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Landgericht Paderborn·05 KLs 32/18·18.09.2019

Jugendstrafe wegen Missbrauchs und Sextortion mit Kinder-/Jugendpornografie über Messenger

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Paderborn verurteilte einen Heranwachsenden wegen zahlreicher Sexualdelikte im Zusammenhang mit Chats über Lovoo/WhatsApp/Skype. Kern war das planvolle Erzwingen und Sichverschaffen von Nacktaufnahmen Minderjähriger durch Drohung mit Veröffentlichung sowie teils deren Weiterverbreitung. Das Gericht bejahte u.a. schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes, vielfache Tateinheit von sexuellem Missbrauch mit § 184b StGB sowie Nötigung und Verstöße nach § 201a StGB. Jugendstrafrecht wurde nach § 105 JGG angewandt; unter Einbeziehung zweier Vorurteile wurde eine einheitliche Jugendstrafe von 4 Jahren 9 Monaten verhängt, Kosten wurden nicht auferlegt.

Ausgang: Anklage weitgehend erfolgreich; Verurteilung zu einheitlicher Jugendstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten unter Einbeziehung von Vorurteilen

Abstrakte Rechtssätze

1

Jugendstrafrecht ist auf Heranwachsende anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung von Persönlichkeit und Umweltbedingungen eine entwicklungsbedingte Gleichstellung mit Jugendlichen ergibt (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG).

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Die Veranlassung Minderjähriger zur Übersendung sexuell aufreizender Bilder kann das Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 3 StGB) bzw. jugendpornographischer Schriften (§ 184c Abs. 3 StGB) erfüllen; die Tat kann in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes stehen, wenn zugleich auf das Kind durch pornographische Inhalte bzw. sexualisierte Kommunikation eingewirkt wird (§ 176 Abs. 4 StGB).

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Die Drohung, intime Bildaufnahmen zu veröffentlichen, um die Übersendung weiterer Aufnahmen oder die Vornahme sexueller Handlungen zu erzwingen, begründet regelmäßig eine (versuchte) Nötigung (§§ 240, 22, 23 StGB); wird das Ziel erreicht, liegt vollendete Nötigung vor.

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Das Einstellen oder Weiterleiten intimer Bildaufnahmen an Dritte ohne Einwilligung verletzt den höchstpersönlichen Lebensbereich durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB) und kann mit Delikten nach § 184c StGB tateinheitlich zusammentreffen.

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Eine einheitliche Jugendstrafe nach Einbeziehung früherer Entscheidungen (§ 31 JGG) ist insbesondere bei fortbestehenden schädlichen Neigungen und erheblicher Tatserie erforderlich, wenn Erziehungsmaßregeln/Zuchtmittel nicht ausreichen (§ 17 Abs. 2 JGG).

Relevante Normen
§ 176 Abs. 1 StGB (in der Fassung vom 01.07.2011)§ 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB (in der Fassung vom 01.07.2011)§ 176 Abs. 4 Nr. 3a StGB (in der Fassung vom 01.07.2011)§ 176 Abs. 4 Nr. 3b StGB (in der Fassung vom 01.07.2011)§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (in der Fassung vom 01.07.2011)§ 176a Abs. 4 StGB (in der Fassung vom 01.07.2011)

Tenor

Der Angeklagte ist schuldig,

des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes,

des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sicherverschaffens einer kinderpornographischen Schrift in 11 Fällen,davon in 8 Fällen auch in Tateinheit mit Nötigung,

des Sicherverschaffens einer kinderpornographischen Schrift in 2 Fällen,davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung,

der versuchten Nötigung in 5 Fällen,

der Nötigung in Tateinheit mit Sichverschaffens einer jugendpornografischen Schrift in 5 Fällen

sowie

der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in 5 Fällen, davon in 1 Fall in Tateinheit mit öffentlichem Zugänglichmachen einer jugendpornographischen Schrift und in 1 Fall in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung an einer jugendpornographischen Schrift.

Er wird unter Einbeziehung der Urteile des Landgerichts Paderborn vom 06.09.2016 (05 KLs – 20 Js 414/15 – 8/16) und des Landgerichts Paderborn vom 19.07.2017 (05 KLs – 20 Js 727/16 – 8/17) zu einer einheitlichen

Jugendstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten

verurteilt.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.

Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3a), Nr. 3b), 176a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 184b Abs. 3, 184c Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3, 201a Abs. 1 Nr. 4, 205, 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 in der Fassung vom 01.07.2011, 22, 23, 52, 53 StGB, 1, 31 Abs. 1, Abs. 2, 105 JGG.

Gründe

2

I.

3

Der inzwischen 22 Jahre alte, ledige und kinderlose Angeklagte ist bis zu seinem sechsten Lebensjahr bei seinen Eltern in … aufgewachsen. Sein Vater, gelernter Automechaniker, und seine Mutter, gelernte Kinderkrankenschwester, waren nicht verheiratet. Bis zu der Trennung seiner Eltern kümmerte sich sein Vater um ihn, da dieser arbeitslos war und seine Mutter zu dieser Zeit in … als Kinderkrankenschwester arbeitete. Der Angeklagte hat mütterlicherseits eine 17 Jahre ältere Halbschwester, die in … wohnt und 2 Kinder hat. Der Angeklagte zeigte bereits im Kindergartenalter Auffälligkeiten hinsichtlich seines Sozialverhaltens im Umgang mit anderen Kindern. Daher besuchte er ab dem Sommer 2000 in … den „…-…“ für verhaltensauffällige Kinder und wurde 2002 in den heilpädagogischen Bereich des Kindergartens aufgenommen. Im Herbst 2002 erfolgte eine Vorstellung im sozialpädiatrischen Zentrum ... zur Erstellung einer Entwicklungsdiagnostik. Auf Empfehlung des Kindergartens wurde er im Sommer 2003 in die ... in … (Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung) eingeschult. Nach der Trennung seiner Eltern im April 2003 lebte er zunächst kurze Zeit bei seiner Mutter und dann von Februar bis August 2004 bei seinem Vater. Nach der Heirat der Mutter zog er im August 2004 mit ihr nach … zu dem neuen Ehemann der Mutter und besuchte von dort aus eine Förderschule in …. Aufgrund von massiven Verhaltensauffälligkeiten (erhebliche Impulsivität, Aggressivität und sexuelle Auffälligkeit – insbesondere hatte er seine Mutter im Laufe eines Streits mit einem Messer bedroht) kam er vom 30.06.2005 bis zum 10.02.2006 stationär in die Westfälische Kinder- und Jugendpsychiatrie in …. Anschließend verbrachte er 1 – 2 Monate bei seiner Mutter, bis er im Juli 2006 in eine Pflegefamilie in ... kam. Ab Februar 2006 besuchte er die Waldorf-Schule in … und ab Januar 2008 die ...-Schule in … (Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung). Aufgrund von Problemen in der Pflegefamilie zog er im März 2008 wieder zu seiner Mutter, die zu dem Zeitpunkt in ... wohnte. Zum Zwecke der Klärung einer weiteren Betreuung erfolgte ein Aufenthalt vom 08.04.2008 bis zum 02.08.2008 in der ...-Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in …. Ab September 2008 war er zunächst in dem Kinderheim … in … untergebracht. Ab Februar 2009 wechselte er in eine Wohngruppe auf … (… e.V.) und besuchte eine kooperative Gesamtschule. Nachdem er dort wiederum Auffälligkeiten zeigte, war er vom 01.11.2011 bis zum 08.12.2011 in der kinder- und jugendpsychiatrischen Klinik … untergebracht. 2012 wechselte er in eine Wohngruppe auf dem Festland und besuchte die Oberschule in …. Nachdem er die 6. Klasse übersprungen hatte, bekam er in der 7. Klasse Schwierigkeiten und musste diese wiederholen. Der Angeklagte brach anschließend die Schule ab. Er hielt sich danach in  einer Kinder- und Jugendpsychiatrie in der Nähe von … oder … auf. Anschließend kam er in eine Wohngruppe der Einrichtung ...e.V. nach …. Dort besuchte er die Schule in … und erlangte den Hauptschulabschluss. Ab Mitte 2014 zog er in eine eigene Wohnung in …. Er besuchte die Schule in … mit dem Ziel, den Realschulabschluss zu erreichen.  Nach einem Halbjahr, in dem er die Schule nur unregelmäßig besuchte, brach er die Schule jedoch ab. Anschließend zog er zu seiner Mutter nach .... Nach etwa einem halben Jahr geriet er mit seiner Mutter in einen massiven Streit, da er eine Feier in der Wohnung der Mutter veranstaltet hatte, in deren Verlauf Schmuckstücke der Mutter entwendet worden waren. Nach dem Streit zog er in eine eigene Wohnung in der Nähe von .... Im April/Mai 2015 zog er zu seinem Vater, der heute von Beruf Fernfahrer ist, nach …. Seine Mutter besuchte er regelmäßig mit dem Zug. Einer geregelten Arbeit ging der Angeklagte lange nicht nach. Seit Mitte November 2016 hatte er allerdings einen Nebenjob in dem Gastronomiebetrieb „…“ in … . Dort hat er nach eigenen Angaben zuletzt etwa 120 Stunden monatlich gearbeitet, wobei er etwa 8,50 Euro pro Stunde erhielt.

4

Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

5

1.

6

Am 19.09.2013 stellte das Amtsgericht Kenzingen ein Verfahren wegen Nötigung (1 Ds 161 Js 9716/13) nach § 47 JGG ein.

7

2.

8

Durch Urteil des Landgerichts Paderborn vom 06.09.2016, 5 Kls – 20 Js 414/15 – 8/16, wurde der Angeklagte wegen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 5 Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen schuldig gesprochen. Die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe wurde gemäß § 27 JGG zur Bewährung ausgesetzt.

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Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:

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„Der Angeklagte lernte im September 2014 die am 24.08.2000 geborene Zeugin … über die Zeugin … kennen. Die Zeugin … hatte Probleme mit ihrer Mutter und suchte an einem Abend Zuflucht in der Wohnung des Angeklagten, den sie bereits eine Zeit lang kannte. An diesem Abend gab die Zeugin … dem Angeklagten sodann die Telefonnummer der Zeugin …. In derselben Nacht nahm der Angeklagte Kontakt über „whatsapp“ zu der Zeugin … auf. Daraufhin trafen sich der Angeklagte und die Zeugin … am nächsten Tag gegen Mittag an dem Kiosk des ...entrums in ... und suchten anschließend die Wohnung des Angeklagten auf. In einem Zeitraum von Ende September 2014 bis zum 22.10.2014 kam es in der Folgezeit häufig zu Besuchen der Zeugin in der Wohnung des Angeklagten, wobei der Angeklagte in der Regel die Wohnungstür verschloss und den Schlüssel beiseite legte. Zwischen dem Angeklagten und der Zeugin … kam es dabei wiederholt zum Geschlechtsverkehr.

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Im vorgenannten Zeitraum, an einem im Einzelnen nicht näher konkretisierbaren Tag, an dem sich der Angeklagte und die Zeugin … in der Wohnung des Angeklagten aufhielten, schoss der Angeklagte mit seiner Softairpistole – nachdem man erst gemeinsam mit dieser vom Balkon seiner Wohnung aus auf Gebäude und Bäume geschossen hatte –auf die Zeugin … und verletzte sie dabei an der linken Hand.

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Am 22.10.2014, als sich die Zeugin wiederum in der Wohnung des Angeklagten aufhielt, schoss der Angeklagte im Verlauf des Nachmittags wieder mit seiner Softairpistole auf die Zeugin, wodurch sie mindestens Schmerzen erlitt.

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Über die Zeugin … lernte der Angeklagte die am 07.05.2001 geborene Zeugin … kennen. Am 06.09.2014 waren der Angeklagte, die Zeugin … und eine weitere Freundin der Zeugin … zu Besuch bei der Zeugin … zuhause. Als die Zeugin … die Freundin zum Abschied zur Haustür brachte, kam es zwischen dem Angeklagten und der Zeugin … zum Austausch von Zärtlichkeiten. Als die Zeugin … dies bei der Rückkehr in das Zimmer mitbekam, reagierte sie verärgert. Der Angeklagte und die Zeugin …, die ihre Telefonnummern ausgetauscht hatten, gingen schließlich jeder für sich nach Hause. Am gleichen Abend nahmen der Angeklagte und die Zeugin … Kontakt über „whatsapp“ auf und verabredeten sich für den nächsten Tag. Am 07.09.2014 trafen sich die Zeugin … und der Angeklagte hierauf nachmittags in der Wohnung des Angeklagten. Der Angeklagte verschloss die Wohnungstür mit einem Schlüssel. Im weiteren Verlauf beschäftigten sich beide zunächst mit dem Fönen und Glätten der Haare der Zeugin …, saßen zusammen und unterhielten sich, bis der Angeklagte begann der Zeugin … ihr T-Shirt auszuzuziehen. Die weiteren Kleidungsstücke zog sich jeder selbst aus. Es kam sodann ohne Kondom mehrfach zum vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Im Anschluss veranlasste der Angeklagte die Zeugin ..., sich bei einem Frauenarzt die sogenannte „Pille danach“ verschreiben zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt wusste der Angeklagte noch nicht, wie alt die Zeugin war. Die Zeugin wirkte aufgrund ihres Aussehens und ihrer Art auf ihn älter als 13 Jahre. 

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Ein paar Tage später, nachdem der Angeklagte der Zeugin … wieder über „whatsapp“ geschrieben hatte, besuchte die Zeugin ihn erneut in seiner Wohnung. Als sie sich in der Wohnung befand, verschloss er die Wohnungstür wiederum. Sodann führte er einvernehmlich mit der Zeugin den vaginalen Geschlechtsverkehr unter Verwendung eines Kondoms durch. Zu diesem Zeitpunkt wusste der Angeklagte, dass die Zeugin erst 13 Jahre alt war. Dies hatte er von der  Zeugin … erfahren.

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Es kam in den darauffolgenden Tagen bis zum 21.09.2014, an im Einzelnen nicht näher konkretisierbaren Tagen, sodann noch vier Mal dazu, dass sich der Angeklagte und die Zeugin … in der Wohnung des Angeklagten trafen. In allen Fällen führte der Angeklagte nach dem Verschließen der Wohnungstür einvernehmlich mit der Zeugin … den vaginalen Geschlechtsverkehr unter Verwendung eines Kondoms durch, wobei er jeweils wusste, dass die Zeugin erst 13 Jahre alt war.“

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Im Hinblick auf die Strafzumessung führte die Kammer aus:

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„Der Angeklagte war bei der Begehung der Taten 17 Jahre alt und damit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. An seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 JGG bestehen keine Zweifel. Der Angeklagte war zur Zeit der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Er hat die Grundschule und dann die Hauptschule besucht und einen Hauptschulabschluss erlangt.

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In Bezug auf die Ahndung der Taten liegen die Voraussetzungen des § 27 JGG vor.  Die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe ist zur Bewährung auszusetzen, da nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden kann, ob in den vom Angeklagten begangenen Straftaten fortbestehende schädliche Neigungen in einem Umfang hervorgetreten sind, dass zur erzieherischen Einwirkung auf ihn die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte bereits im Jahr 2013 strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und nachfolgend die hier in Rede stehenden sieben Straftaten in einem relativ kurzen Zeitraum begangen hat, ist es nicht fernliegend, schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG anzunehmen. Andererseits liegen die Taten inzwischen 2 Jahre zurück und es ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen ... eine Nachreifung des Angeklagten in Rechnung zu stellen. Dabei hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten auch berücksichtigt, dass er die Taten – soweit festgestellt - eingeräumt hat.

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Die Kammer geht davon aus, dass sich der Angeklagte bereits die jetzige Verurteilung zur Warnung gereichen lassen wird und zukünftig die Rechtsordnung respektieren wird. Sollte sich z.B. durch schlechte Führung des Angeklagten während der Bewährungszeit herausstellen, dass die von ihm begangenen Taten auf schädliche Neigungen von einem Umfang zurückzuführen sind, die eine Jugendstrafe erforderlich machen, so müsste gegen ihn eine Jugendstrafe verhängt werden.“

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3.

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Durch Urteil des Landgerichts Paderborn vom 19.07.2017, 5 KLs – 20 Js 727/16 – 8/17, wurde der Angeklagte wegen Vergewaltigung in 3 Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Paderborn vom 06.09.2016 (5 KLs – 20 Js 414/15 – 8/16) zu einer einheitlichen Jugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt.

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Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:

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„Anfang Oktober 2016 lernte der Angeklagte die am 26.10.2000 geborene und damals noch 15-jährige Zeugin … aus ... über die Dating-App „Lovoo“ kennen. Nachdem es zunächst zu dem angeregten Austausch von Kurznachrichten gekommen war, übersandte der Angeklagte der Zeugin … ein Bild, welches seinen entblößten Genitalbereich zeigte. Er forderte die Zeugin auf, ihm ebenfalls Nacktbilder von sich zu übersenden, wobei er beteuerte, sie könne ihm vertrauen, er werde mit den Bildern nichts machen. Die Zeugin ging darauf ein und übersandte dem Angeklagten mittels des Programms „Snapchat“ fünf oder sechs Nacktbilder, auf denen ihr Gesicht aber jeweils nicht zu sehen war. Dabei ging die Zeugin davon aus, dass die Bilder bei einer Übermittlung mit dem Programm „Snapchat“ ohnehin nicht auf dem Handy des Angeklagten gespeichert würden. Als die Zeugin … sich Mitte Oktober 2016 mit ihrer Familie im Capming-Urlaub befand, forderte der Angeklagte sie sodann auf, ihm nunmehr über Whatsapp Nacktbilder zu übersenden, auf denen auch ihr Gesicht zu sehen sein sollte. Die Zeugin lehnte dies ab, woraufhin der Angeklagte der Zeugin drohte, wenn sie ihm keine weiteren Nacktbilder nach seinen Vorgaben schicke, werde er die bereits erhaltenen Nacktbilder an ihre Freundin, die Zeugin …, übersenden, die die Zeugin … ihm gegenüber erwähnt hatte und deren Handynummer sie dem Angeklagten sodann auf seine Bitte mit Einverständnis der Zeugin … gegeben hatte. Da die Zeugin … ihm die angeforderten weiteren Nacktfotos nicht schickte, übersandte der Angeklagte der Zeugin … tatsächlich kommentarlos die bis dahin erhaltenen Nacktbilder der Zeugin …. Die Zeugin …, die die Zeugin … auf den Bildern nicht erkannte, wandte sich daraufhin per Whatsapp an die Zeugin … und fragte, warum der Angeklagte ihr solche Bilder schicke, woraufhin die Zeugin … sich aber ahnungslos gab und nicht offenbarte, dass es sich um Nacktbilder von ihr handelte. Unterdessen drohte der Angeklagte der Zeugin …, dass er die Nacktbilder auch bei Facebook unter Angabe ihrer Telefonnummer und ihrer Personalien hochladen werde, wenn er keine neuen Bilder von ihr erhalte. Daraufhin übersandte die Zeugin, die sich weiterhin im Urlaub befand, dem Angeklagten nunmehr Nacktbilder von sich, auf denen diesmal – wie von dem Angeklagten gefordert – auch ihr Gesicht abgebildet war.

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Nachdem die Zeugin … aus dem Urlaub zurückgekehrt war, stellte der Angeklagte ihr in Aussicht, sie könne die Bilder löschen, wenn sie sich mit ihm treffe. Zu einem ersten Treffen kam es daher gegen Ende Oktober 2016. Der Angeklagte und die Zeugin … trafen sich am Bahnhof in … und gingen zusammen ins Kino. Die Zeugin … hatte ihrer Mutter davon berichtet, dass sie sich mit dem Angeklagten treffen werde, wobei sie seinerzeit aufgrund der Profilangaben des Angeklagten irrigerweise davon ausging, dass er 17 Jahre alt sei. Im Kino bat die Zeugin … den Angeklagten, die Bilder – wie von ihm versprochen – zu löschen. Der Angeklagte kam dem allerdings nicht nach. Er entschuldigte sich dafür, dass er die Bilder an die Zeugen … übersandt hatte und erklärte der Zeugin …, dass er die Bilder behalten wolle und dass er sie nicht mehr damit erpressen werde. Die Zeugin, die von dem freundlichen Auftreten des Angeklagten zunächst durchaus angetan war, glaubte ihm und bestand zunächst nicht mehr auf dem Löschen der Bilder. Nachdem es im Kino dann auch zu Annäherungen in Form von Küssen und Händehalten gekommen war, brachte die Zeugin … den Angeklagten zurück zum Bahnhof, wo sie sich voneinander verabschiedeten.

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In den folgenden Tagen begann der Angeklagte aber wieder damit, zu drohen, dass er die Nacktbilder der Zeugin bei Facebook veröffentliche, wenn die Zeugin ihm nicht neue Nacktbilder zukommen lasse, woraufhin die Zeugin seiner Aufforderung Folge leistete.

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Unter dem Eindruck der wiederholten Drohung des Angeklagten mit der Veröffentlichung der Bilder im Internet stimmte die Zeugin Ende Oktober 2016 auch einem weiteren Treffen mit dem Angeklagten in der Innenstadt von … zu. Unter anderem begaben sich der Angeklagte und die Zeugin bei dem Treffen in das Kaufhaus „Karstadt“. Dort veranlasste der Angeklagte die Zeugin mit dem Versprechen, er werde die Nacktbilder der Zeugin löschen, wenn diese tue, was er sage, ihn mit der Hand im Genitalbereich zu stimulieren und einen auf seine Aufforderung von ihr mitgebrachten Kamm in ihre Scheide einzuführen.

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Bei einem weiteren Treffen am 01.11.2016 holte die Zeugin … den Angeklagten vom Bahnhof ab. Gemeinsam fuhren sie zu der Zeugin … nach Hause. Zwar waren die Eltern der Zeugin zunächst nicht zuhause. Jedoch befand sich die ältere Schwester der Zeugin in der Wohnung. Der Angeklagte und die Zeugin begaben sich in das Zimmer der Zeugin …. Nachdem sie sich dort auf das Bett gesetzt hatten, begann der Angeklagte damit, die Zeugin im bekleideten Zustand im ...- und Vaginalbereich anzufassen. Als die Zeugin äußerte, dass sie dies nicht wolle, griff der Angeklagte zu seinem Handy, hielt es der Zeugin vor und erklärte wiederum, dass er ihre Nacktbilder im Internet veröffentliche, wenn sie nicht mache, was er sage. Er machte seine Hose auf und forderte die Zeugin sodann auf, ihn im Genitalbereich zu stimulieren. Die Zeugin kam der Aufforderung zunächst nicht nach, woraufhin er die Hand der Zeugin zu seinem Penis zog. Als die Zeugin ihre Hand wieder wegziehen wollte, hielt er sie dort fest. Anschließend begann der Angeklagte die nunmehr rücklings auf ihrem Bett liegende Zeugin zu entkleiden. Er öffnete den Knopf ihrer Jeans und begann, diese herunterzuziehen. Die Zeugin äußerte erneut, dass sie dies nicht wolle, und hielt die Hose fest. Der Angeklagte stieß ihre Hand indessen zur Seite und riss die Hose nach unten. Anschließend zog er die Unterhose der Zeugin herunter. Er kniete sich neben die Zeugin auf das Bett, zog seine Hose ebenfalls ganz herunter und streifte sich – während die Zeugin entkleidet auf dem Rücken lag – ein Kondom über. Als die Zeugin wiederum äußerte, dass sie das nicht wolle, und versuchte, sich wegzudrehen und aufzustehen, hielt er sie mit den Händen fest, drückte ihren Oberkörper mit den Händen auf das Bett und setzte sich auf ihre Beine. Schließlich drückte der Angeklagte die Beine der Zeugin, die diese zusammenzupressen versuchte, mit den Händen auseinander,  kniete sich zwischen die Beine der Zeugin, legte sich auf die Zeugin, führte seinen Penis gegen den Willen der Zeugin vaginal bei der Zeugin ein und führte den Geschlechtsverkehr aus. Da die Zeugin erkannte, dass sie gegen den Angeklagten nicht ankam, leistete sie keinen weiteren Widerstand mehr. Nach dem Geschlechtsverkehr zogen sich beide wieder an. Der Angeklagte und die Zeugin begaben sich ins Erdgeschoss, wo sie auf die inzwischen nach Hause gekommenen Eltern der Zeugin trafen. Die Zeugin versuchte, sich ihnen gegenüber nichts anmerken zu lassen, da sie sich einerseits für die von ihr gefertigten Nacktbilder andererseits aber auch dafür schämte, dass sie von dem Angeklagten zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden war. Sie aß zusammen mit dem Angeklagten mit den Eltern zu Abend. Danach brachte ihr Vater die Zeugin mit dem Angeklagten zum Konfirmationsunterricht.

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Nachdem es zu ein oder zwei weiteren Treffen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin in der Innenstadt von ... gekommen war, bei denen sich die Zeugin unter dem Eindruck der wiederholten Drohung des Angeklagten mit der Veröffentlichung der Bilder und in der Hoffnung, den Angeklagten zur Löschung der Bilder veranlassen zu können, dazu hatte bewegen lassen, ihn zum einen in der Umkleidekabine bei Karstadt und zum anderen in einem Kapellengarten im Genitalbereich mit der Hand zu stimulieren, stimmte die Zeugin … – wiederum unter dem Eindruck der Drohung des Angeklagten mit der Veröffentlichung der Nacktbilder im Internet und in der Hoffnung, er werde die Bilder löschen, einem weiteren Treffen am 01.12.2016 zu. Die Zeugin holte den Angeklagten vom Bahnhof ab und gemeinsam begaben sie sich zu der Wohnanschrift der Familie …. In dem Zimmer der Zeugin … kamen wiederum die auf dem Handy des Angeklagten gespeicherten Nacktbilder der Zeugin zur Sprache. Zwar ließ der Angeklagte es zu, dass die Zeugin die auf dem Handy gespeicherten Nacktbilder von ihr und von anderen Mädchen ansah. Er verhinderte aber, dass die Zeugin die Bilder löschen konnte: Der Zeugin, die sich vorgenommen hatte, die Angelegenheit mit den Nacktbildern selbst und ohne Hilfe ihrer Eltern zu regeln, gelang es während des Gesprächs vom 01.12.2016 auch nicht, den Angeklagten zum Löschen der Bilder zu überreden. Da der Angeklagte mitbekommen hatte, dass die Eltern der Zeugin am darauf folgenden Samstag, dem 03.12.2016, nicht zuhause sein würden, stellte er der Zeugin allerdings in Aussicht, dass sie die Bilder löschen dürfe, wenn sie sich noch einmal am 03.12.2016 mit ihm treffe. Anderenfalls werde er die Nacktbilder im Internet, insbesondere bei Facebook, veröffentlichen und an ihre Eltern versenden.

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Daraufhin stimmte die Zeugin auch einem weiteren Treffen am 03.12.2016 bei ihr zuhause zu. Nachdem die Eltern der Zeugin das Haus verlassen hatten, traf der Angeklagten am späten Vormittag bei der Zeugin ein. Wiederum begaben sich die beiden in das Zimmer der Zeugin, wo der Angeklagte unmittelbar damit begann, sich zu entkleiden. Er erklärte, dass er die Bilder endgültig löschen werde, wenn die Zeugin mit ihm schlafe. Es sei die letzte Chance für die Zeugin, die Angelegenheit endgültig zu beenden. Sie solle diese Chance nutzen. Er ging dazu über, die Zeugin auszuziehen, die zwar äußerte, dass sie dies nicht wolle, andererseits aber keine Gegenwehr zeigte. In der Hoffnung, die Bilder anschließend löschen zu dürfen, ließ sie den anschließenden Geschlechtsverkehr, bei dem der Angeklagte ein Kondom verwendete, über sich ergehen. Die Bilder löschte der Angeklagte indes nicht.

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Das von dem Angeklagten im Mülleimer hinterlassene Kondom wurde am nächsten Tag von der Mutter der Zeugin …, der Zeugin …,  vorgefunden. Die Zeugin …, die sich einerseits schämte, andererseits Angst vor der Reaktion der Mutter hatte, räumte zwar den Geschlechtsverkehr ein, stellte diesen aber wahrheitswidrig als einvernehmlich dar. Da die Mutter der Zeugin … verbot, sich weiterhin allein mit dem Angeklagte zu treffen, kam es in der Folgezeit zu keinerlei Treffen mehr.

31

Auch in der Folgezeit veranlasste der Angeklagte die Zeugin …aber mehrfach mit der Drohung, die bereits erhaltenen Nacktbilder zu veröffentlichen, mit ihm Nacktbilder und auch Videos, die sie bei sexuellen Handlungen zeigten, zu senden.

32

In mindestens zwei Fällen kam es dazu, dass der Angeklagte die Zeugin mit der zuvor nochmals konkret geäußerten Drohung für den Fall, dass sie seinen Aufforderungen nicht Folge leisten würde, die bis dahin bereits erhaltenen Bilder im Internet zu veröffentlichen, veranlasste, ihm jeweils ein Video zu schicken, auf dem seiner genauen Anweisung entsprechend zu sehen sein sollte, wie sie sich vaginal Gegenstände einführte. Einmal gab er vor, dass sie sich einen Lockenstab vaginal einführen sollte. Einmal gab er ihr vor, dass sie sich eine Haarbürste vaginal einführen sollte. Die Zeugin kam diesen Aufforderungen jeweils nach und übersandte die Videos an den Angeklagten, aus Angst, er könne seine Drohung sonst wahrmachen.

33

Unter dem Eindruck der fortbestehenden Drohung, er werde anderenfalls die Bilder und Videos veröffentlichen, ließ sich die Zeugin durch den Angeklagten auch danach noch dazu veranlassen, mit ihm zu skypen und sich zur Befriedigung des Angeklagten vor der Kamera selbst zu befriedigen.  

34

Als die Zeugin …  sich der Situation nicht mehr gewachsen fühlte, vertraute sie sich schließlich im Dezember 2016 zunächst ihrer Schwester und auf deren Rat hin wenig später auch ihren Eltern an. Dies führte am 26.12.2016 sodann dazu, dass die polizeiliche Strafanzeige erstattet wurde. Über den Facebook-Account eines „…“ wurden in den folgenden Tagen die Schwester, die Mutter und der Vater der Zeugin angeschrieben. Ihnen wurden Nacktbilder, die die Zeugin dem Angeklagten gesandt hatte, sowie ein Video, auf dem zu sehen ist, wie sich die Zeugin eine Haarbürste in die Vagina einführt, und das die Zeugin ebenfalls dem Angeklagten gesandt hatte, zugesandt. Weiterhin erhielt die Zeugin Whatsapp-Nachrichten von ihr unbekannten Rufnummern. Einer der Nutzer der unbekannten Rufnummern schrieb, dass jemand Nacktbilder der Zeugin in eine Whatsapp-Gruppe geschickt habe. Zwei Nacktbilder der Zeugin wurden durch den Nutzer der Rufnummer an die Zeugin übersandt.

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Es kann mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten tatzeitbezogen aufgehoben und dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten tatzeitbezogen vollständig aufgehoben oder erheblich vermindert war.“

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Im Hinblick auf die Strafzumessung führte die Kammer aus:

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„Der zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alte Angeklagte war bei Begehung der festgestellten Taten Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Die Kammer hat zur Ahndung der Taten das Jugendstrafrecht angewandt, weil die Gesamtwürdigkeit der Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Ziffer 1 JGG). Der Angeklagte hat zwar einen Hauptschulabschluss erlangt. Dennoch sind Reifeverzögerungen bei ihm nicht auszuschließen. Denn seine Kindheit und seine Jugend waren bis zuletzt geprägt von ständigen Schul-, Wohnort- und Einrichtungswechseln. Mit Ausnahme einer kurzen Tätigkeit in einem Gastronomiebetrieb hat er sich bislang noch auf keinen Beruf und keine Ausbildung festgelegt. Auch hat der Angeklagte keine gefestigten sozialen Bindungen außerhalb der Beziehung zu seinen Eltern.

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Gegen den Angeklagten war sodann nach § 17 Abs. 2 JGG eine Jugendstrafe zu verhängen, weil in den von ihm begangenen, dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Taten schädliche Neigungen in einem solchen Ausmaß hervorgetreten sind, dass Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur erzieherischen Einwirkung auf ihn nicht mehr ausreichend erscheinen. Der Angeklagte hat die Taten schon kurze Zeit nach der im September 2016 erfolgten ersten Verurteilung durch die Kammer offensichtlich gänzlich unbeeindruckt begangen. Er ist mit erheblicher krimineller Berechnung vorgegangen, indem er die Zeugin R.T. zunächst veranlasste, ihm Nacktbilder zu schicken, sie so unter Ausnutzung ihres Schamgefühls in eine Zwangslage brachte und diese weitergehend zur Verwirklichung seiner sexuellen Interessen ausnutzte. Klarzustellen bleibt, dass das Verhalten des Angeklagten in der Bewährungszeit deutlich zeigt, dass auch schon den in dem Urteil der Kammer vom 06.09.2016 dargestellten Taten schädliche Neigungen des Angeklagten zugrunde lagen.

39

Bei der Bemessung der Jugendstrafe nach § 18 Abs. 1 JGG hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er den Sachverhalt teilweise eingeräumt hat, und dass die bei der Vergewaltigung am 01.11.2016 zur Anwendung gekommene Gewalt im unteren Bereich lag.

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Zu Lasten des Angeklagten musste sich allerdings auswirken, dass er bereits einschlägig verurteilt war, als er die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Taten nur wenige Wochen nach der vorhergehenden Verurteilung vom 06.09.2016 offensichtlich unbeeindruckt in einer laufenden Bewährungszeit  beging. 

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Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, die sich hinsichtlich der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Taten ergeben, und der überzeugenden Strafzumessungserwägungen in dem einbezogenen Urteil des Landgerichts Paderborn vom 06.09.2016, in Bezug auf die allerdings nunmehr zu berücksichtigen war, dass die dort zugrundeliegenden Taten inzwischen länger zurückliegen, sowie insbesondere unter Berücksichtigung des dem Jugendstrafrecht zugrundeliegenden Erziehungsgedankens, hat die Kammer gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 2 JGG zur Ahndung der Taten auf eine einheitliche Jugendstrafe von

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2 Jahren und 10 Monate

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erkannt, die tat- und schuldangemessen sowie erforderlich, aber auch ausreichend erscheint, um nunmehr nachhaltig erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken und ihn so zukünftig von Straftaten abzuhalten.“

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In dem Verfahren 05 KLs – 20 Js 727/16 – 8/17 wurde der Angeklagte am 30.12.2016 vorläufig festgenommen und befand sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Lippstadt vom 30.12.2016, 36 Gs – 20 Js 727/16 – 363/16, in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt .... Seit der am 15.03.2018 eingetretenen Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 19.07.2017 verbüßt der Angeklagte Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt …, wobei das Strafzeitende auf den 28.10.2019 notiert ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Kammer im vorliegenden Verfahren am 29.10.2018 einen auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a StPO gestützten Haftbefehl und einen Beschränkungsbeschluss erlassen. Die Untersuchungshaft ist als Überhaft notiert.

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In der seit dem 30.12.2016 bestehenden Haft wurde der Angeklagte von den Justizvollzugsbediensteten zunächst als vordergründig freundlich und angepasst, andererseits aber auch als sehr misstrauisch und daher als Einzelgänger und Eigenbrötler wahrgenommen. An den Freistunden nahm er von vornherein nicht teil; die Möglichkeit eines Umschlusses nahm er nur gelegentlich wahr, da er den Kontakt mit Mitgefangenen vermeiden wollte. Seine Arbeitsmotivation war anfänglich nur gering ausgeprägt. Zwei Angebote, auf anderen Abteilungen als Hausarbeiter arbeiten zu dürfen, lehnte er mit der Begründung ab, dass er Bedenken im Hinblick auf den Umgang mit Mitgefangengen habe, da er wisse, wie mit vermeintlichen Sexualstraftätern umgegangen werde. Andererseits nahm der Angeklagte schon früh an haftinternen Aktivitäten wie dem Fußballspiel, der Sohbet-Gruppe und an Gesprächen mit Seelsorgern teil.

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Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 19.07.2017 (05 KLs – 20 Js 727/16 – 8/17) wechselte der Angeklagte am 27.03.2018 von der allgemeinen auf die sozialtherapeutische Abteilung (kurz: SothA) der Haftanstalt. Bei Vorliegen einer entsprechenden psychologischen Indikation soll dort eine sozialtherapeutische Behandlung vorbereitet und durchgeführt werden. Den Häftlingen wird auf der sozialtherapeutischen Abteilung ein größerer Freiraum als auf anderen Abteilungen gewährt. Die Türen auf der Abteilung stehen offen. Den Häftlingen stehen 13 Mitarbeiter der Station als Ansprechpartner zur Verfügung, wobei jeder Häftling einen ihm zugeordneten Sozialarbeiter hat, der ihn in den verschiedenen Phasen (Motivationsphase, Explorationsphase und Behandlungsphase) auf der SothA betreut. Konzeptionell sollen die Häftlinge im ständigen Kontakt zu Mitarbeitern und Mithäftlingen stehen. Die dabei erforderliche Integration gehört zum Behandlungsprogramm auf der SothA. Trotz der im Oktober 2018 als Überhaft angeordneten Untersuchungshaft konnte der Angeklagte auf der sozialtherapeutischen Station verbleiben und die ihm dort gewährten Freiräume genießen.

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Mit dem Wechsel auf die sozialtherapeutische Abteilung am 27.03.2018 wurde der Angeklagte – wie üblich – zunächst in die Motivationsphase aufgenommen. Ziel der Motivationsphase ist die Erarbeitung einer Motivation und schließlich die Abgabe einer Bewerbung des Häftlings für die Behandlung auf der sozialtherapeutischen Abteilung. Innerhalb von 5 Monaten wurden 15 Motivationsgespräche mit dem Angeklagten geführt. Dennoch lehnte der Angeklagte die Abgabe einer Bewerbung für die Behandlung auf der SothA immer wieder mit verschiedenen Begründungen ab. Zunächst berief er sich darauf, dass er sich zu den bereits rechtskräftig abgeurteilten Straftaten nicht äußern wolle, solange er von seinem Anwalt nicht die Rückmeldung bekommen habe, dass er unwiderruflich rechtskräftig verurteilt worden sei. Später lehnte er eine Bewerbung mit der Begründung ab, dass er erfahren habe, dass weitere Strafverfahren gegen ihn anhängig seien. Den ihm Anfang Juni 2018 gemachten Vorschlag, trotz offener Verfahren die Motivationsphase zu verlassen und in die Explorationsphase einzusteigen, um sich in die Behandlung zu begeben, lehnte der Angeklagte mit der Begründung ab, dass er sich zwar sehr gerne auf die Behandlung einlassen würde, dass er aber keine Zeit für eine Exploration und Behandlung habe, da er mit dem Studium der Akten beschäftigt sei, die ihm sein Verteidiger anlässlich der noch anhängigen Verfahren zur Verfügung gestellt habe.

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Am 28.08.2018 gab der Angeklagte seine Bewerbung für eine Behandlung auf der SothA schließlich ab und wurde daraufhin in die Probezeit und Explorationsphase aufgenommen. Ziel der Explorationsphase ist die Aufarbeitung der Lebensgeschichte, die Vorbereitung der Behandlungsphase und die Erarbeitung eines Behandlungsplans. Aus Rücksicht auf die Sorge des Angeklagten, dass auch Gespräche über bereits rechtskräftig abgeurteilte Taten im laufenden Verfahren gegen ihn verwendet werden könnten, haben die für die Durchführung der Explorationsgespräche zuständigen Sozialarbeiterinnen die Gespräche auf die Lebensgeschichte des Angeklagten beschränkt. Nichtsdestotrotz konnten im Rahmen der Explorationsphase kaum Fortschritte mit dem Angeklagten erzielt werden, sodass sich der Angeklagte bis heute noch in der Probezeit auf der SothA befindet. Zwar hat aufgrund der Erkrankung der zunächst für den Angeklagten in der Explorationsphase zuständigen Sozialarbeiterin Frau … im Februar 2019 ein Personalwechsel stattgefunden. Der Umstand, dass kaum Fortschritte erzielt werden konnten, ist aber auch auf das Verhalten des Angeklagten inner- und außerhalb der Explorationsgespräche zurückzuführen. So fiel der Angeklagte sowohl gegenüber der zwischen August 2018 und Februar 2019 zuständigen Sozialarbeiterin Frau … als auch gegenüber der seit Februar 2019 zuständigen Sozialarbeiterin Frau … zunächst dadurch auf, dass er provozierende, grenzüberschreitende Fragen stellte und insgesamt Grenzen austestete. Zu Beginn der Zusammenarbeit mit der Sozialarbeiterin … fragte er diese, ob sie den Film „Sieben Stunden“ gesehen habe und spielte damit auf die Verfilmung des Buches der im Februar 2018 infolge eines Suizids verstorbenen ehemaligen Leiterin der sozialtherapeutischen Abteilung der JVA … an, die im Rahmen ihrer Tätigkeit im Jahr 2009 von einem Häftling in der JVA sieben Stunden lang als Geisel genommen und mehrfach vergewaltigt worden war. Nach dem krankheitsbedingten Ausscheiden der Sozialarbeiterin … aus dem Dienst übernahm im Februar 2019 die Zeugin … die Betreuung des Angeklagten und die Durchführung der Explorationsgespräche. Auch hier fiel der Angeklagte in den ersten Gesprächen dadurch auf, dass er immer wieder Grenzen austestete. So fragte er die Zeugin … am Ende eines Explorationsgesprächs beispielsweise, wann sie „ihr nächstes Date“ hätten. Zudem stellte er ihr Fragen zu ihrem Privatleben, die die Zeugin als unpassend empfand. Nachdem die Zeugin … den Angeklagten auf das Einhalten entsprechender Grenzen nachdrücklich hingewiesen hatte, passte der Angeklagte sein Verhalten entsprechend an. Fortschritte konnte die Zeugin … in den Explorationsgesprächen mit dem Angeklagten dennoch nicht erzielen. Zwar ist der Angeklagte oberflächlich freundlich und auskunftsbereit, verweigert bei problematischen Fragen zu seiner Lebensgeschichte aber stets die Antwort, stellt provokative Gegenfragen oder verfällt in die Wiedergabe allgemeingültiger Lebensweisheiten. Neben dem erkennbaren Bemühen um Distanz ist der Angeklagte auch bemüht, sich selbst möglichst positiv darzustellen und – durch die übertriebene Nutzung vieler Fremdwörter – einen intellektuellen Eindruck zu hinterlassen. Statt auf die Fragen zu seiner Lebensgeschichte einzugehen, nutzt er die Explorationsgespräche um Sonderwünsche vorzutragen oder um Konflikte mit anderen Mithäftlingen oder Bediensteten der Station aufzuarbeiten, wobei er sich selbst stets in der Opferrolle sieht und sich auch auf entsprechende Hinweise der Sozialarbeiter schwer tut, sich mit seinen eigenen Beiträgen an der Entstehung von Konflikten auseinanderzusetzen. Sein Streben nach einer Sonderbehandlung innerhalb der Haftanstalt ist durchweg zu beobachten. Dabei ist die Gesprächsatmosphäre stets von hohem Misstrauen seitens des Angeklagten geprägt. Unabhängig vom Gesprächsgegenstand macht sich der Angeklagte permanent Notizen über sämtliche Gesprächsinhalte. Zuletzt ließ er zudem innerhalb von 6 Wochen drei Gespräche ausfallen.

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Im Zeitraum vom 03.12.2018 bis zum 08.04.2019 hat der Angeklagte – unter der Prämisse, dass sich die Inhalte wegen der gegen ihn noch laufenden Strafverfahren auf den deliktsunspezifischen Teil beschränkten – auf eine Teilnahme an der Behandlungsgruppe für jugendliche Sexualstraftäter (BJS) eingelassen. Aufgrund von Personalwechseln fanden in diesem Zeitraum jedoch nur wenige Gruppensitzungen statt. Seit dem 18.06.2019 nimmt der Angeklagte an dem ebenfalls deliktsunspezifischen Teil der BPS-Gruppe (Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter) teil. Zwar fanden hier nun regelmäßige Gruppensitzungen statt. Bislang wurde jedoch nur die Lebensgeschichte der Teilnehmer von der Geburt bis zum 6. Lebensjahr erörtert. Schon in den ersten Terminen offenbarte der Angeklagte jedoch erhebliches Misstrauen und Vorbehalte gegen die Abgabe eigener Beiträge zu den Gruppensitzungen. Nachdem er den ersten Gruppentermin vom 18.06.2019, in dessen Verlauf ein Gruppenteilnehmer seine Lebensgeschichte bis zum 6. Lebensjahr vorgestellt hatte, krankheitsbedingt abgesagt hatte, erschien er erstmalig am 25.06.2019 zu einer Gruppensitzung und erwartete eine erneute detaillierte Vorstellung der Lebensgeschichte des Teilnehmers vom 18.06.2019. In der Sitzung vom 25.06.2019 sollte jedoch der Angeklagte seine Lebensgeschichte vorstellen. Hierauf angesprochen, erbat er ein Einzelgespräch, in dem er vortrug, dass er seine Lebensgeschichte bis zum 6. Lebensjahr nicht vorstellen könne, weil noch ein Strafverfahren gegen ihn anhängig sei und er befürchte, dass seine Angaben gegen ihn verwendet würden. Nach dem Hinweis des Leiters der Behandlungsgruppe, dass der Angeklagte die Mitarbeit in der Gruppe auch insgesamt verweigern könne, stellte der Angeklagte seine Lebensgeschichte schließlich doch vor, beschränkte sich dabei jedoch erkennbar auf möglichst ungenaue und oberflächliche Informationen. Insgesamt stellt sich die Gruppenarbeit mit dem Angeklagten sowohl für die anderen Teilnehmer als auch für den Leiter der Behandlungsgruppe als schwierig dar, weil der Angeklagte jegliche Aufgabenstellung hinterfragt und stets auf eine Sonderbehandlung Wert legt. Der Umstand, dass der Angeklagte zudem jegliche Wortbeiträge der anderen Teilnehmer mitschreibt, andererseits aber unter Hinweis auf seine „besondere“ Situation in der Gruppe eigene Beiträge größtenteils ablehnt, führt zu erheblichen gruppeninternen Vorbehalten gegen den Angeklagten. Da aufgrund der beschriebenen Verhaltensweisen des Angeklagten innerhalb der Behandlungsgruppe mit ihm noch kaum Fortschritte erzielt werden konnten, schätzt der ehemalige Leiter der Behandlungsgruppe, der Zeuge …, dass die Behandlung des Angeklagten noch mindestens ein Jahr erfordern werde. Eine weitere Behandlung auf der sozialtherapeutischen Station hält der Zeuge … dringend für erforderlich, da der Angeklagte trotz des engen Kontakts mit Mithäftlingen auf der Station derzeit noch weitgehend isoliert sei. Er mache nur langsam Fortschritte im Sozialverhalten. Aufgrund seiner derzeit noch bestehenden Defizite im sozialen Umgang werde der Angeklagte es in Freiheit schwer haben, Anschluss zu finden.

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Im alltäglichen Umgang mit dem Vollzugspersonal fällt der Angeklagte durch das tägliche und stets mehrfache Vortragen von Anliegen und Sonderwünschen auf. Dabei wird er von den Bediensteten regelmäßig als fordernd und grenzüberschreitend wahrgenommen. Dies liegt u.a. darin begründet, dass der Angeklagte sich – vielfach täglich – in Angelegenheiten an das Vollzugspersonal wendet, die er aufgrund seiner zwischenzeitlich erworbenen Kenntnisse vom Vollzugsalltag problemlos selbst regeln könnte.

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Ablehnende Antworten der Bediensteten nimmt er dabei nur selten hin. Stattdessen stellt er die ihm gegebenen Antworten in Frage und ist darum bemüht, die Mitarbeiter der Station in endlose Diskussionen zu verwickeln. Sein Wunsch nach einer Sonderbehandlung gegenüber den anderen Häftlingen steht dabei stets im Vordergrund. Vom Hinweis der Bediensteten, dass der Betrieb auf der Abteilung zum Erliegen käme, wenn sämtiche junge Gefangene sich ähnlich verhielten, zeigt der Angeklagte sich unbeeindruckt.

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Obwohl der Angeklagte darum bemüht ist, etwaige soziale Kontakt mit den anderen Häftlingen erst gar nicht entstehen zu lassen, lassen sich solche aufgrund der konzeptionellen Gestaltung der sozialtherapeutischen Abteilung nicht vermeiden. Trotz des auf Interaktion angelegten Betreuungs- und Behandlungskonzepts ist der Angeklagte jedoch weitgehend isoliert. Im Umgang mit den anderen Häftlingen fällt auf, dass sein Streben nach einer ständigen Sonderbehandlung unter den anderen Häftlingen für Unmut sorgt. Dies wird dadurch verstärkt, dass der Angeklagte auch in der Interaktion mit den Mitgefangenen bemüht ist, sich möglichst intelligent darzustellen. So fällt er dadurch auf, dass er im Umgang mit den Mitgefangenen eine Vielzahl an Fremdwörtern verwendet und immer wieder vermeintliches Fachwissen zur Schau stellt. Er behandelt die Mitgefangenen von oben herab und wird von ihnen als überheblich und arrogant wahrgenommen. Wird der Angeklagte infolgedessen angefeindet oder teils sogar angegriffen, so nimmt er diese Anfeindungen und Angriffe hin, um diese bei den Mitarbeitern der Station sodann zur Anzeige zu bringen. Bei der Aufarbeitung solcher Vorfälle sieht sich der Angeklagte stets als Opfer. Im Hinblick auf eigenes Fehlverhalten – insbesondere im Hinblick auf den mehrfachen Hinweis der Mitarbeiter, dass sich die Mithäftlinge durch sein überhebliches Auftreten provoziert fühlen – zeigt er sich uneinsichtig. Vielmehr begründet er die Anfeindungen und Übergriffe mit dem aus seiner Sicht bestehenden intellektuellen Gefälle zwischen ihm und den anderen Häftlingen. Auch für die mehrfachen Beschwerden der Mitgefangenen, dass der Angeklagte entgegen der üblichen Handhabung und Übereinkunft der Häftlinge nackt und nicht in Unterhose duscht, zeigt er unter Berufung auf die Anstaltsordnung, aus der sich kein Verbot zum Nacktduschen ergebe, kein Verständnis. Gegenüber der für ihn zuständigen Sozialarbeiterin, der Zeugin …, äußerte er, dass er mit seiner Situation auf der Abteilung zufrieden sei. Er brauche keine festen Umschlusspartner und keine Bezugspersonen, da er sich mit sich selbst beschäftigen könne und da er wegen der anstehenden Gerichtsverhandlungen viel zu tun und deswegen ohnehin keine Zeit für soziale Kontakte habe.

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Nichtsdestotrotz nimmt der Angeklagte an einer Vielzahl von Aktivitäten innerhalb der JVA teil. Er absolvierte einen Erste-Hilfe-Kurs, nahm an einer Schiedsrichterausbildung des DFB und an der Führerscheingruppe teil. Er spielt in einer Musikband und ist in der Pop-Shop-Zeitung tätig. Nach dem Eindruck der derzeit für den Angeklagten zuständigen Sozialarbeiterin, der Zeugin …, nimmt der Angeklagte die hierbei mit Mitgefangenen entstehenden Kontakte als notwendiges Übel in Kauf. Der Angeklagte ist bei der Wahrnehmung der Freizeitangebote mehr an den Aktivitäten selbst, als an der Knüpfung von Kontakten interessiert.

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In beruflicher Hinsicht absolviert der Angeklagte eine Ausbildung im Bereich Elektronik. Er befindet sich im zweiten Lehrjahr und wird im Winter 2019/2020 an der Gesellenprüfung – Teil 1 teilnehmen. In theoretischer Hinsicht werden seine Kenntnisse als befriedigend eingeschätzt. In der praktischen Ausbildung im haftinternen Betrieb eckt er allerdings immer wieder mit den Mitgefangenen und Ausbildern an. Im Umgang mit den Ausbildern fällt er auch hier durch das ständige Vortragen von überflüssigen Anliegen und Sonderwünschen auf. Im Umgang mit den Mitgefangenen im Betrieb ist es bereits mehrfach zu körperlichen Übergriffen zulasten des Angeklagten gekommen, bei denen der Angeklagte jeweils passiv blieb und sich zu keinerlei Tätlichkeiten hinreißen ließ.

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Besuch bekommt der Angeklagte jeden Monat von seiner Mutter und seiner Halbschwester. Sein Vater hatte den Kontakt zu dem Angeklagten zwischenzeitlich abgebrochen, weil er über eine Durchsuchungsmaßnahme verärgert war, die anlässlich des gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahrens im Haus des Vaters stattgefunden hatte. Inzwischen finden wieder Besuchstermine statt. Das für die Häftlinge der SothA bestehende Angebot, Familienmitglieder zum Kennenlernen auf die Abteilung einzuladen, hat der Angeklagte bei allen drei Gelegenheiten abgelehnt, da er einen Kontakt zwischen den Mitarbeitern der Station und seiner Mutter verhindern wollte.

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Obwohl der Angeklagte sich seit nunmehr über 18 Monaten auf der sozialtherapeutischen Abteilung befindet, befindet er sich nach wie vor in der Probezeit. Seitens der für die Explorationsphase des Angeklagten zuständigen Zeugin … sind bis Ende des Jahres 2019 noch weitere neun bis zehn Explorationsgespräche geplant, um die Explorationsphase abzuschließen. Auch in der BPS-Gruppe soll die Lebensgeschichte des Angeklagten zunächst weiter aufgearbeitet werden.

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Für die Zeit nach der Haft plant der Angeklagte, eine eigene Wohnung zu beziehen. Darüber hinausgehende Pläne für ein Leben nach der Haft hat der Angeklagte noch nicht entwickelt.

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II.

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1) Taten zum Nachteil der Zeugin ...

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Am 24.07.2015 nahm der Angeklagte unter dem Namen „…“ über die App „Lovoo“ Kontakt zu der am 26.01.2002 geborenen, damals 13-jährigen Zeugin … auf. Man tauschte die Handynummern aus und schrieb sich sodann Nachrichten über den Messenger-Dienst WhatsApp, wobei der Angeklagte die Nummer +… verwendete. Kurz nach der Begrüßung bat der Angeklagte die Zeugin, ihm Bilder von sich zu übersenden. Die Zeugin … kam der Aufforderung nach und übersandte ihm fünf Porträtfotos, auf denen sie jeweils in neutraler Pose und im bekleideten Zustand zu sehen war. Daraufhin fragte der Angeklagte die Zeugin, ob sie auch ein Bild habe, auf dem man „ein bisschen mehr“ sehen könne. Die Zeugin übersandte dem Angeklagten daraufhin Bilder, auf denen sie dieses Mal komplett abgebildet, aber wiederum im bekleideten Zustand und in neutraler Pose zu sehen war. Der Angeklagte forderte die Zeugin nochmals auf, ein Bild zu übersenden, auf dem man etwas mehr sehen könne, woraufhin die Zeugin zum Ausdruck brachte, dass sie nicht verstehe, was der Angeklagte meine. Sie übersandte ihm sodann ein Bild, auf dem sie wiederum im vollständig bekleideten Zustand und in neutraler Pose seitlich vor dem Spiegel stand. Der Angeklagte bat die Zeugin nun ausdrücklich, ein Bild in Unterwäsche zu machen und ihm zu übersenden. Die Zeugin gab dem Angeklagten zu verstehen, dass sie dies eventuell später machen werde, dass sie zunächst aber auch ein paar Bilder von dem Angeklagten sehen wolle, woraufhin der Angeklagte der Zeugin sechs Bilder von sich im bekleideten Zustand und ein Bild im unbekleideten Zustand übersandte, auf dem zu sehen war, wie der Angeklagte, der nur von der ... aufwärts zu sehen war, auf dem Bett liegend einen Arm hinter den Kopf legte (Seiten 13 bis 16 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1146). Sodann bat der Angeklagte die Zeugin erneut, das angesprochene Bild in Unterwäsche zu übersenden. Die Zeugin vertröstete den Angeklagten auf „später“ und gab zur Begründung an, dass sie gerade auf ihren pflegebedürftigen Großvater aufpasse. Stattdessen fragte der Angeklagte die Zeugin nun, ob sie schon mal Sex gehabt habe. Die Zeugin gab an, dass ihr die Frage peinlich sei und bat den Angeklagten, die Frage zuerst zu beantworten. Der Angeklagte teilte der Zeugin mit, dass er bereits Sex gehabt habe, woraufhin die Zeugin dies ebenfalls wahrheitsgemäß bejahte. Sie teilte dem Angeklagten in diesem Zusammenhang mit, dass sie erst 13 Jahre alt sei und dass sie im Alter von 12 Jahren erstmals Geschlechtsverkehr gehabt habe. In den sodann folgenden Nachrichten gab die Zeugin – insoweit wahrheitswidrig – an, dass sie damals vergewaltigt worden sei. Obwohl die Zeugin mehrfach angab, dass es schwer sei, darüber zu reden, bat der Angeklagte die Zeugin, ihm die Details der – angeblichen – Vergewaltigung zu schildern. So fragte der Angeklagte die Zeugin insbesondere, wo sie „angepackt“ worden sei, ob die Vergewaltigung „mit oder ohne Gummi“, vaginal oder anal, mit Ejakulation in die Vagina oder in den Mund stattgefunden habe. Um die Zeugin zur Preisgabe dieser Details zu überreden, teilte er ihr mit, dass sie ihm vertrauen könne, dass er ihr helfen werde, die Fragen zu beantworten, und dass „geteiltes Leid halbes Leid“ sei. Als die Zeugin zur Beantwortung einer dieser Fragen mehrere Minuten benötigte, drohte er ihr an, den Kontakt abzubrechen, woraufhin die Zeugin einlenkte und nun doch weitere Details der – angeblichen – Vergewaltigung preisgab. Im Anschluss versprach der Angeklagte der Zeugin, dass er ihr so etwas nicht antun werden und dass sie nur Sex haben würden, wenn sie auch wolle. Wahrheitsgemäß teilte er ihr sodann mit, dass er 18 Jahre alt sei und ob sie sich vorstellen könne, mit ihm mal Sex zu haben, was die Zeugin sodann bejahte. Sodann verabredeten der Angeklagte und die Zeugin, dass man am nächsten Tag, dem 25.07.2015, im Haus der Großeltern der Zeugin Sex haben werde und dass der Angeklagte zu diesem Zweck mit dem Zug und dem Bus von … nach … fahren werde. Später erklärte der Angeklagte, dass sein Vater ihn mit dem Auto dorthin bringen werde. Im Verlaufe des Abends des 24.07.2015 bat der Angeklagte die Zeugin erneut, das versprochene Bild in Unterwäsche zu übersenden. Nachdem die Zeugin dem Angeklagten zunächst ein Bild übersandt hatte, auf dem nur ihr nackter Bauch zu sehen, die Brüste hingegen mit einem schwarzen Balken verdeckt waren, bat der Angeklagte die Zeugin, den schwarzen Balken wegzulassen, woraufhin die Zeugin sich hierzu bereit erklärte, jedoch vor Übersendung des Bildes fragte, ob der Angeklagte das Bild weiterschicken werde, woraufhin dieser versprach, dass er so etwas nicht machen werde. Daraufhin übersandte die Zeugin dem Angeklagten ein Bild von sich, auf dem sie bauchaufwärts mit unbekleidetem Oberkörper auf dem Bett liegend – jedoch ohne Gesicht - abgebildet war (Seite 95 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1146). Dabei lag der Fokus der Aufnahme –wie der Angeklagte bei seiner Aufforderung beabsichtigt hatte – auf den unbekleideten Brüsten der Zeugin. Der Angeklagte übersandte der Zeugin sodann ein Bild von sich, auf dem er, lediglich mit einer Boxer-Shorts bekleidet, abgebildet war, und welches er zuvor bereits der Zeugin ... übersandt hatte (s.u.). Er bat die Zeugin, noch mehr Bilder zu übersenden, woraufhin die Zeugin ihm fünf weitere Bilder von ihrem entblößten Oberkörper – jeweils ohne Gesicht und jeweils mit den unbekleideten Brüsten im Fokus der Aufnahme – übersandte (Seiten 99, 100 und 104 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1146). Der Angeklagte teilte der Zeugin mit, dass er „eine Latte“ habe und übersandte ihr auf ihren Wunsch hin ein Bild seines erigierten Penis (Seite 105 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1146). Er forderte die Zeugin auf, ein Foto ihrer entblößten Vagina zu machen und es ihm zu übersenden, woraufhin die Zeugin ein entsprechendes Foto – mit der Vagina im Fokus der Aufnahme – fertigte und es dem Angeklagten übersandte (Seite 108 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1146). Da der Angeklagte mit der Qualität des Fotos nicht zufrieden war, schlug er vor, dass man sich wechselseitig Videos der Genitalien schicken solle, was die Zeugin jedoch mit der Begründung ablehnte, dass ihre Kamera teilweise defekt sei. Der Angeklagte drängte sodann auf die Übersendung weiterer Nacktbilder. Die Zeugin vertröstete ihn jedoch auf den späten Abend. Im Verlaufe des Abends übersandte die Zeugin dem Angeklagten noch zwei weitere Bilder ihres entblößten Oberkörpers, auf denen ausschnittsweise auch die Unterhose der Zeugin zu sehen war. Zwischen 22:45 Uhr und 23:21 Uhr (UTC+2) wurden sodann folgende Nachrichten ausgetauscht:

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AbsenderWortlaut der Nachricht
AngeklagterZieh mal die Hose aus❤
Zeugin …Oki❤
AngeklagterHast du?❤
Zeugin …Ja❤
AngeklagterOkay hast du ein Spiegel? ❤❤
Zeugin …Nein❤❤❤
AngeklagterHm okay dann pass auf ❤❤ Versuch mal dein handy wo hinzustellen und so das du dann komplett drauf bist❤
Zeugin …Aber bei sowas fühle ich mich pummelig❤
AngeklagterNein bist du nicht vertrau mir!!!!❤❤❤
Zeugin …Aber du hast meine Oberschenkel ja noch gar nicht gesehen❤❤❤❤
AngeklagterIch hab auch mit kopf❤
AngeklagterDoch
Angeklagter❤❤
AngeklagterDie sind gut
Angeklagter
Zeugin ….Okaay❤ich Versuchs
AngeklagterOk❤
Zeugin …Muss ich stehen❤
AngeklagterHast du im stehen Bild gemacht? ❤
AngeklagterOder hast du überhaupt eins gemacht oder mehrere
Zeugin …Ja aber das sieht scheiße aus❤
AngeklagterSchick einfach
Angeklagter
AngeklagterLos ❤
Zeugin …Wie wäre es wenn du morgen welche von mir machst❤❤❤dann könntest du mir so Tipps geben
AngeklagterJa kein Problem❤❤❤
AngeklagterSchixk das mal❤❤
Zeugin …❤❤
Zeugin …Okay
AngeklagterGanz ruhig❤❤❤❤
Angeklagter?
Angeklagter
Zeugin …❤❤❤❤❤
AngeklagterLädt es?❤❤❤
Zeugin …Ich muss gerad das passende raussuchen❤❤❤
AngeklagterSchick alle
Angeklagter
AngeklagterBitte
Zeugin …❤❤❤❤
AngeklagterBittee
Angeklagter
Zeugin …
Zeugin …Ich kann das nicht schicken sry ich Kriegs nicht hin
AngeklagterWarum nicht
Zeugin …So habe ich noch nie ein Foto so gemacht
AngeklagterLass mich was besonderes sein
AngeklagterUnd lass es ladne
AngeklagterLaden
AngeklagterTu es für mich
Zeugin …❤❤
AngeklagterBitte
AngeklagterFür mich
AngeklagterBitte
AngeklagterEj
Zeugin …Ich schicks❤
AngeklagterOkay ❤ Danke
AngeklagterBesiege die angst
AngeklagterDu bestimmst über sie
Zeugin …Wenn es dich dan glücklich ❤❤❤
AngeklagterNicht sie über dich
AngeklagterJa macht es micg
Angeklagter
AngeklagterDu vertraust mir
Zeugin …Ok dan fühle ich mich für den Rest meines Lebens pummelig aber egal ❤❤❤❤weil auf solchen Fotos sehe ich immer doof aus
AngeklagterSchick du wirst es nicht bereuen glaub mir❤❤❤
AngeklagterDu bist nicht pumelig
AngeklagterSchick
Angeklagter
Zeugin …Ok❤❤
AngeklagterMach❤❤❤
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Sodann übersandte die Zeugin dem Angeklagten fünf Fotos, auf denen sie – lediglich mit Unterwäsche bekleidet – teils stehend und teils liegend posierte, woraufhin der Angeklagte wie folgt reagierte:

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AngeklagterIch fühle mich bisschen verarscht
Zeugin …Okay?
Zeugin …Ich bin 13was erwartest du
AngeklagterNein du hattest doch gesagt du hast hose aus?
AngeklagterDie bilder sind perfekt
AngeklagterAber das
Zeugin …Aber ohne habe ich mich unwohl gefühlt sry
AngeklagterJa okay egal ich lösch sie wieder ok
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Im Anschluss verabredeten der Angeklagte und die Zeugin noch, wie und wann es am nächsten Tag zum Geschlechtsverkehr kommen sollte. Der Angeklagte schlug vor, dass man sich direkt in das Zimmer der Zeugin begeben solle, um sich dort in das Bett zu legen. Die Zeugin solle ihn dann zunächst mit der Hand und sodann mit dem Mund befriedigen. Anschließend wolle er die Zeugin fingern. Sodann solle es zunächst ohne Kondom zum Vaginal- und sodann zum Analverkehr kommen. Schließlich solle die Zeugin auch das Ejakulat des Angeklagten herunterschlucken. Die Zeugin stimmte sämtlichen Vorschlägen des Angeklagten zu. Schließlich fragte der Angeklagte die Zeugin noch darüber aus, ob und wie sie sich bereits selbst befriedigt habe.

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Am nächsten Tag, dem 25.07.2015, trafen sich der Angeklagte und die Zeugin gegen 12:00 Uhr vor der Heidewaldschule in … in der Nähe des Wohnhauses der Großeltern. Der Angeklagte war von seinem Vater nach ... gebracht worden. Gemeinsam begaben sich der Angeklagte und die Zeugin in die Wohnung der Großeltern und sodann in das Zimmer der Zeugin, wo es unmittelbar zum einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr ohne Kondom zwischen dem Angeklagten und der Zeugin … kam. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass die Zeugin … erst 13 Jahre alt war. Die Zeugin …, die bereits zuvor sexuelle Erfahrungen im Rahmen einer Beziehung mit einem gleichaltrigen Jungen, gemacht hatte, nahm seinerzeit „die Pille“, die ihr jedoch in erster Linie zur Behandlung von Akne verschrieben worden war. Nach dem Geschlechtsverkehr nahm die Zeugin unter der Annahme, dass dies eine Empfängnis verhindern würde, mehrere Verhütungspillen ein. Nachdem sich die Zeugin und der Angeklagte in das Erdgeschoss begeben hatten, um dort etwas zu essen und fernzusehen, wurde der Zeugin schlecht und sie musste sich übergeben. Da ihr der Angeklagte mit zunehmender Dauer des Beisammenseins merkwürdig erschien, gab die Zeugin – insoweit wahrheitswidrig – vor, dass ihr Großvater darauf bestehe, dass der Angeklagte die Wohnung verlassen müsse. Der Angeklagte, der ursprünglich bei der Zeugin übernachten wollte, wurde daraufhin von seinem Vater abgeholt.

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Im Nachgang des Treffens vom 25.07.2019 tauschten die Zeugin … und der Angeklagte am 26.07.2015 zwischen 00:04:16 Uhr und 01:19:40 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten über WhatsApp aus:

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Zeugin …Es tut mir voll leid das es heute nicht geklappt hat ich fühle mich jetzt voll schlecht
AngeklagterPast schon
Zeugin …Echt?
AngeklagterJop
Zeugin …Oki
AngeklagterHm
Zeugin …Also doch nicht?
AngeklagterWas
Zeugin …Weil du hm geschrieben hast
AngeklagterEgal
Zeugin …Sag mal
AngeklagterWas
Zeugin …Ach egal
AngeklagterJa
Zeugin …Supi
AngeklagterJa
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Im Verlaufe des 26.07.2015 schrieben sich der Angeklagte und die Zeugin ... zwischen 12:35:08 Uhr und 22:19:20 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten:

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Zeugin …Hiii
AngeklagterHi
Zeugin …Hey..Em ja ich habe mich erkundigt und mein Magen muss abgecheckt werden
AngeklagterSelbst schuld wenn du so viele Tabletten nimmst
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Nachdem sie sich am 27.07.2015 keine Nachrichten geschrieben hatten, nahmen der Angeklagte und die Zeugin den Kontakt über WhatsApp am 28.07.2015 wieder auf. Als die Zeugin zum Ausdruck brachte, dass sie zunächst keine weiteren Nacktbilder an den Angeklagten übersenden wolle und in den nächsten Tagen keine Zeit für ein weiteres Treffen mit dem Angeklagten habe, deutete der Angeklagte an, dass er noch die bereits übersandten Nacktbilder der Zeugin auf dem Handy habe und dass er diese auch an Dritte weitergeben könne. Im Einzelnen wurden am 28.07.2015 zwischen 13:52:17 Uhr und 22:10:37 Uhr folgende Nachrichten ausgetauscht:

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Angeklagter!
Zeugin …Okay ...
AngeklagterJap
Zeugin …Hmm
AngeklagterOk
AngeklagterWas machst
Zeugin …Mich ausruhen und gleich Stadt und du?
AngeklagterDu wolltest mir noch was schicken Wann machen wir nochmal was Was machst soo in der Stadt
Zeugin …? Also wenn wir beide Zeit haben Zum Arzt und dann Apotheke
AngeklagterKannst du heute noch Bilder hast du gesagt krieg ich noch welche
Zeugin …HM muss gucken und wie ich kann heute noch
AngeklagterWarum
Zeugin …?
Zeugin …
AngeklagterWann schickst du
Angeklagter!
AngeklagterHallo
Zeugin …Hallonein Spaß ka bei mir zuhause geht nicht
AngeklagterWad
AngeklagterDann ned by
Zeugin …-.-
Zeugin …Bye
Angeklagter!
AngeklagterHast morgen zeit
Zeugin …Ne sry bin nicht zuhause
AngeklagterWo bist
Zeugin …Bei ner freundin
AngeklagterJa dann wird das wohl nix mehr mit uns
Zeugin …...
AngeklagterWas
Zeugin …Ja okay
AngeklagterAlso Donnerstag?
AngeklagterAntwortest du noch oder solln wir uns blocken
Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht mehr nachvollziehen ließ.
AngeklagterOk ich glaub haha wir bleiben bei dem ein mal ficken und das wars
Zeugin …Okaaay
Zeugin …Dann bye
AngeklagterDenk an die Bilder haha aber is egal schickst die eh jedem und Tschüss
Zeugin …Warum sollte ich habe schon lange gelöscht
AngeklagterJaja aber villt will sie noch jemand haben haha kann ja mich fragen Und jetzt schreib ned mehr sonst block
Zeugin …Oki gut
AngeklagterKlappe
72

Nachdem sie sich zwischen dem 28.07.2015 und dem 05.09.2015 keine weiteren Nachrichten mehr geschrieben hatten, nahm der Angeklagte am 05.09.2015 um 03:17 Uhr (UTC+2) wieder Kontakt über WhatsApp zu der Zeugin … auf. Im Verlaufe der Konversation brachte die Zeugin zum Ausdruck, dass sie in nächster Zeit keine Lust auf ein weiteres Treffen mit dem Angeklagten habe. Der Angeklagte hingegen drängte auf ein weiteres Treffen, bei dem es wieder zum Geschlechtsverkehr zwischen beiden kommen sollte. Er drohte der Zeugin … an, dass er ihre Nacktbilder im Internet, zum Beispiel auf Facebook, veröffentlichen und dass er die Nacktbilder auch ihrem Großvater zeigen werde, wenn die Zeugin nicht einem weiteren Treffen mit entsprechenden sexuellen Handlungen zustimmen würde. Er drohte ihr außerdem an, dass er der Familie der Zeugin … auch von der früheren Vergewaltigung berichten würde. Dass die Zeugin diese Vergewaltigung lediglich erfunden hatte, war dem Angeklagten nicht bekannt. Ab 23:24:49 Uhr (UTC+2) zählte der Angeklagte einen 30-minütigen Countdown auf „0“ herunter und drohte der Zeugin an, dass er bei Ablauf des Countdowns das erste Bild im Internet veröffentlichen werde. Unter Bezugnahme auf das von ihm erstrebte Treffen, bei dem es auch wieder zum Geschlechtsverkehr kommen sollte, gab er an, dass die Zeugin die Veröffentlichung der Bilder auch verhindern könne. Die Zeugin … ging hierauf nicht ein. Nach Ablauf des Countdowns fügte der Angeklagte die Zeugin einer WhatsApp-Gruppe mit unbekannten Teilnehmern hinzu und stellte dort eines der Fotos, die die Zeugin mit entblößtem Oberkörper zeigten, ein. Die Zeugin, die die WhatsApp-Gruppe sofort wieder verließ, wurde in der Folgezeit von unbekannten Personen angeschrieben. Im Einzelnen wurden zwischen dem Angeklagten und der Zeugin … zwischen dem 05.09.2015 um 03:17:05 Uhr (UTC+2) und dem 06.09.2015 um 00:11:35 (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

73

AngeklagterHey
Zeugin …Heii
AngeklagterWg
Zeugin …Gut dir
AngeklagterAuch
Zeugin …Kk
AngeklagterWillst du nochmal treffen? ♥
Zeugin …Weiß nicht
AngeklagterOke
AngeklagterWillst du oder nicht
AngeklagterIch würde gern
Zeugin …Ich eher nicht sry
AngeklagterWieso
Zeugin …Ka
AngeklagterMach doch einfach passiert nix schlimmes
Zeugin …Neee
AngeklagterWieso
AngeklagterDenk an die Bilder die ich hab und dein opa wird das bestimmt nicht gefallen
Zeugin …Spinnst du
Zeugin …Willst du mich erpressen
AngeklagterNur informieren
Zeugin …Jaja
AngeklagterSoll ich?
Zeugin …Du weißt schon das dass ein bischen armselig ist ey wenn du wüsstest
AngeklagterMir egal
AngeklagterWirst dann sehen was passiert
Zeugin …Außerdem wohnen wir jetzt in avenwedde boooomalso viel spaß beim suchen
Zeugin …Balik
AngeklagterDu ich geh einfach dahin wo dein opa gewohnt hat
Zeugin …Ja und
Zeugin …was bringt dir das dann
AngeklagterWirst dann sehen
Zeugin …Du weißt schon das ich damit meine dass ich bei meiner oma und opa wohne und die in avenwedde sind
AngeklagterWerd ich dann ja sehen
Zeugin …Ja ok was werde ich sehen?!
Zeugin …Ja viel spaß
Zeugin …Was besseres hast du ja nicht zu tun wie man merkt
AngeklagterWerd ich haben
Zeugin …Genauuuu
AngeklagterOh ja;)
Zeugin …Tz
Zeugin …Als ob ich jetzt angst habe
AngeklagterMir egal
Zeugin …Merkt man ja wie egal es die ist , es ist so armselig und vor allem das du danach noch ne 13jährige fragst. Ich kann dich anzeigen und der vater meiner freundin ist schon informiert weil der das mit den fotos sowieso weiß umd wenn du Versuchst was bei der neuen familie was zu erreichen...viel spaß einen circa 36jährigen auszuquetschen , wobei auch immer
AngeklagterKein Problem
Zeugin …Ok dann nerv mich jetzt auch nicht
AngeklagterIch kann auch noch viel mehr machen
Zeugin …Was denn zum beispiel
AngeklagterDenk mal nach
Zeugin …Sag doch einfach
AngeklagterPersönlich
Zeugin …
Angeklagter!
Zeugin …Verständlich schreiben kannst du auch nicht oder?
AngeklagterDann denk nach
Zeugin …Ich bin zu doof
AngeklagterLass einfach treffen wir klären das löschen die bilder und das wars
Zeugin …Ja ok
AngeklagterGut wann kannst?
Zeugin …Ka bin ja krank und nächste woche geht nicht
AngeklagterWieso nicht
Zeugin …Bin bei meinem cousin dann
AngeklagterNicht die ganze Zeit und wenn du willst das wir das klären und mit den bildern dann solltest du bald zeit haben sonst hab ich villt keine Geduld mehr und dann passiert was
Zeugin …Vllt geht dann samstag dann muss ich absahen
Zeugin …Absagen*
AngeklagterDu bist nicht 7 tage rund um die uhr beschäftigt
AngeklagterDann lass morgen
Zeugin …Ich bin krank?!
AngeklagterWas hast du
Zeugin …Erkältung, schüttelfrost und schwächeanfälle
AngeklagterOk wo bist du dann die ganze Zeit
Zeugin …Bei meiner oma
Zeugin …Und opa
Zeugin …Weil meine eltern feiern sind
AngeklagterGut dann lass das morgen machen so wie letztes mal ich geh dann diesmal auch früher wieder
Zeugin …Ich bin viel zu schwach ey und hab keine nerven jetzt dafür
AngeklagterEs wird nicht so wie du denkst
AngeklagterWenn du mir nie vertraut hast
AngeklagterDann mach es jetzt ein mal
Zeugin …Wenn ich dir vertrauen könnte , hättest du die bilder gelöscht
AngeklagterOk mach ich
AngeklagterAber dann lass morgen
Zeugin …
AngeklagterIch lösch sie aber dann lass morgen
Zeugin …Was morgen?
AngeklagterTreffen kurz
Zeugin …Ok was bringt das
AngeklagterWir können mit uns aufräumen und wenn es noch nicht alles zerstört is können wir uns wieder vertragen
Zeugin …Was wenn es zerstört bleibt
AngeklagterDann is es schade echt schade
Angeklagter?
AngeklagterWas los?:/
Angeklagter
Zeugin …Ka bin verwirrt
AngeklagterWeswegen
Angeklagter?:/
Zeugin …Wegen der ganzen sache hier
AngeklagterErzähl
Zeugin …Ja das du die fotos nicht löschst ...es gibt keinen stress oder so nur du sollst die einfach nur löschen
AngeklagterOk können wir doch morgen klären
AngeklagterWann und wo?
Zeugin …Ka
AngeklagterMusst schon sagen
Zeugin …Ka
AngeklagterWenn nicht weist ja
Angeklagter!?
Zeugin …Hä was denn
AngeklagterWirst dann merken
AngeklagterOder jemand
AngeklagterAlso wann und wo morgen
Zeugin …Das ist erpresssung
AngeklagterNein nur ne Informationen
AngeklagterAlso sag
Zeugin …Saaaag doch einfach
AngeklagterMorgen wenn wir uns sehn
Zeugin …Boah
AngeklagterWas
Zeugin …Das ist scheiße von dir
Zeugin …Ich hab kb morgen
AngeklagterWann dann
AngeklagterVon dir auch
Zeugin …,was mache ich denn
AngeklagterSag einfach wann
Zeugin …Was mache ich überhaupt???!!!
AngeklagterSag wann
Angeklagter!
AngeklagterMach einfach
Zeugin …Boah eyyy
AngeklagterSo schlimm wirds nicht
Zeugin …Warum
AngeklagterAlso ich mach jeden tag ein bild Und am ende komm ich zu dein opa
Zeugin …Ein bild? Von was
AngeklagterWeist du welche
Zeugin …
AngeklagterWirst ja dann merken oder die Leute
Zeugin …Junge laber doch nicht
AngeklagterMach ich nicht
Zeugin …Junge
AngeklagterDein Problem jetzt
AngeklagterWas
Zeugin …Duuu
Angeklagter!
Zeugin ….....
Angeklagter??!!?!?
Zeugin …?!?!?!?!
AngeklagterAlso jeden tag ein bild
AngeklagterMorgen das erste
Zeugin …
AngeklagterNix ha
Zeugin …An wen
Zeugin …???!!
AngeklagterAlle
Zeugin …Spinnst duu
Zeugin …Du arschloch
AngeklagterPassiert
Zeugin …Ja bei dir auf jeden fall
AngeklagterJeden tag eins
Angeklagter;)
Angeklagter!
Zeugin …Du bist gestört
AngeklagterJeden tag eins
Zeugin …Warum machst du das
AngeklagterZufall
Zeugin …Warum zufa
Zeugin …Ll
AngeklagterDarum
Zeugin …Sag doch
AngeklagterTreffen dann weist dus
Zeugin …Hä warum sagst du es nicht einfach
AngeklagterDarum
Zeugin …Darum ist kejne richtige antwort
Zeugin …Keine*
AngeklagterWirst du wissen wenn wir uns sehen
Zeugin …Was willst du denn machen bzw. Sagen
AngeklagterWirst du wissen wenn wir uns sehen
Angeklagter!
AngeklagterWann
Angeklagter!
Angeklagter1
Zeugin …Was 1
AngeklagterIn 30 min
Zeugin …Was dann
AngeklagterLädt das erste
Zeugin …Pfff
Zeugin …Genau
AngeklagterJa
Zeugin …Schick mir das mal
AngeklagterNein
Zeugin …Warum
AngeklagterDarum
Angeklagter8 min
AngeklagterDas erste
Angeklagter5
AngeklagterOder du verhinderst es
Angeklagter3
AngeklagterFb als erstes
Angeklagter2min
Angeklagter1min
AngeklagterIs fertig
AngeklagterDas erste
74

Am 06.09.2015 schrieben sich der Angeklagte und die Zeugen … zwischen 11:24:11 Uhr und 11:49:16 Uhr folgende Nachrichten über WhatsApp:

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AngeklagterIch habs dir gesagt
Zeugin …Wichser
AngeklagterKommen noch viele
Zeugin …Du bist so ein perverses arschloch...ich bin 13 Was machst du für ne scheiße du hast gesagt du löscht sie du elender balik altaaaa du bist so mega behindert ich zeig dich an Mein gott sag mir warum ich?! Das ist so behindert von dir , armselig sowas von ner 13jährigen zu verlangen und wenn du wüsstest warum du gehen musstest ne dann wärst du sofort abgehauen denn sowas ist mega scheiße ...du machst dich strafbar und wenn du pech hast bist du das bald auch
AngeklagterHabs eur gesagt wenn du das wegen treffen nicht hin kriegst geht das in jeder Gruppe so weiter
Zeugin …Ok dann geh ich diese woche zur polizei
AngeklagterDann wird jeder aus deinee Familie das erfahren und das mit der Vergewaltigung wird ich aucz erzählen
AngeklagterDann wissen alle davon
76

Am 18.09.2015 schrieb die Zeugin … den Angeklagten an, um in Erfahrung zu bringen, ob dieser noch weitere Nacktbilder von ihr weitergeschickt habe. Statt ihr die Frage zu beantworten, forderte er ein weiteres Treffen, bei dem es – wie beim ersten Treffen – zum Geschlechtsverkehr kommen sollte. Im Einzelnen wurden am 18.09.2015 zwischen 23:20:02 Uhr und 23:26:03 Uhr folgende Nachrichten ausgetauscht:

77

AngeklagterTreffen?
Zeugin …Wegen reden?
AngeklagterAuch
Zeugin …Auch?
AngeklagterJa
Zeugin …Was noch
AngeklagterDas vom Letzten Treffen nochmal
Zeugin …Why
AngeklagterSiehst du dann
Zeugin …Sag bitte
AngeklagterNe
Zeugin …Why
AngeklagterUnd entweder sagst mir wann du zeit hast oder by
Zeugin …Was bye?
Zeugin …
AngeklagterSag wann du zeit hast oder schreib mit dir selbst weiter
Zeugin …Oke ich schreib lieber mit richtigen freunden
AngeklagterTschüß
Zeugin …Bye
AngeklagterAber du hast ne ... fotze
78

Nachdem das Drängen des Angeklagten auf ein weiteres Treffen und auch der sodann folgende Versuch des Angeklagten, die Zeugin zu Selbstbefriedigungshandlungen zu veranlassen, am Abend des 18.09.2015 erfolglos verlaufen waren, setzten der Angeklagte und die Zeugin den WhatsApp-Chat am nächsten Morgen fort. Weil die Zeugin ihm nur zögerlich antwortete, drohte der Angeklagte, weitere Nacktbilder der Zeugin im Internet zu veröffentlichen. Er bot ihr an, dass er alle bisher erhaltenen Fotos der Zeugin von seinem Handy löschen werde, wenn die Zeugin ihm vorher noch ein weiteres Bild schicke. Die Zeugin ging hierauf nicht ein. Im Einzelnen wurden am 19.09.2015 zwischen 10:52:05 Uhr und 11:30:21 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übersandt:

79

AngeklagterWas machst du
ZeuginIm wohnzimmer chillen du?
AngeklagterBett du?
ZeuginSofa
AngeklagterWillst du das Bild noch?
Angeklagter?
AngeklagterDu also wenn du nicht mehr antwortest dann geh ich davon aus das du nicht mehr schreiben willst und dann bist du auf block
ZeuginJunge ich penne halbwegs am handy ein ich geh nur kurz on damit die narchichten nicht angezeigt werden
AngeklagterDann antworte jetzt
Zeugin …Nein hab kb das es mit den bildern wieder losgeht
AngeklagterJa gut dann muss ich wohl noch paar verschicken
AngeklagterOder soll ich sie alle löschen und nix damit mehr machen
Zeugin …Löschen
Zeugin …Bitte
AngeklagterOk wenn du mir noch eins schickst dann lösch ich alle deal?
Zeugin …Also...du hast schon oft gesagt du löschst sie???
Zeugin …Wie könnte ich mir jetzt sicher sein
AngeklagterDas is mein angebot und daran halte ich mich auch Hast du den einmal eins geschickt so wie ich immer gesagt hab? Nein hast du nicht deshalb hab ichs auch nicht gemacht
Zeugin …Aber warum behälst du die fotos eigentlich
AngeklagterIch schick dir dann Screenshots
AngeklagterWeil sie schön sind
80

Die Zeugin … vertraute sich ihren Eltern aus Scham und aus Angst vor deren Reaktion nicht an. Aus den gleichen Gründen sah sie von der Erstattung einer Strafanzeige bei der Polizei ab. Erst nachdem das Handy des Angeklagten im Nachgang seiner Festnahme vom 30.12.2016 ausgelesen worden war, konnte die Zeugin … als Geschädigte ermittelt und am 21.06.2017 erstmalig polizeilich vernommen werden. Die Zeugin hat die Vorfälle in der Zeit zwischen Juli und Oktober 2015 bis heute weitestgehend verdrängt und fühlt sich im Alltag hiervon nicht mehr beeinträchtigt. Sobald sie mit den Vorfällen konfrontiert wird, fühlt sie sich aber nach wie vor belastet.

