Garten gesprochen. Es sei aber nicht auszuschließen, dass es insoweit – etwa wegen eines Vorhalts aus dem Vermerk des Zeugen ... vom 08.03.2009 – zu einem Missverständnis gekommen sei. Die Zeugin ... habe jedenfalls weiter geschildert, dass der Angeklagte sich zwischen sie und ... gelegt und schließlich seine Hand in ihre Hose gesteckt und sie im Schambereich gestreichelt habe. Das sei mehr als ein kurzes Anfassen gewesen. Sie glaube, dass er sie zunächst auch über der Kleidung gestreichelt habe, wisse das aber nicht mehr sicher. Vom Streicheln der Brust sei offenbar nicht gesprochen worden, sonst hätte sie das mit in das Protokoll aufgenommen. An eine konkrete diesbezügliche Frage könne sie sich aber auch nicht erinnern. ... habe berichtet, das sei ihr nicht angenehm gewesen, sie habe nicht gewusst, was sie hätte sagen sollen und demgemäß auch nichts gesagt. Sie habe sich auch später nicht getraut, mit jemandem darüber zu reden, es dann verdrängt und im Laufe der Jahre vergessen. Irgendwann sei das Ereignis dann aus ihren Gedanken weggewesen.

53

Des Weiteren habe ... berichtet, dass es einmal Streit zwischen ihren Eltern und dem Angeklagten gegeben habe. Das sei auch noch während der Grundschulzeit gewesen und da sei er zu ihnen rüber gekommen und habe sie ganz unberechtigt furchtbar ausgeschimpft. Das Ganze habe im Zusammenhang mit Hausaufgaben gestanden, die sie an ... hätte weitergeben sollen. Sie –...- sei aufgrund dieses Verhaltens des Angeklagten völlig erschrocken gewesen, habe geweint und daraufhin hätten ihre Eltern den Angeklagten zur Rede gestellt und ihm Hausverbot erteilt. Das sei aber später wieder „eingeschlafen“. Man habe wieder normalen und netten nachbarschaftlichen Kontakt zueinander gehabt.

54

Hinsichtlich des Übergriffs am Karnevalsdienstag habe ... ausgesagt, dass es einen Anruf wegen der SB-Karte seitens des Angeklagten gegeben habe, dass die Zeugin noch im Schlafanzug und gerade aus dem Bett kommend mit nackten Füßen im Erdgeschoss nach der Karte gesucht habe, dass der Angeklagte dann über die Terrassentür, die sie ihm geöffnet habe, in das Haus gekommen sei, selber nochmals in den Schrank geschaut habe, wo diese Unterlagen üblicherweise liegen würden, und dass er sich dann vor sie gehockt habe mit der sinngemäßen Bemerkung, sie solle aufpassen, dass die Füße nicht kalt würden. Dann habe er sie an den Füßen angefasst, sei an den Außenseiten ihrer Beine über der Kleidung hochgegangen und habe ihr an den Po gegriffen. Sie habe das nicht gut gefunden, sondern sich umgedreht, sei in den Flur gegangen und habe das Telefon dort abgestellt. Er sei ihr nachgekommen und man habe Geräusche von dem im Keller gärenden Wein, den ihr Vater selbst herstelle, gehört. Er habe unbedingt mit ihr in den Keller gehen wollen, um das zu sehen, aber das habe sie abgelehnt. Da habe er sie umarmt, sich vorgebeugt und sie intensiv auf der rechten Seite des Halses geküsst. Es sei ein längerer Kuss gewesen, er habe richtig „rumgeknutscht“. Sie habe ihn aufgefordert, das zu lassen und versucht, ihn wegzudrücken. Das sei ihr aber nicht sofort gelungen, sondern er habe noch weiter herumgeküsst und erst dann habe sie ihn nach mehrfachem Drücken schließlich wegschieben können. Er sei dann ins Wohnzimmer gegangen, habe seine Schuhe angezogen und habe ihr noch gesagt, „kein Wort zu irgendwem“. Sie selbst habe gar nichts gesagt, sondern sei nur froh gewesen, dass er endlich weg sei. Sie glaube, dass er bei dem Anruf sogar gefragt habe, ob wer zu Hause sei. Sie meine, ihm dabei erzählt zu haben, dass ihre Schwestern noch schliefen und die Eltern beide zur Arbeit seien. Sie habe von diesem Vorfall zunächst keinem erzählt, denn sie habe das nicht überbewerten wollen. Sie habe das nicht als übermäßig schlimm empfunden und sie habe sich auch gedacht, das werde nur das eine Mal passiert sein und nicht wieder vorkommen. Erst als sie dann gehört habe, was mit ihrer Schwester passiert sei, habe sie sich gedacht, komisch, erst bei mir und jetzt macht er das auch noch bei meiner Schwester. Erst da habe sie auch erzählt, was er am Karnevalsdienstag mit ihr gemacht habe.

55

Bezüglich ... habe sie erst am Abend im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abendessen gehört, was ... passiert sei. Sie habe aber dabei auch nur ganz grob mitbekommen, dass der Angeklagte wohl im Haus gewesen sei, und zwar durch den Keller, dass er einen Ping-Pong-Ball gesucht habe und dass er ... dann im Keller von oben bis unten am Körper angefasst habe. ... sei beim Erzählen dieses Vorfalls völlig außer sich gewesen, nur am Weinen und am Heulen. Ihr Vater sei wütend geworden und sei nach drüben gelaufen. Er sei dann mit dem Angeklagten und dessen Frau zurückgekommen und dann habe sie –...- erzählt, was mit ihr an Karneval geschehen sei. Dann habe ... erzählen sollen. Das habe die aber gar nicht geschafft, weil sie so am Weinen gewesen sei. Daraufhin habe die Mutter erzählt, was sie von ... erfahren habe. Der Angeklagte habe alles abgestritten, worauf ihr Vater herumgeschrieen und dem Angeklagten Hausverbot erteilt hätte. Es habe dann in der Folgezeit noch mehrere Gespräche in wechselnden Beteiligungen der Erwachsenen gegeben, an denen sie aber nicht teilgenommen habe. Im Zusammenhang mit einem solchen Gespräch müsse der Angeklagte seiner Frau wohl erzählt haben, ihre Mutter –...- hätte schon seit Jahren ein Verhältnis mit ihm. Er habe dazu wohl gesagt, es könne ja sein, dass die Kinder der Familie ... Wind davon bekommen hätten und deshalb ihn jetzt zu Unrecht beschuldigten, sie angefasst zu haben. Das sei aber alles totaler Quatsch; sie habe ihre Erlebnisse nicht erfunden, sondern wisse genau, dass er sie angefasst habe. Ihre Eltern hätten zunächst alles mit „denen“ klären wollen ohne Polizei, aber als dann das Verhältnis des Angeklagten zu ihrer Mutter behauptet worden sei und der Angeklagte weiterhin alles abgestritten habe, seien sie am Samstagabend zur Polizei gefahren.

56

Der Kriminalbeamte ... hat in seinem Protokoll vom 07.09.2009 festgehalten und auch als Zeuge geschildert, dass er am 07.09.2009 eine Nachvernehmung der Zeugin ... durchgeführt habe. Konfrontiert mit der schriftlichen Verteidigererklärung, wonach der Angeklagte am Karnevalsdienstag überhaupt nicht im Haus der Familie ... gewesen, sondern an der Terrassentür stehen geblieben sei, habe ... empört angegeben, das sei unrichtig. Alles das, was sie ihm vorwerfe, sei genau so im Haus geschehen. Er sei ins Haus gekommen, habe das getan, was sie nun in der früheren Vernehmung geschildert habe und sei dann wieder aus dem Haus gegangen. Sodann habe er, der Zeuge ..., ihr –in Kenntnis der Verteidigererklärung, wonach niemals auf dem Grundstück der Familie ... gezeltet worden sei- die entsprechende Passage aus ihrer Vernehmung vom 09.03.2009 vorgehalten und dabei habe sie sofort erklärt, dass die in dem Protokoll enthaltene Angabe, es sei in ihrem –...- Garten gezeltet worden, nicht stimme. Das sei entweder falsch aufgenommen worden oder sie habe es irrtümlich falsch oder missverständlich so gesagt. Das Zelt habe in ... Garten gestanden. Warum sie das damalige Erlebnis nicht schon gleich zu Hause erzählt habe, könne sie nur damit erklären, dass sie einfach Angst gehabt habe. Sie habe sich nicht getraut und sie sei erst jetzt so weit, dass sie es sagen könne und sich auch verpflichtet fühle, es zu sagen. Sie habe das eben anders verarbeitet als ..., die auf den Übergriff des Angeklagten mit Weinen und Wut reagiert habe. Sie dagegen habe das bis zu dem Vorfall mit ... verdrängt gehabt. Der Vorwurf insbesondere Frau ..., die ganze Familie ...  habe sich die behaupteten sexuellen Missbräuche nur ausgedacht, um der Familie ... zu schaden, sei absoluter Unsinn. Sie habe weder einen Grund, der Familie ... zu schaden, noch sei sie durch ihren Vater gezwungen worden, etwas zur Anzeige zu bringen. Es sei zwar richtig, dass ihr Vater wolle, dass der Angeklagte für seine Taten bestraft werde, aber das, was sie hier aussage, entspreche ausschließlich ihrem Wissen und ihrem Erleben und sie habe allein für sich entschieden, das auch preiszugeben. Ihr Vater habe sie dazu nicht gezwungen oder überredet oder veranlasst, irgendwelche Dinge falsch oder übertrieben darzustellen. Zum Schluss habe die Zeugin ... noch darauf hingewiesen, dass sie seit Erstattung der Anzeige vielfach von der Familie ... telefonisch oder anfangs auch durch direkte Ansprache bedrängt würden, die Anzeige zurückzunehmen. Treibende Kraft sei insofern Frau .... Die habe sie regelrecht unter Druck gesetzt und behaupte immer, die Anzeige werde der Familie ... mehr Schaden zufügen als ihnen (…).

57

Auch die Zeugin ... ist am 22.07.2010 durch den Sachverständigen ... im Rahmen des von diesem zu erstattenden aussagepsychologischen Gutachtens umfassend angehört worden. Auch diesbezüglich hat die Kammer auf Veranlassung der Verteidigung das entsprechende Wortprotokoll im Wege des Augenscheins abgehört und keine wesentlichen Abweichungen vom Inhalt der Aussage festgestellt, die die Zeugin in ihrer oben dargestellten Vernehmung vor der Kammer bzw. bei den Polizeibeamten ... und ... gemacht hat.

58

Zur Aussageentstehung hat sie bei ...berichtet, dass sie erst beim Abendessen in groben Zügen gehört habe, dass der Angeklagte durch den Keller ins Haus gekommen, mit ... einen Ping-Pong-Ball gesucht und ihr dabei im Keller an den Po und an die Brust gefasst habe. Das habe im Wesentlichen die Mutter erzählt, denn ... sei völlig verweint gewesen und habe kaum geredet. Daraufhin habe sie –...- gesagt, dass er sie zur Karnevalzeit auch angefasst habe. Mehr habe sie in diesem Augenblick ihrer Erinnerung nach aber nicht gesagt. Sie wisse es aber nicht genau. Erst als ihr Vater später mit ... dann bei ihnen gesessen und gestritten habe, habe sie erregt und wütend erzählt, dass der Angeklagte sie Karneval 2009 an den Po gefasst und am Hals geküsst habe. Den genauen zeitlichen Ablauf, wann wer was erzählt habe, könne sie aber nicht mehr sicher nachhalten. Es sei dann ziemlich laut zwischen ihrem Vater und ... zugegangen, der Angeklagte habe abgestritten, die Kinder jemals angefasst zu haben und dann seien ... mit dem Bemerken, noch Geburtstag feiern zu müssen, zu sich rüber gegangen. In der Folgezeit habe es noch mehrere persönliche Gespräche und viele Anrufe hin- und hergegeben, aber der Angeklagte habe weiterhin alles abgestritten und zum Schluss seien aus der Familie ... auch Drohungen ausgesprochen worden für den Fall, dass die Anzeige nicht zurückgenommen würde. Auch habe Frau ... behauptet, ihr Mann habe ihr gestanden, schon seit Jahren ein sexuelles Verhältnis zu ihrer Mutter (Frau ...) zu haben. Möglicherweise hätten die Kinder oder Herr ... dies mitbekommen und würden jetzt einen Rachefeldzug gegen ... starten. Im Ergebnis sei das aber alles Unsinn. Sie habe nämlich bis zu dem Vorfall, bei dem der Angeklagte sie (...) angefasst habe, den Angeklagten als eigentlich ganz netten und sympathischen Menschen empfunden. Die Behauptung, es habe ein sexuelles Verhältnis zwischen ihrer Mutter und dem Angeklagten bestanden, sei erst viel später, nämlich nach Bekanntwerden des Vorfalls zum Nachteil ihrer Schwester ... erhoben worden. Das könne also gar nicht Motiv für eine Falschbezichtigung sein.

59

Hinsichtlich des Zeltens hat sie dem Sachverständigen gegenüber berichtet, dass sie nicht mehr genau sagen könne, ob der Angeklagte zuerst an der Brust oder erst unten angefasst habe. Jedenfalls sei er „ziemlich lange“ unten an der Scheide gewesen. Sie hat dort auch nochmals nachdrücklich betont, dass das Zelten nicht in ihrem, sondern in ... Garten stattgefunden habe und dass sie sich nicht erklären könne, wie das anfangs unrichtig als ihre Aussage aufgenommen worden sei. Die suggestiv gestellte Frage des Sachverständigen, ob der Angeklagte im Zelt auch versucht habe, den Finger reinzustecken, hat sie sofort verneint. Er habe auch die ganze Zeit über nichts gesagt. Sie glaube, dass er anschließend auch geschlafen habe. Sie selbst habe anschließend nichts erzählt, aus Angst, so etwas vor Erwachsenen zu sagen.

