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Landgericht Paderborn·05 KLs-111 Js 495/10-39/13·01.07.2015

Ärztin verurteilt: Cortison-Depotspritzen als „homöopathisch“ ohne Aufklärung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Paderborn verurteilte eine Allgemeinärztin, die Patienten im Rahmen einer als homöopathisch dargestellten (Eigenblut‑)Therapie tatsächlich Depot-Cortison (Triamcinolonacetonid 40) injizierte, ohne hierüber aufzuklären und teils ausdrücklich Cortison zu verneinen. Je nach Spritzenabstand und eingetretenen Nebenwirkungen wertete das Gericht die Taten als Körperverletzung, versuchte oder vollendete gefährliche Körperverletzung. Verhängt wurden 2 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe mit Bewährung; wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gelten 3 Monate als vollstreckt. Zusätzlich wurde ein dreijähriges Verbot der selbständigen ärztlichen Tätigkeit angeordnet.

Ausgang: Verurteilung zu 2 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung; 3 Monate vollstreckt wegen Verfahrensverzögerung; 3-jähriges Verbot selbständiger ärztlicher Tätigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine ärztliche Behandlung ohne wirksame Einwilligung ist tatbestandsmäßig als Körperverletzung zu beurteilen, wenn der Patient wegen unzureichender oder bewusst falscher Aufklärung nicht in Kenntnis von Art und Risiken des Eingriffs einwilligt.

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Wer Patienten eine Behandlung als „homöopathisch“ darstellt und dabei tatsächlich ein aufklärungspflichtiges synthetisches Glukokortikosteroid verabreicht, handelt vorsätzlich, wenn er die Aufklärungspflicht kennt und Nachfragen nach cortisonhaltigen Mitteln bewusst wahrheitswidrig verneint.

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Die intramuskuläre Gabe eines Depot-Glukokortikosteroids kann als Einsatz eines gesundheitsschädlichen Stoffes eine gefährliche Körperverletzung begründen; bleibt die konkrete Gesundheitsbeeinträchtigung aus, kommt versuchte gefährliche Körperverletzung in Betracht, sofern eine konkrete Gefährdungslage durch die mehrfache Depotwirkung gegeben ist.

4

Wird eine von der Haupttäterin vorbereitete Injektion von gutgläubigen Praxisangestellten verabreicht, kann die Haupttäterin als mittelbare Täterin wegen der Körperverletzungsdelikte verantwortlich sein.

5

Bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ist eine Kompensation in der Strafvollstreckung durch Erklärung eines Teils der Strafe als vollstreckt zulässig.

Relevante Normen
§ 154, 154a StPO§ 20, 21 StGB§ 20 StGB§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 22, 23, 53 StGB§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB

Tenor

Die Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in 17 Fällen, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in 88 Fällen und wegen Körperverletzung in 172 Fällen verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Von der Gesamtfreiheitsstrafe gelten 3 Monate wegen der Verzögerung des Verfahrens als verbüßt.

Der Angeklagten wird für die Dauer von 3 Jahren untersagt, selbstständig als Ärztin tätig zu sein.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen.

Gründe

2

I.

3

Die jetzt 45 Jahre alte Angeklagte wuchs zunächst bei ihren Eltern, einer Hausfrau und einem Hilfsarbeiter, auf. Die Eltern ließen sich scheiden, als die Angeklagte 2 Jahre alt war. Die Angeklagte hat einen 1 Jahr und 10 Monate älteren leiblichen Bruder sowie einen jüngeren Halbbruder väterlicherseits, zu dem sie nur sporadischen Kontakt hält. Bis zur Trennung der Eltern wuchs die Angeklagte auch gemeinsam mit ihrer Großmutter und ihrem Stiefgroßvater mütterlicherseits auf. Nach der Trennung der Eltern zogen die Angeklagte, ihre Mutter und ihr Bruder allein in eine Wohnung in … bis die Angeklagte 8 Jahre alt war. Nachdem die Mutter  ein weiteres Mal geheiratet hatte als die Angeklagte 9 Jahre alt war, zog die Familie gemeinsam mit dem Stiefvater der Angeklagten in ein Haus nach .... Die Mutter der Angeklagten trennte sich von dem Stiefvater nach 4 Ehejahren. Anschließend zog die Angeklagte, als sie 13 Jahre alt war, mit ihrer Mutter und ihrem Bruder wiederum in eine Wohnung nach ....

4

Die Angeklagte besuchte Grundschulen in ... und .... In ... besuchte sie für 2 Jahre die Hauptschule, bevor sie für 4 Jahre auf eine Realschule in ... wechselte. Anschließend besuchte sie das …-Gymnasium in ..., wo sie im Jahr 1990 das Abitur ablegte. Nach dem Abitur absolvierte die Angeklagte ein Pflegepraktikum in einem Krankenhaus. Vom Sommersemester 1991 bis ins Jahr 1997 absolvierte die Angeklagte das Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität in …. Dabei erreichte sie im Sommersemester 1993 das Physikum, im Sommersemester 1994 das 1. Staatsexamen, im Sommersemester 1996 das 2. Staatsexamen und im Sommersemester 1997 das 3. Staatsexamen. Ebenfalls im Jahr 1997 promovierte die Angeklagte an der Westfälischen Wilhelms-Universität …. Während des Medizinstudiums und der Promotion pendelte sie teilweise von ... nach ….

5

Nach dem Studium und der Promotion war die Angeklagte für 18 Monate als Ärztin im Praktikum im ... in ..., in der ...in … und in der Klinik ... in … tätig. Von 1998 bis 2000 war sie als Assistenzärztin im ... und von Mai 2000 bis September 2000 als Assistenzärztin in der Allgemeinarztpraxis ...und … in …, sowie von September 2000 bis Mai 2001 als Assistenzärztin in der internistischen Praxis … in … tätig. Im Juni 2001 legte die Angeklagte ihre Facharztprüfung für Allgemeinmedizin bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe in … ab. Am 01.10.2001 ließ die Angeklagte sich schließlich als Fachärztin für Allgemeinmedizin in einer Praxis in ... nieder.

6

Die Angeklagte ist ledig und hat eine 10 Jahre alte Tochter.

7

Über das Vermögen der Angeklagten wurde am 19.03.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Angeklagte erhält derzeit ein monatliches Krankentagegeld in Höhe der Pfändungsfreigrenze.

8

Die Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

9

II.

10

1.

11

Bereits während ihres Medizinstudiums besuchte die Angeklagte Fortbildungen und Seminare, auf denen sie Grundkenntnisse in alternativmedizinischen Therapien erlangte. Mit der Eröffnung der Arztpraxis als Allgemeinmedizinerin in ... bot die Angeklagte vielen Patienten, die unter Allergien oder Hauterkrankungen litten, neben den schulmedizinischen Angeboten eine Alternativtherapie an, wobei sie sich zunächst darauf beschränkte, pflanzliche und homöopathische Mittel im Rahmen einer Eigenbluttherapie zu verwenden. Nach den eigenen Angaben der Angeklagten empfahl sie einer Patientin, die sehr stark unter allergischem Asthma litt, neben der homöopathischen Eigenblutbehandlung auch die Verabreichung des synthetischen Glukokortikosteroids „Triamcinolonacetonid“, was guten Erfolg hatte.

12

In der Folgezeit stellten sich in der Praxis der Angeklagten immer mehr Patienten vor, die unter Allergien, Heuschnupfen, Asthma oder Hauterkrankungen wie Neurodermitis litten und die sich von einer homöopathischen alternativtherapeutischen Behandlung Erfolge versprachen. Darunter waren auch viele Eltern, die mit ihren Kindern, die unter diesen Krankheiten litten, in die Sprechstunde der Angeklagten kamen.

13

In aller Regel erfolgte bei den Erstkontakten der Patienten mit der Angeklagten zunächst ein Gespräch, bei dem sich die Angeklagte über die Krankheitsbilder der Patienten informierte. In den Fällen, in denen der Angeklagten Krankheitsbilder wie Allergien, Heuschnupfen, Asthma oder Hautkrankheiten wie Neurodermitis geschildert wurden, empfahl sie den Patienten bzw. den Eltern der kindlichen Patienten eine Alternativtherapie in Form einer Behandlung mit pflanzlichen und homöopathischen Mitteln. Dabei hatte die Angeklagte jeweils von Anfang an vor, im Rahmen dieser Therapie sich nicht nur auf pflanzliche und homöopathische Mittel zu beschränken, sondern auch das synthetische Glukokortikosteroid Triamcinolonacetonid 40, das kein pflanzliches oder homöopathisches Medikament ist, zu verwenden. Im Rahmen der Aufklärungsgespräche klärte die Angeklagte bewusst wahrheitswidrig und entgegen ihrer ihr bekannten ärztlichen Pflicht in keinem Fall darüber auf, dass sie im Rahmen der empfohlenen homöopathischen Eigenbluttherapie das aufklärungspflichtige synthetische Glukokortikosteroid Triamcinolonacetonid 40 verwenden wollte. In den Fällen, in denen die Patienten bzw. die Eltern der kindlichen Patienten ausdrücklich nachfragten, ob ein cortisonhaltiges Medikament im Rahmen der Therapie verwendet werde, verneinte die Angeklagte diese Frage und erklärte, dass sie eine rein homöopathische Behandlung durchführen werde. Die Angeklagte klärte lediglich – teilweise unter Übergabe eines Aufklärungsbogens „Eigenbluttherapie“ - darüber auf, dass durch die Spritzen eine sogenannte Lipoathrophie, d.h. ein partieller Verlust des subkutanen Fettgewebes, laienhaft ausgedrückt eine „Delle“, an der Einstichstelle, entstehen könne. Soweit diese Aufklärungsbögen den Patienten bzw. Eltern der kindlichen Patienten übergeben wurden, erfolgte darin ebenfalls kein Hinweis darauf, dass die Therapie mit einem synthetischen Glukokortikosteroid erfolgen werde. In vereinzelten Fällen überreichte die Angeklagte an die Patienten bzw .die Eltern der kindlichen Patienten auch eine Liste, aus der sich die angeblich eingesetzten pflanzlichen/homöopathischen Inhaltsstoffe ergeben sollten. Dazu erklärte die Angeklagte jeweils, dass sie speziell auf den einzelnen Patienten zugeschnitten die Mischung der homöopathischen Mittel anfertigen werde. Auch in dieser Liste erfolgte keine Nennung eines cortisonhaltigen Inhaltsstoffes.

14

Nachdem die Patienten bzw. die Eltern der kindlichen Patienten in eine homöopathische Therapie eingewilligt hatten, nahm die Angeklagte den Patienten in der überwiegenden Anzahl der Fälle Blut ab, wobei es in vereinzelten Fällen, gerade bei kindlichen Patienten auch vorkam, dass die Therapie ohne den Einsatz von Eigenblut durchgeführt wurde. Im Laborraum ihrer Praxis fertigte die Angeklagte sodann ohne Beisein der Patienten bzw. der Eltern oder der Arzthelferinnen eine Spritze. In den Fällen, in denen den Patienten zuvor Eigenblut entnommen worden war, mischte sie zu diesem Blut aus einer Brechampulle, die 1 ml des synthetischen Glukokortikosteroids Triamcinolonacetonid 40 enthielt, dieses Medikament hinzu. In den Fällen, in denen den Patienten zuvor kein Eigenblut entnommen wurde, zog sie allein aus einer Brechampulle das synthetische Glukokortikosteroid Triamcinolonacetonid 40 in eine Spritze auf. Dabei kann jeweils nicht ausgeschlossen werden, dass die Angeklagte zusätzlich weitere Inhaltsstoffe wie Vitamin B12 oder die Trägersubstanz „Lipofundin“ in die Spritzen mischte.

15

Anschließend injizierte die Angeklagten selbst oder eine Sprechstundenhilfe die Spritzenmischung intramuskulär in das Gesäß des jeweiligen Patienten.

16

In nahezu allen Fällen trat bei den Patienten innerhalb kürzester Zeit eine Linderung der geschilderten Beschwerden ein, die für mehrere Wochen bzw. Monaten anhielt.

