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Landgericht Paderborn·03 Ns 109/19·13.10.2019

Berufung gegen Verurteilung wegen NFC-Zahlungen mit fremder EC-Karte erfolglos

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil wegen vierfachen Computerbetruges ein. Die Berufung blieb ohne Erfolg; das Landgericht verwarf sie als unbegründet und änderte lediglich den Schuldspruch auf Betrug in vier Fällen bei unveränderter Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten. Der Angeklagte hatte mit einer aufgefundenen fremden EC-Karte vier Einkäufe unter 25 EUR per kontaktloser Zahlung ohne PIN getätigt. Eine Strafaussetzung zur Bewährung lehnte das Gericht mangels positiver Sozialprognose angesichts erheblicher Vorbelastungen ab.

Ausgang: Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen; Schuldspruch auf Betrug in vier Fällen klargestellt, Strafe (6 Monate) bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer im stationären Handel unter Verwendung einer fremden Zahlungskarte konkludent über seine Zahlungsberechtigung täuscht und dadurch Waren erlangt, verwirklicht regelmäßig Betrug nach § 263 StGB.

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Kontaktlose Kartenzahlungen ohne PIN können eine Täuschungshandlung gegenüber dem Kassenpersonal begründen, wenn der Täter die fehlende Authentifizierung bewusst zur unberechtigten Zahlung ausnutzt.

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Bei mehreren zeitlich getrennten Einkäufen mit derselben fremden Karte liegt regelmäßig Tatmehrheit vor; die Gesamtstrafe ist nach §§ 53, 54 StGB zu bilden.

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Kurze Freiheitsstrafen sind nach § 47 StGB insbesondere dann unerlässlich, wenn wiederholte Vorverurteilungen und hohe Rückfallgeschwindigkeit die Ungeeignetheit milderer Sanktionen belegen.

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Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB setzt eine positive Sozialprognose voraus; zahlreiche einschlägige Vorstrafen und fehlende stabile Lebensverhältnisse können diese ausschließen.

Relevante Normen
§ 263 Abs. 1 StGB§ 263 Abs. 4 StGB§ 248a StGB§ 53 StGB§ 74 JGG§ 47 JGG

Tenor

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts ... vom 22.08.2019 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Betruges in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wird.

-angewandte Vorschriften: §§ 263 I, IV, 248 a, 53 StGB

Gründe

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Das Amtsgericht Paderborn hat den Angeklagten mit Entscheidung vom 22.08.2019 wegen Computerbetruges in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Es hat dabei auf Einzelstrafen von jeweils 2 Monaten Freiheitsstrafe erkannt.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

4

In der erneuten Hauptverhandlung hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

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I.

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Der Angeklagte wurde am 24.11.1985 in ... geboren. Seine Eltern trennten sich, als der Angeklagte zwei Jahre war. Der Angeklagte wuchs gemeinsam mit seinem Halbbruder und seiner Halbschwester bei der Mutter und dem Großvater auf.

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Der ledige und kinderlose Angeklagte wurde im Alter von 6 Jahren regelgerecht in ... eingeschult. Bereits in der Grundschule zeigte er Verhaltensauffälligkeiten, so dass es während der dritten Klasse insgesamt zu drei Schulwechseln kam. Nach der Grundschule besuchte er zunächst ein privates Gymnasium in .... Nach der 7. Klasse verzog die Familie zurück nach .... Nachdem er zunächst das dortige Gymnasium besucht hatte, kam er im Rahmen der Jugendhilfe ab der 8. Klasse auf die CJD Realschule in … bei .... Noch während des laufenden Schuljahres wechselte er auf die 8. Klasse der Realschule in .... Sodann verzog er nach ... und besuchte dort die ... in ..., welche er mit Abschluss – ohne Q-Vermerk – 2003 verließ.

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Es schloss sich in ... ein Berufsgrundschuljahr im Bereich Kfz-Metalltechnik an, bevor er nach Erreichen der Volljährigkeit bei der Firma „...“ eine Ausbildung zum Industriemechaniker begann. Diese wurde seitens des Arbeitgebers jedoch bereits innerhalb der Probezeit gekündigt. Es folgte eine Zeit der Arbeitslosigkeit. 2006 wurde der Angeklagte erstmals inhaftiert und begann dort eine Ausbildung zum Elektroniker, welche er 2011 über das ...beendete. In der Folgezeit war der Angeklagte jeweils über Leiharbeitsfirmen bei verschiedenen Arbeitgebern tätig, immer wieder unterbrochen von kurzen Zeiten der Arbeitslosigkeit.

