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Landgericht Paderborn·05 KLs 32/23·16.04.2024

Jugendstrafe auf Bewährung nach Beihilfe zur räuberischen Erpressung u.a.; teils Freispruch

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Paderborn hatte über mehrere Anklagevorwürfe gegen zwei Heranwachsende/Jugendliche zu entscheiden. Ein Angeklagter wurde vollständig freigesprochen; der andere wurde u.a. wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung, gefährlicher Körperverletzung sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis (teilweise mit Urkundenfälschung) verurteilt, im Übrigen freigesprochen. Für weitere Vorwürfe (u.a. Einbruchdiebstahl/Diebstahl eines Pkw, schwere Raubtaten) fehlte der sichere Tatnachweis. Eine Besitzanklage wegen 1,22 g Marihuana führte wegen Inkrafttretens des KCanG zu einem Freispruch aus rechtlichen Gründen. Es wurde eine Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verhängt und zur Bewährung ausgesetzt; Kosten im Freispruchumfang trägt die Staatskasse.

Ausgang: Teilweise Verurteilung (Jugendstrafe 1 J 6 M auf Bewährung), im Übrigen Freisprüche; ein Angeklagter vollständig freigesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe zur räuberischen Erpressung liegt vor, wenn der Gehilfe in Kenntnis der Drohung und fehlenden Forderungsgrundes durch Begleitung des Opfers zur Bank die Tat absichert und hierdurch fördert, ohne selbst zu drohen.

2

Eine Verurteilung wegen (schweren) Raubes setzt eine sichere Überzeugung von Täterschaft und Tatbeteiligung voraus; verbleibende erhebliche Zweifel oder alternative Geschehensabläufe führen zum Freispruch (in dubio pro reo).

3

Die Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende kommt in Betracht, wenn Reifeverzögerungen nicht ausgeschlossen werden können und die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit hierfür spricht (§ 105 JGG).

4

Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen setzt erhebliche, fortbestehende Erziehungs- oder Anlage- bzw. Persönlichkeitsmängel voraus, die ohne längere erzieherische Einwirkung weitere Straftaten erwarten lassen (§ 17 JGG).

5

Nach Inkrafttreten des KCanG ist der Besitz von Cannabis durch Jugendliche bei Kleinstmengen nicht strafbar, wenn das Gesetz hierfür keine Strafandrohung vorsieht; eine frühere Strafbarkeit kann dann aus rechtlichen Gründen entfallen.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 1 StGB§ 255 StGB§ 223 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB§ 25 Abs. 2 StGB§ 27 StGB

Tenor

Der Angeklagte ... wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Der Angeklagte ... ist der Beihilfe zur räuberischen Erpressung, der gefährlichen Körperverletzung und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig.

Er wird deswegen zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

Im Umfang des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten ... der Staatskasse zur Last. Im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen auf den Angeklagten ... abgesehen.

§§ 267 Abs. 1, 255, 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 27, 53, 52 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 1,3, 105 JGG

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4, Abs. 5 StPO)

3

I.

4

1.

5

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 19 Jahre alte Angeklagte ... ist ledig und kinderlos.

6

Seine leiblichen Eltern, aus deren Verbindung bereits eine im Jahr 2002 geborene Tochter hervorgegangen war, trennten sich kurz nach seiner Geburt. Kontakt zu seinem leiblichen Vater hat der Angeklagte seither nicht. Als Vaterfigur betrachtet er den Mann, mit dem seine Mutter kurze Zeit nach der Trennung der leiblichen Eltern zusammenkam. Aus dieser Verbindung der Mutter ist die im Jahr 2007 geborene jüngere Halbschwester des Angeklagten hervorgegangen. Bis zu seinem 5. Lebensjahr lebte der Angeklagte mit seiner Mutter, deren Lebensgefährten und seinen beiden Schwestern in einem Haushalt. Sein Stiefvater übte einen strengen Erziehungsstil aus, der auch mit körperlicher Züchtigung einherging. Nachdem es im Jahr 2010 zur Trennung von Mutter und Stiefvater kam, verzog Letzterer im Jahr 2011 zusammen mit der jüngeren Halbschwester des Angeklagten ins Ausland. Seitdem besteht kein Kontakt mehr zu ihm und dem Mädchen. Für die Mutter des Angeklagten war diese Situation derart belastend, dass sie nach der Trennung begann, vermehrt Alkohol zu konsumieren. Da das häusliche Umfeld für den Angeklagten und seine Schwester infolgedessen nicht mehr als sicher eingestuft wurde, wurden beide in unterschiedlichen Pflegefamilien untergebracht. Der Angeklagte verlor damit im Alter von ca. 6 Jahren den Kontakt zu sämtlichen Bezugspersonen.

7

Zwischen seinem siebten und 13. Lebensjahr lebte der Angeklagte ... sodann in einer Pflegefamilie. Wirklich dort einfinden konnte er sich dort nie, was er selbst überwiegend auf die strengen Erziehungsmethoden der Pflegemutter zurückführt. Diese führten zu derart großen Konflikten, dass der Angeklagte in der achten Klasse von seinen Pflegeeltern weglief, nachdem diese ihm Hausarrest erteilt hatten, was er nicht akzeptieren wollte. Obwohl er aus eigenen Stücken wieder zurückkehrte, wurde dieser Vorfall zum Anlass genommen, ihn aus der Pflegefamilie herauszunehmen. Es folgten Unterbringungen in diversen Jugendhilfeeinrichtungen. Der Angeklagte baute in dieser Zeit langsam wieder Kontakt zu seiner leiblichen Mutter auf. Im Jahr 2020 schließlich zog er wieder zu ihr. Auch seine ältere Schwester ist in den Haushalt der Mutter zurückgekehrt. Das jetzige Verhältnis zu seiner Mutter beschreibt der Angeklagte als positiv.

8

Nach dem Besuch eines Kindergartens wurde der Angeklagte ... im Jahr 2011 in ... eingeschult. Umzugsbedingt wechselte er kurze Zeit später auf die Grundschule in ..., wo er bis 2013 blieb. Dann erfolgte – wegen des Umzugs zur Pflegefamilie – ein erneuter Wechsel auf die ... in .... Im Jahr 2015 wechselte der Angeklagte auf die Gesamtschule ... bis er im Jahr 2018 die Pflegefamilie verließ. Von 2018 bis 2020 besuchte er die Gesamtschule in ... und wechselte wegen des Umzugs zu seiner Mutter nach ... schließlich auf die Hauptschule in ... (2020-2021). Diese verließ er mit dem Hautschulabschluss Klasse 9. Bis zum Jahr 2022 absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung im Holz und Metall Bereich. Einen Abschluss erzielte er wegen zu vieler Fehlzeiten nicht. Auch sein Plan, einen Realschulabschluss zu erreichen, misslang.

9

Im Sommer 2023 plante der Angeklagte erstmals die Aufnahme einer Ausbildung zum Frisör, die er allerdings aus nicht geklärten Gründen nicht zum ursprünglich vorgesehenen Ausbildungsstart am 01.08. antrat. Kurze Zeit später – am 16.08.2023 – wurde er in anderer Sache in Untersuchungshaft genommen, aus der er im Folgemonat – am 21.09.2023 – wieder mangels Vorliegens eines dringenden Tatverdachts entlassen wurde. Seither geht der Angeklagte keiner Tätigkeit nach. Er beabsichtigt aber erneut, am 01.08.2024 eine Ausbildung zum Friseur beginnen. Der von ihm ausgesuchte Friseurbetrieb verfügt indes derzeit noch nicht über die Voraussetzungen eines Ausbildungsbetriebs.

