Bundeswehr-Grundausbildung: Misshandlung/entwürdigende Behandlung in Geiselnahmeübungen
KI-Zusammenfassung
Das LG Münster beurteilte Geiselnahmeübungen in einer Ausbildungskompanie der Bundeswehr, bei denen Rekruten u. a. gefesselt, mit Wasser traktiert und teils mit Stromstößen „verhört“ wurden. Der Kompaniechef wurde wegen Misshandlung zu Geldstrafe verurteilt, soweit er eine unzulässige Übung genehmigte; für spätere Übungen fehlte ihm die Kenntnis. Mehrere Ausbilder wurden wegen Misshandlung in Tateinheit mit entwürdigender Behandlung, teils zusätzlich wegen gefährlicher Körperverletzung, verurteilt. Weitere Angeklagte wurden mangels Nachweis bzw. wegen Verfahrenshindernisses freigesprochen bzw. das Verfahren teils eingestellt.
Ausgang: Teilweise Verurteilungen (teils mit Bewährung) und teilweise Freisprüche bzw. Teileinstellung des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Misshandlung Untergebener (§ 30 WStG) liegt vor, wenn im Rahmen der Ausbildung körperliche Beeinträchtigungen (z. B. längeres Fesseln) auferlegt werden und dies offensichtlich außerhalb rechtmäßiger Befugnisse bzw. gegen maßgebliche Ausbildungs- oder Befehlslagen erfolgt.
Eine wirksame Einwilligung in belastende Ausbildungssituationen setzt eine vorherige hinreichende Aufklärung über Ablauf und zu erwartende Eingriffe voraus; ein bloßes „Abbruchwort“ ohne Vorabinformation ersetzt die Aufklärung nicht.
Das Dulden erkennbar misshandelnder Vernehmungsmethoden durch einen Vorgesetzten kann als Misshandlung und zugleich als entwürdigende Behandlung Untergebener (§§ 30 Abs. 2, 31 Abs. 2 WStG) strafbar sein, wenn der Untergebene zum bloßen Objekt herabgewürdigt wird.
Mittäterhaftung (§ 25 Abs. 2 StGB) erfasst in der militärischen Ausbildung vorhersehbare und gebilligte Misshandlungen (z. B. Durchnässen, Wassereinflößen), nicht jedoch Exzesse, deren Kenntnis oder Inkaufnahme nicht festgestellt werden kann (z. B. Stromstöße), soweit keine Zurechnungsvoraussetzungen vorliegen.
Gefährliche Körperverletzung durch gemeinschaftliche Begehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) erfordert ein aktives, bewusstes Zusammenwirken; bloßes passives Dabeisein oder stillschweigendes Billigen genügt hierfür nicht.
Tenor
Der Angeklagte T wird wegen Misshandlung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50,- € verurteilt. Im übrigen wird der Ange-klagte T freigesprochen.
Die Angeklagten E und I werden wegen Misshandlung in Tateinheit mit entwürdigender Behandlung in vier Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von jeweils einem Jahr zehn Monaten verurteilt, de-ren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte A wird wegen Misshandlung in Tateinheit mit ent-würdigender Behandlung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tatein-heit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Be-währung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte K wird wegen Misshandlung in Tateinheit mit entwürdigender Behandlung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tat-einheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewäh-rung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte C wird wegen Misshandlung in Tateinheit mit ent-würdigender Behandlung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung aus-gesetzt wird.
Die Angeklagten T1, L und K1 werden freigespro-chen.
Der Angeklagte L1 wird wegen des Vorwurfs zu Nr. 2 der Konkre-tisierung der Anklageschrift freigesprochen. Wegen des Vorwurfs, eine weitere gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung und entwürdigender Behandlung begangen zu haben, wird das Verfah-ren gegen den Angeklagten L1 eingestellt.
Die Angeklagten T, E, I, A, K und C haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, der Angeklagte T aber nur insoweit, als er verurteilt worden ist. Soweit der An-geklagte T freigesprochen worden ist, werden die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen der Staatskas-se auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten T1, L, K1 und L1 werden der Staatskasse auferlegt.
Angewendete Vorschriften:
- beim Angeklagten T: § 30 Abs. 1 WStG
- beim Angeklagten E: §§ 30 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 und 2 WStG, 52, 53 StGB
- beim Angeklagten I: §§ 30 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 und 2 WStG, 52, 53 StGB
- beim Angeklagten A: §§ 30 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 und 2 WStG, 224 Abs. 1 Nr. 4, 52, 53 StGB
- beim Angeklagten K: §§ 30 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 und 2 WStG, 224 Abs. 1 Nr. 4, 52, 53 StGB
- beim Angeklagten C: §§ 30 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 und 2 WStG, 52, 53 StGB
Gründe
(den Angeklagten L1 betreffend abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
A.
I.
Der zur Tatzeit 31 Jahre alte Angeklagte T wuchs in seinem Geburtsort M. auf. Sein Vater arbeitet als Prüfingenieur bei der DEKRA, seine Mutter ist Leiterin eines Johanniter-Altenheimes. Er hat eine Halbschwester, die heute 20 Jahre alt ist.
Er besuchte zunächst die Oberschule bis zur 8. Klasse, anschließend dann die weiterführende Oberschule bis zur 9. Klasse. Im August 1989 floh er mit seiner Familie über U in die Bundesrepublik, wo sie sich in S niederließen. Dort setzte der Angeklagte seine Schullaufbahn fort und erwarb schließlich im Mai 1992 sein Abitur. Am 1. Juli 1992 wurde er sodann zur Bundeswehr eingezogen, schlug die Offizierslaufbahn ein und verpflichtete sich von Beginn an für eine Dienstzeit von zwölf Jahren. Nachdem er sein Maschinenbaustudium bei der Bundeswehr erfolgreich abgeschlossen hatte, wurde er im Januar 2003 zum Berufssoldaten ernannt.
Als die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bekannt geworden waren, wurde der Angeklagte am 22. Oktober 2004 zunächst für einen Monat vom Dienst suspendiert und hiernach an einen anderen Bundeswehrstandort versetzt, an dem er auch derzeit noch seinen Dienst versieht. Während des laufenden Strafverfahrens wird er von der Bundeswehr allerdings nicht mehr beurteilt und kann daher auch nicht weiter befördert werden.
Seit dem 15. Juli 1997 ist der Angeklagte T verheiratet. Aus der Ehe ist eine im November 2007 geborene Tochter hervorgegangen.
Derzeit verdient der Angeklagte monatlich etwa 2.800,- € netto; seine Frau kümmert sich um die Erziehung der gemeinsame Tochter und ist zur Zeit nicht berufstätig. Für ein Immobiliendarlehen muss der Angeklagte etwa 1.000,- € pro Monat an seine Bank zurückzahlen.
Strafrechtlich ist der Angeklagte T bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
Der zur Tatzeit 31 Jahre alte Angeklagte E wuchs als jüngstes von drei Kindern seiner Eltern in seinem Geburtsort R auf. Sein Vater ist Holzkaufmann, während seine Mutter als Verwaltungsangestellte arbeitet. Er hat zwei Schwestern.
Nach dem Besuch der Grundschule und der Gesamtschule in J erwarb der Angeklagte E im Jahre 1989 die mittlere Reife. Im August 1989 begann er eine Lehre zum Kfz-Mechaniker, die er Anfang des Jahres 1993 erfolgreich abschloss. Nachdem er noch drei Monate in diesem Beruf gearbeitet hatte, wurde er im April 1993 zur Bundeswehr eingezogen. Noch während der Allgemeinen Grundausbildung verpflichtete er sich als Zeitsoldat, zunächst für vier Jahre, später dann für acht Jahre, bis er schließlich im Jahre 1997 zum Berufssoldaten ernannt wurde. Im selben Jahr bestand er auch seine Prüfung als Kraftfahrzeugmeister.
Der Angeklagte E hat am 2. Mai 1997 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, ein 9-jähriger Sohn und eine 5-jährige Tochter.
Seit dem 22. Oktober 2004 ist der Angeklagte E vom Dienst bei der Bundeswehr suspendiert. Er bezieht derzeit Besoldung nach der Gehaltsstufe A 8 ohne Sonderzuschläge, und zwar auf Basis derjenigen Dienstaltersstufe, die er im Zeitpunkt seiner Suspendierung hatte. Seine Frau ist nicht berufstätig. Für die Tilgung eines Privatdarlehens zahlt er 500,- € pro Monat an seine Bank zurück.
Strafrechtlich ist der Angeklagte E bisher nicht in Erscheinung getreten.
III.
Der Angeklagte I, der zur Tatzeit 30 Jahre alt war, ist in seinem Elternhaus in B aufgewachsen. Seine Mutter ist Floristmeisterin und betreibt ein eigenes Geschäft. Bei der Buchführung wird sie vom Vater des Angeklagten unterstützt, der gelernter Masseur ist, diesen Beruf aber aufgrund einer Hautkrankheit aufgeben musste. Der Angeklagte hat noch einen jüngeren Bruder.
Nach dem Besuch der Grundschule in B wechselte der Angeklagte I auf die Hauptschule, wo er nach insgesamt 11 Schuljahren im Jahre 1991 die mittlere Reife erwarb. Im selben Jahr begann er eine Lehre als Kfz-Mechaniker, die er Anfang des Jahres 1995 erfolgreich abschloss. Kurz darauf zog er nach S1 um, weil er in einem der Nachbarorte eine Anstellung gefunden hatte. An sich hatte er gehofft, später einmal für die Firma Mercedes-Benz in S1 arbeiten zu können, doch musste er diese Pläne aufgrund seiner Einberufung zur Bundeswehr nur drei Monate später zunächst zurückstellen. Am 3. Juli 1993 begann er seine Allgemeine Grundausbildung. Während dieser Zeit gab er seine ursprünglichen Pläne dann schließlich auf und entschloss sich stattdessen dazu, Zeitsoldat zu werden und bei der Bundeswehr die Ausbildung zum Kraftfahrzeugmeister zu absolvieren. Im Jahre 2000 bestand er schließlich seine Meisterprüfung. Später erfolgte seine Ernennung zum Berufssoldaten.
Der Angeklagte I hat am 1. März 2002 geheiratet. Seine Frau und er haben zwei Kinder, die im Juli 2002 und im März 2006 geboren wurden.
Seit Ende Oktober 2004 ist der Angeklagte I vom Dienst bei der Bundeswehr suspendiert. Er bezieht derzeit Besoldung nach der Gehaltsstufe A 8 ohne Sonderzuschläge, und zwar auf Basis derjenigen Dienstaltersstufe, die er im Zeitpunkt seiner Suspendierung hatte. Er hat Schulden, zu deren Höhe er aber keine Angaben gemacht hat. Seine Frau geht einer geringfügig entlohnten Beschäftigung als Verkäuferin in einer Parfümerie nach.
Strafrechtlich ist der Angeklagte I bisher nicht in Erscheinung getreten.
IV.
Der zur Tatzeit 25 Jahre alte Angeklagte A ist das einzige Kind seiner Eltern. Sein Vater ist Elektroinstallateur, seine Mutter Einzelhandelskauffrau.
Nach altersgerechter Einschulung besuchte der Angeklagte zunächst für drei Jahre die Grundschule in W, bevor er mit seiner Familie nach D umzog. Dort absolvierte er dann das vierte Grundschuljahr und wechselte anschließend auf die Gesamtschule, auf welcher er im Jahre 1995 die mittlere Reife erwarb. Eine im Anschluss hieran begonnene Lehre zum Elektroinstallateur schloss er im Januar 1999 erfolgreich ab. Sein damaliger Lehrherr konnte ihn allerdings nicht übernehmen. Am 1. Mai 1999 wurde der Angeklagte A dann zur Bundeswehr eingezogen und verpflichtete sich sogleich für eine Dienstzeit von vier Jahren. Im Jahre 2001 verlängerte er diese Dienstzeit um weitere vier Jahre und wechselte in die Laufbahn der Feldwebel. Seit dem 22. Oktober 2004 ist er vom Dienst suspendiert.
Der Angeklagte A ist nicht verheiratet und erhält Besoldung nach der Gehaltsstufe A 7, jedoch – wegen der Suspendierung – nur das Grundgehalt ohne Zulagen. Auch steigt er während des laufenden Strafverfahrens nicht mehr in den Dienstaltersstufen auf. Für ein Darlehen zum Erwerb seiner Eigentumswohnung zahlt er monatlich 500,- € an seine Bank zurück.
Strafrechtlich ist der Angeklagte A bislang nicht in Erscheinung getreten.
V.
Der heute 33-jährige Angeklagte T1 wuchs als einziges Kind seiner Eltern in H auf. Sein Vater ist gelernter Koch, seine Mutter gelernte Einzelhandelskauffrau. Beide arbeiten aber nicht mehr in ihrem erlernten Beruf, sondern haben sich selbständig gemacht und betreiben eine Gaststätte.
Der Angeklagte besuchte zunächst die Grundschule in H bis zum dritten Schuljahr. Dann zog er mit seinen Eltern nach S2 um, wo er das vierte Grundschuljahr absolvierte und anschließend auf die Hauptschule in W1 wechselte. Dort erwarb er im Jahre 1991 seinen Schulabschluss. Anschließend begann er eine Lehre zum Geräte- und Feinwerkmechaniker und schloss diese im Jahre 1995 mit bestandener Gesellenprüfung erfolgreich ab. Am 1. April 1995 wurde er sodann zur Bundeswehr eingezogen, wo er sich schon nach kurzer Zeit auf vier Jahre Dienstzeit verpflichtete. Er verlängerte diese Dienstzeit später auf insgesamt zwölf Jahre und wurde 1999 zum Feldwebel ernannt.
Am 9. August 2007 hat der Angeklagte T1 seine damalige Lebensgefährtin geheiratet, mit der er ein gemeinsames, bereits im Januar 2006 geborenes Kind hat.
Als die in diesem Verfahren erhobenen Vorwürfe gegen den Angeklagten T1 bekannt geworden waren, wurde er Ende Oktober 2004 zunächst für vier Wochen vom Dienst suspendiert, dann aber wieder – an einem anderen Standort – in den Dienst versetzt. Nachdem er seinen Dienst dort drei Monate verrichtet hatte, wechselte er in den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr und begann am 1. April 2005 bei der Berufsfeuerwehr Q eine Ausbildung zum Rettungssanitäter und Brandmeister. Er schloss diese 18-monatige Ausbildung erfolgreich ab und bestand auch die Prüfung zum Rettungsassistenten. Um die staatliche Anerkennung als Rettungsassistent zu erhalten, muss er aber noch eine gewisse Anzahl an Einsätzen auf dem Rettungswagen absolvieren.
Schon während seiner Ausbildung hatte sich der Angeklagte T1 bei der Berufsfeuerwehr der Stadt V beworben, bei der er bereits seit dem 1. Februar 2007 ein Praktikum absolvierte. Er wurde dort am 1. April 2007 – nachdem seine reguläre Dienstzeit bei der Bundeswehr am 31. März 2007 abgelaufen war – auch eingestellt, wegen des laufenden Strafverfahrens jedoch nur als Angestellter. Wegen des laufenden Strafverfahrens wurde er in der Folgezeit weder verbeamtet, noch wurde sein Vertrag als Angestellter verlängert. Seit dem 1. Oktober 2007 ist der Angeklagte daher arbeitslos und findet zur Zeit keine neue Anstellung. Er bekommt noch Übergangsgebühren von der Bundeswehr in Höhe von etwa 1.550,- € monatlich.
Die Frau des Angeklagten T1 hat einen sog "Minijob" und verdient monatlich 300,- €. Schulden hat die Familie nicht.
Strafrechtlich ist der Angeklagte T1 bisher nicht in Erscheinung getreten.
VI.
Der Angeklagte L1 wurde am 1. September 1999 zur Bundeswehr eingezogen, wo er sich von Beginn an für eine Dienstzeit von vier Jahren verpflichtete. Beim Wechsel in die Feldwebellaufbahn verlängerte er diese Dienstzeit auf insgesamt acht Jahre. Im Jahre 2003 wurde er zum Feldwebel, im Jahre 2004 dann zum Oberfeldwebel ernannt.
Nach dem Bekanntwerden der gegen ihn erhobenen Vorwürfe wurde der Angeklagte L1 zunächst für vier Wochen vom Dienst suspendiert, dann aber wieder in den Dienst versetzt. Er besuchte anschließend die Meisterschule, wo er im Jahre 2005 seine Prüfung zum Kraftfahrzeugmeister bestand. Befördert wird er seitens der Bundeswehr während des laufenden Strafverfahrens jedoch nicht.
Seit dem 1. Juli 2007 befindet sich der Angeklagte in Elternzeit, um sich um die Erziehung seiner Tochter kümmern zu können.
Strafrechtlich ist der Angeklagte L1 bisher nicht in Erscheinung getreten.
VII.
Der zur Tatzeit 26 Jahre alte Angeklagte K wurde als zweites Kind seiner Eltern in V geboren und wuchs auch dort auf. Sein Vater war Feuerwehrmann und ist mittlerweile im Ruhestand, seine Mutter ist Hausfrau. Sein neun Jahre älterer Bruder beging im Jahre 2004 Suizid.
Von 1985 bis 1989 besuchte der Angeklagte K die Grundschule in V. Anschließend war er ein Jahr lang auf der Realschule, wechselte dann aber im Jahre 1990 auf die Hauptschule und erwarb dort 1995 seine mittlere Reife. Im selben Jahr begann er eine Lehre zum Gas-Wasser-Installateur und schloss diese erfolgreich ab, wurde aber von seinem damaligen Lehrherrn nicht übernommen.
Am 1. März 1999 wurde er dann zur Bundeswehr eingezogen, und zwar von Beginn an im Rang eines Stabsunteroffiziers, da er sich als Soldat auf Zeit verpflichtet hatte. Mitte des Jahres 2002 wurde er auf die Meisterschule versetzt, wo er die Prüfung zum Industriemeister Metall bestand. Im Jahre 2003 verpflichtete er sich – mittlerweile zum Oberfeldwebel befördert – sodann auf eine Dienstzeit von insgesamt zwölf Jahren und stellte im Mai 2004 den Antrag, zum Berufssoldaten ernannt zu werden. Dieser Antrag wurde jedoch, nachdem die gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe bekannt geworden waren, abgelehnt.
Der Angeklagte K ist seit dem 9. September 2006 verheiratet; Kinder sind aus der Ehe bislang nicht hervorgegangen.
Seit dem 22. Oktober 2004 ist der Angeklagte vom Dienst bei der Bundeswehr suspendiert. Er erhält Besoldung nach der Gehaltsstufe A 7, jedoch nur das Grundgehalt ohne die sonst üblichen Zulagen. Seine Dienstaltersstufe ist seit Beginn der Suspendierung unverändert. Er hat eine Eigentumswohnung, für die er monatlich 500,- € an seine Bank zurückzahlen muss, zudem zahlt er mit weiteren 500,- € pro Monat einen privaten Kredit zurück. Seine Frau arbeitet als Teilzeitkraft bei McDonald’s. Das gemeinsame Gehalt reicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern, lässt aber keinen großen finanziellen Spielraum.
Strafrechtlich ist der Angeklagte K bisher nicht in Erscheinung getreten.
VIII.
Der heute 33 Jahre alte Angeklagte L wuchs in seinem Geburtsort R. Sein Vater war technischer Angestellter und Revierleiter unter Tage, seine Mutter ist gelernte Einzelhandelskauffrau. Er hat noch einen älteren Bruder.
Nach dem Besuch der Grund- und Hauptschule begann der Angeklagte am 1. August 1991 eine 3 ½-jährige Lehre zum Kraftfahrzeugmechaniker, die er Anfang Januar 1995 erfolgreich abschloss. Am 1. April 1995 wurde er sodann zur Bundeswehr eingezogen, wo er die Unteroffizierslaufbahn einschlug und sich für zunächst vier Jahre Dienstzeit verpflichtete. Beim Wechsel in die Feldwebellaufbahn verlängerte er diese zunächst auf acht, später dann auf insgesamt zwölf Jahre. Im März 2000 bestand er seine Prüfung als Kraftfahrzeugmeister. Am 1. April 2001 wurde er zum Oberfeldwebel, im 2. Quartal 2004 dann schließlich zum Hauptfeldwebel befördert.
Der Angeklagte L ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Schulden oder Unterhaltsverpflichtungen hat er nicht.
Nachdem die gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe bekannt geworden waren, wurde er im Oktober 2004 zunächst suspendiert, am 22. Dezember 2004 aber wieder in den Dienst versetzt. Am 1. April 2005 wechselte er dann in den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr und begann bei der Feuerwehr Q eine Ausbildung zum Brandmeister und Rettungssanitäter, die er im August 2006 erfolgreich abschloss. Von November 2006 bis Januar 2007 schloss sich eine Ausbildung zum Rettungsassistenten an, die er mit bestandener Prüfung abschloss. Um die staatliche Anerkennung als Rettungsassistent zu erhalten, muss der Angeklagte allerdings noch eine bestimmte Anzahl an Praxisstunden nachweisen.
Seine reguläre Dienstzeit bei der Bundeswehr endete am 31. März 2007. Am 1. April 2007 wurde der Angeklagte L dann von der Berufsfeuerwehr der Stadt V eingestellt, erhielt wegen des laufenden Verfahrens allerdings nur einen auf sechs Monate befristeten Vertrag als Angestellter. Dieser Vertrag wurde – ebenfalls wegen des laufenden Strafverfahrens – nicht verlängert. Seit dem 1. Oktober 2007 ist der Angeklagte deshalb arbeitslos. Er erhält derzeit noch Übergangsgebühren von der Bundeswehr in Höhe von etwa 1.400,- € netto pro Monat.
Strafrechtlich ist der Angeklagte L bisher nicht in Erscheinung getreten.
IX.
Der Angeklagte K1, heute 28 Jahre alt, wuchs in T2 auf. Sein Vater verließ die Familie, als der Angeklagte zwei oder drei Jahre alt war. Seine Mutter, von Beruf Altenpflegerin, ging eine neue Beziehung ein und heiratete ein zweites Mal. Der Angeklagte hat eine Halbschwester – dabei handelt es sich um ein Pflegekind seiner Mutter – und zwei Halbbrüder, die aus der neuen Beziehung seines Vaters hervorgegangen sind.
Nach dem Besuch der Grund- und Hauptschule erwarb der Angeklagte K1 im Jahre 1995 die mittlere Reife. Anschließend wechselte er auf die Höhere Handelsschule, brach diese Ausbildung jedoch ab und begann stattdessen im Jahre 1998 eine Lehre zum Kraftfahrzeugmechaniker. Er beendete diese Lehre aber nicht, weil sein Lehrbetrieb Konkurs anmeldete.
Am 1. November 2000 wurde der Angeklagte zur Bundeswehr eingezogen und verpflichtete sich in der Laufbahn der Mannschaften zunächst für eine Dienstzeit von vier Jahren. Nach seiner Allgemeinen Grundausbildung wechselte er in die Unteroffizierslaufbahn. Am 1. November 2001 wurde er dann zum Unteroffizier ernannt und schied am 31. Oktober 2004 zum regulären Ende seiner Dienstzeit im Range eines Stabsunteroffiziers aus der Bundeswehr aus.
Anschließend leistete er ein soziales Jahr in einem Jugendzentrum ab. Da er in dem von ihm angestrebten sozialpädagogischen Tätigkeitsbereich aufgrund des laufenden Strafverfahrens keine Anstellung gefunden hätte, begann er eine Lehre zum Trockenbaumonteur, die er voraussichtlich im Juni 2008 abschließen wird.
Der Angeklagte K1 ist seit dem 18. Juli 2003 verheiratet und hat keine Kinder. Seine monatlichen Einkünfte belaufen sich auf rund 550,- € netto, die er aber fast vollständig für Fahrtkosten aufwenden muss. Seine Frau ist ebenfalls berufstätig; ihr Nettoeinkommen liegt bei etwa 1.200,- € pro Monat. Schulden hat der Angeklagte nicht, allerdings ist er für seinen Vater unterhaltspflichtig.
Strafrechtlich ist der Angeklagte K1 bisher nicht in Erscheinung getreten.
X.
Der Angeklagte C, zur Tatzeit 23 Jahre alt, wuchs zunächst in seinem Elternhaus in M1 auf. Zu seinem Vater, der die Familie bereits vor längerer Zeit verließ, hat er heute keinen Kontakt mehr. Seine Mutter ist Bürokauffrau bei der Stadtsparkasse K2. Er hat einen Bruder, der zwei Jahre jünger ist als er.
Der Angeklagte besuchte nach altersgerechter Einschulung zunächst zwei Jahre lang die Grundschule, kam dann aber zusammen mit seinem Bruder für 1 ½ Jahre in ein Kinderheim in S3, weil die Betreuung durch die Eltern nicht mehr sichergestellt war. Das vierte Grundschuljahr absolvierte er dann in einer Grundschule in K2 und wechselte anschließend auf die Realschule, wo er im Jahre 1999 seine mittlere Reife erwarb.
Am 1. April 2003 trat der Angeklagte seinen Dienst bei der Bundeswehr an, nachdem er zuvor eine von der Bundeswehr finanzierte Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hatte. Am 1. April 2004 wurde er zum Feldwebel ernannt.
Am 22. Oktober 2004 wurde der Angeklagte zunächst vom Dienst suspendiert, kurz vor Weihnachten 2004 aber wieder in den Dienst versetzt. Sein reguläres Dienstzeitende – der Angeklagte C hat sich auf zwölf Jahre verpflichtet – ist der 31. März 2015. Während des laufenden Strafverfahrens wird er seitens der Bundeswehr jedoch weder be- noch gefördert.
Der Angeklagte C ist geschieden und hat eine dreijährige Tochter. Sein Nettoeinkommen beläuft sich auf etwa 1.690,- € pro Monat. Hiervon zahlt er monatlichen Unterhalt in Höhe von 200,- € an seine Tochter und in Höhe von 150,- € an seine geschiedene Frau. Er hat noch rund 3.000,- € Schulden, die er mit rund 100,- € pro Monat abzahlt. Zudem hat er noch rund 1.000,- € Schulden für seine Hochzeit, die er derzeit aber nicht tilgt.
Strafrechtlich ist der Angeklagte C bislang nicht in Erscheinung getreten.
B.
Die Angeklagten waren im Jahre 2004 Angehörige der zum damaligen Instandsetzungsbataillon 7 der Bundeswehr gehörenden 7. Kompanie, die in der D1 stationiert war. Es handelte sich dabei um eine reine Ausbildungskompanie, der jeweils zu Quartalsbeginn neue Rekruten zur dreimonatigen Allgemeinen Grundausbildung zugewiesen wurden.
Die Kompanie wurde seit Juli 2002 vom Angeklagten Hauptmann T geführt. Die übrigen Angeklagten waren als Unteroffiziere in dieser Kompanie tätig und bildeten Rekruten in der Grundausbildung aus.
Die Angeklagten E und I gehörten zum Stammpersonal der Kompanie. Sie waren als Hauptfeldwebel bereits seit mehreren Jahren in der 7. Kompanie als Ausbilder tätig und wurden im 2. und 3. Quartal 2004 als Zugführer eingesetzt. Die Angeklagten A,T1, L1 und K wurden im 2. und 3. Quartal 2004 im Rang eines Oberfeldwebels als Gruppenführer eingesetzt; im 3. Quartal 2004 wurde der Angeklagte A stellvertretender Zugführer des 2. Zuges. Der Angeklagte L war im 2. Quartal 2004 zum Hauptfeldwebel befördert worden und wurde als Gruppenführer im 2. Zug eingesetzt; im 3. Quartal 2004 wurde er dann stellvertretender Zugführer des 1. Zuges. Der Angeklagte K1 war im Juni oder Juli 2004 im Range eines Stabsunteroffiziers zur 7. Kompanie nach D2 versetzt worden und war seitdem als Gruppenführer tätig. Der Angeklagte C war seit dem 1. April 2004 in dieser Kompanie tätig und wurde im 2. und 3. Quartal 2004 als Gruppenführer eingesetzt.
In diesen beiden Quartalen, d. h. bis zum 30. September 2004, galt für die Ausbildung der Rekruten noch die "Anweisung für die Truppenausbildung Nummer 1" (AnTrA 1), Stand Juni 2001. Sie war im Jahre 2001 durch den für die Ausbildung zuständigen Leiter des Heeresamtes II der Bundeswehr herausgegeben worden und regelte Ziel und Inhalte der Allgemeinen Grundausbildung im Heer. Ziel der dreimonatigen Allgemeinen Grundausbildung war nach dieser Anweisung, jedem Rekruten auf dem Weg vom Zivilisten zum Soldaten Kenntnisse und Fertigkeiten in den Grundlagen der Selbstverteidigung, des Überlebens auf dem Gefechtsfeld und des Handelns als Soldat nach den gesetzlichen Pflichten und Rechten zu vermitteln. Weiterhin sollte der Rekrut auch Kenntnisse und Fähigkeiten erlernen, mit denen er im Einsatz Sicherungs- und Wachaufgaben übernehmen konnte. Die "Ziele für Erziehung & Ausbildung" dieser Anweisung verlangten unter der Ordnungsnummer 109 eine fordernde, abwechslungs- und erlebnisreiche Ausbildung. Eine Ausbildung zum Thema "Geiselnahme/Verhalten in Geiselhaft" wurde in dieser AnTrA 1 überhaupt nicht erwähnt, sie war also weder speziell für die Grundausbildung vorgesehen, noch wurde sie ausdrücklich untersagt.
Weil die Bundeswehr aber nicht mehr ausschließlich zur Landesverteidigung, sondern immer öfter auch in internationalen Friedensmissionen im Ausland eingesetzt wird, hatte es schon seit längerer Zeit Überlegungen im Bundesministerium der Verteidigung gegeben, wie man die Truppenausbildung diesem geänderten Aufgabenspektrum der Bundeswehr anpassen könnte. Als Ergebnis dieser Überlegungen wurde schließlich am 8. Juli 2004 vom dafür zuständigen Leiter des Heeresamtes II der Bundeswehr eine geänderte AnTrA 1 herausgegeben, die zum 1. Oktober 2004 in Kraft treten sollte. Diese geänderte AnTrA 1 war ab dem 19. Juli 2004 im Intranet der Bundeswehr abrufbar. Um sie reibungslos umsetzen zu können, fanden bereits zuvor Lehrgänge – genannt "Ausbildung der Ausbilder" – im Vereinte-Nationen-Ausbildungszentrum der Bundeswehr in H1 statt, in denen Zugführer von Ausbildungskompanien für die Ausbildung nach der neuen AnTrA 1 geschult wurden. Diese Zugführer sollten anschließend als sogenannte Multiplikatoren ihre neu erworbenen Kenntnisse über die geänderte Ausbildung in ihren jeweiligen Einheiten an die übrigen Ausbilder weitergeben.
Im Vergleich zu ihrer Vorgängerin enthielt die geänderte AnTrA 1 einen neuen Teil, nämlich die "Basisausbildung EAKK" (Einsatzvorbereitende Ausbildung für Krisenbewältigung und Konfliktverhütung). Ziel der Allgemeinen Grundausbildung sollte nunmehr – neben dem oben genannten – auch sein, dass der Rekrut bereits in der Grundausbildung die für einen Auslandseinsatz im Rahmen von Konfliktverhütung und Krisenbewältigung erforderlichen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten erlernt. So sollte den Rekruten beispielsweise das richtige Verhalten an Checkpoints sowie die Errichtung, Unterhaltung und Verteidigung eines Feldlagers vermittelt werden. Auch sollten die Rekruten das Verhalten des Einzelschützen auf der Patrouille erlernen.
Daneben sah diese "Basisausbildung EAKK" eine zweistündige Unterrichtseinheit über Geiselhaft, Entführung und Gefangenschaft bei Einsätzen sowie Konfrontation mit Verwundung und Tod und deren Bewältigung vor, in der den Rekruten unter anderem Kenntnisse über psychische Belastungen bei Entführung, Geiselhaft und Gefangenschaft vermittelt werden sollten. Als Ausbildungsform war ausschließlich theoretischer Unterricht durch den Einheitsführer – also durch den Kompaniechef – vorgesehen, jedoch keine praktische Übung.
Die Ausbildung in der 7. Kompanie verlief im 2. und 3. Quartal 2004 – die unten näher geschilderten Vorfälle dabei ausgeklammert – reibungslos. Die ganz große Mehrheit der als Zeugen vernommenen Rekruten fühlte sich während der dreimonatigen Grundausbildung von den Ausbildern fair behandelt; die Ausbildung an sich wurde zwar teilweise als körperlich hart, anstrengend und fordernd, aber nicht als schikanös empfunden Die Rekruten waren ganz überwiegend der Meinung, hierdurch auch etwas gelernt zu haben.
I. (Fall 1 der Anklageschrift)
Anfang April 2004 begannen in der D1 zirka 80 Rekruten ihre dreimonatige Grundausbildung, wovon etwa die Hälfte Wehrdienstleistende waren, die insgesamt neun Monate Grundwehrdienst abzuleisten hatten. Die andere Hälfte bestand entweder aus freiwillig länger dienenden Soldaten, die sich für eine längere Dienstzeit als neun Monate verpflichtet hatten, oder aus Soldaten auf Zeit, welche z. B. die Laufbahn als Unteroffizier oder Offizier eingeschlagen hatten.
Die Rekruten wurden auf zwei Ausbildungszüge verteilt. Zugführer des 1. Zuges war der Angeklagte E, Zugführer des 2. Zuges der Angeklagte I. Beide hatten zu diesem Zeitpunkt bereits an einem Auslandseinsatz der Bundeswehr teilgenommen und zu diesem Zweck zuvor eine sogenannte "Einsatzbezogene Zusatzausbildung" absolviert.
Eine solche Zusatzausbildung war und ist von der Bundeswehr für diejenigen Soldaten auf Zeit, freiwillig länger dienenden oder Berufssoldaten vorgesehen, die ihre Ausbildung bereits abgeschlossen und den Befehl bekommen haben, an einem Auslandseinsatz der Bundeswehr teilzunehmen. Zu dieser Zusatzausbildung gehörte auch eine Übung "Geiselnahme/Verhalten in Gefangenschaft", welche von der Bundeswehr an drei Standorten durchgeführt wurde, nämlich im Vereinte-Nationen-Ausbildungszentrum der Bundeswehr in H1 und in V1 sowie – seit Januar 2004 – im Gefechtsübungszentrum des Heeres in B1. Diese Übung, die zuvor im Unterricht mit den Teilnehmern besprochen und von Psychologen begleitet worden war, lief dergestalt ab, dass die auszubildenden Soldaten eine Busfahrt unternahmen und der Bus während der Fahrt von maskierten "Geiselnehmern" – wobei es sich um Bundeswehrangehörige handelte – überfallen wurde. Den überfallenen Soldaten wurden die Augen verbunden und sie wurden aufgefordert, ihre Hände in den Nacken, auf ihre Knie oder auf die Sitzbank vor ihnen zu legen. Anschließend wurden sie von den "Geiselnehmern" an einen Ort verbracht, an dem eine "Befragung" stattfand. Die Soldaten, deren Augen nach wie vor verbunden waren, wurden hierbei physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt, um bei ihnen Stress zu erzeugen. Sie wurden lautstark befragt und mussten körperliche Übungen wie Liegestütze, Kniebeugen oder Situps machen und Holz sägen, zudem wurde ihnen damit gedroht, dass Kameraden geschlagen oder erschossen würden, wenn sie bei der Befragung nicht die gewünschten Antworten geben. Zur möglichst realistischen Untermalung wurden die entsprechenden Geräusche wie Schläge oder Schüsse simuliert. Den Soldaten war aus dem vorangegangenen theoretischen Unterricht bekannt, dass sie jederzeit die Möglichkeit hatten, durch ein Handzeichen aus der Übung auszusteigen. Nach mehreren Stunden war die Übung dann beendet; sie wurde im anschließenden Unterricht besprochen und nachbereitet.
In der Vergangenheit war es allerdings in der Bundeswehr vorgekommen, dass auch außerhalb dieser drei benannten Ausbildungszentren eine Ausbildung "Geiselnahme/Geiselhaft" durchgeführt worden war, die nicht der Ausbildung in den Ausbildungszentren der Bundeswehr entsprach und die bei einigen Teilnehmern zu Anzeichen einer Traumatisierung geführt hatte. Aus diesem Grund hatte das Heeresführungskommando der Bundeswehr in L2 mit einem als "VS – nur für den Dienstgebrauch" gekennzeichneten Schreiben vom 26. Februar 2004 darauf hingewiesen, dass die Ausbildung "Geiselnahme/Geiselhaft" ausschließlich im Rahmen der einsatzbezogenen Zusatzausbildung in dem Vereinte-Nationen-Ausbildungszentrum bzw. im Gefechtsübungszentrum des Heeres durchgeführt werden dürfe, da dort die Ausbildung unter Anleitung des dafür speziell geschulten Personals erfolgen könne. Zu den Empfängern dieses Schreibens gehörte auch die damalige 7. Panzerdivision, zu der das 7. Instandsetzungsbataillon – und damit auch die 7. Ausbildungskompanie in D2 – zu dieser Zeit noch gehörten.
Auch in dem "Befehl 38/10" vom 12. April 2004 hatte das Heeresführungskommando der Bundeswehr die Ausbildung über das Thema "Verhalten in Geiselhaft" ausschließlich dem VN-Ausbildungszentrum zugewiesen, wo freiwillig länger dienende Soldaten, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten ihre abschließende Ausbildung für einen bevorstehenden Auslandseinsatz erhalten sollten.
Dass die Angeklagten das Schreiben des Heeresführungskommandos vom 26. Februar 2004 oder den "Befehl 38/10" kannten oder von ihm wussten, steht aufgrund der Beweisaufnahme nicht fest.
Im Verlauf des 2. Quartals 2004, wobei sich der genaue Zeitpunkt nicht mehr feststellen ließ, kamen die Zugführer E und I auf die Idee, in der Allgemeinen Grundausbildung in D2 eine Geiselnahmeübung durchzuführen. Ihnen war damals bekannt, dass eine Änderung der AnTrA 1 bevorstand und im Rahmen der neuen Basisausbildung EAKK auch eine Übung "Geiselhaft" in die Allgemeine Grundausbildung eingeführt werden sollte. Dass sie dabei aber auch wussten, dass die Übung "Geiselhaft" lediglich theoretisch und auch nur durch den Kompaniechef ausgebildet werden sollte, ließ sich nicht feststellen.
