LG Münster: Verurteilung wegen Vergewaltigung (2009) und zweier Fälle (2019)
KI-Zusammenfassung
Das LG Münster verurteilte den Angeklagten wegen einer Vergewaltigung aus 2009 sowie wegen zweier weiterer Vergewaltigungen aus November 2019. Die Taten beruhten u.a. auf erzwungenem vaginalem Beischlaf sowie oralem Verkehr und digitalem Eindringen gegen bzw. ohne wirksamen Willen der Geschädigten. Das Gericht stützte sich maßgeblich auf eine konstante, detailreiche und durch eine Audioaufnahme sowie Zeugenangaben bestätigte Aussage der Nebenklägerin. Eine Unterbringung nach § 64 StGB lehnte die Kammer mangels tatursächlichen Zusammenhangs zwischen Hang und Anlasstaten ab; der Angeklagte blieb voll schuldfähig.
Ausgang: Angeklagter wegen Vergewaltigung (ein Fall 2009; zwei Fälle 2019) zu Gesamtfreiheitsstrafen von 2 J. 4 M. und 4 J. verurteilt; § 64 StGB abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Sexualdelikten kann maßgeblich auf der Aussage der Geschädigten beruhen, wenn diese in sich stimmig, konstant und frei von erkennbaren Belastungstendenzen ist und durch objektive oder situative Umstände bestätigt wird.
Sexuelle Handlungen an einer schlafenden Person erfüllen § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn das Opfer bei Tatbeginn nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern; erkennt der Täter nach dem Erwachen den entgegenstehenden Willen und setzt fort, liegt Handeln gegen den erkennbaren Willen vor.
Das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB ist verwirklicht, wenn der Täter eine sexuelle Handlung vornimmt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist (z.B. vaginaler Beischlaf oder digitales Eindringen).
Von der Regelwirkung eines besonders schweren Falls ist nur bei einer Gesamtwürdigung abzuweichen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich subjektiver Momente und Täterpersönlichkeit deutlich vom Durchschnitt besonders schwerer Fälle abweicht und der erhöhte Strafrahmen unverhältnismäßig erscheint.
Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) setzt neben einem Hang hinreichende Anhaltspunkte voraus, dass der Konsum für die Anlasstaten zumindest mitursächlich war; fehlt es daran, scheidet die Maßregel aus.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Münster vom 20.01.2017 (Az. 116 Cs – 260 Js 6/17 – 25/17) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren 4 Monaten
und wegen Vergewaltigung in zwei Fällen
zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewendete Vorschriften:
§§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 alte Fassung, 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 neue Fassung, 53 StGB
Gründe
I.
Der 1982 in Thüringen geborene Angeklagte hat zwei ältere Schwestern. Nach der Trennung der Eltern im Jahr 1989 zog er mit der Mutter und seinen Schwestern nach K1; zu seinem Vater hat er seitdem keinen Kontakt mehr. Da er in der Hauptschule zunehmend Probleme mit seinen Mitschülern hatte, wechselte er auf Betreiben seiner Mutter nach der siebten Klasse auf eine Förderschule, wo er eine Schulklasse überspringen konnte. Nach Abschluss der zehnten Klasse sollte er diese noch einmal wiederholen, um zehn Pflichtschuljahre zu erreichen. Ihm fehlte jedoch die Motivation und er blieb weitgehend abwesend. Einer anderen geregelten Tätigkeit ging er zu dieser Zeit nicht nach.
In der Folgezeit nahm er an berufsfördernden Maßnahmen verschiedener Bildungsstätten der Caritas und der Stadt K1 teil. Etwa zwei Monate lang arbeitete er auch bei der Firma X1, einem gemeinnützigen Integrationsunternehmen. Seine einzige längere geregelte Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft war im Jahr 2006 bei der Firma Rohrreinigung D in K1, wo er auf 450-Euro-Basis angestellt war. Diese Tätigkeit beendete der Angeklagte nach etwa einem halben Jahr auf eigene Initiative. Da seine damalige Freundin, die Nebenklägerin, im Krankenhaus war, musste er sich um den gemeinsamen 2003 geborenen Sohn kümmern. Als er deswegen um zwei Wochen Urlaub bat, dieses aber von seinem Arbeitgeber abgelehnt wurde, beendete er die Arbeit komplett und erschien nicht mehr auf der Arbeitsstelle.
Bereits als Jugendlicher befand sich der Angeklagte wegen psychischer Auffälligkeiten wiederholt in stationären psychiatrischen Therapien. Darüber hinaus nahm er an ambulanten Therapien teil. Zuletzt wurde eine kombinierte strukturelle Persönlichkeitsstörung mit einer Störung der Fähigkeit der emotionalen Regulation und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung diagnostiziert.
Außerdem begann der Angeklagte bereits mit zwölf Jahren Marihuana zu konsumieren. Seit dem sechzehnten Lebensjahr konsumierte er über lange Zeiträume täglich Marihuana und seit einigen Jahren auch Amphetamin. Lediglich während seiner Tätigkeit bei der Rohrreinigungsfirma nahm er keinerlei Drogen. In den Haftzeiten war sein Betäubungsmittelkonsum jedenfalls deutlich geringer als in Freiheit. Darüber hinaus trinkt er seit vielen Jahren regelmäßig Alkohol, zumeist Bier.
In den Jahren 2013 bis 2014 und 2015 befand er sich in zwei stationären Entwöhnungsbehandlungen. Zudem fanden bereits mehrfach stationäre Entgiftungsbehandlungen statt, und zwar in den Jahren 2004, 2005, 2012 und 2015. Zuletzt wurde er am 08.01.2020 notfallmäßig in die LWL-Klinik K1 aufgenommen, nachdem er sich im Polizeigewahrsam lebensverneinend geäußert und selbstverletzend verhalten hatte. Auch hier erfolgte eine Entgiftung.
Der Angeklagte ist erheblich vorbestraft, war mehrmals inhaftiert und hat Strafen voll verbüßt. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 05.02.2020 weist insgesamt 12 Vorverurteilungen aus. U.a. wurde der Angeklagte wie folgt bestraft:
1.
Bereits mit Urteil des Amtsgerichts Münster vom 13.12.1999 wurde gegen den Angeklagten wegen Hehlerei, Diebstahls in drei Fällen und Unterschlagung eine Jugendstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verhängt.
2.
Am 02.07.2001 verurteilte das Amtsgericht Münster den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 20 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil von 1999 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten, wobei die Vollstreckung erneut zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde schließlich nach Ablauf der Bewährungszeit am 11.07.2005 erlassen.
3.
Mit Urteil des Amtsgerichts Münster vom 21.10.2005 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung zum Nachteil der Geschädigten und Nebenklägerin C1 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafe erneut zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Amtsgericht war im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Im August 2004 kam es zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin C1. Als der Angeklagte mit dem gemeinsamen Kind die Wohnung verlassen wollte und die Zeugin sich dem Angeklagten in den Weg stellte, schlug der Angeklagte mehrfach mit einem ca. handballgroßen, mit Filz überzogenen Ball, der an einem Seil befestigt ist auf die Zeugin ein. Ferner fasste der Angeklagte die Zeugin an der Schulter und drückte sie mit dem Gesicht gegen die Tür.
Im Mai 2005 kam es zwischen dem Angeklagten und der Zeugin C1 zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes. In diesem Zusammenhang packte der Angeklagte die Hand der Zeugin C1, drücke diese fest zusammen und drehte sie um. Dabei riss er ihr von hinten ruckartig an den Haaren. Zuletzt versetzte er ihr noch einen heftigen Schlag ins Gesicht. Anschließend drohte er der Zeugin an, alle Knochen im Körper zu brechen, wenn sie die Polizei rufen und Anzeige erstatten würde.