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Im Alter von 12 oder 13 Jahren konsumierte der Angeklagte ... erstmals Cannabis. Den zunächst sporadischen Konsum mit der Zeit, bis er im Alter von 16 Jahren schließlich täglich zwischen 2 - 4 Gramm kiffte. Auch im Tatzeitraum konsumierte der Angeklagte regelmäßig Cannabis, wobei sich eine intensive oder suchtartige Ausprägung nicht feststellen ließ. Kokain konsumierte der Angeklagte einmalig zu Sylvester 2022, fand daran aber keinen Gefallen. Alkohol trinkt der Angeklagte zusammen mit Freunden am Wochenende. In letzter Zeit inhaliert er stattdessen alle 14 Tage Lachgas, was sich für ihn wie „Kiffen“ anfühlt.

11

Der Angeklagte ... ist strafrechtlich bereits wie folgt in Erscheinung getreten:

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1.       Die Staatsanwaltschaft Münster sah durch Entscheidung vom 19.12.2019 wegen eines Missbrauchs von Notrufen nach § 45 Abs. 1 JGG von der Entscheidung ab.

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2.       Das Amtsgericht Paderborn sprach den Angeklagten durch Urteil vom 19.01.2021 wegen Betruges schuldig und legte ihm eine Geldauflage auf. Wegen Zuwiderhandlung gegen diese Auflage wurde ein Jugendarrest von zwei Wochen verhängt, der jedoch nicht vollstreckt wurde.

14

3.       Das Amtsgericht Paderborn sprach den Angeklagten durch Urteil vom 28.09.2021 wegen Sachbeschädigung schuldig und sprach eine Richterliche Weisung aus. Wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen wurde Jugendarrest von zwei Wochen verhängt, der jedoch nicht vollstreckt wurde.

15

4.       Am 02.01.2023 ermahnte das Amtsgericht Paderborn den Angeklagten wegen einer Körperverletzung.

16

5.       Mit Entscheidung vom 25.01.2023 sah die Staatsanwaltschaft Paderborn wegen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab.

17

2.

18

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 19 Jahre alte Angeklagte ... ist ebenfalls ledig und hat keine Kinder. Er wurde im Irak als zweites Kind seiner Eltern, aus deren Verbindung insgesamt 5 Kinder hervorgegangen sind, geboren. Der Angeklagte, dessen Vater im Irak als Schuldirektor tätig war, wuchs in seinem Heimatland zunächst in behüteten Verhältnissen auf, bis die Familie sich im Jahr 2014 entschloss, aus dem Irak zu fliehen. Seit dem Jahr 2015 lebt die Familie in Deutschland. Der Angeklagte, der auf der Flucht traumatischen Erlebnissen ausgesetzt war, entwickelte sich hier zum „schwarzen Schaf“ der Familie. Er konnte keinen Schulabschluss erreichen und begann schon früh, hochprozentigen Alkohol und Cannabis sowie Kokain zu konsumieren. Er wurde auch mehrfach straffällig. Zuletzt wurde er durch die Kammer am 17.07.2023 wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Raubes unter Einbeziehung früherer Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Zudem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Nachdem das Urteil im Oktober 2023 in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Angeklagte ... aus der Untersuchungshaft in die Maßregelvollzugsanstalt ... gewechselt. Hier erzielt er in der Therapie aktuell gute Fortschritte.

19

II.

20

1.

21

Am 14.10.2022 gegen 05:30 Uhr traf der alkoholisierte Zeuge ... in der ...er Innenstadt auf eine Gruppe von 5 - 6 jüngeren Männern. Die meisten waren im Alter zwischen 25 und 30 Jahren, lediglich der Angeklagte ..., der auch zu der Gruppe gehörte, war mit seinen damals 17 Jahren deutlich jünger als seine Begleiter. Der Zeuge ... kam mit der Gruppe ins Gespräch und begleitete sie ins .... Dort angekommen, wurde der Zeuge ... von einem der älteren Gruppenmitglieder in einem für ihn unerwartet aggressiven Ton aufgefordert, 50,00 Euro von der Bank abzuheben, um ihm das Geld sodann zu übergeben. Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung wurde dem Zeugen ... in Aussicht gestellt, dass ihm etwas Schlimmes zustoßen werde. Diese Drohung nahm der Zeuge ... ernst und leistete ihr Folge.

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Der Angeklagte ..., der die an den Zeugen ... gerichtete Aufforderung zum Geldabholen und die damit verbundene Drohung mitbekommen hatte und der wusste, dass ein berechtigter Zahlungsanspruch nicht bestand, bekam aus der Gruppe heraus die Anweisung, den Zeugen ... zur Bank zu begleiten, um sicherzustellen, dass der Zeuge tatsächlich Geld abholte und dieses auch ablieferte. Dem leistete der Angeklagte ... in dem Wissen Folge, dass der Zeuge ... nur wegen der vorangegangenen Drohung zur Geldübergabe bereit war.

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Der Angeklagte ... begleitete den Zeugen ... weisungsgemäß zur Sparkasse ..., um die Erpressung des Geldbetrages durch seine bloße körperliche Anwesenheit zu fördern – eine darüberhinausgehende Ausübung von Druck auf den Zeugen erfolgte durch den Angeklagten nicht. Er wartete im Eingangsbereich der Sparkassenfiliale, während der Zeuge ... den geforderten Betrag von 50,00 Euro abhob. Anschließend gingen sie beide zurück ins ... und zu der wartenden Gruppe, wo der Zeuge ... die Geldscheine einem der älteren Gruppenmitglieder übergab. Ob der Angeklagte ... etwas von dem Geldbetrag erhielt, ließ sich nicht feststellen.

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2.

25

Am 28.04.2023 in ... trafen der Angeklagte und ein nicht identifizierter Begleiter gegen 03:05 Uhr in der ... auf den zu diesem Zeitpunkt bereits stark alkoholisierten Zeugen .... Dieser war in Begleitung der ebenfalls alkoholisierten Zeugin ..., die den ihr lose bekannten Zeugen ... auf ihrem Nachhauseweg angetroffen und dessen Einladung auf ein letztes Bier angenommen hatte.

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Der Angeklagte und sein Begleiter und späterer Mittäter fanden Gefallen an der Zeugin ... und versuchten, sie in ein Gespräch zu verwickeln. Dabei verhielten sie sich so aufdringlich, dass sich der Zeuge ... veranlasst sah, die Zeugin ... zu fragen, ob sie das Verhalten der beiden störe. Der Angeklagte und der unbekannt gebliebene Mittäter fanden Anstoß daran, dass der Zeuge ... sich einmischte und reagierten zunächst verbal aggressiv. Es folgte ein verbaler Schlagabtausch, dem sich der Zeuge ..., dem es zu hitzig wurde, zu entziehen versuchte, indem er aufstand und begann sich zu entfernen. Der Angeklagte und sein unbekannt gebliebener Mittäter riefen noch etwas hinter dem Zeugen ... her, worauf dieser mit einer abwinkenden Geste reagierte. Daraufhin liefen der Angeklagte ... und der unbekannt gebliebene Mittäter hinter dem Zeugen ... her und begannen sofort damit, gemeinsam auf diesen einzuschlagen und zu treten. Der Zeuge ... ging unter dieser Gewalteinwirkung zu Boden. Trotzdem traten die beiden Täter weiter auf den Körper und auch den Kopf des Zeugen ... ein. Zu dem Zeitpunkt, als sie von ihm abließen und vom Tatort flohen, war der Zeuge ... nicht mehr ansprechbar. Die Zeugin ... und eine weitere Person eilten herbei und verbrachten den Zeugen ... in eine stabile Seitenlage bis die alarmierte Polizei und der Krankenwagen eintrafen.

