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Landgericht Paderborn·01 KLs-20 Js 1416/19-4/20·08.06.2020

LG Paderborn: Verurteilung u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs und Betrugs; Einziehung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Paderborn verurteilte den Angeklagten wegen (gemeinschaftlichen) schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, sexueller Nötigung, (gefährlicher) Körperverletzung, Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften sowie Betrugs. Kern war u.a. die gemeinschaftliche Misshandlung eines 10-jährigen Kindes im Rahmen sexuell motivierter „Bestrafungsspiele“ sowie die Täuschung eines jungen Erwachsenen über einen angeblich existierenden „Rechtsanwalt“, um Geld zu erlangen. Das Gericht stützte sich teils auf ein Geständnis, im Übrigen auf Zeugenaussagen, und verneinte eine relevante Schuldfähigkeitsminderung. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten und ordnete Wertersatzeinziehung i.H.v. 25.500 EUR an.

Ausgang: Angeklagter verurteilt zu 4 Jahren und 9 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe; Wertersatzeinziehung i.H.v. 25.500 EUR angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betrug liegt vor, wenn der Täter durch Vorspiegelung einer nicht existenten Person und hierauf gestützter Zahlungsforderungen beim Opfer einen Irrtum erregt und dadurch Vermögensverfügungen zugunsten des Täters veranlasst.

2

Sexuelle Handlungen gegenüber Kindern können auch dann vorliegen, wenn körperliche Züchtigungen im Rahmen vermeintlicher „Rollenspiele“ zur sexuellen Erregung des Täters vorgenommen werden; ein entgegenstehender „Erziehungszweck“ schließt die sexuelle Motivation nicht aus.

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Werden sexuelle Übergriffe von mehreren Personen arbeitsteilig begangen und das Opfer gemeinsam festgehalten, kommen gemeinschaftliche Begehung und eine Qualifikation wegen gefährlicher Körperverletzung durch gemeinschaftliches Handeln in Betracht.

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Der Besitz kinderpornographischer und jugendpornographischer Dateien ist strafbar, wenn der Täter die Dateien wissentlich auf einem Endgerät speichert und deren Vorhandensein beherrscht.

5

Eine Störung der Sexualpräferenz begründet für sich genommen keine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit; erforderlich ist das Vorliegen eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB und eine tatzeitbezogene Auswirkung auf die Schuldfähigkeit.

Relevante Normen
§ 176 Abs. 1 StGB§ 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB§ 177 Abs. 1 StGB§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB§ 177 Abs. 6 Nr. 2 StGB§ 184b Abs. 3 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen gemeinschaftlichen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit gemeinschaftlicher sexueller Nötigung und in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit sexueller Nötigung sowie wegen Besitzes von kinderpornographischen Schriften in Tateinheit mit Besitz von jugendpornographischen Schriften sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren und 9 Monaten

verurteilt.

Wegen eines Geldbetrages in Höhe von 25.500,00 EUR wird die Einziehung des Wertersatzes angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 2, § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2, 184b Abs. 3, 184c Abs. 3, 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, 25 Abs. 2, 52, 53, 73c StGB

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

3

I.

4

1.

5

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 53 Jahre alte Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Seine Eltern kennt der Angeklagte nicht. Unmittelbar nach seiner Geburt am 30.07.1966 in ... wurde er in einem katholischen Kinderheim im Kreis ... aufgenommen und verblieb dort die ersten 10 Jahre seines Lebens. Der Angeklagte hatte eine Schwester, die mit 8 Jahren verstarb.

6

Der Aufenthalt des Angeklagten in dem Kinderheim war nach seinen Angaben geprägt von einer gewaltvollen Erziehung und sexuellen Übergriffen auf ihn durch die in der Einrichtung tätigen Nonnen. Als der Angeklagte 6 Jahre alt gewesen ist, wurde er in dieser Einrichtung – gleich einer Grundschule – auch unterrichtet. Im Alter von 10 Jahren kam der Angeklagte zu Pflegeeltern, welche in ... lebten. Zu seiner Pflegemutter, Hausfrau, hatte der Angeklagte ein gutes Verhältnis. Sie verstarb, als der Angeklagte 16 Jahre alt war. Nach deren Tod verblieb der Angeklagte bei seinem unter Alkoholproblemen leidenden Pflegevater, gelernter Hufschmied und Polizist. Die Beziehung zu diesem war ebenfalls durch erhebliche Gewalt geprägt. Von Beginn seines Aufenthalts in der Pflegefamilie an wurde er von seinem Pflegevater regelmäßig mit einem Spaten oder einem Gummiknüppel geschlagen.

7

Der Angeklagte ging in ... zur Hauptschule, welche er im Jahr 1982 mit dem Hauptschulabschluss beendete. Anschließend erfolgte eine Berufsausbildung zum Maschinenschlosser, die er im Jahr 1985 erfolgreich abschloss. Während seiner Berufsausbildung wohnte der Angeklagte weiterhin im Haushalt seines Pflegevaters.

8

Nach Abschluss seiner Lehre verpflichtete sich der Angeklagte freiwillig für die Dauer von 4 Jahren bei der Bundeswehr; er wurde in ... stationiert. Kurz vor Ablauf dieser Dienstzeit wurde im Jahr 1989 das Dienstverhältnis mit dem Angeklagten aufgrund eines von ihm begangenen (Benzin-)Diebstahlsdelikts beendet. Nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr zog der Angeklagte nach Vinsebeck und fand dort nach einer kurzzeitigen Arbeitslosigkeit Arbeit im Rahmen einer Festanstellung im Bereich Innen- und Trockenausbau. Dieser Tätigkeit ging der Angeklagte für zwei Jahre nach. Anschließend war der Angeklagte wiederum für kurze Zeit arbeitslos. Im Jahr 1992 fand der Angeklagte eine neue Festanstellung bei einer Straßenbaufirma. Im Jahr 1994/95 kündigte der Angeklagte dieses Arbeitsverhältnis infolge von Konflikten mit seinem Vorarbeiter und war ab diesem Zeitpunkt wieder arbeitslos. Erst im Jahr 2000 fand der Angeklagte eine neue berufliche Tätigkeit im Tierheim ... als Tierpfleger, später übernahm er dort die Tierheimleitung. Während dieser Zeit stand ihm eine Wohnung auf dem Tierheimgelände zur Verfügung, die er mit Beginn seiner dortigen Tätigkeit auch bezog. Im Jahr 2003 überwarf er sich mit der Vorsitzenden des Vereins, in dessen Trägerschaft sich das Tierheim befand, und kündigte deshalb auch dieses Arbeitsverhältnis. Anschließend versuchte der Angeklagte, sich mit dem Betrieb einer Hundeschule inkl. Hundepension selbstständig zu machen. Dieses Vorhaben scheiterte jedoch, so dass er ab 2005 für die Dauer der nächsten vier Jahre wieder arbeitslos war und Sozialhilfe bezog. Ab dem Jahr 2009 arbeitete der Angeklagte in einem Sägewerk in ..., bis dieses abbrannte. Anschließend war er wieder arbeitslos. Im Jahr 2011 nahm der Angeklagte eine Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt in ... auf. Dieses Arbeitsverhältnis endete jedoch im Jahr 2014/15. Seitdem geht der Angeklagte keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach.

