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Landgericht Paderborn·01 KLs 2/18·15.04.2018

Bandenmäßiger Cannabis-Anbau: Mittäterschaft des Vermieters, § 64 StGB und Einziehung

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Paderborn verurteilte drei Angeklagte wegen bandenmäßigen unerlaubten Anbaus von Cannabis in nicht geringer Menge (Haupttäter) bzw. wegen Beihilfe hierzu (zwei Mitangeklagte) in jeweils zwei Fällen. Gegenstand war der professionelle Betrieb einer Plantage mit über 1.000 Pflanzen und zwei Anpflanzungen, wobei bei der zweiten Ernte 38,1 kg mit 6.490 g THC sichergestellt wurden. Der Grundstückseigentümer wurde als Mittäter angesehen, weil er Tatobjekt und Schlüsselgewalt stellte, wesentliche Aufbauleistungen erbrachte und einen Ertragsanteil verlangte. Gegen ihn ordnete das Gericht zudem die Unterbringung nach § 64 StGB (mit Vorabvollzug) sowie die Einziehung der Immobilie nach § 74 StGB an.

Ausgang: Verurteilung aller Angeklagten (Haupttäter/Beihilfe) mit Freiheitsstrafen; § 64 StGB und Einziehung der Immobilie angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Bande im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG liegt vor, wenn sich mindestens drei Personen zum fortgesetzten Betrieb einer Betäubungsmittelplantage arbeitsteilig zusammenschließen.

2

Mittäterschaft beim bandenmäßigen unerlaubten Anbau kann auch den Grundstückseigentümer treffen, wenn er das Tatobjekt bereitstellt, wesentliche Aufbau- und Unterstützungsleistungen erbringt, am Ertrag beteiligt sein soll und aufgrund tatsächlicher Schlüsselgewalt den Betrieb maßgeblich steuern oder jederzeit beenden kann.

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Wer innerhalb einer Bande lediglich weisungsgebundene, ersetzbare Unterstützungsbeiträge ohne Tatherrschaft leistet (z.B. Versorgungsfahrten, Hilfsarbeiten, Pflanzenpflege nach Vorgaben), ist regelmäßig Gehilfe und nicht Mittäter.

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Ein minder schwerer Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG kann trotz Geständnisses und fehlender Vorstrafen bei professionellem Plantagenbetrieb mit sehr hoher THC-Menge und hoher Ertragserwartung zu verneinen sein.

5

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt einen Hang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel und einen symptomatischen Zusammenhang der Tat mit diesem Hang sowie eine hinreichende Erfolgsaussicht der Behandlung voraus; fehlende Abstinenzmotivation steht der Anordnung nicht zwingend entgegen.

Relevante Normen
§ 1 StGB§ 3 StGB§ 30a Abs. 1 BtMG§ 33 BtMG§ 27 StGB§ 53 StGB

Tenor

1. Der Angeklagte ... wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Es wird ein Vorabvollzug von 1 Jahr und 11 Monaten angeordnet.

Das Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ..., Gemarkung …, Flur …, Flurstück …, Grundbuchblatt …, Gebäude und Freifläche unter der Anschrift …, wird eingezogen.

2. Der Angeklagte ... wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

3. Die Angeklagte ... wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

4. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

-          §§ 1, 3, 30a Abs. 1, 33 BtMG, 27, 53, 64, 74 StGB -

Gründe

2

I.

3

1.

4

Der 51 Jahre alte Angeklagte ... wurde als britischer Staatsbürger in Schottland geboren, wo seine Mutter, die als Taxifahrerin arbeitete, auch heute noch lebt. Sein Vater, der wie der Angeklagte ... Dachdecker war, hatte sich von dessen Mutter 1969 getrennt und verstarb vor ca. sechs Jahren. Der Angeklagte hat eine ältere Voll-, sowie zwei Halbschwestern, die in Großbritannien leben. Er wurde in Schottland eingeschult, und wechselte später nach …/ England, wo er eine Gesamtschule besuchte, die er mit 16 Jahren ohne Abschluss verließ. Im Betrieb seines Vaters erlernte er schließlich auch das Dachdeckerhandwerk, doch schloss er die Ausbildung nicht regelgerecht ab und fand in Großbritannien keine Anstellung in diesem Gewerbe. Vielmehr arbeitete er zunächst als Verkäufer und gelangte 1989 nach Deutschland, wo er als angestellter Dachdecker arbeitete. Hier bildete er sich vor ca. 12 Jahren zum Meister fort, und arbeitete zuletzt als selbständiger Handwerker im Dachdeckergewerk.

5

Der Angeklagte war bereits in England erstmals verheiratet; aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor, die sämtlich in England leben. Zwei weitere Kinder hat er mit seiner in Deutschland lebenden zweiten Ehefrau, die von ihm getrennt lebt.

6

Der Angeklagte ... fing bereits im Alter von 13 Jahren an, Klebstoffe zu schnüffeln. Im Alter von 15 Jahren ging er auf den Konsum der „Erwachsenendroge“ Cannabis über, die er bis heute regelmäßig raucht. Parallel konsumierte er in wechselnder Ausprägung Alkohol; nach eigenen Bekundungen wieder vermehrt, nachdem es zu der Trennung von seiner zweiten Ehefrau kam.

7

Strafrechtlich ist der Angeklagte ... in Deutschland bislang nicht in Erscheinung getreten.

8

Der Angeklagte ... befindet sich auf Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Höxter vom 21.09.2017 derzeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede.

9

2.

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Die 30 Jahre alte Angeklagte ... wurde 1987 in Bulgarien geboren; ihr türkischer Name lautet ... . Ihr Vater war früher als Lkw-Fahrer tätig, ihre Mutter in einer Eierfabrik beschäftigt. Heute gehen beide keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und leben in den Niederlanden. Die Angeklagte ... wuchs mit einem etwa zwei Jahre jüngeren Bruder im elterlichen Haushalt auf, ihr Bruder lebt heute in der Türkei. Auch die Angeklagte verbrachte dort bereits ihre gesamte Schulzeit, und besuchte zuletzt ein Gymnasium in …, wo sie nach Abschluss der 13. Klasse den regulären dortigen Schulabschluss erlangte. In der Folgezeit arbeitete sie für ca. 10 Jahre als Verkäuferin und Beraterin in verschiedenen Geschäften in der Türkei. Ende 2015 gelangte sie erstmals auf der Suche nach Arbeit in die Niederlande, wohin ihre Eltern verzogen waren. In den Folgejahren pendelte sie zwischen den Niederlanden und der Türkei, wobei sie in Europa monatsweise in der Landwirtschaft als Erntehelferin tätig war, ansonsten aber in der Türkei lebte und dort ebenfalls gewerblichen Tätigkeiten nachging. Sie ist seit 2010 mit ihrem in der Türkei lebenden Mann verheiratet, das Paar ist kinderlos. Die Angeklagte ... konsumierte und konsumiert keine illegalen Betäubungsmittel.

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Strafrechtlich ist die Angeklagte ... in Deutschland bislang nicht in Erscheinung getreten.

12

Die Angeklagte ... befindet sich auf Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Höxter vom 21.09.2017 derzeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede I.

13

3.

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Der 44 Jahre alte Angeklagte ... wurde als Kind türkischer Einwanderer in … geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Seine Eltern sind bereits verstorben. Beide gingen als typische Gastarbeiter in Deutschland Fabrikarbeitertätigkeiten nach, wobei seine Mutter später Hausfrau wurde. Er hatte aus der ersten Ehe seines Vaters einen älteren Halbbruder, der bereits verstorben ist. Darüber hinaus verfügt der Angeklagte ... über insgesamt sechs Schwestern und einen Bruder aus der Ehe seiner Eltern. Alle Geschwister leben - bis auf eine verstorbene Schwester - heute noch im Raum ... . ... besuchte von 1980-1984 eine ... er Grundschule, danach bis 1989 eine dortige Hauptschule. Zwischen 1990 und 1993 absolvierte er eine Ausbildung bei …, wo er hernach bis ca. 1997/98 als Geselle beschäftigt war. Dann verlor er diese Anstellung und ging im Anschluss wechselnden Beschäftigungen, z.B. als Maschineneinrichter, Schlosser, Terrassenbauer oder Operator, nach. Ende 2014/Anfang 2015 erkrankte der Angeklagte ... schwer, ein Teil seines Darms musste entfernt werden. Er war deshalb längere Zeit krankgeschrieben und bezog in der Folgezeit Sozialleistungen.

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Der Angeklagte ist ledig und kinderlos, lebt jedoch seit 2015 in einer Partnerschaft. Seit seiner gesundheitlichen Krise in 2015 haben sich Schulden i.H.v. ca. 15.000 EUR angehäuft; illegale Betäubungsmittel konsumiert und konsumierte er nicht.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte ... in Deutschland bislang nicht in Erscheinung getreten.

17

Der Angeklagte ... befindet sich auf Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Höxter vom 21.09.2017 derzeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Hamm.

18

II.

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Der Angeklagte ... erwarb im Januar 2017 die Liegenschaft ... in ... . Das Grundstück ist mit einem baufälligen Wohnhaus samt angebauter, unterkellerter Scheune versehen.

