Berufung: Haftungsquote bei Überbreite – Verkehrszeichen 264 maßgeblich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt nach einem Autobahnunfall Schadensersatz; das Landgericht änderte das Amtsgerichtsurteil teilweise zugunsten der Klägerin ab und verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 5.067,95 € abzüglich bereits geleisteter 3.378,41 €. Streitgegenstand war, ob für Zeichen 264 StVO die im Fahrzeugbrief eingetragene oder die tatsächliche Breite maßgeblich ist und ob der Unfall unabwendbar war. Das Gericht stellte auf die tatsächliche Breite ab, verneinte Unabwendbarkeit und verteilte die Haftung 75 % zu Lasten der Beklagten, 25 % zu Lasten der Klägerin.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte zu 75 % haftbar, Klägerin zu 25 %; Zahlung von 5.067,95 € abzüglich bereits gezahlter 3.378,41 € verurteilt, im Übrigen Abweisung der Klage.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verkehrszeichen 264 StVO ist die tatsächliche Fahrzeugbreite einschließlich etwaiger Ladung und Außenspiegel maßgeblich; die im Fahrzeugbrief eingetragene Breite ist hierfür nicht entscheidend.
Verkehrszeichen, die ausdrücklich das "zulässige Gesamtgewicht" nennen (z. B. Zeichen 277 StVO), beziehen sich auf das zulässige und nicht auf das tatsächliche Gesamtgewicht; Verkehrszeichen sind nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung auszulegen.
Die Unabwendbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG setzt voraus, dass der Unfall sich in gleicher Weise und gleicher Schwere auch bei rechtmäßigem Verhalten des anderen Beteiligten ereignet hätte; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft denjenigen, der Unabwendbarkeit behauptet.
Bei der Haftungsverteilung nach § 17 StVG ist die dem Fahrzeug anhaftende Betriebsgefahr zu berücksichtigen; eine Überbreite erhöht die Betriebsgefahr und kann in der Haftungsquote berücksichtigt werden.
Wer eine schadensminderrichtende oder schadensursächliche Einwendung geltend macht, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast; unzureichender Sachvortrag und fehlender Beweisantritt führen zum Unterliegen in dieser Hinsicht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Beckum, 12 C 441/02
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 20. Februar 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Beckum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.067,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2002 zu zahlen abzüglich am 31. Oktober 2002 gezahlter 3.378,41 €.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen zu 25 % die Klägerin und zu 75 % die Beklagten.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in I. Instanz tragen die Beklagten zu 66 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in I. Instanz trägt die Klägerin zu 34 %.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Parteien je zur Hälfte.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen nimmt die Kammer Bezug auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Beckum vom 20. Februar 2003, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Klageziel weiter, soweit das Amtsgericht ihre Klage abgewiesen hat. Sie ist weiter der Ansicht, nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO, Verkehrszeichen 264, sei nicht die tatsächliche Breite, sondern die im Kraftfahrzeugbrief eingetragene Breite eines Kraftfahrzeuges maßgeblich. Schließlich sei nach § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO, Verkehrszeichen 277, auch auf das zulässige und nicht das tatsächliche Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeuges abzustellen. Ihr Geschäftsführer habe daher mit dem klägerischen Kraftfahrzeug die linke Fahrspur der Bundesautobahn befahren dürfen. Jedenfalls aber sei ein etwaiger Verkehrsverstoß ihres Geschäftsführers für den Unfall nicht ursächlich geworden, da der Beklagte zu 1.) allein aufgrund einer Windböe auf die linke Fahrspur geraten sei und sich der Zusammenstoß mithin auch dann ereignet hätte, wenn das klägerische Kraftfahrzeug einschließlich seiner Außenspiegel lediglich eine tatsächliche Gesamtbreite von nicht mehr als 2 Metern aufgewiesen hätte.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Beckum insoweit abzuändern, als die Klage abgewiesen wurde und gemäß ihres Schlußantrages in I. Instanz zu entscheiden.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und führen an, dass Amtsgericht habe zu Recht auf die tatsächliche Breite des klägerischen Kraftfahrzeuges abgestellt.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die der Klägerin infolge des Verkehrsunfalls entstandenen Schäden ergibt sich – unstreitig – aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und 2 PflVG.