Aus dieser Strafe wurde mit Beschluss vom 19.09.2006 mit einer weiteren Strafe von drei Monaten aus einer Verurteilung vom 28.06.2006 eine Gesamtstrafe von sieben Monaten gebildet. Nachdem die Strafvollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden war, wurde die Strafaussetzung später widerrufen und die Strafvollstreckung war am 27.04.2011 erledigt.
4.
Durch weiteres Urteil des Amtsgerichts Münster vom 05.11.2008, rechtskräftig nach Berufung seit dem 21.07.2009, wurde er wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung in drei Fällen, jeweils wieder zum Nachteil der Nebenklägerin, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Dem Urteil lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Im März 2007 schlug der Angeklagte im Rahmen eines Streites in der Wohnung die Zeugin C1 diese mehrfach mit der flachen Hand in das Gesicht und trat sie mit dem beschuhten Fuß in den Oberschenkel. Ebenfalls im März 2007 äußerte der Angeklagte gegenüber der Geschädigten, dass er sie umbringen wolle. Im April 2007 sagte der Angeklagte der Zeugin C1, er werde sie „kaputt machen“. Außerdem rief der Angeklagte noch im April 2007 die Zeugin C1 an und drohte ihr, sie „kalt“ zu machen, wenn er sie „in die Finger kriege“.
Die Strafvollstreckung war am 04.12.2009 erledigt.
5.
Wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz sowie vorsätzlicher Körperverletzung wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Münster vom 15.06.2010, rechtskräftig seit dem 12.10.2011, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren fünf Monaten verurteilt. Nach erfolgten Zurückstellungen, Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung und Bewährungswiderrufen war die Strafvollstreckung nach Vollverbüßung am 22.08.2019 erledigt.
6.
Durch das Landgericht Münster wurde der Angeklagte außerdem am 19.02.2014 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten verurteilt; die Strafvollstreckung war am 07.07.2015 vollständig erledigt.
7.
Letztmalig wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Münster vom 20.01.2017 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 € gegen ihn festgesetzt. Die Vollstreckung der letztgenannten Strafe ist erst teilweise erledigt, offen sind 250 Euro. Dem Strafbefehl liegt der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln (1,43 g netto Marihuana) am 24.11.2016 in Münster zugrunde.
In dieser Sache ist der Angeklagte seit dem 08.02.2020 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 06.02.2020, Az. 23 GS 638/20, in Untersuchungshaft.
II.
Etwa 1999 lernte der Angeklagte die Geschädigte, die Zeugin C1, kennen und es entwickelte sich eine Beziehung, die in den ersten Jahren weitgehend harmonisch verlief. Dann nahm sie einen schwierigen Verlauf. Es gab viel Streit sowie wiederholte Trennungen und Versöhnungen. Sowohl die Geschädigte, die wie der Angeklagte auch Drogen konsumierte, als auch der Angeklagte hatten zwischenzeitlich andere Partner, fanden aber immer wieder zusammen. Aus der Beziehung stammt ein 2003 geborener Sohn, der Zeuge C2. Eine gemeinsame Wohnung hatten der Angeklagte und die Geschädigte nur wenige Monate inne, als das Kind noch klein war. Ansonsten war ein gemeinsames Wohnen wegen der Schwierigkeiten zwischen ihnen nicht möglich.
Über die Jahre gab es zahlreiche Polizeieinsätze, weil Streitigkeiten zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten, der deutlich größer und kräftiger als die relativ kleine Geschädigte ist, eskaliert waren. In diesem Zusammenhang ergingen neben den Verurteilungen gegen den Angeklagten wegen Taten gegen die Geschädigte aus den Jahren 2005 und 2009 mehrere Annäherungsverbote gegen den Angeklagten. Dabei versuchte die Geschädigte, die selbst in ihrer Kindheit Gewalt im Elternhaus erlebt hatte, stets den gemeinsamen Sohn aus den Streitigkeiten herauszuhalten und ihm auch den Vater zu erhalten. Der Sohn sollte insbesondere auch von den Auseinandersetzungen möglichst nichts mitbekommen. Dies gelang aber nur teilweise.
Der Angeklagte drohte der Geschädigten wiederholt sinngemäß, er werde sie „kaputt machen“, ihr das „Leben zur Hölle“ machen und den gemeinsamen Sohn wegnehmen. Zudem neigte er dazu, bei Streit in seiner Wut Gegenstände in ihrer Wohnung zu zerstören. So schuf er ein Klima der Angst, dem die Geschädigte sich nicht dauerhaft entziehen konnte. Mehrmals verließ sie in den letzten Jahren mit dem Sohn ihre Wohnung, um den Gewaltausbrüchen des Angeklagten zu entgehen, wenn dieser sich bei ihr aufhielt. Das war häufig der Fall, wenn der Angeklagte auf freiem Fuß war, wegen des gemeinsamen Sohnes auch dann, wenn er vorübergehend in einer anderen Beziehung war.
Von Juli 2018 bis zum 00.09.2019 befand der Angeklagte sich erneut in Strafhaft. Gegen Ende der Haftzeit zerbrach seine Beziehung mit der seinerzeitigen Lebensgefährtin L. Er lebte nach der Haftentlassung erst ein paar Tage in der Wohnung seiner Mutter, der Zeugin R, danach hielt er sich wiederum viel bei der Geschädigten in deren Wohnung O Straße 000 in K1 auf. Aus Angst vor gewalttätigen Übergriffen und Sachbeschädigungen des Angeklagten ging die Geschädigte erneut eine Beziehung mit ihm ein und machte ihn glauben, dass sie dies auch wolle. Dies tat sie auch deswegen, weil sie davon ausging, den Angeklagten ohnehin nicht von der Wohnung fernhalten zu können. Dies war in den Jahren zuvor auch nicht durch entsprechende Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz gelungen. Dabei nahm sie an, dass er durch eine defekte Balkontür ohnehin in ihre im Erdgeschoss gelegene Wohnung gelangen würde, selbst wenn sie ihn nicht hineinließe, wie es zuvor schon passiert war. Zwischen beiden fand auch wiederholt Geschlechtsverkehr statt, ohne dass die Geschädigte ihm gegenüber zum Ausdruck brachte, dass sie das nicht wolle.
Nach der Haftentlassung verstärkte der Angeklagte seinen Konsum von Betäubungsmitteln, der sich innerhalb weniger Wochen auf einem Niveau von 1 bis 3 g Cannabis und 0,5 g Amphetamin pro Tag einpendelte. Dazu trank er Alkohol im Umfang von 1 bis 3 Flaschen Bier am Tag.
Im Einzelnen kam es zu folgenden dem Urteil zugrundeliegenden Taten:
1.
Am 23.02.2009 - Rosenmontag - hielt sich die Geschädigte in ihrer damaligen Wohnung im C3 in K1 auf. Sie trug ein rosa Bunny-Kostüm. Der Angeklagte war bei ihr. Zu diesem Zeitpunkt wollte sie keine Beziehung mehr mit ihm führen, hatte ihm dies aber möglicherweise noch nicht hinreichend deutlich gemacht. Zu einer nicht näher bestimmbaren Uhrzeit – jedenfalls war es draußen bereits dunkel – entwickelte sich zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten eine heftige Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte mit der Geschädigten geschlechtlich verkehren wollte. Obwohl die Geschädigte sagte, dass sie dies nicht wolle, drückte der Angeklagte sie von hinten auf den Küchentisch, hielt sie dort fest, hob den Rock ihres Kostüms, zog ihren Slip herunter, befeuchtete seine Finger, feuchtete die Geschädigte im Vaginalbereich damit an und drang von hinten mit seinem erigierten Glied vaginal bei ihr ein. Anfangs wehrte sich die Geschädigte. Sie weinte und bat ihn aufzuhören. Gleichwohl vollzog er gegen ihren Willen – was ihm bekannt war - den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss.
2.