81

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung bei der Zeugin … entschuldigt.

82

2) Tat zum Nachteil der Zeugin ...

83

Am 17.07.2015 nahm der Angeklagte über die App „Lovoo“ Kontakt zu der am 12.09.2000, damals 14-jährigen Zeugin … auf. Das Alter der Zeugin war dem Angeklagten bekannt, da die Zeugin ihr Alter wahrheitsgemäß auf ihrer „Lovoo“-Profilseite angegeben hatte. Man tauschte die Handynummern aus und schrieb sich sodann über WhatsApp, wobei der Angeklagte die Nummer ...nutzte. Kurz nach der Kontaktaufnahme fragte der Angeklagte die Zeugin, ob sie ihm ein Bild übersenden könne, „wo man auch ein bisschen mehr sieht“, woraufhin die Zeugin ein Bild ihres Oberkörpers übersandte, auf dem ihr BH im Mittelpunkt der Aufnahme stand und auf dem ihr Gesicht nicht zu sehen war. Im Gegenzug übersandte der Angeklagte der Zeugin ein Bild von sich, auf dem er, lediglich mit einer Boxer-Shorts bekleidet, abgebildet war und welches er später auch der Zeugin … übersandte (s.o.). Er bat die Zeugin …, „noch mal bisschen mehr“ zu machen, woraufhin die Zeugin ein Bild übersandte, auf dem wiederum ihr lediglich mit einem BH bekleideter Oberkörper zu sehen war und auf dem ihr Gesicht nicht zu sehen war. Der Angeklagte bat die Zeugin, den BH wegzulassen und ihm ein Bild ihrer entblößten Brüste zu schicken, was die Zeugin – auch auf mehrfache Nachfrage des Angeklagten – ablehnte. Trotz der deutlichen Ablehnung forderte der Angeklagte die Zeugin auf, dass sie ihm zunächst einmal Bilder in Unterwäsche „auch von unten“ und später auch ohne Unterwäsche schicken solle. Die Zeugin lehnte auch dies ab. Sodann fragte der Angeklagte, ob die Zeugin sich mit ihm treffen wolle, woraufhin sich die Zeugin trotz der Überredungsversuche zögerlich zeigte. Im Einzelnen wurden am 17.07.2015 zwischen 20:59:11 und 22:11:54 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

84

AngeklagterNice kannst du ein mal den weg machen?☺
Zeugin …Nope
AngeklagterWjy
AngeklagterWhy
Zeugin …Weil ich nen wenig Ehre habe :D
AngeklagterJa aber das hat nix damit zu tun
Zeugin …Ich zieh nicht direkt blank.
AngeklagterJa okay dann mach mal komplett Unterwäsche also auch unten
AngeklagterUnd dann später ohne ok?
AngeklagterWarum nicht
Zeugin …Ne :D
Zeugin …Wenn du einfach nur bilder von mir willst ist hier die tür
AngeklagterJa alter ich hab doch nur mal gefragt meine Güte
AngeklagterJa dann
Zeugin …Ja sry.
AngeklagterNe komm so dumm anmachen lassen muss ich mich nicht
Zeugin …Ok ok
AngeklagterAlso können wir uns einigen?
Zeugin …Worauf?
AngeklagterWie wir das machen jetzt
AngeklagterAlso erstmal nur oben rum mit bh und dann später auch mal ohne ok?
AngeklagterDann müssen wir auch nicht immer diskutieren
AngeklagterUnd treffen auch wenn du magst
Zeugin …Mh
AngeklagterOk?
Zeugin …Oke aber erstmal bekommst du keine Bilder mehr
AngeklagterUnd why das
Angeklagter?
Zeugin …Mal sehen wann du nen bild bekommst :)
AngeklagterOkay aber übertreib es nicht
AngeklagterAlso magst du treffen?
Angeklagter?:)
Zeugin …Ich weiß nicht
AngeklagterWarum nicht
Angeklagter?
Zeugin …Hab das noch nie gemacht..
AngeklagterWas?
Angeklagter?
Zeugin …Das war keine Reaktion die ich mir gewünscht hätte
AngeklagterWas hast du noch nie gemacht
Zeugin …Mich allein mit nem Jungen getroffen
AngeklagterJa dann wäre es doch mal was
Angeklagter?
Angeklagter
AngeklagterOk
AngeklagterWas denn
Zeugin …Bin halt voll unsicher und so...
AngeklagterNicht schlimm
AngeklagterLegt sich dann
Zeugin …Sicher?
AngeklagterJa wirklich
Zeugin …Ich denk drüber nach
AngeklagterOk
85

Am nächsten Tag, dem 18.07.2015, erkundigte sich der Angeklagte, wie sich die Zeugin hinsichtlich des Treffens entschieden habe. Da die Zeugin sich weiterhin zögerlich zeigte und schließlich ein Treffen ablehnte, drohte der Angeklagte ihr an, dass er die von der Zeugin an ihn übersandten Bilder an deren Freundin weiterschicke. Auf die Bitte der Zeugin, er möge ihre Bilder löschen, teilte der Angeklagte ihr mit, dass er die Bilder erst löschen werde, wenn man sich getroffen habe. Im Einzelnen wurden am 18.07.2015 zwischen 14:46:35 Uhr und 16:55:31 Uhr folgende Nachrichten übersandt:

86

AngeklagterUnd
Zeugin …Idk
AngeklagterWas?
Zeugin …Ich weiß nicht
AngeklagterIdk heist?
Zeugin …I dont know
AngeklagterOkay
AngeklagterJa dann lass was machen:)
AngeklagterOk
Zeugin …Famebitch
AngeklagterJaja is gut ich glaub jetzt is besser wenn wirs lassen
Zeugin …Wollte mich eh net mit dir treffen
AngeklagterMir egal by
Zeugin …Lösch mal meine nr
AngeklagterHalt mal deine fresse und ich mach das was ich will und lass mir von dir nichts sagen
AngeklagterDanke
Zeugin …Was
AngeklagterNerv ned
AngeklagterOder soll ich mal deiner Freundin die Bilder schicksn
Zeugin …Wärst du so ehrenlos?
AngeklagterHat damit nichts zu tun
AngeklagterWäre ja nur fair weil du wolltest die ja eigentlich nie treffen und das war ja dann ne verarsche dann kann ich das ja jetzt auch machen:)
Zeugin …Ich wollt mich eig. Mit for treffen aber wer weiß mit wie vielen weibern du dich noch triffst
Zeugin …Dir*
Zeugin …Das war nur so gesagt.
AngeklagterAh Natürlich mit jedem weist haha
Zeugin …Ist doch leicht auffällig wenn 2 mädchen gleichzeitig nach nem treffen gefragt werden
AngeklagterJa es geht da um etwas was ich dir am Anfang gesagt hab
Zeugin …Mmh
AngeklagterWer sich gar nicht erst treffen will mit dem brauch ich ja auch nicht schreiben deswegen frag ich am Anfang immer
Zeugin …Ja ich will mich doch mit dir treffen
AngeklagterDas war nicht ernst gemeint
Zeugin …Lösch Bitte die Bilder
AngeklagterWenn wir uns getroffen haben
Zeugin …Ne Bitte
Zeugin …Komm schon
AngeklagterNein
AngeklagterWann machen wir was
Zeugin …Ich hab in der nächsten Zeit fast immer was vor
Zeugin …Versprichst du mir dass du die Bilder nicht verschickst?
AngeklagterAh ja komm verarsch wenn anderes
AngeklagterVersprech ich dir nur wenn du das was du gesagt hast auch hälst
AngeklagterAlso treffen und noch die andern und du kriegst dann auch noch welche
AngeklagterDann versprech ich es
Zeugin …Ich verspreche dass wir uns treffen
Zeugin …Wenn du die bilder löscht
AngeklagterJa aber dann machen wirs so du schickst noch die anderen dann lösch ich alle und dann treffen wir uns ok?
Zeugin …Mmmh
AngeklagterOk?
Zeugin …Lösch die anderen zuetst
AngeklagterHaha denkst du ich bin blöd
Zeugin …Nein
AngeklagterJa also wenn ich das mach dann bkockst du mich und die anderen schickst du nicbt und kein Treffen
Zeugin …Ich blocke dich nicht ich schwöre
AngeklagterAber du schickst die anderen nicht und kein treffen
Zeugin …Doch
AngeklagterOk und wann schickst du die?
Zeugin …Bin
Zeugin …Wenn ich zuhause
AngeklagterOk
Zeugin …Hast du die pics gelöscht?
AngeklagterJa aber wehe du hältst dein Wort nicht
Zeugin …Beweis es :p
AngeklagterWie?
AngeklagterUnd Beweis du erstmal das du die auch machst
AngeklagterUnd das du dich treffen willst
Zeugin …Screenshot von der medienübersicht
Zeugin …Mir kann man vertrauen wenn ich was versprochen hab
AngeklagterDann vertrau mir auch
Zeugin …Du hast dankt gedroht meine pics zu verschicken
Zeugin …Damit*
Zeugin …Sowas würde mir nie 3infallen
AngeklagterDu hast gesagt du willst eigentlich gar nicht treffen also verarscht
Zeugin …Einfallen
AngeklagterMir auch nicht
AngeklagterAber ich lass mich nicht
AngeklagterVerarschen
Zeugin …Verarsche dich ja auch nicht
AngeklagterJa aber da war das anders
Zeugin …Nen bild zu verschicken ist viel schlimmer
AngeklagterVerarschen für mich genauso und was anderes was ich sagen konnte wusste ich nicht aber ich hätte es auch nicht gemacht
Zeugin …Oke..
AngeklagterJa also vertrauen und vertragen wir uns wieder?
Zeugin …Okey
Zeugin …Bekomm ich noch ein normales bild von dir
AngeklagterJa ich dann auch?
AngeklagterSpeicher mich mal wieder ein
87

Im Anschluss übersandte der Angeklagte der Zeugin … sechs Bilder von sich im bekleideten Zustand und ein Bild im unbekleideten Zustand, auf dem der Angeklagte, der nur von der ... aufwärts zu sehen war, auf dem Bett liegend einen Arm hinter den Kopf legte (Seiten 48, 49, 50 und 51 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1282). Es handelte sich um dieselben Bilder, die er wenig später auch der Zeugin ... schickte (s.o.). In den daraufhin folgenden Nachrichten entschuldigte sich der Angeklagte bei der Zeugin …. Man schickte sich wechselseitig wieder „❤“-Piktogramme und machte sich wechselseitig Komplimente. Im Verlaufe des Abends des 18.07.2015 hielt der Angeklagte der Zeugin jedoch vor, dass sie versprochen habe, sich mit ihm zu treffen und weitere Bilder zu übersenden. Im Einzelnen wurden zwischen 20:04:01 Uhr und 22:43:21 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

88

AngeklagterDu hasz was versprochen
Zeugin …Was hab ich denn versprochen
AngeklagterAlso weist du es nicht mehr?
Zeugin …Doch na klar
Zeugin …Mit den Bildern und dem Treffen
AngeklagterJa also dann mach auch
AngeklagterDu bist ja zu hause
Zeugin …Bin ich nicht ich bin bei marie
AngeklagterAh
AngeklagterWie lang
Zeugin …Penne warscheinlich hier
AngeklagterAh ja zufällig
AngeklagterDann mach es ds
AngeklagterIm bad
AngeklagterGeht auh
Zeugin …Mh
AngeklagterJa dann mach:)
Angeklagter??
Zeugin …Später vllt bauen gerade zelt auf
AngeklagterWo
Zeugin …Bei marie
AngeklagterAber wo zelt
Zeugin …In ihrem Gartem
Zeugin …Garten
AngeklagterWarum nicht drin
Zeugin …Weil wir immer draussen zelten
AngeklagterOk
AngeklagterWann kannst du
Zeugin …Später
AngeklagterWie spät
Zeugin …Keine Ahnung
AngeklagterHm
Zeugin …:/
AngeklagterOkk
Zeugin …Sorry
AngeklagterNoch lange?
Zeugin …Keine Ahnung
AngeklagterHm
Zeugin …Tut mir leid
AngeklagterJa is auch blöd aber kannst dann ja wieder gut machen
Zeugin …Bild kommt.
89

Schließlich übermittelte die Zeugin … ein Bild ihres vollständig entblößten Oberkörpers, wobei ihre entblößten Brüste im Fokus der Aufnahme standen (Seite 92 des Stehordners 20Js 512/16, Chat-Nr. 1282). Der Angeklagte forderte im Anschluss ein Foto „von unten“, womit er ein Foto der Vagina der Zeugin meinte. Die Zeugin lehnte dies ab, woraufhin der Angeklagte schrieb „Wir machen unten in echt“ und hiermit darauf anspielte, dass die Zeugin bei dem anstehenden Treffen mit dem Angeklagten ihre Vagina entblößen sollte. Die Zeugin lehnte dies ab, woraufhin der Angeklagte zu verstehen gab, dass es auch ausreiche, wenn die Zeugin bei dem Treffen erst einmal nur den Oberkörper entblöße. Er fragte sie sodann, ob sie sich bei dem Treffen trauen werde, seinen Penis mit der Hand zu stimulieren. Die Zeugin zeigte sich zunächst zögerlich und lehnte dies trotz der Überredungsversuche des Angeklagten schließlich ab, woraufhin der Angeklagte schrieb „Wenn sidr nicht passt wirst sehn“ und damit zu verstehen gab, dass er die freizügigen Bilder der Zeugin ... weiterverschicken werde, falls sie sich nicht zu einem Treffen mit entsprechenden sexuellen Handlungen bereiterklären würde. Die Zeugin … bot dem Angeklagten schließlich an, dass sie ihn bei dem Treffen oral befriedigen werde. Bedingung sei aber, dass der Angeklagte erst ihre Bilder lösche. Hierauf ließ der Angeklagte sich nicht ein und gab der Zeugin zu verstehen, dass er die Bilder erst nach dem Treffen löschen werde. Als die Zeugin schrieb, dass der Angeklagte den Oralverkehr („bj“) dann vergessen könne, schrieb der Angeklagte „Ok dann kannst du sehen was damit alles so passiert:)“ und gab der Zeugin hiermit zu verstehen, dass er die Bilder veröffentlichen werde, falls es nicht zu einem Treffen mit Oralverkehr kommen sollte. Mit den Nachrichten „Fb auch?“ und „Oder insta Twitter use“ drohte der Angeklagte der Zeugin an, dass er ihre Bilder bei Facebook, Instagram und Twitter hochladen werde. Im Einzelnen wurden zwischen dem 18.07.2015 um 22:44:14 Uhr und dem 19.07.2015 um 16:14:22 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

90

AngeklagterOkay und der rest?❤
Zeugin …Welcher Rest?
AngeklagterUnten
Zeugin …Gibt's nicht
AngeklagterAhm warum
Zeugin …Davon war net die rede
AngeklagterKlar
Zeugin …Dann muss ich dich leider enttäuschen
AngeklagterAlso gelogen
Zeugin …Sag mir wo wir von Bildern unten geredet haben
AngeklagterDu hast es vergessen ok assi
Zeugin …Das ist net assi ich zeig aber aus prinzip schon unten nicht
Zeugin …Und hab auch keinen Bock bilder von unten zu schicken
AngeklagterUnd warum ist
AngeklagterWarum
AngeklagterNicht
Zeugin …Weil ichs nicht will
AngeklagterOk deal dann in echt ok
Zeugin …Wie jetzt ?
AngeklagterWir machen unten in echt
Zeugin …Ehm
AngeklagterWas
Zeugin …Das hat zeit neh
AngeklagterWie
Zeugin …Ich ziehe net direkt blank
AngeklagterOk dann erstmal nur bisschen ok
Zeugin …Was
AngeklagterNicht gleich unten nur oben
Zeugin …Aber net direkt.
AngeklagterOk
Zeugin …Mh
Angeklagter
Zeugin …
Angeklagter
AngeklagterWürdest du mir denn einen wenn du dich traust
Zeugin …Denn einen was?❤
AngeklagterMeinen anfassen❤
Zeugin …
Angeklagter?❤
Zeugin …Ehm ich weiß nicht ❤
AngeklagterIch nehm deine hand und tu sie hin ok❤
Zeugin …Und was dann?❤
AngeklagterNimmst du ihn in die Hand und bewegst sie❤
Zeugin …Ich hab das aber noch nie gemacht..❤
AngeklagterEgal ich helfe dir❤
Zeugin …Öhm❤
AngeklagterOk❤
Zeugin …Mal sehen❤
AngeklagterOK❤
Zeugin …
Angeklagter
Zeugin …
Angeklagter
Zeugin …Wie viele haben das schon bei dir gemacht?❤
AngeklagterNicht viele bei dir?❤
Zeugin …Ich will das net bei dir machen wenn du sagen musst "nicht viele".
Zeugin …Ich will net wissen wer da schon alles dran war...
AngeklagterAhm niemand auser meine ex
Zeugin …Das ist jetzt sicher nur so gesagt...
AngeklagterNein aber mal ehrlich warum willst du das so genau wissen
AngeklagterWer bei dir?
Zeugin …Bei mir war noch niemand dran?
AngeklagterOk
AngeklagterDu glaubst mir auch nix neh
Zeugin …Doch glaube ich
AngeklagterHm ok Also ich helfe dir so gut ich kann ok
Zeugin …Wobei helfen?
AngeklagterJa du hast das ja noch nie gemacht
Zeugin …Will es auch eig nicht machen
AngeklagterWarum
Zeugin …Fühle mich dabei nicht gut
AngeklagterJa weil du es noch ie gemacht hast is doch klar
AngeklagterGeht aber weg
Zeugin …Will das nur bei meinem (nicht vorhandenen) freund machen
AngeklagterUnd warum
Zeugin …Weil das was besonderes sein soll
AngeklagterIst es ja dann auch
AngeklagterOder nicht
AngeklagterFind ich schon
AngeklagterOk?!?
AngeklagterVerarschen
Zeugin …Ne verarsche nicht
AngeklagterDoch
Zeugin …Ne das mit treffen unf so war abgemacht bevor du das gesagt hat
AngeklagterMachen können wir trotzdem hattest nix dagegen bis dir frage kamm wie viele hatte ich schon was du dann nicht glaubst
Zeugin …Doch eig. Hatte ich die ganze Zeit was dagegen
AngeklagterNein
AngeklagterUnd was bittee
Zeugin …Ja ich will das net bei dir machen
Zeugin …Treffen schön und gut aber das geht zu weit
AngeklagterTrotzdem
Zeugin …Was
AngeklagterDas geht nicht zu weit
Zeugin …Doch
AngeklagterWenn sidr nicht passt wirst sehn
Zeugin …Womit willst du mir drohne
Zeugin …N
Zeugin …Willst du mich erpressen?
Zeugin …Dann zeige ich dich an
AngeklagterLos
AngeklagterHaha dann machen wirs jetzt kurz und knapp
Zeugin …Ich zeig dich eh net an hahaha
AngeklagterTschüß und wirst sehn☺
Angeklagter?
Zeugin …Mh
AngeklagterAlso was jetzt
Zeugin …Lösch mal meine Bilder
AngeklagterUnd was dann
Zeugin …dann Treffen Wir Uns Und so
AngeklagterUnd was traust du dich
Zeugin …Wirst du dann sehen
AngeklagterNene sag mir mal was keine verarsche
Zeugin …Kann dir net vertrauen du erzählst das allen.
AngeklagterHaha allen und wenn?
Zeugin …Wie soll man dir trauen wenn du so bist
AngeklagterWie bin ich denn
Zeugin …Das weist du
AngeklagterAlso sag mal eine sache oder andeuten reicht auch
AngeklagterUnd du bist sicher das du dich traust?
Zeugin …Mh ja
AngeklagterOkay und wo?
Angeklagter?
Zeugin …Bei dir?
AngeklagterOkay
AngeklagterGeht es auch bei dir?
Zeugin …Ne eher nicht
AngeklagterOk why
Angeklagter?
Zeugin …Weil meine Eltern immer zuhause sind und so
AngeklagterOkay
AngeklagterJa dann musst zu mir dann kommen
Zeugin …Ja kann ich ja machen
AngeklagterOkay :)
AngeklagterUnd wann
Angeklagter?!
Zeugin …Mal schauen ich hab relativ wenig zeit
AngeklagterUnd warum
Zeugin …Montag Dienstag bin ich bei nem Kumpel, Mittwoch an nem See, Donnerstag bei nem anderen Kumpel.
AngeklagterAh
AngeklagterDiese Woche muss es noch kappen
AngeklagterLänger warte ich nicht
Zeugin …Okey
Zeugin …Wir treffen uns wenn du meine Bilder gelöscht hast
AngeklagterNein wenn du da bist
Zeugin …Ne davor
AngeklagterWenn dir das nicht passt beenden wir es gleich
AngeklagterUnd Tschüss
AngeklagterUnd diesmal mach ichs
Zeugin …Musst du halt wissen ob dir ein Blowjob nicht wichtiher ist
Zeugin …Nicht wichtiger ist wie ein bild
Zeugin …Mir wär nen bj wichtiger
AngeklagterSry ich glaube dir nicht
Zeugin …Wieso nicht
Zeugin …Mir kann man glauben
Zeugin …Ich will mich ja mit dir treffen
AngeklagterDiese Woche und ich lösch es wenn du da bist
AngeklagterUnd dann machst du es
Zeugin …Entweder du löscht die vorher oder du kannst es dir selber machen.
Zeugin …Ich lass mich net erpressen
AngeklagterWürde ich ja machen wenn man dir glauben könnte das dus dann auch machst
Zeugin …Man kann mir glauben
AngeklagterWoher soll ich wissen das dus dann auch machst?
Zeugin …Woher soll ich wissen dass dus machst?
AngeklagterJa eben dann ist es doch besser wenn wir das machen wenn du da bist dann siehst du das ichs mach und du machst es dann ja auch
Zeugin …Mach es doch einfach und alle bekommen was sie wollen
AngeklagterSag mir einen Grund woher ich wissen soll oder eine Garantie hab das dus machst
Zeugin …Man kann mir vertrauen und wenn du mir net glaubst dann macht das eh keinen sinn
AngeklagterJa gut pass auf dann aber so du sagst mir wann du kannst und dann bevor du dann fährst also an dem tag wo du kannst lösch ich es und dann kommst du
Zeugin …Ne du löscht es bitte jetzt. Als beweis dass du nir vertraust.
AngeklagterNop
Zeugin …Dann kannste den bj vergessen
AngeklagterOk dann kannst du sehen was damit alles so passiert:)
Zeugin …Ja was willst du denn damit anstellen?:D
Zeugin …Neuer deal, ich komm zu dir wenn ich nen pic von deinem ding bekomm, dann sind wir quitt.
AngeklagterNop
AngeklagterAußer
AngeklagterDu schickst auch von unten
AngeklagterAber dann als erstes
Zeugin …Ne
AngeklagterOk dann nicht
AngeklagterDann lassen wirs jetzt du kommst nicht und ich machs dann oder?
Zeugin …Ne du machst garnichts
AngeklagterJa doch
Zeugin …Warum
AngeklagterWir werden uns ja nicht einig
Zeugin …Sag mir warum du das machen willst
AngeklagterDarum
Zeugin …Macht dir das spaß mädchen zu verarschen?
AngeklagterAlso wenn wir uns ja jetzt nicht einig werden machen wirs einfach so du kommst nicht ich machs und das wars dann brauchen wir auch nicht mehr schreiben
Zeugin …Willst du mein Pic rumschicken oder wad?
AngeklagterWirst dann merken
Zeugin …Ich kann dich wegen erpressung anzeigen dass weist du schon oder?
Zeugin …Was hast du davon? Kuck mal du willst mich los werden dann vergessen wir die ganze Sache und gut aber wenn du mein Bild rumschicken willst geb ich bestimmt nicht auf.
AngeklagterIch glaub ich machs einfach und Tschüß
Zeugin …Willst wirklich ne Anzeige haben?
AngeklagterIs halt jetzt so
Zeugin …Oke bye trau dich und du sitzt schneller vorm gericht wie du bis 1000 zählen kannst.
AngeklagterIst schon zu spät
Zeugin …Beweis es
AngeklagterIch Beweise dir nix mehr
Zeugin …Aha
AngeklagterSry aber ich kann ja aufhören wenn du was sagst
Zeugin …Was willst du noch du bist hinterlistig
AngeklagterJa dann egal ich mach einfach weiter
Zeugin …Hör auf
AngeklagterUnd warum
Zeugin …Warum nicht
AngeklagterIch mach weiter
Zeugin …Womit
AngeklagterDamit
Zeugin …Aha
AngeklagterJap☺
Zeugin …Nerv wen anders
Zeugin …Ich gehe jz erstmal zur Polizei wegen erpressung
AngeklagterDann schreib doch
AngeklagterNicht*
AngeklagterFb auch?
AngeklagterOder insta Twitter use
Zeugin …Was willst du damit dus löscht
AngeklagterWeist du das nicht mehr?
Zeugin …Du willst nen bj
AngeklagterAlso so was ist schon wenig
Zeugin …Nein?
AngeklagterJa dann wirds nix
AngeklagterUnd das heist weiter
Zeugin …Lösch das bild doch einfach
AngeklagterNop
Zeugin …Warum nicht
AngeklagterZu wenig
Zeugin …Man hadt du das extra gemacht nur um nen bj zu bekommen?
AngeklagterFrag ned so viel ich sag dir dazu nichts mehr ich mach einfach weiter
91

Zu dem von dem Angeklagten erstrebten Treffen mit sexuellen Handlungen und zu einer weiteren Übersendung von Nacktbildern kam es nicht, da die Zeugin dies ablehnte und da sie den Angeklagten schließlich am 19.07.2015 blockierte. Die Zeugin … vertraute sich ihren Eltern aus Scham und aus Angst vor deren Reaktion nicht an. Aus den gleichen Gründen sah sie von der Erstattung einer Strafanzeige bei der Polizei ab. Erst nachdem das Handy des Angeklagten im Nachgang seiner Festnahme vom 30.12.2016 ausgelesen worden war, konnte die Zeugin … als Geschädigte ermittelt und am 12.07.2017 erstmalig polizeilich vernommen werden. Die Zeugin hat die Vorfälle in der Zeit zwischen dem 17.07.2015 und dem 19.07.2015 bis heute weitestgehend verdrängt und fühlt sich im Alltag hiervon nicht mehr beeinträchtigt. In den Wochen nach dem Kontakt mit dem Angeklagten hatte sie erhebliche Angst, dass ihre Bilder im Internet veröffentlicht würden. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass er keine Bilder der Zeugin im Internet veröffentlichte.

92

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung bei der Zeugin … entschuldigt, die daraufhin angegeben hat, dass sie mit der Entschuldigung des Angeklagten „wenig anfangen“ könne.

93

3) Tat zum Nachteil der Zeugin ...

94

Am 30.07.2015 nahm der Angeklagte über eine Dating-App erstmals Kontakt zu der am 06.10.1999 geborenen, damals 15-jährigen Zeugin ... auf. Man tauschte die Handynummern aus und schrieb sich sodann Nachrichten über WhatsApp, wobei der Angeklagte die Handynummer … nutzte. Kurz nach der Kontaktaufnahme beschloss man, sich wechselseitig Fotos zu schicken. Der Angeklagte übersandte der Zeugin ... sechs Bilder von sich im bekleideten Zustand und ein Bild im unbekleideten Zustand, auf dem zu sehen war, wie der Angeklagte, der nur von der ... aufwärts zu sehen war, auf dem Bett liegend einen Arm hinter den Kopf legte (Seiten 5, 6, 7 und 8 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1092). Es handelte sich um jene Bilder, die er auch den Zeuginnen … und ... geschickt hatte. Die Zeugin ... schickte dem Angeklagten daraufhin drei Porträtfotos und drei Fotos, auf denen sie jeweils vollständig bekleidet vor dem Spiegel zu sehen war. Der Angeklagte fragte, ob die Zeugin auch Fotos habe, auf denen man ein bisschen mehr sehen könne, und übersandte der Zeugin ein Bild von sich, auf dem er, lediglich mit einer Boxer-Shorts bekleidet, abgebildet war (Seite 15 oben des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1092), und welches er zuvor bereits den Zeuginnen … und … übersandt hatte (s.o.). Daraufhin übersandte die Zeugin ... dem Angeklagten ein Foto ihres Oberkörpers, auf dem ihr BH durch ein transparentes Oberteil zu sehen war. Der Angeklagte war enttäuscht und fragte: „Ist das das was du zu bieten hast“. Die Zeugin erklärte ihm, dass sie ihm keine freizügigeren Bilder schicken werde und dass sie sich zuvor erst mal mit ihm treffen wolle. Auf Nachfrage des Angeklagten erklärte sie sich bereit, dass man bei einem etwaigen Treffen gegebenenfalls Sex haben könne. Trotz der Überredungsversuche des Angeklagten, übersandte die Zeugin in der Folgezeit zunächst kein weiteres Foto, sodass der Angeklagte schließlich schrieb: „Ja gut dann lassen wirs besser :p“.

95

Erst am 10.09.2015 nahm der Angeklagte wieder Kontakt über WhatsApp zu der Zeugin ... auf und hielt ihr vor, dass man seinerzeit verabredet habe, dass die Zeugin ihm noch ein Bild schicken werde und dass man sich treffen werde, um Sex zu haben. Die Zeugin ... lehnte beides ab, woraufhin der Angeklagte androhte, dass er die Fotos der Zeugin ... an ein paar Leute weiterschicken werde. Unter dem Eindruck der Drohung erklärte die Zeugin sich schließlich bereit, sich mit dem Angeklagten zu treffen.

96

Am 12.09.2015 fragte der Angeklagte, wann und wo man sich nun treffen werde. Als die Zeugin fragte, was der Angeklagte eigentlich vorhabe, teilte dieser mit, dass es bei dem Treffen zum Geschlechtsverkehr kommen solle. Als die Zeugin sich hiermit nicht einverstanden erklärte, schrieb der Angeklagte ihr „Du hast was anders gesagt ok dafür weist ja was passiert“ sowie „Ok die andern denken aber gleich was anderes wenn sie die Bilder haben“ und gab ihr damit zu verstehen, dass er ihre Bilder im Internet veröffentlichen werde, falls es nicht zu einem Treffen mit sexuellen Handlungen kommen werde. Als die Zeugin sich im Anschluss noch weigerte, dem Angeklagte Nacktbilder ihrer Freundin zu übersenden, schrieb der Angeklagte „Also nur ausreden wieder ok das muss bestraft werden“, „Das macht 3 Bilder“, „Ok dann haben alt andere deine aufm handy und ich glaub nicht das sie die löschen und ka was die damit machen“ sowie „Ich sag die wo es dann auf fb Twitter usw is dann kannst du gucken“ und drohte hiermit wieder die Veröffentlichung der Bilder der Zeugin ... an. Mit der Nachricht „Du weist wie dus wiede kriegst Dann sag mir wo du dann sex haben willst“ gab der Angeklagte der Zeugin wiederum zu verstehen, dass er von der Veröffentlichung absehen werde, wenn es zu einem Treffen mit Geschlechtsverkehr kommen würde. Unter dem Druck der Veröffentlichung erklärte sich die Zeugin schließlich zu einem solchen Treffen bereit. Sie gab an, dass sie sich wieder mit dem Angeklagten vertragen und dass sie ihm wieder vertrauen wolle. Im Einzelnen wurden am 12.09.2015 zwischen14:13:17 Uhr und 17:43:14 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

97

AngeklagterAlso wo treffen wir uns jetzt
Zeugin ...Warte
Zeugin ......?
AngeklagterWillst du mich verarschen?
Zeugin ...Ne ? Wo wohnst dy den genau
Angeklagterwir haben gesagt ... treffen
Zeugin ...Haben wir nicht du hast das gesagt und ich hab dir gesagt ich muss schauen?
AngeklagterOk also kommst du nicht?
AngeklagterWas musst du schaun
Zeugin ...Hab ich nicht gesagt das ich komme ? Ja wie weir ... weg ist ich kenne dieses dorf oder ort nicht?
AngeklagterDann guck jetzt
Zeugin ...Ja ich finde es nicht dag mir doch mal wie weit weg musst dy doc wissen
AngeklagterHab ich dir gesagt
Zeugin ...Nein hast du nicht definitive nicht
AngeklagterHabe Stunde ca hab ich gesagt
Zeugin ...Weisst du wie weit das ist mein vater làsst mich nue dahin
Zeugin ...Wo wohnst du genau?
AngeklagterWieso läßt es dich nicht ne halbe Stunde fahren
Zeugin ...Wie den ne halbe stunde habe eben geschaut 1 stunde und 10min
Zeugin ...Sag doch einfach wo du wohnst dann schau ich mal
AngeklagterWarte mal
Zeugin ...Auf was
Angeklagter... hbf?
Zeugin ...Hbf?
Zeugin ...Aber du musst nicht schauen hab ih schon
AngeklagterWas hast du geschaut
AngeklagterHauptbahnhof
Zeugin ...Wie weit weg
Zeugin ...Es ist
AngeklagterDann nach ...
AngeklagterSo weit is das nicht
Zeugin ...Ich muss das auch bezahlen warte shaue gleich.. Was willst du eig machen
AngeklagterWeist du
Zeugin ...Ne
AngeklagterChilln reden und das du weist
Zeugin ...Ja ok ...
Zeugin ...Was weiss ih
AngeklagterWas du auch gesagt hattst sex usw
Zeugin ...Hatte ich nicht gesagt vllt mal frūher
AngeklagterWas?
Zeugin ...Ja sex und so
AngeklagterAlso nicht?
Zeugin ...War von anfang an klar
AngeklagterDu hast was anders gesagt ok dafür weist ja was passiert
AngeklagterBy
Zeugin ...Ist das deim ernst ich habe dir gesagr vllt mal schauen was bei raus kommt wie kann man nur so ein ignorantes arschloch sein wie du du bist das aller letzte
Zeugin ...Such dir deine schlampe wo anders ich bin sie siherlich nicht
AngeklagterOk die andern denken aber gleich was anderes wenn sie die Bilder haben
Zeugin ...Was denken sie denn ? Lass es einfach okay lass die bilder bei dir bitte
Zeugin ...Aber bitte wenn du meinst dann treffen wir uns
Zeugin ...Und jetzt wieder nicht antworten typisch
AngeklagterDu willst ja nicht mehr also hat es sich ja erledigt
Zeugin ...Ist dein ernst jetzt? Du weisst das ich deswegen auch die polizei rufen kann
AngeklagterOk dann block ich duch jetzt und dann passiert noch viel mehr
AngeklagterTschüß
Zeugin ...Als o ich die polizei rufe will dir nur sagen das es gerade falsch ist
Zeugin ...Und du es bite einfach lassen aollst ich hab es im vertrauen gemacht
Zeugin ...Kannst du es nicht einfach lassen wir treffen uns und shauen
AngeklagterIch weis wie das dann leuft
AngeklagterVerarsche kann ich mich allein
Zeugin ...Wie leuft es denn ? Ich hab halt angst wenn wir ficken das du das dann filmst oder so und ich kenne di h nicht
AngeklagterIch komm dahin du bist nicht da Oder du bist da und bleibst kurz und gehst wieder Ahm also jetzt übertreibst dus wirklich Aber ej da gibts ne ganz einfach Lösung ich geb dir mein handy oder wir legen beide unsere Handys weg und wenn du willst kannst mich dann auch gern durchsuchen und schon das Problem gelöst
Zeugin ...Ja sry okay aber meiner freundin ist sowas passiert
Zeugin ...Ja okay das machen wir wir treffen uns navhsten samstag okay?
AngeklagterWie? Wasis ihr passiert? Ok nicht früher? :/ Und dann aber wirklich
Zeugin ...Ich kann nicht frūher weil ich die ganze woche bis 4 shule habe Sie hat halt ach egal
AngeklagterOk
AngeklagterWas hat sie
Zeugin ...Sie hat nix
AngeklagterHast du das video?
AngeklagterWeil ich glaub nicht das das stimmt
AngeklagterBestimmt nur ne ausrede wieder ne ausrede damit dus nicht machen musst
Zeugin ...Ist das dein ernst dann denk halt so aber gut ich hab nix von wieder gesagt? Sondern von bildern aber gut
AngeklagterWar so klar Ja gut dann schick los
Zeugin ...Nein bust du dumm ich shicke dir doch keine nacktbilder von meiner freundin
AngeklagterAlso nur ausreden wieder ok das muss betraft werden
AngeklagterDas macht 3 Bilder
Zeugin ...Ne keine aussrede wenn wir uns sehen dann zeige ich dir das nackt bild
AngeklagterDann kannst dus auch einfach schicken denkst du ich warte so lange und dann sagst du gelöscht oder nenen mach einfach
Zeugin ...Nein wenn ich es schicke hast du es auf deinem handy
AngeklagterIch kanns ja dann wieder löschen und Screenshot als Beweis schicken
Zeugin ...Ne lass mal die bilder von mir löscht du doch auch nicht
Zeugin ...Ich komem einfach samstag sag dir noch die uhrzeit und gut ist
AngeklagterOk dann haben alt andere deine aufm handy und ich glaub nicht das sie die löschen und ka was die damit machen
Zeugin ...Boar ist das dein ernst kannst du einfavh mal aufhören leute zu erpresden DANKE. Wie gesagt wir treffen uns und dann werden wir sehen
Zeugin ...Und wenn wir sex haben sag mal wo eig?
AngeklagterNene die Bilder für die laden schon
AngeklagterMir egal
Zeugin ...Dein ernst?
Zeugin ...Schick screenshot als beweis
Zeugin ...Aussetdem hab ich ihr bild niht mehr
AngeklagterSiehst du das hab ich mir gedacht dafür kommen jetzt die andern auch noch
AngeklagterVerarschen kannst wenn andwrs
Zeugin ...Ich verarsche niemand zeig doch als screenshot?
AngeklagterNa hab den nicht mehr
Zeugin ...Haha mah doch ein
Zeugin ...Also ein neuen?
AngeklagterHol dir das bild neun
Zeugin ...Welches
Zeugin ...Von der freundin
AngeklagterJap
Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.
AngeklagterOk dann dein Problem jetzt
Zeugin ...Dann schick doch ueberhaubt mal die bilder wo du sie deinen frrunden geschickt hast
AngeklagterNop
Zeugin ...Waeum? Hast sie nicht oder was
AngeklagterVergiss es
Zeugin ...Was soll ich vergessen
AngeklagterEgal
Zeugin ...Sag doch:)
AngeklagterNein check es
Zeugin ...Was soll ich den checken wenn es eig klar ist dann schick doch einfach die screen shots:)
AngeklagterIch sag die wo es dann auf fb Twitter usw is dann kannst du gucken
Zeugin ...Nein lass das bitte ?
Zeugin ...Man weisst du wie fertig du mich gerade machst
Zeugin ...Bitte kannst di es einfach lassen wir treffen uns doch schon bitte
Zeugin ...Hallo bitte man
AngeklagterIchclass mich nicht verarschen
Zeugin ...Ich verarshe dich nicht ich habbe doch gesagt ich komme?
AngeklagterDu hast gesagt du hast das bild und dann sagst du auf einmal hast dus doch nicht mehr dafür kriegst jetzt die Quittung
Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.
AngeklagterWie gesagt für die Lüge muss es sein
AngeklagterOder
AngeklagterDu schickst es
AngeklagterUnd dann lass Ich es
Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.
AngeklagterUnd lösch von deinen auch welche
AngeklagterEinmaliges
AngeklagterAngebot
Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.
Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.
Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.
AngeklagterDu weist wie dus wiede kriegst Dann sag mir wo du dann sex haben willst
Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.
Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.
AngeklagterWieso nicht auf dem boden
AngeklagterWo hast dus denn schon überall gehabt
Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.
AngeklagterJa is klar nicht einfach so aufm boden :p Wo hast du schon überall gehabt?
Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.
Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.
AngeklagterDraußen an verschieden Orten Schwimmbad Bett sofo Küche Bad Usw
Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.
AngeklagterGucken wo Villt Umkleidekabine oder draußen oder du kannst ja überlegen wo es noch gehen würde
Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.
AngeklagterJa weis ich❤
AngeklagterEinigen wir uns? ♥
AngeklagterUnd evrteagen
AngeklagterVertragen*
Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.
Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.
AngeklagterAlso vertrauen wir uns und niemand schickt irgendwas weiter aber dafür vertrauen wir uns ok?♥
Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.
AngeklagterJa ok aber dann eins jeder von sich als Beweis und dann wars das ok?♥ Deal dann hat jeder das was er will♥
Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.
AngeklagterNa ja das jeder dem anderen vertraut♥ was is mit dem Wasser han❤
AngeklagterWer schickt zu erst?♥
AngeklagterGeil du hast Erdbeeren❤
Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.
98

Der Angeklagte übersandte der Zeugin ... daraufhin unter andrem drei Bilder seines erigierten Penis (Seiten 112, 113 und 114 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1092) und schrieb: „Jetzt du❤mein Vertrauen an dich nutz es nicht aus und verarsch mich nicht“. Daraufhin übersandte die Zeugin ... zunächst zehn Fotos, wobei sie auf drei der Fotos lediglich mit Unterwäsche bekleidet war. Der Angeklagte war hiermit nicht zufrieden und schrieb: „Und wo sind die nackt❤ so wie ich❤“, woraufhin die Zeugin zwei Bilder ihres entblößten Oberkörpers übersandte, auf denen ihre entblößten Brüste im Fokus der Aufnahme standen (Seite 126 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1092).. Sie bat darum, am 12.09.2015 keine Fotos ihrer Vagina übersenden zu müssen und gab insoweit an, dass sie ihre Tage habe. Obwohl der Angeklagte sie noch aufforderte, ein solches Foto zu übersenden, indem er schrieb „Zeig eins wies aussieht Bitte und dann is morgen ok ❤❤“, weigerte sich die Zeugin ein Foto ihrer Vagina zu übersenden. Ein solches übersandte sie nach nochmaliger Aufforderung des Angeklagten erst am darauffolgenden Tag (Seite 181 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1092), wobei der Angeklagte sich mit der Bildqualität nicht zufrieden zeigte.

99

Auch an den folgenden Tagen tauschten der Angeklagte und die Zeugin Textnachrichten über WhatsApp aus. Man plante, wann, wo und wie oft man sich in Zukunft treffen würde, wobei die Zeugin zum Ausdruck brachte, dass sie nicht sofort mit dem Angeklagten ins Bett steigen werde.

100

Im Verlauf des 18.09.2015, forderte der Angeklagte die Zeugin auf, dass sie erneut ein Foto von ihrer Vagina – diesmal mit besserer Bildqualität im Bad – machen solle. Ferner forderte er sie auf, die bereits übersandten Bilder von ihrem entblößten Oberkörper – diesmal ohne Nutzung eines Farbfilters – erneut an ihn zu übersenden. Als die Zeugin ... sich insoweit zögerlich zeigte, schrieb der Angeklagte „Ok du weist was das heißt“ und gab der Zeugin zu verstehen, dass er ihre Bilder veröffentlichen werde, wenn sie ihm nicht die geforderten Bilder übersenden würde. Unter dem Eindruck der Drohung der Veröffentlichung der bereits übersandten Bilder, fertigte die Zeugin eine Nahaufnahme ihrer Vagina an und schickte das Bild an den Angeklagten (Seite 242 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1092). Der Angeklagte zeigte sich mit dem Bild nicht zufrieden und bemängelte, dass die Zeugin die Beine nicht gespreizt und die Schamlippen nicht mit den Fingern auseinander gehalten habe. Hierauf ging die Zeugin jedoch nicht ein. Auf entsprechende Aufforderung des Angeklagten übersandte sie kurze Zeit später, ein Foto ihres entblößten Oberkörpers, wobei ihre entblößten Brüste im Fokus der Aufnahme standen und wobei diesmal – wie von dem Angeklagten gefordert – kein Farbfilter zur Anwendung kam (Seite 245 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 2019). Im Anschluss vereinbarten der Angeklagte und die Zeugin, dass man sich Anfang Oktober treffen wolle. Im Einzelnen wurden zwischen dem 18.09.2015 um 20:24:51 Uhr und dem 22.09.2015 um 15:29:06 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

101

AngeklagterHey
Zeugin ...Lass michbitte erst mal inruhe
AngeklagterWieso
Zeugin ...Will gerade abstand von jungs schrei dir wenn ich wieder klar denken kanm
AngeklagterWie gesagt vergiss es nicht und mach es nicht zu spät du weist was sonst is
Zeugin ...Lass es doch einfach bitte ich hab gerade selber verdammt stress und ich dachte wir einigen uns darauf das wir freunde sind und es lassen.
AngeklagterWelchen Stress Na ja Freunde schreiben miteinander Und kann auch mehr werden
Zeugin ...Ja okay dann schreiben wir galt mit einander ne imoent kann ich keine beziehung fuherne oder so
AngeklagterWas für Stress?
AngeklagterWarum nicht
Zeugin ...Ich bin sehr schlecht drauf okay also nicht wundern wenn ich patzig zurūch schreibe
AngeklagterWarum
Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.
Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.
AngeklagterNein Was für stresd?
Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.
AngeklagterJa dann block ihn doch einfach sonsz bist du selbst dran schuld
Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.
AngeklagterJa dann darfst du nicht dran gehen
Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.
AngeklagterJa und wo is jetzt das Problem
Zeugin ...Wie wo isy das problem
AngeklagterWas jetzt so schlimm is
Zeugin ...Das er angerufen hat und das alles wieder hoch kommt
AngeklagterWoe lange habt ihr telefoniert
Zeugin ...Nicht lange
AngeklagterWie lange
Zeugin ...Ka paae sekunden
AngeklagterWarum nicht sofort aufgeleg ?
Zeugin ...Weil er geredrr hat und wollte es wissen
AngeklagterWas wolltest du wissen
Zeugin ...Wer da dran ist
Angeklagter?
AngeklagterAch so ok
AngeklagterJa aber Freunde verarschen sich ja nicht oder doch weil du das mit dem Bad bestimmt schon hättest machen können. ....
Zeugin ...Kanns ehrlich ich habe ea vergessen aber freunde vertrauen sich eug anders und machen sowas nicht.
AngeklagterOk du weist was das heißt
Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.
Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.
Zeugin ...Ich schick dir das bild nachher aber ganz ehrlich du bist nicht wie ein richtiger freund wenn wir mal zsm sind und willst du mich dann auch erpressen?
AngeklagterNein aber ich lass mich ned verarschen und von oben auch ohne diese farben
Zeugin ...Wir haben gesagt wir schivken uns nackt bilder das hab ich gemacht und ja ich svhick es dir nachher und mittlerweile fuehle ich mich bei dir einfavh ni ht mehr wohl
AngeklagterJa da bist du ja selbst schuld
Zeugin ...Ne bin ich nicht . Du verlangst sachen von mir die wir nicht abgesprochem haben ich hab dir nacktbilder geschickt und ist doch meine sache o dunkle oder hel aber egal vergiss es einfach ich schick es dir sei zufrieden...
AngeklagterOk
Zeugin ...Ja gehe jetzt duschen und dannbekommst du ws so halbe stunde
AngeklagterOk und?
Die Zeugin übersendet ein Foto ihrer Vagina.
Zeugin ...Besster geht nicht
AngeklagterJa so is doch gut nur das du beine bisschen mehr auseinander machst und wieder mit dem finger da du weist schon auseinander machen das is dann perfekt
Zeugin ...Ja jetzt ist es aber so
AngeklagterOk
AngeklagterDu wolltest oben noch so machen
Zeugin ...Ne von oben war nie die rede du meintest es ist okay und nur dieses bild
AngeklagterLes doch den chat
AngeklagterOben hab ich auch gesagt
Zeugin ...Ne kann ich mich nicht dran errinern zeig mir den chat
AngeklagterVertraust du mir nicht?
AngeklagterGut das merk ich mir
Zeugin ...Tuh ich doch wūrde ich dir nicht vertrauen hàtte ich dir diese ganzen bilder nicht geschickt
Die Zeugin übersendet ein Foto ihrer entblößten Brüste.
Zeugin ...Zufrieden
AngeklagterOk aber das is doch nicht von jetzt oder?
Zeugin ...Doch klar ich sitze gerade ab schreobtisch und mache ha
Zeugin ...Warum sollte es niht sein
AngeklagterAch so ok
AngeklagterDu siehst Schön aus♥
Zeugin ...Nadan
AngeklagterJa gut wollte mal nett sein dann halt nicht
Zeugin ...Ich schick dir nackt bilder und du shreibst das ich schön aussehe sry aber da kann ich nicht glūcklich drueber sein
AngeklagterWas soll ich deiner Meinung dann sagen was dich glücklich machen würden?
Zeugin ...Mich einfach nicht erpressen
Zeugin ...Mir das gefuehl geben das du ein gyter freund bist
AngeklagterIch will doch netter sein❤
AngeklagterOk tut mir leid ich lass es ♥
AngeklagterDann sei aber auch ned so zu mir bist♥
AngeklagterJa ♥
Angeklagter... is ja noch in ... oder?
Zeugin ...Ich versuche nett zu seim aber es tut weh wenn du mich so erpresst du kannst meine freunde fragen ich war total am ende deswegen es ist einfavh traurig
Zeugin ...Ne ... ist ...
Zeugin ...Aber ich kann dir anbieten das wir uns in den herbst ferien erst treffen da bin ich in ...
AngeklagterWo bist du da?
AngeklagterWann sind die?
Angeklagter
Zeugin ...Bei mama
Zeugin ...19.10 also in ...
Zeugin ...Da hast du keine mehr deine sind am 5.10 bis 17.10
AngeklagterNene das is egal
AngeklagterSag mir einfach von wann bis wann du hier bist und wo deine mama wohnt
Angeklagter?://
Zeugin ...Warscheinlich von 21-bis 24 glaube und in ...
AngeklagterJa dann bleiben wir dabei nächsten Monat am Anfang treffen und dann so oft du halt kannst
AngeklagterOk?
Angeklagter3-4 Oktober
Zeugin ...3-4 oktober?
AngeklagterJa das is das erste Wochenende oder kannst du auch mal unter der Woche
Zeugin ...Kann nur am 3 aber muss noch fragen oder wenn es nicht geht dann an dem 2 wochenende weil habe am 6geb
Angeklagter1 Was machst du am 2? Und warum könntest du gar nicht. .... 2 Was hat das mit deim Geburtstag zu tun 3 Was machst an deim Geburtstag
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AngeklagterJa dann wenn du es ja jetzt nicht weist was du machst hast ja nix vor also dann lass uns jetzt da verabreden
AngeklagterUnd why sollte dein dad nein sagen ich komm doch zu dir
AngeklagterWas musst du denn vorbereiten? ?
AngeklagterWas machst du an deinem Geburtstag
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AngeklagterJa dann kann ich mit kommen will dir auch gratulieren♥ Was musst du an in die Stadt gehen vorbereiten Den weg berechnen? Dann frag dein dad ob du am 2 und 3 in ... in die Stadt gehen darfst ich komm dann zu dir musst dann nur zum Bahnhof kommen
Angeklagter
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AngeklagterWas für sachen brauchst du denn?? Und was machst du dann an dem tag bei der stadt noch danach? Wie feierst denn dann am nächsten tag Wieso nur ein tag? Wenn wir uns dann so wenig sehen kann man doch ein einziges mal 2 mal machen Und kann ich dann mit dir feiern als als Guten freund lädt man sich eigentlich ein...
AngeklagterKeine memo
AngeklagterSchreib mal bitte
Zeugin ...Trinken essen usw kuchen Naja bis abends feiern Mit familie Ja aber man kann sich ja dann jede wo he oder jede 2 wochen treffen Mh ich weiss nicht
AngeklagterWo feiern und wie Nur mit Familie? Ja aber das eine mal an 2 und 3 bitte Also bin ich jetzt doch nicht mehr dein freund? Dann is das ja mit dem erpressen auch wieder ok
Zeugin ...In der aue Ja Mh muss ih papa fragen sage dir wenn er da ist Doch bist du aber ich muss lansam mich erstmal an dich ran wieder finden
AngeklagterWas is das also aue? Ok Ja wenn du wirklich nett fragst usw geht das auch außer du machst es mit Absicht so das er es ned erlaubt Ja ok dann besprechen wir das wenn wir uns sehen ok?
Zeugin ...Ein park Warum sollte ich es mit absicht machen warum denkst du sowas Ja ich muss erstmal wieder vertrauen in dich finden du hast mich erpresst und das nicht wenig okay also lass es langsam angehen
AngeklagterAch so ok Ja weil du villt gar nicht treffen willst?:/ Ok ich versteh das es tut mir leid❤
Zeugin ...Sonnst wūrde ich nicht schreiben Mh schon okay
AngeklagterOk also gib dann wirklich dein bestes♥ Ich mach es wenn wir uns sehen wieder gut ok?♥
Zeugin ...Ubd wie?♡
AngeklagterLass dich überraschen♥
Zeugin ...Mh sag mir
Zeugin ...
AngeklagterWenn wir an beiden tagen können sag ichs dir❤
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AngeklagterWeils dann besser ist♥
AngeklagterKlar geht das haha es fahren auch spät Züge das is kein Problem
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AngeklagterJa wann wollt ihr anfangen Ja ich kann doch trotzdem mit machen bitte
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AngeklagterOk am 2 und 3 pls♥
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AngeklagterJa das meinte ich doch gar nicht is doch alles gut haha♥ Schrei doch nicht gleich so
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AngeklagterMach ich wenn du 2 und 3 kannst hab ich ja gesagt♥
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AngeklagterUnd dann sagst du du kannst gar nicht
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AngeklagterAber du tust alles dafür das du an beiden kannst?
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AngeklagterJa gut dann vertrau ich dir da mal aber verarsch mich ned Na ja wir machen uns ein super ...n tag oder tage Kino Schwimmen Stadt Essen gehen Oder trinken Kuscheln Chillen Reden Das eine Und küssen wenn du magst Und villt überleg ich mir noch ne sache aber da musst du noch bisschen warten☺❤
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AngeklagterJa das trinken kann ich besorgen Hast du denn schon mal was hartes getrunken? ♥ Ja können wir das eine auch bei dir machen¿♥
AngeklagterUnd
AngeklagterWegen verarschen hab ned gesagt das du das machst aber mach es dann auch Bitte nicht♥
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AngeklagterAlso hast du auchn Schlüssel zum abschließen? Und was hast du schon alles getrunken? ... und du lea:)♥
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AngeklagterWieso unfreiwillig Du lea oder?♥
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AngeklagterWas trinkst du am liebsten? ♥
Zeugin ...Von alkohol?❤
AngeklagterJa♥
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AngeklagterWas passiert denn wenn du mer trinkst:p Ja aber magst dann was trinken? ♥
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AngeklagterJa was hast du denn dann schon alles gemacht
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AngeklagterNein ich bin dein freund und deswegen darf ichbes schon wissen oder bin ich auf einmal doch keiner mehr?
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AngeklagterSag es mir einfach ich erpresse dich auch nicht mehr ok?
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AngeklagterDu machst es eh nicht
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AngeklagterOk
Angeklagter
AngeklagterHallo?
Zeugin ...Ja oki papa hat gesagr 3 geht aber 2 ueberleht er noch❤
AngeklagterOk♥
AngeklagterAlso kannst du mir sagen warum er überlegt is er sauer oder hab ich was falsch gemacht❤
Angeklagter??
Zeugin ...Ne er ueberlegt einfach gute naht
AngeklagterOk süße
Angeklagter
AngeklagterTräum süß
AngeklagterDanke
Zeugin ...Waa danke?
AngeklagterDas du es mir gesagt hast man kann sich echt auf dich verlassen
Zeugin ...Ich hab es dir gesagt okay?
Angeklagter3 geht 2 überlegt er und hat er da was gesagt?
Zeugin ...Nein sonnst hàtte ich dir bescheid gesagt okay?
AngeklagterIs ja gut
Zeugin ...Ja hab gerade keine lust mich mit dir zu treffen weil du so drengelst
AngeklagterAhm tu ich überhaupt ned hab fast gar nicht mehr geschrieben
AngeklagterAlso 3 jetzt doch nicht oder wie
Zeugin ...Weiss ich nicht papa hat noch nichts gesagt.
AngeklagterIch mein jetzt du hast ja gesagt 3 geht auf jeden fall und du hast versprochen das wir uns mindestens an einem tag also 2 oder3 treffen
Zeugin ...Ja vllt kann ich aber auch erst den 4 weil den 2 kann ich nicht
Zeugin ...Also warscheinlich 3
AngeklagterUnd wieso auf einmal doch nicht mehr Also langsam fühl ich mich verarscht und ich will das wirklich nicht machen aber ich lass mir das auch nicht gefallen
Zeugin ...Wie den gefallen? Ja den 2 kann ich nur bis 5 uhr abends deswegen lass uns lieber den freitag will mit dir mehr zeit haben also am 3.welcher tag ist das
AngeklagterWieso kannst du nur bis um 5?
Angeklagter2=Freitag 3=Samstag 4=Sonntag
Zeugin ...Weil da mitternachts shopping isy
AngeklagterDas heist. ..
AngeklagterWas machst du am 5
Zeugin ...Schule?
Zeugin ...Ja da haben die gesvhàfte bis 12 also 24 uhr auf da gehe ich ihn
AngeklagterAlso du hast bis um 17 uhr Schule?
AngeklagterMit wem?
Zeugin ...Mit meiner besten freundin ja aber muss auch lernen deseegen geht nur eochenende und ausserdem hab icj am 6 geb
AngeklagterDann am 3-4 so geht doch oder Ja und ich will da mit dir auch was machen
Zeugin ...Geht warscheinlich nicht am 4okay
AngeklagterWhy?
AngeklagterGeburtstag?
Zeugin ...Weil ih dich erstmal am 4 kennenlernen will und dann sag ich dir und am 6 gehe ich warsvheinloch mit meiner freundin was machen
AngeklagterDu meinst am 3?
Zeugin ...Ne 4 treffen wir uns passt besser
AngeklagterUnd wieso?
AngeklagterWas is am Samstag unpassend
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AngeklagterWillst du mich verarschen
AngeklagterSo ned ganz ehrlich
AngeklagterSamstag war ausgemacht und dann hälst du dich dran oder ich muss mir was einfallen lassen
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AngeklagterHattest du nicht gesagt das du ihn schon gefragt hast?
AngeklagterUnd am Sonntag können wir auch zu dir gehen?
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AngeklagterUnd am 4 sagt er dann ja oder nein? Was meinst du
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AngeklagterJa nicht das du dann ankommst und dann gehts doch ned
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AngeklagterOk wieso erst ab1 Und dann auch nur 100 Sätze miteinander reden 10 mal Körper Berührungen 25 mal angucken Und 500 Schritte zusammen laufen Sonst noch mehr was ich vergessen hab?
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AngeklagterWo hüpfst du rum Ja mehr dürfen wir nicht
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AngeklagterWeil du für alles irgendwo oder wie ne Begrenzung hast Cool ich bin auch 5 jahre geritten
AngeklagterKann ja mit dir reiten
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Zeugin ...Aber mach dich nur lustig:(
Zeugin ...:)*
AngeklagterJaja schon klar Jaja dann reit du mal allein
Zeugin ...Ja glaub mir halt nicht
Zeugin ...Ja und ausserdem springe ich und nicht reiten
AngeklagterJa ich weis
Zeugin ...Jo
AngeklagterZicke
Zeugin ...Lass mich ih darf das☺
Zeugin ...Ausserdem bin ich nicht
AngeklagterOk
102

Im Verlaufe des Abends des 22.09.2015 versprach die Zeugin ... dem Angeklagten, dass sie ihm am nächsten Tag Fotos von sich in verschiedenen Anziehsachen schicken werde. So wurden am 22.09.2015 zwischen 22:14:32 Uhr und 22:58:47 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

103

AngeklagterHast du keine Bilder mehr?
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Angeklagter
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AngeklagterIch dich auch❤
Angeklagterdenk morgen dran die zu machen
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AngeklagterJa zicke❤
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Angeklagter
104

Da die Zeugin ... dem Angeklagten die versprochenen Bilder am Folgetag nicht geschickt hatte, zeigte er sich verärgert. Die Zeugin übersandte daraufhin vier Fotos von sich im bekleideten Zustand, um den Angeklagten zu besänftigen. Im Einzelnen wurden am 23.09.2015 zwischen 21:35:22 Uhr und 21:56:10 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

105

AngeklagterOk danke das sind echte Freunde danke
Zeugin ...Wie meinst du ❤
AngeklagterVergiss es ich bin sauer auf dich
Zeugin ...Warum den was habe ich getan ?
Zeugin ...Bitte sag es mir?
Zeugin ...Nur weil ich nicht geschrieben habe ih dachte du schreibst mir und hatte schule und danach lernen und dann hab ich nicht dran gedacht
Zeugin ...Will nichtdas du sauer bist hab dich so gerne
AngeklagterJaja is ok wenn ich als letztes ne Nachricht geschrieben hab schreib ich nicht nochmal an und wenn dus vergessen hast is es dir auch nicht wirklich wichtig ob wir Kontakt haben! Und du wolltest was machen
Zeugin ...Es tut mir leid das wusste ich nicht da haben wir uns falsch verstanden du bist mir VERDAMMT wichtig Bitte du machst nich glū klich will sich sehen Sage dir jetzt jeden morgen wann ich wieder schreiben kann und wenn ich dann nicht schreibe dann bist du mir nix wert aber werde immer schreiben Wie was machen?
AngeklagterNe musst du nicht wenn du wirklich mich magst schreib einfach oder lass es halt Ja die bilder oder hast du schon alles von uns vergessen toll
Zeugin ...Nein die hab ich auch gemacht hier warte
Die Zeugin ... übersendet vier Bilder von sich im bekleideten Zustand.
Zeugin ...Aber habe noch mehr nur die sind in der wàsche
AngeklagterUnd die Bilder hast du heute gemacht?
Zeugin ...Nicht alle die einen habe ich eben noch gefunden und dachte sie sind auch ganz schön dachte ich also das mit dem blūmchen und das weisse mit dem fluffigen heute
AngeklagterAh ok
Zeugin ...Hab dich lieb❤
AngeklagterLove you?
Zeugin ...Vllt kommt das een wir uns sehen❤
AngeklagterOk also die bilder sehen schon hammer aus aber man sieht jetzt nicht wirklich sehr viel❤
Zeugin ...Soll man ja auch nixht ist ja ein gesvhenk❤☺
AngeklagterWas is ein Geschenk? ♥
Zeugin ...Ich aber du musst mich erst auspacken❤
AngeklagterKomplett? ♥
Zeugin ...Mal schaurn wie weit ed kommt und ob du svhūchtern bist oder nicht weil ich hasse es wenn jungs schūchtern sind gute nacht hab dih lueb❤
AngeklagterUnd wer packt mich aus Ok gut dann lass dich mal überraschen Jetzt schon? ::///
106

Als man sich am Abend des 24.09.2015 über WhatsApp voneinander verabschiedete, teilte der Angeklagte der Zeugin ... mit, dass er am Wochenende nach ... fahre. Im Einzelnen schrieben sich der Angeklagte und die Zeugin zwischen 20:55:14 Uhr und 21:21:00 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten:

107

AngeklagterNacht
Zeugin ...Wo fàhrst du hin ?
Zeugin ...Du bist so abweisend ist wirklich alles okay oder findest du mich nicht mehr huebsch oder nicht mehr schön oder nett oder hast du mich ?
Zeugin ...Sag mir nur doch die zwei
AngeklagterIch fahr nach ...
AngeklagterUnd nein nur müde
Zeugin ...Mh okay gute nacht❤hab dich lieb
AngeklagterDu auch♡
Zeugin ...Du mich also nicht mh okay dachte aus uns könnte echt was werden mh wohl doch nicht Nacht
Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.
AngeklagterZicke
108

Der Angeklagte verbrachte das Wochenende bei seiner Mutter in ... und übersandte der Zeugin ... unter anderem auch ein Foto, auf dem er selbst neben seiner Mutter zu sehen war. Im Verlaufe des Chats am 26.09.2015 bat er die Zeugin außerdem darum, am Abend des 26.09.2015 mit ihm zu „skypen“. Als die Zeugin erfuhr, dass der Angeklagte sexuelle Handlungen während des Skype-Anrufs erwartete, reagierte sie hierauf zurückhaltend. Im Einzelnen wurden am 26.09.2015 zwischen 16:56:00 Uhr und 17:48:10 Uhr folgende Nachrichten übersandt:

109

Zeugin ...Will dich sehen❤
AngeklagterToo aber das Wochenende am 3 4 bin ich warscheinlich in ... wieder
AngeklagterGeht das Wochenende danach?♥
Zeugin ...Ernsthaft dachye das steht fest da sehen wir uns:(
AngeklagterOder am Freitag
Angeklagter2
AngeklagterMuss nach ... warscheinlich
Zeugin ...Und warum musst du ja weisst du ich hab alles getan das du kommen kannst an dem week und dann sagst du ab aber ok ❤
AngeklagterAlso hab ich verkackt?
AngeklagterAm 2 würde ja gehen
AngeklagterOder am Montag danach
AngeklagterAlso auf jeden fall wenn ich nicht fahr
AngeklagterSag ichs dir
Zeugin ...Am 2 kann icj nicht Hab ich dir gesagt Nein warum sollst du es den verkackt haben nur dachte dir wàre es halt auch wichtig aber dann halt danach das wochenende Verstehe es halt nur nicht du hast als du sozusagen gesagt ich soll ihn fragen und so alles damit ich kann das hab ich gemacht und dann sagst du ab
AngeklagterIch wusste das nicht
AngeklagterDenkst du ich will nicht?
Zeugin ...Ne denke ich nicht bin einfach nur traurig
AngeklagterIch auch
Zeugin ...Naja ❤
AngeklagterWas soll ich machen
Zeugin ...
AngeklagterAlso heute auch keine Überraschung mehrM
Zeugin ...Mh keine ahnung❤mach mich wieder glūcklich Wie den ueberraschung ? Die mit honig oder sahne die bekommst du wemm du bei mir bist
AngeklagterMein skype♥
AngeklagterMach ich beim skypen♥ wenn du noch lust hast
AngeklagterBeim skypen was machen ?♥
Zeugin ...Nein mach mich jetzt gkūcklich ❤ Ja hab ich noch
AngeklagterUnd willst du Das machen beim skypen?♥
AngeklagterJa warte
AngeklagterSchick dir gleich was
Zeugin ...Was denn schicken? Was will ich da machen
Zeugin ...
AngeklagterÜberraschung♥ Du weist schon was♥
Zeugin ...Hihi oki und wann❤ Ne weiss gerade echt nit
AngeklagterWenn ich home bin gleich♥ Na ja wir machen uns was zusammen♥
Zeugin ...Wann bist du home wann ist gleih❤ Was den sag doch einfach❤
AngeklagterIn 15 min ungefähr♥ Sex?♥
Zeugin ...Aber nicht bei skype❤ Oki❤und was machst du dann
AngeklagterWieso?♥ Was mach ich wann?♥
Zeugin ...In 15min❤? Wie soll man sex ueber skype haben?❤
AngeklagterJa ungefähr♥ Zeig dir wie♥
AngeklagterIs ganz einfach♥
Aber wie macht man das❤ Ja und was zeigst du mir dnan
AngeklagterAlles in ruhe♥ Auf dem bild?♥
AngeklagterIs ne Überraschung♥
AngeklagterWarte einfach bis wir skypen♥
Zeugin ...Ja und was isr die ueberrasvhung auf dem bild❤☺ Okay hast fu es shon mal gemachr
AngeklagterSiehst du gleich♥ Na ja ein mal
Zeugin ...Kann nicht teln sry❤❤ Nadan:)
AngeklagterWhy not?♥
AngeklagterAlso machen wir?♥
Zeugin ...Bin gerade mitten im kuchdn backen ❤ Mh bin mir unsicher war die gut dadrinn?
AngeklagterOk♥ Sie hat das so wie du noch nie gemacht aber das is so einfach hat sie gut hinbeckommen und du bist besser als sie♥ und du schaffst das locker ich weis das♥
AngeklagterVertrau mir einfach♥
Zeugin ...Und was wenn nicht wenn sie viem besser ist oder war und ich zu schūchtern oder so bin ❤
AngeklagterDann lass es mich einfach machen entspann dich und dann geht das alles suoer♥
AngeklagterIch sag dir was du machdn musst♥
Zeugin ...Mh ❤
AngeklagterOk?♥
Zeugin ...Und wenn ichs verkacke wiklst du divh dann auch nicht treffen oder hasst du mich dann
AngeklagterEhm 1 du kannst nix falsch machn und glaubst du wirklich dann würde ich nicht mehr wollen❤ Ganz bestimmt doch♥
Zeugin ...Mh oki ❤ja und was wenn doch
Der Angeklagte übersendet ein Foto von sich im bekleideten Zustand.
Zeugin ...Noch mehr❤❤❤❤❤
AngeklagterSkype♥
Zeugin ...Bitte bitte eins noch❤
Der Angeklagte übersendet ein Foto (ein sog. „Selfie“) von sich und seiner Mutter.
AngeklagterMeiner ma
Zeugin ...Voll sūss sag ihr hallo von mir❤
110