17

Triamcinolonacetonid ist ein Wirkstoff aus der Gruppe der Glukokortikoide, der antiallergisch, entzündungshemmend und immunsuppressiv wirkt. Bei den Medikamenten, in denen der Wirkstoff Triamcinolonacetonid enthalten ist, handelt es sich um synthetische Depotpräparate, die etwa 40-mal wirksamer sind als das körpereigene Cortisol. Bei einer intramuskulären Verabreichung kann der Wirkstoff Triamcinolonacetonid 3 Monate und länger aus den Depots an den Körper abgegeben werden. Die Depotwirkung des synthetischen Steroids führt dabei zu einer Unterdrückung der natürlichen Eigenproduktion des körpereigenen Cortisols in der Nebenniere. Durch diese Unterdrückung der körpereigenen Cortisolproduktion in der Nebenniere kann es bei einer längeren Anwendung des synthetischen Glukokortikosteroids Triamcinolonacetonid zu einer Verkleinerung der Nebenniere und nach Beendigung der Medikamentation zu einem Ausfall der Eigenproduktion, einer mitunter lebensbedrohlichen Nebenniereninsuffizienz, kommen. Daneben kann die Gabe des synthetischen Triamcinolonacetonids zu weiteren Nebenwirkungen führen: Bestehende Infekte können verstärkt oder die Infektanfälligkeit kann gefördert werden, erfolgte Impfungen können bei einer zeitnahen Steroidgabe wirkungslos werden; Gewebe- oder Muskelschwund und eine Vielzahl an Hauterkrankungen können auftreten; für kurze Zeit können Kopfschmerzen, Schwindel und Herz- Kreislaufreaktionen auftreten; es können Knochenerkrankungen wie Osteoporeose bzw. Osteopanie entstehen; in nervlicher und psychischer Hinsicht können Schlafstörungen und Schlaflosigkeit, Stimmungsschwankungen sowie psychische Erkrankungen auftreten; der Gastrointestinaltrakt kann beeinflusst werden; im Kreislauf können Störungen wie Hypertonie und Herzinsuffizienz auftreten; es können Blutbildveränderungen auftreten; es kann zu Augenerkrankungen kommen; in endokrinischer Sicht kann es – neben der möglichen Nebenniereninsuffienz -  zu cushing-ähnlichen Symptomen wie einem „Vollmondgesicht“, Störungen im Sexualhormonhaushalt sowie zu Wachstumsverzögerungen bei Kindern kommen. Hinsichtlich der Wachstumsstörungen bei Kindern hemmen die Kortikosteroide die Wirkung des natürlichen Wachstumhormons Somatropin bei langzeitiger und höherdosierter Gabe. Prä- und peripubertär ist dies von großer Bedeutung, da in dieser Zeit die Wachstumsfugen (Epiphysenfugen) der langen Röhrenknochen verschlossen werden und eine in dieser Zeit verminderte Produktion des natürlichen Wachstumhormons Somatropin einen unter Umständen nicht mehr aufholbaren Einfluss auf das Längenwachstum hat. Bei Kindern unter 12 Jahren soll eine Anwendung von Triamcinolonacetonid im Ubrigen nicht, bei Kindern/Jugendlichen unter 16 Jahren nur mit strenger Indikation angewendet werden. Aufgrund der Nebenwirkungen handelt es sich bei dem synthetischen Triamcinolonacetonid um einen ärztlicherseits aufklärungspflichtigen Wirkstoff, was die Angeklagte wusste.

18

Die Gabe des synthetischen Glukokortikosteroids Triamcinolonacetonid bewirkt jedoch innerhalb kürzester Zeit in nahezu allen Fällen eine deutliche Linderung der Symptome von Pollenallergien, Heuschnupfen, Asthma oder Hauterkrankungen.

19

Durch die gute Wirkung der verabreichten Spritzen auf die von den Patienten geschilderten Beschwerden kam es in vielen Fällen auch zu Folgebehandlungen der Patienten bzw. kindlichen Patienten durch die Angeklagte. Auch bei diesen Behandlungen erfolgte keine Aufklärung durch die Angeklagte darüber, dass in den verabreichten Spritzen das synthetische Glukokortikosteroid Triamcinolonacetonid 40 enthalten war. In aller Regel liefen die Folgebehandlungen ohne vorheriges Gespräch zwischen den Patienten bzw. den Eltern der kindlichen Patienten und der Angeklagte ab, wenngleich es in Einzelfällen auch nochmal zu einem direkten Kontakt zwischen den Patienten und der Angeklagten kam. Die Arzthelferinnen nahmen bei den Folgebehandlungen, soweit es sich um eine Eigenbluttherapie handelte, den Patienten selbst das Blut ab und legten der Angeklagten neben dem entnommenen Eigenblut bzw. bei Therapien ohne Verwendung von Eigenblut allein lediglich einen Zettel mit dem Namen des jeweiligen Patienten und den geschilderten Symptomen vor. Daraufhin mischte die Angeklagte in dem Laborraum ihrer Praxis ohne Beisein der Patienten bzw. Eltern oder der Arzthelferinnen dem Eigenblut das synthetische Triamcinolonacetonid bei oder zog eine Spritze mit diesem Wirkstoff ohne Eigenblut auf und legte die Spritze den Arzthelferinnen hin, die sodann, ohne Kenntnis davon, dass in den Spritzen Triamcinolonacetonid enthalten war, den Patienten den Spritzeninhalt intramuskulär in das Gesäß injizierten. Auch in diesen Fällen der Folgebehandlungen kam es in der Regel innerhalb kürzester Zeit zu einer Verbesserung der von den Patienten geschilderten Beschwerden.

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Die Angeklagte bezog das synthetische Glukokortikosteroid Triamcinolonacetonid zumindest zu einem großen Teil über die ... in ..., wobei sie die bezogenen Ampullen, die den Wirkstoff Triamcinolonacetonid enthielten, als Sprechstundenbedarf bei der ...in ... abrechnete. Im Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 31.05.2010 rechnete die Angeklagte bei der ... über 1.000 Ampullen mit der Injektionslösung eines synthetischen Glukokortikosteroids ab. Die an die Praxis der Angeklagten gelieferten Pakete mit den Ampullen räumte die Angeklagte jeweils selbst in ihrem Praxislabor in ein Sortiersystem ein. Dabei nahm sie auch jeweils zur Kenntnis, dass es sich um Brechampullen mit dem Wirkstoff Triamcinolonacetonid 40 handelte.

21

Die jeweiligen Patienten mussten die Spritzen als individuelle Gesundheitsleistung bei der Angeklagten bezahlen und konnten überwiegend keine Erstattung der gezahlten Beträge von der Krankenkasse verlangen und erhalten. Für die Erstspritze eines jeden Jahres war dabei ein höherer Betrag, zuletzt ca. 45,00 Euro, und für jede Folgespritze ein niedrigerer Betrag, zuletzt ca. 28,00 Euro, fällig. Die Angeklagte bzw. die Arzthelferinnen stellten dazu zumeist Quittungen oder Rechnungen aus, die als Gegenleistung eine Eigenbluteinspritzung einer natursubstanzlichen Mischung von Medikamenten auswiesen. Auch in den Patientendokumentationen auf den zunächst geführten handschriftlichen Karteikarten bzw. später in dem digitalen Praxisprogramm „TurboMed“ wurde eine Behandlung lediglich mit natursubstanzlichen Mitteln vermerkt.

22

2.

23

Im Einzelnen wurden auf die oben beschriebene Art und Weise u.a. folgenden 68 Patienten insgesamt 277 Spritzen mit dem synthetischen Glukokortikosteroid Triamcinolonacetonid 40 verabreicht, ohne dass zuvor eine notwendige Aufklärung erfolgte. Dabei wusste die Angeklagte in jedem Fall, dass es durch die Verabreichung des synthetischen Glukokortikosteroids Triamcinolonacetonid 40 zu den o.g. Nebenwirkungen kommen kann und nahm den möglichen Eintritt dieser Nebenwirkungen jeweils jedenfalls billigend in Kauf.

24

1.-4.

25

...( Fallakte 2.2.1.14.)

26

Die am 10.03.2004 geborene …, die an Neurodermitis litt, erhielt am 05.12.2006, 19.05.2008, 23.06.2009 und am 29.06.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

27

5.-9.

28

...(Fallakte 2.2.1.15)

29

Der am 04.08.1995 geborene ..., der an starkem Heuschnupfen litt, erhielt im Jahr 2007, 2008 und 2009, sowie am 20.04. und 29.06.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

30

10.-15.

31

...(Fallakte 2.2.1.17)

32

Der am 25.02.2004 geborene ..., der an Neurodermitis litt, erhielt ab dem 17.04.2007 insgesamt 6 Spritzen, u.a. am 17.04.2007, 23.07.2007, 17.07.2009 und 24.03.2010. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

33

16.-23.

34

... (Fallakte 2.2.1.18)

35

Der am 24.07.2002 geborene ..., der an Neurodermitis und einer Pollenallergie litt, erhielt ab März 2007 insgesamt 8 Spritzen, u.a. am 16.05.2008, 02.02.2009 und 11.06.2010. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

36

24.-27.

37

... (Fallakte 2.2.1.20)

38

Der am 14.02.1997 geborene ... erhielt am 15.05.2007, 24.04.2008, 07.05.2009 sowie 10.06.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

39

28.- 34.

40

... (Fallakte 2.2.1.22)

41

Der am 18.09.2004 geborene ..., der an Neurodermitis litt, erhielt am 12.07.2007, 06.09.2007, 30.01.2008, 15.05.2008, 16.10.2008, 24.02.2009 sowie am 02.03.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

42

35.-48.

43

... (Fallakte 2.2.1.23)

44

Die am 13.02.2003 geborene ..., die an Neurodermitis litt, erhielt am 14.08.2007, 07.01.2008, 09.04.2008, 13.05.2008, 14.07.2008, 25.08.2008, 09.09.2008, 08.12.2008, 10.03.2009, 22.04.2009, 15.06.2009, 01.10.2009, 10.12.2009 sowie am 09.04.2010 jeweils eine Spritze. Bei ... zeigte sich durch die Steroidbehandlung ein „Vollmondgesicht“, das nach Beendigung der Behandlung wieder zurückging. Darüber hinaus zeigte sich bei ... eine deutlich abgeflachte Wachstumskurve während der Behandlung. Nach der Behandlung wurden die Wachstumsverzögerungen wieder aufgeholt. Eine dauerhafte Schädigung wäre bei einer fortgesetzten Behandlung voraussichtlich eingetreten, blieb aber aufgrund des Therapieendes aus.

45

49.-50.

46

... (Fallakte 2.2.1.27)

47

Der am 14.06.2005 geborene ..., der an Neurodermitis und Asthma litt, erhielt am 07.01.2008 und am 30.04.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

48

51.-53.

49

... (Fallakte 2.2.1.31)

50

Der am 09.11.1999 geborene ..., der an starkem Heuschnupfen zwischen Mai und August eines jeden Jahres litt, erhielt im Jahr 2008, am 08.06.2009 und 08.06.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

51

54.-56.

52

... (Fallakte 2.2.1.32)

53

Der am 31.03.1996 geborene ..., der an starkem Heuschnupfen litt, erhielt am 10.06.2008, 14.05.2009 und 17.06.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

54

57.-62.

55

... (Fallakte 2.2.1.33)

56

Der am 14.03.2007 geborene ..., der an starker Neurodermitis litt, erhielt seit Juni 2008 in insgesamt 6 Fällen, u.a. am 23.10.2008, 24.02.2009, 30.06.2009, 09.02.2010 sowie im Juni 2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

57

63.-66.

58

... (Fallakte 2.2.1.35)

59

Der am 22.01.1997 geborene ..., der an Heuschnupfen litt, erhielt am 09.06.2008, 21.04.2009, 29.04.2010 und am 15.06.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

60

67.-69.

61

... (Fallakte 2.2.1.40)

62

Der am 07.11.2005 geborene ..., der an Neurodermitis und Hautbeschwerden mit offenen Wunden litt, erhielt in 3 Fällen, im März 2009, im Oktober oder November 2009 sowie am 20.04.2010, jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

63

70.-72.

64

... (Fallakte 2.2.1.41)

65

Der am 04.10.1999 geborene ..., der an Neurodermitis litt, erhielt am 10.03.2009, im Sommer 2009 und am 20.04.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

66

73.-75.

67

... (Fallakte 2.2.1.49)

68

Die am 17.08.1997 geborene ... erhielt am 02.07.2009, am 08.04.2010 und am 07.06.2010 jeweils eine Spritze. ... litt bereits vor der Behandlung durch die Angeklagte an einer Wachstumsstörung und wurde zeitgleich mit der Behandlung bei der Angeklagten mit einem Wachstumshormon behandelt. Auswirkungen der kontraindizierten gleichzeitigen Gabe des Steroids auf den therapiepflichtigen Wachstumshormonmangel konnten nicht festgestellt werden.

69

76.-77.

70

... (Fallakte 2.2.1.50)

71

Der am 26.09.2007 geborene ..., der an einem neurodermitischen Hautausschlag am Handrücken, an den Ellenbogen, an den Kniegelenken und am Hals litt, erhielt am 16.07.2009 und 20.04.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

72

78.-81.

73

... (Fallakte 2.2.1.52)

74

Der am 24.08.1998 geborene ..., der seit seiner Geburt an starker Neurodermitis litt, erhielt am 17.09.2009, 02.11.2009, 15.02.2010 und 17.06.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

75

82.

76

... (Fallakte 2.2.1.56)

77

Die am 20.11.1998 geborene ..., die an starkem Asthma und Neurodermitis litt, erhielt am 08.06.2010 eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgabe konnten nicht festgestellt werden.

78

83.

79

... (Fallakte 2.2.1.57)

80

Die am 28.04.1997 geborene ..., die an Heuschnupfen litt, erhielt am 10.06.2010 eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgabe konnten nicht festgestellt werden.

81

84.

82

... (Fallakte 2.2.1.58)

83

Der am 19.08.2002 geborene ..., der an Heuschnupfen litt, erhielt am 10.06.2010 eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgabe konnten nicht festgestellt werden.

84

85.

85

... (Fallakte 2.2.1.61)

86

Die am 11.04.2005 geborene ..., die an starkem Augenjucken wegen Heuschnupfens litt, erhielt am 14.06.2010 eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgabe konnten nicht festgestellt werden.

87

86.

88

... (Fallakte 2.2.1.64)

89

Die am 04.02.1998 geborene ..., die an einer Pollenallergie litt, erhielt am 29.06.2010 eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgabe konnten nicht festgestellt werden.