20

Über einen Bekannten des ... , der Kontakte zu dem gesondert verfolgten Zeugen ... unterhielt, erfuhr dieser, dass der ... ein Objekt zur Anmietung für den Aufbau und Betrieb einer Marihuana-Plantage suchte. Es kam zu einem ersten Zusammentreffen zwischen dem ... und ... , zu dem der ... den Angeklagten ... mitbrachte.

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Der gesondert verfolgte ... und der ... kannten sich bereits aus der gemeinsamen Schulzeit in ... . Nachdem die Kontakte zwischen den beiden über die Jahre zurückgegangen waren, meldete sich der ... im Frühjahr 2017 bei dem Angeklagten ... , und fragte dessen Hilfe für die Vornahme verschiedener Baumaßnahmen an einem Haus in ... an, die er dem ... entsprechend entlohnen wolle. Mit dieser Maßgabe nahm der ... den Angeklagten ... , der seinerzeit ohne Anstellung und Erwerbseinkommen war, mit zu ... und dessen Haus am ... in ... .

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Nach einer gemeinsam durchgeführten Besichtigung in dem Haus überließ der Angeklagte ... dem ... zunächst einen Raum des Hauses zur Miete. In diesem Raum ließ der ... zunächst einen Holzfußboden einbauen. Als diese Arbeiten abgeschlossen waren, trat der ... nochmals an den ... heran, und bat um die Vermietung weiterer drei Räume in dem Haus. Der Angeklagte ... , dem die geplante Verwendung der Räume durch den gesondert verfolgten ... bekannt war, und der für die Vermietung 10 % des Ertrags der Marihuanaplantage verlangte, stellte dem ... schließlich drei weiteren Räume zur Verfügung und verlegte dort gemeinsam mit dem ... und dem ... ebenfalls einen Holzfußboden, wobei der ... diese Arbeiten gesondert entlohnen sollte. Der Angeklagte ... hatte parallel weitere Baumaßnahmen an dem Haus durchgeführt. So installierte er eine Satellitenempfangsanlage und baute Schränke auf bzw. Zimmertüren ein. Spätestens als er von ... die Anweisung erhielt, Fenster und Türen abzudichten, kam ihm dies seltsam vor. Er erfuhr daraufhin von dem ... , dass in den ausgebauten und von ... zu diesem Zweck vermieteten Räumen eine Cannabisplantage aufgebaut und betrieben werden solle. In diesem Wissen erklärte sich der Angeklagte ... zur weiteren Mitarbeit beim Aufbau der Plantage - gemeinsam mit ... und ... – bereit. Spätestens zu diesem Zeitpunkt bildeten diese drei eine Bande, die sich zu dem Betrieb einer Cannabis-Plantage verbunden hatte. Der ... erhielt für seine baulichen Tätigkeiten im Anschluss 900 EUR Entlohnung.

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Im Folgenden wurden durch aus den Niederlanden stammende Fachleute die vermieten Räume - ein Raum im Untergeschoss des hinteren Anbaus des Haupthauses sowie drei Kellerräume unter der angebauten Scheune mit einer Gesamtfläche von 119 qm - mit Silberfolie ausgekleidet. Es wurden zudem zahlreiche Industrielüfter und Leuchtelemente installiert, die der gesondert verfolgte ... , der von ... bereits zuvor als Transportfahrer und Kurier beschäftigt worden war, und nun mit demselben Aufgabenbereich im Rahmen des Betriebes der Cannabis-Plantage in ... tätig werden sollte und wollte, in einem Kleintransporter aus …/ Niederlande zu dem Objekt ... in ... transportiert hatte.

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Der Angeklagte ... half dem gesondert verfolgten ... beim Ausladen eines Teils der Ausrüstungsgegenstände aus dem Transporter. Der weitere Einbau der Technik - Belüftung, Zeitsteuerung, Bewässerungssystem etc. - sowie die Verlegung der erforderlichen Elektrik wurde jedoch von Spezialisten aus den Niederlanden vorgenommen. Der Angeklagte ... führte hierfür aber Holzarbeiten - etwa den Aufbau der Holzbalken für die Anbringung der Beleuchtungselemente - durch. Der ... lieferte dem gesondert verfolgten ... zuvor diese Holzbalken, an welchen sodann insgesamt 119 Leuchten à 600 Watt Leistungsaufnahme installiert wurden. Durch die von ... hinzugezogenen Fachleute wurde zur Stromversorgung der Gesamtanlage eine große Anzahl von Leitungskabeln quer durch das Haus bis zum Hauptzähler gelegt, welcher zum Zwecke der Vertuschung des hohen Stromverbrauchs der Anlage so überbrückt wurde, dass er den tatsächlichen Verbrauch nicht korrekt erfasste. Der Angeklagte ... lieferte dem ... noch weitere Baumaterialien, beispielsweise Stahltüren, Wasserfässer, Rigipsplatten, Dämmung, Schrauben sowie weitere Kleinteile zu einem Gesamtwert von ca. 5.000 EUR, für die er eine gesonderte Bezahlung begehrte. Desgleichen verlangte er für eine von ihm im Kellerbereich zusätzlich eingebaute Wand. ... war während des Aufbaus der Plantage mehrfach vor Ort; u.a. war es seine Aufgabe, die Nachbarn wegen des Baulärms zu beruhigen.

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Ca. Anfang April 2017 lieferte der gesondert verfolgte ... auf Veranlassung durch ... aus den Niederlanden mindestens 1.000 Stecklinge von THC-haltigen Marihuanapflanzen, sowie weitere Pflanzmaterialien wie Töpfe und Erde, zu dem Haus in ... , wo sie sodann gepflanzt wurden.

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Der ... brachte zu dieser Zeit die Angeklagte ... zu dem Objekt, welche die Pflanzen in der Folgezeit nach seinen Anweisungen pflegen sollte. Der ... kannte die ... aus den Niederlanden, wo sie in seinem Haushalt gelegentlich als Kinderbetreuerin oder Haushaltshilfe gearbeitet hatte, nachdem sie zuletzt in Holland keine Anstellung im Gartenbau gefunden hatte. Er lockte sie mit der Aussicht, dass er für sie Arbeit in einem seiner Häuser in Deutschland habe, in das Objekt in ... . Spätestens nach ihrer Ankunft dort im April 2017 erklärte ihr der ... , dass sie sich dort für 1.000 - 2.000 EUR pro Monat um Pflanzen kümmern solle, wobei die Angeklagte ... sogleich erkannte, dass es sich dabei um Cannabispflanzen zur illegalen Gewinnung von Betäubungsmitteln handelte. Wegen der Aussicht auf die Entlohnung sagte sie dennoch zu.

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Während der sich anschließenden Zeit der Aufzucht der Pflanzen lebte die Angeklagte ... auf Weisung des ... in einem in der Scheune geparkten Wohnwagen. Um keinen Verdacht zu erregen, durfte sie das Gebäude nicht allein verlassen. Deshalb wurde sie anfangs von ... , später von den Angeklagten ... und ... , mit Lebensmitteln sowie Dingen des täglichen Bedarfs versorgt, worauf sie sich einließ. Dies wurde im Folgenden so vorgenommen, dass sich der Angeklagte ... und der Angeklagte ... regelmäßig am Wochenende auf einem Supermarktparkplatz in ... trafen, wo der Angeklagte ... die von dem ... transportierten Lebensmittel und Waren des täglichen Bedarfs übernahm, und sie dann selbst zum Objekt ... fuhr, wo er sie der Angeklagten ... übergab. Gelegentlich brachte der Angeklagte ... der Angeklagten ... aber auch während der Woche Essen vorbei, da sie ihm leid tat. Diese Vorgehensweise wählten die Angeklagten auf Anweisung des ... , um nicht durch die Anwesenheit unbekannter Personen auf dem Grundstück in ... Aufsehen bei den Nachbarn zu erregen. Nur während einer Schottland-Reise des Angeklagten ... im Mai 2017 brachte der Angeklagte ... die Lebensmittel unmittelbar zu ... in das Objekt ... .

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Die Angeklagte ... übernahm in der Folgezeit vereinbarungsgemäß die Pflege der Pflanzen. Sie überwachte deren Wuchs sowie die Einstellung von Beleuchtung, Düngung und Belüftung; jeweils nach Vorgaben, die sie von dem ... erhielt.

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Der ... bediente sich hinsichtlich der Steuerung der Anlage, der Pflanzengesundheit bzw. Einsatzes von Pestiziden der Mithilfe eines niederländischen Pflanzenfachmannes „... “, der in regelmäßigen Abständen an den Wochenenden von dem Angeklagten ... zu dem o.g. Parkplatz in ... befördert wurde, wo ihn der Angeklagte ... übernahm und zum Haus bzw. der dortigen Plantage brachte. Die Auskünfte, die der ... von dem „... “ erhielt, gab er der Angeklagten ... in türkischer Sprache weiter, und machte ihr darauf basierend Vorgaben für die weitere Pflanzenpflege. Mindestens einmal übersetzte auch der Angeklagte ... die Anweisungen des „... “ für die Angeklagte ... .

