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Landgericht Münster·8 S 304/03 LG Münster, 3 C 4259/02 AG Münster·03.12.2003

Berufung zurückgewiesen – Mieterpflicht zur Untergrundbehandlung bei Schönheitsreparaturen

ZivilrechtMietrechtSchadens- und GewährleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Mängelbeseitigung wegen Rissen in Decken und angeblicher Aufwerfungen/Absackungen des Fußbodens. Das Landgericht weist die Berufung zurück: Für die Risse haftet der Mieter, da er vertraglich Schönheitsreparaturen übernahm und damit auch die Untergrundbehandlung. Für den Fußboden fehlen substantiierte Anhaltspunkte gegen das Sachverständigengutachten; neue Angaben im Berufungsverfahren sind verspätet.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Übernimmt der Mieter vertraglich Schönheitsreparaturen, umfasst dies auch die für dauerhafte Anstriche erforderliche Untergrundbehandlung; Ansprüche gegen den Vermieter für aus unterlassener Untergrundbehandlung resultierende Risse sind deshalb regelmäßig ausgeschlossen.

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Geringfügige Rissbildungen, die die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht mehr als unerheblich mindern, begründen keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB.

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Die bloße pauschale Rüge, ein Sachverständiger habe nur eine Augenscheinnahme ohne Messungen vorgenommen, genügt nicht, um dessen Feststellungen substantiiert in Zweifel zu ziehen; konkrete Anhaltspunkte oder Ortsangaben sind erforderlich.

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Neuartige, im Berufungsverfahren nach Ablauf der Begründungsfrist vorgetragene konkrete Tatsachenangaben sind gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt, wenn nicht dargetan wird, warum sie erst später vorgebracht werden konnten.

Relevante Normen
§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 538 BGB§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. August 2003

verkündete Urteil des Amtsgerichts N wird zurück-

gewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger und Berufungskläger von der Beklagten und Berufungsbeklagten gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB Maßnahmen zur Erhaltung der von ihm angemieteten Mietwohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch.

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Der Kläger mietete vor etwa zehn Jahren eine Mietwohnung der Beklagten an und übernahm dabei die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen. In der Folgezeit strich er die Decken der Wohnung zumindest zweimal. Diese weisen jedoch jedenfalls teilweise eine Rissbildung auf. Diese Rissbildung beruht darauf, dass die erforderliche Untergrundbehandlung seit langer Zeit unterblieben ist, und zwar auch schon vor Besitzzeit des Klägers Anstriche ohne die erforderlich Untergrundbehandlung erfolgten. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger u.a. – soweit im Berufungsverfahren noch streitgegenständlich – von der Beklagten die Beseitigung dieser Risse.

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Der Kläger ist der Ansicht gewesen, er sei zur Vornahme der Untergrundbehandlung nicht verpflichtet gewesen, da eine solche auch schon bei den vorherigen Anstrichen unterblieben sei. Ferner hat er behauptet, die Fußböden in sämtlichen Räumen der Wohnung mit Ausnahme derer im Badezimmer und in der Küche wiesen Aufwerfungen und Absackungen auf. Ursache hierfür sei ein nicht ausreichend verfestigter Untergrund bzw. eine Unebenheit des Oberbodens. Auch insoweit begehrt er von der Beklagten eine "Mangelbeseitigung".

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Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, der Kläger sei im Rahmen der von ihm übernommenen Schönheitsreparaturen zur Vornahme der Untergrundbehandlung verpflichtet gewesen. Jedenfalls aber sei er zu einer entsprechenden Anzeige vor Vornahme seines ersten Anstrichs ihr gegenüber verpflichtet gewesen und könne nun, nachdem er den Anstrich trotz der bereits seinerzeit vorhandenen Farbschichten vorgenommen habe, von ihr keine Untergrundbehandlung mehr beanspruchen. Den vorgeblichen Mangel der Fußböden hat sie bestritten. Im übrigen ist sie der Ansicht gewesen, es lägen jedenfalls keine Mängel vor, die die Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich mindern würden, so dass dem Kläger auch deshalb die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden.