Die von E und I erdachte Geiselnahmeübung sollte sich an der Übung im VN-Ausbildungszentrum orientieren, allerdings nicht so lange dauern wie diese. Nachdem beide den Ablauf einer solchen Übung entworfen hatten, traten sie Ende Mai 2004 an den Angeklagten T heran und ersuchten ihn um seine Genehmigung, eine solche Übung in der Grundausbildung durchführen zu dürfen. Dieser entgegnete ihnen zunächst, dass er sich die Sache überlegen werde. Dem Angeklagten T war damals bewusst, dass eine solche Ausbildung nicht zur Allgemeinen Grundausbildung gehörte. Er wusste zwar ebenso wie die beiden Zugführer, dass die AnTrA 1 geändert werden und künftig auch eine Übung zur Geiselnahme in die Grundausbildung aufgenommen werden sollte. Ihm war aber noch nicht bekannt, wie diese Übung ausgestaltet werden sollte, ob es also nur ein theoretischer oder auch ein praktischer Unterricht sein sollte und in welchem Umfang ausgebildet werden sollte. Genaue Anweisungen des Bataillons, also der vorgesetzten Dienststelle, hierzu gab es ebenfalls noch nicht. Es gab allerdings ein Schreiben des damaligen Bataillonskommandeurs, des Zeugen Oberstleutnant F, vom 1. Oktober 2003, das u. a. an die 7. Kompanie gerichtet war. Darin hieß es auszugsweise:
"Bereits den Rekruten müssen realistische Bilder für die sich später in den Stammeinheiten ständig wiederholenden Gefechtssituationen und Aufgaben im Einsatz geboten werden. Diese Bilder müssen aus den Kernaufgaben abgeleitete Gefechts- und Einsatzaufgaben im Zusammenhang aufzeigen, wie z. B. die Teileinheit in der Sicherung und in der Verteidigung aus Alarmstellungen oder die Durchführung eines Spähtrupps, um dem Rekruten frühzeitig ein übergreifendes Verständnis für die Themen seiner Einzelausbildung und die an ihn persönlich gestellten Anforderungen zu vermitteln. Die Durchführung einer mit dieser Zielsetzung durchgeführten kleineren Gefechtsübung bereits im Rahmen des ersten Geländetages schafft zudem ein bestimmendes Eingangserlebnis und erzeugt beim Rekruten eine positive Betroffenheit. Idealerweise sind hierzu Phasen einer aktiven Teilnahme der Rekruten mit Phasen in Lehrübungscharakter zu kombinieren. Gleichzeitig müssen diese Gefechts- und Einsatzbilder jedoch auch im Detail die spätere Realität einer einsatznahen Ausbildung in den Stammeinheiten abbilden."
Möglicherweise war diese Formulierung – dass nämlich Gefechts- und Einsatzbilder auch im Detail die spätere Realität einer einsatznahen Ausbildung in den Stammeinheiten abbilden sollen – ausschlaggebend für den Entschluss des Angeklagten T, die von den Angeklagten E und I geplante Übung in einer weiteren Besprechung mit ihnen zu genehmigen, wobei sich nicht mehr aufklären ließ, wann diese zweite Besprechung stattfand. Der Angeklagte T hatte zwar nach wie vor Bedenken, eine solche Übung durchzuführen. Er vertraute aber darauf, dass die beiden Zugführer E und I, bei denen es sich um erfahrene Ausbilder handelte, die Übung in seinem Sinne durchführen würden. Er wies sie zudem darauf hin, dass bei der Übung niemand, das heißt weder ein Rekrut noch ein Ausbilder, verletzt werden dürfe.
Ob dem Angeklagten T in einer dieser Besprechungen Details dazu genannt worden waren, wie die Übung genau ablaufen sollte, ließ sich nicht sicher feststellen. T hatte aber bereits selbst an einer Geiselnahmeübung teilgenommen, die der Vorbereitung auf einen Auslandseinsatz gedient und auf dem Truppenübungsplatz O stattgefunden hatte. Damals wurde er zusammen mit den anderen Lehrgangsteilnehmern in einem Bus auf den Übungsplatz gefahren. Dieser Bus wurde dann von "Geiselnehmern", bei denen es sich um Ausbilder der Bundeswehr handelte, überfallen. Den "Geiseln" – d. h. den auszubildenden Soldaten, darunter der Angeklagte T – wurden die persönlichen Sachen abgenommen, sie bekamen die Augen verbunden, wurden gefesselt und mussten dann an einem Seil blind durch waldiges Gebiet laufen. Sodann wurden sie körperlich gefordert und mussten beispielsweise über mehrere Stunden Baumwurzeln ausgraben. In einem Grabensystem, das auf dem Übungsplatz angelegt war, fand zudem ein Spiel "Hund und Ente" statt. Eine der Geiseln musste den "Hund" spielen, der andere die "Ente". Der "Hund" sollte bellen und die "Ente" quaken. Anhand dieser Geräusche musste der "Hund" die "Ente" dann in dem Grabensystem fangen; wer sich fangen ließ musste – gewissermaßen als Strafe – Liegestütze machen. Nach etwa drei bis vier Stunden war die Übung schließlich beendet.
Der Angeklagte T ging, als er die Übung genehmigte, zumindest davon aus, dass die von den Zugführern geplante Geiselnahmeübung ähnlich ablaufen würde, dass also die Rekruten gefesselt, ihnen die Augen verbunden und sie sodann befragt und körperlichen Anstrengungen ausgesetzt würden.
An einem genauer nicht mehr feststellbaren Tag vor dem 8. Juni 2004 fand sodann auf Anordnung der Angeklagten E und I eine Ausbilderbesprechung statt. Neben anderen Ausbildern der Kompanie nahm auch der Angeklagte T1 hieran teil, weil er damals als Gruppenführer in der Grundausbildung tätig war und die Besprechung von seinem Zugführer angeordnet worden war. Auf dieser Ausbilderbesprechung wurde den Anwesenden der grobe Ablauf der geplanten Geiselnahmeübung mitgeteilt. So war auf dem Dienstplan der Rekruten für den 8. Juni 2004 tagsüber eine Schießübung angesetzt, die ins Nachtschießen übergehen sollte. Der Plan der beiden Zugführer sah vor, die Rekruten im Anschluss hieran gruppenweise auf einen nächtlichen Orientierungsmarsch zu schicken, bei dem zum Schluss sodann die "Geiselnahme" mit anschließendem "Verhör" erfolgen sollte. Weder der Orientierungsmarsch noch die geplante Einlage, nämlich diese Geiselnahme, standen auf den für die Rekruten einsehbaren Dienstplänen der beiden Züge und waren diesen somit nicht bekannt. Auch auf den Dienstplänen, die von den Zugführern erstellt und dem Angeklagten T zur Unterzeichnung und anschließenden Weiterleitung an das Bataillon vorgelegt worden waren, war eine Geiselnahme nicht erwähnt. Dort war lediglich vom "4. Geländetag gemäß gedachtem Verlauf" die Rede, wobei die von den Zugführern beigefügten Anlagen, welche die Ausbildungsinhalte näher beschreiben sollten, für den 1. Zug am 9. Juni 2004 von 0:00 Uhr bis 5:00 Uhr einen "Nachtorientierungsmarsch", für den 2. Zug einen "Nachtmarsch gem. Befehl" vorsahen.
Seitens der Zugführer war geplant, die Rekruten an einem asphaltierten Wirtschaftsweg im Gelände zu überfallen, wo sie nach den Marschvorgaben in den frühen Morgenstunden des 9. Juni 2004 eintreffen sollten. Für diesen Überfall teilten E und I den Angeklagten T1 sowie die früheren Mitangeklagten F1, G, L2, G1 und I1 ein, die das "Überfallkommando" bilden sollten. Diese sechs Ausbilder sollten die Rekruten überfallen, entwaffnen, ihnen die Augen verbinden und sie fesseln. Zunächst wurde vorgeschlagen, für diese Fesselung "Panzerband" – hierbei handelt es sich um ein sehr reißfestes Gewebeklebeband – zu verwenden. Weil den Beteiligten dabei aber die Verletzungsgefahr zu hoch erschien, einigte man sich schließlich darauf, stattdessen die vorhandenen Kabelbinder für die Fesselung zu verwenden. Danach sollte den Rekruten ihre gesamte persönliche Ausrüstung abgenommen werden, und hiernach sollten sie mit einem Pritschenwagen der Bundeswehr zum Standortübungsplatz gefahren werden, wo in einer Sandgrube ihr "Verhör" stattfinden sollte; dabei sollten sie nach militärischen Informationen befragt werden. Für dieses Verhör teilten die beiden Zugführer den früheren Mitangeklagten Stabsunteroffizier I2 ein. Diesem sagte E, er, I2, sei ja auch in H1 dabei gewesen; etwa so wie in H1 solle das "Verhör" in der Sandgrube ablaufen. Mit dieser Bemerkung meinte E die Geiselnahmeübung, die der frühere Mitangeklagte I2 im Rahmen seiner Vorbereitung auf einen Auslandseinsatz im VN-Ausbildungszentrum der Bundeswehr mitgemacht hatte. Schließlich wurde auch noch vereinbart, dass die Rekruten durch Nennung des Codeworts "Tiffy" jederzeit aus der Übung aussteigen könnten; dieses Codewort sollte ihnen vor dem Überfall mitgeteilt werden. Das Wort "Tiffy" wurde im 2. Quartal 2004 als Synonym für "Schwächling" oder "Weichei" in der Grundausbildung teilweise von den Ausbildern, größtenteils aber von den Rekruten verwendet, die damit Kameraden – meist aus dem jeweils anderen Zug – verhöhnten. Ob in der Besprechung noch weitere Einzelheiten für die geplanten Stationen "Überfall" und "Verhör" erörtert wurden, konnte die Kammer nicht aufklären.
Ferner teilten die Zugführer bei dieser Besprechung auch das Personal für die übrigen Stationen an den einzelnen Wegpunkten des Orientierungsmarsches ein, welche die Rekruten zuvor anzulaufen hatten und wo sie dann jeweils bestimmte Aufgaben zu erfüllen hatten. An diesen Stationen erhielten die Rekruten auch neue Kartenausschnitte und Anweisungen für ihren Weitermarsch. Für einen dieser Marschwegepunkte wurde vermutlich auch der Angeklagte L1 eingeteilt.
Der frühere Mitangeklagte G hatte, als ihn einer der Zugführer im Vorfeld dieser Ausbilderbesprechung auf die Geiselnahme angesprochen hatte, gefragt, ob die Übung vom Kompaniechef genehmigt worden sei. Der Zugführer – wobei sich nicht mehr feststellen ließ, ob es der Angeklagte E oder der Angeklagte I war – hatte ihm daraufhin entgegnet, Hauptmann T prüfe dies zur Zeit noch. Auf der erwähnten Ausbilderbesprechung teilten die beiden Zugführer E und I den anwesenden Ausbildern sodann mit, dass die geplante Übung "Geiselnahme" vom Kompaniechef abgesegnet worden sei. Bedenken gegen die Durchführung der Übung wurden in der Ausbilderbesprechung aus den Reihen der Ausbilder nicht erhoben.
Am Sonntag, dem 6. Juni 2004, brach der Angeklagte I nach H1 zum dortigen VN-Ausbildungszentrum auf, wo er bis zum 8. Juni 2004 an dem bereits erwähnten Lehrgang "Ausbildung der Ausbilder" teilnahm. Auf diesem Lehrgang, der in einen theoretischen und einen praktischen Teil unterteilt war, wurden den Lehrgangsteilnehmern zum einen die neuen Inhalte der AnTrA 1 – die ja am 1. Oktober 2004 in Kraft treten sollte – auszugsweise vermittelt. Zum anderen wurde ihnen aufgezeigt, wie sie die neuen Ausbildungsinhalte in ihren Einheiten praktisch umsetzen können. Ausbildungsthemen auf diesem Lehrgang waren die Durchführung von Patrouillen, das Verhalten an Checkpoints und die verschiedenen Eskalationsstufen. Eine Ausbildung zum Thema "Geiselnahme/Verhalten in Geiselhaft" erfolgte auf dem Lehrgang nicht; ob im Rahmen der theoretischen Ausbildung im Hörsaal darüber eventuell gesprochen wurde, ist nach der Beweisaufnahme offen geblieben. Nachdem der Lehrgang am Nachmittag des 8. Juni 2004 beendet worden war und der Angeklagte I sein Zeugnis erhalten hatte, machte er sich gegen 15 Uhr auf den Rückweg zur D1, wo er gegen 19 Uhr eintraf.
Dort sah er im Laufe des Abends, wie der frühere Mitangeklagte I2 die Materialien, die nach dessen Vorstellung für das "Verhör" in der Sandgrube benötigt wurden – nämlich ein Maschinengewehr, Stacheldrahtrollen sowie eine Kübelspritze und Reservekanister mit Wasser – auf einen Bundeswehr-LKW verlud. Als er I2 daraufhin fragte, wozu dieser die Kübelspritze mitnehme, antwortete I2, dass man damit die Rekruten von oben herab nass spritzen könne. Weil der Angeklagte I ein Nassspritzen aus seiner eigenen ABC-Ausbildung kannte und nicht für schlimm befand, erhob er dagegen keinerlei Einwände.
Die Rekruten befanden sich derweil noch auf der Schießbahn und absolvierten die nach Dienstplan vorgesehene Schießübung. Gegen Ende des Nachtschießens kamen sodann die Angeklagten E und I mit einem Geländewagen zur Schießbahn. Sie trugen Tarnschminke im Gesicht, waren gefechtsmäßig ausgerüstet und ließen die Rekruten antreten. Diesen teilten sie sodann eine Lage mit, wonach Terroristen im Raum D2 gesichtet worden seien und das Gebiet bestreift werden müsse. Sämtliche Auffälligkeiten sollten dokumentiert werden. Die Rekruten, die ihr komplettes Marschgepäck sowie ihr Gewehr bereits bei sich hatten, kehrten daraufhin zur Kaserne zurück, wo sie Manövermunition (Platzpatronen) aufnahmen. Anschließend machten sie sich gruppenweise auf den Weg, wobei die einzelnen Gruppen zeitlich versetzt losmarschierten. Der planmäßige Gruppenführer marschierte dabei nicht mit; vielmehr musste jeweils ein Rekrut aus der Gruppe die Rolle des Gruppenführers übernehmen.
Vor dem Abmarsch gab es keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass im Verlaufe des Marsches – abgesehen von eventuellem "Feindkontakt" – etwas Besonderes passieren könnte. Der Zeuge L3 vermutete dies aufgrund des Verhaltens der Ausbilder zwar, weil diese tagsüber die Vollständigkeit des Gepäcks der Rekruten kontrolliert hatten, wusste jedoch nicht, womit er zu rechnen hatte. Der Zeuge C1 hatte von einem Ausbilder, möglicherweise von seinem Zugführer, erfahren, dass noch etwas Überraschendes passieren werde, dachte jedoch, der Nachtmarsch sei die Überraschung. Mit einer Geiselnahme rechnete auch er nicht.
Entgegen der ursprünglichen Planung in der Ausbilderbesprechung wurde den Rekruten das verabredete Kennwort "Tiffy", durch dessen Nennung sie die Übung hätten beenden können, nicht mitgeteilt. Möglicherweise hatte der Angeklagte E bei einer früheren Gelegenheit einmal gesagt, man könne eine Übung jederzeit durch Heben der Hand abbrechen, wenn man nicht mehr weitermachen könne.
Dem früheren Mitangeklagten I2 waren zur Unterstützung an der Sandgrube auf dem Standortübungsplatz drei Hilfsausbilder zugeteilt worden, nämlich die als Zeugen vernommenen damaligen Obergefreiten E1, L4 und C2. Nachdem der von I2 beladene LKW die Ausrüstung zur Sandgrube gebracht hatte, teilten diese vier Ausbilder dort einen Bereich des Geländes mit dem Stacheldraht ab, um so den Eindruck eines befestigten "Lagers" zu erwecken. Für das Maschinengewehr richteten sie oberhalb der Sandgrube eine Stellung ein und luden seine Patronengurte mit Manövermunition, also Platzpatronen. Zudem füllten sie die Kübelspritze mit Wasser und stellten die ebenfalls mitgebrachten Reservekanister bereit. Diese Ausgestaltung des Lagers hatte sich I2 ausgedacht. Anschließend ruhten sich I2 und die Hilfsausbilder aus und warteten auf die Ankunft der ersten Rekruten, die zwischenzeitlich von der Kaserne aus losmarschiert waren.
Das "Überfallkommando" – bestehend aus dem Angeklagten T1 sowie den früheren Mitangeklagten G, L2, G1, I1 und F1 – wurde derweil von den hierfür eingeteilten Zeugen Hauptgefreiter N und Gefreiter T3 mit einem Pritschenwagen der Bundeswehr zum vorgesehenen Überfallort gefahren. Diese sechs "Angreifer" trugen Bundeswehrkleidung, hatten aber zum Teil ihre Dienstgradabzeichen oder Namensschilder entfernt. Ihre Gesichter waren mit einem Schal, einem Mückenschleier oder einer Mütze vermummt, wodurch sie nicht auf den ersten Blick als Ausbilder zu erkennen waren. Dies war auch beabsichtigt, weil sie Angehörige irregulär kämpfender Einheiten darstellen wollten. Sie hatten Gewehre mit aufgesetzten Manöverpatronengeräten dabei, deren Magazine mit Manövermunition geladen waren, teilweise auch ungeladene Pistolen und mehrere Übungsgranaten. Zudem hatten sie eine Munitionskiste mitgenommen, welche später dazu dienen sollte, die Rekruten abzulenken.
Mit einem der Fahrzeuge – entweder mit dem Pritschenwagen oder mit dem von D und I an diesem Morgen benutzten Geländewagen – waren auch die Kabelbinder zur Überfallstation gebracht worden, mit denen die Rekruten gefesselt werden sollten. Die Kabelbinder sollten dabei, so die Anweisung der Zugführer, den Rekruten zum einen möglichst über der Kleidung oder über den Handschuhen angelegt werden, zum anderen sollten sie nicht ganz eng zugezogen werden. Hierdurch sollte verhindert werden, dass sie in die Haut schnitten. Die Fesselung mit Kabelbindern war den Rekruten bereits aus der vorangegangenen Wachausbildung bekannt, in welcher die Festnahme eines Störers oder Verdächtigten geübt und dieser unter anderem mit Kabelbindern gefesselt wurde.
Das Überfallkommando richtete den Hinterhalt im Gelände ein und wartete sodann ebenfalls auf die erste Gruppe Rekruten, die gegen 3.00 Uhr morgens dort eintreffen sollte. Weil sich aber einzelne Gruppen auf dem Orientierungsmarsch verlaufen hatten, verzögerte sich der geplante Ablauf. Die erste Gruppe Rekruten – darunter die Zeugen M2, T4 und O1 – traf deshalb erst in der Morgendämmerung des 9. Juni 2004 am vorletzten Wegpunkt des Orientierungsmarsches ein, wo sie von einem Hilfsausbilder empfangen wurde. Dieser wies sie an, quer über ein Feld zu einer Straße weiterzugehen, wo sich die letzte Station des Marsches befinde. Den dort eingerichteten Hinterhalt sowie die geplante Geiselnahme verschwieg er jedoch.
Die Rekruten folgten der ihnen vorgegebenen Richtung und marschierten über das Feld. Nach wenigen Minuten kamen sie an den als Überfallort vorgesehenen asphaltierten Wirtschaftsweg, der auf beiden Seiten von Bäumen und Büschen gesäumt war. Aufgrund der Geländebeschaffenheit waren sie dabei für die Angreifer bereits aus einiger Entfernung sichtbar, so dass diese sich auf den Überfall vorbereiten und in Deckung gehen konnten. Das Überfallkommando wurde zwischenzeitlich von den Angeklagten E und I verstärkt, die an diesem Morgen mit einem Geländewagen, der vom – wegen dieses Falles nicht angeklagten – Oberfeldwebel K gesteuert wurde, Dienstaufsicht fuhren und sich dabei zeitweise auch am Überfallort aufhielten. Sofern dort in dieser Zeit eine Gruppe Rekruten eintraf, halfen E und I auch dabei mit, diese Gruppe zu überfallen. Sie hatten zwischenzeitlich nämlich bemerkt, dass sechs "Angreifer" nicht ausreichen, um eine Gruppe, die teilweise aus zehn oder mehr Rekruten bestand, zügig überwältigen zu können.
Um sich eine günstige Ausgangslage für den Angriff auf die einzelnen Gruppen zu verschaffen, wollten die Angreifer die Rekruten ablenken. Meist stellten sie zu diesem Zweck die mitgebrachte Munitionskiste gut sichtbar auf die Straße. Zwei Mal legte sich auch der Angeklagte T1 auf die Straße, um einen Verletzten zu simulieren. Dies erweckte die Aufmerksamkeit der Rekruten, nicht zuletzt auch deshalb, weil sie vor Marschbeginn angewiesen worden waren, sämtliche Auffälligkeiten zu dokumentieren. Als sie sich dann der Munitionskiste bzw. dem "Verletzten" zuwandten, um nähere Untersuchungen anzustellen, nutzten die Angreifer diesen Moment und kamen schreiend und schießend aus ihrer Deckung. Manchmal ließen sie, um die Rekruten zusätzlich zu verwirren, zuvor Übungsgranaten auf der Straße detonieren. Sie schrieen den Rekruten – teils auf Englisch, teils auf Deutsch – laut zu, dass diese ihre Waffen ablegen, sich hinknien und die Hände in den Nacken nehmen sollten.
Die Rekruten waren im allgemeinen zu überrascht und – nach rund 24 Stunden Dienst und einem mehrstündigen Orientierungsmarsch – zumeist auch zu erschöpft, um noch größere Gegenwehr zu leisten. Trotz der Überraschung gingen die Rekruten aber durchweg davon aus, dass es sich bei den maskierten Angreifern um Bundeswehrangehörige handelte; zum Teil erkannten sie auch einzelne Ausbilder wie beispielsweise ihren Zugführer oder Gruppenführer.
In aller Regel leisteten die Rekruten der Aufforderung der Angreifer, sich zu ergeben und auf den Boden zu legen, letztlich freiwillig Folge. Bei manchen Rekruten halfen die Angreifer mit körperlichem Druck nach. Teilweise gab es zuvor noch einen Schusswechsel zwischen den Rekruten und den Angreifern. Allerdings gab es auch Rekruten, die der Auffassung waren, sich als Soldaten der Gefangennahme widersetzen zu müssen, und die aus diesem Grund Widerstand leisteten.
Der Zeuge M2 ging beim Überfall auf seine Gruppe im Straßengraben in Deckung. Als er von dort aus das Geschehen auf der Straße beobachtete, wurde er vom Angeklagten K entdeckt, der dies den Angreifern mitteilte. Daraufhin rannten zumindest zwei der Ausbilder auf M2 zu, darunter möglicherweise der ehemalige Mitangeklagte G. Als M2 aus dem Graben aufstehen wollte, wurde er von einem dieser Ausbilder umgerissen und zu Boden gebracht, wo er auf dem Bauch zu liegen kam. Damit er nicht wieder aufstehen konnte, stellte einer der Ausbilder ein Knie auf M2's Hals. Anschließend wurden M2 die Hände auf dem Rücken mit den Kabelbindern gefesselt und zusätzlich mit der Splitterschutzweste oder dem Koppeltragegestell verbunden, wodurch die Arme des Zeugen nach oben gezogen wurden und er schmerzhaften Druck auf seinen Schultern verspürte. Als er sich gegen die Fesselung wehrte, nahm einer der Ausbilder sein Knie in einen Haltegriff, wodurch M2 Bein verdreht wurde und er Schmerzen erlitt. Ob einer der am Überfallort anwesenden Angeklagten E, I oder T1 an dieser körperlichen Auseinandersetzung mit dem Zeugen M2 beteiligt war, konnte die Kammer nicht feststellen; wie erwähnt war vermutlich einer der Ausbilder, die M2 überwältigten, der frühere Mitangeklagte G.
Als der Zeuge S4 entwaffnet werden sollte, gab es zwischen ihm und seinem Angreifer eine kleine Rangelei, wobei aber niemand verletzt wurde. Wer von den Mitgliedern des Überfallkommandos dieser Angreifer war, konnte die Kammer nicht feststellen.
Der Zeuge L5 schließlich wurde beim Überfall von einem der Angreifer von hinten in einen Würgegriff genommen und auf diese Weise zu Boden gebracht. Die Luft wurde dem Zeugen hierdurch aber nicht abgedrückt. Möglicherweise handelte es sich bei diesem Angreifer um den Angeklagten T1, zweifelsfrei aufklären ließ sich dies in der Beweisaufnahme jedoch nicht.
Sobald alle Rekruten der jeweils überfallenen Gruppe entwaffnet und auf der Straße gesammelt worden waren, wo sie sich hinknien oder auf den Bauch legen mussten, wurde ihnen die gesamte persönliche Ausrüstung abgenommen und in einzelnen Säcken verstaut. Ihre Hände wurden auf dem Rücken mit den Kabelbindern gefesselt, wobei die Ausbilder größtenteils darauf achteten, dass die Kabelbinder nicht zu stramm anlagen. Zumindest die Zeugen C3, C4, E2, E3, F1, H2, L3, L6, L5, G2, U1, T5, X und X1 wurden von den sie fesselnden Ausbildern ausdrücklich gefragt, ob die Fesselung zu stramm oder erträglich sei. Als sich der Zeuge E2 daraufhin beschwerte, dass die Fesseln zu stramm seien, bekam er neue, dieses Mal lockerer sitzende Kabelbinder angelegt. Auch der Zeuge M2 beschwerte sich über die zu fest sitzenden Kabelbinder; er wurde allerdings nicht von diesen befreit, stattdessen zog später einer der Ausbilder die Kabelbinder noch einmal fester zu und äußerte dabei, sie säßen zu locker. Wer dies getan hat, ob es also möglicherweise einer der Angeklagten war, konnte die Kammer jedoch nicht feststellen. Der Zeuge T5 wurde vom früheren Mitangeklagten F1 gefesselt. Nachdem dieser dem Zeugen die Kabelbinder angelegt hatte, fragte er ihn, ob sie zu fest säßen. Der Zeuge T5 entgegnete daraufhin, es sei o. k. Anschließend zog F1 die Kabelbinder noch fester zu, so dass sie nunmehr zu stramm saßen und schmerzten. Auf die sofortige Beschwerde des Zeugen T5, dass die Kabelbinder nunmehr zu fest säßen, reagierte F1 nicht mehr. Die Kammer konnte jedoch nicht feststellen, dass einer der übrigen Angeklagten dies mitbekommen hat.
Bei den meisten Rekruten hinterließen die Kabelbinder keine Spuren auf der Haut. Die Zeugen G2, I3, P, T4, X2 und X3 hatten nach ihrer Befreiung jedoch Druckstellen an den Handgelenken. Beim Zeugen U1 waren Kratzer an den Armen zu sehen, nachdem er befreit worden war. Er war vom früheren Mitangeklagten F1 gefesselt und von diesem sodann gefragt worden, ob die Fesseln zu stramm säßen, hatte diese Frage aber verneint. Seine Wunden waren spätestens nach einer Woche vollständig verheilt. Der Zeuge G3, der vom Angeklagten T1 gefesselt worden war, hatte nach dem Abnehmen der Kabelbinder leichte Schnittwunden an den Armen. Diese rührten aber möglicherweise daher, dass die Kabelbinder, die zunächst über den Handschuhen des Zeugen angelegt worden waren, im Verlauf der Übung verrutscht waren und schließlich auf der Haut scheuerten. Der Zeuge hatte dies aber keinem der Ausbilder mitgeteilt; seine Wunden sind folgenlos verheilt.
Als der Zeuge T5 mit Hilfe eines Taschenmessers von den Kabelbindern befreit werden sollte, bereitete dies Schwierigkeiten, weil sie so stramm saßen, dass die Ausbilder mit der Messerklinge kaum darunter kamen, um sie durchzuschneiden. Beim Versuch, sie mit dem Taschenmesser zu durchtrennen, wurden dem Zeugen T5 leichte Schnittverletzungen zugefügt, die aber restlos verheilt sind.
Die Augen der Rekruten wurden mit dem Dreiecktuch, welches sie bei sich führten, verbunden, möglicherweise ist dem einen oder anderen Rekruten stattdessen auch ein Wäschesack über den Kopf gezogen worden. Die Rekruten konnten hiernach zwar noch atmen, aber nicht mehr oder nur noch äußerst eingeschränkt sehen. Teilweise wurden sie bereits jetzt in gebrochenem Englisch nach ihrem Gruppenführer, dem Kompaniechef oder der Truppenstärke befragt.
Als dem Zeugen C4, der zu diesem Zeitpunkt bereits mit gefesselten Händen und verbundenen Augen auf dem Bauch am Boden lag, diese Fragen gestellt wurden, gab er hierauf mehrfach patzige Antworten. Daraufhin trat eine unbekannt gebliebene Person an den Zeugen heran, stellte seinen Stiefel unter dessen Hoden und hob den Stiefel etwa zwei Sekunden an, was dem Zeugen weh tat. Möglicherweise handelte es sich bei dieser Person um den Angeklagten E. Es kann aber auch jemand anders gewesen sein; dies ließ sich nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen.
Von den Überfällen auf die Rekruten und ihrer Gefangennahme wurden an diesem Morgen, ebenso wie von den anschließenden Verhören auf dem Standortübungsplatz, zahlreiche Fotos gemacht. Auf einer dieser Aufnahmen, die mit der dem Angeklagten E gehörenden Kamera der Marke Fujifilm gemacht wurde, ist der frühere Mitangeklagte G1 zu sehen, wie er einem Rekruten, der mit gefesselten Händen und verbundenen Augen auf dem Bauch auf der Straße lag, den rechten Fuß auf den Rücken stellt und seine linke Faust in die Höhe reckt, vergleichbar einem Jäger, der seine Beute präsentiert. Wer diese Aufnahme angefertigt hat – ob es also möglicherweise einer der Angeklagten E, I oder T1 war –, ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme offen geblieben. Die Kammer konnte auch nicht feststellen, dass einer dieser drei Angeklagten das Verhalten des G1 mitbekommen hat.
Nachdem sämtliche Rekruten einer Gruppe auf die vorstehend beschriebene Art und Weise außer Gefecht gesetzt worden waren, was zwischen fünf und zehn Minuten dauerte, wurde der von den Zeugen N und T3 gefahrene Pritschenwagen auf ein verabredetes Zeichen der Ausbilder hin an den Überfallort herangefahren. Anschließend wurden die Rekruten von den Mitgliedern des Überfallkommandos auf diesen Pritschenwagen verladen. Dabei wurden die Rekruten, die ja aufgrund der Augenbinde gar nicht oder nur äußerst eingeschränkt sehen konnten, von einem Ausbilder zur Ladekante des Pritschenwagens geführt, auf diese Kante gesetzt und sodann entweder von einem zweiten Ausbilder auf die Ladefläche gezogen oder sie rutschten selbst in den LKW hinein und suchten sich einen Sitzplatz. Der Zeuge E2 wurde in den LKW hineingezogen oder unsanft hineingeschoben. Der Zeuge O1 kam nach dem Einladen auf Kameraden zu liegen, die sich bereits auf der Ladefläche befanden, was er als unangenehm empfand. Der Zeuge C5 wurde auf den LKW geschubst und stieß sich dabei das Knie, was er an diesem Tag als das Schmerzhafteste empfand, was ihm passierte.
Als alle Rekruten einer Gruppe auf die Ladefläche verbracht worden waren und ihre Ausrüstung im Führerhaus des Pritschenwagens verstaut worden war, fuhr der Zeuge N mit dem Wagen los und brachte die Rekruten in langsamer Fahrt zum Standortübungsplatz, der etwa 2 km vom Überfallort entfernt war. Während dieser Fahrt fuhr einer der Ausbilder aus dem Überfallkommando auf der Ladefläche mit, um unter den Rekruten für Ruhe zu sorgen und zu verhindern, dass sie miteinander redeten. Bei zumindest einer dieser Fahrten fuhr auch der Angeklagte T1 auf der Pritsche mit.
Wenn bei diesen Fahrten einer der Rekruten auf der Ladefläche die meist auf Englisch ausgesprochene Anweisung, ruhig zu sein, nicht befolgte, erhielt er – wie die Zeugen O1 und F2 – vom mitfahrenden Ausbilder einen leichten Schlag, zumeist auf den Helm. Schmerzhaft war dies nicht, es sollte dem Rekruten nur bedeuten, mit dem Reden aufzuhören. Der Zeuge M2 erhielt, als er der Aufforderung, seine "Klappe zu halten", nicht folgte, leichte Schläge auf seine Schultern. Dies war für ihn etwas schmerzhaft, weil seine Schultern aufgrund der oben näher beschriebenen Fesselung bereits erheblich schmerzten. Wer den Zeugen O1, F2 und M2 diese Schläge versetzt hat, ist nach der Beweisaufnahme offen geblieben. Zumindest ein Rekrut, nämlich der Zeuge O1, bekam während der Fahrt aufgrund der beengten Platzverhältnisse auf der Pritsche einen schmerzhaften Krampf in den Beinen. Er teilte dies dem mitfahrenden Ausbilder aber nicht mit.
Der Pritschenwagen traf nach fünf bis zehn Minuten Fahrt am Übungsgelände ein und hielt etwas oberhalb der Sandgrube an. Bei dieser Sandgrube handelt es sich um eine leichte Vertiefung im ansonsten bewaldeten Übungsgelände, die in Nord-Süd-Richtung etwa 50 Meter und in Ost-West-Richtung etwa 20 Meter misst. Ihr Hauptzugang befindet sich am Südende, auf dieser Seite öffnet sich die Grube dem umliegenden Gelände. Vom Haltepunkt des Pritschenwagens am Nordende der Sandgrube aus gab es ebenfalls Zugangsmöglichkeiten zur Grube, hier musste allerdings, wenn man von dort in die Grube herabsteigen wollte, ein Höhenunterschied von etwa zwei bis drei Metern überbrückt werden.
Die Rekruten wurden vom früheren Mitangeklagten I2 und seinen Hilfsausbildern, den erwähnten drei Obergefreiten, in Empfang genommen. Nachdem der Pritschenwagen angehalten hatte, wurden die Rekruten einzeln von der Ladefläche geholt, wobei darauf geachtet wurde, dass sie sich nicht verletzen. Die Zeugen K3, O1, T5, M2 und T4 fielen beim Abladen allerdings auf den Sandboden, verletzten sich dabei jedoch nicht. Bei den übrigen Rekruten verlief das Abladen reibungslos.
Die Rekruten wurden von den Ausbildern anschließend in den zuvor mit Stacheldraht abgetrennten Bereich der Sandgrube heruntergebracht, wo sie sich zunächst in einer etwa 3 Meter durchmessenden Abgrabung mit steilen Sandwänden, die zu einer Seite hin offen war, hinknien mussten. Einige der Rekruten wurden von den Ausbildern angewiesen, sich mit ihrem Kopf an diese Sandwand anzulehnen. Der Pritschenwagen fuhr, nachdem auch die Ausrüstung der Rekruten abgeladen worden war, derweil mit dem Ausbilder, der zur Begleitung auf der Pritsche mitgefahren war, zurück zum Überfallort, um dort auf die nächste Gruppe Rekruten zu warten.
In der Sandgrube begann sodann das eigentliche, von I2 geleitete "Verhör". Die Rekruten wurden zunächst ganz allgemein befragt, wer Gruppenführer und wer Zugführer ist, wie stark die Truppe ist und welchen Auftrag sie hat, teilweise wurden auch Namen und Personenkennziffer der Befragten verlangt. I2 stellte diese Fragen durchweg in gebrochenem Englisch, wodurch er möglichst realistisch eine Gefangennahme durch irregulär kämpfende Einheiten simulieren wollte. Manchmal wurden seine Fragen von einem der Hilfsausbilder für diejenigen Rekruten ins Deutsche übersetzt, die kein Englisch verstanden.
Die Rekruten reagierten auf diese Befragung unterschiedlich. Sie waren auf eine solche "Übung" ja nicht vorbereitet worden und wussten deshalb nicht, wie sie sich richtig zu verhalten hatten. Manche der Rekruten gaben nicht ernst gemeinte Antworten. So bezeichnete der Zeuge X3 den Fragesteller als "Jogi-Bär". Ein Rekrut aus der Gruppe des Zeugen L6 antwortete auf die Frage nach seinem Anführer mit "I4"; der Zeuge L7 beantwortete diese Frage mit "Bundeskanzler Gerhard Schröder". Manche Rekruten sagten, dass sie die gewünschten Antworten nicht wüssten. Einige wenige Rekruten, wie beispielsweise der Zeuge H2, beantworteten die Fragen wahrheitsgemäß. Größtenteils gingen die Rekruten aber davon aus, dass von ihnen als Soldaten erwartet werde, niemanden zu verraten; deshalb schwiegen sie und gaben keine Antwort. I2 versuchte, diese schweigenden Rekruten und diejenigen, die unpassende Antworten auf seine Fragen gaben, dann doch noch zu einer aus seiner Sicht zufriedenstellenden Antwort zu bewegen, indem er sie unterschiedlichen "Behandlungen" unterzog.
Ein Teil der Rekruten musste sich in einer Entfernung von etwa einem Meter einem Kameraden gegenüber hinknien. Sodann wurden beide mit dem Oberkörper soweit nach vorne gezogen, bis sich ihre Helme berührten. Diese Position mussten zumindest die Zeugen F1, K4, G2, N1, B2, C3 und F3 einnehmen. Es wurde für die Rekruten nach einiger Zeit anstrengend, diese Position zu halten. Wenn einen der Rekruten die Kräfte verließen und er umfiel, wie dies dem Zeugen N1 passierte, fiel auch der andere Kamerad mit um. Da die Hände der Rekruten nach wie vor auf dem Rücken gefesselt waren, hatten diese keine Möglichkeit, sich hierbei abzufangen und fielen in den Sand.
Eine Variation dieser Zwangshaltung bestand darin, einen Rekruten an einen Baum zu stellen, ihn sich mit dem behelmten Kopf daran anlehnen zu lassen und sodann seine Füße soweit zurückzuziehen, bis es für ihn sehr anstrengend wurde, die Position zu halten. Auf diese Weise wurde von den Ausbildern unter anderem mit dem Zeugen E3 verfahren. Wäre er mit dem Kopf abgerutscht, wäre er umgefallen und hätte sich wegen seiner nach wie vor auf dem Rücken gefesselten Hände auch nicht abfangen können.
Ein anderer Teil der Rekruten wurde von den Kabelbindern befreit und musste sodann – wie die Zeugen H2, L8, M3, X3, P1 und I3 – mit verbundenen Augen körperliche Übungen wie beispielsweise Liegestütze oder Kniebeugen machen.
Einige Rekruten, darunter die Zeugen F1, H2, M3, X3, X4, T5, I3 und F3, mussten nach dem Lösen der Kabelbinder mit verbundenen Augen alleine oder zu zweit einen Baumstamm vor dem Körper bzw. über dem Kopf halten. Bei denjenigen Rekruten, die den Baumstamm über ihrem Kopf halten mussten, standen zur Absicherung jeweils zwei Hilfsausbilder daneben, die notfalls den Baumstamm auffangen sollten, falls die Rekruten von ihren Kräften verlassen würden und sie den Baumstamm fallen ließen.
Das Halten von Baumstämmen war allerdings in der Grundausbildung in den Monaten vor dieser Übung nichts Ungewöhnliches gewesen; es sollte dazu dienen, die körperliche Fitness der Rekruten zu steigern. Die geänderte, ab dem 1. Oktober 2004 gültige AnTrA 1 sah die Benutzung von "Rundhölzern" im Gelände zur Steigerung der militärischen Fitness sogar ausdrücklich vor.
Zwei Kameraden aus der Gruppe des Zeugen O2, die einen Baumstamm halten mussten, wurde von den Verhörenden gesagt, dass einer ihrer Kameraden erschossen werde, wenn sie den Baumstamm fallen lassen. Als sie den Baumstamm dann tatsächlich fallen ließen, gab einer der Hilfsausbilder auf ein zuvor verabredetes Zeichen eines anderen Ausbilders hin einen Feuerstoß aus dem Maschinengewehr ab, wodurch die angedrohte Erschießung des Kameraden simuliert werden sollte.