60

Auf den Vorhalt des Sachverständigen, ob sie während des Zeltens irgendwann spätabends auch mal mit Kissen und Decken wieder nach Hause zurückgekehrt sei, hat die Zeugin eine bestätigende Antwort gegeben. Das sei einmal oder vielleicht sogar zweimal so gewesen, aber bei anderer Gelegenheit. Die dafür von dem Sachverständigen als Begründung dargestellten Vorgaben, Gewitter, Ängste oder sonstige Vorfälle hat die Zeugin nicht aufgenommen sondern angegeben, es sei ihr schlicht und einfach zu kalt gewesen. Darum habe sie ihre Sachen aus dem Zelt mitgenommen und sei nach Hause gegangen. Sie habe im Zelt ziemlich gefroren. Nach dem Übergriff des Angeklagten sei sie allerdings nicht nach Hause gegangen, sondern bis morgens im Zelt geblieben.

61

Die Frage, ob der Angeklagte ihr bei dem Vorfall von Karneval 2009 nicht auch an den Busen gefasst habe, hat die Zeugin eindeutig verneint. Ebenso hat sie die Frage verneint, ob es bei dieser Gelegenheit Griffe unter die Schlafbekleidung gegeben habe. Hinsichtlich der von dem Sachverständigen nachgefragten Intensität des Küssens hat die Zeugin ihre ursprüngliche Angabe, er habe „richtig geknutscht“ relativiert und abgeschwächt. Das sei ein bisschen zu stark ausgedrückt gewesen. Es sei kein Abschiedskuss, aber auch kein „Festsaugen“ gewesen, sondern so etwas dazwischen. Das habe allerdings relativ lange gedauert, bis sie ihn habe endgültig wegdrücken können.

62

Die Zeugin ... ... –Mutter der Zeuginnen ..., ... und ... ...- hat vor der Kammer ausgesagt, sie sei am 05.03.2011 am späten Nachmittag vom Zahnarzt nach Hause gekommen und habe mitbekommen, dass ... und ... oben in einem Kinderzimmer gewesen seien. Sie habe kurz hineingeschaut, um sich bei den Kindern nach dem Tagesverlauf zu erkundigen und da habe sie gesehen, dass ... völlig verweint gewesen sei. ... habe nicht mit ihr reden wollen. Nach einiger Zeit sei ... zu ihr ins Badezimmer gekommen und habe ihr erzählt, ... sei im Haus gewesen und habe ... überall angefasst. Sie habe in groben Zügen berichtet, dass er wegen eines Tischtennisballs angerufen habe und als ... dann im Keller gesucht habe, habe er das Haus durch den Keller betreten. Als sie auf der Kellertreppe gestanden hätten, sei sie –...- nach Hause gekommen und habe dann oben einen Ball gesucht. ... und ... seien in den Keller gegangen, um dort noch weiter zu suchen. Da habe er sie überall angefasst. Er sei später noch mit im Erdgeschoss im Flur gewesen und dann schließlich wieder durch den Keller gegangen. Sie –die Zeugin ... ...- sei daraufhin nochmals ins Kinderzimmer zu ... gegangen und habe gefragt, ob das stimme, was ... ihr erzählt habe. ... habe ihr das ohne weitere Erklärungen weinend durch Nicken bestätigt. Sie habe ... zunächst in Ruhe lassen wollen und sei runtergegangen, um das Abendessen herzurichten. Sodann habe sie die Familie zusammengerufen –ihr Mann sei inzwischen auch von der Arbeit zurückgewesen- und sie hätten alle bis auf ... am Tisch gesessen. ... sei erst auf wiederholte Rufe runtergekommen und habe noch immer einen  verweinten Eindruck gemacht. Sie habe auch nicht reden wollen. Da habe sie –... ...- das gesagt, was sie von ... zuvor gehört hatte. ... habe nur noch mal kurz bestätigt, dass das so stimme und sei wieder angefangen zu weinen. Da habe ... nur gesagt, ein paar Wochen vorher sei der Angeklagte schon mal dagewesen und habe sie auch angefasst. Damals sei es darum gegangen, dass er eine SB-Karte habe holen wollen. Näheres sei zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht besprochen worden, vielmehr sei ihr Mann wütend aufgesprungen, sei rübergelaufen und nach relativ kurzer Zeit mit Herrn und Frau ... zu ihnen zurück gekommen. Der Angeklagte habe bestritten, die Kinder angefasst zu haben und es sei recht laut zugegangen. Da ... noch Geburtstag hätten feiern wollen, seien sie wieder gegangen, wobei Einigkeit bestanden habe, das alles am nächsten Tag zu klären. Ihrer Erinnerung nach habe ... an dem Abend in Gegenwart der ... nochmals unter Weinen bestätigt, dass der Angeklagte sie im Keller angefasst habe. Einzelheiten habe sie aber auch da nicht berichtet, denn als der Angeklagte sie als Lügnerin bezeichnet habe, habe ... nur noch geweint. Bei dieser Gelegenheit habe auch ... nochmals den Vorwurf bestätigt, dass er sie an einem Karnevalstag morgens früh aufgesucht und ihr dann an den Po gefasst und sie geküsst habe. Auch dazu habe er nur gesagt, dass ... lüge und dann seien sie auch schon gegangen. Nähere Einzelheiten habe sie –... ...- von ... erst am späteren Abend erfahren, als diese sich wieder etwas beruhigt und dann mit ihr gesprochen habe. Sie habe es ihr da aber auch nur einmal ausführlich erzählt in der Weise, dass sie schon aus der Schule zu Hause gewesen sei und der Angeklagte wegen eines Tischtennisballs angerufen habe. Sie habe gesagt, einen suchen zu wollen und sei dazu in den Keller gegangen. Da habe sie jemanden durch den Keller kommen hören, habe befürchtet, das sei ihr Papa und habe sich deshalb ganz ruhig verhalten, weil oben –verbotenerweise- die Spielekonsole an gewesen sei. Sie habe dann von ganz oben die Stimme des Nachbarn gehört und sei im Erdgeschoss in die Küche gelaufen. Er sei dann von oben gekommen und habe weiter mit ihr im Keller suchen wollen. Dann sei irgendwas mit „Huckepack“ gewesen, woran sie –... ...- sich aber nicht so genau erinnere und in dem Zusammenhang sei dann ... aus der Schule nach Hause gekommen. ... habe oben gesucht und er sei mit ... in den Spielkeller gegangen. Während sie in einer Schublade oder Kiste gesucht habe, habe er sie zunächst am Po angefasst und gestreichelt. Dann habe er sie um die Taille gefasst und hochzuheben versucht und zum Schluss habe er unter ihren Armen durchgefasst und auf ihrer Brust herumgestreichelt. Ihr –...- sei das unheimlich und unangenehm gewesen. Zum Glück sei ... dann heruntergekommen und er habe dann so getan, als ob nichts gewesen wäre. Sodann sei er zur Toilette gegangen und die Kinder seien nach oben in den Flur gelaufen. Kurze Zeit später sei er nachgekommen und habe den Ball, den ihm ... vorher gegeben habe, irgendwo abgelegt. Den könne er nicht gebrauchen. Er müsse noch mal zu Hause suchen. Sodann sei er wieder durch den Keller aus dem Haus gegangen. Auf Nachfrage hat die Zeugin bestätigt, sich ganz sicher zu sein, dass ... ihr vom Anfassen des Pos und vom Streichen über die damals noch nicht entwickelten Brüste ihrer Tochter berichtet habe.

63

Auch ... habe erst nach dem Abendessen und –ihrer Erinnerung nach- auch erst, als ... schon wieder weggewesen seien, Näheres über den sie betreffenden Vorfall zu Karneval berichtet. Sie habe aber auch da nur erzählt, dass er sie frühmorgens aus dem Bett telefoniert und wegen der SB-Karte gefragt habe. Sie sei dann im Schlafanzug und mit nackten Füßen in die Küche gegangen, habe die Karte dort aber nicht gefunden. Das habe sie ihm auch wohl am Telefon noch gesagt, woraufhin er wenige Augenblicke später an der Terrassentür gestanden habe und von ihr reingelassen worden sei. Man habe dann wohl nochmals zusammen im Schrank gesucht und dann habe er sich hingehockt, irgendetwas wegen kalter Füße gesagt und ihr dann an den Beinen empor bis an den Po gegriffen. Sie habe sich weggedreht, sei in den Flur gegangen und habe das Telefon dort abgestellt. Statt zu gehen, sei er hinter ihr hergekommen, habe sie mit den Armen umfasst und sie dann längere Zeit am Hals geküsst. Sie meine, ... habe von „Abknutschen“ o.ä. gesprochen. Sie habe den Angeklagten schließlich von sich wegdrücken können und dann habe er verlangt, sie solle mit ihm in den Keller gehen, denn von dort aus seien gluckernde Geräusche gekommen. Auf seine Frage, was das sei, habe ... ihm erklärt, dass das von dem Wein sei, den ihr Vater aus Früchten gäre. Das habe er sich zusammen mit ihr ansehen wollen, aber sie habe das eindeutig verweigert und ihm gesagt, er solle jetzt gehen. Daraufhin sei er durch die Terrassentür wieder gegangen. ... habe das Ganze als nicht übermäßig schlimm empfunden und gedacht, das sei ein einmaliger „Ausrutscher“ ihres Nachbarn und deshalb habe sie es anschließend wohl niemandem erzählt.

64

Von einem Übergriff des Angeklagten auf ... beim Zelten habe diese ihr erst frühestens am darauf folgenden Tag, dem Freitag, berichtet, aber nicht sehr detailliert. Da habe sie mit ... bei ... gezeltet und der Angeklagte habe sich nachts zwischen sie gelegt. Dabei habe er ihr unter dem Schlafanzug zumindest an die Scheide gefasst. Das sei aber schon viele Jahre her und noch zu Grundschulzeiten gewesen. Ihre Frage, ob das da gewesen sei, als sie mal nachts „mit Sack und Pack“ vom Zelten nach Hause zurückgekehrt sei, habe ... verneint. Das sei ein anderes Mal gewesen, weil sie da so gefroren hätte. Von diesem Vorfall habe sie nie jemandem erzählt, weil sie sich nicht getraut hätte, mit jemandem darüber zu reden und später habe sie das dann vergessen. Das sei ihr erst jetzt wieder „hochgekommen“.

65

Zu den familiären Verhältnissen befragt, hat die Zeugin ... ... ausgesagt, dass ihre drei Töchter sämtlich das Gymnasium ... in ... besuchten und wirklich gute Leistungen erbrächten. ... Noten seien überwiegend 2 und die von ... teilweise noch besser. Sie sei beispielsweise mit Französisch 1 und Englisch 2 in die Klasse 12 versetzt worden. ... habe mal einen komplizierten Beinbruch gehabt, der schlecht verheilt sei, während ... früher unter Asthma gelitten habe. ... spiele jetzt aber Klarinette und gehe in einem Schwimmverein schwimmen. ... spiele Bratsche. In psychiatrischer oder neurologischer Behandlung seien die Kinder nie gewesen. Auch in der Schule hätten sie ihres Wissens nach im täglichen Umgang keine Probleme. Durch größere Lügen oder Fantasiegeschichten seien sie zu Hause nie aufgefallen. Ob ..., die jetzt mit 18 Jahren einen Freund habe, ihr noch alles erzähle, glaube sie aber kaum.

66

Auf konkrete Vorhalte hat die Zeugin weiter angegeben, dass bei der beabsichtigten Klärung am nächsten Tag, dem Freitag, nur Frau ... allein zu ihnen gekommen sei. Diese habe dann behauptet, die Mädchen hätten sich das alles ausgedacht. Es sei dann noch einige Zeit hin- und hergeredet worden. Schließlich seien sie ...- sauer gewesen, dass der Angeklagte nicht mitgekommen sei. In dem Zusammenhang sei ihr Mann besonders wütend geworden, weil sich in diesem Gespräch herausgestellt gehabt habe, dass die beiden Frauen früher wohl über wechselseitige Eheprobleme gesprochen hätten. So etwa, dass der Zeuge ... ... zeitweise wochenlang im Keller geschlafen und ihr auch den Ehering mal weggenommen habe. Auch sei an diesem Freitag zur Sprache gekommen, dass der Angeklagte einige Zeit vor den hier gegenständlichen Vorfällen zweimal versucht habe, sich der Zeugin ... ... zu nähern, wobei er ihr u.a. einmal einen Vibrator gezeigt und angeboten habe, diesen zusammen mit ihr auszuprobieren. Sie –die Zeugin ... ...- habe das empört abgelehnt und ihn des Hauses verwiesen, allerdings niemandem davon etwas erzählt, weil das dann erheblichen Unfrieden nach sich gezogen hätte. Anlässlich dieses Gesprächs, das ihr Mann –... ...- an dem Freitag mitgehört habe, sei dieser entsetzt und böse geworden, habe sofort die Polizei einschalten wollen und durchaus auch was von „Fertigmachen des Angeklagten“ geredet. Frau ... sei aufgrund der Hinweise, dass sich ihr Mann der Zeugin ... ... zweimal zu nähern versucht habe, auch sehr betroffen gewesen und schließlich rübergegangen, um ihn deshalb zur Rede zu stellen. Am nächsten Tag, dem Samstag, sei Frau ... wieder gekommen und habe erklärt, ihr Mann –der Angeklagte- habe ihr gestanden, dass er schon jahrelang mit der Zeugin ... ... ein Verhältnis habe „mit allem drum und dran“. So seien ihre Worte gewesen. Die Zeugin ... sei wegen dieser völlig haltlosen Behauptung erst einmal sprachlos gewesen und habe dann gefragt, warum er nicht selber komme und ihr das ins Gesicht sage. Sie sei dann zusammen mit Frau ... zu der Familie ...  rübergegangen und habe ihn zur Rede gestellt. Er habe darauf nur relativ kurz geantwortet, das stimme doch und das wisse sie genau, was zwischen ihnen seit Jahren laufe. Weiter habe er darauf nicht reagiert, sondern sei gleich spazieren gegangen. Als die beiden Frauen bei seiner Rückkehr immer noch miteinander geredet hätten, sei er plötzlich böse geworden und habe sie –die Zeugin ... ...- „rausgeschmissen“. Als sie diese Anschuldigungen und das Verhalten des Angeklagten ihrem Mann erzählt habe, sei ... dazu gekommen und die habe nur gesagt: „Wer weiß, was der sich noch alles ausdenkt.“. Das sei dann der letzte Anlass gewesen, zur Polizei nach ... zu fahren. Dort hätten sie alles dem Zeugen ... erzählt, der aber kein richtiges Protokoll aufgenommen, sondern sich nur Notizen gemacht hätte mit dem Bemerken, er werde das später aufschreiben und an fachkundige Kollegen weitergeben. Diese würden sie dann vernehmen. So sei es dann auch gekommen. Sie hätten von der Polizei  weder den Vermerk des Zeugen ... noch die anderen Polizeiprotokolle jeweils zu lesen bekommen.

