Bilanzmanipulationen mit Luftrechnungen: Kredit- und Kapitalanlagebetrug von Vorständen
KI-Zusammenfassung
Das LG Münster hatte über Bilanzmanipulationen in einem Konzern zu entscheiden, die mittels „Luftrechnungen“ Umsätze, Erträge und Forderungen erhöhten. Die unrichtigen Abschlüsse wurden Banken nach § 18 KWG zur Kreditbeschaffung sowie im Börsenprospekt/Bezugsangebot für Emissionen genutzt; zudem beruhte eine Beteiligungsfinanzierung auf diesen Zahlen. Das Gericht verurteilte die Angeklagten wegen (gemeinschaftlichen) Kreditbetrugs in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung sowie wegen Kapitalanlagebetrugs; ein Angeklagter zusätzlich wegen Betrugs. Eine Freiheitsstrafe für eine Angeklagte wurde zur Bewährung ausgesetzt; beide erhielten zudem Geldstrafen.
Ausgang: Strafurteil mit Verurteilung (teils Bewährung) wegen Kredit-, Kapitalanlagebetrug und Bilanzfälschung; ein Angeklagter zusätzlich wegen Betrugs.
Abstrakte Rechtssätze
Kreditbetrug (§ 265b StGB) liegt vor, wenn zur Erlangung eines Kredits gegenüber dem Kreditgeber unrichtige, für die Kreditentscheidung erhebliche Unterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt werden und der Täter deren Unrichtigkeit kennt.
Die Abgabe oder Verwendung unrichtiger Jahres- oder Konzernabschlüsse durch Organmitglieder kann zugleich eine unrichtige Darstellung im Jahresabschluss (§ 331 Nr. 2 HGB) begründen, wenn die Abschlüsse in Kenntnis der Verfälschungen unterzeichnet und nach außen verwendet werden.
Kapitalanlagebetrug (§ 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist erfüllt, wenn in einem Verkaufsprospekt bzw. in kapitalmarktrelevanten Emissionsunterlagen wesentliche Angaben, insbesondere Bilanzzahlen, unrichtig dargestellt werden und dies für die Anlageentscheidung bedeutsam ist.
Wer als Verantwortlicher für das operative Geschäft und die Konzernbuchhaltung arbeitsteilig das Erstellen und Einbuchen fingierter Rechnungen veranlasst und deren Plausibilisierung sicherstellt, handelt als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB).
Bei der Strafzumessung sind geständige Einlassung, fehlende Vorstrafen und Zeitablauf strafmildernd zu berücksichtigen; taterschwerend wirken insbesondere Vielzahl der Taten, lange Tatdauer und hohe durch Kreditausfälle bzw. Anlegerbeteiligungen verursachte Schäden.
Tenor
Die Angeklagte I wird wegen gemeinschaftlichen Kreditbetruges in 23 Fällen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher unrichtiger Darstellung in vier Fällen und wegen gemeinschaftlichen Kapitalanlagebetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren
verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wird zur Bewährung ausge-setzt.
Außerdem wird gegen die Angeklagte I eine Geldstrafe von
360 Tagessätzen zu je 30 Euro
verhängt.
Der Angeklagte X wird wegen gemeinschaftlichen Kreditbetruges in 28 Fällen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher unrichtiger Darstellung in fünf Fällen, wegen gemeinschaftlichen Kapitalanlagebetruges in zwei Fällen und wegen gemeinschaftlichen Betruges zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von
vier Jahren sechs Monaten
verurteilt.
Außerdem wird gegen den Angeklagten X eine Geldstrafe von
360 Tagessätzen zu je 300 Euro
verhängt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
bezüglich I: §§ 265 b Abs. 1 Nr. 1 a), 264 a Abs. 1 Nr. 1,
25 Abs. 2, 41, 52, 53, 56 Abs. 2 StGB,
331 Nr. 2 HGB,
bezüglich X: §§ 263, 265 b Abs. 1 Nr. 1 a), 264 a Abs. 1 Nr. 1,
25 Abs. 2, 41, 52, 53 StGB,
331 Nr. 2 HGB.
Gründe
( abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO )
I.
1.
Die am 01.02.1954 in S geborene Angeklagte I wuchs als einziges Kind ihrer Eltern in M auf. Nach dem Abitur im Jahre 1972 studierte sie an der K-Universität in M bis 1976 Wirtschaftswissenschaften, Fachrichtung Rechnungsführung und Statistik. Danach war sie zunächst als Innenrevisorin beim V Kohlehandel C tätig, bis sie im Jahre 1981 als Hauptabteilungsleiterin für Planung, Finanzen und Preise zum Kombinat T wechselte. Bis 1989 stieg sie zur ersten Stellvertreterin des Generaldirektors auf; ihre Berufung zum Generaldirektor war für 1991 geplant.
Nach der Wende wurde das ehemalige Kombinat in eine Holdinggesellschaft umgewandelt, in der sie im Jahre 1991 Mitvorstand wurde, um an der Privatisierung mitzuarbeiten. Nach der Übernahme von vier Tochtergesellschaften durch die Gebrüder D und J M1 wurde sie zunächst als kaufmännische Angestellte übernommen. Am 11.02.1994 wurde sie zum Vorstand der inzwischen gegründeten T Entsorgung-AG bestellt. Diese Bestellung wurde am 10.12.1998 aus wichtigem Grunde widerrufen.
Die Angeklagte I ist nicht vorbestraft. Sie ist aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C1 vom 26.11.1998 (######) in dieser Sache am 30.11.1998 festgenommen worden und hat sich bis zum 10.02.1999 in Untersuchungshaft befunden. Der Haftbefehl wurde durch Beschluss des Amtsgerichts C1 vom selben Tage gegen Stellung einer Kaution von 150.000,00 DM, die in der Folgezeit auf 50.000,00 DM herabgesetzt wurde, außer Vollzug gesetzt.
Seit der Haftentlassung ist die Angeklagte I arbeitslos. Sie führt zurzeit eine Weiterbildungsmaßnahme durch und erhält Unterhaltsgeld von 326,62 € pro Woche seitens des Arbeitsamtes noch bis September 2002.
Außerdem erzielt sie Mieteinkünfte aus einer Wohnungsvermietung in Höhe von monatlich 1.000,00 DM. Diese Wohnung wurde von ihr im Jahre 1996 für etwa 340.000,00 DM erworben. Der Restkredit beträgt momentan ca. 200.000,00 DM. Monatlich bezahlt sie 1.300,00 DM an Zins und Tilgung ab, wobei der Tilgungssatz 1 % beträgt.
Sie selbst bewohnt mit ihren Eltern und ihrem Ehemann, den sie 1994 geheiratet hatte, ein Eigenheim. Insoweit bestehen Restverbindlichkeiten in Höhe von 100.000,00 DM, die von ihr mit monatlich 800,00 DM an Zins und Tilgung bedient werden. Ihre Eltern zahlen eine Miete von 500,00 DM. Ihr Ehemann hat ein eigenes Einkommen aus einer Rente von 2.400,00 DM.
2.
Der Angeklagte X begann nach dem im Jahre 1983 abgelegten Abitur und daran anschließenden Zivildienst im Jahre 1985 mit dem Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität N, welches er 1990 mit dem Abschluss als Diplom-Kaufmann beendete.
Seine berufliche Tätigkeit begann mit dem Eintritt in die M1-Gruppe am 01. Februar 1991. Er wurde im Oktober 1992 Vorstand der T AG, C; im August 1997 wurde er zum Vorstand der F, im Februar 1998 zum Vorstand der C2 berufen. Seine Vorstandstätigkeit endete im Dezember 1998.
Der Angeklagte X ist seit 1993 verheiratet und Vater eines heute 5-jährigen Kindes.
Er ist nicht vorbestraft.
Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C1 vom 26.11.1998 (######) wurde er in dieser Sache festgenommen am 30.11.1998 und befand sich bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 16.02.1999 in Untersuchungshaft.
Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft war er als Berater verschiedener mittelständischer Unternehmen tätig. Seit September 2000 berät er überwiegend die T1 GmbH in C, von denen er ein monatliches Beratungshonorar von 20.000 € bezieht. Von diesem Einkommen muss er neben den Haushaltsführungskosten jährlich etwa 46.000,- Euro berufsbedingt aufwenden. Außerdem muss er Darlehen für diverse Immobilien bedienen, die er im Laufe seiner Tätigkeit aus steuerlichen Gründen sowie Gründen der Altersvorsorge angeschafft hat. Es handelt sich dabei um insgesamt neun Immobilien, bei denen entweder er, seine Frau oder eine Gesellschaft, an der er beteiligt ist, Eigentümer ist, zum Kaufpreis von insgesamt 6.579.000,00 DM. Hierauf lasten derzeit noch Kredite im Gesamtbetrag von ca. 6.000.000,00 DM. Aus Vermietungen dieser Immobilien erzielt er Einnahmen von 234.800,00 DM bei voller Auslastung. Diesen Einnahmen stehen Ausgaben für Zinsen in Höhe von 331.000,00 DM sowie Tilgungsleistungen von 71.000,00 DM gegenüber, so dass pro Jahr ein Liquiditätsfehlbetrag von mindestens 167.000,00 DM entsteht. Aufgrund der Verluste aus diesen Vermietungen sowie den berufsbedingten Aufwendungen zahlt der Angeklagte X derzeit keine Steuern.