Solche simulierten Erschießungen gab es im übrigen auch dann, wenn Rekruten sich weigerten, auf I2 Fragen zu antworten. Den Zeugen K3, F2, G4, H2, O1, T4, U1, S4, X1, L7, C5 und L9 wurde damit gedroht, sie zu erschießen, wenn sie nicht antworten. Als sie die folgende Frage I2 gleichwohl nicht beantworteten, wurde ein Feuerstoß aus dem Maschinengewehr abgegeben. Anschließend wurde ihnen von einem der Ausbilder auf Deutsch leise ins Ohr geflüstert, sie seien jetzt tot und sollten sich ruhig verhalten. Sie wurden dann während der weiteren Befragung von den Ausbildern auch nicht mehr angesprochen.
Aus der mitgebrachten Kübelspritze wurden zahlreiche Rekruten, darunter die Zeugen K3, E4, F1, F2, F4, M3, P, O1, X3, X4, P1, X1, X, I5, L10 und F3, mit Wasser bespritzt, was einige aufgrund der sommerlichen Außentemperaturen als nicht schlimm oder als Erfrischung empfanden, andere hingegen – nämlich der Zeuge F4 – als überflüssig oder – wie der Zeuge O1 – als unangenehm. Dem Zeugen M2 wurde gesagt, als er in der Sandgrube von oben herab nass gespritzt wurde, dass auf ihn und seine Gruppe herunteruriniert werde.
Anderen Rekruten wurde Sand unter ihre Kleidung geworfen, wie dem Zeugen M4, und schließlich gab es auch noch Rekruten, die mit beidem – also mit Wasser und Sand – traktiert wurden. Hierzu gehörten unter anderem die Zeugen I6, M3, X2, U1, T5, S4 und C5. Weil der nasse Sand an der Kleidung haftete und auf der Haut rieb, führte dies bei den als Zeugen vernommenen Rekruten X2 und C5 dazu, dass sie sich beim abschließenden Marsch zurück zur Kaserne die Oberschenkel wund liefen bzw. sich ihre vom vorangegangenen Nachtmarsch herrührenden wunden Stellen verschlimmerten.
Einem weiteren Teil der Rekruten – nämlich den Zeugen O1, T4, M2, E4, F4, G4 und L3 – wurde durch I2 und einen Hilfsausbilder das Wasser aus der Kübelspritze auch in den Mund gepumpt, wobei entweder I2 den Rekruten festhielt und der Hilfsausbilder die Kübelspritze bediente oder umgekehrt.
Die Zeugen T4, O1 und M2, deren Gruppe ja als erste überfallen worden war, kamen mit ihrer Gruppe auch als erste in der Sandgrube an. Der Zeuge M2 wurde im Laufe seiner Befragung auf den Rücken gelegt. Weil die Schmerzen in seinen Schultern in dieser Lage schlimmer wurden, versuchte er, sich wieder auf die Seite zu drehen, wurde aber von einem der Ausbilder wieder auf den Rücken gelegt, dabei festgehalten und weiter befragt. Da er nach wie vor nicht die gewünschten Antworten gab, wurde ihm der Schlauch der Kübelspritze entweder von I2 oder einem der beteiligten Hilfsausbilder im Beisein des I2 vor den Mund gehalten und die Kübelspritze sodann betätigt. Weil M2 seinen Mund nicht freiwillig aufmachte, wurde dieser von I2 oder dem Hilfsausbilder im Beisein des I2 dadurch gewaltsam geöffnet, dass mit der Hand Druck auf M2s Unterkiefer ausgeübt wurde. In den auf diese Weise geöffneten Mund wurde sodann das Wasser aus der Kübelspritze hineingepumpt. Infolge des Wassers im Mund bekam M2 keine Luft mehr und versuchte, sich seitlich wegzudrehen. Dies gelang ihm aber nicht, da er – entweder von I2 oder einem der anwesenden Hilfsausbilder – weiterhin festgehalten und auf dem Boden fixiert wurde. In dieser Lage wurde M2 mehrmals Wasser in den Mund gepumpt. Später wurde ihm dann noch der Reißverschluss seiner Hose geöffnet, der Schlauch der Kübelspritze hineingesteckt und sodann Wasser in die Hose gepumpt. Anschließend wurde M2 von I2 in Anspielung auf die nasse Hose als "Bettnässer" verhöhnt. Als der Zeuge M2 daraufhin richtig wütend wurde und seinerseits I2 beleidigte, fragte dieser ihn, ob er sterben wolle. M2, der er keine Lust mehr auf die Fortsetzung der Befragung hatte, bejahte dies mit den Worten "It`s a nice day to die.". Daraufhin bekam er einen metallischen Gegenstand – welchen, konnte die Kammer nicht klären – an den Kopf gehalten und hörte einen Maschinengewehrverschluss einrasten. Er geriet daraufhin in Panik, weil er im ersten Moment dachte, dass ihm tatsächlich ein Maschinengewehr an den Kopf gehalten werde und er aus dem vorangegangenen Unterricht wusste, welche Verletzungen auch Platzpatronen verursachen können, wenn sie in unmittelbarer Nähe eines Menschen abgeschossen werden. Es fielen sodann tatsächlich mehrere Schüsse aus dem Maschinengewehr, doch befand sich dies nicht unmittelbar am Kopf des Zeugen, sondern in einer Entfernung von einigen Metern. Anschließend sagte I2 dem Zeugen M2, dass dieser jetzt "tot" sei und ruhig sein solle.
Den Zeugen T4 und O1 – ebenfalls aus der ersten Gruppe Rekruten, die zur Sandgrube gebracht worden war – wurde, während sie auf dem Sandboden mit verbundenen Augen und auf dem Rücken gefesselten Händen knieten, die Nase zugehalten, damit sie ihren Mund aufmachten. Sodann wurde ihnen ebenfalls Wasser mit der Kübelspritze in den Mund gepumpt, so dass sie eine Zeit lang nicht richtig atmen konnten.
Auch dem Zeugen F4, der in einer anderen Gruppe als die Zeugen T4, M2 und O1 war, wurde in der Sandgrube gewaltsam der Mund aufgedrückt und Wasser hineingepumpt. Dabei lief ihm auch Wasser in die Nase. Atemprobleme bekam der Zeuge F4 hierdurch aber nicht.
Das Gleiche passierte dem Zeugen E4, der in derselben Gruppe wie der Zeuge F4 war. Er hatte kurzfristig Luftnot, als ihm die Nase zugehalten wurde. Auch ihm wurde der Reißverschluss seiner Hose geöffnet, der Schlauch der Kübelspritze durch die Öffnung in die Hose gesteckt und sodann Wasser in die Hose gepumpt.
Dem Zeugen U1 wurde mit der Kübelspritze mehrmals Wasser in den Mund gespritzt, bis er nicht mehr richtig atmen konnte, weil ihm das Wasser dann auch in die Nase lief. Allerdings wurde sein Mund nicht gewaltsam geöffnet.
Der Zeuge L3 wurde mit Wasser aus der Kübelspritze übergossen. Nachdem er sodann auf den Rücken gelegt worden war, wurde ihm Wasser in den Mund gepumpt.
Der Zeuge G4 befand sich gegen 8:08 Uhr in der Sandgrube und wurde von I2 verhört. Er musste sich zunächst mit dem Kopf an einen Baum anlehnen, wobei nach wie vor seine Augen verbunden und seine Hände auf dem Rücken gefesselt waren. Sodann wurden seine Beine von den Ausbildern immer weiter zurückgezogen, bis es für den Zeugen anstrengend wurde, sich in dieser Position zu halten. Dann wurde dem Zeugen mit der Kübelspritze Wasser in seine Hose gepumpt, während er von I2 weiter befragt wurde. Als G4 eine patzige Antwort auf eine Frage des I2 gab, wurde er auf den Rücken gelegt. Sodann wurde ihm der Schlauch der Kübelspritze vor ein Nasenloch gehalten und Wasser in die Nase gepumpt. Anschließend wurde ihm von I2 die Nase zugehalten und der Mund aufgedrückt, während einer der Hilfsausbilder Wasser mit der Kübelspritze in den Mund des Zeugen pumpte. Als der Zeuge versuchte, das Wasser auszuspucken, verschluckte er sich.
Diese Vernehmung des Zeugen G4 wurde vom Angeklagten E, der sich zu diesem Zeitpunkt ebenso wie die Angeklagten I und K – dessen Beteiligung an dieser Übung allerdings nicht Gegenstand der Anklage ist – an der Sandgrube aufhielt, mit seiner Kamera fotografiert. Die Behandlung des Zeugen G4 durch I2 und den Hilfsausbilder wurde aber weder von E noch von I unterbunden, obwohl beide diese mitbekamen.
Dass auch der Angeklagte T1 – der sich gegen 8:05 Uhr ebenfalls an der Sandgrube aufgehalten hatte und vom Angeklagten E dabei fotografiert worden war, wie er unter Vorhalt einer Pistole einen gespielten Sturmangriff unternahm – diese Behandlung des Zeugen G4 durch I2 mitbekam, konnte die Kammer hingegen nicht sicher feststellen. Es ist möglich, dass der Angeklagte T1, der ja Mitglied des Überfallkommandos war, nach diesen Fotoaufnahmen mit dem Pritschenwagen zurück zum Überfallort gefahren ist, um dort auf die nächste Gruppe Rekruten zu warten, sich während der Vernehmung des Zeugen G4 also schon nicht mehr an der Sandgrube befand.
Ob die Angeklagten E und I auch in der Folgezeit an der Sandgrube verweilten, ließ sich nicht sicher feststellen. Möglich ist, dass sie zwischenzeitlich wieder Marschüberwachung fuhren oder sich am Überfallort aufhielten. Spätestens gegen 9:09 Uhr waren aber beide wieder an der Sandgrube anwesend. Zu diesem Zeitpunkt wurde dort gerade die Gruppe vernommen, in welcher sich auch der Zeuge C4 befand. Zunächst musste sich C4 auf die oben näher beschriebene Art und Weise Kopf an Kopf mit einem Kameraden hinknien. Später wurden seine Kabelbinder durchtrennt und er wurde von I2 angewiesen, Liegestütze zu machen. Dabei wurde er von I2 am Kragen gefasst und nach unten gedrückt, wodurch die Ausführung der Liegestütze für ihn erheblich anstrengender wurde. Als C4 hierbei mit seinem Kopf auf den Sandboden aufschlug, entschuldigte sich I2 allerdings sofort hierfür. Der Angeklagte E, der mit seiner Kamera die Vernehmung des Zeugen C4 fotografierte, bekam dies mit. Als der Zeuge C4 zu ihm gebracht wurde, sagte er dem Zeugen, dass er es sei, Hauptfeldwebel E, und dass der Zeuge jetzt aufhören könne, wenn er es wolle. Da sich der Zeuge C4 aber für seine Gruppe verantwortlich fühlte – er war bei dem Marsch damals als Gruppenführer eingesetzt –, machte er von diesem Angebot keinen Gebrauch und setzte die Übung fort. Anschließend musste der Zeuge mit weiterhin verbundenen Augen – zunächst alleine, später mit einem Kameraden zusammen – einen Baumstamm vor dem Körper halten, was für ihn anstrengend war. Auch dies wurde vom Angeklagten E fotografiert. Letztlich wurde die Kleidung des Zeugen mit Wasser durchnässt und ihm wurde Sand unter die Kleidung geworfen, der an der nassen Kleidung haften blieb und beim späteren Rückmarsch in die Kaserne auf der Haut scheuerte. Auch die Behandlung des Zeugen C4 durch I2 wurde vom Angeklagten E nicht unterbunden, obwohl er diese mitbekommen hatte. Der Zeuge C4 hätte zwar nach dem Ende seiner Befragung ausreichend Zeit gehabt, sich im Wald umzuziehen – Wechselkleidung hatte er in seiner Ausrüstung dabei –, sah hiervon jedoch ab, weil die Übung nicht ausdrücklich für beendet erklärt worden war.
Zur Gruppe des Zeugen C4 gehörte auch der Zeuge G2. Dieser war bereits während des Überfalls bei dem Versuch, vor den Angreifern zu fliehen, in einen Graben gefallen und dabei mit dem Rücken auf einen Stein gestürzt; seitdem schmerzte ihm der Rücken. Als er später in der Sandgrube auf die oben beschriebene Art und Weise Kopf an Kopf mit einem Kameraden knien musste, bereitete ihm diese Haltung aufgrund des vorangegangenen Sturzes besondere Schmerzen. Er wurde deshalb zum Angeklagten E gebracht, der – wie oben bereits erwähnt – zu diesem Zeitpunkt an der Sandgrube anwesend war. Ob E mitbekommen hatte, wie der Zeuge G2 in der Grube knien musste, ließ sich allerdings nicht feststellen. Er sagte zu G2 sodann auf Deutsch, er – der Zeuge – müsse nur sagen, dass er ein "Tiffy" sei, dann sei die Übung für ihn beendet. Der Zeuge G2 kam dieser Aufforderung nach, woraufhin ihm die Kabelbinder und die Augenbinde abgenommen wurden. Danach wurde er von E angewiesen, sich an einen bestimmten Platz im Wald zurückzuziehen und sich dort auszuruhen.
Der Hinweis, durch Nennung des Wortes "Tiffy" aus der Übung aussteigen zu können, wurde außer dem Zeugen G2 nur den Zeugen F1, X2, X3, T5 und O2 gegeben. Letztere machten hiervon aber keinen Gebrauch.
Manche Rekruten, nämlich die Zeugen L6, G3, L5, E2, S5, T6, O2, F5, G5 und N2, wurden während des Verhörs von den Ausbildern allenfalls befragt, ansonsten aber in Ruhe gelassen. Sie mussten also weder Liegestütze machen oder einen Baumstamm halten, noch wurden sie mit Sand oder Wasser bespritzt.
Die Behandlung der Rekruten hatte sich I2 ausgedacht, der sie zum Teil selbst vornahm und im übrigen die ihm zugeteilten Hilfsausbilder dazu veranlasste, sie vorzunehmen. I2 fühlte sich durch die zeitweise Anwesenheit der Angeklagten E und I an der Sandgrube bestärkt, weil diese bei der "Behandlung" der Zeugen G4 und C4 nicht eingeschritten waren und diese nicht unterbunden hatten.
Den Angeklagten E und I war spätestens seit der Vernehmung des Zeugen G4 gegen 8:08 Uhr an diesem Morgen bekannt, welche Methoden I2 bei der Befragung der Rekruten anwendete. Trotz dieser Kenntnis unterbanden sie weitere Verhöre durch I2 in der Folgezeit nicht. Ob hingegen auch der Angeklagte T1 davon wusste, was I2 und die ihm zugewiesenen Hilfsausbilder in der Sandgrube im Einzelnen anstellten, konnte die Kammer nicht feststellen.
Das Verhör einer Gruppe an und in der Sandgrube dauerte zwischen 20 und 30 Minuten. Dann wurde in der Regel schon die nächste Gruppe Rekruten mit dem Pritschenwagen zum Übungsplatz gebracht, wo sie von I2 und seinen Hilfsausbildern in Empfang genommen und in die Sandgrube geführt wurde. Für die vorherige Gruppe war die Übung damit beendet. Deren Rekruten wurden, soweit dies noch nicht geschehen war, von den Kabelbindern und den Augenbinden befreit. Anschließend wurde ihnen in einiger Entfernung zur Sandgrube ein Platz im Wald zugewiesen, an dem sie sich ausruhen sollten. Der Zeuge M2 blieb allerdings, nachdem er von den Kabelbindern befreit worden war, zunächst im Sand liegen, weil seine Schultern aufgrund der Fesselung derart stark schmerzten, dass er nicht aufstehen konnte. Auch nach der Aufforderung eines Ausbilders, aus der Sandkuhle zu gehen, konnte er zunächst nicht aufstehen. Erst als ihn zwei Hilfsausbilder unterstützten, konnte er mit deren Hilfe zu dem Platz gehen, der seiner Gruppe zugewiesen worden war. Der Zeuge M2 war über das Geschehen so erzürnt, dass er auch nach der Ruhepause im Wald immer noch "sauer" war.
Auf diese beschriebene Art und Weise wurden sämtliche Gruppen der beiden Züge, die an diesem Tag unterwegs waren – vermutlich waren es zehn bis elf Gruppen –, überfallen, gefangen genommen und in der Sandgrube verhört.
Während der Befragung der vorletzten Gruppe in der Sandgrube erschien schließlich auch der Kompaniechef, der Angeklagte T, gemeinsam mit seinem Stellvertreter, dem Zeugen Oberleutnant B3, und schaute sich das Geschehen an. Er sah, dass Rekruten, deren Augen verbunden und deren Hände gefesselt waren, in der Sandgrube hockten und teilweise mit Wasser am Rücken und an ihren Beinen nass gemacht wurden. Er sah auch, dass andere Rekruten alleine oder zu zweit einen Baumstamm halten mussten, was aber, wie oben bereits erwähnt, in der Grundausbildung nichts Ungewöhnliches war. Dass I2 zu diesem Zeitpunkt – also während der Anwesenheit des Kompaniechefs – die oben näher beschriebenen Verhörmethoden angewandt und der Angeklagte T diese mitbekommen hat, steht nach der Beweisaufnahme nicht fest.
Der Angeklagte T – der ja wusste, dass eine solche Geiselnahmeübung in der geltenden AnTrA 1 nicht vorgesehen war – unterband die Fortsetzung der Übung nicht. Er nahm zwei herumalbernde Rekruten – vermutlich handelte es sich hierbei um die Zeugen M3 und X4 – aus der Übung heraus und machte ihnen Vorhaltungen, dass sie die Übung nicht ernst nähmen. Außerdem unterhielt er sich auch mit solchen Rekruten, für welche die Übung bereits beendet war, darüber, wie diese die Übung gefunden hätten.
Im Anschluss an die Übung, die zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr beendet war, gab es für die einzelnen Gruppen noch eine kurze Nachbesprechung, in welcher die Zugführer oder der ehemalige Mitangeklagte I2 den Rekruten sagten, was diese falsch gemacht hätten. Sie wiesen die Rekruten insbesondere darauf hin, dass sie bei einer echten Geiselnahme besser mit den Geiselnehmern kooperieren und deren Fragen ruhig beantworten sollten, weil sie ansonsten erschossen würden.
Sämtliche von der Kammer als Zeugen vernommenen 56 ehemaligen Rekruten gingen im Zeitpunkt der Übung davon aus, dass diese regulärer Bestandteil der Allgemeinen Grundausbildung war. Bis auf diejenigen Rekruten, denen dies im Laufe der Übung ausdrücklich gesagt worden war, wusste auch niemand, dass er die Geiselnahmeübung durch Nennung des Wortes "Tiffy" hätte abbrechen können. Die Kammer hält es allerdings für möglich, dass die Übung für einen Rekruten auch dann abgebrochen worden wäre, wenn dieser nicht ausdrücklich das Wort "Tiffy" genannt, sondern auf andere Weise zu erkennen gegeben hätte, dass er nicht mehr weitermachen könne.
Die meisten der als Zeugen vernommenen Rekruten aus dem zweiten Quartal, die an dieser Übung teilgenommen haben, fand und findet auch heute noch die damalige Übung nicht schlimm. Die Zeugen K3, L6, E4, F2, H2, K4, L3, U1, S5, L7, B2, I3, I5, E3, L9, F5 und N2 fanden die Übung sogar gut; die Zeugen C3 und F2 bezeichneten sie als Höhepunkt bzw. "Highlight" ihrer Grundausbildung. Der Zeuge G4 war während der Übung wütend über seine Behandlung, sieht sie heute aber nicht mehr als Misshandlung an. Lediglich die Zeugen C4, X2, M2, E2 und F3 fanden die Übung nicht gut, aber auch sie beschwerten sich nach der Übung nicht darüber.
Vom 22. bis zum 24. Juni 2004 besuchte schließlich auch der Angeklagte E den bereits erwähnten Lehrgang "Ausbildung der Ausbilder" in H1, auf dem die neuen Ausbildungsinhalte der AnTrA 1 vermittelt wurden. Auch hier wurde eine Übung "Geiselnahme/Verhalten in Geiselhaft" weder theoretisch noch praktisch ausgebildet, jedoch ist möglich, dass während der Ausbildung im Hörsaal oder in einer Pause darüber gesprochen wurde.
II. (Fälle 2 bis 4 der Anklageschrift)
Anfang des 3. Quartals 2004 begannen etwa 150 Rekruten ihre Allgemeine Grundausbildung in der D1, die auf drei Ausbildungszüge verteilt wurden. Zugführer des ersten Zuges war der Angeklagte E, Zugführer des 3. Zuges der Angeklagte I. Der Zugführer des 2. Zuges wechselte – möglicherweise bedingt durch Krankheit oder Fortbildung – mehrmals; zeitweise übernahm auch der Angeklagte A diese Aufgabe. Der Angeklagte T war weiterhin Kompaniechef, vertrat aber vom 22. Juli bis zum 16. August 2004 einen Stabsoffizier im Bataillon und versah deshalb während dieses Zeitraums seinen Dienst in U2.
Den Planungen der beiden Zugführer E und I zufolge sollten auch in diesem Quartal wieder Geiselnahmeübungen stattfinden, allerdings nicht – insoweit unterschied sich die Planung vom vorangegangenen Quartal – für alle Züge gleichzeitig, sondern für jeden Zug gesondert. Außerdem sollte das "Verhör" nicht mehr in der Sandgrube auf dem Standortübungsplatz, sondern im Keller des Gebäudes stattfinden, in welchem der jeweilige Zug untergebracht war. Als erster sollte der dritte, vom Angeklagten I geführte Zug die Übung absolvieren, danach die beiden anderen Züge.
Ob die Angeklagten E und I für diese Geiselnahmen ebenfalls eine Genehmigung des Angeklagten T einholten, ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme offen geblieben. Möglich ist, dass der Angeklagte T gegenüber dem Angeklagten I die Durchführung der Geiselnahmeübungen für alle Züge genehmigt und am späten Nachmittag des 24. August 2004 gegenüber I sogar angekündigt hatte, am nächsten Morgen im Keller beim sogenannten "Verhör" der Rekruten des 3. Zuges zur Dienstaufsicht zu erscheinen. Genauso gut möglich ist aber auch, dass T von den übrigen Angeklagten überhaupt nicht auf die Übungen im 3. Quartal angesprochen und um deren Genehmigung gebeten worden ist und daher von diesen geplanten und später dann auch durchgeführten Übungen gar nichts wusste.
1. (Fall 2 der Anklageschrift)
Wie bereits ausgeführt, sollte der dritte Zug mit der Durchführung der Geiselnahmeübung beginnen, und zwar in der Nacht vom 24. auf den 25. August 2004. Einige Tage vor dem 24. August 2004, wobei sich der genaue Zeitpunkt nicht mehr feststellen ließ, fand eine Ausbilderbesprechung statt, in der es um die Geiselnahmeübung des 3. Zuges ging. An dieser von den Angeklagten E und I anberaumten Besprechung nahmen neben den beiden Zugführern E und I die Angeklagten L1, K, L und K1 sowie zahlreiche weitere nicht angeklagte Ausbilder, darunter vermutlich auch die Gruppenführer des 3. Zuges, teil.
Laut Dienstplan war für den 3. Zug am 24. August 2004 eine Schießübung angesetzt, die sich bis in den späten Abend ziehen sollte. Anschließend sollten die Rekruten, so die Planungen von E und I, auf einen nächtlichen Orientierungsmarsch geschickt werden, an dessen letzter Station der Überfall stattfinden sollte. Von dort aus sollten sie mit einem Pritschenwagen zur Kaserne transportiert, in den Keller des Kasernenblocks 6 verbracht und dort verhört werden. Im Keller, so die Planung, sollte ein Raum mit Sportmatten ausgelegt werden, in den die Rekruten zunächst alle hineingebracht werden sollten. Von dort aus sollten sie dann einzeln in einen anderen Raum zum "Verhör" gebracht und im Verlauf dieses "Verhörs" mit einer vorher bereitgestellten Kübelspritze nass gemacht werden. Anschließend sollten die Rekruten in einen anderen Raum gebracht und dort gesammelt werden, bis alle Gruppenmitglieder wieder zusammen waren. Damit sie währenddessen aufgrund ihrer durchnässten Kleidung nicht frieren, sollten sie mit bereitgelegten Decken zugedeckt werden. Schließlich sollten sie befreit werden; die Ausbilder sollten sich noch kurz erkundigen, ob alles in Ordnung sei und die Rekruten sodann auf ihre Stube schicken.
Ob auf dieser Ausbilderbesprechung noch weitere Einzelheiten der Stationen "Überfall" und "Verhör" besprochen wurden, ist in der Beweisaufnahme nicht geklärt worden. Zu der Station "Verhör" wurde in der Besprechung aber zumindest noch gesagt, dass sich die dafür eingeteilten Ausbilder an den "Sachen aus der Sandgrube" orientieren sollten.
Die Angeklagten E und I rechneten aufgrund ihrer Beobachtungen, die sie bei der ersten Übung in der Sandgrube gemacht hatten, und der Tatsache, dass auch dieses Mal wieder eine Kübelspritze zum Einsatz kommen sollte, damit, dass die Rekruten während des Verhörs im Keller nicht nur längere Zeit mit gefesselten Händen und verbundenen Augen auf dem Boden würden knien müssen, sondern auch damit, dass einigen Rekruten gewaltsam Wasser in den Mund gepumpt werden könnte. Außerdem gingen sie davon aus, dass Rekruten wieder mit Wasser aus der Kübelspritze durchnässt werden würden, falls sie die Fragen der Ausbilder nicht beantworteten. Auch der Angeklagte K, der sich während der vorangegangenen Übung in der Sandgrube aufgehalten und dabei die Vernehmung des Zeugen G4 durch I2 mitbekommen hatte, rechnete hiermit. Die Angeklagten E, I und K nahmen diese Maßnahmen aber bewusst in Kauf, weil sie eine möglichst realistische Befragungssituation wünschten. Dass auch die Angeklagten L1, L und K1, die bei dieser Übung für den Zugriff eingeteilt waren, hiermit rechneten, vermochte die Kammer hingegen nicht mit einer für eine Verurteilung dieser Angeklagten ausreichenden Sicherheit festzustellen.
Drei der für den Keller eingeteilten Ausbilder, nämlich der Angeklagte L, der – nicht angeklagte – Zeuge und damalige Fahnenjunker I7 sowie der von I im Anschluss an die Besprechung für das Verhör noch eingeteilte Angeklagte A sprachen sich nach dieser Unterredung ab, wie der Kellerraum für das geplante Verhör herzurichten sei. Sie kamen überein, dass zwei Stühle und ein Tisch, an dem die Rekruten ins Kreuzverhör genommen werden konnten, aufgestellt werden sollten. Der Angeklagte L kam zudem auf die Idee, eine Hochsprungmatte vor den Kellerabgang zu legen. An diese Matte sollte der Pritschenwagen mit den Rekruten auf der Ladefläche rückwärts heranfahren, damit die Rekruten beim Abladen von der Pritsche auf einer weichen Unterlage aufkommen und sich nicht verletzen.
Weder der für die Rekruten einsehbare, noch der vom Kompaniechef Hauptmann T unterzeichnete und an das Bataillon gesandte Dienstplan enthielten Informationen darüber, dass eine Geiselnahme vorgesehen war. Für den 3. Zug sah dieser Dienstplan am 25. August 2004 in der Zeit von 0:00 Uhr bis 16:20 Uhr lediglich einen "Gefechtsmarsch gem. gedachtem Verlauf" ohne nähere Erläuterungen vor. Dass ein Überfall auf die Rekruten mit anschließendem Verhör erfolgen sollte, wurde nicht erwähnt.
Am 24. August 2004 befanden sich die Rekruten des 3. Zuges sodann tagsüber auf der Schießanlage und absolvierten die nach Dienstplan vorgesehene Schießübung. Gegen Mitternacht kehrten sie in die Kaserne zurück, wo sie zunächst damit begannen, ihre Waffen zu reinigen, kurze Zeit später jedoch in den Unterrichtsraum befohlen wurden. Dort teilte ihnen ihr Zugführer, der Angeklagte I, eine Lage mit, wonach es terroristische Anschläge im Raum D2 gegeben habe und die Bahnstrecke in der Nähe der Kaserne gesichert werden müsse. Die Rekruten sollten sich gefechtsmäßig ausrüsten, aufmunitionieren und sodann gruppenweise auf einen Nachtorientierungsmarsch gehen. Den geplanten Hinterhalt und das anschließende Verhör erwähnte er jedoch nicht.
In dieser Besprechung wurde den Rekruten – anders als bei der Übung im 2. Quartal – vom Angeklagten I auch mitgeteilt, dass sie die Übung jederzeit durch Nennung des Wortes "Tiffy" beenden könnten. Einige der Rekruten – darunter die Zeugen M5, I8, N3 und C6 – sahen dieses Wort als Synonym für "Weichei" an; der Zeuge P2 war der Auffassung, dass dieses Wort bewusst so gewählt worden war, damit es von den Rekruten nicht so schnell genannt würde. Für die meisten anderen Rekruten hingegen hatte das Wort "Tiffy" – anders als noch für die Rekruten im vorangegangenen Quartal – keine spezielle Bedeutung.
Die Rekruten des 3. Zuges wurden auf vier Gruppen verteilt, die zeitlich versetzt von der Kaserne losmarschierten und sich auf den Weg zum ersten Kontrollpunkt machten. An diesem Abend wurden die Gruppen zunächst von ihren jeweiligen Gruppenführern – Stabsunteroffizier F1, Feldwebel G, Fahnenjunker T7 und Fahnenjunker T8 – angeführt. Bereits kurz nach Abmarsch von der Kaserne wurde aber ein Beschuss durch feindliche Kräfte simuliert, woraufhin der jeweilige Gruppenführer seiner Gruppe mitteilte, er sei "erschossen" worden. Von diesem Punkt an musste einer der Rekruten die Gruppenführung übernehmen; die Gruppenführer begleiteten die Rekruten aber weiterhin und gaben erforderlichenfalls Hilfestellung. Der Angeklagte I fuhr derweil mit einem Geländewagen Marschüberwachung, kontrollierte also, ob sich die einzelnen Gruppen auf der vorgesehenen Marschroute befanden und ob alles in Ordnung war.
Unterdessen bereitete sich das "Überfallkommando" auf den Zugriff vor. Weil die Angeklagten E und I bei der ersten Übung festgestellt hatten, dass sechs Angreifer nicht ausreichten, um die Gruppen – die teilweise ja aus zehn oder mehr Rekruten bestanden – zügig überwältigen zu können, waren dieses Mal zwischen zehn und zwölf Ausbilder für den Überfall eingeteilt, um in etwa Gruppenstärke zu erreichen, darunter die Angeklagten E, L1, K und K1, die früheren Mitangeklagten N4, I1 und L11 sowie einige Hilfsausbilder. Sie wurden mit einem Bundeswehrfahrzeug in ein Waldstück an eine T-Kreuzung hinausgefahren, an welcher der Überfall dieses Mal stattfinden sollte. Sie trugen Bundeswehrkleidung, hatten aber ihr Gesicht vermummt oder mit Tarnschminke geschminkt, um von den Rekruten nicht sofort erkannt zu werden.
Vor Ort im Wald wurden die Ausbilder sodann vom Angeklagten E, dem die Leitung dieser Station oblag, und dem Angeklagten I, der sich zu dieser Zeit am Überfallort befand, eingewiesen. Der Ablauf des Überfalls blieb im Vergleich zur vorangegangenen Übung unverändert, d. h. die Rekruten sollten von den Angreifern entwaffnet und mit Kabelbindern gefesselt werden, außerdem sollte ihnen ein Stiefelbeutel oder Wäschesack über den Kopf gezogen werden, um ihnen die Sicht zu nehmen. Sodann sollte ihnen die gesamte persönliche Ausrüstung abgenommen und in bereitgelegte Tüten gepackt werden. Beim Anlegen der Kabelbinder sollte darauf geachtet werden, dass ausreichend Platz blieb, so dass sie nicht in die Haut schnitten. Der Angeklagte I begab sich nach dieser Einweisung wieder auf die Marschüberwachung, während sich die übrigen Ausbilder auf die Ankunft der ersten Rekruten vorbereiteten.
Nach mehrstündigem Marsch befanden sich die Gruppen in den frühen Morgenstunden des 25. August 2004 sodann wieder auf dem Rückweg in Richtung Kaserne. Ihr Weg führte sie in ein Waldstück hinein, wo sie an die T-Kreuzung – den vorgesehenen Überfallort – gelangten. Zu diesem Zeitpunkt waren sie bereits etwa 20 km weit marschiert. Die Ausbilder hatten sich inzwischen in den am Wegsrand stehenden Büschen versteckt.
Die Rekruten wurden zunächst durch den Angeklagten L1 abgelenkt, der seinen Wüstentarnanzug trug und auf der T-Kreuzung gut sichtbar für die Rekruten hin und her ging. Dies erweckte natürlich deren Aufmerksamkeit. Sie führten, wie sie es gelernt hatten, eine Personenüberprüfung bei L1 durch. In einem günstigen Moment zündete sodann der frühere Mitangeklagte N4 auf ein vorher verabredetes Zeichen hin einen Bodensprengsimulator, dessen lauter Knall die Rekruten verwirrte. Diesen Moment nutzten die Angreifer und kamen unter lautem Geschrei aus ihrer Deckung. Wie bei der ersten Übung am 9. Juni 2004 waren die Rekruten aufgrund des langen Marsches und der Tatsache, dass sie seit fast 24 Stunden im Dienst waren, zu erschöpft und auch zu überrascht, um noch größeren Widerstand zu leisten. Sie gingen aber durchweg davon aus, dass es sich bei den Angreifern um Bundeswehrausbilder handelte, sie also nicht von wildfremden Leuten überfallen wurden. Es gab noch einen Schusswechsel zwischen ihnen und den Angreifern, doch leisteten die Rekruten sodann der auf Englisch ausgesprochenen Aufforderung der Angreifer, die Waffe abzulegen und sich hinzulegen, Folge.
Einige Rekruten – wie die Zeugen M6, C6 und N3 – wurden zu Boden gedrückt oder gerissen, andere – wie die Zeugen X5, L12, I9 und O3 – legten sich auf die entsprechende Aufforderung hin freiwillig auf den Boden. Der Zeuge P3 hatte sich nach der Detonation in einen Graben geworfen und wollte sich verteidigen. Einer der Angreifer – wer, ließ sich nicht feststellen – kam daraufhin zu ihm und rammte ihm die Schulterstütze eines Gewehres in den Rücken.
Nachdem die Angreifer die Rekruten entwaffnet hatten, fesselten sie deren Hände auf dem Rücken mit den Kabelbindern. Die Rekruten wurden dabei nicht gefragt, ob die Kabelbinder zu fest säßen. Die Zeugen P3, I10, M5, N5, O4, N6, P2 und C7 hatten am Übungsende nach dem Abnehmen der Kabelbinder Druckspuren auf der Haut; die Zeugen M6, C8 und I8 hatten Schürfwunden davongetragen. Sämtliche Verletzungen sind jedoch folgenlos verheilt. Der Zeuge O3 hatte, nachdem ihm die Kabelbinder angelegt worden waren, darauf hingewiesen, dass sie zu fest säßen. Daraufhin wurden sie gelockert, so dass es für ihn erträglich war. Dem Zeugen P3 wurde, nachdem er sich aus den zunächst angelegten Kabelbindern hatte befreien können, ein neuer Satz Kabelbinder angelegt, und zwar dieses Mal so stramm, dass sie ins Fleisch schnitten und im Anschluss an die Übung Abdrücke auf seiner Haut zu sehen waren. Zudem wurden ihm – ebenso wie dem Zeugen N6 – die Füße gefesselt. Der Zeuge I8 hatte sich bei dem ihn fesselnden Ausbilder über die zu eng sitzenden Kabelbinder beschwert, jedoch ohne Erfolg. Wer den Zeugen P3 und I8 die Kabelbinder angelegt hatte, ließ sich in der Beweisaufnahme aber nicht klären.
Sämtlichen Rekruten wurde die Sicht dadurch genommen, dass ihnen entweder ein Stiefelbeutel über den Kopf gezogen wurde oder ihnen die Augen mit dem mitgeführten Dreieckstuch verbunden wurden. Bereits jetzt wurde ihnen von den Angreifern auf Englisch die Frage gestellt, wer der Zugführer sei; sie gaben jedoch keine Antwort. Der Zeuge L13 erhielt, als er auf eine entsprechende Frage der Angreifer nicht antwortete, einen Schlag gegen seinen Helm. Der Zeuge T9 erhielt in einer solchen Situation leichte Tritte. Neben dem Kopf des Zeugen M6 wurde eine Pistole durchgeladen und ihm anschließend an die Schläfe gehalten, um der Frage Nachdruck zu verleihen. Welcher der Ausbilder diese Schläge und Tritte ausgeteilt oder die Pistole durchgeladen hat, ließ sich jedoch nicht feststellen.
Nachdem den Rekruten die Hände gefesselt und ihnen die Augen verbunden worden waren, wurde ihnen die gesamte persönliche Ausrüstung abgenommen. Anschließend wurden sie zu einem Pritschenwagen geführt, der zwischenzeitlich von einem Hilfsausbilder, vermutlich dem Obergefreiten H3, an den Überfallort herangefahren worden war. Die Rekruten wurden auf die Ladefläche gesetzt und anschließend hineingeschoben. Die Zeugen P3 und N6 wurden, da ja auch ihre Füße gefesselt waren, zum Fahrzeug getragen und auf die Ladefläche gelegt. Als alle Mitglieder einer Gruppe auf die Ladefläche verladen worden waren, setzte sich das Fahrzeug in Bewegung. Zumindest einer der Ausbilder fuhr dabei auf der Ladefläche mit. Er befragte die Rekruten weiterhin nach Gruppenführer, Zugführer und ihrem Auftrag und sorgte unter den Rekruten für Ruhe, wenn diese sich unterhielten. Als einer der Rekruten aus der Gruppe des früheren Mitangeklagten F1 auf eine Frage der Ausbilder mit "Duffy Duck" antwortete, gab einer der mitfahrenden Ausbilder einen Schuss aus dem Fahrzeug ab; wer dies war, konnte die Kammer jedoch nicht klären. Als der Zeuge P3, der mit seinem Bauch auf dem Knie eines Kameraden lag und deshalb schlecht Luft bekam, unterwegs versuchte, sich aufzurichten, wurde er von einem der mitfahrenden Ausbilder heruntergedrückt und geschlagen. Dies tat ihm weh, weil er, wie geschildert, auf dem Knie eines Kameraden lag. Der Zeuge O3 wurde auf der Ladefläche mit der Schulterstütze eines Gewehres angestoßen, was nicht übertrieben weh tat, aber auch nicht angenehm für ihn war. Dem Zeugen N3 wurde, als er eine Frage des Ausbilders gar nicht oder falsch beantwortete, der Mündungsfeuerdämpfer eines Gewehres in die Oberschenkelregion gedrückt, was ihm weh tat.
Im Keller des Kasernengebäudes 6, in dem der dritte Zug untergebracht war, hatten sich zwischenzeitlich die für das Verhör eingeteilten Ausbilder – und zwar die Angeklagten A und L, der Fahnenjunker I7 und der Obergefreite C9, eventuell noch der eine oder andere Mannschaftsdienstgrad – eingefunden und warteten auf die Ankunft der ersten Rekruten. Als um 6:30 Uhr noch immer keine Gruppe zur Kaserne gebracht worden war, meldete sich der Angeklagte L ab, der an diesem Morgen ab 7:00 Uhr den 2. Zug unterrichten sollte, ging auf seine Stube und zog sich um. Der Angeklagte A, die Hilfsausbilder I7 und C9 sowie eventuell noch weitere Mannschaftsdienstgrade blieben im Keller.
