Verurteilung wegen sexuellem Missbrauch und Nötigung; Strafaussetzung zur Bewährung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde nach erneuter Hauptverhandlung wegen sexuellem Missbrauch von Kindern (u.a. Tat 2002/2003) in zwei Fällen sowie wegen Nötigung verurteilt. Das Gericht ging von einem minder schweren Fall nach §176 Abs.1 2. Alt. StGB a.F. aus und berücksichtigte mildernde Umstände (fehlende Vorstrafen, spontane Tat, lange Verfahrensdauer) sowie die Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses. Es bildete eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten und setzte diese gemäß §56 Abs.1 StGB zur Bewährung aus; die Verfahrens- und Nebenklagekosten trägt der Angeklagte.
Ausgang: Angeklagter wegen zweifachem sexuellen Missbrauch und Nötigung verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe 8 Monate, Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des minder schweren Falls nach § 176 Abs. 1 2. Alt. StGB a.F. ist geboten, wenn das Gesamtbild der Tat in erheblichem Maße vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht.
Bei der Strafzumessung sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Tatbild, die Verfahrensdauer sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zu berücksichtigen.
Die Ausnutzung eines bestehenden Vertrauensverhältnisses dient als strafschärfender Umstand und kann zu einer höheren Einzel- oder Gesamtstrafe führen.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne Vollstreckung künftig keine Straftaten mehr begeht.
Die Kostenentscheidung kann nach § 473 Abs. 4 StPO dem Verurteilten auferlegt werden, sodass er die Verfahrens- und Nebenklagekosten zu tragen hat.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 2 Fällen und wegen Nötigung in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die Kosten der Nebenklage.
Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird um ¼ reduziert. Seine notwendigen Auslagen für das Revisionsverfahren trägt der Angeklagte zu 3/4, zu ¼ trägt diese die Staatskasse.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 10.05.2011 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 2 Fällen und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Auf die gegen das vorbezeichnete Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Strafmaß bzgl. der 1. Tat aus dem Jahr 2002 oder 2003 und die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. Die weitergehende Revision hat der Bundesgerichtshof verworfen. Im Umfang der Aufhebung hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.
II.
Wegen der persönlichen Verhältnisse, des der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts und der insoweit getroffenen Feststellungen sowie der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessungserwägungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen inhaltlich auf die Ausführungen unter Ziffer I, II, VII und VIII der Gründe des Urteils der 2.großen Strafkammer vom 10.05.2011 Bezug genommen.
III.
Die erneute Hauptverhandlung hat zu folgenden Erwägungen geführt:
Hinsichtlich der 1. Tat aus dem Jahr 2002 oder 2003 hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes schuldig gemacht.
Die Kammer ist insoweit vom Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 176 Abs. 1 2. Alt. StGB a.F. ausgegangen, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 176 Abs. 1, 2. Alt. StGB a.F. ist insoweit geboten, da das gesamte Tatbild zur Überzeugung der Kammer vorliegend vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem erheblichen Maße abweicht.
Dabei hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Darüberhinaus handelte es sich um eine spontane Tat. Mildernd war ferner zu berücksichtigen, dass der Schweregrad der sexuellen Handlung im unteren Bereich anzusiedeln war. Daneben war mildernd zu berücksichtigen, dass die Tat schon viele Jahre zurückliegt. Zugunsten des Angeklagten sprach auch die lange Verfahrensdauer und damit einhergehend die erheblichen –auch finanziellen- Belastungen für den Angeklagten selbst sowie für seine Familie.
Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des dargestellten Strafrahmens hat die Kammer zunächst sämtliche zuvor aufgeführten Gesichtspunkte zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Zu seinen Lasten musste sich jedoch auswirken, dass er ein bestehendes Vertrauensverhältnis zu dem Nachbarkind ausgenutzt hat.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten erschien der Kammer die Festsetzung einer Einzelstrafe von 150 Tagessätzen zu 35,00 € für die Tat aus dem Jahr 2002 bzw. 2003 für tat- und schuldangemessen. Der Tagessatz entspricht mit 35,00 € den wirtschaftlichen Verhältnissen in denen der Angeklagte lebt und die sich seit dem Urteil der 2. großen Strafkammer vom 10.05.2011 ausweislich der Angaben des Angeklagten selbst nicht verändert haben.
Unter Berücksichtigung der 2 weiteren feststehenden Einzelstrafen von 90 Tagessätzen zu je 35,00 € für die Nötigung zulasten von ... und von 7 Monaten für den Übergriff auf … am 05.03.2009 hat die Kammer unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von
8 Monaten
gebildet, die hier insgesamt tat- und schuldangemessen erscheint.
Die Vollstreckung dieser Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, denn es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung allein zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs künftig keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.
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