Sexueller Missbrauch von Kindern: Verurteilung in 26 Fällen zu 6 Jahren 6 Monaten
KI-Zusammenfassung
Das LG Paderborn verurteilte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 22 Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in 4 Fällen zu 6 Jahren und 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Grundlage waren u.a. digitale Penetration, wiederholter Oralverkehr, Veranlassung sexueller Handlungen, Anfertigung von Intimbildern und Einsatz eines Vibrators. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) verneinte die Kammer nach Sachverständigengutachten. Drei weitere Tatvorwürfe wurden auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt; die Kosten trägt der Angeklagte.
Ausgang: Angeklagter wegen (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern in 26 Fällen zu 6 Jahren 6 Monaten verurteilt; weitere Vorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes nach §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter an einem Kind unter 14 Jahren erhebliche sexuelle Handlungen vornimmt oder von diesem an sich vornehmen lässt, insbesondere bei Penetrations- oder Oralverkehrshandlungen.
Sexueller Missbrauch eines Kindes nach § 176 StGB ist auch verwirklicht, wenn der Täter ein Kind zu sexuellen Handlungen an sich oder an einem Dritten veranlasst oder das Kind zu entwürdigenden sexuellen Handlungen bzw. Darstellungen bestimmt, sofern die Handlung im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich ist.
Eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) setzt das Vorliegen eines Eingangsmerkmals voraus; eine bloße Lernbehinderung bzw. Intelligenzminderung im Bereich der Lernbehinderung genügt hierfür nicht.
Bei der Strafzumessung ist strafschärfend zu berücksichtigen, wenn der Täter ein über längere Zeit aufgebautes Vertrauensverhältnis zu den Kindern bzw. deren Bezugsperson ausnutzt, um die Taten zu begehen.
Einzelstrafen sind nach § 53 StGB bei Tatmehrheit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammenzuführen; deren Höhe bestimmt sich nach einer zusammenfassenden Würdigung von Schuld- und Unrechtsgehalt aller Taten.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 4 Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 22 Fällen verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen und einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
§§ 176 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 2, 176 a Abs. 2 Nr. 1, 53 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der jetzt 35 Jahre alte Angeklagte wuchs bei seinen Großeltern auf, die er zunächst für seine leiblichen Eltern hielt. Sein Großvater war gelernter Schlosser, seine Großmutter gelernte Hotelfachfrau. Beide Großeltern arbeiteten zuletzt bei der Firma .... Der Großvater des Angeklagten war Alkoholiker und starb im Jahre 1994 an Herzversagen. Die Großmutter verstarb im Jahre 2001. Die leibliche Mutter des Angeklagten lebt im Ausland. Der Angeklagte hat einen älteren Halbbruder, zu dem er noch Kontakt pflegt, sowie 3 jüngere Halbgeschwister, zu denen der derzeit keinen Kontakt hat.
Im Alter von 4 Jahren kam der Angeklagte in den Kindergarten, dies allerdings nur kurz, da er sich dort nicht eingewöhnen konnte und auch unter Wutanfällen litt. Mit 6 Jahren wurde er in die ...-Schule, eine Sonderschule, aufgenommen und besuchte dort in den letzten 2 Jahren seiner Schulzeit den Hauptschulzweig. Im Jahre 1994 erreichte er einen entsprechenden Abschluss. Anschließend begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Bäcker, die er jedoch abbrach, nachdem der Lehrherr das Geschäft aus finanziellen Gründen aufgeben musste. Die vom Angeklagten eigentlich angestrebte Lehre als Kfz.-Mechaniker konnte er nicht durchführen, da seine Schulnoten hierfür nicht ausreichten.
Der Angeklagte war sodann arbeitslos und nahm 1996 für 6 Monate an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme in ... teil. Im Jahre 1997 leistete er den zehnmonatigen Wehrdienst bei der Bundeswehr ab, anschließend war er erneut arbeitslos. An Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen wollte er in der Folgezeit nicht mehr teilnehmen. In den Jahren 2000 – 2003 wurde der Angeklagte im Berufsbildungswerk Kolping in ... an eine Hilfstätigkeit für das Tischlerhandwerk herangeführt und legte die Gesellenprüfung mit der Note „ausreichend“ ab. Während dieser Zeit lebte der Angeklagte im Wohnheim in ....
Der Angeklagte war ab 2003 erneut arbeitslos und absolvierte verschiedene Praktika. Zuletzt war er Praktikant im ... und übte im dortigen Altenheimen eine Hausmeistertätigkeit aus. Seit 2003 bewohnte er in ... eine eigene Wohnung, die er im Jahre 2007 einmal wechselte.
