Beihilfe zu bandenmäßigem BtM-Handel (Marihuana) und Täterschaft bei Plantage
KI-Zusammenfassung
Das LG Münster verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Marihuana in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge in einem weiteren Fall. Er unterstützte mehrere Indoor-Plantagen u.a. durch Entsorgung/Anlieferung von Erde, Dünger und Material; bei einer späteren Plantage agierte er aufgrund gleichgeordneter Zusammenarbeit als Mittäter. Minder schwere Fälle wurden trotz Geständnis, fehlender Vorstrafen und Sicherstellungen wegen erheblicher THC-Mengen und professioneller Vorgehensweise verneint. Verhängt wurden 4 Jahre 6 Monate Gesamtfreiheitsstrafe und Wertersatzeinziehung von 8.500 Euro.
Ausgang: Angeklagter verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten und Wertersatzeinziehung von 8.500 € angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann auch durch unterstützende Logistikleistungen beim Betrieb einer Indoor-Plantage (z.B. Entsorgung/Anlieferung von Substrat, Dünger und Material) geleistet werden, wenn der Gehilfe die bandenmäßige und auf Fortsetzung angelegte Tatbegehung erkennt und fördert.
Mittäterschaft beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kann vorliegen, wenn Beteiligte in gleichgeordneter Partnerschaft ein gemeinsames Plantagenprojekt betreiben und ein Beteiligter den Betrieb vor Ort maßgeblich organisiert und aufrechterhält, auch wenn ein anderer Beteiligter aus der Ferne anleitet.
Für die Annahme eines minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG bzw. § 29a Abs. 2 BtMG ist eine Gesamtwürdigung erforderlich; erhebliche Überschreitungen der nicht geringen Menge und eine professionelle, konspirative Vorgehensweise können trotz Geständnis, Unbestraftheit und Sicherstellung der Betäubungsmittel die Anwendung des Regelstrafrahmens rechtfertigen.
Bei der Bestimmung der nicht geringen Menge und des Schuldumfangs kann der zu erwartende Mindestertrag einer Plantage anhand sachverständiger Erfahrungswerte (z.B. Mindesttrockengewicht pro Pflanze bei gegebenen Beleuchtungsbedingungen) geschätzt werden.
Wertersatzeinziehung nach §§ 73, 73c StGB erfasst auch Zahlungen, die als Entlohnung für tatbezogene Verschleierungshandlungen (z.B. Gartenpflege zur Tarnung einer Plantage) geleistet werden; Aufwendungen sind nach § 73d Abs. 1 S. 2 StGB nicht abzuziehen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie in einem weiteren Fall wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren sechs Monaten
verurteilt.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 8.500 Euro wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1 BtMG
§§ 25 Abs. 2, 27, 49, 53, 73 n.F., 73c n.F. StGB
Gründe
I.
Der Angeklagte wuchs mit sechs Geschwistern in Vietnam bei seinen Eltern auf. Die gesamte Familie war in der Landwirtschaft beschäftigt. Der inzwischen verstorbene Vater des Angeklagten war ursprünglich selbständiger Kraftfahrer gewesen, hatte aber im Zuge des Krieges in Vietnam sein Fahrzeug verloren und war seitdem in der Landwirtschaft tätig. Der Angeklagte besuchte die Schule, jedoch nur sehr unregelmäßig, da er bereits ab dem Alter von sechs Jahren auf dem Feld mitarbeiten musste. Insgesamt besuchte er die Schule mit einigen Unterbrechungen bis zum 18. Lebensjahr und hatte dabei das 7. oder 8. Schuljahr erreicht, jedoch keinen Schulabschluss.
Da der Angeklagte für sich in Vietnam keine Perspektive sah, reiste er Ende 1988 nach Tschechien aus, um dort als Gastarbeiter zu arbeiten. Der Angeklagte plante, eine Ausbildung zu machen und anschließend nach Vietnam zurückzukehren. Er arbeitete zunächst als Hilfsarbeiter in einer Schlosserei in einer Firma in Tschechien, in der er etwa 3.000 bis 4.000 Tschechische Kronen monatlich verdiente.
Im Mai 1990 reiste er nach Öffnung des „Eisernen Vorhangs“ nach Deutschland ein. Er lebte zunächst von staatlicher Unterstützung und fand im Jahr 1993 eine Anstellung als Hilfskoch in der Gastronomie. Diese Tätigkeit übte er bis zum Jahr 1998/1999 aus. In dieser Zeit lernte er auch seine jetzige Ehefrau kennen, die ebenfalls aus Vietnam stammt. Er machte sich mit einem Bistro für vietnamesische und chinesische Küche in G selbstständig, übte diese Tätigkeit jedoch nur ca. ein Jahr lang aus, zum einen weil das Haus, in dem die Gastronomie betrieben wurde, hätte renoviert werden müssen, zum andern suchte er eine Tätigkeit, bei der er nicht am Wochenende arbeiten musste.
Der Angeklagte bezog sodann für ein Jahr Arbeitslosengeld und arbeitete anschließend für zwei bis drei Jahre als Pizzalieferant, wobei er gelegentlich auch in der Küche der Pizzeria aushalf. Anschließend machte er sich selbständig, und zwar als Händler für asiatische Lebensmittel, die er auf Kommission bezog und weiterverkaufte. Diese Tätigkeit gab er im Jahr 2011 auf, weil er sich gegen die Konkurrenz nicht durchsetzen konnte.
In der Folgezeit sorgte die Frau des Angeklagten, die eine Ausbildung als Kellnerin hat, für den Familienunterhalt. Der Angeklagte selbst arbeitete bis zum Jahr 2014 stundenweise als Hilfskoch, sodann als Angestellter in einem Nagelstudio. Dort verdiente er ca. 400,00 € monatlich, seine Ehefrau verdiente ca. 1.000,00 € monatlich.
Seit dem Jahr 2011 wurde der Angeklagte von seiner Familie in Vietnam gelegentlich finanziell unterstützt. Die Familie, die ursprünglich arm gewesen war, war durch den Verkauf verschiedener Grundstücke inzwischen wohlhabend geworden.