67

Nach der Anzeigeerstattung sei von Seiten der Familie ... massiv Druck gemacht worden, damit sie die Anzeige zurücknehmen sollten. Sie alle seien mehrfach persönlich oder telefonisch darauf angesprochen worden. U.a. habe Frau ... telefonisch gedroht, dass es im Fall eines Gerichtstermins zu umfangreichen Vernehmungen der Kinder und zu deren psychologischer Begutachtung kommen werde. Da würde dann die ganze Familie mit reingezogen und dann werde auch die Familie ...  fertig gemacht.

68

Hinsichtlich der Eheprobleme hat die Zeugin noch angegeben, dass es in der Vergangenheit bis einige Monate vor den hier gegenständlichen Vorfällen durchaus zeitweise sehr schwierig mit ihrem Ehemann gewesen sei. Das liege an dessen Schilddrüsenerkrankungen, durch die er schlecht schlafen könne, manchmal Herzrasen habe und dann auch sehr impulsiv sei. Das habe z.B. dazu geführt, dass er manchmal wochenlang im Keller habe schlafen müssen, weil sonst niemand Ruhe gefunden hätte. Auch habe er ihr einmal in seiner aufbrausenden Art den Ehering weggenommen. Sie dürfe diesen aus beruflichen Gründen in der Altenpflege ohnehin nicht bei der Arbeit tragen und vergesse ihn dann oft in der übrigen Zeit aufzusetzen. Darüber sei er einmal so wütend geworden, dass er ihr den Ring abgenommen und ihn längere Zeit versteckt hätte. Das habe sie auch Frau ... erzählt, die daraus schon die „bevorstehende Scheidung“ gemacht habe. Sie habe den Ring schon seit längerer Zeit wieder und durch bessere medikamentöse Einstellung ihres Mannes sei auch sein Verhalten wesentlich ruhiger geworden. Sie hätten schon weit vor Weihnachten 2008 wieder ganz normal zusammengelebt.

69

Wesentliche Abweichungen vom dem Inhalt dieser durch die Zeugin in der Hauptverhandlung gemachten Aussage ergeben sich nicht aus dem Inhalt der Protokolle, die bei ihren Vernehmungen vom 09.03.2009 durch die Kriminalbeamtin ... und vom 14.08.2009 durch den Kriminalbeamten ... in der bereits zuvor von diesen beschriebenen Art und Weise aufgenommen worden sind. Auch aus den Aussagen der diesbezüglich als Zeugen vernommenen Beamten ... und ... ergeben sich keine Widersprüche oder nennenswerten  Abweichungen.

70

Das gleiche gilt auch für die durch die Kammer im Weg des Augenscheins abgehörte Tonaufzeichnung, die der Sachverständige ...von dem Vorgespräch gefertigt hat, das er vor der Begutachtung der Zeuginnen ... und ... mit der Zeugin ... ... geführt hat. Der Inhalt dieser Tonaufzeichnung  weicht in keinem nennenswerten Punkt vom Inhalt der oben wiedergegebenen Aussage ab.

71

Der Zeuge ... ... hat vor der Kammer ausgesagt, dass er üblicherweise gegen 16.30 Uhr nach Hause komme und dass dann etwa gegen 17.00 Uhr zu Abend gegessen werde. Am 05.03.2009 hätten sie bis auf ... alle am Tisch gesessen. ... habe zunächst nicht runter kommen wollen. Erst auf erneutes Rufen sei sie dann gekommen und total verheult gewesen. Auf die Aufforderung der Mutter, zu sagen, was passiert sei, habe sie nur gesagt, ... habe sie überall angefasst. ... habe darauf sinngemäß entgegnet: „Der macht sich nicht nur an meine Schwester ran, er hat mich auch angefasst.“. Näheres habe er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst. Er sei „auf 180“ gewesen und sei zu dem Angeklagten rübergelaufen. Dort habe es einen lauten Streit gegeben, bei dem nicht nur der Angeklagte, sondern auch seine Frau alles abgestritten hätten. Sie seien dann gemeinsam zum Haus seiner Familie zurück gegangen und hätten im Wohnzimmer gesessen. Der Angeklagte habe fast gar nichts gesagt, sondern nur, das sei alles gelogen. ... und ...  hätten dagegen behauptet, es stimme, dass er sie angefasst habe. Darauf seien beide ... mit dem Bemerken, das sei ihnen zu blöd, sie wollten noch Geburtstag feiern, zu ihrem Haus zurückgegangen. Man wolle das am nächsten Tag klären. Etwas später an dem Abend, als ... wieder etwas ruhiger gewesen sei, habe sie der Zeugin ... ... erzählt, wie der Angeklagte ins Haus gekommen sei, nämlich durch die Garage und den Keller, nachdem er zuvor wegen eines Ping-Pong-Balls angerufen habe. Er habe dann auch versucht, sie Huckepack zu nehmen, und sie schließlich im Keller an Po und Brust angefasst. Das alles habe er –der Zeuge ... ...- aber nur bruchstückhaft mitbekommen. Er sei zeitweise aus dem Zimmer gegangen. Von ... selbst habe er in diesem zeitlichen Zusammenhang nur gehört, dass sie den Angeklagten wegen der SB-Karte über die Terrassentür hereingelassen habe. Er habe sie dann umfasst und am Hals geküsst. Von sonstigem Anfassen wisse er nichts Konkretes, was aber auch daran liege, dass auch ... vorwiegend mit seiner Frau geredet habe. Vielleicht sei er auch viel zu wütend gewesen, um richtig zuzuhören. Für diese Wut habe auch die Art des Eindringens in sein Haus eine beträchtliche Rolle gespielt, nämlich dass der Angeklagte einfach durch den Keller gekommen sei. Der wesentliche Zorn sei aber daher gekommen, dass der Angeklagte seine Kinder „angegrabscht“ habe. Von dem Vorfall mit ... im Zelt habe er erst deutlich später gehört, jedenfalls nicht an diesem Abend, allenfalls am nächsten Abend und dann von seiner Frau. ... habe ihm darüber gar nichts erzählt.

72

Am Freitag, dem 06.03.2009, sei er schon kurz nach Mittag von der Arbeit gekommen, seine Frau etwas später und dann sei Frau ... gekommen. Man habe über eine Anzeige gesprochen, mit der er –der Zeuge ...- am Abend zuvor gedroht habe. Im Laufe des Gesprächs habe er dann erstaunt mitbekommen, dass Frau ... plötzlich über ihre –...- Eheprobleme berichtet habe. Da sei ihm klar geworden, dass die beiden Frauen offensichtlich in der Vergangenheit über beiderseitige Eheprobleme sich ausgetauscht hätten. Darüber sei er wütend geworden und zwischenzeitlich auch weggegangen. Im Laufe des Gesprächs habe Frau ... bereits darauf hingewiesen, dass dann, wenn Anzeige erstatten würde, die Mädchen zum Gutachter und zum Gericht müssten und dass ihnen das erheblich schaden werde. Aus seiner Sicht habe sie damit die Uneinigkeit zwischen ihm und seiner Frau ausnutzen wollen, denn zwischen ihnen beiden sei streitig gewesen, ob man sofort zur Polizei gehe oder –wie es seine Frau gewollt habe- erst mal versuchen solle, die Sache intern zu klären. Ein weiteres Gespräch sei dann am Samstag geführt worden, da sei Frau ... wieder zu ihnen gekommen. Dabei habe sie behauptet, ihr Mann habe seit Jahren ein sexuelles Verhältnis mit seiner Frau .... Er habe sich daraufhin erst mal einen Schnaps getrunken und dann angekündigt, dass jetzt Schluss sei, dass jetzt Anzeige erstattet werde. Dabei habe er auch wohl geäußert, dass er den Angeklagten fertig machen wolle, möglicherweise mit den Worten, dass er „den grünen Saubermann noch schmutzig mache.“ Seine Frau habe versucht, Frau ... zu überzeugen, dass sie kein Verhältnis mit dem Angeklagten habe, und zu diesem Zweck sei sie später am Abend noch mal zur Familie ...  rübergegangen. Das sei aber seines Wissens nach nur ein Gespräch zwischen den beiden Frauen gewesen. Irgendwann sei dann der Angeklagte dazu gekommen und habe Frau ... „rausgeschmissen“. Das sei dann der letzte Anlass für diese gewesen, zur Polizei zu fahren.

73

Wenn Frau ... behaupte, seine Frau ... habe bei einem der gemeinsamen Gespräche geäußert, sie glaube ihren Kindern nicht, und er habe seiner Frau darauf geantwortet: „Halts Maul, das war so, das wird jetzt angezeigt“, so sei das schlicht und einfach erlogen. Er habe lediglich gesagt, dass er seinen Kindern glaube und dass das sofort angezeigt werden solle, ohne erst noch –wie es seine Frau versucht habe- die Sache anderweitig zu klären.

74

Er wisse, dass seine Nichte ... ... mal eine Aussage gemacht habe. Das wisse er von seinem Bruder. Daraufhin habe er ihr während einer Geburtstagsfeier ganz deutlich gesagt, sie solle sich aus der Angelegenheit komplett heraushalten, sie solle sich nicht in Dinge einmischen, von denen sie nichts wisse.

75

Die Behauptung aus Richtung der Familie ..., die Kinder hätten das erfunden, um ihre eigene Familie zu retten, sei völlig absurd. Zum einen hätten sie nur selten überhaupt Streitigkeiten mitbekommen und zum anderen hätten sie stets von seiner Krankheit gewusst und ihnen sei stets klar gewesen, warum er zeitweise im Keller geschlafen habe. Zum Zeitpunkt dieser Vorfälle sei die Ehe aber schon seit Monaten wieder völlig normal gewesen. Es stimme allerdings auch, dass er seiner Frau mal den Ehering weggenommen habe, weil sie ihn ohnehin nur selten trage, aber abgesehen davon, dass sie ihn schon lange wieder zurückgehabt hätte, könne das wohl kaum ein Grund sein, dass die Kinder durch Erfindung solcher Geschichten die Ehe hätten retten wollen.

76

Wesentliche Abweichungen vom Inhalt dieser durch den Zeugen in der Hauptverhandlung gemachten Aussage ergeben sich auch nicht aus dem Inhalt des Protokolls, dass der Kriminalbeamte ... anlässlich der Vernehmung des Zeugen am 07.09.2009 aufgenommen hat und hinsichtlich dessen der Zeuge ... in seiner Vernehmung vor der Kammer keine Ergänzungen oder Fehler hat berichten können.

77

Aus dem Inhalt dieses Protokolls ergibt sich lediglich abweichend, dass ... nach der Erinnerung des Zeugen ... ... am 07.09.2009 das sie betreffende Ereignis am Karnevalstag erstmals direkt nach dem Abendessen im Wohnzimmer in Gegenwart der Familie ... erzählt habe. Ansonsten sind die Aussageinhalte weitgehend deckungsgleich und müssen nicht nochmals wiederholt werden.

78

Das gleiche gilt auch hinsichtlich des Gesprächs, dass der Sachverständige ... vor der Exploration von ... und ... auch mit dem Zeugen ... ... geführt und aufgezeichnet hat. Auch diesbezüglich ist das Gespräch durch Abhören in die Beweisaufnahme eingeflossen, ohne dass sich daraus nennenswerte Abweichungen ergeben hätten mit der Ausnahme, dass der Zeuge ... ... dem Sachverständigen gegenüber wieder erklärt hat, ... habe das sie betreffende Ereignis vom Karnevalsdienstag bereits beim Essen und noch vor der Anwesenheit der Familie ... angesprochen und in groben Zügen offenbart. Was konkret sie aber bereits beim Essen und was sie erst später gesagt habe, könne er nicht mehr sicher trennen.

79

Wann sie das mit dem Zelt gesagt habe, wisse er überhaupt nicht mehr genau. Er habe das im Zusammenhang gebracht mit einem Vorfall, als ... mal spät abends „ganz stinkig“ mit Kissen unter dem Arm nach Hause gekommen sei und sinngemäß gemäß geäußert habe, das sei blöd, da gehe sie nicht mehr hin.