Im Alter von 13 Jahren hatte sich der Angeklagte mit einem gleichaltrigen Mädchen angefreundet, dass sich nach seinen Bekundungen selbst das Leben nahm. Der Angeklagte unterhielt im Weiteren keinerlei partnerschaftliche oder sexuelle Beziehungen zu Frauen.
Nach eigenem Bekunden hat der Angeklagte Schulden in Höhe von 180.000,-- €, denen insbesondere diverse Bestellungen zugrunde liegen sollen.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Durch Urteil des Amtsgerichts Brakel vom 15.09.2004 wurde er wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,-- € verurteilt.
2. Durch Urteil des Amtsgerichts Brakel vom 07.04.2006 wurde er wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,-- € verurteilt.
3. Durch Urteil des Amtsgerichts Brakel vom 12.10.2006 wurde er wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10, -- € verurteilt.
4. Durch Urteil des Amtsgerichts Brakel vom 18.09.2008 wurde er wegen Betruges in 2 Fällen, zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 10,-- € verurteilt.
5. Durch Urteil des Amtsgerichts Brakel vom 31.10.2008 wurde er wegen Erschleichens von Leistungen in 2 Fällen und Betruges unter Einbeziehung der Entscheidung vom 18.09.2008 zu einer Geldstrafe von 90 Tagesssätzen zu je 10,-- € verurteilt.
6. Am 14.10.2010 wurde er wegen Computerbetruges in 4 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
7. Am 03.11.2010 wurde er wegen Betruges in einem Fall verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,-- €.
Der Angeklagte wurde am 03.08.2011 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Paderborn vom 04.08.2011 seit demselben Tag in Untersuchungshaft, die allerdings zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Verfahren oben unter Ziffer 7. in der Zeit vom 25.08. bis zum 23.10.2011 unterbrochen war.
II.
Im Jahre 2007 lernte der Angeklagte Frau ..., die Mutter der Kinder ..., geboren am 27.11.2003, und ..., geboren am 22.06.2005, kennen. Es entwickelte sich ein freundschaftliches Verhältnis. Da Frau ... berufstätig war, half ihr der Angeklagte zumindest in den letzten 1 ½ Jahren, indem er die Kinder zum Kindergarten bzw. zur Schule brachte. Schließlich übernachtete der Angeklagte
auch regelmäßig im Wohnzimmer der Wohnung von Frau ....
Seit Januar 2011 nutzte der Angeklagte die Abwesenheit von Frau ... aus, um sich sexuell an den Kindern ... und ... zu vergehen. Dabei setzte er ... psychisch unter Druck, um die sexuellen Handlungen an ihr vornehmen zu können, indem er ihr von erfundenen Mädchen namens ... und ... erzählte, mit denen er ebenfalls die von ... geforderten, nachstehend geschilderten sexuellen Handlungen vorgenommen habe. Dies tat der Angeklagte, damit ... ihre Scheu überwand. Weiterhin setzte er sie dadurch unter Druck, dass er ihr sagte, dass sie „ein Loser“ sei, falls sie die von ihm gewünschten Handlungen nicht vornehme bzw. dulde. Ferner bot er ihr für den Fall, dass sie tat, was er wollte, Süßigkeiten an.
Im Einzelnen kam es zu folgenden Vorfällen:
1.
Mitte Januar 2011 befand sich der Angeklagte gemeinsam mit ... im Badezimmer der Wohnung von Frau .... Dort führte der Angeklagte seinen Zeigefinger in die Scheide von ... ein und streichelte sie dazu am ganzen Körper.
2. – 21.
In den Monaten Februar 2011 bis Juni 2011 veranlasste der Angeklagte ... regelmäßig dazu, im Badezimmer der Wohnung von Frau ... seinen Penis in den Mund zu nehmen und ihn so sexuell zu befriedigen. Es kam ca. einmal wöchentlich zu oraler Befriedigung des Angeklagten durch .... Hierbei war es in einem Fall so, dass der Angeklagte in einen Zahnputzbecher ejakulierte und das Kind aufforderte, das Ejakulat zu trinken.
22.
An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im oben genannten Tatzeitraum veranlasste der Angeklagte ..., sich im Badezimmer auf den Boden zu legen, die Beine zu spreizen und ihre Schamlippen und Pobacken auseinanderzuziehen. Hiervon fertigte der Angeklagte sodann mit seinem Handy Lichtbilder.
