AGB-Klausel im Anzeigenauftrag: Schweigen als Zustimmung wegen Unklarheit unwirksam
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Zahlung für sechs Folgeausgaben aus einem als stillschweigend verlängerten Anzeigenauftrag. Streitpunkt war eine AGB-Klausel, die Schweigen als Annahme gelten ließ und eine 3‑Wochen‑Widerspruchsfrist ab "Versand" der Kennenlern‑Ausgabe knüpfte. Das Landgericht hob das Versäumnisurteil auf und wies die Klage ab, weil die Verlängerungsklausel nach §§ 308 Nr. 5, 307 BGB inhaltlich unwirksam ist. Entscheidend waren unklarer Fristbeginn, fehlende Hinweispflicht und mangelndes berechtigtes Interesse des Verlages.
Ausgang: Klage abgewiesen; Verlängerungsklausel des Anzeigenauftrags wegen Verstoßes gegen §§ 308 Nr.5, 307 BGB für unwirksam erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach das Unterlassen eines Widerspruchs als Abgabe einer Willenserklärung gilt (Erklärungsfiktion), ist nach § 308 Nr. 5 BGB grundsätzlich unwirksam, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Der Beginn einer Frist in AGB ist klar und nachvollziehbar zu bestimmen; an eine unbestimmte Bezugnahme auf den "Versand" darf der Verwender nicht anknüpfen, weil dies den Fristbeginn für den Vertragspartner unklar macht und die Vorgaben des § 308 Nr. 5 b) BGB verletzt.
Die Verwendung einer Erklärungsfiktion bedarf eines anerkennenswerten berechtigten Interesses des Verwenders (z. B. organisatorischer Bedarf im Massenverkehr); ein bloßes Interesse an höherem Umsatz rechtfertigt eine solche Klausel nicht (§ 307 Abs. 1 BGB).
Widersprechende oder uneinheitliche Regelungen innerhalb des Vertragswerks (z. B. abweichende Fristangaben) unterlaufen die Transparenzanforderungen der Inhaltskontrolle und führen zur Unwirksamkeit der betreffenden Klausel.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19. März 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts L (Az: #####) abgeändert.
Das Versäumnisurteil vom 21. März 2007 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Aus-nahme der durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom 21. März 2006 entstandenen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Gründe
I.
Wegen des dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalts verweist die Kammer zunächst auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Die Beklagte unterzeichnete am 17. Mai 2005 ein Angebot des C GmbH & Co. KG zur Veröffentlichung einer Anzeige seines Fotostudios in der Aufklärungsreihe "P". Oberhalb der Unterschrift des Beklagten heißt es u. a.:
"Bitte senden Sie uns deshalb, zunächst einmalig zum Kennenlernen, die aktuelle Ausgabe der Aufklärungsreihe P mit unserer Anzeige in der Größe 1/16 DIN A4 gemäß Vorlage zum Preis von 125,-- € zzgl. 16 % Mehrwertsteuer für unsere PLZ-Region 48.
Nach Erhalt unserer Belegexemplare werden wir den Abdruck unserer Anzeige in Ruhe prüfen und danach entscheiden, ob unsere Anzeige auch weiterhin in der Aufklärungsreihe P erscheinen soll. Wenn unsere Anzeige auch in den weiteren sechs Themenbereichen erscheinen soll, brauchen wird nichts weiter zu tun. Wir erhalten dann sechs weitere Monate lang jeweils zwanzig Exemplare der aktuellen Ausgabe mit unserer Anzeige zum oben genannten Preis pro Monat. Andernfalls widersprechen wir der Verlängerung dieses Anzeigenauftrags bis drei Wochen nach Versand der Kennenlernausgabe schriftlich oder bereits heute bei der Unterschrift durch den Zusatz Einmalig. Der Anzeigenauftrag wird dann nur einmalig ausgeführt."
Die Klägerin hat erstinstanzlich von dem Beklagten aus abgetretenem Recht für weitere sechs Ausgaben einen Betrag in Höhe von 870,-- € verlangt.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und das Versäumnisurteil vom 21. März 2007 aufrechterhalten. Zur Begründung hat das Amtsgericht im wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch aus abgetretenem Recht aus dem Anzeigenauftrag vom 17. Mai 2005 zu; die vorgenannte Vertragsklausel sei wirksam, insbesondere verstoße sie nicht gegen §§ 308 Ziffer 5 b, 307 Abs. 1 oder 305 c BGB; der Beklagte habe der Vertragsverlängerung nicht rechtzeitig nach Erhalt der ersten Exemplare binnen 3 Wochen widersprochen. Dies stehe nach Durchführung der Beweisaufnahme fest. Schließlich habe der Beklagte sein Vertragsangebot nicht wirksam angefochten.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Der Klägerin stehen gegenüber dem Beklagten aus abgetretenem Recht keine Ansprüche wegen der weiteren sechs Ausgaben aus einer vereinbarten Verlängerung des Anzeigenauftrages zu.
Die Verlängerungsklausel im Anzeigenauftrag hält schon einer Inhaltskontrolle gemäß den Vorschriften der §§ 308 Nr. 5 und 307 BGB nicht stand.
Hierzu hat die 10. Zivilberufungskammer des Landgerichts L1 in ihrer Entscheidung vom 28.06.2006 – Az. ###### – (abgedruckt in NJW-RR 2006, 1430 f.) zu einem vergleichbaren Sachverhalt im wesentlichen wie folgt ausgeführt:
"Gemäß § 308 Nr. 5 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung grds. unwirksam, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassen einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt. Ein solcher Fall liegt hier vor.