Der Umfang der Haftung der Beklagten bestimmt sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVG a.F. nach den Umständen, insbesondere danach, in wie weit der Verkehrsunfall von dem Beklagten zu 1.) oder dem Geschäftsführer der Klägerin verursacht worden ist.
Denn nach § 7 Abs. 1 StVG haftet auch die Klägerin für die Folgen des Verkehrsunfalls. Der Unfall ist auch beim Betrieb ihres Kraftfahrzeuges entstanden. Entgegen der Ansicht der Klägerin war der Unfall für ihren Geschäftsführer auch nicht unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F.
Er hätte nicht die linke Fahrspur der Bundesautobahn befahren dürfen, da nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO, Verkehrszeichen 264, die tatsächliche Fahrzeugbreite und nicht die im Kraftfahrzeugbrief eingetragene maßgeblich ist. Insoweit verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden und überzeugenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Diese finden ihre Bestätigung auch noch in folgendem:
Nach der vorgenannten Vorschrift darf die Breite des Kraftfahrzeuges auch einschließlich einer etwaigen Ladung 2 Meter nicht übersteigen. Auch dem ist zu entnehmen, dass dieses Verkehrszeichen auf die tatsächlichen Umstände abstellt. Soweit die Klägerin dem gegenüber auf § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO, Verkehrszeichen 277, verweist, vermag dieser Vergleich hingegen nicht zu überzeugen. Zum einen stellt dieses Verkehrszeichen schon nach seiner ausdrücklichen gesetzlichen Beschreibung („zulässiges Gesamtgewicht“) entgegen dem Verkehrszeichen 264 nicht auf die tatsächlichen Umstände ab. Zum anderen kennt die Straßenverkehrsordnung durchaus auch Verbote, die für das tatsächliche Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeuges maßgeblich ist, so nämlich § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO, Verkehrszeichen 262. Überdies spricht – neben dem vom Amtsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung bereits überzeugend dargelegten Sinn und Zweck des Verkehrszeichens 264 – weiterhin schließlich aber auch seine systematische Stellung in der Gruppe der Verkehrszeichen 262 bis 266 für eine gebotene Abstellung auf die tatsächlichen Umstände, da auch alle weiteren dieser Gruppe enthaltenen Verbote auf die tatsächlichen Gegebenheiten abstellen.
Die Klägerin vermag sich für eine Unabwendbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. auch nicht mit Erfolg auf ihre Behauptung zu berufen, der Verkehrsunfall hätte sich auch bei verkehrsgerechtem Verhalten ihres Geschäftsführers ereignet, da nicht die Überbreite des klägerischen Fahrzeuges, sondern eine Windböe ursächlich dafür gewesen sei, dass der Beklagte zu 1.) mit dem von ihm geführten Lkw auf die linke Fahrspur geraten sei. Dem steht nicht entgegen, dass hinsichtlich des rechtmäßigen Alternativverhaltens ihres Geschäftsführers nicht darauf abzustellen ist, dass er dann mit dem klägerischen Fahrzeug die rechte Fahrspur befahren hätte, sondern darauf, dass er dann die linke Fahrspur mit einem Fahrzeug geringerer Breite befahren hätte. Denn die Klägerin hat eine Unabwendbarkeit gleichwohl nicht hinreichend dargelegt. Zwar steht selbst ein schuldhaftes Fehlverhalten eines Kraftfahrzeugführers der Annahme eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. nicht entgegen (BGH NJW 1982, 1149, 1150; OLG Stuttgart VersR 1980, 341, 342; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 7 StVG, Rd.Nr. 30) Eine Unabwendbarkeit liegt dabei jedoch nicht bereits dann vor, wenn der Verkehrsunfall für die Klägerin auch bei Einhaltung der zulässigen Fahrzeugbreite räumlich und zeitlich nicht vermeidbar gewesen wäre. Vielmehr ist weiter erforderlich, dass sich der Unfall dann auch in gleicher Weise und in gleicher Schwere ereignet hätte, wofür die Klägerin beweisbelastet ist (vgl. BGH, OLG Stuttgart und Hentschel, jeweils a.a.O.). Für eine derartige Feststellung fehlt es jedoch an einem hinreichenden Tatsachenvortrag der Klägerin. Erforderlich wäre insoweit gewesen, die Beschädigungen ihres Kraftfahrzeuges sowie auch die genaueren Umstände des Unfalles näher darzulegen, insbesondere wie weit der Beklagte zu 1.) mit dem von ihm geführten Lkw auf die linke Fahrspur geraten ist. Überdies ist die Klägerin diesbezüglich aber auch mangels Beweisantritt beweisfällig geblieben.