23.
Am 04.04.2011 forderte der Angeklagte ... im Badezimmer auf, sich einen lilafarbenen Vibrator selbst in die Scheide einzuführen, was diese auch tat.
24.
Der Angeklagte veranlasste am 20.07.2011 ..., seinen Penis in den Mund zu nehmen.
25.
An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im oben genannten Zeitraum manipulierte der Angeklagte am Penis des ..., indem er die Vorhaut beim Waschen vor- und zurückzog.
26.
Am 25.07.2011 veranlasste der Angeklagte ... dazu, seinen Penis in die Scheide seiner Schwester zu stecken.
Bei der Begehung der einzelnen Taten war der Angeklagte in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt.
III.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten zu seinem Werdegang und zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie auf seiner glaubhaften geständigen Einlassung zur Sache.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... war bei der Begehung der Taten weder die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Tuns einzusehen, noch seine Fähigkeit, nach der an sich vorhandenen Einsicht in das Unrecht seines Tuns zu handeln im Sinne der §§ 20, 21 StGB aufgehoben oder auch nur erheblich vermindert. Der Angeklagte ist weder schwachsinnig, noch litt er bei der Begehung der Taten an einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, an einer krankhaften seelischen Störung oder an einer schweren anderen seelischen Abartigkeit.
Im Einzelnen hat der Sachverständige ausgeführt, dass er das Eingangsmerkmal des Schwachsinns ausschließen könne. Der Angeklagte weise lediglich eine Intelligenzminderung im Bereich der Lernbehinderung auf, nicht jedoch eine schwere Intelligenzminderung im Sinne eines Schwachsinns. Auch sei der Angeklagte in der Lage gewesen, die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens zu erkennen. Dies ergebe sich daraus, dass der Angeklagte versucht habe, die Mutter der Kinder auf die Tatsache der sexuellen Übergriffe vorzubereiten.
Der Sachverständige ... hat ferner dargelegt, dass sich für das Eingangsmerkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung keine Hinweise finden ließen. Den Tathandlungen seien keine speziellen Konfliktkonstellationen vorausgegangen, aufgrund derer sich beim Angeklagten eine Art Entladungspotential entwickelt habe, das dann impulshaft ausagiert worden sei. Vielmehr handele es sich um ein Tatgeschehen, das sich über einen längeren Zeitraum hingezogen habe und schon von der allgemeinen Definition dem Merkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nicht zugeordnet werden könne.
Dem Sachverständigen ... zufolge ließ sich auch nicht das weitere Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung beim Angeklagten nachweisen. Bei diesem seien insbesondere die klassischen seelischen Erkrankungen wie Psychosen aber auch Depressionen und Manien niemals, und vor allem auch nicht im Tatzeitraum, nachzuweisen gewesen.
Schließlich hat der Sachverständige ... auch das Vorliegen des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit sicher verneinen können. Bei dem Angeklagten liege keine sexuelle Deviation im Sinne einer echten Pädophilie vor. Der Angeklagte habe seine Sexualität sodann insbesondere auch nicht zwang- und dranghaft unter Hinwendung zur Anonymität ausagiert. Er habe vielmehr sich ihm bietende Gelegenheiten ausgenutzt. Der Angeklagte könne sich insoweit zurückhalten und sein Triebverhalten kontrollieren. Er weise nur leichte psychosoziale Defizite auf und verkörpere damit den Typus des sozialinkompetenten Missbrauchers. Der Angeklagte sei sozial isoliert gewesen und habe nie sexuelle Erfahrungen mit Frauen machen können, da er bei diesen keinen Erfolg gehabt habe. Deshalb habe er sich Befriedigung an den Kindern verschafft, zu denen ein Vertrauensverhältnis bestand, die leichter zugänglich waren und von denen ein Widerstand nicht zu erwarten war.
Den überzeugenden und gut nachvollziehbar begründeten Darlegungen des erfahrenen Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Sachprüfung vollinhaltlich an. Das Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung korrespondiert mit dem Eindruck, den sich die Kammer in der Hauptverhandlung von der Persönlichkeit des Angeklagten verschaffen konnte. Begründete Anhaltspunkte für eine anderweitige Beurteilung sind nicht erkennbar.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte zum Nachteil der Kinder ... und ... in 22 Fällen (II. 1., 2 - 21. und 24.) des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß §§ 176 Abs. 1, 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, indem er einmal den Zeigefinger in ... Scheide gesteckt und zwanzigmal mit ihr den Oralverkehr ausgeübt hat sowie einmal seinen Penis in den Mund des ... gesteckt hat.