Nach kurzer Fahrt war der Pritschenwagen an der Kaserne angekommen und hielt vor dem Kellerabgang des Gebäudes 6. Der Fahrer setzte den Wagen rückwärts an die auf dem Boden ausgelegte Hochsprungmatte, die etwa 30 bis 40 cm dick war, heran. Das Abladen der Rekruten, an dem sich der Angeklagte A bei zumindest einer Gruppe beteiligte, ging dann so vonstatten, dass sie bis an die Ladekante des Fahrzeuges gezogen wurden und ihnen dann gesagt wurde, sie sollten springen; manche wurden von einem der Ausbilder auch von der Ladekante heruntergestoßen. Bei den Rekruten, die aufgrund ihrer Augenbinde ja nach wie vor nichts sehen konnten und deshalb auch nicht wussten, wie tief und worauf sie fielen, sollte hierdurch ein Gefühl der Angst erzeugt werden. Es hat jedoch kein Rekrut bekundet, beim Fall auf die Matte tatsächlich Angst gehabt zu haben. Sie fielen weich, niemand verletzte sich oder tat sich weh. Geschlagen oder getreten wurden die Rekruten auf der Matte nicht.
Sodann wurden sie in den Keller heruntergebracht, wobei sie in der Regel von einem Ausbilder begleitet wurden, da ihre Augen noch immer verbunden waren. Der Zeuge M5, dessen Schnürsenkel möglicherweise zusammengebunden waren, fiel dabei auf der Kellertreppe hin und stieß sich das Knie, was ihm weh tat. Später ließ ihn der Ausbilder, der ihn in den Keller hinunterführte, gegen eine Wand laufen. Wer dieser Ausbilder war, konnte die Kammer nicht feststellen.
Im Keller sollten sich die Rekruten in einem Waschraum auf eine Matte knien. Sie wurden hier weiter auf Englisch nach ihrem Namen, dem Gruppenführer oder dem Zugführer befragt. Wenn sie keine Antwort gaben, wurden sie verschiedenen Behandlungen unterzogen, um sie eventuell doch noch zu einer richtigen Antwort zu bewegen.
Teilweise wurde den Rekruten Wasser auf die Kleidung gespritzt, was entweder unter Zuhilfenahme der bereitstehenden Kübelspritze oder eines Eimers geschah. Auf diese Weise wurde die Kleidung der Zeugen E5, H4, I10, H5, D3, G6, M6, L12, I8, T9, P4, O4 und X6 mehr oder weniger stark durchnässt.
Nacheinander wurden die Rekruten sodann aus diesem Waschraum in den als "Verhörraum" vorgesehenen Partykeller gebracht und dort weiter verhört. Als auf diese Weise alle Mitglieder aus der Gruppe des Zeugen P3 abgeholt worden waren und dieser bemerkte, dass er allein im Raum war, versuchte er, dessen Tür zuzuschlagen, um sich anschließend möglicherweise befreien zu können. Bevor ihm dies gelungen war, kam jedoch ein – unbekannt gebliebener – Ausbilder in den Raum hinein. Dieser stieß den Zeugen in eine Ecke, wo er mit dem Kopf gegen die Wand prallte.
Anschließend wurde der Zeuge P3 in den Verhörraum gebracht und dort auf einen Stuhl gesetzt. Als er auf die Fragen der "Geiselnehmer" weiterhin nicht antwortete, wurde er mit einem harten, länglichen Gegenstand – den er aufgrund der Tatsache, dass seine Augen nach wie vor mit einem Dreieckstuch verbunden waren, nicht erkennen konnte – auf Arme, Beine und Rücken geschlagen. Die Schläge waren fest und taten ihm weh. Sodann wurde er in einen anderen Raum – möglicherweise handelte es sich hierbei wieder um den Waschraum – gebracht, wo seine Kleidung mit Wasser durchnässt wurde. Dabei wurde er weiterhin befragt, gab aber noch immer keine Antworten. Schließlich wurde er auf den Kellerflur hinausgebracht, wo er sich hinknien musste. Dort wurde ihm von einer unbekannt gebliebenen Person Rauch unter das Dreieckstuch geblasen und anschließend ein heißer Gegenstand an seinen Nacken gedrückt, wobei sich auch insoweit nicht aufklären ließ, wer dies getan hat. Auch dem Zeugen I10 wurde, als er gegen Ende seiner Befragung auf dem Kellerflur kniete, Rauch ins Gesicht geblasen; von wem, ist allerdings ebenfalls offen geblieben.
Der Zeuge M6 wurde im Keller aus dem Waschraum in den Verhörraum geführt und dort auf einen Stuhl gesetzt. Eine Lampe strahlte ihm ins Gesicht, was er trotz des Stiefelbeutels, den er nach wie vor über dem Kopf trug, erkennen konnte. Es wurden ihm Fragen nach seinem Gruppenführer gestellt, auf die er jedoch nicht antwortete. Dann wurde er in einen anderen Raum – möglicherweise wieder in den Waschraum – gebracht, wo er sich hinknien und mit dem Kopf auf einem Waschbecken abstützen musste. Nachdem er einige Zeit in dieser Situation ausgeharrt hatte, wurde seine Feldbluse aufgeknöpft und er wurde mit Wasser übergossen, während ihm weiterhin Fragen nach dem Gruppenführer oder dem Kompaniechef gestellt wurden.
Der Zeuge C6 musste sich im Keller hinknien und seinen Kopf an eine Wand anlehnen. In dieser Haltung wurde er befragt. Wenn er keine Antwort gab, bekam er einen Schlag auf den Helm, der aber nicht weh tat, sondern nur dazu dienen sollte, ihn etwas unter Druck zu setzen.
Der Zeuge C7 wurde im Keller herumgeschubst und gegen die Kellerwände geschubst, die aber gepolstert waren, so dass sich der Zeuge hierbei nicht verletzte. Der Zeuge I8 wurde im Keller ebenfalls geschubst, wodurch er stolperte und sich schmerzhaft das Knie stieß. Wer die Zeugen C7 und I8 geschubst hat, konnte durch die Beweisaufnahme nicht geklärt werden.
Die Zeugen D3, M5, I8, T9, O4 und X6 wurden, als sie auf die Fragen der "Geiselnehmer" nicht antworteten, auf den Rücken gelegt, anschließend wurde ihnen Wasser mit der Kübelspritze in den Mund gepumpt. Dabei wurde den Zeugen D3, I8 und X6 die Nase zugehalten, so dass sie zeitweise keine Luft mehr bekamen. Dem Zeugen M5 wurde die Nase zwar nicht zugehalten, doch lief das Wasser auch dort hinein, wodurch ihm das Atmen zeitweise schwer fiel. Anschließend sollte er aufstehen und die Nationalhymne singen, was er auch tat. Als andere Rekruten aus Solidarität mit M5 mitsingen wollten, wurde ihnen dies untersagt.
Sodann wurde der Zeuge M5 auf den Kellerflur hinausgebracht und dort weiter befragt. Weil er nach wie vor keine Antworten gab, wurde sein Oberkörper nach vorne gebeugt. In dieser Haltung wurde er dann jedes Mal, wenn er auf die Frage eines der Geiselnehmer keine Antwort gab, mit seinem Kopf gegen die Kellerwand gestoßen. Dies geschah mehrmals. Weil der Zeuge noch seinen Helm trug, war dies nicht schmerzhaft, er empfand es jedoch als unangenehm. Als der Zeuge immer noch nicht antwortete, sagte schließlich einer der Ausbilder – wer, konnte die Kammer nicht feststellen –, dass man jetzt "Ernst" mache. Dem Zeugen M5 wurde sodann der Helm abgenommen und er wurde er mit seinem Kopf nochmals gegen die Kellerwand geschubst. Entgegen seiner Befürchtung stieß er sich jedoch nicht den Kopf, sondern prallte gegen ein Stück Schaumstoff, das einer der Ausbilder – was der Zeuge aber nicht hatte sehen können – an die Wand gehalten hatte, um den Stoß abzufangen. Anschließend war die Befragung für den Zeugen M5 beendet.
Dem Zeugen L13 wurde während der Befragung eine Creme unter die Nase gerieben, die seiner Meinung nach "nicht wirklich gut" roch. Dem Zeugen N6, der auf die Fragen der Geiselnehmer nicht antwortete, sollte etwas in seinen Mund eingeflößt werden. Weil er diesen nicht freiwillig öffnete, hielt man ihm die Nase zu. Als er daraufhin den Mund öffnete, um Luft zu holen, wurde ihm Ketchup eingeflößt. Dem Zeugen E5 wurde der Mund ebenfalls gewaltsam geöffnet, anschließend wurden ihm Ketchup und Senf eingeflößt. Dem Zeugen P2 wurde auf diese Weise etwas in den Mund geschüttet, das er für Soßenreste hielt.
Die Zeugen D4, C8, I11, N5, P2, X5, X7, N6, N3 und I9 mussten sich im Keller lediglich hinknien und warten. Sie wurden während ihrer gesamten Anwesenheit im Keller nicht nassgemacht oder geschlagen, teilweise noch nicht einmal weiter befragt.
Nach einiger Zeit – schätzungsweise 30 bis 45 Minuten – wurde sodann die nächste Gruppe Rekruten zum Keller gebracht, woraufhin die Übung für die vorangegangene Gruppe beendet wurde. Deren Rekruten wurden in der Regel von den Kabelbindern befreit; sie konnten ihre Augenbinden abnehmen und anschließend auf ihre Stube hochgehen. Beim Zeugen P3 saßen die Kabelbinder an den Händen allerdings so stramm, dass sie im Keller nicht gelöst werden konnten. Er ging deshalb, nachdem er sich seine Augenbinde abgestreift hatte, auf seine Stube und bat einen Kameraden, ihm beim Abnehmen der Kabelbinder zu helfen. Unter Zuhilfenahme eines Messers gelang es schließlich, sie zu durchtrennen.
Auf diese Weise wurden alle vier Gruppen des 3. Zuges, die an diesem Tag marschierten, im Wald überfallen, gefangen genommen, zur Kaserne transportiert und dort unter Leitung des Angeklagten A verhört. Ob dieser es im einzelnen angeordnet hatte, auf welche Art und Weise die Rekruten behandelt werden sollten, ließ sich nicht feststellen. Zumindest aber bekam er mit, wie die Rekruten auf die oben beschriebene Art und Weise im Verhörzimmer befragt und dabei behandelt wurden. Gleichwohl schritt er nicht ein und unterband die Vernehmung nicht, obwohl er der einzige Feldwebeldienstgrad im Keller und damit Vorgesetzter der übrigen dort anwesenden Ausbilder war.
Ob der Angeklagte A allerdings auch mitbekommen hat, was den Zeugen P3 und I10 auf dem Kellerflur widerfahren ist und wie der Zeuge M5 dort mit seinem Kopf gegen die (gepolsterte) Wand gestoßen wurde, konnte die Kammer nicht feststellen.
Zu einem späteren Zeitpunkt ließ der Zugführer, der Angeklagte I, die Rekruten des 3. Zuges antreten und erklärte ihnen, wie sie sich bei einer echten Geiselnahme richtigerweise zu verhalten hätten. In einem solchen Fall sollten sie die Fragen der Geiselnehmer ruhig beantworten und keinen Widerstand leisten, weil sie dann bessere Überlebenschancen hätten.
Wie im ersten Fall waren die Rekruten durchweg davon ausgegangen, dass die Geiselnahmeübung regulärer Bestandteil ihrer Allgemeinen Grundausbildung ist. Von den als Zeugen vernommenen 35 ehemaligen Rekruten des 2. Zuges, die daran teilgenommen haben, fanden die meisten die Übung nicht schlimm; die Zeugen L13, M6, L14, I11, N5, X6 und I12 fanden sie gut oder "okay", für den Zeugen T9 war sie nicht übertrieben hart und für den Zeugen C6 "eine Herausforderung". Es gab jedoch auch andere Meinungen. So fand der Zeuge N3 die Übung miserabel, der Zeuge P2 bewertete sie "äußerst negativ" und der Zeuge P3 fand sie entwürdigend, teilweise auch schmerzvoll und fühlte sich gekränkt. Der Zeuge M5 fand die Übung sinnlos, weil sie nicht vorbereitet worden war. Eine förmliche Beschwerde bei seinem Vorgesetzten reichte auch hier keiner der Rekruten ein.
2. (Fall 3 der Anklageschrift)
Für den 2. Zug, dessen stellvertretender Zugführer in diesem Quartal der Angeklagte A war, sollte die Geiselnahmeübung in der Nacht vom 31. August auf den 1. September 2004 stattfinden. Auf einer zuvor stattfindenden Ausbilderbesprechung, deren Leitung dem Angeklagten A oblag, wurde das Vorgehen zumindest in groben Zügen besprochen. Die Rekruten sollten wieder im Anschluss an eine Schießübung, die für den 31. August 2004 bis in den späten Abend vorgesehen war, auf einen nächtlichen Orientierungsmarsch geschickt werden. Kurz vor Ende des Marsches sollten sie dann wie im vorangegangenen Fall überfallen, gefangen genommen, mit einem Fahrzeug in die Kaserne gebracht und dort im Keller des Gebäudes 6 "verhört" werden.
Auf dieser Besprechung teilte der Angeklagte A auch das Personal für die einzelnen Marschwegepunkte sowie die Stationen "Zugriff" und "Verhör" ein. Den Zugriff sollten dieses Mal die Angeklagten E, I, T1, L und K, der frühere Mitangeklagte N4 sowie weitere – nicht angeklagte – Ausbilder, nämlich die Zeugen M7, I13 und BF1, übernehmen. Für das Verhör war neben einigen Hilfsausbildern der Angeklagte C eingeteilt, zudem auch der Angeklagte K1, dessen Beteiligung an dieser Übung jedoch nicht Gegenstand der gegen ihn erhobenen Anklage ist.
Was auf dieser Besprechung im übrigen noch besprochen worden ist, ob insbesondere Details zur Art und Weise des Verhörs erörtert wurden, konnte die Kammer nicht aufklären. Allerdings rechneten die Angeklagten E, I, K und A aufgrund ihrer Erfahrungen, die sie in den vorangegangenen Übungen – E, I und K während der ersten, A während der zweiten Übung – gemacht hatten, damit, dass die Rekruten während des Verhörs im Keller nicht nur längere Zeit mit gefesselten Händen und verbundenen Augen würden auf dem Boden knien müssen, sondern auch mit Wasser aus Eimern und einer Kübelspritze durchnässt werden würden, falls sie die Fragen der Ausbilder nicht beantworteten. Sie nahmen diese Maßnahmen aber bewusst in Kauf, weil sie eine möglichst realistische Befragungssituation wünschten und die Rekruten so dazu gebracht werden sollten, die Fragen der Ausbilder zu beantworten.
Auch hier enthielt weder der für die Rekruten einsehbare, noch der vom Angeklagten Hauptmann T als Kompaniechef unterzeichnete und an das Bataillon weitergeleitete Dienstplan nähere Informationen darüber, dass eine Geiselnahme vorgesehen war und wie diese aussehen sollte. Der 2. Zug sollte nach diesem Dienstplan in der Zeit vom 31. August 2004, 18:30 Uhr, bis zum 1. September 2004, 7:00 Uhr, einen "Gefechtsmarsch gem. gedachtem Verlauf" absolvieren; Hinweise auf den geplanten Zugriff oder das anschließende Verhör gab es darin jedoch nicht.
Wie in den vorangegangenen Fällen wurden die Rekruten im Anschluss an ihre Schießübung auf den Orientierungsmarsch geschickt. Zuvor wurden sie vom Angeklagten A im Unterrichtsraum in die Lage eingewiesen. Dieser wies sie dabei auch darauf hin, dass sie die Übung durch Nennung des Wortes "Tiffy" jederzeit beenden könnten. Möglicherweise machte er in diesem Zusammenhang eine ironische Bemerkung dahingehend, dass das Wort "Tiffy" als Codewort international anerkannt sei und auch in der Genfer Konvention stehe. Zumindest der Zeuge U2 ging aufgrund der Art und Weise, in welcher der Angeklagte A dieses Codewort mitteilte, davon aus, dass das Wort zwar benutzt werden, dies aber nur auf Kosten des Stolzes oder der Ehre der Rekruten geschehen könnte.
Einen Hinweis auf die bevorstehende Geiselnahme oder das Verhör gab der Angeklagte A nicht. Einige Rekruten, darunter die Zeugen I14, P5, X8, H6, I15, P6, C10 und B4, hatten zwischenzeitlich aber von der Übung des 3. Zuges eine Woche zuvor erfahren und gehört, dass ihre Kameraden am Ende des Orientierungsmarsches überfallen, zur Kaserne gebracht und dort mit kaltem Wasser nassgespritzt worden waren. Sie ahnten aus diesem Grund, dass ihnen unterwegs dasselbe widerfahren könnte. Was genau passieren sollte, wie also die Geiselnahme und das anschließende Verhör ablaufen sollten, wussten sie aber auch nicht. In einzelnen Gruppen – wie z. B. der Gruppe des Zeugen I15 – wurde zwar überlegt, wie man sich im Falle einer Geiselnahme verhalten sollte, ob man sich also beispielsweise mit Gewalt wehren sollte. Zu einem bestimmten Vorgehen gegen die Angreifer entschloss sich letztlich jedoch keine der Gruppen.
Nachdem die Rekruten sich ausgerüstet und aufmunitioniert hatten, gingen sie – vermutlich in drei Gruppen – auf den Marsch, wobei die einzelnen Gruppen im Abstand von etwa 20 Minuten von der Kaserne aus losmarschierten. Die eingesetzten Gruppenführer – dazu gehörte an diesem Tag auch der Angeklagte L1 – liefen mit, "fielen" aber nach kurzer Zeit bei einem simulierten Feuergefecht "aus", so dass von diesem Zeitpunkt an ein Rekrut die Führung der Gruppe übernehmen musste. Die Gruppenführer begleiteten ihre Gruppe aber weiterhin, um nötigenfalls Hilfestellung geben zu können.
Wie bei dem Marsch des 3. Zuges eine Woche zuvor dauerte es mehrere Stunden, bis die Rekruten sodann nach einer Wegstrecke von rund 20 km an die T-Kreuzung gelangten, welche wiederum als Überfallort ausgewählt worden war. Sämtliche Überfälle auf die einzelnen Gruppen spielten sich dieses Mal aber noch im Dunkeln ab; es dämmerte auch dann noch nicht, als die letzte Gruppe überfallen wurde.
Statt – wie im vorangegangenen Fall – einen Soldaten auf der Kreuzung hin und her laufen zu lassen, hatten die Angreifer dieses Mal eine Munitionskiste, an der mehrere leuchtende "Knicklichter" befestigt waren, auf die Straße gestellt. Dies lenkte die Rekruten wie beabsichtigt ab. Sobald sie sich der Kiste genähert hatten, um diese zu untersuchen, zündete der frühere Mitangeklagte N4 einen Bodensprengsimulator. Zugleich wurde Gefechtsfeldbeleuchtung gezündet, die nicht nur das Gelände hell ausleuchtete, sondern die Rekruten im ersten Moment auch blendete. In diesem Moment der allgemeinen Verwirrung unter den Rekruten kamen die Angreifer aus ihrer Deckung. Sie forderten die Rekruten auf Englisch auf, ihre Waffen abzulegen und sich auf den Boden zu legen. Auch hier war den Rekruten klar, dass es sich nicht um fremde Personen, sondern um Bundeswehrangehörige handelte, von denen sie überfallen wurden. Nach einem kurzen Schusswechsel wurden diejenigen Rekruten, die sich nicht – wie beispielsweise die Zeugen G7, E6, X8, H6 und U2 – freiwillig auf den Boden legten und ihre Waffe abgaben, mit körperlicher Gewalt zu Boden gedrückt – wie die Zeugen C11 und C12 – oder geworfen, wie dies mit den Zeugen X9, X10, X11 und C10 geschah. Dem Zeugen X11 wurde dabei, weil er sich seiner Festnahme widersetzte und zu fliehen versuchte, von einem der Ausbilder – um wen es sich handelte, ließ sich allerdings nicht feststellen – mehrfach mit einem Pistolengriff auf den Hinterkopf geschlagen; sein Helm war ihm zu diesem Zeitpunkt bereits abgenommen worden.
Die Hände der Rekruten wurden mit Kabelbindern auf dem Rücken gefesselt. Meist saßen diese Kabelbinder nicht zu stramm. Es wurde aber nur bei zwei Rekruten – nämlich den Zeugen I14 und X9 – nach der Fesselung nachgefragt, ob alles in Ordnung sei. Bei den Zeugen C12, X11 und B4 wurden die Kabelbinder so stramm zugezogen, dass sie dadurch Schmerzen erlitten. Zudem wurde den Rekruten ein Stiefelbeutel oder Wäschesack über den Kopf gezogen, so dass sie nichts mehr sehen konnten. Anschließend mussten sich die Rekruten hinknien, während ihnen die Ausbilder die gesamte persönliche Ausrüstung abnahmen. Währenddessen wurden sie in gebrochenem Englisch nach dem Namen des Zugführers und des Kompaniechefs oder der Truppenstärke befragt. Wie in den vorangegangenen Fällen waren die Rekruten auf eine solche Situation nicht vorbereitet worden und wussten deshalb nicht, wie sie sich richtig verhalten sollten. Größtenteils antworteten sie deshalb auf die Fragen nicht; vereinzelt nannten sie aber – wie der Zeuge T10, dem während der Befragung eine Pistole an den Kopf gehalten wurde – auch die richtigen Namen.
Ein Kamerad aus der Gruppe des Zeugen X9 sollte auf Aufforderung eines der "Geiselnehmer" sagen: "I am a donkeyfucker." Möglicherweise wurden einige Rekruten von den Mitgliedern des Überfallkommandos auch aufgefordert, ein Lied zu singen; ob jemand dieser Aufforderung nachgekommen ist, blieb jedoch offen.
Dem Zeugen C10 wurde, nachdem er gefesselt worden war und er einen Wäschebeutel über den Kopf gezogen bekommen hatte, eine ungeladene Pistole an den Kopf gehalten, während er von den Angreifern auf Englisch nach seinem Zug- und Gruppenführer befragt wurde. Er antwortete nicht auf die Fragen, wobei ihm klar war, dass die Pistole nicht geladen war. Als er sich wegen eines schmerzhaften Krampfes in seinen Beinen hinlegte, erhielt er – von wem, ließ sich in der Beweisaufnahme nicht klären – einen Tritt in den Rücken und musste sich wieder hinknien.
Auch der Zeuge I14 sollte, nachdem er gefesselt worden war, vom Angeklagten K einen Wäschebeutel über den Kopf gezogen bekommen. Allerdings hatte der Angeklagte K zuvor einen Bronchialinhalator in der Ausrüstung des Zeugen gefunden. Nachdem I14 auf eine entsprechende Frage des K erklärt hatte, worum es sich dabei handelte, riet dieser dem Zeugen, sofort "Tiffy" zu sagen. Dies tat der Zeuge I14 sodann auch, woraufhin die Übung für ihn beendet wurde und ihm die Kabelbinder abgenommen wurden. Der Angeklagte K führte den Zeugen zu dem bereitstehenden Sprinter und wies ihn an, ins Führerhaus einzusteigen, wo sich schon zwei weitere Gruppenmitglieder befanden, welche die Übung ebenfalls beendet hatten.
Auch für den Zeugen E7 wurde die Übung bereits während des Zugriffs im Wald beendet. Er hatte sich, nachdem er gefesselt worden war, in einem günstigen Augenblick aus den Kabelbindern befreien können, hatte sich den Wäschebeutel vom Kopf abgestreift und war in den Wald hineingelaufen. Er wurde jedoch sogleich von mehreren Ausbildern verfolgt, die ihn schließlich einholten und zu Boden warfen. Mit dieser Situation war der Zeuge nervlich offenbar überfordert. Er bekam plötzlich Angst und begann am ganzen Körper zu zittern. Der Angeklagte E, der dies mitbekommen hatte, brach deshalb die Übung für den Zeugen E7 ab und sagte den beteiligten Ausbildern, dass sie vom Zeugen ablassen sollten; anschließend sprach er mit dem Zeugen, um diesen zu beruhigen. Als sich der Zeuge E7 schließlich wieder beruhigt hatte, sagte ihm der Angeklagte E, dass die Übung für ihn beendet sei. Der Angeklagte A, der an diesem Morgen gemeinsam mit dem Zeugen L4 in einem Geländewagen unterwegs war und Marschüberwachung fuhr, brachte den Zeugen E7 schließlich zurück zur Kaserne.
Der Zeuge L15, der sich in einer anderen Gruppe befand, war beim Überfall unglücklich auf sein Knie gestürzt und hatte deswegen Schmerzen. Aus diesem Grund nannte er das Wort "Tiffy", woraufhin er sofort befreit wurde und ebenfalls vorne im Führerhaus des Sprinters mit zur Kaserne zurückfahren konnte.
Der Zeuge E6 bekam, als er mit gefesselten Händen und einem Stiefelbeutel über dem Kopf auf dem Waldboden lag, vom Angeklagten L einen leichten Tritt mit dem Stiefel gegen seinen Kopf. Dieser Tritt erfolgte aber nicht absichtlich; vielmehr hatte der Angeklagte L einen Schritt zurück gemacht und war dabei versehentlich gegen den Kopf des Zeugen gestoßen. Als der Zeuge E6 kurze Zeit später nach seinem Gruppenführer befragt wurde, nannte er das Codewort "Tiffy", um aus der Übung auszusteigen. Er wurde daraufhin sofort befreit und sollte am Pritschenwagen warten.
Der Zeuge I16 hatte, nachdem seine Hände gefesselt worden waren und ihm ein Stiefelbeutel über den Kopf gezogen worden war, einen Schlag mit einem metallischen Gegenstand auf seinen Kopf bekommen, wobei sich weder aufklären ließ, wer ihm diesen Schlag versetzte, noch womit dies geschah. Außerdem bekam der Zeuge von einer unbekannt gebliebenen Person einen Tritt in den Rücken. Er bekam deswegen kurze Zeit schlecht Luft, was schließlich der Grund für ihn war, "Tiffy" zu sagen. Er wurde daraufhin befreit und sollte ebenfalls im Führerhaus des Sprinters Platz nehmen.
Die übrigen Rekruten wurden wie in den vorangegangenen Fällen auf die Ladefläche des Pritschenwagens gelegt. Dieser fuhr, sobald eine Gruppe aufgeladen worden war, zur Kaserne zurück und hielt vor dem Kellerabgang des Gebäudes 6 an, in welchem die Rekruten des 2. Zuges ihre Unterkünfte hatten. Diejenigen Rekruten, die das Codewort "Tiffy" genannt hatten und im Führerhaus des Sprinters mitgefahren waren, wurden von den Ausbildern angewiesen, sogleich auf ihre Stube hochzugehen. Die übrigen Rekruten wurden von der Ladefläche abgeladen, wobei dieses Mal – anders als in der vorangegangenen Übung – keine Matte vor der Ladefläche lag. Die Rekruten wurden auch nicht von der Ladefläche auf den Boden geworfen; stattdessen wurden sie bis zur Ladekante des Fahrzeugs gezogen und sodann von einem Ausbilder auf ihre Füße gestellt. Dieses Abladen verlief reibungslos, es wurde niemand verletzt.
Anschließend wurden die Rekruten von den Ausbildern, darunter auch die Angeklagten K1 – dessen Beteiligung an dieser Übung aber nicht Gegenstand der Anklage ist – und C, in den Keller heruntergebracht, wo sie wie in der vorangegangenen Übung zunächst in den Waschraum gebracht wurden und sich dort hinknien oder hinsetzen sollten. Teilweise wurden sie von den Ausbildern weiter nach dem Kompaniechef, dem Gruppenführer oder ihrem Auftrag befragt, nannten aber größtenteils höchstens ihren Namen, ihren Dienstgrad und ihre Personenkennziffer, weil sie der Meinung waren, niemanden verraten zu dürfen. Manchen wurde die Kleidung mit Wasser aus einer Kübelspritze oder einem Eimer durchnässt. Dem Zeugen C11 wurde das Wasser zunächst mit einer Kübelspritze auf die Kleidung gepumpt, zudem wurde ein gefüllter Wassereimer über ihm ausgeleert und ihm der Eimer anschließend über den Kopf gestülpt, wodurch sich der Zeuge "ziemlich dumm" und gedemütigt fühlte. Währenddessen wurde er von den "Geiselnehmern" weiter befragt. Durch das Wasser, das dem Zeugen über den Kopf geschüttet wurde, füllte sich auch der Wäschebeutel, den er über dem Kopf trug und dessen Kordel am Hals zugezogen worden war, immer weiter mit Wasser, so dass der Zeuge C11 zeitweise Probleme mit dem Atmen hatte. Er reklamierte dies jedoch nicht. Auch die Zeugen G7, P5, X8, H6, C12, X10, P6, I17, X11, X9, C13, C10, B4, T10 und I18 wurden mehr oder weniger stark mit Wasser bespritzt. Zuvor war ihnen teilweise die Feldbluse aufgeknöpft und hochgeschoben und die Feldhose bis auf die Knöchel heruntergezogen worden; das Wasser wurde sodann auf ihre entblößten Körperteile gegossen.
Nachdem der Zeuge X9 auf diese Weise durchnässt worden war, sagte der Angeklagte C, der den Zeugen verhörte, sinngemäß, jetzt gehe es "richtig los", womit offenbar das Verhör gemeint war. Der Zeuge X9, der von der Übung zu diesem Zeitpunkt aber bereits genug hatte, nannte daraufhin das Codewort "Tiffy". Er wurde sodann vom Angeklagten C aus dem Raum hinausgeleitet, von den Kabelbindern und dem Stiefelbeutel befreit und anschließend nach oben zum Gefreiten vom Dienst geschickt, bei dem er sich melden sollte. Die Übung war für ihn damit beendet, er konnte anschließend auf seine Stube gehen.
Der Zeuge H6 wurde unter eine Dusche gelegt und nass gemacht; von wem, ließ sich allerdings nicht feststellen. Er bekam durch den nassen Wäschesack zunehmend schlechter Luft, weswegen er ebenfalls das Codewort "Tiffy" nannte. Daraufhin wurde seine Befragung abgebrochen. Er wurde vom Wäschebeutel und den Kabelbindern befreit und konnte auf seine Stube hochgehen.
Aus dem Waschraum wurden die Rekruten sodann, nachdem ihre Kleidung mehr oder weniger stark durchnässt worden war, einzeln entweder in den Verhörraum gebracht und dort weiter verhört, oder sie wurden in einen Duschraum gebracht, wo sie vom – insoweit nicht angeklagten – StUffz K1 einer Personenüberprüfung unterzogen wurden. Dies bedeutete, dass K1 die Feldbluse der Rekruten öffnete und auch ihre Feldhose und die Stiefel auf Waffen und Munition überprüfte. Sein Ziel war es, alles möglichst realistisch wirken zu lassen. Dem Angeklagten K1 war zuvor von einem unbekannt gebliebenen Ausbilder gesagt worden, die Rekruten ruhig etwas ruppiger anzufassen, um ihnen zu zeigen, dass das kein Spaß sei.
Den Zeugen C11, P5, X8 und C13 wurden in diesem zweiten Raum der Bauch oder die Beine entblößt. Sodann strich einer der Ausbilder mit einer Bürste über diese Körperteile, was der Zeuge P5 als kratzig empfand. Dem Zeugen C11, dessen Haut anschließend gerötet war, tat dieses Bürsten weh. Als dem Zeugen X8 mit der Bürste über die Haut gestrichen wurde, wurde es ihm zu bunt.
Er nannte deshalb den von ihm verlangten Namen seines Kommandeurs, woraufhin er aus dem Raum wieder herausgeführt und anschließend von seinem Gruppenführer, dem Zeugen Oberfeldwebel M7, befreit wurde. Anschließend konnte er auf seine Stube hochgehen, die Übung war für ihn beendet.
Den Zeugen C12, I15, T10 und vermutlich auch X8 wurde während ihrer Befragung ein Gegenstand an den Kopf gehalten. Der Zeuge X8 konnte nicht erkennen, um welchen Gegenstand es sich dabei handelte, doch wurde ihm suggeriert, dass es eine Pistole sei. Der Zeuge C12 erkannte, dass es sich um eine Pistole handelte. Ihm wurde aber nicht damit gedroht, dass abgedrückt werde, wenn er nicht die gewünschten Antworten gebe. Der Zeuge I15 fand es nicht schlimm, aber überflüssig, dass ihm eine Pistole an den Kopf gehalten wurde.
Dem Zeugen C11 wurde während seiner Befragung als Lockmittel Bier angeboten, das ihn dazu verleiten sollte, die Fragen der Geiselnehmer wahrheitsgemäß zu beantworten. Zu diesem Zweck wurde der über seinen Kopf gestülpte Wäschebeutel bis über den Mund hochgeschoben; sodann wurde dem Zeugen aus einer an seine Lippen angesetzten Flasche Bier eingeflößt. Den Zeugen G7, P5, I17, U2 und C10 wurde ein Hamburger angeboten. Auch ihnen wurde der Wäschebeutel so weit hochgeschoben, dass sie von dem angebotenen Hamburger hätten abbeißen können. Es hat aber keiner der vernommenen Zeugen hiervon Gebrauch gemacht. Den Zeugen I15 und X10 wurde beides angeboten, d. h. sowohl ein Hamburger als auch Bier. Der Zeuge I15 nahm einen Schluck Bier, ansonsten lehnten auch diese beiden Zeugen das Angebot ab.
Den Hamburger hatte der Angeklagte C zuvor vom Angeklagten E erhalten. Er sollte diesen Hamburger bei der Befragung der Rekruten als Lockmittel einsetzen. Der Angeklagte C hatte sich dann selbst noch dazu entschlossen, einen Kasten Bier zu besorgen und das Bier ebenfalls als Lockmittel einzusetzen.
Der Zeuge P5 war aus dem zweiten Raum, in dem ihm mit einer Bürste über den Oberkörper gestrichen worden war, zunächst in den Waschraum zurückgebracht und von dort aus nach kurzer Zeit in den Verhörraum gebracht worden, wo auch ein Prüfgerät für Feldfernsprecher mit der Bezeichnung "FOZE 2000" stand. Dieses Gerät besitzt eine Kurbel, durch deren Drehung Induktionsstrom erzeugt werden kann. Sobald die Kurbel gedreht wird, liegt an den beiden angeschlossenen Drähten eine Spannung an, die um so größer wird, je schneller man die Kurbel dreht. Wer das Gerät, das normalerweise in der Waffenkammer aufbewahrt wurde, geholt und in den Keller gebracht hatte, konnte die Kammer nicht aufklären. Mit diesem Gerät wurden dem Zeugen P5 mehrere Stromstöße an Bauch und Beinen versetzt, indem die beiden Drähte an seine entsprechenden Hautpartien angelegt und sodann die Kurbel gedreht wurde. Die Stromstöße dauerten jeweils einige Sekunden und verursachten beim Zeugen ein Kribbeln, das aber noch deutlich unter seiner Schmerzgrenze blieb. Als die Ausbilder nämlich bemerkten, dass es dem Zeugen weh zu tun begann, hörten sie mit dem Kurbeln auf. Der Zeuge, der noch immer keine Antworten gab, wurde sodann in den Ausgangsraum zurückgebracht, wo er schließlich von seinem Gruppenführer befreit wurde.
Der Zeuge U2 wurde im ersten Kellerraum, in den er vom Sammelraum aus gebracht worden war, zunächst mit Wasser aus Eimern und einer Kübelspritze durchnässt. Anschließend wurde er in den Verhörraum gebracht, wo er auf einen Stuhl gesetzt und weiter verhört wurde. Dort bekam er jedes Mal, wenn er auf die Fragen der "Geiselnehmer" keine Antwort gab, mit dem Feldfernsprecher-Prüfgerät auf die oben beschriebene Art und Weise einen Stromstoß versetzt, und zwar zumindest vier Mal. Einen Stromschlag erhielt der Zeuge dabei an seiner Erkennungsmarke, die übrigen wurden ihm an seinem Bauch versetzt. Der Zeuge U2 empfand die Stromschläge zwar als unangenehm, aber nicht als schmerzhaft oder schlimm. Er wurde anschließend in einen Raum gebracht, wo ihn sein Gruppenführer, der Zeuge und damalige Fahnenjunker P7, von den Kabelbindern befreite und ihm den Wäschebeutel abnahm.
Auch der Zeuge C10 wurde zunächst in einen Kellerraum gebracht, in dem er auf den Boden gelegt und dort mit Wasser aus einer Kübelspritze durchnässt wurde, während ihm weiterhin Fragen nach seinem Zugführer, dem Gruppenführer und seinem Auftrag gestellt wurden. Auch er gab nicht die verlangte Antwort, sondern nannte lediglich seinen Namen, seinen Dienstgrad und seine Personenkennziffer. Sodann wurde er in einen anderen Raum gebracht, wo er sich auf einen Stuhl setzen sollte. Hier wurde er weiter befragt. Weil er immer noch keine anderen Antworten gab, wurden ihm die Kabelenden des Feldfernsprecher-Prüfgerätes an einen seiner Handballen gehalten und sodann die Kurbel des Prüfgerätes betätigt. Dabei wurden ihm immer die gleichen Fragen gestellt. Der Zeuge antwortete aber nach wie vor nicht, woraufhin die Kurbel schneller gedreht wurde und aus diesem Grund ein stärkerer Strom floss. Der Zeuge ballte seine Hand zur Faust, um die Stromschläge besser aushalten zu können.
Der Zeuge I15 wurde im Verhörraum vom Angeklagten C vernommen, wobei zumindest noch ein weiterer Ausbilder zugegen war. Der Angeklagte C bot dem Zeugen zunächst einen Hamburger und auch einen Schluck Bier als Lockmittel an, um ihn dazu zu bringen, die gestellten Fragen nach seinem Zugführer oder Gruppenführer zu beantworten. Obwohl der Zeuge I15 hierauf nicht einging und keine Antworten gab, schob der Angeklagte C den Stiefelbeutel des Zeugen bis über dessen Mund hoch und setzte ihm eine Flasche Bier an den Mund, so dass dieser einen Schluck hiervon nehmen konnte. Während der weiteren Befragung wurden dem Zeugen dann, um ihn zum Reden zu bringen, auch Stromstöße versetzt. Die beiden Drähte des Feldfernsprecher-Prüfgerätes wurden zu diesem Zweck an die zu diesem Zeitpunkt nassen und unbekleideten Oberschenkel des Zeugen angelegt, anschließend wurde am Gerät gekurbelt. Die einzelnen Stromstöße waren anfangs relativ milde, wurden aber immer stärker, bis sie die Schmerzgrenze des Zeugen erreicht hatten und dieser deswegen zu zittern begann. Als derjenige Ausbilder, der dem Zeugen die Stromschläge versetzte, dies bemerkte, hörte er auf.
Während dem Zeugen I15 die Stromstöße versetzt wurden, stellte ihm der Angeklagte C weitere Fragen nach seinem Gruppenführer und dem Zugführer. Ob der Angeklagte C dabei auch selbst die Drähte des Prüfgerätes an die Oberschenkel des Zeugen gehalten oder die Kurbel zur Stromerzeugung betätigt hat, ließ sich nicht feststellen. Zumindest aber schritt er nicht dagegen ein, als dem Zeugen die Stromstöße versetzt wurden, obwohl er als Feldwebel Vorgesetzter der übrigen im Keller eingesetzten anderen Ausbilder war, von denen keiner den Dienstgrad eines Feldwebels hatte.