Die Zeugin ... teilte dem Angeklagten am frühen Abend des 26.09.2015 mit, dass sie am gleichen Abend nicht mehr mit ihm skypen könne, weil sie die entsprechende App derzeit nicht auf dem Handy habe und weil sie den Laptop nicht ohne das Einverständnis ihres Vaters nutzen dürfe. Sie bat darum, den Skype-Chat um ein oder zwei Tage zu verschieben, woraufhin der Angeklagte verärgert war. Er schlug sodann vor, dass man am gleichen Abend noch „Telefonsex“ haben solle und den Skype-Sex-Chat auf den Montag (28.09.2015) zu verschieben. Der Angeklagte erklärte der Zeugin, dass sich beide während des Telefonats selbst befriedigen sollten, woraufhin die Zeugin dem Angeklagten zu verstehen gab, dass sie dies bei sich selbst nicht machen wolle, dass sie den Angeklagten aber bei seinen Selbstbefriedungshandlungen unterstützen werde. Der Anklagte war damit nicht einverstanden. Als die Zeugin fragte, ob man nicht einfach normal miteinander telefonieren könne, reagierte der Angeklagte verärgert. Er drohte, den Chat abzubrechen und sich für den Abend „jemand anderes“ zu suchen, wenn sich die Zeugin nicht noch am gleichen Abend als Liebesbeweis etwas einfallen lasse, „was geil“ sei, womit der Angeklagte wiederum jedenfalls die Übersendung weiterer Nacktbilder erstrebte. Als die Zeugin hierauf nicht einging, brach der Angeklagte den Chat am Abend des 25.09.2015 ab. Im Einzelnen wurden am 26.09.2015 zwischen 20:03:40 Uhr und 22:59:04 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

111

Zeugin ...Ok❤ weiss nicht ob ich skypen kann oder nur teln
AngeklagterWieso nicht
Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.
AngeklagterMorgen kann ich nicht dann Montag Dann lad es dir wiedee runter oder machs am lapi
Zeugin ...Am am lapi darf ich nicht ohne papa❤
Zeugin ...Okay montag
AngeklagterAh dann lad es dir runter
AngeklagterAber morgen also nicht erst am Nachmittag
Zeugin ...Hà?
Angeklagterlad es dir wieder aus Handy
AngeklagterJetzt
Zeugin ...Warum?
AngeklagterJa gut dann vergiss es hat sich erledigt Kb auf so was
Zeugin ...Was hat sich erledigt ?
AngeklagterLass mich jetzt gerade einfach keine zeit
Zeugin ...Nein ich will dich nicht lassen ja okay ich lad es mir wieder runter.
AngeklagterNe lass es einfach is ok
Zeugin ...Das heisst? Jetxt du willst dich nicht treffen? Also willst du auch keinen kontakt oder was isf jetzt
AngeklagterDu nervst man
Zeugin ...Ach nur weil ich nicht skypen kann nerve ich gut danke
AngeklagterAlter
AngeklagterBy
Zeugin ...Nein
Zeugin ...Bitte man ich will mich treffeb mit dir
Zeugin ...Du bist mir wichtig ich dir doch auch und wir haben uns so gefreut darauf ich weiss nicht was auf einmal mit dir los ist nur weil mein skype nicht geht das du gleich so ausrasstest so kenne ich dih garnicht aber wenn du meinst du kannst mich verdammt traurig machen ich hoffe das weisst du und du freust dich jetzt aber meld dich wenn du wieder lust hast zu s hreuveb.
Zeugin ...Will dich nicht verlieren und will das màdchen an deiner seite sein nicht ihrgend eine andere
AngeklagterDu übertreibst einfach Ich hab gesagt wir treffen uns Und ich hab auch keine Lust die ganze zeit zu fragen oder betteln das dus dir holst und wenn du mich dann ganz im ernst fragst warum du es dir wieder runter laden sollst kannst du mich mal gern haben auf so ne scheise hab ich einfach kein bock
AngeklagterEntweder holst du es dir
AngeklagterOder wir lassen das ! Aber dann wunder dich nicht wenn ich ned freundlich bin
Zeugin ...Ja wir treffen und doch auch Ja aber ich frage dih warum wir es denn nicht montag inruhe machen können am computer weil der laptop gehört nicht mal mir Und ausserdem wenn ich mir skype wieder eunter lade kann ih nix machen weil mein handy als hàngt das heisst ich kann auch nicht teln was bringt mir das deswegen können wir doh auch so teln und montag skype oder ist es dir so wichtig gerade ueber sex skype zu habe
Zeugin ...Ich meine es doch auch nicht böse oder so sondern es ist gut gemeimt❤
AngeklagterMachen wirs so
AngeklagterHeute skypen und das beim teln machen aber erst normal dann das andere Und wann kannst du Montag skypen?♥
AngeklagterSry
AngeklagterHeute teln
Zeugin ...Okay So um 20 uhr?❤
Zeugin ...Aber wie du willst telephon sex machen?
AngeklagterWenn Montag morgen nachmittag oder später abends also 22- 23 uhr
AngeklagterDas siehst du dann
Zeugin ...Dann 22-23 weil habe reiten ❤
Zeugin ...Warum willst du telephon sex machen?
AngeklagterOk♥
AngeklagterWarum fragst du so viel?
AngeklagterWenn du kein bock drauf hast sags dann lassen wirs und fertig
Zeugin ...Ich bin halt neugirig doch schon aber ich kann mir das nicht si vorstellen das das so wie normaler sex ist ❤
AngeklagterNe nicht wie normaler haha aber das is das vorspiel
Zeugin ...Achso ❤ aber ich besorgs mir nicht selbst also wenn du das meinst❤
AngeklagterDoch:)❤
Zeugin ...Du kannst es dir selber besorgen ❤ aber ich finde das komisch aber ich helf dir bei deinem ❤
AngeklagterUnd du machst einfach auch wenn du was mit mir haben willst gehört das für mich dazu oder ich weis ned ob das dann so gut is
Zeugin ...Ja aber ich will erstmal richtig mit dir sex haben dann bin ich mir sichherer wie und was ich machen muss und dsagen muss❤
AngeklagterWie willst du mir dann helfen
AngeklagterUnd was willst du am Telefon machen wenn ich das mach
Zeugin ...Naja dir sagen was ich machen wūrde aber ich mach es halt nicht oder so
AngeklagterDas ist scheise
Zeugin ...Dann teln wir nur normal und montag machen wir es dann vor der kamera? Oder willst du nicht normal
AngeklagterNe kb mehr
Zeugin ...Nur weil ich das nicht mag?
AngeklagterVergiss es einfach und nerv jetzt ned damit danke
Zeugin ...Ok schade ❤ was machst du so
AngeklagterNix
Zeugin ...Ok
AngeklagterTschüß
Zeugin ...Warum
AngeklagterDu bist einfach noch zu klein
Zeugin ...Ach ich bin zu klein nur weil ach abee ist ok Schön das du nur auf sex besogen hast
Zeugin ...Dachte wir sind echt freunde naja wenn was ist kannsr dich trozdem immer melden
AngeklagterDu nervst
AngeklagterIch hab kein bock auf so was
AngeklagterBrauch jemand der was kann
Zeugin ...Siehst du du hast vorhin noch gesagt das ich keine ahngst haben muss das ich es kann Und wenn ich das gemacht hàtte und ich es nicht könnte oder so was wàre dann Aber okay ich akzeptiere es ich kann es ja wenn ich die person 1 mal oder so gesehen habe sonnst bin ih mir immer unsicher Will auch nicht nerven aber es ware was anderes wenn wir zsm wàren weil ich sich da achon besser kenne Hab dich trozdem lieb schade das su das alles weg schmeist wenn nochmal was ist kannst gerne schreiben
AngeklagterSchreib einfach nicht mehr danke
Zeugin ...Ok wollte nur nett sein dachte echt du bist nicht so wie jeder junge
AngeklagterNerv mich nicht! !!
AngeklagterSonst block ich dich
AngeklagterEins noch
Zeugin ...Ja was denn?
AngeklagterLöscht du noch die Bilder?
AngeklagterNummer auch
Zeugin ...Dann lösch du meine sachen bitte auch
Zeugin ...Wwnn du es so willst
AngeklagterIs besser so
Zeugin ...Wenn du das denkst du löscht meine bilder auch(
Zeugin ...?*
AngeklagterDu hast die Chance noch bis ich penn mir zu schreiben und auch was zu machen danach bist dann auf block oder wir finden ne Lösung kommt auf dich jetzt an und wie gut es ist wenn du was drauf hast dann Beweis es jetzt:) Wenn ich dir wirklich wichtig bin;)
Zeugin ...Ganz ehrlich nimm das nicht böse aber endweder nimmst du mich so wie ich bin und triffst dich mit mir und wirst sehen das es nach dem treffen ander ist das ich viell offener und freiher bin Oder wir passen einfach nicht zusammen was ich sehr schade finde kannst du dir jetzt aussuchen was du machst
AngeklagterAlso wenn du komplett nihts machst dann passt es nicht
AngeklagterBisschen muss schon sein sry
Zeugin ...Ich hab dir bilder geschickt ich schreib mit dir ich hab mit meinem vater geredet weswegen ich mich mit ihm gestitten habe das du kommen darfst Was willst du den noch ich bin nicht so der typ der gleich mit jedem sex viedeos oder sowas macht und das wirst du aber bekommen wenn wir uns gesehen haben weil ich dann dich besser kenne und mir dann einfach auch sichherer bin und mich wohler fuehel weil ich dich kenne aber must du jetzt endscheiden
AngeklagterWarum hattest du deswegen Streit m Ja aber die paar Bilder ist also alles was du für mich jetzt machen würdest. .
Zeugin ...Weil er das nicht will das ein fremder junge hier her kommt Gib uns doch einfach die changse uns zu sehen du wirst sehen danach wird alles anders Ich finde es geht hier nicht nur um das thema sex aber anscheind denken wir beide anders und es passt leider nicht
AngeklagterJa aber dann einigen wir uns aber auf was vernünftiges
AngeklagterWeil das is echt kacke somst
AngeklagterDas mit Montag bleibt so
AngeklagterAber jetzt
Zeugin ...Ich will dich nicht verlieren aber ich brauch einfach meine zeit ich bin nicht der typ der mit jedem sex chat macht oder ins bett gehr wenn ich mit den leuten ins bett gehe muss es was verdammt besonderes sein
Zeugin ...Wie meinst du was vernūmpftiges?
AngeklagterJa gut also bin ich nicht verdammt besonders?
Zeugin ...Doch ich will doch auch mit dir ins bett wenn wir uns sehen?
AngeklagterDas du wenn du sagst was du machen würdest das auch wirklich machst oder die was einfallen lässt was geil ist:) Ja also♥
AngeklagterMah es doch nicht immer so kompliziert
Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.
AngeklagterJa weil es das erste mal ist Nein bist du bestimmt nicht nur wenn du immer so kompliziert bist und dann sagst skypen und dann doch nicht muss man halt immer drüber diskutieren und das muss jetzt nicht wieder los gehen sag mir einfach Telst du mit mir gleich Machst dus dann auch Oder muss ich allein Hilfst du mir oder nicht Wenn ja wie:)♥
Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.
AngeklagterJa guut wenn du mich sitzen lässt such ich mir für heut jemand anderes:)
AngeklagterAber wenn da dann mehr draus wird beschwere dich ned
Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.
Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.
Zeugin ...Gute nacht hab dich lieb❤
112

Erst in der Nacht vom 26.09. auf den 27.09.2015 gegen 04:19 Uhr (UTC+2) schrieb der Angeklagte der Zeugin zurück. Seine Liebesbekundung war jedoch mit dem Hinweis verbunden, dass die Zeugin an die Verabredung zum Skype-Sex-Chat am Montag denken solle. Im Einzelnen schrieb er am 27.09.2015 zwischen 04:19:16 Uhr und 04:19:22 Uhr (UTC+2):

113

AngeklagterToo♥
AngeklagterDenk an Montag
114

Am Morgen des 27.09.2015 zeigte sich die Zeugin ... über diesen Hinweis verärgert. Sie gab dem Angeklagten schließlich zu verstehen, dass sie bei dem von dem Angeklagten geplanten Skype-Videoanruf keine sexuellen Handlungen an sich selbst vornehmen werde, woraufhin der Angeklagte ihr zu verstehen gab, dass er den Kontakt nun insgesamt abbrechen werde. So wurden zwischen 09:02:32 Uhr und 16:03:54 Uhr folgende Nachrichten übersandt:

115

Zeugin ...Eensthaft dafuer bin ich dann gut kannst dir doch auch ne amdere suchen
AngeklagterOk
Zeugin ...Ja ist doch so
AngeklagterWenn du meinst
Zeugin ...Ja hast doch gestern abend auch ne bessere gefunden
AngeklagterVillt
Zeugin ...Was heisst villt
AngeklagterEfal
Zeugin ...Wenn du meinst
AngeklagterJa
Zeugin ...Jo
AngeklagterHm
Zeugin ...Was den mh?
AngeklagterKa
Zeugin ...Ok hast du es gestern mit ner andern gemacgt
AngeklagterWas
Zeugin ...Das was wir ma hen wollten ubd dann doch nicht
Angeklagter?
Zeugin ...Wir wollteb gestern telephon sex machen ubd du meintest wenn ich nicht will suchst du dir ne andere und hast du?
AngeklagterN
AngeklagterNe
Zeugin ...Nadan
AngeklagterWas
Zeugin ...Ist nix
AngeklagterAlso Montag?
Zeugin ...Sag ich dir noch wmds
AngeklagterUnd wann
Zeugin ...Denke heute abend.
AngeklagterUnd wieso dann?
Zeugin ...Weil ih es jetzt noch nicht weiss
AngeklagterUnd weshalb
Zeugin ...Weil ich es mir noch ueber lege
AngeklagterAh ja
Zeugin ...Ja nach der aktion von gestern
AngeklagterDann überleg es dir gut
Zeugin ...Ja ungut gehr ja nicht aber ich glaube du hast garnichts bemerkt von gestern das ea weh tat oder war es deine abaicht?
AngeklagterIch sag dazu nix mehr bevor du dich entschieden hast
Zeugin ...Warum
AngeklagterDarum
Zeugin ...Ja hatte mich ja schon endschieden wenn dy mal nach denkst
AngeklagterJunge wenn du jetzt wieder mit dem scheiß anfängst kannst du alles vergessen
Zeugin ...Ich sag nur die warheit aber vllt ist es besser so kannst dir ja ne andere suchen so wie du es gestern gesagt hast
AngeklagterDu gehst ein auf die Eier mit deim ego getue
Zeugin ...Siehst du
AngeklagterEntscheide dich
Zeugin ...Wie mich endscheiden ich geh dur doch auf die nerven
AngeklagterWillst du oder nicht
Zeugin ...Eig ja nicht hab ich dir ja schon gestern gesagt das ich sowas nicht yh
Zeugin ...Tuh
Zeugin ...Aber ich kann dir dabei helfen aber mehe nicht
AngeklagterWie
AngeklagterUnd wenn dus ned machst muss ich mir das überlegen
Zeugin ...Was ueberlegen?
AngeklagterBeantworte die frage oder ich werde mit dir nicht mehr schreiben wenn du immer Gegenfragen stellst
Zeugin ...Nadan :) ne gerade keine lust zu beantworten weil ich dir davor schon gesagt ha wie ich es mache oder halt wenn du es so nicht willst dann niht
AngeklagterAlso du sagst nur was du machen würdest machst es aber nicht wirklich?
Zeugin ...Jo.
AngeklagterOk dann lassen wir es lieber auf so einen Kindergarten hab ich keine lust lösch meine Bilder und nummer jetzt sofort
116

Als die Zeugin ihn bat, ihre Fotos und ihre Nummer von seinem Handy zu löschen, schrieb der Angeklagte „Halt die Fresse jetzt sonst kommen sie direkt online“ und drohte der Zeugin damit, an, dass er ihre Nacktfotos im Internet veröffentlichen werde. Im Anschluss drohte er der Zeugin an, dass er sämtliche ihrer Fotos mit ihrer Handynummer im Internet veröffentlichen werde, wenn sie sich nicht auf den Skype-Sex-Chat, bei dem die Zeugin sexuelle Handlungen an sich vor der Kamera vornehmen lassen sollte, einlassen würde. Er drohte, ihr an die Fotos auf Facebook hochzuladen und in verschiedene WhatsApp-Gruppen einzustellen. Dennoch ging die Zeugin hierauf nicht ein. Als sie schrieb, dass sie nun zur Polizei gehen werde, schrieb er: „Ok mach das:) Aber jetzt kommt überall hin“, „Und ja viel Spaß und bye danke für die ...n Bilder“, „Aber schön sind die ned fett hässlich unrasiert ekelhaft“. Im Einzelnen wurden zwischen 16:04:20 Uhr und 21:01:02 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

117

Zeugin ...Ok mach ich aber du löscht meine bilder und nummer auch okay?
AngeklagterHalt die fresse jetzt sonst kommen sie direkt online
Zeugin ...Ist ok .
AngeklagterErstes bild
AngeklagterUnd der rest weil dus ned machst auch noch
AngeklagterDenk dran
Zeugin ...Woran
Angeklagteran heute abend
Zeugin ...Warum?
AngeklagterWeil du bestimmt das mit den Bildern nicht willst
Zeugin ...Ist das dein ernst du hast mir gesagt du hast sie schon rein gestellt und ich soll dir nicht mehr schreiben
AngeklagterEins
AngeklagterHab ich gesagt
Zeugin ...Ja schön was bringt mir das jetzt noch du erpresst mich doch eh nur
AngeklagterAlso heist das ich soll alle auch noch rein machen mit nummer? Und treffen dann auch nicht mehr?
Zeugin ...Nein sollst du nicht aber warum sagst du dann immer wieder zy mir das du kein kontakt mehr willst?
AngeklagterAlso Dann machen wir das heute und danch fangen wir vernünftig mit uns nochmal an ind treffen uns am Wochenende
Zeugin ...Waeum danach
AngeklagterWeil wir das erst machen
Zeugin ...Warum ?
AngeklagterWeil wir eigentlich gesagt haben das wir das machen oder ich stell sie dann heite abend rein
Zeugin ...Ja und eig hast du mir versprochen das du mich nie wieder erpresst
AngeklagterJa eigentlich; ) Hälst du dich dran an heute mach ich nix damit und nehm das eine wieder raus
AngeklagterOder der rest kommt dazu mit deiner nummer:)
Zeugin ...Du bist so gemein du machst mein ganzes leben kaputt aber bitte wenn du meinst das machen zu mūssen dann hab spass dran ja wir teln heute abend aber ich sag dir ich kann nur teln nicht skypen
AngeklagterWieso nicht skypen
Zeugin ...Weil es nicht geht weil ich nicht an den laptop darf
AngeklagterDann konmen sie online:) Oder du machst es aufm handy Um 20 uhr kommt das erste Bild Und dann jede Stunde eins dazu wenn alle hochgeladen sind kommen alle noch auf verschiede seiten fb usw use
Zeugin ...Ja ok dann skype und danach will ich nix mehr mit dur zutun haben
AngeklagterOk
AngeklagterAber wir machen das vernünftig und du auch
Zeugin ...Ich mach es wie ich denke.
AngeklagterUnd wie ist das
Zeugin ...Ich bin sowie so schon am ende wegen dir
Zeugin ...Ja halt so wie ich denke das man es maht
AngeklagterUnd wie ist es
Zeugin ...Wirst du sehen
AngeklagterNein du sagst das jetzt
AngeklagterSonst wirst du was sehen
AngeklagterIm Internet
AngeklagterOk wie du willst
Zeugin ...Warte
AngeklagterWorauf
Angeklagter2 kommt jetzt hoch
Angeklagter:)
AngeklagterUnd in 5 min das nächste
Angeklagter:p
AngeklagterSo soll ich jetzt fb?
AngeklagterWenn du nicht antwortest mach ich das jetzt
AngeklagterUnd danach alle whatsapp gruppen
AngeklagterAlso hochgeladen sind jetzt alle im Internet
Zeugin ...Gehe jetzt zur polizei ich lasse mich nicht weiter erpressen ich habe das so lange mit gemacht jetzt ist schluss hab werde anzeige machen
AngeklagterOk mach das:)
AngeklagterAber jetzt kommt überall hin
AngeklagterUnd ja viel Spaß und bye danke für die ...n Bilder
AngeklagterAber schön sind die ned fett hässlich unrasiert ekelhaft
AngeklagterEs tut mir leid
118

Die Zeugin ... vertraute sich ihrem Vater an. Im Beisein ihres Vaters erstattete sie am 29.09.2015 Strafanzeige bei der Polizei in .... Sie hatte in den Tagen und Wochen nach dem Kontaktabbruch große Angst, dass ihre Bilder im Internet veröffentlicht würden. Da die Zeugin in der Folgezeit jedoch keine Anhaltspunkte für eine etwaige Veröffentlichung ihrer Bilder im Internet hatte, gelang es ihr, die Vorfälle weitestgehend zu verdrängen. Heute fühlt sich von den Vorfällen zwischen Juli und September 2015 nicht mehr beeinträchtigt. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass er keine Bilder der Zeugin im Internet veröffentlichte.

119

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung bei der Zeugin ... entschuldigt.

120

4) Taten zum Nachteil der Zeugin …

121

Im Juli 2015 nahm der Angeklagte, der sich als 18-jähriger „…“ vorstellte, über Instagram erstmals Kontakt zu der am 20.11.2000 geborenen, damals 14-jährigen Zeugin … auf. Man tauschte die Handynummern aus und schrieb sich ab dem 20.07.2015 Textnachrichten über WhatsApp, wobei der Angeklagte die Handynummer ...nutzte. Die Zeugin … befand sich zu diesem Zeitpunkt mit ihren Eltern im Familienurlaub in Frankreich. Bereits kurz nach der Kontaktaufnahme über WhatsApp fragte der Angeklagte die Zeugin ..., ob sie ihm Fotos von sich in Unterwäsche schicke, was die Zeugin vehement ablehnte. Man einigte sich darauf, sich zunächst „normale“ Fotos zu schicken. Der Angeklagte übersandte der Zeugin ... sechs Bilder von sich im bekleideten Zustand und ein Bild im unbekleideten Zustand, auf dem zu sehen war, wie der Angeklagte, der nur von der ... aufwärts zu sehen war, auf dem Bett liegend einen Arm hinter den Kopf legte (Seiten 10, 11, 12 und 13 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1239). Es handelte sich um jene Bilder, die er auch in den Chats mit den Zeuginnen ..., ... und ... verwendete. Die Zeugin ... übersandte dem Angeklagten im Gegenzug fünf Fotos von sich im bekleideten Zustand. Der Angeklagte schlug vor, dass man jetzt „mal mehr“ machen solle und übersandte der Zeugin ein Bild von sich, auf dem er, lediglich mit einer Boxer-Shorts bekleidet, abgebildet war, und welches er ebenfalls in den Chats mit den Zeuginnen ..., ... und ... verwendete. Er forderte die Zeugin auf, nun auch ein solches Bild zu übersenden, woraufhin die Zeugin ein Foto von sich übersandte, auf dem sie mit einem bauchfreien Top und mit einer Hotpants abgebildet war. Der Angeklagte war hiermit nicht zufrieden und forderte die Zeugin auf ein „bisschen mehr“ zu machen, woraufhin die Zeugin dem Angeklagten ein Foto von sich im Bikini übersandte. Der Angeklagte versuchte sodann die Zeugin ... zu veranlassen, ein Nacktfoto von sich zu machen und es ihm zu übersenden. Zu diesem Zweck machte er ihr Komplimente und erklärte ihr, dass sie ihm vertrauen könne. Trotz der Überredungsversuche beharrte die Zeugin darauf, dass sie kein Nacktfoto von sich übersenden werde. Stattdessen schickte sie dem Angeklagten ein weiteres Foto von sich im bekleideten Zustand. Schließlich fragte der Angeklagte die Zeugin, ob sie mit ihm Sex haben werde. Die Zeugin wich der Frage aus, erklärte ihm aber, dass sie sich auf ein Treffen einlassen könne. Im Einzelnen wurden am 21.07.2015 zwischen 00:03:50 Uhr und 01:04:36 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

122

AngeklagterHey :)
Zeugin ...Hi :)
AngeklagterWie geht's
Zeugin ...Gut die?
Zeugin ...*dir
AngeklagterAuch
AngeklagterAuch
Zeugin ...Schön
AngeklagterDu Bilder? ❤
Zeugin ...Was 'du Bilder' ?
AngeklagterDu bist ...
AngeklagterSchickst du
Zeugin ...Du auch ?
AngeklagterKlar
Zeugin ...Mach du erst
AngeklagterWas schickst du
Zeugin ...Ein bild ?
AngeklagterWas für eins
Zeugin ...Von mir , ein normales
AngeklagterMehr nicht?
Zeugin ...Nein
AngeklagterWhy
Zeugin ...Warum sollte ich ?
AngeklagterIch mach auch
Zeugin ...Und
AngeklagterUnd es wird dir gefallen und kann ja dann noch mehr werden mit uns
Zeugin ...Wenn wir uns besser kennenlernen vlt?
AngeklagterOk können wir dann bisschen mehr jetzt machen?
Zeugin ...Und was ?
AngeklagterUnterwäsche?
Zeugin ...Mach ich nichtb
AngeklagterWhy
Zeugin ...Weil ich es nicht mache , kannst ja jemand anderen fragen
AngeklagterNein will ich nicht
AngeklagterWas wäre dann ok?
Zeugin ...Ja normale Bild , schick doch einfach welche
AngeklagterJa okay und dann einfach bisschen mal mehr wenns dir dann gefällt ok?
Der Angeklagte übersendet 7 Bilddateien.
Die Zeugin ... übersendet 5 Bilddateien.
AngeklagterHübsch❤
Danke du auch ❤
AngeklagterDu bist echt süß❤
Zeugin ...Hehe warum das ❤
AngeklagterVoll hübsch und süß❤☺
Zeugin ...Haha okay ❤ Danke
AngeklagterMachen wir eins mal mehr ich fang auch an❤❤☺
Zeugin ...Mach ❤
AngeklagterMachst du auch?❤☺
AngeklagterDanach
Zeugin ...Vlt ❤❤
Der Angeklagte übersendet eine Bilddatei.
Zeugin ...Sieht gut aus ☺❤
AngeklagterDanke❤☺
AngeklagterMach du❤
Angeklagter?
Zeugin ...Ja ❤
AngeklagterAnna?
AngeklagterSchick❤
Zeugin ...Ja?!
Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.
AngeklagterHaha ja schon bisschen mehr neh haha
AngeklagterIs ja normales Bild
Zeugin ...Haha ja ist jz auxh egal ❤
AngeklagterNein...
AngeklagterMach halt einfach
Angeklagter
Zeugin ...Was jz ?
Zeugin ...
AngeklagterJa bisschen mehr so wie ich❤❤
Zeugin ...Why ?
Zeugin ...
AngeklagterIch hab doch auch oder bist du unfair .trau dich ich hab auch ist sonst echt kacke❤
Zeugin ...Eins im Bikini oder was ?
AngeklagterZeig mal
Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.
AngeklagterOkay hat du noch was?
AngeklagterIs aber bisschen besser❤
Zeugin ...Wieso?
Zeugin ...Kann sein ❤
AngeklagterIch hab noch was willst das haben?❤
Zeugin ...Klar , wenn du willst ?❤
AngeklagterJa okay aber du dann auch ok❤
Zeugin ...Weiß ich nicht ❤
AngeklagterWhy❤
Zeugin ...Bin ich nixht so eine die nacktbilder oder sonst was macht !?;
AngeklagterHast du keine aufm Handy?
Zeugin ...?
AngeklagterHast du ein Bild von dir aufm Handy wo man mehr sieht als nur bikini
Zeugin ...Und wenn ?
AngeklagterJa also hast du ja eins
AngeklagterIch schick dir meins und du mir deins
Zeugin ...Ich hab keins
AngeklagterDoch
Zeugin ...Ähm...ne
AngeklagterUnd warum nicht
Zeugin ...Warum sollte ich
Zeugin ...Warte ich denke wir reden hier von nacktfotos oder ? Wenn ja habe ich vorhin was geschrieben das ich sowas nicht mache
AngeklagterWeil es dir gefallen wird was du bekommst glaub mir Und ich auch villt wenn du willst mehr mit dir vor habe
AngeklagterWir reden von bisschen mehr als bikini
Zeugin ...Woher willst du das wissen, daß es mir gefällt?
AngeklagterIch weis es glaub mir
Zeugin ...Probieren es aus ?
AngeklagterWenn ich es auch beckomm
Zeugin ...Hmmm. .
AngeklagterAso ich als erstes und dann du
Zeugin ...Ka
AngeklagterMachen wir so ok ist nicht schlimm wirklich ich hab auch immer mein wort gehalten und war ehrlich vertau mir bitte
Angeklagter?
Angeklagter…?
Zeugin ......
Zeugin ...Ich weiß nicht ob ich dir vertrauen kann
AngeklagterDoch kannst du
AngeklagterWeil sonst würde ich es ja nicht als erstes machen
AngeklagterIcj vertrau dir ja dann auh extrem das dus dann auch machst und mich nicht verarscht
Zeugin ...Aber wie kannst du mir jz schon vertrauen, wir kenne uns er seit paar Minuten?
AngeklagterWarum sollte ich dir nicht trauen Will dich ja auch näher kennenlernen da misstrau ich dir ja nicht und du bist hübsch und süß❤
AngeklagterUnd du hast ja auch nicht gelogen und ich auch nicht
Zeugin ...Okay
Zeugin ...Aber muss der teil sofort sein , ich meine können wir die nicht später schicken wenn wir länger geschrieben haben ?
AngeklagterJa also:)
AngeklagterNa ja wir sind jetzt einmal dabei und dann macht man das auch eigentlich zu ende das ist sonst scheiße wirklich Wir müssen ja dann nicht jeden tag haha nene aber jetzt schon halt und dann erstmal nur schreiben
Zeugin ...Schick du erst damit ich weiß was du meinst ❤
AngeklagterJa dann das von vorhin nur ohne Hose❤☺
Zeugin ...Ich sag doch solche Fotos mach ich nicht ❤
Zeugin ...Und außerdem warum ?
AngeklagterWeil es dir gefallen wird ❤
Angeklagter
Zeugin ...Dann Schick du es doch wenn du willst , ich schick sowas nicht !
Zeugin ...
AngeklagterJa aber irgendwas will ich auch dann bekommen von dir❤
Zeugin ...Ok , aber nicht sowas ❤
AngeklagterWas denn mach ein guten Vorschlag❤
Zeugin ...Etwas mehr Oberkörper ?❤
Zeugin ...Ok ich hab dir schon ein bild im Bikini geschickt aber gut ..
AngeklagterOkay das wäre?❤ Dann bh weiter weg?❤
AngeklagterIs ja jetzt nicht so vile
AngeklagterViel
AngeklagterSieht ja jeder im Schwimmbad
Zeugin ...Dann nicht
AngeklagterWhy
Zeugin ...Ja Willst du es oder nicht
AngeklagterKlar
Zeugin ...Also schickst du deins und ich meins
AngeklagterDiesmal erst du ich hab sonst immer als erstes
Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.
AngeklagterDu wolltest mehr
AngeklagterIch mach ja dann ganz ohne
AngeklagterAlso schon mehr bisschen
Zeugin ...Warum willst du eigentlich mehr machen ?
AngeklagterWie gesagt siehst du dann Und es wird dir gefallen Und dann können wir auch mehr drauß machen❤☺
Zeugin ...Wie draußen ? ❤
AngeklagterDrauß*❤☺
Zeugin ...Asso , sry ❤
AngeklagterNicht schlimm süße❤☺
Zeugin ...Ja und jz ? ❤
AngeklagterLass es uns versuchen❤
Zeugin ...Was
Zeugin ...Das mit den Fotos oder wie
AngeklagterJa oder noch was anderss wenn du magst❤
Zeugin ...z.B ? ❤
AngeklagterSag du mir auf was du lust hast ❤
Zeugin ...Weiß nicht, an was hast du so gedacht? ❤
AngeklagterNa ja alles was du magst ❤
Zeugin ...Wie weit würdest du gehen ? ❤
AngeklagterSex❤
Angeklagter?
AngeklagterSchreibst du noch?
Angeklagter
Zeugin ...Was ? Ich wollte gerade schlafen gehen
AngeklagterWas ist dein scheiß Problem
Zeugin ...Das du nicht verstehst das ich keine nacktfotos machen und auch keine schicken werde oder sonst was !?
AngeklagterDoch davon haben wir dann gar nicht mehr geredet
AngeklagterAntworte auf das letzte
Zeugin ...... Ka
AngeklagterJa oder nein
Zeugin ...Kann ich jz noch nicht sagen kenne dich nicht
AngeklagterAh ok
AngeklagterTreffen?
Zeugin ...Ja
AngeklagterWann kannst
Zeugin ...Erst in 2 Wochen
AngeklagterUnd warum
Zeugin ...Bin in Frankreich
Zeugin ...Kann schlecht allein mit dem Auto zurück fahren
AngeklagterWo da
Zeugin ...In la turball
123

Im weiteren Chat-Verlauf fragte der Angeklagte die Zeugin, ob sie schon mal Sex gehabt habe, was die Zeugin wahrheitsgemäß verneinte. Er fragte die Zeugin sodann, ob sie es sich „schon mal selbst gemacht“ habe, woraufhin die Zeugin ausweichend antwortete. Obwohl die Zeugin mehrfach zum Ausdruck brachte, dass ihr das Thema unangenehm war, ließ der Angeklagte nicht locker, sondern fragte weiter nach. Anschließend fragte er, ob er bei der Zeugin übernachten dürfe, wenn diese wieder zuhause sei, woraufhin die Zeugin schrieb, dass dies möglich sei, wenn man sicher besser kenne. Als die Zeugin den Angeklagten fragte, auf welche Schule er gehen werde, verstrickte er sich auf weitere Nachfragen in Widersprüche und blockte das Thema schließlich ab. Stattdessen versuchte er nun, die Zeugin dazu zu veranlassen, sich selbst zu befriedigen. Er forderte sie auf, ihr Top auszuziehen. Die Zeugin ... lehnte dies aber ab und gab vor, sich schlecht zu fühlen. Schließlich brach man den Chat vorerst ab. Im Einzelnen wurden zwischen dem 21.07.2015 um 19:12:43 Uhr und dem 22.07.2015 um 13:47:29 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übersandt:

124

AngeklagterHast du schon mal was sexuelles gehabt oder gemacht❤
Zeugin ...Du meinst ob ich schon Sex hatte ? ❤
AngeklagterHattest du?❤
Zeugin ...Nein du ? ❤
AngeklagterJa❤ Schlimm? Hast du schon mal selbst gemacht?
Zeugin ...Weiß nicht ... ne ❤
AngeklagterWie weist nicht Mach doch mal❤
Zeugin ...Nein es ist nicht schlimm ❤
AngeklagterOkay❤ Mach das doch mal❤
Zeugin ...Warum interessiert es dich eigentlich ob ich es selbst mach oder nicht ? ❤
AngeklagterIs doch nur ne frage wollten wir uns nicht besser kennenlernen? Dazu gehört ja alles❤
Zeugin ...Ja aber nicht so
Zeugin ...*❤
AngeklagterWie
AngeklagterDann
Zeugin ...Ach ka ist schon ok ❤
AngeklagterHast du❤
Zeugin ...Du ? ❤
AngeklagterWarum nicht
Angeklagter
Zeugin ...Ist doch egal ❤ man ey sry aber können wir was anderes schreiben
AngeklagterOkay und was ist das Problem? Noch nicht reif für das Thema? ❤
Zeugin ...Jaja lustig
AngeklagterSag mal ❤
AngeklagterDie warheit
Zeugin ...Was denn jz
AngeklagterWarum das Thema so schlimm is
Zeugin ...Weil ich es unangenehm finde
AngeklagterIs ja okay
AngeklagterAber was ist so schlimm?
Zeugin ...Ka ist auch egal
AngeklagterWas is egal
Zeugin ...Ich hab keine Lust mehr zu diskutieren
AngeklagterOh je is ja ok sry
Zeugin ...Was machst du so ?
AngeklagterTv duu
Zeugin ...Bett
AngeklagterNudl❤
Angeklagter
Zeugin ...
AngeklagterSoll ich zu dir ins bett kommen?❤
Zeugin ...Wenn du magst ? ❤
AngeklagterGern❤
Zeugin ...Na dann ❤
AngeklagterKann ich eigentlich wenn du wieder da bist bei dir pennen❤
Zeugin ...Wie jz ? ❤
AngeklagterJa wenn du wieder da bist bei dir zu hause kann ich da bei dir pennen ❤
Zeugin ...Ka ❤
AngeklagterWie ka
AngeklagterHat schon mal jemand bei dir geoennt
Angeklagter
Zeugin ...Ja früher mal aber jz so nixht Nein
AngeklagterWarum nicht mehr??
AngeklagterWer hat den früher bei dir gepennt
Zeugin ...Ein kumpel
AngeklagterNix passiert?
Zeugin ...Wir waren nur freunde ?!
AngeklagterAch so okay Ja wenn es ja damals ging wird es wohl dann auch gehen
Zeugin ...Ja kann sein
AngeklagterWarum bist du dir nicht sicher?
Zeugin ...Da sie dich nicht kenne :/
AngeklagterHm wenn ich dann früh komme und dann zu dir gehen dann können sie mich ja kennenlernen
Zeugin ...Ja
AngeklagterOkay gut
AngeklagterWillst du denn das ich bei dir penn
Zeugin ...Joa wenn wir uns uns besser kennen Könne wir das mal machen ❤
AngeklagterOkay❤
Zeugin ...Okay ❤
AngeklagterJa❤
Zeugin ...Ja❤
AngeklagterJa❤
Zeugin ...Ja❤
AngeklagterWenn du dann wieder zu hause bist machen wir dann gleich was? ❤
Zeugin ...Und was ? ❤
AngeklagterAlles was du magst❤
Zeugin ...Okay , wo wohnst du eigentlich? ❤
Angeklagter…❤
Zeugin ...Okay ❤
Zeugin ...Auf welche schule und in welche Stufe gehst du ?
AngeklagterKennst du? ❤ Im Moment nix kann dir sagen was davor war
Zeugin ...Ja klar wohne daneben ❤ Wie im Moment nix ? Dann sag davor
AngeklagterWie daneben? ❤ Bin erst her gezogen Private Wirtschaftsschule
Zeugin ...Asso, in den Sommerferien oder wie ? Wohnen in … das ist nh kleines Dorf daneben ❤
Zeugin ...Und in welche klasse würdest du kommen
AngeklagterJa❤ Geil❤ 10-11
Zeugin ...Wie , also Realschule nicht mehr ? Bis 10 klasse ❤
AngeklagterWas?❤
Zeugin ...Ach ka ❤
Zeugin ...Gehst du nach den Ferien in die 10 oder 11 ?
AngeklagterOkay❤ Ka villt auch gar nicht❤
Zeugin ...Wie also in die 9 ❤
AngeklagterNei gar keine schule❤
Zeugin ...Warum das nicht ? ❤
AngeklagterKa weil die Plätze voll sidn❤
Zeugin ...Geht doch garnicht ❤
AngeklagterWas❤
Zeugin ...Das an allen schule da in der nähe voll sind ❤
AngeklagterKa❤
Zeugin ...Naja ok ❤
AngeklagterJa❤
Zeugin ...Okay ❤
AngeklagterJa❤
Zeugin ...Ja ❤
AngeklagterHm❤
Zeugin ...
Angeklagter❤❤
Zeugin ...
Angeklagter
Zeugin ...Was machst du so ? ❤
AngeklagterBett du❤
Zeugin ...Auch ❤
AngeklagterAllein?❤
Zeugin ...Ja ❤
AngeklagterMagst was machen❤
Zeugin ...Und was ? ❤
AngeklagterWas wohl❤
Zeugin ...Warum ? ❤
AngeklagterMacht Spaß und ist sau schön❤❤
Zeugin ...Okay ❤
AngeklagterAlso du bist im bett?❤
Zeugin ...Ja und ❤
AngeklagterWas hast du an?❤
Zeugin ...Top und short m du ? ❤
AngeklagterBoxer❤ Zieh mal top aus❤
Zeugin ...Und dann ❤
AngeklagterEins nach dem anderen❤
Zeugin ...❤❤
Angeklagter?❤
AngeklagterHast du
Zeugin ...Ich weiß nicht ❤
AngeklagterDoch weist du ganz genau lüg doch nicht
Zeugin ...?
AngeklagterWas ?
Zeugin ...Egal
AngeklagterHast du?
Zeugin ...Nein
Zeugin ...Ich gehe glaube schlafen, mir geht’s nicht gut :)
AngeklagterAh ja natürlich
Zeugin ...Ja man was ?
AngeklagterNiy
Zeugin ...?
Zeugin ...Asso doch du hast was
AngeklagterNe
Zeugin ...Sicher
AngeklagterWas
Zeugin ...Nix
Zeugin ...Du nervst mich zwar aber irgendwas hast du an dir was ich mag und ich dadurch immer mit dir schreiben möchte :)
AngeklagterOkay dann lass ich dich mal lieber in ruhe
Zeugin ...Sry ... Nein
Zeugin ...Also
Zeugin .....
AngeklagterHm
Zeugin ...Alles klar ?
AngeklagterJop
125

Erst am 12.10.2015 nahm der Angeklagte den Kontakt zu der Zeugin ... über WhatsApp wieder auf. Am 12.10.2015 wurden zwischen 13:18:18 Uhr und 19:58:01 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übermittelt:

126

AngeklagterOh
Zeugin ...Hi
AngeklagterWg
Zeugin ...Ganz gut dir ?
127

Die Zeugin ... befand sich zu dieser Zeit mit ihren Eltern im Familienurlaub an der Nordsee und teilte dem Angeklagten mit, dass sie am Mittwoch, dem 14.10.2015, wieder nach Hause komme. Man verabredete sich zunächst für ein Treffen am Donnerstag, dem 15.10.2015.

128

Nachdem man sich wechselseitig Fotos von sich im bekleideten Zustand übersandt hatte, fragte der Angeklagte die Zeugin wieder, ob sie ihm Nacktfotos von sich übersenden könne. Die Zeugin lehnte das ab, woraufhin der Angeklagte andeutete, dass er enttäuscht darüber sei, dass die Zeugin ihm nicht vertraue und dass er den Chat nun beenden wolle. Die Zeugin lenkte ein und gab zu verstehen, dass sie es besser fände, wenn dies „privat“ – also bei einem persönlichen Treffen – passieren würde, woraufhin der Angeklagte sich noch einmal vergewisserte, dass man sich am Donnerstag, dem 15.10.2015, bei der Zeugin ... treffen würde. Der Angeklagte gab an, dass er die Zeugin bei dem geplanten Treffen, „zu nichts“ zwingen werde, dass man ja aber mal gucken könne, was passiere, dass er die Zeugin zum Beispiel massieren könne. Als die Zeugin betonte, dass man beim ersten Treffen nicht miteinander schlafen werde, schlug der Angeklagte vor, dass die Zeugin ihn ja mal ein bisschen mit ihren Hände massieren könne, woraufhin die Zeugin ausweichend reagierte, indem sie schrieb: „Wir werden ja sehen“. Im Einzelnen wurden am 13.10.2015 zwischen 00:26:01 Uhr und 22:13:43 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übersandt:

129

AngeklagterHübsch du bist♥ Hast du denn ein richtiges? ♥
Zeugin ...Danke ❤ Wie ein richtiges? ❤
AngeklagterGern süße♥ Wo mans richtig sieht❤ Kann dir dann auch gern noch was schicje schicken wie du willst♡
Zeugin ...Meinst du nackt Fotos ? ❤
AngeklagterWürdest du dich traun?♥
Zeugin ...Schon aber mach ich nicht ❤
AngeklagterWhy
Angeklagter
AngeklagterHast dus schon mal gemacht? ♥
Zeugin ...Ja und hab keine guten Erfahrungen gemacht❤
AngeklagterJa aber das heist ja dann du denkst das über mich:/
AngeklagterNa ja egal ok dann weis ich Bescheid nacht
Zeugin ...Nein das denke ich nicht über dich
Zeugin ...Ich hab einfach schlechte Erfahrungen gemacht und mach es auch nicht mehr , weil es besser finde es sich wenn privat anzuschauen
Zeugin ...Aber wenn du so denkst
AngeklagterWie privat
Zeugin ...Ach egal
AngeklagterNope
AngeklagterSag einfach und dann is gut oder hast keine Eier dazu
Zeugin ...Ich meine wenn man sich dann trifft und dann schlafen will oder so
AngeklagterOk ja das geht auch
AngeklagterWo willst dich denn Donnerstag treffen?
Zeugin ...Lass uns beim Marktplatz treffen und dann irgendwas machen
AngeklagterZu dir?
Zeugin ...Du weißt schon das ich in … wohne ?
AngeklagterJa und?
Zeugin ...Ja ok
AngeklagterSag mir mal genau wo du wohnst dann kann ich mit google maps schaun
Zeugin ...
AngeklagterPostleitzahl?
AngeklagterOder einfach …
Zeugin ...... ?
Zeugin ...Einfach …
AngeklagterOk wsrte kurz
Angeklagter10 min von mir
Zeugin ...Ok
Angeklagteralso von mir aus kann ich auch Direkt zu dir fahren weil ich kenn mich da nicht wirklich aus und weis nicht wo der Markt Platz ist:/♥
Zeugin ...Okay ,wohnst du noch nicht so lange in … oder wie ? ❤
AngeklagterNicht wirklich♥ Aber bin trotzdem froh das ich dich jetzt kenne und das es dich gibt:)♥♥
Zeugin ...Okay ❤ Wieso das ❤
AngeklagterFind dich süß und nett:)♥♡♥
Zeugin ...Okay , danke ❤ Find ich dich aber auch ❤
AngeklagterDanke wie süß du bist❤☺
Zeugin ...
AngeklagterIch mag dich:)♥
Zeugin ...Ich dich auch :)❤
AngeklagterFreut mich:)♥ Freust dich auf Donnerstag? ♥
Zeugin ...Ja ❤ du ?
AngeklagterKlar:)))♥
AngeklagterAlso du kannst ab halb 2?♥
Zeugin ...Jap ❤
Zeugin ...Auf was stehst du bei Frauen/mädchen ? ❤
AngeklagterEhrlichkeit ♥ Süß♥ Nett♥ Auch mal bisschen❤sein. Und sonst ja sag wie du bist♥
Zeugin ...Sry wenn ich frage aber muss ein Mädchen für dich dünn sein ? Also ich meine ich bin jz nicht fett , nur nicht gerade dünn ❤
AngeklagterDu bist genau richtig:)♥
Zeugin ...Okay ❤
AngeklagterWas denn?♥
AngeklagterAlso wenn sie jetzt extrem dick is ok das is jetzt ned so aber das is doch dünn also du♥
Zeugin ...Naja nicht ganz nh ,aber okay danke ❤
AngeklagterDu könntest mir ja noch paar Bilder schicken dann kann ichs auch besser beurteilen❤❤ Oder am Donnerstag♥
Zeugin ...Wie denn z.B. am Donnerstag? ❤
AngeklagterHm können wir ja gucken also ich zwinge dich zu nichts! !!!♥ Aber wenns kommt kann man ja mal gucken was passiert ♥
AngeklagterIch könnte dich massieren zum beispiel♥
AngeklagterHab das in Ägypten gelernt❤
Zeugin ...Okay aber ich sag dir eins da wir uns das erste mal treffen , werden wir nicht mir einander schlafen. Vlt schon mehr aber nicht das. ❤
Zeugin ...Okay ❤❤
AngeklagterJa wie gesagt ich zwinge dich zu nix:)♥ Aber du kannst mich ja dann auch bisschen mit deinen Händen massieren und dann is erstmal gut♥
AngeklagterUnd
AngeklagterKuscheln:)♥
Zeugin ...Ja klar ❤ Wir werden ja sehen ❤
AngeklagterEben❤❤
AngeklagterAber irgendwas dazwischen kommt nichts oder? ❤
130

Im weiteren Verlauf des Chats beschloss man schließlich, dass man sich wechselseitig Fotos schicken würde. Mit den Worten „aber ich vertrau dir jetzt mal“ übersandte der Angeklagter der Zeugin unter anderem drei Fotos seines erigierten Penis. Es handelte sich dabei um jene Fotos, die er am 12.09.2015 auch der Zeugin ... übersandt hatte. Im Gegenzug schickte die Zeugin ... dem Angeklagten vier Fotos, auf denen der Fokus der Aufnahme zwar teilweise auf dem Ausschnitt der Zeugin lag, auf denen sie aber jeweils bekleidet war. Unter dem Hinweis, dass er der Zeugin „wirklich vertraut“ habe und unter dem Versprechen, dass er ihre Nacktfotos für sich behalten werde, forderte er die Zeugin auf, ein „bisschen mehr“ zu machen, woraufhin die Zeugin zwei Fotos übersandte, auf denen ihre entblößten Brüste im Fokus der Aufnahme standen (Seiten 222 und 225 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1239). Unter dem Hinweis, dass er von sich ja schließlich auch ein Bild „von unten“ geschickt habe, versuchte der Angeklagte die Zeugin dazu zu veranlassen, ein Bild ihrer entblößten Vagina zu machen und an ihn zu übersenden. Dies lehnte die Zeugin jedoch ab. Im Einzelnen wurden am 14.10.2015 zwischen 00:04:03 Uhr und 01:10:42 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übermittelt:

131

Zeugin ...Wie oft machst du es selbst ?❤
AngeklagterHmm♥
Zeugin ...Fahre heute zurück, müsste so um halb 4 oder so zu hause sein ❤
AngeklagterKommt drauf an wie ich Lust hab:p Wenn ich von dir was kriegen würde bestimmt oft♥♥ und du?♥♥ Und was machst dann¿♥
Zeugin ...Ja bei mir auch ❤ Wie was mach ich dann ❤
AngeklagterIch mein wir können ja bisschen was schicken nur das was für beide ok is♥ Und dann können wirs ja zusammen machen♥ Ja wenn du später zu hause bist♥
Zeugin ...Okay ❤ Sachen aus packen und sonst mal sehen ❤
AngeklagterOk wer fängt an?♥ Ja wenn du magst sag Bescheid dann komm ich♥
Zeugin ...Okay mach ich ❤ Ist mir egal ❤
AngeklagterOk♥ Entscheide du wer anfängt♥
Zeugin ...Was möchtest du sehen ? ❤ Beide ❤
AngeklagterIch fang an♥
AngeklagterAber ich vertrau dir jetzt mal♥
Zeugin ...Okay ❤
Zeugin ...Okay ich dir auch ❤
Der Angeklagte übersendet vier Bilddateien.
Zeugin ...Danke ❤❤❤
AngeklagterWofür¿♥
Zeugin ...Für die Bilder ❤
AngeklagterOk gern♥
AngeklagterMachst du?♥
Zeugin ...Ja❤
AngeklagterOk♥♥
Zeugin ...Ka ob das sowas ist ❤
AngeklagterDoch weist du❤
AngeklagterEgal schick erstmal❤
Zeugin ...Ja warte doch mal die laden noch ❤
AngeklagterOk ja mach ich❤
AngeklagterHast du w lan oder normales netz❤
Zeugin ...Normales Netz ❤
AngeklagterFlat oder is es schon langsam❤❤
Zeugin ...Flat aber auf dem Land hat man nur E ❤
AngeklagterOh ja kenn ich ❤
Zeugin ...Ich hasse es ❤
AngeklagterGlaub ich://♥♥♥♥
AngeklagterHast du Telekom?
Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.
Zeugin ...Ne simyo ❤❤
AngeklagterOh ja dann ♥ Eins is da♥
Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.
Zeugin ...Okay ❤
Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.
AngeklagterWie vielen Landen?♥
Zeugin ...Eins ❤
AngeklagterOk ♥
Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.
Zeugin ...Olay jz keine mejr ❤
AngeklagterOk du bist wirklich hübsch aber ich mein schau meine an und deine also kannst du bitte bisschen mehr machen bitte://♥♥
Zeugin ...Ja ixh weiß aber ka :/❤
AngeklagterBitte♥ Ich hab dir wirklich vertraut
Zeugin ...Ja ich weiß❤
AngeklagterAlso♥♥
Zeugin ...Ja okay warte ❤❤
AngeklagterOk♥♥
Angeklagter
Zeugin ...Also soll ich so zu sagen nacktfotos machen ? ❤
AngeklagterJa♥ so wie ich♥
Zeugin ...Okay ich vertraue jz mal ❤
AngeklagterJa hab ich dir auch♥
AngeklagterUnd tu es immer noch♥
Zeugin ...Wenn du es irgendjemandem sagst , zeigst etc. Dann Nr ka mir fällt schon etwas ein. Aber ich hoffe du machst es nicht und ich vertraue dir auch❤❤
AngeklagterNein mach ich nicht aber du auch nicht ok?♥
Zeugin ...Nein mach ich nicht ❤
AngeklagterOk gut♥
AngeklagterAber hab ich aucu nicht gedacht von dir♥
Zeugin ...Gut❤
Zeugin ...Was ? ❤
AngeklagterDas du das machen würdest♥
Zeugin ...Was jz ,das mit den Fotos oder das weiter schicken? ❤
AngeklagterDas du das jemand zeigst oder so was♥
Zeugin ...Asso ok ja ❤
Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.
AngeklagterJa♥
AngeklagterEins is da♥♥♥♥
Zeugin ...❤❤
AngeklagterAber kommen noch welche oder?♥♥♥
Zeugin ...1 ist allerdings so ähnlich ❤❤
AngeklagterHast du eins von unten♥♥
Zeugin ...Nein ❤❤
Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.
AngeklagterAber du hast doch mehr als nur die 2 oder❤
Zeugin ...Kann sein ❤
AngeklagterAlso♥ Bestimmt hast du noch welche♥
AngeklagterUnd ich mein ich hab dir ja genug von mir unten geschickt kannst dann villt eins für mich machen?♥♥
Zeugin ...Und wenn ❤ Ja aber kannst dich selbst sehen ,ich weiß nicht ❤
AngeklagterKomm ♥ Wie ich kann mich selbst sehen❤ Bitte❤
Zeugin ...Haha egal verstehe ich selbst nicht so ganz ❤
AngeklagterHaha egal nicht schlimm♥♥♥
Zeugin ...Ich will ehrlich sein ich möchte es nicht okay , ich Meine ich hab jz schon was geschickt ❤❤❤
132

Ferner gaben der Angeklagte und die Zeugin an, dass sie beide auf der Suche nach einer festen Beziehung seien. Im Einzelnen wurden am 14.10.2015 zwischen 03:15:22 Uhr und 03:23:12 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

133

Zeugin ...Würdest du dich auf Freundschaft plus einlassen ? Also nur Sex ohne das man eine Beziehung hat ?❤
AngeklagterOk ja bin aber bisschen länger dicker auch bisschen♥ Hm ja schon♥ Willst du das?♥
Zeugin ...Okay ❤ Ne da ich im Moment nach einer Beziehung suche nicht ❤
AngeklagterOk♥ Ja wollte schon sagen
Zeugin ...Ja ❤
AngeklagterFrag♥♥♡
Zeugin ...Was War deine längste Beziehung? ❤❤
Angeklagter3-4 Monate Und deine♡♥
AngeklagterUdn wei viele hattest du
Zeugin ...4 Monate 2 richtige du ? ❤
Angeklagter3♥
AngeklagterWieso war Schluss♥
Zeugin ...Er hat mich bedrängt hat mir kein platz mehr gelassen und der andere wollte nur Sex Bei dir ? ❤
AngeklagterWie bedrängt? ♥
Zeugin ...Ja war immer sauer wenn ich mal 2 oder 3 Tage hintereinander keine zeit hatte ❤
AngeklagterOh okk:/♥ 1 hat sich zur schlampe entwickelt 2 war eine aber hab das nicht gewusst 3 familiäre Probleme hate sie ♥ Ja das is für mich kein Problem aber man sollte sich schon in einer Woche 2-3 tage sehen♥
Zeugin ...Okay , ja klar aber wollte jeden tag oder So ❤
AngeklagterAber wenns mal nicht geht is das auch ok♥♥ Was geht bei dir vor Deine Freunde Oder dein freund? Haha ja also wollen würde ich auch jeden tag weil ich liebe ja die Person und will ja eigentlich immer mit ihr zusammen sein aber is klar das das nichr geht♥♡
134

Am frühen Abend des 14.10.2015 teilte die Zeugin ... dem Angeklagten mit, dass sie nun zuhause angekommen sei. Der Angeklagte bat darum, noch am gleichen Abend zu ihr kommen zu dürfen. Dem stimmte die Zeugin nach anfänglichem Zögern und nach dem Hinweis des Angeklagten, dass man einfach nur „reden“ könne, zu. Im Einzelnen wurden zwischen 19:29:09 Uhr und 20:30:05 Uhr folgende Nachrichten ausgetauscht:

135

AngeklagterUnd was machst du jetzt♥
Zeugin ...Sachen aus packen , mein Bett machen und duschen ❤
AngeklagterOk und dann?♡
Angeklagter
AngeklagterKomm ich❤
Zeugin ...Jz ehrlich, ich bin voll müde ❤
AngeklagterEgal wie gesagt müssen ja nicht lange♥
AngeklagterUnd wir können auch bei dur bleiben♥
Zeugin ...Und was machen wir dann ❤
AngeklagterReden :)♥ du wolltest mir ja noch was von deim dad erzählen dann kannst ja so nich was ich auch und wie der Urlaub wsr usw♥
Zeugin ...Asso ok ja ❤
AngeklagterJa♥
AngeklagterAlso nach den duschen? ♥
Zeugin ...Ja kannst du so um 20:10 los fahren ? ❤
AngeklagterDann bin ich in 15 min da♥
AngeklagterAlso muss nur eben noch duschen ok?♥
AngeklagterBin eben duschen♥
Zeugin ...Ja ❤
AngeklagterSo fertig eben noch Haare und dann bin ich los♥
Zeugin ...Okay ❤
AngeklagterKommst du dann zu Tür oder wo siehst du?
AngeklagterIch ruf dich dann an ok?♥
Zeugin ...Okay , mein Haus ist hinter einem anderen , man sieht nur die einfahrt ❤
AngeklagterIch ruf an bin jetzt los♥
Zeugin ...Ok
Zeugin ...❤❤
136

Der Angeklagte fuhr mit dem Fahrrad von seiner damaligen Anschrift … in … nach … und traf gegen 20:40 Uhr am Elternhaus der Zeugin ... ein. Gemeinsam begaben sich der Angeklagte und die Zeugin in das Zimmer der Zeugin, welches die Zeugin mit Kerzen dekoriert hatte. Dort schauten sie zunächst einen Film, wobei der Angeklagte damit begann, die Zeugin zu streicheln. In der Folge kam es zum einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr. Noch am gleichen Abend fuhr der Angeklagte wieder nach Hause. In der Nacht tauschten der Angeklagte und die Zeugin am 15.10.2015 zwischen 00:17:09 Uhr und 00:20:47 Uhr (UTC+2) noch folgende Nachrichten aus:

137

AngeklagterBis um 9 schreib mir dann butte damit ich weiß das du wach bist♥
Zeugin ...Ja mach ixh ❤
AngeklagterOk gute nacht♥
Zeugin ...Nacht ❤
138

Am Morgen des 15.10.2015 begrüßten sich die Zeugin und der Angeklagte wieder per WhatsApp. Sie verabredeten, dass der Angeklagte nochmal zu Besuch kommen solle. So wurden zwischen 08:46:07 Uhr und 09:58:50 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten geschrieben:

139

Zeugin ...Morgen ❤
AngeklagterHi♥♥
Angeklagter?
Zeugin ...Alles klar? ❤❤
AngeklagterJa bei dir♥
Angeklagter?
Zeugin ...Ja auch ❤
AngeklagterUnd was hast jetzt so lange gemacht:p
Angeklagter
Zeugin ...Bin kurz eingenickt ❤
AngeklagterEj
AngeklagterJa was isn jetzt
AngeklagterSoll ich kommen oder nicht?
Zeugin ...Ja wenn du willst ❤
AngeklagterWenn du wieder ein pennst steh ich da❤
Zeugin ...Nein ich steh gleich auf und macj much fertig ❤
AngeklagterJa dann los❤
Zeugin ...Ja warte doch mal ❤
AngeklagterWorauf❤
AngeklagterPenner❤
Zeugin ...Das ich aufstehe ❤
AngeklagterLos❤
Zeugin ...Ja bin ich schon ❤
AngeklagterBeweis
Angeklagter
Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.
AngeklagterJa geil und wo bist du?
AngeklagterSchon unsichtbar❤
AngeklagterIch zieh mich jetzt an und fahr dann los ok?
Zeugin ...Ja sicher ❤ Okay
AngeklagterUnd
AngeklagterDann komm zur Tür ned im bad einpennen oder so❤
Zeugin ...Ja mach ixh , ich werde nicht wieder ein pennen ❤
AngeklagterJajaja ❤ Sag dir Bescheid wann ich los fahr❤
Zeugin ...Okay ❤
AngeklagterSo♥
Zeugin ...Ja ❤
AngeklagterVoll kack wetter
Zeugin ...Regnet es ?
AngeklagterJa
AngeklagterBin jetzt los können wir teln
Zeugin ...Oh
Zeugin ...Ich Putz gerade Zähne Warte
Zeugin ...Ok
AngeklagterWarte bin noch im keller kein empfang♥
Zeugin ...Okay
Zeugin ...*❤
140

Gegen 10 Uhr begab sich der Angeklagte wieder zum Elternhaus der Zeugin .... Dort verbrachten sie den Tag zusammen, wobei es auch anlässlich dieses Besuchs wieder zu sexuellen Handlungen, jedenfalls in Form von einvernehmlichem Oralverkehr, kam. In der Nacht vom 15. auf den 16.10. übernachtete der Angeklagte bei der Zeugin .... Auch am den folgenden Tag verbrachten sie bis zum Nachmittag gemeinsam. Am 16.10.2015 wurden zwischen 15:32:18 Uhr und 15:36:56 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übermittelt:

141

Zeugin ...Alta wie lange brauchst du ?! Ich muss auch mal
AngeklagterJa Frau ...
Zeugin ...Gut Herr …
AngeklagterMein Magen is im popo
Zeugin ...Coool
AngeklagterZicke
Zeugin ...Danke
AngeklagterEj
AngeklagterSei mal wieder freundlich
Zeugin ...Ja
Angeklagter
Zeugin ...
Zeugin ...Ja los komm
AngeklagterHm ja sofort mein magen explodiert
142

Anschließend begab sich der Angeklagte wieder nach Hause. Am Abend des 16.10.2015 nahm er per WhatsApp wieder Kontakt zu der Zeugin ... auf. Der Angeklagte fragte, ob man sich auch am nächsten Tag, dem 17.10.2015, noch einmal treffen könne. Als die Zeugin ihm zu verstehen gab, dass sie sich diesmal mit ihm in der Stadt – zusammen mit anderen Freunden – treffen wolle, bat der Angeklagte darum, dass man sich vorher alleine bei der Zeugin ... treffen solle, da er vorher noch „was“ mit ihr „allein“ machen wolle. Die Zeugin befürchtete, dass der Angeklagte es wieder auf sexuelle Handlungen abgesehen hatte und schrieb: „Und ich hab nh frage, müssen wir wirklich immer sex haben oder das ich dir ein runterhole oder du mich befriedigst musst wenn wir uns treffen?“. Im Einzelnen wurden zwischen dem 16.10.2015 um 18:34:14 Uhr und dem 17.10.2015 um 00:35:11 Uhr folgende Nachrichten ausgetauscht:

143

AngeklagterImmer noch duschen
Zeugin ...Ne bin jz fertig
AngeklagterOk zicke
Die Zeugin ... übersendet eine Sprachnachricht, deren Inhalt nicht rekonstruiert werden konnte.
AngeklagterJetzt auf einmal
Zeugin ...Ja aber hab aber sowieso nur 5 Gabeln gegessen
AngeklagterWhy
Zeugin ...Nicht so viel Hunger
AngeklagterOk
Zeugin ...Ja
Zeugin ...Was machst du so ? ❤
AngeklagterSchau jetzt noch bisschen Videos du♥
Zeugin ...Asso ja dann ,tv ❤
AngeklagterOk♥
Zeugin ...Ja ❤
AngeklagterDu wolltest mir noch sagen was is wegen morgen
Zeugin ...Also wir können uns in der Stadt treffen da werden dann allerdings … und …w dabei sein. Wenn das nicht schlimm ist. Um wie viel uhr wissen wir noch nicht ❤
AngeklagterKönnen wir uns schon bisschen früher bei dir treffen pls
Zeugin ...Muss gucken ,will erst mal ausschlafen okay
AngeklagterWie lange pennst ungefähr? Wollte halt noch was mit dir allein machen♥
Zeugin ...So bis halb 12 oder halb 1
AngeklagterOk dann wirst du ja nicht gleich auf stechen und los rennen zur kirmes wäre es ok wenn ich dann komme?♥
Zeugin ...Ja ich muss gucken ,ich schreib dir dann ok. Muss noch Sachen Für die schule machen. Und das ist wichtig. ❤ Und ich hab nh frage , müssen wir wirklich immer sex haben oder das ich dir ein runterhole oder du mich befriedigst musst wenn wir uns treffen ? ❤❤
Zeugin ...Also das heißt jz nicht das ich nicht mehr mit dir schlafen nur nicht immer wen wir uns treffen ❤❤
AngeklagterJa aber wäre schon schön wenn wir uns sehen und wie gesagt wir können es auch zusammen machen oder du machst das halt eben und ich schau so lange Videos aber das wir halt was zusammen machen oder sind:) Haha nein ? Also du willst nicht mehr?♥
AngeklagterJa is ja ok♡
Zeugin ...Ok ja ich weiß ja nicht wie du jz so bist Dann Ja ich schreib dir ok aber du kommst morgen auf jeden Fall. ❤❤
AngeklagterWie bin ich dann
Angeklagter?? Wie
AngeklagterOk ja wäre cool ♥
Zeugin ...Ja ob du jz immer sex willst wenn wir uns treffen. Oder auch mal paar tage ohne Sex leben kannst
Zeugin ...Ja❤
AngeklagterJa kommt drauf an manchmal halt öfter und dann auch mal lange nicht♥
AngeklagterAlso wenn du wach bist dann?♥
AngeklagterDu
AngeklagterKönnen wir teln
Zeugin ...Ja aber trotzdem dann nicht immer wenn wir uns sehen ok ❤
Zeugin ...Ja ich Schreib dir dann ❤
AngeklagterOk♥
Zeugin ...Ja
AngeklagterOk ruf an also ich♥
Zeugin ...Ja ❤
AngeklagterJap
Zeugin ...Ja
144

Als der Angeklagte am Vormittag des 17.10.2015 fragte, ob er noch vor dem Kirmesbesuch allein zu der Zeugin ... komme solle, lehnte diese einen erneuten Besuch des Angeklagten ab. Sie brachte zum Ausdruck, dass sie es bereue, gleich beim ersten Treffen mit dem Angeklagten geschlafen zu haben. Der Angeklagte war hierüber verärgert und deutete an, den Chat beenden zu wollen. So wurden am 17.10.2015 zwischen 11:40:37 Uhr und 15:30:20 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übermittelt:

145

Angeklagter;)
AngeklagterSoll ich noch kommen
Zeugin ...Ka
AngeklagterAh okk
Zeugin ...Ne ist nicht lustig
AngeklagterWieso
AngeklagterWas los
Zeugin ...Jq nichtd
AngeklagterAh
AngeklagterAlso sol ich oder nicht
AngeklagterUnd kein ka oder sonst was
Zeugin ...Nein
AngeklagterOk und wieso auf einmal
Zeugin ...Ka , ich fand das irgendwie nicht so gut das wir z.s.m geschlafen als wir ubs das erste mal getroffen haben. Und ich hab nh frage fickst du jede mit der du dich das erste mal triffst ?
AngeklagterSolln wir uns nochmal treffen oder wars das jetzt
Zeugin ...Kannst du mir die frage beantworten? Ka
AngeklagterKa
Zeugin ...Was ka , musst du doch wissen wie viele du getroffen hast und mit der du beim ersten mal immer gefickt hast
AngeklagterMusst du auch wissen ob du dich nochmal treffen willst oder nicht
Zeugin ...Was hat das damit zu tun
AngeklagterOk dann wohl nicht mehr
AngeklagterOk ja ich weiß ja nicht wie du jz so bist Dann Ja ich schreib dir ok aber du kommst morgen auf jeden Fall. ❤❤
Zeugin ...Ja aber da War ich auch noch nicht so genervt
AngeklagterUnd wann warst du dann genervt Heute Nacht im Schlaf
AngeklagterUnd von wem? Also wenn du mir keine Antwort gibst heißt das für mich das es sich jetzt erledigt hat
Zeugin ...Ja HEUTE ist nicht
AngeklagterEgal vergiss es
Zeugin ...Schön
AngeklagterTschüss
Zeugin ...Ja Tschüß
Zeugin ...Okay warte ich hab noch eine frage, wieso hast du mit mir geschlafen ?
AngeklagterMuss ich dich blocken?
Zeugin ...?
AngeklagterNerv nicht
146

Am späten Abend des 17.10.2015 nahm der Angeklagte den Chat mit der Zeugin ... wieder auf. Er bekräftigte, dass er die Zeugin sehr möge und fragte, ob man am 18.10.2015 gemeinsam „was machen“ könne. Als die Zeugin sich unentschlossen zeigte und auch im Laufe des 18.10.2015 zunächst nicht antwortete, reagierte der Angeklagte verärgert. Er schrieb „Abrr was mit den Bildern passiert weis ich noch nicht", „Aber das seh ich dann noch was alles passiert damit bye;)“ sowie „Ne sry jemand will die haben und jetzt nerv ned“ und drohte der Zeugin damit an, dass er ihre Fotos an Dritte weiterschicken werden, wenn sie sich nicht auf ein weiteres Treffen mit sexuellen Handlungen einlassen würde. Er gab der Zeugin zu verstehen, dass sie noch bis Dienstag, den 20.10.2015, Zeit habe, um sich mit ihm zu treffen. Dass es nach der Vorstellung des Angeklagten bei dem Treffen wiederum zu sexuellen Handlungen seitens der Zeugin, jedenfalls in Form von manueller und oraler Befriedigung des Angeklagten, kommen sollte, war – wie der Angeklagte beabsichtigte – für die Zeugin ... unmissverständlich zu verstehen. Anderenfalls werde er die Bilder an ihre Freunde weiterleiten. Um eine Weiterleitung der Bilder an Dritte zu verhindern, gab die Zeugin vor, dass sie sich noch am 19.10.2015  mit dem Angeklagten treffen wolle. Tatsächlich hatte sich die Zeugin ihrer Mutter anvertraut. Gemeinsam hatte man beschlossen, den Angeklagten wegen der Drohungen zur Rede zu stellen. Der Angeklagte erschien um 15 Uhr an der Haustür des Elternhauses der Zeugin .... Da er nicht klingelte, wurde ihm die Tür nicht geöffnet, worüber er sich im Chat mit der Zeugin beschwerte. Man verabredete, dass der Angeklagte um 17 Uhr nochmal erscheinen und dieses Mal klingeln solle. Da der Angeklagte jedoch misstrauisch wurde, drehte er schnell wieder um. Im Einzelnen wurden zwischen dem 17.10.2015 um 22:15:16 Uhr und dem 19.10.2015 um 17:49:59 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übersandt:

147

AngeklagterWie leuft das jetzt weiter
Zeugin ...Weiß nicht Magst du mich überhaupt noch ? Oder hast du mich überhaupt gemocht
AngeklagterWie weist du nicht? Klar ich mag dich sogar sehr
Zeugin ...Ja ich weiß es,ich weiß auch mit immer alles
Zeugin ...Ok
AngeklagterUnd du
Zeugin ...Ja ich dich auch
AngeklagterOk
Angeklagter
Zeugin ...Ja ❤
Angeklagter
AngeklagterAlso können wir dann heute was machen?
Zeugin ...Weiß nicht bin vlt auf Kirmes
Zeugin ...
AngeklagterOk dann halt nicht
AngeklagterTrotzdem wäre es mal gut wenn du es schaffst
AngeklagterHeute*
AngeklagterJa ok so nicht sry das ist scheise
Zeugin ...Ja jz sowieso nicht, erst schreibst du ok dann halt nicht und dann das
AngeklagterDu kannst mich mal☺
Zeugin ...N3
AngeklagterWad
Zeugin ...Nix
AngeklagterAh ja
AngeklagterDann weist ja was jetzt is
Zeugin ...Ja ne
Zeugin ...Du etwa
AngeklagterMeinst du das bringt was
AngeklagterAlso wenn du mich jetzt ignorierst block ich dich
Zeugin ...Was soll bringen ? Du Ingnorirst mich auch ?
AngeklagterOk dann sollten wir villt einfach beide nummer löschen oder blocken
Zeugin ...Gut
AngeklagterOk
AngeklagterLöschen ober blocken
Zeugin ...Mach wie du willst
AngeklagterLösch meine nummer
Zeugin ...Du meine auch
AngeklagterIs schon längst:p
Zeugin ...Gut deine auch
AngeklagterAbrr was mit den Bildern passiert weis ich noch nicht
Zeugin ...Vlt löschen ?
AngeklagterVillt villt aber auch was anderes
AngeklagterAber das seh ich dann was alles passiert damit bye;)
Zeugin ...Hä lösch sie doch einfach , hab ich auch
AngeklagterNe sry jemand will die haben und jetzt nerv ned
Zeugin ...Du weißt schon das ich da die Polizei einschalten kann
AngeklagterWenn du weiter nervst bist du auf block manche Dinge passieren halt;)
Zeugin ...Spasti
Zeugin ...Sag
AngeklagterWas machst du morgen
Zeugin ...Treff mich mit einer freundin wieso ?
AngeklagterOk bis Dienstag hast du zeit
Zeugin ...Sag wieso
AngeklagterWirst du dann merken
Zeugin ...Ne sag
AngeklagterBis Dienstag dann is es zu spät
AngeklagterMehr hab ich nicht zu sagen
Zeugin ...Fühlst du dich jz oder was ? Weißt du was wir vergessen das alles was zwischen uns war okay. Eigentlich mach ich sowas nicht aber jz schon also.
AngeklagterDu kannst nir für dich reden:p Aber deine Unschuld kannst du dadurch nicht wiederherstellen :p
AngeklagterUnd ok wir vergessen es
AngeklagterUnd die Bilder ka wer oder von wem die sind kann ich ja alles mit machen was mir einfällt danke:)
Zeugin ...Für mich ist das das erste mal soweiso nix besonderes also. Gut Gut kann ich also auch :)
AngeklagterOk :p
AngeklagterLos gehts
Zeugin ...Was
Zeugin ...Jz mal ehrlich was willst du damit
AngeklagterDenk an deine Freunde die solln bestimmt nix davon wiasen
Zeugin ...Willst du mich verarschen
Zeugin ...Wieso machst du sowas ?
AngeklagterKa
Zeugin ...Wie keine Ahnung
AngeklagterEgal
Zeugin ...Ne
Zeugin ...Wieso lässt du mich nicht einfach in Ruhe und ich dich
Zeugin ...Ganz einfach
AngeklagterKannst mich ja gern in ruhe lassen dann lass ich dich auch mir egal
Zeugin ...Ich mein auch das mit den Bilder
Zeugin ...Bildern
AngeklagterNope
AngeklagterUnd jetzt nerv ned bis Dienstag hast du zeit
Zeugin ...Wieso nixht ?
AngeklagterWenn du weiter nervst kann ichs gleich machen
AngeklagterAlso sag mir wann du kannst:p
Zeugin ...Ja ich kann heute
AngeklagterOk wann
Zeugin ...15 oder 17 uhr
AngeklagterWieso
Zeugin ...Was heißt wieso
Zeugin ...Sei um 17 uhr hier
AngeklagterWieso erst dann
Zeugin ...Kannst du jz ? Muss noch lernen
AngeklagterJetzt?
AngeklagterBist du home?
Zeugin ...Ja
Zeugin ...Ja
AngeklagterOk ja kann ich aber dann ned um 15 uhr gehen und 17 uhr wiederkommen
Angeklagterbis wann?
Zeugin ...Jz kommen
AngeklagterEj warte
AngeklagterIch ruf an
Zeugin ...Komm jz einfach
AngeklagterAh alles ok bei dir?
Zeugin ...Ja
AngeklagterOk mach nich eben fertig;)
AngeklagterUnd erst teln
AngeklagterWieso legst du auf
Zeugin ...Versehen
AngeklagterAch so
Zeugin ...Komm einfach
AngeklagterIrgendwas hast du doch
AngeklagterSei mal ehrlich
AngeklagterAlso wenn du nicht auf machst geh ich jetzt wieder bye
Zeugin ...Hä klingel
Zeugin ...Doch
Zeugin ...Wo ist du
AngeklagterDein ernst jetzt
AngeklagterDu hast gesagt du machst die Tür auf
AngeklagterUnd ich warte und wsrte und niemand kommt
Zeugin ...Junge du hast ein Problem , und wir haben eine klingel
AngeklagterAh
AngeklagterAlso soll ich nochmal kommen oder nicht
Zeugin ...Komm um 17 uhr und klingel diesmal
AngeklagterUnd wieso nicht jetzt
Zeugin ...Termine
AngeklagterUnd welche
Zeugin ...Wichtige
AngeklagterKannst du dann eben noch duschen?
AngeklagterNach deinem Termin
AngeklagterWenn du mich noch einmal ignorierst haben es deine Freunde
AngeklagterGut wie du willst
Zeugin ...Bin um 17 uhr fertig
AngeklagterMit was
AngeklagterAntwort
AngeklagterIch mach das jetzt
Zeugin ...Du wolltest um 5 hier sein
AngeklagterDu antwortest nicht
AngeklagterAlso was hast du gemacht
Zeugin ...Ließ mal was du schreibst
AngeklagterWenn du jetzt noch dumm kommst mach ich noch weiter
Zeugin ...Wo bist du 17 uhr war treffen
AngeklagterWas hast du gemacht
AngeklagterUnd du antwortest nicht
Zeugin ...War duschen
Zeugin ...Jz komm
AngeklagterUnd was machen wir dann
Zeugin ...Du wolltest doch kommen also wolltest du was machen
AngeklagterUnd wer is alles bei dir?
Zeugin ...Mein Hund
AngeklagterOk komm dann zur Haustür
Zeugin ...Ja klingel
AngeklagterWieso
AngeklagterMusste sonst nie klingen
AngeklagterKlingeln
Zeugin ...Mach sonst weiß ich nicht ob du da bist
AngeklagterIch sag dir Bescheid so wie immer
Zeugin ...Ja
AngeklagterGut dann komm
AngeklagterEj sorry aber so geht das ned
AngeklagterAntworte einfach mal und bleib on
Zeugin ...Ja bist du jz da oder nicht
AngeklagterBrücke
Zeugin ...Also bist du auf dem Weg
AngeklagterJa wieso
Zeugin ...Gut
AngeklagterNe ich glaub du jast was vor
AngeklagterIch merk das
Zeugin ...Nein ist alles gut wollte nur wissen ob du jz da bist oder nicht
AngeklagterLüg nicht
Zeugin ...Mach ich nicht
AngeklagterDann bleibe on
Zeugin ...Ja
AngeklagterKannst du teln
Zeugin ...Ne
AngeklagterUnd wieso nicht
AngeklagterIch dachte du bist allein
AngeklagterKomisch
Zeugin ...Weil ich Hausaufgaben mache
AngeklagterBeweis
Zeugin ...Ja bin ich auch
AngeklagterWer macht 3 stunden ha
AngeklagterDu lügst
Zeugin ...Wieso 3 Stunden?
AngeklagterWas hast du von 15 bis 17 uhr gemacht
Zeugin ...Stalk mich nicht
AngeklagterSiehst du
Zeugin ...Also lüg mich nicht an
AngeklagterDu lügst
AngeklagterAber ok denk dran ich hab ne Sicherheit
AngeklagterUnd hab mich Rück versichert
Zeugin ...Welche den
Zeugin ...Wozu?
AngeklagterWirst du gleich merken
AngeklagterBist du unten?
Zeugin ...Ja
AngeklagterUnd wo fa
AngeklagterD
AngeklagterDa
Zeugin ...Bist du da
Zeugin ...Ja sieht man
AngeklagterJa in 5 min meine kwtte is av
Zeugin ...Ja wieso schreibst du dann das du schon da bist
AngeklagterE
AngeklagterEj
Zeugin ...Kette wieder drauf oder voll Panne ?
AngeklagterDrauf
Zeugin ...Ok
AngeklagterBin da
Zeugin ...Ja dann komm zur Tür
AngeklagterAlso es is eh schon zu spät sry
148

Tatsächlich setzte der Angeklagte seine Drohung in die Tat um. Er nahm unter dem Namen „...“ über Facebook Kontakt zu einer Freundin der Zeugin ..., der Zeugin ..., auf und übersandte ihr unter anderem die Nacktbilder der Zeugin .... Hierzu schrieb er: „Kennst Du ne … ...?“, „Deswegen schickt sie jeden“, „Und jf is sie auch nicht mehr“. Die Zeugin ... setzte die Zeugin ... hierüber in Kenntnis, woraufhin diese gemeinsam mit ihren Eltern am 20.10.2015 Strafanzeige bei der Polizei erstattete.