An einem Tag Mitte/Ende November des Jahres 2019 – wahrscheinlich am 00.11.2019 - ging die Geschädigte am Abend zu Bett. Der Angeklagte legte sich neben sie und verlangte von ihr den Geschlechtsverkehr. Die Geschädigte äußerte, dass sie das nicht wolle, vielmehr wolle sie schlafen. Während sie dann auch tatsächlich einschlief, blieb der Angeklagte noch auf. In den frühen Morgenstunden wachte sie auf, weil der Angeklagte auf ihr lag und bereits vaginal bei ihr eingedrungen war. Die Geschädigte, die damit nicht einverstanden war, begann zu weinen. Der Angeklagte, der dies wahrnahm, hielt ihr den Mund zu und sagte „pscht, ich bin gleich fertig“. Sodann führte er den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss fort. Dabei war ihm bewusst, dass die Geschädigte mit dem Geschlechtsverkehr zu keinem Zeitpunkt einverstanden war.
3.
An einem Morgen eines weiteren nicht näher bestimmbaren Tages Ende November 2019 entwickelte sich in der Wohnung der Geschädigten ein Streit zwischen dieser und dem Angeklagten. Dabei äußerte der Angeklagte: „Bevor ich hier gehe, ficke ich dich noch“. Dazu drückte er die Geschädigte auf ein Schlafsofa, welches ihr seinerzeit als Bett diente, und warf eine Bettdecke über sie. Die Geschädigte sagte „…(Vorname des Angeklagten entfernt), lass das doch bitte, bitte tu das nicht“ und brachte zum Ausdruck, dass sie keine sexuellen Handlungen möchte. Das war dem Angeklagten auch bewusst.
Der Angeklagte schlüpfe ebenfalls unter die Bettdecke. Währenddessen startete sie auf ihrem Handy eine Audio-Aufnahme, weil sie ihm später mal verdeutlichen wollte, wie bedrohlich es sich für sie und den Sohn anhört, wenn er so wütend ist. Der Angeklagte zog der Geschädigten die Hose teilweise aus, so dass sie nur noch mit dem linken Bein darin war. Er leckte über die Scheide der Geschädigten und drang mit einem oder mehreren Fingern vaginal bei ihr ein. Dann zog der Angeklagte die Bettdecke weg und sagte zu ihr: „Was ist denn, hm? Willst du wieder von hinten? Dann brauchst du mich nicht angucken. Hm? Weißt du was, verpiss dich du Fotze.“ Er beleidigte sie weiter, wobei sie selbst ruhig blieb, um ihn nicht noch weiter zu reizen. Sodann versetzte der Angeklagte der Geschädigten eine Ohrfeige. Die Geschädigte sprang daraufhin auf mit den Worten: „Hau mich! hau mich! Schlag! Hau! Hau mich!“ Der Angeklagte redete weiter beleidigend auf sie ein. Dabei stand er immer wieder mit geballten Fäusten vor ihr. Zwischendurch sagte er zu ihr: „Sei froh, dass ich dich nicht gefickt habe. Hättest eh nur wieder rumgeheult, oder, du kleines depressives Stück Scheiße.“ Nach weiteren Beleidigungen sagte der Angeklagte schließlich: „Ich glaub‘ unbewusst hast du doch gestern recht gehabt. Vielleicht will ich dir doch den letzten Rest geben. Mache ich ja anscheinend gerade. Wenn ich dich gefickt hätte, hätte ich dir den Rest gegeben. Habe ich aber nicht. Ich will mir ganz ehrlich nicht noch eine Vergewaltigung nachsagen lassen, weil das nämlich wahrscheinlich das nächste Ding gewesen wäre, was du gedreht hättest. Ich bin ja nicht dumm, deswegen lecke ich dich nur und gut ist.… Ficken kann ich überall.“
Das Verfahren ist bezüglich dieser Tat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154a Abs.2 StPO auf den Vorwurf der Vergewaltigung beschränkt worden.
Der Angeklagte war bei allen Taten voll schuldfähig.
4.
Im Januar 2020 kam es zu weiteren Vorfällen, die Gegenstand der Anklage sind und zu den polizeilichen Ermittlungen geführt haben. Insoweit ist das Verfahren gemäß § 154 Abs.2 StPO eingestellt worden.
Bei einem Vorfall vom 00.01.2020 hatte die Zeugin C1 die Polizei benachrichtigt, nachdem sie aus Angst vor dem Angeklagten ihre Wohnung verlassen hatte. Der Zeuge C2 war schon vor dem Vorfall in die nahegelegene Wohnung des Zeugen K2 gegangen, um dessen Sohn zu besuchen. Während der Abwesenheit der Geschädigten wurden in deren Wohnung mehrere Gegenstände vom Angeklagten zerstört bzw. beschädigt. Als die Polizei eintraf, wurde gegen den Angeklagten eine Wohnungsverweisung mit zehntätigem Rückkehrverbot ausgesprochen. Die eingesetzte Polizeibeamtin, die Zeugin PK‘in P, verbrachte den Angeklagten zunächst ins Polizeigewahrsam.
Nachdem der Angeklagte im Laufe des 00.01.2020 entgegen des Rückkehrverbotes erneut zur Wohnanschrift der Geschädigten ging, ohne sie anzutreffen – sie hielt sich aus Angst vor dem Angeklagten weiterhin bei dem Zeugen K2 auf –, wurde er erneut ins Polizeigewahrsam verbracht. Von dort wurde er am 00.01.2020 in die LWL-Klinik K1 eingewiesen, wo er bis zum 00.01.2020 verblieb. Während dieser Zeit besuchte die Geschädigte ihn mehrmals, teilweise mit der Mutter des Angeklagten, in der Klinik. Am 00.01.2020 kam es auf seinen Wunsch hin zum Geschlechtsverkehr zwischen den beiden.
Am Abend des 00.01.2020 kam es, nach Entlassung des Angeklagten aus der Klinik, erneut zu einem Streit in der Wohnung der Geschädigten, in dessen Verlauf der Angeklagte die Türen des Schlafzimmerschrankes beschädigt haben soll und am Abend des 00.01.2020 gegen 22:40 Uhr soll der Angeklagte zu der Geschädigten an deren Wohnungstür: „Ich werde dir den letzten Atem nehmen“ gesagt haben. Als der Angeklagte gegangen war, benachrichtigte die Geschädigte erneut die Polizei. Insoweit wurde in der Folgezeit ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wegen versuchter Körperverletzung u.a. eingeleitet. Nach Einstellung gemäß § 154 Abs.2 StPO hat die Kammer dazu keine Feststellungen getroffen, ob die erhobenen Vorwürfe zutreffend sind.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Art und Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt.
1.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten, der Zeugin R, der Mutter des Angeklagten, sowie ergänzend auf den Ausführungen des Sachverständigen X2 im Rahmen seiner Gutachtenerstattung.
2.
Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 05.02.2020, dem verlesenen Strafbefehl des Amtsgerichts Münster vom 20.01.2017, Az. 116 Cs 260 Js 6/17 25/17, sowie den Angaben des Angeklagten hierzu.
Die Feststellungen zu den Sachverhalten in den Urteilen von 2005 und 2009 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der nach Vorhalt der Feststellungen zwar angegeben hat, sich nicht erinnern zu können, aber er sei zu Recht verurteilt worden. Die Sachverhalte hat allerdings –ebenfalls auf Vorhalt- die Zeugin C1 als inhaltlich richtig bestätigt. Angesichts der Erklärung des Angeklagten, er sei zu Recht verurteilt worden, hat die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der vom Amtsgericht jeweils getroffenen Feststellungen.
Der Vollstreckungsstand ergibt sich aus der verlesenen Vollstreckungsübersicht der Staatsanwaltschaft Münster zum Aktenzeichen 260 Js 6/17.
3.
Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte zur Sache wie folgt eingelassen:
Er wisse nicht, was Karneval 2009 gewesen sei. Jedenfalls habe es den beschriebenen Vorfall nicht gegeben. Die Geschädigte habe gar kein rosa Bunny-Kostüm besessen. Dass der Vorwurf unzutreffend sei, sehe man schon daran, dass die Geschädigte in der Folgezeit wieder mit ihm zusammen gewesen sei und Vertrauen in ihn gehabt habe. So habe sie ihn einige Zeit nach Karneval 2009 um Unterstützung bei einer Abtreibung gebeten, als sie von einem anderen Mann schwanger gewesen sei. Dies mache man nicht, wenn man vorher von ihm – dem Angeklagten – vergewaltigt worden sei.
Er habe auch nie gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten ausgeführt, während sie geschlafen habe. Im Rahmen der Partnerschaft sei es oft so gewesen, dass sie ihm gesagt habe, er dürfe sie auch mit sexuellen Handlungen wecken, wenn er nachts nach Hause komme, um den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuführen. Wenn sie nicht wach geworden sei, habe er stets die Finger von ihr gelassen.
Zu dem Vorfall zu Nr. 3 der Feststellungen hat er bestätigt, dass auf der Tonaufnahme seine Stimme zu hören sei. Es habe an dem Tag einen Streit gegeben. Nachdem der Sohn der beiden dazugekommen sei, habe die Geschädigte den Angeklagten an die Hand genommen, ins Schlafzimmer gezogen und die Tür abgeschlossen. Dazu habe sie gesagt: „Wir machen das jetzt noch“. Er habe sich die ganze Zeit gefragt, was sie wolle. Richtig sei, dass er mit der Geschädigten oral verkehrt habe. Diese habe allerdings erst danach gesagt, dass sie das nicht gewollt habe. Im Übrigen spreche doch gegen erzwungenen Geschlechtsverkehr, dass er am 00.01.2020 noch einvernehmlich Geschlechtsverkehr mit ihr in der LWL-Klinik gehabt habe.
4.
a.
Soweit diese Einlassung den getroffenen Feststellungen widerspricht, ist sie widerlegt.
Die Feststellungen beruhen zunächst auf den Bekundungen der Zeugin C1, die die einzelnen Sachverhalte in sich stimmig und widerspruchsfrei so wie festgestellt geschildert hat.
Zunächst spricht das Aussageverhalten der Zeugin in der Hauptverhandlung für die Richtigkeit ihrer Angaben. Sie beantwortete die Fragen sowohl des Gerichts als auch der anderen Prozessbeteiligten spontan. Es war zu keinem Zeitpunkt eine Unsicherheit zu erkennen. Zwar zeigte sie eine deutliche emotionale Beteiligung, was allerdings angesichts des Sachverhalts naheliegend ist und die Glaubwürdigkeit der Zeugin eher bestätigt.
Die Aussage ist auch konstant. Ihre Angaben bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung stimmen mit denen bei der Polizei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens überein. So hat sie sowohl die Tat von 2009 als auch die beiden Taten von November 2019 entsprechend der Feststellungen bereits bei dem Zeugen KOK X3 in gleicher Weise bekundet wie vor der Kammer. Dabei war ihre Aussage vor der Kammer frei von unberechtigten Belastungstendenzen. Sie bauschte weder das Geschehen noch die Folgen für sie in irgendeiner Weise auf. Gleiches hat auch der Zeuge KOK X3 über die Vernehmung der Zeugin im Ermittlungsverfahren geschildert. Die Darstellungen waren jeweils, insbesondere die Vorfälle von November 2019, auch detailreich. Dabei wird die Darstellung der konfliktreichen Beziehung bestätigt durch die Vorverurteilungen in den Jahren 2005 und 2009 sowie die Schutzanträge nach dem Gewaltschutzgesetz, die seitens der Geschädigten immer mal wieder gestellt worden waren, wie der Angeklagte selbst eingeräumt hat.
Die Aussageentstehung spricht ebenfalls für die Richtigkeit der Angaben. Anlass für die Benachrichtigung der Polizei waren –wie der Zeuge KOK X3 im Einzelnen glaubhaft dargelegt hat- nicht die sexuellen Übergriffe, vielmehr die angezeigten Drohungen und Beschädigungen im Januar 2020. Insofern war Gegenstand der polizeilichen Vernehmung zunächst nur der Vorwurf der versuchten Körperverletzung, Sachbeschädigung und Nötigung. In der ersten Vernehmung hat die Geschädigte, so weiter die Bekundungen des Zeugen KOK X3, „eher beiläufig“ den Vorfall von November 2019 erwähnt, von dem es eine Tonbandaufnahme gebe, als sie von einem Klima der Angst berichtete, welches der Angeklagte bei ihr erzeugt habe. Diese Vergewaltigung war sodann, wie von dem Zeugen KOK X3 weiter bekundet, Gegenstand einer weiteren Vernehmung, in der sie den Vorfall mit der Audiodatei im Einzelnen im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert hat. Auch weitere sexuelle Übergriffe habe die Geschädigte dann „beiläufig“ erwähnt, indem sie angegeben habe, manchmal nachts wach geworden zu sein, weil er schon „in ihr gesteckt“ habe. Auch insoweit hat der Zeuge KOK X3 überzeugend und nachvollziehbar angegeben, dass sich die Zeugin nach seinem Eindruck bei der Schilderung der sexuellen Übergriffe der Tragweite ihrer Äußerungen gar nicht bewusst gewesen sei. Der der Verurteilung zugrundeliegende Vorfall habe dann –so weiter der Zeuge - erst durch weitere Nachfragen hinreichend konkretisiert werden können. Der Vorfall von Karneval 2009 ist nach den Bekundungen des Zeugen KOK X3 sogar erst von der Geschädigten geschildert worden, nachdem sie von dem Zeugen offen ohne vorherigen Hinweis durch die Geschädigte gefragt worden sei, ob der Angeklagte schon mal mit Gewalt Sex erzwungen habe.
Dieses Aussageverhalten zeigt zudem deutlich das Fehlen einer ungerechtfertigten Belastungstendenz. Wenn es der Zeugin darum gegangen wäre, den Angeklagten möglichst stark zu belasten, hätte es nahegelegen, jedenfalls bei der ersten Vernehmung schon die Vergewaltigungen zu schildern. Bezüglich der Tat von 2009 gab es für die Geschädigte zudem keinen Grund, den Angeklagten ungerechtfertigt noch einer Vergewaltigung zu bezichtigen, nachdem sie bereits mehrere sexuelle Übergriffe geschildert hatte. Insbesondere hätte die Geschädigte viel leichter einen kurz zuvor erfolgten Übergriff erfinden können, als einen elf Jahre zurückliegenden Vorfall zu schildern. Hinzu kommt, dass die Geschädigte sowohl in der Hauptverhandlung als auch –entsprechend der Angaben des Zeugen KOK X3- im Ermittlungsverfahren selbst eingeräumt hat, dass es auch einvernehmlichen Sexualkontakt gegeben habe, jedenfalls aber der Angeklagte in den Fällen, in denen sie nicht einverstanden gewesen sei, dies wohl nicht bemerkt habe und auch nicht habe bemerken müssen. Insoweit ist ihre Aussage über das gesamte Verfahren nicht nur konstant, sondern auch sehr differenziert. Die fehlende ungerechtfertigte Belastungstendenz zeigt sich darüber hinaus darin, dass sie die eigentlichen Tathandlungen nicht übermäßig massiv darstellt und keine besonderen Schmerzen oder Verletzungen schildert.