Ob den Zeugen C10, U2 und P5 die Stromstöße ebenfalls mit Kenntnis oder Billigung des Angeklagten C versetzt wurden, konnte die Kammer nicht feststellen.
Einige Rekruten – wie beispielsweise die Zeugen X8 und X10 – gaben auf die fortgesetzten Fragen der Geiselnehmer schließlich auch die korrekten Antworten, woraufhin von ihnen abgelassen wurde. Sie wurden auf den Kellerflur hinausgeführt und dort befreit.
Der Zeuge P6 wurde, nachdem er im Waschraum nassgemacht worden war, nicht weiter befragt. Er war, nachdem seine Kameraden nach und nach aus diesem Raum herausgeholt und zum Verhör gebracht worden waren, als einziger darin verblieben. Bevor schließlich auch er zum Verhör gebracht werden konnte, war die Übung beendet. Er wurde von den Kabelbindern und der Augenbinde befreit und konnte sodann mit denjenigen seiner Kameraden, die sich noch im Keller befanden, auf seine Stube hochgehen.
Überwiegend verursachten die Kabelbinder bei den Zeugen keine Verletzungen. Die Zeugen C13, I16 und I18 hatten nach dem Abnehmen der Kabelbinder allerdings Druckspuren auf der Haut, der Zeuge C10 darüber hinaus auch Hautabschürfungen. Den Zeugen C12, X11 und B4 waren die Kabelbinder, wie oben bereits geschildert, so fest angelegt worden, dass sie dadurch Schmerzen erlitten. Wer diese sieben Zeugen gefesselt hatte, ließ sich in der Beweisaufnahme jedoch nicht feststellen.
Gegen Ende der Übung – die letzte Gruppe Rekruten wurde gerade verhört – kam auch der Angeklagte A in den Keller, der zwischenzeitlich die an den einzelnen Stationen des Orientierungsmarsches eingesetzten Ausbilder zur Kaserne zurückgebracht hatte. Im Keller bekam er sodann mit, wie ein Rekrut mit einem Eimer Wasser übergossen wurde. Es ließ sich aber nicht feststellen, dass der Angeklagte A bei dieser Gelegenheit auch mitbekam, dass den Rekruten Stromschläge versetzt wurden, ihnen mit einer Bürste über die Haut gestrichen wurde oder ihnen Hamburger und Bier angeboten wurden.
Dass die Angeklagten T1 und L – die in dieser Nacht an der Station "Zugriff" im Gelände tätig waren – mitbekommen oder im Nachhinein davon erfahren haben, auf welche Art und Weise die Rekruten bei dieser Übung im Keller verhört wurden, konnte die Kammer ebenfalls nicht feststellen.
Wie in den vorangegangenen Fällen gingen die Rekruten davon aus, dass es sich bei der Geiselnahmeübung um einen regulären Bestandteil ihrer Allgemeinen Grundausbildung handelte. Von den als Zeugen vernommenen 24 Rekruten des 2. Zuges, die an der Übung teilgenommen haben, fand lediglich der Zeuge H6 die Übung schlimm, weil das Ausziehen und Nassmachen seiner Meinung nach zu weit ging. Die übrigen Zeugen fanden die Übung nicht schlimm. Der Zeuge G7 fand sie "geil", der Zeuge P5 spannend, für den Zeugen X11 war die Übung eine "gute Idee", und der Zeuge I15 sah die Übung als "Highlight" der Allgemeinen Grundausbildung an, obwohl ihm dabei Stromschläge versetzt worden waren. Auch in diesem Fall gab es seitens der Rekruten im Nachhinein keine Beschwerden über die Übung.
3. (Fall 4 der Anklageschrift)
In der Nacht vom 1. auf den 2. September 2004 sollte die Geiselnahmeübung dann schließlich für den 1. Zug, der vom Angeklagten E geführt wurde, stattfinden; E leitete auch die der Übung vorangehende Ausbilderbesprechung. Er ordnete an, dass die Angeklagten I, T1, K1 und C, die früheren Mitangeklagten I1 und N4 sowie mehrere Hilfsausbilder die Überfallstation im Wald besetzten. Die Vorgehensweise beim Überfall sollte unverändert bleiben. Wie in den vorangegangenen Fällen sollten die Rekruten im Anschluss an ihre für den 1. September 2004 angesetzte Schießübung auf einen Nachtmarsch geschickt werden, an dessen Ende sie überfallen, zur Kaserne transportiert und anschließend im Kasernenkeller verhört werden sollten. Der Ablauf der Übung sollte bis auf den Umstand, dass das Verhör dieses Mal im Keller des Gebäudes 14 stattfinden sollte, weil der 1. Zug dort untergebracht war, ebenfalls unverändert bleiben.
Für die Station "Verhör" im Kasernenkeller wurden nicht nur der Angeklagte K, der Zeuge und damalige Fahnenjunker P7 und der Zeuge und damalige Obergefreite L4 eingeteilt, sondern auch der Angeklagte A, weil dieser bereits bei der Übung des 2. Zuges die Kellerstation geleitet hatte und deshalb eine gewisse Erfahrung besaß. Ob auf dieser Ausbilderbesprechung Einzelheiten dazu erörtert wurden, wie das Verhör genau ablaufen sollte, konnte die Kammer nicht feststellen; zumindest sollte im Keller aber wieder eine Kübelspritze bereitstehen, mit der die Rekruten nass gemacht werden sollten.
Der Keller wurde dieses Mal vom Angeklagten K1 vorbereitet, der dort nicht nur einen Tisch und Stühle für das Verhör der Rekruten aufstellte, sondern auch Matratzen auf dem Boden auslegte, auf welche die Soldaten gelegt werden konnten, und Tarnnetze aufhängte, um dem Keller ein etwas anderes Aussehen zu verleihen. Zudem ließ er zumindest eine der Kübelspritzen, die sich zur Brandbekämpfung ohnehin im Keller befanden, mit Wasser füllen und bereitstellen.
Wie in den vorherigen Fällen enthielt weder der für die Rekruten einsehbare, noch der vom Angeklagten T als Kompaniechef unterzeichnete und an das Bataillon weitergeleitete Dienstplan nähere Informationen darüber, dass eine Geiselnahme vorgesehen war. Der 1. Zug sollte nach diesem Dienstplan im Anschluss an die für den 1. September 2004 angesetzte Schießübung eine "Orientierungsübung bei Nacht; gem. gedachter Verlauf" absolvieren. Hinweise auf den geplanten Zugriff oder das anschließende Verhör enthielt der Dienstplan jedoch nicht.
Am 1. September 2004 absolvierten die Rekruten des 1. Zuges sodann die vorgesehene Schießübung. Als diese gegen Mitternacht beendet war, ließ der Angeklagte E den gesamten Zug in den Unterrichtsraum einrücken und teilte den Rekruten mit, dass sie auf einen Nachtorientierungsmarsch gehen müssten. Er gab eine Lage aus, wonach das Gebiet zur Verhinderung terroristischer Angriffe bestreift werden müsse. Zudem teilte er den Rekruten mit, dass die Übung jederzeit durch Nennung des Wortes "Tiffy" beendet werden könne. Für die Zeugen T11, B5, N5, P7 und G8 war dieses Wort negativ behaftet; es hatte für T11 die Bedeutung "Weichei", für B5 und P7 die Bedeutung "Schwächling", für N5 klang es "lächerlich" und für G8 hatte es die Bedeutung "schwul". Für die anderen als Zeugen vernommenen Rekruten des 1. Zuges hingegen hatte dieses Wort keine besondere Bedeutung.
Nachdem sich die Rekruten ausgerüstet und Übungsmunition in Empfang genommen hatten, machten sie sich gruppenweise auf den Weg. Ihr planmäßiger Gruppenführer lief dabei nicht mit, stattdessen übernahm einer der Rekruten die Gruppenführung. Im Unterschied zu den vorangegangenen Fällen vermuteten dieses Mal zahlreiche Rekruten, dass sie im Verlauf des Marsches überfallen werden sollten. Die Zeugen L15, Z, S6, Y, B5, X12, K5, P7, X11 und T12 hatten teilweise Gerüchte oder Andeutungen aus den beiden anderen Zügen über eine bevorstehende Geiselnahme gehört. Der Zeuge X12 hatte sich mit Rekruten aus dem 2. und 3. Zug unterhalten und wusste daher in etwa, was auf ihn zukommen würde. Der Zeuge K5 hatte nicht nur von der Geiselnahme, sondern auch von dem Verhör erfahren. Der genaue Ablauf der Gefangennahme und des anschließenden Verhörs war jedoch keinem der Zeugen bekannt.
Nachdem sich die einzelnen Gruppen im Abstand von etwa 20 Minuten auf den Weg gemacht hatten, fuhren die Angeklagten E, I und L mit einem Geländewagen "Wolf" der Bundeswehr los, um den Marsch zu überwachen. Gegen 23.30 Uhr rief der Angeklagte I dann den Angeklagten K an und teilte diesem mit, dass sich die erste Gruppe Rekruten auf dem Weg zum Überfallort befinde; die für den Zugriff eingeteilten Ausbilder sollten sich bereitmachen.
Neben den vom Angeklagten E im Vorfeld bereits hierfür eingeteilten Ausbildern sollte auch der Angeklagte L1 am Überfall auf die Rekruten mitwirken. L1 hatte jedoch auf dem an diesem Abend stattfindenden Zugabend des 2. Zuges, einem geselligen Beisammensein, bereits erhebliche Mengen Alkohol konsumiert und war betrunken. Dennoch fuhr er zunächst mit den anderen Mitgliedern des Überfallkommandos zum vorgesehenen Überfallort hinaus, wo sie von den Angeklagten E, I und L bereits erwartet wurden. Dort angekommen fiel L1 beim Aussteigen vom Fahrzeug herunter auf den Waldboden. Der Angeklagte I, dem an diesem Tag die Leitung der Station "Zugriff" oblag, bemerkte daraufhin die starke Trunkenheit des L1 und schickte ihn zurück in die Kaserne. L1 kehrte daraufhin zur Kaserne zurück und nahm an dem folgenden Überfall auf die Rekruten nicht teil.
Die übrigen für den Zugriff eingeteilten Ausbilder, die sich mit Tarnschminke getarnt oder ihre Gesichter vermummt hatten, bezogen ihre Stellung und warteten auf die Ankunft der ersten Rekruten. Der geplante Ablauf verzögerte sich jedoch, weil sich die einzelnen Gruppen auf dem Marsch – in dessen Verlauf sie mehrere Kontrollpunkte anzulaufen und dort bestimmte Aufgaben zu lösen hatten – verlaufen hatten. Die ersten Rekruten gelangten daher nach etwa 20 km Marschweg erst gegen 3.00 Uhr am Morgen des 2. September 2004 an die als Überfallort vorgesehene T-Kreuzung. Anders als in den vorangegangenen Fällen gingen die Rekruten dieses Mal äußerst behutsam vor, weil sie ahnten, dass sich der Überfall dort ereignen sollte. Die beiden Gruppen, die an diesem Morgen überfallen wurden, näherten sich der Kreuzung sehr vorsichtig und horchten auch in regelmäßigen Abständen nach verdächtigen Geräuschen. Gleichwohl entdeckten sie die Angreifer nicht und näherten sich der Kreuzung schließlich so weit, dass der Zugriff durch die Ausbilder erfolgen konnte. Auf ein verabredetes Zeichen hin zündete der frühere Mitangeklagte N4 einen Bodensprengsimulator, gleichzeitig wurde Gefechtsfeldbeleuchtung gezündet, so dass der Überfallort hell erleuchtet war. Wie zuvor waren die Rekruten trotz ihrer Vorahnung im ersten Moment überrascht, gingen dann aber in Deckung und versuchten, sich gegen die Ausbilder zu verteidigen. Teilweise eröffneten sie noch das Feuer; nach einem kurzen Schusswechsel war aber dann in der Regel schon einer der Angreifer bei ihnen, der ihnen das Gewehr abnahm. Die Rekruten sollten sich sodann hinknien oder auf den Boden legen. Einige von ihnen leisteten aber auch nach ihrer Entwaffnung den Angreifern Widerstand und ließen sich nicht mehr so bereitwillig fesseln wie in den vorangegangenen Fällen.
Der Zeuge L15 trug im Zeitpunkt des Überfalls das Maschinengewehr seiner Gruppe. Er versuchte noch, es gegen die Angreifer einzusetzen und lag deswegen bereits auf dem Boden, als einer der Ausbilder – vermutlich der Angeklagte T1 – zu ihm kam. Dieser nahm dem Zeugen das Maschinengewehr ab und zog ihm einen Stiefelbeutel über den Kopf. Anschließend wurden die Arme des Zeugen mit leichter körperlicher Gewalt nach hinten gedreht und auf dem Rücken mit den dafür vorgesehenen Kabelbindern gefesselt. Der Ausbilder fragte den Zeugen L15 sodann auf Deutsch, ob es so in Ordnung sei, die Kabelbinder also nicht zu eng zugezogen waren. Diese Frage wurde an diesem Abend außer dem Zeugen L15 nur noch den Zeugen T12 und T11 gestellt. Weil die Kabelbinder des Zeugen L15 nicht zu stramm saßen, bejahte er diese Frage.
Der Zeuge A1 wurde beim Überfall von einem der Ausbilder umgerissen und bekam ebenfalls Kabelbinder angelegt. Diese saßen jedoch zunächst zu fest, was der Zeuge reklamierte. Daraufhin bekam er neue, lockerer sitzende Kabelbinder angelegt. Auch ihm wurde ein Stiefelbeutel über den Kopf gezogen, so dass er nichts mehr sehen konnte.
Der Zeuge T11 versuchte noch, sich gegen seinen Angreifer zu wehren, wurde jedoch ebenfalls gefesselt und bekam die Augen verbunden. Der Zeuge G9 hatte beim Überfall zunächst Deckung in einem Graben gesucht und beobachtete das Geschehen von dort aus. Dann wurde er aber von einem der Angreifer entdeckt, der daraufhin zu ihm kam, ihm Kabelbinder anlegte und einen Stiefelbeutel über den Kopf zog. Als der Zeuge Z überwältigt werden sollte, gab es zwischen ihm und seinem Angreifer zunächst ein kleines Handgemenge. Der Zeuge wurde aber schließlich zu Boden gebracht, entwaffnet und gefesselt. Während der folgenden Zeit, in denen er auf Englisch nach seinem Zugführer und Gruppenführer befragt wurde, wurde sein Gesicht zeitweise in seinen am Boden liegenden Helm gedrückt. Außerdem verspürte der Zeuge Druck an seinem Hinterkopf, der vermutlich von einem auf seinen Hinterkopf gestellten Stiefel herrührte; sehen konnte der Zeuge dies jedoch nicht, weil seine Augen verbunden worden waren.
Der Zeuge C14 wurde beim Überfall zu Boden gerissen. Nachdem der unbekannt gebliebene Angreifer dem Zeugen die gesamte persönliche Ausrüstung abgenommen hatte, legte er ihm die Kabelbinder an und zog ihm einen Stiefelbeutel über den Kopf. Damit sich der Zeuge nicht weiter rührte, stellte einer der Ausbilder einen Stiefel in seinen Nacken; einen anderen Schuh spürte der Zeuge an seinen Genitalien. Wenn er sich bewegte, wurde dort gedrückt. Wer den Zeugen auf diese Weise ruhigstellte, ließ sich in der Beweisaufnahme nicht klären.
Auf den Zeugen S6 kamen zwei Angreifer zu und nahmen ihm seine Waffe ab. Als ihm dann die Kabelbinder angelegt werden sollten, wehrte sich der Zeuge und nahm einen der Angreifer in den Schwitzkasten. Es kamen sodann aber weitere Ausbilder hinzu, mit deren Hilfe es schließlich gelang, den Zeugen zu fesseln und ihm einen Stiefelbeutel über den Kopf zu ziehen.
Der Zeuge N6 widersetzte sich ebenfalls seiner Gefangennahme. Er zerriss die Kabelbinder, mit denen er gefesselt worden war. Nachdem er neue Kabelbinder angelegt bekommen hatte, zerriss er diese aber ebenfalls. Schließlich setzte sich der Angeklagte C auf den am Boden liegenden Zeugen, damit sich dieser nicht mehr so stark wehrte. Trotzdem versuchte der Zeuge weiterhin, sich zu befreien, und streifte sich den ihm über den Kopf gezogenen Stiefelbeutel mehrfach ab, woraufhin ihm der Angeklagte E – der sich zu diesem Zeitpunkt an der Überfallstation aufhielt – sagte, dass er, der Zeuge, aus der Übung herausgenommen werde und sich zu dem bereitstehenden Pritschenwagen begeben solle. Die Übung war für den Zeugen N6 damit beendet.
Auch der Zeuge Y hielt es für richtig, sich gegen die Angreifer zu wehren; er hatte wie seine Kameraden vor dieser Übung ja keinerlei Anweisung bekommen, wie er sich in einer solchen Situation am besten zu verhalten hatte. Er lieferte sich deshalb mit dem Ausbilder, der ihm das Gewehr abnehmen wollte, eine Rangelei. Erst als ein weiterer Ausbilder hinzukam und half, gelang es, den Zeugen zu überwältigen und ihm die Kabelbinder anzulegen. Im Gegensatz zu den anderen Zeugen wurde ihm die Sicht nicht mit einem Stiefelbeutel genommen; stattdessen wurde ihm die Kapuze seiner Nässeschutzjacke über den Kopf gezogen und zugebunden, so dass der Zeuge nichts mehr sehen konnte. Bei dem Versuch, sich zu befreien, zerriss der Zeuge Y mehrere Kabelbinder, bekam von den Ausbildern aber jeweils neue angelegt, bis er schließlich nachgab und sich zunächst nicht mehr wehrte.
Der Zeuge B5 war beim Überfall zunächst überrascht und wusste nicht, wie er sich verhalten sollte. Noch bevor er in Deckung gehen konnte, wurde er von einem unbekannt gebliebenen Ausbilder zu Boden gedrückt. Seine Hände wurden auf dem Rücken mit Kabelbindern gefesselt, die sehr stramm saßen und Rötungen und Hautabschürfungen verursachten. Der Angreifer forderte den Zeugen auf, "Tiffy" zu sagen und damit die Übung zu beenden. Dies tat der Zeuge dann schließlich auch, woraufhin ihm die Kabelbinder und der über den Kopf gezogene Stiefelbeutel wieder abgenommen wurden. Er wurde angewiesen, sich zu dem Pritschenwagen zu begeben und sich ins Führerhaus zu setzen.
Der Zeuge B5 war sich beim Überfall auf dem Boden in Deckung gegangen und hatte das Feuer auf die Angreifer eröffnet. Er wurde jedoch von einem Ausbilder, der sich ihm von hinten genähert hatte, überwältigt, entwaffnet und gefesselt. Seine Augen wurden ebenfalls verbunden.
Der Zeuge N5 wurde beim Überfall von einem Ausbilder gepackt und zu Boden gedrückt. Seine Hände wurden mit Kabelbindern gefesselt, die aber zu stramm saßen. Als der Zeuge dies reklamierte, wurde ihm entgegnet, er solle zunächst das Codewort sagen. Nachdem N5 dann "Tiffy" gesagt hatte, wurde er sofort befreit. Das Abnehmen der Kabelbinder verursachte jedoch Probleme, weil sie sehr eng saßen und nicht ohne weiteres durchtrennt werden konnten. Bei dem Versuch, sie mit einem Bundeswehrtaschenmesser durchzuschneiden, erlitt der Zeuge N5 leichte Schnittverletzungen an den Handgelenken. Schließlich konnte er aber befreit werden, und auch der über seinen Kopf gezogene Stiefelbeutel wurde ihm abgenommen. Anschließend wurde er angewiesen, zum Pritschenwagen zu gehen und in dessen Führerhaus Platz zu nehmen. Wer dem Zeugen die Kabelbinder angelegt hatte, konnte die Kammer nicht feststellen.
Die Zeugen M8 und X12 hatten, als die Gefechtsfeldbeleuchtung gezündet wurde, in einem Graben neben der Straße Deckung gesucht, wo sie aber nach einem kurzen Schusswechsel von den Angreifern gestellt und von diesen aufgefordert wurden, ihre Waffen abzugeben. Dieser Aufforderung kamen sie nach. Anschließend wurden sie mit den Kabelbindern gefesselt, wobei der Zeuge X12 dies nicht kampflos mit sich geschehen ließ, sondern sich gegen seine Gefangennahme wehrte. Beiden Zeugen wurde auch jeweils ein Wäschebeutel über den Kopf gezogen; dem Zeugen M8 waren außerdem zuvor die Augen mit seinem Dreieckstuch verbunden worden. Während die beiden Zeugen von den Angreifern sodann nach ihrem Gruppenführer befragt wurden, bekam der Zeuge M8 – offenbar um der Frage Nachdruck zu verleihen – eine Pistole an den Kopf gehalten. Obwohl M8 nicht antwortete, wurde die Pistole nicht abgedrückt. Als der Zeuge M8 auch auf die weiteren Fragen keine Antwort gab, wurde er von einer unbekannt gebliebenen Person mit Tritten in den Rücken malträtiert, was nicht nur in diesem Moment schmerzhaft war, sondern dem Zeugen auch in den folgenden zwei bis drei Tagen Rückenschmerzen bereitete.
Die Zeugen K5, X11 und L16 wurden, nachdem die Angreifer sie zu Boden gebracht, entwaffnet, gefesselt und ihnen Stiefelbeutel über den Kopf gezogen hatten, nach ihrem Gruppenführer und ihrem Auftrag befragt. Der Zeuge L16 wurde währenddessen dadurch am Boden fixiert, dass sich einer der Angreifer auf seinen Rücken stellte, was für ihn schmerzhaft war. Wer das getan hat, ließ sich nicht feststellen. Der Zeuge X11 erhielt, als er gefesselt auf dem Boden lag, von Zeit zu Zeit einen leichten Tritt gegen seine Stiefel.
Der Zeuge P7 wurde nach seiner Entwaffnung auf die Knie gezwungen; anschließend wurden seine Hände auf dem Rücken gefesselt und er bekam einen Sandsack über den Kopf gezogen.
Auf den Zeugen E8 kamen beim Überfall zwei oder drei Angreifer zu; einer von ihnen hielt dem Zeugen im Abstand von 10 bis 20 cm eine Pistole vor den Kopf und forderte ihn auf, seine Waffe abzulegen und sich hinzuknien. Der Zeuge ging zum Schein hierauf ein und versuchte in einem günstigen Moment, dem Angreifer die Pistole zu entwenden. Er wurde dann aber von einem anderen Ausbilder zu Boden gestoßen. Zwar versuchte er noch, sich gegen seine Gefangennahme zu wehren, war aber schnell überwältigt. Als der Zeuge schließlich gefesselt am Boden lag, trat jemand auf seinen Rücken; zudem stellte einer der Ausbilder für kurze Zeit einen Fuß auf den Helm des Zeugen, so dass dieser sich nicht mehr bewegen konnte. Schmerzhaft war dies für den Zeugen aber nicht. Auch hier ist offen geblieben, wer von den Angreifern das getan hat.
Der Zeuge T12 legte sich beim Überfall sofort auf den Waldboden und gab seine Waffe ab, wie es von ihm verlangt worden war. Gleichwohl erhielt er, als er dort lag, einen kräftigen Tritt in seinen Rücken, der ihm weh tat. Anschließend wurde er mit den Kabelbindern gefesselt; der ebenfalls unbekannt gebliebene Angreifer fragte auch, ob es "o. k". sei und zog dem Zeugen sodann einen Stiefelbeutel über den Kopf.
Bereits während des Überfalls wurden die Rekruten – wie oben ausgeführt – von den Angreifern in gebrochenem Englisch nach ihrem Zugführer, dem Gruppenführer und ihrem Auftrag befragt. Allerdings gab keiner der Rekruten die richtigen Antworten. Als der Zeuge K5 auf eine dieser Fragen mit "Michael Jackson" antwortete, bekam er einen Tritt in den Rücken; wer das getan hat, ließ sich nicht feststellen. Teilweise wurden die Rekruten auch aufgefordert, das Wort "Tiffy" zu sagen, um damit die Übung zu beenden. Bis auf die Zeugen B5, N5 und G8 machte aber noch niemand von dieser Möglichkeit Gebrauch. Der Zeuge G8 hatte, als ihm der Stiefelbeutel über den Kopf gezogen worden war, Platzangst bekommen und deshalb das Codewort genannt. Er wurde daraufhin vom Angeklagten C befreit, der ihn anschließend anwies, vorne im Pritschenwagen Platz zu nehmen, der zwischenzeitlich an den Überfallort herangefahren worden war.
Nachdem alle Rekruten der ersten und später auch der zweiten Gruppe überwältigt, entwaffnet und gefesselt worden waren, wurden sie zu dem Pritschenwagen gebracht und auf dessen Ladefläche verladen. Die Rekruten wurden dabei, weil sie aufgrund ihrer verbundenen Augen nichts sehen konnten, von einem der Ausbilder an die Ladefläche herangeführt und sodann auf diese Ladefläche gesetzt oder gelegt, wobei dies zum Teil auch recht unsanft geschah. Diejenigen Rekruten, welche die Übung durch Nennung des Codewortes beendet hatten oder von einem Ausbilder aus ihr herausgenommen worden waren, stiegen ins Führerhaus des Pritschenwagens ein. Anschließend setzte sich das Fahrzeug in Bewegung und brachte die Gruppe zurück zur Kaserne. Obwohl auch dieses Mal zumindest ein Ausbilder auf der Ladefläche mitfuhr, um unter den Rekruten für Ruhe zu sorgen und auf sie aufzupassen, verhielten sie sich keineswegs ruhig. Einige Kameraden aus der Gruppe des Zeugen L15 versuchten unterwegs, die Stiefelbeutel von ihren Köpfen abzustreifen. Die Ermahnungen der – unbekannt gebliebenen – mitfahrenden Ausbilder, hiermit aufzuhören, halfen nicht, woraufhin einer der Ausbilder einen Schuss aus einer der mitgeführten Waffen abgab.
Unterdessen hatte der Angeklagte K vom Angeklagten E einen Anruf erhalten, dass die erste Gruppe Rekruten bald an der Kaserne eintreffen werde; das für den Keller eingeteilte Personal solle sich deshalb vorbereiten. K begab sich daraufhin in den Keller des Gebäudes 14 und traf sich dort mit den anderen für das Verhör eingeteilten Ausbildern, nämlich mit dem Angeklagten A, dem Zeugen und damaligen Fahnenjunker P7 und dem Zeugen und damaligen Obergefreiten L4. Diese vier Ausbilder besprachen sodann das weitere Vorgehen. Nach dem Abladen vom Pritschenwagen sollten die Rekruten in den Keller heruntergebracht und zunächst im Waschraum auf den dort ausgelegten Matten abgelegt werden. Die Aufsicht in diesem Raum sollte der Fahnenjunker P7 führen. Von dort aus sollten die Rekruten einzeln zum eigentlichen Verhör gebracht werden, das vermutlich im Toilettenraum stattfand und dessen Leitung den Angeklagten K und A oblag. Zuletzt sollten die Rekruten in einen Materialraum gebracht und dort auf Matten abgelegt werden; hier sollten sie dann so lange warten, bis das Verhör für sämtliche Mitglieder ihrer Gruppe beendet worden war. Währenddessen sollten sie vom Obergefreiten L4 beaufsichtigt werden.
Die vier Ausbilder – nämlich die Angeklagten K und A sowie die Zeugen P7 und L4 – sahen, dass sich im Verhörraum ein Feldfernsprecher-Prüfgerät befand, wie es auch in der vorangegangenen Übung zum Einsatz gekommen war. Wer es dorthin gebracht hatte, konnte die Kammer nicht feststellen. Spätestens jetzt vereinbarten die vier Ausbilder, dass das Gerät eventuell beim Verhör der Rekruten eingesetzt werden sollte, den Rekruten damit also Stromschläge verabreicht werden sollten. Sie probierten das Gerät auch selbst an sich aus, fassten also die beiden Drähte an, während ein anderer Ausbilder die Kurbel des Prüfgerätes betätigte. Anschließend warteten sie auf die Ankunft des Pritschenwagens, mit dem die Rekruten zur Kaserne transportiert wurden.
Den als Zeugen vernommenen Rekruten B5, X12 und Y gelang es, sich während der Fahrt zu Kaserne aus ihren Kabelbindern zu befreien. Der Zeuge X12, der anschließend auch seine Gruppe befreien wollte, nahm den mitfahrenden Ausbilder in den Schwitzkasten und verlangte von ihm, die Rekruten frei zu lassen. Der Ausbilder – um wen es sich handelte, konnte die Kammer nicht feststellen – ging zum Schein hierauf ein, nahm den Zeugen X12 aber, als dieser ihn losließ, seinerseits in den Schwitzkasten. Als das Fahrzeug in der Kaserne angekommen war und vor dem Kellerabgang des Gebäudes 14 gehalten hatte, wurde der Zeuge X12 sodann von den dort bereitstehenden Ausbildern in Empfang genommen und erneut gefesselt, dieses Mal aber nicht mit Kabelbindern, sondern mit einer deutlich stabileren und reißfesten Kunststoffschnur. Der Zeuge B5 wurde nach dem Abladen vom Lkw mit Klebeband gefesselt, und zwar in der Weise, dass seine Arme seitlich an den Köper angelegt und er sodann mit dem Klebeband umwickelt wurde. Auch der Zeuge Y sollte an der Kaserne erneut gefesselt werden. Er setzte sich gegen die Ausbilder, die dies versuchten, aber derart heftig zur Wehr, dass ihn der Angeklagte K schließlich aus der Übung herausnahm und auf seine Stube schickte. Auch diejenigen Rekruten, die vorne im Führerhaus des Pritschenwagens mitgefahren waren, sollten auf ihre Stube gehen.
Die übrigen Rekruten wurden von der Ladefläche heruntergezogen, wobei sie auf ihren Füßen aufkamen; verletzt wurde dabei niemand. Sodann wurden sie in den Keller des Gebäudes 14 heruntergeführt oder – wie z. B. der Zeuge A1 – an beiden Armen heruntergetragen und zunächst in den Waschraum gebracht, wo sie sich hinknien oder auf Schaumstoffmatten, die auf dem Boden ausgelegt worden waren, legen mussten. Dort wurde die Befragung nach ihrem Gruppenführer, dem Zugführer und ihrem Auftrag fortgesetzt.
Der Zeuge X11 beschwerte sich in diesem Raum über seine zu fest sitzenden Kabelbinder, weil er mittlerweile das Gefühl in seinen Händen verloren hatte. Sie wurden daraufhin gelöst; stattdessen wurde der Zeuge nunmehr mit Klebeband gefesselt, das seine Handgelenke nicht mehr einschnürte. Danach wurde der Zeuge in einen anderen Raum gebracht. Dort wurde ihm der Schlauch einer Kübelspritze in den Nacken gehalten und Wasser in den Kragen gepumpt, was dazu führte, dass seine Kleidung vollständig durchnässt wurde. Sodann wurde seine Feldbluse hochgeschoben und seine Feldhose bis auf die Knöchel heruntergezogen. Anschließend wurden ihm auf die bereits näher beschriebene Art und Weise mit dem bereitstehenden Feldfernsprecher-Prüfgerät zwei bis drei Stromstöße am Bauch versetzt. Dies tat dem Zeugen nicht weh, war aber unangenehm für ihn, weil sich seine Muskulatur verkrampfte. Wer dem Zeugen diese Stromstöße versetzt hat, konnte die Kammer nicht aufklären. Der Zeuge X11 gab nach wie vor keine Antwort auf die Fragen, die ihm gestellt wurden, und wurde schließlich in einen weiteren Raum – vermutlich den als Warteraum vorgesehenen Materialkeller – gebracht, wo er auf den Boden gelegt wurde und dort warten sollte. Nachdem der Zeuge einige Zeit dort gelegen hatte, ohne dass noch etwas passiert wäre, sagte er das Codewort "Tiffy". Er fror aufgrund seiner durchnässten Kleidung und hatte keine Lust mehr, auf dem Boden herumzuliegen. Nachdem er das Wort genannt hatte, wurde er von den Kabelbindern befreit, konnte sich den Stiefelbeutel vom Kopf ziehen und anschließend auf seine Stube hochgehen. Er fand das Nassspritzen mit Wasser, die Stromstöße und das Herunterlassen seiner Hose nicht nur überflüssig, sondern auch entwürdigend.
Der Zeuge A1 wurde im Keller mit zwei Eimern lauwarmen Wassers übergossen, während er weiter befragt wurde. Entkleidet wurde er dabei nicht. Danach war die Übung für ihn schon beendet.
Der Zeuge M8 wurde im Keller zunächst mit Wasser aus einer Kübelspritze durchnässt. Zwar war das Wasser lauwarm, doch führte die nasse Kleidung später dazu, dass der Zeuge auskühlte und fror. Er wurde dann auf den Rücken gelegt, anschließend wurde ihm das Wasser mit dem Schlauch der Kübelspritze in den Mund gepumpt. Das Wasser lief ihm dabei auch in seine Nase, woraufhin der Zeuge zu husten begann. Er antwortete aber nach wie vor nicht auf die Fragen der Geiselnehmer. Dann wurde er in den Verhörraum gebracht, wo er weiter befragt wurde. Dort erhielt er auch Stromschläge in seinen Nacken. Diese Stromschläge, die ihm mittels des Feldfernsprecher-Prüfgerätes verabreicht wurden, dauerten jeweils drei bis vier Sekunden und waren nicht nur unangenehm für den Zeugen, sondern taten ihm auch weh. Derweil wurde er weiter befragt, außerdem wurde ihm nahegelegt, das Codewort zu sagen. Weil es dem Zeugen dann aufgrund der Stromschläge zuviel wurde und er zudem nicht mehr bereit war, diese Übung weiterhin mitzumachen, sagte er schließlich das Codewort "Tiffy". Er wurde daraufhin von den Kabelbindern und dem Stiefelbeutel befreit und konnte auf seine Stube gehen. Wer dem Zeugen M8 die Stromstöße versetzt hat, konnte die Kammer nicht feststellen.
Der Zeuge K5 wurde im Keller mit der Faust und der flachen Hand geschlagen und erhielt – allerdings nicht schmerzhafte – Tritte auf seinen Nacken und den Hinterkopf. Wer ihm diese Schläge und Tritte versetzte, konnte die Kammer jedoch nicht feststellen. Außerdem wurde die Kleidung des Zeugen mit Wasser durchnässt und er bekam Wasser in seinen Mund gepumpt. Er spürte auch ein Kribbeln am Schlüsselbein, wobei offen geblieben ist, ob es sich dabei um einen Stromschlag handelte. Als der Zeuge schließlich auf den Kellerflur hinausgebracht wurde, hatte er keine Lust mehr, weiterhin an der Übung teilzunehmen. Er nannte deshalb das Codewort "Tiffy", woraufhin er befreit wurde und auf seine Stube gehen konnte.
Der Zeuge L16 wurde aus dem Waschraum in einen anderen Raum gebracht und dort mit Wasser aus der Kübelspritze durchnässt. Außerdem wurde ihm das Wasser in seinen Mund gepumpt. Sodann wurde er auf den Bauch gedreht und jemand stellte sich auf seinen Rücken, was schmerzhaft für ihn war. Die Fragen, die dem Zeugen währenddessen gestellt wurden, beantwortete er nach wie vor nicht. Seine Versuche, sich von den Kabelbindern und dem Stiefelbeutel zu befreien, waren schließlich erfolgreich. Die Ausbilder bemerkten dies jedoch, fesselten den Zeugen erneut – dieses Mal mit Klebeband – und zogen ihm auch den Stiefelbeutel, dessen er sich hatte entledigen können, wieder über seinen Kopf.
Der Zeuge P7 wurde mit Wasser aus der Kübelspritze nassgemacht. Anschließend wurde seine Hose bis auf die Knöchel heruntergezogen und er verspürte ein leichtes Kribbeln und Ziehen in seinem Körper. Er vermutete später, dass ihm ein Stromstoß mit dem Feldfernsprecher-Prüfgerät versetzt worden war, hatte aber nicht gehört, wie die Kurbel dieses Gerätes betätigt worden war. Der Zeuge wurde auch mit mehreren Decken zugedeckt, was dazu führen sollte, dass ihm zu warm würde. Den Erklärungen der Geiselnehmer zufolge sollte der Zeuge so lange unter den Decken bleiben, bis er weitere Informationen preisgibt. Diese Drohung wurde allerdings nicht wahrgemacht; nach kurzer Zeit wurde der Zeuge stattdessen in den Warteraum gebracht, dort auf eine Matte gelegt und schließlich befreit.
Der Zeuge E8 wurde im Keller auf eine Matte gelegt und mit Wasser aus der Kübelspritze durchnässt. Auf die Fragen nach seinem Zugführer und Gruppenführer gaben er und die Kameraden, die sich noch mit ihm im Raum befanden, nur die Namen von Comicfiguren als Antwort, weil sie nicht wussten, wie sie sich in einer solchen Situation richtig zu verhalten hatten. Daraufhin wurde der Beutel, den der Zeuge über dem Kopf trug, hochgeschoben und ihm wurde mit dem Schlauch der Kübelspritze Wasser in den Mund gepumpt. Weil E8 seinen Mund nicht freiwillig öffnete, wurde er ihm gewaltsam aufgedrückt. Das Wasser führte dazu, dass der Zeuge sich verschluckte. Zudem wurde dem Zeugen ein Gegenstand in den Mund gesteckt, den er aufgrund seiner verbundenen Augen zwar nicht erkennen konnte, der sich aber für ihn anfühlte wie eine Pistole. Aus diesem Raum wurde der Zeuge E8 dann in den Verhörraum gebracht, wo seine Hose heruntergezogen und er anschließend mit kaltem Wasser übergossen wurde. Weil er auf die Fragen, die ihm weiterhin gestellt wurden, noch immer nicht antwortete, wurde einer seiner Hemdsärmel hochgekrempelt, dann wurden ihm mit dem Prüfgerät zwei bis drei Stromstöße am Arm versetzt. Die einzelnen Stromstöße dauerten etwa vier bis fünf Sekunden und wurden zunehmend stärker. Der Zeuge spürte dadurch ein Kribbeln im Arm; es war für ihn zwar noch nicht schmerzhaft, aber unangenehm. Zum Schluss wurde er mit einem weiteren Schwall kalten Wassers übergossen und auf den Kellerflur hinausgebracht, wo er sich hinknien und mit seinem Kopf an die Kellerwand anlehnen sollte. Neben ihm knieten dort noch zwei weitere Rekruten. Nachdem zweien von ihnen ein Helm aufgesetzt worden war, wurde mit ihnen vom Angeklagten K das sogenannte "Budweiser-Spiel" – benannt nach einer Biermarke – gespielt. Der erste Rekrut in der Reihe musste, wenn er von K als erster einen Schlag auf seinen Kopf erhielt, die Silbe "Bud" sagen, der zweite die Silbe "wei" und der dritte schließlich die Silbe "ser". Nacheinander erhielten E8 und seine zwei Kameraden von K nun Schläge auf ihre Köpfe, so dass sich aus dem Zusammenklang der von ihnen ausgesprochenen Silben das Wort "Budweiser" ergab. Der Angeklagte K wiederholte dies mehrfach. Ob auch der Angeklagte A an diesem "Spiel" beteiligt war oder es mitbekam, konnte die Kammer nicht feststellen. Zuletzt wurde der Zeuge E8 in den Warteraum gebracht und dort auf den Boden gelegt. Weil er aufgrund seiner durchnässten Kleidung fror, wurde er mit einer Decke zugedeckt. Nach einiger Zeit wurde er schließlich von den Kabelbindern und dem Stiefelbeutel befreit.