Der Angeklagte engagierte sich seit 2012 ehrenamtlich in Vietnam. Er unterstützte dort Waisenhäuser und finanzierte Krankenhausbehandlungen für Bedürftige mit.
Der Angeklagte hat mit seiner Ehefrau zwei Kinder, eine Tochter, die im Jahr 1996 geboren ist, und einen Sohn, der im Jahr 1992 geboren ist.
Er lebte bis zu seiner Verhaftung mit seiner Frau und der Tochter in P in der Wohnung eines Zweifamilienhauses, das seinem Schwager gehört, und für das sie ca. 600 € Miete monatlich zahlten.
Der Angeklagte konsumiert keine Betäubungsmittel, Alkohol trinkt er nur gelegentlich in kleineren Mengen.
Der Angeklagte wurde am 25.01.2017 festgenommen und befindet sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt E aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 03.01.2017, Az.: 23 Gs 31/17.
II.
Der Angeklagte und der gesondert verfolgte L lernten sich in den 1990er Jahren in einer Asylbewerberunterkunft in F kennen. L erzählte dem Angeklagten zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, dass er Marihuana-Plantagen unterhalte. L verfügte über das erforderliche Know-how bezüglich Aufzucht und Pflege von Marihuna-Pflanzen sowie bezüglich des technischen Equipments zum Betrieb einer Marihuana-Plantage.
Ende 2014/Anfang 2015 fragte er den Angeklagten, ob er für ihn – neben anderen - im Rahmen seines Betriebs von Marihuana-Plantagen arbeiten wolle, wozu der Angeklagte bereit war. Seine Arbeit sollte nach der gemeinsamen Absprache im Wesentlichen im Abtransport der verbrauchten Erde aus den Plantagen, der Beschaffung und Lieferung neuer Säcke Erde und des erforderlichen Pflanzendüngers in 5 und 10 Liter Kanistern bestehen. Pro Einsatz erhielt der Angeklagte entsprechend der Vereinbarung mit L 250 €. Sofern es sich um einen besonders aufwendigen Einsatz handelte, sollte er zusätzlich weitere 250 € erhalten.
Entsprechend dieser Abrede richtete der L mit Hilfe des Angeklagten im Januar 2015 in dem voll unterkellerten Einfamilienhaus N-Weg 0 in T eine Marihuana-Plantage ein, um das dort geerntete Marihuana später gewinnbringend zu verkaufen.
Im September 2014 hatte der L den mit ihm seit vielen Jahren befreundeten gesondert verurteilten W dazu gewonnen, gegenüber den Anwohnern die Rolle eines Mieters des Hauses zu spielen. W sollte zudem gemeinsam mit dem gesondert verurteilten die Pflanzenpflege übernehmen und die auf der Plantage tätigen Personen mit Lebensmitteln versorgen. L vereinbarte mit W eine monatliche Entlohnung von 2000 €.
Dass W an der Plantage ebenfalls beteiligt war, wusste der Angeklagte bereits vor Aufnahme seiner Tätigkeit. Er wusste auch, dass neben W jedenfalls noch ein Arbeiter für die Plantage tätig war, der sich um die Pflege der Pflanzen kümmerte.
Der Plantagenbetrieb sollte auf unbestimmte Zeit geführt werden, was dem Angeklagten ebenfalls aufgrund der Absprache mit L bekannt war.
Der Angeklagte wie auch die anderen an der Plantage beteiligten Personen nutzten für die telefonische Kommunikation untereinander im Wesentlichen von L organisierte Mobiltelefone, deren Anschlüsse größtenteils auf nicht-existente Personen zugelassen waren. Dies galt auch für sämtliche vom Angeklagten im Rahmen seiner Tätigkeit für die Plantage genutzten Mobilfunknummern.
1.
Im März 2015 holten W und L den Q vom Bahnhof in H ab und brachten ihn nach T in das oben genannte Objekt. L hatte im Keller und im Obergeschoss des Hauses die Ausstattung für eine professionell betriebene Indoor-Plantage installiert. Kurz nach der Ankunft des Q beschaffte L mindestens 380 Marihuana-Setzlinge, und Q pflanzte diese nach den Anweisungen des L im Keller ein. In der Folge pflegte, wässerte und düngte Q die Pflanzen, bis im Juni 2015 die erste Ernte stattfand. Q erhielt nach der Absprache jedenfalls mit L 1.000 Euro monatlich. Wenn nach dem Umtopfen der Pflanzen verbrauchte Erde anfiel, transportierte der Angeklagte diese ab und entsorgte sie. Bei dem Abholen der verbrauchten Erde brachte der Angeklagte wieder frische Erde und soweit erforderlich entsprechenden Dünger mit.
Die Ernte erfolgte jedenfalls durch L, möglicherweise, aber nicht feststellbar unter Beteiligung des Q und des Angeklagten. Es wurde ein Ertrag von mindestens 40g pro Pflanze, mithin insgesamt 15.200 g (380 x 40g) konsumfähiges Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 %, mithin insgesamt mindestens 1.520 g THC (das 202-fache der nicht geringen Menge) erlangt. Die Ernte wurde gewinnbringend veräußert, ob im Auftrag des L durch den Angeklagten oder durch L selbst oder durch andere von L beauftragte Verkäufer, konnte nicht festgestellt werden.
2. (Fall 2 der Anklage)
Im Juli 2015 erfolgte eine neue Anpflanzung, wobei wiederum mindestens 380 Pflanzen von L beschafft und eingepflanzt wurden.
Diese Pflanzen wurden noch im Juli oder spätestens im August – jedenfalls deutlich vor Erntereife - aus der Plantage entfernt und möglicherweise vernichtet. Hintergrund war der Umstand, dass dem gesondert verfolgten L von Dritten angedroht worden war, die Plantage „auffliegen“ zu lassen. Bis zu diesem Zeitpunkt nahm der Angeklagte bei dieser Anpflanzung dieselben Tätigkeiten wahr wie zuvor.
