Inzest und Vergewaltigung der Tochter: Verurteilung beider Eltern als Mittäter
KI-Zusammenfassung
Das LG Paderborn verurteilte den Vater wegen Vergewaltigung sowie wegen Beischlafs zwischen Verwandten in zahlreichen Fällen und die Mutter wegen mittäterschaftlicher Vergewaltigung im Rahmen sog. „Teufelsaustreibungen“. Zentral war die Beweiswürdigung zur Glaubhaftigkeit der Aussage der geschädigten Tochter trotz eingeschränkter kognitiver Fähigkeiten. Das Gericht stützte sich u.a. auf ein aussagepsychologisches Gutachten, Zeugenangaben und ein Vaterschaftsgutachten. Im Übrigen erfolgten Teilfreisprüche, weil einzelne angeklagte Taten nicht sicher erinnerlich bzw. missverständlich angeklagt waren.
Ausgang: Verurteilung beider Angeklagter zu Freiheitsstrafen, im Übrigen Teilfreispruch mangels sicherer Feststellungen einzelner angeklagter Taten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung kann maßgeblich auf die Aussage des Tatopfers gestützt werden, wenn dessen Angaben im Kern konstant, detailreich erlebnisbasiert sind und durch weitere Indizien (z.B. objektive Beweismittel) gestützt werden.
Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten einer Zeugin schließen deren Aussagetüchtigkeit nicht aus; sie sind bei Konstanz, Detailtiefe sowie bei typischen Erinnerungslücken zu Datierung und Häufigkeit wiederkehrender Geschehnisse im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Wiederholter Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten erfüllt § 173 StGB auch dann, wenn das Opfer aufgrund Abhängigkeit und Einschüchterung auf aktiven Widerstand verzichtet, sofern dem Täter der entgegenstehende Wille erkennbar ist.
Wer im Rahmen einer gemeinschaftlich begangenen Vergewaltigung das Opfer körperlich fixiert und dadurch die sexuelle Handlung des Mittäters ermöglicht, kann als Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB wegen Vergewaltigung strafbar sein.
Kann das Gericht bei mehreren angeklagten gleichförmigen Taten eine hinreichend sichere Individualisierung nicht treffen (etwa wegen fehlender aktueller Erinnerung an einzelne Vorfälle), ist insoweit freizusprechen.
Tenor
Der Angeklagte ... wird - unter Freispruch im Übrigen - verurteilt wegen Vergewaltigung, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in 4 Fällen sowie
wegen Beischlafs zwischen Verwandten in 48 Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten.
Die Angeklagte ... wird - unter Freispruch im Übrigen - verurteilt
wegen Vergewaltigung in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der eigenen notwendigen Auslagen der Angeklagten tragen im Umfang der Verurteilung die Angeklagten und im Umfang des Freispruchs die Landeskasse.
Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin tragen die Angeklagten.
-...:
§§ 173, 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 u. 2, 25 Abs. 2, 52, 53
StGB-
-...:
§§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, 25 Abs. 2, 53 StGB-
Gründe
I.
1.
Der jetzt 50 Jahre alte Angeklagte ...wurde in ... geboren. Sein Vater war als Arbeiter in der Waschmaschinenproduktion der Firma … in … tätig. Er lebt noch, aber der Angeklagte hat keinen Kontakt zu ihm. Die Mutter des Angeklagten ist vor etwa 4 Jahren gestorben. Die Ehe seiner Eltern wurde geschieden, als der Angeklagte etwa 6 Jahre alt war. Die Mutter –gelernte Melkerin- war alkoholabhängig, was zur Scheidung der Eltern führte. Der Angeklagte hat 4 Voll- und 2 Halbgeschwister. Sein Bruder … ist etwa 60 Jahre alt, er ist Alkoholiker, lebt häufig ohne festen Wohnsitz und hat auch nur selten Arbeitsstellen. Seine Schwester ... ist 51 Jahre alt, lebt in ... und ist und aufgrund einer Krebserkrankung Rentnerin. Seine Schwester … lebt ebenfalls in .... Zu ihr hat der Angeklagte aber keinen Kontakt. Sein Halbbruder ..., der aus einer späteren Beziehung seiner Mutter stammt, ist Alkoholiker und lebt überwiegend im Obdachlosenmilieu. Seine jüngste Halbschwester ... hat Bäckereiverkäuferin gelernt, lebt in … und ist dort seit vielen Jahren in einer Nahrungsmittelfabrik tätig.
Der Angeklagte war bereits als Kleinkind an Leukämie erkrankt, war mehrfach in Kliniken und zur Kur und wurde wegen seiner damals schwachen Konstitution und seiner Entwicklungsrückstände gleich in die Sonderschule eingeschult. Nach 4 Jahren versuchte man einen Wechsel zur Hauptschule, jedoch schaffte er die dortigen Anforderungen nicht und kehrte nach etwa 1 Jahr auf die Sonderschule zurück. Im Ergebnis erhielt er ein Abgangszeugnis der Klasse 8. Insgesamt hatte er aber 9 Jahre lang die Schule besucht, da er die erste Klasse einmal wiederholen musste. Nach der Schule fand er eine Stelle als Hilfskraft in einer Bäckerei. Nach etwa ½ Jahr konnte er dort eine Lehre zum Bäcker und Konditor beginnen. Diese Ausbildung endete nach 2 ½ Jahren damit, dass die Bäckerei in Konkurs ging. Die Möglichkeit, die Ausbildung in einer anderen Bäckerei fortzusetzen, nahm der Angeklagte nicht wahr. Vielmehr arbeitete er anschließend 2 ½ Jahre lang als Tierpfleger–Hilfskraft in einem Tierheim in .... Danach hatte er noch verschiedene Tätigkeiten als Hilfsarbeiter bei unterschiedlichen Firmen. Zwischendurch war er auch arbeitslos. Es gelang ihm dann, den Personenbeförderungsschein zu machen und danach war er etwa 3 Jahre als Taxifahrer in ... tätig. Diese Tätigkeit übte er schließlich aber nur noch aushilfsweise aus und etwa ab 2002/2003 ist er gänzlich und durchgängig arbeitslos, mit Ausnahme einiger Tätigkeiten, die er im Rahmen von „1,--€-Jobs“ für die jeweiligen Gemeinden ausüben musste. Seit dem Jahre 2002/2003 leben er und seine Familie von Leistungen des Sozialamtes bzw. Hartz IV.
Der Angeklagte hat am 11.04.1986, also vor knapp 25 Jahren, die Mitangeklagte ... geheiratet. Beide wohnten damals in der Gemeinde ..., wo sie sich vor 32 Jahren kennen lernten. Zu der Zeit, als sich die Angeklagten kennen lernten, hatte auch der Angeklagte ...nach seinen Angaben erhebliche Alkoholprobleme. Er trank damals schon morgens Doppelkorn und tagsüber Bier. Zudem trank er abends nach seinen Angaben noch regelmäßig 15 – 20 Gläser Bier in Gaststätten. Seine spätere Frau stellte ihn dann vor die Wahl: „Ich oder der Alkohol“. Der Angeklagte bemüht sich daraufhin, vom Alkohol loszukommen, wobei ihn seine Frau unterstützte. U.a. schüttete sie ihm dabei auch Zusätze wie Salz oder Pfeffer etc. in den Alkohol oder vernichtete diesen. In den letzten 12 oder 13 Jahren trank der Angeklagte keinen Alkohol mehr. Illegale Drogen hat der Angeklagte noch nie konsumiert.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Paderborn vom 26.08.2010 wurde der
Angeklagte am 27.08.2010 festgenommen und befindet sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft.
2.
Die jetzt 45 Jahre alte Angeklagte ... geb. ..., wurde in ... geboren, zog mit ihren Eltern aber schon als Kleinkind in die Gemeinde .... Ihr Vater starb, als sie 15 oder 16 Jahre alt war. Über seinen Beruf ist nichts bekannt. Etwa 2 Jahre später verunglückte ihr Bruder … tödlich. Die Angeklagte hat noch 2 Vollgeschwister, nämlich die Schwestern ... und .... ... arbeitet seit Jahren als Angestellte in einem Logistikunternehmen. Die jüngere Schwester ... hat eine Lehre beim … in ... gemacht und ist heute in einem Maklerbüro in … tätig. Aus einer anderen Beziehung ihrer Mutter hat die Angeklagte zwei Halbgeschwister, die wesentlich älter sind und zu denen sie keinen Kontakt hat. Aus der Herkunftsfamilie der Angeklagten sind keine Alkohol- oder Drogenprobleme bekannt. Die Angeklagte selbst leidet seit Jahren an Asthma.
Die Angeklagte hat in ... die Grundschule besucht und war anschließend auf der Realschule. Ob sie diese mit einem Abschluss beendet hat, ist unbekannt geblieben. Jedenfalls hat sie nach der Realschule in einem Kindergarten gearbeitet und die Berufsschule besucht, so dass die Angeklagte der Auffassung ist, sie habe eine Ausbildung zur Kindergärtnerin absolviert. Ob sie die mögliche Ausbildung dann schließlich auch mit einem Abschluss beendet hat, ist ebenfalls unklar geblieben. Nach Ende ihrer Tätigkeit in dem Kindergarten ist die Angeklagte jedenfalls nie wieder versicherungspflichtig berufstätig gewesen. Alkohol oder Drogen hat sie nie konsumiert.
Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.
Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom 21.09.2010 wurde die Angeklagte am 30.09.2010 festgenommen und befindet sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft.
3.
Die Angeklagten haben 6 gemeinsame Kinder. Es handelt sich um
a) die am 02.03.1986 in ... geborene Tochter ...,
b) den am 03.08.1989 in ... geborenen Sohn,
c) den am 27.07.1995 in ... geborenen Sohn ...,
d) den am 29.10.1997 in ... geborenen Sohn ...,
e) den am 28.04.2002 in ... geborenen Sohn … und
f) den am 03.01.2005 in ... geborenen Sohn ....
Durch Beschluss des Amtsgerichts –Familiengerichts- ... vom 04.06.2008 wurde den Angeklagten im Wege der vorläufigen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitsfürsorge für die 4 jüngsten, seinerzeit noch minderjährigen Kinder wegen massiver Gefährdung des Kindeswohls vorläufig entzogen und auf das Jugendamt des Landkreises ... als Pfleger übertragen. Seit dieser Zeit leben diese Kinder in Pflegefamilien bzw. Heimen.
4.
Die Familie ... ist in den letzten 2 Jahrzehnten sehr häufig im Grenzbereich zwischen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, vorwiegend in den Kreisen ... und ..., umgezogen. Sie bewohnte häufig sehr heruntergekommene Häuser. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Wohnorte:
von bis
01.02.1993 ...-...,
01.12.1993 04.06.1994 ...,
03.06.1995 31.10.1995 ...-…
06.12.1996 ...,
01.12.1996 01.11.1997 ...-...,
01.11.1997 01.11.2002 …
01.11.2002 25.06.2003 ...-…
25.06.2003 01.07.2004 ...-…,
01.07.2004 01.08.2006 …
25.08.2006 ...,
01.09.2006 01.11.2006 ...,
01.11.2006 01.05.2009 ...,
01.05.2009 ...,
Insbesondere bei dem letzten Wohnsitz in ... handelte es sich um ein sehr heruntergekommenes altes Haus, das –soweit aus den eingesehenen Fotos ersichtlich und auch nach den Angaben der in diesem Verfahren vernommenen Zeugen- unter Zugrundelegung hiesiger Verhältnisse kaum bewohnbar war.
II.
In der Familie der Angeklagten herrschten der Entwicklung aller Kinder höchst abträgliche Verhältnisse. Es gab dort weder genügend materielle noch emotionale Zuwendung. Ebenso fehlte es an einer angemessenen Förderung der Kinder. Selbst mit Essen, Kleidung und auch medizinisch waren sie häufig völlig unzureichend versorgt, wurden aber andererseits innerhalb der Familie äußerst streng, lieblos und teilweise erniedrigend behandelt. So wurde beispielsweise der stark seh- und hörbehinderte Sohn ... von seinen Eltern häufig als Missgeburt tituliert. Die Zeugin ... ... musste als kleines Kind zuvor von ihr Erbrochenes wieder aufessen. Ihr Spielzeug –obwohl viel vorhanden war- durften die Kinder nicht benutzen, weil das Unordnung in den jeweiligen Wohnungen machte. Die Kinder durften auch nicht mit fremden Kindern spielen oder gar fremde Kinder mitbringen. Die jeweiligen Schulen besuchten sie nur unregelmäßig. Alle Hilfsmaßnahmen der jeweiligen Jugendämter wurden unterlaufen und abgeblockt.
Die mangelnde Fürsorge und Förderung der Kinder durch die Eltern kommt etwa in dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts - ... vom 14.07.2008 -12 F 422/06 SO- zum Ausdruck. Mit diesem Beschluss wurden (was mit Beschluss vom 04.06.2008 vorläufig erfolgt war) das Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Gesundheitsfürsorge für die Kinder ..., ..., ... und ... den Angeklagten entzogen und dem Jugendamt des Landkreises ... als Pfleger übertragen. In der Begründung heißt es:
„Die Familie ... ist dem Jugendamt des Landkreises ... schon seit Jahren bekannt. Am 10.11.2005 erreichte das Jugendamt ein dringliches Schreiben des Ausbildungszentrums für Hörgeschädigte ..., in welchem auf die prekäre Situation des Schülers ... aufmerksam gemacht wurde.
Mit dem Antrag vom 31.07.2006 regte das Jugendamt … die Herausnahme der Kinder ..., ..., ... und ... aus der Familie an. Seinerzeit war noch der inzwischen volljährige Sohn ... vom Antrag des Jugendamtes erfasst. Hintergrund war, dass … ein in der Familie vorgenommenes Clearing bedenkliche Befunde offen gelegt hatte…. Immerhin konnte eine Erziehungsbeistandschaft in der Familie etabliert werden, ohne dass sich die Situation merklich gebessert hätte. Das Fazit des Erziehungsbeistandes lautet: Durch die Begleitung der Familie und aus Beobachtungen geht deutlich hervor, dass eine Zusammenarbeit nicht gelingen kann. Der … bestellte Verfahrenspfleger …wies ebenfalls darauf hin, dass für sämtliche Kinder keine angemessenen Entwicklungschancen in der Familie ... geboten würden. Es bestehe kaum Hoffnung, dass sich diese Situation bessere…. Die Ausgangssituation war also denkbar schlecht. Bereits im Sommer 2006 lag es durchaus im Bereich des Möglichen, den Kindeseltern die elterliche Sorge zu entziehen. … Anlässlich ihrer Anhörung am 07.09.2006 bestanden aber geringfügige Aussichten, dass sich die Situation mit vereinten Kräften und insbesondere durch den Einsatz von Jugendhilfemaßnahmen würde bessern können. Unter Zurückstellung von Bedenken … erfolgte die Herausnahme der Kinder aus dem Haushalt der Eltern daher seinerzeit noch nicht. Die Hoffnungen, die sich an den Anhörungstermin vom 07.09.2006 geknüpft hatten, zerschlugen sich für die meisten Verfahrensbeteiligten sofort. Wie der Verfahrenspfleger … anschaulich berichtete, war erwogen worden, anlässlich des Verhaltens der Kindeseltern in einem Hilfeplangespräch vom 22.09.2006 stehenden Fußes zum Gericht zurückzukehren und erneut über Maßnahmen nach § 1666 BGB zu sprechen. Im Laufe zweier Hilfeplangespräche im September 2006 kam es dann dazu, dass eine Familienhelferin eigesetzt wurde. … (Aber auch dadurch) sah das Jugendamt nur Teilziele erreicht. Weiterhin bestand dort die Befürchtung, dass eine Kindeswohlgefährdung bestehe. Berichtet wurden –alle Kinder betreffend- Auffälligkeiten, die eine Kindeswohlgefährdung belegen. ... etwa habe keine Außenkontakte und wolle auch keine mehr. Er habe keinerlei Selbstwertgefühl. Bei ... fehle ebenfalls das Selbstbewusstsein. Er benötige mehr körperliche und intellektuelle Förderung. Die Eltern unternähmen nichts, um ... Kontakte nach außen zu ermöglichen. Vermisst wurden angemessene Kooperationen mit der Schule. Auch hinsichtlich des Kindes ... wurde festgestellt, dass er nach dem Kindergarten keine Spielkontakte außerhalb der Familie habe. Die Familienhelferin wies darauf hin, dass die Kindeseltern zu dem Kind ... keine angemessene Empathie entwickeln. Die Kindeseltern würden nicht genügend auf die gesundheitliche Situation aller ihrer Kinder achten. … (Trotz Einschaltung einer Sachverständigen, so heißt es weiter - ) ist es den Kindeseltern aber nicht gelungen, aus ihrer Habituation auszubrechen und einen Neubeginn zu wagen“
Hinsichtlich des vom Familiengericht ... eingeholten Gutachtens einer Dipl-Psychologin heißt es in dem Beschluss:
„Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Situation der Familie eher verschlechtert als verbessert habe. Die Empathiefähigkeit der Eltern sei problematisch, die Atmosphäre im Haushalt sei dem Kindeswohl abträglich. Die Kinder würden in einer Isolierung gehalten und litten darunter. Die ärztliche Behandlung sei defizitär. Die Kinder würden im schulischen Bereich keine Unterstützung erfahren. Besonders bedrohlich ist es, dass die Kinder keinen Selbstwert entwickeln und keine sozialen Kontakte haben. Die Nachteile für die Entwicklung der Persönlichkeit der Kinder im Haushalt der Eltern, die den Schäden gegenüber zu stellen sind, die daraus entstehen, wenn die Kinder von ihren Eltern getrennt werden, überwiegen beträchtlich. Nach alledem ist festzuhalten: Gerichtliche Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind geboten. Betroffen sind sowohl das körperliche als auch das geistige und seelische Wohl der Kinder.“
Diese Anordnung ist durch Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 29.08.2008 – 15 WF 216/08- aufrecht erhalten worden.
Mit Beschluss des Amtsgerichts –Familiengerichts- ... vom 27.10.2008 wurde den Angeklagten schließlich die elterliche Sorge für ihre 4 jüngsten Kinder in vollem Umfang entzogen und auf das Jugendamt des Landkreises ... übertragen.
Auch wenn sich die obigen Ausführungen direkt nur auf die Verhältnisse der 4 kleineren Kinder ..., ..., ... und ... beziehen, sind sie auch auf die Beziehung der Angeklagten zu ihrer damals schon erwachsenen Tochter ... ... zu übertragen. Auch diese wurde seit ihrer Kleinkindzeit unterdrückt, jegliche Entwicklung zu Selbstbestimmung und Selbstverantwortlichkeit wurde verhindert. Die Zeugin ... ... war nur kurz in der Grundschule und kam dann aufgrund der schon damals bestehenden Entwicklungsrückstände in die Sonderschule. Es gelang ihr auch nicht, einen Hauptschulabschluss zu erreichen. Vielmehr musste sie nach Abschluss ihrer Schulzeit beispielsweise auf dem Bauhof 1,-- €-Jobs annehmen oder in einer „Jugendwerkstatt“ z.B. Schrauben verpacken. Auch bei diesen Tätigkeiten stand sie unter weitgehender Kontrolle ihres Vaters, der ebenfalls auf dem Bauhof zeitweise für 1,-- € arbeiten musste und sie in der Zeit der Jugendwerkstatt morgens zur Arbeit brachte und nachmittags sofort von dort aus wieder abholte, wobei er zur Begründung immer angab, ... sei nicht in der Lage, sich zu orientieren und eigenständig mit dem Bus zu fahren. Zuletzt arbeitete ... ... im ..., einer gemeinnützigen Einrichtung in ..., wo sie Grundbegriffe des Maler- und Lackiererhandwerks erlernen sollte. Hier hatte sie aber sehr hohe Fehlzeiten, die immer erst dann endeten, wenn eine Streichung der Zuschüsse drohte. Soweit sie im ... erschien, wurde sie stets durch ihren Vater gebracht und wieder abgeholt. So konnte sie auch in dieser Zeit keine nennenswerten sozialen Kontakte knüpfen. Besonders erniedrigt fühlte sie sich in dieser Zeit dadurch, dass sie auf Veranlassung ihres Vaters Zigarettenkippen aus öffentlichen Aschenbechern im ... einsammeln und ihm den darin befindlichen Tabak aushändigen musste. Sie hatte auch häufig nicht genügend zu essen mit, konnte aber andererseits mangels Geldes auch nicht in der dortigen Mensa Essen oder Trinken zu sich nehmen. Sie war deshalb häufig gezwungen, Essensreste von ihren Mitschülern zu konsumieren. Auch zu Hause wurde sie mit äußerster Strenge diszipliniert und durfte niemals jemanden mit nach Hause bringen. Alle Kontakte zu Mitschülern, Nachbarskindern etc. waren ihr verboten, sie durfte nirgendwo hin und sie bekam auch keinerlei Taschengeld. Andererseits musste sie zu Hause aber häufig Bibelsprüche, Gebete und religiöse Gebote auswendig lernen und wurde, wenn sie etwas falsch aufsagte, mit Schlägen, Essensentzug oder Hausarrest bestraft, der dann darin bestand, dass sie nicht einmal mit dem Hund rausgehen durfte.
Diese Erziehungsmaßnahmen hatten zur Folge, dass ... ... nicht ein Mindestmaß an Selbstbewusstsein und Eigenständigkeit entwickeln konnte, sich vielmehr ihren Eltern weitestgehend unterordnete. Sie befand sich in nahezu kompletter physischer und psychischer Abhängigkeit von ihren Eltern. Wenn sie einmal aufbegehrte und Widerworte gab, bekam sie von ihrem Vater z.B. Schläge/Stöße mit
dem Ellenbogen in die Rippen oder in den Bauch, „wo man es nicht sah“. Auch die Mutter versetzte ihr Schläge und bedrohte sie einmal sogar mit einem Messer.
