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Landgericht Münster·8 S 157/06·07.12.2006

Berufung in Räumungssache abgewiesen; Räumungsfrist nicht gewährt

ZivilrechtMietrechtRäumung/RäumungsklageAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Berufung der Mieter gegen ein Räumungsurteil wurde zurückgewiesen, ebenso ihr Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist. Das Landgericht sah keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen und keine Aussicht auf Erfolg der Berufung. Die Ermessensausübung nach § 721 ZPO ergab, dass wegen Zustellung des Urteils, Verzugsverschulden und unzureichender Darlegung der Wohnungssuche keine Frist zu gewähren ist. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 ZPO.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Räumungsurteil zurückgewiesen; Antrag auf Räumungsfrist abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist unzulässig beziehungsweise unbegründet, wenn der Berufungsführer innerhalb gesetzter Fristen keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorträgt.

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Bei Anträgen im Berufungsverfahren kann das Gericht gemäß § 522 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, wenn den Parteien zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

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Die Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 ZPO liegt im Ermessen des Gerichts und erfordert eine Abwägung der beiderseitigen Interessen.

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Eine Räumungsfrist ist nicht zu gewähren, wenn der Vermieter bereits durch ein rechtskräftiges Urteil zur Räumung verurteilt wurde, dem Mieter das Urteil zugestellt wurde, dieser sich in Verzug/Verschulden befindet und der Mieter nicht substantiiert darlegt, dass er sich erfolglos um Ersatzwohnraum bemüht hat.

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Kostenentscheidungen im Berufungsverfahren erfolgen nach den allgemeinen Vorschriften, hier insbesondere § 97 ZPO, wonach die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat.

Relevante Normen
§ 41 GKG§ 97 ZPO§ 522 ZPO§ 721 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 48 C 1739/2006

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts N vom 28.08.2006 – Az. 48 C #####/####– wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Antrag der Beklagten auf Gewährung einer Räumungsfrist wird zurückge-wiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.214,80 € (12 x Grundmiete in Höhe von 267,90 €) festgesetzt, § 41 GKG.

Gründe

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Die Berufung ist unbegründet.

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Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

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Zur Begründung wird – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf den Hinweis der Kammer vom 16.11.2006 Bezug genommen.

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Die Berufungskläger haben innerhalb der ihnen gesetzten Frist keine neuen Tatsachen vorgetragen, welche die von der Kammer angeführten Gründe in Zweifel ziehen könnten. Angesichts des Verschuldens der Berufungskläger muss ihr Interesse, eine kostengünstige Wohnung in der Nähe der Mutter bzw. Schwiegermutter zu behalten, gegenüber dem Räumungsinteresse der Berufungsbeklagten zurücktreten. Dies gilt auch, wenn die Berufungskläger meinen, nicht mehr als 500,- € monatliche Mietzinsen inklusive Nebenkosten aufbringen zu können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Der (hilfsweise) Antrag der Berufungskläger auf Gewährung einer Räumungsfrist war zurückzuweisen.

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Die Kammer ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig, da die Berufungskläger den Antrag erst mit Schriftsatz vom 05.12.2006 hilfsweise gestellt haben, also während der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz anhängig war.

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Von der sonst obligatorischen mündlichen Verhandlung über diesen Antrag hat die Kammer abgesehen, da die Parteien bereits mit Verfügung vom 16.11.2006 darauf hingewiesen worden sind, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 ZPO, also ohne mündliche Verhandlung, zurückzuweisen. Es bestand Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme der Berufungsbeklagten auf den Antrag, eine Räumungsfrist zu gewähren, war nicht erforderlich, weil die Berufungsbeklagte mit der getroffenen Entscheidung nicht beschwert wird.

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Ob gemäß § 721 Abs. 1 ZPO eine Räumungsfrist gewährt wird, steht im Ermessen des Gerichts. Es hat die Interessen der beiden Parteien abzuwägen. Danach war den Berufungsklägern keine Räumungsfrist zu gewähren, weil sie bereits durch Urteil vom 28.08.2006, ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 13.09.2006, zur Räumung verurteilt wurden und sich damit seit nunmehr über 12 Wochen auf eine Räumungspflicht einstellen konnten. Hinzu kommt, dass die Räumungspflicht auf ihrem eigenen Verschulden beruht. Schließlich ist auch nicht substantiiert vorgetragen, dass bzw. wie intensiv sie sich erfolglos um eine angemessene Ersatzwohnung bemüht haben, zumal sie die Suche – sowohl räumlich als auch finanziell – stark eingeschränkt haben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine andere Wohnung nicht auch in einer durch öffentliche Verkehrsmittel von der Wohnung der (Schwieger-)Mutter erreichbaren Entfernung liegen darf.