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Landgericht Münster·8 O 264/20·26.10.2020

Klage auf Zahlung, Übereignung und Feststellung des Annahmeverzugs einer Stute

ZivilrechtSchuldrecht (Kaufvertrag)Sachenrecht (Übereignung)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Zahlung von Kaufpreisbestandteilen, Übereignung der Fuchsstute und Feststellung des Annahmeverzugs gegen die Beklagte zu 2). Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung mehrerer Geldbeträge nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der Stute und stellt deren Abnahmeverzug seit dem 28.05.2020 fest. Zudem wird die Verpflichtung zur Erstattung notwendiger Unterbringungs- und Versorgungskosten festgestellt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung, Übereignung der Stute und Feststellung des Annahmeverzugs gegen Beklagte zu 2) überwiegend stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Zug-um-Zug-Leistung kann gerichtlich durchgesetzt werden; der Käufer ist zur Zahlung des Kaufpreises gegen Übergabe und Übereignung der Kaufsache verpflichtet.

2

Gerät der Erwerber mit der Abnahme einer Kaufsache in Verzug, kann der Verkäufer den Annahmeverzug gerichtlich feststellen lassen.

3

Der Verkäufer kann Ersatz notwendiger Unterbringungs‑ und Versorgungskosten für die in Annahmeverzug befindliche Sache verlangen, soweit diese noch nicht beziffert sind.

4

Geldforderungen im Zusammenhang mit Kaufpreisen sind im Verzugsfall mit den gesetzlichen Verzugszinsen zu verzinsen; das Gericht kann den Zinsbeginn konkret feststellen.

Relevante Normen
§ 130a ZPO

Tenor

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,

1.

an die Klägerin 7.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.05.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der am 10.02.2008 geborenen Fuchsstute „X“, Transpondernummer 939000010#####, Lebensnummer 1000041000#####,

2.

an die Klägerin 9.126,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2020 zu zahlen

3.

an die Klägerin weitere 1.184,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass

a.

sich die Beklagte zu 2) mit der Annahme der im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Stute „X“ seit dem 28.05.2020 in Verzug befindet,

b.

die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin alle notwendigen Unterbringungs- und Versorgungskosten für die im Klageantrag zu 1. näher bezeichnete Stute „X“ zu erstatten, soweit diese noch nicht im Klageantrag zu 2. beziffert wurden (insbesondere Unterbringungs-, Futter-, Tierarzt-, Hufschmied-, Versicherungskosten).

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorenthalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Rechtsbehelfsbelehrung:

2

Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

3

Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

4

Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.

5

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

6

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.