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Das Amtsgericht hat die Klage, mit der der Kläger in erster Instanz auch noch Ansprüche auf Beseitigung weiterer vorgeblicher Mängel geltend gemacht hat, insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es hinsichtlich der Risse in den Decken aus-

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geführt, dass diese ausweislich eines vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens durch Spannungen zwischen den verschiedenen Farbaufträgen, die in den Jahren zuvor aufgebracht worden seien, entstanden seien. Eine Beseitigung dieser Risse könne der Kläger von der Beklagten nicht beanspruchen, da er die Wohnung selbst mehr als zehn Jahre bewohnt und somit auch selbst Streichungen an den Decken vorgenommen habe und mithin für die vorhandenen Risse mitverantwortlich sei. Darüber hinaus stellten die geringfügigen Risse keine Beeinträchtigung der Nutzung der Mietsache dar, so dass dem Kläger auch deshalb ein Beseitigungsanspruch nicht zustünde.

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Hinsichtlich des Fußbodens hat das Amtsgericht zur Begründung ausgeführt, dass ein Anspruch deshalb nicht bestünde, da nach den von ihm eingeholten Sachverständigengutachten keine Absackungen oder Erhebungen des Fußbodens vorlägen.

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Im übrigen nimmt die Kammer gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung.

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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerechten Berufung, soweit auch die von ihm geltend gemachten Ansprüche auf Beseitigung der Risse in den Decken und der vorgeblichen Aufwerfungen und Absackungen des Fußbodens abgewiesen worden sind. Er ist der Ansicht, trotz Übernahme der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht zur Vornahme der Untergrundbehandlungen verpflichtet gewesen zu sein, da bereits in den Jahren vor seiner Besitzzeit mehrere Farbanstriche ohne Vornahme der erforderlichen Untergrundbehandlung vorgenommen worden seien. Aus diesem Grunde sei es für ihn nicht zumutbar gewesen und auch nicht in seinen Verantwortungsbereich, sondern den der Beklagten gefallen, vor einem Anstrich für die erforderliche Untergrundbehandlung Sorge zu tragen. Hinsichtlich des Fußbodens ist er der Ansicht, der Sachverständige habe insoweit unzureichende Feststellungen getroffen. Bereits erstinstanzlich habe er – unstreitig – gerügt, dass der Sachverständige im Rahmen des Ortstermins den Fußboden nur oberflächlich und unzureichend in Augenschein genommen und keine Messungen vorgenommen habe. Das Amtsgericht sei daher verpflichtet gewesen, seinem – unstreitigen - erstinstanzlichen Antrag auf ergänzende Vernehmung des Sachverständigen nachzugehen. Auch im Berufungsverfahren behauptet er weiterhin, der Fußboden weise Aufwerfungen und Absackungen vor und beantragt insoweit die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens. Erstmalig mit Schriftsatz vom 14.11.2003 und mithin nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist trägt er nunmehr konkret vor, an welchen Stellen der Fußboden Aufwerfungen und Absackungen aufweisen soll.

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Der Kläger beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgerichts N die Beklagte zu verurteilen,

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die Risse und Putzschäden an den Decken in sämtlichen Räumen der Erdgeschosswohnung im I-Straße, N, beseitigen zu lassen; die Aufwerfungen und Absackungen des Fußbodens in sämtlichen Räumen der o.g. Wohnung mit Ausnahme des Badezimmers sowie der Küche durch sach- und fachgerechte Instandsetzung des Fußbodenuntergrundes beseitigen zu lassen.