III.
Als die Zeugin ... ... 13 oder 14 Jahre alt war, führte der Angeklagte ...erstmals mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr aus, wobei nicht sicher festgestellt werden konnte, wo der erste Geschlechtsverkehr stattfand. Die Familie wohnte damals in .... Es kam dort nahe der Wohnung der Familie in der Feldflur an einem Baum mehrfach zum Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit seiner Tochter. Die insoweit in Betracht kommenden Taten des Angeklagten ...sind allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nicht sicher geklärt werden konnte, ob der erste Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit seiner Tochter an der genannten Stelle in der Feldflur an einem Baum stattfand, oder ob es sich bei der nachfolgend unter Ziffer 1.) geschilderten Tat um den ersten Geschlechtsverkehr des Angeklagten ...mit seiner Tochter handelte. Obwohl der Angeklagte seine Tochter sofort aufforderte, nichts von der Sache zu erzählen, sonst passiere etwas, berichtete ... ... ihrer Mutter alsbald vom Tun ihres Vaters, bekam darauf aber von dieser die Antwort, dass sei nicht schlimm, sie solle sich nicht so anstellen, das sei „normal“. Sprechen dürfe sie darüber aber nicht, sonst gebe es Ärger für sie.
Nach dem ersten Geschlechtsverkehr führte der Angeklagte innerhalb und zum Teil außerhalb der verschiedenen Wohnungen, in denen die Familie lebte, täglich oder wöchentlich, zumindest aber monatlich Geschlechtsverkehr gegen den Willen seiner Tochter mit dieser aus. Wenn die Zeugin ... ... sich wehrte, indem sie z.B. die Beine zusammen kniff, sich wegzudrehen versuchte oder sich steif machte, überwand der Angeklagte ihren Widerstand jeweils z.B. durch das Auseinanderdrücken der Beine oder aber z.B. auch durch Schläge bzw. Stöße in die Rippen oder in den Bauch der Zeugin.
Die Zeugin ... ... verzichtete letztlich häufig auf Widerstand, da sie mit ihren Entwicklungsdefiziten keine Möglichkeit sah, sich dem Angeklagten wirksam zu widersetzen und insbesondere auch von der Mutter keinerlei Unterstützung erwarten konnte. Die Angeklagte ... beteiligte sich vielmehr später sogar an einigen Taten des Angeklagten .... Zu einer Schwangerschaft der Zeugin ... ... kam es zunächst nicht, vermutlich deshalb, weil die Angeklagte ... einen Kalender führte, in dem sie die Menstruation ihrer Tochter ... verzeichnete, und so den Angeklagten in der für eine Empfängnis besonders gefährlichen Zeit zur Zurückhaltung anhielt.
1.
Im Frühjahr des Jahres 1999, 2000 oder 2001 fuhr der Angeklagte ...mit seiner Tochter ... ... von ... über ... in Richtung ..., weil er dort von einem Kiosk bei einem Bekannten einen Eimer mit Süßigkeiten „auf Pump‘“, also ohne sofortige Bezahlung, bekommen konnte. Auf dem Weg durch ein großes Waldstück in der Nähe von ... musste die Zeugin ... ... austreten und der Angeklagte fuhr ein Stück in den Wald hinein. Nachdem ... ... uriniert hatte –ihre Hose und ihr Schlüpfer waren noch heruntergezogen- ergriff der Angeklagte seine Tochter, drückte sie zu Boden und hielt sie dort fest. Während sie schrie und sich zu entwinden versuchte, führte er gewaltsam den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss mit ihr aus. Anschließend gebot er ihr, sich wieder anzuziehen und das Fahrzeug zu besteigen. Sodann holten sie gemeinsam den Eimer mit Süßigkeiten und fuhren nach ... zurück.
2. – 49.
In der Zeit von September 2005 –die davor begangenen Taten gemäß § 173 StGB sind verjährt- bis zum 20.08.2010, vollzog der Angeklagte in mindestens 48 Fällen mit seiner Tochter ... ... gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss, ohne dass eine konkrete Gewaltanwendung feststellbar war. So kam es in der Zeit von September 2005 bis zum 01.11.2006 in der Wohnung ..., ... , in der Zeit vom 02.11.2006 bis 01.05.2009 in der Wohnung ..., ..., und danach in der Wohnung ..., ... , zum Geschlechtsverkehr.
50.
Der Angeklagte ...und die Angeklagte ... hatten bereits in der Zeit, als die Familie in ...-... wohnte, sogenannte „Teufelsaustreibungen“ an ihrer Tochter ... ... vorgenommen. Die von den Angeklagten in diesem Zusammenhang in ...-... zum Nachteil ihrer Tochter begangenen Straftaten sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Später kam es zu weiteren sogenannten „Teufelsaustreibungen“, die zwar in unterschiedlichen Räumen stattfanden, ansonsten aber im Grundsatz gleichförmig abliefen:
Während die Familie in ... wohnte, also spätestens ab Anfang September 2006 bis zum 01.11.2006 kam es so zumindest zu einer weiteren - hier verfahrensgegenständlichen - „Teufelsaustreibung“.
Die Angeklagten kamen abends in das Zimmer ihrer überraschten Tochter ..., die sich gerade zum Schlafen ins Bett legen wollte. Sodann legten sie – wie bei den früheren „Teufelsaustreibungen“ - ein weißes Laken auf den Boden, stellten an allen 4 Ecken des Lakens Kerzen auf und zündeten diese an. Sie erfassten ihre Tochter, drückten sie zu Boden und zogen ihr die Nachtkleidung aus. Die Angeklagte ... nahm sodann die Arme der nackt mit dem Rücken auf dem Laken vor ihr liegenden Tochter, zog diese über dem Kopf der Tochter nach hinten und hielt sie an den Handgelenken über dem Kopf fest, so dass ... weder um sich schlagen noch wegrutschen konnte. Der Angeklagte ...setzte sich auf die Beine seiner Tochter. Anschließend drückte er ihr das Kreuz eines Rosenkranzes sowie mehrere andere Kreuze, auf denen jeweils ein Korpus befestigt war, und eine Engelsfigur heftig auf den oberen Brustkorb, das Sternum, den unteren Bauchbereich und auch unten zwischen die Beine. Der Druck war dabei so heftig, dass ... erhebliche und anhaltende Schmerzen empfand, kaum noch Luft bekam, weinte und sich befreien wollte. Es waren anschließend deutliche Abdrücke auf ihrer Haut zu sehen. Nach Verursachen der Druckmale auf der Haut spreizte der Angeklagte ......s Beine, auf denen er zuvor noch gesessen hatte, auseinander und führte dann mit der von der Angeklagten ... weiterhin zur Unterbindung jedweder Gegenwehr festgehaltenen Tochter den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch. Im Anschluss daran bliesen die Angeklagten die Kerzen aus, nahmen ihre Utensilien mit und ließen ... schlafen gehen.
Die Angeklagten äußerten zwar bei diesen Ritualen etwas dazu, dass ... der Teufel ausgetrieben werden müsse. Es war auch die Rede von schwarzen und weißen Seelen. Weitere Erklärungen gaben sie aber nicht. Die Angeklagte ... erklärte nur später mehrfach, das sei normal, das müsse so sein, das mache man eben so und darum brauche die Zeugin ... ... das auch niemandem zu erzählen.
Die Zeugin ... ... fand die Vorgänge im Zusammenhang mit den an ihr durchgeführten „Teufelsaustreibungen“, bei denen sie sich manchmal im übrigen auch auf den Bauch legen musste, so dass der Angeklagte ...mit den Kreuzen bzw. der Engelsfigur auf ihrem Rücken herumdrücken konnte, jeweils schlimm und peinlich, weil beide Eltern anwesend waren und ihre Mutter ihr nicht half, sondern sie festhielt.
51. – 52.
Zu zwei weiteren derartigen „Teufelsaustreibungen“ kam es in der Zeit zwischen dem 01.11.2006 und dem 01.05.2009, als die Familie in ..., ..., wohnte.
In dieser Zeit zwangen die beiden Angeklagten ihre Tochter ... in 2 Fällen im Badezimmer, nachdem ... gebadet hatte, sich nackt auf ein weißes Laken zu legen, an dessen vier Ecken wiederum brennende Kerzen gesetzt wurden. Auch in diesen beiden Fällen hielt die Angeklagte ... ihrer Tochter zur Unterbindung von Gegenwehr die Arme über dem Kopf fest, während der Angeklagte ihr auf ihren Beinen sitzend in der schon zuvor geschilderten Weise Kruzifixe und Heiligenfiguren sehr schmerzhaft auf den Körper drückte und anschließend den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss mit ihr ausführte. Auch in diesen Fällen konnte ... nur weinen, aber keine wirksame Gegenwehr leisten.
53.
Im Juni 2010 wohnte die Familie in ..., ... 5. Das Haus befand sich in einem desolaten Zustand und der Angeklagte versuchte u.a., auf dem Dachboden einen Schornstein notdürftig zu reparieren, wobei ihm ... wiederholt helfen musste. Bei einer dieser Gelegenheiten hatte sie einen Ohrring verloren, den sie schließlich suchte. Als ... nieder kniete, um krabbelnd zwischen den Bodenritzen nach dem Ohrring zu suchen, ging der Angeklagte hinter sie, zog ihr die Jogginghose und den Schlüpfer herunter, hielt seine Tochter, die verzweifelt versuchte, wegzukriechen, von hinten umklammert und führte dann mit ihr von hinten wiederum vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch.
Bei einem der Übergriffe wurde die Zeugin ... ... von dem Angeklagten schwanger und bekam am 25.01.2011 einen Sohn.
IV.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten ...zu seiner Person und der Einlassung des Angeklagten ...zur Person der Angeklagten ... und zur Sache, den knappen Angaben der Angeklagten ... zu ihrer Person, ferner auf den Aussagen der unvereidigt vernommenen Zeuginnen ... ..., ... ..., …..., ..., ...geschiedener …, ..., ...und .... Weitere Grundlagen des Urteils bilden die nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Urkunden, die in Augenschein genommenen Fotos und Videoaufzeichnungen, das im allseitigen Einverständnis verlesene rechtsmedizinische Gutachten (Vaterschaftsgutachten) des Instituts für Rechsmedizin, Universitätsklinikum Münster, vom 04.02.2011 sowie die mündlich erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psychologin ... zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin ... ... sowie des Facharztes für Psychiatrie Dr. med. ... zur Schuldfähigkeit der Angeklagten.
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Der Angeklagte ...hat seinen Lebensweg und seine persönliche Situation wie oben unter I. 1. dargestellt, geschildert. Er hat auch die Geburtsdaten bezüglich seiner Kinder und die ihm vorgehaltenen Wohnortdaten, die oben dargestellt sind, als richtig bestätigt.
Die Erkenntnisse, die die Kammer zur Person seiner Ehefrau gewonnen hat, basieren im Wesentlichen ebenfalls auf den Angaben des Angeklagten ..., denn die Angeklagte ... hat über die reinen Personaldaten hinaus nur die Eheschließung und die Geburten der Kinder bestätigt.
Der Angeklagte ...hat am vorletzten Verhandlungstag, dem 03.03.2011 sodann eine Einlassung zur Sache dahingehend abgegeben, dass er nur einmal Geschlechtsverkehr mit seiner Tochter ... ... gehabt habe. Dazu sei es in der ersten Jahreshälfte 2010 wie folgt gekommen:
... sei nachmittags von der Arbeit nach Hause gekommen und habe Flecken und Punkte auf der Haut gehabt. Sie habe eine Salbe mitgebracht, entweder aus der Schule oder sie sei schon vorher beim Arzt gewesen. Zunächst habe sie zu Hause gebadet und anschließend ihn –den Angeklagten- gerufen, er solle sie einreiben. Er sei ins Bad gegangen und erschrocken gewesen, als sie dort völlig nackt vor ihm gestanden habe. Auf seinen Einwand, ob das Einreiben nicht besser die Mutter machen solle, habe ... entgegnet, dass sie lieber von ihm eingerieben werden wolle. Er habe ihr daraufhin zunächst den Rücken und anschließend die Vorderseite einschließlich der Brüste eingerieben. Dabei habe er mit ihr auch über Geschlechtsverkehr geredet. Sie habe gesagt, noch keinen gehabt zu haben, und sei nicht abgeneigt, diesen erstmals mit ihm, dem Angeklagten, zu versuchen. Zunächst habe er sich noch dagegen gesträubt, schließlich aber auf ihre Aufforderung, er solle es ruhig mit ihr machen, dann erstmalig und in seinem Leben nur einmalig Geschlechtsverkehr mit ihr durchgeführt. Dabei sei sie dann offensichtlich schwanger geworden, denn das eindeutige Ergebnis des zuvor verlesenen Vaterschaftsgutachtens könne und wolle er nicht bestreiten. Er schäme sich dafür, dass er sich zu dieser Tat habe hinreißen lassen.
Abgesehen von dieser einzelnen Tat habe er ... aber niemals in irgendeiner Form sexuell berührt, erst recht keinen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt und auch niemals „Teufelsaustreibungen“ an ihr durchgeführt, weder allein, noch zusammen mit seiner Ehefrau. Als Motiv für die von ihm behauptete Falschbelastung könne er sich nur vorstellen, dass sie von ihrem derzeitigen Freund ..., bei dem sie kurz nach der Verhaftung der beiden Angeklagten eingezogen sei, beeinflusst und zu derartigen Falschangaben überredet worden sei. Er könne allerdings auch nicht sagen, was ... gegen ihn und seine Frau habe.
Hinsichtlich der religiösen Gebräuche in der Familie sei es so gewesen, dass er und seine Ehefrau tatsächlich sehr viele religiöse Symbole wie Heiligenbilder, Kreuze, Engelsfiguren etc., auch Bettwäsche mit Engelsmotiven, in ihrer Wohnung, speziell im Schlafzimmer, gehabt hätten. Gleichwohl seien sie nicht übermäßig religiös, sondern sie hätten diese Dinge einfach schön gefunden. Man habe aber durchaus oft in der Bibel oder sonstigen religiösen Schriften gelesen und von ... auch verlangt, dass sie einiges davon auswendig lerne, beispielsweise die 10 Gebote. Hart bestraft habe man sie allerdings nicht, wenn sie etwas nicht ordentlich gelernt gehabt habe. Sie sei dann allenfalls ausgeschimpft oder ins Bett geschickt worden.
Sein Sohn ... ... habe sich für diese Dinge überhaupt nicht interessiert. Er sei schon seit vielen Jahren seiner eigenen Wege gegangen, habe zu Hause viel Stress gemacht, sogar Alkohol und Drogen konsumiert und sich zum Schluss sogar manchmal mit ihm – dem Angeklagten- geprügelt. Andererseits habe ihm sein Sohn vor einigen Jahren zum Geburtstag eine aufblasbare Gummipuppe geschenkt, die auf den eingesehenen Fotos ersichtlich sei. Angesprochen auf die von der Polizei beschriebenen heftigen Gebrauchsspuren an dieser Puppe im Anal-, Vaginal- und Oralbereich hat der Angeklagte geschildert, dass diese Spuren nicht von ihm stammten, vielmehr glaube er, dass ... diese Puppe benutzt habe, nachdem er, der Angeklagte, verhaftet worden sei.
Woher die auf CD gebrannten und in der Hauptverhandlung eingesehenen kurzen Videosequenzen stammten, auf denen ganz offensichtlich seine Tochter ... nackt zu sehen sei, wisse er nicht. Er habe diese Videosequenzen nicht gedreht und könne sich nicht vorstellen, wie diese zudem noch in fremde Hände bis hin zu dem Zeugen ... gelangt seien.
Richtig sei, dass seine Tochter ihm vor längerer Zeit bereits erzählt habe, dass sie in ... von dem Zeugen … vergewaltigt worden sei. Er habe den Zeugen … darauf hin angezeigt.
Die Angeklagte ... hat sich zur Sache nicht geäußert.
V.
Die Einlassung des Angeklagten ...ist, soweit sie in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen steht, teilweise bereits für sich genommen unglaubhaft. So erscheint es abwegig, dass es aus der von ihm beschriebenen Situation heraus zu einem einmaligen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin ... ... gekommen sein soll.
Die Einlassung des Angeklagten ...ist Übrigen aber auch durch die Beweisaufnahme widerlegt. Die Angeklagten sind der ihnen zur Last gelegten Taten durch die Beweisaufnahme überführt.
Die Zeugenaussagen haben sich im Wesentlichen wie folgt gestaltet:
1.
Die Zeugin ... ... ist am 1. Verhandlungstag zunächst in Anwesenheit der beiden Angeklagten vernommen worden. In dieser fast 2 Stunden dauernden Vernehmung hat sich dann gezeigt, dass die Zeugin, die hoch schwanger war und einen Tag später ihren Sohn geboren hat, ein recht geringes intellektuelles Niveau aufweist und dass es ihr kaum möglich ist, eigenständig eine strukturierte Aussage zu machen. Sie sprang ständig zwischen Orten und Zeiten hin und her, erzählte mal über ihre Tätigkeit beim ... und wie sie sich geschämt habe, dort Kippen für ihre Eltern sammeln zu müssen, dann wieder bewegte sie sich mit ihren Erzählungen in dem Zeitraum, in dem die ersten von ihr beschriebenen sexuellen Übergriffe stattgefunden haben sollen. Aber auch diesbezüglich war es ihr nur unvollständig möglich, Orte und Zeiten klar zu trennen und zu benennen. Letztlich hat sie allerdings geschildert,
dass sie sich daran erinnere, dass der Angeklagte ...sie bei der Unterbrechung einer Fahrt vom damaligen Wohnort ... nach ... in einem Wald im Bereich ... vergewaltigt habe. Sie meine, es sei das erste Mal gewesen. Ihrer Meinung nach sei sie damals erst 13 Jahre alt gewesen. Man habe zu einem „alten Opa“ fahren wollen, der einen Kiosk gehabt habe, wo der Vater billig und vor allem „auf Pump“ einen Eimer Süßigkeiten habe bekommen können. Auf dem Weg dorthin habe sie im Bereich ... austreten müssen, ihr Vater sei in den Wald gefahren und habe sie dann, nachdem sie bereits ihr Wasser gelassen habe und der Schlüpfer und die Hose noch unten gewesen seien, auf den Boden gedrückt und sie trotz ihres Schreiens und ihrer Gegenwehr, sie habe versucht, sich wegzuwinden, am Boden festgehalten. Dann sei er mit seinem Glied in sie eingedrungen und habe erst nach dem Samenerguss aufgehört. Anschließend habe er ihr noch gesagt, dass sie darüber mit keinem reden dürfe, sonst passiere etwas, und sodann habe man die Süßigkeiten geholt. Auf den Vorhalt, dass sie der Sachverständigen Frau ...geschildert habe, der erstmalige Geschlechtsverkehr mit ihrem Vater sei bei ... in der Nähe ihres Hauses an einem Baum gewesen, wobei sie, ihr Vater und der Hund dort spazieren gegangen seien, hat die Zeugin in dieser ersten Vernehmung angegeben, dass sie nun nicht mehr wisse, welches das erste Mal gewesen sei. Es könne durchaus sein, dass es auch im letztgenannten Bereich zum ersten Geschlechtsverkehr mit ihrem Vater gekommen sei; dort sei das so oft gewesen, dass sie es jetzt nicht mehr sicher sagen könne. Die Vorfälle dort seien fast immer gleichförmig abgelaufen und sie könne von daher keine genaue zeitliche Einordnung mehr vornehmen. Er habe ihr jedenfalls beim ersten Mal an dem Baum in ... die blaue Jacke heruntergerissen und diese sei anschließend kaputt gewesen. Sie glaube, auch bei dieser Gelegenheit auf dem Boden gelegen zu haben. Später sei es auch häufig an Bäume gelehnt im Stehen zum Verkehr gekommen. Jedenfalls habe sie auch in ... des Öfteren heftige Schmerzen gehabt, sich aber vielleicht nicht immer gewehrt, denn Erfolgsaussichten habe sie dabei ohnehin nicht gehabt, vielmehr fürchten müssen, dass er sie zusätzlich schlage. Er habe ihr nämlich immer dann, wenn sie irgendetwas verweigert habe, mit dem Ellenbogen in die Rippen oder in den Bauch geschlagen/gestoßen „wo man es nicht sieht“. Bei dem Geschlechtsverkehr habe der Vater zumeist nur seinen Reißverschluss aufgemacht und sei bei ihr „vorne“ rein gegangen.
Sie habe sich jedenfalls schon als es angefangen habe, ihrer Mutter anvertraut, diese habe ihr aber vielleicht keinen Glauben geschenkt und im Übrigen gesagt, das sei nicht so schlimm, sie solle sich nicht so anstellen, das sei „normal“, da solle sie sich nichts bei denken. Sprechen dürfe sie darüber nicht, sonst gebe es Ärger. Sie habe sich total verlassen und verletzt gefühlt.
Nach dem ersten Mal, das entweder bei dem Baum in ... oder im Wald bei ... stattgefunden habe, habe es noch viele weitere Fälle des Geschlechtsverkehrs mit ihrem Vater gegeben, sie habe das Gefühl, dass es nahezu fast täglich vorgekommen sei. Das sei aber falsch, weil er sie dann, wenn sie beispielsweise ihre Regel gehabt habe, in Ruhe gelassen habe. Wenn sie ihre Regel bekommen habe, habe ihre Mutter dies immer aufgeschrieben. Im Schnitt sei es mindestens einmal pro Woche zu derartigen Vorfällen in den jeweiligen Wohnungen oder im Freien bzw. auch im PKW gekommen. Ihr Vater habe merken müssen, dass sie das nicht gewollt habe, denn sie habe „dabei“ meistens Tränen in den Augen gehabt. Häufig habe sie sich nicht mehr verkrampft oder gesträubt, weil ihr dass nur noch zusätzliche Schmerzen bereitet habe.