Die Kammer kann kein Motiv für eine Falschaussage der Geschädigten feststellen. Ein Sorgerechtsstreit wegen des gemeinsamen Sohnes kann jedenfalls inzwischen keine Rolle spielen. Der gemeinsame Sohn ist mit 17 Jahren schon fast volljährig und strebt nach Abschluss der 10. Klasse das Abitur an. Er ist nach dem persönlichen Eindruck der Kammer selbst in der Lage zu entscheiden, welchen Kontakt er mit welchem Elternteil haben möchte. Wenn es ihr darum mal gegangen wäre, hätte nur ein viel früheres Vorgehen Sinn machen können. Finanzielle Gründe sind ebenfalls nicht erkennbar. Die Zeugin hat bisher keine Ersatzansprüche geltend gemacht und in der Vergangenheit sogar, wie sie bekundet und der Angeklagte bestätigt hat, trotz sehr knapper eigener finanzieller Mittel auf Unterhalt verzichtet, um dem Angeklagten nicht zu schaden. Wenn die Zeugin dafür hätte sorgen wollen, dass der Angeklagte bestraft wird, damit sie ihn „los“ ist, hätte es nahegelegen ihn vorher oder jedenfalls von sich aus zu belasten, wobei angesichts der bereits etwa zwei Jahrzehnte währenden „Beziehung“ der Angeklagte schon mehrmals inhaftiert war, aber immer wieder den Kontakt zur Zeugin gesucht hatte.
Bei den einzelnen Taten kommt vertiefend und ergänzend folgendes hinzu, wobei die Aussage durch weitere Umstände bestätigt wird:
(1)
Dies gilt zunächst für den Vorfall von November 2019, von dem sie eine Audiodatei gefertigt hat. Dabei bestätigt sich zunächst durch den tatsächlichen Ablauf ihre Aussage, sie habe die Datei aufgenommen, um dem Angeklagten selbst vorspielen zu können, wie er sich ihr gegenüber verhalte. Denn sie ist nicht damit zur Polizei gegangen, sondern der Vorfall und damit auch die Datei wurden erst etwa zwei Monate später, und zwar durch die Art der Befragung durch den Zeugen KOK X3 zum Gegenstand des Verfahrens. Wäre es ihr darum gegangen, sich des Angeklagten zu entledigen, hätte sie dies mit dem Beweismittel sehr viel früher tun können.
Der sich aus den Feststellungen ergebende Inhalt der in Augenschein genommenen Datei, wobei der Angeklagte selbst eingeräumt hat, dass seine Stimme dort zu hören sei, bestätigt die Darstellung der Geschädigten und widerspricht der eigenen Einlassung.
Aus der Wortwahl des Angeklagten „Willst du wieder von hinten? Dann brauchst du mich nicht angucken“ folgt, dass ihm die Abneigung der Geschädigten gegen den sexuellen Kontakt bewusst war. Gleiches gilt für die in seinen späteren Monolog eingeflochtenen Worte „Sei froh, dass ich dich nicht gefickt habe. Hättest eh nur wieder rumgeheult, oder, du kleines depressives Stück Scheiße.“ Die zu hörenden Beleidigungen wie z.B. „Hure“ passen ebenfalls nicht zu einem vorangegangenen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, sondern zu einer (vorangegangenen) Vergewaltigung, weil damit die Geschädigte nur erniedrigt wird.
Ein klatschendes Geräusch, welches auf der Tonaufnahme zu hören ist, passt zwanglos zu der Darstellung der Geschädigten von einer Ohrfeige durch den Angeklagten, wie auch die Reaktion der Zeugin mit den Worten "Hau mich". Bezüglich dieses Verhaltens wird im Übrigen auch wieder die fehlende ungerechtfertigte Belastungstendenz deutlich, indem sie diese Körperverletzung nicht dramatisiert und keine besonderen Schmerzen schildert.
Seine späteren Worte „Ich glaub unbewusst hast du doch gestern recht gehabt. Vielleicht will ich dir doch den letzten Rest geben. Mache ich ja anscheinend gerade. Wenn ich dich gefickt hätte, hätte ich dir den Rest gegeben. Habe ich aber nicht. Ich mir ganz ehrlich nicht noch eine Vergewaltigung nachsagen lassen, weil das nämlich wahrscheinlich das nächste Ding gewesen wäre, was du gedreht hättest. Ich bin ja nicht dumm, deswegen lecke ich dich nur und gut ist.… ficken kann ich überall.“ belegen zum einen, dass es zum Oralverkehr gekommen ist, den der Angeklagte im Übrigen gar nicht in Abrede stellt. Zum anderen zeigen sie, dass es ihm darum ging, seinen Machtanspruch zu manifestieren und die Geschädigte zu erniedrigen.
Die Angaben der Geschädigten werden in diesem Fall zudem durch die Zeugin X4 gestützt. Letztere hat bestätigt, die Audio-Datei von der Geschädigten erhalten zu haben. Sie konnte sich erinnern, in der Folgezeit der Geschädigten geraten zu haben, den Vorgang zur Anzeige zu bringen, was diese aber nicht gewollt habe, und sich von dem Angeklagten zu trennen. Die diesbezüglichen Angaben der Zeugin X4 sind glaubhaft. Sie wirkte bei Ihrer Vernehmung im Wesentlichen desinteressiert und wollte gar keine Angaben machen. Sie hat dann aber auf Aufforderung auf ihr Handy geschaut und die Datei mit Nachricht der Geschädigten in ihrem Facebook-Messenger gefunden. Sodann vermochte sie sich wieder daran zu erinnern, dass sie die Datei erhalten und mit der Geschädigten darüber gesprochen hatte. Die Zeugin X4 ist inzwischen nicht mehr mit der Geschädigten befreundet und hat auch sonst keinen Anlass, den Angeklagten, den sie kaum kennt, zu Unrecht zu belasten. Dass der Vorfall angesichts der ohnehin schon langjährig bestehenden Beziehungsprobleme der Geschädigten nur kurz Thema zwischen der Geschädigten und der Zeugin X4 war, hält die Kammer ebenfalls für nachvollziehbar und glaubhaft.
Dass die Geschädigte keinen Flucht- oder körperlichen Abwehrversuch unternommen hat, nachdem der Angeklagte ihr die Bettdecke über den Kopf geworfen hat, spricht weder gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben noch gegen die Kenntnis des Angeklagten vom fehlenden Einverständnis. Die Geschädigte sah sich nämlich wie zuvor bereits geschildert Repressalien des ihr körperlich überlegenen Angeklagten ausgesetzt, wenn sie sich seinem Ansinnen widersetzt.
(2)
Bezüglich des Vorfalls von November 2019, bei dem der Angeklagte in sie eingedrungen ist, während sie schlief, folgt die Kammer ebenfalls der Darstellung der Geschädigten. Auch diesen Vorfall, wie auch weitere gleichgelagerte sexuelle Übergriffe, die nicht Gegenstand der Anklage sind, hat die Zeugin konstant, in sich stimmig und widerspruchsfrei sowohl in der Hauptverhandlung als auch bereits im Ermittlungsverfahren gegenüber dem Vernehmungsbeamten KOK X3 geschildert. Dass sie erst wach geworden ist, als der Angeklagte bereits vaginal in sie eingedrungen war, spricht nicht gegen die Darstellung. Insoweit hat die Zeugin selbst angegeben, einen tiefen Schlaf zu haben. Außerdem habe sie zu der Zeit auch beruhigende Medikamente genommen, die diesen tiefen Schlaf noch verstärkt haben. Zwar konnte nicht aufgeklärt werden, um welche Medikamente es sich genau handelte. Dies ist allerdings auch nicht relevant, weil der Angeklagte selbst einräumt, an der Zeugin häufiger sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben, wenn sie geschlafen habe. Zwar hat er behauptet, die Zeugin sei damit einverstanden gewesen und habe ihn sogar gelegentlich vorher dazu aufgefordert, falls er beim Zurückkommen Lust habe und sie bereits schlafe. Dafür gibt es jedoch keinen Hinweis. Dies hat die Zeugin glaubhaft verneint.
Zwar konnte sie die Anzahl der Fälle, in denen es zu sexuellen Handlungen während des Schlafs kam, in etwa einzugrenzen, zeitlich aber nur unzureichend einordnen. Entgegen der Anklage ist die Tat nicht im Oktober 2019, sondern im November 2019 erfolgt. Dies ergibt sich daraus, dass nach den Angaben der Zeugin die Vergewaltigung zeitnah zu dem Vorfall mit der Tonaufnahme erfolgt ist und dass sie nach der Erinnerung der Geschädigten jedenfalls nach einem von ihr gemeinsam mit dem Angeklagten wahrgenommenen Termin bei Frau V von der Führungsaufsichtsstelle stattgefunden hat. Dieser Termin war am 00.11.2019.