9

Seit dem Jahr 2010 steht der Angeklagte, der eine Erwerbsminderungsrente bezieht, unter gesetzlicher Betreuung.

10

2.

11

Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

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a) Am 30.04.1991 verurteilte ihn das Amtsgericht Detmold wegen fortgesetzten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,- DM (2 Cs 12 Js 681/91 – 10 VRs 5128/91).

13

b) Am 17.06.1991 verurteilte ihn das Amtsgericht Brakel wegen fortgesetzten vorsätzlichen Gebrauchs eines unversicherten Kraftfahrzeugs zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50,- DM (1 Cs 32 Js 996/91 –238/91).

14

c) Unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 30.04.1991 und 17.06.1991 bildete das Amtsgericht Detmold mit Beschluss vom 19.09.1991 nachträglich eine Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,- DM.

15

d) Das Amtsgericht Brakel verurteilte ihn am 22.11.1991 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40,- DM (1 Ds 23 Js 1210/91 - 415/91).

16

e) Am 10.02.1993 verurteilte das Amtsgericht Höxter den Angeklagten wegen vorsätzlichen Gebrauchs eines unversicherten Kraftfahrzeugs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,- DM (8 Cs 47 Js 3231/92 – 41/93).

17

f) Am 18.03.1994 verurteilte ihn das Amtsgericht Brakel wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,- DM (1 Ds 47 Js 3459/93 – 41/94).

18

g) Am 25.04.1996 verurteilte ihn das Amtsgericht Brakel wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25,- DM (1 Ds 47 Js 86/96 –120/96).

19

h) Das Amtsgericht Brakel verurteilte ihn am 07.08.1996 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25,- DM (1 Cs 47 Js 1358/96 – 354/96).

20

i) Am 23.04.1997 verurteilte ihn das Amtsgericht Brakel wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,- DM (1 Cs 47 Js 598/97 – 208/97).

21

j) Am 30.09.1999 verurteilte das Amtsgericht Brakel den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az. 1 Cs 112 Js 309/99 – 287/99).

22

Das Urteil enthält u. a. folgende Feststellungen:

23

„Der am 19.02.1985 in … geborene Schüler ... wurde durch seinen Freund ...mit dem Angeklagten bekannt. Zusammen mit seiner Schwester ...suchte der Zeuge ...mit ...die Wohnung des Angeklagten in ... auf. ...und ...verließen nach einiger Zeit das Zimmer des Angeklagten, während der Zeuge ...bei dem Angeklagten blieb. Der Zeuge ... unterhielt sich mit dem Angeklagten, der über seine Kindheit im Heim berichtete, wo er immer geschlagen worden sei. Er habe immer seine Hose herunterziehen müssen, wenn er Schläge erhalten habe. Der Angeklagte veranlasste den Zeugen sodann, seine Hose herunter zu ziehen. Der Angeklagte zog dem Zeugen dann einen Kopfkissenbezug über den Kopf. Er betrachtete sodann den Zeugen, der das mit sich geschehen ließ. Der Zeuge übernachtete dann bei dem Angeklagten.

24

Eine Woche später, am 04.04.1999 ging der Zeuge ...erneut zu dem Angeklagten, wie es beim 1. Besuch besprochen war. Der Angeklagte veranlasste den Zeugen ...sich auszuziehen und über eine Couch zu beugen, an der er den Zeugen an den Füßen und Armen so fesselte, dass dieser sich nicht entfernen konnte. Sodann schlug er den Zeugen ..., wie er mit ihm vereinbart hatte, mit einem Bambusstock 10 Mal auf das nackte Gesäß und anschließend 20 Mal mit dem Teppichklopfer ebenfalls auf das nackte Gesäß. Außerdem fotografierte er den Zeugen .... Diese Handlungen nahm der Angeklagte vor, um sich sexuell zu erregen. Der Zeuge ... hatte sich freiwillig für diese Handlungen zur Verfügung gestellt, weil der Angeklagte ihm hierfür 100,- DM versprochen hatte, die der Zeuge dann auch erhielt.

25

Der Angeklagte rechnete damit, dass der Zeuge zur Tatzeit noch keine 16 Jahre alt war.“

26

Die Strafe wurde mit Wirkung vom 07.12.2002 erlassen.

27

k) Am 17.11.2004 verurteilte das Amtsgericht Paderborn den Angeklagten wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,- € (430 Js 1117/04 25 Cs 791/04).

28

l) Mit Urteil vom 15.12.2005 – rechtskräftig seit demselben Tag – verurteilte das Landgericht Paderborn den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az. 5 KLs - 112 Js 22/05 - 30/05). Die Strafe ist mit Wirkung ab dem 16.12.2010 erlassen.

29

Der Verurteilung lagen folgende tatsächlichen Feststellungen zugrunde:

30

„Anfang 2004 verliebte sich der Angeklagte in den am 04.03.1990 geborenen Zeugen ..., der in einem Heim in der Nähe seiner Wohnung lebte. In der Zeit von Januar 2004 bis zum 03.03.2004 kam es zwischen den beiden zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen, die der Angeklagte auch durch sein finanziell großzügiges Verhalten förderte. Im Rahmen der sexuellen Handlungen schlug der Angeklagte den Zeugen jeweils mit der Hand oder einem Stock auf das nackte Gesäß, um sich bereits hierdurch sexuelle Befriedigung zu verschaffen.

31

Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten, für die der Angeklagte im vollen Umfang verantwortlich war:

32

1.

33

An einem nicht mehr zu ermittelnden Tag Ende Januar 2004 oder Anfang Februar 2004 zog der Angeklagte ... im Wohnzimmer seiner Wohnung die Hosen herunter und ließ den Jungen sich eine Tüte über den Kopf ziehen. Er schlug mit der flachen Hand mehrfach und immer heftiger werdend auf das Gesäß des Jungen und streichelte ihn anschließend am Gesäß.