In ... sei es möglicherweise nur draußen an der beschriebenen Stelle geschehen. An sexuelle Kontakte dort im Haus habe sie im Moment dagegen keine konkrete Erinnerung. In ... sei es nur in ihrem Zimmer geschehen. Dort habe es keinen Keller gegeben und auf dem Dachboden sei sie dort nie gewesen. In ... erinnere sie sich an Geschlechtsverkehr in ihrem Zimmer. In ... sei es überwiegend in ihrem Zimmer, aber wiederholt auch in dem hinteren Keller, der hinten voller Müll gelegen habe, und in dem sie zum Aufräumen gewesen seien, zum Geschlechtsverkehr gekommen, aber auch sehr häufig im Badezimmer. Im Keller hätten sie wegen des Mülls beim Geschlechtsverkehr gestanden. Auf dem dortigen Dachboden sei es dagegen nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen. Er habe immer wieder Geschlechtsverkehr mit ihr gewollt, obwohl sie Angst vor ihm gehabt habe. Es sei eine allgemeine Angst gewesen, denn sie habe ja auch des Öfteren im Radio oder im Fernsehen gehört, was mit Frauen passiere, die sich bei Vergewaltigungen wehrten.
In ... hätten sie schließlich auf dem Dachboden, im Badezimmer, in ihrem Zimmer und in dem Keller, in dem das Holz liege, Geschlechtsverkehr gehabt. Auf dem Dachboden sei es ihrer Erinnerung nach mehrfach zum Geschlechtsverkehr gekommen, an Besonderheiten erinnere sie sich nicht. Es könne sein, dass sie einmal einen Ohring gesucht habe und dass es sodann zum Geschlechtsverkehr mit ihrem Vater gekommen sei.
Da die hochschwangere Zeugin nach dieser rund 2-stündigen Vernehmung ersichtlich erschöpft war und durch ängstliche Blicke zu ihren Eltern auch erkennbar wurde, dass sie in deren Gegenwart nicht mehr geordnet würde vernommen werden können, sind nach einer kurzen Pause die Angeklagten und die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden. Ersichtlich war das für die Zeugin eine große Erleichterung, denn anschließend konnte sie sich konzentrierter und flüssiger äußern, und zwar insbesondere auch zu den Vorkommnissen auf dem Dachboden in .... Sie erklärte nun, sie habe ihrem Vater einmal bei der Reparatur eines Schornsteins helfen müssen und später habe sie einen Ohrring vermisst. Bei nächster Gelegenheit habe sie dort kniend in den Dielenritzen nach dem Ohrring gesucht. Plötzlich sei ihr Vater hinter ihr gewesen und habe ihr die Jogginghose und den Schlüpfer heruntergezogen. Sie habe zwar versucht, aufzustehen oder zumindest wegzukriechen. Er habe sie aber so festgehalten, dass sie ihm nicht habe entkommen können. Er sei dann von hinten mit dem Penis in ihre Scheide eingedrungen und habe den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durchgeführt. Währenddessen habe sie bemerkt, dass ihr Bruder ...- ... durch die Dachluke geschaut und den Vorgang beobachtet habe. Sie habe ihn flehentlich angeschaut und gehofft, dass er ihr zur Hilfe komme, habe es allerdings nicht gewagt, ihn zu rufen. Ihr Vater habe die Anwesenheit ihres Bruders offensichtlich überhaupt nicht bemerkt, sondern weitergemacht. Nach einem kurzen Moment des Zuschauens sei ... dann wieder nach unten verschwunden. Sie habe anschließend nicht mit ihm darüber geredet. Dass ihr Bruder ihr nicht geholfen habe, liege wohl daran, dass sie sich mit diesem überhaupt nicht verstehe. Schließlich habe ihr Bruder selbst einmal versucht, „an sie ran zu gehen“. Das sei in ... im Bad gewesen, nachdem ihr Vater zuvor Verkehr mit ihr gehabt habe. Der Vater sei gerade fertig gewesen und da sei ... rein gekommen und habe plötzlich „mit einem Ständer“ vor ihr gestanden. Er sei auch schon einmal plötzlich in ihr Schlafzimmer gekommen und habe wohl sexuelle Absichten gehabt. Sie habe ihm „unten reingetreten“. Da sei er gegangen.
Auf Nachfrage, warum sie den Vorfall auf dem Dachboden nicht in Anwesenheit ihrer Eltern so erzählt habe, hat die Zeugin angegeben, dass sie sich in Gegenwart ihrer Eltern nicht mehr in der Lage gesehen habe, zuzuhören und zu antworten. Das hat sich für die Kammer nach dem Augenschein als zutreffend erwiesen
Die Zeugin hat des Weiteren bekundet, dass der Angeklagte niemals von ihr verlangt habe, dass sie ihn anfasse. Auch zum Austausch von Küssen oder Zärtlichkeiten sei es nicht gekommen. Des Weiteren habe es keinen Oral- und auch keinen Analverkehr gegeben, vielmehr habe ihr Vater –andere Ausdrücke hatte die Zeugin nicht- stets nur sein „Ding“ bei ihr ins „Loch“ gesteckt. Den Geschlechtsverkehr habe er jeweils ohne Kondom bis zum Samenerguss ausgeführt.
Sie habe dem Angeklagten zwar zwischendurch des Öfteren gesagt, dass sie das alles nicht wolle, aber das habe ihn nicht beeindruckt. Er habe sie auch oft geschlagen, aber nur einmal ins Gesicht, wovon sie ein blaues Auge gehabt habe. Dafür habe es dann irgendeine Ausrede gegeben und in der Folgezeit habe er ihr nur noch in die Rippen oder in den Bauch geschlagen/gestoßen. Auch von ihrer Mutter sei sie des Öfteren geschlagen worden. Einmal habe die Mutter sie sogar mit einem Messer bedroht. Da habe sie einmal mit einem Arbeitskollegen aus der „Werkstatt“ nach Hause kommen sollen, den sie dann aber noch zur Fertigung eines Passfotos begleitet habe. Sie sei deshalb etwas später, als von den Eltern erwartet, zu Hause abgesetzt worden und darauf habe sie eine Ohrfeige bekommen. Als die Zeugin sich daraufhin zur Wehr gesetzt habe, habe die Mutter ein Messer genommen und gedroht, sie beim nächsten Mal „abzustechen“. Sie habe immer noch Angst vor ihren Eltern und darum sei sie jetzt froh, dass sie nicht mehr in deren Gegenwart aussagen müsse. Auch zu den „Teufelsaustreibungen“ hätte sie in deren Gegenwart nichts sagen können.
Zu den sogenannten „Teufelsaustreibungen“ hat die Zeugin ... ... ausgesagt, dass sie deren Sinn weder bei sich noch bei ...verstanden habe. Sie habe die oben aufgeführten Äußerungen der Eltern mitbekommen, weitere Erklärungen seien ihr dazu aber nicht gegeben worden. Angefangen habe das schon in der Zeit, als sie in ...-... gewohnt hätten. Die „Teufelsaustreibungen“ seien bei ihr im wesentlichen immer gleichförmig abgelaufen. Zu den „Teufelsaustreibungen“ sei zu sagen, dass sie in aller Regel, um Wasser und Energie zu sparen, nacheinander in demselben Badewasser gebadet hätten. Der Vater meist zuerst, dann die Mutter und dann sie. Die kleineren Geschwister seien teilweise noch nicht da gewesen. Teilweise hätten auch ihre Eltern zusammen gebadet oder sie zusammen mit ihrem Vater. In der Badewanne sei es aber nie zum Geschlechtsverkehr gekommen, weil das viel zu eng gewesen wäre. Zumeist nachdem sie gebadet habe, seien dann ihr Vater und ihre Mutter erschienen und hätten entweder im Bad oder in ihrem Zimmer ein großes weißes Laken ausgebreitet. An alle 4 Ecken seien Kerzen gestellt und angezündet worden. Dann habe man Rosenkränze und Kreuze mit Christusfiguren bzw. die beschriebene Engelsfigur hervor geholt. Sie - ... ...- habe sich dann auf den Boden legen müssen –manchmal sei sie auch von beiden zusammen auf den Boden gedrückt worden; hinterher habe sie es schon auf Anordnung gemacht. Sie sei dann entweder noch vom Baden nackt gewesen oder habe sich ausziehen müssen oder es seien ihr die Kleider vom Körper gezogen worden. Durch ihre Mutter, die am Kopf gehockt oder gekniet habe, seien ihr dann die Arme über den Kopf nach hinten gezogen und an den Handgelenken festgehalten worden. Der Vater habe sich auf die Beine gesetzt und ihr dann Rosenkränze und die Christusfiguren von Kreuzen bzw. die Engelsfigur heftig zunächst oben auf die Brust, dann tiefer (sie zeigte etwa den Bereich des Sternums), dann auf den Bauch und schließlich in den meisten Fällen auch noch zwischen die Beine gedrückt, und zwar jeweils so heftig, dass sie kaum noch Luft bekommen und starke Schmerzen verspürt habe. Anschließend seien dann immer tiefe Druckspuren von den Christusfiguren oder dem Engel auf ihrer Haut zurückgeblieben. Manchmal habe sie sich auf den Bauch drehen müssen, worauf der Vater dann auf ihrem Rücken herumgedrückt habe. Anfangs habe sie versucht, sich zu wehren, und mit den Armen nach ihrem Vater zu schlagen, aber ihre Mutter habe sie so fest gehalten, dass sie die Arme nicht habe benutzen können. Sie habe nur vor Schmerzen weinen können. In ihre Scheide sei aber niemals ein Kreuz, eine Jesusfigur oder etwas Ähnliches eingeführt worden. Nach der Schmerzzufügung mittels der Kreuze und Figuren habe der Angeklagte, der auf ihren Beinen gesessen habe, sich dann auf sie gelegt, ihre Beine gespreizt und den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss mit ihr durchgeführt. Ihre Mutter habe während dieser Zeit weiterhin die Arme festgehalten, so dass sie nichts habe machen können. Sie habe die Vorgänge im Zusammenhang mit den an ihr durchgeführten „Teufelsaustreibungen“ jeweils schlimm und peinlich gefunden, weil beide Eltern anwesend gewesen seien und die Mutter ihr nicht geholfen, sondern sie festgehalten habe.
Nach dem ersten dieser Vorfälle habe sie sich mal bei ihrer Mutter beschwert, aber nur zur Antwort bekommen, das sei nicht schlimm, das müsse sein und sei normal, deshalb brauche sie es auch niemandem zu erzählen.
Im Einzelnen hat die Zeugin dann die folgenden an ihr vorgenommenen sogenannten „Teufelsaustreibungen“ geschildert:
In der Zeit, als sie in ... gewohnt hätten, sei es ihrer konkreten Erinnerung nach mindestens 3mal zu derartigen „Teufelsaustreibungen“ gekommen. Es sei sicherlich noch öfter gewesen, aber sie wisse diesbezüglich nur noch sicher, dass es dort zweimal in ihrem Zimmer und einmal im Badezimmer dazu gekommen sei.
In ... sei es ziemlich zum Ende ihrer dortigen Zeit zu einer derartigen „Teufelsaustreibung“ gekommen. Sie habe zunächst eigentlich gemeint, dass dies die erste Teufelsaustreibung gewesen sei, was aber nicht sein könne, da sie ja vorher in ... gewohnt hätten, wo es nach ihrer jetzigen Erinnerung auch zu Teufelsaustreibungen gekommen sei. Sie wisse noch genau, dass sie sich in ... gerade habe ins Bett legen wollen, da seien ihre Eltern plötzlich in das Zimmer gekommen. Beide zusammen hätten sie auf ein zuvor ausgebreitetes weißes Laken, das sie aus ihrem Schrank geholt hätten, zu Boden gerissen/gedrückt und dann in der oben geschilderten Art behandelt. Sie meine sie habe geschrieen, was aber nichts genutzt habe, denn die anderen Geschwister hätten irgendwo anders unten oder in ihren Zimmern geschlafen und seien ohnehin noch klein gewesen. Auf jeden Fall habe sie geweint. Am häufigsten sei es in ... zu diesen „Teufelsaustreibungen“ gekommen, das könne sie gar nicht mehr zählen. Jedenfalls sei es dort aber zweimal im Badezimmer gewesen und mindestens einmal in ihrem Zimmer. An den Vorfall in ihrem Zimmer könne sie sich deshalb noch so genau erinnern, weil sie dort so große Schmerzen gehabt habe, dass sie –nachdem der Vater von ihr herunter gewesen sei- auf ihr Bett gebrochen habe. Ihr sei vor Schmerzen schlecht gewesen.
Auch in ... sei es vielfach zu derartigen „Teufelsaustreibungen“ gekommen, aber auch insofern könne sie sich sicher nur an zweimal in ihrem Zimmer und an einmal im Badezimmer erinnern.
Die Zeugin ... ... hat außerdem geschildert, dass sie unabhängig von ihrem Vater auch schon einmal von einem anderen Mann vergewaltigt worden sei, nämlich von dem Zeugen ...geschiedener …. Sie hätten damals in ... gewohnt und der Zeuge ..., ein Bekannter ihrer Eltern, habe wegen des Verlustes seiner eigenen Wohnung für etwa 4 – 6 Wochen bei ihnen gewohnt. Der Zeuge … habe ihre Eltern schon seit längerer Zeit mit Lebensmitteln und Gebrauchsgütern, aber wohl auch mit Geld, unterstützt und er sei ihren Eltern wohl recht willkommen gewesen, obwohl er ihrer Meinung nach irgendwie für einen „Puff“ gearbeitet habe. Obwohl im Wohnzimmer genügend Schlafgelegenheiten gewesen seien, z.B. auf der Couch, hätten ihre Eltern dem Zeugen … erlaubt, bei ihr –...- im Zimmer zu übernachten. Er habe grundsätzlich auf dem dort stehenden Gästebett, einer klapprigen Liege, übernachtet, sei aber auch mehrfach in ihr Bett gekommen. Er habe mehrfach versucht, mit ihr zu schlafen, aber zunächst habe sie ihn immer wieder „abwimmeln“ können. Mindestens einmal –es könne aber auch zweimal gewesen sein- habe er sich dann aber auf sie gelegt und sei gewaltsam mit seinem Glied in sie eingedrungen. Sie habe zwar die Beine zusammen gekniffen und habe wegrutschen wollen, unter ihm aber keine Luft mehr bekommen, zumal er ihr den Mund zugehalten habe, und sich dann deshalb nicht mehr gewehrt, damit es schnell vorbei gehe. Wenn er behaupte, sie habe freiwillig mit ihm geschlafen, so stimme das nicht und das habe er auch eindeutig merken müssen. Offensichtlich habe er sie bewegen wollen, für ihn in dem „Puff“ zu arbeiten, aber wenn er das mal angesprochen habe, habe sie ihm deutlich zu verstehen gegeben, dass sie das nicht mache. Sie habe auch den Eindruck gehabt, dass ihre Eltern mit ...s Plänen einverstanden gewesen seien und darum sei sie erstaunt gewesen, dass sie lediglich etwa „sauer“ gewesen seien, sonst aber nichts gemacht hätten, als sie ihren Eltern gesagt habe, sie wolle mit ... nichts zu tun haben und werde keinesfalls mit dem gehen. Kurz darauf sei ... dann auch weggezogen.
Hinsichtlich des Zeugen ... hat die Zeugin ... ... beschrieben, dass diesem wohl das Haus gehört habe, in dem sie in ... einige Jahre gewohnt hätten. Auch dieser habe ihre Eltern häufig unterstützt und ihre Eltern hätten vorwiegend sie –... ...- zu ... geschickt, wenn sie etwas von diesem hätten haben wollen. Abgesehen davon habe sie mit ... aber nichts zu tun haben wollen, denn der sei ihr viel zu alt gewesen und außerdem habe sie gehört, dass der Frauen „auf dem Wagen“ habe, womit die Zeugin offensichtlich in Wohnwagen arbeitende Prostituierte meinte. Sie habe immer das Gefühl gehabt, dass ... auch sie dafür habe gewinnen wollen, und darum habe sie ihn immer von sich weggedrückt, wenn er sie mal habe umarmen wollen. Sie habe irgendwie Angst vor ihm gehabt.
Hinsichtlich ihres Bruders, des Zeugen ... ..., hat die Zeugin ... ... bekundet, dass sie zu diesem ein äußerst gespanntes Verhältnis habe. Er habe ihr nie irgendwie geholfen, sei immer seine eigenen Wege gegangen und lüge viel. Sie verüble ihm, dass er ihr bei der Vergewaltigung durch ihren Vater auf dem Dachboden in ... zugeschaut, aber dann nichts unternommen habe. Außerdem habe er auch „an sie ran“ gewollt. Außer dem Vorfall auf dem Dachboden in ... und dem Vorfall, als er nach dem Vater mit ihr Geschlechtsverkehr hätte haben wollen, könne er eigentlich nichts von dem mitbekommen haben, was der Vater mit ihr gemacht habe. Sie gehe davon aus, dass er auch von den „Teufelsaustreibungen“, die an ihr vorgenommen worden seien, nichts mitbekommen habe. Ein weiterer Grund für ihre Wut auf ihren Bruder sei, dass dieser mehrfach behauptet habe, sie habe es freiwillig mit ihrem Vater gemacht.
Zu den Videosequenzen, die im Rahmen der Beweisaufnahme eingesehen worden sind und die die Zeugin völlig nackt in einem Badezimmer liegend und stehend zeigen, wobei sie einen ausgesprochen traurigen Gesichtsausdruck aufweist, hat die Zeugin angegeben, dass sie überhaupt nicht wisse, dass und wann jemand solche Aufnahmen von ihr gemacht habe. Ihres Wissens nach habe es im ganzen Haushalt keine Filmkamera und keinen Fotoapparat gegeben, allerdings habe ihr Vater wohl ein Handy besessen, mit dem man Fotos oder kurze Filme habe machen können. Sie habe sich nie und niemandem für solche Aufnahmen zur Verfügung gestellt, sie müssten also heimlich gemacht worden sein.
Hinsichtlich von „Teufelsaustreibungen“ betreffend einen ...hat die Zeugin ... ... ausgesagt, dass sie ...am Tage ihres 18. Geburtstages etwa 3 Jahre gekannt habe. Entweder am Tag ihres 18. Geburtstages oder am Tag zuvor habe sie ihn letztmals gesehen. Seitdem sei er verschwunden. ...sei von ihrer Familie richtig „ausgenommen“ worden. Er habe häufig Geld, Nahrungsmittel, Zigaretten und sonstige Sachen bei ihnen abgeliefert. Warum das so gewesen sei, wisse sie allerdings nicht. Sie habe ihn ganz gut leiden können, habe ein bisschen für ihn geschwärmt. Bezüglich dieses ...habe sie zweimal Vorgänge gesehen, die sie auch als „Teufelsaustreibungen“ bezeichne. Es sei in beiden Fällen in der Küche in ... gewesen. Einmal habe ...in der Küche auf einem weißen Laken gelegen, ein Bein sei an einen Stuhl und ein Arm an einem Küchenschrank festgebunden gewesen. ... habe nur eine Unterhose angehabt. Ihr Vater habe auf ...s Brustkorb gekniet und der Zeuge … habe ... mit einer ganz groben Nadel und mit Scriptoltinte ein Kreuz auf den Arm tätowiert. ... habe vor Schmerzen gestöhnt. Die Mutter habe dabei gesessen. Sie –...- habe dazwischen gehen wollen, sei aber von dem Zeugen … unsanft gepackt und aus der Küche „geschmissen“ worden.
Einige Tage später habe sie etwas Ähnliches wieder beobachtet, da sei ...an einen Stuhl gefesselt gewesen, es hätten mehrere Kerzen gebrannt und ihr Vater oder der Zeuge … hätten ...einen Schlüssel auf die Brust tätowiert. Man sei wiederum sehr grob mit ...umgegangen, aber sie habe dazu nichts sagen dürfen. Bei einem Mal sei auch ihr Bruder ... dabei gewesen. Später sei auch noch irgendwie von einer „großen Teufelsaustreibung“ zwischen ihren Eltern und dem Zeugen … gesprochen worden, die im Wald stattfinden solle. ...sei dann selbst weggefahren oder weggebracht worden –genau wisse sie es nicht mehr- und seitdem habe sie ihn nicht mehr gesehen. Er habe vorgeschlagen, ihren 18. Geburtstag etwas zu feiern, sei dann aber nicht mehr gekommen.