Bezüglich dieses Falles ist das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
3. (Fall 3 der Anklage)
Im November 2015 wurde die Plantage im Keller erneut mit mindestens 380 Setzlingen bestückt, die L anpflanzte und pflegte. Jedenfalls ab Dezember 2015 war auch die gesondert verurteilte L1, die bereits im April 2015 nach Deutschland gekommen war, um auf Marihuana-Plantagen des L zu arbeiten, mit der Pflege der Marihuana-Pflanzen betraut, was dem Angeklagten bekannt war.
Ende des Jahres 2015 erweiterte L die Plantage auf das Obergeschoss und bestückte im Januar 2016 auch vier Räume im Obergeschoss mit mindestens 380 weiteren Setzlingen.
Anfang Februar 2016 kehrte Q, der möglicherweise in der Zwischenzeit auf einer anderen Plantage eingesetzt gewesen war, nach T zu der Plantage zurück und L1 gelegentlich unterstützte.
Der Angeklagte kümmerte sich, wie bereits zuvor, um den Abtransport der gebrauchten Erde sowie um die Lieferung frischer Erde und ausreichender Mengen Dünger.
Im April 2016 wurden im zeitlichen Abstand von etwa 2 Wochen die im Keller und im Obergeschoss herangezüchteten Marihuana-Pflanzen abgeerntet und anschließend veräußert.
Bei dieser Ernte wurden mindestens 30400g (760 x 40g) konsumfähiges Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt mindestens 3040g THC (das 405-fache der nicht geringen Menge) erlangt.
4. (Fall 4 der Anklage)
Jeweils kurz nach der Ernte wurden neue Jungpflanzen eingebracht und von dem L und Q eingepflanzt. Im Keller wurden 398 Marihuana-Stecklinge eingepflanzt, und wenige Wochen später nach der Ernte im Obergeschoss dort weitere 398 Marihuana-Pflanzen.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Mai oder der ersten Juniwoche 2016 lieferte der L weitere 465 Setzlinge an und pflanzte sie gemeinsam mit Q im Keller ein.
Bis zum 10.06.2016 führten die gesondert verurteilten Q und W zusammen mit der gesondert verurteilten L1 auf Betreiben des L wiederum die erforderlichen Aufzuchtarbeiten durch, indem sie die Setzlinge bewässerten, düngten und umtopften. Der Angeklagte entsorgte verbrauchte Erde, brachte frische Erde und Dünger und besorgte nicht näher feststellbares Material für den Betrieb der Plantage.
Zu der ab Mitte Juni 2016 geplanten Ernte kam es nicht mehr, da am 10.06.2016 das Haus in T durchsucht und die dort anwesenden W, Q und L1 festgenommen und das gesamte Marihuana – insgesamt 1261 in drei verschiedenen Wachstumsstadien befindliche Pflanzen – sichergestellt wurden. Dabei wurden im Obergeschoss in vier Räumen 107 Cannabispflanzen, 94 Cannabispflanzen, 67 Cannabispflanzen und 130 Cannabispflanzen, jeweils im mittleren Wachstumsstadium, und im Keller in 3 Räumen 465 Cannabispflanzen (Setzlinge), 226 Cannabispflanzen und 172 Cannabispflanzen, jeweils im ausgewachsenen Stadium, sowie insgesamt 96 600 Watt-Lampen, 96 Vorschaltgeräte, 10 Ventilatoren und 8 Aktivkohlefilter sichergestellt.
Die Untersuchung einer Teilmenge von 78 Pflanzen ergab nach dem Gutachten des Sachverständigen C, LKA NRW, eine Gesamtmenge von 2.110,23g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 264,3g THC. Bei Erntereife sämtlicher Pflanzen hätte sich eine konsumfähige Marihuanamenge von mindestens 50.440g (1261 x 40g) mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 5.044g THC (das 672-fache der nicht geringen Menge) ergeben.
Die Kammer konnte nicht genau feststellen, wie häufig der Angeklagte bei den jeweiligen Plantagen Dinge besorgte sowie verbrauchte Erde abholte und entsorgte. Insgesamt war er bei den drei Taten mindestens zehnmal im „Einsatz“. Dabei erhielt er in mindestens vier Fällen jeweils 250 € zusätzlich, weil der „Einsatz“ umfangreicher war aufgrund von größerem Zeitaufwand und längeren Fahrten.
Insgesamt erhielt der Angeklagte für seine Tätigkeit bei allen drei Taten von dem gesondert verfolgten L mindestens 3.500 €.
5. (Fall 7 der Anklage)
Im Jahr 2011 hatte der gesondert verfolgte L ein Einfamilienhaus in B, D-Straße 0, von den Eheleuten A angemietet. Die Miete von 500 € monatlich zuzüglich Nebenkosten zahlte er jeweils in bar. L betrieb bereits ab 2015 bis Juni 2016 Marihuana-Plantagen in diesem Objekt, auch unter Beteiligung des Angeklagten. Die Tätigkeit des Angeklagten entsprach dabei derjenigen auf den Plantagen in T.
Soweit der Angeklagte wegen der Beteiligung an zwei Anpflanzungen in dieser Zeit angeklagt worden ist, ist das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden (Fälle 5 und 6 der Anklage).
Nach der Festnahme von Q, W und L1 in T hatte der L Sorge, auch die Plantage in B könne durchsucht werden. Daher entsorgte er gemeinsam mit dem Angeklagten lediglich die Pflanzen der Plantage, während die sonstige Installation im Haus verblieb.
Nach einer Pause entschlossen sich Anfang September 2016 L und der Angeklagte die Plantage in dem genannten Objekt wieder in Betrieb zu nehmen, um die Ernteerträge gewinnbringend an unbekannte Abnehmer zu verkaufen. Da L weiterhin Angst hatte entdeckt zu werden, wollte er sich zukünftig im Wesentlichen in Vietnam aufhalten und –wenn überhaupt- nur kurzfristig nach Deutschland kommen. Aus diesem Grund wurde vereinbart, dass der Angeklagte die Pflanzenpflege übernehmen sollte, weil die bisherigen Helfer inhaftiert waren. Außerdem sollte er am Gewinn beteiligt sein, wobei sich die genaue Gewinnverteilung nicht feststellen ließ. Darüber hinaus war zwischen den beiden vereinbart, dass der Angeklagte auch den Garten des Hauses pflegte, damit das Haus auch äußerlich bewohnt wirkte und insbesondere die Vermieter keinen Verdacht schöpften.
