Verkehrsunfall Auto/Fahrrad: 25% Mitverschulden und fiktive Reparaturkosten
KI-Zusammenfassung
Nach einer Kollision zwischen Pkw und Fahrrad beim Queren der Fahrbahn verlangte der Pkw-Fahrer weiteren Schadensersatz und vorgerichtliche Anwaltskosten. Das Gericht sah ein Verschulden des Radfahrers, nahm aber wegen nicht aufklärbaren Unfallhergangs eine Haftungsquote von 75% zulasten des Radfahrers an. Bei fiktiver Abrechnung sprach es u.a. UPE-Aufschläge, Verbringungs-, Entsorgungs- und Beipolierkosten sowie eine Kostenpauschale anteilig zu. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden nur netto ersetzt, da der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt war.
Ausgang: Klage auf weiteren Schadensersatz und RA-Kosten nur teilweise zugesprochen (u.a. 25% Mitverschulden; Umsatzsteuer nicht erstattungsfähig).
Abstrakte Rechtssätze
Ist der genaue Unfallhergang nach der Beweisaufnahme nicht aufklärbar, kann die Unvermeidbarkeit i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG bzw. ein Zurücktreten der Betriebsgefahr nicht als bewiesen angesehen werden.
Bei der Haftungsabwägung nach § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB sind nur feststehende unfallursächliche Umstände zu berücksichtigen; bloße Möglichkeiten oder Vermutungen bleiben außer Betracht.
Bei einem Unfall zwischen Kraftfahrzeug und Fahrrad ist § 17 Abs. 3 StVG im Verhältnis zum Fahrradfahrer nicht anwendbar; die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs ist im Rahmen von § 254 BGB zu berücksichtigen.
Bei zulässiger fiktiver Schadensabrechnung sind solche Reparaturkosten ersatzfähig, die bei einer Reparatur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anfallen (z.B. UPE-Aufschläge, Verbringungs- und Entsorgungskosten sowie Beipolierkosten zur Vermeidung von Farbabweichungen).
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur in der Höhe ersatzfähig, die sich aus dem berechtigten Gegenstandswert ergibt; Umsatzsteuer ist nicht zu ersetzen, wenn der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 440,71 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 5013,31 € seit dem 22.01.2020 sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,20 € € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme tragen der Kläger 22% und der Beklagte zu 78%. Die Kosten der Beweisaufnahme trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch die Gegenseite abwenden, wenn er vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages leistet, sofern nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalls geltend, welcher sich am 16.12.2019 gegen 5:40 Uhr auf der C-Straße in Q ereignete.
Der Kläger war Eigentümer, Halter und Fahrer eines Pkw Opel Combo mit dem amtlichen Kennzeichen AH-# 0000. Er befuhr mit seinem Fahrzeug die C-Straße aus Richtung Q-Innenstadt kommend in Fahrtrichtung M. Der Beklagte befuhr mit seinem Fahrrad in gleicher Fahrtrichtung den auf der linken Seite verlaufenden, in beide Fahrtrichtungen freigegebenen Radweg. Sodann bog der Beklagte nach rechts auf die Fahrbahn ab und querte diese. Dabei kam es zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen, wobei der genaue Unfallhergang zwischen den Parteien streitig ist. Das Fahrzeug des Klägers wurde dabei beschädigt. Er ließ ein Schadensgutachten des Gutachters S erstellen, wodurch im Kosten i.H.v. 822,70 € entstanden. Der erforderliche Reparaturaufwand betrug mindestens 4699,86 €, der weitergehende vom Kläger geltend gemachte Schaden ist insoweit streitig. Ferner entstand ein merkantiler Minderwert i.H.v. 300 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.12.2019 forderte der Kläger die Privathaftpflichtversicherung des Beklagten auf, den Schaden zu ersetzen. Hierfür wurde eine Frist bis zum 06.01.2020 gesetzt. Mit Schreiben vom 14.01.2020 wurde fruchtlos eine Nachfrist bis zum 21.01.2020 gewährt.