II.
1) Vorwurf der unrichtigen Darstellung in Tateinheit mit Kreditbetrug:
Bei der T AG handelt es sich um eine Holding-Gesellschaft, die im Jahr 1991 mit Sitz in O, später C, gegründet wurde. In diese Holding brachten die gesondert verfolgten D und J M1 die von ihnen von der Treuhand erworbenen, zum ehemaligen Kombinat T gehörenden T Entsorgung GmbH Q, T Entsorgung GmbH D1, T Entsorgung GmbH O1 und T Recycling GmbH G ein. Die Gebrüder M1 waren Haupt- bzw. bis zum Börsengang der T AG alleinige Aktionäre. In den Folgejahren wurden weitere Firmen, bei denen es sich jeweils um Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelte gegründet bzw. hinzuerworben. Zum 30.6.1998 bestanden insgesamt 31 Tochterfirmen unter dem Dach der T AG. Die Abschlüsse der einzelnen Tochterfirmen flossen in die Konzernbilanz mit Bilanzstichtag zum 30.6. eines Jahres ein. Die Tochterfirmen der T AG waren überwiegend im Recyclingbereich tätig.
Die gesondert verfolgten J und D M1 waren darüber hinaus alleinige Aktionäre der M2 mit Sitz in O, später E. Bilanzstichtag der M2 war der 31.12.eines Jahres. Auch bei der M2 handelt es sich um eine Holding-Gesellschaft mit einer Vielzahl von Tochterunternehmen, die überwiegend im Entsorgungsbereich tätig waren.
Darüber hinaus waren die Gebrüder M1 an einer Vielzahl weiterer Firmen beteiligt, die teils unter dem Dach der D2 mit Sitz in Z, teils unter dem Dach der G1 mit Sitz in M1 zusammengefasst waren, zum Teil auch unter der Bezeichnung "Gebrüder M1 Unternehmer" - Gesellschaft bürgerlichen Rechts- geführt wurden.
Bereits drei Monate nach seinem Eintritt in die M1-Gruppe erhielt der Angeklagte X von dem gesondert verfolgten J M1 den Auftrag, sich um das "operative Geschäft" der von der Treuhand übernommenen T-Gesellschaften mit zu diesem Zeitpunkt etwa 700 Mitarbeitern zu kümmern.
Nur kurze Zeit nach der Übernahme dieser Gesellschaften wurde über die monatlichen Gewinn- und Verlustrechnungen festgestellt, dass sie ein deutlich höheres Defizit aufwiesen als prognostiziert. Ursache dafür waren u.a. finanzielle Altlasten, insbesondere noch zu DDR-Zeiten aufgenommene Kredite, Abfindungsleistungen an ausgeschiedene Mitarbeiter und ein überdimensionierter nicht zu Betriebszwecken benötigter Immobilienbesitz.
Aufgrund dieser Situation kam es schon in der Konzernbilanz zum 30.06.1992 zu Manipulationen durch Falschbewertungen. Von diesen erlangte der Angeklagte X bei Vorlage der Bilanz Kenntnis, da die aus ihr hervorgehenden Zahlen von den ihm bekannten und an die mit der Bilanzerstellung befassten Personen weitergegebenen Zahlen nach oben abwichen. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde gegenüber dem Angeklagten X die Notwendigkeit von Manipulationen damit begründet, dass schwierige Finanzierungsfragen anstünden.
Spätestens in die Bilanz zum 30.06.1993 sind sog. Luftrechnungen eingebucht worden. Unter Luftrechnungen sind solche Rechnungen zu verstehen, denen eine Leistung nicht zugrunde liegt bzw. in denen Leistungen überhöht berechnet werden, wobei in diesem Verfahren nur Rechnungen ohne jeden Leistungshintergrund erfasst sind.
Es gab dabei Luftrechnungen, die sowohl leistungs- als auch ergebniserhöhend waren, andererseits wurden Luftrechnungen geschrieben und eingebucht, durch die Kosten- und Aufwandspositionen erhöht wurden. Dies geschah zum einen aus Plausibilitätsgründen, zum anderen, um das Anlagevermögen zu erhöhen.
Rechnungsempfänger und teilweise Aussteller waren Firmen der M1-Gruppe, die nicht zum Konsolidierungskreis der T AG gehörten, wie z.B. Q1, später Q2, I1, W u.a.
Die Manipulationen durch die Einbuchung von Luftrechnungen und Gegenrechnungen wurden durch die unterschiedlichen Bilanzstichtage der Firmen der M1-Gruppe zum 30.6, 30.9. oder 31.12. eines Jahres erleichtert.
Die im vorliegenden Verfahren relevanten Luftrechnungen betreffen die Positionen in der Bilanz bzw. Gewinn- und Verlust-Rechnung "Umsatzerlöse", "sonstige betriebliche Erträge" und "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen". Dadurch sollte sowohl ein höheres operatives Geschäft als auch eine bessere Ertragslage dokumentiert werden, da die tatsächlichen Ergebnisse der T AG durchweg negativ waren.
Die Höhe der Luftrechnungen orientierte sich an von der Konzernspitze vorgegebenen Planungen für die weitere Geschäftsentwicklung, die entsprechend der Einlassung der Angeklagten möglicherweise von D M1, später möglicherweise von diesem zusammen mit dem anderweitig verfolgten B erstellt wurden. Dabei war von vorneherein auch den Angeklagten klar, dass die Planzahlen auch bei guter Geschäftsentwicklung nicht erreicht werden konnten. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Planungen und den tatsächlichen Zahlen musste deshalb durch Luftrechnungen aufgefüllt werden.
Nach der Vorlage der tatsächlichen Zahlen durch die Angeklagte I, die seit dem Jahr 1993 in der Konzernbuchhaltung der T AG tätig und am 11.2.1994 zum Vorstand der T AG mit dem Aufgabengebiet Konzernbuchhaltung berufen worden war, wurde der aufzufüllende Betrag der Höhe nach vorgegeben, teilweise auch, in welchem Bereich welche Luftrechnung in welcher Höhe erstellt werden sollte. Der Angeklagte X hatte dafür zu sorgen, dass die Luftrechnungen aus operativer Sicht plausibel waren, also z.B. Firmen nicht Rechnungen über angebliche Leistungen erstellten, die sie gar nicht erbringen konnten. Das eigentliche Schreiben der Rechnungen wurde durch die Angeklagte I veranlasst. Dafür waren in der Konzernzentrale, in der die Rechnungen teilweise geschrieben wurden, entsprechende Briefbögen oder Formulare der Tochterfirmen vorrätig.
In der Anfangszeit wurden die Rechnungen regelmäßig am Ende eines Geschäftsjahres geschrieben und eingebucht, später –als aufgrund des Börsengangs der T AG im Jahr 1995 auch Quartalsberichte erforderlich wurden– auch unterjährig.
Infolge dieser Manipulationen waren die Konzernbilanzen der T AG mindestens in folgender Höhe unrichtig:
a) Konzernbilanz zum 30.6.1993:
aa) "Forderungen aus L.u.L." sind ausgewiesen mit: 17.488.507.69 DM
bb) "Umsatzerlöse" sind ausgewiesen mit: 49.839.441,13 DM
Diese Positionen sind durch Luftrechnungen im Umfang von 2,6 Mio. DM erhöht worden, wobei die Kammer davon ausgeht, daß Gegenrechnungen in möglicherweise gleicher Höhe gefertigt und in einem späteren Bilanzzeitraum eingebucht worden sind.
b) Konzernbilanz zum 30.6.1994 in folgenden Positionen:
aa) "Forderungen aus L.u.L." sind ausgewiesen mit: 26.949.311,83 DM
bb) "Umsatzerlöse" sind ausgewiesen mit: 85.436.954,20 DM
Diese Positionen wurden durch ergebnisverbessernde Luftrechnungen von insgesamt 14,8 Mio. DM verfälscht, wobei aufgrund von kostenwirksamen Gegenrechnungen in Höhe von 6,3 Mio. DM und infolge früherer Manipulationen entstandener Folgekosten etwa durch Abschreibungen in Höhe von 2,0 Mio. DM noch eine Ergebnisverbesserung von mindestens 6,5 Mio. DM in der Bilanz verblieb.