80

Die Zeugin ... ... ist die Tochter des Bruders des Zeugen ... ..., also Cousine von ..., ... und .... Sie wohnt ... und damit direkt gegenüber den Familien ... und .... Sie erschien mit einer schriftlich vorbereiteten Aussage, und hat bekundet, im März 2009 mitbekommen zu haben, dass die Eheleute ... zu ... hinüber gelaufen seien. Kurz darauf habe sie gehört, wie ... ...  ... ... am offenen Fenster gefragt habe, was los sei. Die Antwort habe sie zwar nicht verstanden, danach habe sie aber von ... ... einen Anruf bekommen, ihrem Vater werde das Anfassen von ... vorgeworfen. Sodann hat die Zeugin bekundet, dass zumindest bis in den Dezember 2008 hinein in der Familie ... eine sehr schlechte Stimmung gewesen sei. Frau ... sei völlig fertig gewesen, weil es schwere Eheprobleme gegeben habe. Einzelheiten dazu wisse sie aber nicht. Sie habe nur mitbekommen, dass ihr Onkel praktisch für sich allein im Keller gelebt habe. Das sei zumindest seit September 2008 so gewesen. Im März sei er dann plötzlich wieder händchenhaltend mit seiner Frau über die Straße gegangen. Das sei genau nach der Anzeige gewesen. Aus ihrer Sicht gebe es da einen Zusammenhang. Der Zeuge ... ... habe auch versucht, auf sie –... ...- einzuwirken, denn er habe ihr am 23.09.2009 auf dem Geburtstag seiner Frau den Vorwurf gemacht, sie habe ihm durch ihre Aussage bei der Polizei „alles versaut“ und gegen seine Familie ausgesagt. Später habe er ihr nochmal gesagt, sie solle sich überlegen, was sie da gemacht habe. Sie fühle sich durch ihn eingeschüchtert. Er schüchtere auch seine Familie ein, spiele sich dort als der große Herrscher auf. Mit ihren Cousinen habe sie über die Vorfälle nicht gesprochen. Die würden nicht darüber reden. Andererseits sei es aber so, dass ... sehr viel Aufmerksamkeit brauche. Sie wolle gern im Mittelpunkt stehen. Das habe sie ja jetzt erreicht. Hinsichtlich des Zeltens sei sie sich sicher, dass immer nur auf dem Grundstück der Familie ... gezeltet worden sei und dass dort immer mindestens drei, oftmals noch mehr Kinder zusammen im Zelt gelegen hätten. Herr ... sei nie zu ihnen ins Zelt gekommen.

81

Sie habe von ... ... erfahren, ihrem Vater werde der Vorwurf gemacht, ... überall angefasst zu haben. Insbesondere sei die Rede vom Anfassen an der Brust gewesen. Auch das angebliche Anfassen des Angeklagten bei ... habe sie erstmals von ... gehört. Weiteres habe sie aber nicht mit ... besprochen. Es sei allerdings so, dass Frau ... ganz viel darüber rede, was dem Angeklagten vorgeworfen werde. Das lasse sie nicht los, sie rede immer davon. Sie, die Zeugin ... ...,habe am 09.09.2009 eine Aussage bei der Polizei gemacht, aber nicht unterschrieben. Es sei nur diktiert worden. Später habe sie ihre Aussage dann bei ... zu lesen bekommen und da sei einiges durch den Polizeibeamten ... sehr übertrieben und einseitig zu Lasten der ... dargestellt worden. Der Beamte habe alles zugunsten der Familie ... dargestellt, er sei voll auf deren Seite und erkennbar gegen die Familie ... gewesen. Demgemäß habe sie ihre Formulierungen aus dem Protokoll vom 09.09.2009 schließlich durch ein Schreiben vom 02.11.2009 richtig gestellt. Es sei nämlich nicht so, dass sie nur mit Frau ... über alles gesprochen habe und dass nur diese über die Streitigkeiten rede, sondern sie habe auch mit dem Angeklagten darüber gesprochen. Der habe das alles abgestritten. Für sie sei das auch überzeugend.

82

Die Zeugin ... –Ehefrau des Angeklagten- hat ausgesagt, sie sei am 05.03.2009, dem Geburtstag ihres Sohnes, nachmittags nach Hause gekommen. Ihr Mann habe eine Tischtennisplatte aufgebaut gehabt, es habe aber ein Ball gefehlt.

83

Er sei zuvor bereits bei der Familie ... gewesen, um zu versuchen, einen Ball zu beschaffen, habe aber keinen erhalten. Gegen 17.30 Uhr sei dann Herr ... zu ihnen gekommen und habe herumgeschrieen, was er –ihr Ehemann- dort gewollt habe, warum er durch den Keller gekommen sei? Der Angeklagte habe erwidert, dass er nur einen Ping-Pong-Ball habe holen wollen. Der Zeuge ... ... habe sodann erklärt, dass der Angeklagte seine Tochter angefasst habe. Sie seien dann beide mit zu ... rübergegangen. Im Verlauf des Gesprächs im Wohnzimmer der Familie ... habe ... gesagt, der Angeklagte habe sie „angefasst“. Sie habe auch etwas von Huckepack gesagt und geweint. Mehr sei dort aber nicht besprochen worden. Dann sei ... dazugekommen und habe berichtet, dass der Angeklagte sie auch angefasst habe, und zwar am Karnevalsdienstag morgens früh. Er habe eine SB-Karte holen wollen, dann von kalten Füßen geredet und sie schließlich auch „angefasst“. An Einzelheiten diesbezüglich könne sie, die Zeugin ...,sich nicht erinnern. Die Mutter habe ... aber vorgeworfen, warum sie das nicht sofort gesagt habe, woraufhin ... entgegnet habe, sie habe darüber nicht reden wollen. Der Angeklagte habe mehrfach betont, dass er keinen angefasst habe. Er sei total geschockt gewesen und er habe darauf bestanden, dass sofort die Polizei geholt werde. Das aber hätten ... nicht gewollt und daraufhin sei ihr Mann nach Hause gegangen. Sie sei noch kurze Zeit dort geblieben und habe ihre Verwunderung zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte durch den Keller gekommen sei. In ihrer Gegenwart habe ... nicht konkret gesagt, wo er sie angefasst habe. Es sei nur die Rede von „Anfassen“ oder „Anpacken“ gewesen. Sie sei dann schließlich auch gegangen und es sei klar gewesen, dass darüber zwischen den Familien noch geredet werden müsse. Zu Hause habe sie ihren Mann noch mal gefragt, ob er die Kinder angefasst habe, aber das habe er bestritten. Sie sei dann am nächsten Tag noch mal rübergegangen und da habe Frau ... in Gegenwart ihres Mannes –ohne die Kinder- zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht glaube, dass der Angeklagte die Kinder angefasst habe. Daraufhin habe Herr ... losgepoltert: „Halts Maul, das war so!“.  Diese Reaktion habe gut in das Bild gepasst, das sie von der damaligen familiären Situation der ... gehabt habe, denn diese sei schon vorher sehr angespannt gewesen. Sie habe davon gewusst, weil Frau ... wegen der ständigen Streitigkeiten des letzten Jahres sich ihr öfter anvertraut gehabt habe. Herr ... habe nämlich wochenlang im Keller geschlafen und ihr sogar den Ehering weggenommen. Sie hätten nicht einmal mehr gemeinsam die Mahlzeiten eingenommen. Frau ... sei damals völlig verzweifelt gewesen ob dieser Situation. In der Zeit nach der Anzeigeerstattung seien die Eheleute ... dann offensichtlich wieder ganz einträchtig gewesen.

84

Bei einem der nach dem 05.03.2009 geführten Gespräche habe ihr Frau ... berichtet, dass ihr Mann –der Angeklagte- auch mal bei ihr gewesen sei und sie angefasst habe. Das sei angeblich im Sommer 2008 und im Januar 2009 gewesen. Bei einem Mal habe ihr Mann sogar einen Vibrator für Frau ... mitgebracht. Angesichts dieser Offenbarung sei sie –die Zeugin ...- wieder nach Hause gegangen, selbst völlig wütend. Sie habe das soeben Erfahrene ihrem Mann vorgehalten und der habe zunächst völlig erstaunt getan. Sie habe ihn gefragt, ob er Sex mit der Nachbarin gehabt habe, woraufhin er dann schließlich geantwortet habe: „Sie hat doch alles mitgemacht.“ Mit diesem Wissen sei sie, die Zeugin ..., wieder zur Familie ... gegangen und habe das Frau ... vorgehalten. Die habe jegliches sexuelle Verhältnis zu dem Angeklagten abgestritten, so getan, als ob sie diesbezüglich von nichts wisse. Dann sei Herr ... dazu gekommen, habe mitbekommen, um was es bei dem Gespräch gegangen sei, und habe daraufhin ihr –der Zeugin ...- von hinten an die Brust gefasst, gelacht, dann einen Schnaps getrunken und gesagt, er wisse schon, wie man Politiker „platt“ machen könne. Daraufhin seien Frau ... und sie wiederum zu ... gegangen, um darüber mit dem Angeklagten weiter zu sprechen und das zu klären. In seiner Gegenwart habe Frau ... weiter alles abgestritten, insbesondere Sex mit ihm gehabt zu haben, woraufhin der Angeklagte Frau ... sogar noch entgegengehalten habe, er habe ihr doch sogar einen Dildo zum Ausprobieren mitgebracht. Das habe sie wohl als richtig bestätigt, gleichwohl aber Sex mit ihm abgestritten. Er sei dann spazieren gegangen und als sie –die beiden Frauen- bei seiner Rückkehr immer noch geredet hätten, habe er Frau ... gebeten, zu gehen. An dem Abend sei diese dann mit ihren Kindern wohl zur Polizei gegangen. Erst über ihren Anwalt hätten sie –Familie ...-  später erfahren, was ihrem Mann konkret vorgeworfen werde. Im Anschluss daran habe sie –die Zeugin ...- noch mehrfach drüben angerufen und auch noch einige persönliche Gespräche versucht, weil sie selbstverständlich Interesse daran gehabt habe, dass die Anzeige zurückgezogen werde. Die Antwort von Frau ... sei gewesen, dass das nicht gehe, das habe ihr die Polizei so gesagt. Sie könne das Verfahren nicht mehr stoppen. Als Motiv für die aus ihrer Sicht falschen Behauptungen von Seiten der Familie ... vermute sie, dass es Rache sei, weil sie –die Zeugin ...- die Sache mit dem Sex zwischen ihrem Mann und Frau ... offenbart habe. Im Übrigen denke sie sich, dass möglicherweise Herr ... selbst die Kinder angefasst habe, denn schließlich habe er auch ihr –der Zeugin ...- an die Brust gefasst.

85

Sie –die Zeugin ...- habe weder ... noch ... jemals direkt auf die sie betreffenden Vorfälle angesprochen. Diese beiden Mädchen seien zwar gute Schülerin, andererseits aber auch sehr um Aufmerksamkeit bemüht und die bekämen sie ja jetzt mit diesem Verfahren. ... sei eiskalt und berechnend.

86

Sie sei zweimal von der Polizei vernommen worden, und zwar am 16.03. und am 12.08.2009, jeweils durch den Beamten .... Am 16.03. sei sie gar nicht vorgeladen gewesen, sondern habe lediglich ihren Mann begleitet. Da habe sie auch gleich ausgesagt, was sie gewusst habe. Bei der späteren Vernehmung vom 12.08. 2009 habe sie gemerkt, dass der Beamte Herr ... sehr voreingenommen gegen sie und ihren Mann sei und darum habe sie sich das Protokoll vor der Unterschrift erst in Schriftform aushändigen lassen und es dann umfassend handschriftlich ergänzt, verändert und erst dann unterschrieben. Zusammenfassend sei sie der Auffassung, dass der Zeuge ... ... hinter allen Vorwürfen stecke, und zwar aus Rache wegen des von ihr –der Zeugin ...- offenbarten Verhältnisses zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... ....

87

Zu der Zeugin ... ... habe sie bis vor etwa 1 Jahr ein sehr gutes Verhältnis gehabt und ... ... habe auch große Teile der Akte, die sie von ihrem Verteidiger bekommen hätten, gelesen. Mittlerweile sei das Verhältnis aber deutlich abgekühlt; man sehe sich kaum noch. Auch ihre Tochter ... und ... ..., die früher oft zusammen ausgegangen seien, würden jetzt ihrer eigenen Wege gehen.

88

Die Zeugin ... ..., die Tochter des Angeklagten, hat ausgesagt, sie wisse vieles nur aus zweiter Hand. Sie habe aber mitbekommen, dass ihr Nachbar ... ... am frühen Abend des 05.03.2009 zu ihnen gekommen sei und ihrem Vater Vorwürfe gemacht habe. Um was es gegangen sei, habe sie zu dem Zeitpunkt noch nicht gewusst, aber dann gesehen, dass sie alle zu ... rübergelaufen seien. Sie habe zur selben Zeit ... ... nach Hause kommen sehen und diese kurze Zeit später angerufen mit der Frage, ob sie mitbekommen habe, was los sei. ... habe ihr nur entgegnet, das wisse sie auch nicht, sie habe nur ihre –...- Eltern und Herrn ... erregt „rüberlaufen“ gesehen. Etwa ½ Stunde später habe sie ... am Fenster gesehen und sie habe diese dann gefragt, was los sei. ... habe ihr erklärt, es werde diskutiert, aber sie wisse auch nicht, was los sei.

89

Im weiteren Verlauf der Vernehmung hat die Zeugin ... ... dann ergänzt, sie habe zu dem Zeitpunkt, als sie ... ... und ... ... angerufen bzw. angesprochen habe, doch schon in groben Zügen gewusst, um was es gegangen sei. Sie habe nämlich gelauscht, als Herr ... rübergekommen und mit ihren Eltern gestritten habe. Da habe sie jedenfalls schon ganz grob gewusst, dass ihr Vater Kinder der ... angefasst haben solle. Um wen es konkret gegangen sei, habe sie aber nicht gewusst. In den folgenden Tagen seien die Erwachsenen dann ständig hin- und hergelaufen und schließlich sei es dann zur Anzeige gekommen.

90

Zu dem Vorfall betreffend ... wisse sie, dass man zum Geburtstag ihres Bruders eine Tischtennisplatte aufgebaut habe. Man habe im Haus aber keinen Tischtennisball gefunden und daraufhin habe sie zu ihrem Vater gesagt, er solle mal bei ... fragen, evtl. hätten die einen. Daraufhin habe er dort drüber angerufen und ... sei am Telefon gewesen. Er habe ihr gesagt, sie solle schon mal suchen, er komme hinten rum an die Terrasse. Kurz darauf habe er dann zu ihr –... ...- gesagt, sie solle eben rüber gehen und einen Ball holen, aber das habe sie abgelehnt, weil sie an den Hausaufgaben gesessen habe. Er sei dann aus dem Haus gegangen, sie sei oben in ihrem Zimmer gewesen. Nach maximal 5 Minuten sei er dann wiedergekommen mit dem Bemerken, die hätten auch keinen Ball.