Der Kläger behauptet, in Höhe des „Markt“ habe er den auf der linken Seite auf dem Radweg fahrenden Beklagten wahrgenommen. Plötzlich und für den Kläger nicht vorhersehbar habe der Beklagte die C-Straße gequert. Ein Grund hierfür sei nicht ersichtlich gewesen. Der Kläger, welcher mit einer Geschwindigkeit von unter 50 km/h gefahren sei, habe eine Vollbremsung eingeleitet, dennoch habe er die Kollision nicht verhindern können. Zum Zeitpunkt der Kollision habe er maximal eine Geschwindigkeit von 20 km/h gehabt. In Folge des Brems- und auch eines Ausweichmanövers sei der Kläger gegen den rechten Bordstein geraten, sodass das rechte Vorderrad beschädigt worden sei. Der Kläger ist der Ansicht, angesichts des Verschuldens des Beklagten, der ohne auf den Verkehr zu achten die C-Straße überquert habe, bestehe eine 100-prozentige Haftung des Beklagten. Der Unfall sei für ihn, den Kläger, unvermeidbar gewesen, jedenfalls trete die Betriebsgefahr hinter dem Verschulden des Beklagten zurück. Der Kläger behauptet, durch die anwaltliche Vertretung seien ihm Kosten i.H.v. 650,34 € entstanden, welche er auch an seine Prozessbevollmächtigten bezahlt habe. Zur Beseitigung des Fahrzeugschadens seien die im Privatgutachten angesetzten Kosten i.H.v. 115 € für Beipolieren/Polieren/Finisharbeiten von 1 Stunde erforderlich, da es sich um ein weißes Fahrzeug handele und durch das Lackieren der beschädigten Teile mit einer Farbabweichung zu rechnen sei. Die angesetzten Verbringungskosten seien zudem auch notwendig und üblich, ebenso wie die angesetzten UPE-Aufschläge bei den Ersatzteilen. Sämtliche in Q und Umgebung ansässigen autorisierten und nicht autorisierten Kfz-Betriebe würden derartige Aufschläge berechnen. Der Kläger habe darüber hinaus das Fahrzeug beim Autohaus Opel W erworben und dort durchgehend warten lassen. Dieser Betrieb verfügt nicht über eine Lackiererei. Ferner sei ihm eine Kostenpauschale i.H.v. 25 € zu ersetzen, da er sein Fahrzeug für die Schadensbegutachtung habe bereitstellen und sich diesbezüglich zu dem Sachverständigenbüro hat begeben müssen. Darüber hinaus seien ihm auch Aufwendungen für die Besprechung mit seinem Prozessbevollmächtigten entstanden.
Der Kläger hat zunächst folgende Anträge angekündigt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6410,17 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2020 zu zahlen;
2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, als weitere Nebenforderung 650,34 € Rechtsanwaltsgebühren (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) zu zahlen.
Durch Teilanerkenntnisurteil vom 30.04.2020 ist der Beklagte verurteilt worden, an den Kläger 4572,60 € zu zahlen (Bl. 58 ff. der Akten).
Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen,
1. an den Kläger 1837,57 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 6410,17 € seit dem 22.01.2020 zu zahlen;
2. als weitere Nebenforderung 650,34 € Rechtsanwaltsgebühren (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, als er die C-Straße vom Fahrradweg aus habe überqueren wollen, habe er zunächst nach rechts und dann nach links gesehen, das von rechts kommende Fahrzeug jedoch nicht wahrgenommen. Der Kläger habe sich, so ist der Beklagte der Ansicht, ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB i.H.v. 25 % aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeuges anrechnen zu lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nach eigenem Vortrag den auf dem Radweg fahrenden Beklagten wahrgenommen habe. Er habe sich daher auf ein etwaiges Fehlverhalten des Fahrradfahrers einstellen müssen. Der Beklagte bestreitet, dass die Kosten für Beipolieren i.H.v. 115 € schadensbedingt erforderlich seien. Darüber hinaus ist der Beklagte der Ansicht, der Kläger könne die angesetzten Entsorgungskosten i.H.v. 12 Euro nicht in Abzug bringen, da diese bei einer fiktiven Abrechnung nicht erstattungsfähig seien. Gleiches gelte für die Positionen Verbringungskosten i.H.v. 172,50 € sowie für die angesetzten UPE-Aufschläge i.H.v. 263,11 €. Eine Unkostenpauschale sei nicht anzusetzen, insoweit seien keine greifbaren Tatsachen für die Schadensschätzung dargelegt. Zudem sei diese nur ersatzfähig, wenn wegen § 115 VVG ein Direktanspruch gegen eine Pflichtversicherung bestehe, da bei der Abrechnung mit einem Versicherer im Rahmen des Massengeschäftes immer bestimmte Aufwendungen anfallen würden.
Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen J, welcher das Gutachten zudem noch einmal mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 12.11.2020 (Bl. 124 ff. der Akten) sowie die Sitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2020 (Bl. 107 ff. der Akten) und vom 27.08.2021 (Bl. 209 ff. der Akten) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
A.
