Zurückweisung des PKH-Antrags mangels Erfolgsaussicht und Formmängeln
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe, die das Landgericht Münster zurückwies. Das Gericht sah keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§114 ZPO) und bemängelte unbestimmte Klageanträge sowie fehlende schlüssige Tatsachendarlegung gemäß §253 Abs.2 ZPO. Zusätzlich wurde der erforderliche amtliche Vordruck zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingereicht.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wegen fehlender Erfolgsaussichten, unbestimmter Klageanträge und fehlendem amtlichen Vordruck
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO).
Eine Klage ist unzulässig, wenn sie keine hinreichend bestimmten Anträge enthält und die Tatsachenbegründung den Anforderungen des §253 Abs.2 ZPO nicht genügt.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller den vorgeschriebenen amtlichen Vordruck über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nicht einreicht.
Schadensersatz- oder Leistungsansprüche müssen hinreichend konkretisiert werden; es ist darzulegen, welche Tatsachen die Haftung eines Dritten oder die Anwendbarkeit spezieller Normen (z. B. StrEG) begründen.
Gegen die Zurückweisung des PKH-Antrags steht unter den gesetzlichen Voraussetzungen die sofortige Beschwerde zu.
Tenor
wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 25.10.2018 zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Die Klage ist in der derzeitigen Form unzulässig. Entgegen den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO und der wiederholten Hinweise des Gerichts in den Schreiben vom 12.11. und 10.12.2018 hat der Kläger keine hinreichend bestimmten Klageanträge gestellt. Darüber hinaus hat er die vermeintliche Klageforderung auch nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere hat er nicht hinreichend konkret dargelegt, aufgrund welcher Tatsachen der Kreis Warendorf Schadensersatz an ihn zahlen soll bzw. weshalb dem Kläger gegen den Beklagten Ansprüche aus StrEG zustehen sollen.
Prozesskostenhilfe konnte auch deswegen nicht bewilligt werden, da die Partei den amtlichen Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht hat.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn
1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,
2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint
oder
3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Münster oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.