  1. die Risse und Putzschäden an den Decken in sämtlichen Räumen der Erdgeschosswohnung im I-Straße, N, beseitigen zu lassen;
  2. die Aufwerfungen und Absackungen des Fußbodens in sämtlichen Räumen der o.g. Wohnung mit Ausnahme des Badezimmers sowie der Küche durch sach- und fachgerechte Instandsetzung des Fußbodenuntergrundes beseitigen zu lassen.
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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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II .

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Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB zur Beseitigung der Risse in den Decken der Mietwohnung zu. Aufgrund der von ihm übernommenen Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen oblag es ihm und nicht der Beklagten, für die vor einem erneuten Farbanstrich erforderliche Untergrundbehandlung Sorge zu tragen. Die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen umfasst auch die Verpflichtung, Malerarbeiten so vorzunehmen, dass sie bei vertragsmäßigem Gebraucht der Mietsache bis zum nächsten Turnus halten, Anstriche also nicht rissig werden (Schmidt/Futterer – Langeberg, Mietrecht, 18. Auflage, 2003,

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§ 538 BGB, Rd.Ziff. 82). Dies erfordert vom Mieter bei Vornahme einer Neutapezierung auch die vorherige Entfernung der alten Tapete (derselbe, a.a.O., Rd.Ziff. 83) bzw. bei Anstrichen die üblichen Vorarbeiten (derselbe, a.a.O., Rd.Ziff. 100). Es oblag mithin dem Kläger, vor Vornahme seiner Anstriche die Untergrundbehandlung vorzunehmen. Hätte er eine derartige Verpflichtung nicht mit Abschluss des Mietvertrages übernehmen wollen, hätte er entsprechende Erkundigungen bei der Beklagten einholen müssen, ob zuvor die erforderlichen Untergrundbehandlungen durchgeführt worden waren, und entweder von einer Anmietung der Wohnung Abstand nehmen oder eine abweichende vertragliche Vereinbarung treffen müssen.

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Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Beseitigung der vorgeblichen Aufwerfungen und Absackungen des Fußbodens zu. Eine Feststellung dahingehend, dass der Fußboden diesen vorgeblichen Mangel aufweist, ist der Kammer nicht möglich. Der Sachverständige hat in dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten das Vorhandensein dieses vorgeblichen Mangels eindeutig verneint. Diese Feststellungen hat der Kläger erstinstanzlich nicht hinreichend substantiiert angegriffen. Zwar hat er erstinstanzlich vorgetragen, die Feststellungen seien deshalb unzureichend, da sie ausschließlich auf einer Augenscheinnahme des Sachverständigen beruhten, ohne dass Messungen erfolgt seien. Um die Feststellungen des Sachverständigen substantiiert in Zweifell zu ziehen, hätte es jedoch eines weiteren Vortrages bedurft, wo genau in der Wohnung entgegen den Feststellungen des Sachverständigen Aufwerfungen und Absackungen des Bodens vorhanden sein sollen. Sein insoweit erstinstanzlich lediglich pauschaler Vortrag, entgegen den Feststellungen des Sachverständigen seien doch Aufwerfungen und Absackungen des Fußbodens in der Wohnung vorhanden, war hingegen unzureichend. Aus diesem Grunde bedurfte es einer ergänzenden Einvernahme des Sachverständigen durch das Amtsgericht nicht. Da die Feststellungen des Amtsgericht mithin nicht auf einer fehlerhaften Beweiserhebung oder

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–würdigung beruhen, ist die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an diese gebunden. Soweit der Kläger nunmehr im Berufungsverfahren erstmalig vorgetragen hat, wo genau Aufwerfungen und Absackungen vorhanden sein sollen, konnte dieser Vortrag keine Berücksichtigung mehr finden. Er ist gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO verspätet, da der Kläger nicht dargetan und glaubhaft gemacht hat, zu einem entsprechenden Vortrag in erster Instanz nicht in der Lage gewesen zu sein.

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Nach allem war wie erkannt zu entscheiden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 708 Nr. 10 ZPO.