Der Zeuge T12 musste sich im Keller auf eine Matte knien oder legen und wurde mit Wasser nassgemacht. Auf die weiterhin gestellte Frage, wer sein Anführer sei, entgegnete der Zeuge nur, dass er das nicht wisse. Nacheinander wurden dann seine Kameraden, die sich zusammen mit ihm noch im Raum befanden, herausgeholt und in andere Räume gebracht. Von dort hörte der Zeuge T12 sie anschließend lauter schreien. Hierauf hatte der Zeuge "keine Lust", so dass er schließlich das Codewort "Tiffy" nannte, als auch er in den anderen Raum gebracht werden sollte. Er wurde sodann befreit und sollte duschen gehen.
Der Zeuge C14 hörte, wie die im Keller neben ihm liegenden Rekruten mit der Kübelspritze nassgemacht wurden, und bekam ebenfalls einige Spritzer Wasser ab. Ihm wurden auch Tritte auf seine Beine versetzt, deretwegen er später mehrere Tage auf der Krankenstation lag; es ließ sich aber nicht feststellen, ob der Zeuge absichtlich getreten wurde oder ob seine Beine eventuell im Weg lagen und jemand nur versehentlich darauf getreten ist. Als seine Handgelenke aufgrund der zu stramm sitzenden Kabelbinder nicht nur schmerzten, sondern auch zu bluten begannen, versuchte der Zeuge, sich durch Bewegung Erleichterung zu verschaffen. Dies bemerkten die im Raum anwesenden Ausbilder, die den Zeugen daraufhin von seinen Kabelbindern befreiten. Gegen den Versuch, seine Hände anschließend erneut zu fesseln – dieses Mal mit Klebeband –, wehrte sich der Zeuge jedoch und sagte, es reiche ja wohl bald. Daraufhin wurde er von einem Ausbilder gepackt und aus dem Keller hinaus in das Treppenhaus geschubst, wobei er als "Heulsuse" bezeichnet wurde. Er wurde angewiesen, auf seine Stube zu gehen und dort zu ruhen.
Die Zeugen T11, C15, G9, Z, S6 und B5 wurden in den Keller gebracht und dort allenfalls befragt, ansonsten geschah ihnen jedoch nichts. Sie wurden nach kurzer Zeit befreit.
Der Zeuge X12 wurde im Waschraum auf eine Schaumstoffmatratze gelegt und sodann mit Wasser aus der Kübelspritze bespritzt. Der dort anwesende Ausbilder, möglicherweise der Fahnenjunker P7, befragte ihn derweil nach seinem Gruppenführer, seinem Zugführer und der Truppenstärke. X12 gab hierauf keine Antwort; einige der Kameraden, die sich gemeinsam mit dem Zeugen noch im Waschraum befanden, gaben lächerliche Antworten wie "Michael Jackson" oder entgegneten dem Fragesteller auf die Frage nach ihrem Zugführer: "Deine Mutter". Der Zeuge X12 wurde auch noch aufgefordert, ein Lied zu singen, dessen Name "Crazy monkey" o. ä. lautete. Während er dieses Lied sang, wurde ihm mit der Kübelspritze Wasser in den Mund gepumpt, woraufhin er sich verschluckte. Sodann wurde der Zeuge aus dem Waschraum hinausgebracht, musste sich auf dem Kellerflur hinknien und dort mit seinem Kopf gegen die Wand anlehnen. Anschließend wurde das oben näher beschriebene "Budweiser-Spiel" auch mit ihm und zwei seiner Kameraden gespielt. Nach einiger Zeit wurde der Zeuge X12 in den Verhörraum gebracht, wo die Angeklagten K und A sein Verhör fortsetzten. Er wurde auf den Rücken gelegt, anschließend wurden ihm mit dem Feldfernsprecher-Prüfgerät mehrere Stromstöße versetzt. Zunächst erhielt er vier bis fünf Stromstöße an seinem linken Oberschenkel, die jeweils etwa ein bis zwei Sekunden dauerten. Als Folge dieser Stromstöße verkrampfte sein linkes Bein. Sodann wurde die Feldbluse des Zeugen beiseite geschoben und er erhielt weitere vier bis fünf Stromstöße an seinem Bauch, die dazu führten, dass sich seine Bauchmuskulatur verkrampfte. Die Stromstöße wurden dem Zeugen in der Weise versetzt, dass der Angeklagte A die Kurbel des Prüfgerätes betätigte, während der Angeklagte K dem Zeugen die beiden Drähte an den Körper hielt, wobei er sie möglicherweise selbst berührte, um die Stärke des fließenden Stroms kontrollieren zu können. Trotz der Stromstöße antwortete der Zeuge X12 weder auf die Fragen der Angeklagten K und A, noch sagte er – wie ihm von diesen nahegelegt wurde – das Wort "Tiffy". Stattdessen gab er auf die ihm gestellten Fragen patzige Antworten, bezeichnete die Fragesteller als "asozial" und trat nach ihnen. Daraufhin wurde seine Feldhose bis auf die Knöchel heruntergezogen, um so seine Bewegungsfreiheit einzuschränken. Weil die Boxershorts, die der Zeuge damals trug, etwas verrutscht waren, schaute sein Glied daraus hervor. In dieser Situation wurde der Zeuge fotografiert; wer das Foto gemacht hat, ließ sich in der Beweisaufnahme allerdings nicht feststellen. Anschließend wurde der Zeuge X12 auf den Kellerflur herausgebracht, wo er noch einen kurzen Moment verharren musste. Er war als einer der letzten Rekruten verhört worden; bereits kurze Zeit, nachdem er auf den Kellerflur gebracht worden war, kam der Angeklagte E in den Keller und brach die Übung ab.
Ob die Angeklagten K und A auch den Zeugen M8, X11, E8 und ggf. auch P7 selbst die Stromstöße versetzten, ließ sich nicht sicher feststellen, zumindest rechneten die beiden Angeklagten aber mit dem Einsatz des Gerätes an den gefangenen Rekruten und waren damit auch einverstanden. Sie unterbanden den Einsatz des Gerätes auch nicht. Zudem bekamen sie im Laufe des Verhörs mit, wie einzelne Rekruten mit Wasser durchnässt wurden und anderen Wasser in den Mund gepumpt wurde. Auch dagegen schritten sie nicht ein, obwohl sie aufgrund ihrer Dienstgrade Vorgesetzte der übrigen im Keller tätigen Ausbilder – Fahnenjunker P7 und Obergefreiter L4 – waren.
Zu dem Abbruch der Übung durch den Angeklagten E war es aus folgenden Gründen gekommen:
Schon nach dem Überfall auf die erste Gruppe hatten die Angeklagten E und I mit dem Angeklagten L beratschlagt, ob es nicht besser sei, die Übung wegen des verhältnismäßig großen Widerstandes, den die Rekruten gegen ihre Gefangennahme geleistet hatten, abzubrechen. Weil es sich jedoch nach Meinung des Angeklagten E bei der ersten überfallenen Gruppe um die kampfstärkste Gruppe des 1. Zuges gehandelt hatte, hatten sie beschlossen, zunächst noch eine weitere Gruppe abzuwarten und erst danach über einen eventuellen Übungsabbruch zu entscheiden. Zudem entschlossen sie sich dazu, die Hilfsausbilder BF1 und U3, die in dieser Nacht an einem Marschwegepunkt eingesetzt waren, zur Verstärkung an den Überfallort zu holen, damit sie bei der Gefangennahme der zweiten Gruppe helfen konnten.
Nachdem auch die zweite Gruppe Rekruten heftigen Widerstand gegen ihre Gefangennahme geleistet hatte und nur mit Mühe hatte überwältigt werden können, kamen die Angeklagten E, I und L, nachdem diese Gruppe auf den Pritschenwagen verladen worden war, schließlich überein, die folgenden Gruppen des 1. Zuges nicht mehr zu überfallen und die Übung abzubrechen. Der Angeklagte L war daraufhin mit dem Geländewagen zum vorausgehenden Marschwegepunkt gefahren und hatte die dort eingesetzten Ausbilder angewiesen, die nachfolgenden Gruppen unmittelbar zur Kaserne zurückzuschicken. Anschließend war er zur T-Kreuzung zurückgekehrt und hatte den Angeklagten E zusteigen lassen. Während der Angeklagte I mit den übrigen Ausbildern sodann die Überfallstation aufräumte, fuhren L und E zur Kaserne zurück. Dort angekommen begaben sie sich in den Keller, wo der Angeklagte E auch die weitere Befragung der Rekruten abbrach. Er und der Angeklagte L halfen dabei, die Rekruten von den Kabelbindern und den Stiefelbeuteln zu befreien. Anschließend ließ E die beiden Gruppen, die an diesem Abend überfallen worden waren, auf dem Kellerflur antreten. Dort belehrte er sie, dass sie bei einer realen Geiselnahme nicht überlebt hätten, sondern aufgrund ihrer heftigen Gegenwehr erschossen worden wären. Anschließend schickte er sie auf ihre Stuben.
Dass die Angeklagten E und I davon wussten oder auch nur damit rechneten, dass den Rekruten während des Verhörs Stromschläge mit dem Feldfernsprecher-Prüfgerät versetzt wurden, ließ sich nicht feststellen. Zumindest rechneten sie aber auch in diesem Fall damit, dass die Rekruten längere Zeit würden gefesselt im Keller verbringen müssen, mit Wasser aus Eimern oder der Kübelspritze durchnässt würden und ihnen – wie dies in der Sandgrube geschehen war – Wasser in den Mund gepumpt würde. Damit waren sie auch einverstanden, weil dies nach ihrer Auffassung zu einem realistischen Szenario einer Geiselnahmeübung gehörte.
Dass die Angeklagten T1 und L wussten, wie das Verhör der Rekruten im Keller im einzelnen ablaufen soll, konnte die Kammer nicht feststellen.
Die Angeklagten C und K1 nahmen in dieser Nacht nur am Überfall auf die Rekruten teil; C ging aber aufgrund seiner Erfahrungen aus der vorangegangenen Übung davon aus, dass den Rekruten während des Verhörs im Keller auch Stromstöße versetzt würden. Er war damit auch einverstanden und nahm sie bewusst in Kauf, weil dies nach seiner Auffassung zu einer möglichst realistischen Übung dazu gehörte. Der Angeklagte K1 rechnete damit, dass die Kleidung der Rekruten unter Zuhilfenahme der von ihm bereitgestellten Kübelspritze durchnässt werden würde, wie er dies bereits bei der Übung des 2. Zuges (oben B. II. 2.) beobachtet hatte. Er machte bei dem Überfall mit, weil er vom Angeklagten E dafür eingeteilt worden war.
Die Kabelbinder hatten beim Zeugen Z Hautabschürfungen hinterlassen. Bei den Zeugen B5, M8, L16, E8 und X11 waren nach dem Abnehmen der Kabelbinder Druckspuren auf der Haut zu erkennen, die aber nach einiger Zeit restlos verschwunden waren. Wer diese sechs Zeugen gefesselt hatte, ließ sich nicht feststellen.
Von den als Zeugen vernommenen 22 Rekruten der beiden überfallenen Gruppen des 1. Zuges fanden die meisten die Übung nicht schlimm. Der Zeuge L15 war aber der Ansicht, dass eine solche Ausbildung für die Allgemeine Grundausbildung nicht das Richtige sei. Dem Zeugen A1 hat die Übung sehr gefallen. Für den Zeugen T11 war sie ein Erlebnis, für den Zeugen L16 eine Erfahrung. Der Zeuge P7 sah die Übung als Grenzerfahrung an, die ihm aber "einiges gebracht" habe. Dem Zeugen Y hat die Übung Spaß gemacht. Der Zeuge N6 war hingegen der Meinung, die Übung sei "hirnrissig" gewesen.
Auf die im Zugrahmen später gestellte Frage des Angeklagten E, ob sich einer der Rekruten über die Übung beschweren wolle, hat sich niemand gemeldet. Auch als der Angeklagte T später diese Frage stellte, meldete sich niemand. Einzig der Zeuge X12 sprach den Angeklagten E nach der Übung an und verlangte, das von ihm im Keller angefertigte Foto zu vernichten, was ihm der Angeklagte E auch zusicherte. Das Foto ist tatsächlich in der Folgezeit auch nicht aufgetaucht.
C.
Diese Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit die Kammer ihnen zu folgen vermochte, sowie der im übrigen durchgeführten Beweisaufnahme, deren Art und Umfang aus dem Hauptverhandlungsprotokoll hervorgeht.
I. Zu Fall B. I. der Feststellungen
1. Angeklagter T
Der Angeklagte T hat seine Beteiligung an der Übung im 2. Quartal so, wie die Kammer es festgestellt hat, eingeräumt. Anhaltspunkte, die Zweifel an seinen Angaben begründen könnten, haben sich für die Kammer dabei nicht ergeben.
2. Angeklagter E
Der Angeklagte E hat eingeräumt, mit dem Angeklagten I zusammen die Übung ersonnen und nach Genehmigung durch den Kompaniechef organisiert zu haben. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat er sich wie folgt eingelassen:
Von irgendwelchen Misshandlungen und Exzessen bei der Vernehmung der Rekruten in der Sandgrube habe er nichts mitbekommen. Er sei an diesem Tag, dem 9. Juni 2004, zusammen mit den Angeklagten I und K erstmals nach dem Überfall auf die drittletzte Gruppe Rekruten zur Sandgrube gefahren. Dort sei er selbst dann zum Hauptmann T gegangen, der sich zu diesem Zeitpunkt zusammen mit seinem Stellvertreter, dem Zeugen Oberleutnant B3, bereits an der Sandgrube aufgehalten habe, und habe sich mit ihnen noch längere Zeit über die Übung unterhalten. Dabei hätten sie an einer Position gestanden, von welcher aus man die in der Abgrabung befindlichen Soldaten nicht habe sehen können. Als dann die letzte Gruppe Rekruten zur Sandgrube gebracht worden sei, seien sie – also die Angeklagten E und T sowie der Zeuge B3 – in die Sandgrube hineingegangen, hätten sich dort mit den Angeklagten I und K getroffen und dann gemeinsam die Befragung der Rekruten angeschaut. Er, E, habe keine Exzesse gesehen und solche auch nicht fotografiert. Mit seiner Kamera der Marke Fujifilm habe er an diesem Morgen zwar einige Fotos am Überfallort gemacht, die Kamera dann aber später weitergegeben, wobei er nicht mehr wisse, an wen. Erst später, als alle Ausbilder nach Beendigung der Übung an der Sandgrube versammelt gewesen seien, habe er selbst dort wieder Fotos gemacht. Die Fotos von den Exzessen in der Sandgrube habe er vor dem Prozess auch nie gesehen.
a)
Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass der Angeklagte E entsprechend den getroffenen Feststellungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt an der Sandgrube war und dabei zumindest die "Vernehmung" der Zeugen G4 und C4 nicht nur mitbekommen, sondern auch fotografiert hat und dagegen nicht eingeschritten ist. Seiner anderslautenden Einlassung vermag die Kammer aus den nachstehenden Gründen nicht zu folgen:
aa)
Es ist für sich genommen schon nicht besonders überzeugend, dass der Angeklagte E zwar zu Beginn der Übung an der Überfallstation und auch nach deren Beendigung an der Sandgrube Fotos gemacht haben will, seine Kamera während des entscheidenden Zeitraumes aber an eine unbekannt gebliebene Person weitergegeben haben will. Eine Notwendigkeit hierfür bestand nicht; vielmehr war der Angeklagte E einer der nur drei Ausbilder, die an diesem Morgen keine feste Aufgabe an einer der Stationen zu erfüllen und deshalb ausreichend Zeit hatten, den Ablauf der Übung zu fotografieren. Die Kammer hält es darüber hinaus auch für unglaubhaft, dass der Angeklagte E – der nach zahlreichen Angaben sowohl von Zeugen als auch von anderen Angeklagten ein engagierter Ausbilder der Kompanie war – die mit seiner Kamera angefertigten Aufnahmen mit den Exzessen aus der Sandgrube vor der Hauptverhandlung gar nicht gesehen haben will, wo doch zum einen die Bilder aus der Sandgrube in der Kamera gespeichert waren und zum anderen der frühere Mitangeklagte L2 erklärt hat, dass im Ausbilderraum eine Foto-CD mit den Aufnahmen dieser Übung kursiert sei. Zumindest die in seiner eigenen Kamera gespeicherten Bilder hätte sich der Angeklagte E ohne weiteres anschauen können. Dass er dies nicht getan haben will und die Bilder dieser außergewöhnlichen, erstmalig durchgeführten und von ihm mitorganisierten Übung ignoriert haben will, ist zwar möglich, nach Auffassung der Kammer aber eher fernliegend.
bb)
Die Kammer hält die Einlassung des Angeklagten aber auch aufgrund der weiteren Beweisaufnahme für widerlegt und ist davon überzeugt, dass der Angeklagte E zumindest die Misshandlung des Zeugen G4 sowie die Vernehmung des Zeugen C4 in der Sandgrube mitbekommen und diese auch fotografiert hat, ohne dagegen einzuschreiten.
(1)
Die Misshandlung des Zeugen G4 in der Sandgrube hat sich in der Zeit zwischen etwa 8:08 und 8:10 Uhr am Morgen des 9. Juni 2004 abgespielt.
Aufgrund der Aussage des Zeugen G4 ergibt sich, dass dieser Zeuge so, wie es in den Feststellungen beschrieben wurde, vernommen und dabei auch mit der Kübelspritze misshandelt worden ist. Die Aussage des Zeugen G4 ist nicht nur glaubhaft, sondern wird auch durch die in Augenschein genommenen Fotos Nr. 67 bis 71 und Nr. 156 (Geisel46.JPG bis Geisel51.JPG), die auf Bl. 505-507 und 550 d. A. ausgedruckt sind, bestätigt. Auf diesen Bildern ist nicht nur zu sehen, wie einem mit dem Kopf an einem Baum lehnenden Soldaten, dessen Hände auf dem Rücken gefesselt sind (Fotos Nr. 67 und 68, Bl. 505, und Foto Nr. 156, Bl. 550), Wasser in die Hose gepumpt wird, sondern auch, wie einem auf dem Rücken liegenden Soldaten vom früheren Mitangeklagten I2 mit der rechten Hand die Nase zugehalten wird, während eine andere Person das Endstück des Schlauches der Kübelspritze vor den geöffneten Mund des Soldaten hält (Fotos Nr. 69 und 70, Bl. 506 d. A.). Wegen der Einzelheiten wird insoweit gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Bilder Nr. 67 bis 71 auf Bl. 505-507 d. A. und Nr. 156 auf Bl. 550 d. A. verwiesen.
Der Zeuge G4 hat sich auf diesen Fotos als der darauf abgebildete Soldat wiedererkannt und hat dies für die Kammer überzeugend daran festgemacht, dass sich seine Feldhose von denen seiner Kameraden durch ihre ungewöhnlich bleiche Färbung unterschied. Diese bleiche Färbung ließ sich auf den Fotos gut erkennen. Bei der Person, die auf Bild Nr. 69 links im Bild zu sehen ist, wie sie mit der einen Hand die Nase des auf dem Rücken liegenden Soldaten zuhält und mit der anderen Hand dessen Mund aufhält, handelt es sich um den früheren Mitangeklagten I2, wie dieser selbst eingeräumt hat.
Diese sechs Bilder sind etwa in der Zeit von 8:08 Uhr bis 8:10 Uhr gemacht worden. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen L17, Leiter des Dezernates Bildtechnik beim Landeskriminalamt (LKA) Nordrhein-Westfalen. Der Sachverständige L17 hat bekundet, dass die von der Kammer an das LKA übersandte asservierte CD mit den darauf gespeicherten Fotos von der Übung aus dem 2. Quartal auftragsgemäß untersucht worden sei; dabei seien die "Meta-Daten" (auch "Exif-Daten" genannt, bezeichnet nach dem bei der Speicherung verwendeten Dateiformat) jedes einzelnen Fotos sichtbar gemacht worden. Hierbei handele es sich um Daten, die zusätzlich zu den eigentlichen Bilddaten gespeichert würden, wie beispielsweise Kamerahersteller, Kameramodell, Aufnahmedatum und Aufnahmezeit sowie eine von der Kamera vergebene Bezeichnung der einzelnen Aufnahmen, z. B. "PICT1123.JPG" oder "CIMG1241.JPG". Diese Daten seien zwar auf dem normalen Foto nicht sichtbar, würden aber im sogenannten "Header" der Bilddatei gespeichert. Von dort seien sie vom LKA ausgelesen und im schriftlichen Bericht des LKA vom 18. April 2007 unter jedes Foto gedruckt worden.
Diese Auswertung, so der Sachverständige L17 weiter, habe ergeben, dass die Lichtbilder mit der Unterschrift "Geisel01.JPG" bis "Geisel98.JPG" von einer Kamera des Herstellers Fujifilm gemacht worden seien, die Bilder mit der Bezeichnung "PICT1123. JPG" bis "PICT1164.JPG" von einer Kamera des Herstellers Minolta und die Bilder mit der Bezeichnung "CIMG1241.JPG" bis "CIMG1263.JPG" von einer Kamera des Herstellers Casio. Die im schriftlichen Bericht des LKA unter jedem Bild ausgedruckte Aufnahmezeit und das Aufnahmedatum würden allerdings davon abhängen, welches Datum und welche Uhrzeit in der Kamera ursprünglich manuell eingestellt worden seien.
Aus den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Exif-Daten der Lichtbilder Nr. 67 bis 71 und Nr. 156 (Geisel46.JPG bis Geisel51.JPG) ergibt sich zur Überzeugung der Kammer zunächst, dass diese Bilder mit einer Kamera des Herstellers Fujifilm gemacht worden sind. Eine solche Kamera besaß der Angeklagte E, der sie bei der Übung in den Morgenstunden des 9. Juni 2004 auch dabeihatte, wie er selbst eingeräumt hat.
Weiter ergibt sich aus den Exif-Daten als Aufnahmedatum dieser Bilder der 10. Juni 2003 und als Aufnahmezeit die Uhrzeit 08:08:21 bis 08:10:17. Zwar ist das gespeicherte Aufnahmedatum falsch, weil die Übung in den Morgenstunden des 9. Juni 2004 stattgefunden und es im Jahr zuvor keine ähnliche Übung gegeben hatte. Das in der Kamera eingestellte Datum war also nicht korrekt. Allerdings ist die Kammer gleichwohl davon überzeugt, dass die in der Kamera eingestellte Uhrzeit – vielleicht nicht auf die Minute, aber doch im großen und ganzen – richtig ist. Diese Schlussfolgerung zieht sie aus dem Lichtbild Nr. 39 (Geisel18.JPG) auf Bl. 491 d. A., auf das wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird. Nach den vom LKA ausgewerteten und verlesenen zugehörigen Exif-Daten wurde dieses Bild um 5:48 Uhr aufgenommen. Auf diesem Bild ist im Vordergrund der Angeklagte I zu sehen, der mit der linken Hand ein Mobiltelefon an sein Ohr hält. Im Bildhintergrund ist hinter einer Baumreihe deutlich die Sonne als rötlicher Ball am Himmel zu sehen, die niedrig, aber schon ein Stück über dem Horizont steht und noch von den Bäumen verdeckt wird. Es ist allgemeinkundig, dass die Sonne am 9. Juni 2004 in D2 um 5:12 Uhr aufgegangen ist; das heißt, dass die Oberkante der Sonnenscheibe zu diesem Zeitpunkt den Horizont überschritten hat. Hierüber kann sich jedermann ohne Schwierigkeiten selbst Kenntnis verschaffen, indem er z. B. – worauf die Kammer die Angeklagten in der Hauptverhandlung ausdrücklich hingewiesen hat – im Internet unter den Adressen "http://cgi.stadtklima-stuttgart.de/ mirror/sonne.exe" oder "www.sonnenuntergang.de/change-location" recherchiert. Der auf dem Bild Nr. 39 sichtbare Sonnenstand passt zu dem sich aus den Exif-Daten ergebenden Aufnahmezeitpunkt 5:48 Uhr, weswegen die Kammer die in der Kamera eingestellte Uhrzeit als im Wesentlichen richtig ansieht. Hierauf stützt sie ihre Überzeugung, dass der Zeuge G4 etwa in der Zeit zwischen 8:08 Uhr und 8:10 Uhr in der Sandgrube vernommen wurde.
(2)
Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass sich der Angeklagte E entgegen seiner Einlassung zu diesem Zeitpunkt an der Sandgrube aufgehalten, die Misshandlung des Zeugen G4 mitbekommen und diese auch fotografiert hat, ohne dagegen einzuschreiten.
(a)
Zunächst hält die Kammer die Einlassung des Angeklagten E für falsch, dass er erstmals an der Sandgrube gewesen sei, als nur noch zwei Gruppen am Überfall-ort hätten überfallen werden müssen.
Es ist schon kaum glaubhaft, dass die Angeklagten E und I – nach ihrer Einlassung die Initiatoren dieser Geiselnahmeübung in der Grundausbildung – zwar während der Nacht gemeinsam mit dem Angeklagten K alle Wegepunkte des Marsches abgefahren und sich Überfälle am Überfallort angesehen haben wollen, wie sie übereinstimmend erklärt haben, an der Verhörstation aber erst erschienen sein wollen, als nur noch zwei Gruppen zu überfallen gewesen seien. Denn neu an dieser Übung war nicht etwa der Überfall eines Feindkommandos auf die Rekruten; dies hatte es bis dato in der Grundausbildung bei Nachtübungen auch sonst schon gegeben. Neu war vielmehr die Behandlung der Rekruten nach dem Überfall, wozu insbesondere die eigens dafür eingerichtete Station "Verhör" zählte. Eine solche Station hatte es, wie E und I eingeräumt haben, in der Allgemeinen Grundausbildung zuvor noch nicht gegeben, so dass sie an diesem Morgen erstmals in der Grundausbildung der 7. Kompanie durchgeführt wurde. Dass sich die beiden Hauptfeldwebel E und I als Initiatoren dieser neuen Übung die Station "Verhör" aber erst angeschaut haben wollen, als der Großteil der Rekruten das Verhör bereits hinter sich gebracht hatte, erscheint der Kammer nur schwer nachvollziehbar. Die gegen Ende der Beweisaufnahme abgegebene Einlassung des Angeklagten E, dass die Station "Verhör" nur sekundär und deshalb von geringerem Interesse gewesen sei, weswegen man dort erst zum Schluss erschienen sei, ist angesichts des Aufwandes, der dafür getrieben wurde, unglaubhaft.
Darüber hinaus sprechen mehrere Zeugenaussagen gegen die entsprechende Einlassung des Angeklagten E. So hat der Zeuge C4 bekundet, dass der Angeklagte E neben ihm gestanden habe, als er – der Zeuge – habe Liegestütze machen müssen. E habe zu ihm gesagt, er, der Zeuge, könne jetzt aufhören, wenn er wolle. Nach Beendigung der Übung für seine, C4s, Gruppe habe es Frühstück gegeben; der Kompaniechef sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor Ort gewesen. An der Glaubhaftigkeit dieser Aussage bestehen für die Kammer keinerlei Zweifel. Der Zeuge C4 war ein sehr vorsichtiger und zuverlässiger Zeuge, der sich seine Aussage wohlüberlegt hat und genau zu erkennen gegeben hat, woran er sich noch erinnern konnte und woran nicht. Der Zeuge G2, der in derselben Gruppe war wie der Zeuge C4, hat ebenfalls glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte E sich an der Sandgrube aufgehalten und zu ihm, G2, gesagt habe, er brauche nur "Tiffy" zu sagen, dann sei die Übung für ihn beendet.
Bereits aufgrund dieser beiden Zeugenaussagen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte E schon zu einem Zeitpunkt an der Sandgrube war, als sich der Angeklagte T noch nicht dort aufhielt.
Darüber hinaus existieren weitere Beweismittel, welche die Einlassung des Angeklagten E widerlegen. Nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen E1 und L4 war der Angeklagte E mehrmals an der Sandgrube; nach den Angaben des Zeugen L4 sind beide Zugführer immer mal wieder dort erschienen, entweder kurz nachdem oder kurz bevor eine Gruppe Rekruten dort angekommen sei. Auch der frühere Mitangeklagte I2 hat angegeben, dass die Angeklagten E, I und K immer wieder mit dem Geländewagen zur Sandgrube gekommen seien. Die Kammer war sich bewusst, dass die Angaben eines ehemaligen Mitangeklagten zwar besonders kritisch gewürdigt werden müssen. Angesichts der übrigen genannten Zeugenaussagen hat sie jedoch keinerlei Zweifel daran, dass dieser Teil von I2s Angaben der Wahrheit entspricht.
(b) Widerlegt ist nach Überzeugung der Kammer auch die Einlassung des Angeklagten E, dass dieser in der Sandgrube während der laufenden Übung keine Fotos gemacht habe, sondern erst nach deren Beendigung, als sich alle Ausbilder dort versammelt gehabt hätten. Aus einer Vielzahl von Zeugenaussagen ergibt sich nämlich, dass der Angeklagte E sehr wohl an der Sandgrube war und fotografiert hat, als die Übung noch lief.
So hat der Zeuge L4 bekundet, dass die an der Sandgrube eingesetzten vier Ausbilder – also I2, E1, C2 und er selbst, L4 – nicht fotografiert hätten, dies hätten "die Zugführer" getan. Nach der Aussage des Zeugen E1 hat der Angeklagte E an der Sandgrube fotografiert, als dieser zwischenzeitlich vor Ort gewesen sei. Der Zeuge K3 hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte E in der Sandgrube etwas abseits gestanden und Fotos vom Geschehen gemacht habe. Das gleiche hat der Zeuge C4 ausgesagt. Auch der an der Übung völlig unbeteiligte Zeuge Feldwebel N7 hat glaubhaft bekundet, dass in der Sandgrube Fotos gemacht worden seien, und zwar von einem der Hauptfeldwebel. N7 war nach seinen Angaben an diesem Morgen im Auftrag des Bataillons von U2 nach D2 gefahren, weil eine Rekrutenbesichtigung durch den Bataillonskommandeur bevorstand und er sich die Örtlichkeiten auf dem Standortübungsgelände für die von ihm zu leitende Besichtigungsstation "Feuerüberfall" ansehen wollte. Er habe sich nach seiner Meldung in der Kaserne bei dem Angeklagten T ins Gelände begeben und sei dort auf den Angeklagten I gestoßen. Auf dem Bild Nr. 82 (Geisel62.JPG) auf Bl. 512 d. A., auf das gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, sind der Zeuge N7, der sich selbst wiedererkannt hat, und neben ihm stehend der Angeklagte I abgebildet. Daher, so hat der Zeuge N7 rückgeschlossen, müsse das Foto von dem anderen Zugführer und Hauptfeldwebel – also dem Angeklagten E – aufgenommen worden sein. Aus den Exif-Daten dieses Fotos ergibt sich, dass es mit der Kamera des Herstellers Fujifilm gegen 9:02 Uhr aufgenommen wurde; zu diesem Zeitpunkt war die Übung – die ja frühestens gegen 11:00 Uhr beendet war – noch in vollem Gange.
Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen oder an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen begründen könnten, haben sich für die Kammer ebenso wenig ergeben wie eine Tendenz in den Aussagen, den Angeklagten E oder einen der anderen Angeklagten zu Unrecht zu belasten.
(c) Nach der weiteren Überzeugung der Kammer hat sich der Angeklagte E nicht nur mehrmals an der Sandgrube aufgehalten, sondern dabei mit seiner Kamera auch die Misshandlung des Zeugen G4 und die Vernehmung des Zeugen C4 fotografiert.
Die Misshandlung des Zeugen G4 fand – wie oben bereits erörtert – in der Zeit von etwa 8:08 Uhr bis 8:10 Uhr statt. Die Fotos, welche seine Misshandlung zeigen, sind Teil einer Reihe von Aufnahmen, die mit der Kamera des Herstellers Fujifilm im Zeitraum etwa zwischen 8:00 Uhr und 8:10 Uhr gemacht wurden, wie aus den jeweiligen Exif-Daten hervorgeht. Diese Bilderserie beginnt mit dem Lichtbild Nr. 47 (Geisel26.JPG) auf Bl. 495 d. A., das den früheren Mitangeklagten I2 und fünf gefesselte Rekruten in der Sandgrube kniend zeigt und das nach den Exif-Daten um 08:00:48 Uhr aufgenommen worden ist, und endet mit dem Lichtbild Nr. 71 (Geisel51.JPG) auf Bl. 507 d. A., welches den Zeugen G4 auf dem Rücken liegend mit dem Schlauch der Kübelspritze auf der Brust zeigt und das nach den Exif-Daten um 08:10:17 Uhr aufgenommen worden ist. Die letzte Aufnahme mit dieser Kamera vor dieser Bildreihe – nämlich das Bild Nr. 46 (Geisel25.JPG) auf Bl. 494 d. A. – ist um 6:28 Uhr, die erste Aufnahme nach dieser Bildreihe – nämlich das Bild Nr. 72 (Geisel52.JPG) auf Bl. 507 d. A. – laut Exif-Daten um 8:54 Uhr aufgenommen worden.
Dass es der Angeklagte E war, der die Misshandlung des Zeugen G4 in diesem Zeitraum – also zwischen 8:08 Uhr und 8:10 Uhr – fotografiert hat, schließt die Kammer aus folgenden Umständen:
Der Angeklagte K hat angegeben, dass er an diesem Morgen mit dem Geländewagen zwar mehrmals zur Sandgrube gefahren sei, mit den Angeklagten E und I aber nur einmal gemeinsam, und zwar zu einem Zeitpunkt, als bereits die vierte oder fünfte Gruppe verhört worden sei. Auf Bild Nr. 57 (Geisel35.JPG) auf Bl. 499 d. A. ist der Angeklagte K in der Abgrabung stehend abgebildet, während hinter ihm Rekruten mit auf dem Rücken gefesselten Händen knien. Dieses Bild ist laut Exif-Daten um 08:03:40 Uhr mit der Kamera des Herstellers Fujifilm aufgenommen worden und befindet sich in der Fotoserie, die mit dieser Kamera in dem Zeitraum zwischen 8:00:48 Uhr und 08:10:17 Uhr gemacht worden ist. Auf Bild Nr. 57 (Geisel36.JPG) auf Bl. 500 d. A. ist der Angeklagte I gemeinsam mit dem Zeugen T13 abgebildet. Diese Aufnahme ist laut Exif-Daten um 08:03:59 Uhr gemacht worden, was zu der Aussage des Zeugen T13 passt, wonach er an diesem Morgen als "Spieß" und "Mutter der Kompanie" das Frühstück für die Rekruten zur Sandgrube gebracht habe, was normalerweise gegen 7:00 Uhr geschehe. Er habe dann die entsprechenden Vorbereitungen für die Verpflegung getroffen, was etwa 20 Minuten gedauert habe, und habe sich dann noch etwas an der Sandgrube aufgehalten, wobei er zusammen mit dem Angeklagten I fotografiert worden sei.
Von den drei Angeklagten E, I und K, die an diesem Morgen laut ihren Angaben Marschüberwachung in dem Wolf-Geländewagen gefahren haben, ist also lediglich der Angeklagte E nicht auf den Fotos zu sehen, die in dem Zeitraum von 08:00:48 Uhr bis 08:10:17 Uhr gemacht worden sind. Hieraus – und auch aus der Tatsache, dass es sich um die Kamera des Angeklagten E handelte und dass die bereits genannten Zeugen den Angeklagten E in der Sandgrube fotografierend gesehen haben – zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte E diese Aufnahmen angefertigt hat.
Diese Schlussfolgerung der Kammer wird zusätzlich durch die Angaben des Angeklagten T1 gestützt, der in seiner Einlassung angegeben hat, dass es der Angeklagte E gewesen sei, der die Bilder Nr. 58 bis 64 (Geisel37.JPG bis Geisel43.JPG) auf Bl. 500 bis 503 d. A angefertigt habe. Auf diesen Bildern ist der Angeklagte T1 abgebildet, wie er in der Sandgrube mit beidhändig vorgehaltener Pistole in Richtung Kamera läuft. Diese Bilder wurden, wie sich aus den zugehörigen Exif-Daten ergibt, in dem Zeitraum 08:05:00 Uhr bis 08:05:09 Uhr aufgenommen. Auch daraus wird deutlich, dass sich der Angeklagte E zu diesem Zeitpunkt – und damit unmittelbar vor den Ablichtungen des Zeugen G4 – in der Sandgrube befand und Aufnahmen mit seinem Fotoapparat gemacht hat. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte E seine Kamera nach der letzten Aufnahme vom Angeklagten T1 an eine andere Person weitergegeben hat, die dann drei Minuten später die Misshandlung des Zeugen G4 fotografiert hat; Anhaltspunkte gibt es dafür aber nicht. Deshalb ist die Kammer unter Berücksichtigung aller aufgezeigten Gesichtspunkte davon überzeugt, dass es der Angeklagte E war, der die Misshandlung des Zeugen G4 fotografiert hat. Dann hat aber der Angeklagte E diese Misshandlung auch mitbekommen und ist nicht dagegen eingeschritten.
Die Vernehmung des Zeugen C4 fand in dem Zeitraum gegen 9:09 Uhr bis etwa 9:15 Uhr statt, wie sich aus den Exif-Daten der Bilder Nr. 90, 91 und 94 bis 98 (Geisel70.JPG, Geisel71.JPG und Geisel74.JPG bis Geisel78.JPG) auf Bl. 516 und 518 bis 520 d. A. ergibt. Auf diesen Bildern ist ein Soldat mit sehr kurzem, lichtem hellen Haar abgebildet, der Liegestütze macht, wobei der frühere Mitangeklagte I2 ihm mit der rechten Hand auf den Rücken drückt (Bild Nr. 90) und wie derselbe Soldat mit verbundenen Augen einen Baumstamm allein und zusammen mit einem anderen Soldaten hält (Bilder Nr. 95, 96 und 98). Der Zeuge C4 hat sich auf diesen Bildern zweifelsfrei und für die Kammer überzeugend an seinen lichten hellen Haaren und an seiner Statur wiedererkannt. Weiterhin hat er nicht nur bekundet, dass der Angeklagte E während seiner Vernehmung an der Sandgrube anwesend gewesen sei; dieser habe nämlich zu ihm gesagt: "Ich bin es, C4, Hauptfeldwebel E. Sie können mit der Übung jetzt aufhören, wenn Sie wollen.". C4 hat darüber hinaus auch bekundet, dass E Fotos vom Geschehen gemacht habe; dies habe er, der Zeuge, trotz des Tuches vor seinen Augen erkennen können, weil ihm dieses Tuch die Sicht nicht völlig genommen habe. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage haben sich dabei, wie bereits erwähnt, für die Kammer nicht ergeben. Deshalb hat die Kammer keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Angeklagte E die Befragung des Zeugen C4 nicht nur mitbekommen, sondern auch fotografiert hat.
cc)
Nach alledem sieht es die Kammer als erwiesen an, dass sich der Angeklagte E entgegen seiner Einlassung an diesem Morgen während der laufenden Übung an der Sandgrube aufgehalten und zumindest die Misshandlung des Zeugen G4 und die Vernehmung des Zeugen C4 mitbekommen hat, ohne dagegen einzuschreiten. Daher wusste der Angeklagte E auch spätestens seit der Misshandlung des Zeugen G4, welche Methoden I2 bei dem Verhör anwandte.
b) Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme hingegen nicht hinreichend sicher davon überzeugt, dass der Angeklagte E dem Zeugen C4 den Stiefel unter dessen Hoden geschoben und anschließend für etwa zwei Sekunden angehoben hat. Der Zeuge C4 hat zwar vermutet, dass E dies getan haben könnte. Er hat aber auch ausgeführt, dass er die Person, die das getan habe, nicht habe sehen können, weil seine Augen zu diesem Zeitpunkt bereits verbunden gewesen seien und er mit dem Bauch und dem Gesicht nach unten auf dem Boden gelegen habe. Er hat seine Vermutung, dass es der Angeklagte E war, darauf gestützt, dass er ein solches Verhalten bei E bereits früher einmal beobachtet habe und der Angeklagte E darüber hinaus mit ihm gesprochen habe, während jemand den Stiefel unter seine Hoden geschoben habe. Die Kammer hält es aufgrund dieser Zeugenaussage zwar für möglich, dass es tatsächlich der Angeklagte E war, welcher den Zeugen auf diese Art und Weise misshandelt hat. Angesichts der Tatsache, dass es sich lediglich um eine Vermutung des Zeugen handelte und zumindest sieben weitere Ausbilder an der Überfallstation zugegen waren – nämlich die sechs dafür eingeteilten Ausbilder sowie der Angeklagte I, der an diesem Morgen mit dem Angeklagten E gemeinsam unterwegs war –, vermochte sie sich davon letztlich aber nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit zu überzeugen.