Hinsichtlich des Zeugen ... hat die Zeugin ... ... ausgesagt, dass ... ihnen kurz nach dem Einzug (01.05.2009) in ... durch ihre Vermieterin geschickt worden sei. ... habe in dem völlig herunter gekommenen Haus die Elektroanlage benutzbar machen sollen. Er sei ihr sympathisch gewesen und vielleicht habe sie sich auch ein bisschen in ihn verliebt gehabt. Insbesondere aber hätten sich der Zeuge ... und ihr Bruder ... ganz gut verstanden und auch angefreundet. Schließlich habe ... zu ... ziehen wollen. Da habe sie ihn gebeten, er solle mal ein Treffen zwischen ihr und dem Zeugen ... arrangieren. Bei diesem Treffen seien sie sich grundsätzlich einig geworden, dass sie zu ihm ziehe, allerdings ohne sexuelle Beziehung. In der Folgezeit seien dann noch viele SMS hin- und hergeschickt worden, aus denen sich zwar Anhaltspunkte für sexuelle Übergriffe ihrer Eltern auf sie ergeben könnten, aber genau habe sie das damals gegenüber dem Zeugen ... weder mündlich noch per SMS mitgeteilt. Er müsse über ihren Bruder Kenntnisse erlangt haben. Eigentlich hätten sie und ihr Bruder im Sommer 2010, es könne das Wochenende vom 21. zum 22.08.2010 gewesen sein, wenn ihr dies vorgehalten werde, zu ... verschwinden wollen. Wenn sie früher angegeben habe, dass sie noch am Tag vor dem Wochenende Geschlechtsverkehr mit dem Vater gehabt habe, stimme das. Die Eltern hätten allerdings für das Wochenende noch einen Besuch bei ihrem jüngeren Bruder ..., der in einem Kinderheim in ... lebe, geplant. Da sie nach dem Umzug zu ... ihren jüngeren Bruder wahrscheinlich nie wieder hätte besuchen können –so jedenfalls ihre Befürchtung- habe sie sich entschlossen, mit ihren Eltern nach ... zu fahren. Auf der Rückfahrt sei dann irgendetwas mit dem Auto gewesen und von ... sei dann eine SMS an ihren Vater gekommen, wonach ... zur Polizei gehen wolle oder mit einigen Schlägern vorbei komme, um ... zu holen, wenn sie bis abends nicht bei ihm sei. Daraufhin seien sie drei dann nicht nach ... zurückgekehrt, sondern seien zu der in der Nähe in ...wohnenden Schwester des Angeklagten, der Zeugin ..., „geflüchtet“, denn ihre Eltern hätten sich nicht nach ... zurückgetraut. Dort seien sie dann etwa 1 Woche geblieben, bis schließlich die wohl von ihrem Bruder über das Geschehen auf dem Dachboden informierte Polizei gekommen sei. Es sei richtig, dass sie beim Erscheinen der Polizei völlig durchgedreht sei und bestritten habe, von ihrem Vater jemals angefasst oder sonst sexuell missbraucht worden zu sein. Sie habe behauptet, ihre Schwangerschaft stamme daher, dass sie auf ihrer Arbeitsstelle die Herrentoilette benutzt habe. Diese ganzen unwahren und ihren Vater entlastenden Geschichten habe sie erzählt, weil sie Angst gehabt habe, dass er letztendlich nicht mitgenommen werde. Sie habe solche Angst vor ihm gehabt, dass sie aus der Unsicherheit heraus ihn lieber entlastet habe, als ihn durch Angabe der Wahrheit zu belasten. Erst seit sie sicher gewesen sei, dass er und auch ihre Mutter verhaftet seien und sie nicht wieder zu ihren Eltern zurück müsse, habe sie die Wahrheit angeben können.
2.
a)
Der Zeuge ... ... hat am 2. Verhandlungstag, dem 09.02.2011 als Sohn der Angeklagten gemäß § 52 StPO von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
b)
Am 4. Verhandlungstag, dem 16.02.2011, ist er von sich aus erschienen, um eine Aussage zu machen. Er hat dann vorgebracht, seine Eltern sowohl bei der Erstattung der Strafanzeige am 22.08.2010 als auch bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 23.08.2010 und bei seiner richterlichen Vernehmung vom 27.08.2010 zu Unrecht belastet zu haben. Es sei zutreffend, dass er am Sonntag, dem 22.08.2010, nachmittags zusammen mit dem Zeugen ... zur Polizeiwache nach ... gefahren sei und sexuelle Missbräuche seines Vaters zum Nachteil seiner Schwester ... angezeigt habe. Er habe bei der Polizei im Ergebnis ausgesagt, seine Schwester werde von dem Angeklagten ... eingeschüchtert und geschlagen und er, der Zeuge ... ..., habe vor ca. 2 Monaten auf dem Dachboden des Hauses auch einen Geschlechtsverkehr der beiden beobachtet. Seit kurzer Zeit betrachte ... den Zeugen ... als Freund und habe sich diesem per SMS anvertraut. Er –... ...- wohne jetzt bei dem Zeugen ... und habe sich nun entschlossen, die Sache zur Anzeige zu bringen, damit das endlich aufhöre. Seine Schwester ... sei dazu nicht in der Lage, denn die sei von ihren Eltern regelrecht eingesperrt, durch Gewaltandrohung eingeschüchtert und dadurch ihrem Vater hörig. In einer ein oder zwei Tage später erfolgten ausführlichen Vernehmung bei der Polizei in ... habe er geschildert, dass er schon lange wisse, dass sein Vater seine ältere Schwester ... sexuell missbrauche. Die beiden seien dann immer allein im Badezimmer und die Tür sei verschlossen. Er könne sich denken, was sich dann abspiele. Gesprochen habe man in der Familie darüber nicht. Vor kurzem habe er dann aber Videos entdeckt. Dazu sei es gekommen, als er sich vom Handy seines Vaters Musik auf das eigene Handy habe runterladen wollen. Dabei habe er gesehen, dass da auf dem Handy seines Vaters auch Videos von ... zu sehen seien, auf denen sie völlig nackt in der Küche oder im Badezimmer gewesen sei. Sie habe an sich herumgefummelt, an der Brust und zwischen den Beinen und dann sei auch noch die Hand von seinem Vater zu sehen gewesen, der sie auch zwischen den Brüsten und den Beinen befummelt habe. Er habe sich diese Videos auf sein Handy rübergezogen, diese später aber löschen müssen, weil er sein Handy verkauft und die Speicherkarte herausgenommen habe, um sie neu zu formatieren. Er wisse aber, dass ein früherer Freund seines Vaters, der Zeuge ..., mehrere Videos habe, auf denen ... nackt zu sehen sei. Er habe von ... gehört, dass sein Vater ihm diese Videos rübergeschickt habe.
Er habe dann bei der Polizei weiter geschildert, wie er und ... ... den Zeugen ... kennen gelernt hätten und dass sich ... wohl in diesen etwas verliebt gehabt habe. Die Zeugin ... ... und der Zeuge ... hätten dann auch über Sex gesprochen und ... habe dem Zeugen ... ganz klar gesagt, dass sie
gern mit ihm zusammen leben wolle, aber nur ohne Sex. Darauf habe sich der Zeuge ... letztlich eingelassen. Es seien viele SMS zwischen den beiden gewechselt worden. Schließlich habe er, der Zeuge ... ..., weiter angegeben, selbst einmal gesehen zu haben, wie sein Vater ... vergewaltigt habe. Das sei vor etwa 2 Monaten auf dem Dachboden gewesen. Er habe den Vater gesucht, weil ein Paketdienst da gewesen sei. Schließlich habe er auf den Dachboden geschaut und dort seinen Vater und ... gesehen. Beide seien nackt gewesen. ... habe auf dem Boden gekniet und sein Vater habe hinter ihr gekniet und Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt. Er habe sie vergewaltigt, denn ... habe das ersichtlich nicht gewollt, sie habe immer wegkrabbeln wollen, aber er habe sie an den Hüften festgehalten und weiter gemacht. Er habe zunächst noch überlegt, dazwischen zu gehen, sich dann aber doch nicht getraut und sei dann wieder nach unten gegangen.
Zu den Familienverhältnissen habe er geschildert, dass der Vater seine Schwester zu einer Maßnahme nach ... bringe, aber nicht regelmäßig, sondern nur, wenn er genug Geld für Benzin habe. Sie sei also höchstens die Hälfte der Zeit dort. Er selbst wolle auch nicht nur 1,50 €-Jobs machen wie bisher, sondern sei jetzt zu dem Zeugen ... gezogen, der ihm helfen wolle, eine Ausbildungsstelle zu finden. Auch seine Schwester wolle und könne zu dem Zeugen ... ziehen, denn dieser sei der einzige, zu dem sie ein bisschen Vertrauen habe. Weder ... noch ihre Eltern wüssten, dass er zur Polizei gegangen sei, denn wenn er das ... vorher erzählt hätte, wäre diese sofort zu ihren Vater gelaufen, hätte ihm alles erzählt und er sei sich sicher, dass seine Eltern und ... dann zusammen „abgehauen“ wären. Sie wolle zwar einerseits zu ..., könne aber allein gar nichts entscheiden und werde nie den Mut finden, von zu Hause wegzugehen. Da sie aber andererseits mehrfach erzählt habe, dass sie es zu Hause nicht mehr aushalte, habe er zusammen mit dem Zeugen ... die Polizei aufgesucht, um dem Ganzen so ein Ende zu bereiten.
Der Zeuge ... ... hat des weiteren bestätigt, dass er in einer richterlichen Vernehmung vom 27.08.2010 beim Amtsgericht in ... bezüglich sexueller Übergriffe seines Vaters auf seine Schwester ... angegeben habe, dass ihm solche sexuellen Übergriffe schon lange bekannt gewesen seien. Er selbst habe seinen Vater in ... gesehen, wie er seine Schwester missbraucht habe. Vorher habe er schon einmal gesehen, dass dieser Nacktfotos von seiner Schwester gehabt habe. Im Übrigen habe sich die Vernehmung im Wesentlichen um das Verschwinden des ...gedreht. Diesbezüglich habe er ausgesagt, dass er zumindest zweimal gesehen habe, wie sein Vater und Herr ... im Beisein seiner Mutter und auch seiner Schwester ... Herrn ... in der Küche gefesselt hätten. Sie hätten ihm die Hände und Füße zusammengebunden und sein Vater habe ... immer auf den Oberkörper gedrückt. Als ... versucht habe zu schreien, habe sein Vater ihm den Mund zugehalten. Seine Schwester ... sei zum Bleiben aufgefordert worden. Er – der Zeuge ... ...- habe einmal dazwischen gehen wollen, sei dann aber aus der Küche geworfen worden.
Einen Tag später sei ... aber wieder gekommen und da habe er gesehen, dass er mit dem linken Arm an einen Stuhl gefesselt worden sei, und zwar wieder in der Küche. Der Zeuge ... habe ihm eine Tätowierung in den rechten Oberarm gestochen, womit ... offenbar nicht einverstanden gewesen sei, denn er habe geweint. Seine Mutter und seine Schwester seien auch wieder dabei gewesen. Auf Vorhalt habe er angegeben, dass er gesehen habe, wie seine Mutter bei der Fesselung des ... mitgemacht habe. Es könne gut sein, dass das, was mit ... passiert sei, mit irgendwelchen religiösen Riten zu tun habe. Sein Vater habe nämlich auch davon gesprochen, dass in Herrn ... „etwas Böse stecke“, was er dort herausholen wolle. Es könne sich aus seiner heutigen Sicht um irgendwelche exorzistischen Handlungen oder ähnliches gehandelt haben.
In seiner Vernehmung vor der Kammer am 16.02.2011 hat der Zeuge ... ... sodann weiter bekundet, diese früher gemachten Aussagen seien inhaltlich falsch gewesen. Er habe nie gesehen, dass sein Vater und ... Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Er habe lediglich einmal gesehen, dass ... nackt auf dem Dachboden gekniet habe, aber ihr Vater habe völlig bekleidet etwa 1 m von ihr entfernt gestanden. Bei einem gewaltsamen Geschlechtsverkehr wäre er mit Sicherheit dazwischen gegangen und hätte seinem Vater eine „gelattet“. Er habe auch nie Videos von ... auf dem Handy seines Vaters gesehen, allerdings habe ... Videos, auf denen ... nackt gewesen sei, auf seinem Handy gehabt. Wer ... dabei angefasst habe, wisse er nicht. Es sei auch nie zu Gewalttätigkeiten seines Vaters gegenüber ... gekommen. Der Ton in der Familie sei ganz normal gewesen. Das Verhältnis untereinander sei in Ordnung gewesen. ... sei auch nicht in irgendeiner Form eingesperrt und eingeschränkt worden. Er habe mitbekommen, dass ...in der Küche misshandelt worden sei, und zwar bei zwei Gelegenheiten. Diese Misshandlungen seien aber nur durch ... geschehen. Möglicherweise hätten die Eltern dabei geholfen, ... zu fesseln, ansonsten hätten sie aber nur dabei gesessen –ebenso wie ...- und dem ... gesagt, er solle damit aufhören. Geholfen hätten sie Herrn ... nicht. Auch bei einer anderen Gelegenheit ein oder zwei Tage später habe ...gefesselt auf einem Stuhl gesessen und Herr ... habe ihm ein Zeichen in den Arm tätowiert. Geholfen hätten ihm seine Eltern wiederum nicht, aber auch nichts aktiv gegen Herrn ... unternommen. Er habe nie gesehen, dass sein Vater ...geschlagen habe. Er habe auch nie etwas von „Teufelsaustreibungen“ mitbekommen. Er könne sich nicht vorstellen, dass sein Vater jemals Geschlechtsverkehr mit seiner Schwester gehabt habe. Diese habe allerdings einen großen Kinderwunsch und er könne sich das Ergebnis des Vaterschaftstests, wonach sein Vater ja wohl der Vater des Kindes von ... sei, nur so erklären, dass sich seine Schwester ... Samen aus einem weggeworfenen Kondom seines Vaters besorgt und sich damit selbst geschwängert habe.
Zu den Falschbelastungen seiner Eltern sei es dadurch gekommen, dass ihn der Zeuge ... dazu gedrängt habe. Er –... ...- habe von zu Hause weg wollen und sei damals bei ... eingezogen. Er sei auf diesen finanziell angewiesen gewesen und habe deshalb auf Veranlassung von ... sowohl bei der Polizei als auch bei der richterlichen Vernehmung falsche Angaben gemacht. Wenn seine Schwester behaupte, er habe sich ihr im Badezimmer in ... oder sonst wo sexuell genähert, so sei das absolut unzutreffend. Er habe diesbezüglich nie von ihr etwas gewollt und sei von ihr auch nicht getreten worden.
c)
Diese Aussage hat der Zeuge ... ... im Termin vom 03.03.2011 indessen als ausdrückliche Falschaussage zurückgenommen. Als Erklärung für die am 16.02.2011 gemachte Falschaussage hat er angegeben, er habe, als er seine Eltern am 09.02.2011 gesehen habe, den Eindruck gehabt, dass seine Eltern „den Knast nicht durchstehen“ würden. Darum habe er zunächst nichts gesagt, um sie nicht zu belasten. Das sei ihm dann aber nicht ausreichend erschienen und so habe er sie am 16.02.2011 durch eine Falschaussage entlasten wollen. Er habe sich dann die ganze Situation aber nochmals überlegt, er wolle nicht für sie wegen einer Falschaussage bestraft werden und finde auch, dass das, was sie getan hätten, Unrecht sei und dass sie dafür bestraft gehörten. Demgemäß stelle er seine Angaben jetzt richtig, zunächst pauschal in der Weise, dass seine Angaben bei der Anzeigeerstattung, der späteren polizeilichen Vernehmung und gegenüber dem Richter in ... richtig gewesen seien. Es sei aber auch ausdrücklich richtig, dass er niemals etwas von ... gewollt habe und dass er nicht –wie diese behaupte- sexuell erregt vor ihr gestanden und auch an sie heran gewollt habe. Folglich habe sie ihn auch nicht durch Tritte verscheuchen müssen. Alles andere sei aber richtig, so wie er das bei der Polizei in ...bzw. ... und vor dem Richter in ... geschildert habe.
Im einzelnen hat er dann vor der Kammer ausgesagt, dass die Familie den Zeugen ... anlässlich von Reparaturen in ihrem Hause in ... kennen gelernt habe. Er habe sich mit Herrn ... angefreundet und auch ... habe diesen wohl gut leiden mögen. Er habe für ... dann ein kurzes Treffen zwischen den beiden arrangieren können und anschließend sei es dann mit einer Vielzahl wechselseitiger SMS weitergegangen. ... habe sich nie etwas zugetraut, sie sei völlig von ihren Eltern abhängig gewesen und habe nur ganz selten Widerworte gegeben. Sie sei auch oftmals von ihrem Vater und auch von der Mutter geschlagen worden. Die Außenwelt sei eigentlich für alle Kinder, aber besonders für ... abgeschnitten gewesen. Kontakte seien von den Eltern unterbunden worden; warum, das wisse er nicht. Heute vermute er, aus Sorge vor Entdeckung der sexuellen Übergriffe.
Die Videos, auf denen ... nackt zu sehen sei, habe er auf dem Handy des Vaters gesehen und sich dann auf sein eigenes Handy rübergezogen. Später habe er sie beim Formatieren seiner Speicherkarte gelöscht, von dem Zeugen ... aber erfahren, dass dieser ebenfalls Nacktvideos von ... habe. Diese habe er direkt von seinem Vater überspielt bekommen.
Hinsichtlich der von ihm als „Teufelsaustreibungen“ bezeichneten Übergriffe auf ...stimme alles so, wie er das bei der Polizei und beim Richter in ... ausgesagt habe. Er habe zwei solcher Vorfälle beobachtet, bei denen ...einmal auf dem Boden liegend und einmal auf einem Stuhl gefesselt geschlagen, gequält und von ... ... tätowiert worden sei. Einmal habe er gesehen, dass seine Mutter beim Fesseln mitgeholfen habe. Sein Vater habe auf ...s Brust gekniet. Es sei gelegentlich von schwarzen oder weißen Kreuzen geredet worden, aber da habe er nicht zugehört, das habe ihn überhaupt nicht interessiert. Kontakt zu seiner Tante ... habe er nicht. Er habe sich ganz allein entschieden, damals bei der Polizei und beim Richter und auch jetzt die Wahrheit zu sagen. Es sei auch zutreffend, dass er seinem Vater die Gummipuppe geschenkt habe.
Der Grund dafür, dass er gerade am 22.08.2010 zur Polizei gegangen sei, liege darin, dass er da quasi zu dem Zeugen ... gezogen sei. ... habe aufgrund der vorher mit ... ausgetauschten SMS einen starken Verdacht hinsichtlich sexueller Übergriffe seines Vaters gehabt, aber nichts Konkretes gewusst. Er –... ...- habe dann in ganz groben Zügen über das von ihm Gesehene, insbesondere den Vorfall auf dem Dachboden, mit dem Zeugen ... gesprochen und seinen weitergehenden Verdacht geäußert, nämlich, dass das schon jahrelang so gehe und er habe dann durch den Zeugen ... die Unterstützung und den Mut gefunden, zur Polizei zu gehen. Die Einzelheiten seien aber nicht abgesprochen oder gar ausgedacht gewesen, sondern er habe dort nur seine Erlebnisse geschildert. Er habe gewollt, dass das mit seiner Schwester aufhöre, trotz des Streits, den er jetzt mit ihr habe. Er wolle das jetzt hinter sich bringen und die Wahrheit sagen. Er glaube, ihr geholfen zu haben, und das sei jetzt ein gutes Gefühl für ihn.
Auf konkrete Vorhalte hat der Zeuge dann noch ergänzend ausgesagt, dass er seine Beobachtung auf dem Dachboden in ... etwa 2 Monate vor der Anzeige gemacht habe.
In ... habe er auch einmal gesehen, dass seine Mutter mit ins Badezimmer gegangen sei und ... festgehalten habe, während ihr Vater sie ausgezogen habe. Weiter habe er da aber nichts sehen können.
Ebenfalls in ... habe er einmal gesehen, wie sich sein Vater an seiner Schwester vergangen habe. Das sei im Bad gewesen. Die Tür sei nicht abgeschlossen gewesen. Er habe zur Toilette gehen wollen und dann gesehen, dass “er“ auf seiner nackten Schwester gelegen habe. Sie habe mit den Füßen gezappelt und man habe merken können, dass sie das nicht gewollt habe. Er habe die Tür schnell wieder angezogen und sei wohl gar nicht bemerkt worden. Ein weiteres Mal habe er in ... gesehen, dass sie sich im Wohnzimmer habe ausziehen müssen. Sie sei jedenfalls oben herum nackt gewesen und ihr Vater habe ihr einen Rosenkranz umgehängt. Die Mutter habe am Tisch gesessen und zugeschaut.
In ... habe er außer dem Vorfall auf dem Dachboden einmal gesehen, wie ... im Bad auf dem Boden gelegen und an den Armen von ihrer Mutter festgehalten worden sei. Während dessen habe ihr Vater Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt. Die Mutter habe an der Kopfseite gehockt und der Vater habe auf ... gelegen. Beide seien nackt gewesen. Er habe das gesehen, weil er kurz durch die nur angelehnte Tür „gelinst“ habe.
Auf den Einwand, warum er diese Einzelheiten nicht in den früheren Vernehmungen bei der Polizei oder beim Richter geschildert habe, hat der Zeuge ... ... entgegnet, er habe gedacht, was er gesagt habe, reiche. Die Vernehmungen hätten für seine Begriffe schon sehr lange gedauert und er habe „genug gehabt“. Außerdem sei er nach solchen Einzelheiten auch nicht befragt worden und sie seien ihm auch nicht so präsent gewesen. Er habe damals konkret insbesondere das Geschehen auf dem Dachboden vor Augen gehabt. Seiner Meinung nach habe seine Schwester ihn da nicht gesehen, denn sie habe in die andere Richtung geschaut.
Auch auf erneuten und eindringlichen Vorhalt bleibe er allerdings dabei, sich ihr nicht in sexueller Absicht genähert zu haben. Demgemäß habe sie ihn auch nicht mit einem Tritt vertrieben.
3.
Die Zeugin ... ... –Schwester des Angeklagten ...- hat ausgesagt, sie sei am Samstag, dem 21.08.2010 von ... oder ihrem Bruder ... angerufen worden. Sie hätten keinen Sprit mehr und stünden irgendwo in der Nähe ihrer Wohnung in .... Außerdem gehe es ihrer Schwägerin ... nicht gut, sie habe einen Asthmaanfall. Auf ihre Einladung seien dann ihr Bruder, seine Frau und ... zu ihr gekommen. Ihre Schwägerin habe so stark Asthma gehabt, dass man einen Krankenwagen geholt habe und der habe sie dann mit ins Krankenhaus genommen. Dort sei sie zwei oder drei Tage geblieben. In dieser Zeit seien ihr Bruder ...und ... bei ihr in der Wohnung verblieben. ... habe zusammen mit ihrem Vater im Wohnzimmer schlafen wollen, und zwar auf einer Matratze auf dem Boden und er auf dem Sofa. Obwohl sie ... längere Zeit nicht gesehen gehabt habe – die Kontakte zwischen ihr und der Familie ihres Bruders seien seit Jahren sehr spärlich- habe ... für sie komisch ausgesehen und sie habe sie gefragt, ob sie schwanger sei. Das habe sie bestätigt und auf die Frage, wer der Vater sei, erklärt, sie habe keinen Freund, das käme von der Arbeit. Da habe sie mal eine verschmutzte Herrentoilette benutzt. ... habe ihr gegenüber nie erwähnt, dass ihr Vater sich ihr sexuell genähert habe.