In Ausführung dieser gemeinsamen Planung beschaffte der Angeklagte vier große Aktivkohlefilter, die er in seinem Pkw zum Objekt brachte und dort gemeinsam mit L gegen Austausch der noch vorhandenen einbaute. Für die Kohlefilter zahlte der Angeklagte 1.500 € aus einem Betrag von mindestens 5.000 €, den der Angeklagte von L für Auslagen für die Plantage bekommen hatte. Ob der Angeklagte selbst Geld in die Plantage investierte, konnte die Kammer nicht feststellen. L kehrte wie von ihm geplant nach Vietnam zurück, hielt jedoch mit dem Angeklagten engen telefonischen Kontakt.
L gab dem Angeklagten, der sich selbst mit der Pflanzenpflege noch nicht auskannte, detaillierte Hinweise, wie er sich zu verhalten habe und welches Material er benötige. Zudem zahlte der Angeklagte am 27.11.2016 in Absprache mit ihm die Miete für mehrere Monate in Höhe von 2.000 € in bar an die Vermieter A aus dem von erhaltenen Betrag. Der Angeklagte versuchte ebenfalls in Absprache mit L, für die Plantage einen „Gärtner“ in Vietnam anzuwerben, dies gelang ihm jedoch nicht.
Anfang Januar 2017 kaufte der Angeklagte entsprechend der Abrede mit L in einem Grow Shop in G mindestens 349 Marihuana-Setzlinge und topfte sie in der Plantage in dem oben genannten Objekt ein. Er telefonierte regelmäßig mit L, der ihm detaillierte Hinweise zur Pflege der Pflanzen in Bezug auf Gießen, Düngen, Belüftung, Beleuchtung etc. gab. Entsprechend diesen Hinweisen versorgte der Angeklagte die Pflanzen.
Am 25.01.2017 wurde das genannte Objekt durchsucht. Der Angeklagte, der sich dort aufhielt, wurde festgenommen. 349 Marihuana-Pflanzen mit einer Wachstumshöhe zwischen 13 und 70 cm wurden aufgefunden und sichergestellt. Zudem wurden 48 600-Watt-Lampen, Vorschaltgeräte sowie Filteranlagen, Ventilatoren, Heizlüfter und zahlreiche Düngemittelkanister sichergestellt.
Das Wirkstoffgutachten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung vom 22.02.2017 bezüglich der 349 sichergestellten Pflanzen ergab bei einem Gesamtgewicht von 1.295,32g (netto) Marihuana einen THC-Gehalt von 20,4g.
Bei Erntereife sämtlicher Pflanzen hätte sich eine konsumfähige Marihuana-Menge von mindestens 13.960g (349 x 40g) mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 1.396g THC (das 186-fache der nicht geringen Menge) ergeben.
Von den von L erhaltenen mindestens 5.000 € behielt der Angeklagte in Absprache mit L nach Abzug der Miete in Höhe von 2.000 € und einem Betrag von 1.500 € für die Erneuerung der Kohlefilter 1.000 € als Lohn für seine Arbeiten im Garten des Hauses und verwendete das übrige Geld für das Beschaffen von Setzlingen und Dünger für die Plantage.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme deren Inhalt und Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben.
Der Angeklagte hat die Taten im Wesentlichen glaubhaft eingeräumt.
1.
Dass der Angeklagte entsprechend seiner Einlassung nicht nur für die Plantage in B, bei der er festgenommen worden ist, tätig war, sondern ebenso für die Plantagen in T, wird bestätigt durch die Ergebnisse der Videoüberwachung des Objektes in T, eingeführt in die Hauptverhandlung durch Vernehmung des Zeugen KHK J. Im Rahmen der Videoüberwachung waren die Garagenzufahrt, ein Teil des Garagentors, der Hauseingang und ein Teil der östlichen Gebäudeseite des Objektes N-Weg 0 in T überwacht, und zwar in der Zeit vom 18.05.2016 bis 10.06.2016, wie der Zeuge KHK J berichtet hat. Ausweislich der Angaben des Zeugen KHK J zur Videoüberwachung konnte der im Eigentum des Angeklagten stehende und von ihm genutzte VW Touran mit dem Kennzeichen 000 – 0 000 an insgesamt fünf Tagen an dem genannten Objekt festgestellt werden. An drei Tagen wurde der Angeklagte beim Betreten des Hauses bzw. Aussteigen aus dem VW Touran von der Videokamera aufgenommen, am 08.06.2016 traf er gemeinsam mit den gesondert verfolgten L1 und Z dem Objekt ein.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte im Fall 4 der Anklage neben Erde und Dünger auch gelegentlich Material für die Plantage geliefert hat. Er hat eingeräumt, „irgendwelche Dinge“ für die Plantage besorgt zu haben, die nach dem Wortlaut seiner Einlassung über das Besorgen der namentlich erwähnten Erde und Dünger hinausgingen. Dies wird bestätigt durch die Angaben des gesondert verurteilten W in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 17.08.2016, die der Kammer durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten KHK M als Zeugen vermittelt worden sind. Der Zeuge W selbst hat sich über seinen Verteidiger auf sein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen, weil der Verdacht besteht, dass der Zeuge mit teilweise denselben Personen an weiteren Plantagen, die nicht Gegenstand seiner Verurteilung waren, beteiligt war.
Seine Angaben bei seiner Beschuldigtenvernehmung vom 17.08.2016 sind jedoch durch Vernehmung des Zeugen KHK M in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Danach hat der W angegeben, der von ihm als „…(Bezeichnung entfernt) aus P“ bezeichnete Angeklagte habe auch für die Plantage benötigtes Material mit seinem VW in Absprache mit „Herrn L“ zum Objekt in T gebracht.
2.
Es ließ sich jedoch weder feststellen, dass der Angeklagte an der Ernte selbst noch am Verkauf beteiligt gewesen wäre.