90

87.

91

... (Fallakte 2.2.1.67)

92

Der am 19.09.1997 geborene ..., der an sehr starker Neurodermitis litt, erhielt am 29.06.2010 eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgabe konnten nicht festgestellt werden.

93

88.- 90.

94

... (Fallakte 2.2.1.1)

95

Die am 07.04.1992 geborene ..., die an verschiedenen Allergien litt, erhielt am 08.04.2010, 18.05.2010 und 01.07.2010 jeweils eine Spritze. Bei ... zeigt sich heute noch eine Delle im Gesäß in Form einer Lipoatrophie, über die die Patientin allerdings vor der Behandlung aufgeklärt wurde. Ansonsten konnten keine Nebenwirkungen der Steroidgaben festgestellt werden.

96

91.-95.

97

... (Fallakte 2.2.1.7)

98

Der am 07.11.1997 geborene ..., der an Neurodermitis und Asthma litt, erhielt am 17.05.2006, 24.04.2008, 09.03.2009, 01.04.2010 sowie 20.04.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

99

96.-101.

100

... (Fallakte 2.2.1.16)

101

Der am 20.04.1995 geborene ..., der an einer Pollenallergie litt, erhielt am 19.05.2008, 11.06.2008, 16.04.2009, 14.05.2009, 19.04.2010 und 10.06.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

102

102.- 104.

103

... (Fallakte 2.2.1.30)

104

Der am 05.03.1997 geborene ..., der an Heuschnupfen litt, erhielt im Jahr 2008, im Jahr 2009 sowie am 08.06.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

105

105.- 106.

106

... (Fallakte 2.2.1.46)

107

Die am 13.02.2000 geborene ..., die an Heuschnupfen litt, erhielt im Mai oder Juni 2009 sowie am 08.07.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

108

107.- 108.

109

... (Fallakte 2.2.1.47)

110

Die am 03.01.2005 geborene ..., die an Heuschnupfen litt, erhielt am 08.06.2009 und 08.06.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

111

109.- 110.

112

... (Fallakte 2.2.1.48)

113

Der am 11.10.2001 geborene ..., der an einer Pollen- und Hausstauballergie, sowie einem leichten Asthma litt, erhielt am 08.06.2009 und am 08.06.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

114

111.

115

... (Fallakte 2.2.1.55)

116

Der am 25.01.2002 geborene ..., der unter starkem Heuschnupfen litt, erhielt am 18.05.2010 eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgabe konnten nicht festgestellt werden.

117

112.

118

... (Fallakte 2.2.1.59)

119

Die am 23.10.1999 geborene ..., die an einer Pollen- und Gräserallergie litt, erhielt am 10.06.2010 eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgabe konnten nicht festgestellt werden.

120

113.

121

... (Fallakte 2.2.1.60)

122

Die am 11.06.2001 geborene ..., die an einer Allergie mit starker Ausprägung litt, erhielt am 11.06.2010 eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgabe konnten nicht festgestellt werden.

123

114.

124

... (Fallakte 2.2.1.62)

125

Die am 11.08.1999 geborene ..., die an starkem Heuschnupfen litt, erhielt am 22.06.2010 eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgabe konnten nicht festgestellt werden.

126

115.

127

... (Fallakte 2.2.1.63)

128

Die am 31.10.1999 geborene ..., die an einer starken allergischen Reaktion auf Gräser, Pollen und Blüten litt, erhielt am 22.06.2010 eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgabe konnten nicht festgestellt werden.

129

116.

130

... (Fallakte 2.2.1.65)

131

Der am 19.03.1999 geborene ..., der an Heuschnupfen litt, erhielt am 29.06.2010 eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgabe konnten nicht festgestellt werden.

132

117.

133

... (Fallakte 2.2.1.66)

134

Der am 18.07.1998 geborene ..., der an einer Pollen- und Hausstauballergie litt, erhielt am 29.06.2010 eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgabe konnten nicht festgestellt werden.

135

118.

136

... (Fallakte 2.2.1.68)

137

Der am 08.08.1999 geborene ..., der an Heuschnupfen litt, erhielt am 05.07.2010 eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgabe konnten nicht festgestellt werden.

138

119.- 120.

139

... (Fallakte 2.2.1.69)

140

Der am 24.04.1996 geborene ..., der an Heuschnupfen litt, erhielt im Juni 2009 und am 08.07.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

141

121.

142

... (Fallakte 2.2.1.70)

143

Der am 02.05.1998 geborene ..., der an einer Pollenallergie und Heuschnupfen litt, erhielt am 08.07.2010 eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgabe konnten nicht festgestellt werden.

144

122. – 126.

145

... (Fallakte 2.2.2.1)

146

Die am 31.07.1990 geborene ... geb. …, die an Heuschnupfen litt, erhielt am 20.06.2006, 31.05.2007, im Jahr 2008, im Jahr 2009 sowie am 18.06.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

147

127. -131.

148

... (Fallakte 2.2.2.8)

149

Die am 14.07.1993 geborene ..., die an Neurodermitis litt, erhielt am 30.06.2009, 31.08.2009, 15.01.2010, 08.04.2010 und 22.06.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

150

132.

151

... (Fallakte 2.2.2.11 in 2.2.2.1.65)

152

Die am 19.04.1995 geborene ..., die an Heuschnupfen litt, erhielt am 29.06.2010 eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

153

133. – 141.

154

... (Fallakte 2.2.2.33)

155

..., die an Heuschnupfen litt, erhielt am 03.04.2007, 03.07.2008, 07.10.2008, 15.04.2009, 21.07.2009, 08.10.2009, 28.01.2010, 30.03.2010 sowie am 15.06.2016 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

156

142. – 174.

157

... (Fallakte 2.2.3.5)

158

..., der an extremem Heuschnupfen litt, erhielt am 18.10.2005, 28.03.2006, 10.05.2006, 12.09.2006, 16.01.2007, 08.03.2007, 24.04.2007, 01.06.2007, 16.07.2007, 21.08.2007, 11.10.2007, 14.11.2007, 04.01.2008, 05.02.2008, 01.04.2008, 03.06.2008, 02.07.2008, 13.08.2008, 22.10.2008, 12.12.2008, 23.01.2009, 02.04.2009, 12.05.2009, 16.06.2009, 21.07.2009, 31.08.2009, 22.10.2009, 02.12.2009, 12.01.2010, 01.04.2010, 06.05.2010, 07.06.2010 sowie am 01.07.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht sicher festgestellt werden.

159

175. – 181.

160

... (Fallakte 2.2.3.12)

161

..., der an einer Pollenallergie litt, erhielt seit 2007 insgesamt 7 Spritzen, u.a. am 19.10.2009, 15.04.2010 sowie am 14.06.2010. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

162

182. – 184.

163

... (Fallakte 2.2.3.13)

164

..., der an einer Pollen- und Hausstauballergie, sowie einem leichten Asthma litt, erhielt im Jahr 2007, 2008 sowie am 17.06.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

165

185. – 192.

166

... (Fallakte 2.2.3.14)

167

..., der an Heuschnupfen litt, erhielt am 04.03.2008, 03.07.2008, 17.02.2009, 16.04.2009, 17.02.2010, 31.03.2010, 10.05.2010 sowie am 07.07.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

168

193. – 198.

169

... (Fallakte 2.2.3.18)

170

..., die an Heuschnupfen litt, erhielt am 16.04.2007, 23.04.2008, 17.04.2009, 06.07.2009, 17.05.2010 sowie am 02.07.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

171

199. – 202.

172

... (Fallakte 2.2.3.105 in 2.2.1.15)

173

..., der an Heuschnupfen und Schuppenflechte litt, erhielt im Jahr 2008, im Jahr 2009 sowie am 20.04.2010 und am 29.06.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

174

203. – 208.

175

... (Fallakte 2.2.3.36)

176

..., der an Heuschnupfen litt, erhielt in den Jahren 2008, 2009 und 2010 jährlich zwei spritzen. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

177

209. – 210.

178

... (Fallakte 2.2.3.38)

179

..., die an einer Pollenallergie litt, erhielt im Jahr 2008 sowie am 27.04.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

180

211. – 219.

181

... (Fallakte 2.2.3.41)

182

..., der an einer Blütenallergie litt, erhielt am 14.05.2008, 08.07.2008, 13.10.2008, 09.03.2009, 17.04.2009, 31.08.2009, 05.11.2009, 22.02.2010 sowie am 13.04.2010 jeweils eine Spritze. Durch die Steroidgaben erlitt der Zeuge ... eine Nebenniereninsuffizienz. Diese Nebenniereninsuffizienz wurde in der Folgezeit vorübergehend durch eine Kortisonsubstitution behandelt. Ein halbes Jahr nach dem Behandlungsende bei der Angeklagten erholten sich die Nebennieren des Zeugen ... wieder. Seither ist eine Medikation nicht mehr erforderlich, ein Dauerschaden ist nicht entstanden.

183

220. – 228.

184

... (Fallakte 2.2.1.34)

185

..., der an Neurodermitis litt, erhielt am 14.07.2008, 28.10.2008, 05.01.2009, 05.03.2009, 15.06.2009, 23.07.2009, 25.02.2010, 13.04.2010 sowie am 22.06.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

186

229. - 233.

187

... (Fallakte 2.2.3.46)

188

..., der an einer Neurodermitis litt, erhielt am 30.06.2009, 31.08.2009, 15.01.2010, 08.04.2010 sowie am 22.06.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

189

234. – 241.

190

... (Fallakte 2.2.3.47)

191

..., der an Schuppenflechte litt, erhielt jeweils 3 mal in den Jahren 2008 und 2009 sowie am 21.05.2010 und am 08.07.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

192

242. – 244.

193

... (Fallakte 2.2.3.104 in 2.2.1.58)

194

..., die an Heuschnupfen litt, erhielt am 03.07.2008, im Jahr 2009 sowie am 15.06.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

195

245. – 247.

196

... (Fallakte 2.2.3.107 in 2.2.1.68)

197

..., die an Heuschnupfen litt, erhielt am 15.07.2008, einmal im Jahr 2009 sowie am 22.06.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

198

248. – 253.

199

... (Fallakte 2.2.3.52)

200

..., die an Neurodermitis litt, erhielt am 20.06.2008, 08.12.2008, 02.02.2009, 10.03.2009, 22.04.2009 sowie am 30.04.2010 jeweils eine Spritze.

201

Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

202

254. – 260.

203

... (Fallakte 2.2.59)

204

..., die an Schuppenflechte litt, erhielt am 12.03.2009, 26.05.2009, 24.08.2009, 04.02.2010, 17.03.2010, 23.03.2010 sowie am 25.08.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

205

261. – 266.

206

... (Fallakte 2.2.3.61)

207

..., die an Neurodermitis litt, erhielt am 08.04.2009, 19.06.2009, 25.08.2009, 04.03.2010, 06.05.2010 sowie am 01.07.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

208

267. – 270.

209

... (Fallakte 2.2.3.72)

210

..., die an Heuschnupfen litt, erhielt am 11.12.2009, 03.02.2010, 08.04.2010 sowie am 05.07.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

211

271.

212

... (Fallakte 2.2.3.95)

213

..., die an Heuschnupfen litt, erhielt am 15.06.2010 eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgabe konnten nicht festgestellt werden.

214

272.

215

... (Fallakte 2.2.2.3.102)

216

... geb. ..., die an Heuschnupfen litt, erhielt am 13.07.2010 eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgabe konnten nicht festgestellt werden.

217

273. – 274.

218

... (Fallakte 2.2.3.84)

219

..., der an Heuschnupfen litt, erhielt am 01.04.2010 sowie am 06.07.2010 jeweils eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgaben konnten nicht festgestellt werden.

220

275.

221

... (Fallakte 2.2.3.88)

222

..., die an Heuschnupfen litt, erhielt am 20.05.2010 eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgabe konnten nicht festgestellt werden.

223

276.

224

... (Fallakte 2.2.3.97)

225

..., die als Arzthelferin bei der Angeklagten arbeitete, erhielt am 15.06.2010 eine Spritze. Die Zeugin ... musste für die Spritze keine Zahlung leisten. Nebenwirkungen der Steroidgabe konnten nicht festgestellt werden.

226

277.

227

... (Fallakte 2.2.3.99)

228

..., die an einer Hauterkrankung litt, erhielt am 29.06.2010 eine Spritze. Nebenwirkungen der Steroidgabe konnten nicht festgestellt werden.

229

In keinem der Fälle hätten die Patienten bzw. die Eltern der kindlichen Patienten auch bei einer entsprechenden Aufklärung in eine Behandlung mit dem synthetischen Kortikosteroid Triamcinolonacetonid eingewilligt.

230

Soweit der Angeklagten darüber hinaus vorgeworfen wurde, in 1.496 weiteren Fällen Patienten ohne Aufklärung mit dem Kortikosteroid Triamcinolonacetonid behandelt zu haben, und dabei in 830 Fällen tateinheitlich gewerbsmäßig in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte oder unterhielt, ist das Verfahren gemäß §§ 154, 154 a StPO eingestellt worden. Von der Feststellbarkeit von Nebenwirkungen war insoweit nicht auszugehen bzw. es kam Verjährungseintritt in Betracht.

231

3.