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Derzeit ist der Angeklagte in der JVA Werl inhaftiert. Er hat sich für ein Fernstudium an der ILS im Bereich Elektrotechnik eingeschrieben.

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Etwa im Alter von 13 Jahren kam der Angeklagte erstmals mit Drogen in Form von Marihuana und Cannabis in Kontakt. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich im Internat in .... Schnell kam es zu täglichem Konsum. Mit 14/15 Jahren probierte er erstmals Amphetamin, später auch härtere Drogen wie Kokain, wobei es hier nicht zu einem regelmäßigen Konsum gekommen ist.

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Ärztlicherseits ist bei dem Angeklagten eine paranoide Schizophrenie (F20.0) diagnostiziert worden. Er wird medikamentös mit Viraquell und Tavor behandelt. Der Angeklagte selbst erachtet die Diagnose als unzutreffend und ist der Auffassung an ADHS und dem Asperger-Syndrom zu leiden.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte in der Vergangenheit bereits vielfach in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug weist folgende Eintragungen auf:

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1. Mit Entscheidung vom 16.02.2001 stellte das Amtsgericht Detmold (Az.: 3 Ds 34 Js 815/00) ein Verfahren wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung gemäß § 74 JGG ein gegen Erbringung von Arbeitsleistungen.

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2. Am 09.03.2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Detmold (Az.: 3 Ds 43 Js 1458/00) wegen Diebstahls im schweren Fall in zwei Fällen und gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in vier Fällen in Tateinheit mit unbefugter Benutzung von Kraftfahrzeugen und mit unerlaubten Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und einmal weiterhin in Tateinheit mit Diebstahl zu zwei Freizeiten Jugendarrest und der Erbringung von Arbeitsleistungen.

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3. Wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung stellte das Amtsgericht Detmold (Az.: 3 Ds 43 Js 1228/01) am 22.04.2002 das Verfahren gemäß § 47 JGG gegen die Erbringung von Arbeitsleistungen ein.

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4. Am 13.05.2002 stellte das Amtsgericht Elze (Az.: 3 Ds 9 Js 17854/01) ein Verfahren wegen Körperverletzung nach § 47 JGG ein gegen Erbringung von Arbeitsleistungen.

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5. Wegen vorsätzlicher Körperverletzung verhängte das Amtsgericht Detmold (Az: 3 Ds 43 Js 603/02) mit Entscheidung vom 22.10.2002 eine Woche Jugendarrest.

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6. Am 06.07.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Bielefeld (Az.: 191 Ds 25 Js 321/05-396/05) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Erbringung von Arbeitsleistungen.

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7. Mit Entscheidung vom 24.08.2006 verurteilte ihn das Landgericht Paderborn (Az.: 5 KLs 441 Js 161/06 AK 22/06) wegen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten. Nach Teilverbüßung wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und nach Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Jugendstrafe mit Wirkung vom 20.12.2012 erlassen.

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8. Das Amtsgericht Paderborn erkannte gegen ihn am 20.11.2009 (Az.: 272 Js 1109/09 23 Cs 757/09) wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen auf eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 15,- €.

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9. Am 05.10.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Korbach (Az.: 9812 Js 34213/09 4 Ds) wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach zweimaliger Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom 12.05.2005 erlassen.

31

10. Das Amtsgericht Paderborn verurteilte ihn am 18.11.2011 (Az.: 22 Js 611/11 23 Cs 431/11) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 40,- €.

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11. Mit Urteil vom 06.11.2012 erkannte das Amtsgericht Paderborn (22 Js 376/12 23 Ds 328/12) gegen ihn wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, in einem Fall davon in Tateinheit mit unerlaubten Erwerbs von Amphetamin auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wird. Nach zweimaliger Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafaussetzung zwischenzeitlich widerrufen und wird derzeit vollstreckt.

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12. Wegen Erschleichen von Leistungen verurteilte ihn das Amtsgericht Paderborn (32 Js 110/15 71 Cs 117/15) am 10.06.2015 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- €.