30

Anfang bis Mitte Juli 2017 erfolgte die erste Ernte der Cannabisplantage, für die der gesondert verfolgte ... eine Gruppe von Erntehelfern aus den Niederlanden besorgt hatte, die er zu dem Objekt brachte. Der Angeklagte ... half bei dieser Ernte und packte abgeschnittene Pflanzen in Tüten bzw. bügelte sie luftdicht zu. Der Angeklagte ... lies zuvor die Erntehelfer - sowie während der gesamten Tatzeit jeden, der mit der Plantage befasst war - persönlich in das Haus, wo die Ernte nach ca. einem Tag abgeschlossen war. Die verpackten Pflanzenteile verbrachten der gesondert verfolgte ... und der Angeklagte ... in einen von ... auf Geheiß des ... angemieteten Kleintransporter, den der ... anschließend nach ... / Niederlande verbrachte. Die erste Ernte entsprach vom Umfang der späteren zweiten Ernte. Die Plantage in dem Haus ... in ... war auf mindestens drei Ernten pro Jahr ausgelegt, wobei basierend auf 1050 Cannabis-Pflanzen pro Ernte ein Mindestertrag von 26 kg Marihuana, im Mittel von 42 kg Marihuana zu erwarten war.

31

Die Angeklagten ... , ... und ... erwarteten nun ihre Entlohnung, doch der ... vertröstete sie unter Verweis darauf, dass die Ernte schlecht gewesen sei. Zudem sei der Aufbau der Anlage sehr teuer gewesen und es gebe viele Teilhaber. Sie sollten sich daher zunächst mit einer geringeren Entlohnung zufrieden geben.

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Letztlich erhielt der Angeklagte ... im Juli 2017 von ... einmal 5.000 EUR. Zuvor hatte ihm der ... bereits einmal einen Geldbetrag für verschiedene Baumaterialien zukommen lassen.

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Der Angeklagte ... hatte für die Lebensmittelbesorgungen für ... von dem ... zwar 1.000 EUR erhalten. Die ihm versprochenen 2.000 bis 3.000 EUR für die Mithilfe bei der ersten Ernte erhielt er jedoch nicht.

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Der ... stellte allen Angeklagten aber in Aussicht, dass - falls die bereits geplante zweite Anpflanzung bessere Ergebnisse erbringen würde - sie später die volle Entlohnung erhalten sollten. Dem Angeklagten ... stellte er eine Bezahlung im Oktober 2017 in Aussicht. Darauf ließen sich letztlich alle drei Angeklagten ein, obwohl insbesondere der Angeklagte ... über die verringerte Entlohnung sehr verärgert war, und androhte, „einfach die Schlösser auszutauschen“. Ihm war bewusst, dass ohne sein Zutun ein Betrieb der Plantage in dem Objekt ... unmöglich war.

35

Nachdem sich der ... und die ... für einige Tage in der Türkei aufgehalten hatten, kehrten beide Ende Juli 2017 in das Objekt ... in ... zurück, wo sogleich eine zweite Anpflanzung - im selben Umfang wie die Erste - vorgenommen wurde. Erneut hatte der ... auf Geheiß des ... ca. 1050 Pflanzenstecklinge von THC-haltigen Cannabispflanzen aus den Niederlanden an das Objekt ... verbracht, welche dort angepflanzt wurden.

36

Wieder übernahm in der Folgezeit die ... die Pflege und Überwachung der heranwachsenden Pflanzen, wobei bei dieser zweiten Anpflanzung der Pflanzenexperte „... “ fast wöchentlich zur Visite erschien. Er wurde weiterhin von dem Angeklagten ... bis zu dem Supermarktparkplatz in ... gefahren, wo er von dem ... mitsamt der Lebensmittel für die ... - die nun immer der ... an den ... übergab - übernommen und zu dem Objekt ... gefahren wurde. Auf Anweisung des „... “ trennte der Angeklagte ... zwei Räume durch eine Folienbahn, da dort zuvor die Belüftung nicht planmäßig funktioniert hatte. Zudem war in dem Raum im Untergeschoss des Hauptgebäudes die Silberfolie verrutscht, die der Angeklagte ... auf Anweisung des „... “ instand setzte.

37

Spätestens ab dem 20.09.2017 sollte die zweite Ernte der Cannabisplantage beginnen. Hierzu hatte der gesondert verfolgte ... wieder Erntehelfer aus den Niederlanden nach Deutschland geholt, von denen der Angeklagte ... 6 oder 7 an seinem Wohnort von ... übernahm, und sie in seinem Wohnmobil zu dem Objekt in ... brachte. Dabei fuhr ... das Wohnmobil zunächst in die Scheune, und ließ die Erntehelfer im Inneren aussteigen, damit sie draußen nicht durch Dritte gesehen werden konnten. Weitere 4 Erntehelfer brachte der ... in einem Pkw zu dem Haus. Auch bei dieser zweiten Ernte, die sodann begann, half der Angeklagte ... , indem er Pflanzen abschnitt und eintütete.

38

Aufgrund einer Zeugenaussage in einem anderen Ermittlungsverfahren bestand gegen den gesondert verfolgten ... zu dieser Zeit bereits der Verdacht des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Auch gegen den ... lief ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die Ermittlungsbehörden hatten deshalb beide Zeugen bereits im Vorfeld des 20.09.2017 umfangreich telefonisch überwacht und observiert, und waren so in Kenntnis des geplanten Erntetermin gelangt, den sie für den Zugriff nutzten.

39

Daher konnten am 20.09.2017 die drei Angeklagten, die gesondert verfolgten ... und ... , sowie einige Erntehelfer festgenommen werden. In dem Objekt ... wurden an besagtem Tag ca. 1050 Cannabispflanzen beschlagnahmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits teilweise abgeerntet waren. Das abgeerntete Marihuana und das restliche Pflanzenmaterial hatten ein Gesamtgewicht von ca. 38,1 kg, in denen ein Wirkstoffgehalt von ca. 6.490 g THC enthalten war. Bei der Durchsuchung des Wohnwagens wurde des Weiteren das als „Giesbuch“ bezeichnete Dokument aufgefunden, in dem die Angeklagte ... sowohl ihre Beobachtungen von der Aufzucht der Pflanzen, als auch die Vorgaben, die sie für deren Pflege erhielt, schriftlich niederlegte. Dabei wurden die Anpflanzungen kapitelweise geführt und mit römischen Ziffern versehen; für die erste Anpflanzung das Kapitel „I“, und für die zweite Anpflanzung das Kapitel „II“. Hinter dem Kapitel für die zweite Anpflanzung war bereits ein Kapitel „III“ vorgesehen. Zu der bereits geplanten dritten Anpflanzung kam es wegen der Verhaftung der Beteiligten nicht mehr.

40

Alle hier Angeklagten waren im gesamten Tatzeitraum uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht ihrer Taten einzusehen und entsprechend dieser Unrechtseinsicht zu handeln. Keiner der Angeklagten verfügte über die nach dem Betäubungsmittelgesetz erforderliche Erlaubnis zum Anbau oder zum Handel mit THC-haltigem Cannabis.

41

III.

42

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte. Soweit sie hiervon abweichen, folgen sie aus dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben der Zeugen ... , ... , KHK ... , KHK ... , KHK ... und KHK ... sowie der Verlesung des Behördengutachtens des Sachverständigen Dr. ... , LKA NRW, vom 03.11.2017 und den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen ... .

43

1)

44

Alle drei Angeklagten haben ihre persönlichen Verhältnisse und ihren Werdegang einschließlich der familiären Verhältnisse entsprechend der oben festgestellten Sachverhalte geschildert. Die Kammer sieht keinen Anlass für begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben. Ergänzend beruhen diese Feststellungen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen.

45

2)

46

a)

47

Der Angeklagte ... ließ sich gemäß der obigen Feststellungen vollumfänglich geständig ein.

48

Er hatte bereits im Rahmen der ersten polizeilichen Befragung bei seiner Festnahme am 20.09.2017 zahlreiche Angaben gemacht, wobei er zunächst noch behauptete, nicht gleich bei Vermietung der Räume gewusst zu haben, dass sie für den Aufbau einer Cannabis-Plantage genutzt werden sollten. Dies stellte er jedoch in der Hauptverhandlung klar und erläuterte, dass er bereits vor der Vermietung gehört hatte, dass ... Räumlichkeiten für eine Marihuana-Plantage suchte. Auch räumte er freimütig ein, die Vorbereitungsarbeiten für den Betrieb der Plantage tatkräftig unterstützt zu haben und gegen Entgelt eine größere Anzahl Baumaterialien an den ... geliefert zu haben. Später habe er den Betrieb der Plantage durch Versorgung der ... mit Lebensmitteln unterstützt, bzw. den Pflanzenfachmann „... “ zu dem Haus gebracht. Da er die Schlüssel gehabt habe, habe er alle Helfer dort eingelassen.

49

Er sei ein Mensch, der eigentlich wisse, dass man im Leben für jeden Lohn hart arbeiten müsse. Doch in diesem einen Fall sei er gierig geworden, wofür er nun büße. 10 Prozent des finanziellen Ertrages der Plantage habe er von ... gewollt, der ihn nur betrogen habe.