232

Am 20.04.2010 begab sich die Zeugin ..., die von Beruf ebenfalls Ärztin ist, mit ihrem Sohn ..., der an Neurodermitis und Heuschnupfen litt, in die Sprechstunde der Angeklagten. Im Rahmen des durchgeführten Vorgesprächs empfahl die Angeklagte der Zeugin ... die „homöopathische“ Spritzenbehandlung. Auf die ausdrückliche Nachfrage der Zeugin ..., ob die Spritze kortisonhaltige Mittel enthalte, verneinte die Angeklagte dies. Die Angeklagte übergab der Zeugin ... lediglich eine Liste mit homöopathischen Inhaltsstoffen der Spritze. Nachdem die Angeklagte in ihren Laborraum gegangen war und mit einer Spritze, die mit einer milchigen Flüssigkeit gefüllt war, wieder kam, fragte die Zeugin ... noch einmal nach den Inhaltsstoffen. Die Angeklagte erklärte der Zeugin, dass die milchige Farbe von dem Inhaltsstoff Vitamin B 12 in Verbindung mit der Trägersubstanz Lipofundin stamme. Daraufhin injizierte die Angeklagte dem Sohn ... der Zeugin ... die Spritze in das Gesäß, wobei dieser Fall nicht in die Anklageschrift aufgenommen wurde. Nachdem die Beschwerden ihres Sohnes am nächsten Morgen verschwunden waren, ... aber euphorisch war und gerötete Wangen hatte, begann die Zeugin ... zu recherchieren. Sie hegte den Verdacht, dass entgegen den Angaben der Angeklagten doch ein kortisonhaltiges Depotpräparat gespritzt worden sein könnte. Im Ergebnis sandte sie eine Urinprobe ihres Sohnes ... an das biochemische Labor der Deutschen Sporthochschule Köln zu dem Sachverständigen .... Dieser wies in der Urinprobe des Sohnes ... das synthetische Kortikosteroid Triamcinolonacetonid nach. Daraufhin wandte sich die Zeugin ... an die Staatsanwaltschaft ....

233

In dem danach eingeleiteten Ermittlungsverfahren gaben mit Ausnahme der Zeugin ... (Fälle 209. – 210.) und der Zeugin ... (Fall 275) sämtliche unter Ziffer II. 2. genannten Patienten eine Urinprobe ab, die dem Sachverständigen ... bei der Deutschen Sporthochschule Köln zugeleitet wurde. In sämtlichen Urinproben wurde dabei außer bei der Zeugin ... (Fälle 105. – 106.), der Zeugin ... (Fälle 127. – 131.) und der Zeugin ... (Fälle 133. – 141.) das synthetische Kortikosteroid Triamcinolonacetonid in verschiedenen Konzentrationen nachgewiesen.

234

Am 14.07.2010 erfolgte eine erste Durchsuchung der Praxisräume der Angeklagten. Am 08.09.2010 erfolgte eine zweite Durchsuchung der Praxisräume sowie eine Durchsuchung der Wohnräume der Angeklagten. Mit diesem Tag schloss die Angeklagte auch ihre Praxisräume in ..., nachdem sie sich seit August 2010 bereits hatte krankschreiben lassen. Ihre Approbation ruht seither. Im März 2011 beantragte die Angeklagte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Beschluss vom 19.03.2012 eröffnete das Amtsgericht ... (2 IN 136/11) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Angeklagten. Mit Beschluss vom 04.09.2012 richtete das Amtsgericht ... (10 XVII 49/12) für die Angeklagte, die seinerzeit nach einem eingeholten psychiatrischen Gutachten unter einer schweren depressiven Episode litt, eine gesetzliche Betreuung für behördliche Angelegenheiten ein.

235

Nach der Schließung ihrer Arztpraxis war die Angeklagte bis Oktober 2012 teilweise ohne festen eigenen Wohnsitz und wurde gemeinsam mit ihrer Tochter u.a. im …in ... zum Wohnen oder bei Freundinnen aufgenommen. Seit Oktober 2012 hat sie eine feste Mietwohnung in ....

236

Die Angeklagte befindet sich seit Oktober 2010 in regelmäßiger ärztlicher zum Teil stationärer Behandlung, im Wesentlichen wegen Herz- und Kreislaufproblemen sowie depressiven Zuständen. Sie erhält seitdem auch ein Krankentagegeld als einziges Einkommen.

237

Seit der Schließung der Praxis waren gegen die Angeklagte ca. 60 gerichtliche Zivilverfahren von Patienten, die ohne vorherige Aufklärung mit Triamcinolonacetonid behandelt wurden, anhängig. In den Verfahren, die zum Teil rechtskräftig abgeschlossenen sind, wurden bislang ca. Forderungen gegen die Angeklagte in einer Höhe von ca. 90.000,00 Euro tituliert, die auf einer vorsätzlichen, unerlaubten Handlung beruhen.

238

III.

239

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten und auf  der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.

240

Die Angeklagte hat ihren persönlichen Werdegang sowie auch die Entwicklung ihrer persönlichen Verhältnisse nach der Aufdeckung der Taten den getroffenen Feststellungen entsprechend glaubhaft in der Hauptverhandlung geschildert.

241

Die ihr zur Last gelegten Tathandlungen hat die Angeklagte im Ergebnis nach einer längeren Beweisaufnahme eingeräumt. Sie hat sich zuletzt dahingehend eingelassen, dass ihr die Hauptverhandlung verdeutlicht habe, welches Gefahrenpotential sie mit ihrer Behandlung bei den Patienten verursacht habe. Nachdem ihr die Patientin, die sehr stark unter allergischem Asthma gelitten habe und der sie nach entsprechender Aufklärung neben der Eigenbluttherapie auch die Verabreichung des synthetischen Steroids Triamcinolonacetonid empfohlen habe, nach der Behandlung mitgeteilt habe, dass es ihr sehr gut getan habe, habe sie sich dazu entschlossen, bei ähnlichen Krankheitsbildern bei der Eigenbluttherapie Triamcinolonacetonid 40 beizumischen und zu verwenden, ohne die Patienten zuvor über die Verabreichung des synthetischen Steroids aufzuklären. Sofern nach schulmedizinischen Gesichtspunkten bei Erkrankungen die Verabreichung eines Steroids indiziert und der Leidensdruck des Patienten entsprechend groß gewesen sei, habe sie bei der Eigenbluttherapie Triamcinolonacetonid 40 zusätzlich verwendet. Die von ihr angewendete Therapieform habe sich unter den Patienten sehr schnell herumgesprochen. Viele Patienten seien gekommen und hätten die Eigenbluttherapie gerne bekommen. Sie habe die Patienten in diesem Zusammenhang nicht darüber aufgeklärt, dass sie bei der Therapie ein synthetisches Steroid verwende. Dabei sei ihr bewusst gewesen, dass sie die Patienten hierüber hätte aufklären müssen. Bei konkreten Nachfragen habe sie den Patienten wider besseren Wissens erklärt, dass die Behandlung nur auf pflanzlicher und homöopathischer Basis erfolge. Es sei auch richtig, dass sie den Patienten bei weiteren Nachfragen eine Liste mit nur pflanzlichen/ homöopathischen Stoffen, die angeblich in den Spritzen enthalten sein sollten, übergeben habe. Die Mischung habe sie selbst vorgenommen. Die Arzthelferinnen hätten davon keine Kenntnisse gehabt. Leider habe sie es auch bei Kindern so gehandhabt. Die Vorgehensweise hätte sich inzwischen automatisiert, so dass sie nicht mehr bei jeder einzelnen Behandlung über die möglichen Folgen nachgedacht habe. Über die Therapie habe sich ihr Patientenstamm sehr rasch vergrößert. Die Werbung für sie über die Patienten habe sie beeindruckt.

242

Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme von der Richtigkeit dieser letzten Angaben der Angeklagten überzeugt, mit der Einschränkung, dass der Angeklagten bei Zugrundelegung ihrer früheren Angaben durchaus von vornherein bewusst war, welche Folgen die Spritzen haben konnten und dass sie diese Folgen billigend in Kauf genommen hat.

243

Im Einzelnen:

244

1.

245

Die bei der Angeklagten in den Jahren zwischen 2005 und 2010 angestellten Arzthelferinnen, die Zeuginnen ..., ..., ..., ..., …, ... sowie …, haben übereinstimmend geschildert, wie die von der Angeklagten angebotene Therapie über die Jahre hinweg abgelaufen ist. Die Zeugin ... hat dabei ausgesagt, dass bei den Patienten, die das erste Mal in der Sprechstunde der Angeklagten gewesen seien, zunächst ein Gespräch mit der Angeklagten stattgefunden habe. In den Fällen, in denen die Therapie tatsächlich mit Eigenblut durchgeführt worden sei, sei dann dem jeweiligen Patienten Blut abgenommen worden. Anschließend habe die Angeklagte in dem Laborraum eine Spritze mit einer Flüssigkeit vorbereitet. Sodann sei in dem Behandlungsraum die Spritze den Patienten intramuskulär in das Gesäß injiziert worden. Diese Vorgehensweise haben die übrigen als Zeugen vernommenen Arzthelferinnen bestätigt. Sie haben dabei ebenfalls übereinstimmend ausgesagt, dass den Patienten immer erklärt worden sei, dass es sich um eine homöopathische Behandlung handele. Davon seien sie, die Arzthelferinnen, selbst auch immer ausgegangen. Am Telefon oder im direkten Gespräch mit den Patienten habe man diesen immer mitgeteilt, dass es eine Therapie auf pflanzlicher und homöopathischer Basis sei. Die Angeklagte habe ihnen, den Arzthelferinnen, erklärt, dass es sich bei der Spritzenzusammensetzung um homöopathische Inhaltsstoffe, Mineralien und Vitamine gehandelt habe, die mit einer Fettlösung angereichert worden seien, damit die Inhaltsstoffe langsamer an den Körper abgegeben werden.

246

Hinsichtlich der Folgebehandlungen haben die Arzthelferinnen übereinstimmend ausgesagt, dass diese mit Hilfe von gelben Klebezetteln durchgeführt worden seien. Die Angeklagte habe die Spritzen in dem Laborraum zusammengestellt und habe die Spritze mit dem jeweiligen gelben Klebezettel, auf den zuvor der Name des Patienten und dessen Beschwerden geschrieben worden seien, wieder in eine Nierenschale im Behandlungsraum gelegt. Diese Spritzen hätten sie, die Arzthelferinnen, dann ohne Kenntnis darüber, dass in den Spritzen tatsächlich das synthetische Glukokortikosteroid Triamcinolonacetonid enthalten war, den Patienten intramuskulär injiziert. Die Arzthelferinnen haben übereinstimmend ausgesagt, dass die Angeklagte sowohl bei den Erst- als auch bei den Folgebehandlungen immer allein in dem Laborraum gewesen sei, in dem sie die Spritzen aufgezogen habe. Bei dem Laborraum handele es sich um einen kleinen Raum der Praxis, in dem in einer Art Sortiersystem verschiedene Medikamente einsortiert gewesen seien. Auch das Einsortieren der gelieferten Ampullen habe die Angeklagte immer selbst vorgenommen.

247

Die Zeuginnen ..., ..., ..., ..., …, ... und … sind glaubwürdig. Sie haben den typischen Praxisablauf bei der Angeklagten übereinstimmend, detailliert und lebensnah geschildert. Dabei haben sie die Angeklagte auch nicht über Gebühr belastet. Die Zeuginnen haben jeweils angegeben, dass es sich bei der Angeklagten um eine gute Chefin gehandelt habe, bei der ein gutes Arbeitsklima geherrscht habe.

248

Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass die Angeklagte das Medikament Triamcinolonacetonid 40 zumindest auch über die ... in ... in erheblicher Menge bezogen hat und dass sie die Lieferungen sodann als Sprechstundenbedarf über die ...abgerechnet hat. Der Zeuge ... von der ...in ... hat ausgesagt, dass aus den in dem Jahr 2010 erstellten Tabellen hervorgehe, dass die Angeklagte im Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 31.05.2010 eine große Anzahl Medikamentenampullen, in denen der Wirkstoff Triamcinolonacetonid vorhanden gewesen sei, als Sprechstundenbedarf abgerechnet habe. Sie habe im Jahr 2005 insgesamt 220 Ampullen, im Jahr 2006 insgesamt 150 Ampullen, im Jahr 2007 insgesamt 500 Ampullen, im Jahr 2008 insgesamt 240 Ampullen, im Jahr 2009 insgesamt 270 Ampullen und im Jahr 2010 insgesamt 90 Ampullen eines Medikaments im Sprechstundenbedarf abgerechnet, in dem der Wirkstoff Triamcinolonacetonid vorhanden gewesen sei. Der Zeuge ... hat darüber hinaus angegeben, dass dabei in aller Regel die Lieferung der Ampullen über die ... in ... erfolgt sei. Die Zeugin …, die Inhaberin der ... in ..., hat die Bestellungen des Sprechstundenbedarfs für die Praxis der Angeklagten glaubhaft bestätigt. Nachdem der Anruf aus der Praxis der Angeklagten gekommen sei, dass bestimmte Medikamente im Sprechstundenbedarf geliefert werden sollten, seien die Pakete mit den Medikamenten zusammengestellt und ausgeliefert worden. Bei der Lieferung an die Praxis sei dann das entsprechende Sprechstundenbedarfsrezept mitgenommen worden und bei der ... abgerechnet worden. Die Zeugin … hat dabei angeben, dass die Angeklagte – soweit sie dies noch habe nachhalten können - im Jahr 2005 insgesamt 67 Ampullen, im Jahr 2006 insgesamt 100 Ampullen, im Jahr 2007 zumindest insgesamt 6 Ampullen, im Jahr 2008 insgesamt 100 Ampullen, im Jahr 2009 insgesamt 200 Ampullen und im Jahr 2010 insgesamt 150 Ampullen von Medikamenten mit dem Wirkstoff Triamcinolonacetonid in der ... bestellt habe und dass diese Ampullen auch geliefert worden seien.