27

Der Zeuge ... erlitt aufgrund der Tat eine Schädelprellung und eine Nasenbeinfraktur. Er wurde am 28.04.2023 in der Zeit vom 03:29 Uhr bis 08:43 Uhr stationär im ... Krankenhaus behandelt. Sein Gesicht schmerzte noch einige Tage. Eine Nachbehandlung erfolgte nicht. Der Zeuge ... hat an den Übergriff selbst keine Erinnerungen mehr – diese setzen aus zu einem Zeitpunkt noch bevor er auf die späteren Täter getroffen ist. In seiner Lebensführung beeinträchtigt ist der Angeklagte ... durch die Tat nicht – er trinkt seitdem lediglich weniger Alkohol.

28

3.

29

In der Nacht vom 16.05.2023 auf den 17.05.2023 verschafften sich unbekannt gebliebene Täter durch eine eingeschlagene Scheibe Zuritt in die Werkstatt für Kraftfahrzeuge des Zeugen ... an der ... in .... Von dem Büroschreibtisch wurde unter anderem der Schlüssel für das Fahrzeug DaimlerChrysler mit dem amtlichen Kennzeichen ... weggenommen, das regelmäßig von der Ehefrau des Zeugen ... gefahren wird und zu dieser Zeit auf dem Hof der Werkstatt parkte. Unter Einsatz des erbeuteten Schlüssels wurde der DaimlerChrysler entwendet.

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Der Angeklagte ... wirkte zumindest kurz nach der Entwendung des Fahrzeugs daran mit, die ebenfalls in dieser Tatnacht von einem anderen Fahrzeug entwendeten Kennzeichen ... an dem DaimlerChrysler vorne und hinten anzubringen, wobei die korrekte Reihenfolge vertauscht wurde, sodass sich das vordere Kennzeichen am Heck des Fahrzeugs befand und das Heckkennzeichen in der Fronthalterung. Dem Angeklagten war bewusst, dass die Nummernschilder offiziell nicht diesem Fahrzeug zuzuordnen waren. Mit dem gestohlenen Fahrzeug DaimlerChrysler befuhr der Angeklagte anschließend zusammen mit dem Zeugen ... als Beifahrer und mindestens einer weiteren auf der Rückbank befindlichen Person am 17.05.203 gegen 05:32 Uhr die ...straße, wobei er von einem Messgerät an der Messstelle ...straße erfasst wurde. Zum Führen des Fahrzeugs war der Angeklagte, wie ihm auch bewusst war, zu jenem Zeitpunkt nicht berechtigt, da er nicht im Besitz der hierzu erforderlichen Fahrerlaubnis war.

31

Einen Tag später, am 18.05.2023, befuhr der Angeklagte – was nicht Gegenstand einer Anklage ist – mit dem PKW DaimlerChrysler, an dem nach wie vor die Kennzeichen ...angebracht waren, die ... in .... Anschließend fuhr er über die ... auf die .... Dabei wurde er von einem Streifenwagen verfolgt. Auf die von der Besatzung des Streifenwagens auf der ... abgegebenen Anhaltezeichen reagierte der Angeklagte nicht, obwohl er sie bemerkte, sondern fuhr stattdessen weiter über die ..., bis er schließlich entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in die ... einbog. Hier stoppte der Angeklagte das Fahrzeug und alle vier Insassen verließen gleichzeitig fluchtartig das Fahrzeug. Unter den Fahrzeuginsassen befand sich auch der Zeuge ..., dem gegen die Zahlung eines geringen Betrages angeboten worden war, mit dem Fahrzeug zum Bahnhof gebracht zu werden und der dieses Angebot – nicht wissend, dass der Angeklagte keinen Führerschein hat und dass das Fahrzeug tags zuvor gestohlen worden war – angenommen hatte. Der Zeuge ... wurde von den Polizeibeamten identifiziert und vernommen. Dabei benannte er den Angeklagten als Fahrer. Der Angeklagte versuchte später, auch noch kurze Zeit vor der Aussage des Zeugen ... vor der Kammer, Druck auf den Zeugen auszuüben und Einfluss auf dessen Aussageverhalten zu nehmen. Konkret stellte er dem Zeugen in Aussicht, seinen – des Angeklagten – Anwalt bezahlen zu müssen. Er forderte eine Geldzahlung vom Zeugen, der dieser indes nicht nachkam.

32

4.

33

Am 22.06.2023 führte der Angeklagte ..., ohne – wie ihm bekannt war – im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, gegen 04:50 Uhr einen fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke Renault Kangoo mit dem Kennzeichen ... im öffentlichen Straßenverkehr. Die Fahrt bestand in einem Zurücksetzen des Fahrzeugs aus der Hauseinfahrt des Grundstücks ... über die Fahrbahn der .... Der Angeklagte ... stand zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss berauschender Mittel und Alkohol. Ihm entnommene Blutproben ergaben einen Wert von 0,3 Promille sowie einen positiven Wert auf Tetrahydrocannabinol (5,1 ng/ml).

34

Der Angeklagte ... war während des gesamten Tatzeitraums vom in der Lage, in vollem Umfang das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

35

IV.

36

1.

37

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren eigenen Angaben, dem Bericht der Jugendgerichtshilfe sowie den ergänzenden Angaben des Sachverständigen ..., der beide Angeklagte exploriert hat. Die von ihm wiedergegebenen Angaben der Angeklagten aus den Explorationen haben beide Angeklagte als inhaltlich richtig bestätigt.

38

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Vorbelastung der Angeklagten beruhen auf der Verlesung der sie betreffenden Bundeszentralregisterauszüge.

39

2.

40

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten ... sowie auf der nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.

41

a.

42

Hinsichtlich der Tat zu Ziffer II. 1) hat sich der Angeklagte ... entsprechend den getroffenen Feststellungen glaubhaft geständig zur Sache eingelassen. Die Einlassung des Angeklagten wird durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder aus der Videoüberwachung der Sparkassenfiliale sowie den Bekundungen der Zeugin ... gestützt. Die Zeugin ... hat als zuständige Ermittlungsbeamtin der Kreispolizeibehörde ... im Ermittlungsverfahren den Geschädigten ... polizeilich vernommen. Die Zeugin hat in der Hauptverhandlung dazu ausgesagt, wie der Geschädigte ihr gegenüber den Tathergang in der Vernehmung geschildert hatte. Diese Angaben des Geschädigten lassen sich zwanglos mit der Einlassung des Angeklagten in Einklang bringen.

43

b.

44

Zu der Tat zu Ziffer II. 2.) vom 28.04.2023 hat sich der Angeklagte nicht eingelassen.

45

Die insoweit getroffenen Feststellungen beruhen zum einen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin .... Diese hat das Tageschehen im Rahmen ihrer Einvernahme vor der Kammer im Wesentlichen wie festgestellt geschildert, soweit es nach den getroffenen Feststellungen Gegenstand ihrer Wahrnehmung war. Dazu befragt, ob sie eine der im Sitzungssaal anwesenden Personen wiedererkenne, hat die Zeugin bekundet, dass aus ihrer Sicht der Angeklagte ... einer der Täter gewesen sei. Ihr komme sein Gesicht bekannt vor. Dass sie ihn aus einer anderen Situation kennen könne, schließe sie aus.

46

Die Identifizierung des Angeklagten ... als einer der beiden Täter durch die Zeugin ... wird gestützt durch eine Reihe von Indizien, sodass die Kammer in der Gesamtschau zu der sicheren Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte ... den körperlichen Übergriff auf den Zeugen ... begangen hat.