(3)
Bei dem Vorfall aus dem Jahre 2009 spricht für die Richtigkeit der Darstellung der Geschädigten zusätzlich die Schilderung weiterer Details. Zwar ist der eigentliche sexuelle Übergriff ohne viele Details, was angesichts des einfachen Sachverhalts nicht verwundert. Sie beschreibt aber ihre Kleidung (rosa Bunny- Kostüm) und schildert das Nachtatverhalten des Angeklagten. So sei er weinend weggegangen und habe von dem Vorfall auch seiner Mutter - der Zeugin R – erzählt, die sie daraufhin angerufen und sich nach ihrem Befinden erkundigt habe. Wenn die Zeugin C1 die Tat erfunden hätte, so wäre es aber sehr fernliegend, jemanden als weiteren Zeugen zu benennen, der zudem noch als Mutter eher auf der Seite des Angeklagten steht.
Zwar hat die Zeugin R die Angaben der Geschädigten insoweit nicht bestätigt, sondern angegeben, von einer Vergewaltigung an Karneval 2009 wisse sie nichts. Auf Nachfrage hat sie einschränkend bekundet, jedenfalls wisse sie jetzt nichts mehr davon, ausgeschlossen hat sie einen solchen Vorfall allerdings nicht. Dies vermag die Überzeugung der Kammer nicht zu erschüttern. Die Zeugin R hat während der gesamten Aussage erkennbar versucht, den Angeklagten in einem möglichst guten Licht dastehen zu lassen. Sie wusste als Mutter auch wenig von seinen psychischen Erkrankungen, obwohl er bereits sehr früh unter Problemen litt, die auch zu stationären Behandlungen führten, und sie nach eigenen Angaben immer ein gutes Verhältnis zu ihrem Sohn hatte. Die Zeugin konnte sich zudem erst auf mehrmalige Nachfrage und konkreten Vorhalt erinnern, am Nachmittag des 00.01.2020 die Polizei angerufen zu haben, nachdem der Angeklagte wutentbrannt ihre Wohnung verlassen hatte. Diesen Anruf, wobei dies der einzige Anruf von ihr bei der Polizei gewesen war, hatte sie getätigt, weil sie Angst hatte, der Angeklagte würde die Zeugin C1 "fertig machen". Auch an einen Anruf bei Frau V von der Führungsaufsichtsstelle konnte sie sich erst auf konkreten Vorhalt erinnern. Die Daten des Aufenthaltes des Angeklagten in der LWL-Klinik in K1 im Januar 2020 hatte sie präsent, konnte sich aber nicht erinnern, was zu dem Aufenthalt geführt hatte. Die Kammer hält die selektiven Erinnerungslücken insgesamt für nicht glaubhaft. Auch dass die Zeugin als Gründe für Nervenzusammenbrüche des Angeklagten im Wesentlichen den Hund der Geschädigten angegeben hat, um den der „tierliebe“ Angeklagte sich Sorgen gemacht habe, hält die Kammer für nicht glaubhaft, zumal sie keinen konkreten Anlass zur Sorge um das Tier genannt hat.
Es ist auch angesichts der Art des Übergriffs glaubhaft, dass die Zeugin C1 noch elf Jahre nach der Tat sich daran erinnert und auch das Jahr richtig bezeichnet. Sie hat den Zeitpunkt an dem Kostüm festgemacht, das sie auch nur an diesem Tag getragen habe. Außerdem hat sie angegeben, kurz vor einer neuen Beziehung gewesen zu sein. Es ist zudem nachvollziehbar und glaubhaft, dass sie den Vorfall selber noch gut in Erinnerung hat, weil er sich bei ihr „eingebrannt“ habe. Es war nämlich nach ihren Angaben das erste Mal, dass er sie vergewaltigt hatte.
Ihre Glaubwürdigkeit wird auch entgegen der Ansicht der Verteidigung angesichts des Zeitablaufes nicht dadurch erschüttert, dass sie sich nicht genau an die nächste auf den Rosenmontag 2009 folgende Begegnung mit dem Angeklagten erinnern kann. Selbst wenn die beiden diesen Vorfall in der Folgezeit nicht näher besprochen haben sollten, kann dies zwanglos mit der Persönlichkeitsstruktur der Beteiligten erklärt werden. Es gibt nach der eigenen Einlassung des Angeklagten keinen Hinweis, dass die Streitereien oder auch Übergriffe, die den Vorverurteilungen zugrunde liegen, Gegenstand von Gesprächen zwischen ihm und der Zeugin waren.
Auch der Umstand, dass die Angeklagte einen solchen Vorfall nicht zeitnah bei der Polizei zur Anzeige gebracht hat, rechtfertigt keine andere Bewertung. Hierzu hat sie nachvollziehbar angegeben, sie habe sich selbst – nicht ihm – ein solches belastendes Verfahren ersparen wollen. Diese Einstellung zeigte sich ja beispielsweise auch bei ihrem Verzicht auf Unterhalt.
(4)
Auch im Übrigen sprechen keine Umstände, weder für sich noch in ihrer Gesamtheit, gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin C1.
Allein der Umstand, dass sie auch immer wieder einvernehmlichen Sexualverkehr mit dem Angeklagten hatte, spricht nicht gegen die Richtigkeit ihrer Angaben zu den Taten. Zunächst hat sie das nicht in Abrede gestellt und sogar angegeben, dass er das in vielen sonstigen Fällen wohl nicht gemerkt hat, wenn sie eigentlich nicht wollte. Hinzu kommt, dass es glaubhaft ist, dass sie den Angeklagten nicht zusätzlich reizen wollte. Seine Bereitschaft zu Gewalt zeigt sich über die ganzen Jahre an zahlreichen Fällen und auch Vorverurteilungen. Des Weiteren hat sie bekundet, dem gemeinsamen Sohn auch nicht den Vater wegnehmen zu wollen. Dies wird bestätigt durch die Angaben des Sohnes C2 im Rahmen seiner Zeugenvernehmung, wonach seine Mutter ihm nicht von Übergriffen erzählt und auch nicht versucht hat, den Angeklagten bei ihm schlecht zu machen. Allerdings hat der Zeuge angegeben, selbst die Streitereien zwischen seinen Eltern teilweise mitbekommen zu haben, so dass er sogar einmal dazwischen gegangen sei und seinen Vater, den Angeklagten, festgehalten habe, damit er nicht auf seine Mutter losging.
Gegen die Glaubhaftigkeit spricht weiter nicht, dass es noch im Krankenhaus im Januar 2020 zu einvernehmlichen Sexualkontakt kam. Dies hat die Zeugin selbst auf Vorhalt ohne Zögern eingeräumt. Einen Erfahrungswert, dass „man so was“ nicht macht, wenn der Andere solche Taten begangen hat, gibt es nicht. Vielmehr zeigt dies deutlich die Ambivalenz in dem Beziehungsverhalten, denn die Zeugin hat auch über die Jahre immer wieder die Beziehung aufrechterhalten oder neu eingegangen, obwohl der Angeklagte sie bedroht und ihr gegenüber Körperverletzungen begangen hat. Außerdem hat sie den Geschlechtsverkehr glaubhaft damit erklärt, dass sie stets alles tut, um den Angeklagten zufrieden zu stellen, damit er keinen Anlass hat „auszurasten“. Sie sah sich schließlich auch in der Zeit nach der absehbaren Entlassung des Angeklagten aus der Klinik mit ihm konfrontiert.