249

Die Zeugen ... und ... waren glaubwürdig. Die Zeugen haben an Hand der vorhandenen und in der Hauptverhandlung übergebenen Unterlagen anschaulich erklärt, in welcher Größenordnung Ampullen von Medikamenten mit dem Wirkstoff Triamcinolonacetonid von der Angeklagten bezogen und abgerechnet wurden.

250

Soweit sich die Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung zunächst dahingehend eingelassen hat, sie habe im Rahmen der Eigenbluttherapie gelegentlich das Medikament Triamcinolonacetonid in einer Verdünnung C 30, das ein homöopathisches Präparat darstelle, verwendet, ist diese Einlassung nicht nur durch das später erfolgte Geständnis der Angeklagten, sondern auch auf Grund der übrigen Beweisaufnahme widerlegt worden. Zunächst haben die als Zeugen vernommenen Arzthelferinnen übereinstimmend ausgesagt, dass von ihnen für den Praxisbedarf niemals das homöopathische Medikament Triamcinolon C 30 bestellt worden sei. Selbst wenn die Angeklagte im Praxisalltag die vorzunehmenden Medikamentenbestellungen mit dem Kürzel „Triam“ abgekürzt habe, sei damit nie das Medikament Triamcinolon C 30 verstanden worden, sondern immer das synthetische Steroid Triamcinolonacetonid 40. Darüber hinaus hat die Zeugin ... ausgesagt, dass aus der Praxis der Angeklagten bei ihr niemals das Medikament Triamcinolon C 30 bestellt worden sei. Auch der Zeuge ..., der Inhaber der ...Apotheke in ..., bei dem die Angeklagte gelegentlich Medikamente abholte, konnte nicht bestätigen, dass von der Angeklagten Triamcinolon C 30 bestellt oder abgeholt worden sei. Schließlich ist vor dem Hintergrund der Aussage des Sachverständigen ... nicht davon auszugehen, dass die Patienten von der Angeklagten mit Triamcinolon C 30 behandelt worden sind. Der Sachverständige ... hat ausgesagt, dass das von ihm in den einzelnen Urinproben nachgewiesene Triamcinolonacetonid in keinem Fall auf einer sogenannten C 30-Verdünnung beruhen kann. Bei der homöopathischen C-Verdünnung werde der ursprüngliche Wirkstoff in einem Verhältnis von 1:100 verdünnt und dieser Vorgang mit der sich jeweils ergebenden Verdünnung noch 30 mal wiederholt. Insofern sei es nahezu ausgeschlossen, dass in einer C 30-Verdünnung überhaupt noch ein einziges Triamcinolonacetonid- Molekül enthalten sei. Der Sachverständige ... hat ebenfalls ausgeführt, dass die bei ihm bei den einzelnen Patienten nachgewiesenen Triamcinolonacetonid-Werte im Urin auf einer intramuskulären Injektion beruhen müssten. Bei einer intranasalen oder topischen Gabe sei der Wirkstoff Triamcinolonacetonid nur bis zu 48 Stunden im Urin nachweisbar, während die von ihm untersuchten Urinproben erst mehr als 48 Stunden nach der letzten mitgeteilten Behandlung bei der Angeklagten abgegeben worden seien. Weiter hat der Sachverständige ... ausgesagt, dass er in seinem Labor Erkenntnisse darüber habe erzielen können, dass bei einer intramuskulären Injektion der Wirkstoff Triamcinolonacetonid mindestens 4 Wochen bis zu 3 Monaten, aber auch länger bei mehrfachen Spritzengaben nachweisbar sei. Dies liege daran, dass es sich bei dem synthetischen Glukokortikosteroid Triamcinolonacetonid um ein Depotabbaupräparat handele. Darüber hinaus sprächen die festgestellten Konzentrationswerte an Triamcinolonacetonid in den einzelnen Urinproben nicht nur für eine lediglich intranasale oder topische Gabe dieses Wirkstoffs.

251

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Angeklagte, wie sie zuletzt eingeräumt hat, wusste, dass sie die Patienten mit dem synthetischen Glukokortikosteroid Triamcinolonacetonid 40 behandelte und dass sie nicht, wie zunächst angegeben, irrtümlich annahm, sie verwende nur  das homöopathische Triamcinolon C30.

252

Die Annahme, die Angeklagte könnte sich geirrt haben, ist abwegig.

253

Die Kammer hat sowohl eine Brechampulle des Medikaments, das den Wirkstoff Triamcinolonacetonid 40 enthält, als auch ein Medikamentenfläschchen, das den Wirkstoff Triamcinolon in einer homöopathischen Verdünnung C30 enthält, in Augenschein genommen. Eine Verwechselung dieser beiden Medikamente scheidet nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme aus. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die verschiedenen Beschriftungen der Ampullen bzw. Medikamentenfläschchen eindeutig sind. Eine Verwechslung ist schon bei einem flüchtigen Hinsehen ausgeschlossen. Darüber hinaus zeigt die Brechampulle mit dem synthetischen Wirkstoff Triamcinolonacetonid 40 eine milchige Flüssigkeit, während das homöopathische Triamcinolon C 30 wasserklar ist. Schließlich ist aber auch darauf hinzuweisen, dass nach den eigenen Angaben der Angeklagten, die durch die vernommenen Arzthelferinnen bestätigt worden sind, die gelieferten Medikamente im Sprechstundenbedarf immer von der Angeklagten allein ausgeräumt wurden. Schon hierbei wäre es der Angeklagten nach Überzeugung der Kammer aufgefallen, dass in einer großen Anzahl Ampullen mit dem synthetischen Triamcinolonacetonid 40 geliefert worden sind anstelle des vermeintlich bestellten Triamcinolon C30.

254

Schließlich ergibt sich die vorsätzliche Begehungsweise der Angeklagten auch aus vier in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben aus den Jahren 2006 und 2007. Bereits am 03.07.2006 erreichte die Kassenärztliche Vereinigung ein anonymes Beschwerdeschreiben eines Patienten der Angeklagten, dass dieser zur Kenntnis gebracht wurde. In diesem Beschwerdeschreiben weist der Patient daraufhin, dass er ein ungutes Gefühl habe, dass Kortisonspritzen verabreicht worden seien. Am 22.02.2007 übersandte die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen Lippe an die Angeklagte weiter eine anonyme Beschwerde eines Patienten. In dieser Beschwerde vom 15.02.2007 berichtet ein anonymer Patient der Kassenärztlichen Vereinigung davon, dass er der festen Überzeugung sei, dass seine Ärztin aus ...-... unsachgemäß Kortisonspritzen verabreiche. In Kenntnis dieser beiden Beschwerdeschreiben antwortete die Angeklagte mit Schreiben vom 08.03.2007 an die Kassenärztliche Vereinigung, dass es nicht der Wahrheit entspreche, dass unsachgemäß Kortisonspritzen verabreicht würden. Tatsächlich sei es so, dass bei der Eigenbluttherapie homöopathische Substanzen verwendet würden. Hätte tatsächlich eine Verwechslung zwischen dem synthetischen Steroid Triamcinolonacetonid 40 und dem homöopathischen Triamcinolon C30 vorgelegen, so hätte die Angeklagte den Irrtum mit Sicherheit spätestens zu diesem Zeitpunkt nach einer Überprüfung bemerkt, zumal sie bis zu diesem Zeitpunkt bereits eine größere Anzahl an Ampullen des synthetischen Steroids Triamcinolonacetonid 40 erhalten hatte, was die Vernehmung der Zeugen ... und ... ergeben hat.

255

Aufgrund der Einlassung der Angeklagten ist die Kammer außerdem davon überzeugt, dass die Angeklagte als Ärztin Kenntnis von den möglichen Nebenwirkungen der Steroidgabe hatte und den Eintritt dieser Folgen zumindest billigend in Kauf genommen hat. Die Angeklagte hat vor ihrer geständigen Einlassung, als sie noch vorgab, sie habe die Patienten mit dem homöopathischen Trimacinolon C 30 behandeln wollen, angegeben, dass sie als Ärztin natürlich wisse, was Steroide beim Menschen bewirken. Sie hätte daher niemals leichtfertig in Kauf genommen, dass es bei Patienten, insbesondere den Kindern, durch die Behandlung zu gefährlichen Gesundheitsschäden, möglicherweise lebensbedrohlichen Situationen oder Dauerschäden komme. Nachdem sich die Angeklagte im weiteren Verlauf geständig eingelassen hat, die Patienten wissentlich und willentlich mit Triamcinolonacetonid 40 behandelt zu haben, hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die Angeklagte von den möglichen Nebenfolgen der Steroidgabe wusste und die möglichen Schädigungen der Patienten daher billigend in Kauf nahm. Schließlich ist auf die Feststellungen der Sachverständigen ... zu verweisen, wonach ein Arzt in der Regel wisse, welche Nebenwirkungen von synthetischen Steroiden ausgehen können. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass dies bei der Angeklagten ausnahmsweise nicht der Fall gewesen ist.

256

2.

257

Die Kammer hat zu den einzelnen Spritzengaben weiter Beweis durch Vernehmung der Patienten bzw. Eltern der kindlichen Patienten erhoben.

258

Soweit kindliche Patienten betroffen waren, beruhen die Feststellungen der Kammer zu den einzelnen Behandlungen auf den Angaben der Zeugen ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., …, ..., ..., ..., ..., ..., ..., ...,..., ..., ..., ..., ..., ..., dessen schriftliche Zeugenaussage im allseitigen Einverständnis verlesen wurde, ... ..., ..., ..., ... und ....

259

Diese Zeugen haben übereinstimmend den Ablauf der Spritzenbehandlung bzw. Spritzenbehandlungen bei der Angeklagten so, wie festgestellt, geschildert. Es ergaben sich dabei im Einzelfall keine Abweichungen von der festgestellten Vorgehensweise. In keinem Fall hat ein Zeuge geschildert, dass die Angeklagte über die Behandlung mit dem synthetischen Kortikosteroid Triamcinolonacetonid aufgeklärt habe. Alle Zeugen seien zu der Angeklagten gegangen, weil sie sich eine homöopathische Behandlung der Beschwerden ihrer Kinder gewünscht hätten. Die Zeugen haben sämtlich übereinstimmend ausgesagt, dass sie ihre Einwilligung in die Spritzengabe deswegen erteilt hätten, weil sie davon ausgegangen seien, ihren Kindern werde eine homöopathische Behandlung zuteil.

260

Die Zeugen sind glaubwürdig. Sämtliche Zeugen haben in einer für die Kammer glaubhaften Weise dargestellt, dass es ihnen gerade darauf angekommen sei, eine homöopathische Behandlung zu erlangen, nachdem sie über die guten Erfolge, die die Angeklagte mit der angeblich homöopathischen Behandlung bereits erzielt habe, aus dem Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis gehört hätten.

261

Die Kammer hat jeweils im Beisein der Zeugen die einzelnen Behandlungstage anhand der verlesenen Rechnungen bzw. Quittungen über die erfolgte Spritzentherapie festgestellt. Darüber hinaus wurden vereinzelt anhand der Patientendokumentation in den Karteikarten der Angeklagten oder der digitalen Patientendaten aus dem Praxisprogramm „TurboMed“ die Behandlungstage festgestellt. Soweit keine konkreten Tage festgestellt werden konnten, haben die Zeugen jedoch angegeben, dass in diesem Zeitraum bzw. Jahr nach ihrer sicheren Erinnerung eine Spritze gegeben worden sei.

262

Soweit die Kammer auch die im Zeitpunkt der Behandlung/ Behandlungen noch kindlichen Patienten selbst vernommen hat (..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ...) waren diese Aussagen zum eigentlichen Behandlungsablauf unergiebig. Die Zeugen konnten sich an Einzelheiten des Behandlungsablaufs mit der Ausnahme, dass sie bei der Angeklagten in Behandlung waren, nicht bzw. nicht mehr vollständig erinnern.

263

Soweit es wegen des Alters der Patienten auch auf die Einwilligung der jugendlichen Patienten selbst ankam, beruhen die Feststellungen der Kammer auf der Aussage der Zeugen ..., ..., ... sowie .... Diese Zeuginnen haben in Übereinstimmung mit den Aussage ihrer Eltern, den Zeugen ... und ..., ..., ... sowie ... ..., den Behandlungsablauf so, wie er festgestellt wurde, jeweils geschildert. Die Zeuginnen ..., ..., ... und ... haben dabei ebenfalls übereinstimmend bekundet, dass sie nicht über eine Behandlung durch die Angeklagte mit dem synthetischen Kortikosteroid Triamcinolonacetonid aufgeklärt wurden und einer solchen Behandlung bei entsprechenden Aufklärung auch nicht zugestimmt hätten.