I.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstanden Schadens gem. § 823 BGB.
Unstreitig kam es zu einer Sachbeschädigung an dem Fahrzeug des Klägers, da der Beklagte pflichtwidrig die C-Straße querte, ohne auf den bevorrechtigten Verkehr, insbesondere den dort fahrenden Kläger zu achten.
II.
Der Kläger hat sich jedoch ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB anrechnen zu lassen. Er haftet dem Beklagten gegenüber aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Die Haftung des Klägers ist bereits nach seinem eigenen Vortrag nicht nach § 7 Abs. 2 StVG durch höhere Gewalt verursacht worden. Auch kann sich der Kläger nicht auf einen Ausschluss der Haftung gemäß § 17 Abs. 3 StVG berufen. Dieser ist im Verhältnis zu dem Beklagten, der mit einem Fahrrad fuhr, nicht anzuwenden.
Die Gefährdungshaftung kann allerdings im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 I BGB entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, das heißt unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben. (BGH NJW 2014, 217)
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist der genaue Unfallhergang nicht aufzuklären.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, auf welche vollumfänglich Bezug genommen wird, sind mehrere mögliche Geschehensabläufe darstellbar. Der Kläger selber hat in seiner persönlichen Anhörung angegeben, er habe den Fahrradfahrer wahrgenommen und dieser sei auf einmal, als ein abgesenkter Bordstein gekommen sei, quer über die Fahrbahn geschossen. Der Kläger habe versucht, auszuweichen und habe zudem eine Vollbremsung gemacht. Zuvor sei er mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 35-40 km/h gefahren. Der Sachverständige hat ausgehend von der in der Ermittlungsakte fotografisch festgehaltenen Endposition des klägerischen Pkw sowie den an den Fahrzeugen vorhandenen Beschädigungen die Anstoßkonstellation rekonstruiert. Die genaue Kollisionsstelle konnte mangels Anknüpfungstatsachen jedoch nicht festgestellt werden. Ausgehend von den Beschädigungen kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass zwischen den Fahrzeugen im Zeitpunkt der Kollision eine Geschwindigkeitsdifferenz von ca. 10-15 km/h vorgelegen haben müsse. Der Sachverständige ist ferner unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers von einer maximalen Ausgangsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs von 40 km/h ausgegangen. Zudem ist er davon ausgegangen, dass der Kläger eine Ausweichbewegung gemacht hat und dabei gegen den Bordstein gekommen ist und -wie von ihm geschildert und auch schriftsätzlich vorgetragen- eine Vollbremsung durchgeführt hat. Nicht feststellbar ist dagegen die Geschwindigkeit, mit dem der Beklagte fuhr. Darstellbar ist eine Situation, in der der Unfall hätte vermieden werden können, wenn der Kläger eine Bremsreaktion in dem Zeitpunkt eingeleitet hätte, als sich der Beklagte im Bereich der Gesamtfahrbahnmitte befand. Dabei hat der Sachverständige eine Geschwindigkeit des Beklagten von 15 km/h zugrunde gelegt. Wenn der Beklagte mit einer höheren Geschwindigkeit von ca. 20 km/h fuhr, so hätte jedenfalls die Kollision zwischen den Fahrzeugen verhindert werden können. Bei dieser Betrachtung hat der Sachverständige die spätest mögliche Reaktion zugunsten des Klägers zugrundegelegt. Danach hat der Kläger jedenfalls nicht bewiesen, dass der Unfall für ihn unvermeidbar war und erst recht ist aus Sicht des Gerichts nicht bewiesen, dass der Kläger sich wie ein Idealfahrer verhalten hat. Ein solcher hätte bereits früher auf den auf die Straße abbiegenden Fahrradfahrer reagiert.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass -wie im Privatgutachten R dargelegt- auch eine Situation darstellbar ist, in der der Unfall für den Kläger unvermeidbar gewesen ist. Jedoch lässt sich dies, wie der Sachverständige J überzeugend dargestellt, hat mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen nicht sicher feststellen. Auch der Privatsachverständige stellt dieses lediglich als eine Möglichkeit dar. Insbesondere legt er eine geringere Bremsverzögerung zugrunde. Dies begründet er auch in der Stellungnahme vom 04.10.2021 damit, dass die Endstellung des Fahrzeugs fast Längsachsenparallel auf der Busspur war. Aufgrund der unterschiedlichen Bodenbeläge von Fahrbahn und Busspur sei eine solche Endstellung bei einer Vollbremsung eher unwahrscheinlich. Zudem setzt der Privatgutachter eine Reaktionszeit von 1,2 sec. an, wogegen der Sachverständige J überzeugend ausgeführt hat, dass gerade die linke Fahrbahnseite, auf welcher der Beklagte fuhr, beleuchtet war, so dass von einer Reaktionszeit von 1 sec. auszugehen sei. Dabei hat der Sachverständige wiederum die Angaben des Klägers, er habe den Beklagten bereits wahrgenommen, als dieser auf dem Radweg fuhr, zugrunde gelegt. Wenn nun der Kläger unter Hinweis auf das Privatgutachten versucht, seinen eigenen Vortrag zu wiederlegen, spricht dies erstrecht dafür, dass der genaue Unfallhergang nicht aufklärbar ist.