Als dann später die Polizei gekommen sei, habe großes Chaos in der Wohnung geherrscht und ... habe sich wie eine Furie benommen. Sie habe den Vater und ihre Mutter schützen wollen. Nach der Verhaftung des Vaters habe ... ihr –der Zeugin ... ...- dann erzählt, das Kind sei von ihrem Freund, ohne nähere Angaben zu dem Freund zu machen. ... habe auch mehrfach geäußert, Angst vor ihrem Bruder ... und vor dessen Freund ... zu haben. Die wollten die Familie zerstören. Andererseits habe sie gesagt, sie habe Angst, dass sich ... und ihr Bruder untereinander schlagen würden. Zu ... wolle sie aber auf keinen Fall, denn dieser habe sie schon mal umarmt und geküsst. Sie könne das nicht haben. Sie habe auch behauptet, ... habe eine Pistole. Einige Tage später habe ... ihr erzählt, dass sie das Kind überhaupt nicht wolle, das sei von ihrem Vater.
Fazit der gesamten –aus ihrer Sicht- wirren „Erzählungen“ der Familie ... während deren Aufenthalt bei ihr sei, dass sie nicht wisse, was sie glauben solle. ... sei 2007 einmal für 1 Woche bei ihr gewesen und da hätten sie sich über alles Mögliche unterhalten. ... habe ihr aber nichts über sexuellen Missbrauch gesagt. Mit damals 19/20 Jahren habe sie noch erzählt, dass sie mit Männern nichts zu tun haben wolle, die seien alle „bescheuert“. Diese Einstellung sei für sie, die Zeugin ... ..., schon komisch gewesen.
Zu den Zuständen im Hause ihres Bruders könne sie angeben, dass sie nur ganz selten in der Familie der Angeklagten zu Besuch gewesen sei. Dort habe aus ihrer Sicht von jeher eine herzlose und den Kindern abträgliche Atmosphäre geherrscht. So habe sie beispielsweise einmal mitbekommen, dass ihre Schwägerin ... der damals etwa 1 ½ Jahre alten Tochter ... Erbrochenes wieder „eingetrichtert“ habe. Auch ansonsten und in den Jahren darauf habe sie ihre Tochter so übel und lieblos behandelt, dass sie –die Zeugin ... ...- auch einmal beim Jugendamt vorstellig geworden sei. Konkreter Anlass dafür sei gewesen, dass ... total versalzene und verpfefferte Tomatenstücke habe essen müssen. Seitens des Jugendamtes sei ihr gesagt worden, sie könne sich da heraus halten, mit der Mutter sei über Erziehungsfragen ohnehin nicht zu sprechen. Daraufhin habe sie sich lange Zeit in der Familie überhaupt nicht mehr sehen lassen. Aus den spärlichen Kontakten wisse sie aber, dass in der Familie weiter ein ausgesprochen grober, liebloser Ton geherrscht habe. Die Kinder hätten nicht einmal mit ihrem –durchaus reichlich vorhandenen- Spielzeug spielen dürfen, weil dann etwas durcheinander hätte kommen können, obwohl die Wohnungen ansonsten teilweise in einem desolaten Zustand gewesen seien. Ergänzen könne sie noch, dass sie in der Zeit, als ihr Bruder, ihre Schwägerin und ... bei ihr in ...gewesen seien, gemerkt habe, dass zumindest ... bei ihren Eltern nicht die mindesten Hygieneregeln gelernt habe. Sie habe sich immer erst auf ausdrückliche Aufforderung ihrerseits gewaschen und Zähne putzen habe sie offenbar überhaupt nicht gekannt. Auch Händewäschen nach einem Toilettenbesuch sei ihr völlig fremd gewesen. ... sei schließlich richtig sauer auf sie gewesen, weil sie sie zu Hygiene, Händewaschen, Zähneputzen etc. habe anhalten wollen.
4.
Der Zeuge ... hat ausgesagt, dass er über die Vermieterin des Hauses in ... Kontakt zu der Familie ... bekommen habe. Das Haus sei sehr verwohnt gewesen und er habe für die Vermieter vorwiegend die Elektroanlage reparieren sollen. Das sei so im Juni/Juli/August 2010 gewesen. Man habe zusammen geredet und der Angeklagte habe erzählt, dass ... vor 11 Jahren durch den ... ... sexuell missbraucht worden sei. Deshalb sei sie so komisch und kontaktscheu. Irgendwie habe er –der Zeuge ...- dann mitbekommen, dass ... ihn mochte. Auch ihm sei sie sympathisch gewesen. Das hätte wohl auch der Vater gemerkt und er habe anschließend den Eindruck gehabt, als ob er seine Tochter ihm „andrehen“ wollte. Er habe sie jedenfalls immer vorgeschickt, wenn er von ihm etwas hätte haben wollen, und das sei oft gewesen. Viel später habe er erfahren, dass das zuvor bei dem Zeugen ... ähnlich gewesen sei.
Der Sohn ... habe in dieser Zeit oft mit ihm geredet, insbesondere wenn er bei den Reparaturen mal etwas mitgeholfen habe. Er habe ihn aber auch in seiner Wohnung besucht. Das wiederum hätten die Eltern überhaupt nicht gewollt und ihn wissen lassen, ... klaue, nehme Drogen und sei schwul. Er habe daraufhin mit ... geredet und dieser habe ihm einige Dinge aus der Familie erzählt, beispielsweise, dass – um Wasser zu sparen- nacheinander im selben Wasser oder gemeinsam gebadet werde, insbesondere würden der Vater ...und ... regelmäßig zusammen baden. Was da abgehe, könne er sich wohl vorstellen.
Er sei auch mal mit seinem Laptop zu ...s gegangen, um Musik auszutauschen. Dabei habe ihm ... erzählt, das auf dem Handy Nacktvideos von ... gewesen seien, als er sich vom Handy seines Vaters Musik habe herüber ziehen wollen. Auf seinem Handy seien die zwar inzwischen wieder gelöscht, aber er wisse, dass auch ... diese Videos von seinem Vater bekommen habe. Auf Nachfrage habe der Zeuge ... das ihm, dem Zeugen ..., bestätigt. Irgendwie müsse ...das mitbekommen haben, denn ... habe ihm später berichtet, dass sein Vater diesen Ordner gelöscht habe.
Zu der Anzeige sei es wie folgt gekommen:
Am Samstag, dem 21.08.2010, habe die Familie nach ... in das Kinderheim fahren wollen, um einen der dortigen Brüder zu besuchen. Tags zuvor sei ... bei ihm –dem Zeugen ...- gewesen und habe zu erkennen gegeben, dass sie zu ihm ziehen wolle. ... habe auch weg wollen und auch zunächst bei ihm wohnen wollen. Am Samstag gegen 21.00 Uhr, also nach der Rückkehr aus ..., habe der Umzug stattfinden sollen, er –...- habe schon alles vorbereitet gehabt. Zuvor seien noch viele SMS gewechselt worden, aus denen sich Andeutungen hinsichtlich sexuellen Missbrauchs ergeben hätten. Konkret habe ... ihm diesbezüglich aber nichts geschrieben. Zwischen ihm, dem Zeugen ..., und der Zeugin ... ... sei klar gewesen, dass es zwischen ihnen nur eine Beziehung ohne Sex geben solle. Sie habe nämlich schon nicht ertragen können, wenn er versucht habe, sie zu umarmen und ihr einmal einen Kuss zu geben. Am Samstagabend sei dann aber nur ... da gewesen, woraufhin er dem Angeklagten ...per SMS ein Ultimatum gesetzt habe, dass ... bis 21.00 Uhr da sein solle, sonst werde er die Polizei informieren. In diesem Zusammenhang habe ihm ... auch erzählt, dass er seinen Vater und seine Schwester beim Geschlechtsverkehr auf dem Dachboden erwischt habe. Sein Vater habe ... von hinten genommen. Mehr habe ... an Einzelheiten nicht erzählt. Einen weiteren Vorfall habe er noch berichtet, wonach er mal durch den Spalt einer Zimmertür geschaut habe und dann ... und ihren Vater beim Geschlechtsverkehr gesehen habe. Näheres sei aber auch diesbezüglich nicht besprochen worden. Von „Teufelsaustreibungen“ habe er, der Zeuge ..., damals noch gar nichts gehört.
Er könne nur betonen, dass er sich inhaltlich nicht mit dem Zeugen ... ... abgesprochen habe. Er habe diesen nur insofern unterstützt, als er ihm letztendlich gesagt habe, jetzt sei es Zeit, eine Anzeige zu erstatten, und er werde ihn zur Polizei fahren.
Nachdem die Zeugin ... ... nach der Verhaftung ihrer Eltern zu ihm, dem Zeugen ..., gezogen sei, habe ... versucht, am 17.12.2010 per Telefon oder SMS mit ihnen in Kontakt zu treten. Dabei habe der Zeuge ... ihm vorgehalten, dass er auch an ... „ran“ gewollt habe, worauf es bei ... dann einige Male hin- und hergegangen sei: „ja, nein, nein, ja“. Schließlich habe der Zeuge ...... ... geäußert, er habe sich ja unter Kontrolle gehabt. Es sei also nichts gewesen zwischen beiden.
Zu der Zeit des Aufenthalts bei ihrer Tante ... in ...habe ... ihm mal gezählt, dass sie in dieser Zeit Stress mit und Angst vor ihrer Tante gehabt habe. Ihre Tante sei ständig um sie herum gewesen, sie sei sogar bei Vernehmungen bei der Polizei dabei gewesen, habe sie immer bevormundet und sei irgendwie nicht gut auf sie zu sprechen gewesen, vermutlich, weil sie ihr anlaste, dass sie –...- alles ins Rollen gebracht habe. Nach der Verhaftung ihres Vaters habe ... überhaupt nicht gewusst, wie es weitergehen könne, und darum habe sie in dieser Zeit viele Sachen erzählt, die nicht stimmten, z.B. dass sie Angst vor ihm –dem Zeugen ...- habe oder wie es zu der Schwangerschaft gekommen sei. Sie habe in ständiger Furcht gelebt, dass ihr Vater zurück komme oder dass sie allein zu „der Alten“, wie sie ihre Mutter tituliert habe, zurück müsse.
Zu den sog. „Teufelsaustreibungen“ habe ... ihm inzwischen erzählt, dass da Rosenkränze und Kreuze und u.a. eine Engelsfigur auf sie gedrückt worden seien. Sie habe dann nackt dagelegen und es habe schrecklich weh getan. „Die Alte“ habe ihr dabei die Hände über dem Kopf festgehalten und zwar auch noch, als der Vater Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeführt habe. Sie habe nichts machen können, obwohl sie weg gewollt habe. Wann und wo diese Teufelsaustreibungen im einzelnen stattgefunden hätten, wisse er nicht.
Nach seiner Erinnerung habe ... ihm zunächst erzählt, den ersten Geschlechtsverkehr habe sie mit ihrem Vater in einem Wald bei ... gehabt. Es sei auch die Rede davon gewesen, dass sie damals erst 13 Jahre alt gewesen sei. Sie habe dann aber auch von Übergriffen in der Nähe der Wohnung in ... berichtet.
Er sei mit ihr hierauf nach ... gefahren und sie habe dann gemeint, dass es dort an einem Baum das erste Mal gewesen sei. Sie habe dort nach ihren Angaben mit ihrem Vater häufiger Geschlechtsverkehr gehabt, mal im Stehen, mal im Liegen. Das sei so häufig gewesen, dass sie nur von „immer“ geredet habe. Bei wieder anderer Gelegenheit habe sie das erste Mal dann wieder so geschildert, als ob das der Vorfall in einem Wald bei ... gewesen sei, als man Bonbons habe holen wollen.
Auf konkrete Nachfrage hat der Zeuge angegeben, dass ... ihm zwar von vielen „Teufelsaustreibungen“ berichtet habe, jedoch könne er sich konkret nur daran erinnern, dass sie ihm von zwei Vorfällen im Badezimmer in ... und einmal in ... berichtet habe. An Erzählungen über derartige Vorfälle im ... habe er keine konkrete Erinnerung.
5.
Der Zeuge ... hat ausgesagt, er sei von November 2006 bis Mai 2009 Vermieter des Hauses in ..., ... 17, gewesen. Er selbst habe nicht in dem Haus gewohnt, aber er habe sehr viel mit der Familie ... zu tun gehabt, weil er dieser oft habe helfen müssen, z.B. mit Lebensmitteln oder auch kleinen Geldbeträgen oder auch dadurch, dass er sie gefahren habe, wenn sie selbst keinen Sprit gehabt hätten. Sie hätten schließlich das Haus räumen müssen, denn er sei insolvent gewesen; das Haus sei versteigert worden. Sein Sohn habe mal Stress mit der Familie ... gehabt, weil sich Herr ... der Exfreundin seines Sohnes genähert haben solle. Näheres wisse er dazu aber nicht. Wenn die Familie ... etwas von ihm hätte haben wollen, sei immer ... vorgeschickt worden. Er habe ... auch ganz gut leiden können und den Angeklagten ...deshalb gebeten, er solle ihm doch mal ein schönes Bild von ... schenken oder schicken. Er habe aber an ein Portrait o.ä. gedacht. Tatsächlich seien ihm dann –etwa im letzten halben Jahr vor dem Auszug der Familie ... Ende April 2009- mehrere Videosequenzen auf sein Handy geschickt worden, auf denen ... nackt stehend und liegend im Badezimmer zu sehen gewesen sei. Sie habe alles andere als glücklich ausgesehen, seines Erachtens bei einigen Bildern sogar verweint. Die Bilder seien eindeutig vom Handy des ...gekommen. Darüber sei er –der Zeuge ...- echt sauer gewesen und habe den Angeklagten mal gefragt, ob er was mit seiner Tochter habe, denn normalerweise lasse sich eine erwachsene Tochter ja wohl nicht nackt von ihrem Vater fotografieren. Der Angeklagte habe sexuelle Kontakte mit seiner Tochter abgestritten, aber im gleichen Atemzug gesagt: Wenn das nicht meine Tochter wäre, würde ich die sofort nehmen. Zu den Videos sei noch zu ergänzen, dass er sie zunächst allerdings nicht gelöscht habe.
Später habe er sie mit Hilfe des Zeugen ... auf CD gebrannt und bei der Polizei abgeliefert.
Zum Verhalten von ... könne er nur soviel sagen, dass diese sehr verschlossen gewesen sei, immer Angst gehabt habe und oft vor Angst sogar gezittert habe. Sie habe sich nicht einmal den Arm um die Schultern legen lassen. Ansonsten sei der Umgangston in der Familie aus seiner Sicht zwar rauh, wie bei Kindern manchmal erforderlich, aber „normal“ gewesen.
Den Zeugen ..., früher ..., habe er mehrfach bei der Familie ... gesehen, ebenso den jetzt verschwundenen Stefan .... Über deren Verhältnisse untereinander könne er aber nichts Näheres aussagen.
6.
Der Zeuge ...(geschiedener ...) hat ausgesagt, er habe die Familie ... in deren Zeit in ... 2003/2004 kennen gelernt und sei mit ihnen auch „etwas“ befreundet gewesen. Er habe auch mal einige Wochen bei ihnen gewohnt, weil er Streit mit seiner Vermieterin gehabt habe. In der Familie ... habe es die Bibel gegeben. Sie sei ausschlaggebend gewesen. Die Kinder hätten Bibelsprüche beantworten müssen und wenn etwas falsch gewesen sei, habe es großen Ärger gegeben. Der Angeklagte habe dann die Kinder geschlagen oder erniedrigt, aber seine Frau habe das voll unterstützt. Bei der Tochter ... habe es mehrfach sogenannte „Reinigungen“ gegeben. Der Angeklagte habe dann etwas von „3 Kreuzen“ erzählt, die von Jesus kämen. „Reinigung“ habe bedeutet, dass ... ins Bad gemusst habe und er, der Vater, sie dort gewaschen habe. Dazu habe sich ... komplett ausziehen müssen. Dann habe sie ein weißes Hemd anbekommen, in die Küche gehen und sich dort auf den Boden legen müssen. Wenn sie dann noch nicht richtig geantwortet habe, habe sie von ihrem Vater welche „geklatscht“ bekommen. Bei einigen solchen Gelegenheiten sei sie aber auch mit Worten erniedrigt worden und ihr Vater habe ihr ein Kreuz auf die Stirn und auf die Brust gedrückt. Die Mutter sei bei diesen Vorfällen regelmäßig dabei gewesen, habe zwar nicht eingegriffen, aber irgendwie unterstützend gewirkt. Geschlechtsverkehr habe er –der Zeuge ...- in diesem Zusammenhang aber nicht gesehen und davon auch nichts gehört.
Als er mal mit ... allein gewesen sei, habe er sie gefragt, ob zwischen ihr und dem Vater was sei. ... habe sich weggedreht und nicht geantwortet.
Er sei einige Nächte zusammen mit ... in ihrem Zimmer gewesen, um dort zu schlafen. Die Eheleute ... hätten ihm in ...s Zimmer eine Liege zugewiesen. Er hätte eigentlich auch im Wohnzimmer schlafen können. In der Zeit sei es ein- oder zweimal zum Geschlechtsverkehr mit ... gekommen. Das sei aus seiner Sicht von ... aus freiwillig gewesen. Er habe jedenfalls keine Gegenwehr bemerkt. Ihm sei das von der Familie ... auch nie persönlich vorgeworfen worden, allerdings sei er später durch die Polizei mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs bzw. der Vergewaltigung von ... konfrontiert worden, weil der Angeklagte ...ihn wohl angezeigt habe. Das entsprechende Strafverfahren sei aber irgendwie eingestellt worden.
Zu der allgemeinen Stimmung im Haushalt könne er aus seiner Beobachtung nur sagen, dass diese sehr hart und unfreundlich gewesen sei. ... habe sich ständig um die kleinen Kinder kümmern müssen, habe keine eigenen Freiheiten gehabt und die Mutter habe sie auch sehr schnell geschlagen, allerdings sei ... auch sehr unselbständig gewesen. Dominant in der Familie sei eindeutig Frau ... gewesen, aber der religiöse Teil, das sei jedenfalls auch „sein Ding“ gewesen.
Hinsichtlich der Vorgänge um den verschwundenen ...hat der Zeuge ... angegeben, dass ihm ... mal gesagt habe, sie sei mit ... „zusammen“. Nähere Angaben habe sie dazu aber nicht gemacht. Bei ...seien auch solche „Reinigungen“ durchgeführt worden. Bei diesem habe man aber heißes Wachs eingesetzt, bei ... dagegen nicht. Nach seiner Erinnerung sei ... zwei- bis dreimal bei solchen Ritualen dabei gewesen. Sie habe dazu nichts sagen dürfen, sondern habe in der Küche sitzen und zuschauen müssen. Auch ... ... sei wohl zweimal dabei gewesen. Solche Reinigungen habe es meistens gegeben, wenn ... erwähnt habe, dass er ... möge. ... sei seelisch und körperlich „kaputt“ gewesen. Er sei der Familie ... komplett hörig gewesen und habe grundsätzlich sein Geld bei denen abgeliefert, teilweise hätten sie das sogleich mit ihm bei der Post abgeholt. Er selbst –der Zeuge ...- habe auch viel für die Familie ... ausgegeben, aber kein Geld, sondern eher Naturalien, wie Lebensmittel. Es sei auch richtig, dass er ...bei zwei Gelegenheiten etwas in den Arm und in die Brust eintätowiert habe. Dabei habe der Angeklagte ...aktiv mitgewirkt. Ungefähr seit dem 18. Geburtstag von ... ... sei ...verschwunden gewesen. Sie habe sich noch darauf gefreut, dass er zu ihrem Geburtstag komme, er sei dann aber nicht erschienen. Er selbst, der Zeuge ..., sei 2 Tage später dort ausgezogen.
Auf Nachfrage hat der Zeuge angegeben, er habe nie beobachtet, dass die Angeklagte ... bei den Waschungen vor den „Reinigungen“ mit im Bad gewesen sei. Er habe auch nicht mitbekommen, dass ... allein mit ihrem Vater gebadet habe. Bei den „Reinigungen“, die er beobachtet bzw. an denen er bei ...selbst aktiv teilgenommen habe, sei Frau ... stets mit in der Küche gewesen, habe auch unterstützende Kommentare abgegeben, aber an aktive Tätlichkeiten ihrerseits könne er sich nicht erinnern.
Er sei schließlich bei der Familie ausgezogen, weil ihm der viele „Stress“, das unfreundliche Klima und die Schläge gegen die Kinder zuviel geworden seien. Er sei dann vorübergehend in eine Pension gezogen, wo er billig habe wohnen können, weil dort Prostituierte gewohnt hätten, die er teilweise zu ihren Arbeitsstellen gefahren habe. ... habe er allerdings nie der Prostitution zuführen wollen.
7.