47

Insbesondere folgt dies aus der Aussage des Zeugen ..., der das Tatgeschehen nach eigenen Angaben aus einer Distanz von 20-30 m hat beobachten können. Der Zeuge hat angegeben, dass er die Täter während des Überfallgeschehens nicht gut habe erkennen können. Nachdem es zu dem Angriff auf den Zeugen ... gekommen sei, habe er aber vor Ort mit jemandem gesprochen, der sich zum Tatzeitpunkt unmittelbar in Nähe zu den Tätern befunden habe und der diese genauer habe beschreiben können. Danach habe es sich bei einem der Täter um eine männliche Person gehandelt habe, die ca. 18-20 Jahre alt gewesen sei, ein südländisches Aussehen habe, eine Undercut-Frisur getragen habe, wobei die schwarzen Haare glattgekämmt gewesen seien und die einen kleinen Schnäuzer sowie relativ große Augen gehabt habe. Im Laufe ihrer Unterhaltung habe sein Gesprächspartner auf einmal auf einen jungen Mann gezeigt und erklärt, dass es sich bei diesem um den Täter handele. Der junge Mann, der vom Gesprächspartner als Täter identifiziert worden sei, habe in jener Situation mitbekommen, dass auf ihn gedeutet worden sei und sei im Zuge dessen relativ aggressiv auf sie beide zugekommen und habe den Gesprächspartner gefragt, was dieser von ihm wolle. Er habe auch versucht, ihm gegen das Bein zu treten. Sie beide seien zurückgewichen und der Täter sei ihnen zunächst gefolgt, habe dann aber irgendwann von ihnen abgelassen. Bei dieser männlichen Person, die von seinem Gesprächspartner als Täter identifiziert worden sei, habe es sich – so der Zeuge ... – um den im Sitzungssaal befindlichen Angeklagten ... gehandelt, der ihm schon vor der Tatnacht vom Sehen bekannt gewesen sei und den er eindeutig wiedererkenne.

48

Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen auf den entsprechenden glaubhaften Angaben des Zeugen ... sowie dem verlesenen Arztbrief des ...-Krankenhauses ... vom 28.04.2023.

49

c.

50

Die Feststellungen zur Tat zu Ziffer II. 3.) vom 17.05.2023 beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten .... Diese wird bestätigt und gemäß den Feststellungen ergänzt durch das in der Hauptverhandlung verlesene daktyloskopische Gutachten vom 07.08.2023, ausweislich dessen Fingerabdrücke des Angeklagten ... unter anderem an der Rückseite des Kennzeichens ... gefunden werden konnten. Zudem hat die Kammer das im Rahmen der Geschwindigkeitskontrolle entstandene „Blitzerfoto“ vom 17.05.2023, 05:32:57 Uhr in Augenschein genommen (Bl. 1475 dA): Darauf ist zu erkennen, dass der Angeklagte ... hinter dem Steuer eines Mercedes DaimlerChrysler mit dem Kennzeichen ... sitzt. Auf der ebenfalls in Augenschein genommenen ausschnittweisen Vergrößerung des Lichtbilds (Bl. 1477 dHA) ist zudem zu erkennen, dass neben ihm auf dem Beifahrersitz der Zeuge ... sitzt – was dieser auf Vorhalt des Lichtbildes auch bekundet hat – und mindestens eine weitere Person auf der Rückbank sitzt.

51

Dass das Kennzeichen ... ebenfalls in der Nacht vom 16.05. auf den 17.05.2023 gestohlen wurde, schließt die Kammer aus einer gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO erfolgten vernehmungsersetzenden Verlesung der durch KAin ... am 17.05.2023 aufgenommen Strafanzeige. Nach den Angaben des Geschädigten ... habe dieser am 16.05.2023, um 22:30 Uhr seinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ...am Straßenrand vor seinem Wohnhaus in ... abgestellt. Als er am Morgen des 17.05.2023 mit dem PKW habe wegfahren wollen – vor 07:00 Uhr – sei ihm aufgefallen, dass die beide Kennzeichen entwendet worden seien.

52

d.

53

Zur Tat zu Ziffer II. 4.) hat sich der Angeklagte nicht eingelassen.

54

Die getroffenen Feststellungen beruhen insoweit zunächst auf der glaubhaften Aussage des Zeugen PHK .... Dieser hat im Rahmen seiner Einvernahme vor der Kammer bekundet, dass er und ein Kollege im Rahmen einer Fahndungsmaßnahme zu einem gemeldeten Einbruchdiebstahl beobachtet hätten, wie der PKW Renault Kangoo mit dem amtlichen Kennzeichen ... aus der Zufahrt eines Imbisses hinaus- und die ... ein Stück hinuntergefahren sei, bevor er holprig zum Stehen gekommen sei. Der Fahrer sei ausgestiegen und hab sich umgeschaut. Als er die Polizeibeamten erblickt habe, sei er in Richtung ... davongelaufen. Es sei zwar dunkel gewesen, die Lichtverhältnisse indes so gut, dass er die Kleidung der weglaufenden Person aus einer Entfernung von 100-150 Meter gut habe erkennen können: Einen schwarzen Kapuzenpulli und eine schwarze Jogginghose mit einem weißen Streifen entlang der Naht. Im Zuge der Nacheile hätten sie nach kurzem Sichtverlust schließlich im Bereich der ... den Angeklagten ... angetroffen, der ihnen völlig außer Atem und dieselbe Kleidung tragend wie der Fahrer des kleinen Lieferwagens entgegengerannt sei. Der Angeklagte ... habe konfrontiert mit dem Vorwurf des Einbruchs angegeben, dass er damit nichts zu tun gehabt und aus dem Jugendtreff ... gekommen sei. Dies aber sei ausgeschlossen, so PHK ..., da der Angeklagte dafür über den Bauzaun hätte klettern müssen, was sie gehört hätten. Er habe keinen Zweifel daran gehabt, dass der Angeklagte ... der Fahrer gewesen sei. Der Angeklagte ... sei auf die Polizeiwache verbracht worden und wegen des leicht wahrnehmbaren Alkoholgeruchs sei ein freiwilliger Atemalkoholtest – mit dem Ergebnis 0,21 mg/l – und überdies ein Drogenvortest – der positiv ausgefallen sei – durchgeführt worden. Die Ergebnisse der Tests hat die Kammer dem verlesenen Protokoll und Antrag zur Feststellung von Alkohol und Drogen im Blut entnommen.

55

Zum Zeitpunkt der Blutprobenentnahme (06:26 Uhr am 22.06.2023) belief sich laut der gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesenen Befundmitteilung über die Untersuchung einer Blutprobe auf berauschende Mittel der ... vom 05.07.2023 die BAK auf 0,30 Promille. Zudem wurde Tetrahydrocannabinol im Wert von 5,1 ng/ml nachgewiesen.

56

e.

57

Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten ... beruhen auf den Ausführungen des Diplom-Psychologen und Sachverständen ....

58

Dieser hat auf der Grundlage des Akteninhalts und eines Explorationsgesprächs mit dem Angeklagten ... diesem die Diagnosen Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1) und Psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien: Schädlicher Gebrauch (ICD-10:F15.1) gestellt. Letzteres beziehe sich auf den vom Angeklagten selbst geschilderten ausschließlich am Wochenende stattfindenden Konsum von Lachgas (Stickstoffdimonoxid).

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Ein Eingangsmerkmal nach § 20 StGB liege dennoch nicht vor.

60

Laut den Ausführungen des Sachverständigen käme allenfalls eine akute Berauschung im Sinne einer vorübergehenden krankhaften seelischen Störung in Betracht. Cannabinoiden werde eine geringe Toxizität zugeschrieben. Bei hohen Dosierungen bzw. im Zustand einer akuten Intoxikation könnten dennoch eine psychische Stimulation mit u.a. Euphorie, Denkstörungen, Halluzinationen und Angstzuständen auftreten. Bei Gewohnheitskonsumenten wie dem Angeklagten ... stellten sich solche Rauschzustände indes in der Regel nicht ein.