Da der genaue Unfallhergang nicht feststeht, lässt sich auch nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass das Verschulden des Beklagten derart überwiegt, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers hinter diesem Verschulden zurücktritt. Nach Abwägung der Betriebsgefahr unter Berücksichtigung einerseits und dem Verschulden des Beklagten andererseits hat sich der Kläger ein Mitverschulden von 25% anrechnen zu lassen.
III.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzes in Höhe von 440,71 €.
1.
Unstreitig ist ein Schaden in Höhe von 4699,86 € sowie ein Minderwert in Höhe von 300,00 € an dem Fahrzeug des Klägers entstanden. Hiervon hatte der Kläger einen Anspruch unter Berücksichtigung des Mitverschuldens in Höhe von 75%. Dieser Schaden ist bereits mit dem Teilanerkenntnisurteil tituliert. Gleiches gilt für die Kosten des Gutachtens, welche der Beklagte in voller Höhe anerkannt hat.
2.
Weiterhin hat der Kläger Anspruch auf Ersatz von 75% folgender Schadenspositionen, mithin in Höhe von 440,71 €:
Beipolieren: 115,00 €
Entsorgungskosten: 12,00 €
Verbringungskosten: 172,50 €
UPE-Aufschlag: 263,11 €
Kostenpauschale: 25,00 €
Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund des Privatgutachtens S nach dem Maßstab von § 278 ZPO fest, dass die vorgenannten Kosten mit Ausnahme der Kostenpauschale bei einer Reparatur des Fahrzeugs entstehen. Der Kläger hat substantiiert dargelegt, warum UPE-Zuschläge und Verbringungskosten üblich sind. Aus einer Vielzahl von Verfahren ist dem Gericht auch bekannt, dass derartige Kosten bei den Fachwerkstätten in der Umgebung anfallen. Gleiches gilt für die Entsorgungskosten, denn auch diese würden bei einer Reparatur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erforderlich werden. Da eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten zulässig ist, sind auch diese, bei einer Reparatur anfallenden Kosten zu ersetzen. Auch die Kosten für das Beipolieren sind aus Sicht des Gerichts zu ersetzen, da diese zur Behebung des Schadens ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit notwendig sind, da ansonsten mit Farbunterschieden zu rechnen ist.
Ferner hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kostenpauschale. Zwar besteht vorliegend kein Direktanspruch gegen eine Haftpflichtversicherung, jedoch ist der Umfang der Schadensabwicklung vergleichbar mit einem Verkehrsunfall zwischen zwei Kraftfahrzeugen. Der Kläger hat sein Fahrzeug zur Schadensermittlung begutachten lassen, er musste mit seinem Rechtsanwalt korrespondieren und es fand eine Korrespondenz mit der Privathaftpflichtversicherung des Beklagten statt.
IV.
Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jedoch nur nach einem Gegenstandswert in Höhe der berechtigten Forderung. Bei einem Gegenstandswert bis 6.000,00 € ergibt sich eine Geschäftsgebühr in Höhe von 460,20 € netto (354,00 € x 1,3) zzgl. Auslagenpauschale von 20,00 €. Nach den Angaben des Klägers sowie seines Prozessbevollmächtigten steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger diesen Betrag bezahlt hat. Jedoch hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer, da er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
B.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. Ziff. 5.2 AHB. Der Beklagte befand sich mit der Zahlung der berechtigten Forderung aufgrund der gegenüber seiner Privathaftpflichtversicherung erfolgten Zahlungsaufforderung seit dem 22.01.2020 in Verzug.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 96 ZPO. Die Kosten der Begutachtung waren dem Kläger aufzuerlegen, da insoweit sein Angriffsmittel ohne Erfolg geblieben ist.
D.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
- bis zum 30.04.2021 auf 6.410,17 €
- ab dem 01.05.2021 auf 1837,57 €