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13. Zuletzt wurde der Angeklagte am 06.11.2018 durch das Amtsgericht Paderborn (Az.: 47 Js 587/18 71 Ds 58/18) wegen Diebstahls und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer 5 monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Diese wird im Anschluss an die Strafe aus dem Registerauszug zu Ziffer 11) vollstreckt.

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II.

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In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

40

1.

41

Am 15.12.2018 gegen 11:00 Uhr verlor der Zeuge ... in … auf dem Weg vom Marktkauf in der ... zu dem Schnellrestaurant ...im ... in … seine Geldbörse, in der sich ca. 5,- € Bargeld, Personalausweis, eine Krankenversichertenkarte, 2 EC-Karten (Sparkasse …, Konto-Nr.: 1153832; Commerzbank ..., Konto-Nr.: 62656230) sowie eine Kreditkarte Mastercard (Sparkasse …, Konto-Nr.: 1153832) befanden.

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Der Angeklagte gelangte noch am gleichen Tage in den Besitz dieser Geldbörse.

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In dem Wissen, dass ihm die Karte nicht gehörte und er zur Nutzung nicht berechtigt war, begab er sich zum … Markt in ...-…. Dort betrat er zunächst den Getränkemarkt und tätigte um 12:59 Uhr einen Einkauf im Wert von 12,79, indem er die zuvor aufgefundene EC-Karte der Sparkasse … mit der Konto-Nr. 1153832, auf das Kartenlesegerät zur Bezahlung auflegte. Da der Einkauf einen Warenwert unter 25,- € aufwies, war die Eingabe der Pin nicht erforderlich, was dem Angeklagten bekannt war und von diesem bewusst ausgenutzt wurde.

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2.

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Nachdem der Angeklagte den Getränkemarkt zunächst verlassen hatte, kehrte er umgehend wieder zurück und tätigte um 13:00 Uhr auf die gleiche Art und Weise im Getränkemarkt einen weiteren Einkauf im Wert von 19,98 €.

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3.

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Im Anschluss daran suchte der Angeklagte das Hauptgeschäft des …-Marktes auf. Hier tätigte er um 13:02 Uhr auf die gleiche Art und Weise einen Einkauf im Wert von 24,95 €.

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4.

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Sodann begab sich der Angeklagte erneut in das Geschäft, um weitere Waren zu erwerben. Um 13:07 Uhr kaufte er auf die gleiche Art und Weise einen Lebensmittel im Wert von 22,19 €.

50

Die bei den Einkäufen erhaltenen Waren beabsichtigte er zum Teil für sich zu behalten, zum Teil an seine Bekannte, Frau ..., von welcher er zuvor die Bankkarten erhalten hatte, weiter zu geben.

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III.

52

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, sowie dem Ergebnis der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme, hinsichtlich deren Einzelheiten und Förmlichkeiten auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen wird.

53

Der Angeklagte hat seinen Werdegang, sowie seine derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend den obigen Feststellungen glaubhaft geschildert. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Schilderungen zu Zweifeln.

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In der Sache hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er das Portemonnaie des ihm unbekannten Zeugen ... von seiner Bekannten, Frau ..., übergeben erhalten habe. Er habe gewusst, dass es sich nicht um deren Portemonnaie gehandelt habe. Sie habe ihm auch gesagt, dass sie es gefunden habe. Die Einkäufe habe er bewusst in der Absicht vorgenommen, darauf hinzuweisen, wie unsicher das Bezahlsystem „NFC“ sei. Ihm sei dabei auch bewusst gewesen, dass er sich strafbar mache. Die gekauften Waren habe er beabsichtigt, für sich und seine Bekannte zu verbrauchen.

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Auch hinsichtlich der geständigen Einlassung hat die Kammer keine Anhaltspunkte an deren Richtigkeit zu zweifeln. Diese wird zudem belegt durch die im allseitigen Einverständnis in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Auszüge der Videoüberwachungsanlage des Supermarktes (Blatt 22 – 39 der Akte), welche den Angeklagten bei den Bezahlvorgängen zeigen und auf welche hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird.

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Die Feststellungen zu den Vorbelastungen des Angeklagten gründen auf der einvernehmlichen Verlesung des ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszuges, welchen der Angeklagte als zutreffend erkannt hat.

57

IV.