Wenn der Beklagte nicht bei Unterschriftsleistung oder aber innerhalb der vorzitierten 3-Wochen-Frist schriftlich widersprach, sollte im Unterlassen des Widerspruchs ein Angebot auf Abschluss eines weiteren Anzeigenauftrags – bezüglich der sechs Folgeausgaben – liegen.
Die in § 308 Nr. 5 BGB genannten Formulargestaltungen, unter denen eine solche Klausel zulässig ist, sind hier nicht erfüllt.
Zwar ist eine Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung bestimmt, die mit 3 Wochen auch als angemessen anzusehen ist. Indessen ist aber bereits der Fristbeginn in einer Weise geregelt, dass er für den Vertragspartner des Verwenders unklar ist. Der Fristbeginn knüpft nämlich an den Versand der Kennenlernausgabe an, ohne dass klar ist, ob damit der Versand an die Empfänger der Aufklärungsbroschüre gemeint ist – den Zeitpunkt dieses Versandes wird der Werbungsurkunde im Zweifel nicht erfahren – oder der Versand der Belegexemplare an den Werbungskunden. Auch wenn letzteres gemeint sein sollte, bleibt weiter unklar, ob – wie der Wortlaut nahe legt – mit "Versand" das Abschicken der Belegexemplare im Verlag oder der Zugang beim Werbungskunden gemeint ist.
Des weiteren fehlt in der vorzitierten Regelung eine Bestimmung im Sinne von § 308 Nr. 5 b BGB, wonach der Verwender sich verpflichten muss, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.
Die Regelung zur Verlängerung im Anzeigenauftrag hält auch einer Inhaltskontrolle nach der Generalklausel des § 307 BGB nicht stand. Denn an der Verwendung der Erklärungsfiktion, durch die ein Vertrag hinsichtlich der sechs Folgeanzeigen zustande kommen soll, fehlt ein anerkennenswertes berechtigtes Interesse des Verlages. Ein solches berechtigtes Interesse an einer Erklärungsfiktion kann sich insbesondere aus organisatorischen Bedürfnissen im Massenverkehr ergeben. Eine hiermit vergleichbare Situation liegt vorliegend aber nicht vor. Das Interesse des Verlages an der Verwendung der oben zitierten Klausel liegt – erkennbar – allein darin, über den Erstauftrag betreffend die Anzeige zum "Kennenlernen" hinaus, einen weiterreichenden Auftrag zu erhalten, mit einem immerhin sechs mal größeren Volumen. Die Gesamtgestaltung des Anzeigenauftrags legt hierbei zudem nahe, dass es der Verlag darauf angelegt hat, dass ein nicht allzu aufmerksamer Leser möglicherweise gar nicht bemerkt, dass seine Unterschrift nicht nur den in der oberen Hälfte des Formulartextes thematisierten ersten Auftrag zum "Kennenlernen" abdeckt, sondern sich eben auch auf einen weiteren Auftrag über sechs Folgeanzeigen bezieht. Ein anerkennenswertes berechtigtes Interesse des Verlages an der Verwendung der Erklärungsfiktion in den oben zitierten Regelungen besteht umso weniger, als der Anzeigenauftrag ohne weiteres so hätte gestaltet werden können, dass eine offene Wahlmöglichkeit des Kunden, z. B. durch Ankreuzen, eröffnet worden wäre für die Wahl einer einmaligen Anzeige oder insgesamt sieben Anzeigen in sieben aufeinanderfolgenden Ausgaben."
Der vorgenannten Würdigung schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Der vorliegende Sachverhalt ist nicht anders zu bewerten.
Soweit die Klägerin unter Hinweis auf andere gerichtliche Entscheidungen der Ansicht ist (vgl. die von ihr vorgelegten Entscheidungen des Amtsgerichts T vom 11. März 2005, Az. ###### und der 6. Zivilberufungskammer des Landgerichts L1 vom 05.02.2007, Az. #####), bei der vorliegenden Vertragsgestaltung solle als Fristbeginn der Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung gelten, weil der Kunde auch schon an diesem Tage der Verlängerung durch den Zusatz "einmalig" widersprechen könne, folgt die Kammer dem nicht. Denn abgesehen von der für den Kunden bestehenden Möglichkeit, durch den genannten Zusatz auch am Tage der Unterzeichnung des Vertrages von der Verlängerungsklausel abzusehen, entsteht für den unbefangenen Leser jedenfalls der Eindruck, dass eine weitere Frist zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich mit "Übersendung der Kennenlernexemplare" – gemeint sein dürfte wohl Belegexemplare – beginnen soll. Damit fehlt es hier schon an der gemäß § 308 Ziffer 5 b) BGB in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich zu regelnden Verpflichtung zur Hinweiserteilung bei Fristbeginn, so dass auch die Genehmigungsfiktion bei einem etwa später erfolgten Hinweis nicht wirksam geworden wäre (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 66. Auflage, 2007, § 308 Rd-Nr. 26 a). Soweit die Klägerin sich auf Ziffer 4 der erstmalig in der Berufungsinstanz zur Gerichtsakte gereichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verlages stützt, weicht die dortige Regelung, nach der ein Widerspruch bis zum Ablauf von 20 Tagen nach Erstrechnungsdatum möglich sein soll, bereits von der Regelung im Auftragsformular ab, so dass für den Kunden insoweit jedenfalls unklar ist, ab wann die Frist zu laufen beginnen soll.
Die von der Klägerin zur Akte gereichten zahlreichen amtsgerichtlichen Entscheidungen und auch der Beschluss des Landgerichts L1 vom 05. Februar 2007 (#####) setzen sich mit der vorgenannten Problematik, insbesondere mit einem Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB, nicht auseinander.
Die Klage war demnach abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziffer 10 ZPO.