50

Seine Einlassung war vollständig glaubhaft. Sie passt zu allen objektiven Befunden in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Marihuana-Plantage. Zudem hinterließ der ... bereits im Ermittlungsverfahren einen in hohem Maße auskunftsbereiten, kooperativen und durch die Tatfolgen geläuterten Eindruck, was sich in der Hauptverhandlung fortsetzte. Er war auch nicht bestrebt, seinen eigenen Tatbeitrag kleinreden zu wollen. So blieb er z.B. auch auf Befragen in der Hauptverhandlung dabei, dass er nur die Schlösser des Hauses hätte austauschen müssen, um den weiteren Betrieb der Plantage zu unterbinden. Denn, so seine Einschätzung, der ... hätte sich nicht ohne ihn nach ... getraut. Gerade weil der Angeklagte ... damit einen ganz wesentlichen Tatbeitrag einräumte, durch den er sich selbst erheblich belastete, erachtet die Kammer seine Ausführungen für in hohem Maße glaubhaft und zuverlässig.

51

b)

52

Die Angeklagte ... ließ sich dahingehend geständig ein, dass sie im März 2017 auf der Suche nach Arbeit im Gartenbaugewerbe in die Niederlande gelangt sei. Dann habe sie als Kindermädchen bei dem Zeugen ... eine Anstellung gefunden. Der habe sie angesprochen, und ihr Arbeit in einem Haus in Deutschland angeboten. Der ... habe sie schließlich in das Haus in ... gebracht, wo sie „Blumen gießen“ und überwachen habe sollen. Sie habe hierfür 1.000-2.000 € im Monat erhalten, in dem Wohnwagen leben und das Haus nicht allein verlassen sollen. Der ... , der ... und der ... hätten sie absprachegemäß regelmäßig besucht und mit Lebensmitteln etc. versorgt. Zwar habe sie noch nie etwas mit Drogen zu tun gehabt, doch sei sie kein Kind, und habe erkannt, um was für Pflanzen es sich gehandelt habe. Ihr sei jedoch nicht bewusst gewesen, dass deren Anbau strafbar sei. Die erste Anpflanzung habe sie nicht vorgenommen, nur danach die Pflanzen gemäß den Anweisungen des ... betreut. Sie sei zwischenzeitlich einmal in der Türkei gewesen, und im Juli 2017 zu dem Haus zurückgekehrt. Auch danach habe sie nur Anweisungen von ... ausgeführt. Bei der zweiten Ernte habe sie auch geholfen. Sie habe nach der ersten Ernte kein Geld erhalten, und habe nur deshalb weiter gemacht, weil ihr dafür eine Entlohnung von ... versprochen worden sei.

53

Sie habe die Pflanzen nach dem aufgefundenen „Giesbuch“ gepflegt. Dessen Inhalt habe sie aus anderen Quellen abgeschrieben. Gelegentlich sei noch eine weitere Person vor Ort gewesen, die sie aber nicht gekannt habe. Diese Person habe sich mit Pflanzen ausgekannt. Ihre Anweisungen habe sie jedoch nur von ... erhalten. Ob dieser noch einen Hintermann gehabt habe, wisse sie nicht. Einen  ... kenne sie nicht. Sie habe am Ende gar kein Geld erhalten. Der ... habe ihr gesagt, es gebe zu viele Teilhaber und die Kosten seien zu hoch.

54

Die Aussage der Angeklagten ... ist im Wesentlichen glaubhaft und zuverlässig, insbesondere deckt sie sich nahtlos mit den glaubhaften Aussagen des ... , ... und ... . Die Angeklagte ... war jedoch, anders als z.B. ... , bestrebt, ihren Tatbeitrag gering zu halten. So hatte sie bei ihrer ersten Befragung durch die Polizei nach ihrer Festnahme angegeben, erst kurz zuvor auf die Plantage gekommen zu sein. Insofern war auch ihre Behauptung unglaubwürdig, sie habe das Verbotene ihres Tuns nicht erkannt. Nach eigener Aussage sollte sie 1.000-2.000 € pro Monat für die Pflege der Cannabispflanzen, die sie als solche erkannte, bekommen. Dies sowie die Form ihrer Unterbringung gepaart mit dem Verbot, das Haus alleine zu verlassen und dem Umstand einer in einem Haus verborgenen Plantage, die hohen technischen Aufwand erforderte, lassen entgegen ihrer Behauptung den sicheren Schluss zu, dass ihr natürlich bewusst und bekannt war, dass sie sich an einem illegalen Geschehen beteiligte.

55

c)

56

Der Angeklagte ... hatte angegeben, dass er den gesondert verfolgten ... bereits seit seiner Kindheit bzw. Jugend aus ... kenne. Nachdem der Kontakt zu ihm nach dessen Umzug in die Niederlande zurückgegangen sei, habe dieser ihn überraschend im März/April 2017 angerufen, und ihn gebeten, an einem Haus in ... gegen Entgelt verschiedene bauliche Maßnahmen vorzunehmen. Da er seinerzeit erwerbslos gewesen sei, habe er sich darauf eingelassen. Er habe dort unter anderem eine Satellitenanlage sowie Schränke aus Blech montiert. Als er in dem Haus Türen und Fenster habe abdichten sollen, sei ihm mulmig geworden. Auf sein Befragen habe er erfahren, dass der ... dort eine Cannabisplantage betreiben wollte. Er habe trotzdem weiter mitgemacht, und seine Arbeiten nach Anweisungen des ... und zum Teil mit Materialien des ... durchgeführt, für die er zunächst 900 EUR erhalten habe. Den Aufbau der Belüftung und der sonstigen Technik/Elektrik der Plantage hätten Fachleute des ... vorgenommen. Er habe lediglich die Holzarbeiten als Vorbereitung für die Anbringung der Lampen ausgeführt. Außerdem habe er dem ... gelegentlich beim Be- und Entladen des Transporters geholfen.

57

Kurz vor der ersten Ernte habe der ... ihn erneut kontaktiert und als Erntehelfer angeheuert. Er habe bei dieser ersten Ernte abgeschnittene Pflanzenteile eingetütet und die Tüten per Bügeleisen verschlossen. Dabei seien auch zahlreiche aus den Niederlanden stammende Erntehelfer zugegen gewesen. Das in Tüten verpackte Pflanzenmaterial sei in einen Transporter verladen worden. Ihm sei eine großzügige Entlohnung in Aussicht gestellt wurden, er habe aber nicht deren genaue Höhe gekannt.

58

Danach habe ihn der ... nochmals kontaktiert, als ... in die Türkei habe reisen wollen. Er habe dessen „Urlaubsvertretung“ bei der Versorgung der ... mit Lebensmitteln übernehmen sollen. Hinsichtlich seiner Bezahlung habe ihn der ... stets vertröstet. Es gebe zu viele Teilhaber. Im Oktober 2017 solle er sein Geld erhalten, 2.000-3.000 EUR hätten es dann sein sollen. Der ... habe ihm 1.000 EUR für den Einkauf von Lebensmitteln für die ... gegeben. Außerdem sei ihm regelmäßig aufgetragen worden, den Pflanzenfachmann „... “ von … aus zu einem Supermarkt in ... zu bringen, wo ihn der ... übernommen habe. Der „... “ habe nämlich keinen Führerschein gehabt. Außerdem habe er bei dieser Gelegenheit dem ... die Lebensmittel für die ... übergeben, die dieser zu ... weiterbefördert habe. Das sei im Grunde Woche für Woche an den Wochenenden so gegangen. Nur in einer Woche, in der ... verhindert gewesen sei, habe er die Fahrt nach ... komplett übernommen. Nachdem der ... aus seinem Türkeiurlaub zurückgekommen sei, habe er behauptet, keinen Führerschein zu besitzen, weshalb er – ... – die Fahrten weiterhin durchführen solle. Des Weiteren habe er einmal zwischen dem Pflanzenfachmann „... “ und der Angeklagten ... übersetzt. Normalerweise habe dies der ... selbst getan, der der ... telefonisch Anweisungen auf Türkisch gegeben habe. Auch bei der zweiten Ernte habe er geholfen, da ... nicht genug Erntehelfer bekommen habe. Die Ernten seien jeweils von dem ... abtransportiert worden, dem er beim Beladen geholfen habe. Er könne nicht sagen, ob der ... noch einen Hintermann gehabt habe. Der ... habe ihm zwar verschiedene Typen vorgestellt, doch keiner habe dabei seinen richtigen Namen genannt.

59

Die Einlassung des ... ist nach dem Dafürhalten der Kammer ebenfalls glaubhaft und zuverlässig, denn sie fügt sich in Bezug auf den Betrieb der Plantage und das arbeitsteilige Zusammenwirken der hiesigen Angeklagten mit dem ... und dem ... nahtlos und widerspruchsfrei in die weiteren, glaubhaften Einlassungen ein. Selbst Details, wie die kurzzeitige alleinige Anlieferung der Lebensmittel durch ... an ... während einer Verhinderung des ... schilderte der ... in Übereinstimmung mit den ebenfalls glaubhaften Bekundungen des ... . Auch der ... zeigte kaum eine wahrnehmbare Tendenz zur Selbstentlastung, sondern räumte vielmehr eine Tatbeteiligung in relevantem Umfang ein, weshalb seine Aussage insgesamt als glaubhaft anzusehen ist.