Die Kammer hält dieses Verhalten der Geschädigten für nachvollziehbar. Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte ein Klima der Angst geschaffen hatte, dem die Geschädigte sich nicht zu entziehen vermochte. Von seiner Statur her ist der Angeklagte der Geschädigten körperlich deutlich überlegen. Sowohl die Geschädigte als auch der Angeklagte haben geschildert, dass er seit geraumer Zeit in ihrer Wohnung wiederholt Gegenstände beschädigt bzw. zerstört hatte. Auch der gemeinsame Sohn, der Zeuge C2, der mit der Geschädigten in ihrer Wohnung lebt, hat geschildert, dass der Angeklagte der Geschädigten wiederholt gedroht hat, er werde sie „kaputt machen“ und ihr das Leben zur Hölle machen. Er hat ebenfalls bestätigt, dass die Geschädigte mit ihm aus Angst vor dem Angeklagten mehrere Tage bei dem Zeugen K2 Unterschlupf gesucht hatte, weil sie sich in ihrer Wohnung nicht mehr sicher fühlten. Letzteres hat auch der Zeuge K2 glaubhaft bestätigt. Da sie – nicht der Angeklagte – die Inhaberin der Wohnung war, in der der Angeklagte sich nach seiner Haftentlassung überwiegend aufhielt, hätte sie dazu zur Überzeugung der Kammer keinen Anlass gehabt, wenn Übergriffe nicht zu befürchten gewesen wären. Der Zeuge K2 hat auch glaubhaft von der Angst der Geschädigten vor dem Angeklagten und ihrer Befürchtung, er könne auch gegen ihren Willen in die Erdgeschosswohnung eindringen, berichtet.
Auch wenn die Geschädigte den Angeklagten einige Zeit nach der Vergewaltigung im Jahre 2009 als Vertrauensperson mit zu einer Abtreibung genommen hat, indiziert dies nicht, dass es die Vergewaltigung nicht gegeben hat, sondern untermauert wiederum ihr ambivalentes Beziehungsverhalten.
Die Kammer hat sich in der Hauptverhandlung anlässlich der ausführlichen Vernehmung der Geschädigten und deren darüber hinausgehender Anwesenheit im Sitzungssaal einen eigenen Eindruck von ihr verschaffen können und keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass etwa aufgrund der Persönlichkeit der Geschädigten oder ihrem eigenen Drogenkonsum ihre Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit eingeschränkt sein könnten.
b.
Der Ablauf im Jahre 2020 mit den erhobenen Vorwürfen und den polizeilichen Einsätzen steht fest aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugen PK`in P, die in der Nacht vom 00. auf den 00.01.2020 am Einsatz beteiligt war, und KOK X3.
c.
Der Angeklagte war voll schuldfähig.
Zwar leidet er unter einer kombinierten strukturellen Persönlichkeitsstörung mit Betonung der Störung auf mehrere Achsen des Persönlichkeitsinventars in Kombination mit einer polytoxikomanen Abhängigkeitserkrankung. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen X2, denen die Kammer sich nach eigener Überzeugungsbildung anschließt. Nach dem Sachverständigen müssen mindestens drei von insgesamt sieben Merkmalen nach ICD 10 erfüllt sein. Bei dem Angeklagten liegen sogar sechs der Merkmale (mangelnde Empathie und Gefühlskälte gegenüber anderen, Missachtung sozialer Normen, Beziehungsschwäche und Bindungsstörung, geringe Frustrationstoleranz und impulsiv-aggressives Verhalten, mangelndes Schulderleben und Unfähigkeit zu sozialem Lernen sowie vordergründige Erklärung für das eigene verhalten und unberechtigte Beschuldigungen anderer) vor. Dem folgt die Kammer. Teilweise ergibt sich dies durch die dem Urteil zugrundeliegenden Taten, zum Teil aus dem übrigen Verhalten gegenüber der Zeugin C1. Außerdem hat der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung auch diese verantwortlich gemacht für die Streitereien und eigene Anteile in Abrede gestellt. Er hat sie als unfähig dargestellt, Ordnung zu halten, einen Haushalt zu führen und den gemeinsamen Sohn zu versorgen, obwohl dies angesichts der schulischen Laufbahn (bevorstehendes Abitur) offensichtlich nicht richtig ist. Auch der Zeuge C2 hat derartiges nicht bestätigt. Die Diagnose entspricht des Weiteren auch denjenigen aus vorangegangenen stationären psychiatrischen Behandlungen, so dass eine entsprechend gute Tatsachengrundlage für diese Diagnose gegeben ist. Wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, zeigt sich diese Störung betont auf der Achse der Fähigkeit zur emotionalen Regulation bzw. des dissozialen Handelns. Dies ist angesichts der Taten und dem sonstigen Verhalten des Angeklagten im Rahmen von Streitereien und Auseinandersetzungen sehr gut nachvollziehbar.
Daraus ergibt sich aber keine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit bei den abgeurteilten Taten. Es gibt keine Hinweise für eine fehlende Einsichtsfähigkeit. Auch eine erhebliche Einschränkung oder gar Aufhebung der Steuerungsfähigkeit kann mit dem Sachverständigen bei den Taten sicher ausgeschlossen werden. Die diagnostizierte Störung der Impulskontrolle erreicht nach Einschätzung des Sachverständigen, der die Kammer auch insoweit nach eigener Überzeugungsbildung folgt, kein forensisch relevantes Ausmaß. Der Angeklagte hat schlicht seinem Begehren nachgegeben und sich gegen den Willen der Zeugin genommen, was er wollte.
Es gibt auch keinen Hinweis auf eine alkohol- oder drogenbedingte Intoxikation, die für sich oder im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung zu einer zumindest erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit führen könnte. Bezüglich des Vorfalls von November 2019, den der Angeklagte vom objektiven Sachverhalt im Wesentlichen selbst einräumt, gibt er selbst nicht an, unter Drogen- oder Alkoholeinfluss gestanden zu haben. Aber auch bei den anderen beiden Fällen ergeben sich weder aus der Aussage der Zeugin C1 noch aus sonstigen Umständen Hinweise. Allein der Umstand, dass er zu den Zeitpunkten regelmäßig Drogen und Alkohol zu sich genommen hat, reicht insoweit nicht aus.
IV.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB kommt nicht in Betracht.
Zwar liegt bei dem Angeklagten, der seit jungen Jahren nahezu durchgängig Marihuana, Amphetamin und Alkohol konsumiert, ein tief verwurzeltes Verhaltensmuster, solche Stoffe einzunehmen, vor, so dass ein Hang i.S.v. § 64 StGB anzunehmen ist. Es bestehen jedoch -wie bereits dargelegt- keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Konsum bei den dem Urteil zugrundeliegenden Taten zumindest mitursächlich geworden ist. Handlungsleitend war vielmehr die Persönlichkeit des Angeklagten.
V.
Der Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens ist abzulehnen. Der Antrag ist vom Verteidiger darauf gestützt worden, dass das Gutachten des Sachverständigen unbrauchbar sei, weil im schriftlichen Gutachten zur Kausalität bei der Prüfung der Unterbringung gemäß § 64 StGB nichts ausgeführt sei.
Es bestehen bereits Bedenken, ob es sich um einen förmlichen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs.4 S. 2 StPO handelt.
Dies kann aber dahinstehen, weil die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht vorliegen. Soweit die Verteidigung moniert, in dem schriftlichen Gutachten fehlten Ausführungen zur Kausalität, so geht dies ins Leere. Zwar verhält sich das schriftliche Gutachten tatsächlich nicht dazu. Bei dem schriftlichen Gutachten handelt es sich aber lediglich um ein vorbereitendes Gutachten. Das eigentliche Gutachten ist das in der mündlichen Verhandlung aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme erstattete Gutachten. In diesem Rahmen können auch Fragen, die im schriftlichen Gutachten nicht erörtert wurden, erörtert werden. Zum Gutachten gehören demgemäß auch die Ausführungen, die ein Sachverständiger erst auf Nachfragen des Gerichts oder der anderen Prozessbeteiligten macht. Dieser Umstand für sich lässt keine Zweifel an der Geeignetheit des Gutachtens zu. Dass das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten Fehler enthalten oder sich daraus ergeben hat, dass der Sachverständige nicht über die notwendige Fachkompetenz verfügt, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Er hat der Kammer, wie es seine Aufgabe ist, die Sachkunde vermittelt, die zur Beantwortung der Fragen in diesem Verfahren erforderlich ist. Dabei ist er weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen noch sind Widersprüche aufgetreten. Dies wird von der Verteidigung auch nicht behauptet.
