Berufung zu fiktiver Schadensabrechnung: Verweisung auf günstigere gleichwertige Werkstatt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall auf Basis eines Gutachtens mit markengebundener Werkstatt. Die Beklagte legte einen günstigeren Kostenvoranschlag einer nicht markengebundenen, zertifizierten Werkstatt vor. Das Gericht sah hierin eine zumutbare, gleichwertige Reparaturmöglichkeit, da der Kläger die Ungleichwertigkeit nicht substantiiert darlegte. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage wegen Verweisung auf eine günstigere, gleichwertige Werkstatt als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Der Geschädigte ist in der Wahl der Schadensbehebung frei, unterliegt jedoch der Schadensminderungspflicht und muss den wirtschaftlichsten Weg der Instandsetzung wählen.
Bei fiktiver Schadensabrechnung ist die Abrechnung nach dem Gutachten einer markengebundenen Werkstatt solange zulässig, wie der Ersatzpflichtige nicht eine dem Geschädigten mühelos mögliche, kostengünstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit nachweist.
Weist der Ersatzpflichtige eine günstigere Werkstatt nach, die fachgerecht arbeitet, zertifiziert ist, Originalteile verwendet und sich in zumutbarer Entfernung befindet, muss sich der Geschädigte auf diese Verweisung einstellen, sofern er die Ungleichwertigkeit nicht substantiiert darlegt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 31. August 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts U - Az: 13 C 127/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall von April 2007, für den die Beklagte vollumfänglich einstandspflichtig ist; wegen der Einzelheiten nimmt die Kammer Bezug auf die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen; § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde Schadensersatz nach Maßgabe des Gutachtens X., mithin auf der Basis der Fahrzeugreparatur in einer markengebunden Werkstatt, zu.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung vorliegend nur den von der Beklagten bereits gezahlten Betrag verlangen. Die Beklagte habe durch Vorlage des Kostenvoranschlages der – nicht markengebundenen - T GmbH nachgewiesen, dass lediglich der dort bezifferte Betrag zur ordnungsgemäßen Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlich sei; insoweit handle es sich um eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel weiter.
Er beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts U vom 31.08.2007 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 761,29 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2007 nebst vorprozessualer Gebühren in Höhe von 120,67 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Dem Kläger steht aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall grundsätzlich gemäß § 249 Ab.s 2 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten zu. Dabei ist er – ebenfalls grundsätzlich – sowohl in seiner Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Gleichzeitig ist er als Geschädigter jedoch auch gehalten, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach Maßgabe des Gutachtens X. abgerechnet, dem u.a. die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt zugrunde liegen. Diese Abrechnung ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls solange zulässig, wie der Ersatzpflichtige nicht eine dem Geschädigten mühelos mögliche, kostengünstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit nachweist ( BGH, Urt. vom 29.04.2003, NJW 2003, 2086). So aber verhält es sich hier: die Beklagte hat dem Kläger den Kostenvoranschlag der T GmbH übermittelt, der um den Klagebetrag günstiger ist als die nach dem klägerischen Gutachten veranschlagten Reparaturkosten. Bei der vorgenannten Werkstatt handelt es sich um einen Fachbetrieb für Karosserie- und Lackierarbeiten; die Werkstatt ist zudem Dekra und Identica zertifiziert. Die Reparaturen werden unter Verwendung von Originalersatzteilen durchführt. Die Werkstatt liegt ca. 10 km – und damit in zumutbarer Distanz - vom Wohnsitz des Klägers entfernt. Damit hat die Beklagte eine günstigere, zumutbare und gegenüber einer markengebundenen Werkstatt gleichwertige Reparaturmöglichkeit aufgezeigt, auf die der Kläger – der die tatsächliche Gleichwertigkeit nicht substabtiiert bestritten hat - sich hier verweisen lassen muss.
Die Berufung war daher mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO zurückzuweisen.