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d)

61

Der Zeuge ... berichtete der Kammer, dass die verfahrensgegenständliche Cannabis-Plantage von einem Holländer namens „ ... “ beauftragt worden sei. Dieser habe in Kontakt mit Chinesen/Vietnamesen gestanden, die ursprünglich die Anlage auch hätten aufbauen sollen. Letztlich sei diese Aufgabe dann aber ihm zugefallen. Er sei fortan - zumindest in Deutschland - der Kopf der Gruppierung um ... , ... , ... , ... und ihn gewesen. Die Angeklagten hätten als seine Mitarbeiter jeweils in seinem Auftrag gehandelt. Größe und Modalitäten der Anlage seien jedoch aus Holland vorgegeben gewesen. Er habe gemeinsam mit ... Holzfußböden zur Bodenbegradigung verlegt. ... habe 10.000 EUR für seine Beteiligung an der Plantage erhalten sollen, diesen Geldbetrag jedoch nie erhalten. Er selbst sei auch nicht vollständig bezahlt worden. ... sei ihm bei verschiedenen Arbeiten zur Hand gegangen, habe ihn auch manchmal gefahren. Das Equipment zum Aufbau der Anlage sei aus ... gekommen, der gesondert verfolgte ... habe es von dort nach ... transportiert. Diesen habe er schon zuvor als Transportfahrer eingesetzt gehabt, nachdem der ... ihn wegen Arbeitsmöglichkeiten angesprochen gehabt habe. Die Elektrik in dem Haus ... habe ein Fachmann aus den Niederlanden gemacht, den habe sein Hintermann, der „... “, beauftragt. Lampen und Belüftung habe er gemeinsam mit ... und ... gebaut, wobei Letzterer nur wenige Male beim Aufbau vor Ort gewesen sei. Den ... kenne er schon von Kindesbeinen an, man sei gemeinsam in ... aufgewachsen. ... habe sich nur aus finanzieller Not dem Unterfangen angeschlossen. Sein Hintermann habe noch einen Fahrer gewollt, und deshalb habe er ... angesprochen. Im Grunde sei er auch nur ein Fahrer des „... “ gewesen. Auch der Pflanzenfachmann „... “ sei unmittelbar aus Holland geschickt worden. Den habe man dann regelmäßig zur Plantage bringen müssen, damit er Bewässerung und Düngung etc. kontrolliert. Er habe auch die Stecklinge gemeinsam mit der ... und weiteren Personen gepflanzt, eventuell auch allein. Sein Hintermann habe auch die Lebensmittel für die ... eingekauft. Er - ... - habe diese nur an ... bzw. ... übergeben. Denn der „ ... “ gebe nicht gern Geld aus der Hand. Gelegentlich habe er auch selbst mal Lebensmittel für die ... gekauft. Es könne auch sein, dass er dem ... einmal Geld für den Einkauf von Lebensmitteln für die ... gegeben habe.

62

Die ... habe zuvor in seinem Haushalt gearbeitet gehabt, der Kontakt zu ihr sei über deren Mutter entstanden. Die ... habe in seinem Haushalt zeitweise die Kinderbetreuung übernommen gehabt, und ihn dabei einmal wegen eines Jobs angesprochen. ... kenne den „ ... “, habe von ihm direkt bezahlt werden sollen. Sie habe von Anfang an gewusst, dass es um eine Cannabis-Plantage gegangen sei.

63

Bei der ersten Ernte im Juli 2017 sei er dabei gewesen, daneben ... und ... , eventuell auch ... . Die Betäubungsmittel und Pflanzenteile seien von dem ... nach ... gebracht worden. Dort seien sie dem „... “ übergeben worden, der mit der Ernte unzufrieden gewesen sei. Es sei ihm zu wenig gewesen. Danach seien neue Pflanzen gekommen, angepflanzt worden und es sei alles nach demselben Schema noch einmal gelaufen. Der „... “ habe wieder regelmäßig nach den Pflanzen geschaut. Er sei von ihm oder dem ... gefahren worden. Der „... “ habe die Stecklinge gepflanzt.

64

Nach der ersten Ernte sei ... sauer gewesen, dass er sein Geld nicht erhalten habe. Daher habe er ihm eine kleine Haschischplatte, vielleicht 10 g, gegeben. Die ... habe 7.000 EUR erhalten, der ... 3.000 EUR.

65

Die Anweisungen des „... “ habe er der ... übersetzt. Der „... “ habe auch einmal Pestizide eingesetzt, die ... habe das nicht gekonnt. Bei der zweiten Ernte seien die Pflanzen ungefähr genauso hoch gewesen, wie bei der ersten. Die Entscheidung über den Erntezeitpunkt hätten der „... “ oder der „... “ getroffen. Letzterer habe auch die Erntehelfer besorgt, er sei nur zu einer von „... “ genannten Adresse gefahren, um sie abzuholen. Mit zwei PKW und dem Wohnmobil, gesteuert von ... , habe man die Erntehelfer zu dem Haus in ... gebracht.

66

Innerhalb der Gruppe seien ... und er Fahrer gewesen, der ... der Vermieter und ... die Pflanzenpflegerin. Der ... sei Transportfahrer gewesen, der Ausrüstungsgegenstände und anderes herangeholt und die Ernte abtransportiert habe. Er habe keine eigene Entscheidungskompetenz bezüglich der Plantage gehabt, diese habe bei seinem Hintermann gelegen. Der „... “ habe auch für alle den Lohn festgelegt. ... und ... hätten direkt von „... “ bezahlt werden sollen. ... kenne den „... “, habe ihn kurz vor dem Beginn des Plantagenbetriebs kennengelernt. ... kenne ihn auch aus ... . Er - ... - habe nur ... das Geld des „... “ weitergegeben, einmal 5.000 EUR seien das gewesen. Auch er habe sich nur aus finanzieller Not dem Unternehmen des „... “ angeschlossen. Eine dritte Anpflanzung habe erfolgen sollen.

67

Die Aussage des Zeugen ... ist zumindest insofern glaubhaft, als sie das Kerngeschehen des Aufbaus und des Betriebs der Plantage in Übereinstimmung mit obigen Feststellungen und den glaubhaften Bekundungen des ... , des ... und des ... schildert. Allerdings war der Zeuge ... , gegen den zum Zeitpunkt der hiesigen Hauptverhandlung ebenfalls ein Strafverfahren lief, ersichtlich bemüht, seinen Tatbeitrag gering zu halten. Während der Zeuge ... und die hiesigen Angeklagten ihn einhellig und glaubhaft als Kopf der Gruppierung beschrieben, von dem die Befehle kamen, bezeichnete er sich selbst als „einen weiteren Fahrer des ... “ neben ... . Vor diesem Hintergrund würdigt die Kammer auch dessen Ausführungen zu „ ... “ und dessen Einfluss auf Durchführung und Entlohnung des Unternehmens und seiner Beteiligten mit Zurückhaltung. Allerdings musste die Frage vorliegend nicht entscheiden werden, da der ... jedenfalls einräumte, der „Deutschland-Chef“ der Gruppierung um ... , ... , ... und ... gewesen zu sein, und die Anweisungen vor Ort gegeben zu haben. Dabei habe er den anderen gegenüber „... “ nicht explizit erwähnt, weil dieser das nicht gewollt habe. Dies jedenfalls deckt sich mit den Einlassungen der Angeklagten und den Angaben des Zeugen ... , die von einem etwaigen Hintermann des ... nicht gewusst haben wollen. Inwieweit ... dabei tatsächlich aus den Niederlanden stammende Weisungen von übergeordneter Stelle umsetzte, konnte für das hiesige Verfahren offenbleiben.

68

e)

69

Der Zeuge ... führte detailliert, umfangreich und glaubhaft aus, dass der ... , mit dem er zu dieser Zeit schon in geschäftlichem Kontakt gestanden habe, ihm Anfang März 2017 mitgeteilt habe, in Deutschland eine Cannabisplantage aufbauen zu wollen. In dessen Auftrag habe er das hierfür erforderliche Zubehör aus den Niederlanden nach Deutschland transportiert. Für jede Fahrt seien ihm 500 EUR, abzüglich der Kosten für Mietfahrzeug und Kraftstoff, zugesichert worden. Zusammen mit dem ... habe er aus den Niederlanden Equipment, wie große Flexrohre, Lüftungsboxen, Ventilatoren, Pflanztöpfe und weitere Kartons, deren Inhalt er nicht gekannt habe, nach ... gefahren. Seine Anweisungen habe er dabei stets von ... bekommen, von einem Hintermann „ ... “ wisse er nichts. Er habe ... „Chef“ genannt. Der ... habe sie jeweils am ... in ... eingelassen, und sei immer da gewesen, wenn er - der Zeuge …  - Sachen zu dem Haus transportiert habe.