264

Im Übrigen beruhen die Feststellungen zu den behandelten Patienten (Fälle 133 – 277) auf den jeweils als Zeugen vernommenen Patienten. Auch diese Zeugen haben übereinstimmend den Behandlungsablauf, so wie er festgestellt wurde, geschildert. Abweichungen zu diesem typischen Geschehensablauf hat keiner der vernommenen Zeugen geschildert. Soweit auch diesbezüglich genaue Tattage festgestellt wurden, hat die Kammer die Quittungen bzw. Rechnungen der einzelnen Behandlungen im Beisein der Zeugen verlesen. Darüber hinaus wurden bzgl. der Zeugen ..., ..., ..., ... sowie ... die Patientendokumentationen aus den Karteikarten der Angeklagten bzw. die Dokumentation aus dem digitalen Praxisprogramm „TurboMed“ verlesen.

265

Auch diese Zeugen waren glaubwürdig. Alle Zeugen haben in einer für die Kammer glaubhaften Weise dargestellt, wie sie den Behandlungsablauf bei der Angeklagten in Erinnerung haben. Kein Zeuge zeigte zu Lasten der Angeklagten irgendwelche Belastungstendenzen. Im Rahmen der Vernehmung der Zeugen machte kein Zeuge in Richtung der Angeklagten irgendwelche Vorwürfe. Vielmehr waren alle Zeugen um eine sachliche Darstellung der Behandlungsabläufe bemüht. Soweit die Zeugen keine Erinnerungen mehr an einen bestimmten Geschehensablauf hatten, haben sie dies stets eingeräumt.

266

3.

267

Die Feststellungen zu den möglichen Nebenwirkungen des synthetischen Glukokortikosteroids Triamcinolonacetonid im Allgemeinen, sowie den eingetretenen Nebenfolgen bei den Patienten im Besonderen, beruhen auf den Feststellungen der Sachverständigen ....

268

Die Sachverständige ... hat zunächst anschaulich und jederzeit nachvollziehbar die Wirkungsweise des synthetischen Steroids als Depotpräparat, sowie die Auswirkungen auf die Produktion des körpereigenen Kortisols und die damit zusammenhängenden Nebenwirkungen geschildert.

269

Darüber hinaus hat die Sachverständige ... anhand der einzelnen Fallakten, sowie den Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, Feststellungen zu den konkret eingetretenen Nebenwirkungen der Steroidgaben getroffen.

270

Hinsichtlich der Zeugen, zu denen unter Ziffer II. ausgeführt ist, dass keine Nebenwirkungen der Steroidgabe festgestellt werden konnten, ist auszuführen, dass diese Zeugen zum Teil angegeben haben, keine Nebenwirkungen der Spritzen wahrgenommen zu haben. Zum anderen Teil konnten die von den Zeugen dargestellten Auffälligkeiten nicht oder nicht mit hinreichender Sicherheit auf die konkreten

271

Steroidgaben durch die Angeklagte zurückgeführt werden.

272

Im Einzelnen:

273

Die Sachverständige hat ausgeführt, bei der Zeugin ... (Fälle 35.-48.) habe die Therapie durch die Angeklagte zu einem Cushinggesicht (Vollmondgesicht) geführt. Dies ergebe sich aus den Angaben der Zeugin ... sowie insbesondere einem Lichtbild der Patientin ..., das in Augenschein genommen wurde. Dieses Lichtbild zeigt die Patientin ... während der Behandlungsphase durch die Angeklagte. Das Vollmondgesicht sei nach der Behandlung wieder zurückgegangen. Darüber hinaus hat die Sachverständige ... bei der Patientin ... in eindeutigem Zusammenhang mit der Behandlung durch die Angeklagte eine deutlich abgeflachte Wachstumskurve festgestellt. Durch den vorgelegten Wachstumskurvenverlauf aus dem Kinderuntersuchungsheft und den eindeutigen zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung durch die Angeklagte sei belegt, dass die Steroidgaben kausal für die Wachstumsverzögerung geworden seien, die nach der Behandlung dementsprechend wieder aufgeholt worden sei.

274

Hinsichtlich des Patienten ... (Fälle 211.- 219.) hat die Sachverständige ... zunächst festgestellt, dass auch beim Zeugen ... durch die Behandlung ein sogenanntes Vollmondgesicht aufgetreten sei. Darüber hinaus sei es durch die Behandlung bei der Angeklagten mit dem synthetischen Kortikosteroid Triamcinolonacetonid aber auch zu einer eindeutig belegbaren Nebenniereninsuffizienz gekommen. Zwar habe bei dem Zeugen ... eine Vorschädigung der Nebennieren vorgelegen, da dieser zuvor bei der Behandlung durch seine Hausärztin in den Jahren 2005 bis 2007 ebenfalls Kortisonspritzen erhalten habe. Es sei nach der Behandlung durch die Angeklagte aber laborchemisch eine supprimierte Nebennierenachse bestätigt worden. Eine Schädigung als Folge der Behandlung durch die Angeklagte könne daher eindeutig belegt werden. Die Nebenniereninsuffizienz sei bei dem Zeugen ... anschließend vorübergehend durch eine Kortisonsubstitution behandelt worden, bei der das fehlende körpereigene Kortisol durch das gleichstark wirksame Kortison in physiologischer Dosis ersetzt worden sei. Ein halbes Jahr nach Beendigung der Eigenbluttherapie bei der Angeklagten habe sich die Nebenniere wieder erholt. Eine Medikation sei nicht mehr erforderlich gewesen. Einen Dauerschaden bei dem Zeugen ... sei nicht entstanden. Eine lebensbedrohliche Situation habe bei der erfolgten Substitution nicht vorgelegen.

275

Die Sachverständige hat weiter darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Patienten ... (Fall 272.), ... (Fall 132.), ... (Fall 116.), ... (Fall 118.), ... (Fall 277.), ... (Fälle 67.-69.), ... (Fall 111.), ... (Fälle 102.-104.), ... (Fälle 105.- 106.), ... (Fälle 91.- 95.), ... (Fälle 96.-101.), ... (Fall 114.), ... (Fall 112.), ... (Fälle 119.-120.), ... (Fall 121.), ... (Fall 117.), ... (Fall 115.) sowie ... (Fall 113.) keinerlei Nebenwirkungen bzw. Schädigungen angegeben worden sind.

276

Soweit von der Zeugin ... angegeben worden sei, dass bei der Patientin ...(Fälle 1.-4.) wohl vorsorglich eine Impfung habe nachgeholt werden müssen, seien Folgeschäden nicht ersichtlich.

277

Soweit bei den Patienten ... (Fälle 24.-27.), ... (Fälle 242.-244.) und ... (Fälle 133.-141.) von einer allergischen Überempfindlichkeitsreaktion berichtet wurde, könne dies nicht sicher auf die Steroidgabe zurückgeführt werden, da diese Reaktionen auf andere Spritzeninhalte zurückgeführt werden könnten.

278

Soweit von den Patienten ... (Fälle 182. – 184.) und ... (Fälle 209. – 210.) von einer Akne berichtet wurde, könne dies zwar auf eine Steroidakne hindeuten, die jedoch folgenlos ausgeheilt sei. Soweit der Zeuge ... (Fälle 229.-233.) von einer Hautatrophie berichtet habe, könne diese ebensowenig sicher auf eine Behandlung durch Angeklagte zurückgeführt werden, da eine solche Hautatrophie schon vor der Behandlung durch die Angeklagte bestanden habe. Dass sich diese verschlechtert habe, habe der Zeuge ... nicht berichtet.

279

Soweit der Zeuge ... (Fälle 175.-181.) von einer Psoriasis (Schuppenflechte) berichtet habe, bestehe ein alleiniger gesicherter Zusammenhang zu der Behandlung durch die Angeklagte nicht, da eine solche Krankheit zu einem erheblichen Anteil erblich bedingt sei.

280

Soweit die Zeugen ... (Fälle 203.- 208.) und ... (Fälle 133. – 141.) von einer später entwickelten Nesselsucht berichtet haben, sei ein Zusammenhang mit der Steroidgabe durch die Angeklagte aufgrund der vielfältigen Ursachen einer solchen Krankheit schwierig.

281

Auch soweit hinsichtlich des Zeugen ...(Fälle 5.-9.) von Hautrötungen und Nachtschweiß, hinsichtlich des Zeugen ... (Fälle 63.- 66.) von Gesichtsrötungen und Nachtschweiß, hinsichtlich des Zeugen ... (Fälle 185.- 192.) von zitternden Händen und Schweißausbrüchen, hinsichtlich der Zeugin ... (Fälle 193.- 198.) von Hitzewallungen und einem Gefühl der Aufgedunsenheit, hinsichtlich des Zeugen ... (Fälle 199.- 202.) von Hautrötungen, Nachtschweiß und Schmerzen, hinsichtlich der Zeugin ... (Fälle 245.- 247) von einer Gesichtsrötung sowie hinsichtlich der Zeugin ... (Fall 271.) von einem Gefühl der Kraftlosigkeit und einem Wärmegefühl berichtet worden ist, konnte ein Zusammenhang mit den Steroidgaben nicht sicher angenommen werden. Die Sachverständige hat dabei darauf hingewiesen, dass die Syptome jedenfalls voll reversibel und innerhalb kürzester Zeit folgenlos abgeklungen seien. Soweit der Zeuge ... (234.-241.) von einer einseitigen Lippenschwellung und einer Zungenschwellung berichtet habe, deute dies auf ein Angioödem hin, wobei allerdings ein kausaler Zusammenhang zu der Steroidgabe durch die Angeklagte nur schwierig zu belegen sei, da diese Steroidgabe nur eine mögliche Ursache solcher Beschwerden sei.

282

Die bei den Zeugen ... (Fälle 211.-219.) und ... (Fälle 142.-174.) geschilderte Osteoponie (geminderte Knochensubstanz noch ohne Frakturgefährdung) sei nicht durch die Behandlung durch die Angeklagte entstanden, sondern allenfalls – nicht quantifizierbar – verstärkt worden. Bei den Patienten sei aber eine besonders strenge Indikationstellung zu beachten gewesen.

283

Soweit der Zeuge ... (Fälle 54.- 56.) von einem Morbus Osgood-Schlatter berichtet habe, sei ein zweifelsfreier Zusammenhang mit der Steroidgabe nicht bekannt.

284

Die von den Zeugen ... (Fälle 133.- 141.), ... (Fälle 254.- 260.) sowie ... (Fälle 261.-266.) geschilderten Gelenkbeschwerden könnten nicht auf eine Steroidgabe durch die Angeklagte zurückgeführt werden.

285

Soweit bei den Patienten ...(Fälle 10.- 15.) und bei dem Zeugen ... (Fälle 229. – 233.) psychiatrische oder neurologische Symptome geschildert wurden, könne dies nicht zweifelsfrei auf eine Steroidgabe durch die Angeklagte zurückgeführt werden.

286

Die Herzinsuffizienz des Zeugen ... (Fälle 220.- 228.) sei auf eine Rechtsherzbelastung nach einer Lungenembolie und nicht auf eine Steroidgabe zurückzuführen. Soweit der Zeuge ... (Fälle 142.- 174.) von Bluthochdruck, einer Tachykardie, starkem Schwitzen und Schwindel berichtet habe, sei die Verursachung durch die Steroidgabe nicht zweifelsfrei festzustellen, Folgeschäden in Form einer progredienten Herzinsuffizienz, Angina- pectoris- Anfällen, Vorhofflimmern oder einem Schlaganfall seien jedenfalls ausgeblieben.

287

Soweit die Sachverständige bzgl. des Zeugen ... (Fälle 211.- 219.) festgestellt hat, dass ein von dem Zeugen geschildertes Glaukom als absolute Kontraindikation belegt sei, konnte die Sachverständige keine Feststellungen dazu treffen, dass dieses Glaukom auf die Steroidgabe durch die Angeklagte zurückgeführt werden kann.

288

Die Sachverständige konnte auch nicht feststellen, dass durch die Steroidgabe durch die Angeklagte bei einzelnen Patientinnen Störungen der Sexualhormonsekretion eingetreten sind. Die bzgl. der Patientinnen ... (Fall 82.), ... (Fall 83.), ... (Fälle 122.- 126.), ... (Fälle 193. – 198.), ... (Fälle 248. – 253.), ... (Fälle 267.- 270.), ... (Fall 271.), ... (Fall 86.) sowie ... (Fälle 127.- 131.) geschilderten Beschwerden auf diesem Gebiet könnten nicht zweifelsfrei auf eine Steroidgabe durch die Angeklagte zurückgeführt werden.

289

Hinsichtlich des Zeugen ... (Fälle 142.- 174.) hat die Sachverständige weiter festgestellt, dass der Zeuge zwar nach der Behandlung durch die Angeklagte wegen einer Nebenniereninsuffizienz auch mit einer Kortisonsubstitution behandelt worden sei. Da dies allerdings ohne laborchemischen Beleg erfolgt sei, sei nicht gesichert, dass die Steroidgabe durch die Angeklagte tatsächlich eine Nebenniereninsuffizienz verursacht habe.

290

Bei den Zeugen ...(Fälle 1. – 4.), ... (Fälle 24. – 27.) und ... (Fälle 49. – 50.) zeige die Wachstumskurve zwar möglicherweise, angesichts der Injektionsintervalle aber nicht sicher auf die Steroidgaben zurückzuführende Verzögerungen.

