Beschwerde gegen Ablehnung der Beiordnung im §35 BtMG-Zurückstellungsverfahren verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung der Beiordnung des Rechtsanwalts P im Zurückstellungsverfahren nach §§ 35, 36 BtMG. Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unbegründet. Es stellte fest, dass eine Pflichtverteidigerbestellung allenfalls analog nach § 140 Abs. 2 StPO in Betracht kommt und die Notwendigkeit von der Schwierigkeit des Vollstreckungsverfahrens abhängt; bloße Abhängigkeit reicht nicht aus. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 473 StPO.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Verteidigers im §35-BtMG-Zurückstellungsverfahren als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Zurückstellungsverfahren nach §§ 35, 36 BtMG kommt allenfalls in analoger Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO in Betracht.
Für die Notwendigkeit einer Verteidigung im Vollstreckungs- bzw. Zurückstellungsverfahren ist nicht die Schwere der Tat, sondern die Schwierigkeit des Vollstreckungsverfahrens maßgeblich.
Das Zurückstellungsverfahren nach § 35 BtMG ist als hoheitlicher Justizverwaltungsakt zu qualifizieren und nicht mit einem kontradiktorischen Erkenntnisverfahren gleichzusetzen; die entscheidungserheblichen Tatsachen sind in der Regel bekannt.
Alleinige Betäubungsmittelabhängigkeit begründet nicht ohne Weiteres die Besorgnis, der Verurteilte werde seine Rechte im Zurückstellungsverfahren nicht hinreichend selbst wahrnehmen; hierfür müssten konkrete Anhaltspunkte für erhebliche psychische Beeinträchtigungen oder Persönlichkeitsstörungen vorliegen.
Die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 473 StPO.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts P zurückgewiesen.
Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine günstigere Entscheidung.
Zwar kann in analoger Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers auch im Zurückstellungsverfahren gemäß §§ 35, 36 BtMG geboten sein (Jena NStZ 2010, 525-526). Entscheidend für die Notwendigkeit einer Verteidigung sind im Vollstreckungsverfahren jedoch nicht wie im Erkenntnisverfahren die Schwere der Tat und die zu erwartenden Rechtsfolgen, vielmehr kommt es auf die Schwierigkeit des Vollstreckungsverfahrens an (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. August 2008 – 2 BvR 335/08 -, juris).
Im Gegensatz zum kontradiktorisch gestalteten Erkenntnisverfahren entscheidet die Vollstreckungsbehörde im Zurückstellungsverfahren nach § 35 BtMG im Wege eines Justizverwaltungsaktes. Die Zustimmung des erstinstanzlichen Gerichts ist zwar vor einer Zurückstellung einzuholen, eine eigene gerichtliche Entscheidung zur Sache ergeht jedoch nicht. Anders als im Erkenntnisverfahren steht die Tatsachengrundlage für die Entscheidung fest und sie ist dem Verurteilten auch bekannt. Geht es – wie hier – um die Frage, ob der Verurteilte ernsthaft therapiebereit und therapiewillig ist, liegen die Entscheidungsgrundlagen in dem von dem Verurteilten gezeigten Verhalten. Eine besondere Schwierigkeit der zu treffenden Entscheidung, die mit einer schwierigen Sach- oder Rechtslage im Erkenntnisverfahren vergleichbar wäre, ist nicht ersichtlich. Anders als in der oben zitierten Entscheidung des Thüringer OLG ist der Verurteilte weder geistig behindert noch bestehen Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung. Allein die Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten gibt keinen Anlass zur Besorgnis, der Verurteilte könne seine Rechte im Zurückstellungsverfahren nicht hinreichend selbst wahrnehmen (vgl. BVerfG a.a.O. zur beabsichtigten Alkoholtherapie). Anderenfalls wäre nahezu jedem Verurteilten im Zurückstellungsverfahren nach § 35 BtMG ein Verteidiger beizuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.
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