Der Angeklagte hat bestritten, an der Ernte beteiligt gewesen zu sein. Der Zeuge Q war insofern unergiebig, als er angegeben hat, er habe sich während der jeweiligen Ernte auf Anweisung des L in seinem Zimmer aufhalten müssen und könne daher nicht sagen, wer an den Ernten beteiligt gewesen sei.
Auch durch die Angaben des gesondert verurteilten W, eingeführt durch Vernehmung des Zeugen KHK M, konnte die Einlassung des Angeklagten nicht widerlegt werden. Der W hat danach zwar in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 17.08.2016 angegeben, bei der ersten Ernte seien L, Q und auch der Angeklagte dabei gewesen. Er habe jedoch nur deren Ankunft mitbekommen, und sei danach zu einer Spielhalle gefahren oder habe Essen für die Arbeitenden besorgt, die Ernte selbst habe er nicht gesehen. Allein die Tatsache, dass der Angeklagte nach den Angaben des W bei der ersten Ernte anwesend gewesen sei, begründet jedoch nicht zweifelsfrei eine Beteiligung des Angeklagten an der Ernte.
Ebenfalls konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte das Marihuana auch verkauft hätte. Der Angeklagte hat bestritten, Marihuana verkauft zu haben. Soweit der W in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 17.08.2016, vermittelt durch die Angaben des Zeugen KHK M, erklärt hat, der Angeklagte habe die Aufgabe gehabt, das Produkt los zu werden und Marihuana verkauft, war dies zur Überzeugung der Kammer nicht ausreichend, um die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen. Der W hat nämlich an keiner Stelle näher erläutert, ob er einen Verkauf beobachtet habe oder woher er die entsprechende Kenntnis haben will. In der entsprechenden Beschuldigtenvernehmung war durch die Vernehmungsbeamten nicht nachgefragt worden, eine Befragung des W als Zeugen durch die Kammer war nicht möglich, weil dieser sich auf sein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat. Soweit der W im weiteren Verlauf der Beschuldigtenvernehmung angegeben hat, er sei einmal auf dem Hof des L gewesen und habe dort den Angeklagten gesehen, wie er Marihuana in einer schwarzen Plastiktüte verpackt mitgenommen habe, ändert dies an der Einschätzung der Kammer nichts. Es ist hier schon nicht ersichtlich, woher der W gewusst haben will, dass sich in den schwarzen Plastiktüten Marihuana und nicht zum Beispiel verbrauchte Erde befunden habe. Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich hier lediglich um einen Rückschluss des Zeugen, der so nicht richtig sein muss.
3.
Die Tat zu 5 (Fall 7 der Anklage) hat der Angeklagte, soweit es die objektiven Feststellungen betrifft, ebenfalls eingeräumt. Er wurde auf der Plantage am 25.01.2017 festgenommen.
Soweit der Angeklagte sich jedoch eingelassen hat, es sei nicht besprochen gewesen, dass er am Gewinn der Plantage beteiligt werde, es sei lediglich ein pauschaler, noch nicht näher festgelegter monatlicher Betrag als Entlohnung vereinbart gewesen, wobei er mit etwa 2000 € gerechnet habe, und es sei allein ein Geschäft des L gewesen, ist dies zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
Die Kammer ist insoweit überzeugt, dass der Angeklagte bezüglich der Plantage in B mit dem gesondert verfolgten L als Mittäter gemeinschaftlich zusammengearbeitet hat. Dies folgt zur Überzeugung der Kammer im Wesentlichen aus den in die Hauptverhandlung durch Vernehmung des Zeugen KHK J in übersetzter Form eingeführten Telefongesprächen aus der Telekommunikationsüberwachung. Der Angeklagte hat insoweit jeweils bestätigt, dass er die jeweiligen Gespräche so, wie eingeführt, mit L tatsächlich geführt hat. Aus den entsprechenden Gesprächen ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte und der gesondert verfolgte L hinsichtlich der Plantage in B im Rahmen einer gleichgeordneten Partnerschaft zusammengearbeitet haben und es sich um ein gemeinsames Geschäft der Genannten handelte.
Zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten L wurde im November 2016 und in der darauffolgenden Zeit eine Reihe von Telefongesprächen aufgezeichnet, die sich zur Überzeugung der Kammer auf die Plantage in B beziehen.
Der Angeklagte benutzte insoweit eine konspirative Telefonnummer, der Anschluss war auf eine nicht existente Person namens X angemeldet; der gesondert verfolgte L nutzte einen vietnamesischen Anschluss.
In einem Gespräch vom 19.11.2016 um 14:21 Uhr erklärt der Angeklagte gegenüber L„….gebe ich es ihm dann schon am 27.11.“, wobei nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugin A und des Angeklagten dieser am 27.11.2016 dem Ehepaar A, den Vermietern des Hauses in B, eine Mietzahlung in Höhe von 2.000,00 € überbrachte.
L fragt: „Meinst du, du wirst die benutzen?“, der Angeklagte antwortet: „Was bleibt mir dann übrig? Oder soll ich sie endgültig stilllegen?“ und kurz darauf „Wenn sie nicht mehr benutzt wird, müssen wir das Haus renovieren oder willst du es in diesem Zustand zurückgeben? …. Falls wir sie stilllegen würden, müssen wir sie vorher zu Geld machen, indem wir sie gewinnbringend benutzen. Wir brauchen das Geld für die Reparaturen, bevor wir das Haus an den Vermieter zurückgeben....“.
In einem weiteren Gespräch am selben Tag um 14:39 Uhr erklärt der Angeklagte gegenüber L „….Wir machen es noch ein Jahr. Dann geben wir es auf. Das Haus übergeben wir dem Vermieter nach einer gründlichen Renovierung…“. Im weiteren Verlauf des Gespräches erklärt L: „Du brauchst keine Beratung von jemand anderem. Ich kümmere mich darum, dass du alles richtig machst“.
In einem Gespräch am selben Tag um 16:32 Uhr fragt L: „Findest du keinen, der diese Arbeit macht?“ und der Angeklagte antwortet: „Doch, es gibt dafür genug Leute. Aber jemand dem wir vertrauen können ist nicht leicht zu finden“.