291

Dauerhafte Schäden seien jedenfalls durch die Steroidgabe bei keinem der Zeugen aufgetreten.

292

Die Kammer schließt sich den anschaulich und jederzeit nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen ..., an deren Sach- und Fachkunde keinerlei Zweifel bestehen, an.

293

4.

294

Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachten des Sachverständigen .... Dieser hat das Gutachten auf der Grundlage einer ausführlichen Exploration der Angeklagten im Jahr 2011, der Angaben der Angeklagten im Verlauf der Hauptverhandlung sowie der durch die Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse erstattet. Dabei ist der Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Angeklagten zu keinem Tatzeitpunkt die psychiatrischen Voraussetzungen für die Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB vorgelegen haben:

295

Er hat ausgeführt, aufgrund des Lebenslaufs der Angeklagten mit einer akademischen Laufbahn und einem erfolgreichen Berufsleben, scheide das Eingangsmerkmal des Schwachsinns im Sinne von § 20 StGB aus. Ebenso sei das Eingangsmerkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung auszuschließen. Bei dem festgestellten mehrzeitigen, über Jahre andauernden Tatverhalten könne eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung nicht in Betracht gezogen werden.

296

Weiterhin könne weder das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung noch das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abhängigkeit mit hinreichender Sicherheit in Betracht gezogen werden. Zwar liege bei der Angeklagten bei Zugrundelegung ihrer Angaben eine Benzodiazepin-Abhängigkeit vor. Die Angeklagte habe danach auch im Tatzeitraum Beruhigungsmittel gegen Angstzustände genommen. Darüber hinaus könne bei der Angeklagten eine Traumafolgenstörung, die zu dissoziativen Auffälligkeiten geführt habe, diagnostiziert werden. Schließlich sei bei der Angeklagten von einer depressiven Verstimmung auszugehen, wobei beachtet werden müsse, dass diese auf zwei Ebenen auftrete. Zum einen müsse sich die Angeklagte im Rahmen des Strafprozesses mit den Geschehnissen im Tatzeitraum und davor auseinandersetzen, zum anderen könne der Strafprozess selbst eine depressive Verstimmung hervorrufen. Zu diesen Diagnosen hat der Sachverständige ... ausgeführt, dass die Angeklagte geschildert habe, dass sie schon in Kindheitstagen mit dem neuen Ehemann der Mutter erhebliche Probleme gehabt habe. Dieser habe den Bruder aus dem Haus getrieben, und sowohl die Angeklagte als auch ihre Mutter geschlagen und erheblich bedroht. Ende der 1990er Jahre habe sich die Mutter der Angeklagten in die Behandlung eines Psychotherapeuten aus ..., des Zeugen ... begeben, der in der Familie ein- und ausgegangen sei, im Verlauf der weiteren Jahre die Mutter der Angeklagten sexuell belästigt und wegen sexueller Nötigung zu ihrem Nachteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden sei. Nach der Eröffnung der Praxis habe der Zeuge ..., nach den Angaben der Angeklagten, diese weiterhin bedroht, weshalb sie begonnen habe, Beruhigungsmittel in Form von Lexotanil, Diazepam, Novalgin, aber auch Schmerzmittel wie Tramal einzunehmen. Im Jahr 2006 habe der Zeuge ... schließlich mit erpresserischen Handlungen zu ihrem Nachteil begonnen. Sie habe ihm Geld zurückzahlen sollen, das er durch den von ihrer Mutter veranlassten Prozess und seine langjährige Inhaftierung eingebüßt habe. Der Sachverständige hat erläutert, insgesamt seien die von der Angeklagten geschilderten Ereignisse und Symptome geeignet, Traumafolgen hervorzurufen. Die Angeklagte sei indessen nicht so schwerwiegend beeinträchtigt gewesen, dass das Vorliegen eines der beiden letztgenannten Eingangsmerkmale bejaht werden könne. Dazu hat der Sachverständige – in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme - darauf hingewiesen, dass sich kein Hinweis darauf ergeben habe, dass die Realitätskontrolle der Angeklagten im Tatzeitraum aufgehoben gewesen sein könnte. Die Angeklagte sei über viele Jahre in der Lage gewesen, die Arztpraxis zu führen, wenn sie auch in den Jahren 2005 bis 2010 immer wieder über einen längeren Zeitraum krankheitsbedingt ausgefallen sei und insofern während ihrer Tätigkeit unter den Symptomen ihres Störungskomplexes gelitten habe, wozu auch der Benzodiazepin– und Schmerzmittelkonsum beigetragen habe. Die Angeklagte habe nach den Bekundungen der Arzthelferinnen im Praxisalltag keine Störungs- und Ausfallerscheinungen gezeigt und sei auch sonst kommunikationsfähig gewesen, wie sich aus den übrigen Zeugenangaben der Patienten bzw. der Eltern der kindlichen Patienten ergebe. Sie habe im Ergebnis über Jahre ein gut strukturiertes Ausbildungs- und Berufsleben gezeigt, indem keine diffusen Fehler gemacht worden seien.

297

Die Kammer folgt den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ....

298

Klarzustellen bleibt, dass der Zeuge ... zwar tatsächlich wegen Taten zum Nachteil der Mutter der Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Er hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vor der Kammer aber bestritten, die Angeklagte oder ihre Angehörigen nach seiner Haftentlassung in irgendeiner Weise belästigt, bedrängt oder bedroht zu haben.

299

IV.

300

Die Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen gefährlicher Körperverletzung in 17 Fällen, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in 88 Fällen und wegen Körperverletzung in 172 Fällen schuldig gemacht (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 22, 23, 53 StGB).

301

Dabei hat die Angeklagte sich, soweit sie die Spritzen selbst gesetzt hat, als Alleintäterin (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB), soweit die von der Angeklagten gefertigten Spritzen von den Arzthelferinnen gesetzt wurden als mittelbare Täterin (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) strafbar gemacht. Es konnte nicht in allen Fällen sicher geklärt werden, ob die Angeklagte die Spritzen selbst gesetzt hat. Hinsichtlich der insoweit ungeklärten Fälle hatte eine Wahlfeststellung zu erfolgen.

302

In rechtlicher Hinsicht ist die Kammer im Einzelnen von folgendem ausgegangen:

303

Die Sachverständige ... hat erläutert, dass das besondere an der intramuskulären Gabe des synthetischen Triamcinolonacetonids 40 die Depotwirkung von 3 Monaten oder mehr sei. Dies verlängere die sonst besser kontrollierbare Nebenwirkungsmöglichkeit im Vergleich zu anderen Kortikosteroidpräparaten. Insofern könne bei einer einmaligen Gabe, sowie in den Fällen, in denen die Depotwirkung nach 3 – 4 Monaten wieder nachgelassen habe, bevor es zu einer Folgebehandlung gekommen sei, noch nicht ohne Weiteres die konkrete Gefahr des Eintritts eines Gesundheitsschadens angenommen werden. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen der Sachverständigen ..., hat die Kammer die ohne Einwilligung erfolgten Erstspritzen, sowie diejenigen Spritzen, die in einem Abstand von 4 Monaten und länger nach der vorherigen Spritze erfolgt sind, - mit einer Ausnahme - als einfache Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB gewertet. Die dem Zeugen ... am 31.08.2009 verabreichte Spritze ist zwar in einem Abstand von mehr als 4 Monaten nach der vorherigen Spritze verabreicht worden, die Kammer hat sie aber gleichwohl als gefährliche Körperverletzung gewertet, da aufgrund der weiteren Ausführungen der Sachverständigen ... davon ausgegangen worden ist, dass jedenfalls alle dem Zeugen ... nach dem 09.03.2009 gesetzten Spritzen für den bei ihm entstanden Gsundheitsschaden mitursächlich geworden sind. Ansonsten ist von einer versuchten gefährlichen Körperverletzung nach §§ 224 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 22 StGB ausgegangen worden, soweit innerhalb eines Zeitraums von unter 4 Monaten eine Folgespritze gesetzt wurde und keine Nebenwirkungen festgestellt werden konnten. In den Fällen, in denen die innerhalb dieses Zeitraums erfolgten Folgebehandlungen zu einer konkreten Gesundheitsschädigung geführt haben, hat die Kammer eine vollendete gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen. Im Einzelnen ergibt sich danach folgendes:

304

Fälle 1. – 4.

305

jeweils einfache Körperverletzung

306

Fälle 5.-9.

307

Tat vom 29.06.2010 versuchte gefährliche Körperverletzung, im Übrigen einfache Körperverletzung

308

Fälle 10.- 15.

309

Tat vom 23.07.2007 versuchte gefährliche Körperverletzung, im Übrigen einfache Körperverletzung

310

Fälle 16. – 23.

311

jeweils einfache Körperverletzung

312

Fälle 24.- 27.

313

jeweils einfache Körperverletzung

314

Fälle 28.- 34.

315

Tat vom 06.09.2007 versuchte gefährliche Körperverletzung, im Übrigen einfache Körperverletzung

316

Fälle 35.- 48.

317

Taten vom 14.08.2007 und vom 07.01.2008 einfache Körperverletzung, im Übrigen vollendete gefährliche Körperverletzung

318

Fälle 49.- 50.

319

jeweils einfache Körperverletzung

320

Fälle 51.- 53.

321

jeweils einfache Körperverletzung

322

Fälle 54.- 56.

323

jeweils einfache Körperverletzung

324

Fälle 57.- 62.

325

jeweils einfache Körperverletzung

326

Fälle 63.- 66.

327

Tat vom 15.06.2010 versuchte gefährliche Körperverletzung, im Übrigen einfache Körperverletzung

328

Fälle 67.- 69.

329

jeweils einfache Körperverletzung

330

Fälle 70.- 72.

331

jeweils einfache Körperverletzung

332

Fälle 73.- 75.

333

Tat vom 07.06.2010 versuchte gefährliche Körperverletzung, im Übrigen einfache Körperverletzung

334

Fälle 76.- 77.

335

jeweils einfache Körperverletzung

336

Fälle 78.- 81.

337

Tat vom 02.11.2009 versuchte gefährliche Körperverletzung, im Übrigen einfache Körperverletzung

338

Fall 82.

339

einfache Körperverletzung

340

Fall 83.

341

einfache Körperverletzung

342

Fall 84.

343

einfache Körperverletzung

344

Fall 85.

345

einfache Körperverletzung

346

Fall 86.

347

einfache Körperverletzung

348

Fall 87.

349

einfache Körperverletzung

350

Fall 88.- 90.

351

Tat vom 08.04.2010 einfache Körperverletzung, Taten vom 18.05.2010 und vom 01.07.2010 versuchte gefährliche Körperverletzung

352

Fälle 91.- 95.

353

Tat vom 20.04.2010 versuchte gefährliche Körperverletzung, im Übrigen einfache Körperverletzung.

354

Fälle 96.- 101.

355

Taten vom 19.05.2008, 16.04.2009 und 19.04.2010 einfache Körperverletzung, Taten vom 11.06.2008, 14.05.2009 und 10.06.2010 versuchte gefährliche Körperverletzung

356

Fälle 102.- 104.

357

jeweils einfache Körperverletzung

358

Fälle 105.- 106.

359

jeweils einfache Körperverletzung

360

Fälle 107.- 108.

361

jeweils einfache Körperverletzung

362

Fälle 109.- 110.

363

jeweils einfache Körperverletzung

364

Fall 111.

365

einfache Körperverletzung

366

Fall 112.

367

einfache Körperverletzung

368

Fall 113.

369

einfache Körperverletzung

370

Fall 114.

371

einfache Körperverletzung

372

Fälle 115.

373

einfache Körperverletzung

374

Fall 116.

375

einfache Körperverletzung

376

Fall 117.

377

einfache Körperverletzung

378

Fall 118.

379

einfache Körperverletzung

380

Fälle 119.- 120.

381

jeweils einfache Körperverletzung

382

Fall 121.

383

einfache Körperverletzung

384

Fälle 122.- 126.

385

jeweils einfache Körperverletzung

386

Fälle 127.- 131.

387

Taten vom 30.06.2009 und vom 15.01.2010 einfache Körperverletzung, Taten vom 31.08.2009 und vom 08.04.2010 und 22.06.2010 jeweils versuchte gefährliche Körperverletzung

388

Fall 132.

389

einfache Körperverletzung

390

Fälle 133.- 141.

391

Taten vom 03.04.2007, 03.07.2008 und 15.04.2009 einfache Körperverletzung, im Übrigen versuchte gefährliche Körperverletzung

392

Fälle 142.- 174.

393

Tat vom 28.03.2006 und vom 18.10.2005 einfache Körperverletzung, im Übrigen versuchte gefährliche Körperverletzung

394

Fälle 175.- 181.

395

Tat vom 14.06.2010 versuchte gefährliche Körperverletzung, im Übrigen einfache Körperverletzung

396

Fälle 182.- 184.

397

jeweils einfache Körperverletzung

398

Fälle 185.- 192.

399

Taten vom 16.04.2009, 31.03.2010, 10.05.2010 und 07.07.2010 jeweils versuchte gefährliche Körperverletzung, im Übrigen einfache Körperverletzung

400

Fälle 193.- 198.

401

Taten vom 06.07.2009 und vom 02.07.2010 jeweils versuchte gefährliche Körperverletzung, im Übrigen einfache Körperverletzung

402

Fälle 199.- 202.

