Durchsuchung und Beschlagnahme wegen Waffenverdachts als rechtswidrig erklärt
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte legte Beschwerde gegen einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts wegen des Verdachts unerlaubten Erwerbs/Besitzes von Waffen und Munition ein. Das Landgericht erklärte die Beschwerde für zulässig und gab ihr statt. Es stellte fest, dass kein hinreichender Anfangsverdacht und die Durchsuchung zudem unverhältnismäßig sowie unzureichend begründet war. Die Beschlagnahme ist aufgrund der Schwere des Verfahrensverstoßes unverwertbar; die Kosten trägt die Staatskasse.
Ausgang: Beschwerde gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung als begründet; Durchsuchung und Beschlagnahme als rechtswidrig festgestellt, Kosten der Staatskasse auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen eine bereits vollzogene Durchsuchung ist zulässig, wenn der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichtet ist und ein Rechtsschutzbedürfnis (z. B. fortbestehende Beschlagnahme) besteht.
Für die Anordnung einer Durchsuchung beim Beschuldigten ist ein konkreter Anfangsverdacht erforderlich; bloße Vermutungen oder vage Anhaltspunkte genügen nicht.
Ein Durchsuchungsbeschluss muss die wesentlichen Verdachtsmomente konkret angeben; der pauschale Verweis auf bisherige Ermittlungen ersetzt nicht die Darlegung der maßgeblichen Tatsachen.
Bei schwerwiegenden Verfahrensverstößen und fehlenden konkreten Anhaltspunkten überwiegt das Individualinteresse an der Unverletzlichkeit der Wohnung; dies kann zur Unverwertbarkeit der auf einer rechtswidrigen Durchsuchung beruhenden Beweismittel führen.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 17.07.2020, Az.: 23 Gs 3031/20 (80 Js 474/20), wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der angefochtene Beschluss sowie die auf diesem beruhende Durchsuchung vom 16.09.2020 rechtswidrig sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Der Beschuldigte wandte sich im Juni 2016 telefonisch an die für Waffenangelegenheiten zuständige Dienststelle des Kreises Coesfeld. Nachdem ihm von dort erklärt wurde, er habe gegen das Waffengesetz verstoßen, beauftragte er seinen Verteidiger. Dieser richtete sich daraufhin mit Schriftsatz vom 16.06.2020 an die Kreispolizeibehörde als Waffenbehörde und teilte folgenden Sachverhalt mit:
Der Beschuldigte habe am 28.05.2020 von Herrn X sechs Schusswaffen überlassen bekommen, dies sei erlaubnisfrei gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 1 WaffG erfolgt. Der Beschuldigte sei im Besitz eines gültigen Jagdscheins. Nach der Prüfung der Waffen habe er sich nunmehr entschieden, diese dauerhaft zu erwerben. Es wurde in dem Schreiben sodann die Erteilung einer Erwerbs- und Besitzerlaubnis für zwei Kurzwaffen (Revolver und Pistole) und vier Langwaffen (Doppelflinte, Luftgewehr, zwei Repetierbüchsen) beantragt. Dem Schriftsatz waren Formulare zur Beantragung der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sowie zur Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen und zum Nachweis über die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition beigefügt. In dem Nachweis über die sichere Aufbewahrung war u.a. angegeben, dass der Beschuldigte auch Munition besaß.
Mit Vermerk vom 23.06.2020 wurde seitens der zuständigen Behörde festgehalten, dass der Verdacht einer Straftat nach § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG (Erwerb und Besitz einer Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition ohne die erforderliche Erlaubnis) bestehe, da der Beschuldigte nicht über eine Erlaubnis zum Erwerb von Kurzwaffen i. S. d. § 10 Abs. 1 WaffG verfüge. Die Ausnahme des § 12 Abs. 1 Ziffer 1 WaffG greife nicht, da er auch nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sei. Ferner bestehe der Verdacht einer Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 2b WaffG (Erwerb und Besitz von Munition ohne die erforderliche Erlaubnis), da sich aus den Angaben des Beschuldigten im Formular zum Nachweis über die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen ergebe, dass dieser im Besitz von Munition für Kurzwaffen sei.
Das Amtsgericht Münster erließ sodann auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 17.07.2020 einen Durchsuchungsbeschluss gemäß § 102ff, 162 StPO und ordnete die Beschlagnahme der aufgefundenen Beweismittel an, §§ 94ff, 98 StPO.
Am 16.09.2020 wurde die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten durchgeführt und die aufgefundenen vier Langwaffen, zwei Kurzwaffen und Munition wurden sichergestellt.
Noch am Tag der Durchsuchung legte der Beschuldigte gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 17.07.2020 Beschwerde ein, welche er in der Folge damit begründete, es habe zum einen kein Anfangsverdacht vorgelegen und zum anderen sei die Durchsuchung unverhältnismäßig gewesen.
Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses habe ein Anfangsverdacht bestanden. Zur Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestandes des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG sei eine weitere Aufklärung des Sachverhalts und hierfür auch die Durchsuchung erforderlich gewesen. Zudem sei diese auch zur Sicherung der Einziehung der Waffen notwendig und verhältnismäßig gewesen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
1.
Zwar ist die angeordnete Durchsuchung bereits erfolgt. Insoweit ist der Antrag jedoch entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO als ein auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung sowie der Art und Weise ihrer Durchführung gerichteter Antrag zulässig. Denn eine Beschwerde bleibt nach Art. 19 IV GG in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe zulässig, wenn sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann. Zu der Fallgruppe tiefgreifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet sind, gehört die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung einschließlich der in diesem Rahmen erfolgenden Beschlagnahmeanordnungen (vgl. BVerfG NJW 1999, 273). Die Beschlagnahme besteht vorliegend fort, sodass insoweit ohnehin noch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht und das Rechtsmittel als Beschwerde zulässig ist.