In einem Gespräch um 17:01 Uhr erklärt der Angeklagte gegenüber L: „Halt mal bitte Ausschau nach jemandem dort drüben, der sich mit dieser Arbeit einlassen will. Dann können wir ein paar Saisonen durchführen.“ L fragt: „Käme eine Frau dafür in Betracht?“. Der Angeklagte antwortet: „Aber selbstverständlich. Wie die andere Frau von damals. Sie hat wie ein Wasserbüffel geschuftet. Wichtig ist, dass sie risikofreudig und fleißig ist. Wir brauchen für die Arbeit hier keine Prinzessin.“
In einem weiteren Gespräch vom 04.01.2017 um 10:44 Uhr erklärt der Angeklagte, nachdem beide längere Zeit über die richtige Pflanzenpflege und Düngemittel gesprochen haben, auf Frage des L, ob er jetzt ein neues Auto habe: „Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs ist nur mit dem Gewinn aus dem Geschäft möglich“.
Die Kammer ist aus dem Zusammenspiel der zitierten Telefonate davon überzeugt, dass es sich bei dem Betrieb der Plantage in B um ein gemeinsames Projekt von L und dem Angeklagten handelte. Der Angeklagte fühlte sich nach dem Wortlaut der Gespräche auch für das Haus, in dem die Plantage betrieben wurde, insofern verantwortlich, als er mehrfach betonte, sie müssten es renovieren, bevor sie es dem Vermieter übergeben könnten. Dabei war laut Mietvertrag und den Angaben der Zeugin A ausschließlich L Mieter des Hauses.
Auch die Telefongespräche zwischen dem Angeklagten und L über die Frage, wie und ob man einen Arbeiter engagieren könne, erfolgten dem Inhalt der Gespräche nach auf Augenhöhe und nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen L und dem Angeklagten.
Aufgrund der genannten Gespräche ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte am Gewinn der Plantage beteiligt werden sollte. Anders lassen sich die Gespräche, nach denen der Angeklagte mehrfach von dem Gewinn aus dem Geschäft spricht, und dass der Gewinn auch zur Renovierung des Hauses und dem Erwerb eines neuen Fahrzeugs für ihn verwendet werden soll, nicht erklären. Der Angeklagte verwendet gegenüber L dabei mehrmals die Formulierung „wir müssen sie gewinnbringend nutzen“, wobei mit „sie“ die Plantage gemeint ist.
Zusätzlich zu den genannten Gesprächen leistete der Angeklagte insofern einen entscheidenden Tatbeitrag, als er den Betrieb der Plantage, wenn auch mit telefonischer Unterstützung des L, vor Ort allein organisierte und aufrecht erhielt. Er führte die gesamte Pflanzenpflege einschließlich aller erforderlichen Arbeiten aus.
Soweit der W in der Beschuldigtenvernehmung vom 17.08.2016 angegeben hat, seiner Einschätzung nach sei, was den Betrieb der Plantage in T angehe, der gesondert verfolgte L dem Angeklagten gegenüber übergeordnet gewesen, ändert dies an der Einschätzung der Kammer nichts. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung selbst eingeräumt, seine Rolle habe sich nach der Festnahme der Personen in T geändert.
4.
Die Feststellungen zum Umfang bezüglich der in den Fällen 1 und 3 der Anklage betroffenen Plantagen ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des W, eingeführt durch Vernehmung des Zeugen KHK M, sowie des Zeugen Q, die übereinstimmend die entsprechende Anzahl der Pflanzen bestätigt haben. Der Zeuge Q hat zusätzlich angegeben, er könne die Anzahl der Pflanzen auch deshalb gut einschätzen, weil er die Pflanzen selbst betreut und gepflegt habe. Bezüglich des Falles 4 der Anklage ergeben sich die Feststellungen zum Umfang aus den Angaben der Zeugen W und Q zusammen mit dem Ergebnis der Durchsuchung und Sicherstellung, in die Hauptverhandlung eingeführt durch Verlesung des Durchsuchungsberichts vom 10.06.2017 und des Vermerkes zur Sicherstellung vom 10.06.2017.
Die Feststellungen zum Umfang der Plantage in B ergeben sich aus dem Ergebnis der Durchsuchung und Sicherstellung, eingeführt durch Verlesung Durchsuchungsberichtes vom 26.01.2017 und des Spurensicherungsberichtes vom 30.01.2017.
5.
Die Kammer hat den Ernteertrag der Plantagen in den Fällen 1 und 3 der Anklage sowie den erwarteten Ertrag der Plantage im Fall 4 der Anklage auf Grundlage der Angaben des Sachverständigen C geschätzt. Der Sachverständige C hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 05.08.2016, das in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, Folgendes ausgeführt:
Es sei aus den in den 7 Plantagenräumen befindlichen insgesamt 1261 Plantagenpflanzen folgendes Pflanzenmaterial zur Beprobung sichergestellt worden:
5 Setzlinge aus Raum 1, 1,42g,
16 ausgewachsene Pflanzen von 226 Pflanzen aus Raum 2, 912,5,
17 ausgewachsene Pflanzen von 172 Pflanzen aus Raum 3, 1094,7g,
10 Pflanzen im mittleren Stadium von 107 Pflanzen aus Raum 15, 22,82g
10 Pflanzen im mittleren Stadium von 94 Pflanzen aus Raum 16, 26,05g
10 Pflanzen im mittleren Stadium von 67 Pflanzen aus Raum 17, 26,93g
10 Pflanzen im mittleren Stadium von 130 Pflanzen aus Raum 21, 25,81g.
Dabei habe die Untersuchung folgenden Wirkstoffgehalt ergeben:
Pflanzenmaterial aus Raum 1,THC-Gehalt: 2,34 % durchschnittlich,
Pflanzenmaterial aus Raum 2, THC-Gehalt: 11,80 % THC durchschnittlich,
Pflanzenmaterial aus Raum 3: THC-Gehalt 14,15 % durchschnittlich,
Pflanzenmaterial aus Raum 15: THC-Gehalt 1,75 % durchschnittlich
Pflanzenmaterial aus Raum 16, THC-Gehalt 1,50 % durchschnittlich,
Pflanzenmaterial aus Raum 17, THC-Gehalt 1,66 % durchschnittlich
Pflanzenmaterial aus Raum 21, THC-Gehalt 1,74% durchschnittlich.