Die Zeugin ...hat erklärt, sie sei als Diplom-Sozialpädagogin seit September 2006 im Rahmen der Familienhilfe bei der Familie ... eingesetzt gewesen. Obwohl nur zuständig für die jüngeren Kinder, habe sie auch die damals schon erwachsene Tochter ... kennengelernt. Für den Sohn ... sei ein Mann als Erziehungsbeistand eingesetzt gewesen. Mit ... habe sie nie allein reden können, aber auch der Kontakt zu den kleineren Kindern sei durch die Eltern weitestgehend verhindert worden. Entweder seien die Kinder bei ihren Besuchen nicht zu Hause gewesen oder die Eltern hätten ständig dabei gesessen und dann hätten die Kinder nichts gesagt. Insgesamt sei der Umgangston innerhalb der Familie nach ihrem Eindruck sehr von Gewalttätigkeit geprägt gewesen. Die Kinder seien nicht sauber gewesen, auch die Kleidung nicht, wogegen die Kinderzimmer immer extrem gut aufgeräumt gewesen seien. Offensichtlich hätten die Kinder dort nicht spielen dürfen. Besonders auffällig sei gewesen, dass die Kinder bis auf Schule und Kindergarten keine Außenkontakte hätten haben dürfen. Diese seien systematisch durch die Eltern unterbunden worden. Frau ... habe stets betont „meine Kinder brauchen keine Außenkontakte, wir haben uns“. Herr ... sei der Zeugin gegenüber höflich und ruhig gewesen. Aber –wie erwähnt- seien die Eltern gegenüber den Kindern in ihrer Wortwahl stets sehr drastisch gewesen. Das habe z.B. dazu geführt, dass der Sohn ... schließlich über sich selbst schon als „Missgeburt“ gesprochen habe, nachdem er von seinen Eltern häufiger gehört habe, dass er zu nichts nutze sei. Die Angeklagte ... habe ihr, wie sie in ihren damals gefertigten Unterlagen bestätigt sehe, auch einmal etwas davon erzählt, das Kinder mit hellen oder dunklen Kreuzen geboren würden. Helle Kreuze könnten sich durch Drogen, Lügen oder Ungehorsam drehen und dann dunkel werde. ... und ... hätten beide dunkle Kreuze. Sie haben in ihren Unterlagen auch vermerkt, dass gesagt worden sei, durch „Bumsen“ könne etwas geändert werden. Sie könne aber nichts mehr dazu sagen, wer das wann und in welchem Zusammenhang gesagt habe.
Die ganze Wohnung sei vollgepflastert gewesen mit religiösen Bildern, aber nachdem die Gutachterin wegen des Entzugs des Sorgerechts dort gewesen sei, seien die ganzen religiösen Symbole plötzlich weg gewesen.
Fazit ihrer Feststellungen sei, dass die Familie sie völlig habe auflaufen lassen, d.h., sie habe ihren Auftrag, dort erzieherische Hilfe zu leisten, nicht erfüllen können. Es habe eine sehr repressive Atmosphäre geherrscht, aber diese sei nie konkret greifbar gewesen. Frau ... habe definitiv erklärt, dass sie sich bezüglich ihres Erziehungsverhaltens nicht ändern wolle. Die Kinder seien weder emotional noch materiell hinreichend gefördert worden, teilweise hätten sie nicht einmal genug zu Essen bekommen. Aus Rückmeldungen der Schulen habe sie Kenntnisse über hohe Aggressivität der Kinder untereinander und gegenüber anderen. Auch hätten die beiden Söhne ... und ... des Öfteren mit Suizid gedroht. Bei dem stark hör- und sehgeschädigten Sohn ... sei nicht auf eine Versorgung mit Hörgeräten oder Sehhilfen geachtet worden, Hilfe sei diesbezüglich sogar ausdrücklich abgelehnt worden mit den Worten „dem sei ohnehin nicht zu helfen“. Am 29.05.2008 sei ihr Einsatz dann beendet gewesen, weil da die noch minderjährigen Kinder nachfolgend aus der Familie herausgenommen worden seien. Sie habe in der ganzen Zeit –abgesehen von den oben zitierten Sprüchen- nur einmal einen Hinweis auf evtl. sexuellen Missbrauch von ... bekommen, als von einer angeblichen Vergewaltigung geredet worden sei, aber dabei sei eindeutig von einem Außenstehenden als Täter gesprochen worden und ... habe sich geweigert, darüber zu reden. Sie müsse abschließend nochmals betonen, dass die Angeklagte ... alles, was nach Hilfe und Therapie ausgesehen habe, rigoros abgeblockt habe. So sei letztendlich der Entzug der Kinder der letzte Ausweg gewesen.
8.
Die Zeugin ... hat ausgesagt, durch ihren Beruf Kontakt zu ... ... bekommen zu haben. Sie sei als Sozialarbeiterin am ... in ... beschäftigt und dort zuständig für die Maßnahme „Aktivierungshilfe für Jüngere“. Dabei gehe es um jüngere stark gehandicapte Menschen, die ihnen von der ARGE oder den Jobcentern zugewiesen würden, um sie überhaupt erst vermittlungsfähig für den zweiten oder ggfl. sogar den ersten Arbeitsmarkt zu machen. Mit der Zeugin ... ... sei sie im April 2010 in Kontakt gekommen. ... ... sei sehr auffällig gewesen, habe deutliche Orientierungsschwächen gehabt, habe nicht mit dem Bus fahren können oder wollen und habe sich kaum einmal allein vor die Tür getraut. Außerdem sei sie schulisch äußerst schwach gewesen. Noch schlimmer aber seien ihre sozialen Schwierigkeiten gewesen. Sie habe mit anderen Menschen überhaupt nicht umgehen können, sei extrem einzelgängerisch und nur auf ihre Familie fixiert gewesen. Auch ein nur ansatzweise angemessenes Sozial- und Konfliktverhalten habe sie offenbar nie gelernt gehabt. Sie habe z.B. nur geredet, wenn sie direkt angesprochen worden sei, und ansonsten in ihrer eigenen Welt gelebt. Der Vater habe sie gebracht und abgeholt, aber es habe auch hohe Fehlzeiten gegeben, ohne dass jemals eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgeliefert worden sei. Der Vater habe eine Vergütung für diese Fahrten bekommen. ... habe im Ergebnis nichts selbst geregelt oder selbst regeln können. Das habe alles der Vater gemacht. Auch an der Hygiene habe es ihr sehr gefehlt; sie habe deutlich gerochen, sei auch in der Kleidung schmutzig gewesen. Bei einem von ihr, der Zeugin ..., durchgeführten Hausbesuch habe sich gezeigt, dass in der Wohnung alles muffig gerochen habe. Es sei dreckig gewesen, einfach „verkommen“. ... habe ihr einmal erzählt, dass sie keine Freunde oder Bekannten habe, sondern sich außerhalb der Arbeit nur zu Hause aufhalten dürfe. Nach Auffassung der Zeugin habe die ganze Aktion, nämlich die Teilnahme an der Maßnahme in ..., für ... und ihre Familie nur den Sinn gehabt, Geld vom Arbeitsamt für ...s Teilnahme und für die Fahrtkosten zu bekommen. ... sei aber gerade nur so oft gebracht worden, wie es nötig gewesen sei, um die angedrohten Sperrfristen zu vermeiden. Nach ihrem Eindruck habe die Familie ... alles unterbunden, was nach einer echten Förderung ihrer Tochter ... ausgesehen habe. Aus ihrer Sicht sei das Verhältnis zwischen ... und ihrem Vater sehr eng gewesen. ... sei allein völlig überfordert und folglich von ihm abhängig gewesen, damit er alles regelte. Sie habe aber nicht bemerkt, dass etwas gegen ...s Willen geschehen sei. Die Eltern hätten einfach alles so geregelt, wie sie das gewollt hätten, ohne jeden Widerspruch von .... Lediglich beim Einsammeln von Zigarettenstummeln, was ... teils allein, teils zusammen mit ihrem Vater gemacht habe, habe man ihr einen deutlichen Widerwillen anmerken können. Sich diesbezüglich aber zu weigern, hätte ihr offensichtlich die Kraft oder der Mut gefehlt.
Hinweise auf sexuelle Missbräuche habe sie –die Zeugin ...- nicht gehabt.
Unter Bewertung und Würdigung der vorstehend dargestellten uneidlichen Zeugenaussagen sowie der übrigen erhobenen und aus dem Protokoll ersichtlichen Beweise hat die Kammer keinen Zweifel, dass die von ihr oben unter II. und III. getroffenen Feststellungen richtig sind.
Die der Verurteilung zugrunde liegenden Angaben der Zeugin ... ..., die sie wiederholt im Kern gleich bleibend berichtet hat, entsprechen der Wahrheit. Die Zeugin ... ... erschien glaubwürdig, ihre Angaben sind glaubhaft.
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kammer es nach dem persönlichen Eindruck von der Zeugin ... ... für ausgeschlossen hält, dass sie die vielfältigen und komplexen Sachverhalte, wie sie sie über viele Stunden bei der Polizei, der Sachverständigen und schließlich –was entscheidend ist- in mehreren Vernehmungen in der Beweisaufnahme vor der Kammer geschildert hat, selbst erfinden, über einen langen Zeitraum im Gedächtnis abspeichern und dann wiedergeben konnte. Zu einer solchen intellektuellen Leistung ist sie nicht in der Lage. Nach Überzeugung der Kammer wäre sie auch nicht in der Lage, ihr beispielsweise von dem Zeugen ... Vorgesagtes derart wiederzugeben. Die Zeugin wirkte bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung geistig so einfach und schlicht, dass sie nach Überzeugung der Kammer allenfalls selbst Erlebtes –und das auch nur unter Schwierigkeiten und sehr unstrukturiert– wiedergeben kann. Dabei ist hervorzuheben, dass sie in der Hauptverhandlung durchaus bemüht schien an der Aufklärung, so gut sie konnte, mitzuwirken, wenngleich sie wiederholt betonte, sie wisse eine Einzelheit nicht mehr, da sie ja auch zu vergessen versuche. Insbesondere aus der Aussage der Zeugin ... ergibt sich ebenfalls, dass die Zeugin ... ... geistig nicht sehr kompetent und beweglich ist und dass sie nie in der Lage wäre, derartig facettenreiche Geschichten zu erfinden oder aus Erzählungen beispielsweise des Zeugen ... zu übernehmen. Undenkbar erscheint es aus Sicht der Kammer nach dem Eindruck von den geistigen Fähigkeiten der Zeugin ... ... auch, dass sie Vorkommnisse betreffend „Teufelsaustreibungen“ oder „Reinigungen“ die an ...vorgenommen worden sein sollen dann auf sich „übertragen“ und bis hin zu Vergewaltigungen „aufgebauscht“ hat. Gestützt werden die Angaben der Zeugin ... ... zudem dadurch, dass sie tatsächlich durch ihren Vater schwanger geworden ist und als Ergebnis am 25.01.2011 einen Sohn geboren hat. Seine Vaterschaft hat der Angeklagte schließlich nach Verlesung des Gutachtens des rechtsmedizinischen Instituts der Universität Münster vom 04.02.2011, das ihm eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,9999998 % attestiert, akzeptiert, wobei die von ihm dazu gegebene Erklärung – wie bereits angeführt – schon für sich genommen gänzlich unglaubhaft erscheint.
Es kommt hinzu, dass die Zeugin ... ... Einzelheiten außerhalb des unmittelbaren Tatgeschehens schildert, die ihre Angaben glaubhaft machen, so beispielsweise, dass ihre Mutter einen „Menstruationskalender“ geführt habe.
Dadurch wird - was die Zeugin, allerdings nicht angeführt hat - erklärbar, warum sie trotz jahrelangen Geschlechtsverkehrs mit ihrem Vater nur einmal von diesem schwanger geworden ist.
Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin ... ..., soweit sie die Fälle betrifft, die zur Verurteilung geführt haben, spricht zur Überzeugung der Kammer
aber auch die Entstehungsgeschichte der Aussage. Es war nämlich nicht so, dass die Zeugin ... ... zunächst Belastungstendenzen gezeigt hätte, vielmehr ist das ganze Geschehen durch die Anzeige ihres Bruders bei der Polizei ins Rollen gekommen. Dass sie –nachdem sie davon erfahren hatte- überhaupt kein Interesse an der Verfolgung ihrer Eltern hatte und insofern erst recht keine Tendenz zu ungerechtfertigten Falschbelastungen aufwies, zeigt sich gerade an ihrem Verhalten anlässlich der Festnahme ihres Vaters in der Wohnung ihrer Tante, der Zeugin ... .... Dort hat sie sich nämlich nach eigenen Angaben und der Aussage ihrer Tante, der Zeugin ... ..., wie eine Furie auf die Polizeibeamten gestürzt und versucht, ihren Vater zu schützen. Das Motiv, das sie dafür angegeben hat, ist für die Kammer sehr nachvollziehbar und überzeugend, nämlich die Angst vor der Unsicherheit. Sie wusste damals nicht, ob ihr Vater dauerhaft mitgenommen werden würde und ob sie nicht möglicherweise zu ihrer Mutter, zu der sie ein sehr schlechtes Verhältnis hatte, zurück müsste.
Eine Suggestion durch Vorgaben ihres Bruder oder des Zeugen ... scheidet im Übrigen nach Überzeugung der Kammer auch deshalb aus, weil diese bei ihren Aussagen bei der Polizei nur ganz wenige Teilaspekte der Taten geschildert haben, insbesondere von den sogenannten. „Teufelsaustreibungen“ bis dahin überhaupt nichts wussten, jedenfalls darüber nichts angegeben haben.
Die Angaben der Zeugin ... ... werden auch durch die Aussagen ihres Bruders, des Zeugen ... ..., und des Zeugen ... in weiten Teilbereichen gestützt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Aussagen des Zeugen ... ..., so, wie er sie zunächst bei der Polizei, später vor dem Amtsgericht in ... und schließlich in der letzten Version am 03.03.2010 vor der Kammer abgegeben hat, weitestgehend der Wahrheit entsprechen. Denn diese Aussagen sind inhaltlich im Wesentlichen deckungsgleich, in sich logisch und ohne gedankliche Brüche. Demgegenüber misst die Kammer der zwischenzeitlichen „Falschaussage vom 16.02.2011“ keine nennenswerte Bedeutung zu. Der Zeuge hat dafür eine plausible Erklärung gegeben, sich reuig und einsichtig gezeigt. Danach gibt es für die Kammer keine Ansatzpunkte, ihm nicht zu glauben, soweit seine Angaben die Aussagen seiner Schwester ... stützen. Dass diesbezüglich eine Absprache zwischen den beiden oder sogar mit dem Zeugen ..., der uneingeschränkt glaubwürdig erschien und dessen Angaben in vollem Umfang glaubhaft waren, getroffen sein könnte, ist für die Kammer aus dem Gesamtzusammenhang nicht vorstellbar, insbesondere im Hinblick auf die bereits oben erwähnten geistigen Kapazitäten der Zeugin ... .... Die Zeugin ... ... hat im Übrigen die Unterstützung durch den Bruder nicht etwa aufgegriffen, sondern mehrfach erklärt, sie wolle mit ihrem Bruder so oder so nichts mehr zu tun haben. Er sei ein Lügner.
Hervorzuheben ist sodann, dass auch nach den insofern übereinstimmenden Angaben der Zeugen ... ... und ... die Initiative zur Anzeige nicht etwa von ... ..., sondern von ... und ... ... ausging.
Allerdings hat der Zeuge ... ... in Widerspruch zu den Angaben seiner Schwester ausgesagt, bei dem Vorfall auf dem Dachboden seien sowohl ... als auch der Vater nackt gewesen, während die Zeugin ... ... ausgesagt hat, ihr Vater habe ihr die Hose nur bis zu den Knien heruntergezogen und sei dann von hinten in ihre Vagina eingedrungen. Der Widerspruch lässt sich nicht weiter aufklären, spricht aber nicht gegen die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Tatsache, dass der Angeklagte dort gegen den Willen seiner Tochter ... ... mit dieser von hinten den Geschlechtsverkehr durchgeführt hat. Einer der beiden Zeugen unterliegt hier ganz offensichtlich einem Irrtum. Alternativ ist auch denkbar, dass es einen weiteren vergleichbaren Vorfall gegeben hat und sich in der Erinnerung eines der beiden Zeugen hinsichtlich der Kleidung eine Verwechslung eingestellt hat.
Der weitere Widerspruch zwischen den Aussagen dieser beiden Zeugen, besteht darin, dass die Zeugin ... ... bekundet hat, der Zeuge
... ... habe sich ihr ebenfalls sexuell nähern wollen, während der Zeuge ... ... dies entschieden bestreitet. Die Kammer geht diesbezüglich davon aus, dass sich der Zeuge ... ... insofern ziert oder schämt und sein Fehlverhalten nicht so zugeben mag, wie es seine Schwester geschildert hat.
Hervorzuheben ist außerdem, dass sowohl der Zeuge ... ... als auch der Zeuge ... bestätigt haben, dass die Zeugin ... ... von vornherein klargestellt habe, dass sie keine sexuellen Kontakte mit dem Zeugen ... haben wolle. Der Zeuge ... hat auch die Angabe der Zeugin ... ... bestätigt, dass es zwischen ihm und ihr weiterhin keine sexuellen Kontakte gebe. Diese Angaben sind ebenfalls glaubhaft. Bei Zugrundelegung der Angaben der Zeugin ... ... zu den Übergriffen des Vaters sind sie stimmig. Opfer von sexuellen Übergriffen berichten häufiger von späteren Problemen mit anderen möglichen Sexualpartnern.
Unterstützung finden die die Angeklagten belastenden Angaben auch noch durch die Aussage des Zeugen .... Der Zeuge ..., der keinen ersichtlichen Grund hatte, die Angeklagten zu Unrecht zu belasten, hat insbesondere bestätigt, dass er auf seine Bitte um ein – normales - Foto von ... durch den Angeklagten mehrere Nacktvideos auf sein Handy überspielt bekommen habe. Schon das zeigt, wie der Angeklagte seine Tochter als Sexualobjekt betrachtete. Die Videos sind auch von der Kammer angesehen worden. Sie zeigen die Zeugin ... ... mit sehr traurigem Gesichtsausdruck nackt im Badezimmer stehen. Von gewollter Sexualität, wie sie der Angeklagte anlässlich des von ihm bei der Zeugung seines Sohnes geschilderten Verhaltens seiner Tochter beschrieben hat, kann dabei jedenfalls nicht die Rede sein. Der Zeuge ... hat zudem bestätigt, dass ... sich nicht habe anfassen lassen wollen.
Der Aussage des Zeugen ... begegnet die Kammer weitgehend mit Bedenken.
Es ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte ...ihn wegen Vergewaltigung der Zeugin ... ... angezeigt hat. Es mag sein, dass der Zeuge ... den Angeklagten ...deshalb im vorliegenden Verfahren zu Unrecht belastet. Gefolgt werden kann ihm allerdings insoweit, als er in Übereinstimmung mit den Zeugen ... und ... ... bekundet hat, an ...seien „Reinigungen“ durchgeführt worden.
Nicht mit der Wahrheit in Einklang stehend erscheint allerdings, dass er etwas von den bei ... ... durchgeführten „Reinigungen“ und „Teufelsabtreibungen“ mitbekommen haben will. Die Zeugin ... ... hat nämlich eindeutig erklärt, sie könne sich nicht vorstellen, dass der Zeuge ... etwas von den sie betreffenden „Teufelsaustreibungen“ mitbekommen habe. Er schildere die Abläufe nicht richtig. Sie habe insbesondere nie ein weißes Kleid anziehen müssen.
Letztendlich wird die die Angeklagten belastende Aussage der Zeugin ... ... auch noch durch die Angaben der Zeuginnen ...und ... gestützt. Beide habe die familiären Verhältnisse geschildert. Die Zeugin ... hat zudem das Unterworfensein, die Unselbständigkeit der Zeugin ... ... und die Abhängigkeit der Zeugin ... ... von ihrer Familie, speziell von ihrem Vater, eindrucksvoll beschrieben und bestätigt. Auch wenn beide Zeuginnen keine konkreten Hinweise auf sexuelle Übergriffe seitens der Eltern auf ... ... hatten, so hat jedenfalls die Zeugin ... mitbekommen, dass es dort religiös motivierte Überlegungen und Rituale im Zusammenhang mit hellen und dunklen Kreuzen bei Kindern u.s.w. gegeben hat. Das wiederum stützt die entsprechenden Angaben der Zeugin ... ..., dass diesen „Teufelsaustreibungen“ –für sie unverständliche- religiöse Begründungen zugrunde gelegen hätten. Gegen die Richtigkeit der Aussagen der unbeteiligten Zeuginnen ... und ... ergeben sich keine Bedenken.
Keine Bedenken hat die Kammer sodann auch gegen die Richtigkeit der Angaben der Zeugin ... ..., die insbesondere auch von der „herzlosen“ und dem Wohl der Kinder abträglichen Atmosphäre in der Familie der Angeklagten berichtet hat. Die Zeugin erschien –trotz des sich damit für sie ergebenden Konflikts, auch ihren Bruder belasten zu müssen- bemüht, die Wahrheit zu sagen.
Unabhängig von den vorgenannten Darlegungen, nach denen die Kammer schon zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Angaben der Zeugin ... ..., soweit sie der Verurteilung zugrunde gelegt sind, dem von ihr tatsächlich Erlebten entsprechen, wird diese Überzeugung noch zusätzlich durch das Gutachten der Sachverständigen Diplom-Psychologin ... zur Aussagetüchtigkeit und zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin ... ... gestützt.