c) Konzernbilanz zum 30.6.1995:
aa)"Forderungen aus L.u.L." sind ausgewiesen mit: 56.261.228,82 DM
bb)"Umsatzerlöse" sind ausgewiesen mit: 134.918.758,44 DM
cc) "sonstige betriebliche Erträge" sind ausgewiesen mit: 6.651.629,77 DM
Diese Positionen wurden durch ergebnisverbessernde Luftrechnungen von mindestens 32,0 Mio. DM verfälscht, wobei aufgrund von kostenwirksamen Gegenrechnungen in Höhe von 13,8 Mio. DM und infolge früherer Manipulationen entstandener Folgekosten in Höhe von 2,0 Mio. DM noch eine Ergebnisverbesserung von mindestens 16,2 Mio. DM in der Bilanz verblieb.
d) Konzernbilanz zum 30.6.1996:
aa)"Forderungen aus L.u.L." sind ausgewiesen mit: 65.561.397,14 DM
bb)"Umsatzerlöse" sind ausgewiesen mit: 170.088.764,64 DM
cc) "sonstige betriebliche Erträge" sind ausgewiesen mit: 6.301.054,79 DM
Diese Positionen wurden durch ergebnisverbessernde Luftrechnungen im Gesamtumfang von mindestens 44,7 Mio. DM verfälscht, wobei aufgrund von kostenwirksamen Gegenrechnungen in Höhe von 14,0 Mio. DM und infolge früherer Manipulationen entstandener Folgekosten in Höhe von 2,0 Mio. DM noch eine Ergebnisverbesserung von mindestens 28,7 Mio. DM in der Bilanz verblieb.
e) Konzernbilanz zum 30.6.1997:
aa)"Forderungen aus L.u.L." sind ausgewiesen mit: 79.968.428,71 DM
bb)"Umsatzerlöse" sind ausgewiesen mit: 2 12.133.630,30 DM
cc) "sonstige betriebliche Erträge" sind ausgewiesen mit: 12.440.053,26DM
Diese Positionen wurden durch ergebnisverbessernde Luftrechnungen im Umfang von mindestens 31,7 Mio. DM verfälscht, wobei aufgrund von kostenwirksamen Gegenrechnungen in Höhe von 14,0 Mio. DM und infolge früherer Manipulationen entstandener Folgekosten in Höhe von 2,0 Mio. DM noch eine Ergebnisverbesserung von mindestens 15,7 Mio. DM in der Bilanz verblieb.
Nicht festgestellt werden konnte, in welchem Umfang jede einzelne der vorgenannten Bilanzpositionen für sich allein genommen verfälscht worden ist.
Die Bilanzen sind stets etwa 3-4 Monate nach dem Bilanzstichtag von Wirtschaftprüfern testiert worden. Der Angeklagte X unterzeichnete in seiner Funktion als Vorstandsmitglied sämtliche gefälschten Jahresabschlüsse der T AG zum 30.6.1993 bis zum 30.9.1997 in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit; die Angeklagte I tat dies bzgl. der Bilanzen zum 30.6.1994 bis zum 30.6.1997 ebenfalls in Kenntnis der Unrichtigkeit der Bilanzen.
Entsprechend ihrer Einlassung ist die Kammer davon ausgegangen, dass ihnen die Manipulationen nicht recht und sie nicht deren Initiator und Ideengeber waren. Sie waren entsprechend ihrer Einlassung möglicherweise auch bestrebt, Wege zu finden, um damit aufhören zu können. Ihnen war allerdings schnell klar, dass dies angesichts der Höhe der Manipulationen, der wirtschaftlichen Lage der Firma sowie den gestellten und nicht zu erwirtschaftenden Planzahlen erst – wenn überhaupt – nach längerer Zeit möglich sein könnte.
Die Angeklagten, die neben einem festen Gehalt von 120.000,- DM (I) bzw. zunächst 150.000,- DM und ab 1996 200.000,- DM (X) eine Tantieme von 1% (I) bzw. 1,5% (X) vom Gewinn erhielten, bekamen diese Tantieme nach den gefälschten höheren Zahlen berechnet. Bei der Angeklagten I belief sich diese Tantieme auf mindestens 40.000,-DM im schlechtesten und bis zu 180.000,-DM im besten Jahr, bei dem Angeklagten X lag die Tantieme entsprechend höher.
Die Angeklagten wussten, dass Hauptgrund für die Erstellung falscher Bilanzen deren erforderliche Vorlage bei Banken zur Erlangung von Krediten war. Bei Vorlage richtiger Bilanzen wären entsprechende Kredite nicht bewilligt worden. Man musste und wollte vielmehr den der Wirklichkeit nicht entsprechenden Eindruck eines prosperierenden und gesunden Unternehmens vermitteln. Außerdem wussten die Angeklagten, dass aufgrund der Liquiditätssituation ein großer Kreditbedarf bestand.
Die Kreditmittel, wobei ganz überwiegend Betriebsmittelkredite beantragt und bewilligt wurden, die allerdings im wesentlichen ausgeschöpft wurden, flossen in das sog. Zentrale Cash-Management in E und von da auch in andere Firmen der M1-Gruppe. Insoweit sind allerdings Beteiligungen der Angeklagten nicht festgestellt und im übrigen auch nicht Gegenstand der Anklage.
Die Bilanzen sind bei den einzelnen Kreditanträgen und entsprechenden Verhandlungen entsprechend § 18 KWG vorgelegt worden. Die Verhandlungen wurden geführt von dem Zeugen N1, der zuvor bei einer Bank tätig gewesen war und extra wegen dieser Erfahrungen und seiner Verbindungen zu anderen Banken ins Unternehmen geholt worden war, und/oder entsprechend den Angaben des Zeugen N1 möglicherweise von D M1. Entgegen den Angaben des Zeugen N1 ist die Kammer allerdings für dieses Verfahren entsprechend der Einlassung der Angeklagten zu deren Gunsten davon ausgegangen, dass der Zeuge die Falschheit der Bilanzen kannte. Allein die Aussage des Zeugen reichte für eine andere Bewertung nicht aus.
Im Regelfall sind die beiden letzten aktuellen Bilanzen vorgelegt worden. Nach Bewilligung der Kredite sandte die jeweilige Bank die entsprechenden Verträge in den meisten Fällen an den Zeugen N1, der die Unterlagen dahin überprüfte, ob sie dem Verhandlungsergebnis entsprachen, und leitete sie sodann an die Angeklagten weiter, die sie in ihrer Funktion als Vorstandsmitglied unterzeichneten. Wenn die Zusendung zunächst an die Angeklagten, und hier an die zuständige Angeklagte I, erfolgte, sandte sie die Unterlagen zur Prüfung an den Zeugen N1, der sie anschließend zur Unterzeichnung wieder zurück schickte.
Im einzelnen kam es zu folgenden Krediten, die beiden Angeklagten zur Last gelegt werden:
Bankhaus M2C:
- Bankhaus M2C:
Unter Anrechnung bereits bestehender Kredite in Höhe von 7.287.000,00 DM an die T Entsorgung AG und in Höhe von 1,957 Millionen DM an die T Entsorgung GmbH F1 wurde der T Entsorgung AG im November 1995 ein Gesamtkreditrahmen von 10 Millionen DM bewilligt. Im Rahmen der Kreditverhandlungen wurde im November 1995 der unrichtige Konzernabschluss der T Entsorgung AG per 30.06.1995 vorgelegt. Es wurde außerdem Bezug genommen auf den bereits im Rahmen früher Kreditbewilligungen vorgelegten unrichtigen Konzernabschluss der T Entsorgung AG zum 30.06.1994.
C3,
- C3,
Niederlassung E1:
Im August 1996 wurde ein Betriebsmittelkredit für die T Entsorgung AG in Höhe von 10 Millionen DM bewilligt. Im Rahmen der Kreditverhandlungen waren hierzu im Mai 1996 die unrichtigen Konzernabschlüsse der T Entsorgung AG zum 30.06.1993, 30.06.1994 und 30.06.1995 vorgelegt worden.
C3,
- C3,
Niederlassung E1:
Ein weiterer Betriebsmittelkredit in Höhe von 7.363.000,00 DM wurde im Oktober 1997 bewilligt. Im Rahmen der Kreditverhandlungen wurde im September oder Oktober 1997 zusätzlich der unrichtige Konzernabschluss der T Entsorgung AG zum 30.06.1996 vorgelegt.
C3,
- C3,
Niederlassung E1:
Im November oder Dezember 1997 wurde neben en bereits überreichten Bilanzen der unrichtige Konzernabschluss der T Entsorgung AG zum 30.096.1997 im Rahmen von weiteren Kreditverhandlungen vorgelegt. Es wurde ein weiterer Betriebsmittelkredit in Höhe von 4.020.000,00 DM für die T Entsorgung AG bewilligt.