149

Die Zeugin ... hatte in der Folgezeit große Angst, dass ihre Bilder noch weiter im Internet veröffentlicht werden könnten. Sie versuchte zunächst, die Vorfälle rundum den Kontakt mit dem Angeklagten zu verdrängen. Seit Anfang 2016 befindet sie sich in psychotherapeutischer Behandlung, die aber nicht ausschließlich wegen des Kontakts zu dem Angeklagten aufgenommen wurde.

150

5) Taten zum Nachteil der Zeugin ...

151

Ende Juni 2016 nahm der Angeklagte unter dem Namen ... Kontakt zu der am 28.12.1999 geborenen Zeugin ... ... auf. Man tauschte die Handynummern aus und schrieb sich anschließend Textnachrichten über WhatsApp, wobei der Angeklagte die Handynummer ... nutzte. Man tauschte Fotos voneinander aus, wobei es sich zunächst nur um neutrale Fotos im bekleideten Zustand handelte. Der Angeklagte übersandte der Zeugin im weiteren Verlauf ein Foto von sich, auf dem er mit entkleidetem Oberkörper nur von der ... aufwärts zu sehen war und auf dem Bett liegend einen Arm hinter den Kopf legte (Bl 48 des Sonderheftes 1 „Lichtbilder von Verletzten zum staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen 20 Js 512/16). Es handelte sich um jenes Foto, welches er im Jahr 2015 auch in den Chats mit den Zeuginnen ..., ..., ... und ... verwendet hatte.

152

Auf Initiative des Angeklagten verabredete man sich zu einem Treffen, welches schon am ersten Tag nach der Kontaktaufnahme in ..., dem Wohnort der Zeugin ..., zustande kam. Über den Angeklagten wusste die Zeugin nur, dass er ... hieß, 19 Jahre alt war und dass er aus ... kam. Die Zeugin holte den Angeklagten vom Bahnhof ab. Gemeinsam begaben sie sich in die Langst, einem Stadtwald und Naherholungsgebiet in …. Dort gingen sie spazieren und kamen schnell auf das Thema „Sex“ zu sprechen. Die Zeugin teilte dem Angeklagten mit, dass sie noch „Jungfrau“ sei und dass sie ihr erstes Mal hinter sich bringen wolle. Gemeinsam begaben sich der Angeklagte und die Zeugin in die Felder, wo es zum einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr unter Benutzung eines Kondoms kam. Anschließend gingen der Angeklagte und die Zeugin noch ein Stück spazieren bevor die Zeugin den Angeklagten wieder zum Bahnhof begleitete.

153

Im Nachgang dieses ersten Treffens schrieb man sich weiter Textnachrichten über WhatsApp. Der Angeklagte fragte nach einem weiteren Treffen. Die Zeugin lehnte dies jedoch ab, da sie das Wochenende bei ihrer Mutter in ... verbrachte. Im Verlaufe dieses Wochenendes bat der Angeklagte die Zeugin, ihm freizügigere Bilder von sich zu übersenden. Die Zeugin lehnte dies zunächst ab. Da der Angeklagte jedoch nicht locker ließ, ihr den Kontaktabbruch androhte und ihr eine Frist zur Übersendung eines Bildes setzte, übersandte die Zeugin dem Angeklagten schließlich ein Foto von sich, auf dem sie lediglich mit Unterwäsche bekleidet abgebildet war. In diesem Zusammenhang wurden folgende Textnachrichten ausgetauscht:

154

Zeugin ...Heii
AngeklagterHey
Zeugin ...Wie geht’s
AngeklagterGeht dir
Zeugin ...Gut was los
AngeklagterWollte wissen was du um 3:21 uhr noch gemacht hast Und ka wollte ja eigentlich mit dir noch was machen
Zeugin ...Im Bett gelegen und Musik gehört
AngeklagterDu bist doch jetzt in … oder nicht
Zeugin ...
Angeklagter?
Zeugin ...Bin bei meiner mam
AngeklagterJa weis ich Aber … is ja nicht mehr so richtig … Hast du da auch eigenes zimmer?
Zeugin ...Doch sind nur 2 zugstationen
AngeklagterOk
AngeklagterWqrum ignorierst du meine fragen immer
Zeugin ...Bin grad shoppen
AngeklagterOk sry dann Stör ich dich mal nicht
Zeugin ...Du störst nicht aber ich kann nicht so schnell antworten
AngeklagterHattest du eigentlich auser das eine mal mit mir danach noch mit jemandem was?
Zeugin ...Nein
AngeklagterOk
Zeugin ...Ja
AngeklagterWillst du denn nochmal?
Zeugin ...Ja und du
AngeklagterMit wem willst du denn?
Zeugin ...Mit dir
AngeklagterOk
Zeugin ...Du?
AngeklagterMit dir
Zeugin ...Okay
AngeklagterTraust du dich dann auch mal zu blasen wwnn ich dir zeige wies geht?
Zeugin ...Mal gucken
AngeklagterOkay… Nur halt wann kannst du
Zeugin ...Jaaa
AngeklagterWann kannst du?
Zeugin ...Nächstes Wochenende Vllt
AngeklagterUnd was is unter der Woche geht da nichts…
Zeugin ...Da muss ich gucken Mittwoch Fahren wir ins … von der Schule und kommen erst um 19 Uhr wieder
AngeklagterMontag Dienstag
AngeklagterDonnerstag Freitag
Zeugin ...Ja ich muss gucken
AngeklagterWas machst du da?
Zeugin ...Wo
AngeklagterMontag Dienstag Donnerstag und Freitag
Zeugin ...Mal gucken
AngeklagterOh man
Zeugin ...HS
Zeugin ...Ja
AngeklagterIch wusste das das so kommt
Zeugin ...Haha
AngeklagterWas ist daran lustig
Zeugin ...Alles
AngeklagterWenn das ein spiel sein soll und du eigentlich nichts mehr machen willst sags einfach
Zeugin ...Nein alles gut ist doch nur Spaß
Zeugin ......?
AngeklagterJa?
Zeugin ...Bist du jetzt Sauer?
AngeklagterWeswegen
Zeugin ...Keine Ahnung
AngeklagterHm
Zeugin ...Wenn ich Montag raus darf dann können wir uns treffen
AngeklagterOk
Zeugin ...Jaa
AngeklagterSchick das bild mal
Zeugin ...Nein
AngeklagterVerarschen?
Zeugin ...Nein
AngeklagterDoch dann hast du mich verarscht
AngeklagterAlso wenn du bei der Meinung bleibst kannst du meine Nummer und bilder löschen
Zeugin ...Dein Ernst gerade?
AngeklagterJa
Zeugin ...Nur weil ich dir kein Bild schicke?!
AngeklagterEs war abgemacht und wenn du dich nicht dran hälst such dir jemand anderen den du verarschen kannst mich nicht
Zeugin ...Ich habe nie gesagt dass ich dir ein Bild schicke
Der Angeklagte übersendet einen Screenshot auf dem folgende Nachrichten abgebildet sind: „Bei ...“ „Okay“ „Hast du auch eins wo man bisschen mehr sieht?“ „Ne noch nicht weil ich neues Handy habe“ „Machst du eins für mich?“ „Später okay“ „Ok wann?“
AngeklagterWenn du jetzt ignorierst wars das
Zeugin ...Warte doch mal bin grad am aufräumen
AngeklagterGlaubst du im ernst das ich dir glaube das du um 1 uhr nachts aufräumst
Zeugin ...Omg warte
AngeklagterNope
Die Zeugin ... übersendet ein Foto, auf dem ein unaufgeräumtes Zimmer zu sehen ist mit folgender Bildunterschrift:
Zeugin ...Weil du mir nicht glaubst haha
Die Zeugin ... übersendet drei weitere Fotos, auf dem das unaufgeräumte Zimmer aus verschiedenen Blickwinkeln zu sehen ist.
Zeugin ...Übrigens ist das das Zimmer von meiner kleinen Schwester
AngeklagterAnstatt die 4 bilder zu schicken hättest du locker das eije bikd schicken können
Zeugin ...Dein Ernst wenn ich fertig bin schicke ich dir das Scheiß fucking bild
AngeklagterIch warte aber nicht mehr lange
Zeugin ...Tja
AngeklagterMix tha
Zeugin ...Ok
AngeklagterMach
Zeugin ...Nein gleich
AngeklagterWann
Zeugin ...Hab ich Doch gesagt wenn ich fertig bin
AngeklagterWie lange
Zeugin ...Weiß ich nicht
AngeklagterWenn du dauer on bist kommst auch nicht woeter
AngeklagterIch warte noch 15 min
AngeklagterBis 45
Zeugin ...Ich bin grad nur on weil du mit mir wegen dem Scheiß Bild diskutierst
AngeklagterOk es ist alles gesagt bis 45
AngeklagterIs gleich soweit
Zeugin ...Bin gleich fertig
AngeklagterZu spät
Zeugin ...Haha ok
AngeklagterJetzt
Zeugin ...Krass Warte doch ml
AngeklagterNein
AngeklagterMach
Zeugin ...Was soll der Scheiß
AngeklagterMach
Zeugin ...Mach du doch
AngeklagterAlso wenn dus jetzt nicht machst ok Lösch meine Nummer und bilder
AngeklagterBye
Zeugin ...Chill doch mal
AngeklagterBye
Zeugin ...Wenn du jetzt weiter rum diskutierst kann ich kein Bild machen
AngeklagterBye
155

Nachdem die Zeugin ... dem Angeklagten ihr Unterwäsche-Foto übersandt hatte, zeigte sich dieser mit dem Foto nicht zufrieden und forderte ein Foto ohne BH, also ein Foto von den entblößten Brüsten der Zeugin. Als die Zeugin ... ihm erklärte, dass sie dies nicht machen wolle, drohte der Angeklagte, dass er das Unterwäschefoto der Zeugin mitsamt ihrer Handynummer im Internet – insbesondere auf Facebook und in WhatsApp-Gruppen – veröffentlichen werde, wenn sie ihm nicht das geforderte Nacktfoto übersenden würde. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, zählte der Angeklagte einen zehnminütigen Countdown von „10“ auf „0“ herunter. Die Zeugin fühlte sich hiervon derart unter Druck gesetzt, dass sie – nachdem sie dem Angeklagten bereits zuvor erfolglos ein Bild von fremden weiblichen Brüsten aus dem Internet übersandt hatte – dem Angeklagten ein Foto von ihren entblößten Brüsten übersandte (Bl. 19 des Sonderheftes 1 „Lichtbilder von Verletzten zum staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen 20 Js 512/16), um eine Veröffentlichung ihres Unterwäschefotos im Internet zu verhindern. In diesem Zusammenhang wurden folgende Nachrichten über WhatsApp ausgetauscht:

156

AngeklagterNe falsch
Zeugin ...Was??
AngeklagterOjne bh
Zeugin ...Nein hab ich nur gesagt
AngeklagterOk bye
Zeugin ...Ok wenn du meinst
AngeklagterJup
AngeklagterAber das Bild kommt online xd
Zeugin ...Ja klar
AngeklagterJa sag hallo fb
Zeugin ...Nein hör auf
Zeugin ......!!!
Zeugin ...Hör auf
Zeugin ...Bitte
AngeklagterDann schick vernünftig
Zeugin ...Und woher weiß ich das du das nicht online stellst??
AngeklagterDu kannst wissen das ich es mach wenn dus nicht machst xX
Zeugin ...Schick du Bild von dir und ich schicke von dir
AngeklagterNope
AngeklagterWenn du jetzt nicjt machst mach ichs einfach
Zeugin ...Hm warte aber schick du auch eins
AngeklagterSchick
AngeklagterDauert zu lange
Zeugin ...Warte lädt
AngeklagterIch hoffe dir ist klar das deins jetzt online ist viel Spaß
Zeugin ...Nicht dein Ernst hör auf ich hab dich jetzt geschickt
AngeklagterMädchen ich hab deine titten gesehen und weis das das nicht deine sind
Zeugin ...Alles klar haha
AngeklagterAlso mit deiner Nummer oder?
AngeklagterWh gruppen auch?
Zeugin ...... hör auf bitte
AngeklagterDu hast jetzt die letzte Chance noch mal eins zu schicken was von dir ist danach passiert auch nichts aber wenn dus wieder ausm Internet machst ist es zu spät
Zeugin ...Aber wenn ich dir schicke stellst du eh on
AngeklagterNein dann nicht Dann hast du ja die Abmachung eingehalten warum sollte ichs dann noch machen
Zeugin ...Oder wenn ich nächste Mal nicht schicke stellst du on
AngeklagterAlso suchs dir jetzt aus Soll ichs online stellen kder schickst du
Zeugin ...Warte
AngeklagterWoraus
AngeklagterWorauf
Zeugin ...Ich mach
AngeklagterGut dann aber jetzt
Zeugin ...10 Minuten ok?
AngeklagterWarum 10 min
AngeklagterMach es jetzt
Zeugin ...Weil mein Stiefvater auf Klo ist
AngeklagterDeine lügen sind immer billiger
AngeklagterMach jetzt
Zeugin ...Warum glaubst du mir nicht
AngeklagterErt bist du bei deiner ma und jetzt auf ein mal wieder zu hause
AngeklagterMach jetzt einfach und fertig
Zeugin ...
Zeugin ...Ich bin bei meiner mam
Zeugin ...Der Freund von meiner  Mama ist auf Klo was ist daran jetzt gelogen
AngeklagterAlles klar 5 min noch
AngeklagterBis 40
Zeugin ...Ok warte ich mach einfach jetzt schne
Zeugin ...Schnell
AngeklagterKa
AngeklagterJa
Zeugin ...Schickst du dann auch eins
AngeklagterWo is deins
Zeugin ...Schick ich sofort wenn du auch eins schickst
AngeklagterAlao du hast noch eine min
AngeklagterDann is es online
Zeugin ...Ja schickst du auch?
Angeklagter20 sec
AngeklagterNoch
157

Nachdem die Zeugin ... dem Angeklagten das Foto von ihren entblößten Brüsten übersandt hatte, gab der Angeklagte vor, dass er nun davon absehen werde, Fotos der Zeugin im Internet zu veröffentlichen. Er schlug der Zeugin ... wenig später vor, dass man „Telesex“ haben solle. Hierauf ließ sich die Zeugin zunächst auch ein. Als sich die Zeugin hierbei jedoch nicht den Wünschen des Angeklagten entsprechend verhielt, forderte der Angeklagte von der Zeugin als Wiedergutmachung ein Foto ihrer entblößten Scheide. Auch dies lehnte die Zeugin zunächst ab. Um die Zeugin dazu zu veranlassen, ein Foto von ihrer entblößten Scheide anzufertigen und an ihn zu übersenden, stellte er das zuvor von der Zeugin übersandte Nacktfoto, welches die entblößten Brüste der Zeugin zeigte, als sein eigenes Profilbild bei WhatsApp ein, sodass es für seine WhatsApp-Kontakte sichtbar war. Er drohte der Zeugin an, dass er das Foto von den entblößten Brüsten der Zeugin weiterhin als Profilbild verwenden und von dort nicht entfernen werde, falls die Zeugin ihm nicht ein Foto ihrer entblößten Scheiden übersenden werde. Um seiner Forderung weiter Nachdruck zu verleihen, zählte der Angeklagte wiederum einen Countdown herunter. Aus Angst, der Angeklagte werde seine Drohung in die Tat umsetzen, fertigte die Zeugin zwei Fotos ihrer entblößten Scheide, wobei sie auf einem der Fotos die Schamlippen mit den Fingern auseinanderhielt, und übersandte sie dem Angeklagten (Bl. 32 des Sonderheftes 1 „Lichtbilder von Verletzten zum staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen 20 Js 512/16). Anschließend entfernte der Angeklagte das Nacktfoto der Zeugin aus seinem Whats-App-Profil. In diesem Zusammenhang wurden folgende Nachrichten über WhatsApp ausgetauscht:

158

AngeklagterJa und jetzt sind wir fertig es kommt nix online wollte ich dir nur noch sagen
Zeugin ...Ok…..
AngeklagterJa
Zeugin ...Schickst du jetzt auch
AngeklagterWir sind doch fertig miteinander
AngeklagterWie fertig?
Zeugin ...Willst du nicht mehr Treffen oder wie meinst du das?
AngeklagterNa ja ich mein 1 das klappt irgendwie sowieso nie 2 ich hab dir gesagt nur sex will ich nicht und da du ja keine Gefühle hast was bringts dann ich hätte genug die nur mit mir schlafen wollen und die sehen noch viel krasser aus aber es geht mir halt nicht darum 3 du bist nicht ehrlich und lügst mich an das geht gar nicht
Zeugin ...Ja Gefühle können auch nicht kommen wenn wir uns erst einmal getroffen haben und ich hab jetzt öfters Zeit weil ich ja in 2 Wochen Schule fertig habe und wo Lüge ich dich bitte an jetzt außer das am Freitag?
AngeklagterNiemand sagt das du gleich jemand lieben musst aber wenn man jemanden gesehen hat hat man ein Gefühl oder man hat keins du weist welches Gefühl ich meine ein verliebt sein der leichten art also verknallt mehr oder weniger Du weist was du alles gesagt hast und nicht nur Freitag Was heist öfters jetzt zeit
Zeugin ...Ja mindestens 3 mal in der woche
AngeklagterJa toll trotzdem is das kacke
Zeugin ...Ja ich meine ich find dich mega toll und so
Zeugin ...Lass Montag oder Dienstag bitte treffen
AngeklagterEhm
Zeugin ...Ja
AngeklagterArum findest du mich mega toll??? Erst wars Montag dann jetzt Dienstag dann quieder Mittwoch und dann gar nicht mehr
Zeugin ...Ich muss gucken auf jeden Fall einen von beiden aber Mittwoch kann ich garnicht
AngeklagterSo also ich hab dich wieder was gefragt und du hast es wieder ignoriert beim nächsten mal wird ich dich dann einfach ignorieren
Zeugin ...Ehy sry man aber hast du letztens auch was soll da wegen jeden Kleinigkeit bist du angepisst
AngeklagterEs nervt
Zeugin ...Keine Ahnung ist einfach so du bist anders als die anderen
AngeklagterWarum bin ich anders
Zeugin ...Ja was du machst Nervt auch
Zeugin ...Ja wahrscheinlich weil du älter bist die anderen waren ja alle jünger
AngeklagterWarum bin ich anders Also nur das alter? Dann hat es ja nichts mit mir zu tun dann is ja jeder andere der auch älter ist für dich das gleiche
Zeugin ...Nein boahhhh keine Ahnung man kann ich nicht beschreiben….
AngeklagterWeil es nichts gibt
Zeugin ...Ja genau jetzt lüge ich wieder haha alles klar
Zeugin ...Du bist hübscher, netter, und einfach anders wenn man mit dir schreibt, und fand den einen Tag mit dir besonders schön
AngeklagterWas is anders (wenn man mit mir schreibt anscheinend) Ja gibt bestimmt auch ... tage mit anderen
Zeugin ...Ehy dein Scheiß Ernst nimm Doch einfach mal das hin was ich sage und frag doch nicht jedes einzelne Detei nach
AngeklagterDu hast wohl keine Antwort drauf und das sagt alles
AngeklagterAber warte
AngeklagterHast du schon mal telesex gemacht
Zeugin ...Nein noch nicht
AngeklagterHast du lust?
Zeugin ...Weiß nicht was ich machen muss
AngeklagterSag ich dir
Zeugin ...Okay Warte
AngeklagterWorauf warten?
Zeugin ...Muss eben ins Zimmer gehen
AngeklagterWo wart du??
Zeugin ...Okay jetzt im Wohnzimmer
AngeklagterWas machst du da
Zeugin ...Tv mit meinem Stiefvater
AngeklagterAh ok
Zeugin ...Ja
AngeklagterBist du im zimmer?
Zeugin ...Jaa
AngeklagterZimmer Tür abgeschlossen?
Zeugin ...Warte
Zeugin ...Jetzt
AngeklagterOk können wir anfangen?
Zeugin ...Jaa
AngeklagterDu bist on
AngeklagterOnline du bist
AngeklagterWas soll der scheiß
AngeklagterHab ich nicht ein geiles Profil bild
Zeugin ...... mach das raus was soll das hört auf damit ich mach sowas auch nicht
AngeklagterDu bist so scheiße ich bins auch ganz einfach :)
AngeklagterDu machst dafür abdere sachen
Zeugin ...Aha aber nicht so schlimm wie das was du Machst
Zeugin ...Ich würde sowas nie machen
AngeklagterDoch ist es also lass es so lange drin bist dus wieder gut gemacht hast :)
AngeklagterJaja dafür machst du andere scheißen
AngeklagterScheiße
Zeugin ...Haha wie soll es jetzt wieder gut machen wenn du nicht hier bist
Zeugin ...Bitte mach das raus
AngeklagterDu kannst sie mir mal zeigen und dann am Montag
AngeklagterUnd dann mach ichs raus
Zeugin ...Was zeigen
AngeklagterDunme frage
AngeklagterWeist du
Zeugin ...Bitte hör auf
AngeklagterJa dann mach
Zeugin ...Selbst wenn ich jetzt ein Bild von dir hätte würde ich das nicht machen
Zeugin ...Mach das raus
AngeklagterErst wenn ichs hab
AngeklagterUnd ich wart jetzt nicht ich geh dan pennen
AngeklagterGute Nacht
Zeugin ...... hör auf bitte
Zeugin ...Was soll das
Zeugin ...Ich wurde sowas nie jemanden antun
Zeugin ...Du hast gesagt alles ist gut ich habe die Abmachung eingehalten und keiner wird das sehen und jetzt das ich wusst das ich dir da nicht trauen kann mach das jetzt bitte raud
AngeklagterSchick und dann is gut Hättest du einfach gerade nicht wieder so ne scheiß machen müssen
Zeugin ...Ehy nur geht’s garnicht gut
Zeugin ...Hör auf
Zeugin ...Lass es doch einfach
AngeklagterAlso wenn ich jetzt pennen geh is es mindestens noch bis heute nachmittag drin
Zeugin ...... hör auf
AngeklagterAlso schick jetzt oder ich geh pennen
Zeugin ...Mach das raus jetzt
AngeklagterWenn dus Geschickt hast
AngeklagterSo ich mach mich jetzt aufm weg ins Bett
Zeugin ......?
AngeklagterWas
Zeugin ...Was hast du jetzt davon
Zeugin ...Reicht es dir nicht das ich grad nur wegen die heule!!!
Zeugin ...Ich hab dir noch gesagt Ich schick eigentlich solche Bilder nicht weil ich schlechte Erfahrungen damit gemacht habe und du müsstest mich grade am meisten verstehen
AngeklagterAlso ich werde um 05:15 uhr ins bett gehen also noch 8 min wenn dus bis dahin geschickt hast mach ich das bild raus wenn nicht dann bleibt es bis sonst wann drine
Zeugin ...Was soll der Scheiß jetzt
Angeklagter6
Zeugin ...Hör auf bitte
Angeklagter5
Zeugin ...... man
Zeugin ...Ich mach alles außer Bilder was kann ich noch machen
Angeklagter4
Zeugin ...Geh mal bitte ran
Zeugin ...Nur kurz
Zeugin ...Bitte
Zeugin ...... Man
Zeugin ...Was soll das jetzt
Zeugin ...Ich dachte ich kann dir Vertrauen
Zeugin ...Bitte
Angeklagter3
Zeugin ...Ehy bitte
Zeugin ...Nur kurz bitte
Zeugin ......
Angeklagter2
Zeugin ...Hör aug
Zeugin ...Was soll das
Zeugin ...Bitte
Zeugin ...... man
Angeklagter1
Zeugin ...... bitte hör aif
Zeugin ...Bitte
Zeugin ...Ok?
Angeklagter30 sec
Angeklagter0
Zeugin ...Ehy bitte warte
Zeugin ...1 minute
Zeugin ...Warte
Zeugin ......??
Zeugin ...Nein bitte
Zeugin ...Hör auf
Zeugin ...Bitte
AngeklagterOk ach
AngeklagterMach
Zeugin ...Okay warte kurz
AngeklagterUnten nh
Zeugin ...Ja warte
AngeklagterUnd wenn du Internet machst gleich vorbei
Zeugin ...Ja warte
Angeklagterzu lange
Zeugin ...Warte
Zeugin ......?
AngeklagterWas
Zeugin ...Ruf mal kurz an
Zeugin ...Bitte
AngeklagterNein
Zeugin ...Wieso
Zeugin ...Bitte
Zeugin ...Nur kurz
AngeklagterLass mich in ruhe
Zeugin ...Wrm jetzt schon raus gemacht…
Zeugin ...Bitte kurz
AngeklagterBye
Zeugin ...Was Hallo warte doch
Zeugin ...Was jetzt???
Zeugin ......
Zeugin ...Hallo ...?
Der Angeklagte übersendet ein Messer-Symbol.
Zeugin ...Was?
Der Angeklagte übersendet ein Foto, auf dem ein blutiger Arm, eine daneben liegende Rasierklinge und ein weißes Blatt Papier abgebildet ist, auf dem steht: „Ich liebe DICH“.
Zeugin ...Haha ja genau
Zeugin ...Bist nicht du
Zeugin ...Was soll das
159

Unter der Drohung, dass er die erhaltenen Bilder im Internet veröffentlichen werde, forderte der Angeklagte die Zeugin auch in den folgenden Tagen auf, weitere Nacktfotos von sich an ihn zu übersenden. Aus Verzweiflung vertraute sich die Zeugin ... einem Freund an, der den Angeklagten anschrieb, sich als Stiefvater der Zeugin ... ausgab und ihn aufforderte, die Bilder der Zeugin zu löschen. Nichtsdestotrotz forderte der Angeklagte unter der fortlaufenden Drohung, er werde die bereits erhaltenen Bilder im Internet veröffentlichen, weitere Nacktbilder der Zeugin. Auf den entsprechenden Rat ihres Freundes ignorierte die Zeugin ... die Aufforderungen sowie Drohungen des Angeklagten und schickte ihm kein weiteres Nacktbild.

160

Wenige Tage später veröffentlichte der Angeklagte die erhaltenen Nacktbilder der Zeugin ... – insbesondere ein Foto von ihren entblößten Brüste und zwei Fotos ihrer entblößten Scheide – auf seiner Facebook-Seite unter seinem Profilnamen „...“ sowie in einer WhatsApp-Gruppe namens „Hole is Hole“ mit 256, der Zeugin ... völlig unbekannten Teilnehmern, in die er die Zeugin ... auch einlud. Auch bei der Veröffentlichung der Fotos in der WhatsApp-Gruppe nutzte der Angeklagte die Handynummer ....

161

Die Stiefschwester der Zeugin ... sah die Bilder der Zeugin ... auf Facebook, da der Angeklagte das Facebook-Profil der Zeugin ... hierauf „verlinkt“ hatte, und rief umgehend auf dem Handy der Zeugin ... an. Da die Zeugin ... mit dem Hund spazieren war, nahm der Vater der Zeugin ... den Anruf entgegen und erfuhr von der Veröffentlichung der Bilder auf Facebook. Nach der Rückkehr der Zeugin stellte man zudem fest, dass die Zeugin in die Gruppe „Hole is hole“ eingeladen worden war und dass ihre Nacktfotos auch dort veröffentlicht worden waren. Der Vater der Zeugin ... nahm das Handy daraufhin an sich. In den folgenden Tagen wurde die Zeugin ... über WhatsApp von mehreren, ihr unbekannten Personen angeschrieben und auf die Veröffentlichung ihrer Nacktfotos in der Gruppe „Hole is Hole“ angesprochen. Zudem wurde die Zeugin auch von Freunden auf die Veröffentlichung ihrer Nacktbilder auf Facebook angesprochen.

162

Da es infolge der Entdeckung der Veröffentlichung der Nacktbilder zu einer heftigen und lautstarken Auseinandersetzung zwischen der Zeugin ... und ihrem Vater gekommen war und da die Zeugin ... hierüber ihre Freundin informiert hatte, kam es am 17.07.2016 zu einem Polizeieinsatz in der Wohnung des Vaters der Zeugin ... wegen des Verdachts auf häusliche Gewalt. Erst in diesem Zusammenhang kam der Sachverhalt rundum den WhatsApp-Kontakt der Zeugin mit dem Angeklagten zur Anzeige.

163

In den folgenden Wochen litt die Zeugin erheblich unter der Veröffentlichung ihrer Bilder im Internet, insbesondere da auch ihr Freundeskreis von der Veröffentlichung der Bilder auf Facebook erfuhr. Heute fühlt sich die Zeugin von den Vorfällen nur noch geringfügig belastet.

164

In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte bei der Zeugin ... entschuldigt. Die Zeugin ... hat die Entschuldigung nicht angenommen.

165

6) Taten zum Nachteil der Zeugin ...

166

Am 26.06.2016 nahm der Angeklagte Kontakt zu der am 11.04.2003 geborenen, damals 13-jährigen Zeugin ... ... auf. Beide hatten sich zunächst – ohne sich zu kennen – in einer WhatsApp-Gruppe mit schätzungsweise 200 weitestgehend jeweils unbekannten Personen befunden. Am 26.06.2016 um 15:15 Uhr schrieb der Angeklagte die Zeugin ... erstmals in einem privaten WhatsApp-Chat an. Er nutzte die Rufnummer ... und gab sich ihr gegenüber als „…“ aus. Der Chat begann folgendermaßen, wobei die Nachrichten zwischen15:15:35 Uhr und 15:22:48 Uhr (UTC+2) übermittelt wurden:

167

AngeklagterHi
Zeugin ...Hi
AngeklagterWie heist du
Zeugin ...... du
Angeklagter
AngeklagterSchick mal bilder von dir
Zeugin ...Wozu
Zeugin ...Ich kenn dich nich mal
AngeklagterWill dich mal sehen
Zeugin ...Ich kenn dich aber nich was bringt dir das?
AngeklagterIch schick auch.. Kennenlernen?
Zeugin ...Ka
AngeklagterWer sokl anfangen,
Angeklagter*?
Zeugin ...Hm du
168

Daraufhin übersandte der Angeklagte der Zeugin ... vier Bilder eines fremden männlichen Jugendlichen, der jeweils mit einem Handy in der Hand „Selfies“ vor einem Spiegel von sich macht. Auf drei der vier Bilder ist der Oberkörper des sportlichen und muskulären männlichen Jugendlichen unbekleidet (Bl. 2 des Sonderheftes „Auswertung von Mobilfunkdaten zum staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16). Bei einem der Bilder handelte es sich um jenes, welches er im August 2016 auch der Zeugin ... schickte (s.u.). Der Angeklagte gab der Zeugin ... gegenüber wahrheitswidrig vor, dass es sich um Fotos handele, welche ihn selbst zeigten, was die Zeugin ihm auch glaubte. Die Zeugin ... übersandte sodann zwei Bilder von sich, auf denen sie vollständig bekleidet und in neutraler Pose vor dem Spiegel steht.

169

Der Angeklagte machte der Zeugin daraufhin ein Kompliment und fragte sie: „Hast du auch eins wo man bisschen mehr sieht?“. Als die Zeugin zum Ausdruck brachte, dass sie kein Nacktfoto machen und an ihn übersenden wolle, fragte der Angeklagte nach einem Unterwäsche-Foto der Zeugin. Auch dies lehnte die Zeugin zunächst ab mit der Begründung, dass sie den Angeklagten doch gar nicht kenne. Der Angeklagte argumentierte, dass er der Zeugin ja schließlich auch ein oberkörperfreies Foto von sich selbst übersandt habe, woraufhin die Zeugin dem Angeklagten jedoch zu verstehen gab, dass sie erst 13 Jahre alt sei. Sie schrieb: „Meine fresse ich bin 13 was wills du eig von mir?“. Dennoch fragte der Angeklagte weiter nach einem Unterwäschefoto der Zeugin, wobei er versprach das Foto der Zeugin auch wieder zu löschen. Als die Zeugin die Übersendung eines solchen Fotos immer noch ablehnte, gab sich der Angeklagte verärgert und schrieb: „Ne auf so was hab ich keine lust sry“ sowie „Dir kann man nicht vertrauen“. Schließlich erklärte sich die Zeugin bereit, ihm das geforderte Foto zu übersenden. Vor der Übersendung des Fotos fragte der Angeklagte die Zeugin noch, ob sie schon Sex gehabt habe, was die Zeugin wahrheitsgemäß verneinte, und ob sie schon mal jemandem einen „runtergeholt“ oder „geblasen“ habe, was die Zeugin wahrheitswidrig bejahte, um dem Angeklagten zu gefallen. Schließlich übersandte die Zeugin ein Foto von sich, auf dem sie mit einer kurzen Hose und einem BH bekleidet im Schneidersitz vor einem Spiegel abgebildet war. Im Einzelnen wurden in diesem Zusammenhang am 26.06.2016 zwischen 15:25:29 Uhr und 15:54:19 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

170

AngeklagterHübsch
Zeugin ...Danke
AngeklagterGern ❤
AngeklagterHast du auch eins wo man bisschen mehr sieht?
Zeugin ...Wie meins du das? ❤
AngeklagterJa so das man bisschen was vom Körper sieht ❤
Zeugin ...Ich schick hier jz kei n nacktbild oder sowas
AngeklagterUnterwäsche
Zeugin ...Ich kenn dich doch gar nich
AngeklagterIch habs auch
AngeklagterBikini halt
Zeugin ...Ja hättes du ja nich schicken müssen war deine entscheidung
AngeklagterEins in Bikini mehr nicht
Zeugin ...Ich hab aber keine im bikini nur mit bh und so
AngeklagterDann halt so is das gleiche
Zeugin ...Und wenn ich nich will?
AngeklagterIch kanns dann auch wieder löschen mein gott
Zeugin ...Meine fresse ich bin 13 was wills du eig von mir?
AngeklagterKennenlernen:)
AngeklagterEs ist nur ein bild in bh schau dir meine an da sieht man viel mehr und so schlimm ist es nicht
Zeugin ...Für dich vIII
AngeklagterIch hab ja gesagl ich lösch es wieder wenn du es willst
AngeklagterDann meine aber auch
Zeugin ...
AngeklagterOk du bist scheiße
Zeugin ...Weiß ich baby ❤
AngeklagterNe auf so was hab ich keine lust sry
AngeklagterDir kann man nicht vertrauen
Zeugin ...Jaa okay ich schick gleich eins. Zufrieden?
AngeklagterOk
AngeklagterHast du schon mal?
Zeugin ...Schon mal was?
AngeklagterSex?
Zeugin ...Ne ich will nich bevor ich 14 bin
AngeklagterOk
AngeklagterUnd mal ein runter geholt oder geblasen?
Zeugin ...Ja das schon
AngeklagterBeides?
Zeugin ...Ja
AngeklagterOk wie oft?
Zeugin ...Boah ka 5-6 mal oder so
AngeklagterOk wollte damit nur wissen ob du das kannst
Zeugin ...Denk schon
AngeklagterOk
AngeklagterDas bild?
Zeugin ...Aso Ja
AngeklagterJa
Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.
171

a) Vorwurf zu Ziff. 10) aus der Anklageschrift vom 19.10.2018 (20 Js 541/16)

172

Daraufhin machte der Angeklagte der Zeugin wieder ein Kompliment, brachte aber zum Ausdruck, dass er gerne eine Nacktbild der Zeugin haben würde, was die Zeugin jedoch nach wie vor ablehnte. Der Angeklagte teilte der Zeugin sodann mit, dass er sich nun einen „runter holen“ wolle. Er forderte die Zeugin auf, ihm dabei zu helfen. Er beabsichtige, die Zeugin zu Selbstbefriedigungshandlungen zu veranlassen. Zudem beabsichtigte er, die Zeugin dazu zu veranlassen, während der Vornahme von Selbstbefriedigungshandlungen hiervon Fotos und Videos von sich zu fertigen, die sie dem Angeklagten sodann übersenden sollte. Er forderte die Zeugin auf, ihre Zimmertür abzuschließen, sich zunächst alles mit Ausnahme ihres BH und ihres Slips auszuziehen, sodann ihren BH auszuziehen und schließlich ihren Slip auszuziehen. Er fragte die Zeugin, ob sie schon „feucht unten“ sei und forderte sie sodann auf, ihren Kitzler zu massieren. Die Zeugin kam den Aufforderungen des Angeklagten nach. Er fragte die Zeugin, wie genau sie sich nun fingere, welche Hand, welchen Finger sie dazu benutze und ob sie sich trauen würde, sich beispielsweise einen „Kam“, „deo“, „Karotte“, „Möhre“ oder „Gurke“ in die Scheide einzuführen. Als die Zeugin zu verstehen gab, dass sie nur eine Deoflasche da habe, forderte der Angeklagte die Zeugin auf, ihm ein Foto der Deoflasche zu übersenden, und gab ihn diesem Zusammenhang an, dass dies ein Beweis dafür sein solle, dass die Zeugin ihn nicht nur „verarsche“. Die Zeugin schickte dem Angeklagte das geforderte Foto der Deoflasche. Er fragte die Zeugin nochmal, ob sie nun ihren BH und ihren Slip ausgezogen habe und forderte ein Beweisfoto. Er gab vor, dass er sicher gehen wolle, dass die Zeugin ihn nicht nur „verarsche“. Als die Zeugin noch einmal zu verstehen gab, dass sie kein Nacktbild von sich schicken wolle, forderte der Angeklagte sie auf, zumindest ein Foto von sich im BH und im Slip an ihn zu übersenden, damit er endlich mal „abspritzen“ könne. Die Zeugin übersandte daraufhin ein Foto ihres Oberkörpers, wobei der Fokus der Aufnahme auf den nur mit einem BH bekleideten Brüsten der Zeugin lag. Der Angeklagte forderte die Zeugin auf, dass sie den BH ein „bisschen weg machen“ solle. Wie von dem Angeklagte beabsichtigt, übersandte die Zeugin daraufhin ein Bild ihres nackten Oberkörpers, wobei der Fokus der Aufnahme auf ihren nur mit ihrer Hand verdeckten Brüsten lag. Der Angeklagte forderte die Zeugin auf, die Hand dort wegzunehmen. Die Zeugin ermahnte den Angeklagte, dass er das nun folgende Foto niemandem zeigen und nicht weiterleiten dürfe. Wie von dem Angeklagten beabsichtig, übersandte die Zeugin schließlich ein Foto ihres nackten Oberkörpers, wobei der Fokus der Aufnahme auf den diesmal vollständig entblößten Brüsten lag (Bl. 21 des Sonderheftes „Auswertung von Mobilfunkdaten zum staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16). Er schrieb: „Die sind ja geil“, „die will ich lecken die nippel“. Im Einzelnen wurden am 26.06.2016 zwischen 15:56:01 Uhr und 18:37:21 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übermittelt:

173

AngeklagterSexy ❤
AngeklagterBist echt hübsch
AngeklagterAber irgendwie sieht man überhaupt nichts ❤
Zeugin ...Lass mich ❤
AngeklagterJa ej ich will schon wenigstens mal wenns nur ein bild auch mal bissehen was sehen ja ich dachte du kannst das ❤
Zeugin ...Tzz ❤
AngeklagterJa komm schon ❤
Zeugin ...Hmm ..
AngeklagterMach ❤
Angeklagter❤*
Zeugin ...Uff ..
AngeklagterSoll ich? ❤
Zeugin ...Was?
AngeklagterMir ein runter holen ❤
Zeugin ...Mach doch
AngeklagterHelp me
Zeugin ...Wie denn?
AngeklagterWas traust du dich ❤
Zeugin ...Ja klar ❤
AngeklagterZeig mal was du dich traust ich fang mal an bei mir ❤
Zeugin ...Wie meins du das jz? ❤
AngeklagterIch machs mir jetzt ❤
AngeklagterUnd du sollst mir jetzt mal eben helfen das er steif wird kriegst auch was dafür ❤
Zeugin ...Achso also sowas wie sexchat ❤
AngeklagterJa ❤
AngeklagterAber mit pics
Zeugin ...Uff...
AngeklagterDu kriegst welche keine angst ❤
AngeklagterWenn er hart is kriegst dun bild ❤
Der Angeklagte übersendet eine Bilddatei.
Zeugin ...
AngeklagterJetzt du ❤
Zeugin ...Uff ... muss ich?
AngeklagterJa das eine mal geht's schon ❤
Zeugin ...Ich will aber nich
AngeklagterOk danke
Zeugin ...Ich will das halt nich
AngeklagterOkwas dann?
AngeklagterSchreiben oder teln?
Zeugin ...Schreiben
AngeklagterOk leg los
Zeugin ...Uff ... kanns du anfangen?
AngeklagterOk
AngeklagterWo bist du gerade?
Zeugin ...In meinem bett
AngeklagterKannst du die tur abschließen?
Zeugin ...Hahah ja
AngeklagterMach
Zeugin ...Hab ich
AngeklagterBist du wieder im bett?
Angeklagter?
Zeugin ...Ja
AngeklagterWas hast du an
Zeugin ...Unterwäsche und hotpans
AngeklagterWas für Unterwäsche
Zeugin ...Schwarze
AngeklagterWas für ne art
Zeugin ...Push up
AngeklagterOk
AngeklagterWelche Marke
Angeklagter???
Zeugin ...Ka
AngeklagterDu musst auch mal auf chat bleiben sonst wird das nix
Zeugin ...Ich schreib auch noch mit anderen leuten du bis hier nich der einzigste
AngeklagterJa dann musst du mal kurz dir etwas zeit nehmen
Zeugin ...Aha ok
AngeklagterZieh mal alles aus bis auf das bh und slip
Zeugin ...Okay
AngeklagterHast du?
Zeugin ...Ja
AngeklagterOk dann bh aus
Zeugin ...Okay
AngeklagterHast?
Zeugin ...Jaa
AngeklagterBist du schon feucht unten?
Zeugin ...Haha jaa
AngeklagterWie viel?
Incoming Call
AngeklagterSry
Zeugin ...Was meinst du mit wie viel? Soll ich das jz messen oder was?
AngeklagterDu kannst mir sagen wie stark es ist
Zeugin ...Achso ja schon stark..
AngeklagterWie kommts
Zeugin ...Ka nachrichten und so halt
AngeklagterVon wem?
AngeklagterOk zieh slip aus
Zeugin ...Oke hab
AngeklagterMassier dein kitzler
Zeugin ...Okee
AngeklagterWie machst dus?
Zeugin ...Ja ka normal halt
AngeklagterDu machst es gar nicht
Zeugin ...Doch
AngeklagterWelche hand?
Zeugin ...Links ich muss ja mit der rechten schreiben
AngeklagterWelchen finger nimmst?
Zeugin ...Mittelfinger
AngeklagterWelche Bewegung?
Zeugin ...Ja kreis halt so kp wie ich das beschreiben soll
AngeklagterOk
AngeklagterWie fingerst du?
Zeugin ...Is das jz nh ernsthafte frage?
AngeklagterJeder macht es anders
Zeugin ...Ne find ich nich
AngeklagterNimmst du nur finger oder traust dich auch was andres zu nehmen
Zeugin ...Hab ich bis jz noch nich gemacht...
AngeklagterOk dann probiers mal
Zeugin ...Und womit?
AngeklagterKam deo Karotte Möhre Gurke etc
AngeklagterWeis ja nicht was du alles da hast
Zeugin ...Oke
AngeklagterWas hst du da?
Zeugin ...Deo
AngeklagterOk
AngeklagterSchick mal bild von der
Zeugin ...Wozu du weißt doch wohl wie nh deo flasche aussieht
AngeklagterIch will sie mal sehen
AngeklagterNur die deo
AngeklagterMehr nicjl
Zeugin ...Was bringt das
AngeklagterJemand der es wirklich macht und nicht verarscht hat kein Problem damit einfach nurn das bild von der deo Flasche zu schicken
AngeklagterIch bin nicht blöd ich mach das nicht zum ersten mal und ich merk das
Zeugin ...Aha
AngeklagterSchick mal bild von de deo Flasche
Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.
Zeugin ...Und was bringt dir das jz?
AngeklagterIch weis was du dir wenn dus überhaupt wirklich machst du dir unten rein schiebst wenn dus machst
AngeklagterBist du noch im bett?
AngeklagterAntworte mal schneller
Zeugin ...Ja chill mal
AngeklagterOk
AngeklagterNa ja ich hab jetzt die ganze zeit gewartet ich will dann auch mal anfangen
Zeugin ...Ok
AngeklagterAlso
AngeklagterWas hast jetzt an?
Angeklagter??
Zeugin ...Silp und bh
Zeugin ...'slip
AngeklagterOk
AngeklagterZieh es aus
Angeklagter???
Zeugin ...Okaay
AngeklagterAber wirklich
Zeugin ...Ja versprochen
AngeklagterDann lass mal kurz telen geht besser ich rede auch
Zeugin ...sry ich hasse teIn
AngeklagterDann memo ein mal
AngeklagterIch kann dir halt irgendwie nicht ganz glauben das dus machst
AngeklagterMach halt mal ein bild ....
Zeugin ...Alter komm schon
AngeklagterJa du machst das einfach so komisch
Angeklagterlst einfach so mach bitte ein bild als Beweis dann glaub ich dir auch kann dir dann auch gern selbst noch was schicken Video oder bild
Zeugin ...Uff ... ne sry ich schick hier jz keine nacktbild
AngeklagterSnap?
Zeugin ...Is das selbe
AngeklagterDa gehts wieder weg
AngeklagterIch kann dir auch gern als erstes eins schicken wenn du mir nicht traust
Zeugin ...Ich schick aber keine ne sry
AngeklagterOk dann mach nur oben rum reicht auch:)
AngeklagterDu hast es doch schon mal gemacht
AngeklagterIn bh gehts ja und ins slip will nur sehen das du mich nicht verars
AngeklagterVeratscht
Zeugin ...Hmm ... okaay ..
AngeklagterJa ich hab dir schließlich auch so viel geschickt xD
AngeklagterAber machs diesmal so das man wenigstens auch mal was sieht ❤
Zeugin ...Hahah ja chill ❤
Zeugin ...JZ' hier oder auf snap:? ❤
AngeklagterMach eben hier dauert sonst zu lange will auch endlich mal abspritzen ❤
Zeugin ...Ja wait ❤
AngeklagterEj
AngeklagterIch warte seit stunden
AngeklagterMeine eier platzen gleich
Zeugin ...Haha ich mach ja schon eins ❤
AngeklagterAber bitte ein richtig geiles
AngeklagterWill  was sehen damit ich drauf kann du weist ❤
Zeugin ...Aber nich wundern hab jz n weißen an hab mich umgezogen ❤
AngeklagterOk ❤
Zeugin ...Ich hab einfach so eins gemacht war mir grad egal ob das geil is oder nich ❤
Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.
AngeklagterSchick mal ❤
Zeugin ...Hab
AngeklagterQuäl mich doch nicht so
AngeklagterMach es doch noch höher ❤
Zeugin ...Was meins du?
AngeklagterDas man überhaupt nichts sieht von ihr ❤
Zeugin ...Was wills du denn? Wie soll ich n das foto sons machen?
AngeklagterIch wollte gerade so schön drauf ❤
AngeklagterJa das bh halt schon bisschen weg machen das man sie sieht ❤
Zeugin ...Uffff ... okaay ❤
AngeklagterJaaa ❤
Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.
Zeugin ...Jz freu dich eibfach
AngeklagterDiese hand is so unnormal unplatziert Was macht die da Die muss da weeeggg ❤
Zeugin ...
AngeklagterDie verbirgt das schönste ❤
Zeugin ...
AngeklagterDas is so scheiße von dir mich so zu mobben ❤
AngeklagterMacht dir das Spaß mich so leiden zu sehen
Zeugin ...Ja ❤
AngeklagterDu bist so ein atsch ❤
Zeugin ...Weiß ich ❤
AngeklagterJetzt bitte bby lass mich endlich kommen ❤
Zeugin ...Uff... okaaay
AngeklagterJa bitte ❤
Zeugin ...Wehe du zeigs das jmd oder schickst das rum
AngeklagterTu ich nicht
Zeugin ...Gut
AngeklagterDu meine?
Die Zeugin ... übersendet ein Bilddatei.
Zeugin ...Ne mach ich nicj
AngeklagterOk ❤
AngeklagterBist du noch feucht?
AngeklagterDie sind ja geil
Angeklagterdie will ich lecken die nippel
174

Am 27.06.2016 schlug der Angeklagte der Zeugin ein Treffen gemeinsam mit einem Freund vor. Auf Nachfrage teilte er der Zeugin mit, dass sie beide 18 Jahre alt seien. Die Zeugin wies den Angeklagten erneut darauf hin, dass sie erst 13 Jahre alt sei, sodass man keinen Geschlechtsverkehr haben könne, da er und sein Freund sich dann strafbar machen würden. Daraufhin antwortete der Angeklagte lediglich, dass sie es ja keinem sagen müsse.

175

b) Vorwurf zu Ziff. 11) aus der Anklageschrift vom 19.10.2018 (20 Js 541/16)

176

Am 28.06.2016 beschloss der Angeklagte, sich weitere Nacktbilder der Zeugin ... zu beschaffen. Zu diesem Zweck fragte er die Zeugin um gegen 14:30 Uhr, ob sie Lust habe, sich selbst zu befriedigen. Die Zeugin lehnte dies ab. Der Angeklagte gab ihr indes zu verstehen, dass er sich nun aber selbstbefriedigen wolle und dass die Zeugin ihm dabei helfen solle. Er forderte sie auf, Nacktbilder von sich zu übersenden. Auch dies lehnte die Zeugin ab und vertröstete den Angeklagten auf „später“. So wurden zwischen 14:25:22 Uhr und 14:59:16 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

177

AngeklagterWas machst*
Angeklagter*?
Zeugin ...Musik du?
AngeklagterBett
AngeklagterBist du in dein zimmer?
Zeugin ...Jaa
AngeklagterHast du Lust?
Zeugin ...Später ok?
AngeklagterOk
AngeklagterUnd was soll ich jetzt machen ❤
Zeugin ...Ka ❤
AngeklagterDein eerrnnnsstt
Zeugin ...Ja
AngeklagterHilf mir mal ❤
Zeugin ...Wie denn
AngeklagterDu bist geil
AngeklagterZeig dich
Zeugin ...
AngeklagterBitte ❤
Zeugin ...
AngeklagterEins ❤
Zeugin ...
AngeklagterWarum nicht ❤
Zeugin ...Will nich
AngeklagterSpäter? ❤
Zeugin ...Vllt
Zeugin ...Jaa ... okay
AngeklagterDanke ❤
Zeugin ...Pls
Angeklagter
AngeklagterWann ist für dich später?
Zeugin ...Ka 1-2 stunden
Zeugin ...Ok
AngeklagterSagst du mir Bescheid wenn du kannst? ❤
Zeugin ...Mach ich
178

Der Angeklagte fragte die Zeugin noch über ihre sexuellen Vorlieben aus. Er fragte sie unter anderem, ob sie lieber „blase“ oder einen „runter hole“, ob sie schon mal gefingert oder geleckt worden sei, ob sie Vaginal- und Analverkehr zulassen würde, ob sie die Pille nehme und ob er „ohne Gummi“ in sie eindringen dürfe. Die Zeugin betonte, dass sie keinen Sex haben wolle, solange sie nicht 14 Jahre alt sei. Gegen 17:30 Uhr erinnerte der Angeklagt die Zeugin daran, dass sie ihm versprochen habe, ihm „später“ Bilder von sich zu übersenden. Als die Zeugin zum Ausdruck brachte, dass sie keine Lust darauf habe, warf der Angeklagte ihr vor, dass sie ihn „verarscht“ habe. Er forderte sodann ein Foto der entblößten Scheide der Zeugin und behauptete wahrheitswidrig, die Zeugin habe ihm versprochen, ein solches Bild zu übersenden. Der Angeklagte gab sodann an, dass er sich auch mit Fotos von den entblößten Brüsten der Zeugin zufrieden geben werde, wenn sie denn mehrere Bilder übersenden würde. Der Angeklagte schlug wieder vor, dass sich beide selbstbefriedigen sollten und währenddessen Fotos von sich machen und übersenden sollten. Als die Zeugin dies ablehnte, bat er die Zeugin ihm bei seinen Selbstbefriedigungshandlungen zu „helfen“. Auf seine Aufforderung hin übersandte die Zeugin zwei Bilder ihres nackten Oberkörpers, auf denen ihre vollständig entblößten Brüste im Fokus der Aufnahme standen (Bl. 44 und 45 des Sonderheftes „Auswertung von Mobilfunkdaten zum staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16). Zur Übersendung eines dritten Nacktfotos kam es nicht mehr, da die Zeugin ihr Handy bei ihren Eltern abgeben musste. Im Einzelnen wurden zwischen dem 28.06.2016 um 17:25:03 Uhr und dem 29.06.2016 um 13:54:11 Uhr folgende Nachrichten übermittelt:

179

AngeklagterWann? ❤
Zeugin ...Ka
AngeklagterDu hast gesagt in 1 2 Stunden
Zeugin ...Jaa
AngeklagterSind um
Zeugin ...Chill
AngeklagterOk
Zeugin ...Jo
AngeklagterWas machst
Zeugin ...Musik du
AngeklagterWarten
Zeugin ...Worauf
AngeklagterDich
Zeugin ...Why?
AngeklagterWir wollten schon vor paar Stunden was machen
Zeugin ...Ja ich hab aber heute iwie kb
AngeklagterAlso hast mich jetzt verarscht?
Zeugin ...Nein ich hab gesagt "vIIt“ später"
AngeklagterKrieg ich das bild dann noch?
Zeugin ...Welches?
AngeklagterWo du gesagt hast das dus machst
Zeugin ...Uff...
AngeklagterDu hast gesagt du machst es
Zeugin ...Jaja
AngeklagterMachst du? ❤
Zeugin ...Muss ich?
AngeklagterDu hast mich doch nicht verarscht oder
Zeugin ...Ne ❤
AngeklagterHoffentlich
AngeklagterBist du rasiert?
Zeugin ...Jaa
AngeklagterOk dann is ja gut ❤
AngeklagterMachst du?
Zeugin ...Ich schick kein fotzenbild
AngeklagterWhy
Zeugin ...Will ich halt nicht
AngeklagterDu hast es gesagt
Zeugin ...Nein ..
AngeklagterDu hast gesagt du schickst eins
AngeklagterSoll ich erst von meim?
Zeugin ...Ich schick nich. Da kannste mach was du willst aber ich schick keins
AngeklagterAlso verarscht?
Zeugin ...Ich dachte du meins tittenbild
Der Angeklagte übersendet eine Bilddatei.
AngeklagterUnd wenn ichs dann wieder lösche?
Zeugin ...Nein.
AngeklagterUnd warum nicht?
Zeugin ...Will ich halt nicht
AngeklagterJa ok dann von titen aber dann mehr als eins wenigstens weil ich brauch bisschen bis ich komme
Zeugin ...Uff
AngeklagterWenigstens das ....
Zeugin ...3 sollten aber reichen oder?
AngeklagterOder wir machens andersWir machen es uns halt jetzt eben zusammen und du schickst halt zwischendurch dann mal welche und wenn wir dann kommen dann zusammen noch eins und dann ja ok?
Zeugin ...Ich hab aber kein bock auf fingern
AngeklagterOk dann hilf mir halt
Angeklagter?
Zeugin ...Uff ...
AngeklagterJa fang mit dem ersten an
Angeklagter?
Zeugin ...Okee
AngeklagterJa
Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.
AngeklagterOk soll ich anfangen?
Zeugin ...Mach
AngeklagterOk wie soll ich es machen? Also für den Anfang is ja noch nicht so steif
Angeklagter?
Zeugin ...Ka man frag jmd der sich damit auskennt
AngeklagterNa Ja ich weis es auch aber wäre geil gewesen wenn dus sagst
AngeklagterIch mach einfach villt bist du zu schlecht drauf tut mir leid ❤
Zeugin ...Kp hatte eh kein bock
AngeklagterJa ist ok ich machs ja allein
AngeklagterBei mir dauerts auch nicht mehr lange
AngeklagterSchick das 2
Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.
AngeklagterSoll Ich dir sagen wenn ich komme?
AngeklagterLange dauerts nicht mehr
AngeklagterSchick das 3
Zeugin ...Musste off sry
AngeklagterWhy das
Zeugin ...Ka meine eltern
AngeklagterWas mit den?
Zeugin ...Die nehmen mir das immer weg
180

c) Vorwurf zu Ziff. 12) aus der Anklageschrift vom 19.10.2018 (20 Js 541/16)

181

Am 30.06.2016 beschloss der Angeklagte, dass er sich weitere Nacktfotos von der Zeugin ... beschaffen werde. Er forderte die Zeugin auf, ihm ein Foto ihrer entblößten Scheide zu schicken. Dies lehnte die Zeugin jedoch ab. Unter dem Hinweis, dass er sich nun selbstbefriedigen wolle, forderte er die Zeugin sodann auf, ihm wenigstens ein weiteres Bild ihrer entblößten Brüste zu übersenden. Die Zeugin kam der Aufforderung nach und schickte dem Angeklagten ein Foto von ihrem nackten Oberkörper, auf dem ihre vollständig entblößten Brüste im Mittelpunkt der Aufnahme standen (Bl. 49 des Sonderheftes „Auswertung von Mobilfunkdaten zum staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16). Als der Angeklagte noch mehr Fotos forderte, gab die Zeugin an, dass sie weg müsse und keine Zeit mehr habe. Im Einzelnen wurden am 30.06.2016 zwischen 15:00:59 Uhr und 19:14:25 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übermittelt:

182

AngeklagterWas machst
Zeugin ...Musik du
AngeklagterSag mal ehrlich
Zeugin ...Hä?
AngeklagterDu hörst doch nicht immer nur musik xD
Zeugin ...Und ich sitze auf’m Sofa…
AngeklagterKomisch
Zeugin ...Why
AngeklagterDu sagst das immer wenn ich frage was du machst
Zeugin ...Problem damit?
AngeklagterSag mal was du wirklich machst xD
Zeugin ...Alter
Zeugin ...Genau das
AngeklagterBist du süchtig?
Zeugin ...
AngeklagterJaja
AngeklagterWas los?
Zeugin ...Nix
Angeklagter
AngeklagterSchick mal das eine vom handy❤
Zeugin ...Hä?
AngeklagterDas bild❤
Zeugin ...Welches?
AngeklagterDu hattest doch eins von unten❤
Zeugin ...Ne eig nicht
AngeklagterEigentlich❤
Zeugin ...Ne hab keins
AngeklagterGelöscht?
Zeugin ...Ich hatte nie eins
AngeklagterJaja ❤❤
Zeugin ...Ich schwör
AngeklagterHm okay wenn dus sagst
AngeklagterAber du hast noch welche von oben
Zeugin ...Ja
AngeklagterWillst du mitmachen oder soll ich allein?
Zeugin ...Ich muss gleich kurz weg
AngeklagterOkay
AngeklagterDann schick eben welche dann mach ich allein
Zeugin ...Okaay
AngeklagterJa❤
Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.
AngeklagterGeil❤Aber ich brauch zum kommen noch ein bisschen mehr du bist ja gleich weg leider❤
AngeklagterJetzt lass mich nicht wieder hängen wie letztes mal❤
Zeugin ...Ich muss aber weg…
AngeklagterLass sie laden einfach
AngeklagterAlso die du noch aufm handy hast
Zeugin ...Geht nich muss nochmal weg
AngeklagterWohin
Zeugin ...Weg
AngeklagterWo denn
Zeugin ...Skaterbahn
183

d) Vorwürfe zu Ziff. 13) – 15) der Anklageschrift vom 19.10.2018 (20 Js 541/16)

184

Auch am Morgen des 01.07.2016 schrieb der Angeklagte die Zeugin ... über WhatsApp an, um sich erneut Nacktbilder von ihr zu verschaffen. Er forderte ein weiteres Nacktfoto der Zeugin. Als die Zeugin dies ablehnte, fragte er sie, ob sie einen Instagram- oder einen Facebook-Account habe. Die Zeugin verriet dem Angeklagten ihren Instagram Account. Der Angeklagte fragte sodann, ob die Zeugin in nächster Zeit bereit wäre, sich mit ihm zu treffen. Als die Zeugin sich unentschlossen zeigte, gab sich der Angeklagte verärgert und drohte ihr mit der Veröffentlichung ihrer bereits übersandten Bilder im Internet. Er schrieb: „Glaubst du das ich mir das einfach gefallen lasse?“, „Aber dir is dann schon klar das du das zurück kriegst nh“ sowie „Lass dich überraschen“. Wie von dem Angeklagten von vornherein beabsichtigt, befürchtete die Zeugin ... nun, dass der Angeklagte ihre Fotos auf Facebook und Instagram veröffentlichen werde. Auf ihre Textnachricht „Wehe du postes irgendein bild von mir auf insta oder fb“ gab der Angeklagte nur zurück: „Und wenn doch?“. Der Angeklagte warf der Zeugin vor, dass er sich „verarscht“ fühle, da die Zeugin ihm zum einen nicht die angeblich versprochenen Bilder geschickt habe und zum anderen nun kein Interesse mehr an einem Treffen habe. Der Angeklagte schlug vor, dass er die Zeugin in Ruhe lassen werde, wenn die Zeugin ihm noch die „versprochenen“ Bilder schicke und sich auf ein Treffen mit ihm und seinem ebenfalls volljährigen Freund einlassen werde. Die Zeugin stellte klar, dass sie mit ihnen keinen vaginalen Geschlechtsverkehr haben werde und betonte noch einmal, dass sie erst 13 Jahre alt sei. Aus Angst vor einer Veröffentlichung ihrer Bilder gab sie jedoch zum Schein vor, dass sie bereit wäre, den Angeklagten und dessen Begleiter bei einem etwaigen Treffen manuell und oral zu befriedigen. Der Angeklagte wies die Zeugin daraufhin, dass sie nun noch die „versprochenen“ Bilder übersenden müsse. Die Zeugin ... wies den Angeklagten darauf hin, dass sie keine Bilder ihrer entblößten Scheide übersenden werde. Aus Angst vor einer Veröffentlichung der bereits übersandten Fotos und unter der Bedingung, dass der Angeklagte sodann alle bisher erhaltenen Bilder löschen solle, schickte die Zeugin ... dem Angeklagten drei weitere Bilder, auf denen ihre entblößten Brüste jeweils im Fokus der Aufnahme standen (Bl. 60 des Sonderheftes „Auswertung von Mobilfunkdaten zum staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16). Der Angeklagte zeigte sich mit den Fotos nicht zufrieden und gab als Begründung an, dass die neuen Fotos den bereits übersandten Bildern zu ähnlich seien. Er forderte die Zeugin ... auf, weitere Nacktfotos anzufertigen und ihm zu schicken. Die Zeugin gab an, dass sie zwischenzeitlich weg müsse und die Fotos später anfertigen werde. Als sich die Übersendung der Bilder verzögerte, drohte der Angeklagte abermals mit der Veröffentlichung der bereits erhaltenen Fotos, indem er schrieb: „Ja gut dann viel Spaß“ und „Sonst war das ja wieder ne verarsche und du weist was dann is“. Aus Angst vor der angedrohten Veröffentlichung ihrer Fotos, übersandte die Zeugin sodann drei weitere Fotos, auf denen abermals ihre entblößten Brüste im Fokus der Aufnahme standen (Bl. 62 und 63 des Sonderheftes „Auswertung von Mobilfunkdaten zum staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16). Im Einzelnen wurden am 01.07.2016 zwischen 10:14:24 Uhr und 18:35:54 Uhr (UTC+2) folgenden Nachrichten ausgetauscht:

185

AngeklagterSchick jetzt endlich mal das bild❤
Zeugin ...Ixh hab doch gesagt ich hab kein hunger
Zeugin ...Nö schick ich nicht
AngeklagterJa hätte ich auch nicht
AngeklagterWarum nicht
Zeugin ...Weil ich nich will
AngeklagterDu hast gesagt du schickst es
AngeklagterDanke fürs verarschen
Zeugin ...Gerne
Zeugin ...Heul nich du pussy
AngeklagterBitte
Zeugin ...Nein
AngeklagterWhy
Zeugin ...Will ich halt nichm
AngeklagterNur eins vom handy
AngeklagterIch warte seit 2 tagen
Zeugin ...Ich wills halt nicht ok?
AngeklagterIch dachte man kann dir vertrauen
Zeugin ...Kann man auch. Ich will halt nicht.
AngeklagterDann hättest du mich nicht verarscht
Zeugin ...Aha.
AngeklagterWann dann?
Zeugin ...Gar nich
AngeklagterOK was hab ich dir getan?
Zeugin ...Nix wrm
AngeklagterWarum willst du dann plötzlich gar nicht mehr?
Zeugin ...Is ja wohl meine entscheidung, ob ich jmd was schicke oder nicht.
AngeklagterDu hast gesagt das ich noch was bekomme
Zeugin ...Nö. Jz nich mehr.
AngeklagterUnd wieso?
Zeugin ...Weil ich nich will.
AngeklagterOk
Zeugin ...Jp
Zeugin ...*jo
AngeklagterJa jast du insta odee fb eigentlich?
Zeugin ...Insta
AngeklagterUnd fb?
Zeugin ...Ne
AngeklagterKlar hast du
AngeklagterWie heist du bei insta?
Zeugin ...Nein. Ich hab kein fb.
AngeklagterWie heist du auf insta
Zeugin ...@e
AngeklagterOkUnd was is jetzt eigentlich mit treffen willst du?
Zeugin ...Ka
AngeklagterJa oder nein
Zeugin ...Joa
AngeklagterDann sag mir wann
AngeklagterUnd kein ka
Zeugin ...Weiß nich
AngeklagterDann überleg
AngeklagterUnd was is mit den bildern die du geschickt hast?
Zeugin ...Was soll mit denen sein?
AngeklagterWann kannst du
Zeugin ...Oft
Zeugin ...Kp man
AngeklagterGlaubst du das ich mir das einfach gefallen lasse?
Zeugin ...Nein. Und mir is das auch relativ egal. Wenn du kein bock mehr auf mich hast, bitte. Du kannst jeder zeit gehen.
AngeklagterAber dir is dann schon klar das du das zurück kriegst nh
Zeugin ...Und wie?
AngeklagterLass dich überraschen
Zeugin ...Wehe. Wehe du postes irgendein bild von mir auf insta oder fb.
AngeklagterUnd wenn doch?
Zeugin ...Lösch alle bilder. Jetzt. Sofort.
AngeklagterUnd wenn nicht?
Zeugin ...Lösch die
AngeklagterWarum sollte ich
Zeugin ...Weil du gesagt hast, das wenn ich will, das du die löschst dann machst du es.
Zeugin ...Und genau das wirst du jetzt machen.
AngeklagterJa aber da hast du mich noch nicht verarscht; )
Zeugin ...Womit hab ich dich verarschst? Erklärs mir
Zeugin ...*verarscht
AngeklagterEin paar mal Du hast oft gesagt du schickst noch welche Und dann einfach off gegangen und mich hängen gelassen und das oft Und dann erst sagen doch noch welche und jetzt auf ein mal nix mehr Und das mit dem treffen erst willst du und dann eigentlich doch nicht weil du genau weist wann du kannst aberes mit Absicht nicht sagst
Zeugin ...Ich erklärs dir. Wenn ich off war obwohl ich noch welche schucken wollte, liegt das daran, dass ich entweder weg gegangen bin oder meine handy abgeben musste. Da kann ich nichts für das ist wegen meinen eltern. Und wegen treffen. Entweder ich muss mut zug fahren, oder jmd muss mich bringen. Und ich glaub nich, das meine eltern davon begeistert sind, wenn ich mich mit dir treffe. Du bis über 18. Das sind 5 jahre.
AngeklagterOk dann pass auf Dann schick noch die die du versprochen hast Dann machen wir das so das wir zu dir kommen und dann ist gut
Zeugin ...Und wo wollt ihr bitte hin? Meine Eltern arbeiten von zuhause aus. Wird schwer, euch ungesehen ins haus zu kriegen.
AngeklagterWarum wird das schwer? Fenster vllt?
Zeugin ...Okay. Dann möchte ich dich sehen, wie du von der Straße aus in 2. Stock kommst.
AngeklagterWas habt ihr für eine Wand? Regenrinne Oder seil
AngeklagterSind sportlich keine angst
Zeugin ...xD
Zeugin ...Okay
Zeugin ...Wenn ihr meint ^-^
AngeklagterDu must dann aber abschließen
Zeugin ...Schon klar
AngeklagterJa und dann
Zeugin ...Wie und dann
AngeklagterUnd was machen wir dann wenn wir oben sind
Zeugin ...Denk dir was aus
AngeklagterSchlag was vor Wir kommen ja schon zu dir
Zeugin ...Uff…und ich sag dir jz schon mal, icg wird nich mir euch ficken
AngeklagterWas heist ficken?
Zeugin ...Dein ernst?
AngeklagterJa also meinst du das wir nicht bei dir vorne rein gehen Aber blasen und runter holen ok?
Zeugin ...Ja das geht
AngeklagterDu hast doch gesagt wenns passiert passierts
Zeugin ...Was jz?
AngeklagterJa wo wir gesagt haben mit dem auf dich legen und ihn bei dir rein machen Hast du ja gesagt dann is es halt so also ok
Zeugin ...Achso ja stimmt xD
AngeklagterJa also is es auch ok wenn einer von uns oder beide das machen?
Zeugin ...Beide? Bisschen viel bruuuuh ich bin noch 13. Ich könnt euch sogar anzeigen xD
AngeklagterOk dann nur einer
Zeugin ...Gut
AngeklagterOk aber die versprochenen bilder jetzt bitte noch eben…
Zeugin ...Wie viele waren das?
AngeklagterAlso die alle male zusammen gezählt sind das schon einige gewesen
AngeklagterWie viele hast du noch?
Zeugin ...3 oder so
AngeklagterOk schick die erstmal
Zeugin ...Ja wait
Zeugin ...Aber ich will das du die danach alle löschst
AngeklagterWenn du dann so viele noch geschickt hast und die auch gut sind ja
AngeklagterUnd keine verarsche mehr
Zeugin ...Mhm..ich schick nur keine Fotzenbilder. Das hab ich gesagt.
AngeklagterSchick
Zeugin ...Jaja
Zeugin ...Aber lösch die. Alle.
AngeklagterSchickst du oder verarscht du mich wiederr
Zeugin ...Nein. Versprochen
Angeklagter?.?
Zeugin ...Chill ich schick
Die Zeugin ... übersendet drei Bilddateien.
AngeklagterDas erste hatte ich schon mal
AngeklagterSuch mal bitte noch 2 andere
Zeugin ...Ne das erste kanns du noch nich haben, weil ich das erst gestern gemacht habe
AngeklagterOk es sieht aber genau so aus wie 2 andere nurbohne filter
AngeklagterSuch trotzdem nochmal nach 2
Zeugin ...Ich hab keine anderen mehr. Ich kann gleich welche machen
AngeklagterWann gleich?
AngeklagterDann mach ichs nämlich dabei
Zeugin ...Ich muss gleich kurz weg danach ok?
AngeklagterWohin musst du schon wieder?
AngeklagterJa ich warte Wenn du da bist mach dann paar Bilder aber richtig geile bitte aber schon viele weil ich nicht so schnell komme
AngeklagterOk?
Zeugin ...Du bist echt schlimm…
AngeklagterDanke
Zeugin ...Bitte
AngeklagterMach
AngeklagterDu hast gesagt keine verarsche diesmal
Zeugin ...Jaja ich mach gleich welche
AngeklagterMach
AngeklagterJa ich warte Wenn du da bist mach dann paar Bilder aber richtig geile bitte aber schon viele weil ich nichtr so schnell komme
AngeklagterJa gut dann viel Spaß
Zeugin ...Ich hab bilder gemacht…
AngeklagterNein
Zeugin ...Was?
AngeklagterDann schick jetzt wenn du sie gemacht hast Sonst war das jetzt wieder ne verarsche und du weist was dann is
Zeugin ...Ja ich schick
Die Zeugin ... übersendet drei Bilddateien.
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e) Vorwurf zu Ziff. 16 aus der Anklageschrift vom 19.10.2018 (20 Js 541/16)

187

Obwohl der Angeklagte nach der Übersendung der insgesamt 6 Fotos sein Ziel erreichte hatte, fasste er nun den Entschluss die Zeugin unter der Drohung, er werde ihre Bilder im Internet veröffentlichen, zu der Übersendung eines Fotos ihrer entblößten Scheide zu veranlassen. Zu diesem Zweck gab er vor, mit den übersendeten Fotos nicht zufrieden zu sein. Er schlug der Zeugin vor: „Ok ein bild von unten dann is die sache erledigt“. Als die Zeugin zum Ausdruck brachte, dass sie ein solches Bild nicht übersenden wolle, drohte der Angeklagte ihr mit der Veröffentlichung der bisher übersandten Fotos, falls sie das geforderte Foto ihrer entblößten Scheide nicht anfertigen und an ihn übersenden würde. Er schrieb: „Ja gut dann nicht dann lass ich mir das trotzdem nicht einfach so gefallen du weist…“, „Also dann viel Spaß“, „Also tut mir leid jetzt muss es halt sein“ sowie „Das eine oder andre“. Aus Angst vor der angedrohten Veröffentlichung ihrer Bilder fertigte die Zeugin eine Nahaufnahme ihrer entblößten Scheide und schickte das Foto an den Angeklagten (Bl. 69 des Sonderheftes „Auswertung von Mobilfunkdaten zum staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16). Im Einzelnen wurden am 01.07.2019 zwischen 18:37:22 Uhr und 19:46:03 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übermittelt:

