Klage auf Ersatz gezahlter Rentenversicherungsbeiträge – Ansprüche bereits 2008 auf DRV übergegangen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (Land NRW) verlangt Ersatz von Rentenversicherungsbeiträgen, die für eine bei einem Verkehrsunfall schwer verletzte Frau gezahlt wurden. Streitpunkt ist, ob die ersatzfähigen Ansprüche noch auf die Geschädigte übergehen konnten oder bereits an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) übergegangen waren. Das Gericht stellt fest, dass die DRV bereits 2008 Beitragsregressansprüche geltend gemacht hat und damit die Ansprüche gemäß § 119 SGB X übergegangen sind. Deshalb steht dem Kläger kein Anspruch aus § 179 Abs. 1a SGB VI zu und die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Ersatz gezahlter Rentenversicherungsbeiträge abgewiesen; Ansprüche bereits 2008 auf die Deutsche Rentenversicherung übergegangen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Übergang von Ersatzansprüchen nach § 179 Abs. 1a SGB VI setzt voraus, dass der Beitragsschaden und der zugehörige Beitragsersatzanspruch noch bestehen und die Geschädigte weiterhin Inhaberin der Ansprüche ist.
Soweit die Anspruchsinhaberschaft bereits durch Geltendmachung von Beitragsregressansprüchen der Rentenversicherung nach § 119 SGB X auf die Deutsche Rentenversicherung übergegangen ist, kommt ein weiterer Übergang nach § 179 Abs. 1a SGB VI nicht in Betracht.
Die Geltendmachung von Beitragsregressansprüchen durch die Rentenversicherung führt kraft der gesetzlichen Regelungen zu einem Übergang (Legalzession) der entsprechenden Ersatzansprüche an die Rentenversicherung.
Ein Feststellungsantrag für künftigen Übergang nach § 179 Abs. 1a SGB VI ist unbegründet, wenn die übergangsfähigen Ansprüche bereits zuvor erfüllt oder kraft § 119 SGB X auf einen anderen Träger übergegangen sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gem. § 179 Abs. 1 a, Satz 2 SGB VI i. V. m. § 1 AufwendungserstattungsVO Ansprüche des Bundes aus übergegangenem Recht aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend.
Am 16.12.2006 gegen 4.00 Uhr befuhr Frau T1 mit dem Fahrzeug MS-## ## in Münster die H-Straße vom C-Straße kommend stadteinwärts. Im Kreuzungsbereich H-Straße/C-Straße war zum Unfallzeitpunkt die Ampel ausgeschaltet. Frau T1 hatte das dortige Stoppschild zu beachten. Zur selben Zeit näherte sich das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen MS-## ## der Beklagten zu 1), welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Als Frau T1 in den Kreuzungsbereich einfuhr, wurde ihr Fahrzeug von dem herannahenden Fahrzeug der Beklagten zu 1), welches eine Geschwindigkeit von 86 km/h bei erlaubten 50 km/h fuhr, erfasst. Der Unfall wäre für den Fahrer des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vermeidbar gewesen. Mit den Bevollmächtigten der Geschädigten einigten sich die Beklagten, dass diese die Direktansprüche nach einer Quote von 40 % erstatteten. Hieran hielten sich bislang auch die eintrittspflichtigen Drittleistungsträger. Bei dem Unfall wurde Frau T1 schwer verletzt. Sie wurde in das Universitätsklinikum Münster eingeliefert. Dort wurden folgende Hauptdiagnosen als Verletzungsfolgen gestellt: Schweres Schädel/Hirn-Trauma, traumatische Subarachnoidalblutung, Kalottenfraktur, LeFort II-III Fraktur, Orbitabodenfraktur, Hirnödem. Weitere Diagnosen lauteten u. a.: Rippenserienfraktur links 2-7, rechts dorsal 2-4, Claviculafraktur, Sternumfraktur. Frau T1 ist als Folge des Unfalls auf umfangreiche Hilfe angewiesen. Sie leidet unter einer schweren spastischen Teraparese, insbesondere im Bereich beider Arme und im Bereich des linken Beines. Es bestehen neurogene Schluckstörungen, eine globale Aphasie, neurogene Blasen- und Mastdarmentleerungsstörungen und Frau T1 ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie bedarf der kompletten Unterstützung beim Waschen und Ankleiden und wird durch eine PEG-Magensonde ernährt.