C4, N2, Niederlassung C:
- C4, N2, Niederlassung C:
Im März 1997 wurde für die T Entsorgung AG ein Betriebsmittelkredit in Höhe von insgesamt 10 Millionen DM ausgelegt, der einen Kontokorrentkredit der Firma E2, C, einer Tochterfirma der T Entsorgung AG, in Höhe von 2 Millionen DM beinhaltete.
Im Rahmen der Kreditverhandlungen war im Februar 1997 der unrichtige Einzel- und Konzernabschluss der T Entsorgung AG zum 30.06.1996 vorgelegt worden.
C5, Niederlassung C:
- C5, Niederlassung C:
Im März 1995 wurde ein bereits bestehender Kontokorrentkredit in Höhe von 5 Millionen prolongiert, verbunden mit einer Erhöhung um 5 Millionen DM auf 10 Millionen DM als Betriebsmittelkredit. Im Rahmen der Kreditverhandlungen war der unrichtige Konzernabschluss der T Entsorgung AG zum 30.06.1994 vorgelegt worden.
D3, N2, Niederlassung C:
- D3, N2, Niederlassung C:
Im Dezember 1994 wurde ein bereits bestehender Betriebsmittelkredit in Höhe von 4 Millionen DM prolongiert verbunden mit einer weiteren Erhöhung der Kreditlinie um 4 Millionen DM auf insgesamt 8 Millionen DM. Insoweit war im September 1994 der unrichtige Konzernabschluss der T Entsorgung AG zum 30.06.1994 vorgelegt worden.
E3, Niederlassung C:
- E3, Niederlassung C:
Im April 1995 wurde ein bereits bestehender Betriebsmittelkredit über 5 Millionen DM prolongiert unter Erhöhung der Kreditlinie um 2,5 Millionen DM auf 7,5 Millionen DM. Hierzu lag der unrichtige Konzernabschluss der T Entsorgung AG zum 30.06.1994 vor.
E3, Niederlassung C:
- E3, Niederlassung C:
Im April 1996 wurde die vorgenannte Kreditlinie von 7,5 Millionen DM prolongiert und um weitere 2,5 Millionen DM auf insgesamt 10 Millionen DM erhöht. Im Rahmen der Kreditverhandlungen war im November 1995 zusätzlich der unrichtige Konzernabschluss der T Entsorgung AG zum 30.06.1995 vorgelegt worden.
E3, Niederlassung C:
- E3, Niederlassung C:
Nachdem die Kreditlinie in der Zwischenzeit um 1 Million DM auf 9 Millionen DM zurückgeführt worden war, wurde im Juni 1997 eine erneute Erhöhung der Kreditlinie um 6 Millionen DM auf 15 Millionen DM bewilligt. Im Rahmen der Kreditverhandlungen wurde neben den bereits zuvor vorgelegten Unterlagen außerdem der unrichtige Konzernabschluss der T Entsorgung AG zum 30.06.1996 eingereicht.
E4 C:
- E4 C:
Im März 1996 wurde ein Betriebsmittelkredit in Höhe von 10 Millionen DM bewilligt. Hierauf angerechnet wurden bereits bestehende Altkredite der T aus DDR-Zeiten. Bei diesen Kreditverhandlungen, im Rahmen derer im Januar 1996 der unrichtige Konzernabschluss der T Entsorgung AG zum 30.06.1994 übergeben worden war, war die Angeklagte I selbst direkt beteiligt.
M3, H:
- M3, H:
Im Oktober 1994 wurde die Prolongation eines bestehenden Kontokorrentkredites von 5 Millionen verbunden mit einer Erhöhung des Kreditrahmens auf 8 Millionen DM bewilligt. Im September 1994 war der unrichtige Konzernabschluss der T Entsorgung AG zum 30.06.1994 vorgelegt worden.
O2, I2, Hauptniederlassung
- O2, I2, Hauptniederlassung
T2:
Im Mai 1996 wurde ein Kontokorrentkredit in Höhe von 6 Millionen DM für die T Entsorgung AG bewilligt. Zuvor war der unrichtige Konzernabschluss der T Entsorgung AG zum 30.06.1995 überreicht worden.
O2 I2, Hauptniederlassung
- O2 I2, Hauptniederlassung
T2:
Diese Kreditlinie wurde im Mai 1997 prolongiert verbunden mit einer Erhöhung um weitere 2 Millionen DM auf insgesamt 8 Millionen DM. Zuvor waren des weiteren die unrichtigen Konzernabschlüsse der T Entsorgung AG zum 30.06.1994 und 30.06.1996 vorgelegt worden.
S1:
- S1:
Im Juni 1995 wurde ein Kontokorrentkredit für T Entsorgung AG über insgesamt 10 Millionen DM bewilligt. Bei den Verhandlungen waren die unrichtigen Einzel- und Konzernabschlüsse der T Entsorgung AG zum 30.06.1993 und 30.06.1994 vorgelegt worden. Dieser Kredit ist im Dezember 1996 seitens der S1 gekündigt und im Januar 1997 zurückgeführt worden.
M4, M:
- M4, M:
Im Oktober 1994 wurde die Prolongation eines bestehenden Kredites über 10 Millionen DM, verbunden mit einer Erhöhung der Kreditlinie um weitere 5 Millionen DM auf insgesamt 15 Millionen DM bewilligt. Hierzu war im September 1994 der unrichtige Konzernabschluss der T Entsorgung AG vom 30.06.1994 übersandt worden.
M4 M:
- M4 M:
Diese Kreditlinie wurde im Juni 1998 prolongiert und um 20 Millionen DM auf 35 Millionen DM erhöht. Dabei wurde zuvor außerdem der unrichtige Konzernabschluss der T Entsorgung AG zum 30.06.1997 vorgelegt.
T3,
- T3,
Niederlassung E1:
Im November 1997 wurde ein Kontokorrentkredit in Höhe von 10 Millionen DM für die T Entsorgung AG bewilligt, nachdem der unrichtige Konzernabschluss der T Entsorgung AG zum 30.06.1996 vorgelegt worden war.
T4, Niederlassung C:
- T4, Niederlassung C:
Im September 1995 wurde ein Betriebsmittelkredit mit einer Kreditlinie von 10 Millionen DM bewilligt. Hierzu waren die unrichtigen Einzel- und Konzernabschlüsse der T Entsorgung AG zum 30.06.1993 und 30.06.1994 vorgelegt worden.
T4, Niederlassung I3:
- T4, Niederlassung I3:
Im Oktober 1996 wurde für die T Entsorgung AG ein Kontokorrentkredit mit einer Kreditlinie von 10 Millionen DM bewilligt. Bei den Verhandlungen war der unrichtige Konzernabschluss der T Entsorgung AG zum 30.06.1995 eingereicht worden.
T5, T6:
- T5, T6:
Im Januar 1995 wurde ein Betriebsmittelkredit mit einer Kreditlinie von 5 Millionen DM für die T Entsorgung AG bewilligt, nachdem bei den Kreditgesprächen der unrichtige Konzernabschluss der T Entsorgung AG zum 30.06.1994 vorgelegt worden war.
C6, E1:
- C6, E1:
Im Januar 1996 wurde ein bereits bestehender Betriebsmittelkredit mit einer Kreditlinie von 5 Millionen DM prolongiert verbunden mit der Einräumung einer sogenannten Swap-Linie für Zinsderivate in Höhe von 2,5 Millionen DM. Hierzu war der unrichtige Konzernabschluss der T Entsorgung AG zum 30.06.1995 vorgelegt worden.
C6, E1:
- C6, E1:
Diese Kreditlinien wurden im April 1997 prolongiert verbunden mit der Einräumung einer weiteren Avalkreditlinie in Höhe von 1,8 Millionen DM. Insoweit war im Dezember 1996 weiter der unrichtige Konzernabschluss der T Entsorgung AG zum 30.06.1996 eingereicht worden.
Am 11.10.1996 wurde die F2 gegründet. Dabei handelte es sich um eine Holding, in der die T AG, M2 und andere Firmen zusammengefasst waren. Mit der Gründung der F und dem bereits ins Auge gefassten Börsengang dieser Firma hofften die Angeklagten möglicherweise mit der Zeit die Manipulationen zurückfahren zu können.
Vorstand war zunächst allein der Zeuge N1 und ab August 97 auch der Angeklagte X. Für die F, für die selbst eine Konzernbilanz noch nicht vorlag, wurden ebenfalls Kredite beantragt und auch bewilligt. Die Kreditverhandlungen wurden wiederum von dem Zeugen N1 und/oder – entsprechend den Angaben des Zeugen – möglicherweise von D M1 geführt. Auch bei diesen Fällen ist die Kammer wie bei den vorherigen Krediten entsprechend der Einlassung des Angeklagten X zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass der Zeuge N1 die Falschheit der Bilanzen kannte. Der Angeklagte unterschrieb wiederum jeweils als Vorstand die Kreditverträge.