34

2.

35

Einige Tage darauf legte sich der Angeklagte, nachdem er ... geschlagen hatte, mit ihm in seiner Wohnung ins Bett. Dort streichelten sich beide wechselseitig am Penis. Beim Angeklagten kam es zum Samenerguss.

36

3.

37

Kurze Zeit darauf legten sich beide, nachdem der Angeklagte den Zeugen ... geschlagen hatte, ins Bett. Der Zeuge ... befriedigte den Angeklagten, der sich zuvor eine Schnur um den Penis gebunden hatte, bis zum Samenerguss.“

38

Im anhängigen Verfahren wurde der Angeklagte am 15.11.2019 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 16.11.2019 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Höxter vom gleichen Tage (Az: 8 Gs 174/19 [20 Js 1416/19]) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede.

39

II.

40

1.

41

Im Dezember 2015 lernte der Angeklagte den damals 17-jährigen Zeugen ... über eine Internet-Kontaktbörse kennen. Es entwickelte sich zwischen den beiden eine von sadomasochistischen Praktiken geprägte sexuelle Beziehung, in deren Verlauf der Angeklagte zum Ausleben seiner sexuellen Phantasien auch sexuell motivierte Rollen- bzw. Bestrafungs-/ Erziehungsspiele einführte und auf die auch der Zeuge ... einging. So führte der Angeklagte im Rahmen dieser Rollenspiele insbesondere die Figur eines von ihm frei erfundenen Rechtsanwalts ein, der den Zeugen ... bestrafte und diesem mit Strafen drohe, wie sie in Singapur üblich seien. Dieser fiktiven Figur maß der Zeuge ... jedoch einen tatsächlichen Realitätsgehalt bei und hatte Angst vor ihr, was dem Angeklagten nicht verborgen blieb. Nachdem der Angeklagte erkannt hatte, dass der Zeuge ... ihm hinsichtlich der Figur des Rechtsanwalts vollen Glauben schenkte, fasste er unter Ausnutzung dieses Vertrauens Ende des Jahres 2016 den Entschluss, sich in den Folgemonaten auf Kosten des Zeugen ... zu Unrecht zu bereichern, denn der Angeklagte wusste um die guten finanziellen Rücklagen des Zeugen ... in Gestalt einer im Verlauf des Sommers 2017 zu dessen Gunsten fällig werdenden Lebensversicherung seines verstorbenen Vaters:

42

Im Januar 2017 teilte der Angeklagte dem Zeugen ... der Wahrheit zuwider mit, dass ihn der Rechtsanwalt sexuell missbraucht habe, wodurch er eine behandlungsbedürftige Verletzung seines Gesäßes erlitten habe. Diese Verletzung habe im Krankenhaus behandelt werden müssen. Dieser Krankenhausaufenthalt habe 7.000,00 EUR gekostet. Diese Kosten hätte der Rechtsanwalt zwar bereits vorgestreckt, verlange aber, dass er, der Zeuge ..., diese Kosten ausgleiche, andernfalls werde der Rechtsanwalt auch ihn, den Zeugen, aufsuchen, ihn nach Singapur entführen und ihn dort bestrafen lassen. Der Zeuge ..., an die wahre Existenz des Rechtsanwalts und seine Zahlungsverpflichtung glaubend, wollte der Zahlung nachkommen und nahm zu diesem Zweck bei der Sparkasse … einen Kredit in Höhe von 7.500,00 EUR auf, welcher durch die auf über 18.000,00 EUR valutierende Lebensversicherung seines Vaters abgesichert wurde. Anschließend übergab der Zeuge dem Angeklagten einen aus dem Kredit stammenden Betrag in Höhe von 7.000,00 EUR, um damit seine – ... – vermeintliche Schuld zu begleichen. Entgegen der Erwartung des Zeugen ... leitete der Angeklagte das Geld nicht weiter, sondern verbrauchte es – wie von Anfang an geplant – für sich selbst.

43

Am 31.05.2017 wurde die Lebensversicherung des Vaters des Zeugen ... zur Auszahlung fällig, an den Zeugen ... erfolgte die Auskehrung eines Betrages in Höhe von insgesamt 18.778,30 EUR. Nachdem der Angeklagte dies erfahren hatte, gaukelte er dem Zeugen ... erneut vor, schon wieder eine behandlungsbedürftige Gesäßverletzung durch eine nochmalige sexuelle Misshandlung durch den Rechtsanwalt erlitten zu haben und deswegen wiederum im Krankenhaus gewesen zu sein. Zwar habe der Rechtsanwalt auch die nunmehr angefallenen Behandlungskosten in Höhe von 10.000,00 EUR verauslagt, verlange aber erneut deren Übernahme durch den Zeugen ..., da er diesen andernfalls wiederum in Singapur bestrafen lassen werde. Der Zeuge ..., der erneut der Vorstellung des real existierenden, strafenden Rechtsanwalts und seiner eigenen Zahlungsverpflichtung unterlag, übergab Anfang Juni 2017 dem Angeklagten aus der Lebensversicherung seines Vaters Bargeldbeträge in Höhe von insgesamt 9.500,00 EUR, damit dieser seine – ... – vermeintliche Zahlungsverpflichtung erfüllte. Tatsächlich verwendete der Angeklagte, der unverändert erkannte, dass ihm der Zeuge ... weiterhin vollen Glauben schenkte, das Geld wiederum zu eigenen Zwecken.

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Im April 2018 vertraute der Zeuge ... dem Angeklagten noch immer vollständig. Der Angeklagte, dem bewusst war, dass das Zahlungsverhalten des Zeugen weiterhin ganz von seinen Vorspiegelungen und Anweisungen bestimmt wurde, beschloss, diese Situation weiter auszunutzen. Er teilte dem Zeugen mit, dass der Rechtsanwalt erneut die Zahlung von 9.000,00 EUR verlange, da andernfalls seine strenge Bestrafung in Singapur erfolge. Der Zeuge ... glaubte dem Angeklagten erneut und ging weiterhin davon aus, zur Zahlung der von dem angeblichen Rechtsanwalt verlangten Geldbeträge verpflichtet zu sein. Da er nicht mehr über genügend Geld verfügte, beschaffte sich der Zeuge ... die geforderte Summe durch einen Kredit bei dem Finanzierungsanbieter .... Nach Auszahlung der Darlehenssumme händigte der Zeuge ... dem Angeklagten 9.000,00 EUR in bar aus. Der Angeklagte verbrauchte das Geld erneut für sich.