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Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Betruges in 4 Fällen gemäß den §§ 263 Abs. 1, Abs. 4, 248a, 53 StGB schuldig gemacht, indem er die Mitarbeiter des Supermarktes über seine Berechtigung zur Nutzung der EC-Karte täuschte und diese so zur Übereignung der verschiedenen Waren veranlasste.

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Der Angeklagte handelte vorsätzlich, da er die Taten in Kenntnis ihrer objektiven Umstände begehen wollte und sich dessen bewusst war, sowie in Ermangelung von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen auch rechtswidrig und schuldhaft.

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Der Geschädigte hat unter dem 19.12.2018 Strafantrag gestellt.

61

V.

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Bei der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, welcher Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht.

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Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zunächst dessen geständige Einlassung berücksichtigt, wodurch eine umfangreiche Beweisaufnahme erspart worden ist. Zudem war sein Vorsatz nur auf die Zueignung geringwertiger Sachen gerichtet, sodass lediglich ein ebenso geringer Schaden entstanden ist. Insgesamt ist seine Vorgehensweise zudem als dilettantisch zu bezeichnen, da dem Angeklagten bewusst war, dass das Geschäft mittels einer Videoanlage überwacht wird.

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Strafschärfend müssen sich dem hingegen die zahlreichen Vorbelastungen des Angeklagten auswirken, welcher in der Vergangenheit auch bereits wegen Vermögensdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er hat bereits Strafhaft verbüßen müssen und sich dennoch nicht von der Begehung erneuter Straftaten abhalten lassen. Seine letzte Verurteilung zu einer nicht unempfindlichen Freiheitsstrafe erfolgte zudem nur etwa einen Monat vor der hier verfahrensgegenständlichen Tat. Der Angeklagte hat mithin eine hohe Rückfallgeschwindigkeit an den Tag gelegt. In der Hauptverhandlung zeigte er zudem keinerlei Unrechtsbewusstsein.

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Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkten erachtet auch die Kammer die Verhängung von jeweils kurzen Freiheitsstrafen im Sinne des § 47 StGB für unerlässlich, um nachhaltig auf den Angeklagten einzuwirken. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte in der Vergangenheit schon vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Weder Geldstrafen noch Freiheitsstrafen vermochten ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Vor diesem Hintergrund ist die Verhängung einer Geldstrafe erkennbar ungeeignet, um den Angeklagten zu einem Umdenken zu veranlassen. Der Umstand, dass er lediglich einen Monat zuvor durch das Amtsgericht Paderborn zu einer 5-monatigen Freiheitsstrafe wegen Diebstahls und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden war, zeigt dass ihn die Justiz kaum zu beeindrucken vermag. Insoweit bedarf es der Verhängung und der Vollstreckung von – wenn auch kurzen – Freiheitsstrafen, um dem Angeklagten zu verdeutlichen, dass weitere Verstöße gegen die Rechtsordnung nicht hingenommen werden können und entsprechend geahndet werden.

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Ebenso wie das Amtsgericht erachtet die Kammer hier jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Monaten für tat- und schuldangemessen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des sogenannten Übermaßverbotes.

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Da die Taten zueinander in Tatmehrheit stehen, war gemäß den §§ 53, 54 StGB, unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe, die dadurch zur Einsatzstrafe wird eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, der Tatumstände, der Tatausführung, sowie der Persönlichkeit des Angeklagten, von welcher sich die Kammer in der Hauptverhandlung einen hinreichenden Eindruck hat verschaffen können, hat sie auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

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6 Monaten

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als tat- und schuldangemessen erkannt. Diese Strafe erscheint ausreichend, aber auch dringend erforderlich, um dem Angeklagten das in den inkriminierten Taten liegende Unrecht deutlich vor Augen zu führen und ihn anzuhalten, sich in Zukunft straffrei zu führen.

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Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte hier nicht gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist nicht zu erwarten, dass sich der Angeklagte nunmehr die erneute Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe dienen lassen und auch ohne den Eindruck des Strafvollzuges künftig keine Straftaten mehr begehen wird. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte in der Vergangenheit schon vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ihm eingeräumte Bewährungschancen hat er zum Teil nicht zu nutzen gewusst. Verurteilungen scheinen ihn nicht zu beeindrucken. Seine Lebensumstände sind unverändert. Er verfügt weder über ein geregeltes Einkommen, noch über eine gefestigte Tagesstruktur. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer dem Angeklagten keine positive Sozialprognose zu stellen.

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VI.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.

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