Bei diesen Kreditverhandlungen wurden u.a. falsche Bilanzen der M2, und zwar die vom 31.12.96 und 31.12.97 vorgelegt.
Jedenfalls für die Jahre 1996 und 1997 wurden auch bei der M2 über die Tochterfirmen nach dem gleichen Prinzip wie bei der T AG Bilanzmanipulationen durch Einbuchung von Luftrechnungen vorgenommen. Dabei wurden fingierte Geschäftsvorfälle in 1996 über mindestens 33,4 Mio. DM und für 1997 über mindestens 21,7 Mio. DM eingebucht. Der Angeklagte X wusste von der Falschheit der Bilanzen der M2 und der Vorlage dieser Bilanzen bei den Banken .
Es kam zu folgenden Kreditverhandlungen und –bewilligungen zugunsten der F:
C4, N2, Niederlassung E1:
- C4, N2, Niederlassung E1:
Zur Finanzierung der Firma E5 wurde der F2 am 03.12.1997 ein Kredit in Höhe von insgesamt 14,6 Millionen DM bewilligt. Hierzu war der unrichtige Einzel- und Konzernabschluss der M2 zum 31.12.1996 im Juni 1997 vorgelegt worden.
E6, Niederlassung E1:
- E6, Niederlassung E1:
Ebenfalls zur Finanzierung des Erwerbes der E5 wurde im Dezember 1997 ein bereits bestehender Kredit über 100 Millionen DM um weitere 50 Millionen DM auf 150 Millionen DM erhöht. Bei den Verhandlungen waren im November 1997 die unrichtigen Konzernabschlüsse der M2 zum 31.12.1996 und der T Entsorgung AG zum 30.06.1997 vorgelegt worden.
T3,
- T3,
Niederlassung E1:
Im Februar 1998 wurde eine Erhöhung der bisher bestehenden Globalkreditlinie in Höhe von insgesamt 40 Millionen DM um weitere 35 Millionen DM auf 75 Millionen DM bewilligt. Diese Globalkreditlinie, die die ursprünglich gesondert der T Entsorgung AG und M2 ausgelegten Kredite beinhaltete, konnte durch die F2 selbst, die M2, die T Entsorgung AG und die C2 ausgenutzt werden. Hierzu waren im Dezember 1997 der unrichtige Konzernabschluss der T Entsorgung AG zum 30.06.1997 und im Januar 1998 der unrichtige Konzernabschluss der M2 zum 31.12.1996 vorgelegt worden.
T3,
- T3,
Niederlassung E1:
Diese Globalkreditlinie wurde im Juli 1998 um weitere 15 Millionen DM auf 90 Millionen DM erhöht. Insoweit war im Mai 1998 außerdem der unrichtige Konzernabschluss der M2 zum 31.12.1997 eingereicht worden.
T4, Niederlassung I3:
- T4, Niederlassung I3:
Im November 1997 wurde eine bereits bestehende Kreditlinie, von der auch der der T Entsorgung AG gewährte Kontokorrentkredit in Höhe von 10 Millionen DM erfasst war, prolongiert und um weitere 10 Millionen DM auf insgesamt 40 Millionen DM erhöht. Hierzu war im Juli 1997 der unrichtige Konzernabschluss der M2 zum 31.12.1996 vorgelegt worden.
Nachdem es 1998 zu Ermittlungsmaßnahmen und in diesem Zusammenhang zum drohenden Konkurs der F2 gekommen war, wurden die Beteiligungen aus dieser Firma im Zuge von Sanierungsmaßnahmen unter Federführung des Zeugen E7, der Generalbevollmächtigter der Gebrüder M1 geworden war, verkauft. Im Rahmen dieser Sanierungsmaßnahmen verzichteten die beteiligten Banken auf insgesamt mindestens 500 Millionen DM.
Bezüglich der der Verurteilung zu Grunde liegenden Kredite wurden folgende Verzichte erklärt -ohne Berücksichtigung der Zinsansprüche- :
Bankhaus M2:
- Bankhaus M2:
Die Kreditlinie war in Höhe von 7.280.333,27 DM in Anspruch genommen. Es wurde ein Verzicht erklärt von 2.018.333,27 DM.
b) – d)C3:
Die Kreditinanspruchnahme zum 08.12.1998 betrug 20.266.000,00 DM. Es wurde ein Verzicht in Höhe von 17.493.888,71 DM erklärt.
e) C4:
Die Kreditinanspruchnahme zum 08.12.1998 betrug 9.593.000,00 DM. Es wurde ein Verzicht in Höhe von 7.695.722,69 DM erklärt.
f) C5:
Der Kredit war per 30.11.1998 mit 9.816.000,00 DM in Anspruch genommen. Es wurde ein Verzicht in Höhe von 8.343.000,00 DM erklärt.
g) D3 N2, Niederlassung C:
Die Kreditinanspruchnahme zum 30.11.1998 betrug 6.969.676,53 DM. Es wurde ein Forderungsverzicht in Höhe von 5.950.000,00 DM erklärt.
h) – j) E3:
Die Kreditinanspruchnahme zum 08.12.1998 betrug 13.793.000,00 DM. Es wurde ein Forderungsverzicht im Umfang von 12.703.000,00 DM erklärt.
k) E4 C:
Bei einer Valutierung des Kredites mit 9.880.000,00 DM wurde ein Forderungsverzicht in Höhe von 8.600.645,66 DM erklärt.
l) M3, H:
Die Kreditlinie war zum 30.11.1998 mit 7.947.000,00 DM valutiert. Es wurde ein Forderungsverzicht in Höhe von 6.754.000,00 DM erklärt.
m)- n) O2, I2, Hauptniederlassung
T2:
Die Kreditlinie war zum 07.12.1998 mit 6.899.000,00 DM valutiert. Es wurde ein Forderungsverzicht in Höhe von 6.481.000,00 DM erklärt.
o) S1:
Kein Verzicht infolge Rückführung des Kredites
p)- q) M4 M:
Die Inanspruchnahme der Gesamtkreditlinie zum 30.11.1998 betrug 31.706.888,51 DM. Insoweit wurde auf einen Betrag in Höhe von 19.149.301,77 DM verzichtet.
r) T3:
Insoweit ist eine Differenzierung zwischen dem ursprünglich der T Entsorgung AG gewährten Kredit und der Kreditlinie für die F2 nicht mehr möglich. Die Kredite für die F waren zum 30.11.1998 mit insgesamt 63.418.000,00 DM in Anspruch genommen. Hinsichtlich dieses Gesamtbetrages ist ein Forderungsverzicht in Höhe von 42.080.000,00 DM erklärt worden.
s)- t) T4, Niederlassung C:
Der Kredit zu Gunsten der T Entsorgung AG, valutierte zum 30.11.1998 mit 9.941.000,00 DM. Der Verzicht erfolgte in Höhe von 8.450.000,00 DM . Soweit darüber hinaus im Bereich der F2 zu Gunsten des Bereichs der M2 eine Kreditlinie bewilligt worden war, valutierte dieser Kredit mit 19.803.000,00 DM. Insoweit wurde auf einen Betrag in Höhe von 16.909.000,00 DM verzichtet, so dass ein Gesamtverzicht von 25.359.000,00 DM seitens der T4 erklärt wurde.
u) T5, T6:
Die Kreditlinie war zum 30.11.1998 in voller Höhe von 5 Millionen DM valutiert. Es wurde ein Forderungsverzicht in Höhe von 3.278.000,00 DM erklärt.
v)- w) C6, E1:
Die Gesamtkreditlinie war zum 30.11.1998 mit 7.215.000,00 DM valutiert. Insoweit wurde auf 5.773.129,35 DM verzichtet.
Bei den nur dem Angeklagten X zur Last zu legenden Krediten zu Gunsten der F2 gilt folgendes:
a) C4:
Der Kredits war am 08.12.1998 mit 11.312.000 Schweizer Franken (entspricht 13.900.000,00 DM) in Anspruch genommen. Insoweit wurde ein Verzicht in Höhe von 11.461.798,21 DM ausgesprochen.
b) E6, Niederlassung E1:
Die Inanspruchnahme des Kredites zum 30.11.1998 betrug 134.900.000,00 DM. Insoweit wurde ein Forderungsverzicht in Höhe von 69.950.000,00 DM erklärt.
c) und d) T3, Niederlassung E1: Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
e) T4:
Insoweit wird ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Ohne diese Verzichtserklärungen wäre ein Verkauf und damit eine Fortführung der Firmen nicht möglich gewesen.
2.