403

Fall vom 29.06.2010 versuchte gefährliche Körperverletzung, im Übrigen einfache Körperverletzung

404

Fälle 203.- 208.

405

jeweils einfache Körperverletzung

406

Fälle 209.- 210.

407

jeweils einfache Körperverletzung

408

Fälle 211.- 219.

409

Taten vom 14.05.2008 und vom 09.03.2009 jeweils einfache Körperverletzung, Taten vom 08.07.2008 und vom 13.10.2008 jeweils versuchte gefährliche Körperverletzung, im Übrigen gefährliche Körperverletzung

410

Fälle 220.- 228.

411

Taten vom 14.07.2008 und vom 25.02.2010 jeweils einfache Körperverletzung, im Übrigen versuchte gefährliche Körperverletzung

412

Fälle 229.- 233.

413

Taten vom 30.06.2009 und vom 15.01.2010 jeweils einfache Körperverletzung, im Übrigen versuchte gefährliche Körperverletzung

414

Fälle 234.- 241.

415

Tat vom 08.07.2010 versuchte gefährliche Körperverletzung, im Übrigen einfache Körperverletzung

416

Fälle 242.- 244.

417

jeweils einfache Körperverletzung

418

Fälle 245.- 247.

419

jeweils einfache Körperverletzung

420

Fälle 248.- 253.

421

Taten vom 20.06.2008, 08.12.2008 und 30.04.2010 jeweils einfache Körperverletzung, im Übrigen versuchte gefährliche Körperverletzung

422

Fälle 254.- 260.

423

Taten vom 12.03.2009, 04.02.2010 und 25.08.2010 jeweils einfache Körperverletzung, im Übrigen versuchte gefährliche Körperverletzung

424

Fälle 261.- 266.

425

Fälle vom 08.04.2009 und vom 04.03.2010 jeweils einfache Körperverletzung, im Übrigen versuchte gefährliche Körperverletzung

426

Fälle 267.- 270.

427

Tat vom 11.12.2009 einfache Körperverletzung, im Übrigen versuchte gefährliche Körperverletzung

428

Fall 271.

429

einfache Körperverletzung

430

Fall 272.

431

einfache Körperverletzung

432

Fälle 273- 274.

433

Tat vom 01.04.2010 einfache Körperverletzung, Tat vom 06.07.2010 versuchte gefährliche Körperverletzung

434

Fall 275

435

einfache Körperverletzung

436

Fall 276.

437

einfache Körperverletzung

438

Fall 277.

439

einfache Körperverletzung

440

V.

441

1.

442

Die Kammer hat, soweit die Angeklagte wegen einer einfachen Körperverletzung zu verurteilen war, den Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, zugrunde gelegt.

443

Soweit die Angeklagte wegen einer versuchten gefährlichen Körperverletzung bzw. einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung zu verurteilen war, ist die Kammer vom Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1, 1. Halbs. StGB  ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.  Einen minder schweren Fall i.S.d. § 224 Abs. 1, 2. Halbs. StGB hat die Kammer jeweils nicht angenommen. Ein minder schwerer Fall liegt dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit derart vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des gemilderten Strafrahmens gerechtfertigt erscheint. Diese Voraussetzungen liegen in keinem der Fälle vor. Dabei hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist und den Sachverhalt letztlich eingeräumt hat. Keiner der Patienten hat durch die Taten der Angeklagten einen fortdauernden Gesundheitsschaden erlitten, wenngleich dies darauf zurückzuführen sein mag, dass die Angeklagte wegen des Ermittlungs-/Strafverfahrens und der Schließung ihrer Praxis keine weitere Spritzentherapie mehr durchführen konnte. Die Kammer hat hinsichtlich der versuchten gefährlichen Körperverletzungen auch nicht verkannt, dass schon allein das Vorliegen des Milderungsgrundes nach §§ 23, 49 Abs. 1 StGB im Einzelfall die Annahme eines minder schweren Falls  rechtfertigen kann. Darüber hinaus ist berücksichtigt worden, dass die Taten inzwischen längere Zeit zurückliegen, dass das Verfahren inzwischen 5 Jahre andauert und dass die Angeklagte bereits erhebliche Nachteile hinnehmen musste, dass sie insbesondere schon seit 5 Jahren nicht mehr in ihrem Beruf tätig sein kann. Diese Umstände rechtfertigen indessen weder einzeln noch insgesamt die Annahme eines minder schweren Falls. Auf der anderen Seite ist nämlich insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Angeklagte mit den Taten das von den Patienten in sie gesetzte Vertrauen schwerwiegend missbraucht hat. Hinsichtlich der versuchten gefährlichen Körperverletzungen hat die Kammer den Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1  StGB indessen gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass von einem Strafrahmen von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten auszugehen ist.

444

Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung zu Gunsten der Angeklagten erwogenen Umstände berücksichtigt. Ergänzend ist zu Gunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass sie durch die negativen Folgen, die die Aufdeckung der Taten bereits für sie hatte, in gewissem Umfang beeindruckt sein dürfte. Sie ist seit dem Jahr 2010 nicht mehr in ihrem Beruf als Ärztin tätig. Darüber hinaus war sie in der Folgezeit auch in privater Hinsicht, mit den verschiedenen Wohnungswechseln und der auch zeitweise andauernden Wohnungslosigkeit, erheblich belastet. Über das Vermögen der Angeklagten ist zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Von  Patienten werden mittlerweile erhebliche Forderungen gegen sie geltend gemacht, die teils rechtskräftig tituliert sind, wobei festgestellt worden ist, dass sie auf einer vorsätzlichen, unerlaubten Handlung beruhen, so dass die Angeklagte auch nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens sich wegen der Taten erheblichen finanziellen und wirtschaftlichen Konsequenzen ausgesetzt sieht. Zu Lasten der Angeklagten musste sich indes auswirken, dass sie über einen erheblichen Tatzeitraum eine Vielzahl an Körperverletzungsdelikten begangen hat, wobei sie eine beachtliche kriminelle Energie gezeigt hat, indem sie auch auf gezielte Nachfragen zugestandenermaßen immer wieder angegeben hat, nur pflanzliche/ homöopathische Mittel zu verwenden und zur Täuschung darüber hinaus inhaltlich zumindest unvollständige schriftliche Auflistungen der angeblichen Inhaltsstoffe übergeben hat. Auch durch die ihr durch die Kassenärztliche Vereinigung übermittelten Patientenbeschwerden vom 03.07.2006 und 15.02.2007 ließ sie sich nicht aufhalten.

445

Die Kammer hat unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte auf folgende Einzelfreiheitsstrafen erkannt:

446

zur Ahndung der gefährlichen Körperverletzungen zum Nachteil der Patientin ... (Fälle 37. bis 48.): jeweils 8 Monate Freiheitsstrafe,

447

zur Ahndung der gefährlichen Körperverletzungen zum Nachteil des Patienten ... (Fälle 215. bis 219.), da die Behandlung durch die Angeklagte den Zeugen in Lebensgefahr hätte bringen können: jeweils 10 Monate Freiheitsstrafe,

448

zur Ahndung aller Fälle der versuchten gefährlichen Körperverletzung: jeweils 6 Monate Freiheitsstrafe,

449

zur Ahndung aller Fälle der einfachen Körperverletzung: jeweils Freiheitsstrafe 3 Monate Freiheitsstrafe, wobei die Verhängung dieser kurzen Einzelfreiheitsstrafen unter Berücksichtigung aller Umstände zur Einwirkung auf die Angeklagte unerlässlich erschien (§ 47 Abs. 1 StGB).

450

Nach nochmaliger zusammenfassender Würdigung aller Strafzumessungsgründe, der einzelnen Taten und der konkreten Art ihrer Begehung sowie der Persönlichkeit der Angeklagten hat die Kammer aus den genannten Einzelfreiheitsstrafen durch die angemessene Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelfreiheitsstrafe von 10 Monaten eine

451

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren

452

gebildet. Diese verhängte Gesamtfreiheitsstrafe entspricht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Taten und ist erforderlich, aber auch ausreichend, um der Angeklagten das Unrecht ihrer Taten nachhaltig zu verdeutlichen, sie eindringlich zu warnen und von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

453

Die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt  werden, da zu erwarten ist, dass die Angeklagte sich bereits die erstmalige Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, zumal des Weiteren ein eingeschränktes Berufsverbot angeordnet worden ist. Es liegen auch besondere Umstände vor, die es rechtfertigen, die Gesamtfreiheitsstrafe von über einem Jahr zur Bewährung auszusetzen. Dazu ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getretene Angeklagte bereits erhebliche negative Folgen der Aufdeckung der Taten erfahren hat und dadurch bereits in gewissem Umfang beeindruckt sein dürfte. Hinzu kommt das angeordnete Berufsverbot.

454

2.

455

Das Verfahren ist im Übrigen nach Eingang der Anklageschrift in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden, so dass insofern ein Teil der Strafe als vollstreckt zu erklären war.

456

Das verfahrensgegenständliche Ermittlungsverfahren wurde am 19.05.2010 auf Grund der Strafanzeige der Zeugin ... eingeleitet. In der Folgezeit wurden zwei Durchsuchungsbeschlüsse beantragt und vollstreckt. Daraufhin erfolgten aufwändige Ermittlungstätigkeiten, insbesondere durch die Befragung zahlreicher aus der Patientenkartei der Angeklagten ersichtlicher Patienten, sowie das Einsammeln und Auswerten der Urinproben der Patienten. Die Ermittlung der Zeugenanschriften, der Rücklauf und die Auswertung der zahlreichen Zeugenfragebögen sowie die zwischenzeitliche Einleitung und Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wegen Betruges nahm das gesamte Restjahr 2010, das Jahr 2011 sowie den Beginn des Jahres 2012 in Anspruch, bis am 26.07.2012 Anklage erhoben wurde.

457

Nach Eingang der Anklage bei der hiesigen 2. großen Strafkammer wurde das Verfahren durch Beschluss vom 22.08.2013 der 5. großen Strafkammer – Jugendstrafkammer als Jugendschutzkammer – vorgelegt. Nachdem die Jugendammer im Zwischenverfahren weitere umfangreiche Ermittlungen, u.a. durch die Einholung einer Vielzahl von schriftlichen Zeugenaussagen, durchgeführt hat, wurde mit Beschluss vom 11.11.2014 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Zeitgleich wurde entsprechend den mit den Verteidigern getroffenen Terminabsprachen ab dem 23.01.2015 terminiert.

458

Bei der Feststellung des Umfangs der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat die Kammer eine angemessene Zeit zur Vorbereitung des umfangreichen Verfahrensstoffes berücksichtigt und ist insofern angesichts des Zeitraums von 19 Monaten vom Eingang der Anklage im Juli 2012 bis zur Einleitung weiterer Ermittlungen im Zwischenverfahren im März 2014 von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von 15 Monaten ausgegangen.

459

Nach Abwägung aller Umstände hat es die Kammer für angemessen erachtet, die Strafe im Umfang von 3 Monaten als vollstreckt zu erklären.

460

VI.

461

Der Angeklagten war darüber hinaus gemäß § 70 Abs. 1 StGB für die Dauer von 3 Jahren zu untersagen, selbständig als Ärztin beruflich tätig zu werden. Die Angeklagte ist wegen 277 Taten, die sie unter Missbrauch ihres Berufs als niedergelassene Ärztin und unter grober Verletzung der damit verbundenen ärztlichen Pflichten begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Bei einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Angeklagten und der begangenen Taten ist die höhergradige Gefahr zu erkennen, dass sie bei einer alsbaldigen weiteren selbständigen Ausübung des Berufs als selbständige Ärztin weiter den hier in Rede stehenden Taten vergleichbare erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, auch wenn die bisher von der Angeklagten begangenen Taten inzwischen länger zurückliegen und die Angeklagte bereits erhebliche negative Folgen ihrer Taten hinnehmen musste. Bei einer Wiederaufnahme der selbständigen ärztlichen Tätigkeit kurz nach dem Abschluss des Strafverfahrens ist nach der Einschätzung der Kammer angesichts der mit den vorliegenden Taten von der Angeklagten gezeigten kriminellen Energie näherliegend, dass sie wiederum Patienten mit falschen Vorspiegelungen fehlerhaft behandelt, um so wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. Damit bleibt der Angeklagten indes die Möglichkeit, als angestellte Ärztin beispielsweise in einer Klinik zu arbeiten, in der sie dem wirtschaftlichen Druck weniger als in einer selbständig betriebenen Arztpraxis ausgesetzt ist.

462

Weder die Tatsache, dass die Angeklagte nach ihren Angaben derzeit noch krankgeschrieben ist, noch die Tatsache, dass sie Insolvenz anmelden musste, führt zu einer anderen Beurteilung.

463

Vor dem Hintergrund, dass die Angeklagte bereits seit nahezu 5 Jahren nicht mehr selbständig als Ärztin tätig war, erscheint es der Kammer allerdings angemessen und ausreichend, das Berufsverbot für die Tätigkeit als selbständige Ärztin auf die Dauer von 3 Jahren zu beschränken.

464

Die Anordnung des Berufsverbots ist auch im Sinne des § 62 StGB unter Berücksichtigung der Bedeutung der von der Angeklagten begangenen und der von ihr zur erwartenden Taten und dem Grad der von ihr ausgehenden Gefahr verhältnismäßig.

465

VII.

466

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

467

...                                          ...                            ...