45

Dem Angeklagten war bei all dem bewusst, dass er ohne die Täuschung und Aufrechterhaltung der Überzeugung des Zeugen ... von der Richtigkeit seiner Erklärungen hinsichtlich der Existenz des strafenden Rechtsanwalts von diesem keinerlei Geldzahlungen im Umfang von insgesamt 25.500,00 EUR erhalten hätte; es kam ihm bei all dem allein darauf an, durch die Zahlungen des Zeugen ... in den Genuss  von Bargeld in Höhe von insgesamt 25.500,00 EUR zu kommen.

46

Der Zeuge ... ist noch heute hoch verschuldet. Während sein Stiefvater das von ihm bei der Sparkasse … im Januar 2017 aufgenommene Darlehen zurückgeführt hat, wofür der Zeuge ... im Gegenzug seinem Stiefvater seinen ¼ Miteigentumsanteil am elterlichen Wohnhaus übertragen musste, führt der Zeuge den bei dem Finanzdienstleister ... aufgenommenen Kredit, der aktuell über 14.000,00 EUR valutiert, noch heute im Wege monatlicher Ratenzahlungen in Höhe von 100,00 EUR zurück.

47

2.

48

Im Jahr 2019 pflegte der Angeklagte bereits über mehrere Jahre lang freundschaftlichen Kontakt zu der Familie ..., die mit ihren Kindern in seiner Nachbarschaft in ... lebte. Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und den Eheleuten ... sowie deren am 07.01.2009 geborenen Sohn ...war so intensiv, dass sich der Angeklagte zur Familie gehörig fühlte und die Eheleute ... beabsichtigten, dem Angeklagten die Patenschaft für ... anzuvertrauen, zumal sich auch ... mit dem Angeklagten, den er „Onkel“ nannte, gut verstand. Im Verlauf der Freundschaft äußerte der Angeklagte gegenüber den Eltern des ... den Wunsch, ob das Kind, dessen Alter ihm bekannt war, nicht ab und zu bei ihm übernachten könne: Er sei gerne mit Kindern zusammen, außerdem tue ihm das Zusammensein mit ... gut und helfe ihm dabei, seine gesundheitlichen Beschwerden zu lindern. Die Eltern, die dem Angeklagten vertrauten, erlaubten daraufhin ihrem Sohn, bei dem Angeklagten zu übernachten. In der Zeit von Januar 2019 bis zum 15.11.2019 übernachtete ... an nicht näher konkretisierbaren Tagen, insgesamt vier Mal, bei dem Angeklagten.

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a)

50

Bei der dritten Übernachtung des damals 10 Jahre alten ... in seiner Wohnung verlangte der Angeklagte von dem Kind, dass sich dieses seinen Schlafanzug und die Unterhose herunterziehe und sich bäuchlings auf die Couch lege. Dieser Aufforderung leistete das Kind Folge. Anschließend verschränkte der Angeklagte die Hände des auf dem Bauch liegenden Kindes auf seinem Rücken, hielt es auf diese Weise mit der einen Hand fest und drückte ihn zugleich nach unten. Mit der anderen Hand schlug der Angeklagte zu seiner eigenen sexuellen Erregung mehrfach, mindestens 10x, mit einem nicht näher feststellbaren, stockähnlichen Gegenstand auf das entblößte Gesäß des Kindes. Der Angeklagte ging davon aus, dass ... hierbei Schmerzen erleiden wird, und nahm dies billigend in Kauf. Obschon der Angeklagte wahrnahm, dass das Kind vor Schmerzen schrie, weinte und rief „Onkel, hör auf, lass dass, ich möchte das nicht, lass mich los“, ließ er die Schläge immer intensiver und kräftiger werden. Anschließend ließ der Angeklagte, der keine Erektion bekam, von dem Kind ab. Am nächsten Morgen verließ das Kind die Wohnung des Angeklagten und ging nach Hause.

51

b)

52

Ca. 1 Woche später übernachtete ... erneut in der Wohnung des Angeklagten, in welcher sich zu diesem Zeitpunkt auch der gesondert Verfolgte 19-jährige ...aufhielt. Im Laufe des Abends hielt der Angeklagte entsprechend eines zuvor mit dem Zeugen ... gefassten Tatplans das Kind fest, während der gesondert Verfolgte ..., dem das Alter von ... bekannt war, dem Jungen dessen Schlafanzughose und seine Unterhose herunterzog. Das Kind musste sich anschließend wiederum bäuchlings auf die Schlafcouch legen. Sodann schlugen der Angeklagte und der gesondert Verfolgte ... – ihrem gemeinsamen Tatplan entsprechend – abwechselnd mit einem ebenfalls nicht näher bestimmbaren stockähnlichen Gegenstand insgesamt mindestens 10x auf das nackte Gesäß des Kindes, wobei jeder der beiden mindestens 5x zuschlug, um sich jeweils auf diese Weise sexuell zu erregen. Um eine vom Angeklagten und vom Zeugen ... erwartete Gegenwehr des Jungen gegen die Schläge zu unterbinden, wurde ... vom Angeklagten an seinen Armen und von dem gesondert Verfolgten ... an seinen Beinen gleichzeitig festgehalten. Außerdem warf der Angeklagte dem Kind mit Wissen und Billigung des gesondert Verfolgten ... eine graue Decke über den Kopf, so dass ... nichts mehr sehen konnte, ehe sie ihm weitere Schläge versetzten. Infolge der Schläge erlitt ... ... – was sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge erkannten und billigend in Kauf nahmen – erneut starke Schmerzen, weshalb er schrie und weinte. Nachdem der Angeklagte, der auch bei diesem Vorfall keine Erektion bekommen hatte, und der gesondert Verfolgte ... von ... abgelassen hatten, schlief das Kind später ein und verließ am nächsten Morgen die Wohnung des Angeklagten.

53

Infolge der Taten ließen sich bislang keine erheblichen Verhaltensveränderungen bei dem Kind feststellen. ... brauchte bisher nicht die Hilfe und Unterstützung eines Psychologen. Auch im schulischen Bereich sind keine Verschlechterungen eingetreten. Er achtet – anders als zuvor – lediglich darauf, dass ihn seine Mutter nicht mehr nackt sieht und dass er, wenn er sich im Bad aufhält, alleine ist.

54

3.

