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Landgericht Münster·8 O 58/05·07.06.2006

Schmerzensgeld nach Überfall: Mittäter haften gesamtschuldnerisch auch ohne Täteridentifikation

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der als Wachmann tätige Kläger verlangte nach einem Überfall mit Fesselung und Einsperren im Kofferraum Schmerzensgeld, materiellen Ersatz sowie Feststellung künftiger Schäden. Streitig war u.a. die Zurechnung, weil nicht feststand, wer konkret die Verletzungen zufügte, sowie Verjährung und Schadensumfang. Das LG verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zu 7.500 € Schmerzensgeld und 1.113 € materiellem Schadenersatz und stellte eine Ersatzpflicht für künftige Schäden fest. Die Haftung folge aus Mittäterschaft (§ 830 Abs. 1 BGB); verjährt seien die Ansprüche mangels Kenntnis i.S.d. § 852 BGB a.F. nicht, einzelne behauptete Gesundheitsfolgen seien jedoch nicht kausal.

Ausgang: Schmerzensgeld (7.500 €), materieller Schaden (1.113 €) und Feststellung künftiger Schäden zugesprochen; weitergehende Schmerzensgeldforderung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer gemeinschaftlich begangenen vorsätzlichen Straftat haften Mittäter nach § 830 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch auch dann, wenn die konkrete Verletzungshandlung keinem Beteiligten sicher zugeordnet werden kann.

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Eine Mittäterzurechnung scheidet nicht schon deshalb aus, weil einzelne Ausführungshandlungen nicht ausdrücklich abgesprochen sind; sie entfällt nur bei einem Exzess, der nach Planung und Tatumfang außerhalb des gemeinsamen Tatplans liegt.

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Ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 847 BGB a.F. setzt die haftungsbegründende Kausalität und die haftungsausfüllende Kausalität der Gesundheitsbeeinträchtigungen voraus; nicht unfallkausale Beschwerden sind bei der Bemessung auszuklammern.

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Die Verjährung deliktischer Ansprüche nach § 852 BGB a.F. beginnt erst mit der Kenntnis des Verletzten von der Person des Ersatzpflichtigen; vor Eintritt dieser Kenntnis läuft die Dreijahresfrist nicht an.

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Ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden ist begründet, wenn nach den festgestellten Verletzungsfolgen eine nicht nur entfernte Möglichkeit weiterer Schäden besteht.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 830 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 249 StGB§ 239 StGB§ 25 Abs. 2 StGB

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner – der Beklagte zu 2.) im Wege des Versäumnisurteils – verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2005 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner – der Beklagte zu 2.) im Wege des Versäumnisurteils – weiter verurteilt, an den Kläger 1.113 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2005 zu zahlen.

Es wird – hinsichtlich des Beklagten zu 2.) im Wege des Versäumnisurteils festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Vorfall vom 14.12.2001 noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagten zu 4/5 als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Beklagten zu 1.) und 3.) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von den Beklagten im Wesentlichen Schmerzensgeld aus Anlass eines Vorfalls, der sich am 14.12.2001 in F auf dem Firmengelände der Firma T ereignete.

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Der Kläger war auf dem Gelände der Firma T als Wachmann tätig, als in der Nacht vom 14. auf den 15.12.2001 die Beklagten und weitere Beteiligte beabsichtigten, auf dem Firmengelände mittels eines Lkws dort gelagerte Handys zu entwenden. Im Zuge dieses Vorhabens wurde der Kläger zunächst mittels einer Pistole bedroht, körperlich angegriffen und anschließend gefesselt. Der gefesselte Kläger wurde dann in dem Kofferraum seines Wagens verschlossen, wo er sich bei Temperaturen von minus 7 Grad erst nach einiger Zeit befreien konnte.

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Die Beklagten sind wegen dieses Vorfalls durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts N vom 28. Juni 2004 – ############ - jeweils wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts N (Bl. 11 – 42 der GA) sowie auf die beigezogene Strafakte Bezug genommen.

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Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage zunächst die Zahlung von Schmerzensgeld und ist der Auffassung, dass ein solches in Höhe von ca.

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15.000,-- € angemessen sei. Hierzu behauptet er, zwei Platzwunden am Hinterkopf, eine Schädelprellung, eine zeitweilige rechtsseitige Gesichtslähmung, ein chronisches LWS-Syndrom, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine depressive Persönlichkeitsstörung erlitten zu haben. Er sei dann auch in der Zeit vom 15.12.2001 bis 28.10.2002 arbeitsunfähig gewesen und es sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten.

