Beschluss: Strafaussetzung zur Bewährung mit Stadionverbot und Zahlungsverpflichtungen
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht ordnet die Strafaussetzung zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von 3 Jahren und Unterstellung unter einen Bewährungshelfer an. Es werden Meldepflichten sowie Ratenzahlungen für Schmerzensgeld und eine Geldbuße festgesetzt. Für ein Jahr wird ein Betretungs‑/Aufenthaltsverbot für bestimmte Fußballveranstaltungen und -orte erteilt. Bei neuer Straftat oder gröblichen, beharrlichen Verstößen droht der Widerruf der Strafaussetzung.
Ausgang: Anordnung der Strafaussetzung zur Bewährung (3 Jahre) mit Auflagen, Weisungen und Zahlungsverpflichtungen; Widerrufsvorbehalt bei neuer Straftat oder beharrlichen Verstößen
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann bei Strafaussetzung zur Bewährung eine Bewährungszeit festlegen und den Verurteilten der Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellen.
Im Rahmen der Bewährungsaufsicht sind Auflagen und Weisungen zulässig, insbesondere Meldepflichten, Zahlungsverpflichtungen und Betretungs-/Aufenthaltsverbote, soweit sie zur Rückfallverhütung erforderlich und verhältnismäßig sind.
Die Strafaussetzung wird widerrufen, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit eine neue Straftat begeht, gegen Weisungen gröblich und beharrlich verstößt oder sich der Bewährungsaufsicht beharrlich entzieht.
Meldepflichten (z.B. Mitteilung eines Wohnungswechsels) können befristet angeordnet werden und sind Bestandteil wirksamer Bewährungsauflagen.
Tenor
1. Die Bewährungszeit dauert 3 Jahre ab Rechtskraft des Urteils.
2. Der Angeklagte wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht
und Leitung des für ihn zuständigen Bewährungshelfers unterstellt.
3. Der Angeklagte hat während dieser Zeit ein gesetzmäßiges und
geordnetes Leben zu führen.
Der Angeklagte wird angewiesen, jeden Wohnungswechsel dem Gericht und dem Bewährungshelfer binnen 2 Wochen zum Aktenzeichen der Bewährungssache mitzuteilen.
4. Dem Angeklagten wird im Rahmen der Bewährungsaufsicht aufgegeben,
den Geschädigten ... und ... ein Schmerzensgeld von je 300,- € in 6 monatlichen Raten zu je 100,- € beginnend ab dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats sodann jeweils fällig spätestens am 10. eines jeweiligen Folgemonats zu zahlen und
eine Geldbuße in Höhe von 1.500,- € an
die Staatskasse
IBAN: …
zu zahlen.
Dem Angeklagten wird nachgelassen, den vorbenannten Betrag in monatlichen Raten á 100,- €, beginnend ab dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, sodann jeweils fällig spätestens am 3. Werktag eines jeweiligen Folgemonats abzuleisten und den Zahlungsnachweis umgehend zu den Akten zu reichen.
5. Dem Angeklagten wird folgende Weisung erteilt:
Dem Angeklagten wird für die Dauer von 1 Jahr untersagt,
Fußballveranstaltungen im Hinblick auf sämtliche Mannschaften von Vereinen und Kapitalgesellschaften der 1., 2. und 3. Fußballbundesliga und der Fußballregionalliga in sämtlichen Hallen und Stadien zu betreten;
bei Heimspielen der ... sich 2 Stunden vor, während und nach dem Spiel im Umfeld von 1 Km vom Austragungsort aufzuhalten, sofern dies aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit nicht erforderlich ist und
bei Spielen der ... und des ..., die außerhalb von ... stattfinden, das jeweilige Gemeindegebiet des Austragungsortes am Tag des Spiels (0-24 Uhr) zu betreten.
Die Strafaussetzung wird widerrufen, wenn der Angeklagte
1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch
zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung
zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, oder
2. gegen Weisungen gröblich und beharrlich verstößt
oder
sich der Bewährungsaufsicht beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu
der Besorgnis erneuter Straftaten gibt,
oder
3. gegen Auflagen gröblich und beharrlich verstößt.