91

Hinsichtlich des Karnevalsdienstags hat die Zeugin ausgesagt, ..., die die gleiche Jahrgangsstufe im Gymnasium ... besuche, und sie hätten frei gehabt und seien zu Hause gewesen. Sie habe zusammen mit ihrem Freund noch schlafend im Bett gelegen, als ihr Vater morgens gegen 8.00 Uhr in das Zimmer gekommen sei und sie geweckt habe. Sie habe nämlich vergessen, den Biomüll wegzubringen und einen Einkaufszettel zu schreiben, den er für den SB-Markt benötigt hätte. Sie sei runter gegangen und habe etwas auf den Zettel geschrieben, während er den Müll durch den Garten zum Komposter gebracht habe. Sie habe dann an ihrer offenen Terrassentür gestanden, um den Müllbehälter von ihrem Vater entgegenzunehmen. Ihr Vater sei aber nicht mit der Mülltonne zu ihr zurückgekommen, sondern habe diese abgestellt und sei nach rechts durch die Hecke abgebogen zum Nachbargrundstück. Er sei zur Terrasse der ... gegangen und da habe sie ihn draußen etwa 30 – 40 Sekunden - mit wem wisse sie nicht- reden hören. Er habe die ganze Zeit draußen auf der Terrasse der ... gestanden. Er sei dort nicht im Haus gewesen. Nach 30 – 40 Sekunden sei er wieder auf das eigene Grundstück gekommen und da habe sie ihn gefragt, was er „dort“ gemacht habe. Er habe geantwortet, dass er nach der SB-Karte gefragt habe. Ob er sie bekommen habe, sei gar nicht mehr besprochen worden. Sie sei dann wieder ins Bett gegangen, er sei zum Auto gegangen und kurz weggefahren, sei dann aber nochmals zurückgekehrt, sie habe ihn telefonieren hören und dann sei er wieder weggefahren. Auf konkrete Nachfrage hat die Zeugin nochmals bekräftigt, dass sie nicht gehört habe, was und mit wem er auf der Terrasse geredet habe, das habe sie nicht verstanden. Sie sei sich aber absolut sicher, dass er die ganze Zeit dort auf der Terrasse gestanden und geredet habe. Sie habe ganz sicher gehört, dass er dort nicht im Haus gewesen sei. Das Ganze habe deutlich weniger als 1 Minute gedauert.

92

Hinsichtlich des gegen ihren Vater erhobenen Vorwurfs, ... beim Zelten angefasst zu haben, hat die Zeugin ausgesagt, sie sei sich absolut sicher, dass sie nie mit ... allein gezeltet habe. Es sei immer in ihrem „...“ Garten gezeltet worden und dann seien außer ihr und ... stets noch andere Kinder dabei gewesen, mindestens noch ihr in der Nachbarschaft wohnender Cousin .... Sie könne auch ausschließen, dass ihr Vater jemals mit in das Zelt gekommen sei, wenn sie dort gelegen hätten um zu schlafen. Sie habe nie dort nur zu zweit mit ... gezeltet.

93

Zu ihrem Verhältnis zu ... und ... hat die Zeugin ausgesagt, dass die beiden sehr gute Schülerinnen seien und dass sie mit ... in einer Jahrgangsstufe sei. Sie habe aber durch das Kurssystem jetzt –Gott sei Dank- nur noch wenig Kontakt zu .... Die lache ihr ins Gesicht; das sei makaber. Sie habe auch ... mal darauf angesprochen, aber diese habe ihr nur geantwortet: „Das war

94

eben so“. Anfangs habe sie die Anzeige gar nicht ernst genommen, aber als sie dann durch ihren Anwalt Einzelheiten erfahren und später die Akten gehabt hätten, habe sie gewusst, dass man jedes Wort genau abwägen müsse. Umso mehr habe es sie geärgert, dass der Polizeibeamte ... offensichtlich gegen sie eingestellt gewesen sei und gar nicht alles hätte aufnehmen wollen. Der Zeuge ... habe ihr gegenüber auch zum Ausdruck gebracht, dass sie sicher sein könne, dass ihr Vater im Gefängnis lande. Sie habe sich dann die Aussage vom 12.08.2009 ausdrucken lassen, diese korrigiert und erst dann unter dem 18.08.2009 unterschrieben.

95

Dass es ein Verhältnis zwischen ihrem Vater und der Zeugin ... ... gegeben haben solle, habe sie erst nach dem 05.03.2009 anlässlich der vielen wechselseitigen Gespräche gehört. Ihr Vater sei zwar oftmals allein joggen oder spazieren gewesen, aber dass er allein drüben bei ... gewesen sei, habe sie nie gesehen. Frau ... habe früher öfter bei ihnen gesessen und dann hätten die Frauen auch Eheprobleme besprochen. Was dort aber konkret gewesen sei, wisse sie nicht, außer dass Herr ... wohl längere Zeit im Keller gelebt habe.

96

Dass auch ... Vorwürfe gegen ihren Vater erhoben habe, sei ihrer Erinnerung nach sofort zur Sprache gekommen, als ihre Eltern nach dem ersten Gespräch von ... zu ihnen zurückgekommen seien. Ob es dabei aber auch schon um das Zelten gegangen sei oder nur um Karneval, wisse sie nicht mehr.

97

Die Zeugin ist auf Antrag der Verteidigung auf ihre Aussage hin vereidigt worden.

98

Der Zeuge ... hat den Vorwurf, er habe die Zeuginnen ... und ... ... sowie ... ... suggestiv und einseitig befragt und deren Antworten teilweise sinnentstellend oder unvollständig aufgenommen, von sich gewiesen. Er habe stets offene Fragen gestellt und weder durch seine Fragen, noch durch die Formulierung der Antworten jemanden in eine bestimmte Richtung zu drängen versucht. Es sei sicherlich so, dass er auch mal Fragen stelle, die dann nicht weiter führten und dementsprechend seien diese dann auch nicht ins Protokoll aufgenommen. Ebenso richtig sei, dass er nicht alles aufgenommen habe, weil diese drei Zeuginnen zum Teil sehr ausufernd erzählt hätten, so dass man es schon ein bisschen habe zusammenfassen müssen. Inhaltlich sinnentstellende Protokollierungen habe er aber nicht diktiert. Umgekehrt sei es so, dass die später von den Zeuginnen handschriftlich korrigierten Fassungen eine andere Tendenz bekommen hätten als das, was sie ihm gegenüber ausgesagt hätten. So habe ... ... zwar gesagt, sie habe nie allein mit ... gezeltet, aber das sei niemals so ganz absolut gewesen, vielmehr eher in dem Sinne, dass sie sich nicht an solches Zelten zu Zweit erinnern könne, sich aber wohl erinnern müsse, wenn es denn so gewesen wäre. Später habe sie als absolut sicher hingestellt, dass sie nie zu zweit gezeltet hätten. Zurückweisen müsse er den Vorwurf der Zeugin ... ..., er habe ihr gesagt, sie könne sicher sein, dass ihr Vater im Gefängnis lande. Es sei lediglich –außerhalb des Protokolls- mal gefragt worden, was ihrem Vater denn passieren könne, und da habe er gesagt, dass das durchaus bis hin zu Gefängnis gehen könne.

99

VI.

100

Die Kammer ist aufgrund der Beweisaufnahme zu der zweifelsfreien Überzeugung gelangt, dass die den Angeklagten belastenden Aussagen der Zeuginnen ... und ... der Wahrheit entsprechen.

101

Die Zeuginnen erscheinen glaubwürdig, ihre Angaben sind glaubhaft. Sie belasten den Angeklagten nicht zu Unrecht.

102

Die Kammer sieht sich nach der Hauptverhandlung allein aufgrund eigener Sachkunde in der Lage, die Aussagen dieser Zeuginnen als im Ergebnis wahr zu beurteilen. Die Zeuginnen habe die Sachverhalte jeweils in allen wesentlichen Punkten gleichbleibend und widerspruchsfrei den Feststellungen entsprechend geschildert. Nach den klaren Angaben der Zeuginnen sind insbesondere Missverständnisse ausgeschlossen.

103

Bei der Zeugin ... sind nennenswerte Widersprüche und Abweichungen in ihren Aussagen nicht zu erkennen. Die Übereinstimmung nicht nur bezüglich des Kernbereichs der Vorwürfe, sondern auch bezüglich der Randbereiche, die für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ebenfalls wichtig sind, zieht sich durch alle in die Beweisaufnahme einbezogenen Angaben dieser Zeugin. Geringfügige Unterschiede, wie etwa zwischen der Aussage vom 09.03.2009 bei der Zeugin ..., dass sich der Angeklagte auf der Treppe bei dem Versuch, sie Huckepack zu nehmen, vor ihr hingesetzt habe, während sie in der Hauptverhandlung angegeben hat, er habe vor ihr gehockt, sprechen nicht gegen die Richtigkeit der Aussage, sondern solche Verschiebungen der Erinnerung sind völlig normal, wie die Kammer aus vielen derartigen Verfahren weiß. Ähnlich ist es hinsichtlich der Beschreibung des Anfassens am Po. Hier hat sie in der Hauptverhandlung von einem gezielten Griff gesprochen, wobei sie nicht mehr wisse, ob der Angeklagte mit einer oder beiden Händen angefasst habe, während sie bei der Zeugin ... geschildert hat, er habe mit einer Hand erst die eine und dann die andere Pobacke „begrabscht“. Einen wesentlichen Widerspruch sieht die Kammer auch nicht darin, dass die Zeugin in ihrer ersten Vernehmung gegenüber der Zeugin ... angegeben hat, der Angeklagte habe wohl schon gleich bei dem Anruf gefragt, ob sie allein zu Hause sei, wogegen sie sich daran bei späteren Vernehmungen nicht mehr erinnern konnte. Auch solche Erinnerungslücken und das Vergessen von kleinen Teilaspekten stellen für die Kammer keinen Grund dar, von nennenswerten Widersprüchen auszugehen. Diese Unsicherheiten und kleinen Abweichungen, von denen sich noch einige auflisten ließen, sind vielmehr sogar ein ganz deutliches Indiz dafür, dass die Zeugin von ihr selbst Erlebtes wiedergegeben hat, und zwar nur so weit, wie sie sich in der jeweiligen Vernehmungssituation sicher erinnert hat. Es wäre ihr nämlich ein Leichtes gewesen, die entsprechenden Erinnerungslücken auf Vorhalt aufzufüllen, was die Zeugin aber jeweils nicht getan hat

104

Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Zeugin ... intellektuell in der Lage ist zu lügen oder eine erlebte Geschichte so weit aufzusatteln, dass sie strafrechtlich relevant wird. Von dieser ihr gegebenen Fähigkeit hat sie aber nach Überzeugung der Kammer keinen Gebrauch gemacht, sondern sie hat nur Erlebnisbasiertes präzise und ohne Übertreibungen wiedergegeben. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass überhaupt kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, warum die Zeugin ... den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte. Denn bis zu dem sie betreffenden Vorfall am 05.03.2009 war zumindest aus ihrer Sicht - denn sie hatte bis dahin keine Kenntnis von dem durch die Familie ... erst später behaupteten sexuellen Verhältnis des Angeklagten zu ihrer Mutter- überhaupt kein Grund gegeben, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Das Nachbarschaftsverhältnis war bis zu diesem Zeitpunkt nicht nur unbelastet / neutral, sondern durchaus gut und eng, wie beispielsweise das Austauschen der SB-Karte untereinander oder das gemeinsame Feiern von Geburtstagen, zeigt. Das von der Verteidigung bzw. der Zeugin ... ins Spiel gebrachte Motiv, sie habe durch eine Falschbelastung des Angeklagten ihre zerstrittenen Eltern zusammenbringen wollen, erscheint abwegig. Zum einen waren die Eltern der Zeugin zu diesem Zeitpunkt schon seit zwei bis drei Monaten wieder friedlich miteinander, schliefen jedenfalls gemeinsam in einem Schlafzimmer. Außerdem haben die Kinder die Streitigkeiten stets als durch die Krankheit des Vaters verursacht einschätzen können und haben sie –das haben alle drei Kinder übereinstimmend ausgesagt- als nicht sehr schwerwiegend und belastend empfunden. So hätten sie nie von den Eltern etwas über Scheidungsabsichten gehört und auch Gewalttätigkeiten der Eltern untereinander oder gegen die Kinder seien nicht vorgekommen. Insofern war also der familiäre Belastungsdruck auf ... keineswegs sonderlich hoch. Wäre es der Zeugin darum gegangen, den Angeklagten durch einen erfundenen Sachverhalt bzw. durch Übertreiben von tatsächlich Erlebtem zu Unrecht zu beschuldigen, hätte sie auch mit Leichtigkeit wesentlich belastendere Vorwürfe vortragen können als das „Begrabschen“ des Pos oder das Streicheln über dem Pulli auf der Brust. Diese Handlungen überschreiten nämlich nur gerade das Maß des strafrechtlich Erheblichen. Für eine bewusste Falschbelastung hätte es näher gelegen, wenn die Zeugin den Angeklagten „eindeutiger“ beschuldigt hätte, etwa durch die Behauptung, er habe ihr in den Schritt gefasst. Eine solche eindeutige und für jedermann als zweifelsfrei sexualbezogen einzuordnende Handlung wäre viel leichter zu erfinden und durchzuhalten gewesen, als die vom Unrechtsgehalt deutlich schwächeren Übergriffe, die die Zeugin schildert. In diesem Zusammenhang ist auch noch ganz besonders zu beachten, dass die Zeugin mit der Schilderung des vom Angeklagten angestrebten „Huckepack-Tragens“ und des „Hochhebens“ im Keller ganz detailliert ihr unangenehme Handlungen beschreibt, ohne klare Ausrichtung auf den Angeklagten strafrechtlich belastende sexuelle Inhalte. Auch das zeigt, dass es der Zeugin ... nicht darum ging, den Angeklagten ungerechtfertigt zu belasten, sondern dass sie lediglich Erlebtes wahrheitsgemäß geschildert hat.