61

Bei keiner der Taten lägen aus psychologischer Sicht die für einen akuten Rauschzustand maßgeblichen Indikatoren vor (etwa in Sprache, Gleichgewicht, Koordination, dem Denken oder der Wahrnehmung, einer Veränderung der Stimmungslage oder erhöhte Diskussions-, Streit-, und Kampfbereitschaft). Die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen zur Anwendung der §§ 20, 21 StGB könnten nicht bejaht werden.

62

Im Hinblick auf eine etwaige Unterbringung des Angeklagten ... nach § 64 StGB hat der Sachverständige bereits die Voraussetzung eines Hangs verneint. Bei Annahme eines schädlichen Cannabisgebrauchs sei zu konstatieren, dass der betriebene Cannabiskonsum eher Symptom der Lebensführung des Angeklagten sei, nicht aber einen schwerwiegend beeinträchtigenden Einfluss auf diese ausübe und auch nicht wesentlich verantwortlich sei für die Negativentwicklung der jüngeren Vergangenheit. Während seiner Einschätzung nach ein erzieherischer Einfluss auf den und Unterstützung des Angeklagten zur Unterbrechung der ungünstigen Spirale der Vorjahre zweifelsfrei indiziert erschienen, bestünden im Hinblick auf § 64 StGB indes überdies Zweifel daran, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für den Angeklagten gegenwärtig das geeignete Instrument darstellte, um ihn nachhaltig erreichen und fördern zu können.

63

Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Expertise sie keinen Zweifel hat, in eigener Überzeugungsbildung an.

64

IV.

65

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte ... der Beihilfe zur räuberischen Erpressung zum Nachteil des Zeugen ..., der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen ... und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung gemäß §§ 267 Abs. 1, 255, 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 27, 53, 52 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht.

66

V.

67

1.

68

Der Angeklagte ... war zum Zeitpunkt der Tat zu Ziffer II. 1.) 17 Jahre alt und damit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. An der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ... in dem Sinne, dass er das Unrecht der Tat zu Ziffer II. 1.) zur Zeit ihrer Begehung nach seinem sittlichen und geistigen Reifegrad einsehen konnte und in der Lage gewesen wäre, nach dieser Einsicht zu handeln, besteht kein Zweifel (§ 3 S. 1 JGG).

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Im Übrigen war der Angeklagte ... zum Zeitpunkt der Begehung der Taten 18 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG.

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Auf den Angeklagten ist insgesamt das Jugendrecht anzuwenden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei ihm Reifeverzögerungen vorliegen, die ihn auch in der Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch einem Jugendlichen gleichstehen lassen. Seine Kindheit und frühe Jugendzeit ist geprägt von wiederholten Beziehungsabbrüchen und umzugsbedingten Schulwechseln. Sein leiblicher Vater verließ schon früh die Familie. Sein Stiefvater, der für ihn eine Bezugsperson war, verließ mit seiner kleinen Schwester Deutschland, nachdem die Beziehung zur Mutter des Angeklagten gescheitert war. Der Angeklagte wurde aus seiner Familie genommen und in einer Pflegefamilie untergebracht, jedoch war auch dies nicht von Dauer – es folgten Aufenthalte in verschiedenen Jugendhilfeeinrichtungen. Im Alter von etwa 15 Jahren zog der Angeklagte zurück zu seiner Mutter. In welchem Grad sie eine Bezugsperson für ihn darstellt bzw. ihn erzieherisch erreicht, konnte die Kammer nicht feststellen.

71

2.

72

Gegen den Angeklagten ... war eine Jugendstrafe wegen Vorliegens schädlicher Neigungen zu verhängen, § 17 JGG.

73

Schädliche Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer solcher Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben. Sie müssen zum Tat- und zum Urteilszeitpunkt vorliegen und im Übrigen so schwer sein, dass ihre Beseitigung sinnvoll nur in einem länger dauernden Strafvollzug versucht werden kann. Der Täter muss sich bereits daran gewöhnt haben, aus einer in seiner Persönlichkeit wurzelnden falschen Trieb- oder Willensrichtung zu handeln.

74

Der Angeklagte ... war bereits zu Beginn des Tatzeitraums strafrechtlich wegen Betrugs und Sachbeschädigung vorbelastet. Die Auflage aus dem Schuldspruch vom 19.01.2021 erledigte er erst, nachdem Ungehorsamsarrest gegen ihn festgesetzt worden war. Mit den verfahrensgegenständlichen Taten der gefährlichen Körperverletzung, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und der Beihilfe zur räuberischen Erpressung hat der Angeklagte Delikte aus den unterschiedlichsten Bereichen des Strafgesetzbuchs verwirklicht. Der Tatzeitraum – Oktober 2022 bis Dezember 2023 – wird als nicht unwesentlich lang erachtet. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Angeklagte die Taten zu Ziffer II. 4.) und 5.) (vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis) beging, nachdem er am 04.05.2023 im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung durch die Zeugin KHKin ... vernommen worden war und mithin Kenntnis davon hatte, dass Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig waren.

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Ein nachhaltiges Verfolgen schulischer und beruflicher Ziele ließ sich und lässt sich nicht feststellen. Negativ wirkte sich hier insbesondere aus, dass der Angeklagte den Versuch unternommen hat, die Kammer zu täuschen, indem er behauptet hat, es liege ein unterzeichneter Berufsausbildungsvertrag über eine am 01.08.2024 beginnende Friseurausbildung vor, der auch bereits von der IHK abgesegnet worden sei. Erst im Laufe der Hauptverhandlung, nachdem die Kammer diesbezüglich bereits Nachforschungen angestellt hatte, hat der Angeklagte richtiggestellt, dass im Grunde lediglich eine Absichtserklärung vorliege, laut der ihm die Ausbildung zum Friseur in einem Betrieb ermöglicht werden solle – da dieser Betrieb derzeit nur Herrenfrisuren anbietet, erfüllt er indes derzeit nicht die Voraussetzungen für einen Ausbildungsbetrieb; diese müssten erst noch geschaffen werden. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Angeklagte behauptet hat, geplant zu haben, in demselben Betrieb bereits im Jahr 2023 eine Ausbildung zu absolvieren – dies sei lediglich daran gescheitert, dass er in Untersuchungshaft genommen worden sei. Auch seinerzeit soll ein abgesegneter Berufsausbildungsvertrag bestanden haben. Warum er die vermeintliche Ausbildungsstelle nicht wenigstens angetreten hat – die Untersuchungshaft begann erst am 16.08.2023 und damit ca. zwei Wochen nach dem Beginn des Ausbildungsjahrs – hat der Angeklagte auf Nachfrage nicht nachvollziehbar erklären können.

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Schließlich hat der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen den Versuch unternommen, auf das Aussageverhalten des Zeugen ... Einfluss zu nehmen.

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Zwar ist der Angeklagte seit der Untersuchungshaft nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten. In der Gesamtschau besteht für die Kammer indes kein Zweifel daran, dass die bei dem Angeklagten im Tatzeitraum vorliegenden schädliche Neigungen auch heute noch vorliegen.

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Bei der Bemessung der Höhe der zu verhängenden Jugendstrafe hat die Kammer dem Erziehungsgedanken Rechnung getragen und daneben das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen.