Aus diesem Material und den dargestellten Werten hat der Sachverständige auf Basis der gesamten sichergestellten Menge eine Gesamtmenge von ca. 25 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 3.100 Gramm THC hochgerechnet.
Bei einem Bestand von 1261 Pflanzen hat der Sachverständige sodann die zu erwartende Ernte unter Zugrundelegung der aufgefundenen Bedingungen errechnet. Dabei hat er zunächst eine Abschätzung des erreichbaren Gewichts an konsumfähigem Material pro Pflanze vorgenommen. Dazu hat er ausgeführt, dass sich aus dem Kollektiv der in mehreren Jahren im LKA NRW untersuchten Marihuanapflanzen, welche erntefähig, erntereif bzw. bereits geerntet waren, für das konsumfähige Material ein durchschnittliches Trockengewicht von ca. 40g Marihuana pro ausgewachsener Pflanze ergebe.
Angesichts der großzügigen Beleuchtungssituation der Plantage in T gehe er hier jedoch von einem Mindestgewicht von 40g konsumfähigen Materials pro Pflanze mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % THC für eine Ernte aus. Dabei ist der Sachverständige aufgrund der Sicherstellung des entsprechenden Materials davon ausgegangen, dass durchschnittlich 8 Pflanzen pro Hochleistungs-Lampe gesetzt waren, da mit Ausnahme der Stecklinge für 796 Pflanzen 92 Lampen mit je 600 Watt vorhanden waren. Somit hätten pro heranwachsender Pflanze etwa 70 Watt zur Verfügung gestanden, was nahezu dem Dreifachen des durchschnittlichen Wertes entspreche. In der Regel wiesen nämlich Indoor-Plantagen durchschnittlich 20 Pflanzen pro Hochleistungsleuchte auf. Die Stromleistung für die Beleuchtung einer Pflanze betrage daher üblicherweise im Schnitt etwa 25 Watt.
Er errechne daher im vorliegenden Fall bei 1261 Pflanzen einen Mindestertrag der Ernte von 50,44 kg Marihuana.
Bei den Jungpflanzen sei hier lediglich Blattmaterial sichergestellt worden, da die Blütenbildung noch nicht begonnen habe bzw. nicht abgeschlossen gewesen sei. Der THC-Gehalt der Blüten liege jedoch erfahrungsgemäß um ein Mehrfaches höher als der des Blattmaterials, weshalb hier von einem zu erzielenden Mindestwirkstoffgehalt von 10 % auszugehen sei.
Die Kammer hat diese Angaben des Sachverständigen nach eigener Würdigung zugrunde gelegt und geht daher ebenfalls von einer erwarteten Mindesternte von 50,44 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % aus.
6.
Da die Bedingungen hinsichtlich der Plantage des Falles 7 der Anklage mindestens so gut waren wie die Bedingungen der Plantage in T, hier standen nämlich 48 Hochleistungs-Lampen für 349 Pflanzen (durchschnittlich 7 Pflanzen pro Lampe) zur Verfügung, ist die Kammer insoweit von einem entsprechenden Mindestertrag pro Pflanze und einem entsprechenden Wirkstoffgehalt ausgegangen. Bei einem Mindestertrag von 40g pro Pflanze ergab sich bei 349 Pflanzen ein Ernteertrag von 13.960g Marihuana.
7.
Der Angeklagte hat eingeräumt, dass ihm hinsichtlich der Fälle 1, 3 und 4 der Anklage aufgrund der Absprache mit L bekannt war, dass dieser für den Betrieb seiner Marihuana-Plantagen in T sowohl den W als auch einen Gärtner für die Pflanzenpflege beschäftigte. Ihm war ebenfalls bewusst, dass er durch seine Beteiligung und seinen Beitrag – Entsorgung verbrauchter Erde, Bringen neuer Erde, Beschaffen von Dünger – als Mitglied einer Gruppe, die sich zur Verübung fortgesetzter Betäubungsmittelstraftaten verbunden hatte, fungierte. Ihm war nach seinen Angaben ebenfalls bekannt, dass die Plantage in T nicht nur für eine einzige Ernte genutzt werden sollte. Dies ergab sich im Übrigen auch bereits aus dem Aufwand, den die Installation einer professionellen Indoor-Plantage erforderte.
IV.
Durch das festgestellte Verhalten hat sich der Angeklagte wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht.
V.
Im Rahmen der vorzunehmenden Strafzumessung hatte die Kammer anhand der zugrunde zu legenden Strafrahmen unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB die jeweils konkrete Strafe für die jeweiligen Taten des Angeklagten zu bestimmen.
1.
Bei der Strafzumessung für die Taten 1, 3 und 4 des Angeklagten, jeweils Fälle der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, hat die Kammer zunächst geprüft, ob vom Regelstrafrahmen des § 30 a Abs. 1 BtMG hinsichtlich der Haupttaten auszugehen war, der Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht, oder ob ein minder schwerer Fall vorlag, der gemäß § 30 a Abs. 3 BtMG mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu ahnden ist.
Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem solche Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
Insgesamt hat die Kammer bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des bei dem Angeklagten gegebenen vertypten Strafmilderungsgrundes des § 27 StGB die Annahme eines minder schweren Falles bei sämtlichen Taten mit folgenden Erwägungen verneint:
Strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte hinsichtlich dieser Taten in der Hauptverhandlung umfassend geständig war und durch sein Geständnis zu einer erheblichen Verkürzung des Verfahrens beigetragen hat. Dies ist auch als sofortiges Geständnis gewertet worden, weil der ursprüngliche Verteidiger erkrankt war und dem Angeklagten zunächst ermöglicht werden musste, sich mit seinem neuen Verteidiger, der zudem zunächst nicht eingearbeitet war, zu besprechen. Nachdem dies erfolgt war, ist die geständige Einlassung sofort abgegeben worden.