105

Auch das Aussageverhalten der Zeugin spricht für ihre Glaubwürdigkeit. Die Zeugin erschien echt emotional beteiligt, als es um die Schilderung des Versuchs, sie Huckepack zu nehmen, und um die Schilderung des sog. Kerngeschehens, nämlich der Griffe des Angeklagten an Po und Brust im Keller ging. Die Zeugin hat dabei teilweise geweint, konnte kaum weitersprechen. Auch ansonsten hat diese Zeugin die Aussagebereiche, die sie weniger belastet haben, nicht einfach „abgespult“, sondern sich ersichtlich um Detailtreue bemüht und sie hat sich auch immer die Zeit genommen, bei Erinnerungslücken nachzudenken und dann anzugeben, dass das, was sie dann konkret ausgesagt hat, jetzt und heute ihre aktuelle Erinnerung sei. Selbst auf Vorhalte, dass sie hier und da möglicherweise andere Formulierungen benutzt habe, wie etwa gegenüber dem Zeugen ..., wo immer nur von „Versuchen“ die Rede sei, hat die Zeugin immer wieder angegeben, dass ihre Erinnerung so sei, wie sie es jetzt gerade schildere.

106

Die Angaben, die der Zeuge ... zum Zustandekommen und zum Inhalt seiner „Anzeigenaufnahme“ gemacht hat, sprechen nicht gegen die Konstanz der Aussage der Zeugin ... und damit nicht gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin, denn der Zeuge ... hat –übereinstimmend mit den Zeuginnen ..., ... und ... ...- eindrucksvoll geschildert, wie sein Vermerk zustande gekommen ist. Er kann letztlich keinen Anspruch auf Detailgenauigkeit erheben, so dass aus den dort verwendeten Begriffen wie Versuch und dergleichen keine gegen diese Zeugin sprechenden Gesichtspunkte hergeleitet werden können.

107

Andererseits sprechen die von der Zeugin ... stets gleichbleibend geschilderten Komplizierungen des Geschehensablaufs für eine erlebnisbasierte Darstellung. Es scheint nämlich unwahrscheinlich, dass die Zeugin in eine von ihr erfundene oder wesentlich aufgebauschte Geschichte solche Komplizierungen eingebaut hätte, wie sie sie hinsichtlich des Versteckens im Keller dargestellt hat, als sie jemanden hörte, der durch den Keller das Haus betrat und sich wegen der Furcht, es sei ihr Vater und sie könne Ärger wegen der laufenden Spielekonsole bekommen, zunächst im Keller verborgen hielt. So etwas würde sich sogar ein intellektuell sehr gut begabtes 12 ½-jähriges Mädchen kaum ausdenken. Es würde vor allen Dingen auch keinen Sinn machen, so etwas in eine erfundene Geschichte einzubauen, weil das das Risiko, etwas zu vergessen, erhöhen würde mit der Folge, dass dann die Glaubwürdigkeit beschädigt wäre.

108

Für wahrheitsgemäße Angaben sprechen ferner die von ihr geschilderten Besonderheiten und Empfindungen, nämlich dass sie den Angeklagten in dem Zeitpunkt, als er der Zeugin ... ... den Tornister abgenommen habe, unangemessen freundlich bzw. ausdrücklich als „schleimig“ empfunden habe. Ähnliches gilt hinsichtlich des Aufsuchens der Toilette durch den Angeklagten. Hier ist der Zeugin lediglich aufgefallen, dass er anschließend die Toilettenspülung nicht betätigt habe. Eine irgendwie sexuelle Wertung hat die Zeugin zu keinem Zeitpunkt diesbezüglich vorgenommen. Sie hat sich allerdings Gedanken darüber gemacht, warum er wohl nicht zu Hause auf die Toilette gegangen sei, wo er doch ohnehin gerade habe gehen wollen.

109

Unter Abwägung der vorstehenden Gesichtspunkte ist die in sich schlüssige und in den wesentlichen Punkten widerspruchsfreie und konstante Aussage der Zeugin ... schon aus sich heraus glaubhaft, selbst wenn berücksichtigt wird, dass die Aussageentstehung von allen Beteiligten etwas unterschiedlich geschildert wurde und daher letztendlich nicht ganz präzise nachgehalten werden konnte, worauf aber noch weiter eingegangen wird. Zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin ... ist noch auszuführen, dass diese zudem gestützt wird durch die Aussage der Zeugin ... .... Diese zum Zeitpunkt der Ereignisse gut 11 Jahre alte Zeugin, bei der aus dem Aussageverhalten vor der Kammer auch nicht ansatzweise Falschbelastungstendenzen zu erkennen waren, hat in vollem Umfang das bestätigt, was sie nach den Aussagen der Zeugin ... von den Geschehnissen selbst mitbekommen hat. Die Zeugin ... ... hat geschildert, wie sie aus der Schule gekommen sei, geschellt habe und ihre Schwester und den Angeklagten dann auf den obersten Stufen der Kellertreppe beieinander stehend gesehen habe. Sie hat auch den Grund der Anwesenheit des Angeklagten genannt, nämlich die Suche nach einem Tischtennisball und auch im Übrigen in allen Details genau das bestätigt, was ... ausgesagt hat. So hat sie auch bestätigt, dass der Angeklagte beim Abnehmen des Tornisters ausgesprochen freundlich zu ihr gewesen sei und auch, dass ... später im Keller etwas zu ihr gesagt habe, was sie akustisch nicht verstanden habe. Sie hat dann weiter bestätigt, dass ... ihr oben im Flur gesagt habe, sie solle sie „bloß nicht allein lassen mit dem“ und sie hat auch ... Angaben hinsichtlich der Toilettenbenutzung des Angeklagten im Keller aus eigenem Wissen bestätigt. Sie hat ferner auch die Aussageentstehung -zwar nicht vollständig- aber doch im Wesentlich so dargestellt, wie ... und sie hat insbesondere beschrieben, dass ... ihr am Nachmittag oder Abend bei dem einzigen diesbezüglich zwischen ihnen geführten ausführlichen Gespräch geschildert habe, dass der Angeklagte sie „an Brust und Hintern“ angefasst habe und dass sie (...) das als total unangenehm empfunden habe.

110

Die Aussage der Zeugin ... wird zudem auch noch gestützt durch die Aussagen der Zeugen ..., ... und .... Auch diese drei Zeugen haben –wie sich aus den obigen Darstellungen ihrer jeweiligen Aussagen ergibt, jeweils geschildert, was sie unter welchen Umständen von den Geschehnissen ... betreffend erfahren haben. Auch deren Aussagen, die in sich jeweils geschlossen und widerspruchsfrei sind und die weder für sich allein noch in der Zusammenschau mit den anderen Aussagen Anlass zu Zweifeln geben, sind für die Kammer Veranlassung, die Angaben der Zeugin ... als in vollem Umfang wahrheitsgemäß zu bewerten. Diese Zeugen haben nämlich kein Komplott zur Stützung von ... gebildet, vielmehr hat jeder erkennbar nach seiner Erinnerung und ohne dass auch nur die Spur einer Absprache erkennbar wäre, das berichtet, was seiner Kenntnis und Erinnerung entspricht. Dass die Zeugen dabei nicht alles 100%ig gleich, insbesondere was die Aussageentstehung angeht, erzählt haben, belegt, dass sie sich nicht abgesprochen haben und dass es sich somit nicht um ein Komplott gehandelt hat. Insbesondere kann es dahin stehen, was die Zeugin ... an diesem Abend bei welcher Gelegenheit genau gesagt hat, denn es ging jedenfalls darum, dass sie dadurch, dass sie „angefasst worden war“, aus dem Gleichgewicht gebracht war. Alle haben ... als „völlig aufgelöst, heulend, am Boden zerstört“ oder mit anderen vergleichbaren Worten geschildert. Entscheidende Widersprüche lassen sich aus den diesbezüglich kleinen Unterschiedlichen, insbesondere, was den zeitlichen Ablauf angeht, nicht begründen.

111

Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte ja tatsächlich wegen eines Tischtennisballs bei der Familie ... war, was sich auch aus den Aussagen der Zeuginnen ... und ... ... ergibt. Auch das zeigt insofern, dass hier kein Komplott zu Lasten des Angeklagten durch Erfinden einer Geschichte geschmiedet worden ist.

112

Auch bei der Zeugin ... sind weder innerhalb einer einzelnen Vernehmung noch beim Vergleich der verschiedenen Vernehmungen bedenkliche Widersprüche und Abweichungen zu erkennen. Die Aussagen sind sowohl in den Kernbereichen im Wesentlichen konstant und widerspruchsfrei als auch in den Randbereichen. Die feststellbaren Abweichungen beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit der Angaben insgesamt nicht, vielmehr untermauern sie sie aus der Sicht der Kammer sogar noch.. Solche geringfügigen Unterschiede bestehen beispielsweise darin, dass die Zeugin ... in ihrer Vernehmung bei der Zeugin ... hinsichtlich des Vorfalls zu Karneval eine etwas andere Reihenfolge geschildert hat, denn danach wollte der Angeklagte, nachdem er der Zeugin nach Anfassen an deren Po in den Flur gefolgt war, erst in den Keller und erst dann habe er die Zeugin umarmt und geküsst. In allen anderen Vernehmungen und insbesondere auch in der Hauptverhandlung hat die Zeugin das dann umgekehrt dargestellt. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass die Zeugin in ihrer Vernehmung vom 09.03.2009 geschildert hat, der Angeklagte habe beim Betreten des Hauses die Schuhe ausgezogen und beim Verlassen wieder angezogen, wogegen sie in der Hauptverhandlung angegeben hat, sie könne sich daran überhaupt nicht erinnern. Auch den entsprechenden Vorhalt hat sie nicht aufgegriffen etwa in der Weise, dass sie diese Erinnerungslücke nun einfach aufgefüllt und erklärt hätte, sie erinnere sich jetzt, er habe tatsächlich die Schuhe aus- und wieder angezogen. Sie ist vielmehr dabei geblieben, dass sie sich –jedenfalls aktuell- daran nicht erinnern könne. Auch die von ihr zugestandene Unsicherheit, dass sie hinsichtlich des Vorfalls beim Zelten nicht mehr wisse, ob der Schlafsack ganz oder nur teilweise offen gewesen sei, spricht nicht gegen diese Zeugin. Ebenso stellt es keinen wesentlichen Widerspruch dar, dass die Zeugin ...  bei ihrer Vernehmung durch die Zeugin ... offenbar gar nicht vom Streicheln der Brust beim Zelten gesprochen hat, wogegen sie das in allen anderen Vernehmungen erwähnt hat. Auch darin liegt kein Grund, die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin in Zweifel zu ziehen, denn dass die Erinnerung schwankt und nicht immer gleich ist, besonders bei lang zurückliegenden Ereignissen, und dass dann bei Vernehmungen nicht immer sofort alles parat ist, ist der Kammer aus vielen derartigen Vernehmungen bekannt. Manche Erinnerungen kommen erst nach geraumer Zeit oder erst auf bestimmte Stichworte hin wieder. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass das Anfassen der Brust nicht das wesentliche sexualbezogene Ereignis beim Zelten war, sondern das Anfassen an der Scheide. Ebenso ist nicht bedenklich, dass die Zeugin ... nachfolgend vorübergehend nicht angeben konnte, ob der Angeklagte zuerst die Scheide oder zuerst die Brust berührt hat. Des weiteren spricht die zunächst durch den Zeugen ... festgehaltene Angabe, das Zelten habe im Garten der Familie ... stattgefunden, nicht gegen die Glaubwürdigkeit  der Zeugin ..., denn es ist evident, dass es sich insoweit  um einen Übermittlungsfehler, einen Verständnisfehler oder möglicherweise –was die Zeugin ... selbst nicht einmal ausgeschlossen hat- um einen Versprecher ihrerseits gehandelt hat. Bei der Vernehmung durch die Zeugin ... ist – möglicherweise nach einem Vorhalt aus dem Vermerk des Zeugen ... – in gleicher Weise ein Fehler entstanden. Die Zeugin ... hat den Sachverhalt aber bereits bei der Vernehmung durch den Zeugen ... auf entsprechende Nachfrage klargestellt und insoweit deckt sich ihre Aussage mit den Angaben aller übrigen dazu vernommenen Zeugen.

113

Die oben dargestellten Beispiele für geringfügige Unterschiede in den verschiedenen Aussagen der Zeugin ... sprechen nicht gegen den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen, denn solche Verschiebungen der Erinnerung oder auch das Vergessen bestimmter Randbereiche sind gedächtnispsychologisch völlig normal und sprechen eher für als gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen dieser Zeugin.