55

Im Jahr 2019 unterhielt der Angeklagte auch zu den Eheleuten ..., die mit ihren Kindern im selben Haus wie die Familie ... lebte, freundschaftlichen Kontakt. Deren am 17.09.2008 geborener Sohn, ..., dessen Alter dem Angeklagten bekannt war, übernachtete auf Wunsch des Angeklagten und mit Erlaubnis seiner Eltern zu einem nicht näher konkretisierbaren Zeitpunkt im Zeitraum zwischen Januar 2019 und dem 15.11.2019 ebenfalls in der Wohnung des Angeklagten. Im Verlauf des Abends zog der Angeklagte seine Hose und seine Unterhose herunter, legte sich bäuchlings mit entblößtem Gesäß auf sein Bett und forderte ... auf, ihn zur eigenen sexuellen Erregung mit der bloßen Hand fest auf sein nacktes Gesäß zu schlagen. Dieser Aufforderung leistete das Kind Folge. Anschließend sagte der Angeklagte zu dem Jungen: „Das tat gut“ und zog sich seine Hose wieder an.

56

Infolge der Tat sind bei ... bislang keine behandlungsbedürftigen Verhaltensveränderungen feststellbar. Er ist zwar ruhiger und schüchterner geworden, als er vor dem Vorfall gewesen ist, und blockt sämtliche Gespräche hierüber ab. Psychologische Hilfe wurde bislang jedoch nicht in Anspruch genommen.

57

4.

58

Anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten, die am 15.11.2019 stattfand, wurde in den Wohnräumlichkeiten des Angeklagten in der ... in ... unter anderem sein Smartphone der Marke Samsung GSM G9000F sichergestellt. Dieses sichergestellte Mobiltelefon hatte der Angeklagte im August 2018 im gebrauchten Zustand käuflich erworben. In der Folgezeit speicherte der Angeklagte auf diesem Smartphone – wie er wusste – insgesamt 31 Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt und 208 Bilddateien mit jugendpornografischem Inhalt ab. Auf den Bildern dieser Dateien sind weitgehend männliche Personen zu erkennen, die überwiegend vollständig entkleidet sind und die an sich oder anderen Personen sexuelle Handlungen vornehmen oder an denen Dritte sexuelle Handlungen vornehmen.

59

Dabei sind jedenfalls auf den 9 Bildern mit den Nummern 2, 8, 10, 21 sowie 24 aus dem Sonderheft „Auswertung Mobiltelefon ..., Anhang 1 – Kinderpornographie“ – zum Teil deutlich – unter 14 Jahre alte Kinder zu sehen, die in ein sexuelles Geschehen involviert sind; zum Teil ist insoweit ein Geschehen abgebildet, das einen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB zum Gegenstand hat. Bei den Bildern Nr. 4, 15, 18 und 29 aus diesem Sonderheft ist hingegen nicht sicher auszuschließen, dass die dort abgebildeten – sicher minderjährigen – Personen das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben.

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Im Einzelnen haben die vorgefundenen Bilddateien, die sich im Sonderheft  „Auswertung Mobiltelefon ..., Anhang 1 – Kinderpornographie“ befinden, folgende Inhalte:

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Bild 2Zwei Jungen mit noch kindlichem Körperbau und ohne Behaarung im Alter von etwa 10 Jahren sitzen nebeneinander vollständig entkleidet auf einem Sofa. Der auf dem Bild links abgebildete Junge manipuliert an seinem Penis, während der andere Junge ihm hierbei zuschaut.
Bild 4Ein vollständig entkleideter erwachsener Mann liegt mit gespreizten Beinen auf dem Rücken im Bett. Auf ihm liegt ein ebenfalls vollständig entkleideter Junge, gleichermaßen die Beine spreizend. Das entblößte Gesäß des Jungen liegt auf dem Genitalbereich des Mannes. Das erigierte Glied des Jungen, der noch keine Schambehaarung hat, ist auf seinem Bauch abgelegt und wird unterhalb der Penisspitze von einer Hand berührt.
Bild 8Ein Junge mit kindlichem Körperbau, noch kleinem Geschlechtsteil und ohne Körperbehaarung liegt vollständig entkleidet auf einer Decke oder einem Handtuch auf dem Boden. Er zieht mit seinen Händen beide Beine gespreizt in Richtung seines Kopfes und hebt seinen After in Richtung einer anderen männlichen Person, die ihren erigierten Penis in den After des Jungen einführt.
Bild 10Ein Junge mit entkleidetem Oberkörper hockt sehr nah vor einer vollständig entkleideten männlichen Person, deren Glied erigiert ist. Diese Person umfasst mit ihrer rechten Hand den Hals-Nacken-Bereich des Jungen, dieser wendet den Kopf nach links ab.
Bild 15Ein Junge liegt vollständig entkleidet mit angehobenen und gespreizten Beinen rücklings auf einem Bett. Eine andere Person drückt, ebenfalls mit gespreizten Beinen sitzend, den eigenen Unterleib sehr nah an den Unterleib des Jungen, so dass der Eindruck entsteht, diese Person vollziehe an dem Jungen den Analverkehr. Mit seiner linken Hand hält diese Person den nach oben angewinkelten rechten Unterschenkel des Kindes fest, während seine rechte Hand das Glied des Kindes umschließt, um das herum keine Schambehaarung sichtbar ist. Der Körperbau des Jungen ist kindlich.
Bild 18Ein Junge hockt mit vollständig entkleidetem Oberkörper hinter einer Badewanne. Vor ihm steht eine andere – aufgrund ihres Körperbaus sichtbar ältere – ebenfalls vollständig entkleidete männliche Person, an welcher der Junge den Oralverkehr vollzieht.
Bild 21Ein Mädchen, das keinen Slip und kein Unterhemd trägt, beugt seinen Oberkörper nach vorn. Sein Kleid ist nach oben über den Brustkorb geschoben, so dass es am Unterkörper vollständig entkleidet ist. Ein vollständig entkleideter erwachsener Mann steht hinter dem Mädchen, hält es mit seiner rechten Hand an seinem nach hinten gestreckten rechten Arm fest und drückt seinen nackten Genitalbereich so eng an den Unterleib des Mädchens, dass der Eindruck entsteht, er vollziehe an dem Kind den Anal-, ggf. auch den Vaginalverkehr.
Bild 24Ein vollständig entkleideter Junge mit kindlichem Körperbau hockt mit gespreizten Beinen und nach vorne gestreckten Armen auf dem Bett und stützt sich mit seinen Händen auf der Matratze ab. Hinter ihm steht eine erwachsene männliche, ebenfalls vollständig entkleidete, Person. Diese Person umschließt mit ihren Armen das Becken des Kindes, drückt seinen Unterleib an den Unterleib des Kindes und vollzieht an diesem den Analverkehr.
Bild 29Ein vollständig entkleideter erwachsener Mann liegt rücklings mit gespreizten Beinen auf der Liegefläche eines Fahrzeugs, sein Penis ist erigiert. Auf ihm kniet, ebenfalls vollständig entkleidet, ein Kind mit noch nicht vollständig entwickeltem Körperbau, der Mann führt seinen erigierten Penis in den Anus des Kindes ein.
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Auf jedenfalls 16 verschiedenen Bilddateien (Bilder Nrn. 1, 8, 11, 14, 32, 34, 39, 43, 45, 51, 78, 83, 86, 133, 138 sowie 145) aus dem Sonderheft „Auswertung Mobiltelefon ..., Anhang 2 – Jugendpornografie“ sind jeweils männliche Personen zu erkennen, die womöglich das 14. Lebensjahr vollendet haben, bei denen aufgrund des noch nicht vollständig ausgereiften Körperbaus und – soweit erkennbar der Gesichtszüge – jedoch sicher auszuschließen ist, dass sie bereits 18 Jahre alt sind.