Die Sachverständige hat auf der Grundlage der zuvor von ihr durchgearbeiteten Ermittlungsakten die Zeugin ... ... am 30.11.2010 5 ½ Stunden in der Wohnung des Zeugen ... exploriert. Auf der Basis ihrer so gewonnenen Erkenntnisse hat sie bei der Erstattung ihres Gutachtens in der Hauptverhandlung dargelegt, dass zunächst einmal die Aussagetüchtigkeit der Zeugin zu prüfen sei und dass es sodann in der Beurteilung um die spezielle Aussagequalität gehe. Dabei sei die Frage zu stellen: Basieren die Angaben der Zeugin auf realen Erfahrungen oder sind andere Quellen anzunehmen? Insoweit sei stets –entsprechend der Unschuldsvermutung- von Null- oder Unwahrheitshypothesen auszugehen. Erst wenn das Spektrum denkbarer alternativer Erklärungsmodelle nach dem Ergebnis der Untersuchungen auszuschließen sei, die Angaben also nicht sinnvoll mit den formulierten Unwahrheitshypothesen in Einklang zu bringen seien, könne die Wahrscheinlichkeit der Erlebnishypothese als hoch angesehen werden.
Vorliegend sei zunächst die Hypothese einer intentionalen Lüge (Fantasiehypothese) zu diskutieren. Es sei zu prüfen, ob die Zeugin ... ... den Vater belastet habe und belaste, um von eigenen Problemen, z. B. der Schwangerschaft, abzulenken und insoweit Aufmerksamkeit und Verständnis zu erregen. Sie könne auch ein Argument dafür gesucht haben, nicht mehr im Elternhaus leben zu müssen. Auch sei zu diskutieren, ob die Zeugin auf der Basis realer Erfahrungen belastungsverschärfende Einzelheiten hinzugefügt und dadurch die Aussage tendenziell verzerrt haben könne. Zur Prüfung der Fantasiehypothese sei die kriterienorientierte Inhaltsanalyse vor dem Hintergrund motivationaler Faktoren heranzuziehen.
Des Weiteren sei zu prüfen, ob die Aussage das Produkt einer Übertragung sein könne (sog. Projektionshypothese). Beispielsweise könne vermutet werden, dass anderweitige Erfahrungen oder Wahrnehmungen in die vorliegende Aussage mit eingeflossen seien oder dass sich die Belastungen eigentlich auf eine andere Personen beziehen würden. Die Klärung dieser Hypothese erfordere neben der Erörterung der Motivlage insbesondere eine Auseinandersetzung mit den inhaltlichen Qualitäten der Angaben, die eindeutig auf die Person des Angeklagten verweisen und entsprechende individuelle Verflechtungen darlegen könnten.
Als weitere Hypothese komme in Betracht, dass die Aussage das Produkt eines Suggestionsprozesses sei, etwa durch ungünstige Befragungseinflüsse oder mehr oder weniger gezielte inhaltliche Vorgaben durch andere Personen, etwa den Bruder oder den Zeugen .... Zur Prüfung dieser Hypothese seien die Erörterung der Motivlage, aber auch eine Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage und etwaiger inhaltlicher Änderungen der Aussage erforderlich.
Die Sachverständige hat sodann zunächst zu dem von der Zeugin ... ... gewonnen allgemeinen Eindruck/ dem Ergebnis der Beobachtung des Verhaltens der Zeugin herausgestellt, dass die Exploration und ja auch die Befragung in der Hauptverhandlung besonders dadurch erschwert gewesen seien, dass die Zeugin kaum in der Lage sei, eigenständig folgerichtige Schilderungen abzugeben. Zu einem in irgendeiner Art und Weise strukturierten Bericht sei sie eigenständig nicht fähig gewesen. Auch bei den ihr im Rahmen der Exploration vorgelegten Testverfahren habe sie große Schwierigkeiten gehabt, die vorgegebenen Sätze bzw. Fragen zu lesen und ihrem Sinngehalt nach zu erfassen. Hilfe habe sie abgelehnt. Es sei der Eindruck entstanden, dass sie vielfach willkürlich Antworten gegeben habe. Bei der Exploration habe sie zudem – anders als in der Hauptverhandlung – unwillig gewirkt und betont, sie wolle das alles vergessen.
Aus der von ihr gegebenen Schilderung ihrer Entwicklung habe sich ergeben, dass sie in einer sehr lieblosen und einer Förderung abträglichen gewalttätigen familiären Situation aufgewachsen sei. Sie habe fortlaufend Angst vor ihren Eltern gehabt, niemandem sich anvertrauen können und sei nun froh, bei ... leben zu können. Hinsichtlich ihrer schulischen Entwicklung sei sie nicht in der Lage gewesen, einzelne Daten anzugeben. Letztendlich habe sie aber wohl bis Juni 2006 eine Förderschule für Lernbehinderte besucht, aus der sie nach der 9. Klasse trotz Bemühens, den Hauptschulabschluss zu erlangen, ohne Hauptschulabschluss entlassen worden sei. Der Schulbesuch sei unregelmäßig gewesen. Danach habe die Zeugin wohl in einer Jugendwerkstatt gearbeitet und zuletzt das ...-Bildungswerk ... besucht.
Hinsichtlich der von der Sachverständigen als besonders markant empfundenen Persönlichkeitsaspekte stellt sie heraus, dass sich die Zeugin als unfreie, belastete Frau darstelle, die einen Zugang zu sich nur bedingt zulasse. Sie könne beschrieben werden als reif und unreif in einer Person zugleich. Sie wirke einerseits durch die Art, in der sie emotionslos und nach außen hin scheinbar unbeteiligt über die fraglichen Geschehnisse berichte wie „abgebrüht“, sie wirke aber auch überlegt – zielstrebig, z.B. soweit sie im Rahmen der Exploration über die Schwangerschaft und die zunächst beabsichtigte Freigabe des Kindes zur Adoption berichtet habe, und in der Hauptverhandlung sodann nach einem Meinungswechsel betont habe, das Kind nun doch behalten zu wollen. Andererseits wirke sie kindlich naiv. Sie sei nicht in der Lage, Situationen differenziert zu betrachten und zu beurteilen. Sie habe aber immer wieder herausgestellt, dass sie sich in dem Zusammenleben mit dem Zeugen ... –Körperliches gebe es zwischen ihnen nicht- erstmals richtig wohl fühle, weil sie jetzt genügend zu essen und zu trinken habe, in einer sauberen Wohnung lebe und sich beispielsweise nicht mehr mit dreckigem Wasser waschen müsse. Sie habe im Rahmen der Exploration auch immer wieder betont, dass sie „die beiden“ (ihre Eltern) nicht sehen wolle; ihre Angst sei zu groß. Soweit sie sich in der Hauptverhandlung zunächst stark genug gefühlt habe, in Anwesenheit der Eltern auszusagen, habe sie sich offensichtlich überschätzt.
Zur Sexualanamnese hat die Sachverständige ausgeführt, dass die Zeugin nach ihren Angaben weder durch die Eltern noch durch die Schule umfassend aufgeklärt worden sei. Außer „Ding“ und „Loch“ scheine sie keine anderen Begriffe für die männlichen und weiblichen Geschlechtsteile zu kennen. Statt Geschlechtsverkehr habe sie von „Schweinerei“ gesprochen. Auch über den Verlauf einer Schwangerschaft sei sie nicht informiert gewesen. Den ersten sexuellen Übergriff des Vaters habe sie in das Alter von 13 Jahren vor Beginn der Menstruation datiert, weil sie ihre Menstruation mit 14 Jahren bekommen habe. Geschlechtsverkehr habe sie bislang mit zwei Männern gehabt, nämlich mit ihrem Vater und ... ... (jetzt ...). Sie habe erklärt der Geschlechtsverkehr sei jeweils gegen ihren Willen erfolgt, wobei sie sodann undifferenziert jeden Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen als Vergewaltigung bezeichne. Andere Sexualdelikte seien ihr nicht bekannt. Die Bedeutung von Altersgrenzen bei Sexualdelikten sei ihr ebenfalls nicht bekannt. Betont habe die Zeugin, dass sie nicht verstanden habe, dass ihr Vater sich aufgeregt habe, wenn er im Fernsehen etwas über „halt solche Verbrechen“ gesehen habe, er sich aber gleichwohl selbst an ihr vergangen habe. Im Übrigen habe sie selbst nie mit einer Person gesprochen, die Missbrauchserfahrungen gemacht habe. Scham habe die Zeugin hinsichtlich der sexuellen Handlungen – außer in den Fällen, in denen die Mutter mit anwesend gewesen sei – nach ihren Angaben nicht entwickelt, diese vielmehr nur als „Gewohntes“ verabscheut.
Hinsichtlich der kognitiven Fähigkeiten unter dem Aspekt der Zeugeneignung habe sich zwar aus dem angewandten Wortschatztest ein IQ von 86 ergeben, aber dieses Ergebnis sei mit den real bei dieser Zeugin vorhanden kognitiven Möglichkeiten nicht kompatibel. Erklärbar sei das mit der äußerst geringen Förderung, die die Zeugin erhalten habe. Dadurch habe sie ihre möglichen Ressourcen nicht ausschöpfen können. Auch die Schilderungsfähigkeit der Zeugin sei eingeschränkt. Sie habe nicht die nötige Begrifflichkeit, berichte sehr umständlich und habe auch Schwierigkeiten, sich auf Nachfragen einzustellen. Ihre Flexibilität und Überblicksfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Ihr Beobachtungsradius sei sehr eng, was damit korrespondiere, dass sie auch zu ihrem Lebenslauf kaum Einzelheiten habe angeben können. Sie könne sich insbesondere kaum an Daten erinnern und diese unterschiedlichen Geschehnissen zuordnen.
Im Rahmen der Glaubhaftigkeitserörterung führt die Sachverständige sodann zur Aussagekompetenz aus, dass es dabei um die Fähigkeit gehe, überhaupt eine zuverlässige Aussage machen zu können. Diese Frage sei vorliegend hinsichtlich der Zeugin ... ... grundsätzlich zu bejahen. Die Zeugin sei mit einem IQ von 86 an der unteren Grenze des Durchschnitts einzuordnen, wobei die Fähigkeiten, die sie abrufen könne, teilweise unausgebildet seien. Die Beobachtungsgabe sei aufgrund der Flüchtigkeit der Zeugin nicht auf Einzelheiten ausgerichtet und die Art ihrer Schilderung wenig detailliert und umständlich. Datierungen und zeitliche Einordnungen könne sie besonders schwer treffen und ihre Berichte seien unstrukturiert und in Bezug auf Einzelheiten nicht immer präzise. Eine Fantasiebegabung liege nicht vor. Sie sei realitätsverhaftet und kaum anfällig für suggestive Einflüsse. Darüber hinaus gebe es keine Anhaltspunkte für psychische Auffälligkeiten oder Sinnestäuschungen, die sich verfälschend auf die Aussageerstattung hätten auswirken können. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass es sich um Vorfälle handele, die bis zu 11/12 Jahre lang zurückliegen sollten. Wichtig in dem Zusammenhang sei auch, dass die Zeugin über ein nur sehr unspezifisches sexuelles Wissen verfüge. Sie habe im Übrigen auch keine besonderen kriminologischen Kenntnisse.
Zur Aussagequalität sei es bei einer erlebnisbasierten Aussage erforderlich, dass sie in bestimmten Aspekten konstant reproduziert werden könne. In der dazu erstellten Konstanzanalyse hat die Sachverständige anhand einer Vielzahl von Einzelschilderungen beschrieben, dass die zu unterschiedlichen Zeitpunkten gemachten Aussagen der Zeugin in wesentlichen Teilaspekten eine hohe Konstanz aufgewiesen hätten. So habe sie von Anfang an geschildert, ihr Vater habe seit ihrem 13. Lebensjahr, allenfalls dem 14. Lebensjahr, gegen ihren Willen und teilweise gegen ihre deutliche Abwehr den Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeführt. Dabei habe sie z.B. die Situation im ...er Wald bei der Polizei, bei der Exploration und auch in der Hauptverhandlung weitgehend konstant geschildert. Ebenso habe sie die bei der Polizei nicht geschilderten Vorfälle an einem Baum in ... im Explorationsgespräch und in der Hauptverhandlung jedenfalls in Teilen konstant geschildert. In der Exploration habe sie allerdings abweichend von den polizeilichen Aussagen den ersten Fall des Geschlechtsverkehrs mit ihrem Vater in den Bereich ... verlegt, wogegen sie vorher den Vorfall im Wald bei ... als ersten Geschlechtsverkehr geschildert habe. In der Hauptverhandlung habe sie dann zunächst wieder zu dem Wald in ... als Ort des ersten Geschlechtsverkehrs tendiert. Zu der möglichen ersten Tat am Baum in ... habe sie in der Hauptverhandlung nicht mehr genau angeben können, ob es im Liegen oder im Stehen zum Geschlechtsverkehr gekommen sei und wie sie sich konkret gewehrt habe. Gleichbleibend habe sie aber angegeben, dass ihre blaue Jacke beschädigt worden sei. Dazu, dass sie sicher sei, dass sie erst 13 Jahre alt gewesen sei, als der erste Geschlechtsverkehr ausgeführt worden sei, habe sie sowohl bei der Exploration als auch in der Hauptverhandlung angegeben, sie wisse dies, weil sie beim ersten Geschlechtsverkehr ihre Regel noch nicht gehabt habe, diese habe sie erst mit 14 Jahren gehabt. Gleichbleibend sei auch die Schilderung, dass sich die Übergriffe – soweit sie nicht draußen erfolgt seien - in unterschiedlichen Räumen der jeweiligen Wohnungen abgespielt hätten, im Badezimmer, Kinderzimmer, Keller, auf dem Dachboden. Konstant sei ferner berichtet, dass es bis zum Beginn der „Teufelsaustreibungen“ ohne sonstige Körperberührungen das einzige Ziel des Angeklagten gewesen sei, sein Glied bei ihr einzuführen und den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss auszuführen. Es habe immer nur den Vaginalverkehr gegeben. Sie sei auch nie aufgefordert worden, ihrerseits den Angeklagten anzufassen. Körperberührungen wie küssen, umarmen, streicheln habe es nie gegeben. Konstant habe sie diesbezüglich auch die unterschiedlichen Positionen beim Geschlechtsverkehr beschrieben, im Liegen, im Stehen, in knieend/ gebückter Position von vorn, von hinten.) Konstant habe sie ferner von Anfang an geschildert, ihre Mutter unmittelbar nach Beginn der Übergriffe informiert zu haben, wonach diese ihr aber dann klar gemacht habe, dass das, was ihr Vater tue, „normal“ sei und dass sie darüber zu schweigen habe. Die Mutter habe ihr weder geholfen noch sie geschützt, sondern vielmehr einen Kalender zu ihren Monatsblutungen geführt und sich an späteren „Teufelsaustreibungen“ beteiligt. Konstant und immer gleich habe sie ferner den Ablauf und die Rituale der „Teufelsaustreibungen“ beschrieben, die u.a. in ihren Zimmern in ... und ... sowie überwiegend in den jeweiligen Badezimmern durchgeführt worden seien. Gleichbleibend habe sie ferner beschrieben, dass sie von Beginn an unter Druck gesetzt worden sei, zu schweigen und sich aus Angst vor Repressalien daran gehalten habe. Des Weiteren habe sie immer gleichförmig berichtet, wie sehr sie überwacht und wie Außenkontakte unterbunden worden seien. Sogar die ausführlicheren Angaben zu dem Kerngeschehen auf dem Dachboden in ... seien konstant geblieben. Abweichend sei insofern zu den Angaben ihres Bruders nur, ob Blickkontakt zu diesem bestanden habe und ob sie dabei nackt gewesen sei. Konstant, wenn auch abweichend von den Angaben des Bruders schildere sie, dass der Bruder versucht habe, im Bad den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuführen. Zusätzlich zu den Angaben bei der Polizei habe sie bei der Exploration durch die Sachverständige und in der Hauptverhandlung eine weitere sexuelle Annäherung des Bruders geschildert. Konstant sei ferner, dass sie erstmals gegenüber dem Zeugen ... in SMS den sexuellen Missbrauch durch den Vater angedeutet habe und dass sie erst durch Dritte von den sie nackt zeigenden Videoaufnahmen erfahren habe und dass letztendlich diese, nachdem ihr diese durch die Polizei gezeigt worden seien, Auslöser für ihre den Vater belastende Aussage bei der Polizei gewesen seien.
Die Zeugin habe zwar zu einigen von ihr bei der polizeilichen Vernehmung und in Exploration geschilderten Taten erklärt, sich nicht mehr erinnern zu können. Hinsichtlich der Taten, die letztlich der Verurteilung zu Grunde gelegt worden sind, sei aber festzustellen, dass wesentliche handlungsbeschreibende Abweichungen oder Widersprüche nicht erkennbar seien.
Wichtig für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung seien die Präzisierungen, mit denen die Zeugin eigene Gefühle und Gedanken versucht habe, auszudrücken und aus denen sich ergebe, wie hilflos sie sich den jeweiligen Situationen ausgeliefert gefühlt habe.
Ihre Angaben dazu hätten deutlich gemacht, dass sie kein vorgefasstes Konzept vorgetragen habe, sondern erzählt habe, was ihr gerade assoziativ eingefallen sei. Ein solches Aussageverhalten sei für eine intendierte Falschaussage untypisch, weil ein Falschaussagender sich damit in die Gefahr begeben könnte, von einer vorgegebenen Aussagelinie abzuweichen und sich dadurch in Widersprüche zu verwickeln.
Lücken und Unsicherheiten in sämtlichen Anhörungen der Zeugin bezögen sich insbesondere auf zeitliche Faktoren und Häufigkeitsangaben. Aus ihren kognitiven Unfähigkeiten heraus neige die Zeugin partiell dazu, willkürlich Zeitangaben zu machen. Exemplarisch hat die Sachverständige das am Zeitpunkt des Beginns der sexuellen Übergriffe deutlich gemacht, indem sie ausgeführt hat, dass die Zeugin ... ... etwa in ihrer SMS vom 21.08.2010 angegeben habe, dass sei geschehen „seit ich 13 bin“. In der polizeilichen Vernehmung vom 27.08.2010 habe sie den Vorhalt, ob das seit dem 13. Lebensjahr geschehen sei, nicht aufgegriffen, sondern gesagt, das sei „über mehrere Jahre“ geschehen. Am 30.08.2010 habe sie angegeben „ich müsste da ungefähr 14 gewesen sein und von da ab hat er mich in der Woche etwa einmal vergewaltigt“. In der weiteren Vernehmung vom 10.09.2010 habe sie als konkretes Datum den 04.04.1999 (gefühlter Sommer) angegeben und diese Angabe am 31.10.2010 wiederholt. In der Exploration bei der Sachverständigen habe sie angegeben, sich „keine Datums merken“ zu können, sie glaube aber, es sei schon „Herbst oder Winter“ gewesen und sie sei, als es angefangen habe, 13 Jahre alt gewesen. In der Hauptverhandlung habe sie schließlich wieder eher gemeint, die Übergriffe hätten begonnen, als sie 13 Jahre alt gewesen sei.
Auch Konkretisierungen zur Häufigkeiten der angegebenen Handlungen seien der Zeugin nur begrenzt gelungen, was aber vor dem Hintergrund des langen Zeitablaufs durchaus nachvollziehbar sei. Im Rahmen der Exploration habe sie aber auch den Eindruck gemacht, sich nicht hinreichend mit den Erinnerungen auseinandersetzen zu wollen, und erklärt, alles vergessen zu wollen. Zum anderen seien diese Unsicherheiten auch gedächtnispsychologisch zu erwarten, weil sich die von ihr vorgetragenen Handlungen in ähnlicher Art sehr häufig, nahezu regelmäßig ereignet hätten, früh begonnen, und über einen langen Zeitraum erstreckt hätten. Bei derartigen Handlungsabläufen sei es gedächtnispsychologisch geradezu zu erwarten, dass das Allgemeine aus den Erfahrungen extrahiert und gut behalten werde, jedoch auf Kosten der Erinnerung an spezifische Episoden und insbesondere auch Zeiten. Demgemäß seien die Unsicherheiten in Datierungen und Häufigkeitsangaben nicht bedenklich. Insbesondere da es keine Parallelen in der Wortwahl oder Gewichtung innerhalb der verschiedenen Aussagen gebe, bestehe kein Hinweis auf die Vermutung, dass die Zeugin eine vorbereitete Aussage auswendig gelernt und wiedergegeben habe.
Angesichts der vorgenannten Überlegungen erscheine auch nicht bedenklich, dass die Zeugin sich an Einzelheiten des bei der Exploration geschilderten Geschlechtsverkehrs an dem Baum in ..., bei dem ihre blaue Jacke beschädigt worden sei, oder auch an einen bei der Exploration geschilderten Übergriff des Angeklagten ...im Wald während der Unterbrechung einer Fahrt vom Baufhof in ... nach Hause in der Hauptverhandlung trotz Vorhalts nicht habe erinnern können. Es sei nicht zu erwarten, dass die Zeugin ... ... alle Ereignisse aus dem langen Tatzeitraum gleichbleibend im Gedächtnis abrufen könne. Sie habe auf die Vorhalte aber auch nicht etwa unkritisch einfach die früheren Angaben bestätigt.