Seit dem 08.05.2010 arbeitet Frau T1 in der WfbM Westfalenfleiß in Münster. Der Kläger, das Land NRW, erstattete für einen Zeitraum bis einschließlich 2015 demTräger der Einrichtung auf Grundlage von § 158 Abs. 1a SGB VI Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 26.670,83 €. Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 forderte die Bezirksregierung Münster die Beklagte zu 2) erfolglos ohne Fristsetzung zur Zahlung von 10.668,33 € auf. Die Geschädigte war vor dem Unfall als Kinderpflegerin in einer Kindertagesstätte in Münster tätig. Zu dem Verdienst wird auf die Verdienstabrechnungen der Geschädigten für die Monate September bis Oktober 2006 (Blatt 165 bis 167 d. GA) Bezug genommen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Rentenversicherungsbeiträge seien gem. § 179 Abs. 1 SGB VI im Auftrag des Bundes aus Bundesmitteln gezahlt worden. Dies ergebe sich aus § 1 Abs. 3 AufwendungserstattungsVO. Darüber hinaus sei die zuständige Landesstelle für die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge in NRW und mithin gem. § 179 Abs. 1a Satz 2 SGB VI aktivlegitimiert. Auch könne er die gem. § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI auf den Bund übergegangenen Ansprüche in Prozessstandschaft geltend machen.
Der für die Geltendmachung von Regressansprüchen zuständige Bedienstete des Klägers habe erstmals mit Zugang des Schreibens des LWL vom 24.08.2015 am 27.08.2015 Kenntnis erlangt. Der Kläger behauptet zudem, dass der Rentenversicherungsträger frühestens in 2016 Regressansprüche angemeldet habe und somit nach dem durch den Kläger angemeldeten Forderungsübergang. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 21.06.2016 (Blatt 134 d. GA).
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 10.668,33 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 25.07.2016 zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
nach einer Quote von 40 % die übergangsfähigen Ansprüche zu erfüllen
und die berechtigten Aufwendungen des Klägers zu ersetzten, die der
Kläger als Folge der Verletzung von Frau T1 (geb.
08.08.1982) aus dem Verkehrsunfall vom 16.12.2006 im Kreuzungsbereich H-Straße/C-Straße, Münster, zu erbringen hat und erbringen wird, soweit die streitgegenständlichen und
übergangsfähigen Ansprüche nicht bereits von dem Klageantrag zu Ziffer 1) erfasst sind.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, Ansprüche nach § 179 Abs. 1a SGB VII könnten nur auf den Bund übergehen, wenn dieser Rentenversicherungsbeiträge erstattet hat und die Verletzte noch Inhaberin der Ansprüche sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die Ansprüche der Verletzten gem. § 119 SGB X bereits 2008 auf die DRV übergegangen seien, da diese bereits zu diesem Zeitpunkt den Beitragsregress angemeldet habe. Dies ergebe sich aus dem Schreiben vom .04.01.2008. Mit Schreiben vom 15.02.2008 sei der Deutschen Rentenversicherung jedenfalls eine Haftungsquote von 40 % angeboten worden, weshalb ein erster Teilbetrag in Höhe von 176,80 € gezahlt worden sei. Mit Schreiben vom 06.08.2008 habe die DRV einen weiteren Beitragsregress gefordert. Auch die AOK habe Forderungen geltend gemacht, so mit Schreiben vom 26.07.2007. Auch hier sei ein Anspruchsübergang daher zeitlich vor dem Anspruchsübergang im Hinblick auf den Kläger erfolgt. Auch hier sei unter dem 11.08.2008 eine Zahlung in Höhe von 252,47 € erbracht worden. Mit Schreiben vom 16.04.2009 seien von der AOK weitere Forderungen beziffert worden. Ebenso sei unter dem 04.05.2009 eine weitere Bezifferung für den Zeitraum vom 14.06.2008 bis zum 31.12.2008 erfolgt. Auch die Bundesagentur für Arbeit habe entsprechende Regresse angemeldet, welche bedient worden seien, wie sich aus einem Schreiben vom 14.04.2010 ergebe. Durch die AOK Westfalen-Lippe seien zudem Pflegeleistungen regressiert worden, so mit Schreiben vom 17.08.2010 und mit Schreiben vom 03.11.2010 sowie Schreiben vom 11.03.2011. Die Bundesagentur für Arbeit habe zudem unter dem 03.02.2010 u.a. Übergangsgeld für den Zeitraum Februar bis Mai 2010 geltend gemacht. Auch im Folgenden seien diese Leistungen regelmäßig sowohl von der AOK als auch von der Bundesagentur für Arbeit geltend gemacht und regressiert worden.
Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Sie sind der Ansicht, der Kläger sei nicht seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, da nicht substantiiert dargelegt worden sei, wann der zuständige Mitarbeiter der Regressabteilung Kenntnis erlangt habe oder hätte erlangen müssen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der gezahlten Rentenversicherungsbeiträge, da ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch der Geschädigten aus § 7 StVG nicht gem. § 179 Abs. 1a SGB VI übergegangen ist. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Ansprüche der Verletzten gem. § 119 SGB X bereits im Jahr 2008 auf die Deutsche Rentenversicherung übergegangen sind, somit ein Übergang gem. § 179 Abs. 1a SGB VI auf den Kläger nicht möglich ist.
Ein Anspruchsübergang nach § 179 Abs. 1a SGB VII erfolgt nur, soweit ein Beitragsschaden und ein entsprechender Beitragsersatzanspruch (noch) vorhanden sind. Soweit der Ersatzanspruch anderweitig erfüllt oder gem. § 119 SGB X übergegangen, so dass die Geschädigte nicht mehr Anspruchsinhaberin ist, ist, erfolgt somit kein Übergang nach § 179 Abs. 1a SGB VII. Übergehen können lediglich kongruente Schäden. Vorliegend war die Geschädigte zur Zeit des Unfalls erwerbstätig und somit rentenversicherungspflichtig. Durch die Rentenversicherung werden in der Regel die nach dem fiktiven Bruttogehalt berechneten Beiträge fortlaufend dem Beitragskonto des Geschädigten als Pflichtbeiträge gutgeschrieben. Auf diese Weise wird das bis zu dem Unfall bestehende Pflichtversicherungsverhältnis „Erwerbsleben“ fiktiv fortgesetzt, § 1, 1 SGB VI, und es ist daher nicht erforderlich, der Geschädigten den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung mittels weiterer Beiträge zu erhalten. Zudem ist auch kein Beitragsschaden der Geschädigten bzw. der Versicherung entstanden, denn das Beitragskonto stellt sich wegen der regressierten Pflichtbeiträge genauso dar, als wenn die Geschädigte ohne den Unfall weiter gearbeitet und ein entsprechendes Einkommen erzielt hätte. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Schreiben wurde bereits im Jahr 2008 von der Deutschen Rentenversicherung ein Schaden angemeldet und Beitragsregressansprüche gem. § 119 SGB X geltend gemacht. Bei Geltendmachung durch die Klägerin bestanden daher keine übergangsfähigen Ansprüche mehr.
Aus dem Grund ist auch der Feststellungsantrag unbegründet. Die Ansprüche der Rentenversicherung sind durch den gem. § 119 SGB X geltend gemachten Beitragsregress als Legalzession auf die Rentenversicherung übergegangen, so dass auch für die Zukunft keine weiteren Ansprüche mehr auf den Kläger gem. § 179 Abs. 1a SGB VI übergehen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 15.668,33 € festgesetzt.