188

Angeklagter??
Zeugin ...Dumm??
AngeklagterWas für dumm?
Zeugin ...Wrm die fragezeichen?
AngeklagterWeist du… Und die 3 waren jetzt alle? Dafür musste ich jetzt wieder 16 Stunden warten?
Zeugin ...Ok stop.
Zeugin ...Sag mir jz einfach genau, was du von mir willstm
Zeugin ...*.
AngeklagterOk ein bild von unten dann is die sache erledigt
Zeugin ...Alter…komm schon…
Zeugin ...Ich hab doch gesagt dass will ich nich.mm
Zeugin ...*nich…
AngeklagterJa gut dann nicht dann lass ich mir das trotzdem nicht einfach so gefallen du weist…
Zeugin ...Ok stop.
Zeugin ...Was bringt dir das, wenn du die bilder jz postes?
AngeklagterÄhm das is jetzt egal
Zeugin ...Why?
AngeklagterEgal
Zeugin ...Nö. Sag.
AngeklagterN ö
Zeugin ...O k
AngeklagterAlso dann viel Spaß
Zeugin ...?
AngeklagterJa siehst du dann schon
Zeugin ...Bitte poste die nich. Ohne Spaß. Was bringt dir das?
AngeklagterAusgleichende Gerechtigkeit Damit du mal merkst wie scheiße das ist
Zeugin ...Ich hab dir aber von anfang an gesagt, das ich kein Fotzen bild schick und du hast gesagt, oben reicht.
AngeklagterDa hast du auch noch nicht sowas abgezogen
AngeklagterAlso tut mir leid jetzt muss es halt sein
AngeklagterDas eine oder andre
Zeugin ...Alter. Bitte man.
Zeugin ...Was hab ich denn abgezogen? Was wills du denn?
AngeklagterDu weist was du gemacht hast jetzt musst du halt auch sehen was du davon hast
Zeugin ...Nein, ich weiß nicht was ich gemacht hab. Sags mir.
AngeklagterSchick erstmal das bild dann lass ich es vllt wenn wir das geklärt haben
Zeugin ...Welches jetzt?
AngeklagterUnten
Zeugin ...Alter…
AngeklagterWas
Zeugin ...Was hab ich davon?
AngeklagterDas ich jetzt erstmal nix Poste
Zeugin ...Erstmal?
AngeklagterJa wenn du dann wieder so bist dann ka ob ichs mach
Zeugin ...Ich will aber, wenn ich das bild schon schicke, dass du danach alle bilder löschst.
AngeklagterDarüber reden wir dann danach wenn wir das alles geklärt haben
AngeklagterAber wenn du jetzt für das bild wieder 20 stunden brauchst sry so lange warte ich jetzt nicht nochmal
Zeugin ...Ja das is mir klar
Zeugin ...Was meinst du mit „geklärt haben“?
AngeklagterJa was du gemacht hast du wolltest es ja wissen Und wie wir da jetzt halt weiter machen also das alles klären Aber schick jetzt auch
Zeugin ...Könne wir das nicht vorher klären? Ich schick dann auch.
AngeklagterNein erst du hast einfach immer mich zu oft verarscht sry und ich warte jetzt auch nicht mehr so lange echt nicht
Zeugin ...Okay. Gut. Aber wenn ich schon schicke, dann musst du mir versprechen, dass du alle und wirklich alle bilder löschst. Sons hab ich nichts davon.
AngeklagterIch verspreche noch nichts erst wenn wir das geklärt haben
AngeklagterDu hast wenn wir das geklärt haben genug davon keine angst unfair bin ich auch nicht
Zeugin ...Okay….
Zeugin ...Aber du wirst nichts posten, wenn ich schick und dich dann nich mehr verarsche?
AngeklagterSchick erstmal jetzt und dann reden wir so lange mach ich nichts versprochen
AngeklagterAber auch nu wenn dus jetzt schickst
Zeugin ...Okay gut. Ich mach jetzt eins geh dann duschen und dann reden wir okay?
AngeklagterAber ein vernünftiges
AngeklagterOk
Zeugin ...Jaja schon klar. Ich hab zwar meine tage aber scheiß drauf ich mach trz xD
AngeklagterMach…
Zeugin ...Jaja
AngeklagterJaja heist leck mich am arsch
Zeugin ...Sry Ich mach jz eins
AngeklagterWenn ich das machen soll Hose runter xD Das sagst du schon seit was weis ich wie kange
Zeugin ...Sry man das is nich so einfach, n gutes zu machen…. Bei euch is das einfacher
AngeklagterWarum ist das bei uns einfacher?
Zeugin ...Ka
AngeklagterVerarschen?
Zeugin ...Ne
Zeugin ...Ich hab eins gemacht
Zeugin ...Soll ich schicken?
AngeklagterFür euch ist es leichter und für uns schwerer
AngeklagterJa schick
Zeugin ...Findes du Okay
Zeugin ...Ich geh jz duschen bb
Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.
AngeklagterWo is das bild
Angeklagter????
Zeugin ...Ich hab doch
189

f) Vorwurf zu Ziff. 17 aus der Anklageschrift vom 19.10.2018 (20 Js 541/16)

190

Nachdem die Zeugin das geforderte Foto übersandt hatte und der Angeklagte sein Ziel erreicht hatte, fasste er nun den Entschluss, sich ein Video von der entblößten Scheide der Zeugin zu verschaffen. Hierzu gab er vor, mit dem übersandten Foto nicht zufrieden zu sein. Er forderte die Zeugin auf, ein Video ihrer entblößten Scheide anzufertigen. Die Zeugin gab zu verstehen, dass sie dies nicht machen wolle, woraufhin der Angeklagte ihr vorwarf, dass sie ihn erneut „verarscht“ habe. Er drohte ihr an, dass er die bisher erhaltenen Fotos im Internet veröffentlichen werde, wenn sie nicht ein Video nach seinen Anweisungen anfertigen und an ihn übersenden würde. Seine Anweisungen sahen vor, dass die Zeugin sich an den Brüsten massieren, mit dem Finger am „Kitzler“ massieren und sich anschließend „fingern“ solle. Anschließend solle sie sich eine Deoflasche in die Scheide einführen bis sie einen Orgasmus habe. Die Zeugin brachte zum Ausdruck, dass sie sie sich weder fingern noch sich eine Deoflasche einführen wolle, da sie „ihre Tage“ habe. Als die Zeugin nochmal zum Ausdruck brachte, dass sie ein solches Video insgesamt nicht anfertigen wolle, drohte der Angeklagte, dass er anderenfalls die bisher erhaltenen Fotos im Internet veröffentlichen werde. Hierzu schrieb er unter anderem: „Jeder auf die welt könnte die segen“, „sehen“ sowie „Für immer“. Um 21:20 Uhr setzte er der Zeugin eine 10-minütige Frist zur Entscheidung, ob sie ein derartiges Video nun anfertigen werde. Hierzu zählte er einen Countdown von „9“ auf „0“ herunter. Währenddessen drohte er ihr an, dass über den Instagram-Account der Zeugin die ganze Stadt und die ganze Schule von den Fotos erfahren würden. Aus Angst vor einer Veröffentlichung ihrer Fotos fertigte die Zeugin ... ein etwa fünfminütiges Video an, auf dem zu sehen war, wie sie – den Anweisungen des Angeklagten entsprechend – sich zunächst vor dem Spiegel vollständig entkleidete, sich sodann auf das Bett begab, sich an den Brüsten massierte und ihren Finger in die Scheide einführte. Die Zeugin übersandte das Video mit dem Dateinamen VID-20160701-WA0253 am 01.07.2016 um 23:08 Uhr an den Angeklagten und entschuldigte sich sogleich dafür, dass sie die Deoflasche aufgrund des Umstands, dass sie ihre Tage habe, nicht habe einführen können. In diesem Zusammenhang wurden zwischen 19:46:04 Uhr und 20:09:34 Uhr folgende Nachrichten ausgetauscht:

191

AngeklagterWarum so nah dran Ich dachte du kannst das
AngeklagterSiehst du das meine ich mit dem was du machst tut mir leid aber das geht ned
Zeugin ...Alter komm schon
AngeklagterDann mach ein Video dann gehts besser
Zeugin ...Ne. Komm. Du has gesagt Bild.
AngeklagterEin vernünftiges und nicht so was Ja gut dann mach ichs halt Verarschen kannst andre
Zeugin ...Alter.
Zeugin ...Du kanns dich auch echt nich entscheiden
AngeklagterDoch ich wollte nur ein vernünftiges aber nicht so was ..
AngeklagterIch mach es auch ohne deine nummer erstmal ok?
Zeugin ...Wie meins du das?
Zeugin ...Mit der nummer?
AngeklagterErstmal nur die Bilder
Zeugin ...Bitte. Man. Das is echt behindert.
AngeklagterJa ok dann aber das Video
Zeugin ...Was bringt dir das video?
AngeklagterDas es dann hoffentlich mal vernünftig ist
AngeklagterUnd dann bin ich auch bereit zu löschen
Zeugin ...Ganz normal video oder wie jz?
AngeklagterWas?
Zeugin ...Wie was?
AngeklagterWas ganz normal Video?
AngeklagterWas meinst du damit
Zeugin ...Uff ... also soll ich einfach nur zeigen oder wie?
AngeklagterDu weist nicht wie das geht jetzt in ernst
Zeugin ...Ja. Ich hab sowas noch nie gemacht
AngeklagterJa ok also machen' wir das so das es auch nicht so schwer für dich ist ich bin ja auch nicht so scheiße #rücksicht
AngeklagterAlso ich sag mal wie in der einfachen Version
AngeklagterAlso du fangst mit dem video am ... Du bist halt in deim zimmer stehst da vom Spiegel und hast dann noch deine Klamotten an (normalen + Unterwäsche) und du bist halt so komplett drauf also Kopf bis Fuß (muss man ja sagen sonst weist dus nicht) Und dann fängst du die sachen auszuziehen und wenn du damit fertig bist legst du dich ins Bett ( vorher das handy so hinstellen das man das komplette bett sieht also dich auch) Und fängst langsam an dich erstmal an der ... zu massieren und wenn du dann feucht bist gehst du mit einer hand oder 2 wie du willst runter und massierst dich da erstmal (kitzler) und wenn du dann geil geworden bist fangst du an zu fingern .... Wenn du dann richtig bist nimmst du noch die deo dose von dem bild damals und machst sie rein und dann so lange bist dun orgasmus hast… Dann wieder aufstehen handy nehmen und wieder vorm Spiegel und wieder komplett anziehen ... , Ende Ich habs genau beschrieben deswegen ist es so lang wenn dus machst is es so wenig merkst du dann selbst schon keine angst...
Zeugin ...Wow ...
Zeugin ...1. ohne Deo flasche sons fühl ich mich behindert
Zeugin ...2. Ich hab echt kein bock mich zu fingern, während ich meine tage hab
Zeugin ...Is einfach richtig abartig
AngeklagterMit deo" das passt 2 so schlimm is es ned
Zeugin ...Doch ist es
Zeugin ...Du has das ja nich
AngeklagterDu hast gesagt die deo passt wenn du mich belogen hast weist du was is^^ Dann is es halt mal bisschen komisch geht aber weg
Zeugin ...Ne das geht nicht weg. Wird ha dabei nur noch schlimmer.
192

Zwischen 20:51:36 Uhr und 21:29:12 Uhr (UTC+2) wurden folgende Nachrichten übermittelt:

193

AngeklagterOkay Also was ist jetzt? Machst du oder soll ich das machen?
Zeugin ...Was solls du machen?
AngeklagterDas mit den bildeen
AngeklagterIch hab dir gesagt das ich mir das nicht mehr gefallen lasse
Zeugin ...Ich weiß .. m
AngeklagterMachst du das video?
Zeugin ...Ich will ja eig nich nh ...
AngeklagterSoll ichs lieber machen?
Zeugin ...Nein natürlich nicht. Aber jz nur.so als frage was bringt dir das, wenn du meine bilder postes? Klar, du findes, ich hab dich "verarscht". Aber was nützt dir das dann außer rache?
AngeklagterSag erst wer jetzt was macht
AngeklagterDu oder ich
Zeugin ...Du hast meine frage nicht beantwortet
AngeklagterAlso dann soll ichs machen ok
Zeugin ...Nein!
AngeklagterIch hab gesagt ich wartw nicht mehr so lange
AngeklagterUnd die zeit is jetzt um
Zeugin ...Ich weiß…
AngeklagterJa dann muss ichs jetzt machen sry
Zeugin ...Alter ... bitte man
AngeklagterDann mach du jetzt
Zeugin ...Dann lösch aber vorher alle bilder ... wegen vertraun und so ..
AngeklagterDenkst du ich bin dumm
Zeugin ...Nö warum?
AngeklagterWeil ich bestimmt nichts davor lösche wenn dann danach weil sonst machst dus ja nicht
Zeugin ...Doch würde ich schon aber wenn du denkst ich bin echt so falsch ... .okay
AngeklagterSchick jetzt dann lösch ich
Zeugin ...Mmh ...
AngeklagterIch warte nicht mehr
AngeklagterDann mach ich das halt jetzt
Zeugin ...Mhm okay. Danke. Ich dachte eig ich könnte dir vertrauen
AngeklagterWenn du das Video jetzt machst mach ich es nicht und lösch sie auch
Zeugin ...Was bringt mir das? Dann willst du nur noch mehr videos und so. Und wenn ich das dann nich will, ladest du die dann hoch.
AngeklagterIch kann dir dann Screenshots schicken das sie gelöscht sind
Zeugin ...Das Video has du dann ja trz noch
AngeklagterDas behalte ich villt noch kurz mach es und dann kann ich es auch löschen wenn wir uns getroffen haben oder so dann kannst dus sogar selbst löschen
AngeklagterBesser als wenn jeder deine bilder und nummer hat
Zeugin ...Ich kann die leute auch einfach blocken
AngeklagterPaar tausend? XD
Zeugin ...Haha why not?
AngeklagterJeder auf der welt könnte die segen
AngeklagterSehen
AngeklagterFür immer
Zeugin ...Ich weiß. Aber is auf für ich iwie Opfer, wenn du bilder von mir auf deinem acc hast außer du machst extra n neuen
AngeklagterDu weist gar nicht wohin die überall kommen xD Also wie willst dus jetzt machen? 1 das Video Dann bilder löschen und Video Oder 2 alles online
AngeklagterAlso wie willst dus 1 oder 2
Zeugin ...1 .... aber ich trau mich nich, dass zu machen
AngeklagterDann wird 2 gemacht sry
AngeklagterIch fang damit gleich an
AngeklagterUm halb
Zeugin ...Bitte nich man.
AngeklagterDann mach das Video
Angeklagter10 min hast noch zeit dich zu entscheiden
Zeugin ...Okay. Dann lass mir jz die Zeit, um zu überlegen.
Angeklagter9
Zeugin ...Bitte
Angeklagter8
Zeugin ......
Angeklagter7
Angeklagter6
Zeugin ...Ich habs verstanden
Angeklagter5
Zeugin ...Wo würdes du die eig alle posten?
AngeklagterMerkst du dann schon
Zeugin ...Ich hab nur insta
Angeklagter4
AngeklagterGubt genug aus der stadt die dich kennen und die sehen
AngeklagterUnd dann hat es deine ganze schule
Angeklagter3
Angeklagter2
Zeugin ...Stop
Zeugin ...Bitte
Zeugin ...Ganz kurz
AngeklagterNein
Zeugin ...Doch
Zeugin ...Ich machs morgen
Zeugin ...Das Video
AngeklagterIn 2 min is es soweit
AngeklagterDann hast du pech gehabt
Zeugin ...Bitte
AngeklagterNope
AngeklagterIn einer Minute
Zeugin ...Ich mach alles was du wills ...
194

Die folgenden Nachrichten wurden zwischen 21:38:38 Uhr und 21:40:00 Uhr (UTC+2) ausgetauscht:

195

AngeklagterOk wie' viel zeit brauchst du um das Video zu machen
Zeugin ...Weiß nich, wie lang ich brauch um geil zu werden ... und ich hab auch auch noch meine tage und so ...
AngeklagterSag mir eine zeit
Zeugin ...Ka ca. 30 min. Oder so
AngeklagterOk zwit läuft
AngeklagterZeit*
196

Schließlich wurden zwischen 22:59:17 Uhr und 23:48:51 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übermittelt:

197

AngeklagterSchick das Video jetzt
AngeklagterSonst schick ich gleich das erste titten bild
Zeugin ...Ja okay
Zeugin ...Aber nich wundern, mein finger is mega rot wegen dem blut... hab ja meine tage ...
Zeugin ...Aber versprich mir, dass du nichts postes und alle bilder und das video löschst.
AngeklagterVerspreche ich nur wenn du es jetzt schickst
Zeugin ...Ja okay
Zeugin ...Ich schicks jz ..
Die Zeugin ... übersendet eine Videodatei.
Zeugin ...Lädt...
AngeklagterGut
Zeugin ...Dauert jz lange..
Zeugin ...Aber wenns dir nich gefällt, dann reden wir dadrüber ... has du gesagt.. und motz mich dann jz nich an ...
Zeugin ...Mit der deo flasche ging nicht... habs davor ausprobiert, aber es ging nich, weil ich ha meine tage hatte .. ging dann nicht... sry sons hätte ich es gemacht
AngeklagterIst ok
AngeklagterSchick es
Zeugin ...Das lädt noch sry .. dauert so lange habs aber abgeschickt wirklich
AngeklagterDu lügst wieder
Zeugin ...Nein ich schwör
Zeugin ...Ich kann screen schicken, wie das lädt
AngeklagterOk mach
Die Zeugin ... übersendet einen Screenshot.
Zeugin ...Hier
Zeugin ...Hab abgesendet..
AngeklagterOk
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g) Vorwurf zu Ziff. 19 aus der Anklageschrift vom 19.10.2018 (20 Js 541/16)

199

Am 03.07.2016 fasste der Angeklagte den Entschluss, sich weitere Nacktbilder und Videos von der Zeugin ... zu beschaffen. Er forderte ein Bild von der Zeugin, wie diese im Bett liegt. Als sie dies ablehnte, antwortete er mit „Ok dann...". Auf Nachfrage der Zeugin, was dann passieren würde, antwortete er „Lass dich überraschen". Daraufhin übersandte die Zeugin ein Bild ihrer Bettdecke. Der Angeklagte forderte sodann ein Bild, auf dem man „mehr" sehen könne. Als die Zeugin dies ablehnte, antwortete er nur „Ja gut." und „Überraschung", um der Zeugin zu verdeutlichen, dass er andernfalls Bilder von ihr veröffentlichen werde. Als die Zeugin dies als Erpressung bezeichnete, forderte er erneut ein Video von der Zeugin. Diese gab daraufhin an, auf dem Weg zu ihrer Tante zu sein. Der Angeklagte forderte sodann ein Nacktbild von der Zeugin, welches diese im Badezimmer der Tante anfertigen sollte. Dies lehnte die Zeugin jedoch ab. Daraufhin antwortete der Angeklagte „Also dann. Kann ich darum auch mal so dinge tun". Da die Zeugin Angst vor der angedrohten Veröffentlichung ihrer Bilder hatte, fragte sie den Angeklagten, was er für Bilder haben wolle. Der Angeklagte forderte ein Nacktbild vor dem Spiegel, auf dem die entblößten Brüste der Zeugin einschließlich ihres Kopfes zu sehen sein sollten. Zudem sollte sie ein weiteres Bild ihrer entblößten Scheide übersenden, bei dem sie die Schamlippen mit den Fingern auseinanderhalten sollte. Aus Angst vor der angedrohten Veröffentlichung der bisher übersandten Bilder und Videos fertigte die Zeugin die zwei geforderten Fotos an und übersandte sie dem Angeklagten (Bl. 106 und 107 des Sonderheftes „Auswertung von Mobilfunkdaten zum staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16). Der Angeklagte schrieb der Zeugin, dass er sich nun anhand der Bilder selbstbefriedige und fragte die Zeugin „Wohin willst du das ichs bei dir spritz?". Sodann forderte er ein Bild der Zeugin, auf dem ihr geöffneter Mund zu sehen sein sollte. Dabei fragte er die Zeugin, wieviel Sperma sie schlucken könne. Als die Zeugin sich weigerte und schrieb „Chill“, schrieb der Angeklagte: „Noch ein mal chill und ich fick dich“. Sodann forderte er erneut ein Video. Die Zeugin gab daraufhin zurück, dass sie das zeitlich nicht schaffe, da sie ihr Handy gleich bei den Eltern abgeben müsse. Der Angeklagte antwortete „Du weist was dann ist nh?" und brachte damit zum Ausdruck, dass er die bisher erhaltenen Fotos und Videos der Zeugin veröffentlichen werde, wenn die Zeugin ihm nicht das geforderte Video übersenden werde. Sodann forderte er die Zeugin auf, ihm wenigstens weitere Nacktfotos von sich zu übersenden. Er schrieb: „Dann wenigstens was an bilder das ich sehe das du mich nicht verarscht“. Als sich die Übersendung der Bilder verzögerte, schrieb er „Dann viel Spaß“ sowie auf die Frage der Zeugin „Wobei?“ „Merkst du morgen“, um die Zeugin weiter unter Druck zu setzen. schri Unter dem Eindruck der Drohung der Veröffentlichung ihrer Fotos und Videos übersandte die Zeugin ein weiteres Bild ihrer entblößten Scheide mit auseinandergehaltenen Schamlippen (Bl. 116 des Sonderheftes „Auswertung von Mobilfunkdaten zum staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16).

200

h) Vorwurf zu Ziff. 20 aus der Anklageschrift vom 19.10.2018 (20 Js 541/16)

201

Am Nachmittag des 04.07.2016 fasste der Angeklagte den Entschluss, dass er sich nun ein Video der Zeugin ... beschaffen werde, auf dem die Zeugin sich nach seinen Vorstellungen eine Deoflasche in die Scheide einführen sollte. Er schrieb die Zeugin ... an und forderte das „versprochene“ Video. Als die Zeugin dem Angeklagten fragte, was es dem Angeklagten eigentlich bringe, wenn sie sich auf dem Video erst aus- und später wieder anziehen müsse, gab der Angeklagte zurück „Was bringt das eigentlich das ich das alles für mich behalte?“ und nahm damit Bezug auf seine Drohung, dass er die bisher erhaltenen Fotos und Videos der Zeugin veröffentlichen werde, wenn die Zeugin nicht ein Video nach seinen Anweisungen anfertigen werde. Er gab der Zeugin sodann folgende Anweisungen:

202

Ja aber so hinstellen das handy oder I und dich so hinsetzen das du komplett zu sehen bist nicht das handy mitten drauf is“,

203

Und dann ja so aufs bett stellen aber wenn du dich hinlegst dann sieht man ja nur noch das stuck unten aber man soll dich die ganze zeit ganz sehen also irgendwie anders das handy machen

204

Und dann fingern und mit deo

205

Bis zum orgasmus

206

Und dann wieder anziehen und fertig

207

Ach ja und das hey nicht vergessen

208

sowie

209

Also du fangst mit dem video am…

210

Du bist halt in deim zimmer stehst da vom Spiegel und hast dann noch deine Klamotten an (normalen + Unterwäsche) und du bist halt so komplett drauf also Kopf bis Fuß (muss man ja sagen sonst weist dus nicht)

211

Und dann fängst du die sachen auszuziehen und wenn du damit fertig bist legst du dich ins Bett ( vorher das handy so hinstellen das man das komplette bett sieht also dich auch)

212

Und fängst langsam an dich erstmal an der ... zu massieren und wenn du dann feucht bist gehst du mit einer hand oder 2 wie du willst runter und massierst dich da erstmal (kitzler) und wenn du dann geil geworden bist fangst du an zu fingern ... ,

213

Wenn du dann richtig bist nimmst du noch die deo dose von dem bild damals und machst sie rein und dann so lange bist dun orgasmus hast

214

Dann wieder aufstehen handy nehmen und wieder vorm Spiegel und wieder komplett anziehen ...

215

Ende

216

Ich habs genau beschrieben deswegen ist es so lang wenn dus machst is es so wenig merkst du dann selbst schon keine angst....“.

217

Anschließend fügt er hinzu: „Du wirst noch durch mich ein guter porno darsteller“ sowie „dann verdienen wir gutes geld“.

218

Die Zeugin bat mehrfach darum, sich die Deoflasche nicht in die Scheide einführen zu müssen, da ihr dies Schmerzen bereite. Dennoch beharrte der Angeklagte auf seiner Forderung, die Zeugin müsse sich die Deoflasche einführen und nahm in diesem Zusammenhang noch einmal Bezug auf die angedrohte Veröffentlichung ihrer Fotos und Videos, indem er schrieb: „Wenn du mich verarscht hast weist du bescheidenen“. Im Einzelnen wurden zwischen 20:18:43 Uhr und 20:38:02 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

219

AngeklagterUnd wann gehts los
Zeugin ...Gleich ... muss ich mit deo flasche? Letztens hat sie zwar gepasst, aber dann am nächsten tag tat das mega weh ...
AngeklagterMit
Zeugin ...Bitte ohne ... das tut mir mega weh ...
AngeklagterEin mal mit Ich will sehen das es geht wenn du mich verarschst hat ..
Zeugin ...Ich schwöre hab ich nich aber das tut mir halt so weh
AngeklagterJa nur das eine mal
Zeugin ...Bitte man. Sei einmal richtig sozial zu mir.
AngeklagterJa deswegen nur ein mal
Zeugin ...Tut trz weh...
AngeklagterDeswegen nur ein einziges mal
AngeklagterWenn du mich verarscht hast weist du bescheidenen
Zeugin ...Ja weiß ich
AngeklagterGut
Zeugin ...Ich versuchs okay?
220

Aus Angst vor der angedrohte Veröffentlichung ihrer Fotos und Videos fertigte die Zeugin ein etwa sechsminütiges Video, auf dem zu sehen war, wie sie – den Anweisungen des Angeklagten entsprechend – sich zunächst vor dem Spiegel auszog, sich sodann in ihr Bett begab, sich dort mit den Händen an den Brüsten massierte, sich einen Finger und sodann eine Deoflasche in die Scheide einführte und sich abschließend vor dem Spiegel wieder anzog. Sie sandte das Video am 04.07.2016 um 21:39:07 Uhr an den Angeklagten ab. Da sie die App anschließend schloss, wurde das Video nicht mehr am selben Tag an den Angeklagten übermittelt. Im Einzelnen wurden zwischen 21:38:02 Uhr und 21:47:14 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

221

AngeklagterLadt das video?
Zeugin ...Noch nich ich schick mal .. dann verstehs du was ich meine
AngeklagterOk ja
Die Zeugin ... schickt eine Videodatei.
Zeugin ...Hab abgeschickt
Zeugin ...Ich muss jz off bb
AngeklagterWj
AngeklagterEj
AngeklagterWo is das Video
Angeklagterok ein bild kommt dafür online
222

Aus Angst vor weiteren Kontaktaufnahmen durch den Angeklagten ging die Zeugin ... in der Zeit zwischen dem 04.07.2016 und dem 08.07.2016 nicht mehr an ihr Handy. Erst am 08.07.2016 öffnete sie wieder die App „WhatsApp“ und erblickte die Drohung des Angeklagten. Sie gab dem Angeklagten gegenüber vor, dass ihre Eltern ihr in der Zwischenzeit ein Handyverbot erteilt hätten. So wurden am 08.07.2016 zwischen 15:36:20 Uhr und 15:41:53 Uhr (UTC+2) folgenden Nachrichten ausgetauscht:

223

Zeugin ...Hatte handy verbot video hat nich geladen sry
AngeklagterEhm warum das?
AngeklagterDas kommt jetzt vor wie die mega verarsche
Zeugin ...Ich schwöre isso ... war seid montag nich mehr on
Zeugin ...*seit
Angeklagterwarum was hast du gemacht
Zeugin ...Weiß ich selber nich
AngeklagterSag junge du weißt das das nicht Lustig ist ...
AngeklagterIch hätte fast alles hoch geladen ^
Zeugin ...Sry ... war keine absicht uch schwör ...
AngeklagterDas sagst du immer
AngeklagterOk pass auf
AngeklagterDann wenn es wirklich so ist
AngeklagterDann schick das Video jetzt!
224

Aus Angst vor der angekündigten Veröffentlichung ihrer Fotos und Videos sandte sie das Video, welches sie am 04.07.2016 angefertigt hatte, am 08.07.2016 erneut an den Angeklagten ab. Als sich das Hochladen des Videos verzögerte, drohte der Angeklagte erneut mit der Veröffentlichung der Fotos und Videos. Das Video konnte wurde jedoch um 21:37:17 Uhr (UTC+2) vollständig an den Angeklagten übermittelt. Im Einzelnen wurden zwischen 21:30:56 Uhr und 21:39:37 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

225

AngeklagterDann is es dein pech dann mach ichs
Zeugin ...Ich schick gleich versprochen
AngeklagterIch warte aber nicht mehr lange
Zeugin ...Ich weiß
AngeklagterAlso dann mach ichs bye
AngeklagterDa dus ja nicht machst
Zeugin ...Doch ich schick jz ... das dauert halt nur, bis das lädt
Zeugin ...Maximal 10 min
AngeklagterIk
Die Zeugin ... übersendet eine Videodatei.
Zeugin ...Hab abgesendet
AngeklagterWad
Zeugin ...Das video
226

Ohne sich das Video angesehen zu haben, schrieb der Angeklagte am 09.07.2016 „So wie ich dich kenne hast du wieder nur scheiße gemacht“, „Ich weis das es wieder falsch is“ sowie „Wenn ich das gesehen hab bin ich wieder so fassungslos enttäuscht von dir was du da wieder für scheiße machst das ich mir die Kugel geb“. Als die Zeugin daraufhin schrieb „Das wäre aber schade“, der Angeklagte daraufhin fragte warum das schade sei und die Zeugin nur ausweichend antwortete schrieb der Angeklagte „Sag❤ Du arsch“, „Du bist ein arsch“ sowie „Was dann zicke❤“.

227

i) Vorwurf zu Ziff. 21 aus der Anklageschrift vom 19.10.2018 (20 Js 541/16)

228

Am 11.07.2016 beschloss der Angeklagte, sich ein weiteres Video mit Selbstbefriedigungshandlungen von der Zeugin ... zu beschaffen. Zu diesem Zweck behauptete er, dass das am 08.07.2016 übermittelte Video nicht gut genug sei. Er warf der Zeugin vor, dass sie „es nicht richtig gemacht“ habe und dass sie die Deoflasche nicht ganz eingeführt habe. Er forderte die Zeugin auf, ein weiteres Video – entsprechend der schon zuvor erteilten Anweisungen – anzufertigen, wobei er ihr sie aufforderte, die Deoflasche diesmal vollständig in die Scheide einzuführen. Im Einzelnen wurden zwischen 01:33:31 Uhr und 13:21:03 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

229

AngeklagterEs nicht richtig gemacht
Zeugin ...Dann mach ich n neues
AngeklagterDu hast die nicht mal rein gemacht
Zeugin ...Wohl
AngeklagterNein ❤
Zeugin ...Wenn du meins
AngeklagterSchau es dir an man sieht es
Zeugin ...Aha
AngeklagterWann machst du
Zeugin ...Was?
AngeklagterVideo
Zeugin ...Heute abend oder so
AngeklagterWann heite
AngeklagterHeute
Zeugin ...Abend
AngeklagterUhrzeit ungefähr
Zeugin ...Zwischen 20 und 22 uhr
230

Die Zeugin wies den Angeklagten daraufhin, dass sie es hasse, die Videos für ihn zu drehen. Als sie ihn fragte, ob sie das Video auch einen Tag später übersenden dürfe, drohte der Angeklagte wiederum mit der Veröffentlichung ihrer bereits übersandten Fotos und Videos, indem er schrieb: „Wenn du willst das dann alles von jedem sehbar is“. Aus Angst vor einer Veröffentlichung der Bilder, erklärte sich die Zeugin bereit, ein weiteres Video nach den Anweisungen des Angeklagten anzufertigen. Im Einzelnen wurden zwischen 19:07:41 Uhr und 19:12:33 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übermittelt:

231

Zeugin ...Ich hasse es einfach, die videos zu drehn
AngeklagterOk also dann in ner Stunde?
Zeugin ...Denk schon ...
Zeugin ...Ich muss nur vllt noch weg
AngeklagterWohin
Zeugin ...Zu ner freundin
AngeklagterDann machs mit ihr zusammen
Zeugin ...Ne sicher nicht
AngeklagterNa ja solange du es im zeitraum von 20 bis 22 uhr machst is alles gut
Zeugin ...Kann ich's auch morgen machen?
AngeklagterWenn du willst das dann alles von jedem sehbar is
Zeugin ...Jaja is ja schon gut
AngeklagterOk dann machen wirs so
Zeugin ...Ich schick heute
AngeklagterAber diesmal so das man sieht wie du sie rein machst und auch ganz rein also komplett
232

Der Angeklagte setzte der Zeugin eine Frist bis 22 Uhr zur Übersendung des geforderten Videos und zählte ab 21 Uhr einen 60-minütigen Countdown herunter, um die Zeugin zusätzlich unter Druck zu setzen. Zwischen 20:35:34 und 21:15:04 Uhr (UTC+2) wurden folgende Nachrichten ausgetauscht:

233

AngeklagterWann fangst an
Zeugin ...Gleich ich hab ja noch zeit
AngeklagterOk
Zeugin ...Das laden von dem video gehört ünbrigens nich zu den 2 Stunden
AngeklagterUnd ob
Zeugin ...Das dauert bei mir aber immer mega lange
AngeklagterDann hast dun problem
Zeugin ...Uff…
AngeklagterJaa du hast es selbst gesagt also bis 22 uhr dann iso es zu spät
Zeugin ...Ik ich fang gleich an nur ähm ... ich krieg die flasche nur zu nem viertel rein ... vllt gleich beim video, wenn ich feuchter bin n bissehen mehr ...
Zeugin ...tut voll weh
AngeklagterGanz
Zeugin ...Ich probiers
AngeklagterMachs
Zeugin ...Ja
AngeklagterGut
Zeugin ...Ja
AngeklagterNoch 55 mij
Zeugin ...Ja
Angeklagter50
Zeugin ...Jaja
AngeklagterDu nudel
Zeugin ...Bitte?
AngeklagterDu nudel
Zeugin ...Why?
AngeklagterWeil du so dusselig bist ❤
234

Aus Angst vor der angedrohten Veröffentlichung der Bilder, fertigte die Zeugin das geforderte, etwa 5-minütige Video an, auf dem zu sehen war, wie die Zeugin sich vor dem Spiegel vollständig entkleidete, sich zu ihrem Bett begab, sich dort die Brüste massierte und sich sodann zunächst einen Finger und sodann eine Deoflasche in die Scheide einführte. Die Zeugin schickte das Video um 21:39:01 los. Während des Upload-Vorgangs zählte der Angeklagte den Countdown weiter herunter und drohte zwischenzeitlich wieder mit der Veröffentlichung der Bilder. Als die von dem Angeklagten gesetzte Frist abgelaufen war, schlug der Angeklagte der Zeugin ein Treffen gemeinsam mit einem Freund vor, bei dem man zu dritt Geschlechtsverkehr haben sollte. Er schrieb: „Ok Dann machen wirs so du triffst dich nächste Woche mit mein besten Dann mit mir Dann machen wirs zu dritt ok?“. Um den Angeklagten zu beschwichtigen, stimmte die Zeugin einem solchen Treffen zu. Man verabredete sich für den folgenden Montag. Der Angeklagte fragte, ob es in Ordnung sei, wenn sein Freund kein Kondom benutzen werde. Daraufhin gab die Zeugin zurück, dass man dann zunächst zu einem Frauenarzt müsse, damit sie sich die Pille verschreiben lassen könne. Dem stimmte der Angeklagte zu. Als die Planungen hinsichtlich des Treffens konkreter wurden, gab die Zeugin vor, dass sie dringend telefonieren müsse. In der Folge konnte das im Uploadvorgang befindliche Video nicht vollständig hochgeladen werde. Der Angeklagte reagierte hierauf verärgert und drohte erneut mit der Veröffentlichung sämtlicher von der Zeugin bereits übersandten Fotos und Videos. Er schrieb: „Ich“, „Mach es jetzt“, „Du hast einfach zu lange gebraucht bye“, „Wenn ich morgen wach bin mach ichs bis dahin hast du noch zeit die Bilder hab ich schon zusammen gesucht und die Videos auch“. Das Video wurde in der Folgezeit nicht mehr an den Angeklagten übermittelt.

235

j) Vorwürfe zu Ziff. 23 – 26 aus der Anklageschrift vom 19.10.2018 (20 Js 541/16)

236

Der Angeklagte forderte auch am 14.07.2016 ein weiteres Selbstbefriedigungsvideo von der Zeugin .... Aus Verzweiflung gab diese an, dass sie keinen ausreichenden Speicherplatz auf dem Handy habe und deshalb kein weiteres Video anfertigen könne. Der Angeklagte drohte ihr daraufhin erneut mit der Veröffentlichung ihrer Fotos und Videos im Internet, indem er schrieb: „Wenn du sagst du willst sie nicht willst du das Video gar nicht machen und das weist ja dann was das heißt“ sowie „Du wirst sehen was du davon hast xD“. Der Angeklagte fragte sodann, ob das für den Montag vereinbarte Treffen stattfinden werde, woraufhin die Zeugin angab, dass sie jetzt „offline“ gehen müsse und sich einen Tag später nochmal wegen des Treffens melden werde. Am nächsten Tag, dem 15.07.2016, meldete sich die Zeugin bei dem Angeklagte und gab – insofern – wahrheitswidrig an, dass sie kürzlich erfahren habe, dass sie am Samstag mit ihren Eltern in einen zweiwöchigen Türkei-Urlaub fliege, dass sie das Handy nicht mitnehmen könne und dass das Treffen am Montag ausfallen müsse. Auf die Forderung des Angeklagten, ihm vor Urlaubsantritt noch Videos und Bilder zu schicken, ging die Zeugin nicht mehr ein und brach den Chat am 16.07.2016 vorerst ab. Tatsächlich befand sich die Zeugin ... sodann zunächst im Urlaub in einem Ferienlager mit Handyverbot.

237

Exakt zwei Wochen später, nämlich am 31.07.2016, kontaktierte der Angeklagte die Zeugin wieder über WhatsApp und drohte ihr unmittelbar mit der Veröffentlichung ihrer Fotos und Videos im Internet, indem er schrieb: „Du weit das jetzt alles online kommt bye“. Um dies zu verhindern, bot die Zeugin an, weitere Bilder von sich zu übersenden. Der Angeschuldigte antwortete sodann: "Ehm wenn du das jetzt wieder gut machen willst dann muss das jetzt was richtig krasses richtig viel sein und richtig geil sein dann überleg ich mir das nochmal ob ich das jetzt mache“. Er forderte mehrere Bilder und Video von der Zeugin. Im Einzelnen wurden zwischen 21:22:31 Uhr und 21:34:10 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übersandt:

238

AngeklagterDu weit das jetzt alles online kommt bye
Zeugin ...Why?
AngeklagterWeist du und jetzt bye
Zeugin ...Bitte nicht
AngeklagterNein jetzt ist es zu spät
Zeugin ...Bitte
Zeugin ...Ich flehe dich an
AngeklagterNein
Zeugin ...Was muss ich tun?
AngeklagterEs is zu spät. .. du hast selbst schuld
Zeugin ...Was hab ich denn so schlimmes gemacht?
AngeklagterWir brauchen jetzt nicht mehr reden ich mach das jetzt Du schickst nichts mehr Antwortest nicht mehr, Und das mit dem treffen hast du auch nicht gemacht Und deswegen mach ich das jetzt
Zeugin ...Ich bin erst vor ein paar tagen wieder gekommen
Zeugin ...Ich habs einfach vergessen
AngeklagterJa dann hast du jetzt ein problem
AngeklagterHast du das im Urlaub gemacht ,
Zeugin ...Was hab ich im urlaub gemacht? ,
AngeklagterDie bilder
Zeugin ...Ich hatte ja kein handy ich kann dir aber jz welche machen
AngeklagterEhm wenn du das jetzt wieder gut machen willst dann muss das jetzt was richtig krasses richtig viel sein und richtig geil sein dann überleg ich mir das nochmal ob ich das jetzt mache
Zeugin ...Wie viele willst du was willst du sehen?
AngeklagterAlso als Anfang bilder und dann Video
239

Im Hinblick auf das Video gab er die Anweisung, dass das Video mindestens drei Minuten lang sein müsse. Ferner schrieb er: „Aber dann komplett nackt und ganz drauf und hey sagen am Anfang und die deo Flasche diesmal richtig rein machen!! Und so das man es auch sieht das sie ganz drinne ist!!! Und dann bist du orgasmus hast und diesmal wirklich“. Als die Zeugin fragte, wie viele Bilder sie übersenden müsse und vorschlug drei Bilder zu machen, schrieb der Angeklagte: „Mehr viel mehr!!!“. Im Hinblick auf die Bilder forderte der Angeklagte: „Titten mit Gesicht ohne handy oder hand oder sonst was davor Und von unten und vom arsch und mit Gesicht davon gemischt welche 10 Stück“. Er stellte der Zeugin in Aussicht, dass er einen Teil ihrer Dateien löschen werde, wenn sie seinen Forderungen nachkomme. Den Rest werde er erst löschen, wenn sich die Zeugin mit ihm auch tatsächlich getroffen habe. Um die Zeugin zusätzlich unter Druck zu setzen schrieb er „So es lädt“, „lädt trotzdem so lange bis du schickst“, „wenns vorher fertig is dein pech“,  „Fast fertig“, „Schick sie jetzt“, „Sonst wird es gepostet“, „1 min noch“ sowie „Noch 30 sex“. Aus Angst vor der angedrohten Veröffentlichung ihrer Fotos und Videos fertigte die Zeugin zehn Nackfotos – darunter drei Fotos von ihrem entblößten Gesäß, vier Fotos von ihren entblößten Brüsten sowie drei Fotos ihrer entblößten Scheide, wobei sie jeweils die Schamlippen mit den Fingern auseinanderhielt – an und übersandte sie dem Angeklagten (Bl. 188, 189 und 190  des Sonderheftes „Auswertung von Mobilfunkdaten zum staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16). Der Angeklagte bemängelte, dass auf keinem der Fotos das Gesicht der Zeugin zu sehen war. Er forderte sodann fünf Fotos, auf denen auch das Gesicht der Zeugin zu sehen sein sollte. Er konkretisierte: „Arsch und gesicht“, „Fotze und Gesicht“, „Titten und Gesicht“, „Und ein mal vorne komplett also Fuß bis Kopf“ und „Und ein mal von hinten von Kopf bis Fuß“. Als die Zeugin den Angeklagten darum bat, zu versprechen, dass er wenigstens einen Teil ihrer Bilder löschen werde, wenn die Zeugin die geforderte neuen Fotos übersenden würde, drohte der Angeklagte: „Ich verspreche dir jetzt das es wenn du so weiter machst gleich paar tausend Leute alles von dir für immer sehen werden und in paar Stunden noch mehr und es dann in deiner Stadt Schule und Familie ist ok?“. Aus Angst, der Angeklagte werde seine Drohung in die Tat umsetzen, fertigte und übersandte die Zeugin fünf Fotos mit den von dem Angeklagten geforderten Motiven (Bl. 195 und 196 des Sonderheftes „Auswertung von Mobilfunkdaten zum staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16).

240

Als die Zeugin ihn im Anschluss nochmals bat, jetzt ihre Bilder zu löschen, versicherte sich der Angeklagte, ob die Zeugin allein zuhause sei, indem er schrieb: „Ok du bist allein home nh“. Die Zeugin erklärte, dass ihre Eltern erst in einer Stunde zurückkämen, woraufhin der Angeklagte schrieb: „Hol dir skype.“ In der Absicht, dass er die Zeugin während des Video-Chats zur Vornahme sexueller Handlungen veranlassen werde, schlug er der Zeugin vor: „Dann skypen wir und ich lösche dann sogar diw neuen jetzt bis auf ein bild also komplett alles Wenn du skypst jetzt mit mir einmaliges Angebot“. Als die Zeugin zum Ausdruck brachte, dass sie sich hierauf nicht einlassen wolle, drohte der Angeklagte erneut mit der Veröffentlich ihrer Fotos und Video, indem er schrieb: „Ok dann lassen wirs halt dann viel Spaß jetzt bekannt zu werden“. Aus Sorge, der Angeklagte werde seine Drohung in die Tat umsetzen, erklärte sich die Zeugin bereit, am nächsten Tag mit dem Angeklagten zu skypen. Der Angeklagte forderte indes noch die Übersendung des Videos. Er schrieb: „Du schickst jetzt noch das Video“, „Dafür stelle ich heute nichts mehr online obwohl du es eigentlich verdient hättest nach dem ignorieren usw die ganze Wochen das heist eine Chance kriehst du noch“, „So und morgen Skypen wir dann und dann wenn wir fertig sind lösche ich die sachen und du kannst das live sehen beim skypen das ich das und das löscht du dann wenn wir uns treffen das wars dann“. Die Zeugin brachte zum Ausdruck, dass sie sich beim Skypen nicht vor dem Angeklagten ausziehen oder „fingern“ werde, woraufhin der Angeklagte schrieb: „Doch“. Als die Zeugin schrieb, dass sie „angst vor morgen“ habe, schrieb der Angeklagte: „Es wird nicht schlimm werden versprochen ich pass auf“. Sodann brachte die Zeugin zum Ausdruck, dass sie sich bei dem Skype-Chat keine Deoflasche einführen wolle, weil ihr das bereits bei der Anfertigung des Videos am selben Tag erhebliche Schmerzen bereitet habe, woraufhin der Angeklagte schrieb: „Ok dann such dir andere Sachen dann ist es ok“. Um 23:29:06 Uhr übersandte die Zeugin dem Angeklagten das geforderte Video, auf dem zu sehen war, wie die Zeugin sich – den Anweisungen des Angeklagten folgend – an den Brüsten massierte sowie einen Finger und sodann eine Deoflasche in die Scheide einführte. Das Video hatte die Zeugin am selben Abend aus Angst vor der angedrohten Veröffentlichung ihrer Fotos und Videos angefertigt. Während sich das Video im Upload-Vorgang befand, brachte die Zeugin erneut zum Ausdruck, dass sie erhebliche Angst vor dem angekündigten Skype-Chat habe: „Ich hab so angst vor morgen…einfach, dass du die sachen dann doch nicht löscht… oder sagst, dass das alles schlecht is und so… ich will einfach nicht mehr… aber egal“. Ungeachtet dessen fragte der Angeklagte die Zeugin sodann, wann sie sich das letzte Mal selbst befriedigt habe. Nachdem der Angeklagte um 23:45:53 Uhr bestätigt hatte, dass er das Video nun erhalten habe, schrieb die Zeugin: „Seitdem du mich immer zu irgendwelchen Sachen zwingst, hab ich ständig Angst...ich bin ständig am heulen wegen dir...ich hab immer Angst wenn du mir schreibst...immer wieder...ich hoffe einfach, dass es morgen nicht allzu schlimm wird...naja ist auch egal...hier geht es ja eigentlich um dich und nicht um mich...so siehst du das zumindest...ich geh jetzt pennen...bis morgen...". Daraufhin beschimpfte der Angeklagte die Zeugin, weil sie sich in dem Video die Deoflasche nicht vollständig eingeführt habe. Er schrieb: „Altwr“, „Du kannst mich mal“, „Verarsch andere jetzt kommt alles online bye“. Im Einzelnen wurden sodann zwischen 23:49:11 Uhr und 23:54:38 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übermittelt:

241

Zeugin ...Seidem du mich immer zu irgenwelchen sachen zwingst, hab ich ständig angst... ich bin ständig am heulen wegen dir. .. ich hab immer angst wenn du mir schreibst.. immer wieder. .. ich hoffe einfach, dass es morgen nich allzu schlimm wird ... naja ist ja auch egaL. hier geht es ja eig um dich und nich um mich ... so siehst du das zumindest... ich geh jz pennen ... bis morgen ...
AngeklagterAltwr
AngeklagterDu kannst mich mal Verarsch andere jetzt kommt alles online bye
Zeugin ...Stop
Zeugin ...Nein
Zeugin ...Das is nur das was ich so fühle
Zeugin ...Ich machs ja alles
Zeugin ...Und ich mag dich auch eigentlich
Zeugin ...Nur ich hab halt einfach angst
Zeugin ...Ist ja nich verboten
AngeklagterDu arsch es geht um das Video
Zeugin ...Oh…ja
Zeugin ...Was ist damit?
Angeklagter1 du hast die deo nicht rein gemacht 2 du hast sie verkehrt herum rein versucht zu machen ist kein Wunder das das nicht geht
AngeklagterDu verarscht
AngeklagterUnd deswegen mach ich das jetzt mit dir
Zeugin ...Nein
Zeugin ...Komm schon
Zeugin ...Ich skype mit dir morgen
Zeugin ...Wir treffen uns und alles
AngeklagterNein du musst es jetzt mal spüren
Zeugin ...Bitte
AngeklagterOder du machst ein kurzes wo du es von der anderen seite also mit der kappe die seite rein machst mindestens bis zur helfte
AngeklagterLetzte Chance
242

Der Angeklagte forderte nun ein weiteres Video, auf dem zu sehen sein sollte, wie sich die Zeugin die Deoflasche mindestens bis zur Hälfte in die Scheide einführt. Des Weiteren kritisierte er, dass die Zeugin bei dem vorangegangen Video keinen echten Orgasmus gehabt habe und forderte, dass sie bei dem neuen Video einen echten Orgasmus haben solle. Darüber hinaus forderte er, dass ihr Gesicht zu sehen sein solle. Aus Angst vor der angedrohten Veröffentlichung ihrer Fotos und Videos im Internet, fertigte die Zeugin das geforderte Video an und übersandte es dem Angeklagten am 01.08.2016 um 00:21:41 Uhr. Auf dem etwa zweiminütigen Video war zu sehen, wie die Zeugin sich zunächst einen Finger und sodann eine Deoflasche in die Scheide einführte. Die Zeugin teilte dem Angeklagten mit, dass sie beim Einführen der Deoflasche verletzt habe, woraufhin der Angeklagte ein Foto als Beweis dafür einforderte, dass sie sich eine blutende Verletzung zugezogen habe. Als der Angeklagte um 00:34:57 Uhr bestätigte, dass er das Video nun erhalten habe, kritisierte er, dass die Deoflasche „nicht mal im Ansatz“ dring gewesen sei. Daraufhin drohter erneut mit der Veröffentlichung ihrer Fotos, indem er schrieb: „Du weis was das jetzt hest“, „Heist“. Die Zeugin fragte sodann, was sie nun tun müsse, um eine Veröffentlichung ihrer Bilder zu verhindern, woraufhin der Angeklagte ihr erklärte, dass er sich nun selbst befriedigen wolle und dass die Zeugin ihm hierfür erneut Fotos und Video schicken müsse. Er forderte zunächst „Überraschungsbilder“ von der Zeugin und schrieb zudem: „Mach paar bilder so wie du willst“, „Aber so das ich geil werde“. Daraufhin übersandte die Zeugin ein Foto ihrer entblößten Brüste (Bl. 222 des Sonderheftes „Auswertung von Mobilfunkdaten zum staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16). Als die Zeugin zum Ausdruck brachte, dass sie keine Fotos ihrer entblößten Scheide mehr machen wolle, erklärte der Angeklagte, dass er sich mit einem Video ihrer entblößten Brüste zufrieden geben werde. Er schrieb: „Dann mach Video von oben rum wo du liegst und sie massierst aber mit gesicht. Und dann leck deine finger noch so geil mit der zunge ab und tu so als ob du blast also mit den fingern son geiles video halt is mal was neues“. Die Zeugin gab zu Bedenken, dass es mitten in der Nacht sei und dass ihr Speicherplatz aufgebraucht sei. Sie übersandte stattdessen ein weiteres Foto ihrer entblößten Brüste, auf dem zu sehen ist, wie sie die ... mit der Hand massiert (Bl. 223 des Sonderheftes „Auswertung von Mobilfunkdaten zum staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16). Anschließend übersandte sie ein etwa sechs Sekunden dauerndes Video, auf dem zu sehen ist, wie sie ihre Brüste mit der Hand massiert. Daraufhin forderte der Angeklagte ein längeres Video, auf dem auch das Gesicht der Zeugin zu sehen sein sollte, und auf dem sie ihre Finger in den Mund nehmen sollte. Die Zeugin fertigte und übersandte daraufhin das geforderte Video, welches nun 58 Sekunden umfasste. Anschließend forderte der Angeklagte noch weitere Fotos von den entblößten Brüsten der Zeugin, auf denen auch das Gesicht der Zeugin zu sehen sein sollte. Auch von diesem Motiv übersandte die Zeugin dem Angeklagten drei Fotos (Bl. 229 des Sonderheftes „Auswertung von Mobilfunkdaten zum staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16). Schließlich forderte der Angeklagte ein Video der Zeugin, welches er folgendermaßen umschrieb: „So ich komme fast“, „Du machst jetzt eben ein Video wo deine tittwn und dein Gesicht zu sehen ist“, „Und dann pass auf“, „Sagst Du: Spritz jetz ab in mein mund“, „und dann nimmst du 2 funger und machst das mit dem blasen und stößnst dabei das Video reicht 20 sec und dann komm ich“. Unter dem Hinweis, dass dies „einfach nur billig“ sei, fertigte und übersandte die Zeugin schließlich auch dieses Video.

243

Insgesamt dauerte der unter Ziff. II. 6j) dargestellte Chat-Verkehr vom 31.07.2016 um 21:22 Uhr bis zum 01.08.2016 um 02:21 Uhr an.

244

k) Vorwurf zu Ziff. 27 aus der Anklageschrift vom 19.10.2018 (20 Js 541/16)

245

Am Abend des 01.08.2016 kontaktierte der Angeklagte die Zeugin ... erneut über WhatsApp, um sich weitere Nacktfotos und –videos von ihr zu beschaffen. Er fragte, wann sie nun skypen würden. Als die Zeugin sich unentschlossen zeigte, drohte der Angeklagte erneut mit der Veröffentlichung ihrer Fotos, indem er schrieb: „Du weist was sonst is nh“. Die Zeugin erklärte dem Angeklagten, dass sie nur bis 23 Uhr skypen könne, weil sie dann ihr Handy bei ihren Eltern abgeben müsse. Da sich der Angeklagte indes gerade auf dem Weg zu seiner Mutter nach … in der Nähe von … befand, erklärte er, dass er erst ab 23 Uhr skypen könne. So schrieb er unter anderem: „Skypen kann ich erst so gegen 23 Uhr“, „Bin noch unterwegs“ sowie „Nachrichten kommen nicht an bin unterwegs bin heute nach ... gefahren“. Da der Angeklagte erkannte, dass er die Zeugin an dem Abend des 01.08.2016 während eines Skype-Chats nicht mehr zur Vornahme von sexuellen Handlungen veranlassen würde können, forderte er nun stattdessen ein Video der Zeugin. Um 22:45 Uhr teilte der Angeklagte mit, dass er nun angekommen sei und dass er nun bereit sei, sich selbst zu befriedigen. Er forderte die Zeugin auf, zunächst Nacktbilder von sich zu fertigen und an ihn zu übersenden. Aus Angst der Angeklagte werde die bereits übersandten Fotos und Videos anderenfalls veröffentlichen, übersandte die Zeugin zunächst zwei Fotos ihrer entblößten Brüste (Bl. 243 des Sonderheftes „Auswertung von Mobilfunkdaten zum staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16). Anschließend übersandte sie ein etwa 50 Sekunden langes Video, welches sie am Vortag angefertigt hatte und auf dem zu sehen war, wie die Zeugin mit der Hand ihre Brüste massierte und einen Finger in den Mund einführte. Während er sich selbst befriedigte, fragte der Angeklagte, ob die Zeugin ihn oral befriedigen würde und ob er auch den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr ausführen dürfe. Die Zeugin wies in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass sie erst 13 Jahre alt sei und dass sie jedenfalls auch keinen vaginalen Geschlechtsverkehr haben wolle, bevor sie nicht 14 Jahre alt sei. Schließlich forderte der Angeklagte ein weiteres Video der Zeugin, welches er wie folgt umschrieb: „Video mit Gesicht und fotze zeigen also bisschen auseinander machen und so weiter weist ja wie das geht dann komm ich“, „Und dann zum Schluss“, „Sagst du“, „Spritz mir jetzt in meine geile fotze rein und du schiebst dir 2 finger komplett rein und dann bisschen raus und reib und darauf komm ich“, „Am Anfang face dann titten massieren finger lutschen“, „Dann runter gehen“, „Zeigen auseinander schamlippen usw“, „Dann das sagen“, „Und dann finger wie gesagt“. Aus Angst vor der angedrohten Veröffentlichung ihrer Fotos und Videos fertigte die Zeugin das geforderte, etwa eine Minute dauernde Video an, auf dem zu sehen war, wie die Zeugin ihre Brüste massierte und sich einen Finger in die Scheide einführte, und übersandte es dem Angeklagten um 23:45 Uhr.

246

l) Vorwurf zu Ziff. 28 aus der Anklageschrift vom 19.10.2018 (20 Js 541/16)

247

Am späten Vormittag kontaktierte der Angeklagte die Zeugin erneut über WhatsApp und erinnerte sie an den Skype-Chat, bei dem die Zeugin nach seiner Vorstellung vor laufender Kamera sexuelle Handlungen an sich vornehmen sollte. Er plante, den Skype-Chat als Videodatei aufzunehmen und zu speichern. Als die Zeugin schrieb, dass sie erst am Abend mit dem Angeklagten skypen könne, drohte der Angeklagte erneut, dass er die Fotos und Videos der Zeugin veröffentlichen werde, wenn es nicht zu einem Skype-Chat mit sexuellen Handlungen der Zeugin kommen würde, indem er schrieb: „Gut wenns heute nichts wird dann hast du Pech gehabt“. Als die Zeugin den Angeklagten bat, nach dem Skype-Chat alle Fotos und Videos von ihr zu löschen, antwortete der Angeklagte: „Halt die Fresse! Wenn du mir vertrauen würdest würdest du nicht darauf bestehen das ich alles lösche also pass auf wie du mir kommst sonst geht das ganz schnell“. Als die Zeugin weiter nachfragte, schrieb der Angeklagte: „Machst du jetzt weiter mit dem diskutieren geb ich 5 leute was von dir und dann kannst du das mit denen weiter machen“. Er erklärte, dass er ein Video oder ein Bild der Zeugin in jedem Fall behalten werde. Dieses werde er erst löschen, wenn die Zeugin sich mit ihm getroffen habe. Im Hinblick auf das anstehende Treffen erkundigte sich der Angeklagte nach der genauen Adresse der Zeugin. Hinsichtlich des noch am selben Abend anstehenden Skype-Video-Chats erklärte er der Zeugin – insoweit wahrheitswidrig -, dass er keine Kamera habe.

248

Ab 21:24 Uhr fand sodann der Skype-Video-Chat statt, wobei der Angeklagte die Zeugin sehen konnte, die Zeugin den Angeklagten hingegen nicht. Der Angeklagte nutzte den Skype-Benutzernamen „...“. Die Anweisungen erteilte der Angeklagte der Zeugin mittels Textnachrichten über WhatsApp, sodass die Zeugin, die auch die Skype-App über ihr Handy laufen ließ, zum Lesen der Anweisungen des Angeklagten immer wieder zwischen WhatsApp und der Skype-App hin- und herwechseln musste. Der Angeklagte forderte die Zeugin zunächst auf, sich einen „Kam“ – womit er einen Kamm meinte, den sich die Zeugin nach seiner Vorstellung in die Scheide einführen sollte – oder eine Deoflasche sowie ein Handtuch „zum drunter legen“ bereitzulegen. Als der Angeklagte zu Beginn des Videos nur einen schwarzen Bildschirm sah, reagierte er verärgert und drohte erneut mit der Veröffentlichung der Fotos und Videos, indem er schrieb: „Willst du mich verarschen“, „Innen cam geht“, „Habs gerade gesehen“, „Ich schicks jetzt alter“ sowie „Verarsch andere“. Als die Kamera schließlich funktionierte, forderte er die Zeugin auf, ihr T-Shirt und ihren BH auszuziehen. Sodann gab er ihr die Anweisung, ihre Brüste zu massieren und an ihren Fingern zu lutschen. Anschließend forderte er die Zeugin auf, ihre Hose auszuziehen und sich mit dem Finger selbst zu befriedigen, indem er schrieb: „Ok massier kitzper“. Anschließend schrieb er der Zeugin, dass sie nun den „Kam“ – hiermit meinte er die von der Zeugin bereit gelegte Haarbürste – in ihre Scheide einführen solle, indem er schrieb: „Ok und jetzt der kam langsam rein machen“. Er forderte die Zeugin auf, sich zunächst 30 Sekunden lang zu fingern und dabei zu stöhnen. Sodann sollte die Zeugin den Griff der Bürste in den Mund nehmen und anschließend damit ihren „Kitzler massieren“. Im Anschluss schrieb er der Zeugin, dass sie nun den Griff der Bürste in die Scheide einführen solle. Hierbei gab er ihr die Anweisung, dass sie den Griff der Bürste einmal „komplett“ einführen solle. Da die Zeugin feststellte, dass sie „nicht feucht genug“ sei, forderte er sie auf, „mehr Spucke“ zu nehmen. Da er den sodann von der Zeugin aufgezeichneten Vorgang nicht gut genug sehen konnte, beschimpfte er die Zeugin: „Alter bist du total dumm oder was“, „Du sollst zeigen innen cam wie du in die hand spuckst“, „Und dann wie du es unten dran machst“, „Und dann den kam rein“. Der Angeklagte forderte die Zeugin auf, diesen Vorgang mehrfach zu wiederholen. Als der Angeklagte das Bett der Zeugin erblickte, forderte er sie auf, sich auf den Metallpfosten ihres Bettes zu setzen und diesen dabei vaginal einzuführen. Obwohl die Zeugin äußerte, dass ihr dies Schmerzen bereite, gab der Angeklagte ihr die Anweisung, den Pfosten tiefer einzuführen. Er schrieb: „Aber das ding muss ganz rein diw kugel“, „Dann musst du dehnen dauert bisschen Drück einfach“. Die Zeugin musste diesen Vorgang mehrfach wiederholen. Im Anschluss sollte die Zeugin wieder den Griff ihrer Haarbürste in die Scheide einführen. Als die Zeugin die Kamera nicht den Wünschen des Angeklagten entsprechend hielt, beschimpfte er sie als „Idiot" und schrieb ihr „Wie behindert muss man sein“. Sodann forderte er die Zeugin auf, sich weiter selbst zu befriedigen, dabei zu stöhnen und zu rufen „Fick meine geile fotze und spritz jetzt in mich rein!". Schließlich teilte der Angeklagte der Zeugin mit, dass er seine Selbstbefriedigungshandlungen nun auch abgeschlossen habe. Aus Angst vor der angedrohten Veröffentlichung ihrer Fotos und Videos setzte die Zeugin sämtliche Handlungsanweisungen des Angeklagten währen des Skype-Video-Chats in die Tat um. Obwohl die Zeugin den Angeklagten gebeten hatte, keine Screenshots oder Aufnahmen von dem Skype-Chat zu machen, zeichnete der Angeklagte den etwa 60 Minuten dauernden Video-Chat auf und speicherte ihn in Form von sechs Videodateien zu je 10 Minuten. Die entsprechenden Videodateien konnten später auf einer Micro-SD-Karte (16 GB) aufgefunden werden, welche im Rahmen der bei dem Angeklagten durchgeführten Wohnungsdurchsuchung sichergestellt wurde.

249

m) Vorwurf zu Ziff. 29 aus der Anklageschrift vom 19.10.2018 (20 Js 541/16)

250

In den darauffolgenden Tagen entzog sich die Zeugin den weiteren Kontaktversuchen des Angeklagten zunächst dadurch, dass sie wahrheitswidrig vorgab, dass ihre Eltern ihr ein Handyverbot erteilt hätten. In diesem Zusammenhang bezeichnete der Angeklagte die Zeugin erneut als „Du Nudel“. Er erinnerte die Zeugin wiederholt daran, dass er sich mit ihr treffen wolle. Sowohl dem Angeklagten als auch der Zeugin war aufgrund der Vielzahl der dahingehenden Fragen des Angeklagten bewusst, dass es nach der Vorstellung des Angeklagten bei dem Treffen zur wechselseitigen Vornahme von sexuellen Handlungen – jedenfalls in Form von manueller und oraler Befriedigung – kommen sollte. Da die Zeugin sich  nicht freiwillig auf ein solches Treffen einlassen wollte, hatte sie sich in der Vergangenheit nur zum Schein zu einem solchen Treffen allgemein bereit erklärt. Diese Bereitschaft hatte sie allerdings nur deshalb erklärt, weil sie die angedrohte Veröffentlichung ihrer Fotos und Videos befürchtete. Dass die Zeugin ein solches Treffen allerdings vermeiden wollte, war dem Angeklagte bewusst, da die Zeugin konkrete Planungen hinsichtlich des Termins stets abblockte. Um nun endgültig ein Treffen mit der Zeugin an dem Wochenende des 13.08. und 14.08.2016 durchzusetzen, kontaktierte er sie am 05.08.2016 über WhatsApp und drohte ihr für den Fall, dass das Treffen nicht an dem Wochenende des 13. und 14.08. stattfinden werde, an, dass er ihr Fotos und Videos im Internet veröffentlichen werde. Im Einzelnen wurden zwischen dem 05.08.2016 um 18:31:42 Uhr und dem 12.08.2016 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

251

AngeklagterSo du weist nh
AngeklagterSpätestens nächstes Wochenende
Zeugin ...Ja nächstes is besser, weil meine eltern dieses wochenende durchgehend da sind
AngeklagterGut
Zeugin ...Ja
AngeklagterUnd an welchen tag
AngeklagterUnd übernachten
Zeugin ...Ja
AngeklagterOk
Zeugin ...Ja
AngeklagterUnd
Zeugin ...Wie und?
AngeklagterWas is jetzt
Zeugin ...Ja nächstes Wochenende
AngeklagterWelcher tag
AngeklagterWelche Uhrzeit
AngeklagterBis wann
AngeklagterWo treffen
Angeklagter?
AngeklagterEj
AngeklagterDu wirst es merken
Zeugin ...Ich war heute nicht on hatte handy verbot sry
AngeklagterIst zu spät
AngeklagterHab dir gesagt das ichs mach
Zeugin ...Komm schon
Zeugin ...Bitte man
AngeklagterSry
AngeklagterIst to late
Zeugin ...Bitte
AngeklagterWarum
Zeugin ...Weil ich das nicht will
AngeklagterDu weist
Zeugin ...Ja
AngeklagterAm Sonntag is alles online
Zeugin ...Ich weiß
AngeklagterUnd
AngeklagterDu sagst jetzt mal warun du nie online bist
AngeklagterUnd wenns wieder so ne ausrede is geht gleich mal ein bild raus
Zeugin ...Ich bin in den ferien einfach nicht so oft am handy weil ich lieber was draußen mit freundinnen mache anstatt drinnen vorm handy zu sitzen. Und wenn doch, dann guck ich nh serie am tablet.
AngeklagterAlso
AngeklagterHeute ist Freitag
AngeklagterDu hast noch 2 tage
AngeklagterWann treffen wir uns
AngeklagterAnsonsten hab ich schon paar fb Gruppen raus gesucht in einer sind zum Beispiel 25 tausend
252

Die Zeugin ließ sich indes auf ein solches Treffen nicht ein und ignorierte die Textnachrichten des Angeklagten. An dem Wochenende selbst verfasste der Angeklagte zwei weitere Textnachrichten, die die Zeugin jedoch ebenfalls ignorierte. So schrieb er am 13.08.2016 „Morgen sind die online“ sowie am 14.08.2016 „So du weist was jetzt kommt“.

253

n) Vorwurf zu Ziff. 30 aus der Anklageschrift vom 19.10.2018 (20 Js 541/16)

254

Weil die Zeugin ... die Textnachrichten des Angeklagten auch in der Folgezeit ignorierte, drohte er ihr abschließend am 31.08.2016 mit der Veröffentlichung ihrer Fotos und Videos, indem er schrieb: „Ok dann müssen ein paar leute dir helfen“ sowie „Auf fb oder wo hättest dus gern?“.

255

Tatsächlich stellte der Angeklagte mehrere der Nacktfotos der Zeugin ..., die er im Verlaufe des WhatsApp-Chats von ihr erhalten hatte, in eine WhatsApp-Gruppe mit mehreren Teilnehmern ein. Hiervon erfuhr die Zeugin erstmals 02.09.2016 als sie von Mitschülern darauf angesprochen wurde, dass Nacktbilder von ihr in diversen WhatsApp-Gruppen veröffentlicht worden seien. Im Beisein ihrer Freundin begab sich die Zeugin ... zum Vertrauenslehrer ihrer Schule und berichtete diesem von den Vorfällen. Dieser informierte die Eltern der Zeugin ..., denen sich die Zeugin aus Scham und aus Angst vor deren Reaktion noch nicht anvertraut hatte. Gemeinsam begab man sich am 03.09.2016 zur Polizei und erstattete Strafanzeige wegen der Vorfälle aus dem Chat-Verkehr.

256

In den sodann folgenden drei bis vier Wochen zog sich die Zeugin ... zurück. Sie ging zwar weiterhin zur Schule, hielt sich ansonsten jedoch fast nur zuhause auf, da sie sich schämte und den Kontakt zu Mitschülern meiden wollte. Sie hatte wenig Appetit, aß wenig und nahm insgesamt drei Kilogramm ab. Im Alltag fühlt sie sich heute von den Vorfällen aus dem Sommer 2016 nicht mehr beeinträchtigt.

257

7) Tat zum Nachteil der Zeugin ...

258

Am 12.08.2016 nahm der Angeklagte über eine WhatsApp-Gruppe Kontakt zu der am 11.08.1999 geborenen Zeugin Lisa-Marie ... auf, wobei er die Nummer ... nutzte. Man wechselte in einen privaten WhatsApp-Chat, wo sich der Angeklagte der Zeugin als 17-jähriger „…“ vorstellte. Kurz nach der Kontaktaufnahme fragte der Angeklagte die Zeugin ..., ob sie ihm Fotos von sich übersenden könne. Die Zeugin übersandte dem Angeklagten daraufhin „Selfies“ von sich in neutraler Pose und im bekleideten Zustand. Im Gegenzug übersandte der Angeklagte der Zeugin ein schwarz weißes Foto, welches einen fremden männlichen Jugendlichen mit entkleidetem und muskulärem Oberkörper und einem Handy in der Hand vor dem Spiegel zeigte (Bl. 51 Fallkakte 46 zum staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen 20 Js 512/16) und welches der Angeklagte am 26.06.2016 auch schon der Zeugin ... geschickt hatte (s.o.). Der Angeklagte gab der Zeugin gegenüber wahrheitswidrig vor, dass es sich um ein Foto handele, welches ihn selbst zeige, was die Zeugin ihm auch glaubte. Der Angeklagte fragte die Zeugin nun, ob sie ihm auch Bilder schicken könne, auf dem man ein bisschen mehr sehen könne, woraufhin die Zeugin ... dem Angeklagten zunächst ein Foto von sich übersandte, auf dem sie mit einem bauchfreien Top mit Ausschnitt abgebildet war. Anschließend fragte der Angeklagte, ob die Zeugin ihm auch ein Foto von sich in Unterwäsche schicken könne. Auch ein solches Foto übersandte die Zeugin an den Angeklagten. Da ihm dies nicht ausreichte, forderte der Angeklagte die Zeugin sodann auf, ihm ein Bild ihrer entblößten Brüste zu übersenden. Als die Zeugin dies auch auf mehrfache Nachfrage des Angeklagten ablehnte, drohte der Angeklagte, dass er das Unterwäsche-Foto der Zeugin auf Facebook und in WhatsApp-Gruppen veröffentlichen werde, wenn die Zeugin ihm nicht ein Bild ihrer entblößten Brüste übersende. Aus Angst, der Angeklagte werde seine Drohung in die Tat umsetzen, übersandte die Zeugin ... dem Angeklagten ein Foto ihrer entblößten Brüste. Auch hiermit gab sich der Angeklagte nicht zufrieden und forderte die Zeugin auf, weitere Nacktbilder zu übersenden, was die Zeugin jedoch ablehnte. Obwohl der Angeklagte seine Drohung, er werde die erhaltenen Bilder im Internet veröffentlichen, wiederholte, lehnte die Zeugin die weitere Übersendung von Nacktfotos zunächst ab. Da sie sich vom 13.08. bis zum 16.08.2016 im Familienurlaub befand und dort kein W-Lan hatte, konnte sie sich in dieser Zeit dem Drängen des Angeklagten entziehen. Nachdem sie am 16.08.2016 wieder zuhause eingetroffen war, schrieb der Angeklagte die Zeugin in der Nacht vom 16.08. auf den 17.08.2016 erneut an. Als Wiedergutmachung für den abgebrochenen Kontakt forderte er ein Video der entblößten Scheide der Zeugin .... Anderenfalls – so drohte der Angeklagte – werde er ihre Nacktfotos im Internet veröffentlichen. Aus Angst vor einer Veröffentlichung ihrer Fotos fertigte die Zeugin ein kurzes Video an, welches ihre entblößte Scheide zeigte, und übersandte es dem Angeklagten.

259

Der Angeklagte zeigte sich mit dem Video nicht zufrieden und forderte – unter der fortlaufenden Drohung, er werde anderenfalls die Fotos der Zeugin im Internet veröffentlichen – ein fünfminütiges Video, auf dem die Zeugin sich mit ihren Fingern, mit einer Deoflasche, Gurke oder Banane selbst befriedigen solle. Der Angeklagte setzte der Zeugin zunächst eine Frist bis 3 Uhr nachts und zählte in den letzten Minuten vor 3 Uhr einen Countdown von „8“ auf „0“ herunter. Aus Angst vor einer Veröffentlichung ihrer Bilder und um Zeit zu gewinnen, gab die Zeugin ... zum Schein vor, sie werde dem Angeklagten am nächsten Tag bis 11:00 Uhr ein Selbstbefriedigungsvideo nach seinen Vorstellungen übersenden. Als Entschädigung für die Verspätung forderte der Angeklagte – unter der fortlaufenden Drohung, er werde ihre Bilder anderenfalls im Internet veröffentlichen – noch in der Nacht weitere Nacktfotos der Zeugin. Die Zeugin übersandte daraufhin mehrere Fotos von sich in Unterwäsche, mit entblößten Brüsten und von ihrem Intimbereich, wobei sie eine Hand vor die Scheide hielt (Bl. 27 Fallkakte 46 zum staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen 20 Js 512/16). Der Angeklagte war mit den Fotos nicht zufrieden und forderte nun ein Bild „von unten“, womit er ein Foto der entblößten Scheide der Zeugin meinte, und wobei die Zeugin dieses Mal zwei Finger in die Scheide einführen und die Schamlippen auseinander halten sollte. Unter dem Eindruck der fortbestehenden Drohung des Angeklagten, er werde die Bilder anderenfalls im Internet veröffentlichen, übersandte die Zeugin ein Foto ihrer entblößten Scheide, auf denen sie die Schamlippen auseinander hielt und zwei Finger in die Scheide einführte (Bl. 30 oben Fallkakte 46 zum staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen 20 Js 512/16). Da der Angeklagte befand, dass die Aufnahme „zu nah“ geraten sei, übersandte die Zeugin ein zweites Foto ihrer entblößten Scheide, auf denen sie – den Anweisungen des Angeklagten entsprechend – die Schamlippen auseinander hielt und zwei Finger in die Scheide einführte (Bl. 30 unten Fallkakte 46 zum staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen 20 Js 512/16).