3. Angeklagter I
Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte I, der eingeräumt hat, zusammen mit E die Idee zu dieser Übung gehabt und sie nach Genehmigung durch den Kompaniechef organisiert zu haben, wie folgt eingelassen:
Nach dem Überfall auf die drittletzte Gruppe an diesem Tag sei er zusammen mit den Angeklagten E und K vom Überfallort zur Sandgrube gefahren. Er selbst sei dann zum Kompaniefeldwebel, dem Zeugen T13, gegangen, während der Angeklagte E zur Sandgrube gegangen sei. Nach dem Gespräch mit dem Zeugen T13 sei er dann auch zur Sandgrube gegangen, habe dort aber keine Exzesse gesehen. Zu diesem Zeitpunkt sei dann auch der Zeuge N7 erschienen. Diesem habe er, der Angeklagte I, das Gelände für die anstehende Rekrutenbesichtigung gezeigt. Auf dem Weg dorthin seien ihm Hauptmann T und Oberleutnant B3 entgegen gekommen. Diese habe er nach seiner Rückkehr dorthin auch an der Sandgrube gesehen. Es seien dort gerade die Rekruten X4 und M3 vom Pritschenwagen abgeladen worden.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass der Angeklagte I sich entsprechend den getroffenen Feststellungen deutlich vor der Ankunft sowohl des Zeugen N7 als auch des Angeklagten T gemeinsam mit den Angeklagten K und E an der Sandgrube aufgehalten und dabei zumindest die Misshandlung des Zeugen G4 mitbekommen hat.
a)
Zunächst steht aufgrund des Lichtbildes Nr. 57 (Geisel36.JPG) auf Bl. 500 d. A., das den Angeklagten zusammen mit dem Zeugen T13 an der Sandgrube zeigt und das laut Exif-Daten um 08:03:59 Uhr aufgenommen worden ist, zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich der Angeklagte I bereits um diese Zeit an der Sandgrube aufgehalten hat. Der Zeuge T13 hielt sich, wie er in seiner Vernehmung glaubhaft bekundet hat, zu diesem Zeitpunkt an der Sandgrube auf, weil er als damaliger "Spieß" das Frühstück für die Ausbilder und Rekruten hinausgebracht hatte.
Der Zeuge N7 – und auch der Angeklagte T – hielten sich jedoch erst eine ganze Zeit nach dieser Aufnahme an der Sandgrube auf. So ist der Zeuge N7, woran er sich nach Einblick in den von ihm ausgefüllten damaligen Fahrauftrag erinnern konnte, erst um 7:15 Uhr in U2 losgefahren und hat seiner Erinnerung nach zumindest 90 Minuten benötigt, um die Strecke über die Autobahn #### bis N9 und dann über die Autobahn ### bis zur D2er Kaserne, die laut Fahrauftrag rund 96 km beträgt, mit einem Militärgeländewagen zurückzulegen. Der Zeuge N7 hat weiter bekundet, dass er sich nach seiner Ankunft in D2 zunächst beim Kompaniechef Hauptmann T in der Kaserne gemeldet habe, der ihn dann zum Standortübungsplatz geschickt und dort an einen der Zugführer verwiesen habe. Er habe sich anschließend sogleich von der Kaserne aus auf den Weg ins Übungsgelände gemacht und sei etwa 20 Minuten nach seiner Ankunft in der Kaserne am Übungsplatz eingetroffen. Nach diesen Angaben wäre der Zeuge N7 rein rechnerisch also frühestens gegen 9:05 Uhr an der Sandgrube eingetroffen, was durch das bereits erwähnte Bild Nr. 82 (Geisel62.JPG) auf Bl. 512 d. A. bestätigt wird. Auf diesem Bild ist der Zeuge N7 zusammen mit dem Angeklagten I abgebildet; aufgenommen wurde dieses Foto laut Exif-Daten um 09:02:16 Uhr. Dass diese Aufnahme erst gefertigt wurde, nachdem der Zeuge N7 das Gelände für die Rekrutenbesichtigung bereits in Augenschein genommen hatte und zur Sandgrube zurückgekehrt war, schließt die Kammer aus. Denn der Zeuge N7 war seinen Bekundungen nach frühestens gegen 8:45 Uhr in D2 und etwa 20 Minuten später an der Sandgrube. Die von ihm durchgeführte Geländebesichtigung, so hat er weiter ausgesagt, habe zwei bis zweieinhalb Stunden gedauert, erst anschließend sei er zur Sandgrube zurückgekehrt, wo er dann noch auf den Hauptmann T gewartet habe, um sich bei diesem militärischer Übung entsprechend wieder abzumelden. Dies bedeutet, dass der Zeuge N7 frühestens gegen 11:00 Uhr zur Sandgrube zurückgekehrt und von dort aus nach U2 zurückgefahren sein kann. Dies passt auch zu seiner weiteren Bekundung, dass er laut dem von ihm ausgefüllten Fahrauftrag gegen 12:30 Uhr wieder in U2 eingetroffen sei.
Im übrigen spricht auch das Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme gegen die Einlassung des Angeklagten I. So hat der frühere Mitangeklagte I2 angegeben, dass er gerade die zweite Gruppe Rekruten befragt habe, als die Dienstaufsicht – nämlich die Angeklagten E, I und K – an der Sandgrube erschienen sei. Die Kammer ist sich zwar bewusst, dass I2s Angaben besonders kritisch gewürdigt werden müssen, da er als ehemaliger Mitangeklagter ein Interesse daran hatte, seine eigene Verantwortung für das Geschehen in der Sandgrube als möglichst gering darzustellen. Dass aber die Angeklagten E, I und K an diesem Morgen zur Dienstaufsicht an der Sandgrube erschienen sind, wird auch von anderen Zeugen bestätigt. So hat der Zeuge L4 glaubhaft bekundet, dass die Zugführer zwar nicht die ganze Zeit an der Sandgrube anwesend gewesen, sondern nur zwischenzeitlich dorthin gekommen seien, aber "immer mal wieder" vor Ort gewesen seien.
Auch die Aussage des Zeugen M2 bestätigt I2s Angaben. M2 hat bekundet, dass er gemeinsam mit den Zeugen O1 und T4 zu der ersten Gruppe Rekruten gehört habe, die an der Sandgrube eingetroffen und dort vom Angeklagten I2 "behandelt" worden sei. Seine Gruppe – die 1. Gruppe des 2. Zuges – sei zwar in der Nacht erst als zweite Gruppe von der Kaserne aus losmarschiert, habe jedoch während des Orientierungsmarsches die vor ihnen gestartete Gruppe überholt, die sich wohl verlaufen habe, und sei dann als erste Gruppe am Überfallort und in der Sandgrube angekommen. Im übrigen sei ihm später gesagt worden, dass sie dort die erste Gruppe gewesen seien. Dies deckt sich mit der Aussage des Zeugen O1, der bekundet hat, dass seine Gruppe, in der sich auch der Zeuge M2 befunden habe, als erste Gruppe am Überfallort und in der Sandgrube angekommen sei.
Der Zeuge M2 hat weiter bekundet, dass er zwar in dem Moment, als die Übung für seine Gruppe beendet und ihm in der Sandgrube die Augenbinde abgenommen worden sei, seinen Zugführer, den Hauptfeldwebel I, noch nicht gesehen habe. I sei aber bereits kurz darauf an der Sandgrube erschienen, und zwar noch bevor er, M2, sich zum Ausruhen in den Wald zurückgezogen habe. Die Kammer ist aufgrund dieser Aussage davon überzeugt, dass der Angeklagte I bereits an der Sandgrube anwesend war, kurz nachdem dort die erste Gruppe Rekruten verhört worden war.
b)
Die Kammer ist angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte I einer der beiden Urheber der Übung war, er zusammen mit den Angeklagten K und E Marschüberwachung gefahren ist und gemeinsam mit ihnen zur Sandgrube gefahren ist, um dort Dienstaufsicht zu führen, davon überzeugt, dass er das dortige Geschehen im selben Umfang wie der Angeklagte E mitbekommen hat. Wie bereits ausgeführt, befand sich der Angeklagte I gegen 8:03 Uhr an der Sandgrube und unterhielt sich dort mit dem Zeugen T13. Nur kurze Zeit später, nämlich etwa ab 8:08 Uhr, wurde dann der Zeuge G4 befragt und im Rahmen seiner Vernehmung auf die oben näher beschriebene Art und Weise misshandelt. Dass der Angeklagte I diese Befragung des Zeugen nicht mitbekommen hat, hält die Kammer für unwahrscheinlich. Denn auf Bild Nr. 143 (PICT1154.JPG auf Bl. 543 d. A.), auf welches wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird, ist zu erkennen, wie der Angeklagte I und der Zeuge T13 gemeinsam in der Sandgrube stehen, während im Hintergrund in einer Entfernung von nur 10 bis 15 Metern – und damit gut sichtbar – die Vernehmung von Rekruten stattfindet. Die Sandgrube ist auch, wovon sich die Kammer anlässlich des Ortstermins selbst überzeugt hat, keineswegs derart unübersichtlich, dass man schon bei einer geringen Entfernung vom Vernehmungsort vom dortigen Geschehen nichts mehr mitbekäme. Weil aber die Befragung des Zeugen G4 nur vier Minuten nach der Aufnahme des Angeklagten I um 08.03.59 Uhr fotografiert worden ist und der Angeklagte I selbst angegeben hat, nach dem Gespräch mit dem Zeugen T13 – das ja schon in unmittelbarer Nähe des Befragungsortes stattgefunden hat – nicht etwa aus der Sandgrube herausgegangen zu sein, sondern ganz im Gegenteil in Richtung des Vernehmungsortes, sieht es die Kammer als reine Schutzbehauptung an, wenn der Angeklagte I angibt, dort keinerlei Exzesse beobachtet zu haben. Spätestens seit der Vernehmung des Zeugen G4 wusste daher auch der Angeklagte I, auf welche Art und Weise I2 die Rekruten in der Sandgrube befragt.
c)
Die Einlassung des Angeklagten I, wonach es geplant gewesen sei, dass der Zugriff auf die Rekruten ca. 30 Minuten, der Transport zur Sandgrube etwa 10 Minuten und das anschließend dort stattfindende Verhör durch I2 lediglich 5 Minuten habe dauern sollen, weil die Befragung nicht primäres Ziel der Übung gewesen sei, sondern lediglich zur Abrundung der Übung habe dienen sollen, hält die Kammer für widerlegt.
Diese Einlassung ist schon deshalb nicht besonders glaubhaft, weil sie erst erfolgt ist, nachdem sämtliche Zeugen, die Angaben zum Ablauf der ersten Übung machen konnten, gehört worden waren. Sie war ersichtlich von dem Bemühen des Angeklagten I geprägt, die von den ehemaligen Rekruten als Zeugen geschilderten Vorfälle in der Sandgrube herunterzuspielen. Sie war aber unter anderem auch deshalb wenig überzeugend, weil sie seiner weiteren Einlassung teilweise widerspricht. So sollte die Übung ja ein "Höhepunkt der Grundausbildung" sein. Ein Feindkontakt mit Gefangennahme war für sich genommen jedoch nichts Besonderes. Die Übung wurde erst dadurch außergewöhnlich, dass die Rekruten anschließend in einem simulierten Verhör durch "feindliche Kräfte" befragt wurden. Dass ausgerechnet dieser Teil, der die Besonderheit dieser Übung ausmachte, bei einer maximalen Übungsdauer von 45 Minuten je Gruppe nur 5 Minuten in Anspruch nehmen sollte, ist für die Kammer nicht glaubhaft. Hiergegen spricht nicht nur der Aufwand, der bei der Einrichtung des Lagers und bei der Befragung der Rekruten getrieben wurde. Auch die insoweit glaubhaften Einlassungen der früheren Mitangeklagten L2 und I2 lassen andere Rückschlüsse zu. So hat L2, der am Überfall beteiligt war, angegeben, dass das Zugriffsteam personell zwar schwächer besetzt gewesen sei als die einzelnen Gruppen, dafür aber das Überraschungsmoment auf seiner Seite gehabt habe, so dass die Rekruten schnell hätten überwältigt werden können. Davon, dass der Überfall auf eine Gruppe jeweils eine halbe Stunde gedauert hat, hat er nicht gesprochen. Bestätigt werden diese Angaben durch die glaubhafte Aussage des Zeugen O1, eines ehemaligen Rekruten. Dieser hat bekundet, dass der Überfall auf seine Gruppe sowie das anschließende Verladen auf den Lkw etwa 10 Minuten gedauert habe. Der frühere Mitangeklagte I2, der das eigentliche Verhör leitete, hat angegeben, die einzelnen Gruppen anfangs noch etwa 30 Minuten lang verhört zu haben; hinterher sei es etwas hektischer geworden, so dass er nur noch 20 Minuten Zeit für die Vernehmung einer Gruppe Zeit gehabt habe. Nach der Zeugenaussage des ehemaligen Rekruten K4 hat der Überfall auf seine Gruppe 5 bis 10 Minuten gedauert, der Transport zur Sandgrube dann noch einmal 10 Minuten, das folgende Verhör in der Grube dann 10 bis 20 Minuten. Auch wenn sich der Zeuge im Hinblick auf die Gesamtdauer der Übung nicht völlig sicher war, geht aus seinen Angaben doch hervor, dass die Befragung in der Sandgrube keineswegs nur "zur Abrundung" der Gefangennahme dienen sollte, sondern den eigentlichen Hauptteil der Übung ausmachte.
4. Angeklagter T1
Der Angeklagte T1 hat sich abweichend von den getroffenen Feststellungen dahingehend eingelassen, dass er gegen 8:05 Uhr nicht in der Sandgrube, sondern noch am Überfallort gewesen sei. Die Fotos Nr. 58 bis 64, auf denen er an der Sandgrube bei einem gespielten Angriff mit beidhändig vorgehaltener Pistole zu sehen sei, müssten später gemacht worden sein. Er sei nicht an der Sandgrube gewesen, als das Verhör dort noch gelaufen sei.
a) Diese Einlassung hält die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für widerlegt. Der Angeklagte T1 hat sich zur Überzeugung der Kammer gegen 8:05 Uhr an der Sandgrube aufgehalten. Dies ergibt sich aus den Exif-Daten der bereits erwähnten Fotos Nr. 58 bis 64 (Geisel37.JPG bis Geisel43.JPG, Bl. 500 bis 503 d. A.), wonach diese Aufnahmen in einem kurzen Zeitraum zwischen 08:05:00 und 08:05:09 Uhr gefertigt worden sind, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Übung noch im Gange war. Dass die in der Kamera eingestellte Uhrzeit im großen und ganzen richtig ist, wurde oben bereits dargelegt. Dass die Verhöre der Rekruten zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht beendet waren, zeigt sich daran, dass zeitlich nachfolgend weitere Verhöre – wie beispielsweise die des Zeugen G4 ab 08:08:21 Uhr oder die des Zeugen C4 ab 09:09:35 Uhr – fotografiert worden sind.
Allerdings vermag die Kammer nicht mit letzter Sicherheit zu sagen, dass der Angeklagte T1 noch an der Sandgrube anwesend war, als dort die Misshandlung des Zeugen G4 begann, so dass er diese hätte mitbekommen müssen. Die Bilder vom Angeklagten T1 wurden zwar laut Exif-Daten in der Zeitspanne von 08:05:00 Uhr bis 08:05:09 Uhr gemacht, die von der Misshandlung des Zeugen G4 ab 08:08:21 Uhr, d. h. es liegen nur drei Minuten dazwischen. Gleichwohl ist eine hinreichend sichere Feststellung, dass der Angeklagte T1 um 8:08 Uhr noch immer an der Sandgrube war, nicht möglich. Denn anders als die Angeklagten E, I und K war der Angeklagte T1 an diesem Morgen für das Überfallkommando eingeteilt und war als Aufpasser der auf dem Sprinter transportierten Rekruten mit zur Sandgrube gefahren. Der Sprinter konnte aber nicht lange an der Sandgrube verweilen, weil er zurück zum Überfallort fahren musste, um die nächste Gruppe gefangen genommener Rekruten aufzunehmen. Das gleiche galt für den Angeklagten T1, der als Mitglied des Überfallkommandos zurück musste, um die nächste Gruppe überfallen zu können. Es ist daher gut möglich, dass er sich aus diesem Grund, nachdem die Aufnahmen von seinem "Angriff" gemacht worden waren, zum Pritschenwagen begeben hat und mit diesem zum Überfallort zurückgefahren ist. Von dieser Möglichkeit ist die Kammer – dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" folgend – ausgegangen.
b) Aufgrund der Beweisaufnahme ist offen geblieben, ob der Angeklagte T1 wusste, was der frühere Mitangeklagte I2 und die ihm zugeteilten Hilfsausbilder in der Sandgrube mit den Rekruten im Einzelnen anstellten.
Dass in der Ausbilderbesprechung, die der Geiselnahmeübung voranging, Einzelheiten des geplanten "Verhörs" besprochen worden sind, hat keiner der Angeklagten und ihrer ehemals Mitangeklagten erklärt. Nach der Einlassung der Angeklagten war bei dieser Besprechung nur ganz allgemein davon die Rede, dass es nach dem Überfall eine Befragung der Rekruten am Standortübungsplatz geben sollte. Wie diese habe ablaufen sollen, sei aber – so die übereinstimmende Einlassung – nicht besprochen worden. Der Angeklagte E hat angegeben, dass mit allen Ausbildern an einem Tisch besprochen worden sei, dass eine Gefangennahme habe stattfinden sollen und dann die Rekruten hätten abtransportiert und befragt werden sollen; dabei sei aber betont worden, dass den Rekruten nichts passieren dürfe. Der frühere Mitangeklagte F1 hat erklärt, dass er als Mitglied des Überfallkommandos eingeteilt und lediglich in diese Aufgabe eingewiesen worden sei. Von einer Einweisung des früheren Mitangeklagten I2 in dessen Station hat er nichts berichtet. Auch I2 selbst hat nicht behauptet, dass die Zugführer bei dieser Besprechung bereits Einzelheiten genannt hätten, wie er bei der Befragung habe vorgehen sollen. Seine Station – so hat I2 erklärt – sei lediglich mit zwei Sätzen sinngemäß so besprochen worden, dass er, I2, ja auch zur Ausbildung in H1 gewesen sei und das Verhör in der Sandgrube in etwa so wie dort ablaufen solle.
Die Kammer kann mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht davon ausgehen, dass der Angeklagte T1 im Laufe des Vormittags mitbekommen hat, wie die Verhöre in der Sandgrube abliefen. Aus den bereits erwähnten Bildern, die vom Angeklagten T1 gegen 8:05 Uhr in der Sandgrube angefertigt wurden, geht nicht hervor, dass er sich in unmittelbarer Nähe des Verhörs aufgehalten hat, so dass er das dortige Geschehen nicht zwangsläufig mitbekommen haben muss. Die Kammer ist daher auch hier im Zweifel zugunsten des Angeklagten T1 davon ausgegangen, dass er vom konkreten Ablauf des Verhörs keine Kenntnis hatte.
c) Die Kammer ist schließlich auch nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt, dass es der Angeklagte T1 war, der den Zeugen L5 beim Überfall zu Boden gerungen und ihn dabei in den Schwitzkasten genommen hat. Zwar hat der Zeuge L5 bekundet, den Angeklagten T1 dabei an dessen Stimme erkannt zu haben. Allerdings war er sich selbst nicht ganz sicher, und andere Anhaltspunkte, die seine Vermutung stützen könnten, haben sich in der Beweisaufnahme nicht ergeben. Das für eine Verurteilung erforderliche Maß an Sicherheit, dass es tatsächlich der Angeklagte T1 war, der den Zeugen in den Schwitzkasten nahm, ließ sich hierdurch nicht gewinnen.
5. Was die Einzelheiten des Geschehens beim Überfall und beim anschließenden Verhör betrifft, ergeben sich diese Feststellungen aus den glaubhaften Schilderungen der als Zeugen vernommenen damaligen Rekruten K3, C4, E4, F1, F2, F4, G4, H2, I6, K4, L3, L6, L8, L18, M3, P, O1, T4, X2, X3, X4, U1, U4, T5, G3, M2, P1, E2, S5, N1, S4, X1, L7, B2, X, I3, I5, L20, L19, T6, E3, M9, C5, C3, L9, L10, F3, M4, O2, F5, G5, N2, I19, G2, L5 und C16. Abgesehen vom Zeugen M10, der an dieser "Übung" nicht teilgenommen haben will, und einigen anderen Rekruten wie beispielsweise den Zeugen S4 und L20, die sich nicht mehr daran erinnern konnten, was dem Orientierungsmarsch vorausging, haben sämtliche vernommenen Rekruten den äußeren Rahmen des Geschehens gleich geschildert.
Aus den Aussagen der Rekruten folgt auch die Überzeugung der Kammer, dass ihnen vor dieser Übung kein spezielles Codewort bekannt gegeben wurde, mit dem sie die Geiselnahmeübung jederzeit hätten abbrechen können. Einigen Rekruten wie den Zeugen M9 oder C3 war das Wort "Tiffy" schon zuvor als Möglichkeit bekannt, aus einer Übung auszusteigen, wenn man nicht mehr weitermachen kann. Einen ausdrücklichen Hinweis der Ausbilder vor dem Orientierungsmarsch, dass man die Übung jederzeit durch Nennung dieses Wortes hätte abbrechen können, hat es aber nach den übereinstimmenden Aussagen sämtlicher als Zeugen vernommener Rekruten nicht gegeben.
6. Die Feststellungen zu den Ausbildungsvorschriften der Bundeswehr, dem Schreiben des Heeresführungskommandos vom 26. Februar 2004 sowie zum Befehl 38/10 und den zugrundeliegenden Anlässen beruhen auf der Aussage des als Zeugen vernommenen Oberstleutnants C17, der damals als Dezernatsleiter für Ausbildung im Heeresführungskommando der Bundeswehr der Verantwortliche für die Ausbildungssteuerung war und demzufolge die Ausbildungsvorschriften im einzelnen kennt.
Aufgrund der Beweisaufnahme hat es allerdings keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Angeklagten das Schreiben des Heeresführungskommandos vom 26. Februar 2004 oder den "Befehl 38/10" kannten. Selbst der Angeklagte Hauptmann T hat erklärt, dass ihm – obwohl Kompaniechef der 7. Kompanie – beide Schreiben nicht bekannt gewesen seien. Dies ist zwar angesichts der Tatsache, dass es sich um vertrauliche Schreiben oder gar Befehle der vorgesetzten Dienststelle handelt, nur schwer nachvollziehbar, doch lässt sich eine Kenntnisnahme vom Inhalt dieser beiden Schriftstücke durch den Angeklagten T oder einen der übrigen Angeklagten nicht feststellen.
Das Schreiben des damaligen Bataillonskommandeurs, des Zeugen F, vom 1. Oktober 2003 ist in der Hauptverhandlung verlesen worden.
Die Dienstpläne beider Züge für die 24. Kalenderwoche 2004 sowie die zugehörigen Anlagen sind – ebenso wie die Dienstpläne für die 35. und 36. Kalenderwoche 2004, in denen die drei nachfolgenden Übungen stattfanden – im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden.
7. Die Überzeugung der Kammer, dass eine Übung "Geiselnahme/Verhalten in Geiselhaft" während der Lehrgänge "Ausbildung der Ausbilder" vom 6. bis zum 8. Juni sowie vom 22. bis zum 24. Juni 2004 nicht zu den Lehrgangsinhalten gehörte, stützt sich auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen I20, S7, W2 und L21. Die Zeugen, die auf diesen beiden Lehrgängen die theoretische und praktische Ausbildung geleitet haben, haben bekundet, den Teilnehmern während der Lehrgänge nur die wesentlichen Themen der geänderten AnTrA vermittelt zu haben. Hierzu hätten die rechtlichen Grundlagen für einen Auslandseinsatz der Bundeswehr, das Verhalten auf Patrouille zu Fuß und am Checkpoint sowie die Übung "Eskalationsstufen" gehört. Zwar konnte bis auf den Zeugen W2 keiner der Zeugen sicher ausschließen, nicht eventuell in einer Unterrichtspause über eine Übung "Geiselnahme" gesprochen zu haben; alle vier Zeugen waren sich jedoch sicher, eine solche Übung weder theoretisch noch praktisch ausgebildet zu haben.
Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Zeugenaussagen begründen könnten, haben sich für die Kammer nicht ergeben. Angesichts der Tatsache, dass die neu in die geänderte AnTrA 1 aufgenommene Ausbildung "Geiselnahme/Verhalten in Geiselhaft" vom Kompaniechef geleitet werden sollte, wäre es auch wenig sinnvoll gewesen, Zugführer hierin zu schulen, d. h. Ausbilder, die später mit diesem Ausbildungskomplex ohnehin nichts mehr zu tun haben.
8.
Wer das Bild Nr. 32 (Geisel11.JPG) auf Bl. 487 d. A., auf das wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird, vom früheren Mitangeklagten G1 gemacht hat, ließ sich nicht mit letzter Sicherheit feststellen. Auf diesem Bild ist zu sehen, wie G1 einem Rekruten, der mit gefesselten Händen und verbundenen Augen auf dem Bauch auf der Straße liegt, seinen rechten Fuß auf den Rücken stellt. Dabei hält G1 in der rechten Hand sein Gewehr, die linke Faust reckt er in die Höhe, vergleichbar einem Jäger, der seine Beute präsentiert.
Zwar wurde auch dieses Bild laut den Exif-Daten mit der Kamera des Herstellers Fujifilm gemacht, die dem Angeklagten E gehörte. Im Gegensatz zur Sandgrube haben an der Überfallstation laut den Angaben der früheren Mitangeklagten jedoch mehrere Personen fotografiert. So hat der frühere Mitangeklagte F1 bekundet, dass die Angeklagten E, K und I Fotos am Überfallort gemacht hätten. Nach der Einlassung des früheren Mitangeklagten G1 haben E und I sowie der Zeuge N am Überfallort Aufnahmen gemacht. Im Gegensatz zu den Bildern aus der Sandgrube liegen hier auch keinerlei Anhaltspunkte vor, die einen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zuließen, welcher dieser vier in Frage kommenden Ausbilder das Foto Nr. 32 geschossen hat.
9.
Anlässlich des durchgeführten Ortstermins am 28. Januar 2008 hat die Kammer die Sandgrube in Augenschein genommen und sich hierbei ein Bild sowohl von den Abmessungen der Grube als auch von der Geländebeschaffenheit machen können. Auch wenn sich – beispielsweise durch weitere Abgrabungen – hier und da kleinere Abweichungen zum Zustand der Grube im Juni 2004 ergeben haben mögen und der umliegende Wald Ende Januar naturgemäß nicht so dicht belaubt war wie im Sommer, hat die Kammer doch einen guten Eindruck von den Örtlichkeiten gewinnen können.
II. (Fall B. II. 1. der Feststellungen)
1. Angeklagter T
Dem Angeklagten T wird durch die Anklage vorgeworfen, die Durchführung der Geiselnahmeübungen im dritten Quartal genehmigt zu haben, möglicherweise durch eine einzige pauschale Erklärung.
Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte T von den Übungen im 3. Quartal 2004 überhaupt wusste, geschweige denn diese genehmigt hat.
Der Angeklagte T hat sich dahingehend eingelassen, dass er die Übungen im 3. Quartal nicht genehmigt habe; er sei von seinen Zugführern überhaupt nicht um eine solche Genehmigung ersucht worden. Er hätte im dritten Quartal eine solche Genehmigung – selbst wenn er um sie ersucht worden wäre – auch gar nicht mehr erteilt. Denn Anfang Juli 2004 sei die neue AnTrA erschienen, die ja vorgeschrieben habe, die Rekruten über das Thema der Geiselnahme nur im Unterricht auszubilden. Er habe dies bereits gewusst, bevor es am 24. August 2004 in der Logistikbrigade 100 in Unna eine Besprechung gegeben habe, wie die neue AnTrA in den Kompanien auszubilden sei. Er habe erst am 3. September 2004, als er von Angehörigen einer anderen in D2 stationierten Kompanie hierauf angesprochen worden sei, davon erfahren, dass auch im 3. Quartal 2004 wieder Geiselnahmeübungen in der 7. Kompanie durchgeführt worden seien.
Demgegenüber hat sich der Angeklagte I dahingehend eingelassen, dass er den Angeklagten T einige Tage vor dem 24. August 2004 gefragt habe, ob die Geiselnahmeausbildung auch in diesem Quartal erneut durchgeführt werden könne. T habe dies bejaht. Dies hätten einige Kameraden aus dem Geschäftszimmer mitbekommen müssen, weil später Soldaten aus der Schwesterkompanie gefragt hätten, ob sie bei der Durchführung dieser Geiselnahmeübung helfen könnten. Einer der Kameraden, die das mitbekommen haben müssten, sei der StUffz I21 gewesen. Am Abend des 24. August 2004 sei ihm, I, dann Hauptmann T entgegen gekommen, der nach Hause habe fahren wollen. Er, I, habe T daraufhin gefragt, ob er das tatsächlich vorhabe, weil doch an diesem Abend die Geiselnahmeübung stattfinde. T habe entgegnet, dass er nach Hause müsse; er, T, habe keine Bedenken wegen der Übung, da ja seine beiden besten Hauptfeldwebel die Übung machen würden, da müsse er selbst auch nicht dabei sein. T habe, ihn, I, dann noch gefragt, ob die Übung so ablaufe wie im Quartal davor. Er, I, habe daraufhin entgegnet, dass das Verhör dieses Mal nicht in der Sandgrube, sondern im Kasernenkeller stattfinden solle. Daraufhin habe T gesagt, das sei gut, dann müsse er am nächsten Morgen ja nicht ins Gelände, sondern könne sogleich zur Dienstaufsicht in den Keller kommen.
Es stehen sich hier also zwei Aussagen gegenüber, ohne dass die Kammer zu sagen vermochte, welche der beiden geschilderten Sachverhaltsvarianten wahr ist. Zeugen, welche die vom Angeklagten I geschilderte Besprechung im Geschäftszimmer der Kompanie mitbekommen haben, existieren nicht; der von der Kammer vernommene Zeuge I21 konnte hierzu keine Angaben machen. Der Angeklagte T ist auch von keinem Zeugen im Keller gesehen worden. Auch hat keiner der Angeklagten erwähnt, dass T zur Dienstaufsicht im Keller erschienen sei. Der vom Angeklagten T unterzeichnete Dienstplan für die Woche vom 23. bis zum 27. August sah keine Geiselnahmeübung vor, wenngleich dies allerdings auch bei der entsprechenden Übung im 2. Quartal so gehandhabt worden ist, von welcher der Angeklagte T aber gewusst hat.
Beide Versionen sind schlüssig, nachvollziehbar und so glaubhaft vorgebracht worden, dass sich die Kammer nicht für eine davon entscheiden konnte. Sie ist daher, was den Angeklagten T betrifft, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er die Übungen im 3. Quartal 2004 nicht genehmigt hat und auch bis zum 3. September 2004 nichts von deren Durchführung wusste. Zugunsten der übrigen Angeklagten hat die Kammer allerdings nach dem gleichen Grundsatz zugrunde gelegt, dass der Angeklagte T seine Genehmigung zur Durchführung weiterer Übungen erteilt hat.
2. Angeklagte E und I Die Angeklagten E und I haben sich abweichend von den getroffenen Feststellungen dahingehend eingelassen, dass sie auch bei dieser Übung nicht gewusst hätten, wie das Verhör der Rekruten im Keller habe ablaufen sollen.
Die Angeklagten hatten jedoch nach den Feststellungen der Kammer bereits bei der ersten Übung mitbekommen, wie das Verhör in der Sandgrube ablief, dass also die Rekruten mit gefesselten Händen und verbundenen Augen auf dem Boden knien mussten, dass ihre Kleidung durchnässt wurde und ihnen teilweise Wasser in den gewaltsam geöffneten Mund gepumpt wurde. Auch wurde auf der von ihnen anberaumten Ausbilderbesprechung vor der zweiten Übung gesagt, dass wiederum eine Kübelspritze zum Einsatz kommen sollte und sich die für das Verhör eingeteilten Ausbilder am Vorgehen in der Sandgrube orientieren sollten, wie die Angeklagten K und A glaubhaft angegeben haben. Dies lässt nach Auffassung der Kammer den Schluss darauf zu, dass die Angeklagten E und I damit rechneten, dass auch in diesem Fall die gefesselten Rekruten eine längere Zeit würden auf dem Boden knien müssen, ihnen mit der Kübelspritze Wasser in den Mund gepumpt und die Kleidung durchnässt werde. Sie nahmen eine solche Vorgehensweise dadurch billigend in Kauf, dass sie diese nicht ausdrücklich untersagten.
3. Angeklagter L
Die Feststellung der Kammer, dass sich der Angeklagte L am Morgen des 25. August 2004 zwar im Keller befand, diesen aber – noch bevor die erste Gruppe Rekruten dort eingetroffen war – gegen 6:30 Uhr wieder verließ, beruht auf seiner eigenen Einlassung sowie den Angaben des Mitangeklagten A. Beide haben übereinstimmend angegeben, dass der Angeklagte L bei dieser Übung für das Verhör im Keller eingeteilt gewesen sei, sich jedoch ab 7:00 Uhr um die Wachausbildung des 2. Zuges habe kümmern müssen und deshalb gegen 6:30 Uhr auf seine Stube gegangen sei, um sich zuvor noch für den Unterricht umzuziehen. Bestätigt wird dies auch durch die Angaben des Angeklagten E, wonach der Angeklagte L zwar für den Keller eingeteilt gewesen sei, er – E – ihm aber bereits einen Folgeauftrag zur Wachausbildung erteilt habe. Zweifel hieran haben sich für die Kammer nicht ergeben, insbesondere hat keiner der damals an der Übung beteiligten Rekruten ausgesagt, den Angeklagten L im Keller am Aussehen oder an der Stimme erkannt zu haben.
Es haben sich aufgrund der Beweisaufnahme auch keine Anhaltspunkte ergeben, die einen hinreichend sicheren Schluss darauf zuließen, dass der Angeklagte L wusste oder zumindest damit rechnete, wie das Verhör der Rekruten im Kasernenkeller ablaufen würde. An der ersten Übung im Juni 2004 hatte er nicht teilgenommen; dass er zwischenzeitlich erfahren hatte, wie diese Übung abgelaufen ist – beispielsweise durch Betrachten der angefertigten Fotos, die ja nach Erklärung des früheren Mitangeklagten L2 auf einer Foto-CD im Ausbilderraum kursiert haben sollen –, mag man zwar vermuten, doch ließ sich dies mangels konkreter Anhaltspunkte aus der Beweisaufnahme nicht sicher feststellen. Auch in der Ausbilderbesprechung, die der zweiten Übung voranging, wurden nach übereinstimmenden Angaben der Angeklagten E, I, A, K, L und K1 keinerlei Einzelheiten genannt; stattdessen wurde nur pauschal auf die "Sachen aus der Sandgrube" hingewiesen. Die Kammer hält es zwar für nicht sehr wahrscheinlich, dass sich der Angeklagte L, der eine solche Übung in der Grundausbildung ja noch nicht mitgemacht hatte, nicht mit den anderen Ausbildern darüber unterhalten hat. Mangels konkreter entgegenstehender Anhaltspunkte ließ sich seine entsprechende Einlassung jedoch nicht widerlegen.
4. Angeklagter A Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte A wie folgt eingelassen:
Er sei an diesem Tag zwar als Leitender für die Station "Verhör" im Keller eingeteilt gewesen; aufgrund von zeitlichen Verzögerungen im Übungsablauf habe er aber lediglich noch dabei geholfen, die erste Gruppe Rekruten vom Pritschenwagen abzuladen und in den Keller hinunterzubringen. Was dort anschließend passiert sei, wisse er nicht, denn er habe sich dann ab etwa 9:30 Uhr um den 2. Zug kümmern müssen, dessen Wachausbildung durch den Angeklagten L zwischenzeitlich beendet gewesen sei.
Diese Einlassung hält die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme für widerlegt. Sie stützt diese Überzeugung auf die folgenden Erwägungen:
a)
Die Angeklagten E und I haben angegeben, dass der Angeklagte A die Befragung im Keller leiten sollte. Würde die Einlassung des Angeklagten A zutreffen, hätte es dort keinen Leitenden mehr gegeben; stattdessen wären nur noch die weiteren eingeteilten Ausbilder Fahnenjunker I7, der Obergefreite C9 und ggf. weitere Mannschaftsdienstgrade anwesend gewesen. Es ist allerdings angesichts der Tatsache, dass es sich um eine militärische Übung handelte, für die ursprünglich ein Oberfeldwebel als Stationsleitender eingeteilt war, kaum nachzuvollziehen, dass die Leitung einer solchen Station einem Fahnenjunker – also einem Offiziersanwärter, der gerade einmal einen Dienstgrad wie ein einfacher Unteroffizier erreicht hat – überlassen wird.
b)
Nach der Einlassung des Angeklagten L dauerte die Wachausbildung am 25. August 2004 nicht nur bis 9:30 Uhr, sondern einschließlich mehrerer Pausen bis etwa 11:00 Uhr. Dies stimmt zwar nicht mit dem Dienstplan überein, wonach für den 2. Zug an diesem Tag zwischen 7:15 Uhr und 9:00 Uhr eine allgemeine Sportausbildung angesetzt war und die Wachausbildung erst um 9.00 Uhr beginnen und bis 12:00 Uhr dauern sollte. Diese Abweichung hat der Angeklagte L jedoch schlüssig und unwiderlegt damit erklärt, dass aufgrund der gleichzeitig stattfindenden Geiselnahmeübung ein Ausbildermangel geherrscht habe; zehn bis zwölf Ausbilder seien ja an der Überfallstation eingesetzt gewesen, und die Gruppenführer des 3. Zuges seien gemeinsam mit ihren Gruppen marschiert. Deshalb habe niemand die Sportausbildung leiten können, die aus diesem Grund ersatzlos gestrichen worden sei. Stattdessen sei die Wachausbildung vorgezogen worden, die er, L, in allen Zügen der Kompanie geleitet habe, da er sich auf dieses Unterrichtsthema spezialisiert habe. Mit der Wachausbildung habe er an diesem Morgen bereits um 7:00 Uhr begonnen.