114

Bei der Bewertung der Aussagen der Zeugin ... als glaubhaft ist sich die Kammer sehr wohl der Tatsache bewusst, dass diese Zeugin intellektuell sicher in der Lage ist, den Angeklagten durch Lügen oder ungerechtfertigtes Aufsatteln zu Unrecht zu belasten. Das hat sie jedoch nach sicherer Überzeugung der Kammer vorliegend in keinem der beiden sie betreffenden Fälle getan. Als Motiv für eine solche Falschbelastung käme in Betracht, ihrer Schwester am Abend des 05.03. 2009 beistehen zu wollen, nachdem sie zumindest in groben Zügen erfahren hatte, was mit dieser geschehen war. Diese Überlegung ist jedoch zurückzuweisen. Denn die Zeugin hat weder hinsichtlich des Vorfalls zu Karneval noch bezüglich des Zeltens aufgebauschte und deutlich auf strafrechtliche Belastung zielende Geschichten vorgebracht. Alles das, was sie hinsichtlich beider Vorfälle schildert, ist jeweils im unteren Bereich dessen anzusiedeln, was überhaupt strafrechtlich relevant sein könnte. Wäre es dieser Zeugin dagegen lediglich um deutliches –sachlich aber unrichtiges- Unterstützen ihrer Schwester ... gegangen, so hätte sie mit Leichtigkeit und ohne jede komplizierte Überlegung aus dem Stand heraus deutlich schwerwiegendere Vorwürfe erheben können, etwa dass der Angeklagte ihr zu Karneval an die Brust oder, statt an den Po, in den Schritt gefasst hätte. Darüber hinaus hat die Zeugin –wie auch oben bereits dargelegt- Erinnerungslücken eingeräumt, besonders hinsichtlich des schon Jahre zurückliegenden Vorfalls beim Zelten, wo sie etwa bei ...angegeben hat, sie glaube, dass der Angeklagte anschließend auch noch geschlafen habe. Ein Zeuge, der eine unwahre Geschichte zum Besten gibt, lässt eine solche Unsicherheit nicht im Raum stehen. Gleiches gilt für die Reihenfolge des Anfassens an Brust oder Scheide. Auch dass die Zeugin nicht auf die durch ...provokativ oder suggestiv gestellten Fragen bejahend eingegangen ist, ob er ihr dann an Karneval nicht auch an den Busen gefasst und ob er beim Zelten nicht versucht habe, auch den Finger reinzustecken, ist für die Kammer ein weiterer Beweis dafür, dass diese uneingeschränkt die Wahrheit sagt. Das zeigt sich ferner darin, dass die Zeugin auch nicht auf das „Angebot“ aus der Aussage ihrer Mutter eingegangen ist, ob sie nicht wegen des Übergriffs einmal vom Zelten nachts nach Hause gekommen sei. Das hat die Zeugin nämlich eindeutig zurückgewiesen und erklärt, sie sei einmal „mit Sack und Pack“ nach Hause zurückgekehrt, weil es ihr im Zelt zu kalt gewesen sei. Das habe mit diesem Übergriff überhaupt nichts zu tun gehabt. Auch das zeigt, dass die Zeugin ... in keiner Weise suggestibel ist und dass sie „Angebote“, die ihre Angaben stützten könnten, ohne realen Hintergrund nicht annimmt. Des weiteren spricht für die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin auch, dass sie mit zunehmender Dauer des Verfahrens, in dem sie ja durch den von ihr beschriebenen Druck seitens der Familie ... gemerkt hat, was möglicherweise auf sie zukommen würde, keineswegs die Anschuldigungen im Sinne einer Gegenwehr verstärkt hat, sondern sie ist entweder unverändert bei dem geblieben, was sie stets schon gesagt hatte, so beispielsweise, dass sie den Übergriff zu Karneval als nicht übermäßig belastend empfunden habe und deshalb auch zunächst nicht darüber geredet habe, oder sie hat trotz des auch auf ihr und ihrer Familie lastenden Drucks teilweise sogar die Intensität ihrer Belastungen noch etwas zurückgenommen, indem sie bei dem Sachverständigen freimütig zugegeben hat, ihre ursprüngliche Angabe, er habe „richtig geknutscht“ sei vielleicht ein bisschen zu stark ausgedrückt gewesen. Vielmehr sei es etwas zwischen „Festsaugen“ und einem Abschiedskuss gewesen.

115

Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin ... spricht ferner, dass sie auch ihre jeweiligen subjektiven Empfindungen beschrieben hat. Gerade solche Darstellungen sind –wenn sie nachvollziehbar und plausibel sind- ein wichtiges Indiz für die Glaubhaftigkeit von Schilderungen bestimmter Ereignisse. Das gilt hier beispielsweise für die Angabe der Zeugin, als der Angeklagte am Karnevalsdienstag gegangen sei, sei sie  „nur froh gewesen, dass er weg war“. Die Zeugin schildert damit nicht etwa Gefühle von Rache oder Hass, die vielleicht auch nachvollziehbar wären, sondern das, was sie in dem Moment empfunden hat, nämlich Erleichterung darüber, aus dieser Situation befreit zu sein. Auch ihre Aussage, von dem Vorfall im Zelt zunächst niemandem etwas berichtet zu haben, weil sie sich nicht getraut habe, Erwachsenen gegenüber so etwas zu sagen, oder bei anderer Gelegenheit, sie habe damals „das Gefühl gehabt, „das sei nicht in Ordnung, aber er habe ja auch von selbst wieder aufgehört“, ist für die Kammer überzeugend, denn das ist die Denkweise, die Kinder im Grundschulalter gegenüber Erwachsenen häufig an den Tag legen. Es spricht auch für diese Zeugin, dass sie den Vorfall zu Karneval erst dann geschildert hat, als sie von dem Übergriff auf ihre Schwester erfahren hatte, denn das passt genau zu ihrer immer wieder bekundeten Einstellung, sie habe den sie betreffenden Übergriff als nicht übermäßig schlimm empfunden. Sie habe das schon „abgehakt“ gehabt und es sei ihr erst wieder zu Bewusstsein gekommen, als sie von dem Übergriff auf ihre Schwester erfahren habe. Das passt schlüssig ineinander und gibt ein insgesamt rundes und überzeugendes Bild davon, dass diese Zeugin insgesamt, also hinsichtlich beider Vorfälle, die Wahrheit gesagt hat. Dagegen spricht auch nicht, dass sie den zeitlich viel früheren Übergriff im Zelt nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorfall auf ihre Schwester berichtet hat, sondern offensichtlich erst am darauffolgenden Tag. Denn dieser Vorfall im Zelt lag schon viele Jahre zurück und war von ihr verdrängt. Dass solche verdrängten oder vorübergehend vergessenen Vorfälle erst später aufgrund bestimmter Ereignisse wieder ins Gedächtnis zurückkommen ist –wie die Kammer aus vielen derartigen Verfahren weiß- keineswegs ungewöhnlich und spricht nicht im Mindesten gegen die diesbezügliche Glaubhaftigkeit der Angaben. Es ist häufig so, dass sich eine verdrängte Erinnerung erst wieder „entwickeln“ muss. So ist es auch hier geschehen.

116

Unabhängig davon, dass die Angaben der Zeugin ... nach dem oben Gesagten schon aus sich heraus überzeugend und glaubhaft sind, werden sie zudem durch die Aussagen der Zeuginnen ..., ..., ... und ... ... gestützt, denn diese haben auch jeweils das geschildert, was sie von den Geschehnissen die Zeugin ... betreffend bei den verschiedensten Gelegenheiten mitbekommen haben. Das alles ist in sich widerspruchsfrei und gibt weder für sich allein noch in der Zusammenschau mit den anderen Aussagen Anlass zu Zweifeln an der Wahrheit der Aussagen der Zeugin .... Auch diesbezüglich gilt, dass die Aussageentstehung nicht detailliert zu ergründen war, was aber daran liegt, dass aus der Sicht jedes Beteiligten aktuell für jeden etwas anderes wichtiger war, dass jeder subjektiv die Ereignisse auch anders abgespeichert und dann entsprechend auch mit geringen Abweichungen von den übrigen Aussagen vorgetragen hat. Das bedeutet aber für die Kammer keine Einschränkung im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit eines dieser Zeugen, soweit es den hier strafrechtlich relevanten Bereich angeht.

117

Es ergeben sich auch keine Zweifel daraus, dass seitens der Familie ... nicht sofort am 05.03.2009 Anzeige erstattet worden ist. Denn nach den diesbezüglichen Aussagen aller Mitglieder der Familie ... wollte man –der Zeuge ... ... weniger, die Zeugin ... ... dagegen mehr- zunächst einmal versuchen, die Angelegenheit ohne Einschaltung der Polizei zu regeln. Erst nachdem dann aus der Familie des Angeklagten andere – nicht die sexuelle Belästigung der Kinder betreffende- Sachverhalte zu einem angeblichen Verhältnis des Angeklagten mit der Zeugin ... ... vorgebracht wurden, kam es zur Anzeige. Auch das ist plausibel und nachvollziehbar und spricht weder für einen Komplott noch für überzogene Rachegefühle, sondern zeigt, dass man seitens der Familie ... durchaus sachlich um eine Lösung bemüht war. Es ging der Familie ... ersichtlich nicht darum, den Angeklagten oder seine Familie „fertigzumachen“.

118

Die Aussagen der Zeuginnen ... und ... sowie ... ... führen zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Aussagen dieser drei Zeuginnen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Aussagen der Zeuginnen ... und ... oder die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen ..., ... und ... ... in Frage zu stellen.

119

Wesentlicher Inhalt der Aussage der Zeugin ... ... war, sie könne es nahezu ausschließen, dass sie jemals beim Zelten nicht mit dabei gewesen sei.

120

Dadurch, dass sie aber doch nicht mit letzter Konsequenz behaupten konnte, es habe nie ein Zelten zu zweit gegeben, sondern dass sie insofern noch eine gewisse Unsicherheit hat erkennen lassen, ist die eindeutig entgegenstehende Aussage der Zeugin ... nicht ernsthaft erschüttert.

121

Unabhängig davon hat die Kammer aber auch ansonsten erhebliche Zweifel am Gesamttenor der Aussage der Zeugin ... .... Ihr Aussageverhalten hat nämlich ganz offen gezeigt, dass sie gegen die Familie ihres Onkels eingestellt ist. So hat sie ihre Cousine ... sehr herablassend als extrem um Aufmerksamkeit bemüht dargestellt. Auch hat sie als Zeugin Zusammenhänge zwischen den von ihr beschriebenen Spannungen innerhalb der Familie ... und der Behauptung, die Eheleute ... seien nach der Anzeige „händchenhaltend“ umhergelaufen, hergestellt. Sie hat damit genau die Tendenz aufgenommen, die von der Familie ... in das Verfahren eingebracht wurde. In dieses Bild passt auch, dass diese Zeugin eine vorgefertigte schriftliche Aussage mit in den Gerichtssaal gebracht hat und erst durch Aufforderung dazu gebracht werden musste, ihre Erinnerung zu schildern und nicht ihre Unterlagen zu verlesen. Auch die von ihr bekundete Tatsache, dass der Zeuge ... ... sie auf ihre Aussage hin angesprochen hat, in dem Sinne, sie habe gegen die Familie ausgesagt, spricht keineswegs gegen die Richtigkeit der Angaben der Belastungszeugen, denn der Zeuge ... ... hat selbst bestätigt, ihr erklärt zu haben, sie solle sich komplett aus der Sache heraushalten und sich nicht in Dinge einmischen, von denen sie nichts wisse. Des Weiteren sind ihre Vorwürfe gegen den Zeugen ..., dieser habe einseitig zu Lasten der Familie ... protokolliert, durch nichts belegt. Diese Vorwürfe mögen zwar auf ihrer subjektiven und von Abneigung gegen die Familie ihres Onkels getragenen Wahrnehmung beruhen, aber sie haben keinen objektivierbaren Hintergrund und sind für die Kammer auch wenig plausibel, insbesondere unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Angaben des Zeugen .... Dieser hat die gegen ihn diesbezüglich erhobenen Vorwürfe entschieden zurückgewiesen und bei ihm ist auch kein Motiv erkennbar, warum er nur einseitig hätte ermitteln und die Ergebnisse tendenziös hätte darstellen sollen.

122

Gleiches gilt hinsichtlich der Zeugin .... Auch ihre Angaben lassen Objektivität vermissen und haben die eindeutige Tendenz, die Angaben ihrer Nachbarn als Komplott, Verleumdung, aber jedenfalls als ungerechtfertigt und unwahr erscheinen zu lassen. Das einzige, was sie ganz konkret zu den in Rede stehenden Tatvorwürfen ausgesagt hat, war, bei einem Gespräch der Eheleute ... mitbekommen zu haben, dass die Zeugin ... ... geäußert habe, die Vorwürfe der Kinder stimmten nicht, woraufhin ... ... sie mit einer groben Äußerung zum Schweigen gebracht habe. Das überzeugt die Kammer aber nicht. Wenn es sich diesbezüglich nicht sogar um eine bewusste Falschaussage der Zeugin ... gehandelt hat, so lag diesbezüglich jedenfalls ein Missverständnis vor. Denn zum einen hat die Zeugin ... ... nachdrücklich bestritten, sie habe geäußert, ihren Kindern nicht zu glauben, und auch der Zeuge ... ... hat ausgesagt, nichts Derartiges von seiner Frau gehört zu haben. Eine Unstimmigkeit habe es lediglich darüber gegeben, dass er gesagt habe, er glaube seinen Kindern und er wolle, dass die Polizei sofort eingeschaltet werde. Insofern ist es denkbar, dass die Zeugin ... die durchaus bestehende Uneinigkeit, ob überhaupt und wann die Polizei eingeschaltet werden solle, falsch interpretiert und falsch verstanden habe, in dem Sinn, dass seitens der Mutter Zweifel an dem bestünden, was ..., ... und ... am bzw. nach dem 05.03.2009 bekundet hatten. Für die Kammer gibt es jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür zu glauben, dass die Zeugin ... ... ihren Kindern zu irgendeinem Zeitpunkt nicht geglaubt hat, dass sie das so gegenüber der Zeugin ... geäußert hat und dass sie deshalb von einer Anzeige absehen wollte. Der gesamte Geschehensablauf spricht gegen diese von der Zeugin ... aufgestellte Behauptung.

123

Weitere Aspekte, die auch nur nennenswert gegen die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen ... und ... sprechen, ergeben sich aus der Aussage der Zeugin ... nicht. Soweit auch sie den Zeugen ... einer sehr tendenziösen Ermittlungsarbeit beschuldigt, gilt das bereits oben bei der Zeugin ... ... ausgeführte auch für diese Zeugin.