260

Im Einzelnen wurden am 17.08.2016 zwischen 0:42 Uhr und 01:38 Uhr folgende Textnachrichten zwischen dem Angeklagte und der Zeugin ... übermittelt:

261

AngeklagterWo warst du
Zeugin ...An nem seee mit familie zelten iwo im wald
AngeklagterBilder
Zeugin ...Hab ich keine gemacht wegen akku
AngeklagterWie wegen akku
Zeugin ...Ich hatte nix zum laden und musste handy ausmachen weils sogut wie alle war
AngeklagterAch so
AngeklagterAber dann sag mal
AngeklagterWarum sollte ich nach der Aktion nichts machen
Zeugin ...Weil ich dir mehr als genug gezeigt habe und ich dir das auch dann erklärt habe warum ich dir es nicht schicken wollte erst danach hast du es ja auch bekommen
AngeklagterJa aber das Problem is man sieht unten nicht wie dus machst und sry das is nix
AngeklagterAlso irgendwie müssen wir da ne Lösung finden
Zeugin ...Ejj komm sei fair du hast dein mehr bekommen ok? Ich war auch fair
AngeklagterNein sry
AngeklagterDann weist du was is nh
Zeugin ...Warum ich nich ich hab dir das oben ohne bild geschickt nach der diskussion und sogar mehr noch von dir habe ich sowas nicht also ist das sogar sehr ungerecht was du machst
AngeklagterVon unten ein richtiges Video dann is es ok
Zeugin ...Aber nur so von oben gefilmt ok?
AngeklagterNein schon so das mans richtig sieht…
Zeugin ...Hä? Du siehst das doch dann?! Ohne iwas reinstecken oder was? Und ausserdem nur wenn ich vorher auch was von dir bekomme damit es gleich bleibt
AngeklagterSo das man sieb unten richtig sieht und was rein stecken Und dann kriegst du was
Zeugin ...Mach ich gleich ok?
AngeklagterWenn dus jetzt nicht machen willst geht auch heute abend
Zeugin ...Hmmm? Wie meinst du das?
AngeklagterDu kannst das auch später machen wenn es dir jetzt nicht passt
Zeugin ...Ich will das dieses spielchen aufhört und das wird das letzte sein danach wirst du mich bitte nie wieder anschreiben oder der gleichen und meine dinge löschen ..das werde ich mit dir dann auch so machen alles was ich von dir habe wird gelöscht und dann is gut Krieg ich raus das du was gemacht hast wird ich dich öffentlich schlecht machen auf facebook und allen erzählen was für krumme spielchen abziehst!
AngeklagterOk Aber nur wenn es vernünftig ist sonst nochmal
Zeugin ...Wie lang muss es sein? Und ich werde keine geräuschen machen und meinen finger nur benutzen da hast du auch nichts gegen zu sagen sonst wird das konsequenzen haben
Angeklagter5 min bis zum kommen Doch hab ich is egal was aber nicht nur finger
Zeugin ...Aha ok Eh reicht nen stift oder so?
AngeklagterAlso ich sag mal so stift is noch dünner wie ein finger hab gedacht das du ein bisschen auch selbst weist wie aber dann muss ich halt alles super genau sagen oder? Schon was dickes
Zeugin ...Ich mag aber keine dicken sachen… und was wenn ich 2-3 finger benutze?
AngeklagterHm, ja also das ist schwer zu sagen weis nicht wie das bei dir aussieht
AngeklagterEine deo Flaschen Gurke Bahne oder so was
Zeugin ...Ok ich nehm ne kleine deoflasche? Aber *keine* geräusche
AngeklagterZeig mir erst ein bild vin dir
Zeugin ...Der deoflasche?
AngeklagterJa
Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.
AngeklagterLädt.
Zeugin ...Ok
AngeklagterOk aber erst Finger und so wie bei den andern videos komplett drauf dann bis du feucht bist und dann die deo aber man soll dann wenn du die deo rein machst unten alles komplett richtig sehen und dann rein und so lange bis du kommst und wenn du dann kommst so machen wieder das du ganz drauf bist und wenn du dann kommst bisschen stöhnen fertig ist die sache
262

Um 02:38 Uhr schrieb der Angeklagte: „Machs oder ich machs ganz einfach 2 uhr war ausgemacht ich warte noch bis 3 dann gehts los“. Zwischen 02:49 Uhr und 03:50 Uhr wurden sodann folgende Nachrichten ausgetauscht:

263

Angeklagter11 min noch
Zeugin ...Mach vor kettenbrief damit ich dir das mädchen klären kann keine angst ich mach das auch ehrlich damit du was gegen nich in der hand hast falls ich scheisse damit bauen sollte! Und ausserdem bin ich müde und möchte schlafen da werd ich nicht feucht und dann klappt das nich kann ich dir schon sagen
Angeklagter8
Angeklagter7
Zeugin ...Kannst du etwas erbarmen haben und  mich wenigstens schlafen lassen? Ich mach dann zu 10000000000000% nachher um 11:30 das video wenn ich es nich mach darfst du mir das leben zur hölle machen ohne konsequenzen einverstandr?
Angeklagter6
Zeugin ...Du bist echt dumm wenn du das nich annimmst das weisst du oder?
Zeugin ...Ich werde deinen ruf richtig in den dreck ziehen wenn dus machst damit niemand mehr was von dir will…
Zeugin ...Wenn du iwas heute machst … wie gesagt ich werde dir dad wirklich schicken damit ich meine ruhe habe aber erst morgen und dann mit extras etc nach deinen wünschrn
AngeklagterIch bin nicht dumm
AngeklagterNein wirst du nicht
Angeklagter3
Zeugin ...Doch werde ich ich bin heute einfach nur müde und mir is nich gut deshalb is mein kumpel hier der sich um mich kümmert also hab wenigstens heute erbarmen und lass mir meinen schlaf
Angeklagter2
Zeugin ...Ich schwöre auf alles was mir wichtig ist dad du dad kriegst morgen 11:30 ansonsten muss ich dir meinen nachnamen und meine adresse und meinen account namen geben Is das ok?
AngeklagterNein
Angeklagter0
Zeugin ...Damit kannst du mir noch mehr weh tun als iwie anders
AngeklagterDann schick jetzt noch Bilder
Zeugin ...Reicht ein arsch bild?
AngeklagterSchick
Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.
Zeugin ...Ich schlafe jetzt und morgen um 11:30 hast du dann dein video und wenn nich wie gesagt kriegst du account namen etc.
AngeklagterNein
AngeklagterEin bild alleine ist jetzt zu wenig
AngeklagterWo willst du die sachen kaufen
Zeugin ...In ner drogerie hier in meiner stadt Wie viele willst du?
AngeklagterUnd  um wie viel uhr kaufst du die Ja wenn du jetzt kein 5 min video machst dann auf jeden fall viele
Zeugin ...Um 11:00 ich brauch ne 15 minuten hin und zurück vorher geh ich duschen
Zeugin ...Ich schick dir 10 ok?
AngeklagterWann stehst du auf Mach das erstmal
Zeugin ...Keine ahnung denke gegen 10 dann frühstück ich geh duschen und mach mich fertig
AngeklagterGut
Die Zeugin ... übersendet 10 Bilddateien.
AngeklagterKeine Bilder die ich schon hab Und ja noch ein paar
Zeugin ...Ich muss aber schlafen sonst komm ich morgen nich ausm bett
Zeugin ...Dann is es deine schuld wenn ich es nich machen kann das video
AngeklagterDann weist du ja was is
AngeklagterNoch paar bilder
AngeklagterHab davon schon paar
Zeugin ...5 mehr nich dann muss ich schlafen
AngeklagterEhm
AngeklagterBisschen schon
AngeklagterDas is alles nur Unterwäsche sry
Die Zeugin ... übersendet fünf Bilddateien.
Zeugin ...Ich kann keine neuen machen das sind die letzten
AngeklagterDann such noch eins
AngeklagterWeils keins von unten dabei war
AngeklagterUnd das muss mindestens eins
Zeugin ...Guck mal richtig nach da is eins von unten
AngeklagterWo man es sieht!! Bist du dumm
AngeklagterOhne hand oder sonst was davor
Zeugin ...Ahja dann hab ich glaube keine mehr die du nich kennst
AngeklagterSchick
Zeugin ...Ich hab keine mehr die du kennst denke ich mal
AngeklagterSchick mal alle die du noch hast
Zeugin ...Das is dad einzigste was ich davon habe
AngeklagterDann mach eins
Zeugin ...1 und dann is ende für heute dann muss ich schlafen
AngeklagterAber das man es Alles und richtig sieht
AngeklagterNd
AngeklagterUnd
Angeklagter2 finger rein und auseinander machen also die schamlippen
Zeugin ...Du bist pervers man aber solang du mich dann in ruhe lässt für heute
AngeklagterMach :)
Zeugin ...Nur wenn du mich dann in ruhe lässt bis morgen und den kettenbrief beantwortest den ich dann sobald du das foto hast auch mach!
AngeklagterDen Brief nach dem Video oder gar nicht
Zeugin ...Komm bitte das hat nich mal wad damit zutun also lass es bitte ohne erpressen machen…ich mach das ja auch freiwillig für dich damit du mehr über mich weiss
AngeklagterWo is das bild
Zeugin ...Sry aber anders gings jtu nicht
AngeklagterNoch näher gong nicht oder? Warum nicht gleich handy rein gemacht?
Zeugin ...Alter ich hab mich dafür sogar entschuldigt du hast was du mir geschrieben hast
AngeklagterUnd hattest du schon mal richtig oder nicht
AngeklagterAber das ist nicht richtig ^
Zeugin ...Sag ich dir nur im kettenbrief aber da es dumm wäre wenn ich denn dann nur mache wäre es gut wenn du den machst
Zeugin ...*auch machst
AngeklagterAlso wenn du keine Antwort gibst kein vernünftiges bild schickst sieht es schlecht aus
Zeugin ...Hä warum ich will doch auch wissen ob du auf analsex und so stehst dad sind zum beispiel fragen die ich dir beantworten werd wenn du das mit machst Das bild geht wirklich ehrlich nicht anders ich schick dir als entschädigung morgen 2 eins so wie bestellt und dann mit vor dem video eins mit dem vibrator drin ok?
AngeklagterJetzt noch eins Oder telen
Zeugin ...Ja ok ich versuche es aber ich kann nichts versprechen das es so extre gut wird
Angeklagter…mach
Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.
Zeugin ...Tut mir leid besser gehts nich
AngeklagterEhm doch
AngeklagterWas soll dieser scheiß filter
AngeklagterOhne diesen scheiß
Zeugin ...Boa heul nich wegen dem filter
Zeugin ...Du solltest nehmen was du kriegen kannst ich mach eins danach will ich meine ruhe
AngeklagterAlso wenn du so dumm kommst kann ich auch mal ganz schnell dir dumm kommen
AngeklagterIs dir hoffentlich klar
AngeklagterMach ohne
Zeugin ...Ja was du hast sonderwünsche ohne ende obwohl meine schuld längst beglichen is
AngeklagterOhne filter is kein sonderwunsch
AngeklagterAlso mach ohne
Zeugin ...Jaa hetz mich mal nich so
Die  Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.
AngeklagterSchon besser Hast du ne flat?
264

Als die Zeugin dem Angeklagten am nächsten Tag nicht das angekündigte Video schickte, drohte der Angeklagte der Zeugin erneut an, er werde ihre Fotos bei Facebook veröffentlichen. So schrieb er unter anderem: „Ok gut dann weist ja jetzt was passiert“, „sag hallo fb“, „Nur gut das mich nicht jeder nackt sehen kann xD“, „Jaja also dann würde ich schon mal deine schule und freunde wechseln xD und was du deiner Familie erzählst wenn die das sehen oh je“, „Ich mach das jetzt und später kommt deine nummer auch dazu“ sowie „Ok dann viel Spaß“.

265

Aus Angst vor einer Veröffentlichung ihrer Fotos und aus Verzweiflung, erwog die Zeugin, sich das Leben zu nehmen. Sie rief ihren Ex-Freund an, der wiederum die Eltern der Zeugin alarmierte. Gemeinsam mit ihrer Mutter erstattete die Zeugin ... noch am 17.08.2016 Strafanzeige bei der Polizei. Seit 2 Jahren befindet sich die Zeugin in psychotherapeutischer Behandlung, wobei diese nicht nur wegen des Kontakts zu dem Angeklagten aufgenommen wurde. Im Alltag fühlt sich die Zeugin ... von dem damaligen Kontakt zu dem Angeklagten nicht mehr belastet.

266

8) Tat zum Nachteil der Zeugin …

267

Ende September 2016 oder Anfang Oktober 2016 nahm der Angeklagte über die Dating-App Lovoo Kontakt zu der am 30.11.2000 geborenen, damals 15-jährigen ... aus … auf. Sie schrieben sich zunächst Textnachrichten über die App „Lovoo“. Später tauschten sie die Handynummern aus, schrieben sich Textnachrichten über WhatsApp und telefonierten miteinander. Als der Angeklagte sich während eines Telefonats mit der Zeugin ... selbst befriedigte, schickte er ihr ein Bild seines entblößten Penis. Im Gegenzug bat er sie, ihm ein freizügiges Bild von sich zu übersenden. Die Zeugin ... lehnte dies zunächst ab. Der Angeklagte versprach der Zeugin jedoch, dass sie ihm vertrauen könne und dass er das Bild in ihrer Gegenwart von seinem Handy löschen werde, wenn sie sich demnächst träfen. Daraufhin übersandte die Zeugin ... ein Foto ihrer, mit einem BH bekleideten Brüste. In der Folgezeit schrieben der Angeklagte und die Zeugin sich weitere Textnachrichten über WhatsApp. Sie verabredeten sich für ein Treffen am 02.10.2016 in …. Hierfür reiste der Angeklagte mit dem Zug von … nach … an. Im Vorfeld dieses Treffens wurden am 02.10.2016 zwischen 00:03:37 Uhr und 12:41:10 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

268

AngeklagterHdl❤
Angeklagter❤❤
Zeugin ...❤ida❤❤
Angeklagter?
AngeklagterHey❤
AngeklagterNa bby❤
Zeugin ...Na
AngeklagterEmpfang ist immer weg
AngeklagterEj
AngeklagterDu bist nicht nett
Zeugin ...Ich merks❤
AngeklagterFind ich schade❤
Zeugin ...Awww❤
Zeugin ...Armes ... ❤
AngeklagterDu arsch
Zeugin ...Ich weiß ❤
AngeklagterKein bby?❤
Zeugin ...
AngeklagterHa
AngeklagterHa
AngeklagterHa
Zeugin ...
AngeklagterWie weit bist ❤
Die Zeugin ... übersendet eine Sprachnachricht.
AngeklagterOk❤
Die Zeugin ... übersendet eine Sprachnachricht.
Angeklagter
AngeklagterGeil❤
Zeugin ...Nicht lustig
AngeklagterWhy
Angeklagter?
Zeugin ...Weil es scheisse aussieht
AngeklagterNein❤
Zeugin ...Doch
AngeklagterNein❤
Zeugin ...Doch❤
AngeklagterNein❤
Zeugin ...Doch❤
AngeklagterNein❤
Zeugin ...Bin im Bus ❤
AngeklagterOk gut
Zeugin ...Jap❤
AngeklagterZeig
Zeugin ...Was?
AngeklagterBild
Zeugin ...Von was?
AngeklagterDir
Zeugin ...Nein
AngeklagterWhy
Zeugin ...Weil ich im Bus sitze
AngeklagterJa und
Zeugin ...Hier ist kein spiegel
AngeklagterInnen cam
Zeugin ...Nein ....Warum ist der bus so voll Hallo es ist Sonntag
AngeklagterOpfa❤
Zeugin ...Mach du doch eins
AngeklagterUnd du
Zeugin ...Siehste du machst es doch auch nicht
AngeklagterArsch
Zeugin ...Selber
AngeklagterBist du aufgeregt?
Zeugin ...Gerade gehts
AngeklagterWars vorher schlimmerm
Zeugin ...Ging
AngeklagterWann war es am schlimmsten
Zeugin ...Als wir gesagt haben das wir uns treffen
Zeugin ...So viele Ausländer hier
AngeklagterOk warun das? Na toll
Zeugin ...Weiß nicht.....Ja denke ich mir auch
AngeklagterPass auf
Zeugin ...Worauf ?
AngeklagterAuf dich
Zeugin ...Mir passiert schon nix solange sie nicht schreien und denn Bus in die Luft jagen ist alles gut
AngeklagterOh je
Zeugin ...Ja
Angeklagter
Zeugin ...
Angeklagter
Zeugin ...❤❤
Angeklagter
Zeugin ...Hier sind selbst Chinesen ich glaub ich bin die Letzte deutsche
AngeklagterIch auch
Angeklagter
AngeklagterKomm auf Gleis 3
269

Die Zeugin ... holte den Angeklagten um kurz vor 13 Uhr am Bahnhof ab. Gemeinsam begab man sich zum Elternhaus der Zeugin .... Im Zimmer der Zeugin schaute man gemeinsam einen Film. Währenddessen begann der Angeklagte, die Zeugin zu küssen, woraufhin die Zeugin ... den Kuss auch erwiderte. Der Angeklagte nahm sodann die Hand der Zeugin und führte sie in seinen Schritt. Zudem setzte er gerade dazu an, seine Hose herunterzuziehen, als die Zeugin ihre Hand wegzog und ihn bat, aufzuhören. Der Angeklagte ließ daraufhin von der Zeugin ab. Er berichtete der Zeugin, dass er sexuell sehr erfahren sei und dass er schon mit vielen Frauen geschlafen habe. Als er versuchte, der Zeugin ... erneut näher zu kommen und sie zu küssen, gab diese ihm erneut zu verstehen, dass sie dies nicht wolle, woraufhin der Angeklagte auch endgültig von der Zeugin abließ und erklärte, dass man ja auch beim nächsten Treffen weiter machen könne. Der Zeugin fiel auf, dass das Handy des Angeklagten ständig vibrierte, woraufhin der Angeklagte erklärte, dass er ziemlich viele Kontakte habe. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte im Verlaufe des Gesprächs fast ausschließlich über sexuelle Themen sprach und immer wieder betonte, dass er sexuell sehr erfahren sei, empfand die Zeugin ... den Angeklagten mit zunehmender Dauer des Beisammenseins als „merkwürdig“ und suchte nach einem Vorwand, diesen nach Hause zu schicken. Letztlich brachte sie ihn früher als ursprünglich geplant zum Bahnhof zurück, wo man sich voneinander verabschiedete.

270

Am 04.10.2016 fragte der Angeklagte die Zeugin über WhatsApp nach einem weiteren Treffen, woraufhin die Zeugin ... ausweichend antwortete, dass man „mal gucken“ müsse. Der Angeklagte fragte sodann immer wieder nach, ob und wann man sich nun treffen werde, woraufhin die Zeugin immer wieder ausweichend mit „kp“, gleichbedeutend mit „kein Plan“, antwortete. Schließlich drohte der Angeklagte der Zeugin, dass er die von der Zeugin erhaltenen Bilder – einschließlich des Unterwäschefotos – veröffentlichen werde, wenn die Zeugin sich nicht noch einmal mit ihm treffen werde. Im Einzelnen wurden am 04.10.2016 zwischen 14:01:16 Uhr und 20:25:57 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übermittelt:

271

AngeklagterNochmal treffen?
Zeugin ...Muss man gucken
AngeklagterWillst du ja oder nein
Zeugin ...Meinetwegen
AngeklagterWann
Zeugin ...Kp
AngeklagterDann überleg
Angeklagter?
Zeugin ...Ich überleg doch nicht jede Minute wann ich Zeit habe
AngeklagterDu sollst ein mal überlegen Wenn du kein bock hast sag dann lassen wirs
Die Zeugin ... übersendet eine Sprachnachricht.
AngeklagterOk wie du meinst ich warte aber nicht ewig
Zeugin ...Wie oft willst du das noch sagen
AngeklagterWars erste mal
Zeugin ...Nein
AngeklagterBye
Zeugin ...Ok
AngeklagterJa wenn du nicht weist was du willst
AngeklagterUnd
Zeugin ...Was
AngeklagterWann kannst du
Zeugin ...Kp
AngeklagterDann entscheide dich jetzt
Zeugin ...Kp
AngeklagterEntscheide dich
Zeugin ...Kann nicht
AngeklagterAlso nicht mehr treffen?
Angeklagter!?
Zeugin ...Kp
AngeklagterJa oder nein
Zeugin ...Kp
AngeklagterJa oder nein!
Zeugin ...Kp
AngeklagterEntscheide dich
Angeklagter?
AngeklagterOk dann lassen wirs und deine bilder sind öffentlich
Zeugin ...Was
Zeugin ...Ich will mich doch treffen
Zeugin ...Ich weiß bloß nicht wann
Zeugin ...... ?
AngeklagterEs ist alles gesagt du weißt Bescheid
Zeugin ...Es ist nix gesagt !
Zeugin ......!!!!
AngeklagterWas ist
Zeugin ...Ich will mich mit dir treffen!
AngeklagterWann
Zeugin ...Nächstes we
AngeklagterIn 2 Wochen?
Zeugin ...Nein dieses
AngeklagterWas willst du machen
Zeugin ...Mal gucken
AngeklagterDann nicht
Zeugin ...Ruf mal an
AngeklagterWarum
Zeugin ...Mach einfach
AngeklagterNein
Zeugin ...Ich möchte mit dir reden
AngeklagterWorüber
Zeugin ...Alles
AngeklagterSchreib es
Die Zeugin ... übersendet eine Sprachnachricht.
AngeklagterSchreib die sachen die du wissen willst oder nicht
Die Zeugin ... übersendet eine Sprachnachricht.
AngeklagterIst das alles was du fragen oder sagen willst?
Die Zeugin ... übersendet eine Sprachnachricht.
AngeklagterSonst noch was?
Zeugin ...Ja
AngeklagterDann viel Spaß
272

Trotz der Drohung ließ die Zeugin ... sich nicht auf ein weiteres Treffen mit dem Angeklagten ein. Aus Angst vor einer Veröffentlichung ihrer Fotos vertraute sie sich ihrer Mutter an, die versuchte den Angeklagten telefonisch und per WhatsApp zu erreichen. Als dies nicht gelang, schrieb die Mutter eine SMS mit folgendem Wortlaut an den Angeklagten:

273

„So du kleiner Spasst, wir wissen mittlerweile wo du wohnst und genau wer du bist. Jetzt ist der Punkt gekommen, wo du ganz vorsichtig sein solltest und die Füße ganz ruhig halten musst. Du hast meine minderjährige Tochter angegrabscht und jetzt drohst du ihr. Das ist nicht klug. Wir kommen gerne bei dir vorbei, reißen dir den Kopf ab und scheißen dir in den Hals. Schickst du irgendwelche Bilder irgendwo hin, wirst du deines Lebens nicht mehr froh, dafür werden wir sorgen. Das ist keine Drohung, sondern ein Versprechen. Sowas passiert, wenn man die Tochter von Polizisten bedroht. ...n abend noch.“

274

Zu einer Veröffentlichung der Fotos der Zeugin ... ist es nicht gekommen. Die Zeugin ... fühlt sich von dem Kontakt zu dem Angeklagten heute nicht mehr belastet.

275

9) Taten zum Nachteil der Zeugin …

276

Am 02.10.2016 nahm der Angeklagte über Facebook Kontakt zu der am 31.12.2000 geborenen, damals 15-jährigen Zeugin ... auf. Man tauschte die Handynummern aus und schrieb sich sodann Textnachrichten über WhatsApp, wobei der Angeklagte die Handynummer … nutzte und sich als „...“ vorstellte.

277

Kurz nach dem Austausch der ersten Textnachrichten, in deren Verlauf die Zeugin ... dem Angeklagten auch mitgeteilt hatte, dass sie 15 Jahre alt sei, forderte der Angeklagte sie auf, ihm Bilder von sich zu schicken. Die Zeugin übersandte daraufhin ein Bild von sich in neutraler Pose und in bekleidetem Zustand. Der Angeklagte schickte der Zeugin daraufhin zwei Fotos von sich im bekleideten Zustand und ein Bild im unbekleideten Zustand, auf dem zu sehen war, wie der Angeklagte, der nur von der ... aufwärts zu sehen war, auf dem Bett liegend einen Arm hinter den Kopf legte (Seiten 10 und 11 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 63-64). Es handelte sich um jenes Foto, welches er zuvor auch in den Chats mit den Zeuginnen ..., ..., ..., ... und ... verwendet hatte. Ferner übersandte er der Zeugin ... ein weiteres Foto, welches einen fremden männlichen Jugendlichen mit entkleidetem und muskulärem Oberkörper und einem Handy in der Hand vor dem Spiegel zeigte (Seite 11 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 63-64). Der Kopf des abgebildeten Jugendlichen war auf dem Foto nicht zu sehen. Der Angeklagte hoffte, dass die Zeugin annehmen würde, dass das Foto ihn – den Angeklagten – zeige. Der Angeklagte fragte nach weiteren Fotos der Zeugin, woraufhin die Zeugin dem Angeklagten ein weiteres Foto von sich in neutraler Pose und im bekleideten Zustand schickte. Sodann fragte der Angeklagte: „Hast du auch eins wo man bisschen mehr sieht?“. Die Zeugin übermittelte ein weiteres Foto, auf dem sie wiederum in neutraler Pose und im bekleideten Zustand – dieses Mal mit einem bauchfreien Oberteil – zu sehen war. Auf erneute Nachfrage übersandte sie ihm ein Foto, welches sie im Bikini – ebenfalls in neutraler Post mit herunterhängenden Armen – abbildete. Schließlich schickte sie ihm noch ein neutrales Porträtfoto von sich. Als der Angeklagte fragte, ob die Zeugin sich auch mehr trauen würde, gab die Zeugin ihm zu verstehen, dass sie keine Nacktbilder übersenden werde. Der Angeklagte fragte die Zeugin sodann, ob sie noch Jungfrau sei, wann sie ihr „erstes Mal“ gehabt habe und wo sie wohne. Auf die Frage des Angeklagten, ob sie Lust habe, beim ersten Treffen mit ihm Sex zu haben, lehnte die Zeugin dies ab und gab ihm zu verstehen, dass sie auf der Suche nach einer Beziehung sei. Im Einzelnen wurden am 02.10.2016 zwischen 11:47:29 Uhr und 16:19:05 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

278

AngeklagterHey
Zeugin ...Hey❤
AngeklagterWas sollte das?
AngeklagterWer ist die andere Nummer
Zeugin ...Ich bin das auch aber auf der Nummer mit der 77 am Ende bin ich nicht so aktiv wie auf der
AngeklagterOk und warum machst du mich gleich so an?
Zeugin ...Wie an machen
AngeklagterNa ja mit Nummer weiter geben usw
Zeugin ...Ja sry
AngeklagterKein bby?
Zeugin ...Sry bby
AngeklagterSchon okay
Zeugin ...Gut
AngeklagterWas jetzt
Zeugin ...Weiß nicht sag du es mir bae
AngeklagterWie alt bist?
Zeugin ...15 du
AngeklagterWas glaubst du
Zeugin ...17
AngeklagterFast
AngeklagterSchick mal bilder von dir
Zeugin ...Okay und ja wenn ich auch eins bekomms
AngeklagterJa
Zeugin ...Bekomme*
Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.
AngeklagterSexy❤
Zeugin ...Danke❤
Zeugin ...Woher kommst du
Angeklagter... du?❤
Zeugin ...Auch❤ Schick Du jetzt ein Bild
Der Angeklagte übersendet vier Bilddateien.
AngeklagterWo genau?
Zeugin ...… du
AngeklagterWo ist das
Zeugin ...In der Nähe von ... ... und ...
AngeklagterAch soo
AngeklagterKrieg ich auch noch welche?
Zeugin ...Ja Woher genau kommst du
AngeklagterSchick❤ Bei ...
Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.
AngeklagterHast du auch eins wo man bisschen mehr sieht?
Angeklagter?
Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.
Zeugin ...Wie meinst du das?
Zeugin ...Ich will auch
AngeklagterWo man mehr von deinem körper sieht
Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.
AngeklagterDu siehst geil aus❤
Zeugin ...Danke❤
Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.
Zeugin ...Ich will auch
AngeklagterWürdest du dich auch mehr trauen?❤ Was willst du auch?❤
Zeugin ...Nacktbilder schicke ich nicht sry❤ Auch dahin wo du das Bild gemacht hast❤
AngeklagterWo wohnst du❤ Ok❤
Zeugin ...Immer noch in Sprockhövel und du❤ Ja❤
AngeklagterJa aber ich hab immer noch nicht verstanden wo genau das ist❤
AngeklagterWillst du dich mal treffen?❤
Zeugin ...Immer noch in der Nähe von ... ... und ... und ja kann man ja mal machen❤❤
AngeklagterJa aber genauer☹❤
AngeklagterBist du noch jungfrau?❤
Zeugin ...Wie genauer❤ Und nein bin ich nicht und du❤
AngeklagterWo das ist wo du wohnst❤ Ich auch nicht Wann war dein erstes mal?❤
Zeugin ...Als ob ich dir jetzt direkt meine genau Adresse gebe❤ Okay Im Juni diesen Jahres und deins❤
AngeklagterNein nur was bei dir in der nähe ist❤
AngeklagterSchon lange her
AngeklagterMit ende 15
AngeklagterHättest du Lust mal mit mir das zu machen,
Angeklagter*?
Zeugin ...Hattingen ist bei mir in der Nähe Okay ❤ Klar warum Nicht
AngeklagterSex?
Zeugin ...Direkt beim ersten Treffen
AngeklagterJa
Zeugin ...Alter!
AngeklagterWas
Zeugin ...Beim ersten Date mach ich das bestimmt nicht ich bin kein Mädchen für eine Nacht
AngeklagterWer sagt das es das letzte mal ist
Zeugin ...Ich suche was festes
Zeugin ...Du wohl anscheinend nicht
AngeklagterDoch
279

Auch am Nachmittag und Abend des 02.10.2016 tauschten der Angeklagte und die Zeugin ... weiter Textnachrichten aus. Die Zeugin fasste Vertrauen zu dem Angeklagten und übersandte ihm auf seine entsprechende Nachfrage zunächst ein Foto von sich, auf dem sie lediglich in Unterwäsche abgebildet war und wenig später ein Foto ihrer entblößten Brüste (Seite 162 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 63-64).

280

Am späten Abend des 02.10.2016 fragte der Angeklagte erneut nach einem Treffen und informierte sich bei der Zeugin nach einem Bahnhof oder einer Haltestelle in ihrer Nähe. Er fragte die Zeugin nach ihren Sünden und ob sie ihm diese per Telefon oder Skype erzählen würde. Als die Zeugin dies ablehnte, zeigte sich der Angeklagte enttäuscht und schrieb: „Ok fick dich“. Im Einzelnen wurden zwischen dem 02.10.2016 um 22:31:34 Uhr und dem 03.10.2016 um 10:01:38 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übermittelt:

281

AngeklagterWas jetzt
Zeugin ...Keine Ahnung
AngeklagterWas willst du jetzt machen
Zeugin ...Keine Ahnung
AngeklagterAlso nix
Zeugin ...Wie meinst du das
AngeklagterWas du jetzt machen wolltest oder vor hast
Zeugin ...Ich hab vor in meinem Bett zu liegen
AngeklagterIch mein was wir machen sollen
AngeklagterWann hättest du zu (treffen)
AngeklagterWenn du noch willst
Zeugin ...Klar will ich noch
AngeklagterWann
Zeugin ...Weiß nicht
AngeklagterNa dann
Zeugin ...Was Na dann
AngeklagterNa ja wenn du es nicht weißt wer dann
Zeugin ...Du
AngeklagterWas ich
Zeugin ...Du kannst es doch wissen wann wir uns mal treffen
AngeklagterWoher soll ich wissen wann du zeit hast
Zeugin ...Ich habe jedes Wochenende Zeit
AngeklagterUnd unter der woche,
Zeugin ...Muss ich gucken wegen der Schule
AngeklagterOk
Zeugin ...JA
Zeugin ...Ja*
AngeklagterWie heist der Bahnhof bei dir?
Zeugin ...… Kirche
AngeklagterUnd von der Haltestelle bis zu dir wie weit is das?
Zeugin ...Ich würde dich dann ja abholen von der Kirche
AngeklagterGehen wir dann erstmal Beten?
Zeugin ...Warum beten?
AngeklagterFür die Sünden die wir dann alle begehen ❤
Zeugin ...Ach ich doch nicht❤
AngeklagterWas du nicht ❤
Zeugin ...Ich habe keine Sünden❤
AngeklagterWarum nicht ❤❤
Zeugin ...Ich bin ein ganz ganz liebes Mädchen❤❤
AngeklagterWarum zum Beispiel ❤
Zeugin ...Ich habe natürlich meine Sünden welcher Mensch bitte nicht❤
AngeklagterUnd welche ❤
Zeugin ...Das bleibt ein Geheimnis❤
AngeklagterSag☹❤
Zeugin ...Ich hatte schon draußen in einem Kletterhäuschen Sex❤
AngeklagterSpielplatz?
Zeugin ...Nicht wirklich
AngeklagterOk das ist alles❤?
Zeugin ...Nein ich kann aber nicht alles erzählen und will auch nicht alles erzählen❤
AngeklagterWarum ❤
Zeugin ...Ist zu viel❤
AngeklagterMach❤
Zeugin ...Ne❤
AngeklagterIch will es aber wissen
Zeugin ...Das werde ich dir erzählen wenn wir uns mal treffen
AngeklagterUnd warum nicht jetzt
Zeugin ...Dauert zu lange
AngeklagterMemo
Zeugin ...Ne
AngeklagterTelen
Zeugin ...Hasse ich
AngeklagterSkypen
Zeugin ...Skype hab ich nicht
AngeklagterLad es dir rubter
AngeklagterRunter
Zeugin ...Ne keine Lust und kein Internet
AngeklagterOk fick dich
282

Auch am 03.10.2016 tauschten der Angeklagte und die Zeugin ... fortlaufend Textnachrichten aus. Auf dessen Nachfrage teilte die Zeugin ... dem Angeklagten mit, dass sie in einer Wohngruppe für jugendliche Mädchen lebe, was den Angeklagten dazu veranlasste, ihren Kontakt unter dem Namen „Heim Kind Michelle Aus Sprockhövel 1“ einzuspeichern. Auch die Facebook-Kontakte einiger ihrer Mitbewohnerinnen – unter anderem von ihren Mitbewohnerinnen ... und …– nannte sie dem Angeklagten auf dessen Nachfrage hin. Als der Angeklagte nach weiteren „Oben ohne“-Bildern fragte, übersandte die Zeugin dem Angeklagten ein weiteres Foto von ihren entblößten Brüsten (Seite 191 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 63-64). Im Gegenzug übersandte der Angeklagte der Zeugin ein Bild seines erigierten Penis. Als der Angeklagte ein Bild der entblößten Scheide der Zeugin forderte, lehnte die Zeugin dies ab und vertröstete den Angeklagten auf später. Obwohl die Zeugin mehrfach zum Ausdruck brachte, dass sie hierauf keine Lust habe, fragte der Angeklagte immer wieder nach dem versprochenen Foto, welches die Zeugin dem Angeklagte schließlich auch übersandte (Seite 235 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 63-64).

283

Der Angeklagte und die Zeugin setzten den Chat auch am 04.10. und 05.10.2016 fort. Am späten Abend des 05.10.2016 fragte der Angeklagte die Zeugin, wann sie in der nächsten Woche Zeit habe. Als die Zeugin signalisierte, dass sie sich erst einmal nicht mit dem Angeklagten treffen wolle, drohte er ihr mit den Nachrichten „Ok dann weist du ja was jetzt passiert“ und „Sag hallo fb“ an, dass er die bereits erhaltenen Nacktfotos der Zeugin auf Facebook veröffentlichen werde, wenn sie ihm nicht einen „Beweis“ ihrer Aufrichtigkeit erbringen würde. Der Angeklagte wollte die Zeugin auf diese Weise dazu veranlassen, Nacktfotos und –videos von sich anzufertigen und an ihn zu übersenden. Aus Angst vor der angedrohten Veröffentlichung ihrer Nacktbilder schickte die Zeugin ... dem Angeklagten zunächst ein Foto, welches ihren vollständig entkleideten Körper von der ... abwärts abbildete (Seite 275 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 63-64), und sodann auf entsprechende Aufforderung des Angeklagten ein 14 Sekunden langes Video, welches ihre entblößte Scheide zeigte. Der Angeklagte zeigte sich mit dem Video nicht zufrieden. Als die Zeugin dem Angeklagten zu verstehen gab, dass sie kein weiteres Video übersenden werde, drohte der Angeklagte der Zeugin mit der Nachricht „sag hallo fb“ erneut an, dass er ihre Fotos auf Facebook veröffentlichen werde. Zudem stellte er ihr in Aussicht, dass er ihre Fotos an ihre Mitbewohnerinnen versenden werde. Als die Zeugin dem Angeklagten mit einer Anzeige drohte, schrieb der Angeklagte: „Du wirst dann erst recht zum opfer“. In der Absicht ein weiteres Video der entblößten Scheide der Zeugin zu erhalten, schrieb er ihr: „Aber ein vernünftiges Video trotzdem noch dann lass ich dich damit erstmal in ruhe und wann treffen“. Als die Zeugin ihm zu verstehen gab, dass sie derzeit kein weiteres Video an ihn übersenden werde, drohte der Angeklagte erneut, dass er ihre Nacktfotos an ihre Mitbewohnerinnen – unter anderem ... und Halima – weiterleiten werde. Indes übersandte die Zeugin ... in der Folge kein weiteres Nacktfoto oder –video mehr an den Angeklagten. Im Einzelnen wurden zwischen dem 05.10.2016 um 22:06:50 Uhr und dem 06.10.2016 um 00:03:29 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übermittelt:

284

AngeklagterWann hast du nächste Woche zeit
Zeugin ...Erst einmal gar nicht
AngeklagterUnd warum?
Zeugin ...Ich kann das momentan einfach nicht
AngeklagterOk dann weist du ja was jetzt passiert
Zeugin ...Ne
AngeklagterSag hallo fb
Zeugin ...Dann komm nächste Woche
AngeklagterHättest du dir vorher überleg sollen
Zeugin ...Komm bitte
AngeklagterWarum
AngeklagterAuf einmal
Zeugin ...Ich muss das Schaffen kann mich nicht ewig verstecken
AngeklagterWovor verstecken
Zeugin ...Vor allem
AngeklagterJa aber das hättest du dir vorher überlegen müssen bevor du die ganze zeit so scheiße warst
Zeugin ...Es tut mir leid
AngeklagterJaja kann jeder sagen würde ich auch
Zeugin ...Wirklich
AngeklagterBeweis
Angeklagter?
Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.
AngeklagterMach ein Video das wäre wenigstens was besonderes dann ist es ok
Die Zeugin ... übersendet eine Videodatei.
AngeklagterSind nur 14 sec☹
AngeklagterUnd du bist nicht mal ganz drauf und kommst nicht
Zeugin ...Video ist Video
AngeklagterOk dann viel Spaß
AngeklagterBye
Zeugin ...Was ist eigentlich dein scheiss Problem mir geht es richtig scheiße und Du nimmst null Rücksicht
AngeklagterIch hab lange genug gewartet
AngeklagterViel Spaß
Zeugin ...Ich habe dir was dazu gesagt
AngeklagterUnd ich dir jetzt auch was passiert
AngeklagterSag hallo fb
AngeklagterHaha ich kann deinen Mitbewohner die sachen auch schicken
AngeklagterSoll ich?
Zeugin ...Lass es
AngeklagterSag mir einen grund
Zeugin ...Hör du erst einmal auf mich voll zu spamen
AngeklagterOk dann mach ich das jetzt an alle und die bei dir wohnen
Zeugin ...Was willst du den ich kann dich auch anzeigen das ist mir egal also überlege dir gut was du tust
AngeklagterOk abgemacht
AngeklagterDu wirst dann erst recht zum opfer
Zeugin ...Lass es doch einfach sein mir geht es beschissen genug
AngeklagterZu spät
AngeklagterHast du noch was zu sagen wenn nicht dann block ich dich jetzt und fang an
Zeugin ...Ja hab ich
AngeklagterUnd was
Zeugin ...Ich will wissen warum du so zu mir bist
AngeklagterIst das alles?
Zeugin ...Sag es mir einfach
AngeklagterUnd dann?
Zeugin ...Sag es mir doch einfach meine Fresse
AngeklagterUnd warum
Zeugin ...Weil ich es wissen will
AngeklagterOk und was ist danach
AngeklagterWenn dus nicht klären willst ok mach ichs halt
Zeugin ...Was ist den dein scheiss Problem
AngeklagterDu hast Probleme
Zeugin ...Warum bist du jetzt so ein Arschloch
AngeklagterWarum behandelst du andere wie scheiße
Zeugin ...Ich bin nicht scheiße nur ich bin nicht deine Sklavin
AngeklagterAch so dann haben wir das jetzt geklärt oder?
Zeugin ...Ich will weiter mit dir schreiben
AngeklagterOk hat das einen grund das du das wilkst
Zeugin ...Ja aber ich will nicht deine Sklavin spielen
AngeklagterWelchen Grund
Zeugin ...Was welchen Grund
AngeklagterDu sagst:Ja aber ich will nicht deine Sklavin spielen
AngeklagterWelchen Grund
Zeugin ...Ich verstehe nicht was du von mir willst drück dich klarer aus
AngeklagterDen Grund weshalb du sagst du willst schreiben
Zeugin ...Weil ich dich kennen lernen will
AngeklagterJa warum?
Zeugin ...Warum nicht?
AngeklagterSiehst du
AngeklagterDas meine ich du weisf es nicht mal warum
Zeugin ...Warum darf ich dich nicht kennen lernen?
AngeklagterWarum willst du
Zeugin ...Weil ich dich mag
AngeklagterOk was magst du an mir?
Zeugin ...Dein Aussehen dein Charakter auch wenn er manchmal scheiße sein kann
AngeklagterDavon merk ich wenig das du mich magst
Zeugin ...Du willst das ich dir mit Nacktbildern und Videos zeige das ich dich mag und das kotzt mich an
AngeklagterHab ich nicht gesagt
AngeklagterWie willst du es mir zeigen?
Zeugin ...Kommt mir so vor Und weiß ich nicht
AngeklagterSiehst du du hasf von so was überhaupt keine Ahnung
AngeklagterAber ein vernünftiges Video trotzdem noch dann lass ich dich damit erstmal in ruhe und wann treffen
Zeugin ...Das Video bekommst du nicht jetzt
AngeklagterWarum
AngeklagterWarum antwortest du nicht?
Zeugin ...Weil ich auch noch mit anderen Leuten schreibe
AngeklagterWarum?
Zeugin ...Weil ich gerade nicht dafür in der Stimmung bin
AngeklagterDann tu es für mich
Zeugin ...Nicht jetzt mehr
AngeklagterWieso
AngeklagterWann dann?
Zeugin ...Samstag
AngeklagterNein
AngeklagterZu spät
AngeklagterWann treffen,
Angeklagter?
Zeugin ...Es geht erst Samstag und keine Ahnung weiß noch nicht ob ich in den Urlaub fahre
AngeklagterOk du weist was passiert bye
Zeugin ...Was kann ich den dafür wenn meine Großeltern mit mit mir in den Urlaub fahren wollen
AngeklagterDann mach das Video jetzt
Zeugin ...Ich habe kein WLAN erst Samstag
AngeklagterDann telen
Zeugin ...Keine Stimme
AngeklagterDann schlag was vor was du jemmtzt machen kannst
AngeklagterSonst muss ichs machen
Zeugin ...Warum bist du so zu mir??
AngeklagterWeil du es auch die ganze zeit warst
AngeklagterAlso was jetzt
AngeklagterIch warte jetzt auch nicht mehr ewig
Zeugin ...Mehr als entschuldigen kann ich mich nicht
AngeklagterDann muss ichs machen sry
Zeugin ...Digga was ist Soll das ich kann auch gerne mein Freund zu dir schicken
AngeklagterMach das
AngeklagterMal sehen was die aus dem Heim über dich sagen wenn sie das sehen
Angeklagter... Mit wem soll ich anfangen? Halima
AngeklagterAntwortest du nicht block ich dich jetzt und dann kannst du nix mehr dagegen tun
AngeklagterLetzte Chance
285

Wenig später stellte der Angeklagte die von der Zeugin ... erhaltenen Fotos und das Video in eine WhatsApp-Gruppe mit mehreren, der Zeugin ... unbekannten Teilnehmern ein. Da der Freundeskreis der Zeugin ... von den Dateien erfuhr, wurde die Zeugin ... in der Folgezeit gemobbt. Da sich die Zeugin ... für ihr eigenes Verhalten schämte, sah sie von der Erstattung einer Strafanzeige ab. Erst nachdem das Handy des Angeklagten im Nachgang seiner Festnahme vom 30.12.2016 ausgelesen worden war, konnte die Zeugin ... als Geschädigte ermittelt und am 01.08.2017 erstmalig polizeilich vernommen werden.

286

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung bei der Zeugin ... entschuldigt.

287

10) Tat zum Nachteil der Zeugin …

288

Ende 2015 oder Anfang 2016 hatte der Angeklagte erstmals die am 29.12.2000 geborene Zeugin Angelina ... über die App Lovoo kontaktiert. Er hatte sich ihr gegenüber als „...“ vorgestellt, sein Alter zunächst aber wahrheitswidrig mit 14 Jahren angegeben. Der Angeklagte und die Zeugin hatten die Handynummern ausgetauscht und hatten sich sodann Textnachrichten über WhatsApp geschrieben. Freiwillig hatte die Zeugin ... dem Angeklagten unter anderem auch freizügige Fotos von sich geschickt. Der Angeklagte hatte immer mehr Nacktfotos von ihr verlangt. Als die Zeugin dem Angeklagten mitgeteilt hatte, dass sie ihm keine weiteren Fotos mehr übersenden werde, hatte der Angeklagte ihr angedroht, dass er die bislang erhaltenen Fotos der Zeugin im Internet veröffentlichen werden, wenn die Zeugin … ihm nicht weitere Nacktfotos und Videos mit Selbstbefriedigungshandlungen übersenden würde. Aus Angst vor einer Veröffentlichung ihrer Fotos hatte die Zeugin dem Angeklagten auch derartige Fotos und Videos übersandt. Darunter hatte sich auch ein Video befunden, auf dem zu sehen war, wie sie sich – der Aufforderung des Angeklagten entsprechend – einen Klebestift in die Scheide eingeführt hatte. Ab einem gewissen Punkt hatte die Zeugin den Kontakt zu dem Angeklagten abgebrochen, indem sie ihn auf WhatsApp blockiert hatte. Von einer etwaigen Veröffentlichung ihrer Bilder im Internet hatte sie in der Folgezeit jedenfalls keine Kenntnis erlangt.

289

In der Nacht vom 19.10.2016 auf den 20.10.2016 nahm der Angeklagte den Kontakt zu der Zeugin ... erneut auf. Da die Zeugin seine Nummer über WhatsApp blockiert hatte, schrieb er ihr eine SMS, in der er sie aufforderte, seinen Kontakt über WhatsApp wieder freizugeben. Er drohte ihr an, dass er anderenfalls die damals erhaltenen Fotos und Videos der Zeugin veröffentlichen werde. Aus Angst davor, dass der Angeklagte seine Drohung in die Tat umsetzen werde, gab die Zeugin ... den Kontakt des Angeklagten über WhatsApp wieder frei. Er schrieb sie sodann am 20.10.2016 um 01:43 Uhr über WhatsApp an, wobei er die Handynummer … nutzte. Der Angeklagte beabsichtigte, sich selbst zu befriedigen und hatte sich vorgenommen, sich zu diesem Zweck Nacktfotos und –videos der Zeugin ... zu beschaffen. Er forderte die Zeugin auf, ihm ein Foto oder Video zu schicken. Als die Zeugin dem Angeklagten zu verstehen gab, dass sie keine derartigen Fotos und Videos übersenden wolle, drohte der Angeklagte, dass er die damals von der Zeugin ... übersandten Fotos und Videos im Internet veröffentlich werde, wenn sie ihm keine neuen Fotos oder Videos übersenden werde. So schrieb er unter anderem: „Ja ok is es dir lieber wenn jeder die hat oder wue“, „immerhin bist du bei jedem mit face drauf“, „Wenn du mich hier so hinterhältig verarschen willst können wir das so machen das ichs irgendwo poste und dich daran verlinke dann siehst dus das ich sie noch hab“, „Ok wie heisg du aif fb“, „Weil ich dich gleich drauf markiere“, „Ich zeig dir die wo du in der komischen kammer mit dem licht sitzt und das mit dem klebe Stift vor und hinten rein machst ok?“, „Machst du es gar nicht mach ich fb“ , „Ja es kann jetzt online kommen bin mir nicht sicher“, „Ich fakel nicjt mehr lange“, „Dann wenn du aufwachst bisg du bekannt“ sowie „Ja egal sag hallo fb“. Er gab der Zeugin zu verstehen, dass er sich nun selbstbefriedigen wolle und dass sie ihm zu diesem Zweck Nacktfotos und –videos übersenden solle, wenn sie verhindern wolle, dass er die bereits erhaltenen Dateien im Internet veröffentlichen werde. Aus Angst vor einer Veröffentlichung ihrer damals übersandten Fotos und Videos übersandte die Zeugin dem Angeklagten fünf neue Nacktfotos von sich, darunter mindestens eine Nahaufnahme ihrer entblößten Scheide (Bild oben links Bl. 14 des Sonderheftes „Lichtbilder von Verletzten“ zu Fallakte 4 mit dem staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16). Der Angeklagte gab sich hiermit nicht zufrieden und forderte ein Video von der entblößten Scheide der Zeugin, wobei die Zeugin die Schamlippen auseinanderhalten solle. Aus Angst vor einer Veröffentlichung ihrer Fotos und Videos übersandte die Zeugin dem Angeklagten das geforderte Video. Während der Angeklagte nun Selbstbefriedigungshandlungen an sich vornahm, fragte er die Zeugin über ihr Sexualleben aus. Schließlich forderte er ein Foto des geöffneten Mundes der Zeugin, damit er dort hineinejakulieren könne. Die Zeugin übersandte auch ein solches Foto aus Angst vor der angedrohten Veröffentlichung ihrer Fotos und Videos (Bl. 5 des Sonderheftes „Lichtbilder von Verletzten“ zu Fallakte 4 mit dem staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16). Im Einzelnen wurden am 20.10.2016 zwischen 01:43 Uhr und 03:30 Uhr folgende Nachrichten übermittelt:

290

AngeklagterVernünftig?
AngeklagterOder scheiße
Zeugin ...Was ist denn ich bin müde
AngeklagterVernünftig reden Oder die scheiß Tour
Zeugin ...Ja wenn es schnell geht
AngeklagterOk dann schick mir als Beweis eben eine sache das ich sehe das ich die trauen kann
AngeklagterDann reden schnell
AngeklagterUnd fertig
Angeklagter5 min
Zeugin ...Was schicken
AngeklagterVideo/Bild
Zeugin ...Hast du schon mal auf die Uhr geschaut
Zeugin ...Warte
AngeklagterOk
Zeugin ...Was für ein Bild
AngeklagterDeswegen ja auch nicht viel
AngeklagterBild mehrere gemischt
AngeklagterWie du magst
Zeugin ...Können wir nicht nur reden
Zeugin ...Ich bin echt müde
AngeklagterIch muss ein Beweis haben
AngeklagterBitte
Zeugin ...Man ey es ist spät
AngeklagterMach eben und dann ist es vorbei
AngeklagterJe schneller du machst desto früher
Zeugin ...Warum schreibst du mir überhaupt
AngeklagterSag ich dir dann alles
Zeugin ...Jetzt bitte
AngeklagterDann schick
Zeugin ...Ne
AngeklagterOk dann weißt du ja nh
Zeugin ...Ich will erst wissen was los ist
AngeklagterHab gedacht bist anders
AngeklagterVernünftig jetzt
Zeugin ...Ja was ist denn
Zeugin ...Was willst du von mir
AngeklagterWir wollten uns mal treffen und haben uns dann auseinander verloren
AngeklagterDu hasz mir ja sonst alles Geschickt
Zeugin ...Woran liegt das wohl
AngeklagterWoran?
Zeugin ...Weil du mir ständig mit so einem scheiß gedroht hast und ich Angst hatte etwas falsch zu machen
AngeklagterIch hab dir den Grund gesagt Und jetzt schick du auch Fair muss man sein war abgemacht
AngeklagterDann mach jetzt nichts falsch
AngeklagterDann is alles gut
Zeugin ...Ja ne ich lass mich nicht erpressen
AngeklagterJa ok aber is es dir lieber wenn jeder die hat oder wue
AngeklagterWie
Zeugin ...Man kann auch mal vernünftig sein
AngeklagterImmerhin bist du bei jedem mit face drauf
AngeklagterWie denn?
AngeklagterDu bist es auch nkcht
AngeklagterNicht
Zeugin ...Ja das muss nicht sein das du so was drohst sonst wäre alles gut
AngeklagterDu bist aber sonst immer scheiße Und schickst dann sowieso nicjts
Zeugin ...Sonst hätten wir bis heute noch Kontakt aber du machst so was
Zeugin ...Denk mal dran wie ich oder andere sich fühlen
AngeklagterSchickst du was wenn ich das nicht mehr mache?
Zeugin ...Ich weiß es nicht
AngeklagterTreffen wir uns wenn ich das nicht mehr mache?
Zeugin ...Ich muss erst wieder vertrauen gewinnen ich hoffe du verstehst das
Zeugin ...Ich bekomme bald auch eine neue Numm
Zeugin ...Nummer
AngeklagterJa ich hoffe du verstehst auch das ich aber auch was haben will
AngeklagterWarum das
Zeugin ...Weil ich mit der Probleme hab
Zeugin ...Hast du die videos noch
AngeklagterWelchd probleme denn?
AngeklagterWarum fragst du
Zeugin ...Mit dem Anbieter
AngeklagterWas denn da los?
Zeugin ...Weil ich es wissen möchte ob du die noch hast
AngeklagterWenn du mir sagst warum
Zeugin ...Flats klappen so nicht wie sie sollen
AngeklagterOk
Zeugin ...Weil ich nicht verstehe wieso du die nach so langer zeit noch haben solltest
AngeklagterDu musst nicht alles verstehen
Zeugin ...Zeig mir als Beweis das du sie noch hast
AngeklagterWarum?
Zeugin ...Darum
Zeugin ...Ich möchte es wissen
AngeklagterNur mit Begründung
Zeugin ...Ich möchte es einfach wissen
AngeklagterIch bin nicht dumm
AngeklagterAber ich hab ne Idee
Zeugin ...Was denn
AngeklagterWenn du mich hier so hinterhältig verarschen willst können wir das so machen das ichs irgendwo poste und dich daran verlinke dann siehst dus das ich sie noch hab
Zeugin ...Warum verarschen
AngeklagterWeist du gang genau
Zeugin ...Mich interessiert es ob du noch welche hast und wenn ja welche und wie viele
AngeklagterUnd warum interessiert dich das
Zeugin ...Das ist es was ich für ein Grund habe
Zeugin ...Weil es so einfach ist
Zeugin ...Zeig es doch einfach
AngeklagterDann lass uns treffen dann zeig ich sie dir und du kannst sie villg löschen
Zeugin ...Ich möchte erst wissen ob es sie noch gibt
AngeklagterBestimmt
Zeugin ...Dann zeig es mir doch
AngeklagterOk wie heisg du aif fb
AngeklagterAuf
Zeugin ...Warum
AngeklagterWeil ich dich gleich drauf markiere
Zeugin ...Ich möchte die doch nur sehen man
AngeklagterJa siehst du dann
Zeugin ...Du fängst wieder an das meinte ich
AngeklagterIch zeig dir die wo du in der komischen kammer mit dem licht sitzt und das mit dem klebe Stift vor und hinten rein machst ok?
Zeugin ...Ja
Zeugin ...Aber hier?
AngeklagterFb
Zeugin ...Nein hier
Zeugin ...Man was hab ich dir getan
Zeugin ...Soll ich dir mal die ganze Wahrheit sagen
Zeugin ...Willst du es wissen
AngeklagterSag
Zeugin ...Ich habe mich damals in dich verliebt ich habe dir vertraut und wollte eine Beziehung mit dir ich wollte mich auch treffen ich wollte es aber nicht mit dem Drohen ich hatte so Angst vor dir und ich weiß nicht wo hin mit meinen Gefühlen
AngeklagterGeht doch
AngeklagterWas war daran so schlimm
Angeklagter
Zeugin ...Ich habe Angst du kannst es dir nicht vorstellen
AngeklagterWas kann ich mir nicht vorstellen
Zeugin ...Die Angst
AngeklagterNa ja ich müsste doch das nicht sagen wenn du nicht so scheiße zu mir wärst oder?
Zeugin ...Ja ich wusste nicht weiter lässt du es bitte mit den Videos
AngeklagterWenn ich es lasse und das auch nicht mache und nett bin
AngeklagterBekomm ich dann auch was?
AngeklagterDeal?
Zeugin ...Darf ich noch was hinzufügen
AngeklagterUnd was?
Zeugin ...Du zeigst mir HIER AUF WHATSAPP was du noch hast
AngeklagterOder du vertraust mir und zeigst damit das du es ernst meinst Sollten wir uns treffen kannst du alles durch sehen
AngeklagterUnd löschen wenn du willst
AngeklagterEinmaliges angebor
AngeklagterAngebot
Zeugin ...Warum zeigt du es nicht es ist ein entgegenkommen von uns beiden oder nicht
AngeklagterNein du hast mich eben einfach geblockt Machst du es wieder gut Zeig ich es dir das wäre ok
Zeugin ...Wie stellst du dir das Treffen vor
AngeklagterStaunen
Zeugin ...Was
AngeklagterJa das ich staunen werde
AngeklagterOder veratscht werde
AngeklagterVeratscht
Zeugin ...Ok so im ganzen meine ich
AngeklagterWie
Zeugin ...Was wir so machen und wo und so
AngeklagterIch weis ja nicht mal ob du wirklich kommat
AngeklagterKommst
AngeklagterOder nur verarscht
Zeugin ...Ich sag jetzt schon ich darf nicht zu dir
AngeklagterWie zu mir
Zeugin ...Bei dir treffeb
AngeklagterWo dann
Zeugin ...In ...
AngeklagterIst kein Problem
Zeugin ...Ok
AngeklagterWann
Zeugin ...Was willst du dann genau
AngeklagterDich erstmal persönlich kennenlernen
Zeugin ...Mehr nicht
AngeklagterWeis ich nicht
AngeklagterVillt ja villt nein
Zeugin ...Ok
AngeklagterKommt drauf an
Zeugin ...Auf was
AngeklagterFür was du bereit wärst
Zeugin ...Ok
AngeklagterJa
Zeugin ...Trotzdem will ich erst den Beweis
AngeklagterWelchen
AngeklagterUnd ich will erst nh Wiedergutmachung
Zeugin ...Ein Foto oder ein Video was du mir auf WhatsApp zeigst
AngeklagterOk Machst dus wieder? gut
Zeugin ...Nachdem ich geschlafen hab und du jz
AngeklagterWenn du nicht jetzt machst mach ichs auch nicht
AngeklagterMachst du es gar nicht mach ich fb
AngeklagterGanz einfach
Zeugin ...Okay aber erst du
AngeklagterNein
Zeugin ...Auf WhatsApp
AngeklagterIch trau dir nicht
AngeklagterFb
Zeugin ...Warum fängst du wieder an
AngeklagterWeil du wieder anfängst
Zeugin ...Ich rede vernünftig nur hab ich noch Angst
AngeklagterJa deswegen Beweis das ich dir trauen kann
Zeugin ...Ich weiß auch nicht ob ich dir trauen kann
Zeugin ...Du hast mir so oft gedroht
AngeklagterIch hab immer gemacht was ich gesagt hab
Zeugin ...Also sind schon sachen von mir online oder wie
AngeklagterSag ich dir wenn du gemacht hast
Zeugin ...Also ja
AngeklagterSag ixh nicht
AngeklagterAber
Zeugin ...Ich weiß es wenn du so kommst du kann wenigstens etwas sagen
AngeklagterWenn du so weiter machst kannst du dir sicher sein das es so sein wird
Zeugin ...Lass das drohen
Zeugin ...Uch rede normal
AngeklagterTu ich
Zeugin ...Nein du hast es gerade wieder
AngeklagterNein Bist du anders bin ichs auch
Zeugin ...Ich bin nun mal so ich soll dir vertrauen dann kannst du wenigstens etwas sagen
AngeklagterDann schick mir jetzt ein Bild
Zeugin ...Ich möchte erst was wissen
Zeugin ...Bitte
Zeugin ...Tu es für mich
AngeklagterIch mach das nur ungern aber es geht wohl nicht anders
AngeklagterSry
Zeugin ...Ok Stopp jetzt warte
AngeklagterWorauf
Zeugin ...Pass auf wir schlafen jetzt und machen beide nichts wenn ich wach bin reden wir weiter deal?
AngeklagterNein
Zeugin ...Warum
AngeklagterWeil du der einzige bist der was davon hat
Zeugin ...Ich bin müde und muss morgen we[unleserlich]
Zeugin ...Du lässt nicht mit dir reden und lässt dich auf nichts ein
AngeklagterDoch
AngeklagterDu lässt nicht mit dir reden und lässt dich auf nichts ein
AngeklagterWas machst du morgen
Zeugin ...Ich muss nach meinem Onkel
AngeklagterOk trotzdem ich muss
Zeugin ...Wenn du mit dir reden lassen würdest würdest du bis nachher warteb
AngeklagterWenn du mit dir reden lassen würdest würdest du dann jetzt auch noch ejn bild schicken
Zeugin ...Weißt du eig wie spät es ist
Zeugin ...Wann willst du ein treffen?
AngeklagterWann hast du Zeit
Zeugin ...Wird schwer wegen schule und krankengymnastik
Zeugin ...Hmmm
AngeklagterDann muss es so sein
Zeugin ...Es könnte Sonntag klappen bin mir nicht sicher
AngeklagterJa es kann jetzt online kommen bin mir nicht sicher
Zeugin ...Pass auf morgen mein Onkel Freitag 14:30 krankengymnastik und Samstag machen bekannte ne feier und davor muss ich im Garten helfen
AngeklagterOk
Zeugin ...Montag bis 15:45 schule wieder
Zeugin ...Es geht erst mal nur Sonntag
AngeklagterOk was willst du machen
Zeugin ...Es ist dir überlassen
AngeklagterWie
Zeugin ...Du meinst wenn wir uns treffen?
AngeklagterJa
Zeugin ...Wenn ich was nicht will kommen doch eh die videos online
Zeugin ...Oder nicht
AngeklagterSag was du machen willst
Zeugin ...Es liegt bei dir wie weit du gehen willst
AngeklagterWie weit willst du gehen
Zeugin ...Ich habe Angst was falsches zu sagen
AngeklagterEinfach was du machen willst
Zeugin ...Wenn es nach mir gehen würde würde ich bis zum treffen mit allem warten das wir uns aussprechen können
AngeklagterWas willst du machsn
Zeugin ...Reden
AngeklagterOk noch was?
Zeugin ...Und dann schauen ob es mit uns beiden klappt oder nicht also wie es mit uns ist
AngeklagterWenn es klappt was dann?
Zeugin ...Das kann ich beim besten Willen [unleserlich]
Zeugin ...Nein ich weiß es nicht
AngeklagterWarum
AngeklagterHattest du schon mal sex?
Zeugin ...Ja
AngeklagterWann
Zeugin ...Weiß nicht mehr
AngeklagterNachdem wir nicht mehr miteinander geschrieben haben?
AngeklagterOder schon mal davor
Zeugin ...Ja
Zeugin ...Nachdem
AngeklagterMit wem
Zeugin ...Kennst du nicht
AngeklagterNoch weiter so und du weist
AngeklagterIch fakel nicjt mehr lange
Zeugin ...Ja ist gut
AngeklagterAlao wer
Zeugin ...Mein freund jetzt ex meine Eltern wollten es nicht mehr
AngeklagterName
Zeugin ...Er weiß von uns du kannst ihm eh nichts erzählen
AngeklagterDu weisf was jetzt passiert habs dir oft genug gesagt
Zeugin ...Ich gehe doch jetzt auf sachen ein
Zeugin ...Aber einiges möchte ich nicht sagen
Zeugin ...[unleserlich] ich darf nicht einfach Daten weiter geben
AngeklagterWas hast du ihm erzählt
Zeugin ...Das wir was hatten also chatten und uns treffen wollten
AngeklagterHasz du mich gefragt ob du das erzählen darfst?
Zeugin ...Ich habe keine Namen genannt oder Bilder gezeigt
AngeklagterAlso du hast nicht gefragt um die frage zu beantworten Und du redest wieder nur drum herum und bist scheiße jetzt bin ichs auch Schick ein bild dann vergess ichs
Zeugin ...Ich muss schlafen
AngeklagterDann wenn du aufwachst bisg du bekannt
Zeugin ...Was genau für ein Bild
Zeugin ...Willst du
AngeklagterÜberrasch mich
Zeugin ...Nachher versprochen hoch und heilig
Zeugin ...Hab vertrauen bitte
AngeklagterDann nicjt ich machs jetzt
Zeugin ...Lass doch mit dir reden
AngeklagterDann schick was vom handy
Zeugin ...Hab nix
AngeklagterDann Pech
AngeklagterEs muss sein
Zeugin ...Das meine ich ich habe einfach nur Angst vor dir
AngeklagterWeil du selbst scheiß bist
Zeugin ...Man kann selber nicht entscheiden
AngeklagterDoch
Zeugin ...Du kriegst ja ein Bild aber es muss doch nicht jetzt sein
AngeklagterDoch
Zeugin ...Siehst du ich kann noch nicht mal sagen wann
Zeugin ...Ich bin verdammt müde
AngeklagterDu bist die gange geit wach du hättest es längst machen können
Zeugin ...Nei
Zeugin ...Nein
AngeklagterJa egal sag hallo fb
Zeugin ...Ahja und ich dachte du meinst es ernst
Zeugin ...Naja
AngeklagterDachte ich ach
Zeugin ...Ja es ist auch so
AngeklagterNein
Zeugin ...Ich bin einfach müde
AngeklagterDann lass es mich Kurz machen helf mir und gut js
Zeugin ...Was machen
AngeklagterDenk nacj
Zeugin ...Die videos oder was
AngeklagterWas bei mir
Zeugin ...Was bei dir
AngeklagterWenn du zu dumm bist mach ich lieber das mit fb
Zeugin ...Ich verstehe es einfach nicht ich bin zu müde
Der Angeklagte übersendet ein Faust-Symbol.
Zeugin ...Sag was du willst was mit dir
Zeugin ...Meinst du beim treffen
AngeklagterHab ich gesagt
AngeklagterBist du dumm geworden
Zeugin ...Sagst du zu einer die Abi machen kann alles klar
AngeklagterWie oft hattest du schon?
AngeklagterMerkt man
Zeugin ...Keine Ahnung
AngeklagterUngefähr
AngeklagterDu abi macher
Zeugin ...Ich kann es echt nicht zählen oft
AngeklagterWo überall
Zeugin ...Zuhause
AngeklagterBei wem
Zeugin ...Bei ihm
AngeklagterWo noch
Zeugin ...Bei mir unten im Keller ist ein kleines Schwimmbecken da in der Umkleidekabine
AngeklagterWo noch
Zeugin ...Ein mal im Feld
AngeklagterWo
Zeugin ...Am Bahnhof in der Nähe
AngeklagterWo noch
Zeugin ...Das war es
AngeklagterHat er dich wohl schwer verständlich gebumst Schick einfach ein bild das ichs mir machen kann
Zeugin ...Dann Ruhe?
AngeklagterJap
Zeugin ...Okay wie lange
AngeklagterKannst du kurz telen dann is es in 2 min fertig
Zeugin ...Nein garnicht das geht echt nicht meine Mutter is neben an
AngeklagterOk dann mach kurz Video dann kannst sofort pennen
Zeugin ...Wir haben Foto gesagt video morgen
AngeklagterDann aber ein paar bilder von einem allein komm ich nicjt
Zeugin ...So fair muss es bleiben
Zeugin ...3
AngeklagterOk Ka kann mehr oder weniger werden je nachdem wie ich komme
AngeklagterGeb dir mühe und es geht schnell
Zeugin ...Nach 3 gehe ich pennen
AngeklagterFang an 1
Angeklagter..
Die Zeugin ... übersendet fünf Bilddateien.
Zeugin ...Gute Nacht
Zeugin ...Sind sogar 5
AngeklagterEhm
AngeklagterDu hast wieded gelogen
Zeugin ...Warum
AngeklagterDu hast gesagt du hast keine aufm handy
Zeugin ...Ich habe sie gerade gemacht
Zeugin ...Ich bin im Bad
AngeklagterOk
AngeklagterWarte
AngeklagterIch fang jetzt an wir schreibt dabei Kurz bevor ich komme machst du noch kurz was ok?
AngeklagterDann pennen wir
AngeklagterReden später weiter
Zeugin ...Ich muss jetzt schlafen wirklich
Zeugin ...Bitte
Angeklagter2 min
AngeklagterBin scjon dabei
Zeugin ...Bitte
AngeklagterHabt ihr anal gemacht?
Zeugin ...Nein
Zeugin ...Haben versucht ging nicht
AngeklagterWarum
Zeugin ...Tat weh uns beiden
AngeklagterOk
AngeklagterWas is mit blasen?
Zeugin ...Ja
AngeklagterGeschluckt
Zeugin ...Gibt problem mit der zahnspange wenn es zu schnell wird bleibe ich hängen
Zeugin ...Ja auch
Zeugin ...Ekelig aber mach ich
AngeklagterImmer mit gummi oder auch nal ohne
Zeugin ...Immer mit nehm keine Pille
AngeklagterWie war das erste mal
Zeugin ...Komisch es tat weh
Zeugin ...Bitte lass mich schlafen
AngeklagterWo war das?
AngeklagterWas war komisch
AngeklagterBin fast
Zeugin ...Generell das er in mir war
AngeklagterWenn wir uns treffen Würdest dus mit mir machen?
Zeugin ...Hatte es ja noch nie und war halt komisch
AngeklagterOk
Zeugin ...Wenn du es unbedingt willst
AngeklagterWürdest du?
Zeugin ...Nur MIT kondom
AngeklagterHättest du denn lust drauf?
Zeugin ...Wenn du dich ändern würsdest gerne
Zeugin ...Aber auch so ja
AngeklagterWas machst du am liebsten
Zeugin ...Missionarsstellung und blasen
AngeklagterWarum
Zeugin ...Gefällt mir
AngeklagterWas daran
Zeugin ...Alles
AngeklagterWas besonders
Zeugin ...Bei der Stellung das ich mich entspannen kann und der Penis tief eindringt
Zeugin ...Blasen weiß ich nicht warum
Zeugin ...Ich bin echt müde
AngeklagterMagst du wenn er tief drin ist
Zeugin ...Ja
AngeklagterBin Kurz vor
AngeklagterWarum?
Zeugin ...Es fühlt sich gut an
AngeklagterOk bring mich eben zum kommen
Zeugin ...Wo mit
Zeugin ...Ohne videp
AngeklagterBilder
AngeklagterOdee
AngeklagterWarte
AngeklagterKannst du kurz Video machen und sie nur kurz auseinander machen bitte
Zeugin ...Darf ich dann sofort schlafen
AngeklagterJa ich sag dir dann noch eben wenn ich komme ok
AngeklagterAber
Die Zeugin ... übersendet eine Videodatei.
AngeklagterBitte mach es geil für mich
Angeklagter9 sec
Der Angeklagte übersendet ein Emoji mit zusammengekniffenen Augen.
Zeugin ...Ich bin müde man wirklich
AngeklagterOk soll ich?
Zeugin ...Es war die rede von kurz
Zeugin ...Was dann
AngeklagterWohin hast dus am liebsten
Zeugin ...Sperma?
Zeugin ...Mund
AngeklagterJa
AngeklagterMach auf
AngeklagterUnd schick bild das ich rein kommen kann bin soweit
Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.
AngeklagterSag wenn ich soll
Zeugin ...Weiter geht es nicht wegen den gummis
AngeklagterOk
AngeklagterWann
Zeugin ...Komm für mich
Zeugin ...Bitte
291

Am Morgen des 20.10.2016 vertraute sich die Zeugin ... ihrer Mutter an, woraufhin beide noch am gleichen Tag Strafanzeige bei der Polizei erstatteten.

292

Bei einer entsprechenden Konfrontation mit den damaligen Vorgängen fühlt sich die Zeugin ... auch heute noch belastet. Der Angeklagte hat sich im Verhandlungstermin vor der Kammer am 14.05.2019 bei der Zeugin ... entschuldigt. Im Nachgang dieses Termins begab sich die Zeugin ... in psychotherapeutische Behandlung. Bei ihr wurden eine akute Belastungsreaktion und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.

293

11) Strafrechtliche Verantwortlichkeit

294

Es kann in allen, unter Ziff. 1) – 10) aufgeführten Fällen mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten tatzeitbezogen aufgehoben und dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten tatzeitbezogen vollständig aufgehoben oder erheblich vermindert war.

295

12) Allgemeine Feststellungen/ Gang des Ermittlungsverfahrens

296

a)

297

Spätestens seit dem 24.03.2016 hatte der Angeklagte Kenntnis davon, dass die Staatsanwaltschaft Paderborn in dem Verfahren 5 KLs – 20 Js 414/15 – 8 /16 Anklage zum Landgericht – Jugendstrafkammer – Paderborn erhoben hatte, mit der ihm unter anderem 15 Fälle der Vergewaltigung teilweise in Tateinheit mit sexuellen Missbrauchs von Kindern und teilweise in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung vorgeworfen wurden und welche später – unter Freispruch im Übrigen – in den unter Ziff. I. 2) dargestellten Schuldspruch wegen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 5 Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen mündete. Der Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Paderborn vom 12.06.2016 war ihm mitsamt der Ladung für die zunächst auf den 22.08. und 23.08.2016 anberaumten Hauptverhandlungstermine am 23.06.2016 zugestellt worden.

298

Trotz der Kenntnis der in jenem Verfahren anhängigen Vorwürfe und des jeweiligen Verfahrensstandes beging der Angeklagte die Taten zu Ziff. II. 5) – 10) (Taten zum Nachteil der Zeuginnen ..., ..., ..., ..., ... und ...); in den Fällen zu Ziff. II. 8) – 10) auch nach dem rechtskräftigem Schuldspruch durch das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 06.09.2016.

299

b)

300

Durch Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 29.09.2016 (72 Gs – 20 Js 541/16 – 543/16) war in dem zu dem vorliegenden Verfahren hinzuverbundenen Verfahren die Durchsuchung der Person, der Wohnung und der sonstigen Räume des Angeklagten angeordnet worden. Der Durchsuchungsbeschluss sollte durch die Zeugin KHK’in … vollstreckt werden, die den Angeklagten ohnehin für den 11.10.2016 zum Zwecke einer Beschuldigtenvernehmung wegen eines weiteren Vorwurfs vorgeladen hatte. Als die Zeugin KHK’in Müller dem Angeklagten den Durchsuchungsbeschluss im Vernehmungszimmer eröffnete und ihn bat, sein Handy auszuhändigen, verweigerte der Angeklagte dies zunächst mit der Begründung, dass es von dem Geld seines Vaters bezahlt worden und somit nicht sein Handy sei, weshalb es nicht beschlagnahmt werden dürfe. Letztlich gab er das von ihm an jenem Tag mitgeführte Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 Edge im eingeschalteten Zustand einschließlich einer aktiven SIM-Karte an die Zeugin KHK’in … heraus, die dieses sicherstellte. Auch die Durchsuchung der durch ihn und seinen Vater genutzten Wohnung unter der Anschrift … versuchte der Angeklagte zu verhindern, indem er vortrug, dass es sich ja schließlich um die Wohnung seines Vaters handele und er dort nur schlafe. Er erklärte, dass er die Wohnungstür nicht aufschließen werde. Erst nach einem Telefonat mit der damals zuständigen Staatsanwältin erklärte er sich mit einer Wohnungsdurchsuchung einverstanden. Der Vater war bei der sodann durchgeführten Wohnungsdurchsuchung nicht vor Ort.  In dem durch den Angeklagten und seinen Vater gemeinsam genutzten Schlafzimmer konnten ein Tablet Samsung Galaxy Tab A (Pro) einschließlich einer SD-Karte, ein Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 einschließlich SD-Karte, ein Samsung Handy S 3 mini, ein Samsung Handy S 3, zwei Micro-SD-Karten (SanDisk Micro SD 4GB sowie Verbatim Micro SD 16GB) sowie eine Speicherkarte Sony 1 GB (Memory Stick Pro Duo Magic Gate 1 GB) sichergestellt werden.

301

Schließlich führte die Zeugin KHK’in … noch eine Gefährderansprache mit dem Angeklagten durch und wies ihn eindringlich darauf hin, dass er Chats und telefonische Kontakte zu jungen Mädchen unterlassen solle und dass er jegliche Kontaktversuche zu den jeweiligen Geschädigten der damals bei der Polizei in Soest vorliegenden vier Strafanzeigen zu unterlassen habe. Von einer Festnahme des Angeklagten wurde abgesehen.

302

Da der Angeklagte sich im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung äußerst unkooperativ verhielt, stattdessen wiederholt mit plumpen Provokationen gegenüber den eingesetzten Beamten auffiel und die Zeugin KHK’in … den Eindruck hatte, dass der Angeklagte die Gefährderansprache nicht ernst, sondern desinteressiert und gleichgültig aufnahm, sah sie sich veranlasst, einen Eindrucksvermerk über das nach ihrer Einschätzung für einen jungen Beschuldigten völlig untypische „selbstbewusste“ und „arrogante“ Verhalten des Angeklagten anzufertigen.

303

Trotz der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme und der Gefährderansprache vom 11.10.2016 beging der Angeklagte die Tat zu Ziff. II. 10) zum Nachteil der Zeugin ....

304

In dem Verfahren 05 KLs – 20 Js 727/16 – 8/17 wurde der Angeklagte sodann am 30.12.2016 vorläufig festgenommen.

305

Unter der Leitung der Zeugin KHK’in … fand am 14.02.2017 eine zweite Durchsuchungsmaßnahme in der Wohnung des Vaters des Angeklagten statt, da die Ermittler dort ein weiteres Handy des Angeklagten vermuteten. Weitere Geräte oder Speichermedien konnten in der nun nur noch von dem Vater allein genutzten Wohnung allerdings nicht aufgefunden werden.

306

Eine weitere Durchsuchung wurde am 15.08.2017 in der Wohnung der Mutter des Angeklagten in der …, durchgeführt. Dort wurden ein Laptop (Packard Bell, rot), sieben USB-Sticks, drei SD-Karten, ein Tablet Samsung, ein Handy Samsung (rot), eine Mini-Disc (Speichermedium) und ein Smartphone Sony Xperia sichergestellt.

307

Die Daten von sämtlichen bei den beiden Durchsuchungsmaßnahmen sichergestellten Geräten und Datenträgern wurden gesichert und durch die Zeugin KHK’in … sowie vier weitere Ermittler der von ihr geleiteten Ermittlungskommission (EK Tony) ausgewertet.

308

Bei der Auswertung des Samsung Galaxy S7 konnten über 52.000 Bilddateien und 926 Videodateien mit überwiegend - nach Einschätzung der Zeugin KHK’in … - jugendpornografischen Inhalten festgestellt werden, wobei es sich nach Einschätzung der Zeugin … bei jedenfalls einem Viertel der aufgefundenen Dateien um von den dort abgebildeten Mädchen jeweils selbst hergestelltes Bildmaterial handelte. Eine Auswahl von 2 Videos und 229 Fotos, die nach Einschätzung der ermittelnden Polizeibeamten als kinderpornografisch eingestuft wurden, sowie eine Auswahl von 19 Videos und 37 Fotos, die nach Einschätzung der Ermittler jugendpornografischen Inhalt hatten, wurde extrahiert und in Form eines Extraktionsberichts zur Akte genommen. Auf dem Samsung Galaxy S7 konnte dort auch die unter Ziff. II. 8) dargestellte SMS der Mutter der Zeugin ... gesichert und extrahiert werden. Der Absender der SMS war unter dem Namen „…“ eingespeichert. Ferner konnten auf dem Gerät 2.345 WhatsApp-Chats mit überwiegend sexualbezogenen Inhalten festgestellt werden, die seitens des Nutzers des ausgewerteten Mobiltelefons unter der Rufnummer … geführt worden waren. Nach Durchsicht der WhatsApp-Chats und nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Paderborn beschränkten sich die ermittelnden Polizeibeamten auf die nähere Ausermittlung von 55 Chats, die nach Einschätzung der auswertenden Ermittler die intensivsten Einwirkungen beinhalteten. Zu diesen 55 Chats wurden Strafanzeigen gefertigt. Die jeweiligen Chat-Partner des Angeklagten wurden mittels Anschlussinhaberfeststellungen und Einwohnermeldeamtsanfragen in ganz Deutschland ermittelt und – soweit möglich – polizeilich vernommen. Aufgrund der Länge der Chats trafen die auswertenden Polizeibeamten – nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft – auch innerhalb dieser 55 Chats eine eigenständige Auswahlentscheidung hinsichtlich der Textnachrichten, die zur Papier- und zur elektronischen Zweitakte genommen wurden. Nachdem die Kammer Hauptverhandlungstermine ursprünglich auf den 14.05., 21.05. und 03.06.2019 anberaumt hatte, sich jedoch im ersten Hauptverhandlungstermin vom 14.05.2019 herausstellte, dass die Chats betreffend der zu diesem Termin geladenen Zeuginnen nicht vollständig, sondern nur nach Maßgabe der von den ermittelnden Polizeibeamten getroffenen Auswahlentscheidung vorlagen, hat die Kammer das Verfahren ausgesetzt und die vollständigen Chats – unter anderem zu den hier betroffenen Zeuginnen ..., ..., ..., ..., ... und ... – angefordert. Die vollständigen Chats wurden daraufhin von den Datensicherungsträgern extrahiert, ausgedruckt und zur Akte genommen.

309

Bei der Auswertung des Samsung Galaxy S 5 wurden über 106.000 Fotos und 3.100 Videos mit überwiegend pornografischem Inhalt, teils aber auch Tötungs- und Selbsttötungsvideos festgestellt. Eine Auswahl von 182 Fotos und 94 Videos, die nach Einschätzung der Ermittler kinderpornografischen Inhalt hatten, wurde extrahiert und in Form eines Extraktionsberichts zur Akte genommen. Ferner konnten insgesamt 2.296 SMS-Nachrichten gesichert werden, von denen 213 Nachrichten von den Ermittlern als für dieses Verfahren relevant eingestuft, extrahiert, ausgedruckt und in Form eines Extraktionsberichtes zur Akte genommen wurden.