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Die Kammer hat sich hier zusätzlich zu den Punkten, die im Rahmen der Bejahung der schädlichen Neigungen bereits angeführt wurden, von folgenden Erwägungen leiten lassen:

80

Die Tat zu Ziffer II. 1.) vom 14.10.2022 liegt bereits länger zurück. Der vom Angeklagten geleistete Tatbeitrag ist eher als gering einzustufen, denn er erschöpft sich nach den Feststellungen in der bloßen Begleitung des Zeugen ... auf konkrete Anweisung einer im Vergleich zu ihm selbst nur unwesentlich älteren Person. Strafmildernd wirkt sich zudem die geständige Einlassung des Angeklagten aus.

81

Hinsichtlich der Tat zu Ziffer II. 2.) ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Tat möglicherweise unter der enthemmenden Wirkung von Alkohol und Drogen begangen hat. Zu Lasten wirkt sich indes aus, dass auf das Opfer eingeschlagen und eingetreten wurde, nachdem dieses bereits zu Boden gegangen war, und die Tat überdies aus einem nichtigen Anlass heraus begangen wurde. Die Annahme eines minder schweren Falls, dessen Vorliegen über eine Parallelwertung ebenfalls bei der Bemessung der Jugendstrafe im Jugendstrafrecht zu berücksichtigen gewesen wäre, hat die Kammer geprüft, im Ergebnis aber abgelehnt, weil insoweit in der Gesamtschau ein Überwiegen von strafmildernden Aspekten nicht vorliegt.

82

Im Hinblick auf die Tat vom 17.05.2023 (Ziffer II. 3.)) wirkt sich straferschwerend aus, dass der Angeklagte die Tat begangen hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von laufenden Ermittlungsverfahren gegen ihn hatte – völlig unbeeindruckt davon setzte er sich dennoch (erneut) über die Rechtsordnung hinweg, um seine eigenen Interessen vorneanzustellen. Er verwirklichte gleich zwei Straftatbestände tateinheitlich. Strafmildernd wirkt sich aus, dass der Angeklagte sich geständig eingelassen hat, wobei nicht unberücksichtigt bleiben konnte, dass er sich hier einer erdrückenden Beweislage gegenübersah.

83

Im Hinblick auf die Tat vom 22.06.2023 hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte auch diese Tat in Kenntnis laufender Ermittlungsverfahren begangen hat. Der Umstand, dass er anlässlich der Fahrt vom 18.05.2023 vor der Polizei hatte fliehen müssen, hielt den Angeklagten nicht davon ab, erneut ohne Fahrerlaubnis ein Fahrzeug zu führen. Auf der anderen Seite war strafmildernd in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte nur eine sehr kurze Fahrstrecke zurücklegte, bevor er sich zu Fuß entfernte, um sich einer Kontrolle seiner Person zu entziehen.

84

Der Angeklagte befindet sich weder in einer beruflichen, noch in einer schulischen Ausbildung. Über eine feste Tagesstruktur verfügt er nicht. Ob die Friseurausbildung zum 01.08.2024 begonnen werden kann, wie vom Angeklagten vermeintlich beabsichtigt, steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest. Durch eine Jugendstrafe wird eine aktuell positive Entwicklung des Angeklagten, die der Verhängung einer Jugendstrafe entgegenstehen könnte, nicht gefährdet.

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Alles in allem erachtet die Kammer eine Einheitsjugendstrafe von

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1 Jahr und 6 Monaten

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als geboten, um erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken.

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Die Vollstreckung der verhängten Einheitsjugendstrafe war nach Maßgabe des § 21 JGG zur Bewährung auszusetzen, weil davon ausgegangen werden kann, dass der Angeklagte sich die nunmehr erfolgte Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges unter der erzieherischen Wirkung in der Bewährungszeit keine Straftaten mehr begehen wird. Er ist zum ersten Mal zu einer Jugendstrafe verurteilt worden. Insbesondere seit Vollzug der Untersuchungshaft im Sommer 2023, durch die er erstmalig mit einer freiheitsentziehenden Maßnahme konfrontiert wurde, ist er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte über die intellektuellen Ressourcen verfügt, um sich schulisch und/oder beruflich weiterzubilden. Zusammen mit den im Rahmen der Bewährung erteilten Auflagen und Weisungen, die dem Angeklagten eine Tagesstruktur geben und zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit oder schulischen Weiterbildung anhalten sollen, kann in den Angeklagten die berechtigte Erwartung gesetzt werden, dass er strafrechtlich nicht erneut in Erscheinung treten wird.

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VI.

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1.

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Soweit dem Angeklagten ... mit Anklageschrift vom 31.10.2023, Az. 11 Js 166/23 zur Last gelegt worden ist, gemeinsam mit den gesondert verfolgten ... sowie ... aufgrund eines zuvor gemeinsam gefassten Tatplans in der Nacht vom 16.05.2023 auf den 17.05.2023 zwischen ca. 21:45 Uhr und 05:30 Uhr die Scheibe des Geschäftsraums der Werkstatt des Zeugen ... an der ... in ... eingeschlagen zu haben, um so in die Werkstatt zu gelange und dort nachfolgend mehrere Fahrzeugschlüssel sowie das Fahrzeug Mercedes A-Klasse entwendet zu haben, war der Angeklagte aus tastsächlichen Gründen freizusprechen, weil seine Täterschaft nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt worden konnte.

92

Objektive Spuren am Tatort, die auf den Angeklagten ... als Täter hinweisen, wurden nicht gefunden. Zwar gab es Spuren in Form von Finger- und Handabdrücken, wie die Kammer dem in Augenschein genommen Spursicherung-Bildbericht entnehmen konnten, die indes allesamt nicht dem Angeklagten ... zugeordnet werden konnten. Dies ließe sich damit erklären, dass er Handschuhe getragen haben könnte. Warum er diese dann aber für den Wechsel der Kennzeichen ausgezogen haben sollte, erschließt sich nicht. Da es auch denkbar ist, dass der Angeklagte ... erst nach der Vollendung der Diebstahlstat dazu gestoßen ist und anschließend die Tat wie unter Ziffer II, 3.) festgestellt, begangen hat, blieben derart gravierende Zweifel an der Täterschaft, dass der Angeklagte ... insoweit freizusprechen war.

93

2.

94

Soweit dem Angeklagten ... mit Anklageschrift vom 09.08.2023, 11 Js 22/23 zur Last gelegt worden ist, am 28.01.2023 gemeinschaftlich mit dem gesondert Verfolgten ... einen schweren Raub zu Lasten des Geschädigten ... begangen zu haben, war er auch von diesem Tatvorwurf aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Kammer hat sich aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon überzeugen können, dass der Angeklagte ... die Tat wie angeklagt begangen hat.

95

Für eine Beteiligung des Angeklagten ... an dem Überfall auf den Zeugen ... spricht zwar, dass er sich zum Tatzeitpunkt in örtlicher Nähe zum Tatort aufgehalten hat. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass an der Tatörtlichkeit Speichel aufgefunden werden konnte, neben dem ein Passfoto aus dem Portemonnaie des Zeugen ... lag, und der laut einem in der Hauptverhandlung verlesenen DNA-Gutachten ohne Zweifel dem Angeklagten ... zuzuordnen ist. Zum anderen hat der Angeklagte ... selbst im Rahmen einer am 04.05.2023 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Zeugin KHKin ... laut deren glaubhaften Bekundungen vor der Kammer eingeräumt, dass er dem am Boden liegenden Zeugen ... zeitnah nach dem auf diesen verübten Überfall hochgeholfen und ihm noch Taschentücher angeboten habe. Die Zeugin KHKin ... hat allerdings weiter bekundet, dass sich der Angeklagte ... im Ermittlungsverfahren ihr gegenüber dahin eingelassen habe, den Zeugen ... zufällig im Bereich der Gasse ... am Boden liegend angetroffen zu haben, als er selbst sich vom Club „...“ zum Park des ...es habe begeben wollen. Mit dem Überfall habe er nichts zu tun gehabt.

