Aufhebung dinglichen Arrests bei Biogasanlage wegen überschätztem Verfallsanspruch
KI-Zusammenfassung
Der Landgerichtsbeschluss hebt den vom Amtsgericht verfügten dinglichen Arrest über 1.296.839 € gegen den Beschuldigten auf. Streitgegenstand ist die Frage, ob die komplette Einspeisevergütung dem Verfall nach §§ 73, 73a StGB unterliegt. Das Gericht stellt fest, dass nur ersparte Aufwendungen als tatbezogener Vorteil gelten und schätzt den maximalen Vorteil auf ca. 20.000 €. Ein Arrest nach § 111d StPO kommt daher nicht in der ursprünglich angeordneten Höhe in Betracht.
Ausgang: Beschwerde gegen dinglichen Arrest als begründet stattgegeben; Arrest in Höhe von ca. 1,3 Mio. € aufgehoben, da Verfallsanspruch nur in deutlich geringerem Umfang besteht.
Abstrakte Rechtssätze
Verfall oder Wertersatz nach §§ 73, 73a StGB setzt voraus, dass der Täter durch die rechtswidrige Tat einen Vermögensvorteil erlangt hat; dieser ist nach dem tatbezogenen Unwert zu bestimmen.
Das Bruttoprinzip beeinflusst nicht die Bestimmung dessen, was der Täter erlangt hat; es gilt erst bei der Bemessung des bereits festgestellten Vorteils und schließt gewinnmindernde Abzüge aus.
Ist ein Geschäft oder die Anlage an sich nicht rechtswidrig, sondern lediglich die Art der Durchführung (z. B. fehlende Genehmigung einer grundsätzlich genehmigungsfähigen Anlage), unterliegt regelmäßig nicht der gesamte Erlös dem Verfall, sondern allenfalls der hieraus resultierende Sondervorteil.
Die Anordnung eines Arrests nach § 111d Abs. 2 StPO i.V.m. § 917 ZPO erfordert konkrete Anhaltspunkte, dass ohne Arrest die spätere Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde; ein erheblich überschätzter Anspruch schwächt die Vermutung der Flucht- oder Entziehungstendenz.
Tenor
Der mit Beschluss des Amtsgerichts N vom 29.11.2010 (23 Gs ####/##) angeordnete dingliche Arrest in Höhe von 1.296.839,00 € in das Vermögen des Beschuldigten wird aufgehoben.
Gründe
1.
Der Beschuldigte steht in Verdacht, zusammen mit dem Mitbeschuldigten Leo Döring vom 22.12.2006 bis zum 12.01.2010 eine Biogasanlage betrieben zu haben, ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz eingeholt zu haben.
Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis haben die Beschuldigten zunächst eine nicht genehmigungspflichtige Anlage mit einer elektrischen Anschlussleistung von 265 Kilowattstunden errichtet. Diese erweiterten sie am 22.12.2006 um den Betrieb eines zusätzlichen Motors mit einer Anschlussleistung in gleicher Höhe, so dass die planungsrechtlich zulässige Gesamtleistung von 500 Kilowatt pro Stunde überschritten war. Mit Inbetriebnahme des zweiten Motors wurde gemäß § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz die Anlage genehmigungspflichtig. Der weitere Betrieb der Anlage stellt eine Straftat nach § 327 StGB (unerlaubtes Betreiben von Anlagen) dar. Für den Strom, der mit Betrieb des zusätzlichen Motors erzeugt wurde, sollen die Betreiber der Anlage eine Einspeisevergütung von 0,1916 € je Kilowattstunde erzielt haben, insgesamt in den gut drei Jahren 1.296.839,00 €. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht N den dinglichen Arrest in eben dieser Höhe in das Vermögen des Beschuldigten Helmig angeordnet.
Die Anlage war auch nach Erweiterung um den zusätzlichen Motor genehmigungsfähig und ist in der Form auch später genehmigt worden.
2
Das Rechtsmittel ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Der vom Amtsgericht angenommene Anspruch auf Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.296.839,00 €, dessen Durchsetzung durch den Arrest gesichert werden soll, besteht jedenfalls nicht in der bezeichneten Höhe. Dies führt im Ergebnis zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
a.
Die Anordnung von Verfall oder Wertersatzverfall nach §§ 73 Abs. 1, 73 a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der an einer rechtswidrigen Tat Beteiligte für die Tat oder aus dieser etwas erlangt hat. Die Abschöpfung muss dabei spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter aus der Tat gezogen hat. Für die Bestimmung desjenigen, was der Täter in diesem Sinne aus einer Tat "erlangt" hat, spielt das Bruttoprinzip noch keine Rolle. Erst wenn feststeht, worin der erlangte Vorteil des Täters besteht, geht aus dem Bruttoprinzip hervor, dass bei der Bemessung der Höhe des Erlangten gewinnmindernde Abzüge unberücksichtigt zu bleiben haben (BGH Beschluss vom 27.01.2010 – 5 StR ###/## in BGH R § 73 StGB Erlangtes Nr. 10 m.w.N.).