310

Auf der ebenfalls im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung vom 11.10.2016 aufgefundenen Verbatim Micro-SD Karte (16GB) wurde ein Foto gefunden, welches die Zeugin ... mit entblößten Brüsten zeigt. Ferner waren dort 11 Nacktfotos sowie ein Video mit Selbstbefriedigungshandlungen der Zeugin ... gespeichert. Es handelte sich um Dateien, die die Zeugin ... in dem unter Ziff. II. 6) dargestellten Chat übersandt hatte. Zudem waren dort ebenfalls sechs Videodateien mit Selbstbefriedigungshandlungen der Zeugin ... gespeichert, die sich dem unter Ziff. II. 6l) dargestellten Skype-Video-Chat zuordnen lassen. Auf derselben Micro-SD-Karte waren zudem zwei Videos gespeichert, welche Selbstbefriedigungshandlungen der Zeugin ... zeigen.

311

Auch auf dem Samsung Galaxy Tab A (Pro) und dem Sony Memory Stick Pro Duo Magic Gate (1 GB) – beide aufgefunden im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung in ... vom 11.10.2016 – sowie auf dem Handy Sony Xperia und dem Laptop Packard Bell – beide aufgefunden im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme in ... – konnten Dateien mit pornografischem Inhalt festgestellt werden.

312

III.

313

Die vorgenannten Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.

314

1)

315

Die Feststellungen zu dem Werdegang und zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Es gibt keinerlei Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln; zumal seine Angaben insoweit durch die Aussage der Zeugin …, der Mutter des Angeklagten, bestätigt worden sind.

316

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister und den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Gründen der Urteile des Landgerichts Paderborn vom 06.09.2016 (5 KLs – 20 Js 414/15 – 8/16) und vom 19.07.2017 (5 KLs – 20 Js 727/16 – 8/17).

317

Soweit die Kammer auch Feststellungen zu dem Verhalten des Angeklagten während seines Aufenthalts in der JVA … getroffen hat, beruhen diese auf den glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugen … und …. Die Zeugin … ist seit März 2019 als Sozialarbeiterin auf der sozialtherapeutischen Abteilung für den Angeklagten zuständig. Der Zeuge … war in der Zeit von Dezember 2018 bis April 2019 als Gruppentrainer für die Behandlungsgruppe der jugendlichen Sexualstraftäter zuständig. Da die Aussagen beider Zeugen von hoher Sachlichkeit sowie Professionalität getragen waren, erachtet die Kammer ihre Aussagen als vollumfänglich zuverlässig und glaubhaft. Bestätigt und ergänzt wurden die Aussagen der Zeugen … und … zudem durch den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO im allseitigen Einverständnis verlesenen Bericht des Leiters der JVA ... vom 21.06.2017.

318

Die von den Zeugen … und … beschriebenen Verhaltensweisen des Angeklagten im Strafvollzug decken sich darüber hinaus mit dem Eindruck, den die Kammer von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewinnen konnte.

319

Soweit die Zeugin … in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen … und mit dem Bericht des Leiters der JVA … vom 21.06.2017 geschildert hat, dass der Angeklagte einerseits stets darauf bedacht sei, ein möglichst positives Bild von sich zu zeichnen, und insofern äußerst auskunftsfreudig sei, andererseits bei problematischen Fragen zu seiner Lebensgeschichte oftmals ausweichend und nur mit Gegenfragen reagiere, hat sich ein solches Verhalten auch in der Hauptverhandlung beobachten lassen. So hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausführlich über die Vielzahl an Aktivitäten berichtet, an denen er in der JVA teilnehme. Im Verlaufe der Vernehmung der Zeugin … hat er ihr zudem vorgehalten, dass er in ihrem Bericht vermisst habe, dass er auch an einem leistungsbezogenen Englischkurs teilgenommen habe. Zudem hat er der Zeugin vorgehalten, dass sie vergessen habe, zu erwähnen, dass er übergangsweise Wohngruppensprecher gewesen sei. Andererseits hat er auf die Frage des psychiatrischen Sachverständigen, wie viel Zeit er vor der Inhaftierung täglich am Handy verbracht habe, nur ausgeführt, dass ja allgemein bekannt sei, dass die Jugend heutzutage einen erhöhten Medienkonsum pflege und dass dies ja durchaus normal sei. Insoweit würde er – und darauf wolle der Sachverständige ja mutmaßlich hinaus – bei sich „keine Sucht diagnostizieren“.

320

2)

321

Die Feststellungen zu Ziffer II. beruhen auf der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf der in der Hauptverhandlung nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme. Soweit Feststellungen zu den Inhalten der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbilder getroffen wurden, wird wegen der Einzelheiten ergänzend gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die bei den Akten befindlichen Abbildungen verwiesen.

322

a)

323

Die unter Ziff. II. 1) getroffenen Feststellungen (Taten zum Nachteil der Zeugin ...) beruhen im Wesentlichen auf der insoweit vollumfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten, der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin ..., den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Auszügen aus dem Chat-Verlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... sowie den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf.

324

aa)

325

Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er den in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen WhatsApp-Chat als Nutzer der Nummer … mit der Zeugin ... geführt habe. Er habe den Kontakt zu der Zeugin ... über die Dating-App „Lovoo“, die er als „Tinder für Kinder“ beschreiben würde, kennengelernt. Anschließend habe man die Handynummern ausgetauscht und über WhatsApp geschrieben. Kurz nach Aufnahme des WhatsApp-Chats habe ihm die Zeugin ... auch mitgeteilt, dass sie erst 13 Jahre alt sei. Auf freiwilliger Basis habe die Zeugin ihm schon vor dem ersten Treffen Nacktbilder von sich übersandt. Im weiteren Verlauf des Chats habe man ein Treffen vereinbart, bei dem es zum Geschlechtsverkehr habe kommen sollen. Im Haus der Großeltern der Zeugin sei es sodann wenig später tatsächlich zum einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr ohne Kondom gekommen. Soweit er die Durchführung des Geschlechtsverkehrs im Hauptverhandlungstermin vom 14.05.2019 noch abgestritten habe und sich hierzu auf die Textnachricht der Zeugin ... vom 26.07.2015 um 00:04:16 Uhr, berufen habe, in der es heißt „Es tut mir voll leid das es heute nicht geklappt hat ich fühle mich jetzt voll schlecht“, hat der Angeklagte klargestellt, dass er nun den in der Zwischenzeit nach Aussetzung der Hauptverhandlung im Mai 2019 vervollständigten Chat-Ordner habe lesen können, aus dem sich ausweislich seiner eigenen Nachricht vom 28.07.2015 um 22:07:08 Uhr, in der es heißt „Ok ich glaub haha wir bleiben bei dem ein mal ficken und das wars“, ergebe, dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Nach der Durchsicht des vollständigen Chat-Ordners könne er sich nun auch wieder an den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin erinnern. Die Nachricht der Zeugin mit dem Wortlaut „„Es tut mir voll leid das es heute nicht geklappt hat“ habe sich darauf bezogen, dass er nicht bei ihr habe übernachten können. Zutreffend sei auch, dass er mit der Veröffentlichung der Bilder gedroht habe, für den Fall, dass sich die Zeugin nicht auf ein weiteres Treffen mit ihm einlassen werde.

326

bb)

327

Die insoweit geständige Einlassung des Angeklagten steht im Einklang mit der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin ..., die im Wesentlichen ausgesagt hat, dass sie den Angeklagten, der sich ihr damals als „...“ vorgestellt habe, im Juli 2015 über eine App kennengelernt habe. Man habe sich anschließend über WhatsApp geschrieben, wobei sie dem Angeklagten frühzeitig wahrheitsgemäß mitgeteilt habe, dass sie 13 Jahre alt sei. Auf seine Nachfrage hin, habe sie ihm – ebenfalls wahrheitsgemäß - mitgeteilt, dass sie bereits im Alter von 12 Jahren Geschlechtsverkehr gehabt habe. Da ihr dies unangenehm gewesen sei und da sie gehofft habe, dass der Angeklagte im Umgang mit ihr vorsichtiger sei, habe sie ihm – insoweit wahrheitswidrig – mitgeteilt, dass der frühere Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen stattgefunden habe und dass sie damals vergewaltigt worden sei. Im Verlaufe des weiteren Gesprächs habe der Angeklagte sodann nach Bildern in Unterwäsche und schließlich auch nach Nacktbildern gefragt, die sie ihm sodann auch freiwillig übersandt habe. Ihr Gesicht sei darauf nicht zu erkennen gewesen. Noch im Verlaufe des Tages der erstmaligen Kontaktaufnahme habe man sich für den nächsten Tag verabredet. Man habe verabredet, dass es im Haus ihrer Großeltern zum Geschlechtsverkehr kommen solle. Am nächsten Tag habe man sich sodann tatsächlich getroffen. In ihrem Zimmer im Haus der Großeltern sei es dann auch zum einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr ohne Kondom gekommen. Zu jener Zeit habe sie „die Pille“ genommen, die ihr zur Behandlung von Akne verschrieben worden sei. Nach dem Geschlechtsverkehr habe sie in der Annahme, dass dies eine Empfängnis verhindern würde, mehrere Verhütungspillen eingenommen. Nachdem man sich gemeinsam in das Erdgeschoss begeben habe, um dort etwas zu essen und fernzusehen, sei ihr schlecht geworden und sie habe sich übergeben müssen. Der Angeklagte sei ihr mit zunehmender Dauer des Beisammenseins merkwürdig vorgekommen, weshalb sie ihm – insoweit wahrheitswidrig – mitgeteilt habe, dass ihr Großvater darauf bestehe, dass er die Wohnung verlassen müsse. Der Angeklagte, der ursprünglich bei ihr habe übernachten sollen, sei daraufhin von seinem Vater abgeholt worden. In der Folgezeit habe der Angeklagte auf ein weiteres Treffen gedrängt. Sie habe ein solches jedoch abgelehnt, woraufhin der Angeklagte mit der Veröffentlichung der Nacktbilder im Internet gedroht habe. Dennoch sei es zu keinem weiteren Treffen gekommen. Stattdessen habe der Angeklagte sie wenig später zu einer Whats-App-Gruppe mit ihr unbekannten Teilnehmern hinzugefügt und dort ein Nacktfoto von ihr hineingestellt.

328

Die Aussage der glaubwürdigen Zeugin ... ist glaubhaft. Die Zeugin hat sowohl das Rand- als auch das Kerngeschehen nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert. Soweit sie einzelne Details des Chat-Verlaufs aus der eigenen Erinnerung heraus nicht wiedergeben konnte, was aufgrund des Zeitablaufs ohne weiteres nachvollziehbar ist, hat sie dies unumwunden eingeräumt. Sachfremde Belastungstendenzen zulasten des Angeklagten hat sie nicht gezeigt. Vielmehr hat sie ausdrücklich betont, dass der Geschlechtsverkehr vom 25.07.2015 vollumfänglich freiwillig und einvernehmlich abgelaufen sei. Auch im Hinblick auf die von den Vorfällen für sie ausgehenden Folgen, hat die Zeugin den Sachverhalt nicht dramatisiert, sondern stattdessen angegeben, dass sie die Vorfälle weitestgehend verdrängt habe und sich nur bei entsprechender Konfrontation mit den Vorfällen heute noch belastet fühle.

329

cc)

330

Die Einlassung des Angeklagten und die Aussage der Zeugin ... stehen zudem in Einklang mit den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Auszügen aus dem Chat-Verlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... sowie den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf. Insbesondere hat der Angeklagte bestätigt, dass er den verlesenen Chat mit der Zeugin ... geführt habe. Die Zeugin ... hat zudem bestätigt, dass es sich bei den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf um die an sie bzw. von ihr übersandten Fotos handele.

331

b)

332

Die unter Ziff. II. 2) getroffenen Feststellungen (Taten zum Nachteil der Zeugin ...) beruhen im Wesentlichen auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten, der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin ..., dem nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Chat-Verlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... sowie den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf.

333

aa)

334

Nachdem sich der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen hatte, dass er sich an den Chat mit der Zeugin ... nicht erinnern könne, hat er nach der Vernehmung der Zeugin ... und nach der Verlesung des Chat-Verlaufs eingeräumt, dass er den Chat mit der Zeugin ... geführt habe und dass der verlesene Inhalt insoweit zutreffend sei.

335

bb)

336

Seine geständige Einlassung steht im Einklang mit der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin ..., die im Wesentlichen ausgesagt hat, dass sie im Juli 2015 von einem Jungen aus ... über die App „Lovoo“ kontaktiert worden sei. An weitere Details zu der Person des Kontaktpartners könne sie sich heute nicht mehr erinnern. Sie selbst habe auf ihrer „Lovoo“-Profilseite ihren richtigen Namen und ihr damaliges Alter mit 14 Jahren wahrheitsgemäß angegeben. Man habe die Handynummern ausgetauscht und habe sodann über WhatsApp weitergeschrieben. Auf Anfrage des Chat-Partners habe sie freiwillig Bilder von sich im BH übersandt. Der Chat-Partner habe im Anschluss auf noch freizügigere Bilder und ein Treffen gedrängt. Während sie ein Treffen abgelehnt habe, habe sie ihm schließlich auf seine mehrfache Nachfrage hin ein Bild ihrer entblößten Brüste übersandt. Dennoch habe der Chat-Partner auch weiterhin auf ein Treffen gedrängt. Als sie dies auch weiterhin abgelehnt habe, habe der Chat-Partner damit gedroht, ihre Bilder im Internet zu veröffentlichen, wenn es nicht zu einem Treffen mit sexuellen Handlungen kommen würde. Um ihn zum Löschen der Bilder zu bewegen, habe sie ihm – nur zum Schein - angeboten, ihn bei dem Treffen oral zu befriedigen. Der Chat-Partner habe jedoch darauf bestanden, dass er die Bilder erst nach dem Treffen und nach der Vornahme etwaiger sexueller Handlungen löschen werde. Hierauf habe sie sich jedoch nicht eingelassen und den Chat-Partner schließlich blockiert. In den Wochen nach dem Kontakt habe sie große Angst vor einer Veröffentlichung ihrer Bilder im Internet gehabt. Nach ihrem Kenntnisstand seien jedoch keine Bilder von ihr im Internet aufgetaucht. Aus Angst vor der Reaktion ihrer Eltern habe sie sich ihnen gegenüber nicht offenbart und auch keine Strafanzeige bei der Polizei gestellt. Heute habe sie die Vorfälle weitestgehend verdrängt.

337

Die Aussage der glaubwürdigen Zeugin ... ist glaubhaft. Die Zeugin hat den wesentlichen Ablauf des Chat-Verkehrs aus der eigenen Erinnerung heraus nachvollziehbar und widerspruchsfrei schildern können. Etwaige Erinnerungslücken, die aufgrund des Zeitablaufs ohne Weiteres nachvollziehbar sind, hat sie unumwunden offenbart. Andererseits hat sie konkrete Details, die sich aus dem Vorhalt des Chat-Verlaufs ergeben haben, spontan und widerspruchsfrei in den Gesamtsachverhalt einordnen können, wie beispielsweise den Umstand, dass sie durch Zufall erfahren habe, dass auch ihre Freundin Marie von dem gleichen Chat-Partner über „Lovoo“ kontaktiert worden sei. Sachfremde Belastungstendenzen zulasten des Angeklagten haben sich nicht gezeigt. Vielmehr hat sie klargestellt, dass sie sich im Hinblick auf die Identität des Chat-Partners nur daran erinnern könne, dass er aus ... gekommen sei. Ferner hat sie ausdrücklich betont, dass sie die ersten Bilder von sich in Unterwäsche freiwillig und ohne jegliches Drängen an den Angeklagten übersandt habe. Die für sie von dem Chat-Verkehr ausgehenden Folgen hat sie nicht dramatisiert.

338

cc)

339

Die Einlassung des Angeklagten und die Aussage der Zeugin ... stehen zudem in Einklang mit dem nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Chat-Verlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... sowie den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf. Insbesondere hat der Angeklagte bestätigt, dass er den verlesenen Chat unter der Nummer … mit der Zeugin ... geführt habe. Die Zeugin ... hat zudem bestätigt, dass es sich bei den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf um die an sie bzw. von ihr übersandten Fotos handele. Die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder aus dem Chat-Verlauf hat zudem ergeben, dass die von dem Chat-Partner an die Zeugin ... übersandten Fotos den Angeklagten zeigen und das die Bilder mit denjenigen Bilddateien übereinstimmen, die der Angeklagte wenig später auch an die Zeugin ... übersandte.

340

c)

341

Die zu der unter Ziff. II. 3) dargestellten Tat (Tat zum Nachteil der Zeugin ...) getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten, der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin ..., den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Auszügen aus dem Chat-Verlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... sowie den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf.

342

aa)

343

Nachdem sich der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen hatte, dass er sich an den Chat mit der Zeugin ... nicht erinnern könne, hat er nach der Vernehmung der Zeugin ... und nach der Verlesung der Auszüge aus dem Chat-Verlauf eingeräumt, dass er den Chat mit der Zeugin ... geführt habe und dass der verlesene Inhalt insoweit zutreffend sei. „....“ sei einer seiner Skypenamen gewesen.

344

bb)

345

Seine geständige Einlassung steht im Einklang mit der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin ..., die im Wesentlichen ausgesagt hat, dass sie von einem Jungen über eine Dating-App kontaktiert worden sei. Man habe die Handynummern ausgetauscht und sodann über Whats-App weitergeschrieben. Der Junge habe sich ihr als 17-jähriger „...“ vorgestellt und habe angegeben, dass er etwa eine Stunde von ihrem damaligen Wohnort in der Nähe von ... entfernt wohne. Im Verlaufe des Chats habe er ihr auch seinen Skypenamen „...“ genannt. Unter anderem habe er ihr auch ein Foto von sich geschickt, auf dem er mit unbekleidetem Oberkörper von der ... aufwärts zu sehen gewesen sei, wobei er auf dem Bett liegend einen Arm hinter den Kopf gelegt habe. Auf der Grundlage dieses Fotos, welches sie seinerzeit sogar als Hintergrundbild für den WhatsApp-Chat genutzt habe, erkenne sie den Angeklagten heute wieder. Auch sie habe dem Angeklagten Fotos von sich – zunächst im bekleideten und später auch von ihrem unbekleideten Oberkörper – übersandt. Im Verlaufe des Chats habe der Angeklagte immer wieder damit gedroht, dass er ihre Fotos im Internet veröffentlichen würde. Ihr sei es aber mehrfach gelungen, den Angeklagten zu besänftigen. Trotz der Drohungen habe ihr etwas an dem Kontakt zu dem Angeklagten gelegen, da sie jemanden außerhalb ihres Freundeskreises gesucht habe. Nach einiger Zeit habe der Angeklagte jedoch einen Skype-Videoanruf mit sexuellen Handlungen gefordert. Da sie dies nicht gewollt habe, andererseits den Kontakt zu dem Angeklagten nicht habe verlieren wollen, habe sie den Skype-Chat zunächst hinausgezögert. Als sie dem Angeklagten offenbart habe, dass sie keinen Skype-Sex-Chat mit ihm führen wolle, sei dieser sehr verärgert gewesen. Er habe ihr wiederum mit der Veröffentlichung ihrer Nacktbilder mitsamt ihrer Handynummer im Internet – insbesondere auf Facebook – gedroht, falls sie keinen Skype-Sex-Chat mit ihm führen werde. Hierauf habe sie sich jedoch nicht eingelassen. Vielmehr habe sie sich ihrem Vater anvertraut und habe schließlich Strafanzeige bei der Polizei gestellt. In den Wochen nach dem Kontaktabbruch mit dem Angeklagten habe sie große Angst vor einer Veröffentlichung ihrer Bilder im Internet gehabt. Da es in der Folgezeit jedoch keine Hinweise dafür gegeben habe, dass Bilder von ihr im Internet veröffentlicht worden seien, sei es ihr gelungen, den Kontakt mit dem Angeklagten zu verdrängen. Heute fühle sie sich davon nicht mehr beeinträchtigt.

346

Die Aussage der glaubwürdigen Zeugin ... ist glaubhaft. Die Zeugin hat den wesentlichen Ablauf des Chat-Verkehrs aus der eigenen Erinnerung heraus nachvollziehbar und widerspruchsfrei schildern können. Soweit die Zeugin sich an einzelne Details aus dem Chat-Verlauf, wie beispielsweise den Hintergrund des Kontaktabbruchs zwischen Juli und September 2015, nicht hat erinnern können, ist dies aufgrund des Zeitablaufs ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal die Zeugin solche Erinnerungslücken unumwunden eingeräumt hat. Sachfremde Belastungstendenzen zulasten des Angeklagten haben sich nicht gezeigt. Vielmehr hat die Zeugin klargestellt, dass sie sich trotz der wiederkehrenden Drohungen des Angeklagten, er werde ihre Bilder im Internet veröffentlichen, zu ihm hingezogen gefühlt habe. Erst als die Drohungen im Zusammenhang mit dem Skype-Sex-Chat immer massiver geworden seien, habe sie sich entschlossen den Kontakt abzubrechen. Die für sie von dem Chat-Verkehr ausgehenden Folgen hat die Zeugin nicht dramatisiert.

347

cc)

348

Die Einlassung des Angeklagten und die Aussage der Zeugin ... stehen zudem in Einklang mit den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Auszügen aus dem Chat-Verlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... sowie den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf. Insbesondere hat der Angeklagte bestätigt, dass er den verlesenen Chat unter der Nummer … mit der Zeugin ... geführt habe. Auch die Zeugin ... hat bestätigt, dass die verlesenen Nachrichten den Chat zwischen ihr und dem Angeklagten zutreffend wiedergegeben haben. Die Zeugin ... hat zudem bestätigt, dass es sich bei den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf um die an sie bzw. von ihr übersandten Fotos handele. Die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder aus dem Chat-Verlauf hat zudem ergeben, dass die von dem Chat-Partner an die Zeugin ... übersandten Fotos den Angeklagten zeigen.

349

d)

350

Die unter Ziff. II. 4) getroffenen Feststellungen (Taten zum Nachteil der Zeugin ...) beruhen im Wesentlichen auf der weitestgehend geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der überwiegend glaubhaften Aussage der insoweit glaubwürdigen Zeugin ..., den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Auszügen aus dem Chat-Verlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... sowie den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf.

351

aa)

352

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er sich nicht an alle Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Kontakt zu der Zeugin ... erinnern könne. Zutreffend sei, dass es beim ersten Treffen zum einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Zeugin ... gekommen sei. Insoweit könne er sich noch daran erinnern, dass die Zeugin ... ihr Zimmer romantisch – beispielsweise mit Kerzen – dekoriert gehabt habe. Heute werfe er sich vor, dass er dies damals nicht ausreichend wertgeschätzt habe. Er wisse auch noch, dass die Zeugin bis dahin Jungfrau gewesen sei. Nach dem Geschlechtsverkehr habe er nach seiner Erinnerung auch bei der Zeugin übernachtet. Danach habe es noch ein oder zwei weitere Treffen gegeben, die nach seiner Erinnerung jedoch ohne sexuelle Handlungen abgelaufen seien. Zutreffend sei jedenfalls auch, dass er mit der Veröffentlichung von Nacktbildern der Zeugin gedroht habe, falls die Zeugin sich nicht auf ein weiteres Treffen mit ihm einlassen würde. Er sei sich jedoch sicher, dass er im Ergebnis keine Bilder weitergeleitet habe. Auch auf ein weiteres Treffen habe sich die Zeugin nicht eingelassen.

353

bb)

354

Soweit der Angeklagte eingeräumt hat, dass er der Zeugin angedroht habe, ihre Nacktfotos im Internet zu veröffentlichen, falls sie sich nicht auf ein weiteres Treffen mit ihm einlasse, steht seine insoweit geständige Einlassung im Einklang mit der insoweit glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin ... und mit den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Auszügen aus dem Chat-Verlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin .... Soweit der Angeklagte in Abrede gestellt hat, Nacktfotos der Zeugin ... tatsächlich an Dritte weitergeleitet zu haben, ist die Einlassung des Angeklagten durch die insoweit glaubhaften Aussagen der Zeuginnen ... und ... widerlegt worden.

355

(1)

356

Die Zeugin ... hat ausgesagt, dass der Angeklagte zunächst über Instagram Kontakt zu ihr aufgenommen habe. Man habe die Handynummern ausgetauscht und sodann über WhatsApp weiter Textnachrichten geschrieben. Schnell habe der Angeklagte, der sich ihr als ... vorgestellt habe, gefragt, ob sie ihm Nacktfotos übersenden könne. Dies habe sie zunächst abgelehnt. Als sie nach einiger Zeit jedoch Vertrauen zu ihm gefasst habe, habe sie ihm – nach einigem Zureden – unter anderem zwei Fotos ihrer entblößten Brüste übersandt. Nachdem sie mit ihrer Familie aus dem Herbsturlaub zurückgekehrt sei, habe sie sich noch am Abend der Urlaubsrückkehr mit dem Angeklagten bei ihr zuhause getroffen. Da sie den Angeklagten gemocht habe und da sie auf eine Beziehung mit ihm gehofft habe, habe sie ihr Zimmer mit Kerzen dekoriert. Gemeinsam habe man sich in ihr Zimmer begeben, wo man zunächst einen Film geschaut habe. Währenddessen habe der Angeklagte angefangen, sie zu streicheln. Es sei sodann zwischen ihnen zum einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen. Dies sei nicht geplant gewesen. Sie habe den Angeklagten jedoch nicht enttäuschen wollen und habe – wenn auch etwas zurückhaltender als er – mitgemacht. Ob der Angeklagte im Anschluss bei ihr übernachtet habe, wisse sie nicht mehr. Das nächste Treffen habe nach ihrer Erinnerung nur ein oder zwei Tage später stattgefunden. Auch bei diesem zweiten Treffen sei es in ihrem Zimmer zu sexuellen Handlungen gekommen. So habe sie den Penis des Angeklagten mit der Hand und später mit dem Mund stimuliert. Es sei schließlich auch zum Samenerguss gekommen. Zu diesen Handlungen sei es gegen ihren Willen gekommen. So habe der Angeklagte zu Beginn ihre Hände festgehalten und diese in Richtung seines Penis gedrückt. Später habe er auch ihren Kopf festgehalten und in Richtung seines Penis gedrückt. Ob sie ihren entgegenstehenden Willen geäußert habe, wisse sie nicht mehr. Jedenfalls habe sie mit dem Kopf dagegen angedrückt. Im Anschluss dieses zweiten Treffens habe der Angeklagte auch bei ihr übernachtet. Im Verlaufe des Abends habe man im Wohnzimmer miteinander gekuschelt. Es habe sich sodann zunächst eine spielhafte Rangelei entwickelt, in deren Verlauf der Angeklagte sie mit seinem Unterarm gewürgt habe. Sie habe zwar mit dem Ellbogen um sich geschlagen, habe aber nichts dagegen gesagt.  Nach diesem zweiten Treffen habe der Angeklagte wenig später auch nach einem dritten Treffen gefragt. Wegen des groben Verhaltens des Angeklagten im Verlaufe des zweiten Treffens habe sie in der Zwischenzeit jedoch Zweifel im Hinblick auf ein weiteres Treffen entwickelt. Jedenfalls habe sie zunächst ein Treffen mit weiteren sexuellen Handlungen vermeiden wollen, was sie dem Angeklagten auch mitgeteilt habe. Hierauf habe der Angeklagte sehr verärgert reagiert. Er habe ihr gedroht, ihre Nacktfotos an Dritte, insbesondere an ihre Freunde, weiterzuleiten, falls sie sich nicht auf ein weiteres Treffen mit ihm alleine einlasse. Da sie große Angst vor einer Verbreitung der Nacktfotos gehabt habe, habe sie sich ihrer Mutter anvertraut. Gemeinsam habe man beschlossen, dass man den Angeklagten wegen der Drohungen zur Rede stellen wolle. Nur zum Schein habe sie, die Zeugin, sich im Chat zu einem dritten Treffen mit dem Angeklagten bereiterklärt. Dieser habe sich wiederum auf den Weg zum Haus der Zeugin begeben. Im Verlaufe des Chats sei der Angeklagte jedoch misstrauisch geworden, weshalb er schließlich umgekehrt sei. Wenig später hätten zwei Freundinnen, darunter die Zeugin ..., ihr berichtet, dass der Angeklagte ihnen über Facebook unter dem Namen „...“ mehrere Fotos der Zeugin, darunter auch die beiden Fotos mit den entblößten Brüsten, zugeschickt habe. Als ihr dies bekannt geworden sei, habe sie gemeinsam mit ihren Eltern beschlossen, am 20.10.2015 Strafanzeige bei der Polizei zu stellen. Sie habe in der Folgezeit große Angst gehabt, dass ihre Bilder noch weiter im Internet veröffentlicht werden könnten. Sie habe zunächst versucht, die Vorfälle rundum den Kontakt mit dem Angeklagten zu verdrängen. Seit Anfang 2016 befinde sie sich in psychotherapeutischer Behandlung, die aber nicht ausschließlich wegen des Kontakts zu dem Angeklagten aufgenommen worden sei.

357

(2)

358

Die Aussage der Zeugin ... ist glaubhaft, soweit sie sich mit den unter Ziff. II.4 getroffenen Feststellungen deckt. Insbesondere soweit die Zeugin geschildert hat, dass es beim ersten Treffen zum einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen sei und dass der Angeklagte später mit der Weiterleitung ihrer Nacktfotos an Dritte gedroht habe, falls sie sich nicht auf ein weiteres Treffen mit ihm einlassen werde, steht dies im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten. Soweit die Zeugin geschildert hat, dass es auch beim zweiten Treffen zu sexuellen Handlungen – nämlich der Stimulation des Penis des Angeklagten mit der Hand und mit dem Mund – gekommen sei, weicht dies zwar von der Einlassung des Angeklagten ab. Die Richtigkeit der Aussage der Zeugin wird insoweit jedoch durch den Inhalt des nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Chat-Verlaufs bestätigt. So ergibt sich aus dem Chat-Verlauf, dass sich der Angeklagte nach dem erstmaligen Treffen am 14.10.2015 auch am Morgen des 15.10.2015 zu der Zeugin ... begab und bis zum Nachmittag des 16.10.2015 dort verblieb. Als sich der Angeklagte am späten Abend des 16.10.2015 nach einem erneuten alleinigen Treffen mit der Zeugin erkundigte, schrieb diese ihm: „Und ich hab nh frage, müssen wir wirklich immer sex haben oder das ich dir ein runterhole oder du mich befriedigst musst wenn wir uns treffen?“. Für diese Frage hätte jedoch keine Veranlassung bestanden, wenn es lediglich bei dem ersten Treffen zum einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen wäre. Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass es nach der Vorstellung des Angeklagten bei dem dritten Treffen, zu welchem er die Zeugin mittels der Drohung, er werde ihre Nacktbilder an Dritte weiterleiten, veranlassen wollte, zu sexuellen Handlungen, jedenfalls in Form von Oralverkehr kommen sollte. So war es schon bei den ersten beiden Treffen im Zimmer der Zeugin zu sexuellen Handlungen gekommen. Dem Vorschlag der Zeugin, man könne sich anlässlich des dritten Treffens mit weiteren Freunden in der Stadt treffen, stimmte der Angeklagte ausweislich des verlesenen Chat-Verlaufs nicht zu. Vielmehr forderte er ein Treffen, welches unter alleiniger Anwesenheit des Angeklagten und der Zeugin in deren Zimmer stattfinden sollte. Auch als die Zeugin sich – zum Schein, was dem Angeklagten jedoch nicht bekannt war – auf ein solches drittes Treffen eingelassen hatte, fragte der Angeklagte ausweislich des Chat-Verlaufs: „Kannst du dann eben noch duschen?“, „Nach deinem Termin“. Zudem stellte er mittels der Nachrichten „Und wer is alles bei dir?“ und „Ich dachte du bist allein“ sicher, dass die Zeugin tatsächlich allein sein würde. Auch für die Zeugin ... war ausweislich dieser Gesamtumstände hinreichend deutlich, dass der Angeklagte ein Treffen mit sexuellen Handlungen forderte. Soweit die Zeugin ... schließlich – in Abweichung zu der Einlassung des Angeklagten – ausgesagt hat, dass zwei Freundinnen – darunter die Zeugin ... – ihr mitgeteilt hätten, dass der Angeklagte ihnen über Facebook unter dem Namen „...“ unter anderem die Nacktfotos der Zeugin geschickt habe, steht dies im Einklang mit der vollumfänglich glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin .... Die Zeugin ... hat insoweit ausgesagt, dass sie seinerzeit mit der Zeugin ... gut befreundet gewesen sei. Obwohl sie damals erfahren habe, dass die Zeugin ... jemanden kennengelernt habe und dass dieser Freund wohl auch bei ihr, der Zeugin ..., übernachtet habe, habe sie den Angeklagten zu keinem Zeitpunkt persönlich kennengelernt. Sie sei aber in jenem Zeitraum über Facebook von einem Nutzer namens „...“ angeschrieben worden. Dieser habe ihr unter anderem Fotos von den entblößten Brüsten der Zeugin ... geschickt. Hierüber habe sie die Zeugin ... in Kenntnis gesetzt und ihr die Screenshots des Facebook-Messenger-Chats mit „...“ zukommen lassen. Die Zeugin ... habe ihr mitgeteilt, dass auch eine weitere Freundin die Bilder erhalten habe. Die Aussage der Zeugin ... ist insgesamt nachvollziehbar und glaubhaft. Insbesondere steht sie im Einklang mit den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls in Augenschein genommenen Screenshots des Facebook-Messenger-Chats mit „...“. Auf Vorhalt des Chat-Verlaufs hat die Zeugin ... auch bestätigt, dass die dort abgedruckten Nachrichten „Kennst du ne … ...?“, „Deswegen schickt sie jeden Und jf is sie auch nicht mehr“ die Nachrichten des Nutzers „...“ zutreffend wiedergeben.

359

(3)

360

Soweit die Zeugin ... im Rahmen der Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung erstmals geschildert hat, dass es im Verlaufe des zweiten Treffens sowohl im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen als auch im Zusammenhang mit der spielerischen Rauferei zu Gewalthandlungen des Angeklagten gekommen sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn hierfür gibt es insbesondere in dem Chat-Verlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... keine Anhaltspunkte. Hätte die Zeugin ein drittes Treffen mit sexuellen Handlungen aber gerade wegen etwaiger vorangegangener Gewalthandlungen oder jedenfalls vorangegangenen groben Anfassens abgelehnt, so wäre es naheliegend gewesen, dies dem Angeklagten auch mitzuteilen. Insbesondere ist nicht erklärlich, dass die Zeugin diesen Umstand im Rahmen der Anzeigenerstattung bei der Polizei nicht zur Sprache gebracht hat. Insoweit hat die Zeugin ausgesagt, dass sie die sexuellen Kontakte mit dem Angeklagten bei der Anzeigenerstattung gegenüber dem vernehmenden Polizeibeamten jedenfalls angedeutet habe, ohne aber Einzelheiten zu schildern. Demgegenüber hat der Vernehmungsbeamte, der Zeuge KHK … auf Vorhalt der verschriftlichten Zeugenvernehmung ausgesagt, dass er nur grobe Erinnerungen an die Umstände der Anzeigenerstattung habe, dass er Zeugenvernehmungen aber allgemein möglichst wortgetreu protokolliere. Hätte die Zeugin sexuelle Kontakte zu dem damaligen unbekannten Beschuldigten oder gar von ihm ausgehenden Zwang oder Gewalt geschildert, so hätte er dies mit Sicherheit protokolliert. Soweit in der verschriftlichen Zeugenvernehmung weder von sexuellen Handlungen noch von Zwang oder Gewalt die Rede sei, lasse dies aus seiner Sicht nur den Schluss zu, dass diesbezüglich von der Zeugin keine dahingehenden Angaben gemacht worden seien. Die Aussage des Zeugen KHK … ist aufgrund ihrer Sachlichkeit, Lebensnähe und Nachvollziehbarkeit glaubhaft. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen hat die Kammer keine Zweifel.

361

Letztlich erachtet die Kammer die Aussage der Zeugin ... insoweit für unzuverlässig, als sie Gewalthandlungen des Angeklagten im Zusammenhang mit dem zweiten Treffen betrifft. Dies führt aber nicht dazu, dass die Aussage der Zeugin insgesamt als unglaubhaft oder die Zeugin insgesamt als unglaubwürdig zu erachten wäre. Denn die Zeugin hat die Geschehnisse in der Zeit vom 20.07.2015 bis zum 19.10.2015 in der Hauptverhandlung erkennbar so berichtet, wie sie diese tatsächlich in Erinnerung hat. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Zeugin die Vorgänge bei dem zweiten Treffen unbewusst gravierender und dramatischer in Erinnerung hat, als sie sich objektiv abgespielt haben. Bereits aus dem Chat-Verlauf vor dem ersten Treffen ist ersichtlich, dass sich die Zeugin hinsichtlich etwaiger Sexualkontakte deutlich zurückhaltender und vorsichtiger zeigte als der Angeklagte. So schrieb die Zeugin nur einen Tag vor dem ersten Treffen: „Okay aber ich sag dir eins da wir uns das erste mal treffen, werden wir nicht mir einander schlafen. Vllt schon mehr aber nicht das“. Ausgehend von dieser zurückhaltenden Grundeinstellung ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich die Zeugin von der – ebenfalls in dem Chat-Verlauf zutage getretenen – Fixierung des Angeklagten auf Sexualkontakte überrumpelt fühlte und in diesem Zusammenhang vorgenommene Handlungen als unangenehm und grob empfand. Hätte die Zeugin den Angeklagten zu Unrecht belasten wollen, so hätte es zudem nahegelegen, auszusagen, dass sie ihren entgegenstehenden Willen eindeutig zum Ausdruck gebracht hätte und dass schon der tags zuvor stattgefundene Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen durchgeführt worden wäre. Mit ihrer demgegenüber sehr differenzierten Aussage hat die Zeugin einen sehr ehrlichen und authentischen Eindruck auf die Kammer gemacht. Die Kammer erachtet die Zeugin daher für uneingeschränkt glaubwürdig. Die Kammer erachtet ihre Aussage – abgesehen von den Schilderungen, dass es bei dem zweiten Treffen zu Gewalt- und Zwangshandlungen seitens des Angeklagten gekommen sei – auch für glaubhaft. Denn im Übrigen steht die Aussage der Zeugin – wie bereits aufgezeigt – mit dem verlesenen Chat-Verlauf und mit der Aussage der Zeugin ... im Einklang.

362

e)

363

Die unter Ziff. II. 5) getroffenen Feststellungen (Taten zum Nachteil der Zeugin ...) beruhen im Wesentlichen auf der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den vollumfänglich glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeuginnen ... und KHK’in …, den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Auszügen aus dem Chat-Verlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... sowie den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf.

364

aa)

365

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er die Zeugin ... über die Dating-Plattform „Lovoo“, welche er als Tinder für Kinder beschreiben würde, kennengelernt habe. Bei der Nutzung von Lovoo sei aus seiner Sicht offensichtlich, dass es primär um Sexualkontakte und nur sekundär um partnerschaftliche Beziehungen gehe. Dementsprechend schnell habe er sich auch mit der Zeugin ... über sexuelle Themen ausgetauscht. Man habe sich bereits einen Tag nach der Kontaktaufnahme in ... getroffen, habe sich in die Langst begeben und habe dort in den Feldern einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr unter Nutzung eines Kondoms gehabt. Entgegen seinen Erwartungen habe sich herausgestellt, dass die Zeugin ... noch Jungfrau gewesen sei. Nach dem ersten Treffen sei es zu keinem weiteren Treffen gekommen. Zutreffend sei jedoch, dass er der Zeugin später mit der Veröffentlichung der von ihr erhaltenen freizügigen Fotos gedroht habe, falls die Zeugin ... nicht weitere Nacktbilder an ihn übersenden würde. Auf seine Drohung hin habe die Zeugin ... auch entsprechende Nacktfotos an ihn übersandt. Insoweit sei es zutreffend, dass er den verlesenen Chat-Verkehr unter der Handynummer ... mit der Zeugin ... geführt habe. Er wolle nur klarstellen, dass er sich selbst nicht geritzt habe. Soweit sich aus der Inaugenscheinnahme der Bilder aus dem Chat-Verlauf die Übersendung des Fotos eines blutigen Arms ergebe, wolle er klarstellen, dass es sich um ein Foto aus dem Internet gehandelt habe.

366

Auf die Frage, ob er als Druckmittel ein Nacktfoto der Zeugin ... als Profilbild bei WhatsApp eingestellt habe, hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass er daran keine Erinnerung habe und dass er dies „für unwahrscheinlich halte“. Schließlich hätte dann auch beispielsweise seine Mutter das entsprechende Nacktbild sehen können.

367

Soweit ihm vorgeworfen werde, Nacktbilder der Zeugin bei Facebook und in einer WhatsApp-Gruppe veröffentlicht zu haben, wolle er hierzu keine Angaben machen. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat er sich lediglich noch dahingehend eingelassen, dass die Zeugin ... ja offensichtlich lediglich von einem Dritten erfahren habe, dass die Fotos unter der von ihm – dem Angeklagten – genutzten Nummer in die WhatsApp-Gruppe eingestellt worden seien.

368

bb)

369

Soweit der Angeklagte in Übereinstimmung mit den getroffenen Feststellungen eingeräumt hat, dass er den Chat unter der Handynummer ... mit der Zeugin ... geführt habe, dass er der Zeugin ... im Nachgang des Treffens, bei dem es zum einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen sei, mit der Veröffentlichung der von ihr erhaltenen freizügigen Fotos gedroht habe, falls die Zeugin ... nicht weitere Nacktbilder an ihn übersenden werde und dass die Zeugin ... auf seine Drohung hin tatsächlich entsprechende Nacktfotos an ihn übersandt habe, wird die geständige Einlassung gestützt durch die glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeuginnen ... und KHK’in …, durch den verlesenen Chat-Verlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... sowie durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder aus dem Chat-Verlauf.

370

Soweit sich der Angeklagte in Abweichung zu den getroffenen Feststellungen dahingehend eingelassen hat, dass er sich nicht daran erinnern könne, ein Nacktfoto der Zeugin ... als eigenes WhatsApp-Profilbild eingestellt zu haben und soweit er hinsichtlich des Vorwurfs der Veröffentlichung der Nacktbilder im Internet von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, beruhen die Feststellungen der Kammer auf den Aussagen der Zeuginnen ... und KHK’in …, der Verlesung des Chat-Verlaufs zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ..., der Verlesung der Chat-Verläufe zwischen der Zeugin ... und den unbekannten Teilnehmern mit den Nummern … und … sowie auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder aus den Chat-Verläufen.

371

(1)

372

Die Zeugin ... hat den Sachverhalt im Wesentlichen so geschildert, wie er von der Kammer festgestellt wurde. Insbesondere hat die Zeugin ausgesagt, dass sie den Angeklagten online kennengelernt habe. Man habe die Handynummern ausgetauscht und sodann über WhatsApp weiter miteinander geschrieben. Kurz nach der Kontaktaufnahme habe man sich in ... getroffen. Sie habe den Angeklagten vom Bahnhof abgeholt und gemeinsam habe man sich in die Langst begeben, wo es zum einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen sei. Bis dahin habe sie über den Angeklagten nur gewusst, dass er ... geheißen habe, 19 Jahre alt gewesen und aus ... gekommen sei. Einen Wunsch nach einer festen Beziehung habe sie zunächst nicht gehabt. Vielmehr habe sie ihr „erstes Mal“ hinter sich bringen wollen. Im Nachgang des Treffens habe der Angeklagte nach Nacktbildern gefragt. An den genauen Ablauf des Chat-Verlaufs könne sie sich zwar nicht erinnern. Auf sein Drängen hin habe sie ihm aber irgendwann auch ein freizügiges Bild von sich übersandt. Der Angeklagte habe danach Nacktbilder von ihr gefordert. Er habe damit gedroht, die bereits erhaltenen Fotos der Zeugin im Internet zu veröffentlichen, wenn sie ihm keine weiteren Nacktfotos von sich übersende. Aus Angst vor der angedrohten Veröffentlichung der Fotos habe sie ihm weitere Nacktfotos von sich – unter anderem von ihren entblößten Brüsten und ihrer Scheide – übersandt. Daran, dass der Angeklagte als Druckmittel ein Nacktfoto von ihr als eigenes Profilbild bei WhatsApp eingestellt habe, könne sie sich nicht erinnern. Ab einem gewissen Punkt habe sie die Drohungen und Forderungen des Angeklagten ignoriert. Wenig später habe ihre Stiefschwester ihre Nacktfotos auf Facebook gesehen und umgehend auf ihrem Handy angerufen. Da sie, die Zeugin ..., mit dem Hund spazieren gewesen sei, habe ihr Vater den Anruf entgegengenommen und von der Veröffentlichung der Bilder auf Facebook erfahren. Nach ihrer Rückkehr habe man gemeinsam festgestellt, dass ihre Fotos nicht nur auf Facebook, sondern auch in einer WhatsApp-Gruppe mit insgesamt 256, der Zeugin völlig unbekannten Teilnehmern eingestellt worden seien. Ihr Vater habe ihr das Handy daraufhin weggenommen. Soweit bei der Auslesung ihres Handys durch die Polizei im Nachgang noch weitere Chat-Verläufe mit unbekannten Teilnehmern aus der Gruppe „Hole is hole“ aufgefunden worden seien, könne sie – da ihr Vater ihr das Handy zu diesem Zeitpunkt bereits weggenommen habe – keine Angaben machen. Aufgrund der Entdeckung der Veröffentlichung der Bilder sei es zu einer lautstarken Auseinandersetzung und schließlich zu einem Polizeieinsatz wegen des Verdachts auf häusliche Gewalt gekommen. Erst in diesem Zusammenhang sei es zur Anzeige des Sachverhalts rundum den WhatsApp-Kontakt mit dem Angeklagten und später zu ihrer Zeugenvernehmung durch die Zeugin KHK’in … gekommen. In den folgenden Wochen habe sie erheblich unter der Veröffentlichung ihrer Bilder im Internet gelitten, insbesondere da auch ihr Freundeskreis von der Veröffentlichung der Bilder auf Facebook erfahren habe. Heute fühle sie sich von den Vorfällen nur noch geringfügig belastet.

373

Die Aussage der glaubwürdigen Zeugin ... ist glaubhaft. Die Zeugin hat den wesentlichen Ablauf des Kontakts zu dem Angeklagten aus der eigenen Erinnerung heraus nachvollziehbar und widerspruchsfrei schildern können. Ihre Schilderungen lassen sich mit dem Inhalt des verlesenen Chat-Verlaufs und mit der Aussage der Zeugin KHK’in … in Einklang bringen. Soweit die Zeugin sich an einzelne Details aus dem Chat-Verlauf nicht hat erinnern können, ist dies aufgrund des Zeitablaufs ohne weiteres nachvollziehbar, zumal die Zeugin solche Erinnerungslücken unumwunden eingeräumt hat. Lebensnah und nachvollziehbar hat die Zeugin insbesondere geschildert, wie ihr Vater von der Veröffentlichung ihrer Nacktbilder auf Facebook und in einer WhatsApp-Gruppe erfahren habe und wie es aufgrund der lautstarken Auseinandersetzung und des Polizeieinsatzes wegen des Verdachts auf häusliche Gewalt zur Strafanzeige gegen den Angeklagten gekommen sei. Sachfremde Belastungstendenzen zulasten des Angeklagten haben sich nicht gezeigt. Vielmehr hat die Zeugin klargestellt, dass der Geschlechtsverkehr in der Langst auch auf ihre Initiative hin stattgefunden und dass er absolut einvernehmlich – ohne Drängen, ohne Zwang und ohne Gewalt – abgelaufen sei.

374

(2)

375

Die Zeugin KHK’in … hat ausgesagt, dass sie die Ermittlungen wegen des WhatsApp-Kontakts der Zeugin ... zu dem damals nicht näher bekannten „...“ übernommen habe, nachdem es zuvor in der Wohnung des Vaters der Zeugin ... zu einem polizeilichen Einsatz wegen des Verdachts auf häusliche Gewalt gekommen sei und dieser WhatsApp-Kontakt als Auslöser des Streits zwischen Vater und Tochter bekannt geworden sei. Eine Anschlussinhaberfeststellung hinsichtlich der Handynummer ... des „...“ habe ergeben, dass diese auf Günter Polk unter der Anschrift …, und damit auf den Vater des Angeklagten angemeldet gewesen sei. Eine EMA-Recherche habe sodann ergeben, dass unter derselben Anschrift auch der Angeklagte mit dem Vornamen „...“ gemeldet gewesen sei. Die Auswertung des bei dem Polizeieinsatz sichergestellten Handys der Zeugin ... habe ergeben, dass der Original-WhatsApp-Chat-Verlauf mit dem „...“ schon gelöscht gewesen sei. Es seien jedoch noch Screenshots des Chat-Verlaufs vorhanden gewesen, welche die Zeugin ... angefertigt und einer Freundin geschickt habe und welche sie sich vor der Zeugenvernehmung bei der Polizei wieder habe zurücksenden lassen. Daneben hätten sich zwei WhatsApp-Chat-Verläufe auf dem Handy befunden, in deren Verlauf die Zeugin ... – bzw. deren Handynummer – von ihr offensichtlich unbekannten Chat-Partnern angeschrieben worden sei und darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass ihre Nacktfotos in die WhatsApp-Gruppe „…“ eingestellt worden seien. Einer dieser Chat-Partner habe der Zeugin die entsprechenden Nacktbilder, die in die Gruppe eingestellt worden sein sollen, übersandt. Auch der andere Chat-Partner habe ihr die Bilder übersandt und zusätzlich darauf hingewiesen, dass ein Nutzer mit der Handynummer ... und dem Nutzernamen „Romatikk“ ihre Fotos mitsamt Handynummer in die WhatsApp-Gruppe „…“ eingestellt habe. Ferner habe auf dem Handy der Zeugin ... ein Foto des ihr als „...“ bekannten Chat-Partners aufgefunden werden können, auf dem zu sehen gewesen sei, wie der Angeklagte, der nur von der ... aufwärts zu sehen gewesen sei, auf dem Bett liegend einen Arm hinter den Kopf gelegt habe. Auf dieser Tatsachengrundlage habe sie am 04.08.2016 die Vernehmung der Zeugin ... durchgeführt. Die Zeugin ... habe im Wesentlichen ausgesagt, dass sie sich kurz nach der Kontaktaufnahme über WhatsApp mit dem „...“ in ... getroffen habe. Bei diesem Treffen sei es zum einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen. Nach dem Treffen habe der Angeklagte Nacktfotos von der Zeugin gefordert. Er habe gedroht, dass er bisher erhaltene freizügige Fotos der Zeugin im Internet veröffentliche, falls die Zeugin ihm nicht weitere Nacktfotos übersende. Die Zeugin habe daraufhin auch mehrere Nacktfotos an den Angeklagten übersandt. Nachdem sie die Drohungen ab einem gewissen Zeitpunkt ignoriert habe, habe die Zeugin wenig später feststellen müssen, dass ihre Fotos von dem Nutzer „...“ auf Facebook veröffentlicht worden seien. Zudem seien ihre Fotos in die Gruppe „…“ mit 256 ihr unbekannten Teilnehmern eingestellt worden.

376

Die Aussage der Zeugin KHK‘in … ist aufgrund ihrer Sachlichkeit, Lebensnähe und Nachvollziehbarkeit glaubhaft. Sie steht im Einklang mit den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Chat-Verläufen sowie den in Augenschein genommen Lichtbildern und Screenshots aus den Chat-Verläufen. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin hat die Kammer keine Zweifel.

377

(3)

378

Soweit der Angeklagte sich im Hinblick auf den Vorwurf der Veröffentlichung der Nacktfotos nicht eingelassen hat, ist er aufgrund der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin ... überführt. Die Richtigkeit ihrer Aussage wird insoweit nicht nur durch die glaubhafte Aussage der glaubwürdigen Zeugin KHK’in …, sondern darüber hinaus durch die nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen, auf dem Handy der Zeugin ... aufgefundenen Chat-Verläufe mit unbekannten Chat-Partnern gestützt. Aus diesen ergibt sich, dass die Zeugin ... von zwei, ihr unbekannten Personen angeschrieben wurde und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ihre Nacktfotos in die WhatsApp-Gruppe „…“ eingestellt worden seien. Einer der Chat-Partner wies zudem darauf hin, dass ein Nutzer mit der Handynummer ... und dem Nutzernamen „…“ ihre Fotos mitsamt Handynummer in die WhatsApp-Gruppe „…“ eingestellt habe. Beide Chat-Partner übersandten der Zeugin ... die Bilder, die in die WhatsApp-Gruppe „…“ eingestellt worden sein solle. Die Zeugin ... hat insoweit bestätigt, dass es sich bei den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf um eben jene Fotos gehandelt habe, die sie dem Angeklagten im Zusammenhang mit dessen Drohungen geschickt habe.

379

(4)

380

Soweit sowohl der Angeklagte als auch die Zeugin ... angegeben haben, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob der Angeklagte zwischenzeitlich ein Nacktbild der Zeugin ... als eigenes Profilbild eingestellt habe, um die Zeugin zusätzlich unter Druck zu setzen, steht dieser Sachverhalt jedoch zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Inhalts des verlesenen Chat-Verkehrs zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... fest. Die in diesem Zusammenhang übermittelten Nachrichten des Angeklagten „Hab ich nicht ein geiles Profil bild“, „lass es so lange drin bist dus wieder gut gemacht hast :)“, „Also wenn ich jetzt pennen geh is es mindestens noch bis heute nachmittag drin“ und „Also ich werde um 05:15 uhr ins bett gehen also noch 8 min wenn dus bis dahin geschickt hast mach ich das bild raus wenn nicht dann bleibt es bis sonst wann drine“ sowie die Nachrichten der Zeugin ... „... mach das raus was soll das hört auf damit ich mach sowas auch nicht“, „Selbst wenn ich jetzt ein Bild von dir hätte würde ich das nicht machen“, „Mach das raus“ und „Du hast gesagt alles ist gut ich habe die Abmachung eingehalten und keiner wird das sehen und jetzt das ich wusst das ich dir da nicht trauen kann mach das jetzt bitte raud“ lassen vor dem Hintergrund des von der Zeugin ... geschilderten Gesamtgeschehens keinen anderen Schluss zu. Dass sich die Zeugin ... und der Angeklagte nicht an alle Details des WhatsApp-Chats erinnern, ist aufgrund des Zeitablaufs ohne weiteres nachvollziehbar. Indes haben beide bestätigt, dass die verlesenen Textnachrichten aus dem WhatsApp-Chatverlauf den zwischen ihnen geführten Chat inhaltlich richtig wiedergegeben haben.

381

f)

382

Die unter II. 6) getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin ..., dem im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls eingeführten Whatsapp-Chatverlauf, den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbildern und Videos sowie auf der Verlesung des Datensicherungsberichts vom 28.09.2016 einschließlich der Vermerke zur Erstellung der Lichtbildmappen.

383

aa)

384

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er sich sicher sei, den Chat mit der Zeugin ... nicht geführt zu haben. Dies mache er daran fest, dass die Art und Weise der Textnachrichten nicht zu ihm passten. So liege es ihm beispielsweise fern, eine Textnachricht wie „Du wirst noch durch mich ein guter porno darsteller“ zu verfassen. Zwar sei es zutreffend, dass die Rufnummer ... in jenem Zeitraum auf seinen Vater angemeldet gewesen sei, der auch in der gleichen Wohnung gelebt habe. Diese Rufnummer sei einer Prepaid-Karte zuzuordnen, die er, der Angeklagte, jedoch schon zu einer Zeit genutzt habe, als er noch bei seiner Mutter in … gelebt habe. Nach dem Umzug zu seinem Vater habe er, der Angeklagte, fast ausschließlich die Rufnummer … genutzt, die einem Mobilfunkvertrag – hingegen keiner Prepaid-Karte – zuzuordnen gewesen sei. Die Prepaid-Karte mit der Rufnummer ... und ein dazugehöriges Handy habe er zeitweise – hin und wieder – an einen Bekannten herausgegeben. Den Nutzer, der als Verfasser der Nachrichten an die Zeugin ... in Betracht komme, kenne er. Diesen wolle er aber nicht verraten. In der Haft habe er gelernt, dass man nicht „zinken“ solle.

385

Diese Einlassung erachtet die Kammer aufgrund der unten unter Ziff. III. 2 l) dargestellten Erwägungen für widerlegt.

386

bb)

387

Dass sich der Chat zwischen der Zeugin ... und dem Chat-Partner mit der Nummer ... wie von der Kammer festgestellt zugetragen hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin ..., die den Sachverhalt wie festgestellt geschildert hat.

388

Die Zeugin ... hat insbesondere geschildert, dass der Chat-Partner mit der Rufnummer ... sie über eine WhatsApp-Gruppe mit über 200, ihr größtenteils unbekannten Teilnehmern kontaktiert habe. Er habe sich ihr gegenüber als „…“ vorgestellt und angegeben, dass er 19 Jahre alt sei. Sie habe dem Chat-Partner wahrheitsgemäß mitgeteilt, dass sie 13 Jahre alt sei. Man habe sodann Textnachrichten in einem privaten WhatsApp-Chat geschrieben. Schnell habe der Chat-Partner sie nach Bildern gefragt. Daraufhin habe sie ihm zunächst normale Fotos von sich, auf denen sie im bekleideten Zustand zu sehen gewesen sei, übersandt. Im weiteren Verlauf habe der Chat-Partner dann immer wieder auf die Übersendung von Nacktbildern gedrängt. Da sie bis dahin noch nie Nacktbilder versendet habe und auch ansonsten noch keinerlei sexuelle Erfahrungen gehabt habe, habe sie dies zunächst abgelehnt. Als der Chat-Partner aber immer wieder nachgefragt habe, sei sie seiner Aufforderung, die zunächst aber noch nicht mit einer Drohung verbunden gewesen sei, ab einem gewissen Zeitpunkt auch nachgekommen. Sie sei da „irgendwie reingerutscht“ und habe dem Chat-Partner schließlich freiwillig mehrere Fotos ihrer entblößten Brüste übersandt. Als sie sich ab einem gewissen Zeitpunkt geweigert habe, weitere Nacktfotos von sich zu übersenden, habe der Chat-Partner damit gedroht, die bisher erhaltenen Fotos im Internet zu veröffentlichen. Da sie befürchtet habe, dass der Chat-Partner seine Drohung in die Tat umsetzen würde, habe sie ihm auf seine Aufforderung hin immer wieder Fotos von ihren entblößten Brüsten, ihrem entblößten Unterleib sowie später entsprechende Videos von ihrem entblößten Körper übersandt. Der Chat-Partner habe immer mehr Nacktfotos und –videos gefordert. Später habe sie auf seine Aufforderung hin auch Selbstbefriedigungsvideos drehen und übersenden müssen, wobei sie sich Gegenstände wie beispielsweise eine Deoflasche in die Scheide habe einführen müssen. Dabei hätten sich die Chats bis weit in die Nacht hineingezogen und der Chat-Partner habe zeitweise auch einen Countdown heruntergezählt, um sie unter Druck zu setzen. Sie habe sich nicht anders zu helfen gewusst als schließlich die geforderten Fotos und Videos anzufertigen und an ihn zu übersenden. Zwischenzeitlich habe er auch immer wieder auf ein Treffen mit ihm und einem weiteren volljährigen Freund gedrängt, bei dem es nach seiner Vorstellung zu Oral- und Geschlechtsverkehr habe kommen sollen. Aus Scham und aus Angst vor deren Reaktion habe sie sich ihren Eltern nicht anvertraut. Zwischenzeitlich habe es urlaubsbedingt eine zweiwöchige Kontaktpause gegeben. Danach habe der Chat-Partner sie aber umgehend wieder angeschrieben und weitere Fotos und Videos gefordert, die sie auf seine Drohung hin auch angefertigt und übersandt habe. Schließlich sei es auf Anweisung des Chat-Partners noch zu einem Skype-Video-Chat gekommen, wobei der Chat-Partner den Benutzernamen „...tony1909“ verwendet habe. Da der Chat-Partner angegeben habe, dass seine Kamera defekt sei, habe sie ihn weder sehen noch hören könne. Per WhatsApp habe der Angeklagte seine Anweisungen – beispielsweise das Einführen einer Haarbürste oder eines Bettpfostens – schriftlich übermittelt. Sie, die Zeugin, habe diese Anweisungen sodann auch befolgt. Zum Schluss habe sie die Textnachrichten des Chat-Partners schließlich ignoriert. Kurz nach dem Chat-Abbruch habe ein „...“ ihr auf Instagram „folgen“ wollen. Wenig später sei sie sodann von Mitschülern darauf angesprochen worden, dass Nacktbilder von ihr in diversen WhatsApp-Gruppen kursierten. Gemeinsam mit einer Freundin habe sie den Vertrauenslehrer aufgesucht, der zunächst ihre Eltern und schließlich die Polizei informiert habe. Ihr damaliges Handy habe sie bei der Anzeigenerstattung zum Zwecke der Auslesung des Chat-Verkehrs ausgehändigt. In den sodann folgenden drei bis vier Wochen habe sie sich zurückgezogen. Sie sei zwar weiterhin zur Schule gegangen, habe sich ansonsten jedoch fast nur zuhause aufgehalten, da sie sich geschämt habe und den Kontakt zu Mitschülern habe meiden wollte. Sie habe in dieser Zeit wenig Appetit gehabt, wenig gegessen und insgesamt drei Kilogramm abgenommen. Im Alltag fühle sie sich heute von den Vorfällen aus dem Sommer 2016 nicht mehr beeinträchtigt. Bis heute komme es jedoch vor, dass immer mal wieder Nacktbilder von ihr in unterschiedlichen WhatsApp-Gruppen auftauchten und dass sie von Mitschülern darauf angesprochen werde.

389

Die Aussage der Zeugin ... ist glaubhaft. Sie hat den Kontakt zu ihrem Chat-Partner von der Kontaktaufnahme bis zu dem Kontaktabbruch in den wesentlichen Zügen schlüssig und widerspruchsfrei geschildert. Ihre Aussage steht zudem im Einklang mit dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Chat-Verlauf sowie mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Videos. Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Weder hat die Zeugin die sich für sie aus den Taten ergebenden Folgen dramatisiert noch hat sie sachfremde Belastungstendenzen zum Nachteil des Angeklagten gezeigt. Vielmehr hat sie klargestellt, dass die erstmalige Übersendung von Nacktfotos freiwillig erfolgt sei und dass sie den Chat-Partner zu keinem Zeitpunkt gesehen oder gehört habe.

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cc)

391

Die Aussage der Zeugin ... steht im Einklang mit den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Textnachrichten aus dem Chat-Verlauf und den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Videos, einschließlich des Skype-Video-Chats, aus dem sich ausweislich einer Einblendung in der linken oberen Bildschirmecke ergeben hat, dass der Chat-Partner den Benutzernamen „...“ verwendete. Soweit die Feststellungen der Kammer wörtliche Zitate enthalten, beruhen diese auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Textnachrichten aus dem Chat-Verlauf. Die Zeugin ... hat insofern ausgesagt, dass sie ihr Handy im Rahmen der Anzeigenerstattung zum Zwecke der Sicherung des Chat-Verlaufs ausgehändigt habe. Dass es sich bei dem so eingeführten Chat-Verlauf um denjenigen vom Handy der Zeugin ... handelte, steht fest aufgrund der insoweit verlesenen Auswertungs- und Datensicherungsvermerke. Soweit Feststellungen zu den versendeten Fotos und Videos getroffen wurden, beruhen diese auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Inaugenscheinnahme. Die Zeugin hat bestätigt, dass es sich bei den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf um eben jene Fotos gehandelt habe, die sie dem Chat-Partner geschickt habe.

392

g)

393

Die unter Ziff. II. 7) getroffenen Feststellungen beruhen auf der vollumfänglich glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin ..., dem nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Chat-Verlauf und den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbildern.

394

aa)

395

Der Angeklagte hat sich zunächst dahingehend eingelassen, dass er sich an den Chat mit der Zeugin ... nicht erinnern könne. Nach Vernehmung der Zeugin ... hat er abgestritten, den Chat mit der Zeugin ... geführt zu haben.

396

Diese Einlassung erachtet die Kammer aufgrund der unten unter Ziff. III. 2 l) dargestellten Erwägungen für widerlegt.

397

bb)

398

Dass sich der Chat zwischen der Zeugin ... und dem Chat-Partner mit der Nummer ... wie von der Kammer festgestellt zugetragen hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin ..., die den Sachverhalt wie festgestellt geschildert hat.

399

Die Aussage der Zeugin ... ist glaubhaft. Sie hat den Kontakt zu ihrem Chat-Partner von der Entstehung, über die zwischenzeitliche Kontaktpause bis zum letztendlichen Kontaktabbruch lebensnah und nachvollziehbar geschildert. Dabei hat sie sich nicht nur auf das Kerngeschehen beschränkt, sondern auch Randumstände der Kontaktentwicklung dargestellt. Ihre Aussage steht zudem im Einklang mit dem verlesenen Chat-Verlauf und den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf. Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Sachfremde Belastungstendenzen zum Nachteil des Angeklagten haben sich nicht gezeigt. Vielmehr hat die Zeugin klargestellt, dass sie ihren Chat-Partner zu keinem Zeitpunkt tatsächlich gesehen habe.

400

cc)

401

Die Aussage der Zeugin ... steht im Einklang mit dem nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Chat-Verlauf und den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Soweit die Feststellungen der Kammer wörtliche Zitate enthalten, beruhen diese auf der Verlesung des Chat-Verlaufs. Die Zeugin ... hat insofern ausgesagt, dass sie den ermittelnden Polizeibeamten den Chat-Verlauf im Rahmen ihrer Anzeigenerstattung per E-Mail zur Verfügung gestellt habe und dass sie im Rahmen der Anzeigenerstattung die Handynummer ihres Chat-Partners mit ... wahrheitsgemäß angegeben habe. Sie hat bestätigt, dass die verlesenen Textnachrichten den Inhalt des Chats in der Nacht vom 16.08. auf den 17.08.2016 zutreffend wiedergegeben haben und dass es sich bei den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf um eben jene Fotos gehandelt habe, die sie dem Chat-Partner im Zusammenhang mit dessen Drohungen geschickt habe. Die Zeugin hat zudem bestätigt, dass es sich auch bei dem auf der Verbatim-Micro-SD Karte (16GB) aufgefundenen Bild um ein Foto von ihr handele, welches sie dem Chat-Partner übersandt habe.

402

h)

403

Die unter Ziff. II. 8) getroffenen Feststellungen (Tat zum Nachteil der Zeugin ...) beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, auf der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin ... sowie auf den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Auszügen aus dem Chat-Verlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ....

404

aa)

405

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er sich tatsächlich mit der Zeugin ... getroffen habe. Er hat dabei betont, dass ihm aufgefallen sei, dass die Zeugin ... sehr freizügig und aufreizend gekleidet gewesen sei, als sie ihn vom Bahnhof abgeholt habe. Im Elternhaus der Zeugin ... sei es sodann dazu gekommen, dass man sich wechselseitig manuell befriedigt habe. Zutreffend sei, dass er den verlesenen Chat unter der Handynummer … mit der Zeugin ... geführt habe und dass er in dem weiteren Chat-Verlauf nach dem ersten Treffen auf ein weiteres Treffen gedrängt habe. Um die Zeugin ... zu einem solchen zweiten Treffen mit ihm zu veranlassen, habe er ihr auch mit der Veröffentlichung von Fotos gedroht, die sie ihm zuvor freiwillig übersandt gehabt habe.

406

bb)

407

Die Einlassung des Angeklagten steht weitestgehend im Einklang mit der Aussage der Zeugin .... Lediglich soweit der Angeklagte geschildert hat, dass es bei dem Treffen tatsächlich zu wechselseitigen manuellen Befriedungshandlungen gekommen sei, weicht die Aussage der Zeugin ... hiervon ab. Insoweit folgt die Kammer der vollumfänglich glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin ....

408

Die Zeugin ... hat den Sachverhalt – wie festgestellt – geschildert. Sie hat insbesondere ausgesagt, dass sie dem Angeklagten freiwillig auf dessen Wunsch hin unter anderem ein Foto von sich im BH übersandt habe. Dabei habe der Angeklagte ihr zuvor versprochen, dass sie ihm vertrauen könne und dass er das Bild beim ersten Treffen in ihrer Gegenwart löschen werde. Rückblickend erachte sie ihr damaliges Verhalten als sehr naiv. Wenig später habe man sich für ein Treffen in ... verabredet. Sie habe den Angeklagten vom Bahnhof abgeholt, wobei sie ein normales Oberteil, eine Jeans oder eine schwarze Leggings und  „Doc Martens“-Schuhe getragen habe. Gemeinsam habe man sich zu ihrem Elternhaus und dort in ihr Zimmer begeben. Man habe gemeinsam einen Film geschaut, als der Angeklagte angefangen habe, sie zu küssen. Den Kuss habe sie auch erwidert. Der Angeklagte habe dann jedoch ihre Hand genommen und in seinen Schritt gelegt. Als er damit begonnen habe, seine Hose herunterzuziehen, habe sie ihre Hand weggezogen und ihn gebeten, aufzuhören, woraufhin der Angeklagte auch sofort von ihr abgelassen habe. Er habe ihr berichtet, dass er sexuell sehr erfahren sei und dass er schon mit vielen Frauen geschlafen habe. Wenig später habe er noch einen zweiten Versuch unternommen, ihr näher zu kommen und sie zu küssen. Als sie ihm erklärt habe, dass sie dies nicht wolle, habe der Angeklagte auch keinen weiteren Versuch unternommen und lediglich erklärt, dass man ja beim nächsten Treffen weitermachen könne. Im Laufe des Treffens sei ihr aufgefallen, dass das Handy des Angeklagten ständig vibriert habe, woraufhin der Angeklagte erklärt habe, dass er ziemlich viele Kontakte habe. Auch in dem vorangegangen Chat habe er ihr schon einmal berichtet, dass sein Handy sich ab und zu aufhänge, weil er so viele Nachrichten bekomme. Da der Angeklagte im Verlaufe des Treffens fast ausschließlich über sexuelle Themen gesprochen habe und immer wieder betont habe, dass er sexuell sehr erfahren sei, habe sie den Angeklagten mit zunehmender Dauer des Beisammenseins als „merkwürdig“ empfunden und nach einem Vorwand gesucht, ihn nach Hause zu schicken. Letztlich habe sie ihn auch früher als ursprünglich geplant zum Bahnhof zurückgebracht. Über WhatsApp habe der Angeklagte wenig später nach einem zweiten Treffen gefragt. Da sie selbst jedoch ein weiteres Treffen habe vermeiden wollen, habe sie ihn zunächst vertröstet. Der Angeklagte habe schließlich damit gedroht, dass er die von ihr erhaltenen Fotos veröffentlichen werde, wenn sie sich nicht auf ein weiteres Treffen mit ihm einlasse. Trotz der Drohungen habe sie ein weiteres Treffen abgelehnt. Aus Angst vor einer Veröffentlichung ihrer Bilder habe sie sich aber ihrer Mutter anvertraut, die dem Angeklagten schließlich auch eine „böse“ SMS geschrieben habe. Da ihre Fotos nachher auch nicht im Internet aufgetaucht seien, habe sie von einer Strafanzeige bei der Polizei abgesehen. Heute fühle sie sich durch die damaligen Vorgänge nicht mehr belastet.

409

Die Aussage der Zeugin ... ist vollumfänglich glaubhaft. Die Zeugin hat die Entwicklung des Kontakts mit dem Angeklagten nachvollziehbar und schlüssig geschildert. Insbesondere soweit sie das persönliche Treffen mit dem Angeklagten geschildert hat, hat sie sich – anders als der Angeklagte – nicht nur auf das Kerngeschehen beschränkt, sondern auch Randumstände der Begegnung, wie beispielsweise das ständige Vibrieren des Handys des Angeklagten, dargestellt. Soweit die Zeugin geschildert hat, dass es zu keinen sexuellen Handlungen während des Treffens gekommen sei, hat sie lebensnah und nachvollziehbar geschildert, dass sie sich wegen der Fixierung des Angeklagten auf sexuelle Themen und wegen seines Prahlen mit sexuellen Erfahrungen unwohl gefühlt habe. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin ... hat die Kammer keine Zweifel. Die Zeugin hat auf die Kammer einen aufrichtigen und authentischen Eindruck gemacht. So hat sie sich wegen ihres damaligen „naiven“ Verhaltens selbstkritisch gegeben. Sachfremde Belastungstendenzen zum Nachteil des Angeklagten haben sich in ihrer Aussage nicht gezeigt. Vielmehr hat sie hervorgehoben, dass der Angeklagte bei dem Versuch, ihr während des Treffens näher zu kommen, zwei Mal sofort aufgehört habe, als sie ihren entgegenstehenden Willen geäußert habe. Zudem hat sie klargestellt, dass nach ihrem Kenntnisstand keine ihrer Fotos im Internet veröffentlich worden seien und dass sie sich heute auch nicht mehr beeinträchtigt fühle.

410

cc)

411

Die Aussage der Zeugin ... steht im Einklang mit dem nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Chat-Verlauf. Sowohl der Angeklagte als auch die Zeugin haben bestätigt, dass die verlesenen Textnachrichten den damals zwischen ihnen geführten Chat zutreffend wiedergegeben haben. Soweit die Feststellungen der Kammer wörtliche Zitate enthalten, beruhen diese auf der Verlesung des Chat-Verlaufs beziehungsweise der Verlesung der SMS-Nachricht der Mutter der Zeugin an den Angeklagten. Letztere wurde – ausweislich der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin KHK … – bei der Auswertung des bei der Wohnungsdurchsuchung aufgefundenen Samsung Galaxy S 7 des Angeklagten aufgefunden und gesichert.

412

i)

413

Die unter Ziff. II. 9) getroffenen Feststellungen (Taten zum Nachteil der Zeugin ...) beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin ..., den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Auszügen aus dem Chat-Verlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... sowie den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbildern.

414

aa)

415

Der Angeklagte hat sich zunächst dahingehend eingelassen, dass er an den Chat mit der Zeugin ... keine Erinnerungen mehr habe. Nach Vernehmung der Zeugin ... und der Verlesung des Chat-Verlaufs hat der Angeklagte sodann eingeräumt, dass er den Chat mit der Zeugin ... geführt habe.

416

bb)

417

Das Geständnis des Angeklagten wird gestützt durch die glaubhafte Aussage der glaubwürdigen Zeugin ..., die den Sachverhalt –wie festgestellt – geschildert hat. Die Zeugin hat insbesondere ausgesagt, dass ihr damaliger Chat-Partner sie zunächst über Facebook und wenig später über WhatsApp angeschrieben habe. Auf seinen Wunsch hin habe sie ihm zunächst „normale“ Fotos, wenig später aber auch Fotos in Unterwäsche und Fotos von ihren entblößten Brüsten geschickt. Im weiteren Verlauf sei der Chat-Partner, der ihr zunächst sehr sympathisch vorgekommen sei, immer unfreundlicher geworden. Er habe gedroht, ihre Bilder auf Facebook zu veröffentlichen, wenn sie ihm nicht weitere Nacktbilder und –videos übersenden würde. Aus Angst vor einer Veröffentlichung ihrer Bilder habe sie ihm sowohl ein Nacktfoto als auch ein Video ihrer entblößten Scheide geschickt. Ihr Chat-Partner habe sich mit dem Video nicht zufrieden gegeben und habe ein weiteres Video gefordert. Er habe damit gedroht, die bisher übersandten Dateien an ihre Mitbewohnerinnen – deren Namen er am Anfang des Chats erfragt gehabt habe – zu übersenden. Hierauf habe sie sich aber nicht mehr eingelassen. Wenig später habe ihr ein Freund berichtet, dass ihre Bilder und das Video in eine WhatsApp-Gruppe eingestellt worden seien. Da auch die Mädchen aus ihrer Wohngruppe von den Nacktfotos erfahren hätten, sei sie in der Folgezeit gemobbt worden. Aus Scham habe sie keine Strafanzeige bei der Polizei gestellt.

418

Die Aussage der Zeugin ... ist glaubhaft. Sie hat den wesentlichen Ablauf des Chats nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert. Dabei lassen sich ihre Schilderungen mit dem verlesenen Chat-Verlauf ohne Weiteres in Einklang bringen. Insbesondere ist die Zeugin in der Lage gewesen, konkrete Vorhalte aus dem Chat-Verlauf nachvollziehbar in den Gesamtsachverhalt einzuordnen. So hat sie beispielsweise auf Vorhalt der beiden Namen „...“ und „...“ nachvollziehbar angegeben, dass ihr Chat-Partner diese beiden Namen aus ihrer Wohngruppe schon zu Beginn des Chats erfragt gehabt habe. Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Sachfremde Belastungstendenzen zum Nachteil des Angeklagten haben sich nicht ergeben, zumal die Zeugin ... unumwunden eingeräumt hat, dass sie sich an Details zur Identifizierung ihres damaligen Chat-Partners heute nicht mehr erinnern könne. Dass die Zeugin dennoch den richtigen Chat in Erinnerung hatte, hat sich indes beispielsweise auch daran gezeigt, dass sie aus der Erinnerung heraus in der Lage gewesen ist, ein damaliges Profilbild des Chat-Partners zu beschreiben, auf dem der Chat-Partner seitlich auf einer Mauer vor einem Gewässer gesessen habe. Eben jenes Lichtbild konnte sodann als eine der Bilddateien in Augenschein genommen werden, welche ausweislich des verlesenen und insoweit auch in Augenschein genommenen Chat-Verlaufs an die Zeugin ... übersandt worden war.