Die Sachverständige hat weiter zur kriterienorientierten Analyse dargelegt, dass sich nach psychologischen Erkenntnissen Aussagen über selbsterlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen unterschieden, die nicht auf eigenem Erleben beruhten. Dieser qualitative Unterschied zeige sich anhand sogenannter Glaubhaftigkeitsmerkmale (Realkennzeichen). Grundvoraussetzung dafür sei ein adäquater Detailreichtum der Aussage. Vorliegend ergebe sich hinsichtlich der Angaben der Zeugin ... ... kein bedenklicher Detaillierungsmangel. Unter der Annahme, dass sich die Geschehnisse etwa 11 Jahre lang hingezogen hätten, und der Annahme, dass es sich um relativ gleichförmige Handlungsmuster gehandelt habe, die in das alltägliche Leben der Zeugin integriert gewesen seien, sei es nachvollziehbar, wenn die Zeugin nicht nur Schwierigkeiten bezüglich der Zeiten und Häufigkeiten, sondern auch bezüglich einzelner konkreter Situationen habe, wenn sie diese Situationen abgrenzbar voneinander beschreiben solle. Die von der Zeugin berichtete Einförmigkeit der fraglichen Handlungen erschwere eine differenzierte individuelle und von daher deutlich abgrenzbare Beschreibung möglicher Einzelfälle. Gleichwohl sei es der Zeugin möglich gewesen, verschiedene Modalitäten zu benennen. So habe sie angegeben, dass es im Zusammenhang mit den „Teufelsaustreibungen“ im Gegensatz zu den sonstigen „Vergewaltigungen“ zu Körperberührungen gekommen sei. Konkret habe sie das mit dem Aufdrücken von Kreuzen, dem Rosenkranz und einem Engel an verschiedenen Körperregionen beschrieben. Sie habe auch beschrieben, wie fest und schmerzhaft dort gedrückt worden sei. In Abgrenzung zu den von ihr berichteten „Teufelsaustreibungen“ bei ...hätten die „Teufelsaustreibungen“ bei ihr aber nicht in der Küche, sondern in ihrem Zimmer bzw. in der Hauptsache im Bad stattgefunden und sie sei nackt gewesen. Außerdem habe ihr Vater die Gegenstände „unten“ niemals in ihre Scheide, sondern nur zwischen ihre Beine gedrückt. Im Übrigen habe die Zeugin nicht nur pauschal berichtet, sondern unterschiedliche Angaben zum jeweiligen Kontext gemacht. Hinsichtlich der sonstigen Übergriffe habe sie ebenfalls Details zum Kontext angeben können, sie habe Übergriffe genannt, die sich in ... draußen an einem Baum, im Zusammenhang mit PKW-Fahrten im Wald, meistens in den jeweiligen Wohnungen im Bad, seltener in ihrem Zimmer und –wenn in den jeweiligen Häusern vorhanden bzw. benutzbar - im Keller und auf dem Dachboden ereignet hätten. Die Zeugin habe mit diesen differenzierenden Angaben raum-zeitliche Verknüpfungen hergestellt, also Verflechtungen des inkriminierten Geschehens mit veränderten situativen Umständen aus ihrem individuellen Lebensumfeld und dem ihres Vaters bzw. der Eltern. Als Beispiel verweist die Sachverständige besonders auf die Schilderung der Zeugin zu der Tat oben zu 53., bei der die Zeugin auch eine Verknüpfung mit ihrem Bruder hergestellt habe, der sie gesehen, ihr aber nicht geholfen habe. Durch diese jeweils konkret genannten Details und deren enge Verknüpfung miteinander ergebe sich eine Eindeutigkeit und Unverwechselbarkeit der Situationsschilderung, die die Annahme widerlege, dass die Zeugin etwaige sexuelle Kenntnisse aus anderen Zusammenhängen abstrahiert und auf ihren Vater übertragen haben könne. Insgesamt seien die Details der Aussage so individuell und eindeutig, wie sie sich aus der Realität, nicht aber aus einfachen Fantasieprodukten oder gedanklichen Kombinationen ergeben könnten. Ein weiteres Realkennzeichen ergebe sich aus der Schilderung der Zeugin zu eigenen psychischen Vorgängen im Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen. Sie habe Gefühle und Gedanken geschildert, die ihrem naiven Denken und ihrem partiell kindhaft anmutenden Erleben angemessen seien und insofern psychologisch stimmig erschienen. Zwar habe sie die fraglichen Geschehnisse jeweils unangemessen emotionslos beschrieben. Sie habe aber körperliche Schmerzen benannt und z.B. auch in der situativen Beschreibung zu den „Teufelsaustreibungen“ –die Mutter habe sie an den Armen festgehalten und der Vater habe auf ihren Knien gesessen- aufgezeigt, wie sie körperlich hilf- und wehrlos gewesen sei. Des Weiteren habe sie auch die Anwesenheit beider Elternteile bei den „Teufelsaustreibungen“ als besonders unangenehm dargestellt und beschrieben, dass sie verschiedentlich geweint habe. Soweit sie über ihre psychische Befindlichkeit ansonsten keine Angaben habe machen können, sei davon auszugehen, dass sie durch die jahrelangen Geschehnisse abgestumpft sei. Sie scheine sich selbst nicht mehr zu spüren. Weiteres Realkennzeichen sei, dass sie unter Androhung von Sanktionen und der Aussage ihrer Mutter, das sei „normal“ zum Schweigen angehalten worden sei und sich daran gehalten habe. Wie sehr sie sich unter dem Druck und in Abhängigkeit von ihren Eltern befunden habe, zeige sich an ihrem Verhalten am Festnahmetag des Vaters, als sie sich mit dessen Festnahme nicht einverstanden gezeigt habe. Sie habe auch die sexuellen Übergriffe trotz entsprechender anders lautender Vorhalte so lange geleugnet, bis ihr ein Video gezeigt und ihr die Realität vor Augen geführt worden sei. Sie habe nach dem Eindruck der Sachverständigen so sehr unter dem Einfluss ihrer Eltern gestanden, dass sie das getan habe, was –ihrer Meinung nach- die Eltern von ihr verlangt hätten. Das alles lasse sich mit der Annahme einer Konstruktion, Suggestion von außen oder Wahrnehmungsübertragung nicht vereinbaren. Die Aussage weise insgesamt einen quantitativ wie qualitativ überzeugenden Detaillierungsgrad auf, der sich mit der Annahme eines Fantasieerzeugnisses oder einer gedanklichen Konstruktion nicht vereinbaren lasse.
Letztendlich sei im Rahmen der Begutachtung noch die Aussagevalidität in Form einer Fehlerquellenanalyse zu überprüfen. Es gehe dabei um die Prüfung, ob sich mögliche Fehlerquellen aus der Persönlichkeit der Zeugin, der Aussageentstehungsgeschichte oder der Motivkonstellation ableiten ließen.
Hinsichtlich der persönlichkeitsspezifischen Faktoren sei auffällig, dass die Zeugin – in der Exploration deutlicher als in der Hauptverhandlung - unbeteiligt, emotionslos und wie abgestumpft gewirkt habe, wenn sie über die Geschehnisse berichtet habe. Andererseits habe sie in der Exploration deutliche Anzeichen von Angst gezeigt, wenn sie über ihre Eltern (nicht über die Geschehnisse) gesprochen habe. In der Hauptverhandlung habe sie letztlich in Anwesenheit der Eltern offensichtlich nicht mehr aussagen können. Die Zeugin sei kein Mensch, der nach vorne gehe, sie tendiere vielmehr zum inneren Rückzug (Vergessenwollen). Sie neige nicht dazu, ihre Opferrolle herauszustellen und sich auf diese Weise persönliche Geltung zu verschaffen, sondern das Gegenteil sei eher der Fall. Sie wolle am liebsten gar nicht mehr über die fraglichen Geschehnisse sprechen und tue dies nur, weil man ihr klar gemacht habe, dass ohne ihre Aussage keine Strafverfolgung stattfinden könne. Ganz deutlich sei in diesem Zusammenhang, dass die Angst der Zeugin, wieder in die Abhängigkeit ihrer Eltern zu geraten, viel höher sei als der Wunsch nach deren Bestrafung.
Auch die Motivlage habe eine eher angstbesetzte als negative Haltung gegenüber ihren Eltern erkennen lassen. Für die Zeugin scheine es nur wichtig, ihren Eltern nicht wieder ausgesetzt zu sein: Dieses Angstmotiv sei aus psychologischer Sicht nachvollziehbar, denn eine unbelastete Motivlage sei nach den Erlebnissen im dortigen Haushalt nicht zu erwarten. Andererseits habe sich aber für eine Rachehypothese keine Grundlage ergeben. Die Zeugin habe zwar den Wunsch, aus dem elterlichen Milieu herauszukommen, dieses aber nicht gewagt. Auf die Idee, sich jemand anderem anzuvertrauen, etwa der Zeugin ..., sei sie überhaupt nicht gekommen. Gegen ein Falschbelastungsmotiv aus Rache spreche deshalb unter dem Aspekt der Aussageentstehung, dass die Zeugin zum Bekanntwerden der Übergriffe selbst aktiv gar nichts beigetragen habe.
Bei der Analyse der Aussageentstehungsgeschichte sei zu prüfen, ob es Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Aussage ganz oder zu Teilen auf Beeinflussungen beruhe. Darauf gebe es aber nach den vorliegenden Befunden keinen Hinweis, insbesondere deshalb nicht, weil die Zeugin jahrelang überhaupt nichts über die Erlebnisse erzählt habe. Sie habe sich hilflos und angstvoll und ungeschützt dem Einfluss der Eltern ausgesetzt gesehen und nicht die Kraft gehabt, sich den Eltern zu widersetzen oder sich aus deren Einfluss zu befreien. Aus eigener Kraft wäre die Zeugin –so die Sachverständige- nie auf die Idee gekommen und in der Lage gewesen, ihren Vater anzuzeigen. Vielmehr habe sie sogar nach polizeilichem Vorhalt an ihr geschehener sexueller Übergriffe noch jeglichen sexuellen Missbrauch durch den Vater in Abrede gestellt, solange sie sich noch im Einflussbereich ihrer Eltern befand. Erst als sie später mit dem Bildmaterial konfrontiert worden sei, habe sie die Anschuldigungen gegen den Vater und später auch gegen ihre Mutter vorgetragen. Dieser Weg der Aussageentstehung zeige, dass die Zeugin unter dem Einfluss ihrer Eltern eine unreife, angstbesetzte und unselbständige Persönlichkeit gewesen sei, die man praktisch handlungsunfähig gemacht habe. Somit sprächen sowohl die Motivlage als auch die Aussageentstehungsgeschichte für eine sachgebundene Darstellung der Aussage dieser Zeugin.
Im Ergebnis sei die Fantasiehypothese zurückzuweisen, da die Aussage Qualitätsmerkmale aufweise, die als Realkennzeichen bei einer erlebnisbasierten Aussage zu fordern seien, und die in einem Fantasiebericht der Zeugin nicht zu erwarten wären.
Die Motivlage sei mit dem Inhalt der vorliegenden Aussage vereinbar, die Aussagegenese liefere keine Anhaltspunkte für unsachliche Einflussfaktoren.
Die Projektionshypothese sei ebenfalls zurückzuweisen. Die Aussage enthalte individuelle Merkmale und sei inhaltlich eng mit dem Angeklagten und mit konkret beschriebenen Situationen/ Örtlichkeiten verknüpft. Insbesondere ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die Zeugin ... ... „Teufelsaustreibungen“, die sie hinsichtlich des ...wahrgenommen habe, auf sich übertrage. Die jeweils angegebenen Örtlichkeiten und die jeweils geschilderten Abläufe wiesen zu viele Unterschiede auf.
Schließlich sei die Suggestionshypothese schon deshalb auszuschließen, weil die Aussagegenese kein suggestives Potential enthalte.
Nach Zurückweisung der Null- oder Unwahrheitshypothesen, die im konkreten Fall zu diskutieren seien, komme der Erlebnishypothese die höchste Wahrscheinlichkeit zu, was aus aussagepsychologischer Sicht bedeute, dass die Aussage der Zeugin ... ... als glaubhaft anzusehen sei.
Die Kammer ist von der Richtigkeit des mit ihren eigenen Feststellungen in Einklang stehenden, in vollem Umfang nachvollziehbaren Gutachtens der Sachverständigen überzeugt. Es ist ein weiteres gewichtiges Indiz für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin ... ....
Klarzustellen bleibt, dass die Kammer letztlich hinsichtlich der Tat zu III. 1.) nicht eindeutig feststellen konnte, dass sie begangen wurde, als die Zeugin ... ... erst 13 Jahre alt war. Die Kammer schließt nicht aus, dass die Zeugin bereits 14 Jahre alt war. Die Zeugin hat die Überlegung, dass sie zur Tatzeit erst 13 Jahre alt gewesen sei, im wesentlich darauf gestützt, dass sie seinerzeit ihre Regel noch nicht gehabt habe. Diese habe sie erst mit 14 Jahren bekommen. Damit ist für die Kammer aber nicht ausgeschlossen, dass die Zeugin schon 14 Jahre alt war, nur ihre Regel noch nicht bekommen hatte.
Des Weiteren ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Aussage der Zeugin ... ... zur Überzeugung der Kammer, dass dem Angeklagten ...auch bei den Taten zu III. 2.) bis 49.) klar war, dass er gegen den Willen seiner Tochter handelte und dass diese in den Fällen allenfalls resignierend auf Gegenwehr verzichtete.
Schließlich ist die Kammer auch davon überzeugt, dass die Angeklagte ... sich an den Taten zu Ziffer 50.) bis 52.) i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB als Mittäterin beteiligt hat, dass sie die Taten insbesondere im eigenen Interesse wollte. Die Taten geschahen im Rahmen sogenannter „Teufelsaustreibungen“. Es ist davon auszugehen, dass sie das zugrunde liegende Gedankengut teilte, zumal sie sich hinsichtlich der Kreuze auf der Stirn von Kindern der Zeugin ... gegenüber entsprechend mitgeteilt hat.
Hinsichtlich der Schuldfähigkeit der Angeklagten bleibt festzustellen, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten i.S.d. §§ 20 21 StGB erheblich vermindert gewesen sein könnten. Der psychiatrische Sachverständige ..., der sein Gutachten auf der Grundlage des Aktenstudiums und der in der Hauptverhandlung gewonnen Erkenntnisse erstattet hat, da die Angeklagten ein Explorationsgespräch mit ihm abgelehnt haben, hat überzeugend ausgeführt, dass sich keine Hinweise darauf ergeben haben, dass die Angeklagten bei der Begehung der Taten an einer krankhaften seelischen Störung einer tiefgreifenden Bewusstseinstörung, an einem Schwachsinn oder an einer schweren anderen seelischen Abartigkeit gelitten haben könnten.
VI.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben sich die Angeklagten wie folgt schuldig gemacht:
1.
Der Angeklagte ...hat sich
im Fall oben zu III. 1.) einer Vergewaltigung,
in den Fällen oben zu III. 2.) bis 49.) jeweils des Beischlafs unter Verwandten,
in den Fällen oben zu III. 50.) bis 52.) jeweils der gemeinschaftlichen Vergewaltigung in Tateinheit mit einem Beischlaf unter Verwandten und
im Fall oben zu III. 53.) der Vergewaltigung in Tateinheit mit einem Beischlaf unter Verwandten
schuldig gemacht, §§ 173, 177 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.
Im Fall oben zu III. 1.) kam eine Verurteilung wegen eines tateinheitlich begangnen Beischlafs unter Verwandten nach § 173 StGB wegen der insoweit eingetretenen Verjährung nicht in Betracht.
2.
Die Angeklagte ... hat sich in den Fällen oben zu III. 50.) bis 52.)
jeweils der gemeinschaftlichen Vergewaltigung schuldig gemacht, §§ 177 Abs. 1Nr. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB.
VII.
Freizusprechen waren die Angeklagten, soweit die zugelassenen Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Paderborn ihnen weitere Taten zu Last gelegt haben:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 15.11.2010 legte dem Angeklagten ...außer der Tat zu III. 1.) insgesamt 57 Fälle des Beischlafs unter Verwandten zur Last, davon 9 Fälle in Tateinheit mit Vergewaltigung, davon wiederum 8 Fälle im Rahmen sogenannter „Teufelsaustreibungen“. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 03.12.2010 legte der Angeklagten ... sodann zur Last, an diesen Vergewaltigungen im Rahmen von „Teufelsaustreibungen“ als Mittäterin mitgewirkt zu haben.
Die Kammer ist aber letztlich nur bei 3 der letztgenannten Fälle zu einer Verurteilung gekommen (Taten oben zu III. 50.) bis 52.). Hinsichtlich der weiteren 5 Fälle ist ein Freispruch erfolgt, wozu Folgendes auszuführen ist:
3 der angeklagten Fälle sollten sich nach der Anklageschrift ab dem 01.05.2010 auf dem Dachboden in ... ereignet haben. Derartige Fälle auf dem Dachboden in ... hat die Zeugin ... ... indessen weder in der Hauptverhandlung noch zuvor erwähnt. Es liegt insoweit ein offensichtliches Missverständnis des Anklageverfassers vor.
Sicher zu erinnern vermochte die Zeugin ... ... sich in der Hauptverhandlung im Übrigen zwar an eine Vergewaltigung im Zusammenhang mit einer Teufelsaustreibung in ... (Tat oben zu III. 50.), nicht aber an zwei weitere gleich gelagerte Taten, die sich nach der Anklageschrift in
... ereignet haben sollen. Rein vorsorglich hat die Kammer der Verurteilung aber nur die Fälle zugrunde gelegt, an die die Zeugin ... ... auch in der Hauptverhandlung eine aktuelle Erinnerung hatte.
VIII.
Bei dem Angeklagten ...ist die Kammer bei der Strafzumessung hinsichtlich der Vergewaltigungen (Fälle III. 1.) und 50.) bis 53.) ) jeweils vom Vorliegen eines besonders schweren Falls gemäß § 177 Abs. 2 StGB ausgegangen. Bei sämtlichen genannten Taten liegt das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB vor, bei den Taten zu III. 50.) bis 52.) liegt zudem das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor. Der Angeklagte hat im Übrigen jeweils ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss ausgeführt, wobei die Kammer nicht verkennt, dass die Beachtung eines Menstruationskalenders die Gefahr des Eintritts einer Schwangerschaft der Tochter vermindert haben wird.
Hinsichtlich der weiteren Taten ist die Kammer bei dem Angeklagten ... jeweils von dem Strafrahmen des § 173 StGB ausgegangen.
Innerhalb der sich so jeweils ergebenden Strafrahmen hat die Kammer hinsichtlich aller Taten zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich inzwischen längere Zeit in Untersuchungshaft befindet. Bezüglich des Falls zu III. 1.) konnte zu Gunsten des Angeklagten außerdem berücksichtigt werden, dass die Tat inzwischen mindestens 10 Jahre zurückliegt. Die weiteren Taten liegen inzwischen teilweise ebenfalls längere Zeit zurück. Bei der Tat oben zu III. 53.) war das Maß der Gewalt relativ gering. Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber bei der Tat zu III 1.) zu berücksichtigen, dass er sie zum Nachteil seiner leiblichen Tochter begangen hat, die ihm in dem Waldstück unmittelbar nach dem Urinieren ausgeliefert war. Hinsichtlich der Taten zu III. 2. bis 49.) musste sich zu Lasten des Angeklagten auswirken, dass die Zeugin ... ... mit seinem Tun – wie der Angeklagte wusste - nicht einverstanden war und sich allenfalls resignierend nicht wehrte. Der Angeklagte hat auch in diesen Fällen ebenfalls jeweils ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss ausgeführt, wobei die Kammer auch hier nicht verkennt, dass die Beachtung eines Menstruationskalenders die Gefahr des Eintritts einer Schwangerschaft der Tochter verminderte. Bei den Taten oben zu III. 50.) bis 53.) musste sich zu Lasten des Angeklagten auch auswirken, dass er mit ihnen zwei Tatbestände erfüllt hat. Er hat außerdem bei den Taten zu III. 50.) bis 52.) jeweils zwei Regelbeispiele des besonders schweren Falls erfüllt.
Bei der Angeklagten ... ist die Kammer bei der Strafzumessung hinsichtlich der ihr zur Last gelegten Vergewaltigungen (Fälle III. 50.) bis 52.)) ebenfalls jeweils vom Vorliegen eines besonders schweren Falls gemäß § 177 Abs. 2 StGB mit dem entsprechenden Strafrahmen ausgegangen. Bei ihr ist das Regelbeispiel nach § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt. Die sexuellen Handlungen, auf die sich die Taten bezogen hatten zudem ein erhebliches Gewicht. Es ging jeweils um ungeschützten Geschlechtsverkehr des Angeklagten ... mit der Zeugin ... ... bis zum Samenerguss. Innerhalb des Strafrahmens des besonders schweren Falls war zu Gunsten der Angeklagten ... sodann jeweils ebenfalls zu berücksichtigen, dass sie sich inzwischen längere Zeit in Untersuchungshaft befindet und dass die Taten einige Zeit zurück liegen. Die Angeklagte ... ist selbst nicht in den Körper der Zeugin ... ... eingedrungen. Zu Lasten der Angeklagten musste sich demgegenüber auswirken, dass sie die Taten zum Nachteil der eigenen Tochter begangen hat.
Nach Abwägung aller vorgenannten für und gegen die Angeklagten sprechenden
Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer zur Ahndung der Taten folgende Einzelfreiheitsstrafen verhängt:
1.
bei dem Angeklagten ...
zur Ahndung der Taten zu III. 1.) und 50.) bis 52.) jeweils 4 Jahre,
zur Ahndung der Tat zu III. 53. ) 3 Jahre und 6 Monate,
zur Ahndung der Taten zu III. 2.) bis 49.) jeweils 2 Jahre,
2.
bei der Angeklagten ...
zur Ahndung der Taten zu III. 50.) bis 52.) jeweils 3 Jahre und 6 Monate.
Aus den vorgenannten Einzelfreiheitsstrafen hat die Kammer sodann nach nochmaliger zusammenfassender Würdigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte
bei dem Angeklagten ... auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
9 Jahren und 6 Monaten
und bei der Angeklagten ... auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
6 Jahren
erkannt. Diese Gesamtfreiheitsstrafen erscheinen tat- und schuldangemessen sowie jeweils erforderlich, aber auch ausreichend, um die Angeklagten eindringlich zu warnen und sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
IX.
Die Kostenentscheidung beruht - soweit die Angeklagten verurteilt worden sind –
Auf § 465 StPO, soweit sie freigesprochen worden sind, auf § 467 StPO und hinsicht
lich der Nebenklage auf § 472 StPO.