In weiteren 4 Fällen hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes zum Nachteil der Kinder ... und ... schuldig gemacht, und zwar in einem Fall gemäß § 176 Abs. 1 StGB (II. 25.), in einem Fall gemäß § 176 Abs. 2 StGB (II.26.) und in 2 Fällen gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB (II. 22. und 23.), indem er an ... Penis manipuliert hat, indem er ... und ... zum Geschlechtsverkehr veranlasst hat, indem er ... veranlasst hat, ihre Schamlippen und Pobacken auseinanderzuziehen, um Fotos von ihrem Intimbereich zu machen und indem er ... zur Benutzung des Vibrators veranlasst hat.
In sämtlichen Fällen nahm der Angeklagte sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren vor bzw. ließ diese sexuelle Handlungen an sich oder einem Dritten vornehmen, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut jeweils von einer Erheblichkeit waren. Der Angeklagte handelte dabei jeweils vorsätzlich. Insbesondere war er sich des Alters der betroffenen Kinder zur Tatzeit bewusst. Der Angeklagte handelte zudem rechtswidrig und schuldhaft.
Wegen der dem Angeklagten unter den Ziffern 23., 25. und 29. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 28.09.2011 zur Last gelegten Versuche des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Nachteil des Mädchens ... am 04.04., 14.07. und 25.07.2011 in der Wohnung der Mutter der ... ist das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 10.11.2011 vorläufig gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
V.
Die Kammer hat hinsichtlich der Taten zu Ziffern 1., 2. – 21., und 24. den Regelstrafrahmen des § 176 a Abs. 2 StGB zugrunde gelegt. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 176 a Abs. 4 StGB lag in keinem der vorgenannten Fälle vor. Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die ihm vorgeworfenen Taten vollumfänglich eingeräumt hat und dass er sowohl intellektuell als auch sexuell retardiert ist. Ferner ist zu seinen Gunsten berücksichtigt worden, dass er sich bereits seit 3 Monaten in Haft befindet, unter der er nach den Ausführungen des Sachverständigen ... besonders leidet sowie, dass er im Fall zu Ziffer 1.) nur den Zeigefinger in die Scheide der ... eingeführt hat. Schließlich wurde noch zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass ihm der Widerruf der Bewährung bezüglich der Verurteilung durch das Amtsgericht Brakel vom 14.10.2010 droht.
Andererseits war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er seine Stellung als Vertrauensperson ausgenutzt hat, nachdem er bereits 4 Jahre mit der Mutter der vom Angeklagten missbrauchten Kinder befreundet war, in ihrem Hause ein- und ausging und die Kinder hütete.
Bei den Taten zu Ziffern 25. und 26. ist die Kammer jeweils vom Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB ausgegangen. Hinsichtlich der Taten zu Ziffern 22. und 23. ist die Kammer sodann jeweils vom Strafrahmen des § 176 Abs. 4 StGB ausgegangen.
Bei der Strafzumessung innerhalb der sich so ergebenden Strafrahmen hat die Kammer jeweils wiederum zugunsten des Angeklagten sein Geständnis, seine intellektuelle und sexuelle Retardierung und die bisherige Haft berücksichtigt. Außerdem hat sie berücksichtigt, dass bei den Taten zu Ziffern 22. und 25. das Gewicht der sexuellen Handlung nicht groß gewesen ist.
Nach Abwägung aller vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Gewichts der Taten folgende tat- und schuldangemessenen erscheinenden Einzelfreiheitsstrafen festgesetzt:
für die Tat zu Ziffern 1: 2 Jahre Freiheitsstrafe,
für die Taten zu Ziffern 2 – 21: jeweils 2 Jahre und 10 Monate Freiheitsstrafe,
für die Tat zu Ziffer 22: 10 Monate Freiheitsstrafe,
für die Tat zu Ziffer 23: 1 Jahr Freiheitsstrafe,
für die Tat zu Ziffer 24: 2 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe,
für die Tat zu 25: 1 Jahr Freiheitsstrafe sowie
für die Tat zu 26: 1 Jahr Freiheitsstrafe.
Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer sodann nach nochmaliger zusammenfassender Würdigung eine tat- und schuldangemessen erscheinende Gesamtfreiheitsstrafe gebildet von
6 Jahren und 6 Monaten.
Diese entspricht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Taten und erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten nachhaltig zu verdeutlichen, ihn eindringlich zu warnen und von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 172 StPO.
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