124

Soweit Zeugin ... ... in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen bekundet hat,

125

-nie mit ... allein im Zelt übernachtet zu haben und

126

-ihr Vater habe am Karnevalsdienstag nur auf der Terrasse gestanden und das Haus der ... auf gar keinen Fall betreten,

127

hat sie nach Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung des sonstigen Beweisergebnisses bewusst die Unwahrheit gesagt, um den Angeklagten –ihren Vater- zu schützen. Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht, dass die Zeugin auf ihre Aussage den Eid geleistet hat. Insofern ist auch eine Fehlinterpretation oder ein Irrtum bei den von ihr bekundeten Vorgängen ausgeschlossen.

128

Die Aussage steht bezüglich der beiden obigen Kerninhalte unvereinbar der Aussage der Zeugin ... gegenüber. Nur eine dieser beiden Aussagen kann richtig sein und das ist diejenige der Zeugin ..., der die Kammer aus den bereits oben dargelegten Gründen folgt. Hinzu kommt, dass sich Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben von ... ... auch daraus ergeben, dass sie zunächst behauptet hat, dass sie ... ... am Abend des 05.03.2009 deshalb angerufen habe, weil sie gehofft habe, ... ... wisse etwas darüber, warum ihre Eltern erregt zusammen mit dem Zeugen ... ... zu ... rübergelaufen seien. Erst auf den Vorhalt, dass es wohl kaum einen Sinn machen könne, die völlig unbeteiligte Nachbarin zu befragen, was der Zweck des Rüberlaufens gewesen sein könne, hat sie dann einräumen müssen, dass sie doch zuvor schon gelauscht und den Streit ihrer Eltern mit dem Zeugen ... ... in ihrem Hause mitbekommen habe. Sie habe schon in groben Zügen gewusst, um was es gehe, bevor sie ... ... gefragt habe. Schon das zeigt, dass die Zeugin ... ... es mit der Wahrheit nicht ganz ernst nimmt. Zweifel ergeben sich ferner daraus, dass die Zeugin angegeben hat, sie habe am 05.03.2009 gehört, wie ihr Vater bei dem Telefonat mit ... gesagt habe, dass er über oder an die Terrasse des Hauses ... komme. Die Zeugin ... hat eine solche Ankündigung in Abrede gestellt. Der Angeklagte ist dann tatsächlich auch durch den Keller gegangen.

129

Wenig nachvollziehbar ist auch, dass die Zeugin am Karnevalsdienstag 2009 geduldig an der Terassentür stehen geblieben sein will, um auf den Angeklagten zu warten,  während dieser sich plötzlich und ohne Vorankündigung gegenüber der Zeugin ... ... auf das Nachbargrundstück begab. Zweifel an der Wahrheitstreue der Zeugin ... ... folgen des Weiteren daraus, dass sie ungewöhnlich  bestimmt angegeben hat, ihr Vater sei am 05.03.2009 „maximal 5 Minuten“ bei ... drüben gewesen. Wenn man dagegen das Gesamtgeschehen betrachtet, so wie es die beiden Zeuginnen ... und ... ... glaubhaft geschildert haben, dann muss sich dieses Geschehen zeitlich deutlich länger hingezogen haben. Wenn diesbezüglich ein Zeitraum von nur 10 Minuten zugrunde gelegt wird, was aber auch eine knappe Schätzung ist, könnte zugunsten der Zeugin ... ... durchaus unterstellt werden, dass sie sich hinsichtlich der Zeitangabe 5 Minuten irrt. Das würde dann nicht gegen sie sprechen, wenn sie Unsicherheiten auf die ihr mehrfach gemachten entsprechenden Vorhalte zugestanden hätte. Sie war dagegen nicht dazu zu bewegen, eine Zeitspanne von mehr als 5 Minuten zuzulassen.

130

Hinsichtlich des Vorfalls beim Zelten hat die Zeugin ... ... angegeben, neben ihr und ... sei mindestens immer noch ihr in der Nachbarschaft wohnender Cousin dabei gewesen. Das wiederum deckt sich nicht mit der entsprechenden Aussage der Zeugin ... ..., die angegeben hat, dass mindestens immer sie – ... ... – noch im Zelt dabei gewesen sei.

131

Letztendlich ergeben sich für die Kammer auch noch Zweifel an der Wahrheit der Aussage der Zeugin ... ... betreffend das Zelten daraus, dass der Zeuge ... angegeben hat, seiner Erinnerung nach – so habe er das auch aufgenommen – sei sich ... ... zwar ziemlich, aber nicht absolut sicher gewesen, dass sie nie allein nur mit ... dort gezeltet habe. Nach Durchsicht des Protokolls habe die Zeugin das zwar handschriftlich korrigiert, aber Inhalt der von ihm protokollierten Vernehmung sei diese absolute Sicherheit nicht gewesen.

132

Es bleibt klarstellend zu erwähnen, dass dieser durch die Kammer mit eigener Sachkunde vorgenommenen Beweiswürdigung  das durch den Sachverständigen ... erstattete Gutachten zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeuginnen ... und ... nicht entgegensteht. Der Sachverständige hat im Ergebnis ausgeführt, die Aussage der Zeuginnen ... und die Aussage der Zeugin ... seien aus aussagepsychologischer Sicht als glaubhaft einzuschätzen, wobei die Beurteilungssicherheit hinsichtlich der ersten Tat zum Nachteil der Zeugin ...  ... wegen des sehr geringen Aussagumfangs eingeschränkt sei.

133

VII.

134

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen gemäß §§ 176 Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht, denn er hat ... beim Zelten, als diese noch im Grundschulalter und damit noch nicht 14 Jahre alt war, in dem Schlafsack wie festgestellt an die Brust und an die nackte Scheide gefasst hat. Ferner hat er am 05.03.2009 der damals 12 ½ Jahre alten Zeugin ... wie festgestellt an den Po auf die Brust gegriffen. Es handelt sich jeweils eindeutig um sexuelle Handlungen, die die Erheblichkeitsgrenze des § 184 g Abs. 1 Ziff. 1 jeweils deutlich überschreiten. Der Schutzzweck des § 176 StGB ist die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und dieser Schutzzweck ist verletzt, wenn sich ein Erwachsener auf die durch den Angeklagten geschehene Art und Weise an Kindern vergreift. Er hat ... durch den Vorfall im Zelt zumindest verunsichert und ... sogar deutlich aus dem seelischen Gleichgewicht gebracht.

135

Darüber hinaus hat sich der Angeklagte durch den Übergriff auf ... am Karnevalsdienstag auch noch der Nötigung gemäß § 240 StGB strafbar gemacht. Denn er hat diese Zeugin zumindest einen gewissen Zeitraum umklammert, sie damit festgehalten und sie so gezwungen, sein Küssen am Hals zu erdulden. Er hat sie keineswegs sofort losgelassen, als er die Gegenwehr der Zeugin bemerkte, sondern diese musste erst mehrfach und intensiv gegen ihn drücken, bevor er seinen Übergriff beendete. Ein sexueller Übergriff i.S.d. § 176 StGB durch Anfassen an den Po liegt hier nicht vor, denn die Zeugin war zu dem Zeitpunkt schon über 14 Jahre alt.

136

Die 3 Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB zueinander.

137

VIII.

138

Bei der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Außerdem hat es sich jeweils um spontane Taten gehandelt, denn er konnte die Situation gar nicht längerfristig vorausplanen und hat lediglich sich ihm bietende günstige Gelegenheiten spontan ausgenutzt. Mildernd war ferner zu berücksichtigen, dass bei allen Taten der Schweregrad der sexuellen Handlungen im unteren Bereich anzusiedeln ist, denn es ist – mit Ausnahme des Übergriffs im Zelt –  bei einem Streicheln über der Kleidung geblieben und auch im Zelt hat er nicht versucht, beispielsweise mit dem Finger in die Scheide einzudringen. Diesbezüglich hat die Kammer ferner mildernd berücksichtigt, dass die Tat schon viele Jahre zurückliegt und es war darüber hinaus bezüglich aller Taten noch mildernd zu bewerten, dass sich das Strafverfahren mittlerweile seit gut 2 Jahren hinzieht, was für den Angeklagten und seine Familie eine erhebliche Belastung darstellt. Dabei darf aber andererseits nicht außer Acht bleiben, dass der Angeklagte dadurch, dass er ausdrücklich ...als Gutachter gewünscht hat, der arbeitsmäßig sehr belastet ist, zur langen Verfahrensdauer beigetragen hat.

139

Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass er die letzten beiden Taten im Elternhaus der Kinder und damit in einem Bereich begangen hat, in dem sich Kinder gemeinhin besonders sicher und geschützt fühlen. Darüber hinaus konnte nicht verkannt werden, dass jedenfalls die Zeugin ... durch den sie betreffenden Übergriff deutlichst psychisch belastet worden ist.

140

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von 7 Monaten für den Übergriff auf ... im Zelt, von 90 Tagessätzen zu je 35,00 € für die Nötigung zu Lasten von ... und von 7 Monaten für den Übergriff auf ... am 05.03.2009 für tat- und schuldangemessen. Der Tagessatz entspricht mit 35,00 € den wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen der Angeklagte lebt.

141

Aus den drei genannten Einzelstrafen hat die Kammer unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten gebildet, die ihr insgesamt tat- und schuldangemessen erscheint. Sie ist ein gerechter Ausgleich für das begangene Unrecht und sie ist ausreichend aber auch erforderlich, den Angeklagten von der Begehung künftiger Straftaten abzuhalten.

142

Die Vollstreckung dieser Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, denn es steht zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung allein zur Warnung dienen lässt und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Dafür spricht insbesondere, dass er bislang noch nicht mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist.

143

XI.

144

Auf die gemäß § 403 ff StPO zulässigen Adhäsionsanträge der Geschädigten ... und ... war der Angeklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld an die jeweilige Antragstellerin zu verurteilen. Anspruchsgrundlagen sind insoweit die §§ 823 Abs. 2, 253 BGB i.V.m. §§ 176, 240 StGB bei ... und die §§ 823 Abs. 2, 253 BGB in Verbindung mit § 176 StGB bei ....

145

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer bezüglich der Antragstellerin ... berücksichtigt, dass es sich um zwei Übergriffe handelt. Der sexuelle Übergriff im Zelt liegt allerdings bereits sehr lange zurück und sie hat diesen Übergriff nach eigenen Worten auch weitgehend verdrängt, leidet zur Zeit jedenfalls nicht mehr schwerwiegend darunter. Andererseits ist aber die Erheblichkeitsgrenze bei der Tat deutlich überschritten und die Antragstellerin war damals auch noch sehr jung. Hinsichtlich der Nötigung hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser Übergriff nicht sehr lange gedauert hat, nicht von grober körperlicher Gewalt gekennzeichnet war und dass die Antragstellerin sich auch durch diesen Übergriff nicht schwerwiegend und längerfristig beeinträchtigt gefühlt hat. Andererseits war diesbezüglich aber zu berücksichtigen, dass dieser Übergriff in einem Bereich –im elterlichen Haushalt- begangen wurde, wo sich die Antragstellerin ohne jeden Argwohn bewegen und sich besonders sicher fühlen durfte. Unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fälle erscheint der Kammer ein Schmerzensgeld von insgesamt 800,-- € zur Genugtuung und zum Ausgleich der erlittenen Unbill als angemessen.

146

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes bezüglich der Antragstellerin ... hat die Kammer berücksichtigt, dass auch dieser Übergriff im elterlichen Haus stattgefunden hat, wo sich das Kind besonders sicher und geschützt fühlen durfte. Außerdem handelte es sich zumindest bei dem Anfassen im Brustbereich durchaus um eine intensivere Berührung. Durch diese Tat hat der Angeklagte die Antragstellerin ... deutlich verunsichert und aus dem seelischen Gleichgewicht gebracht, was sich an ihren Reaktionen (verkrampfte Haltung, Weinen, Kaum- sprechen- können) unmittelbar nach Aufdeckung der Tat gezeigt hat.  Auch später weinte sie bei den Vernehmungen bei der Polizei, bei der Befragung durch den Sachverständigen ... und in Hauptverhandlung noch bei der Schilderung des Sachverhalts. Im Ergebnis hält die Kammer unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fälle ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,-- € zur Genugtuung und zum Ausgleich für die erlittenen seelischen Leiden für angemessen.

147

Soweit die bezifferten Adhäsionsanträge über die zuerkannten Schmerzensgeldbeträge hinaus gehen, hat die Kammer gemäß § 406 Abs. 1 S. 3 StPO von einer Entscheidung abgesehen.

148

Des Weiteren war auf die auch insoweit gemäß §§ 403 ff. StPO, 256 ZPO zulässigen Adhäsionsträge der Geschädigten ... und ... mit der aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkung festzustellen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Adhäsionsklägerinnen sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche auf den Taten beruhen, wegen derer er strafrechtlich verurteilt worden ist. Anspruchsgrundlagen sind auch insofern die §§ 823 Abs. 2, 253 BGB in Verbindung mit § 176 StGB sowie bei ... zusätzlich § 240 StGB. Die Feststellungsanträge sind dadurch begründet, dass nach der Erfahrung der Kammer eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht,  dass es auch in Zukunft zu materiellen und immateriellen Schäden auf Seiten der beiden Antragstellerinnen  kommt, welche ihren Ursprung in den abgeurteilten und jeweils zu ihrem Nachteil begangenen Taten haben. Ein weiteres Schmerzensgeld kommt aber nur für solche Verletzungsfolgen in Betracht, die bislang nicht vorhersehbar sind.

149

XII.

150

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Strafverfahrens beruht auf §§ 465, 472 StPO.

151

Die prozessualen Nebenentscheidungen im Rahmen des Adhäsionsverfahrens ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 472 a StPO und hinsichtlich der Vollstreckbarkeit aus § 406 b StPO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 StPO.

152

…                                                …