70

Er könne nicht sagen, wer letztlich den technischen Aufbau der Plantage durchgeführt habe. Er habe nur die Fahrten gemacht, ca. fünf seien es für den Transport der technischen Teile der Anlage gewesen. Die Pflanzen habe er im April 2017 ebenfalls aus den Niederlanden geholt. Da sei auch der ... dabei gewesen. Dieser habe ihm gesagt, dass es insgesamt 1000 Pflanzen gewesen seien. Die habe dann in ... wieder der ... übernommen, der ihm auch die Tür geöffnet habe. Ebenfalls aus den Niederlanden habe er zudem Spezialerde für die Pflanzen geholt, die es in Deutschland nicht gebe. Später habe er auch die Ernte abtransportiert, mit geerntet habe er nicht. Bei der ersten Ernte seien der ... und der ... anwesend gewesen. Auch die ... sei da gewesen. 30 Säcke mit abgeschnittenen Pflanzen habe er dann abtransportiert. Der Kleintransporter von der Größe eines Mercedes Sprinter sei bis oben hin voll gewesen. Er habe die Pflanzen im Konvoi, unter anderem zusammen mit ... , nach ... gebracht. Auf einem dortigen Parkplatz sei die Ware dann von einer anderen Person übernommen worden. 3.000 EUR habe er in diesem Zusammenhang von ... erhalten. Im Juli 2017 habe er die Pflanzen für die zweite Anpflanzung aus den Niederlanden geholt. Nach Angaben des ... seien es wieder um die 1.000 Pflanzen gewesen. Für diese Fahrt habe er 1.000 EUR erhalten.

71

Ein- oder zweimal habe er sich des Weiteren auf einem Supermarktparkplatz in ... mit dem ... und ... zur Aussprache getroffen. Dabei sei auch der „... “, ein Pflanzenfachmann aus den Niederlanden, dabei gewesen. ... sei danach jeweils zu ... in ein Auto gestiegen und zur Plantage gefahren worden. Er habe von ... auch einmal eine 100 g Platte Haschisch bekommen, die er an ... habe weitergeben sollen, was er getan habe.

72

Seiner Kenntnis nach habe nur ... die Schlüssel zu dem Haus ... in ... gehabt. ... sei immer vor Ort gewesen, wenn jemand eingelassen werden musste. ... habe nach seiner Kenntnis die Räumlichkeiten für die Plantage zur Verfügung gestellt. In der Gruppierung sei er – ... - für die Transporte zuständig gewesen. Die ... sei als Gießerin für die Pflanzen zuständig gewesen. Die Aufgabe des ... könne er nicht genau beschreiben. Alle Anweisungen habe immer ... gegeben.

73

Die Aussage des ... ist glaubhaft und zuverlässig. Sie deckt sich bezüglich der Vorbereitung und des Betriebs der Plantage widerspruchsfrei mit den glaubhaften Angaben von ... und ... . Die Kammer erachtet sie auch deshalb als besonders glaubhaft, da sich der ... - gegen den während der hiesigen Hauptverhandlung ein gesondertes Strafverfahren lief - durch seine Angaben erheblich selbst belastete. Er zeigte - anders als der Zeuge ... - keine wahrnehmbare Selbstentlastungstendenz, sondern war nach dem Dafürhalten der Kammer in besonderem Maße bestrebt, eine wahrheitsgemäße und vollständige Aussage zu tätigen. Er konnte jederzeit spontan auf Nachfragen reagieren, und setzte sich dabei mit seiner zuvor gegenüber der Polizei gemachten, umfangreichen Aussagen in keiner Form in Widerspruch. Sein Aussageverhalten war in hohem Maße konsistent, weshalb die Aussage insgesamt als zuverlässig zu qualifizieren war.

74

f)

75

Die Zeugen KHK ... , KHK ... , KHK ... und KHK ... berichteten aus ihren Funktionen als ermittelnde Polizeibeamte ergänzend von der Befragung der Tatbeteiligten sowie der Sichtung, Demontage und Beschlagnahme der Teile der verfahrensgegenständlichen Cannabis-Plantage in ... .

76

Dabei berichtete der Zeuge KHK ... von der Sicherstellung des „Giesbuchs“ aus dem Wohnwagen, in dem die ... untergebracht war.

77

Zudem berichtete er anschaulich von der von Beginn an äußerst kooperativen Haltung des Angeklagten ... , der den Beamten bei der Durchsuchung seiner Werkstatt alle Verstecke von Betäubungsmitteln von sich aus und freiwillig offenbarte. Ergänzend hierzu berichtete auch der Zeuge KHK ... , dass der ... bei seiner ersten Befragung durch die Polizei einen außerordentlich netten, offenen, kooperativen und gesprächigen Eindruck hinterlassen habe. Er habe sich spontan zu der Cannabis-Plantage eingelassen.

78

Der Zeuge KHK ... berichtete der Kammer als ermittlungsführender Beamter, wie die Strafverfolgungsorgane über ein anderes Ermittlungsverfahren auf die hiesigen Täter gekommen seien, die sie zunächst telefonisch überwacht hätten.

79

Er habe auch das „Giesbuch“ ausgewertet, welches detaillierte Anweisungen zur Zucht von Cannabispflanzen und zu den hierfür erforderlichen technischen Anlagen enthalten habe. Dieses Buch sei chronologisch geführt worden, wobei das Kapitel „III“ unzweifelhaft für eine geplante dritte Anpflanzung gestanden habe.

80

Nach den von ihm durchgeführten Ermittlungen habe innerhalb der Gruppe stets der ... die Anweisungen gegeben. Konkrete Hinweise zu einem „... “ in Bezug auf diese Gruppe habe er nicht. Er habe keine Belege dafür, dass der ... bei Entscheidungen Rücksprache habe halten müssen. Innerhalb der Gruppe sei ihm der ... als rechte Hand des ... erschienen, ... habe das Objekt zur Verfügung gestellt. ... habe die Pflanzen gepflegt, und sei dafür von den anderen versorgt worden.

81

Die Kammer hält auch diese Aussagen für glaubhaft und zuverlässig, insbesondere da die Polizeibeamten kein Interesse an einem bestimmten Ausgang des Strafverfahrens haben. Ihre Angaben fügten sich des Weiteren nahtlos in die oben widergegebenen geständigen Einlassungen der Angeklagten sowie die glaubhafte Aussage des Zeugen ... ein.

82

3)

83

Die Feststellungen zu den technischen Eigenschaften der Plantage, sowie den durch sie zu erwarteten Erträgen beruhen auf dem durch die Kammer in der Hauptverhandlung einvernehmlich verlesenen Gutachten des Sachverständigen Dr. ... des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 03.11.2017.

84

Basierend auf dem durch die Polizei sichergestellten Pflanzenmaterial gelangt der Sachverständige darin zu dem Ergebnis, dass die verfahrensgegenständliche Cannabis-Plantage eine Ertragserwartung von mindestens drei Ernten pro Jahr, dabei jeweils mit einem Mindestertrag von 26 kg Marihuana pro Ernte bei 1050 Pflanzen, aufgewiesen habe. Der durchschnittliche Ertrag pro Ernte habe, ebenfalls ausgehend von 1050 Pflanzen, bei 42 kg Marihuana gelegen.

85

Damit habe der jährliche Mindestertrag (bei 3 Ernten) bei 79 kg, der durchschnittliche jährliche Ertrag bei 126 kg Marihuana gelegen. Hinsichtlich des wirtschaftlichen Wertes sei in Nordrhein-Westfalen von ca. 3300 EUR je Kilogramm Marihuana auszugehen.

86

Hochgerechnet habe sich in den sichergestellten ca. 38,1 kg Marihuana eine Wirkstoffmenge von ca. 6490 g THC befunden. Hieraus errechneten sich ca. 433.000 Konsumeinheiten THC.

87

Die Anlage sei insgesamt als professionell anzusehen und mittels gängigen technischen Zubehörs, z.B. 119 Hochleistungsleuchten zu je 600 Watt, Heizlüfter, Zeitschaltung, Ventilatoren, Be- und Entlüftung, Bewässerungssystem, Dünger und Hormonen, betrieben worden. Aufgrund dieser technischen Professionalität sei von den oben beschriebenen, zu erwartenden Erträgen auch im Rahmen der ersten Ernte auszugehen gewesen.

88

Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des erfahrenen Behördengutachters nach eigener Überprüfung vollumfänglich an.

89

4)

90

Aufgrund der in der Hauptverhandlung erstatteten, fundierten, widerspruchsfreien und von großer Erfahrung getragenen Gutachten des Sachverständigen ... geht die Kammer ferner davon aus, dass bei den Angeklagten ... , ... und ... keine Hinweise auf psychische Störungen oder vergleichbare Erkrankungen von forensische Relevanz vorlagen, die eine erhebliche Einschränkung oder sogar den Ausschluss ihrer Schuldfähigkeit bedingt haben könnten.

91

a)

92

Der Angeklagte ... habe sich einer Exploration durch den Sachverständigen nicht stellen wollen. Auf Basis der Aktenlage sowie den Eindrücken des Sachverständigen aus der Hauptverhandlung lägen bei ihm jedoch keinerlei Hinweise auf relevante Störungsbilder vor, auch fehle es an belastbaren Anhaltspunkten für den übermäßigen Gebrauch berauschender Substanzen. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB bestünden damit nicht.

93

b)

94

Das gleiche gelte im Ergebnis für die Angeklagte ... , die er am 29.12.2017 in der JVA Bielefeld habe untersuchen können. Auch sie weise kein relevantes Betäubungsmittelproblem auf, noch zeigten sich bei ihr psychische Auffälligkeiten von forensische Relevanz. Sie habe in der Haftsituation fünfmal Ohnmachtsanfälle erlitten, doch sei dies eine Anpassungsstörung an die Haftbedingungen und nicht relevant für die jeweiligen Tatzeitpunkte. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB bestünden damit nicht.