Die Bestimmung des dem Verfall unterliegenden Vorteils ist deshalb danach vorzunehmen, was letztlich strafbewehrt ist. So hat der BGH im Falle einer korruptiv erlangten Auftragserteilung (vgl. BGH St 50, 299, 309 f) ausgeführt, dass bei der Auftragserlangung durch Bestechung im geschäftlichen Verkehr die Tat als solche unmittelbar nur zu dem Vorteil des schuldrechtlichen Vertragsschlusses führe. Der Täter habe die Gegenleistung für die Ausführung des Auftrags hingegen nicht mehr unmittelbar aus der Tat erlangt. Strafrechtlich bemakelt sei lediglich die Art und Weise, wie der Auftrag erlangt worden sei, nicht jedoch, dass er ausgeführt worden sei. Soweit strafrechtlich aber nur die Art und Weise bemakelt ist, in der das Geschäft ausgeführt wird, ist nur der hierauf entfallende Sondervorteil erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. BGH Beschluss vom 27.01.2010 – 5 StR ###/## in BGHR § 73 StGB Erlangtes Nr. 10 m.w.N. für den Fall von verbotenen Insidergeschäften).
In diesem Punkt unterscheiden sich die Fälle einer Auftragserlangung durch Korruption oder von Insidergeschäften von verbotenen Betäubungsmittelgeschäften oder Embargoverstößen. Bei Letzteren ist das Geschäft an sich verboten. Dann kann der gesamte hieraus erlöste Wert dem Verfall unterliegen. Allein in diesen Fällen ist es gerechtfertigt, als das "Erlangte" im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB den gesamten vereinbarten Kaufpreis oder Verkaufserlös anzusehen (vgl. Joecks in Münchner Kommentar StGB, § 73 Rdn. 30).
Nach diesen Maßstäben unterliegt die Einspeisungsvergütung von knapp 1,3 Mio. € nicht dem Verfall.
Vorliegend ist inzwischen die vom Beschuldigten und seinem Mitbeschuldigten errichtete Anlage in der zunächst betriebenen Form auch bundesimmissionsschutzrechtlich genehmigt worden. Das strafbare Verhalten der Beschuldigten erschöpfte sich darin, ohne die erforderliche Genehmigung die an sich genehmigungsfähige Anlage betrieben zu haben. Damit haben die Betreiber unmittelbar aus der Tat lediglich die ersparten Aufwendungen für die erforderlichen Genehmigung und die Durchführung des dafür vorgesehenen Verfahrens erlangt. Nur dies macht im vorliegenden Fall den Unwertgehalt der Tat aus und entspricht dem von den Beschuldigten realisierten Sondervorteil (vgl. auch OLG L Beschluss vom 28.09.2006, 1 Ss ###/##, ZfSch 2007, 108 bis 111).
Da insoweit bislang keine Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung enthalten sind, schätzt die Kammer den Vorteil im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf allenfalls 20.000,00 €. Insoweit kommt ein Arrestanspruch in Betracht.
Diese Rechtsauffassung führt nicht dazu, dass ein Betreiber ohne großes Risiko eine entsprechende Anlage ohne Genehmigung führen kann. Abgesehen davon, dass sich natürlich an der Strafbarkeit des nicht genehmigten Betreibens nichts ändert,
käme ein Verfallsbetrag für die Fälle, in denen die Anlage in der betriebenen Form nicht genehmigungsfähig ist, weil zum Beispiel Filter oder notwendige Sicherheitsmaßnahmen fehlen, in Betracht, der u.a. in der Ersparnis dieser Dinge liegt und damit eventuell sogar höher liegen kann, als erwirtschaftete Erlöse.
b.
Ein Arrestgrund im Sinne von § 111 d Abs. 2 StPO i.V.m. § 917 ZPO ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Nach den genannten Bestimmungen setzt die Anordnung des Arrestes die Besorgnis voraus, dass ohne seine Anordnung die künftige Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (§ 917 Abs. 1 ZPO). Diese Gefahr besteht vor allem dann, wenn zu befürchten steht, dass die Arrestforderung von einem Täter, der sich schon durch die Straftat einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft hat, nicht mehr beigetrieben werden kann.
Eine dahingehende Befürchtung ist vorliegend nicht gerechtfertigt.
Die Staatsanwaltschaft selbst geht davon aus, vorliegend biete bereits die Arrestsumme einen erheblichen Anreiz, das Vermögen vor dem Zugriff der Staatsanwaltschaft zu verschleiern bzw. es zu verschieben. Dieser Argumentation wird die Grundlage entzogen, wenn man in zutreffender Weise davon ausgeht, dass Verfallsansprüche allenfalls in Höhe von 20.000,00 € bestehen und nicht in der ursprünglich von der Staatsanwaltschaft angenommenen Höhe von ca. 1,3 Mio. €. Dass der Beschuldigte bei der Höhe des allenfalls gerechtfertigten Arrestbetrages als selbstständiger Landwirt und Mitbetreiber einer Biogasanlage die darin gebundenen Vermögenswerte beseitigen, verschieben oder auf andere Weise einem staatlichen Zugriff entziehen würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich und liegt auch fern.