Weiterhin hat die Kammer dem Angeklagten zugutegehalten, dass dieser nicht vorbestraft ist. Zudem hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass es sich bei dem jeweils angebauten und zum Verkauf bestimmten Marihuana um eine sogenannte weiche Droge gehandelt hat. Zusätzlich hat die Kammer bezüglich der Tat 4 berücksichtigt, dass sämtliche angebauten Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten und nicht mehr in den Verkehr gelangt sind. Insoweit hat die Kammer zudem bedacht, dass seit dem 18.05.2016 eine Videoüberwachung des Gebäudes erfolgte und somit seit diesem Zeitpunkt die Gefahr, dass die Betäubungsmittel in den Verkehr gelangten, nicht mehr hoch war.
Die Kammer hat zudem strafmildernd gewertet, dass sich der Angeklagte mit der außergerichtlichen Einziehung der sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärt hat und durch die Einziehung des Wertes von Taterträgen belastet wird.
Schließlich hat die Kammer die bislang erlittene Untersuchungshaft strafmildernd berücksichtigt, da der Angeklagte, auch wenn er deutscher Staatsangehöriger ist, nicht fließend Deutsch spricht und insofern haftempfindlich ist.
Demgegenüber waren die jeweils angebauten Betäubungsmittelmengen zu berücksichtigen. Bei der Tat zu 1. war die nicht geringe Grenzmenge von 7,5 g THC um das 202-fache, bei der Tat zu 3. um das 405-fache überschritten und bei der Tat zu 4. um das 672-fache überschritten. Diese erheblichen Betäubungsmittelmengen erhöhen den objektiven Unrechtsgehalt der von dem Angeklagten jeweils geförderten Haupttat ebenso wie die professionelle Vorgehensweise, die sich nicht zuletzt aus der hohen Professionalität der errichteten Plantage ergibt, die dem Angeklagten jedenfalls bekannt war. Der Angeklagte hat zudem für Telefongespräche im Rahmen der Tatausführung ausschließlich nicht auf seinen Namen laufende Mobilfunknummern genutzt, was ebenfalls die Professionalität des Vorgehens kennzeichnet.
Die Kammer hat in der Gesamtabwägung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände bei keiner der Taten ein derartiges Überwiegen der strafmildernden Umstände gesehen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen gewesen wäre und hat daher die Annahme eines minder schweren Falles abgelehnt.
Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 27 StGB hat die Kammer einen minder schweren Fall nicht angenommen.
Allerdings war bei sämtlichen Taten der Regelstrafrahmen des § 30 a Abs. 1 BtMG gemäß den §§ 27, 49 Abs. 1 StGB zu mildern und die konkrete Strafe dem entsprechend gemilderten Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren drei Monaten zu entnehmen.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nochmals die zuvor angesprochenen Strafzumessungsaspekte berücksichtigt und abgewogen und sodann auf folgende Einzelfreiheitsstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt:
Für die Tat zu 1: zwei Jahre drei Monate,
für die Tat zu 3: zwei Jahre neun Monate und
für die Tat zu 4: zwei Jahre sechs Monate.
2.
Hinsichtlich der Tat zu 5. hat die Kammer zunächst geprüft, ob vom Regelstrafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG auszugehen war, der Freiheitsstrafe von einem bis fünfzehn Jahre vorsieht, oder ob ein minder schwerer Fall vorlag, der gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
Auch hier ist die Kammer im Ergebnis nicht zur Annahme eines minder schweren Falles gekommen. Dabei hat die Kammer neben den oben genannten Strafzumessungskriterien zu Gunsten des Angeklagten auch hier berücksichtigt, dass die angebauten Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten und nicht mehr in den Verkehr gelangt sind und eine entsprechende Gefahr angesichts der Videoüberwachung des Gebäudes seit dem 15.07.2016 nicht mehr hoch war. Die Kammer konnte zugunsten des Angeklagten hinsichtlich dieser Tat jedoch nur ein Teilgeständnis werten, da der Angeklagte nicht eingeräumt hat, an der Tat im Sinne einer gemeinschaftlichen Tat beteiligt gewesen zu sein.
Demgegenüber war die angebaute Betäubungsmittelmenge zu berücksichtigen. Die nicht geringe Grenzmenge von 7,5 g THC war um das 186-fache überschritten. Zudem war auch hier die professionelle Vorgehensweise zu berücksichtigen, die sich nicht nur auf die hochprofessionelle Plantage, sondern auch auf die Nutzung eines konspirativen Mobiltelefons durch den Angeklagten bezog.
Die Kammer hat in der Gesamtabwägung der genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände kein derartiges Überwiegen der strafmildernden Umstände gesehen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen gewesen wäre und hat daher die Annahme eines minder schweren Falles verneint.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nochmals die zuvor angesprochenen Strafzumessungsaspekte berücksichtigt und abgewogen und sodann auf eine Einzelfreiheitsstrafe von
drei Jahren
als tat- und schuldangemessen erkannt.
Unter erneuter Abwägung der dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und unter besonderer Berücksichtigung des engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Taten zu 1, 3 und 4 hat die Kammer aus den vorstehenden Einzelstrafen gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren sechs Monaten
als tat- und schuldangemessen verhängt.
VI.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.500,00 € war gemäß §§ 73 n.F., 73c n.F. StGB anzuordnen. Der Angeklagte hat für die Taten 1, 3 und 4 insgesamt 3.500 € als Entlohnung erlangt, für die Tat 5 mindestens 5.000 €. Dabei hat er auch die 1.000 €, die L ihm für die Gartenpflege zahlte, im Sinne von § 73 Abs. 1 n.F. StGB erlangt, da die Gartenpflege dazu diente, ein bewohntes, gepflegtes Wohnhaus zu simulieren, damit nicht Nachbarn oder Vermieter auf die Tat aufmerksam würden. Gemäß § 73d Abs. 1 S. 2 n.F. StGB waren die Aufwendungen des Angeklagten nicht abzuziehen.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.