Zum Vorwurf des Kapitalanlagebetruges durch Börsengänge der T AG:
Im Jahr 1993 entstand der Plan, mit der T AG an die Börse zu gehen, weil man sich damit eine deutliche Verbesserung der Liquidität versprach. Dabei war allen Beteiligten, die von der Unrichtigkeit der Bilanzzahlen wussten, und damit auch den Angeklagten klar, dass dies nur unter Zugrundelegung dieser falschen Zahlen möglich war. Damit war aber den Angeklagten über den bereits oben genannten Gesichtspunkt hinaus klar, dass ein Ende der Manipulationen vorerst nicht zu erreichen war, da aufgrund der Publizitätspflichten nach dem Aktienrecht eine Richtigstellung nach dem Börsengang zum Ende der Firma geführt hätte.
Als Konsortialführerin wurde die T7 gewonnen. Im Rahmen der Vorbereitung des Börsenganges wurde 1994 eine 5-Jahres-Planung bei Mitwirkung der Angeklagten I unter Zugrundelegung der bisherigen falschen Zahlen erstellt. Diese Planung wurde der eingeschalteten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K vorgelegt. Außerdem beantwortete auch der Angeklagte X Fragen dieser Gesellschaft zum operativen Geschäft, ebenfalls unter Zugrundelegung der bisherigen falschen Zahlen. Die Angeklagten unterzeichneten weiterhin einen Mandatsvertrag mit der T7, der u.a. die Erstellung eines Verkaufsprospektes beinhaltete. Dieser Prospekt von Februar 1995, der an eine Vielzahl von Kunden der T AG versandt wurde und für die Anleger jedenfalls über die dem Emissionskonsortium angehörenden Banken zugänglich war, enthielt die geschönten Bilanzzahlen der T AG zum 30.06 1993 und 30.06.1994. Außerdem erfolgte die Pflichtveröffentlichung des Prospekts mit den unrichtigen Bilanzzahlen in der Börsenzeitung im März 1995.
Aufgrund der ebenfalls im März 1995 erfolgten Aktienemission floss der T AG ein Erlös von 13,5 Mio. DM zu. Dieser Betrag verblieb allerdings nicht bei der T AG, sondern wurde durch das zentrale "Cash-Management" der M1-Gruppe zumindest teilweise in andere Firmen der Gruppe abgeleitet. Als die Angeklagten davon später erfuhren, protestierten sie möglicherweise, allerdings ohne Erfolg bei den Gebrüdern M1.
Aufgrund des Erfolges entschloss sich die Konzernspitze Anfang 1996 eine Kapitalerhöhung durchzuführen. Da seit dem Börsengang noch kein Jahr vergangen war, war die Erstellung eines neuen Prospektes nicht erforderlich. Es wurden weitere 1,2 Millionen Aktien ausgegeben. Die T7 war wieder Konsortialführerin und erstellte aufgrund Mandatsvertrages vom 12.03.1996, unterschrieben von den Angeklagten, ein Bezugsangebot, das die Zahlen des gefälschten Abschlusses per 30.06.95 enthielt und im übrigen Bezug auf die Angaben im Prospekt vom Februar 1995 nahm. Dieses Bezugsangebot wurde wiederum den beteiligten Banken zwecks Weitergabe an Altaktionäre, die ein Bezugsrecht hatten, und eventuellen Neuaktionären zur Verfügung gestellt. Die Pflichtveröffentlichung erfolgte in der Börsenzeitung. Der Emissionserlös betrug 32,4 Mio. DM. Das Geld ist wieder zumindest teilweise in andere Firmen abgeflossen wie zuvor im März 1995, ohne dass eine Beteiligung der Angeklagten festgestellt wurde und dies angeklagt war.
3.
Zum Betrugsvorwurf Komplex I2 Finanz:
In den Jahren 1996/97 kam es über Vermittlung des Grafen I4, ehemaliger Vorgesetzter des Zeugen N1 bei der T8 E1, zu Verhandlungen zwischen der Beteiligungsgesellschaft I2 Finanz und den Vertretern der "M2-Gruppe", insbesondere Herrn D M1 und K.T. N1 über eine Beteiligung an der inzwischen gegründeten F2.
Über die Eckdaten der Verhandlungen bzgl. eines Engagements der I2 Finanz ( Gesamtbetrag der Beteiligung von 150 Mio. DM, teils als Kaufpreis für einen Beteiligungserwerb, teils als Gesellschafterdarlehen) wurde auch der Angeklagte X während der laufenden Verhandlungen informiert. Dieser nahm auch selbst im Herbst 97 als Vorstand an einer Präsentation der T AG teil.
Die Entscheidung der I2 Finanz, über eine zu gründende Projektgesellschaft, die I2 Finanz Umwelt GmbH, eine Beteiligung vorzunehmen und insbesondere ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen in Höhe von 75 Mio. DM zu gewähren, beruhte im wesentlichen darauf, dass ihr die Bilanzzahlen u.a. sowohl der T (AG und Konzern) zum 30.6.1995 bis 1997 und der M2 (AG und Konzern) zum 31.12.1994 –1996 sowie eine darauf basierende detaillierte Fünfjahresplanung vorgelegt wurde. Bei den vorgelegten Zahlen handelte es sich, wie auch dem Angeklagten X bekannt war, um die unrichtigen geschönten Bilanzzahlen.
Die I2 Finanz ließ eine sog. due-diligence-Prüfung durch eine Prüfungsgesellschaft, die X1, durchführen, um die Planzahlen auf ihre Plausibilität zu prüfen. Diese Prüfung basierte ebenfalls auf den der X1 vorliegenden unrichtigen Bilanzzahlen, die für die Entscheidung der I2 Finanz, eine Beteiligungsfinanzierung vorzunehmen, maßgeblich waren.
Außerdem lagen der I2 Finanz die Gutachten der K vor, die anlässlich des Börsengangs der T AG ebenfalls auf Grundlage der unrichtigen Konzernbilanzen gefertigt worden waren.
Aufgrund des positiven Ergebnisses der Prüfungen kam es am 15.12.97 zum Abschluss des "Kauf – und Kooperationsvertrages zur Förderung der F und des Wertes ihrer Aktien".
Dieser Vertrag beinhaltete u.a. den Verkauf einer Beteiligung an der F sowie die Hingabe eines Darlehens in Höhe von 75 Mio.DM durch die I2 Finanz als Gesellschafter. Dieses sollte u. a. dazu dienen, weitere Akquisitionen vorzunehmen.
Unter anderem enthielt der Vertrag folgende Vereinbarungen:
"......
4.7
Die Verkäufer gewährleisten weiter, daß die am 18.11.1997 an I5 übersandten vorläufigen Jahresabschlüsse der M1 Holding GmbH und der F den Status dieser Gesellschaften richtig wiedergeben. Diese Unterlagen werden als
Anlage 1
beigefügt. Sollten wider Erwarten von Geschäftsführung und Gesellschaftern vor Zahlung des Kaufpreises abweichende Feststellungen getroffen werden müssen, werden die Vertragspartner I5 unverzüglich benachrichtigen.
5. Darlehen
I5 gewährt an F zu den nachfolgenden Bedingungen ein Darlehen.
5.1
Die von I5 an F auszuzahlende Darlehensvaluta beträgt 75.000.000,00 DM (in Worten: fünfundsiebzigmillionen Deutsche Mark).
5.2
Das Darlehen ist auszuzahlen am 29.12.1997, jedoch nicht vor Übergabe der Aktien gem. Ziff. 4.4.
5.3
Das Darlehen ist mit nominal 10 % p.a. zu verzinsen. Die Zinsen sind postnumerando jeweils zum 30.06. und 31.12. halbjährlich zahlbar. Die halbjährliche Zinsrate beträgt mithin bei voller Valutierung des Darlehens 3.750.000,00 DM.
5.4
Während der Laufzeit des Darlehens erfolgen keine Rückzahlungen auf die Valuta.
Die Beendigung des Darlehensverhältnisses und die darauf folgende Rückzahlung regelt sich nach Ziff. 10.
5.5.
I5 und F vereinbaren hierdurch wegen des Anspruches auf Rückzahlung des Darlehens und der Zinsansprüche und aller etwaigen sonstigen aus dem Darlehen folgenden Ansprüche einen Rangrücktritt nach Maßgabe des Folgenden: I5 verpflichtet sich unwiderruflich, in einem etwaigen Konkurs oder Vergleich von F dieses Darlehen nur geltend zu machen, wenn zuvor alle anderen Verbindlichkeiten von F vollständig beglichen worden sind.
.......
9. Garantien der Verkäufer, Erklärungen der F
9.1
Die Verkäufer erklären, dass nach ihrem besten Wissen und Gewissen die der Käuferin vorgelegten Unterlagen zur Unternehmensplanung sowie die der Käuferin übergebenen Darstellungen zu den Gesellschaften, auch anlässlich der von der X2 in I2 vorgenommenen due dilligence richtig und vollständig erstellt waren.