2.
Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung sowie die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung sind auch begründet, da der angefochtene Beschluss und die auf ihm beruhende Durchsuchung ebenso wie die Beschlagnahme rechtswidrig sind.
a)
Voraussetzung für jede Durchsuchung bei einem Beschuldigten ist das Vorliegen eines Anfangsverdachts, also die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat begangen wurde. Der Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus (Köhler in: Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 102 Rn. 2).
Vorliegend sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Beschluss bestand keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte sich des unerlaubten Erwerbs / Besitzes von Waffen oder Munition strafbar gemacht hatte. Zwar war aufgrund der Mitteilung des Beschuldigten bekannt, dass dieser Munition im Besitz und am 28.05.2020 Kurz- und Langwaffen erworben hatte. Allerdings war in demselben anwaltlichen Schriftsatz bereits ebenfalls darauf hingewiesen worden, dass die Waffen zunächst lediglich vorübergehend und damit erlaubnisfrei gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG erworben worden seien. Dass der Beschuldigte einen für die Erlaubnisfreiheit nach der vorgenannten Vorschrift i. V. m. Ziffer 12.1.1 WaffVwV erforderlichen Jagdschein besitzt, wurde ebenfalls unmittelbar mitgeteilt.
Ein Anfangsverdacht für einen unerlaubten Besitz / Erwerb von Kurzwaffen oder Munition gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG bzw. § 52 Abs. 3 Nr. 2b WaffG hätte sich daher allenfalls daraus ergeben können, dass der Vortrag, es habe sich um einen zunächst nur vorübergehenden Erwerb i. S. d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG gehandelt, nicht der Wahrheit entsprach, bzw. die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen nicht erfüllt waren. Hierfür bestanden und bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte.
Die Anordnung der Durchsuchung war zudem nicht verhältnismäßig.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss bei Durchsuchungen besonders beachtet werden. Sie muss in angemessenem Verhältnis zur Schwere der (konkreten) Straftat und zur Stärke des Tatverdachts stehen. Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf verfahrenserhebliche Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu berücksichtigen (vgl. Köhler in: Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 102 Rn. 15a m.w.N.).
Vorliegend war bei der Durchsuchung zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Auffinden der von dem Beschuldigten bezeichneten Waffen und Munition zu rechnen. Allerdings kam diesen als Beweismittel in einem Strafverfahren angesichts dessen, dass der Beschuldigte deren Besitz selbst angegeben hatte, keine große Bedeutung zu. Anhaltspunkte, die den Verdacht begründet hätten, dass über die benannten Waffen nebst Munition hinaus weitere potentielle Beweismittel durch die Durchsuchung aufgefunden werden würden, insbesondere solche, die zur Aufklärung der Frage, ob es sich um einen vorübergehenden Erwerb i. S. d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG gehandelt hat, bestanden darüber hinaus nicht.
Die Durchsuchung war auch nicht im Hinblick auf die Sicherung einer Einziehung der Schusswaffen gemäß § 111b StPO gerechtfertigt. Unabhängig davon, dass die Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme nicht zu diesem Zweck erfolgt ist, bestand jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass das erforderliche Sicherstellungsbedürfnis vorlag, weil die spätere Einziehung gefährdet gewesen wäre.
Darüber hinaus fehlt es bei dem Durchsuchungsbeschluss an der Angabe der Tatsachen, auf denen der Anfangsverdacht beruht. Allein der Verweis auf die bisherigen Ermittlungen ist nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es gemäß § 34 StPO der Nennung der wesentlichen Verdachtsmomente, da dem Beschuldigten nur dann eine sachgerechte Prüfung der Frage, ob der Beschluss rechtmäßig ergangen ist, möglich ist. Dafür, dass vorliegend eine Bekanntgabe der wesentlichen Verdachtsmomente den Untersuchungszweck gefährdet hätte und die Bekanntgabe deswegen unterbleiben durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2008, NStZ-RR 2009, 142), ist nichts ersichtlich.
b)
Die Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände ist ebenfalls rechtswidrig. Zwar ergibt sich dies aus der Rechtswidrigkeit einer Durchsuchungsanordnung nicht ohne weiteres. Nach der Abwägungslehre sind zur Beurteilung der Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, vielmehr im Einzelfall die Interessen des Staates an der Tataufklärung gegen das Individualinteresse des Bürgers an der Bewahrung seiner Rechtsgüter abzuwägen. Der Schweregrad des Verfahrensverstoßes ist dabei ebenso zu beachten wie der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Gerichte verpflichtet sind, Straftaten so weit wie möglich aufzuklären. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BGH auch von Bedeutung, ob - im Fall einer Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss - ein solcher erlassen worden wäre und das Beweismittel auch auf rechtmäßige Weise hätte erlangt werden können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.10.2006, NStZ 2007, 355 m. w. N.). Unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei der Durchsuchung der Wohnung um einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Beschuldigten handelt sowie des Umstandes, dass es keine konkreten Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat nach dem WaffenG durch den Beschuldigten gab, führt die Abwägung der Interessen hier zu einer Unverwertbarkeit.
Soweit ggf. die Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach dem Waffengesetz durch den Beschuldigten in Betracht kommt, spielt diese für die Fragen der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und Beschlagnahme keine Rolle.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs.1 StPO analog.