95

c)

96

Den Angeklagten ... habe er insgesamt viermal exploriert. Dieser zeige einige auffällige Persönlichkeitszüge, die jedoch keinem forensisch-relevanten psychischen Störungsbild zuzuordnen seien. Eigenanamnestisch gehe ... von einer Depression aus. Zudem wolle er gemäß eigenen Bekundungen die Welt retten. Es handele sich abseits dieser Skurrilität um einen durchschnittlich intelligenten Menschen ohne organische Einschränkungen. Im Rahmen einer umfangreich durchgeführten Drogenanamnese sei jedoch deutlich geworden, dass ihm Alkohol- und Cannabisabhängigkeit zu attestieren seien. Er betreibe bereits seit vielen Jahren kontinuierlich Substanzmissbrauch. Trotzdem liege bei ihm kein psychisches Störungsbild von forensische Relevanz und auch - unter Berücksichtigung des Betäubungsmittelkonsums - keine schwere seelische Abartigkeit vor, welche eine erhebliche Einschränkung oder den Ausschluss der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB bedingen könnten. Denn hierzu fehle es an relevanten Einschränkungen seiner psychosozialen Leistungsfähigkeit, Entzugssymptomen oder einer als schwer zu qualifizierenden Persönlichkeitsdepravation. Vielmehr sei der ... bis zuletzt ohne wesentlichen Einschränkungen seinem Handwerk nachgegangen. Auch komme eine akute Intoxikation als Grundlage für die Taten nicht in Betracht.

97

Die Maßregel des § 63 StGB komme daher medizinisch nicht in Betracht. Allerdings bestehe bei dem Angeklagten ... auf Basis der Untersuchungen der Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren. Darauf basierend sei es auch zu dem Tatgeschehen gekommen, welches gerade den Aufbau und Betrieb einer Cannabis-Plantage zum Inhalt gehabt habe. Es bestehe bei ihm wegen der Suchterkrankungen auch die Gefahr erneuter Straftaten aus dem Bereich der Betäubungsmitteldelikte. Zwar sei seine Therapiecompliance fraglich, insbesondere sein Abstinenzwille, doch könne diesbezüglich gegebenenfalls noch Motivationsarbeit geleistet werden. Denn der Angeklagte ... sei bislang noch nicht suchttherapeutisch behandelt worden. In der Gesamtschau bejahe der Sachverständige daher für ihn die Voraussetzungen von § 64 StGB.

98

Die Kammer schließt sich diesen überzeugend vorgetragenen und fachlich gut begründeten Einordnungen des erfahrenen Sachverständigen ... nach eigener kritischer Prüfung voll umfänglich an.

99

IV.

100

1)

101

Der Angeklagte ... hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt des bandenmäßigen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen gemäß §§ 1, 3, 30a Abs. 1, 33 BtMG, 53 StGB strafbar gemacht.

102

Er bildete gemeinsam mit den Zeugen ... und ... , sowie den Angeklagten ... und ... eine Bande, die sich zum Zweck des fortgesetzten Betriebes einer Marihuana-Plantage zusammen getan hatte. Er wirkte dabei in Kenntnis des arbeitsteiligen Zusammenwirkens der Beteiligten der Bande an deren Erfolg kausal mit, den er zum Zwecke eines wirtschaftlichen Gewinns auch aktiv wollte und förderte. Dabei unterhielt er Arbeitsbeziehungen sowohl zu dem ... , als auch zu den weiteren Bandenmitgliedern und wusste um deren Beitrag für das Gelingen des Unternehmens.

103

Im Rahmen der aus den o.g. Beteiligten gebildeten Bande war er als Mittäter des ... anzusehen, wobei Letzterer den Kopf der Bande bildete und die operative Steuerung des Unternehmens - jedenfalls gegenüber den hiesigen Angeklagten - übernommen hatte. ... aber stellte der Bande sein Haus als Tatobjekt für die Anpflanzung zur Verfügung, ohne welches die verfahrensgegenständliche Tat nicht hätte durchgeführt werden können. Zudem leistete er wesentliche Hilfe beim Aufbau der Plantage, in dem er selbst handwerkliche Arbeiten vornahm und Materialien für deren Aufbau lieferte. Hierbei unterstützte er neben dem ... auch das Bandenmitglied ... bewusst bei der Bewältigung der ihm übertragenen Aufgaben. Später tat er das gleiche bei dem Bandenmitglied ... , dem er beim Be- und Entladen behilflich war, sowie dem Bandenmitglied ... , welches er - arbeitsteilig mit ... und ... - mit Lebensmitteln versorgte, damit ... sich auf die Pflege und Überwachung der Pflanzen konzentrieren konnte. Ausgehend von seinen glaubhaften Bekundungen war ihm hierfür ein Anteil von 10 % des Ertrages der Plantage versprochen worden, wobei auch dieser erhebliche wirtschaftliche Anteil am Erfolg des Unternehmens für Mittäterschaft spricht. Zudem steht aufgrund seiner glaubhaften Bekundungen fest, dass er - als Inhaber der Schlüsselgewalt über das Tatobjekt - den weiteren Betrieb der Plantage nach eigenem Willen jederzeit hätte beenden können. Hier zeigt sich im Besonderen, dass der Angeklagte ... , anders als ... und ... , für das Gelingen der angeklagten Taten nicht ersetzbar war.

104

2.

105

Der Angeklagte ... hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1, 3, 30a Abs. 1, 33 BtMG, 27, 53 StGB strafbar gemacht.

106

Auch er war, gemeinsam mit den Zeugen ... und ... , sowie den Angeklagten ... und ... , Teil der Bande, die sich zum Zweck des fortgesetzten Betriebes einer Marihuana-Plantage zusammen getan hatte. Er wirkte dabei in Kenntnis des arbeitsteiligen Zusammenwirkens aller Beteiligten der Bande an deren Erfolg kausal mit, den er zum Zwecke eines eigenen wirtschaftlichen Gewinns aktiv wollte und förderte. Dabei unterhielt er Arbeitsbeziehungen sowohl zu dem ... , als auch zu weiteren Bandenmitgliedern, und wusste um deren Beitrag für das Gelingen des Unternehmens.

107

Allerdings hatte der Angeklagte ... keinen steuernden Einfluss und keine tatsächliche Tatherrschaft bezüglich der Durchführung der Plantage und damit des Bandenzwecks, der von dem ... und dem ... vorgegeben worden war. Vielmehr war er im Rahmen einzelner, jeweils von dem ... erteilter Aufträge in einer Vielzahl von Einzelhandlungen bei der Vorbereitung und dem Betrieb der Plantage behilflich, wobei er in Kenntnis von den Aufgabenbereichen der anderen Bandenmitglieder deren Tätigkeiten planmäßig unterstützte bzw. eigenständig Aufgaben, wie die Besorgung und Übergabe von Lebensmitteln für die Angeklagte ... an den Angeklagten ... , wahrnahm. In der Gesamtschau stellt sich der ... als Mitglied der Bande dar, innerhalb der er jedoch Gehilfe war. Denn seine Beiträge zum Gelingen des gemeinsamen Unterfangens waren von eher untergeordneter Natur. Im Gegensatz zu ... und dem Angeklagten ... wäre er zu jeder Zeit der Unternehmung ersetzbar gewesen.

108

3.

109

Auch die Angeklagte ... hat sich nach den getroffenen Feststellungen der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1, 3, 30a Abs. 1, 33 BtMG, 27, 53 StGB strafbar gemacht.

110

Sie war ebenfalls, neben den Zeugen ... und ... , sowie den Angeklagten ... und ... , Teil einer Bande, die sich zum Zweck des fortgesetzten Betriebes einer Marihuana-Plantage in ... zusammen getan hatte und schloss sich ihr im April 2017 an, als sie von ... nach ... gebracht worden war. Auch sie wirkte dabei in Kenntnis des arbeitsteiligen Zusammenwirkens aller Beteiligten der Bande an deren Erfolg kausal mit, welchen sie wegen der Aussicht auf wirtschaftlichen Gewinns aktiv wollte und bewusst förderte. Dabei unterhielt sie Arbeitsbeziehungen sowohl zu dem Zeugen ... , als auch zu den weiteren Bandenmitgliedern ... und ... , welche sie mit Lebensmitteln sowie Dingen des täglichen Bedarfs versorgten, damit sie sich ganz auf die Aufzucht und Pflege der Cannabispflanzen konzentrieren konnte. Allerdings hatte auch die Angeklagte ... keinen steuernden Einfluss und keine tatsächliche Tatherrschaft bezüglich des Plantagenbetriebs, der von dem ... und dem ... gesteuert wurde. Vergleichbar dem Angeklagten ... verrichtete sie innerhalb der Bande, deren Mitglied sie war, lediglich Gehilfentätigkeiten von untergeordneter Natur. Anders als die Bandenmitglieder ... und ... wäre sie zu jeder Zeit der durchgeführten Unternehmung ersetzbar gewesen. Das Spezialwissen betreffend Aufzucht und Pflege der Cannabispflanzen etwa hatte nicht sie, sondern der „... “.

111

V.

112

1.

113

a)

114

Bei der Strafzumessung bezüglich des Angeklagten ... hat die Kammer für jede der zwei tatmehrheitlichen Taten zunächst den Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt, welcher Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht.