Diese Unterlagen werden
Anlage 2
beigefügt.
9.2
Die Verkäufer versichern für sich und der Vorstand der F versichert für die F, dass ihnen nichts bekannt ist, wonach die Verkäufer und/oder die F oder unmittelbar zur F gehörende Unternehmen sowie deren gesetzliche Vertreter in Rechtsstreitigkeiten, strafrechtliche Ermittlungsverfahren, Strafverfahren verwickelt sind, die von wesentlicher Bedeutung sind. Ausgenommen von dieser Versicherung ist der bekannte Rechtsstreit zwischen der C2 und der Metallgesellschaft über den Komplex "I6" in V1.
Soweit Verfahren gem. Vorstehendem vor Aktienübergabe anhängig werden, verpflichten sich Verkäufer und F, dies gegenüber I5 offenzulegen.
10. Beendigung
10.1
Diese Kooperation endet
- entweder durch Börseneinführung
- oder durch Rückabwicklung.
10.2
Im Fall der Börseneinführung gilt:
10.2.1
Wegen der von den Parteien gehaltenen Aktien wird auf Ziff. 3 S. 3 verwiesen.
10.2.2
I5 und F können das gem. Ziff. 5 gewährte Darlehen nach Börseneinführung und Placierung der F-Aktien mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Nach Wirksamwerden der Kündigung ist F berechtigt und verpflichtet, das ihr gem. Ziff. 5 gewährte Darlehen einschließlich etwa noch nicht gezahlter Zinsen zurück zu bezahlen.
10.2.3.
Die in diesem Vertrag vereinbarten Kooperationsregelungen zwischen den Beteiligten enden, auch die nachstehend geregelten Gestaltungsrechte, können nicht mehr ausgeübt werden.
10.3
Die Rückabwicklung ist möglich
- aufgrund einseitiger schriftlicher Erklärung der Verkäufer gegenüber der
Käuferin ("call-option") oder
- aufgrund einseitiger schriftlicher Erklärung der Käuferin gegenüber den
Verkäufern ("Q2-option").
Die call-option kann frühestens mit Rechtsfolge zum 31.12.2002, 24.00 Uhr, die Q2-option frühestens mit Rechtsfolge zum 30.06.2003, 24.00 Uhr, geltend gemacht werden, beide Rechte letztmalig zum 31.12.2005, 24.00 Uhr. Die Optionsausübung bedarf des Zugangs mindestens 3 Monate vor Eintritt ihrer Rechtsfolge. Ist die Optionserklärung der einen Partei bei der anderen Partei zugegangen, so erlischt das Recht der anderen Partei, die ihr nach vorstehendem zustehende Option auszuüben.
10.4
Rechtsfolge jeder Optionsausübung ist:
10.4.1
Die F ist verpflichtet, der I5 das gem. Ziff. 5 gewährte Darlehen zzgl. der bis zur Rückzahlung des Darlehens noch nicht bezahlten Zinsen zurück zu bezahlen. Diese Rückzahlungsverpflichtung beginnt jedoch nicht vor dem Ablauf von 3 Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem die I5 der F die Optionsausübung der einen oder anderen Partei schriftlich angezeigt hat.
.......
11. Einstandspflichten der Verkäufer
11.1
Die Verkäufer stehen persönlich dafür ein, dass I5 für ihre Aktien in den Geschäftsjahren bis zum 30.09.2002 jeweils eine Bruttodividende von 3 % p.a. einschließlich Steuergutschrift auf den Kaufpreis der erworbenen Aktien erzielen wird. Dabei muss die Ausschüttung der sich nach Satzung und Ausschüttungsbeschluss ergebenen Dividende spätestens 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen. Ist der tatsächlich ausgeschüttete Betrag niedriger als die Garantiesumme, so sind die Verkäufer, jeder zu 1/2 verpflichtet, den Differenzbetrag an I5 nachzuzahlen, und zwar spätestens 15 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres. Ist der tatsächlich ausgeschüttete Betrag höher als die Garantiesumme, so ist I5 verpflichtet, den Differenzbetrag an die Verkäufer zu je 1/2 auszukehren, jedoch nur insoweit, wie eine Inanspruchnahme in den Vorjahren hinsichtlich des Differenzbetrages erfolgte, und zwar spätestens 15 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.
Klargestellt wird, dass die F weder Schuldnerin der Garantiebeträge noch Gläubigerin der Rückzahlungsbeträge ist.
11.2
Die Verkäufer haften weiter teilschuldnerisch zu 1/2 im Fall der Rückabwicklung aufgrund call-option oder Q2-option für die Zahlungsfähigkeit der F."
9.9
Unterzeichnet wurde der Vertrag von den Herren J und D M1 als Verkäufer, den Herren N1 und X als Vorstand der F sowie C7 und X3 als Geschäftsführer der I5.
Der Angeklagte X kannte nach seinen Angaben, denen die Kammer gefolgt ist, vor dem Termin der Vertragsunterzeichnung lediglich die Eckdaten des Vertrages, allerdings keine Einzelheiten wie beispielsweise die Garantieverzinsung. Diese Einzelheiten waren durch den Vermittler Graf I4, D M1 und N1 sowie den Verhandlungsführer der Gebr. M1, Herrn E8, vereinbart worden. X selbst war erst am Tag der Vertragsunterzeichnung von dieser unterrichtet worden und erfuhr erst durch Verlesen des Vertrages von diesen Einzelheiten.
Die I5 hatte zunächst eine Gesamtrendite von etwa 7,5 % auf die gesamte Beteiligung von 150. Mio. DM erreichen wollen. Ziel war weiter, nach etwa 4-5 Jahren im Zuge eines "großen Börsengangs" der F2 die Beteiligung zu veräußern und Gewinne hieraus mitzunehmen.
Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Gebrüder M1 durch den Teilverkauf ihrer Beteiligung an der F "Kasse" machten, war auch die von den Gebrüder M1 in Punkt 11.1 des Vertrages garantierte Mindestdividende vereinbart, auch im Hinblick darauf, dass sie als Mehrheitsaktionäre die Dividendenpolitik bestimmen konnten.
Nach den Vorstellungen der I2 Finanz sollten die Rendite und Garantieverzinsung aus den Erträgen der F erwirtschaftet werden können. Dies ergab sich aus den vorgelegten Planrechnungen.
In Wirklichkeit stand von vornherein fest, dass ausweislich der tatsächlich vorhandenen Ertragslage eine solche Zahlung nicht zu leisten war.
Bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und Hingabe des Darlehens war die Rückzahlbarkeit des Darlehens konkret gefährdet, da entgegen der Annahme der I2 Finanz nicht in ein prosperierendes Unternehmen investiert wurde, die F, respektive ihre Teilkonzerne T und M2 , sich vielmehr bereits zum damaligen Zeitpunkt in einer wirtschaftlichen Gefährdungslage befanden.
So waren sowohl die T AG als auch die M2, was auch dem Angeklagten X aufgrund Kenntnis der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage der Gesellschaften bekannt war, wirtschaftlich derart angeschlagen, dass die Stellung eines Insolvenzantrages jedenfalls nahe lag. Die Grundstücke einschließlich der Anlagen und Aufbauten der T AG waren in der Bilanz auch aufgrund der Bilanzmanipulationsmaßnahmen überhöht bewertet; eine Verwertung dieses Grundbesitzes hätte kurzfristig nicht erfolgen können. Vielmehr hätte dies, wenn überhaupt möglich, jedenfalls mehrere Jahre gedauert. Die F –ohne die Verbindlichkeiten der Teilkonzerne zu berücksichtigen- hatte bereits eigene Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von mehr als 114 Mio. DM aufgebaut, ohne außer den Beteiligungen an den Teilkonzernen eigenes Vermögen zu besitzen. Gegenüber allen Forderungen an die F und ihre Teilkonzerne war das Darlehen der I5 nachrangig, so dass das Beteiligungsvermögen der F entgegen der aus den vorgelegten Bilanzen hervorgehenden Zahlen nicht ausgereicht hätte, auch dieses Darlehen vollständig zu befriedigen. Darüber hinaus bestand jederzeit die Möglichkeit, dass die Bilanzmanipulationsmaßnahmen bekannt wurden mit der Folge, dass alle Gläubigerbanken ihre Darlehen kündigen und fällig stellen würden. Dies galt insbesondere im Hinblick auf die weiteren Einsichts-, Mitwirkungs- und Eingriffsmöglichkeiten der I5 als Anteilseigner und Mitglied des Aufsichtsrates. Es war bereits bei Vertragsabschluss mit der I5 so, dass in diesem Fall das Gesamtvermögen der F mitsamt ihren Beteiligungen nicht ausgereicht hätte, die dann fälligen Forderungen, insbesondere das letztrangige Darlehen der I5 zu befriedigen. In der Zeit nach Vertragsabschluss kam es nur noch zu einer Zahlung der vereinbarten halbjährlichen Zinsrate von 3.750.000,-DM an die I5.