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Im Einzelnen haben die vorgenannten Bilddateien folgende Inhalte:

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Bild 1Eine männliche Person, im Bereich des Unterkörpers vollständig entkleidet, führt ihren erigierten Penis in den After des vor ihr auf dem Bauch liegenden, im Bereich des Unterkörpers ebenfalls vollständig entkleideten männlichen Jugendlichen ein.
Bild 8Ein männlicher Jugendlicher steht in der Natur. Sein Oberkörper ist entblößt. Seine Hose ist im Bereich des Reißverschlusses geöffnet. Er hält mit seiner rechten Hand sein erigiertes Glied. Vor ihm kniet ein anderer Jugendlicher, von dem lediglich der Kopf und der entblößte Oberkörper zu sehen sind. Er hält seinen Mund sehr nah im Bereich der Penisspitze des anderen Jugendlichen, so dass der Eindruck entsteht, dass er beabsichtigt, an diesem Jugendlichen den Oralverkehr zu vollziehen.
Bild 11Drei männliche Jugendliche sind vollständig entkleidet. Der in der Mitte sich befindende Jugendliche hat seinen Mund geöffnet und beugt seinen Kopf und Oberkörper in die Richtung des Genitalbereichs des links im Bild vor ihm stehenden Jugendlichen. Es entsteht der Eindruck, als ob er an diesem den Oralverkehr vollzieht. Hinter ihm, rechts im Bild, steht der dritte Jugendliche. Dieser stützt sich mit seinem linken Arm an der Wand ab und vollzieht an dem in gebeugter Körperhaltung vor ihm verharrenden Jugendlichen den Analverkehr.
Bild 14Ein männlicher Jugendlicher hockt vor einer stehenden männlichen Person mit entkleidetem Oberkörper und herunter gezogenem Slip, deren Glied erigiert ist, und vollzieht an dieser den Oralverkehr.
Bild 32Ein Jugendlicher liegt mit entblößtem Unterkörper kopfüber auf einer Bank. Ein andere, bekleidete, männliche Person schlägt dem Jugendlichen mit einem Rohrstock auf das nackte, bereits stark gerötete Gesäß.
Bild 34Vier vollständig entkleidete männliche Jugendliche befinden sich auf einem Bett. Zwei der Jugendlichen tauschen sich einen Kuss aus. Einer dieser beiden Jugendlichen legt seine Hand auf dem Rücken des vor ihm in gebeugter Körperhaltung verharrenden anderen Jugendlichen ab, der wiederum seinen Kopf oberhalb des nackten Genitalbereichs des anderen Jugendlichen abstützt. Ein weiterer Jugendlicher schiebt von unten seinen Kopf so nah in den Genitalbereich des in gebeugter Körperhaltung verharrenden Jugendlichen, dass der Eindruck entsteht, er vollzieht an ihm den Oralverkehr.
Bild 39Ein nackter Jugendlicher liegt bäuchlings auf dem Bett. Die Beine sind gespreizt, sein Gesichtsausdruck ist schmerzverzerrt. Eine erwachsene männliche Person vollzieht an ihm den Analverkehr.
Bild 43Ein männlicher Jugendlicher mit nacktem Oberkörper vollzieht an einem anderen entkleideten Jugendlichen, von dem lediglich der Unterkörper zu sehen ist und der mit gespreizten und angewinkelten Beinen  auf dem Rücken liegt, den Oralverkehr. Der Intimbereich dieses Jugendlichen ist noch unbehaart.
Bild 45Ein männlicher Jugendlicher liegt am Boden. Im Vordergrund der Aufnahme steht sein Kopf. In seinen Mund wird von oben ein erigierter Penis eingeführt.
Bild 51Ein entkleideter männlicher Jugendlicher, von dem lediglich der Oberleib zu sehen ist, hockt vor einer anderen, im Bereich des Unterkörpers vollständig entkleideten, männlichen Person, deren Penis erigiert ist. Diese Person drückt mit ihrer rechten Hand auf den Kopf des Jugendlichen und führt ihr erigiertes Glied in den aufgerissenen Mund des Jugendlichen ein.
Bild 78Ein nackter männlicher Jugendlicher liegt bäuchlings auf dem Bett. Sein Intimbereich ist noch unbehaart. Er spreizt die Beine leicht, wodurch sich auch sein After leicht öffnet. Die zur Kamera gewölbte Anusöffnung steht im Vordergrund der Aufnahme.
Bild 83Ein nackter Jugendlicher steht in der Mitte der Aufnahme, seine Hände sind rücklings verbunden. Hinter ihm steht ein vollständig bekleideter erwachsener Mann, der seinen Blick in Richtung des entblößten Gesäßes des Jugendlichen lenkt. Vor dem Jugendlichen steht ein ebenfalls vollständig bekleideter männlicher Erwachsener, mit Ausnahme eines Sehschlitzes bis zur Unkenntlichkeit maskiert. Mit seiner linken Hand umgreift dieser Mann den Hals des Jugendlichen und hält ihn auf diese Weise fest, während er mit seiner rechten Hand an dem Penis des Jugendlichen manipuliert.
Bild 86Drei eng hintereinander in einer Reihe stehende vollständig entkleidete Jugendliche vollziehen aneinander den Analverkehr.
Bild 133Ein nackter Jugendlicher liegt auf dem Rücken auf einem Bett, die Beine sind stark gespreizt. Eine andere männliche Person vollzieht an ihm den Analverkehr.  Im Zentrum der Aufnahme steht dessen erigierte Glied, das in den Anus des Jugendlichen eingeführt wird.
Bild 138Ein nackter Jugendlicher liegt auf einem Bett auf dem Rücken. Sein Intimbereich ist unbehaart, sein Glied ist erigiert. Zwischen seinen Beinen ist der Kopf eines männlichen Erwachsenen zu sehen, der seinen Kopf mit aufgerissenem Mund und heraushängender Zunge in Richtung des Penis des Jugendlichen führt.
Bild 145Ein nackter Jugendlicher steht in einer nach vorne abgeschrägten Körperhaltung und stützt sich mit seinen Unterarmen auf einem Bett ab. Hinter ihm hockt eine erwachsene männliche Person mit vollständig entkleidetem Oberkörper, die mit ihren Händen die Pobacken des Jugendlichen auseinander schiebt und ihre Zunge in den Anus des Jugendlichen einführt.
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Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die sich bei den Akten, in dem Sonderheft zu 20 Js 1416/19, befindlichen Abbildungen (Ausdrucke der Bilddateien in dem Anhang 1 – Kinderpornographie – und in dem Anhang 2 – Jugendpornographie) verwiesen.

