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Landgericht Münster·8 S 150/08·03.11.2008

Berufung wirksam zurückgenommen: Verlust des Rechtsmittels und Kostenfolge (§ 516 Abs. 3 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Berufungskläger haben ihre Berufung wirksam zurückgenommen. Das Gericht erklärt sie dadurch des eingelegten Rechtsmittels verlustig und verurteilt sie gemäß § 516 Abs. 3 ZPO zur Tragung der Kosten der Berufungsinstanz. Sodann setzt das Gericht den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 500,00 Euro fest. Die Entscheidung beruht auf der Wirksamkeit der Rücknahme und den hieraus folgenden prozessualen Rechtsfolgen.

Ausgang: Berufung nach wirksamer Zurücknahme als erledigt eingestellt; Berufungskläger tragen die Kosten der Berufung (§ 516 Abs. 3 ZPO), Streitwert 500,00 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die wirksame Zurücknahme einer Berufung führt zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels.

2

Nach § 516 Abs. 3 ZPO hat die Partei, die ein Rechtsmittel wirksam zurücknimmt, die Kosten der Rechtsmittelinstanz zu tragen.

3

Das Berufungsgericht kann den Streitwert für das Rechtsmittelverfahren feststellen und legt diesen im Urteil oder Beschluss fest.

4

Die Kostentragungspflicht nach wirksamer Rücknahme ergibt sich unabhängig von der materiellen Beurteilung des zugrundeliegenden Rechtsstreits.

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 28 C 2990/08

Tenor

Die Berufungskläger sind des eingelegten Rechtsmittels verlustig und tragen die Kosten der Berufung, nachdem die Berufung wirksam zurückgenommen worden ist, § 516 Abs. 3 ZPO.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 500,00 Euro festgesetzt.