Im Zuge des Verkaufs der Beteiligungen der F im Rahmen der Sanierungstätigkeit des Zeugen E7 hat die I5 auf 70 Mio. DM ihres Gesellschafterdarlehens verzichten müssen.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten sowie der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus dem Protokoll ergibt.
IV.
Damit haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht:
Die Angeklagte I ist des gemeinschaftlichen Kreditbetruges gemäß § 265 b) StGB in 23 Fällen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher unrichtiger Darstellung (Bilanzfälschung) gemäß § 331 Nr. 2 HGB in vier Fällen sowie des gemeinschaft-lichen Kapitalanlagebetrugs gemäß § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in zwei Fällen schuldig.
Der Angeklagte X ist des gemeinschaftlichen Kreditbetruges in 28 Fällen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher unrichtiger Darstellung in fünf Fällen sowie des gemeinschaftlichen Kapitalanlagebetruges in zwei Fällen und des Betruges gemäß § 263 StGB in einem Fall schuldig.
V.
1.
Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer bezüglich der Angeklagten I im Wesentlichen unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:
Zu Gunsten der Angeklagten I ist zunächst ganz maßgeblich ihr Geständnis berücksichtigt worden sowie die Tatsache, dass sie dieses bereits im Ermittlungsverfahren frühzeitig erklärt hat und in diesem Zusammenhang auch mit der Staatsanwaltschaft zusammengearbeitet hat. Soweit sie über ihre eigene Tatbeteiligung hinaus Angaben auch zu anderen Personen gemacht hat, ist ihre diesbezügliche Aussagebereitschaft ebenfalls zu Gunsten der Angeklagten gewertet worden, wobei mangels entsprechender Schuldsprüche der Inhalt dieser Angaben nicht als richtig zu Grunde gelegt worden ist. Des Weiteren ist berücksichtigt worden, dass die Angeklagte I bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war. Sie hat insbesondere unter der Dauer des Ermittlungsverfahrens und der damit verbundenen Belastungen gelitten, sie musste sich sogar in psychiatrische ambulante Behandlung begeben. Es ist auch nicht unberücksichtigt geblieben, dass die Taten, die der Verurteilung zu Grunde liegen, bereits längere Zeit, teilweise bis zu acht Jahren zurückliegen.
Die Angeklagte I war nicht Initiatorin der Bilanzmanipulationen, sondern hat diese letztlich nur auf Anweisung der Konzernspitze vorgenommen, wenngleich sie als Vorstandsmitglied nicht nur bloßes Werkzeug war. Sie handelte auch aus Angst um ihren Arbeitsplatz, wobei nicht unberücksichtigt geblieben ist, dass sie bereits seit 1981 bei der T AG beschäftigt war und deshalb besonders mit dem Unternehmen verbunden war. Aufgrund der Aufdeckung der Taten hat sie letztlich ihren Arbeitsplatz auch verloren und hat bisher noch keine neue Arbeitsstelle gefunden.
Zu Gunsten der Angeklagten ist auch die, wenn auch nicht sehr lange, Untersuchungshaft gewertet worden.
Demgegenüber ist zum Nachteil der Angeklagten die Vielzahl der Taten, die Länge des Tatzeitraumes sowie die Höhe der beantragten Kredite mit sehr hohen Ausfällen sowie die Tatsache gewertet worden, dass durch die Börsengänge eine Vielzahl von Anlegern geschädigt wurde.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat die Kammer folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen angesehen, wobei im Rahmen der Kreditbetrügereien nach der Höhe der jeweils beantragten bewilligten Kredite differenziert wurde:
a) Bankhaus M2,
10 Millionen DM: zehn Monate,
b) C3,
10 Millionen DM: zehn Monate,
c) C3,
7,363 Millionen DM: acht Monate,
d) C3,
4,020 Millionen DM: sechs Monate,
e) C4,
10 Millionen DM: zehn Monate,
f) C5,
10 Millionen DM: zehn Monate,
g) D3,
8 Millionen DM: neun Monate,
h) E3,
7,5 Millionen DM: acht Monate,
i) E3,
10 Millionen DM: zehn Monate,
j) E3,
15 Millionen DM: ein Jahr,
k) E4,
10 Millionen DM: zehn Monate,
l) M3,
8 Millionen DM: acht Monate,
m) O2 I2,
6 Millionen DM: sechs Monate,
n) O2,
8 Millionen DM: acht Monate,
o) S1 Deutschland,
10 Millionen DM: zehn Monate;
p) M4 M,
15 Millionen DM: ein Jahr,
q) M4,
35 Millionen DM: ein Jahr sechs Monate,
r) T3,
10 Millionen DM: zehn Monate,
s) T4, Niederlassung C,
10 Millionen DM: zehn Monate,
t) T4, Niederlassung I3,
10 Millionen DM: zehn Monate,
u) T5,
5 Millionen DM: sechs Monate,
v) C6,
7,5 Millionen DM: acht Monate,
w) C6,
9,3 Millionen DM: neun Monate.
Bezüglich des Börsengangs 1995: ein Jahr,
bezüglich des Börsengangs 1996: ein Jahr vier Monate
unter Berücksichtigung der höheren Aktienimmission und des höheren Emissionserlöses.
Unter nochmaliger Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte erschien unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren
und daneben einer Geldstrafe gemäß § 41 StGB von
360 Tagessätzen,
wobei der Tagessatz unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf 30 Euro festgelegt wurde, als tat und schuldangemessen.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da nach dem zuvor Gesagten besondere Umstände vorliegen, die die Erwartung rechtfertigen, dass sich die Angeklagte die Verurteilung bereits zur Warnung dienen lassen und auch ohne Vollstreckung der Freiheitsstrafe keine weiteren Straftaten begehen wird.
2.
Im Rahmen der Strafzumessung bezüglich des Angeklagten X gelten grundsätzlich die gleichen Erwägungen wie bei der Angeklagten I. Soweit ihm über die Vorwürfe des Kreditbetruges und des Kapitalanlagebetruges sowie der unrichtigen Darstellung hinaus ein Betrug vorgeworfen wird, ist die Kammer vom Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ausgegangen. Trotz der Verzichtserklärung der I2 Finanz im Umfang von 70 Millionen DM im Zuge der Sanierungsbemühungen ist die Kammer insoweit nicht von einem besonders schweren Fall im Sinne des § 263 Abs. 2 StGB ausgegangen, da unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere dem Geständnis, dem geringen Grad seiner eigentlichen Beteiligung an den Verhandlungen und den übrigen Umständen nicht die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB angezeigt erschien.
Im Übrigen gelten grundsätzlich die gleichen Strafzumessungserwägungen wie bei der Angeklagten I auch für den Angeklagten X. Er war zwar noch nicht so lange Jahre mit dem Unternehmen T AG verbunden wie die Angeklagte I; für ihn handelte es sich allerdings um die erste Arbeitsstelle nach dem Studium, die er nicht verlieren wollte. Andererseits ist bei ihm zu berücksichtigen, dass er auch den schnellen Aufstieg im Unternehmen suchte und als "Kronprinz" der Gebrüder D und J M1 gehandelt wurde.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Kammer in den Fällen, die auch der Angeklagten I vorgeworfen worden sind, die gleichen Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen angesehen.
Soweit ihm darüber hinaus Vorwürfe gemacht worden sind, sind folgende Einzelstrafen festgesetzt worden:
a) C4,
14,6 Millionen DM: ein Jahr,
b) E6,
150 Millionen DM: zwei Jahre sechs Monate,
c) T3,
75 Millionen DM: zwei Jahre,
d) T3,
90 Millionen DM ein Jahr;
hierbei ist berücksichtigt worden, dass es sich um eine Erhöhung von
15 Millionen relativ kurze Zeit nach der Gewährung der 75 Millionen
Kreditsumme handelte.
e) Kreditbetrug T4,
14 Millionen DM: ein Jahr sechs Monate,
f) Betrug zum Nachteil der I2 Finanz,
zwei Jahre sechs Monate.
Unter nochmaliger Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte erschien die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren sechs Monaten
die unter Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildet worden ist, und die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 41 StGB von
360 Tagessätzen
als tat- und schuldangemessen.
Die Höhe eines Tagessatzes ist mit 300 Euro bemessen worden, wobei die Kammer sich an den Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen orientiert hat und davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte X entsprechend seinen eigenen Angaben seinen Arbeitsplatz auch im Falle der Verbüßung der Freiheitsstrafe im offenen Vollzug wird beibehalten können.
VI.
Die Kosten des Verfahrens sind von den Angeklagten zu tragen, § 465 Abs. 1 StPO.