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Landgericht Paderborn·03 NBs 36/24·14.07.2024

Beschluss: Vorläufige Einstellung nach §153a StPO mit Auflage zur Geldzahlung

StrafrechtStrafprozessrechtEinstellung/Diversion nach §153a StPOEingestellt

KI-Zusammenfassung

Mit Zustimmung des Angeklagten, seines Verteidigers und des Staatsanwalts wurde das Verfahren gemäß §153a StPO vorläufig eingestellt. Dem Angeklagten wurde als Auflage die Zahlung von 2.000,00 EUR an den Verletzten auferlegt. Die Zahlung ist in Raten (5×300 EUR, 1×500 EUR) ab 01.08.2024 fällig; Fälligkeit jeweils am 3. Werktag des Folgemonats. Der Beschluss ist ein formloser Beschluss des Landgerichts zur Diversion durch Auflage.

Ausgang: Verfahren vorläufig nach §153a StPO mit Auflage zur Zahlung von 2.000 EUR eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann das Verfahren gemäß §153a StPO vorläufig einstellen, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft zustimmen.

2

Bei einer nach §153a StPO getroffenen vorläufigen Einstellung kann das Gericht dem Angeklagten Auflagen, insbesondere die Verpflichtung zu einer Geldleistung, auferlegen.

3

Das Gericht darf die Erfüllung einer Geldauflage in Raten gewähren und einen Zahlungsplan mit Beginn- und Fälligkeitszeitpunkten festsetzen.

4

Die wirksame vorläufige Einstellung setzt die Zustimmung der Beteiligten (Angeklagter, Verteidiger und Staatsanwaltschaft) voraus; der Beschluss enthält die konkreten Auflagen und Zahlungsmodalitäten.

Relevante Normen
§ 153a StPO

Tenor

Mit Zustimmung des Angeklagten, seines Verteidigers und des Vertreters der Staatsanwaltschaft wird das Verfahren gemäß § 153 a StPO vorläufig eingestellt.

Dem Angeklagten wird aufgegeben, einen Geldbetrag in Höhe von 2.000,00 Euro an den

zu zahlen.

Ihm wird nachgelassen, diesen Betrag in monatlichen Raten von 5 x 300,00 Euro und 1 x 500,00 Euro, beginnend ab den 01.08.2024, sodann jeweils spätestens fällig am 3. Werktag des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.