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Der Angeklagte wusste zum Zeitpunkt der Sicherstellung seines Smartphones sicher, dass er im Besitz der kinder- und jugendpornographischen Bilddateien war, die auf diesem Mobiltelefon gespeichert waren.

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5.

68

Anhaltspunkte dafür,dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitraum erheblich vermindert oder aufgehoben gewesen sein könnten,lagen nicht vor.

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III.

70

1.

71

Die vorgenannten Feststellungen zu Ziffern II.1 (Tatgeschehen zum Nachteil des ...), II.2 (Tatgeschehen zum Nachteil des ... ...) und II.4 (Tatgeschehen Kinder- und Jugendpornografie) beruhen zur Überzeugung der Kammer auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln sich die Kammer nicht veranlasst sieht, und darüber hinaus auf der durchgeführten Beweisaufnahme, für deren Umfang und Förmlichkeiten auf das Hauptverhandlungsprotokoll Bezug genommen wird.

72

Der Angeklagte hat, soweit es das festgestellte Tatgeschehen zu Ziffer II.1 betrifft, dies zunächst in Abrede gestellt. Nachdem die Kammer den Zeugen ... vernommen hatte, hat der Angeklagte diese Tat aber vollumfänglich eingeräumt.

73

Soweit es die Feststellungen zu Ziffer II.2 betrifft, hat der Angeklagte zunächst lediglich das gemeinschaftlich mit dem gesondert Verfolgten ... begangene Tatgeschehen zu Lasten des Kindes ... ... eingeräumt (Tat zu Ziffer II.2b), jedoch bestritten, dass die dem Kind erteilten Schläge aus sexueller Motivation heraus erfolgt sein sollen, vielmehr habe es sich hierbei um die von dem Vater des Kindes gewünschten erzieherischen Maßnahmen gehandelt. Erst auf Vorhalt und Verlesung der in Rechtskraft erwachsenen Urteile des Amtsgerichts Brakel vom 30.09.1999 (Az. 1 Cs - 112 Js 309/99 - 287/99) und des Landgerichts Paderborn vom 15.12.2005 (Az. 5 KLs - 112 Js 22/05 - 30/05) hat der Angeklagte eingeräumt, dass dieses Tatgeschehen sexuell motiviert gewesen sei. Auch die Begehung der Tat zu Ziffer II.2a) hat der Angeklagte nach Verlesung der Feststellungen der genannten Urteile sodann wie festgestellt vollumfänglich eingeräumt.

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2.

75

Soweit der Angeklagte das zu Ziffer II.3 festgestellte Tatgeschehen zu Lasten des Zeugen ... ... gänzlich in Abrede gestellt hat, ist diese Einlassung widerlegt durch die Bekundungen des Zeugen ... ..., die Bekundungen seiner Mutter, der Zeugin ..., sowie durch die Angaben der Zeugin KHKin ..., die das Kind am 15.11.2019 polizeilich vernommen hatte.

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3.

77

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung vom 09.06.2020 erstatteten Gutachten des Sachverständigen Dr. med. ..., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie.

78

Nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, der vor der Hauptverhandlung den Inhalt der Akten und der Beiakten zur Kenntnis genommen und den Angeklagten am 06.05.2020 exploriert hat, waren im gesamten Tatzeitraum weder die Einsichts-, noch die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB aufgehoben oder auch nur erheblich vermindert. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass bei dem Angeklagten zwar im gesamten Tatzeitraum eine Störung der Sexualpräferenz mit homopädophilen und sadomasochistischen Zügen (ICD 10:F65.6) bestanden habe. Diese Diagnose erfülle jedoch keines der in §§ 20, 21 StGB genannten Eingangsmerkmale. Weder könne das Verhalten des Angeklagten im Tatzeitraum unter das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung noch unter das Eingangsmerkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung subsumiert werden. Ferner sei auch das Eingangsmerkmal eines Schwachsinns mangels eines darauf gerichteten Anhaltspunktes auszuschließen. Soweit bei dem Angeklagten homopädophile und sadomasochistische Präferenzen zu finden seien, erreichten diese auch nicht eine solch hohe Intensitätsstufe, dass die Zuordnung zum Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit sicher möglich wäre, da die Triebstörung des Angeklagten sein Leben in der Vergangenheit nicht überdauernd bestimmt habe und es auch nicht überdauernd, sondern nur im Sinne lebensphasischer Abschnitte zu Übergriffen gekommen sei. Überdies fänden sich auch keine Anhaltspunkte für eine tatzeitbezogen verminderte bzw. aufgehobene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit.

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Den durchweg nachvollziehbaren und plausibel begründeten überzeugenden Darlegungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten schließt sich die Kammer vollinhaltlich an; begründete Anhaltspunkte für eine anderweitige Beurteilung sind nicht erkennbar, zumal der Sachverständige von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist.

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IV.

81

Nach den unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB (Tat zu Ziffer II.1) und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen gemäß §§ 176 Abs. 1, 53 StGB schuldig gemacht (Taten zu Ziffern II.2a) und II.3), davon in einem Fall (Tat zu Ziffer II.2a) in Tateinheit gemäß § 52 StGB mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB und sexueller Nötigung gem. § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte tatmehrheitlich dazu des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. §§ 176a Abs. 2 Nr. 2, 25 Abs. 2, 53 StGB in Tateinheit gemäß § 52 StGB mit gemeinschaftlicher sexueller Nötigung gem. §§ 177 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB und gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, 25 Abs. 2 StGB (Tat zu Ziffer II.2b) sowie tatmehrheitlich dazu wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften (Tat zu Ziffer II.4) gemäß §§ 184b Abs. 3, 184c Abs. 3, 52 StGB strafbar gemacht.