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Diese Einlassung lässt sich im Ergebnis nicht widerlegen.

97

Sie lässt sich nämlich insoweit mit der durch den Zeugen ... vor der Kammer getätigten Aussage in Einklang bringen, als dieser bekundet hat, dass ihn, noch als er auf dem Boden gelegen habe, jemand gefragt habe, ob er in Ordnung sei. Er habe entgegnet, dass das natürlich nicht der Fall sei und sei dann zurück zum Club ... gerannt. Dabei hat der Zeuge ... gerade nicht bekundet, dass es sich bei der fragenden Person um einen der Täter gehandelt habe. Insofern ergibt sich aus der zur Überprüfung der Aussagekonstanz vorgenommen Verlesung seiner protokollierten Aussage bei der Polizei, dass er auch seinerzeit schon von einem jüngeren Mann gesprochen hat, der ihn gefragt habe, ob es ihm gut gehe und von dem er aber nicht habe sagen können, ob dieser schon bei der Tat dabei gewesen sei.

98

Das objektive Spurenbild lässt auch die – mit der Einlassung des Angeklagten ... in Einklang zu bringende – Sachverhaltsvariante zu, dass der Zeuge ... von dem gesondert Verfolgten ... und mindestens einer weiteren Person in der Gasse ... angegriffen wurde und der Angeklagte ... zu einem Zeitpunkt zu der Szene dazu stieß, als der Raubüberfall, von der er im Vorfeld nichts wusste, bereits im vollen Gange oder sogar abgeschlossen war. Nach Antreffen des Zeugen ... spuckte der Angeklagte ... auf den Boden und verließ die Gasse, um sich (wieder) der Gruppe anzuschließen, mit der er bereits vor und nach der Tat unterwegs gewesen ist und zu der unter anderem der gesondert Verfolgte ... gehörte. Letzteres ergibt sich aus der Einlassung der Zeugin KHKin ..., die bekundet hat, dass auf einem Video, das auf dem beschlagnahmten Smartphone des ... gefunden worden sei, vom Tatabend, aber noch vor der Tat, ein Rundschwenk gemacht worden, bei dem der Angeklagte ..., der nicht in dieser Sache Angeklagte ... und der bereits verurteilte ... zu sehen gewesen seien. Im Hinblick auf den Zeitraum nach der Tat ergibt sich aus der Aussage des Zeugen PK ..., dass eine Gruppe junger Männer, bestehend aus den Angeklagten ... und ..., dem Verurteilten ... und dem ... um 04:10 Uhr, also etwa eine halbe Stunde nach dem Überfall auf den Zeugen ... im ..., das direkt neben der Tatörtlichkeit liegt, angetroffen worden sei. Tatbeute habe bei ihnen nicht aufgefunden werden können.

99

Zum Zeitpunkt seiner Angaben gegenüber KHKin ... hatte der Angeklagte ... zur Überzeugung der Kammer keine Kenntnis davon, welche Aussage der Zeuge ... gemacht hat – Akteneinsichtsnahmen hatten bis dato nicht stattgefunden.

100

Dass der Angeklagte ... zumindest zweitweise von (Teilen) der Gruppe getrennt war, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass laut Funkzellenauswertung um 03:54 Uhr der Angeklagte ... und um 04:03 Uhr der ... versuchten, ihn telefonisch zu erreichen. Die Anrufversuche gingen nicht durch. Die Anrufversuche erfolgten nach dem Übergriff auf den Zeugen ... (ca. 03:40 Uhr) und vor dem Antreffen der Gruppe im ... (04:10 Uhr). In der Zwischenzeit wurde die Debitkarte des Zeugen ... eingesetzt, um an einem Automaten für – so der Zeuge ... bei seiner Einvernahme – ca. 100 Euro Zigaretten zu holen, nämlich einmal um 03:48 Uhr und einmal um 03:54 Uhr. Das könnte zwar bedeuten, dass sich die Tätergruppe, zu der auch der Angeklagte ... gehört haben könnte, nach der Tat aufteilte, um eine Verfolgung zu erschweren bzw. auf der einen Seite die Tatbeute zu verstecken und auf der anderen Seite die Debitkarte am Zigarettenautomaten einzusetzen. Es könnte aber eben auch dafür sprechen, dass der Angeklagte ... zeitweise nicht Teil der Gruppe war und die Tat – in unbekannter Personenkonstellation, jedenfalls aber auch durch den Verurteilten ... – in seiner Abwesenheit begangen wurde.

101

Alles in allem bleiben derart viele Unabwägbarkeiten und alternative Sachverhaltsvarianten, bei denen der Angeklagten ... mit der Tatbegehung nicht in Verbindung zu bringen ist, dass er im Zweifel von diesem Tatvorwurf freizusprechen war.

102

3.

103

Soweit den Angeklagten ... und ... mit Anklageschrift vom 11.08.2023, 11 Js 54/23 zur Last gelegt worden ist, gemeinschaftlich einen schweren Raub in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung zu Lasten des Nebenklägers ... begangen zu haben, waren sie ebenfalls aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

104

Die Kammer hat feststellen können, dass der angetrunkene Nebenkläger am frühen Morgen des 08.01.2023, gegen 02:40 Uhr, auf dem Weg nach Hause durch die ... ging. Dabei trug er In-Ear-Kopfhörer in den Ohren. Er passierte eine Parkbank, auf der drei oder vier junge männliche Personen saßen. Eine der Personen sagte etwas von einer Kippe oder Zigarette, was der Zeuge ... nicht weiter verstand und worauf er auch nicht reagierte. Nur wenige Augenblicke, nachdem er die Bank passiert hatte, wurde er von einer Person von hinten in den Würgegriff genommen. Er versuchte, sich mit einem Arm herauszudrehen, jedoch wurde sein Arm weggeschlagen. Der Zeuge ... wurde so zu Boden gebracht, dass er zuerst mit einem Knie und dann mit dem Kopf auf den Boden prallte, sodass er für kurze Zeit das Bewusstsein verlor. Als er sein Bewusstsein zurückerlangte, wurde er von dem Gewicht einer Person auf seinem Rücken am Boden gehalten. Von dieser Person wurde er aufgefordert, sein Geld herausgeben. Die Täter gelangten an sein Mobiltelefon und sein Portemonnaie, in dem sich 20-25 Euro Bargeld, Ausweise, Bankkarte und diverse weitere Karten befanden. Sodann ließen die Täter von dem Zeugen ... ab und flüchteten.

105

Die Kammer konnte sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit überzeugen, dass es sich bei den Angeklagten um zwei der Täter gehandelt hat.

106

Der Nebenkläger ... hat den Angeklagten ... zwar in der Hauptverhandlung als denjenigen Täter benannt, von dem er vermutet, dass er ihn in den Würgegriff genommen und der ihn mit seinem Gewicht zu Boden gedrückt habe. Dabei hat er bekundet, dass er den Angeklagten ... an der gelockten Art seines Haares, am Bartwuchs, insbesondere dem Oberlippenbartwuchs und an der Gesichtsform erkennen könne.

107

Die Kammer hat indes Zweifel an der Belastbarkeit dieser Aussage. Es ist bereits fraglich, ob der Nebenkläger die Täter bzw. auch nur einen der Täter zum Tatzeitpunkt so genau hat wahrnehmen können, dass ihm eine sichere Identifizierung möglich gewesen wäre. Bei seiner Einvernahme vor der Kammer hat der Nebenkläger nämlich auch bekundet, dass er die Jugendlichen nicht weiter beachtet habe, als er an der Bank an ihnen vorbeigegangen sei. Schemenhaft habe er eine Person, die auf der Bank vorneübergebeugt gesessen habe, gesehen.

