Berufung nach §522 Abs.2 ZPO im schriftlichen Verfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Beckum ein. Das Landgericht hat die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Die Kammer hat die bereits in ihrem Hinweis dargelegten Gründe als nicht entkräftet angesehen. Die Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten des Klägers; Streitwert 800 €.
Ausgang: Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt (Streitwert 800 €).
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren zurückgewiesen werden, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Zur Begründung der Zurückweisung genügt es, wenn das Berufungsgericht die entscheidungserheblichen Gründe darlegt und der Berufungsführer diese nicht substantiiert entkräftet.
Eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nur erforderlich, wenn der Fall Anlass zu Leitsätzen oder zur Klärung von Gesetzeslücken gibt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der unterliegende Berufungsführer nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Beckum, 12 C 552/03
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 05.02.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Beckum wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 800,-- € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Die Berufung hat aus den im Hinweis der Kammer vom 05.03.2004 dargelegten Gründen, auf die die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt und die auch durch das ergänzende Vorbringen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 03.06.2004 nicht entkräftet werden, keinen Erfolg.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, da über die maßgebliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung keine unterschiedlichen Auffassungen geäußert worden sind.
Schließlich erfordert auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen. Weiterhin weicht weder die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts noch die Entscheidung der Kammer von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.