82

V.

83

Die Kammer hatte gemäß § 53 StGB zunächst auf 5 Einzelstrafen zu erkennen.

84

1.

85

Hinsichtlich der Tat zu Ziffer II.1 hat die Kammer bei der Strafzumessung den Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt. Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des so gefundenen Strafrahmens war zu Gunsten des Angeklagten sein Geständnis, seine schwierige eigene Lebensgeschichte sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass er sich in der Hauptverhandlung für seine Tat entschuldigt hat. Zusätzlich hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte sich in dieser Sache mittlerweile über sieben Monate in Untersuchungshaft befindet.

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Zu seinen Lasten musste sich auswirken, dass der Angeklagte erheblich, zweimal auch einschlägig wegen Betruges, vorbestraft war, wobei die Kammer nicht außer Acht gelassen hat, dass die beiden einschlägigen Vorverurteilungen wegen Betruges bereits 24 bzw. 16 Jahre und seine letzte – nicht einschlägige – Vorverurteilung über 15 Jahre zurückliegen. Strafschärfend war weiterhin zu berücksichtigen, dass der dem Zeugen ... entstandene Schaden von erheblicher Höhe ist, dieser noch immer gegenüber dem Finanzdienstleister ... verschuldet ist und er infolge der Tat an seinen Stiefvater seinen ¼ Miteigentumsanteil am elterlichen Wohnhaus verloren hat.

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Unter Abwägung aller genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer bezüglich der Tat zu Ziffer II.1. die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe von

88

9 Monaten

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für tat- und schuldangemessen.

90

2.

91

Bei der Strafzumessung hinsichtlich der Tat zu ZifferII. 2a) hat die Kammer den Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB zugrunde gelegt.

92

Einen minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB hat die Kammer nicht angenommen. Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht mehr angemessen ist. Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich der vorgenannten Tat nicht gegeben. Dabei hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten dessen hinsichtlich dieser Tat vollumfänglich geständige Einlassung berücksichtigt. Weiter hat die Kammer auch in diesem Zusammenhang die eigene schwierige Lebensgeschichte des Angeklagten berücksichtigt und weiter, dass er sich in dieser Sache mittlerweile über sieben Monate in Untersuchungshaft befindet und er sich in der Hauptverhandlung bei der im Sitzungsaal anwesenden Kindesmutter entschuldigt hat. Diese Strafmilderungsgründe rechtfertigen aber weder einzeln noch in der Gesamtschau die Annahme eines minder schweren Falls. Dazu ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte erheblich – auch einschlägig – vorbestraft ist, wobei die Kammer nicht verkennt, dass die letzte einschlägige Vorverurteilung des Angeklagten bereits 15 Jahre zurückliegt.

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Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die  Kammer alle bereits bei der Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall vorliege, dargestellten Strafzumessungserwägungen erneut berücksichtigt. Unter Berücksichtigung aller genannten Strafzumessungserwägungen hat die Kammer für diese Tat auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

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1 Jahr und 6 Monaten

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als tat- und schuldangemessen erkannt.

96

3.

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Bei der Strafzumessung der Tat zu Ziffer II.2b) hat die Kammer die Strafzumessungsregel des § 177 Abs. 6 StGB zu Grunde gelegt, weil die Tat – hier der sexuelle Übergriff durch den Angeklagten und den gesondert verfolgten ...– von mehreren gemeinschaftlich vorgenommen worden ist. Soweit durch diese Tat zugleich der Straftatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB verwirklicht worden ist, enthält dessen Regelstrafrahmen die gleiche Strafdrohung (jeweils: Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren).

98

Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer alle bereits zuvor aufgeführten Strafzumessungserwägungen erneut berücksichtigt. Unter Berücksichtigung aller genannten Strafzumessungserwägungen hat die Kammer für diese Tat auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

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2 Jahren und 9 Monaten

100

als tat- und schuldangemessen erkannt.

101

4.

102

Hinsichtlich der Tat zu Ziffer II.3 hat die Kammer den Strafrahmen dem § 176 Abs. 1 StGB entnommen.

103

Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des so gefundenen Strafrahmens war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Tathandlung zu Lasten des Zeugen ... ... nur von kurzer Dauer war und eher im unteren Bereich der Erheblichkeit i.S.v. § 184h Nr. 1 StGB anzusiedeln ist. Außerdem hat die Kammer dem Angeklagten auch insoweit seinen schwierigen Lebensweg sowie die Umstände zugutegehalten, dass er sich in der Hauptverhandlung entschuldigt hat und sich bereits über 7 Monate in Untersuchungshaft befindet. Zu seinen Lasten musste sich aber auswirken, dass der Angeklagte bereits erheblich und teilweise einschlägig vorbestraft war, wobei die Kammer auch hier nicht außer Acht gelassen hat, dass seine letzte einschlägige Vorverurteilung über 15 Jahre zurückliegt.

104

Unter Abwägung aller genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer bezüglich der Tat zu Ziffer II.3 die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe von

105

8 Monaten

106

für tat- und schuldangemessen.

107

5.

108

Hinsichtlich der Tat zu Ziffer II.4 hat die Kammer den Strafrahmen gemäß § 52 StGB dem § 184b Abs. 3 StGB entnommen.

109

Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Tat bereits längere Zeit zurückliegt. Erschwerend war hingegen zu berücksichtigen, dass auf den Bildern zum Teil ein Geschehen abgebildet ist, welches einen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern i.S.v. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB zeigt. Im Übrigen hat der Angeklagte sich zudem auch – tateinheitlich begangen – wegen Besitzes jugendpornographischer Schriften gemäß § 184c Abs. 3 StGB strafbar gemacht.

110

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe von

111

6 Monaten

112

für tat- und schuldangemessen.

113

6.

114

Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer nach nochmaliger zusammenfassender Würdigung aller dargelegten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte nach §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelfreiheitsstrafe eine schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von

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4 Jahren und 9 Monaten

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gebildet, die erforderlich und ausreichend erscheint, um dem Angeklagten das von ihm begangene Unrecht vor Augen zu führen, ihn nachhaltig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und ihn insbesondere nachdrücklich dazu anzuhalten, zukünftig das Recht anderer auf sexuelle Selbstbestimmung zu achten.

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VI.

118

Die Einziehungsentscheidung beruht auf § 73c Satz 1 StGB.

119

VII.

120

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 StPO.

121

              ...                           ...