115

Die Kammer hat sodann das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG geprüft, im Ergebnis aber abgelehnt. Denn ein minder schwerer Fall ist immer dann gegeben, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Kammer hat insoweit zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bislang nicht vorbestraft ist, sich vollumfänglich geständig einließ und es sich bei Cannabis um eine vergleichsweise „weiche Droge“ handelt. Zu seinen Lasten musste aber der hochprofessionelle Aufbau einer Cannabis-Plantage auf einer Gesamtfläche von 119 qm mit über 1.000 Pflanzen bei einer Ertragserwartung von 3 Ernten pro Jahr und einem Mindestertrag von 26 kg Marihuana pro Ernte Berücksichtigung finden. Zwar geriet das Marihuana der zweiten Ernte – anders als das der ersten Ernte – letztlich nicht in Umlauf. Doch waren in den sichergestellten 38,1 kg Cannabispflanzen ca. 6490 g THC enthalten, womit die so genannte nicht geringe Menge um ein Vielfaches überschritten war. Deshalb kam in der Gesamtschau nach der Überzeugung der Kammer der Ausnahmestrafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG nicht mehr in Betracht.

116

Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die  Kammer alle bereits bei der Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall vorliege, dargestellten Strafzumessungserwägungen erneut berücksichtigt. Sie gelangte dabei unter der ergänzenden Beachtung, dass die zweite Anpflanzung eine Wiederholungstat war, zu Einzelfreiheitsstrafen von

117

5 Jahren und 6 Monaten

118

bezogen auf die erste Anpflanzung der Plantage im April 2017 und

119

6 Jahren

120

bezogen auf die zweite Anpflanzung im Juli 2017.

121

Unter nochmaliger Würdigung aller bereits genannten Strafzumessungserwägungen im Zusammenhang, insbesondere seines frühzeitigen und umfassenden Geständnisses, hat die Kammer für den Angeklagten ... sodann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

122

7 Jahren und 10 Monaten

123

als tat- und schuldangemessen erkannt.

124

Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe entspricht dabei dem Schuld- und Unrechtsgehalt aller verfahrensgegenständlichen Taten und erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten ... das Unrecht seiner Taten nachhaltig zu verdeutlichen, ihn eindringlich zu warnen und ihn zukünftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

125

b)

126

Daneben war im Einklang zu den oben wiedergegebenen gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen ... , denen die Kammer sich vollumfänglich anschließt, gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten ... in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, da der Angeklagte ... den Hang aufweist, berauschende Substanzen – namentlich Cannabis und alkoholische Getränke - im Übermaß zu konsumieren, und die verfahrensgegenständlichen Taten auch auf diesem Hang beruhen. Auf Grundlage des unbehandelt weiterhin vorliegenden Hanges sind von ihm weitere Betäubungsmittelstraftaten zu erwarten. Einer suchtmedizinischen Intervention fehlt vorliegend auch nicht die gemäß § 64 S. 2 StGB erforderliche Aussicht auf Erfolg. Eine derzeit möglicherweise noch fehlende Abstinenzmotivation kann im Rahmen der Maßregel noch geweckt werden. Daher erschien der Kammer die Anordnung der Maßregel nach Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens angezeigt.

127

Gemäß § 67 Abs. 2 StGB war diesbezüglich ein Vorabvollzug von einem Jahr und 11 Monaten anzuordnen.

128

c)

129

Die Kammer hat des Weiteren gemäß § 74 StGB die Einziehung der Liegenschaft des Angeklagten ... , eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts …, Gemarkung ... , Flur …, Flurstück …, Grundbuchblatt …, Gebäude und Freifläche unter der Anschrift ... , angeordnet. Gemäß § 74 Abs. 1 S. 1 StGB können Gegenstände, die bei Tatbegehung gebraucht worden sind, eingezogen werden. Dies war vorliegend gemäß § 74 Abs. 3 Nr. 1 StGB zulässig, da die Immobilie im Alleineigentum des Angeklagten ... steht.

130

2.

131

Bei der Strafzumessung bezüglich des Angeklagten ... hat die Kammer für jede der zwei tatmehrheitlichen Taten zunächst gleichfalls den Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt, welcher Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht.

132

Die Kammer hat sodann das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG geprüft, im Ergebnis aber abgelehnt. Denn ein minder schwerer Fall ist immer nur dann gegeben, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Kammer hat insoweit zu Gunsten des Angeklagten ... berücksichtigt, dass er bislang nicht vorbestraft ist, sich vollumfänglich geständig einließ und es sich bei Cannabis um eine vergleichsweise „weiche Droge“ handelt. Zu seinen Lasten musste aber der hochprofessionelle Aufbau einer Cannabis-Plantage auf einer Gesamtfläche von 119 qm mit über 1.000 Pflanzen bei einer Ertragserwartung von 3 Ernten pro Jahr und einem Mindestertrag von 26 kg Marihuana pro Ernte Berücksichtigung finden. Zwar geriet das Marihuana der zweiten Ernte – anders als das der ersten Ernte – letztlich nicht in Umlauf. Doch waren in den sichergestellten 38,1 kg Cannabispflanzen ca. 6490 g THC enthalten, womit die so genannte nicht geringe Menge um ein Vielfaches überschritten war. Deshalb kam in der Gesamtschau nach der Überzeugung der Kammer der Ausnahmestrafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG nicht mehr in Betracht.

133

Die Kammer hat sodann den Strafrahmen jedoch gemäß §§ 27, 49 StGB abgemildert.

134

Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die  Kammer alle bereits bei der Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall vorliege, dargestellten Strafzumessungserwägungen erneut berücksichtigt. Sie gelangte dabei unter der ergänzenden Beachtung, dass die zweite Anpflanzung eine Wiederholungstat darstellte, zu Einzelfreiheitsstrafen von

135

3 Jahren

136

bezogen auf die erste Anpflanzung der Plantage im April 2017 und

137

3 Jahren und 6 Monaten

138

bezogen auf die zweite Anpflanzung im Juli 2017.

139

Unter nochmaliger Würdigung aller bereits genannten Strafzumessungserwägungen im Zusammenhang, insbesondere seines umfassenden Geständnisses, hat die Kammer für den Angeklagten ... sodann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

140

4 Jahren

141

als tat- und schuldangemessen erkannt.

142

Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe entspricht dabei dem Schuld- und Unrechtsgehalt aller verfahrensgegenständlichen Taten und erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten ... das Unrecht seiner Taten nachhaltig zu verdeutlichen, ihn eindringlich zu warnen und ihn zukünftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

143

3.

144

Bei der Strafzumessung bezüglich der Angeklagten ... hat die Kammer für jede der zwei tatmehrheitlichen Taten zunächst gleichfalls den Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt, welcher Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht.

145

Die Kammer hat sodann das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG geprüft, im Ergebnis aber abgelehnt. Denn ein minder schwerer Fall ist immer nur dann gegeben, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Kammer hat insoweit zu Gunsten der Angeklagten ... berücksichtigt, dass sie bislang nicht vorbestraft ist, sich geständig einließ und es sich bei Cannabis um eine vergleichsweise „weiche Droge“ handelt. Zu ihren Lasten musste aber der hochprofessionelle Aufbau der Cannabis-Plantage auf einer Gesamtfläche von 119 qm mit über 1.000 Pflanzen bei einer Ertragserwartung von 3 Ernten pro Jahr und einem Mindestertrag von 26 kg Marihuana pro Ernte Berücksichtigung finden. Zwar geriet das Marihuana der zweiten Ernte – anders als das der ersten Ernte – letztlich nicht in Umlauf. Doch waren in den sichergestellten 38,1 kg Cannabispflanzen ca. 6490 g THC enthalten, womit die so genannte nicht geringe Menge um ein Vielfaches überschritten war. Deshalb kam in der Gesamtschau nach der Überzeugung der Kammer der Ausnahmestrafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG nicht mehr in Betracht.

146

Die Kammer hat sodann den Strafrahmen jedoch gemäß §§ 27, 49 StGB abgemildert.

147

Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die  Kammer alle bereits bei der Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall vorliege, dargestellten Strafzumessungserwägungen erneut berücksichtigt. Sie gelangte dabei unter der ergänzenden Beachtung, dass die zweite Anpflanzung eine Wiederholungstat darstellte, und mit Rücksicht darauf, dass ihr Tatbeitrag gegenüber den verschiedenen, von ... ausgeübten Tätigkeiten, geringer war und sie sich erst später als die weiteren Angeklagten an den Delikten beteiligte, zu Einzelfreiheitsstrafen von

148

2 Jahren und 6 Monaten

149

bezogen auf die erste Anpflanzung der Plantage im April 2017 und

150

3 Jahren

151

bezogen auf die zweite Anpflanzung im Juli 2017.

152

Unter nochmaliger Würdigung aller bereits genannten Strafzumessungserwägungen im Zusammenhang, insbesondere ihres Geständnisses, hat die Kammer für die Angeklagte ... sodann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

153

3 Jahren und 6 Monaten

154

als tat- und schuldangemessen erkannt.

155

Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe entspricht dabei dem Schuld- und Unrechtsgehalt aller verfahrensgegenständlichen Taten und erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um der Angeklagten ... das Unrecht ihrer Taten nachhaltig zu verdeutlichen, sie eindringlich zu warnen und sie zukünftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

156

VI.

157

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.

158

…                                             …