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Landgericht Münster·8 S 210/02 LG Münster, 16 C 250/01 AG Ahaus·28.08.2002

Berufung: Schmerzensgeld nach Spucken ins Gesicht zugesprochen, Beleidigungen abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger berief gegen das erstinstanzliche Urteil und verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Körperverletzung und Beleidigung. Zentral war, ob Spucken eine Körperverletzung mit Schmerzensgeldanspruch begründet und ob Beleidigungen separat zu kompensieren sind. Das Landgericht sprach dem Kläger 250 EUR Schmerzensgeld zu, wies Schadensersatz für Beleidigungen ab und begründete dies mit mangelnder Erheblichkeit und bestehender Rechtsprechung zu § 823 und § 847 BGB.

Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Kläger erhält 250 EUR Schmerzensgeld, sonstige Ansprüche abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Spucken ins Gesicht erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung und kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen.

2

Bei einmaligen, nicht schwerwiegenden Körperverletzungen ohne nähere Tatsachendarstellung kann ein vergleichsweise geringer Schmerzensgeldbetrag angemessen sein.

3

§ 847 BGB gewährt kein Schmerzensgeld für rein beleidigende Äußerungen; ein nach § 823 BGB geltend gemachter Geldersatzanspruch für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts setzt einen schwerwiegenden Eingriff voraus.

4

Bei der Würdigung der Schwere eines Eingriffs sind Umstände wie die Berauschung des Täters und die Ausrichtung der Äußerungen (z.B. gegen Amtsträger in Ausübung ihres Dienstes) zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 847 BGB§ 823 BGB§ 284 ff BGB§ 91 ff BGB§ 708 ff ZPO§ 543 ZPO

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. Mai

2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts B ab-

geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,-- EUR

nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß DÜG

seit dem 16. Oktober 2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und

die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits fallen 80 % dem

Kläger, 20 % dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Die Berufung des Klägers hatte nur in geringem Umfange Erfolg und ist überwiegend unbegründet.

3

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 250,-- EUR zu, denn der Beklagte hat dadurch, dass er dem Kläger in das Gesicht gespuckt hat, eine Körperverletzung begangen. Wenn berücksichtigt wird, dass es sich lediglich um einen Vorfall gehandelt hat, über dessen Ausmaß nichts Näheres vorgetragen worden ist, erachtet die Kammer dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Schmerzensgeldbetrag für angemessen und ausreichend. Wenn es sich auch nicht um eine Bagatelle gehandelt hat, so war die Beeinträchtigung, die von dem angetrunkenen Beklagten ausgegangen ist, nicht schwerwiegend.

4

Für die beleidigenden Äußerungen steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nicht zu. § 847 BGB gewährt Schmerzensgeld bei derartigen Beeinträchtigungen nicht und es ist gefestigte Rechtssprechung, dass bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts gemäß § 823 BGB ein auf Geldzahlung gerichteter Schadensersatzanspruch nur besteht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann. Dabei ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beklagte angetrunken war und sich die Beschimpfungen im wesentlichen nicht gegen den Kläger als Person, sondern in seiner Eigenschaft als Polizist gerichtet haben.

5

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 284 ff BGB, 91 ff, 708 ff, 543 ZPO.