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Ferner verlangt der Kläger materiellen Schadensersatz in Höhe von 1.113,-- €, bestehend aus einem Eigenanteil an der Krankenhausbehandlung von 126,-- €, Fahrtkosten für Krankenbesuche durch seine Lebensgefährtin in Höhe von 336,-- € und 441,-- € sowie Fahrtkosten zu Fahrten zu Ärzten u.a. i. H. v. 154,-- € und 56,-- € und behauptet, dass diese Kosten in dem geltend gemachten Umfang angefallen seien.

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Schließlich begehrt der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Zukunftsschäden und behauptet, dass wegen der geschilderten Folgen des Vorfalls auch mit Spätfolgen, insbesondere in seiner beruflichen Tätigkeit zu rechnen seien.

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Der Kläger beantragt,

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1.

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (17.10.2005) zu zahlen.

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2.

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.113,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (17.10.2005) zu zahlen.

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3.

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festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Vorfall vom 14.12.2001 noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.

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Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten zu 1) und 3) sind der Auffassung, dass die geltend gemachten Ansprüche ihnen gegenüber nicht bestehen würden, da ihr Verhalten nicht kausal für die behaupteten Verletzungen seien. Es sei nämlich auch im Strafverfahren nicht festgestellt worden, welcher Beteiligte konkret den Kläger verletzt und gefesselt habe.

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Ferner bestreiten die Beklagten zu 1) und 3) das Ausmaß der vom Kläger behaupteten Verletzungen und Verletzungsfolgen und sind der Auffassung, dass das geltend gemachte Schmerzensgeld überhöht sei. Sie bestreiten den Ersatz des materiellen Schadens und erheben darüber hinaus die Einrede der Verjährung.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Oberarztes Dr. X, Westf. Klinik N (Bl. 133 bis 200 d. GA) sowie durch die Vernehmung der Zeugin M im Termin vom 08.06.2006.

Entscheidungsgründe

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Die Beklagten waren zunächst gemäß §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 249, 239, 25 Abs. 2 StGB, jeweils i. V. m. § 847 (a.F.) zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen, welches durch das Gericht mit 7.500,-- € bemessen wurde.

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Die Voraussetzungen dieses Schmerzensgeldanspruchs liegen vor, da die Beklagten durch ihr Verhalten den Körper und die Gesundheit des Klägers verletzt haben, indem sie, was rechtskräftig feststeht, als Mittäter eines versuchten Raubes und einer Freiheitsberaubung an der Verletzung des Klägers zumindest mitgewirkt haben. Es kann dahinstehen, welche Person dem Kläger konkret die Verletzungen und die dadurch hervorgerufenen Folgen zugefügt hat, da sich die Beklagten jedenfalls das Verhalten dieses Beteiligten als Mittäter im Sinne des § 830 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müssen. Es handelt sich nämlich bei der Zufügung der Verletzungen sowie auch bei der Fesselung des Klägers um einen Vorgang, der hinsichtlich des geplanten Raubes keinen Exzess darstellt. Dies ergibt sich bereits aus den konkreten Umständen der Deliktsplanung, der Vorbereitung der Tat einschließlich der Mitnahme von Fesselungsmaterial sowie auch insgesamt aus dem Umfang der geplanten Tat. Aus diesem Grunde liegen auch die Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 249, 239, 25 Abs. 2 StGB vor.

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Der Kläger hat auch als adäquat kausale Folge der von den Beklagten zumindest mitverursachten Handlungen deutliche Verletzungen erlitten, wie das eingeholte Sachverständigengutachten ergeben hat. Andererseits hat das Gutachten aber auch ergeben, dass einzelne Beeinträchtigungen nicht auf diesen Vorgang zurückzuführen sind. Danach ist zur Überzeugung des Gerichts auf der Grundlage des nicht in Zweifel gezogenen Gutachtens des Sachverständigen Dr. X davon auszugehen, dass der Kläger zwei Kopfplatzwunden und eine Schädelprellung erlitten hat und darüber hinaus eine posttraumatische Belastungsstörung eingetreten ist, die den Kläger erheblich beeinträchtigt hat. Andere Erkrankungen, etwa die zeitweilige Gesichtslähmung als auch das chronische LWS-Syndrom stehen jedoch mit dem konkreten Vorfall nicht im Zusammenhang.

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Unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte, insbesondere auch der von dem Sachverständigen festgestellten Dauer der depressiven Beeinträchtigung im Sinne der posttraumatischen Belastungsstörung hielt das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,-- € für angemessen, aber auch erforderlich. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Verletzungen durch eine vorsätzliche Straftat herbeigeführt worden sind. Hinsichtlich der weitergehenden Schmerzensgeldforderung war hingegen die Klage abzuweisen.