108

Dass die Lichtverhältnisse mehr als nur eine „schemenhafte“ Wahrnehmung zugelassen hätten, ist nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme auch zu bezweifeln: Der Zeuge ... hat zwar bekundet, dass kurz vor der Bank eine Laterne stehe. Die insoweit in Augenschein genommenen Lichtbilder lassen indes aber erkennen, dass in unmittelbarer Nähe zur Bank, auf der laut Aussage des Nebenklägers die Täter gesessen haben sollen, keine Laterne zu sehen ist. Eine für die Fertigung der Lichtbilder vom Tatort in der Tatnacht hinreichende Beleuchtung konnte aufgrund der fehlenden Lichtquellen dort laut Zeugin KOKin ... nur dadurch gewährleistet werden, dass die Scheinwerfer des Dienstfahrzeugs auf die Örtlichkeit gerichtet wurde.

109

Bei Aufnahme der Strafanzeige noch in der Tatnacht hat der Nebenkläger genaue Täterbeschreibung abgeben können. So habe er laut den glaubhaften Bekundungen des Zeugen POK ... im Übrigen auch nur von drei Tätern gesprochen, die er damit beschrieben habe, dass diese größer als er selbst und sehr jung gewesen seien und eine schlanke Figur gehabt hätten. Der Zeuge POK ... hat bekundet, hier so detailliert wie möglich gefragt zu haben, aber weitere Beschreibungen habe der Nebenkläger nicht abgeben können.

110

Mit dem Nebenkläger wurden mehrere Wahllichtbildvorlagen durchgeführt. Aus dem Protokoll zur Wahllichtbildvorlage 1477286 ergibt sich, dass der Nebenkläger seinerzeit im Hinblick auf das Bild Nr. 4, das den Angeklagten ... zeigt, ausgesagt habe, dass diese Person einem Täter „am Nächsten“ komme und dabei geäußert habe, dass der Täter genauso einen Bart gehabt habe und dass die schmale Bartstruktur am Kinn passe. Bemerkenswerterweise hat der Nebenkläger seinerzeit die Identifizierung des Angeklagten ... nicht von dessen augenfälligen gelockten Haaren und der Gesichtsform abhängig gemacht. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass erst durch die Wahllichtbildvorlage die tatsächlichen Erinnerungen des Nebenklägers angereichert worden sind und dass er im Zuge der Wiedererkennung des Angeklagten ... in der Hauptverhandlung Scheinerinnerungen unterlegen ist. Anders als in der Hauptverhandlung vom Nebenkläger bekundet, hieß es in dem Protokoll zur Wahllichtbildvorlage auch nicht, dass dieser die Person auf Bild Nr. 4 als Täter zu 100 % wiedererkenne, sondern, dass sie einem der Täter am nächsten komme. Die Identifizierung des Angeklagten ... in der Hauptverhandlung anhand einer Mehrzahl an Identifizierungsmerkmalen (Bart, Haar und Gesichtsform) kann folglich nicht ausschließbar auch darauf beruhen, dass in dem Nebenkläger erst durch die Vorlage eines Lichtbildes des Angeklagten ein genaueres Bild vom (vermeintlichen) Täter entstand.

111

Eine sichere Überzeugungsbildung von der Täterschaft des Angeklagten ... kann die Kammer auf dieser Grundlage nicht gewinnen.

112

Objektive Spuren, die auf den Angeklagten ... als Tatbeteiligten hindeuteten, wurden laut dem verlesenen daktyloskopischen Vergleichsbericht vom 26.06.2023 weder an dem wiederlangten Smartphone Nebenklägers, das nach einer Ortung durch den Zeugen am Ufer des ... gefunden werden konnte, entdeckt, noch auf der seiner Oberbekleidung.

113

Selbst, wenn der Angeklagte ... vor Ort gewesen sein sollte, kann ihm die Tat nicht sicher nachgewiesen werden. Die Aussage des Nebenklägers lässt keinen Schluss darauf zu, dass der Angeklagte ... sich in einer bestimmten Form an der Tat beteiligt hat, dass die Tat auf einem Tatplan beruhte, den auch der Angeklagte ... mittrug, dass er die Tat irgendwie förderte oder fördern wollte oder dass er an der erlangten Tatbeute partizipierte.

114

Der Nebenkläger hat vor der Kammer bekundet, dass er nur vermute, dass es sich bei der Person, die ihn im Würgegriff und am Boden gehalten habe um den Angeklagten ... handele – dies schließe er daraus, dass die Person, die vorgebeugt auf der Bank gesessen habe – und bei der es sich um den Angeklagten ... handeln solle – wohl am schnellsten bei ihm gewesen wäre. Weder habe er die Person wirklich gesehen, noch könne er ihre Stimme zuordnen.

115

Auf dieser Grundlage könnte die Kammer diesen Tatbeitrag selbst dann nicht dem Angeklagten ... zuordnen, wenn sie ohne Zweifel davon überzeugt wäre, dass auch er auf der Parkbank gesessen hat.

116

Im Hinblick auf den Angeklagten ... war ein Tatnachweis ebenfalls nicht möglich. In der Hauptverhandlung hat der Nebenkläger den Angeklagten ... nicht als einen der Täter wiedererkennen können. Bei der Wahllichtbildvorlage zur Protokoll-Nr. 14772682, die die Zeugin KHKin ... mit ihm durchgeführt hat und die auf Bild Nr. 5 den Angeklagten ... zeigt, hat der Nebenkläger diesen ebenfalls nicht mit Sicherheit erkennen können, sondern lediglich geäußert, dass dieser einem der Täter „am Ähnlichsten“ sehe. Im Rahmen der am Anschluss durchgeführten Zeugenvernehmung habe der Nebenkläger laut den glaubhaften Bekundungen der Zeugin KHKin ... angegeben, dass das Bild Nr. 5 etwas in ihm ausgelöst habe und er die Ähnlichkeit insbesondere an den Augen festmache.

117

Dies reicht nicht aus, um dem Angeklagten ... seine Anwesenheit am Tatort, geschweige denn einen Tatbeitrag nachzuweisen. Objektive Spuren, die ihn mit der Tat in Verbindung bringen, gibt es nicht, wie sich aus dem verlesenen daktyloskopischen Vergleichsbericht vom 26.06.2023 betreffend den Angeklagten ... ergibt. Dass das von dem Angeklagten ... genutzte Handy in die Funkzelle eingeloggt gewesen war, die auch den Tatort versorgt, hat auch nach den Bekundungen der Zeugin KOKin ... keine Aussagekraft, da auch der Wohnort des Angeklagten ... von dieser Funkzelle versorgt wird.

118

4.

119

Soweit dem Angeklagten ... mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 27.03.2023 zur Last gelegt worden war, am 10.02.2023 unerlaubt 1,22 Gramm Marihuana in Besitz gehabt zu haben, war er von diesem Vorwurf vor dem Hintergrund der geänderten Gesetzeslage nach Inkrafttreten des KCanG aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

120

Die Kammer hat auf der Grundlage des Geständnisses des Angeklagten ... und der Verlesung von Urkunden zwar feststellen können, dass der Angeklagte ... am besagten Tag die benannte Menge an Marihuana im Besitz hatte. Als Jugendlicher, der er zum Tatzeitpunkt war, steht ihm ein Besitzrecht zwar auch nach der neuen Gesetzeslage nicht zu. An Verstöße gegen das Besitzverbot durch Jugendliche ist bei ...Kleinstmengen indes keine Strafandrohung nach § 34 KCanG geknüpft.

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VII.

122

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG, § 467 Abs. 1 StPO.

123

...          ...