419

cc)

420

Die Aussage der Zeugin ... steht im Einklang mit dem nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Chat-Verlauf und den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Soweit die Feststellungen der Kammer wörtliche Zitate enthalten, beruhen diese auf der Verlesung des Chat-Verlaufs. Die Zeugin ... hat bestätigt, dass die verlesenen Textnachrichten den Inhalt des Chat-Verlaufs richtig wiedergegeben haben und dass es sich bei den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf um eben jene Fotos handelt, die von ihr bzw. an sie übersandt worden seien. Dass es der Angeklagte war, der den Chat mit der Zeugin ... unter der Nummer … führte, ergibt sich im Übrigen auch aus der Inaugenscheinnahme der ausweislich des Chat-Verlaufs an die Zeugin ... übersandten Fotos des Chat-Partners, insbesondere desjenigen Fotos, auf dem zu sehen ist, wie der Angeklagte, der nur von der ... aufwärts zu sehen ist, auf dem Bett liegend einen Arm hinter den Kopf legt. Dieses Foto hatte der Angeklagte auch in den Chats mit den Zeuginnen ..., ..., ..., ... und ... verwendet.

421

j)

422

Die unter Ziff. II. 10 getroffenen Feststellungen (Tat zum Nachteil der Zeugin ...) beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, deren Richtigkeit durch die Inaugenscheinnahme der von dem Handy der Zeugin ... gefertigten Screenshots des Chatverlaufs vom 20.10.2016, durch die insoweit verlesenen Textnachrichten und durch die gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO im allseitigen Einverständnis verlesene, polizeilich protokollierte Aussage der Zeugin ... vom 20.10.2016 bestätigt worden ist.

423

aa)

424

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er bereits vor Oktober 2016 Kontakt zu der Zeugin ... gehabt habe. Damals habe ihm die Zeugin ... zunächst freiwillig freizügige Fotos von sich geschickt. Als die Zeugin ihm seinerzeit mitgeteilt habe, dass sie ihm keine weiteren Fotos mehr übersenden werde, habe er ihr angedroht, dass er die bislang erhaltenen Fotos der Zeugin im Internet veröffentlichen werde, wenn sie ihm nicht weitere Nacktfotos und Videos mit Selbstbefriedigungshandlungen übersenden würde. Daraufhin habe die Zeugin ... ihm auch die geforderten Fotos und Videos übersandt. Darunter habe sich auch ein Video befunden, auf dem zu sehen gewesen sei, wie die Zeugin sich einen Klebestift in die Scheide eingeführt habe. Ab einem gewissen Punkt habe die Zeugin ... ihn aber über WhatsApp blockiert, woraufhin der Kontakt zunächst abgebrochen sei. Zu einer Veröffentlichung ihrer Fotos und Videos sei es jedoch nicht gekommen.

425

In der Nacht vom 19.10.2016 auf den 20.10.2016 habe er sodann erneut Kontakt zu der Zeugin aufgenommen, um weitere Nacktfotos und –videos von ihr zu erhalten. Er habe sie zunächst per SMS anschreiben müssen, da sein Kontakt über WhatsApp nach wie vor blockiert gewesen sei. Da die Zeugin das Übersenden weiterer Fotos und Videos abgelehnt habe, habe er ihr gedroht, dass er die damals erhaltenen Fotos und Videos im Internet veröffentlichen werde, wenn die Zeugin ihm nicht weitere Fotos und Videos schicke. Daraufhin habe die Zeugin ihm schließlich fünf Nacktbilder und ein Video übersandt. Zu einer Veröffentlichung von Fotos und Videos der Zeugin ... sei es auch im Zusammenhang mit dem Chat vom 20.10.2016 nicht gekommen. Im Verhandlungstermin vom 14.05.2019 habe er sich zudem bei der Zeugin ... entschuldigt.

426

Die Kammer ist von der Richtigkeit der geständigen Einlassung des Angeklagten überzeugt. Denn seine Einlassung steht im Einklang mit den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Textnachrichten, den in Augenschein genommenen Screenshots des Chat-Verlaufs einschließlich der darin übersandten Fotos sowie mit der gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO im allseitigen Einverständnis verlesenen, polizeilich protokollierten Aussage der Zeugin ... vom 20.10.2016.

427

bb)

428

So hat die Zeugin ... den Sachverhalt im Rahmen ihrer polizeilich protokollierten Angaben vom 20.10.2016 im Wesentlichen wie festgestellt geschildert. Sie hat insbesondere ausgesagt, dass es schon etwa ein Jahr vor der erneuten Kontaktaufnahme vom 20.10.2016 einen Chat mit „...“ gegeben habe, in dessen Verlauf sie ihrem Chat-Partner auf dessen Drohung hin, er werde ihre Nummer und ihren Namen im Internet veröffentlichen, Nacktbilder und –videos übersandt habe. Der Kontakt sei abgebrochen, als sie ihn schließlich über WhatsApp blockiert habe. Am 20.10.2016 gegen 01.45 Uhr habe er sie dann erstmals wieder per SMS kontaktiert und sie aufgefordert, ihn über WhatsApp wieder freizugeben, da sie anderenfalls wisse was passieren werde. Hiermit habe er gemeint, dass er die seinerzeit von ihr übersandten Bilder und Videos ins Internet stellen werde. Aus Angst vor einer Veröffentlichung habe sie ihn über WhatsApp wieder freigegeben. Unter der Drohung der Veröffentlichung der damals übersandten Bilder und Videos habe er nun neue Nacktfotos und –videos von ihr verlangt. Aus Angst vor der angedrohten Veröffentlichung sei sie dieser Aufforderung auch nachgekommen. „...“ habe die Handynummer … genutzt.

429

Die Aussage der Zeugin ... ist glaubhaft. Die Zeugin hat den Sachverhalt nachvollziehbar und lebensnah geschildert. Ihre Aussage lässt sich mit dem verlesenen Chat-Verlauf vom 20.10.2016 ohne Weiteres in Einklang bringen. Sachfremde Belastungstendenzen zulasten des ihr im Zeitpunkt der Vernehmung ohnehin nicht persönlich bekannten Angeklagten hat die Zeugin nicht gezeigt.

430

cc)

431

Soweit die Feststellungen unter Ziff. II. 10) wörtliche Zitate enthalten, beruhen diese auf der Verlesung der Textnachrichten aus dem Chat-Verlauf, welcher in Form von Screenshots vorgelegen haben, die anlässlich der Anzeigenaufnahme von dem Handy der Zeugin ... gefertigt wurden. Die Screenshots einschließlich der darin abgedruckten Fotos der Zeugin ... sind in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden. Der Angeklagte hat bestätigt, dass die verlesenen Textnachrichten den Chat vom 20.10.2016 zwischen ihm und der Zeugin ... zutreffend wiedergegeben haben und dass es sich bei den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf um eben jene Fotos handelt, die an ihn übersandt worden seien.

432

dd)

433

Im Zusammenhang mit der Inaugenscheinnahme eines Screenshots zur Videodatei VID-20160803-WA0053, welche ausweislich der Aussage der Zeugin KHK’in … bei der Auswertung einer im Rahmen der bei dem Angeklagten durchgeführten Durchsuchung aufgefundenen Micro-SD-Karte (16GB) gesichert werden konnte, hat der Angeklagte erklärt, dass es sich bei dem abgebildeten Mädchen, welches an der entblößten Scheide manipuliert, um die Zeugin ... handelt und dass das entsprechende Video ihm, dem Angeklagtenn, im Zusammenhang mit dem ersten Chat-Kontakt zu der Zeugin ... übersandt worden sei.

434

k)

435

Soweit unter Ziff. II. 12a) Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten hinsichtlich des jeweiligen Verfahrensstandes in dem Verfahren 5 KLs – 20 Js 414/15 – 8 /16 getroffen wurden, beruhen diese Feststellungen auf der nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls erfolgten Verlesung der diesbezüglichen Anklageschrift vom 01.03.2016, der Verfügung der damaligen Vorsitzenden vom 09.03.2016 hinsichtlich der Erteilung einer Abschrift der Anklageschrift an den Angeklagten, der Verteidigungsanzeige des damaligen Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt …, vom 24.03.2016, dem Eröffnungsbeschluss der Kammer vom 17.06.2016 und der Postzustellungsurkunde vom 22.08.2016 hinsichtlich der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses sowie der Terminsladung an den Angeklagten.

436

Soweit die Kammer unter Ziff. II. 12b)  Feststellungen zum Gang des Ermittlungsverfahrens getroffen hat, beruhen die Feststellungen im Wesentlichen auf der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin KHK’in …, die die Umstände der Wohnungsdurchsuchungen vom 11.10.2016 und vom 14.02.2017, der Gefährderansprache vom 11.10.2016 und der Auswertung der sichergestellten Geräte und Datenträger – wie festgestellt – geschildert hat. Die Zeugin KHK’in … ist glaubwürdig; ihre Angaben sind glaubhaft. Die Zeugin hat die Ermittlungsmaßnahmen konzentriert, sachlich und in jeder Hinsicht nachvollziehbar geschildert.

437

Ihre Aussage steht im Einklang mit den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokollen vom 11.10.2016 und vom 15.08.2017 sowie mit dem Aktenvermerk der POK’in … vom 15.08.2017 hinsichtlich der Durchsuchung der Wohnung der Mutter des Angeklagten. Die Extraktionsberichte hinsichtlich der auf dem Handy Samsung Galaxy S 7 Edge gesicherten 213 SMS-Mitteilungen und der auf dem Handy Samsung Galaxy S7 gesicherten einen SMS-Mitteilung der Mutter der Zeugin ... sind im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden. Zudem sind die die Lichtbilder aus den Extraktionsberichten hinsichtlich der ausgewerteten Geräte (Samsung Galaxy S5, Samsung Galaxy Tab A (Pro), Sony Xperia, Laptop Packard Bell) sowie hinsichtlich der ausgewerteten Datenträger (Sony Memory Stick Pro Duo Magic Gate 1 GB, Verbatim Micro SD-Karte 16GB) in Augenschein genommen worden. Bei der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder aus dem Extraktionsbericht hinsichtlich der durch die Zeugin KHK’in … ausgewerteten Verbatim Micro-SD-Karte (16GB) konnte festgestellt werden, dass sich hierauf unter anderem auch ein Nacktfoto der Zeugin ... sowie 11 Nacktfotos der Zeugin ... befanden. Zudem sind die auf derselben SD-Karte gespeicherten Videos mit Selbstbefriedigungshandlungen der Zeugin ... in Augenschein genommen worden. Es konnte insoweit festgestellt werden, dass es sich um jene Fotos und Videos der Zeugin ... handelte, die sie in dem Chat-Verkehr mit dem Nutzer der Rufnummer ... übersandt hatte. Bei der Inaugenscheinnahme von sechs weiteren Videoaufzeichnungen von Selbstbefriedigungshandlungen der Zeugin ... konnte festgestellt werden, dass diese sich dem Skype-Video-Chat vom 02.08.2016 zuordnen ließen. Dabei konnte ebenfalls festgestellt werden, dass der Chat-Partner den Skype-Benutzernahmen „...“ verwendete, da dieser in der oberen linken Bildschirmecke angezeigt war. Ferner konnte im Rahmen der Inaugenscheinnahme eines Startbildes einer Videodatei, welche im Extraktionsbericht bezüglich derselben Verbatim-Micro-SD-Karte abgedruckt war, festgestellt werden, dass es sich um ein Video der Zeugin ... handelte. Der Angeklagte hat auf Vorhalt des Lichtbildes insoweit auch bestätigt, dass es sich um ein Video der Zeugin ... gehandelte habe, welches sie ihm anlässlich ihres ersten WhatsApp-Kontaktes übersandt habe. Es habe sich um jenes Video gehandelt, auf welches er bei dem zweiten WhatsApp-Kontakt Bezug genommen habe und auf dem zu sehen gewesen sei, wie die Zeugin ... sich einen Klebestift in die Scheide eingeführt habe.

438

l)

439

Nach alledem verbleiben der Kammer keine Zweifel, dass der Angeklagte auch die unter Ziff. II. 6) und II. 7) dargestellten Chats mit den Zeuginnen ... und ... führte.

440

aa)

441

Zwar hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass er die Chats mit den Zeuginnen ... und ... nicht geführt habe. So sei es zutreffend, dass die Rufnummer ... in jenem Zeitraum auf seinen Vater angemeldet gewesen sei, der auch in der gleichen Wohnung gelebt habe. Die Rufnummer ... sei einer Prepaid-Karte zuzuordnen, die er, der Angeklagte, jedoch schon zu einer Zeit genutzt habe, als er noch bei seiner Mutter in … gelebt habe. Nach dem Umzug zu seinem Vater habe er, der Angeklagte, fast ausschließlich die Rufnummer … genutzt, die einem Mobilfunkvertrag – hingegen keiner Prepaid-Karte – zuzuordnen gewesen sei. Die Prepaid-Karte mit der Rufnummer ... und ein dazugehöriges Handy habe er zeitweise – hin und wieder – an einen Bekannten herausgegeben. Den Nutzer, der als Verfasser der Nachrichten an die Zeugin ... und ... in Betracht komme, kenne er. Er habe auch gewusst, dass der Bekannte derartige Chats mit der SIM-Karte und dem Handy geführt habe. Diesen wolle er aber nicht verraten. In der Haft habe er gelernt, dass man nicht „zinken“ solle.

442

bb)

443

Die Einlassung des Angeklagten ist jedoch aufgrund einer Gesamtwürdigung der folgenden Indizien widerlegt.

444

(1)

445

Zunächst ist schon die Einlassung des Angeklagten für sich genommen nicht nachvollziehbar und wenig lebensnah, da nicht ersichtlich ist, warum der Angeklagte ein Handy und eine noch dazu auf seinen Vater angemeldete Prepaid-Karte in Kenntnis des Umstands, dass der Bekannte damit Straftaten begehen werde, an einen Dritten in unregelmäßigen Abständen herausgeben und somit das Entdeckungsrisiko für dessen Straftaten tragen sollte. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte schon seit März 2016 Kenntnis von dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren unter dem Aktenzeichen 5 KLs – 20 Js 414/15 – 8 /16 hatte, ist nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte zudem noch das Entdeckungsrisiko für fremde Straftaten übernehmen sollte.

446

(2)

447

In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte den unter derselben Rufnummer (...) geführten Chat mit der Zeugin ... eingeräumt hat, der ebenfalls im Zeitraum Ende Juni bis Anfang Juli 2016 – also in zeitlicher Überschneidung mit dem Chat-Verkehr zu ... ... – stattfand. Angesichts der Intensität und der Masse an Textnachrichten, die insbesondere in der Anfangszeit mit der Zeugin ... ausgetauscht wurden, ist nicht vorstellbar, dass die SIM-Karte in diesem Zeitraum hin- und hergereicht wurde, zumal insbesondere der Chat-Verkehr mit der Zeugin ... jeweils mehrere Stunden und teils bis tief in die Nacht hinein andauerte.

448

Zwar mag der Umstand, dass der Angeklagte auch einen unter der Rufnummer ... geführten Chat eingeräumt hat, für sich genommen für die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung sprechen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte den mit der Zeugin ... geführten Chat schwerlich in Abrede hätte stellen können, da es im Fall der Zeugin ... – anders als in den Fällen der Zeuginnen ... und ... – zu einem persönlichen Aufeinandertreffen zwischen der Zeugin ... und dem Angeklagten gekommen war.

449

(3)

450

Die Kammer verkennt nicht, dass sich der Chat-Partner der Zeuginnen ... und ... – anders als in den übrigen unter Ziff. II festgestellten Fällen als „Manu“ und nicht als „...“ – vorstellte. Dennoch verbleiben für die Kammer keine Zweifel, dass der Angeklagte die entsprechenden Chats führte:

451

(a)

452

Hierfür spricht zu allererst, dass die in den Chats mit den Zeuginnen ... und ... zutage getretene Vorgehensweise identisch ist mit der Vorgehensweise, die der Angeklagte in den Chats mit den übrigen unter Ziff. II. festgestellten Taten an den Tag legte. So wurden die Chat-Partnerinnen, die stets Mädchen im Alter zwischen 13 und 16 Jahren waren, kurz nach der Kontaktaufnahme aufgefordert, Bilder von sich zu übersenden. Nach dem Übersenden von normalen Fotos wurden die Chat-Partnerinnen umgehend aufgefordert, Fotos von sich zu übersenden, auf denen man „mehr“ sehen könne. Wenn sich die jeweilige Chat-Partnerin damit schwer tat, so wurde sie durch Komplimente ermutigt und durch das Übersenden eigener freizügiger Fotos seitens des Angeklagten hierzu verpflichtet, da dieser geltend machte, dass er seiner Chat-Partnerin schließlich auch „vertraut“ habe. Nach dem Übersenden von Nacktfotos des Oberkörpers forderte der Angeklagte nahezu umgehend ein Foto der entblößten Scheide. Wenn die Chat-Partnerin den Angeklagten vertröstete, wurde sie wenig später darauf aufmerksam gemacht, dass sie es ihm versprochen habe. Sollte dann immer noch nicht das geforderte Bild übersendet worden sein, so wurde den Chat-Partnerinnen vorgeworfen, dass sie den Angeklagten „verarscht“ hätten. Es wurde sodann mit der Veröffentlichung ihrer bisher übersandten Fotos im Internet – insbesondere auf Facebook und in WhatsApp-Gruppen – gedroht. Auch die mit den Zeuginnen ... und ... geführten Chats entsprechen diesem Muster.

453

(b)

454

Zudem besteht angesichts der in sämtlichen Chats zum Ausdruck kommenden sprachlichen Besonderheiten kein Zweifel daran, dass der Angeklagte auch die unter Ziff. II. 6) und 7) dargestellten Textnachrichten verfasst hat.

455

So zeigte sich der auffallend häufige Gebrauch des Wortes „ned“ anstatt des Wortes „nicht“ sowohl in den Nachrichten des Angeklagten als auch in den Nachrichten des Chat-Partners der Zeuginnen ... und ....

456

Um anzukündigen, dass er Fotos und Videos der Chat-Partnerinnen auf Facebook veröffentlichen werde, nutzte der Angeklagte in den unter Ziff. II dargestellten Chats auffallend oft die Formulierung „sag hallo fb“ und damit eine Formulierung, die der Chat-Partner der Zeugin ... exakt wortgleich und der Chat-Partner der Zeugin ... jedenfalls in ähnlicher Form („auf fb oder wo hättest dus gern?“) nutzte.

457

In vergleichbarer Häufigkeit formulierte der Angeklagte auch „(Du) weist ja was jetzt passiert“ oder „(Du) weist ja was jetzt is“ um anzukündigen, dass er Fotos und Videos der jeweiligen Chat-Partnerin im Internet veröffentlichen werde, wenn die Chat-Partnerin ihm nicht das geforderte Foto übersenden würde. Im gleichen Kontext benutzte auch der Chat-Partner der Zeuginnen ... und ... mehrfach eben jene Formulierung.

458

Um zusätzlichen Druck auf die jeweilige Chat-Partnerin auszuüben, zählte der Angeklagte in den Chats mit den Zeuginnen ... und ... einen Countdown herunter. Ebenso ging der Chat-Partner der Zeuginnen ... und ... vor, um diese unter Zeitdruck zu setzen.

459

Nahezu in sämtlichen Chat-Verläufen warf der Angeklagte seiner jeweiligen Chat-Partnerin vor, dass sie ihn „verarschen“ würde bzw. „verarscht“ hätte, wenn sie ihm nicht das geforderte Foto oder Video übersandt hatte oder wenn sie sich nicht auf ein Treffen mit ihm einlassen wollte. Im gleichen Kontext warf auch der Chat-Partner der Zeugin ... mehrfach vor, dass sie ihn „verarsche“ bzw. „verarscht“ habe.

460

Auch die Darstellung von Forderungen und Erläuterungen in gegliederter Form findet sich sowohl in den Textnachrichten des Chat-Partners der Zeugin ... („Also wie willst dus jetzt machen? 1 das Video – dann Bilder löschen und Video oder 2 alles online“ bzw. „1 du hast die deo nicht reingemacht – 2 du hast sie verkehrt herum rein versucht zu machen ist kein Wunder das das nicht geht“) als auch in den Textnachrichten des Angeklagten, die er beispielsweise den Zeuginnen ..., ... und ... schickte. Hierfür kann exemplarisch folgende, an die Zeugin ... gerichtete Textnachricht herangezogen werden:

461

„1 das klappt irgendwie sowieso nie

462

2 ich hab dir gesagt nur sex will ich nicht und da du ja keine Gefühle hast was bringts dann ich hätte genug die nur mit mir schlafen wollen und die sehen noch viel krasser aus aber es geht mir halt nicht darum

463

3 du bist nicht ehrlich und lügst mich an das geht gar nicht“.

464

Weitere Übereinstimmungen im Sprachgebrauch haben sich zudem bei der Verwendung von bestimmten Substantiven gezeigt, die im freundlichen Kontext verwendet wurden, um die jeweilige Chat-Partnerin zu necken. In einem solchen Zusammenhang bezeichneten sowohl der Angeklagte (in Bezug auf die Zeugin ...) als auch der Nutzer der Rufnummer ... (in Bezug auf die Zeugin ...) ihre jeweilige Chat-Partnerin als „Du arsch“. In einem ähnlichen Kontext bezeichnete der Angeklagte seine Chat-Partnerinnen (... und ...) als „Zicke“, was sich im vergleichbaren Kontext auch in den Textnachrichten des Chat-Partners der Zeugin ... zeigte. In vergleichbaren Situationen bezeichneten sowohl der Angeklagte (in Bezug auf die Zeuginnen ... und ...) als auch der Chat-Partner der Zeugin ... ihren Gegenüber als „Nudel“.

465

Im aggressiven Kontext forderte der Angeklagte die Zeuginnen ... und ... auf, „die Fresse“ zu „halten“ und benutzte damit eine Formulierung, die auch im Chat mit der Zeugin ... zur Anwendung kam.

466

Auch soweit es die Aufforderung zur Vornahme sexueller Handlungen betrifft, zeigt sich ein übereinstimmender Sprachgebrauch wie beispielsweise bei der Aufforderung, ein Foto „von unten“ zu fertigen. Auch die Aufforderung, dass die jeweilige Chat-Partnerin die „Schamlippen“ mit den Fingern „auseinanderhalten“ solle, findet sich sowohl in den an die Zeuginnen ... und ... als auch in den von dem Angeklagten an die Zeuginnen ... und ... formulierten Textnachrichten. Die im Zusammenhang mit Selbstbefriedigungshandlungen getätigte Aufforderung, die Chat-Partnerin möge ein Foto des geöffneten Mundes übersenden, findet sich ebenfalls sowohl im Chat mit der Zeugin ... als auch im Chat mit der Zeugin ....

467

(c)

468

Dass es der Angeklagte war, der den Chat mit der Zeugin ... führte, zeigt sich zudem an weiteren Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Chat-Verkehr.

469

So teilte der Chat-Partner der Zeugin ... am 01.08.2016 mit, dass er auf dem Weg nach ... sei. Dies steht im Einklang mit der damaligen Wohnsituation des Angeklagten, der zwar in der Wohnung seines Vaters in … lebte, seine Mutter, die in … – in der Nähe von ... – wohnte, aber regelmäßig besuchte. Im Chat mit der Zeugin ... hatte der Angeklagte dieser am 24.09.2015 ebenfalls mitgeteilt, dass er das Wochenende in ... verbringe. In diesem Zusammenhang übersandte er ihr auch ein Foto, welches den Angeklagten selbst und seine Mutter zeigte. Sowohl im Fall der Zeugin ... als auch im Fall der Zeugin ... sollte jeweils an den Tagen als sich der Chat-Partner der Zeuginnen in „...“ aufhielt, ein Skype-Video-Chat stattfinden, was damit erklärlich ist, dass sich der später auch dort sichergestellte Laptop „Packard Bell“ in der Wohnung der Mutter des Angeklagten befand. Auch ein mit der Zeugin ... für den 03.10. bzw. 04.10.2015 geplantes Treffen sagte der Angeklagte unter dem Hinweis darauf ab, dass er wieder nach ... fahren müsse.

470

(d)

471

Dass der Angeklagte die Chats mit den Zeuginnen ... und ... geführt hatte, ergibt sich auch daraus, dass sowohl ein Nacktfoto der Zeugin ... als auch 11 Nacktfotos sowie ein Video mit Selbstbefriedigungshandlungen der Zeugin ... auf der Verbatim Micro-SD Karte (16GB) gespeichert waren, welche im Rahmen der Durchsuchung der von dem Angeklagten und seinem Vater bewohnten Wohnung in … am 11.10.2016 sichergestellt wurde. Es handelte sich um Dateien, die die Zeuginnen ... und ... dem Chat-Partner mit der Rufnummer ... übermittelt hatten. Daneben befand sich auf derselben Micro-SD-Karte auch ein Video mit Selbstbefriedigungshandlungen der Zeugin ..., welches die Zeugin ... dem Angeklagten im Rahmen ihres ersten WhatsApp-Kontakts übersandt hatte.

472

(e)

473

Im Rahmen der Inaugenscheinnahme der ebenfalls auf derselben Verbatim Micro-SD-Karte gespeicherten Videoaufzeichnung des Skype-Video-Chats mit der Zeugin ... konnte festgestellt werden, dass der Chat-Partner der Zeugin ... den Skype-Benutzernamen „...tony1909“ verwendete, also eben jenen Skype-Benutzernamen, den der Angeklagte auch der Zeugin ... genannt hatte. Die Zeugin ... hat zudem ausgesagt, dass ein Nutzer mit dem Namen „...“ versucht habe, ihr nach dem Chat-Abbruch auf Instagram zu „folgen“. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte auch den Zeuginnen ..., ... und ... gegenüber als „...“ vorgestellt hatte, wobei diese Zeuginnen den Angeklagten später auch persönlich trafen.

474

(f)

475

Weiterhin spricht für die Urheberschaft des Angeklagten in Bezug auf die an die Zeugin ... am 04.07.2016 erteilten Anweisungen zur Herstellung eines Videos, auf dem bestimmte sexuelle Handlungen der Zeugin zu sehen sein sollten, jedenfalls indiziell, dass eine entsprechende  Anweisung für eine Videoerstellung auch auf dem sichergestellten und polizeilich ausgewerteten Samsung Galaxy S7 Edge des Angeklagten aufgefunden worden ist. Ausweislich des verschriftlichen Chats Nr. 1116 (Fallakte 49 zum staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 512/16)  vom 29./30.07.2015 zwischen dem Nutzer des Handys Samsung Galaxy S7 Edge mit der Rufnummer … und der Nutzerin/dem Nutzer des Handys mit der Rufnummer … ist nämlich am 30.07.2015 um 11:03:35 (UTC + 2) über die Rufnummer … eine Whatsapp-Nachricht mit folgendem Inhalt versandt worden:

476

„Also du stellst dein handy so irgendwo hin am besten so das das ganze zimmer zu sehen ist musst halt bisschen schaun das es komplett drauf is so und dann wens stehst und es richtig ist also ganzer raum drauf stellst du dich vorm Kleiderschrank und tust so als würdest du dir deine anzie Sachen rauschen was du schon an hast sind 1 BH 2 Unterhose 3 socken die hast du an so uns dann sagst halt so ach ne kb anzuziehen und drehst dih dann zur cam und so das man dich komplett sieht und stellst dein bein irgendwo drauf wo mans alles dann noch sieht und ziehst langsam eine socke aus und dann die nächste und dann dein bh und zum Schluß deine Hose dann gehst du zum handy und stellst es so vor dein Bett das das kompeltte Bett drauf ist wirklich alles! Am besten suchst du dir bevor du anfängst schon eine gute stelle und wenn es nicht stehen bleibt hold dir frisch halte Folie und leg es darunter und dann ein dickes Buch dahinter zum anlehnen und nicht vergessen wichtig ist alles komplett drauf Und wenn du dann im Bett bist dann fangtzdu erstmal leicht an deine Burst zu massieren und gehst dann langsam nach unten und dann fingerst du dich erstmal und langsam mal schneller dann massierst du denn kitzler mal nur dann wieder fingern Und dann nimmst du Villt kannst dur dir mal was dickeres suchen als nur der Kamm dann nimmst du das du ziehst die beine an und so hoch wie möglich und schiebst es dir langsam erst von vorne dann von hinten rein hinten nur ganz langsam rein und raus und dann machst du das alles so lange bis du kommst und nicht vergessen komplett drauf alles!!!! Achte darauf Bitte das is jetzt wahrscheinlich sehr lang aber ich habs auch nur sehr genau beschrieben❤❤“.

477

Die vorstehende, in der Hauptverhandlung verlesene Textnachricht und die an die Zeugin ... per Whatsapp am 04.07.2016 weitergeleitete Handlungsanweisung weisen inhaltlich eine frappierende Ähnlichkeit auf – gerade auch im Hinblick auf die Anmerkung zur Ausführlichkeit der Beschreibung am Ende der jeweiligen Nachricht. Dies spricht aus Sicht der Kammer dafür, dass die Nachrichten vom selben Urheber stammen. Dass der Angeklagte aber das Handy mit der Rufnummer … jemals einer dritten Person zur Verfügung gestellt hätte, ist weder ersichtlich, noch zu irgendeinem Zeitpunkt vom Angeklagten behauptet worden.

478

(g)

479

Letztlich ist in der Gesamtschau zu berücksichtigen, dass auch die ergänzend vernommenen Zeuginnen … und … im Sommer 2016 – also im gleichen Zeitraum der mit den Zeuginnen ... und ... geführten Chats – über WhatsApp Kontakt mit dem Nutzer der Rufnummer ... hatten und dass sich auch in diesen Chats eindeutige Hinweise darauf finden lassen, dass der Angeklagte auch jene Chats führte. Soweit sich der Angeklagte auch bezüglich der Zeuginnen … und … dahingehend eingelassen hat, dass er diese Chats nicht geführt habe, ist auch diese Einlassung widerlegt.

480

(aa)

481

So hat die am 18.07.2002 geborene Zeugin … ausgesagt, dass sie ihren Chat-Partner Anfang August 2016 über die App „Jaumo“ kennengelernt habe. Er habe sich ihr als „...“ vorgestellt und habe ein Profilfoto verwendet, auf dem ein männlicher Jugendlicher abgebildet gewesen sei, der seitlich auf einer Mauer vor einem Gewässer gesessen habe. Nach ihrer Erinnerung habe sich aus dem Profil bei „Jaumo“ ergeben, dass er aus Bielefeld gekommen sei. Auf Vorhalt der im Rahmen ihrer Anzeigenerstattung abfotografierten Jaumo-Profilseite ihres Chat-Partners hat die Zeugin angegeben, dass es auch ... gewesen sein könne. Man habe die Handynummern ausgetauscht und sodann auf WhatsApp weiter miteinander geschrieben, wobei der Chat-Partner die Rufnummer ... genutzt habe. Relativ schnell nach der Kontaktaufnahme habe „...“ nach Nacktfotos von ihr gefragt. Auf seine Bitte hin habe sie ihm auch Bilder von ihren entblößten Brüsten übersandt. Dies habe „...“ aber nicht gereicht. Er habe schließlich nach Bildern „von unten“ gefragt. Da sie dies abgelehnt habe, habe „...“ damit gedroht, dass er ihre Nacktfotos im Internet veröffentlichen werde. Daraufhin habe sie ihn recht schnell bei WhatsApp blockiert, was dazu geführt habe, dass sie wenig später eine SMS von der Rufnummer … erhalten habe, in der sie aufgefordert worden sei, ... über WhatsApp wieder freizugeben. Hierauf habe sie ebenfalls nicht reagiert. Später habe sie von ihrer Freundin, …, erfahren, dass diese von einem „...“ über WhatsApp angeschrieben worden sei und dass dieser „...“ ihrer Freundin ihre Nacktbilder geschickt habe. Sie, die Zeugin …, habe daraufhin am 10.08.2016 Anzeige bei der Polizei in ... erstattet. Im Zuge ihrer Anzeigenerstattung und Zeugenvernehmung habe sie den Polizeibeamten unter anderem einen Screenshot des Jaumo-Profils ihres Chat-Partners sowie ihr Handy zum Zwecke der Sicherung des WhatsApp-Chat-Verlaufs zur Verfügung gestellt.

482

Die Aussage der Zeugin … ist glaubhaft. Sie hat den Sachverhalt in jeder Hinsicht nachvollziehbar und schlüssig geschildert. Ihre Aussage steht zudem im Einklang mit dem nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Chat-Verlauf und der verlesenen SMS sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf und dem Lichtbild der Jaumo-Profilseite. Auch an der Glaubwürdigkeit der Zeugin hat die Kammer keine Zweifel, zumal die Zeugin klargestellt hat, dass sie den Chat-Partner zu keinem Zeitpunkt gesehen oder gehört gehabt habe.

483

Aus der Verlesung des zwischen dem 06.08.2016 und dem 10.08.2016 stattgefundenen Chat-Verkehrs hat sich zudem ergeben, dass auch in dem Chat mit der Zeugin Elas die für den Angeklagten typische Vorgehensweise und der typische Sprachgebrauch zum Ausdruck kamen. Als der Chat-Partner der Zeugin … um ein Foto der entblößten Scheide bat, so umschrieb er dies als ein Bild „von unten“. Als die Zeugin … dies ablehnte, drohte er ihr mit der Veröffentlichung ihrer Fotos, indem er schrieb: „Also wenn du so bist kann ich das auch nh“, „Ja dann wirst dus merken dein pech bye“, „Kommt alles online“, „Deswegen is es nur fair wenn ich das jetzt auch mache“, „Is auch egal ich machs einfach dann is es fair“, „Und schick noch paar bilder/ Video als Wiedergutmachung dann vergess ich die sache“, „Also du weist nh f bis groß“, „Also dann machen wirs jetzt kurz und schmerzlos“, „hoffentlich habt ihr geld für den Umzug und neue Schule xD“ , „Ich hab noch ne Idee“, „Fb WhatsApp Internet Foren pedo seiter uvm“ und „Wenn die Ferien vorbei sind viel Spaß xd“. Schließlich benutzte auch der Chat-Partner der Zeugin … auch die für die Vorgehensweise des Angeklagten typische Ankündigung „sag hallo fb“.

484

Bei der Inaugenscheinnahme der von dem Chat-Partner an die Zeugin … übersandten Fotos konnte festgestellt werden, dass es sich um vier Bilder eines fremden – jedenfalls nicht den Angeklagten zeigenden – männlichen Jugendlichen handelte, der jeweils mit einem Handy in der Hand „Selfies“ vor einem Spiegel von sich macht. Auf drei der vier Bilder ist der Oberkörper des sportlichen und muskulären männlichen Jugendlichen unbekleidet. Es handelte sich um jene Fotos, die auch an die Zeugin ... übersandt worden waren.

485

Bei der Inaugenscheinnahme des im Rahmen der Anzeigenerstattung zur Akte genommenen Screenshots des Jaumo-Profils des Chat-Partners hat sich ergeben, dass dieser ein Foto verwendete, auf dem ein männlicher Jugendlicher abgebildet war, der seitlich auf einer Mauer vor einem Gewässer sitzt und mit dem Gesicht – der Kamera abgewandt – Richtung Gewässer schaut. Es handelte sich um genau jenes Foto, welches der Angeklagte auch der Zeugin ... übersandt hatte. Den Chat mit der Zeugin ..., welcher unter der Rufnummer … geführt worden war, hat der Angeklagte eingeräumt.

486

Schließlich ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Zeugin ... – nachdem sie die Rufnummer ... blockiert hatte – von der Rufnummer … kontaktiert worden war, dass der Angeklagte beide Rufnummern zeitgleich nutzte.

487

(bb)

488

Die am 06.04.2002 geborene Zeugin … hat ausgesagt, dass sie am 02.07.2016 Strafanzeige bei der Polizei erstattet habe. Hintergrund dieser Strafanzeige sei gewesen, dass sie an den Tagen vor der Strafanzeige einen Jungen über das Internetportal „Lovoo“ kennengelernt habe. Der Junge habe sich als 19-jähriger „...“ aus ... vorgestellt. Man habe die Nummern ausgetauscht und anschließend Textnachrichten über WhatsApp geschrieben, wobei der Chat-Partner die Rufnummer ... verwendet habe. Rasch habe der Chat-Partner nach freizügigen Fotos gefragt, woraufhin sie ihm freiwillig Fotos von sich übersandt habe, auf denen sie lediglich in Unterwäsche bekleidet gewesen sei. Als der Chat-Partner nach Nacktfotos gefragt habe, sie dies aber abgelehnt habe, habe der Chat-Partner mit der Veröffentlichung ihrer Fotos im Internet gedroht. Tatsächlich hätten einige ihrer Facebook-Freunde – darunter ihr Vater – in der Folgezeit die von ihr an den Chat-Partner übersandten Unterwäschefotos erhalten. Daraufhin habe sie Anzeige bei der Polizei ein Warstein erstattet.

489

Die Aussage der Zeugin … ist nachvollziehbar, lebensnah und insgesamt glaubhaft. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin … hat die Kammer keinerlei Zweifel, zumal auch die Zeugin … klargestellt, dass sie die ersten Bilder ohne jeglichen Druck übersandt habe und dass sie ihren Chat-Partner zu keinem Zeitpunkt gesehen oder gehört habe.

490

Angesicht des Umstands, dass der Chat mit der Zeugin … unter der Rufnummer ... im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Chats betreffend die Zeuginnen ... und ... stattfand, und angesichts des Umstands, dass der Chat-Partner sich ihr als „...“ aus ... vorstellte, verbleiben der Kammer keine Zweifel, dass der Angeklagte auch diesen Chat führte.

491

(h)

492

Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher aufgeführter Indizien verbleibt insgesamt kein Zweifel daran, dass der Angeklagte sämtliche unter Ziff. II. 1) bis 10) dargestellten Chats – insbesondere auch die unter Ziff. II. 6) und II. 7) dargestellten Chats mit den Zeuginnen ... und ... – führte.

493

m)

494

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des psychiatrischen  Sachverständigen Dr. ….

495

Dieser konnte seiner Begutachtung – mangels einer dahingehenden Bereitschaft des Angeklagten – zwar keine ausführliche Exploration oder testpsychologische Untersuchung des Angeklagten zugrunde legen. Der Sachverständige hat sein Gutachten aber auf die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seinem Lebensweg und zu einzelnen Tatvorwürfen, auf seine Beobachtungen zum Verhalten des Angeklagten während der Hauptverhandlung sowie auf die übrigen in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse stützen können. Soweit es das Verhalten des Angeklagten bei den einzelnen Taten betrifft, konnte der Sachverständige sich auch auf die Aussagen der jeweils betroffenen Zeuginnen sowie auf die verlesenen Chat-Verläufe stützen. Zudem konnte er die auf den Datenträgern des Angeklagten gesicherten und in Augenschein genommenen Lichtbilder sowie Videoaufzeichnungen berücksichtigen. Ferner konnte der Sachverständige seinem Gutachten auch die Angaben der Zeugin Ruhberg, der Mutter des Angeklagten, zugrunde legen.

496

Nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. …, denen sich die Kammer nach eigener Überprüfung anschließt, kann im Ergebnis ausgeschlossen werden, dass bei dem Angeklagten bei der Begehung der Taten die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vorlagen, dass seine Einsichtsfähigkeit oder seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder seine Steuerungsfähigkeit auch nur erheblich vermindert war.

497

Insoweit hat der Sachverständige im Wesentlichen ausgeführt, dass bei dem Angeklagten unter Berücksichtigung seiner Lebensgeschichte und unter Berücksichtigung des Tatgeschehens keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder eines Schwachsinns im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorlägen. Da bei dem Angeklagten sicher keine Intelligenzminderung zu diagnostizieren sei, der Angeklagte nach Einschätzung des Sachverständigen vielmehr durchschnittlich intelligent sei und auch sonst keine kognitiven Defizite zeige, liege bei ihm kein Schwachsinn vor. Auch das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung könne ausgeschlossen werden, da sich bei dem Angeklagten keine psychopathologische Problematik und auch sonst keine Hinweise auf eine hirnorganische Störung zeigten. Da das zu beurteilende Tatverhalten des Angeklagten durch ein hohes Maß an Planung, Kontrolle und zeitlicher Kontinuität geprägt gewesen sei, könne schließlich auch das Vorliegen eines Zustands ausgeschlossen werden, welcher unter das Merkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung falle.

498

In Betracht zu ziehen sei aufgrund der auffälligen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten letztlich nur das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Dazu hat der Sachverständige weiter erläutert, dass den ihm vorliegenden kinder- und jugendpsychiatrischen Berichten insoweit übereinstimmend und nachvollziehbar zu entnehmen sei, dass bei dem Angeklagten im Kindes- und Jugendalter eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens und teilweise auch eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen diagnostiziert worden sei. Es handle sich insoweit jedoch um eine spezielle kinder- und jugendpsychiatrische Diagnose, deren Symptomatik bei dem Angeklagten im Tatzeitraum einerseits angesichts seines Alters nicht mehr zu erwarten gewesen sei, andererseits tatsächlich angesichts des ruhigen und kontrollierten Tatverhaltens und des aktuellen Auftretens des Angeklagten auch nicht mehr festzustellen sei. Vielmehr hätten sich bei dem Angeklagten bezogen auf den in Rede stehenden Tatzeitraum erhebliche Auffälligkeiten in der Persönlichkeitsstruktur in Form von dissozialen Persönlichkeitszügen und in Form einer dissexuellen Fehlentwicklung mit sadistischen Zügen gezeigt. Auffällig an dem Verhalten des Angeklagten sei, dass das Verfolgen sexueller Interessen und die Umsetzung pornografischer Fantasien stets mit psychischem Druck und psychischer Beeinflussung in Form von Manipulation sowie Kontroll- und Machtspielen einhergingen. In dem Verhalten des Angeklagten komme insoweit auch ein Mangel an Empathie und Einfühlungsvermögen zum Ausdruck. Das Störungsbild weise aber noch nicht die für die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erforderliche Intensität auf. In Bezug auf die sexuellen Auffälligkeiten könne das Vorliegen einer Pädophilie ausgeschlossen werden, da sich der Angeklagte bei der Begehung der Taten nicht auf präpubertäre Kinder fokussiert habe, sein Schwerpunkt auf der Handlungsebene vielmehr auf jugendlichen, geschlechtsreifen Frauen mit voll entwickelten Genitalien gelegen habe. Auch in Bezug auf die dissozialen und sadistischen Persönlichkeitszüge des Angeklagten liege noch keine forensisch relevante Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne vor, die als schwere andere seelische Abartigkeit zu qualifizieren wäre. Zur Begründung hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt,  dass der Angeklagte keine überdauernden, sich in vielfältigen Lebensbereichen manifestierenden, „globalen“ Defizite im Bereich alltagspraktischer Fähigkeiten zeige. Er sei im Alltag nicht dauerhaft auffällig und könne außerhalb der dem Verfahren zugrundeliegenden Überschreitungen durchaus funktional agieren und auch unauffällig auftreten. Weiter hat der Sachverständige zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das Tatverhalten des Angeklagten als geordnet, hochgradig geplant und zielgerichtet, hingegen nicht als impulsiv, unkontrolliert und getrieben darstelle. Nach alledem handele es sich um erhebliche Persönlichkeitsdefizite mit durchaus eingeschliffenen Verhaltensmustern, hingegen nicht um eine vollständig verfestigte, krankhafte Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne. Aufgrund des planvollen und stets kontrollierten Vorgehens des Angeklagten könne jegliche Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen werden.

499

Der Sachverständige hat zudem ausgeführt, dass diese im Tatzeitraum feststellbaren erheblichen Persönlichkeitsdefizite in Form der dissozialen Persönlichkeitszüge – trotz der Haftsituation – bis heute fortbestünden. Angesichts des Umstands, dass sich bei dem Angeklagten vor der Inhaftierung ein derart eingeschliffenes Verhaltensmuster mit zunehmender Intensität herausgebildet habe, und angesichts des Umstands, dass der Angeklagte diese Persönlichkeitsdefizite in der Haft bisher nicht aufgearbeitet habe, sei im Falle des Wegfalls der in der Haft derzeit bestehenden Strukturen mit einem Rückfall in die alten eingeschliffenen Verhaltensmuster zu rechnen. In Anbetracht dessen, dass der Angeklagte eine sozialtherapeutische Aufarbeitung seiner Persönlichkeitsdefizite bisher vor allem unter Hinweis auf das noch laufende Strafverfahren – insoweit aber auch bezogen auf schon rechtskräftig abgeurteilte Taten – weitestgehend abgelehnt habe, sei die weitere Behandlung auf der sozialtherapeutischen Station der JVA … vor allem im deliktsspezifischen Bereich nicht nur sinn- und zweckmäßig, da das Hindernis eines noch laufenden Strafverfahrens wegfalle; sie sei darüber hinaus auch dringend erforderlich, um einer weiteren Verfestigung der dissozialen Persönlichkeitszüge entgegenzuwirken.

500

Die Kammer schließt sich den durchweg nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, nach eigener Überprüfung vollumfänglich an. Auch für die Kammer bestehen nach der durchgeführten Beweisaufnahme keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte im Tatzeitraum umfassende Defizite im Bereich alltagspraktischer Fähigkeiten gezeigt hat. Zwar hat der Angeklagte zuletzt weder eine Schule besucht, noch eine Ausbildung wahrgenommen. Seit November 2016 hatte er jedoch einen Nebenjob in dem Gastronomiebetrieb „…“ in .... Zudem konnte er im Alltag auch durchaus unauffällig auftreten. So waren beispielsweise die Zeuginnen ... und ..., die den Angeklagten auch persönlich trafen, bis zu dem Übergang zu sexuellen Handlungen auch durchaus angetan von dem Auftreten des Angeklagten. Auch soweit der Sachverständige ausgeführt hat, dass der Angeklagte bei der Begehung der Taten stets geordnet, hochgradig geplant und zielgerichtet, hingegen nicht impulsiv, unkontrolliert und getrieben vorgegangen sei, deckt sich dies nach der durchgeführten Beweisaufnahme mit der Überzeugung der Kammer.

501

IV.

502

Nach den unter Ziff. II getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sicherverschaffens einer kinderpornographischen Schrift in 11 Fällen, davon in 8 Fällen auch in Tateinheit mit Nötigung, des Sicherverschaffens einer kinderpornographischen Schrift in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, der versuchten Nötigung in 5 Fällen, der Nötigung in Tateinheit mit Sichverschaffens einer jugendpornografischen Schrift in 5 Fällen sowie der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in 5 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit öffentlichem Zugänglichmachen einer jugendpornographischen Schrift und in einem Fall in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung an einer jugendpornographischen Schrift gemäß §§ 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3a), Nr. 3b), 176a Abs. 2 Nr. 1, 184b Abs. 3, 184c Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3, 201a Abs. 1 Nr. 4, 205, 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23, 52, 53 StGB schuldig gemacht.

503

1)

504

Indem er die Zeugin ... dazu veranlasste, ihm sexuell aufreizende Fotos ihrer entblößten Brüste und ein Foto ihrer Vagina zu übersenden, hat sich der Angeklagte des Sichverschaffens einer kinderpornografischen Schrift gemäß § 184b Abs. 3 StGB schuldig gemacht.

505

Indem er mit der damals 13-jährigen Zeugin ... den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog, hat sich der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Der rechtliche Hinweis, dass insoweit eine Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in Betracht komme, ist im Hauptverhandlungstermin vom 19.09.2019 erteilt worden.

506

Indem er der Zeugin ... in Aussicht stellte, dass er ihre Nacktbilder im Internet veröffentlichen werde, falls sie sich nicht zu einem weiteren Treffen mit ihm, bei dem es zum Geschlechtsverkehr kommen sollte, bereiterklären würde, hat er sich außerdem der versuchten Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ,22, 23 StGB schuldig gemacht.

507

Indem der Angeklagte die Nacktbilder der Zeugin ... in eine WhatsApp-Gruppe mit mehreren Teilnehmern einstellte, hat er sich der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 4, 205 StGB schuldig gemacht.

508

Soweit dem Angeklagten im Hinblick auf die Zeugin ... durch Anklageschrift vom 22.06.2018 (20 Js 512/16) darüber hinaus vorgeworfen wurde, auf ein Kind durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie eingewirkt zu haben (Ziff. 3 der Anklageschrift; sexueller Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB), hat die Kammer das Verfahren insoweit in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, da der diesem Vorwurf zugrunde liegende Sachverhalt (Übersendung eines Penisbildes) in der Konkretisierung der Anklageschrift nicht aufgeführt war.

509

Soweit dem Angeklagten im Hinblick auf die Zeugin ... durch Anklageschrift vom 22.06.2018 (20 Js 512/16) vorgeworfen wurde, tateinheitlich zu der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen auch eine kinderpornografische Schrift, welche die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung zum Gegenstand hat, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu haben (Ziff. 18c der Anklageschrift; Verbreitung kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1b StGB), hatte eine Verurteilung – ohne dass es insoweit eines Freispruchs bedurft hätte – zu unterbleiben, da die Kammer keine näheren Feststellungen zum Teilnehmerkreis der Whats-App-Gruppe treffen konnte, in der das Nacktbild der Zeugin ... zugänglich gemacht wurde.

510

2)

511

Indem der Angeklagte der Zeugin ... in Aussicht stellte, dass er ihre freizügigen Bilder im Internet veröffentlichen werde, falls sie sich nicht auf ein Treffen mit sexuellen Handlungen einlasse, hat er sich der versuchten Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ,22, 23 StGB schuldig gemacht.

512

3)

513

Indem der Angeklagte der Zeugin ... drohte, dass er ihre Nacktbilder im Internet veröffentlichen werde, wenn die Zeugin nicht ein Foto von ihrer entblößten Vagina anfertige und an ihn übersende, woraufhin die Zeugin dieser Aufforderung nachkam, hat sich der Angeklagte der Nötigung in Tateinheit mit Sichverschaffens einer jugendpornographischen Schrift gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, 184c Abs. 3, 52 StGB schuldig gemacht.

514

4)

515

Indem der Angeklagte der Zeugin ... drohte, dass er ihre Nacktbilder an Dritte, insbesondere an ihre Freunde, weiterleiten werde, falls die Zeugin sich nicht auf ein weiteres Treffen mit sexuellen Handlungen einlassen werde, hat sich der Angeklagte der versuchten Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 , 22, 23 StGB schuldig gemacht.

516

Indem der Angeklagte die Fotos der Zeugin ..., die ihre entblößten Brüste zeigten, an die Zeugin ... übersandte, hat er sich zudem der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 4, 205 StGB schuldig gemacht.

517

Der rechtliche Hinweis auf die insofern vorliegende Tatmehrheit ist ebenso in der Hauptverhandlung erteilt worden wie der Hinweis auf die Versuchsstrafbarkeit der Nötigung.

518

Soweit dem Angeklagten im Hinblick auf die Zeugin ... durch Anklageschrift vom 22.06.2018 (20 Js 512/16) auch ein Sichverschaffen jugendpornografischer Schriften gemäß § 184c Abs. 3 StGB und eine Drittbesitzverschaffung jugendpornografischer Schriften gemäß § 184c Abs. 1 Nr. 2 StGB vorgeworfen wurde, hat die Kammer das Verfahren insoweit in der Hauptverhandlung gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt.

519

5)

520

Indem der Angeklagte der Zeugin ... drohte, dass er die bereits von ihr erhaltenen freizügigen Fotos im Internet veröffentlichen werde, wenn die Zeugin nicht weitere Nacktbilder an ihn übersenden werde, woraufhin die Zeugin dieser Aufforderung nachkam, hat er sich der Nötigung in Tateinheit mit Sichverschaffens einer jugendpornographischen Schrift gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, 184c Abs. 3, 52 StGB schuldig gemacht.

521

Indem der Angeklagte die Nacktfotos der Zeugin ... im Anschluss bei Facebook und in einer WhatsApp-Gruppe mit 256 Teilnehmern veröffentlichte, hat er sich der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in Tateinheit mit öffentlichen Zugänglichmachens einer jugendpornographischen Schrift gemäß §§ 184c Abs. 1 Nr. 1b, 201a Abs. 1 Nr. 4, 205, 52 StGB schuldig gemacht.

522

Soweit in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 22.06.2018 (20 Js 512/16) von einer insgesamt tateinheitlichen Verwirklichung der Tatbestände ausgegangen worden war, ist ein rechtlicher Hinweis auf die hiervon abweichende rechtliche Beurteilung erteilt worden.

523

6)

524

a) Nach den unter Ziff. II. 6a) getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffens einer kinderpornografischen Schrift gemäß §§ 176 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3b, 184b Abs. 3, 52 StGB schuldig gemacht.

525

b) Nach den unter Ziff. II 6b) getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffens einer kinderpornografischen Schrift gemäß §§ 176 Abs. 4 Nr. 3b, 184b Abs. 3, 52 StGB schuldig gemacht.

526

c) Nach den unter Ziff. II. 6c) getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffens einer kinderpornografischen Schrift gemäß §§ 176 Abs. 4 Nr. 3b, 184b Abs. 3, 52 StGB schuldig gemacht.

527

d) Nach den unter Ziff. II. 6d) getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffens einer kinderpornografischen Schrift und mit Nötigung gemäß §§ 176 Abs. 4 Nr. 3b, 184b Abs. 3, 240 Abs. 1, Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht.

528

e) Nach den unter Ziff. II. 6e) getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Sichverschaffens einer kinderpornografischen Schrift in Tateinheit mit Nötigung gemäß §§ 184b Abs. 3, 240 Abs. 1, Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht.

529

f) Nach den unter Ziff. II. 6f) getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffens einer kinderpornografischen Schrift und mit Nötigung gemäß §§ 176 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3b, 184b Abs. 3, 240 Abs. 1, Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht.

530

g) Nach den unter Ziff. II. 6g) getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffens einer kinderpornografischen Schrift und mit Nötigung gemäß §§ 176 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3b, 184b Abs. 3, 240 Abs. 1, Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht.

531

h) Nach den unter Ziff. II. 6h) getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffens einer kinderpornografischen Schrift und mit Nötigung gemäß §§ 176 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3b, 184b Abs. 3, 240 Abs. 1, Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht.

532

i) Nach den unter Ziff. 6 i) getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffens einer kinderpornografischen Schrift und mit Nötigung gemäß §§ 176 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3a, Nr. 3b, 184b Abs. 3, 240 Abs. 1, Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht.

533

j) Nach den unter Ziff. II. 6j) getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffens einer kinderpornografischen Schrift und mit Nötigung gemäß §§ 176 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3b, 184b Abs. 3, 240 Abs. 1, Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht.

534

k) Nach den unter Ziff. II. 6k) getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffens einer kinderpornografischen Schrift und mit Nötigung gemäß §§ 176 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3b, 184b Abs. 3, 240 Abs. 1, Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht.

535

l) Nach den unter Ziff. II. 6l) getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffens einer kinderpornografischen Schrift und mit Nötigung gemäß §§ 176 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3a, Nr. 3b, 184b Abs. 3, 240 Abs. 1, Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht.

536

m) Nach den unter Ziff. II.6m) getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der versuchten Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23 StGB schuldig gemacht.

537

n) Nach den unter Ziff. II.6n) getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß §§ 201a Abs. 1 Nr. 4, 205 StGB schuldig gemacht.

538

7)

539

Indem der Angeklagte der Zeugin ... drohte, dass er ihre Nacktbilder im Internet veröffentlichen werde, wenn die Zeugin ihm nicht weitere Nacktbilder – unter anderem ein Foto ihrer entblößten Scheide – schicke, woraufhin die Zeugin dieser Aufforderung auch nachkam, hat sich der Angeklagte der Nötigung in Tateinheit mit Sichverschaffens einer jugendpornographischen Schrift gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, 184c Abs. 3, 52 StGB schuldig gemacht.

540

8)

541

Indem der Angeklagte der Zeugin ... drohte, dass er ihr Unterwäschefoto veröffentlichen werde, wenn sie sich nicht auf ein weiteres Treffen mit ihm einlasse, was die Zeugin jedoch ablehnte, hat sich der Angeklagte der versuchten Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23 StGB schuldig gemacht.

542

Darauf, dass abweichend von Bewertung der Anklageschrift vom 22.06.2018 (20 Js 512/16) kein besonders schwerer Fall nach § 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 01.07.2011 vorliegt, ist hingewiesen worden.

543

9)

544

Indem der Angeklagte der Zeugin ... drohte, dass er ihre Nacktbilder im Internet veröffentlichen und an ihre Freunde weiterleiten werde, wenn die Zeugin ihm nicht weitere Nacktfotos und –videos – übersende, woraufhin die Zeugin ... dieser Aufforderung auch nachkam, hat sich der Angeklagte der Nötigung in Tateinheit mit Sichverschaffens einer jugendpornographischen Schrift gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, 184c Abs. 3, 52 StGB schuldig gemacht.

545

Indem der Angeklagte die Fotos und das Video der Zeugin ... in eine WhatsApp-Gruppe mit mehreren, der Zeugin ... unbekannten Teilnehmern einstellte, hat er sich der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung an einer jugendpornographischen Schrift gemäß § 184c Abs. 1 Nr. 2, 201a Abs. 1 Nr. 4, 205, 52 StGB schuldig gemacht

546

Soweit in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 22.06.2018 (20 Js 512/16) von einer insgesamt tateinheitlichen Verwirklichung der Tatbestände ausgegangen worden war, ist ein rechtlicher Hinweis auf die hiervon abweichende rechtliche Beurteilung erteilt worden.

547

10)

548

Indem der Angeklagte der Zeugin ... am 20.10.2016 drohte, dass er die bereits von ihr erhaltenen Nacktfotos und –videos im Internet veröffentlichen werde, wenn die Zeugin ihm nicht weitere Fotos und Videos – insbesondere ein Video auf dem die Zeugin die Schamlippen ihrer entblößten Scheide auseinander halten sollte – übersenden würde, woraufhin die Zeugin der Aufforderung auch nachkam, hat sich der Angeklagte der Nötigung in Tateinheit mit Sichverschaffens einer jugendpornographischen Schrift gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, 184c Abs. 3, 52 StGB schuldig gemacht.

549

V.

550

Der zu den Tatzeitpunkten 18 bzw. 19 Jahre alte Angeklagte war bei Begehung der festgestellten Taten Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Die Kammer hat zur Ahndung der Taten das Jugendstrafrecht angewandt, weil die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Der Angeklagte hatte zwar einen Hauptschulabschluss erlangt. Dennoch waren Reifeverzögerungen bei ihm nicht auszuschließen. Denn seine Kindheit und seine Jugend waren bis zuletzt geprägt von ständigen Schul-, Wohnort- und Einrichtungswechseln. Eine tragfähige schulische oder berufliche Perspektive hatte er sich nicht geschaffen. Auch hatte der Angeklagte keine gefestigten sozialen Bindungen außerhalb der ebenfalls von wiederkehrenden Kontaktabbrüchen geprägten Beziehung zu seinen Eltern.

551

Gegen den Angeklagten war nach § 17 Abs. 2 JGG eine Jugendstrafe zu verhängen.

552

Zum einen sind in den von ihm begangenen Taten schädliche Neigungen in einem solchen Ausmaß hervorgetreten, dass Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur erzieherischen Einwirkung auf ihn nicht mehr ausreichend erscheinen. Der Angeklagte hat sich ersichtlich bereits daran gewöhnt, aus einer in seiner Persönlichkeit wurzelnden falschen Trieb- und Willensrichtung zu handeln. Bei ihm haben Persönlichkeitsmängel vorgelegen, die auf die Taten Einfluss gehabt haben und die befürchten lassen, dass er weitere Straftaten begehen wird. Denn bei der Begehung der unter Ziff. II dargestellten Taten ist der Angeklagte äußerst berechnend und manipulativ vorgegangen, um seine eigenen sexuellen Bedürfnisse durchzusetzen. Auf die Situation, die Gefühle und die Bedürfnisse seiner jeweiligen Chat-Partnerin hat er dabei keine Rücksicht genommen, obwohl diese ihre Verzweiflung und Ohnmacht teils deutlich zum Ausdruck gebracht haben. Vielmehr hat der Angeklagte die Schwachstellen seiner Chat-Partnerinnen bewusst ausgemacht, ihnen zunächst Empathie und Verständnis vorgespiegelt und ihnen das Gefühl gegeben, dass sie ihm vertrauen könnten. Das Wissen, welches er über die Chat-Partnerinnen gesammelt hatte – insbesondere Handynummern und Facebook-Kontakte von Freunden – hat er später gezielt gegen die Chat-Partnerinnen eingesetzt, um diese unter Druck zu setzen. Mithilfe von Komplimenten oder unter dem Hinweis darauf, dass er selbst den Chat-Partnerinnen auch ein freizügiges Bild geschickt habe, dass er ihnen insoweit auch vertraut habe und dass die Chat-Partnerinnen nun deshalb auch verpflichtet seien, hat er sich die ersten freizügigen Fotos seiner Chat-Partnerinnen beschafft. Lehnten die Chat-Partnerinnen die Übersendung eines von dem Angeklagten erbetenen Fotos ab, so behauptete er, sie hätten ihm ein solches Foto versprochen und gab vor, enttäuscht zu sein und den Chat abbrechen zu wollen. Sollte die Zeugin die Übersendung des geforderten Fotos immer noch ablehnen, so drohte er mit der Veröffentlichung der bisher übersandten Fotos, wobei er das zuvor gesammelte Wissen gezielt einsetzte. Um die Chat-Partnerinnen noch zusätzlich unter Druck zu setzen, setzte er ihnen Fristen und zählte Countdowns herunter. Auch nachdem der Angeklagte im März 2016 von der gegen ihn in dem Verfahren 5 KLs 8/16 erhobenen Anklage erfahren hatte, hat er hiervon unbeirrt und nach der beschriebenen Vorgehensweise die Taten zu Ziff. II. 5) – 10) begangen. Auch die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Ladung zu den Hauptverhandlungsterminen im August 2016 haben den Angeklagten nicht von seiner Vorgehensweise abbringen lassen. Selbst nach der am 11.10.2016 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung und der Gefährderansprache hat der Angeklagte am 20.10.2016 noch die unter Ziff. II. 10) dargestellte Tat zum Nachteil der Zeugin ... begangen. Dass der Angeklagte trotz der gegen ihn erhobenen Anklage und der anstehenden Hauptverhandlung, trotz der sodann erfolgten Verurteilung sowie trotz der durchgeführten Wohnungsdurchsuchung und Gefährderansprache weitere Straftaten nach demselben Muster beging, macht deutlich, dass bei dem Angeklagten erhebliche Persönlichkeitsmängel vorgelegen haben, aus denen sich eine Neigung zur Begehung gleichgelagerter Straftaten ergibt.

553

Diese schädlichen Neigungen des Angeklagten liegen auch heute noch vor. Insbesondere kann ausgeschlossen werden, dass die vorläufige Festnahme des Angeklagten vom 30.12.2016 und die seitdem verbüßte Untersuchungs- und Strafhaft die schädlichen Neigungen des Angeklagten beseitigt haben. So hat der psychiatrische Sachverständige Dr. … ausgeführt, dass die im Tatzeitraum feststellbaren erheblichen Persönlichkeitsdefizite in Form der dissozialen Persönlichkeitszüge – trotz der Haftsituation – bis heute fortbestünden. Angesichts des Umstands, dass sich bei dem Angeklagten vor der Inhaftierung ein derart eingeschliffenes Verhaltensmuster mit zunehmender Intensität herausgebildet habe, und angesichts des Umstands, dass der Angeklagte diese Persönlichkeitsdefizite in der Haft bisher nicht aufgearbeitet habe, sei im Falle des Wegfalls der in der Haft derzeit bestehenden Strukturen mit einem Rückfall in die alten eingeschliffenen Verhaltensmuster zu rechnen. In Anbetracht dessen, dass der Angeklagte eine sozialtherapeutische Aufarbeitung seiner Persönlichkeitsdefizite bisher vor allem unter Hinweis auf das noch laufende Strafverfahren – insoweit aber auch bezogen auf schon rechtskräftig abgeurteilte Taten – weitestgehend abgelehnt habe, sei die weitere Behandlung auf der sozialtherapeutischen Station der JVA … vor allem im deliktsspezifischen Bereich nicht nur sinn- und zweckmäßig, da das Hindernis eines noch laufenden Strafverfahrens wegfalle; sie sei darüber hinaus auch dringend erforderlich, um einer weiteren Verfestigung der dissozialen Persönlichkeitszüge entgegenzuwirken. Die Kammer schließt sich diesen gut begründeten Ausführungen des Sachverständigen an. In Anbetracht des Ausmaßes der im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Straftaten bestehenden schädlichen Neigungen hätte es auch nach Auffassung der Kammer einer deliktsspezifischen – zumindest im Hinblick auf die bereits rechtskräftig festgestellten Taten – Aufarbeitung der bei dem Angeklagten zweifellos bestehenden und verfestigten Persönlichkeitsdefizite bedurft. Indes hat sich der Angeklagte in der Haft ausweislich der Einschätzungen der Zeugin … und des Zeugen … der sozialtherapeutischen Aufarbeitung seiner Persönlichkeitsdefizite weitestgehend entzogen. Im Ergebnis lassen sich daher auch heute noch, trotz der den Angeklagten umgebenden Strukturen in der Haft, deutliche Anzeichen der bei ihm fortbestehenden schädlichen Neigungen in Form von dissozialen Persönlichkeitszügen feststellen. Gerade im Umgang mit dem weiblichen Personal auf der sozialtherapeutischen Station zeigen sich nach wie vor die auch in den Chats zur Anwendung gekommenen Kontroll- und Manipulationstechniken, beispielsweise als der Angeklagte die Zeugin …, fragte, ob sie schon einmal den Film „Sieben Stunden“ gesehen habe und damit auf die Verfilmung des Buches der im Februar 2018 infolge eines Suizids verstorbenen ehemaligen Leiterin der sozialtherapeutischen Abteilung der JVA Straubing anspielte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit im Jahr 2009 von einem Häftling in der JVA sieben Stunden lang als Geisel genommen und mehrfach vergewaltigt worden war. Auch gegenüber der Zeugin … trat er grenzüberschreitend auf als er sie beispielsweise fragte, wann sie ihr „nächstes Date“ hätten. Zudem hat der Angeklagte trotz der offenen Strukturen erhebliche Schwierigkeiten, sich auf der sozialtherapeutischen Station zu integrieren. Der Umgang mit den Mitgefangenen gestaltet sich konfliktbehaftet. Zwar lässt sich der Angeklagte nicht zu Tätlichkeiten hinreißen, nimmt die zu seinen Lasten stattfindenden Angriffe vielmehr passiv hin und bringt diese dann bei der Anstaltsleitung zur Anzeige. Nach Einschätzung der Zeugin … ist der Angeklagte an der Entstehung der Konflikte jedoch maßgeblich beteiligt, da er den übrigen Angeklagten gegenüber äußerst provokativ, überheblich und herablassend auftritt. Soweit der Zeuge … ausgeführt hat, dass der Angeklagte trotz der offenen Strukturen auf der sozialtherapeutischen Station heute noch weitestgehend isoliert sei, nur langsam Fortschritte im Sozialverhalten mache und es aufgrund seiner Defizite im sozialen Umgang derzeit in Freiheit schwer haben werde, Anschluss zu finden, ist diese Einschätzung für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung seines bisherigen Lebenswegs sowie seiner nur wenigen und brüchigen sozialen Kontakte ist auch nach Einschätzung der Kammer zu erwarten, dass der Angeklagte bei den derzeit noch fortbestehenden Persönlichkeitsmängeln in alte Verhaltensmuster zurückfallen wird.

554

Der Angeklagte ist auch noch erziehungsfähig. So hat der psychiatrische Sachverständige Dr. … auch insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass eine weitere Behandlung des Angeklagten auf der sozialtherapeutischen Station der JVA … vor allem im deliktsspezifischen Bereich nicht nur sinn- und zweckmäßig sei, da das Hindernis eines noch laufenden Strafverfahrens wegfalle; sie sei darüber hinaus auch dringend erforderlich, um einer weiteren Verfestigung der dissozialen Persönlichkeitszüge entgegenzuwirken. Dass der Angeklagte erzieherisch erreichbar sei, zeige sich beispielsweise daran, dass er in der Lage gewesen sei, das anfangs gegenüber der Zeugin … an den Tag gelegte grenzüberschreitende Verhalten weitestgehend einzustellen. Die Kammer folgt auch insoweit den gut begründeten Ausführungen des Sachverständigen, zumal sich diese auch mit der Einschätzung des Zeugen … decken, der ausgesagt hat, dass der Angeklagte – wenn auch langsam – Fortschritte im Sozialverhalten beispielsweise in seinem Verhalten innerhalb der Therapiegruppe zeige. Gegenüber der Kammer hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung zudem bekräftigt, dass er bereit sei, an sämtlichen Therapiebestandteilen auf der sozialtherapeutischen Station mitzuwirken, sobald das laufende Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei.

555

Daneben gebietet auch die Schwere der individuellen Schuld des Angeklagten die Verhängung von Jugendstrafe. Insbesondere die unter Ziff. II. 6) dargestellten Taten zum Nachteil der Zeugin ... offenbaren ein derart hohes Maß an persönlicher Schuld des Angeklagten, dass die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich ist. Im Fall der Zeugin ... ging der Angeklagte von vornherein unter falschem Namen vor und versandte Bilder eines fremden männlichen Jugendlichen, um die Zeugin über seine Identität zu täuschen. Schon früh teilte die Zeugin dem Angeklagten mit, dass sie erst 13 Jahre alt sei und begründete hiermit ihre Zurückhaltung hinsichtlich der Übersendung von freizügigen Bildern. Nichtsdestotrotz zeigte sich der Angeklagte beharrlich und hartnäckig, fragte die Zeugin über sexuelle Erfahrungen aus und veranlasste sie zu Selbstbefriedigungshandlungen, in deren Rahmen er – wie von vornherein beabsichtigt – erste Bilder von den entblößten Brüsten der Zeugin erhielt. Obwohl die Zeugin deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie kein Bild ihrer Scheide übersenden wolle, wirkte er auch bei der Forderung nach einem solchen Bild massiv auf die Zeugin ein, indem er ihr beispielsweise vorhielt, dass sie es ihm versprochen habe. Als die Zeugin sich weiterhin zögerlich zeigte, ließ er sich den Instagram-Account der Zeugin verraten, um sie später damit unter Druck setzen zu können. Unter der Drohung, er werde die bereits erhaltenen Fotos im Internet veröffentlichen, forderte der Angeklagte mit zunehmender Dauer des Chats nicht mehr nur Nacktbilder, sondern auch Fotos und Videos, auf denen die Zeugin trotz klar entgegenstehender Willensbekundungen teils erniedrigende sexuelle Handlungen an sich vornehmen, bildlich festhalten und an ihn übersenden sollte. Der von dem Angeklagten, der sich dabei selbst nicht zu erkennen gab, aufgenommene und zudem auf einem externen Speichermedium gesicherte Skype-Chat, in dessen Rahmen sich die Zeugin ... neben beweglichen Gegenständen auch den an ihrem Bett angebrachten Bettpfosten einführen musste, hatte eine Dauer von insgesamt fast einer Stunde. Obwohl die Zeugin ihre Angst, Hilflosigkeit und Verzweiflung deutlich zum Ausdruck brachte – den Angeklagten sogar „anflehte“, aufzuhören – ließ der Angeklagte nicht von der Zeugin ab. Vielmehr setzte er auch nach zeitlichen Zäsuren – zum Beispiel nach einer zweiwöchigen urlaubsbedingten Chatpause – weiter nach. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei der Begehung der Taten zum Nachteil der Zeugin ... bereits von der gegen ihn in dem Verfahren 5 KLs 8/16 erhobenen Anklage und den unmittelbar bevorstehenden Hauptverhandlungsterminen wusste.

556

Innerhalb des gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 JGG eröffneten Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich hinsichtlich der Taten zu Ziff. II. 1), 2), 3), 8), 9) und 10) geständig sowie hinsichtlich der Taten zu Ziff. II. 4) und 5) jedenfalls teilgeständig eingelassen hat, wobei die Kammer nicht verkennt, dass der Angeklagte jedenfalls einige der Taten erst nach und nach unter dem Druck der bereits teilweise stattgefundenen oder unmittelbar bevorstehenden Beweisaufnahme eingeräumt hat. Letztlich wertet die Kammer die sodann erfolgten Richtigstellungen seiner Einlassung, die den Angeklagten auch einiges an Überwindung gekostet haben mögen, als positiven Ansatz im Hinblick auf die Einsicht und Selbstreflexion des Angeklagten. Auch soweit sich der Angeklagte – wenn auch äußerst formelhaft – bei einigen der Zeuginnen entschuldigt hat, hat die Kammer dies zu seinen Gunsten berücksichtigt. Zudem hat die Kammer zugunsten des Angeklagten in den Blick genommen, dass er sich im Hinblick auf das Attest der Zeugin ..., aus dem sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ergab, mit der Verlesung ihrer polizeilich protokollierten Vernehmung einverstanden erklärt hat und der Zeugin dadurch eine zusätzliche Belastung durch eine weitere Vernehmung erspart hat. Die Kammer hat außerdem zugunsten des Angeklagten bedacht, dass die hier in Rede stehenden Taten bereits länger zurückliegen und dass der Angeklagte die einzubeziehende Jugendstrafe nahezu vollständig verbüßt hatte. Auch die lange Verfahrensdauer, die letztlich auf die Masse an auszuwertenden Chats und Daten zurückzufahren war, hat strafmildernd Berücksichtigung gefunden. Soweit die Kammer den Angeklagten im Hinblick auf den mit der Zeugin ... am 25.07.2015 ausgeführten vaginalen Geschlechtsverkehr wegen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gesprochen hat, war zudem zugunsten des Angeklagten zu bedenken, dass insoweit ein minder schwerer Fall gemäß § 176a Abs. 4 StGB anzunehmen ist, dessen Vorliegen über eine Parallelwertung auch bei der Bemessung der Jugendstrafe im Jugendstrafrecht zu berücksichtigen ist. Denn insoweit war zu berücksichtigen, dass die Zeugin ... bereits 13 Jahre alt war, schon einvernehmliche sexuelle Erfahrungen gemacht hatte, eigene Initiative an dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten zeigte und sämtliche in dem Zusammenhang vorgenommene Handlungen einvernehmlich erfolgten. Die Kammer hat zudem zugunsten des Angeklagten in den Blick genommen, dass nach den getroffenen Feststellungen einige der Geschädigten zu Beginn des Chatverkehrs mit dem Angeklagten freiwillig freizügige Bilder an diesen versandt haben und keineswegs sämtlichst hierzu überredet werden mussten.

557

Zu Lasten des Angeklagten musste sich allerdings die Vielzahl an Taten auswirken, die der Angeklagte über einen langen Zeitraum beging. Dabei ging er mit erheblicher krimineller Energie vor, da er die Chats nach einem festen Muster stets berechnend und manipulativ führte. Etwaige Zäsuren – wie beispielsweise die Kenntnisnahme von der Anklageerhebung in dem Verfahren 5 KLs 8/16 und die diesbezügliche Ladung für die Hauptverhandlungstermine im August 2016 – haben ihn nicht von der weiteren Begehung gleichgelagerter Straftaten abhalten können. Auch nach der am 11.10.2016 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung und der in diesem Zusammenhang erfolgten Gefährderansprache hat der Angeklagte am 20.10.2016 noch die unter Ziff. II. 10) dargestellte Tat zum Nachteil der Zeugin ... begangen. Die Taten zu Ziff. II. 8) bis 10) hat er zudem schon kurze Zeit nach dem rechtskräftigen Schuldspruch durch das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 06.09.2016 und damit unter laufender Bewährung begangen. Letztlich war zulasten des Angeklagten auch zu berücksichtigen, dass er die jeweiligen Zeuginnen in den Fällen II. 1), 2), 3), 4), 5), 6f), 6g), 6h), 6i), 6j) 6k), 6l) 7), 9) und 10) zu sexuellen Handlungen nötigte. Die hierdurch ausgelöste Regelwirkung für das Bestehen eines besonders schweren Falls der Nötigung im Sinne von § 240 Abs. 4 StGB in der Fassung vom 01.07.2011, dessen Vorliegen über eine Parallelwertung auch bei der Bemessung der Jugendstrafe im Jugendstrafrecht zu berücksichtigen ist, ist durch die bereits zugunsten des Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte nicht beseitigt, da andererseits zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen war, dass sämtliche Taten nach oben beschriebener Vorgehensweise mit erheblicher krimineller Berechnung begangen wurden.

558

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, die sich hinsichtlich der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Taten ergeben, und der überzeugenden Strafzumessungserwägungen in den einbezogenen Urteilen des Landgerichts Paderborn, in Bezug auf die allerdings nunmehr zu berücksichtigen war, dass die dort zugrundeliegenden Taten inzwischen länger zurückliegen, sowie insbesondere unter Berücksichtigung des dem Jugendstrafrecht zugrundeliegenden Erziehungsgedankens, hat die Kammer gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 2 JGG zur Ahndung der Taten auf eine einheitliche Jugendstrafe von

559

4 Jahren und 9 Monaten

560

erkannt, die tat- und schuldangemessen sowie erforderlich, aber auch ausreichend erscheint, um nunmehr nachhaltig erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken und ihn so zukünftig von Straftaten abzuhalten. In Anbetracht des eingeschliffenen kriminellen Verhaltens und der zutage getretenen Mängel in der Gesamterziehung des Angeklagten, die auch heute noch fortbestehen, kam eine darunter liegende Jugendstrafe nicht in Betracht. Der Angeklagte wird in dieser Zeit die Gelegenheit haben, die von ihm begangenen Taten sowie die darin zutage getretenen Persönlichkeitsdefizite aufzuarbeiten und sich mit der auf drei Jahre angelegten Ausbildung im Bereich Elektronik eine gefestigte berufliche Perspektive zu schaffen, um die bei ihm zweifellos vorhandenen intellektuellen Fähigkeiten auszuschöpfen.

561

VI.

562

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 74, 109 Abs. 2 S. 1 JGG. Die Kammer hat auch davon abgesehen, dem Angeklagten die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen aufzuerlegen. Die Möglichkeit des Absehens von der Auferlegung gemäß §§ 74, 109 Abs. 2 S. 1 JGG bezieht sich auch auf etwaige Auslagen der Nebenklage. Die Kammer hat hiervon vor allem unter erzieherischen Gesichtspunkten Gebrauch gemacht, da der Angeklagte durch die Verhängung der Jugendstrafe hinreichend beeindruckt ist. Die Belastung des Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklage erscheint der Kammer vor dem Hintergrund, dass der Angeklagten nicht fest im Berufsleben steht und kein längerfristig gesichertes Einkommen hat, nicht angemessen.

563

…                                                                                    ...