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Weder die Schmerzensgeldforderung des Klägers noch die weiter geltend gemachten Forderungen sind verjährt, da die Voraussetzungen der Verjährung gemäß § 852 BGB (a.F.) nicht gegeben sind. Danach konnte eine Verjährung des Anspruchs aus der unerlaubten Handlung erst nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt eintreten, in welchem der Verletzte von der Person der Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangte. Ein derartiger Zeitablauf hat zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Ansprüche durch Erhebung der vorliegenden Klage noch nicht vorgelegen. Das Urteil der Strafkammer des Landgerichts N datiert vom 28.06.2004 und wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.03.2005 rechtskräftig. Selbst wenn man auf dem Zeitpunkt der Akteneinsicht durch den Kläger abstellen würde, wäre eine Verjährung noch nicht eingetreten.

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Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aufgrund des Verzuges der Beklagten in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, begründet durch die am 17.10.2005 jeweils erfolgten Zustellungen der Klageschrift.

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Neben dem Schmerzensgeldanspruch besteht auch ein Anspruch des Klägers gegenüber sämtlichen Beklagten auf Zahlung materiellen Schadenersatzes (§ 249 BGB). Der Kläger hat aufgrund der erlittenen Verletzungen, deren Zufügung den Beklagten zuzurechnen ist, zunächst einen Eigenanteil an der Krankenhausbehandlung von 126,-- € zu tragen und darüber hinaus den Beweis erbracht, dass weitere Fahrtkosten durch Arztbesuche und Besuche durch seine Lebensgefährtin verursacht worden sind. Derartige Kosten sind ersatzpflichtig und auch hinsichtlich des Umfangs der Besuche durch die Lebensgefährtin angesichts der konkreten Verletzungen des Klägers auch noch angemessen. Dasselbe gilt auch für den Umfang der Fahrtkosten von 0,35 € pro gefahrenen Kilometer. Der Kläger hat die Anzahl der Fahrten bewiesen durch die überzeugende Aussage der hierzu vernommenen Zeugin M. Danach sind neben dem Eigenanteil an der Krankenhausbehandlung von 126,-- € auch die weiteren Beträge in Höhe von 336,-- €, 441,-- €, 154,-- € und 56,-- € von den Beklagten auszugleichen. Auch insoweit ergibt sich hinsichtlich dieser Gesamtforderung von 1.113,-- € ein Zinsanspruch ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit wegen des Verzuges der Beklagten.

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Schließlich war auch festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zukünftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen. Der Kläger hat insoweit ebenfalls den Beweis geführt, dass zukünftige materielle und immaterielle Schäden noch eintreten können. Zwar hat der Sachverständige hierzu zusammenfassend ausgeführt, dass somatischerseits keine Erkrankungen als Folge des Überfalls mehr bestehen, aber der Kläger immer noch durch die Folgen des Überfalls in seiner psychischen Befindlichkeit und seiner sozialen Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist. Hierzu hat der Sachverständige weiter erläutert, dass zwar alsbald, insbesondere mit dem Abschluss dieses Rechtsstreits und nach der zwischenzeitlich erfolgten beruflichen Reintegration eine weitere Remission dieser Symptomatik zu erwarten ist. Daraus ergibt sich, dass noch in gewissem Umfang mit materiellen und immateriellen Folgeschäden gerechnet werden kann, so dass dem Feststellungsbegehren zu entsprechen war.

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Hinsichtlich des Beklagten zu 2), der sich anwaltlich nicht hat vertreten lassen und deshalb im Wege des Versäumnisurteils verurteilt wurde, wurde hinsichtlich des Schmerzensgeldes ebenfalls auf die Zahlung von 7.500,-- € erkannt, da das Ergebnis des eingeholten Gutachtens von dem Kläger nicht angegriffen wurde und daher entsprechend den Erörterungen im Termin vom 08.06.2006 zugrundegelegt wurde.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO.

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Danach war auch dem Kläger 1/5 der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, was dem anteiligen Unterliegen auf der Basis der festgesetzten Streitwerte entspricht. Hierbei wurde auch berücksichtigt, dass hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 1) ein unbezifferter Antrag gestellt wurde und ein Unterliegen, welches zu einer Kostenfolge führt, erst insoweit angenommen wird, als der angegebene Toleranzrahmen hinsichtlich des für angemessen erachteten Schmerzensgeldes überschritten wurde.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 2 ZPO, 709 ZPO.