Bei der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. gebotenen Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere der Unfallverursachungsbeiträge der Parteien, hatte die Kammer zunächst den schuldhaften Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1.) zu berücksichtigen. Diesbezüglich wird auf die überzeugenden und auch von dem Beklagten selbst nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Amtsgerichts in seiner angefochtenen Entscheidung verwiesen. Ein schuldhaftes unfallursächliches Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin vermochte die Kammer hingegen nicht festzustellen. Ein solches wäre zu ihren Lasten nur dann zu berücksichtigen, wenn feststünde, dass sich der Verkehrsunfall bei einem verkehrsgerechten Verhalten ihres Geschäftsführers nicht in gleicher Weise und in gleicher Schwere ereignet hätte. Hierfür waren nunmehr die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig gewesen, da sie ein Verschulden des Geschäftsführers der Klägerin und die Ursächlichkeit desselben für den Unfall zu beweisen haben. Auch insoweit fehlt es jedoch zum einen an einem hinreichenden Sachvortrag der Beklagten und zum anderen an einem Beweisantritt. Zu Lasten der Klägerin war daher nur die ihrem Kraftfahrzeug anhaftende Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Da das klägerische Fahrzeug für die Nutzung der linken Fahrspur eine Überbreite aufwies, haftete ihm eine erhöhte Betriebsgefahr an, die die Kammer mit 25 % bemisst. Unter Berücksichtigung der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. gebotenen Abwägungen aller Gesamtumstände ist die Kammer nicht der Ansicht, dass diese Betriebsgefahr hinter dem unfallursächlichen Verschulden des Beklagten zu 1.) zurückzutreten hat. Dessen schuldhafter Verstoß ist bereits nicht so schwerwiegend, dass der Kammer gerechtfertigt erscheint, die dem klägerischen Kraftfahrzeug anhaftende Betriebsgefahr dahinter zurücktreten zu lassen. Überdies erscheint dies vorliegend aber auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – Sinn und Zweck des Verkehrszeichens 264 auch die Schaffung eines hinreichenden Sicherheitsseitenabstandes und mithin gerade die Vermeidung eines Verkehrsunfalls wie dem vorliegenden ist. Nach allem erscheint der Kammer daher eine Haftungsquote von ¼ zu Lasten der Klägerin und ¾ zu Lasten der Beklagten angemessen.
Unter Berücksichtigung dieser Haftungsquote sowie einer der ständigen Rechtsprechung der Kammer entsprechenden Kostenpauschale von 20,45 € ergibt sich mithin ein Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 5.067,95 €, wobei auch die Zahlung der Beklagten vom 31. Oktober 2002 in Höhe von 3.378,41 € noch zu berücksichtigen war.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 284, 286, 288 BGB a.F.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 708 Nr. 10 ZPO.