VI.
1.
Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der Tat vom Rosenmontag des Jahres 2009 (Ziff. 1 der Anklage) nach den getroffenen Feststellungen wegen Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB in der vom 01.01.1999 bis zum 09.11.2016 geltenden Fassung strafbar gemacht. Er hat Gewalt angewendet, indem er die Geschädigte bäuchlings auf den Küchentisch gedrückt und sie festgehalten hat. Dazu hat er den Beischlaf mit ihr vollzogen und damit das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB a.F. verwirklicht.
2.
Hinsichtlich der Tat vom November 2019 (Ziff. 2 der Anklage), bei der die Geschädigte aus dem Schlaf erwachte, hat der Angeklagte sich wegen Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Indem er mit der zunächst schlafenden, dann aufwachenden Geschädigten den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen hat, hat er eine sexuelle Handlung an der Geschädigten vorgenommen, die bei Tatbeginn wegen ihres tiefen Schlafes nicht in der Lage war, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Nachdem sie während der Tat aufgewacht war, hat er ihren entgegenstehenden Willen klar erkannt, denn sie weinte und deshalb hielt ihr den Mund zu. Da er den Beischlaf vollzogen hat, hat er zugleich das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht, so dass ein besonders schwerer Fall vorliegt.
3.
Durch die Tat Ende November 2019 (Ziff. 3 der Anklage) hat der Angeklagte sich wegen Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Das gegen den erkennbaren Willen erfolgte Lecken der Scheide der Geschädigten erfüllt bereits den Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB. Darüber hinaus hat der Angeklagte das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht. Indem er mit mindestens einem Finger in die Scheide der Geschädigten eingedrungen ist, hat er eine sexuelle Handlung vorgenommen, die diese besonders erniedrigt, insbesondere mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist.
VII.
1.
Die Kammer hat für die festgestellte Tat von Karneval 2009 den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB a.F. zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren, mithin Freiheitsstrafe von zwei bis fünfzehn Jahren, vorsieht.
Das neue Gesetz, nämlich § 177 StGB in der ab dem 10.11.2016 geltenden Fassung, sieht im Falle Verwirklichung des Regelbeispiels des Abs. 6 S. 2 Nr. 1 n.F. ebenfalls eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vor, ist also nicht milder.
Die Kammer hat zunächst geprüft, ob erhebliche Milderungsgründe vorliegen, die zu einer Ausnahme von der Regelwirkung führen, so dass der Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB a.F. anzuwenden wäre, der Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Auch hier ist das neue Gesetz unter § 177 Abs. 5 StGB n.F. nicht milder.
Eine Ausnahme von der Regelvermutung ist anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden besonders schweren Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Annahme der Regelwirkung und der dadurch erhöhte Strafrahmen unverhältnismäßig erscheinen. Die Kammer hat bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Ausnahme von der Regelwirkung mit folgenden Erwägungen verneint:
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Vorfall keine gravierenden Folgen für die Geschädigte hatte. Die Tat ist sehr lange her, bis zur Hauptverhandlung sind bereits über 11 Jahre vergangen. Die zum Einsatz gelangte Gewalteinwirkung war nicht sehr schwerwiegend und der Angeklagte hatte aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung Schwierigkeiten sich zu kontrollieren, ohne dass dies allerdings erheblich im Sinne von § 21 StGB war. Außerdem war ein Härteausgleich vorzunehmen, weil eine Einbeziehung der Strafe für diese Tat in die Verurteilung von 2008, rechtskräftig aber erst nach unbeschränkter Berufung in 2009 nach Karneval, und gegebenenfalls auch der Strafen aus den Urteilen von 2010 und 2014 wegen vollständiger Verbüßung nicht mehr möglich war.
Zu Lasten des Angeklagten wirkt sich demgegenüber aus, dass er auch damals schon vorbestraft war, auch wegen eines Gewaltdeliktes zum Nachteil der Geschädigten C1, und sich unter laufender Bewährung befand.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer erneut die bereits dargelegten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und auf eine Freiheitsstrafe von
2 Jahren 3 Monaten
als tat- und schuldangemessen erkannt.
2.
Für die Tat von Ende November 2019 (Nr. 2 der Anklage) hat die Kammer den Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren, mithin Freiheitsstrafe von zwei bis fünfzehn Jahren, vorsieht.
Auch hier hat die Kammer zunächst geprüft, ob erhebliche Milderungsgründe vorliegen, die zu einer Ausnahme von der Regelwirkung führen, so dass der Strafrahmen des § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB anzuwenden wäre, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht.
Dies hat die Kammer mit folgenden Erwägungen verneint:
Für den Angeklagten spricht seine bereits bei der Tat aus 2009 berücksichtigte Persönlichkeitsstruktur und dass die Tat ebenfalls keine gravierenden Folgen für die Geschädigte hatte.
Gegen den Angeklagten spricht, dass er zwei Regelbeispiele verwirklicht hat und zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich vorbestraft war. Er stand zudem unter Führungsaufsicht.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von
3 Jahren
für tat- und schuldangemessen erachtet.
3.
Für die Tat vom November 2019 (Nr. 3 der Anklage) hat die Kammer ebenfalls den Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren, mithin Freiheitsstrafe von zwei bis fünfzehn Jahren, vorsieht.
Die Kammer hat auch in diesem Fall keinen Anlass gesehen, von der Regelwirkung abzuweichen, und zwar aus folgenden Gründen: Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer neben seiner Persönlichkeitsstruktur gewertet, dass es nur zu einem kurzen Eindringen in den Körper der Geschädigten mit dem Finger gekommen ist. Die Tat hatte keine schwerwiegenden Folgen. Zu seinen Lasten sieht die Kammer jedoch, dass er erneut zwei Regelbeispiele verwirklicht, der Geschädigten eine Ohrfeige versetzt und sie durch beleidigende Worte zusätzlich erniedrigt hat. Er ist erheblich vorbestraft und stand unter Führungsaufsicht.
Nach nochmaliger Abwägung der genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer hier auf eine Freiheitsstrafe von
3 Jahren
als tat- und schuldangemessen erkannt.
4.
a.
Die Kammer hatte zunächst aus der Strafe von zwei Jahren drei Monaten für die Tat aus dem Jahr 2009 und der Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 20.01.2017 von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro gemäß §§ 55, 53 Abs.2 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Von der Geldstrafe sind noch 250 Euro offen.
Während die Strafen aus den Verurteilungen von 2008, 2010 und 2015 vollständig verbüßt sind und damit keine Zäsurwirkung mehr entfalten, kommt dem Strafbefehl eine solche Zäsurwirkung zu. Es gab keinen Grund von der Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 53 Abs.2 S.2 StGB abzusehen.
Die Kammer hat hier unter nochmaliger Berücksichtigung der vorgenannten, die Tat aus 2009 betreffenden Strafzumessungserwägungen sowie der Gründe des Strafbefehls die Einsatzstrafe von 2 Jahren 3 Monaten angemessen um einen Monat erhöht und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren 4 Monaten
erkannt.
b.
Sodann war aus den Strafen für die beiden Taten aus dem Jahr 2019 ebenfalls eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Hierbei hat die Kammer sämtliche Strafzumessungserwägungen erneut berücksichtigt und abgewogen und sodann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren
als tat- und schuldangemessen erkannt.
Bei der Festsetzung der Einzelstrafen und auch bei der Bildung der Gesamtstrafen hat die Kammer außerdem das Gesamtstrafenübel berücksichtigt.
VIII.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.