Unter Berücksichtigung der nach Dienstplan ursprünglich angesetzten Dauer für die Wachausbildung von drei Stunden sowie der vom Angeklagten L unwiderlegt eingefügten Pausen lässt sich ein Ende der Wachausbildung gegen 11:00 Uhr zwanglos erklären. Bei einem Ausbildungsende bereits um 9:30 Uhr wäre aber – selbst für den Fall, dass keinerlei Pausen gemacht worden wären – nicht einmal die nach Dienstplan angesetzte Zeit von drei Stunden für die Wachausbildung eingehalten worden. Die Kammer hält daher das vom Angeklagten L angegebene Ende der Wachausbildung gegen 11:00 Uhr für das wahrscheinlichere.
Dies gilt um so mehr, als auch keiner der auf einen entsprechenden Beweisantrag des Angeklagten A nochmals zeugenschaftlich vernommenen damaligen Rekruten des 2. Zuges G7, C10, I14, P5, B4, U2, E6, I22, E7, I18, L15, T10, C18, C13, X9, N6, X8, C12, I17, P6, X11 und I15 bei der erneuten Vernehmung am 27. Februar 2008 die Behauptung des Angeklagten A bestätigt hat, dass dieser damals um 9:30 Uhr den 2. Zug vom Angeklagten L übernommen habe.
c)
Der Zeuge C9 hat in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die Kammer hat jedoch seine Angaben in seiner polizeilichen Zeugenaussage in die Hauptverhandlung eingeführt, indem sie den damaligen Vernehmungsbeamten des Zeugen C9, den Zeugen KK P8, vernommen hat. Der Zeuge P8 hat glaubhaft und für die Kammer überzeugend ausgesagt, dass der Zeuge C9 in seiner polizeilichen Vernehmung bekundet habe, ein Feldwebel oder Oberfeldwebel A habe den Bereich im Kasernenkeller leiten sollen. Davon, dass jemand anderes das Kommando im Keller übernahm, habe der Zeuge C9 jedoch nicht berichtet.
d)
Der Zeuge E5 hat in seiner Vernehmung bekundet, sich heute nicht mehr genau daran erinnern zu können, von wem er im Keller befragt worden sei. Auf Vorhalt seiner damaligen polizeilichen Vernehmung hat er jedoch bekundet, wenn er bei der Polizei gesagt habe, er sei von Oberfeldwebel A und Fahnenjunker I7 befragt worden, dann werde das wohl so gewesen sein. Oberfeldwebel A, damals Gruppenführer im 2. Zug, sei ihm bekannt gewesen, denn die meisten Ausbilder habe man gekannt.
Die Kammer hat bei Würdigung dieser Aussage nicht übersehen, dass der Zeuge E5 im Zeitpunkt seiner Vernehmung keine konkrete Erinnerung mehr daran hatte, welcher Ausbilder ihn im Keller vernommen hat. Sie ist allerdings davon überzeugt, dass der Zeuge in seiner polizeilichen Vernehmung, die am 7. Dezember 2004 – und damit nur etwa drei Monate nach der Tat – stattfand, wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat, zumal sich der zweite Vernehmende, nämlich der Fahnenjunker I7, nach den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten L und A tatsächlich im Keller befand.
e)
Ein weiteres Indiz dafür, dass sich der Angeklagte A im Keller aufhielt, ergibt sich aus den Angaben der Angeklagten E und K zur vierten Übung. K hat erklärt, dass er bei der vierten Übung für die Station "Verhör" eingeteilt gewesen sei; er habe dann den Hauptfeldwebel E gebeten, noch zusätzlich jemanden mit mehr Erfahrung für das Verhör einzuteilen, woraufhin auch der Angeklagte A noch in den Keller beordert worden sei. Der Angeklagte E hat insoweit angegeben, bei der vierten Übung zusätzlich den Angeklagten A für die Station "Verhör" eingeteilt zu haben, weil A diese Station ja schon während der zweiten Übung geleitet und daher Erfahrung besessen habe. Diese Erfahrung hätte der Angeklagte A aber nicht sammeln können, wenn er sich bei der zweiten Übung bereits vor Vernehmung der ersten Gruppe wieder aus dem Keller entfernt hätte.
f) Schließlich hat die Kammer auch die Aussage des Zeugen T6 berücksichtigt, der damals als Unteroffizier im Sanitätsbereich der Kaserne in D2 gearbeitet hat. Der Zeuge T6 hat bekundet, er kenne den Angeklagten seit langem; er habe nicht nur zusammen mit ihm die Schule besucht, sondern zeitweilig auch eine Fahrgemeinschaft gebildet. Wegen ihres guten Verhältnisses habe ihn der Angeklagte A des Öfteren im Sanitätsbereich der Kaserne besucht. Bei einem dieser Besuche, so hat der Zeuge T6 glaubhaft weiter bekundet, habe A ihm gegenüber selbst geschildert, wie einem Rekruten bei dessen Vernehmung der Schlauch einer Kübelspritze in den Mund gesteckt und sodann Wasser hineingepumpt worden sei. Zwar konnte sich der Zeuge T6 nicht mehr daran erinnern, ob A – der dies als amüsante Vernehmungsmethode geschildert habe – insoweit eigene oder fremde Handlungen wiedergegeben habe. Der Zeuge wusste aber noch, dass der Angeklagte A anlässlich eines weiteren Gespräches ihm gegenüber erwähnt habe, bei dieser Übung dabei gewesen zu sein, was er, A, im Nachhinein zwar bedauere, aber nicht mehr ändern könne.
g) Zwar wäre jedes der vorgenannten Indizien für sich allein genommen zu schwach, um darauf eine Überzeugung von der Anwesenheit des Angeklagten A im Keller während der Befragung mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit stützen zu können. Bei einer Gesamtschau aller Indizien verdichten diese sich jedoch zu einem derart klaren Bild, dass die Kammer keine vernünftigen Zweifel mehr daran hat, dass sich der Angeklagte A an diesem Morgen tatsächlich im Kasernenkeller aufgehalten und die Verhöre der Rekruten mitbekommen hat. Ob er die Misshandlungen, die nach den getroffenen Feststellungen an den Rekruten vorgenommen wurden, dabei selbst vorgenommen hat, ließ sich nicht aufklären. Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass er diese Misshandlungen, sofern sie von einem anderen Ausbilder vorgenommen worden sind, mitbekommen hat und gleichwohl nicht hiergegen eingeschritten ist, obwohl er als Oberfeldwebel der ranghöchste Ausbilder und damit auch Vorgesetzter der übrigen Ausbilder im Keller war.
Eine Einschränkung ergibt sich lediglich insoweit, als sich die Kammer nicht hinreichend sicher ist, dass der Angeklagte auch die Misshandlung der Zeugen P3, M5 und I8 auf dem Kellerflur mitbekommen hat. Denn wenn der Angeklagte – wie sich aus der Aussage des Zeugen E5 ergibt – die Befragung der Rekruten im Verhörzimmer geleitet hat, muss er nicht zwangsläufig die Behandlung dieser drei Zeugen auf dem Kellerflur mitbekommen haben, zumal es sich bei dem, was mit den Zeugen dort jeweils geschehen ist, um Einzelfälle handelte, die sonst nicht vorgekommen sind. Zugunsten des Angeklagten A ist die Kammer deshalb davon ausgegangen, dass er weder davon wusste noch im Laufe des Verhörs mitbekommen hat, wie diese drei Zeugen auf dem Kellerflur misshandelt wurden.
5. Angeklagter K
Die Kammer ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte K bei seiner Teilnahme an dieser Übung nicht nur damit rechnete, dass die Rekruten während der Übung längere Zeit gefesselt auf dem Boden würden knien müssen, ihnen mit der Kübelspritze Wasser in den Mund gepumpt und ihre Kleidung durchnässt würde, sondern er dies auch billigend in Kauf genommen hat.
a) Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat er sich wie folgt eingelassen:
Er habe überhaupt nicht gewusst, wie das Verhör im Keller im einzelnen habe ablaufen sollen. Es sei auf der Ausbilderbesprechung vor der Übung zwar sicherlich besprochen worden, wie die Befragung der Rekruten habe aussehen sollen, doch habe er nicht darauf geachtet. Er wisse nur noch, dass ganz allgemein gesagt worden sei, man solle sich an den Sachen aus der Sandgrube orientieren. Nach Übungsende sei er zusammen mit den übrigen Ausbildern mit dem Sprinter vom Überfallort abgeholt und zur Kaserne gefahren worden. Dort sei er auf seine Stube gegangen und habe sich umgezogen. Später habe er dann Dienstaufsicht beim Waffenreinigen geführt. Bei dieser Gelegenheit habe er auch mit einigen Rekruten gesprochen, deren Resonanz auf die Übung durchweg positiv gewesen sei; die Übung sei für sie in Ordnung gewesen. Was im Keller passiert sei, habe er die Rekruten nicht gefragt. Zum damaligen Zeitpunkt habe ihn das auch nicht interessiert.
b)
Diese Einlassung sieht die Kammer nach der Beweisaufnahme jedoch als widerlegt an. Sie ist davon überzeugt, dass der Angeklagte K bereits während der ersten Übung im Juni 2004 mitbekommen hatte, auf welche Weise die Rekruten in der Sandgrube verhört worden sind, und deshalb auch damit rechnete, dass ihnen vergleichbares bei der Befragung im Keller widerfahren würde.
Zu dieser ersten Übung, die nicht Gegenstand der gegen K erhobenen Anklage ist, hat sich dieser wie folgt eingelassen:
Er sei gemeinsam mit den Angeklagten E und I in dem Wolf-Gelände-wagen Marschüberwachung gefahren und habe das Fahrzeug gesteuert. Als sie zum ersten Mal an diesem Morgen an den Überfallort gekommen seien, sei dort gerade die 2. Gruppe Rekruten überfallen worden; das hätten sie sich gemeinsam angesehen. Er, K, habe dann zu einem dehydrierten Soldaten auf der Marschstrecke fahren müssen, den er zunächst versorgt und dann mit dem Geländewagen in die Kaserne zur Sanitätsabteilung gebracht habe. Er sei dabei bestimmt eine Stunde unterwegs gewesen. In dieser Zeit hätten E und I beim Überfall auf die Rekruten geholfen. Nach einer Stunde sei er an den Überfallort zurückgekehrt. Später seien sie – E, I und er – dann zur Sandgrube gekommen. Es seien zu dem Zeitpunkt noch nicht alle Gruppen mit ihrem Verhör durch gewesen, doch sei seiner Erinnerung nach der Hauptmann T schon an der Sandgrube gewesen, wobei er sich diesbezüglich aber nicht mehr ganz sicher sei. An der Sandgrube selbst seien Rekruten nass gemacht worden, hätten Baumstämme halten müssen und seien befragt worden. Er selbst, K, habe aber nicht gesehen, dass Rekruten auf dem Rücken gelegen hätten und ihnen Wasser eingeflößt worden sei. Es sei nicht richtig, dass er zusammen mit E und I zur Sandgrube gekommen sei, als dort gerade die 2. Gruppe verhört wurde. Bei den ersten Gruppen seien sie noch an der Überfallstation gewesen. Als sie zur Sandgrube gekommen seien, sei es schon später gewesen. Da sei vielleicht schon die 4. oder 5. Gruppe dran gewesen. Er meine, dass er mit den beiden Hauptfeldwebeln nur einmal zur Grube gefahren sei, wobei er glaube, dass der Spieß da schon vor Ort gewesen sei. Er sei mehrmals zur Grube gefahren, teilweise allein, zu dritt seien sie aber nur ein einziges Mal dort gewesen.
Dieser Einlassung ist die Kammer jedoch nicht gefolgt. Sie ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte K nicht nur an der Sandgrube war, sondern dabei auch mitbekommen hat, wie I2 die Rekruten dort vernommen hat und wie dem Zeugen G4 gewaltsam Wasser in den Mund gepumpt wurde. Dies beruht auf folgenden Überlegungen:
Dass sich der Angeklagte K nicht erst gegen Mittag an der Sandgrube aufgehalten hat, als sich auch der Angeklagte T dort befand, sondern bereits früher, ergibt sich aus den Exif-Daten zu dem Bild Nr. 56 (Geisel35.JPG) auf Bl. 499 d. A. Ausweislich dieser Daten wurde das Bild Geisel35.JPG, auf dem sich der Angeklagte K wiedererkannt hat, um 08:03:40 Uhr aufgenommen. Auf diesem Bild, auf das wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird, ist zu erkennen, dass sich der Angeklagte K zu diesem Zeitpunkt nicht nur in der Sandgrube aufhielt, sondern sogar in der Abgrabung, in welche die Rekruten nach dem Abladen vom Pritschenwagen zunächst gebracht wurden und in welche sie sich hinzuknien hatten. Im Bildhintergrund sind dementsprechend auch sechs auf dem Boden kniende Rekruten mit gefesselten Händen und verbundenen Augen zu sehen. Wie bereits ausgeführt ist die Kammer davon überzeugt, dass die durch die Exif-Daten ausgewiesene Aufnahmezeit der mit Kamera des Herstellers Fujifilm gemachten Fotos vielleicht nicht auf die Minute, aber doch im großen und ganzen richtig ist. Wenn sich aber der Angeklagte K zu dieser Zeit dort aufhält, so lässt dies nach Überzeugung der Kammer den Schluss darauf zu, dass er auch mitbekommen hat, wie das nur fünf Minuten später in unmittelbarer Nähe stattfindende Verhör des Zeugen G4 abgelaufen ist. Die Sandgrube ist nämlich, wovon sich die Kammer anlässlich des Ortstermins überzeugt hat, keineswegs derart unübersichtlich, dass man schon bei geringer Entfernung vom Ort des Verhörs nicht mehr mitbekäme, was sich dort abspielt.
Anders als der Angeklagte T1 gehörte K auch nicht zum Überfallkommando, dessen Mitglieder jeweils wieder schnell mit dem Sprinter von der Sandgrube zum Überfallort zurückkehren mussten, weil die nächste Gruppe zu überfallen war. Dem Angeklagten K war – ebenso wie den Angeklagten E und I – keine konkrete Aufgabe an einer der Stationen zugewiesen, und er bewegte sich an diesem Morgen nicht mit dem Sprinter, sondern mit dem Wolf-Geländewagen. Für ihn bestand daher keine Notwendigkeit, die Sandgrube schnell wieder zu verlassen.
Für die Kammer steht hiernach fest, dass der Angeklagte K mitbekommen hat, wie der Zeuge G4 verhört wurde. Wenn dann vor der zweiten Übung – in der ja, wie bekannt war, erneut eine Kübelspritze eingesetzt werden sollte – in der Ausbilderbesprechung gesagt wird, dass die für das Verhör eingesetzten Ausbilder sich an den "Sachen aus der Sandgrube" orientieren sollten, wusste K, was bei dem Verhör passieren würde. Durch seine Teilnahme an der Übung hat er die Misshandlung der Rekruten bei der Befragung gleichwohl in Kauf genommen. Dass er bei der Ausbilderbesprechung nicht zugehört haben will, als die Einzelheiten des Verhörs besprochen worden sind, ist hiernach ohne Belang.
6. Angeklagter L1
Der Angeklagte L1 hat sich so wie festgestellt dahingehend eingelassen, in diesem Fall den Lockvogel gespielt zu haben, der die Aufmerksamkeit der Rekruten auf sich ziehen und sie zu einer Personenüberprüfung veranlassen sollte. Dass er darüber hinaus noch etwas getan hat, sich also beispielsweise an der Überwältigung der Rekruten beteiligt hat oder auch nur davon wusste, wie das anschließende Verhör der Rekruten im einzelnen ablaufen sollte, steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht fest.
7. Angeklagter K1 Dass der Angeklagte K1 – der in dieser Nacht an der Überfallstation eingesetzt war – etwas davon mitbekommen hat, wie das Verhör der Rekruten im Keller ablief, konnte die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Einzelheiten wurden auf der vorher stattfindenden Ausbilderbesprechung nicht erwähnt, und dass K1 im Nachhinein – beispielsweise während der Übung – davon erfahren hat, wie die Verhöre im Keller abliefen, ließ sich nach der Beweisaufnahme nicht feststellen.
8. Die Feststellung, wie tief die Rekruten in Fall B. II. 1. auf die Hochsprungmatte gefallen sind, beruht zum einen auf der Angabe der Zeugen S8 und S9, die übereinstimmend bekundet haben, dass die vor dem Kellerabgang ausgelegte Hoch-sprungmatte etwa 30 bis 40 cm dick gewesen sei, und zum anderen auf dem von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbild Nr. 4 (CIMG1245.JPG, Bl. 473 d. A.), auf dem zu erkennen ist, dass sich die Ladefläche des Pritschenwagens etwa in Hüfthöhe des an der Ladekante stehenden Soldaten befindet. Die Kammer schätzt aufgrund dieses Bildes, dass sich die Ladefläche etwa einen Meter über dem Boden befindet, woraus sich eine Fallhöhe auf die Matte von maximal 60 bis 70 cm ergibt.
9.
Die Einzelheiten zum Ablauf der Übung, der Überwältigung der Rekruten, ihres Transports zur Kaserne und des anschließendes Verhöres im Kasernenkeller beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen I12, G6, C8, L13, T14, X7, P2, X13, N6, L22, M5, L14, I8, T9, N5, O4, D3, T7, M6, C6, X5, L12, I9, H5, I10, C7, P3, O3, N3, E5, H4, D4, X6, I11 und P4. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen oder der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen begründen könnten, haben sich für die Kammer nicht ergeben. Dies gilt insbesondere für den Zeugen P3, der sich nicht nur gut an die Geschehnisse erinnern konnte und sich auch auf zahlreiche Nachfragen der Verteidigung hin nicht in Widersprüche verwickelt hat, sondern dessen Aussage nach Auffassung der Kammer auch keinerlei Belastungstendenzen oder Übertreibungen aufwies und auch übereinstimmte mit dem Inhalt der von ihm bereits unter dem 24.11.2004 beim Heeresamt in K2 verfassten "Dienstlichen Meldung", die in der Hauptverhandlung verlesen worden ist.
Dass die Zeugen dahingehend beeinflusst worden sind, die damaligen Geschehnisse stark übertrieben oder einseitig darzustellen, konnte die Kammer nicht feststellen; dies gilt im übrigen auch für die Zeugenaussagen zu den zwei nachfolgenden Übungen. Der Zeuge Major N8, der im Jahre 2004 als Leiter des Unterstützungsbereichs im Heeresamt K2 tätig war, hat bekundet, gegen Ende November 2004 von den Vorfällen in der D2er Kaserne zufällig aus dem Radio erfahren und daraufhin diejenigen im Heeresamt tätigen Soldaten, die zuvor ihre Grundausbildung in D2 absolviert hatten, zu einem Gespräch zusammengerufen zu haben. Er habe ihnen dann den Grund für dieses Gespräch genannt und sie aufgefordert, eine schriftliche Erklärung über die Ereignisse und ihre Erlebnisse abzufassen, wobei er aber auch darauf hingewiesen habe, dass keine Pflicht hierzu bestehe und niemand Auskunft geben müsse, wenn er dies nicht wolle. Bei diesem Gespräch sei er, N8, sicherlich nicht mit "Pokerface" aufgetreten und habe auch gesagt, dass die Durchführung dieser Übung nicht in Ordnung gewesen sei.
Dass aber einer der Rekruten diese oder eine andere Aussage des Zeugen N8 dahingehend aufgefasst hat, seine Erklärung möglichst negativ und einseitig abzufassen, hat sich in der weiteren Beweisaufnahme nicht ergeben. So hat zwar der Zeuge N3 bekundet, der Zeuge N8 habe die Geiselnahmeübung verurteilt und sie als negativ geschildert; gleichzeitig hat N3 aber bekundet, sich durch das Gespräch nicht dazu animiert gefühlt zu haben, die Vorfälle drastischer zu schildern als in seiner späteren Vernehmung bei der Polizei. Der Zeuge C8 hat ebenfalls bekundet, dass sich seine Vorgesetzten zwar negativ über die Übung geäußert hätten; zu dem zu verfassenden Schreiben sei aber nur gesagt worden, dass die Ereignisse so detailliert wie möglich geschildert werden sollten. Der Zeuge wusste zwar nicht mehr, ob ihm gesagt worden war, was alles in das Schreiben aufgenommen werden sollte; er hat jedoch ausgeschlossen, dass ihm gesagt worden ist, die Ereignisse möglichst negativ zu schildern. Die von den Zeugen N3, P3, C8, O3, N6, E6, X8, X9, C12, U2, C18, T10, C15, Z, S6 und N6 verfassten und in der Hauptverhandlung verlesenen damaligen schriftlichen Erklärungen sprechen im übrigen nicht dafür, dass die Zeugen die Geschehnisse stark übertrieben oder einseitig dargestellt haben. Diese Erklärungen beschränken sich nämlich weitgehend auf eine bloße Sachverhaltsschilderung, wobei eine Tendenz zur Übertreibung nicht erkennbar ist. So hat beispielsweise der Zeuge Z in seiner Erklärung ausdrücklich erwähnt, dass jeder Rekrut durch Nennung des Wortes "Tiffy" jederzeit aus der Übung hätte aussteigen können. Der Zeuge C15 schließt seine Erklärung mit der Bemerkung, dass es für ihn überhaupt nicht schlimm gewesen sei und er die Übung als normale Simulation gesehen habe. In der Erklärung des Zeugen T10 schildert dieser seinen Eindruck, dass man seitens der Ausbilder habe sicherstellen wollen, dass niemand einen körperlichen Schaden erleidet. Der Zeuge N6 gibt in seiner Erklärung an, außer einigen Abdrücken durch die Kabelbinder keine körperlichen Schäden davongetragen zu haben, während der Zeuge O3 erklärt, weder körperliche noch seelische Schäden erlitten zu haben. Im übrigen haben lediglich die Zeugen S6, X8 und X9 in ihrer Erklärung einen Ausbilder, den sie im Verlauf der Übung erkannt haben wollen, namentlich bezeichnet, wobei es die Zeugen S6 und X8 ausdrücklich zu erkennen gegeben haben, dass es sich dabei lediglich um eine Vermutung handelt und sie sich nicht sicher seien, was die Identifizierung des betreffenden Ausbilders angehe. Auch dies spricht gegen eine Tendenz, einen oder mehrere der Angeklagten zu Unrecht belasten zu wollen. Die Kammer hat nach alledem keine Zweifel daran, dass die Zeugen nicht dahingehend beeinflusst worden sind, die damaligen Geschehnisse stark übertrieben oder einseitig darzustellen.
III. (Fall B. II. 2. der Feststellungen)
1. Angeklagte E, I, K und A Die Feststellungen zu den subjektiven Vorstellungen der Angeklagten E, I, K und A beruhen auf dem Umstand, dass diese vier Angeklagten bereits an vorangegangenen Übungen teilgenommen und dort den Ablauf des Verhörs mitbekommen hatten, und zwar die Angeklagten E, I und K während der ersten und der Angeklagte A während der zweiten Übung. Sie rechneten also zumindest damit, dass die Rekruten wiederum gefesselt über längere Zeit auf dem Boden würden knien müssen und – da auch dieses Mal eine Kübelspritze zum Einsatz kommen sollte – zumindest ihre Kleidung mit Wasser durchnässt werden würde. Dies haben sie auch billigend in Kauf genommen, da sie keinerlei Maßnahmen getroffen haben, um dies zu verhindern.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass einer dieser vier Angeklagten auch vom Einsatz des Feldfernsprecher-Prüfgerätes, mit dem während des Verhörs die Stromstöße ausgeteilt worden sind, wusste oder auch nur damit rechnete, haben sich in der Beweisaufnahme hingegen nicht ergeben. Die Kammer ist zwar davon überzeugt, dass das Prüfgerät vor dem Verhör ganz bewusst in den Keller gebracht worden ist, um es bei der Befragung der Rekruten einsetzen zu können. Welcher Ausbilder hierfür verantwortlich war, insbesondere ob es einer der Angeklagten war, ließ sich jedoch nicht feststellen.
2. Angeklagte T1 und L Die Angeklagten T1 und L waren bei dieser Übung im Überfallkommando eingesetzt. Ihre entsprechende Einlassung wird nicht nur durch die Angaben der Angeklagten E und I gestützt, die übereinstimmend angegeben haben, dass die Angeklagten T1 und L in dieser Nacht am Überfall auf die Rekruten mitgewirkt hätten; der Angeklagte L ist darüber hinaus beim Überfall auch von den Zeugen E6 und I14 erkannt worden, wie diese in ihrer Vernehmung glaubhaft bekundet haben. Auf der Aussage des Zeugen E6 beruht auch die Feststellung der Kammer, dass dieser vom Angeklagten L nicht absichtlich, sondern nur versehentlich einen Tritt gegen seinen Kopf erhalten hat. Nach seinem Eindruck, so die Bekundungen des Zeugen E6, habe der Angeklagte L im Wald einen Schritt zurück gemacht und sei dabei unbeabsichtigt mit dem Stiefel gegen seinen Kopf gestoßen. Er habe dies daraus geschlossen, dass L offenbar überrascht gewesen sei und sogleich gefragt habe: "Oh, what’s this?".
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte T1 und L vor dieser Übung wussten, wie das Verhör der Rekruten im Keller ablaufen wird, haben sich in der Beweisaufnahme nicht ergeben. Auf der zuvor stattfindenden Ausbilderbesprechung wurden keine Einzelheiten des Verhörs erörtert. Dass diese beiden Angeklagten erfahren hatten, wie das Verhör bei der Übung eine Woche zuvor abgelaufen war, lässt sich nur vermuten, jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.
3. Angeklagter C
Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte C wie folgt eingelassen:
Er sei bei dieser Übung zwar für das Verhör im Keller eingesetzt und als ranghöchster Ausbilder auch angewiesen worden, auf die Gesundheit der Rekruten zu achten. So habe er die anderen Ausbilder im Keller bremsen sollen, wenn diese zu übermütig werden würden. Auch habe er die Aufgabe gehabt, daran mitzuwirken, den Rekruten die Namen ihres Gruppenführers und Zugführers zu entlocken; hierfür habe er vom Angeklagten E einen Hamburger als Lockmittel erhalten und dann eigenverantwortlich noch einen Kasten Bier dazu geholt. Allerdings sei er nicht die ganze Zeit über im Keller gewesen. Den ersten der Rekruten aus der ersten Gruppe habe er noch selbst befragt, da seien auch zwei bis drei Hilfsausbilder dabei gewesen. Er habe ihnen gezeigt, wie er sich den Ablauf des Verhörs vorstelle. Er habe den Stiefelbeutel des Rekruten etwas angehoben und die Bierflasche an dessen Mund angesetzt. Der Rekrut sei angenehm überrascht gewesen, habe nach mehr Bier gefragt und dann auch die Namen gesagt, die er, C, habe hören wollen. Dann habe er, C, seine Hilfsausbilder gefragt, ob sie noch Fragen hätten. Da dies nicht der Fall gewesen sei, habe er den Raum verlassen und die anderen Räume kontrolliert. Im Duschraum habe ein barscher Ton geherrscht; er habe aber nicht gesehen, dass im Warteraum irgendjemand nassgemacht worden sei. Da die Zeit zu knapp geworden sei, sei er dann nach oben gegangen und habe den Lkw mit der nächsten Gruppe Rekruten abpassen wollen. Die zweite Gruppe habe nämlich noch warten sollen, damit im Keller noch etwas Zeit für die Befragung geblieben wäre. Den Hamburger habe er beim Verhör der ersten Gruppe Rekruten im Keller noch nicht angeboten, sondern erst später. Er habe auch noch kontrolliert, wie es den Soldaten gehe.
Die zweite Gruppe habe etwas auf sich warten lassen, es habe eine halbe oder eine dreiviertel Stunde Wartezeit gegeben. Mit dieser Gruppe sei es dann so weitergegangen wie mit der ersten Gruppe. Auch von dieser und den folgenden Gruppen habe er selbst etwa einen Rekruten aus jeder Gruppe vernommen. Ob die Rekruten nass gewesen seien, wisse er nicht, sie seien jedenfalls alle voll bekleidet gewesen. Er habe wieder einem Rekruten Bier angeboten und diesem Rekruten zusätzlich auch den Hamburger, das habe aber nicht gewirkt. Er habe ihn dann aufgrund der herrschenden Zeitnot weitergeschickt. Bei den restlichen Gruppen sei es ähnlich abgelaufen. Er sei aufgrund der langen Wartezeit aber nicht die ganze Zeit unten im Keller gewesen; stattdessen habe er einem Hilfsausbilder seine Handynummer gegeben, sei nach oben ins Gruppenführerbüro gegangen und habe dem Hilfsausbilder zuvor gesagt, er solle ihn anrufen, wenn irgendetwas sei.
Induktionsgeräte seien damals nicht eingesetzt worden; die Zeugenaussagen, die etwas anderes behaupten würden, seien ihm jedoch bekannt. Vielleicht sei das Prüfgerät im Keller gewesen, er selbst habe es jedenfalls nicht gesehen und wisse auch nicht, wie der Zeuge I15 darauf komme, dass er, C, ihm die Drähte angehalten habe. Er sei damals alleine in dem Verhörraum gewesen; für ihn als Einzelperson wäre es schwierig gewesen, die beiden Drähte an die Haut des Rekruten zu halten und gleichzeitig am Gerät zu kurbeln. Dafür hätte er ja, wenn er das tatsächlich gemacht hätte, drei Hände gebraucht. Vielleicht sei der Zeuge I15 ja tatsächlich so befragt worden, aber jedenfalls nicht durch ihn, den Angeklagten C.
Die Kammer ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme aber davon überzeugt, dass der Angeklagte C die Unwahrheit gesagt und sich das Geschehen so wie festgestellt abgespielt hat, und zwar aufgrund der nachfolgend aufgeführten Überlegungen:
a)
Zunächst fällt auf, dass auch in diesem Fall – ebenso wie in Fall B. II. 1. – der Stationsleitende von den Misshandlungen im Keller nichts mitbekommen haben will. Das scheint schon kaum glaubhaft, da der Angeklagte C doch nach seiner Einlassung gerade die anderen Ausbilder bremsen sollte, falls diese übermütig würden. Auch erscheint es angesichts seiner Stellung als Leitender der Station schwer nachvollziehbar, dass der Angeklagte C – obwohl er die Kellerräume ja kontrolliert haben will – nicht gesehen haben will, dass sich das Feldfernsprecher-Prüfgerät im Keller befand. So hatten die in Fall B. II. 3. für das Verhör eingeteilten Angeklagten A und K, als sie in den Keller heruntergegangen waren, das Gerät sofort entdeckt.
b)
Dass der Angeklagte C tatsächlich im Keller eingesetzt war, wird teilweise durch die Aussagen der Zeugen T15, der damals Fahnenjunker und Ausbilder war, und X9 sowie durch die Einlassung des Mitangeklagten K1 bestätigt. Der Zeuge T15 hat bekundet, den Angeklagten C bei zumindest einer der ersten beiden Übungen im 3. Quartal 2004 im Keller gesehen zu haben; er war sich jedoch nicht mehr ganz sicher, um welche Übung es sich dabei gehandelt hat. Der Zeuge X9 hat glaubhaft bekundet, bei dieser Übung vom Angeklagten C verhört worden zu sein. Er habe C in dem Moment erkannt, als dieser ihm nach Beendigung seiner Befragung die Augenbinde abgenommen und ihn – nunmehr auf Deutsch – gefragt habe, ob es denn so schlimm gewesen sei. Der Angeklagte K1 schließlich hat sich dahingehend eingelassen, dass bei dieser Übung der Angeklagte C gemeinsam mit einigen Hilfsausbildern für den Verhörraum eingeteilt gewesen sei. Die Kammer hat dabei nicht übersehen, dass sich diese Angaben mit der Einlassung des Angeklagten C, er sei nicht die ganze Zeit über im Keller gewesen, durchaus noch in Einklang bringen lassen.
c)
Widerlegt wird die Einlassung des Angeklagten C aber schließlich durch die Aussage des Zeugen I15. Dieser damalige Rekrut hat als Zeuge bekundet, er sei im Keller im Laufe des Verhörs auf einen Stuhl gesetzt worden. Dort sei ihm zunächst ein Hamburger und dann auch Bier angeboten worden, falls er auf die Fragen antworte, die ihm gestellt worden seien. Obwohl er trotz dieses Angebotes nicht geantwortet habe, habe er Bier bekommen. Dann seien ihm Stromstöße versetzt worden. Die Kabelenden seien dabei auf seinen Oberschenkeln angelegt worden, welche damals unbekleidet und auch nass gewesen seien. Anfangs seien die Stromstöße relativ milde gewesen, später aber – bis zur Schmerzgrenze – immer stärker geworden. Als derjenige, der ihm die Stromstöße versetzte, dann gemerkt habe, dass er, I15, angefangen habe zu zittern, habe er aufgehört. Es habe schon ordentlich gekribbelt, so dass er, der Zeuge, gezittert habe. Währenddessen habe ihn der Feldwebel C befragt, den er, I15, an der Stimme erkannt habe. Ob es etwas Besonderes an dieser Stimme gegeben habe, wisse er nicht mehr, doch sei ihm Feldwebel C aus vorangegangenen Ausbildungen bekannt gewesen.
Die Kammer hat weder Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen I15, noch an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Der Zeuge I15 war einer von nur zwei Zeugen, denen während ihres Verhörs Hamburger und Bier angeboten worden sind, so dass es allein aus diesem Grund sehr gut möglich ist, dass der Zeuge vom Angeklagten C – der ja nach seiner Einlassung einem der vernommenen Rekruten Hamburger und Bier angeboten hat – befragt worden ist. Weiterhin hat der Zeuge I15 das damalige Geschehen, an das er sich noch gut erinnern konnte, nicht nur detailreich und anschaulich, sondern auch ohne jegliche Belastungstendenzen geschildert. So hat er beispielsweise zum Schluss seiner Vernehmung, als er nach seinem Eindruck von der Übung befragt wurde, geantwortet, er sehe diese Übung trotz der Misshandlung mit Strom als "Highlight" seiner Allgemeinen Grundausbildung und als positives Erlebnis an, auch wenn sich das "krass" anhöre.
Die Kammer hat bei Würdigung der Zeugenaussage berücksichtigt, dass der Zeuge I15 den Angeklagten C nur an dessen Stimme erkannt hat und eine Stimmenidentifizierung mit gewissen Unsicherheiten verbunden ist, zumal dann, wenn der Vernehmende – wie der Zeuge I15 weiter bekundet hat – nur Englisch spricht. Allerdings war der Angeklagte C für den Zeugen keine völlig fremde Person; er kannte ihn aus vorangegangenen Ausbildungen, so dass ihm auch seine Stimme bekannt war. Zudem war sich der Zeuge, der in der Hauptverhandlung zwei Mal zeugenschaftlich vernommen und dabei auch jeweils zu diesem Komplex befragt wurde, sehr sicher, dass es die Stimme des Angeklagten C war, die er während seiner Befragung erkannt hatte. Und schließlich war der Angeklagte C tatsächlich im Keller und hat Rekruten vernommen, wie er selbst eingeräumt hat.
d)
Alles in allem betrachtet hat die Kammer keinerlei Zweifel daran, dass der Angeklagte C zumindest bei der Vernehmung des Zeugen I15 im Verhörraum anwesend war. Ob er dabei selbst dem Zeugen die Stromstöße versetzt hat oder nur dabei anwesend war, ließ sich letztlich nicht feststellen; zumindest ist er aber nicht dagegen eingeschritten, obwohl er als Feldwebel Vorgesetzter der übrigen im Keller anwesenden Ausbilder war.
Dass der Angeklagte C daneben auch die Misshandlung der Zeugen C10, U2 und P5 mit Stromschlägen mitbekommen oder selbst daran mitgewirkt hat, ließ sich zwar vermuten, hingegen nicht mit letzer Sicherheit feststellen. Auch ließ sich nicht hinreichend sicher aufklären, in welcher Reihenfolge diese vier Rekruten, denen Stromschläge verabreicht wurden, im Keller vernommen worden sind. Wäre der Zeuge I15 als erster dieser Rekruten vernommen worden, hätte der Angeklagte C in der Folgezeit – weil er die weitere Verwendung des Prüfgerätes nicht untersagte – zumindest damit gerechnet und billigend in Kauf genommen, dass noch weitere Rekruten mit Stromschlägen misshandelt wurden. Wäre der Zeuge I15 hingegen als letzter dieser vier Rekruten vernommen worden, wäre eine solche Zurechnung nicht möglich. Aufgrund der bereits erwähnten Unsicherheiten geht die Kammer – dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" folgend – deshalb von der für den Angeklagten C günstigeren Möglichkeit aus, dass dem Zeugen I15 als letztem Rekruten die Stromstöße versetzt worden sind und der Angeklagte C von den zuvor ausgeteilten Stromstößen nichts wusste.
4. Was die Einzelheiten des Geschehens beim Überfall und beim anschließenden Verhör betrifft, ergeben sich diese Feststellungen aus den glaubhaften Schilderungen der als Zeugen vernommenen damaligen Rekruten I18, E7, X9, C13, C18, X8, H6, I15, X10, P6, I17, X11, C12, C10, I16, B4, L15, G7, P5, I14, C11, U2, T10 und E6. Die Zeugen I14, P5, X8, H6, I15, P6, C10 und B4 haben darüber hinaus bekundet, aufgrund von Erzählungen anderer Rekruten vermutet zu haben, dass es während des Marsches zu einer Geiselnahme kommen könnte; Details hätten sie jedoch nicht gewusst.
IV. (Fall B. II. 3. der Feststellungen)
1. Angeklagter E
Aufgrund der Beobachtungen, die der Angeklagte E nach den Feststellungen der Kammer in Fall B. I. gemacht hat, hält sie seine Einlassung, er habe nicht gewusst, auf welche Weise die Rekruten während dieser Übung im Keller verhört werden würden, für widerlegt. Denn der Angeklagte E hatte in der Sandgrube nicht nur mitbekommen, dass die gefesselten Rekruten längere Zeit auf dem Boden knien mussten, sondern auch, dass ihre Kleidung durchnässt und einzelnen von ihnen Wasser in den gewaltsam geöffneten Mund gepumpt wurde. Angesichts dieser Beobachtungen und der Tatsache, dass bei der vierten Übung wiederum eine Kübelspritze zum Einsatz kommen sollte, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte damit gerechnet hat, dass die Verhöre in dieser letzten Übung ebenso ablaufen könnten. Da er nichts dagegen unternahm, hat er deutlich gemacht, dass er mit diesen Verhörmethoden einverstanden ist, hat sie also billigend in Kauf genommen.
Dass er hingegen auch davon wusste oder nur damit rechnete, dass sich ein Prüfgerät für Feldfernsprecher im Keller befand, mit dem während der Befragung der Rekruten Stromstöße ausgeteilt werden sollten, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Denn weder einer der Mitangeklagten, noch einer der Zeugen hat angegeben, dass der Angeklagte E den Einsatz dieses Gerätes angeordnet oder etwas davon mitbekommen hätte.
2. Angeklagter I Das gleiche gilt für den Angeklagten I. Auch dieser rechnete entgegen seiner Einlassung, dass er nicht gewusst habe, auf welche Art und Weise die Rekruten im Keller verhört werden würden, aufgrund seiner Beobachtungen in der Sandgrube und der Tatsache, dass der Einsatz einer Kübelspritze geplant war, damit, dass die gefesselten Rekruten längere Zeit auf dem Boden würden knien müssen, dass ihre Kleidung durchnässt und einzelnen von ihnen Wasser in den gewaltsam geöffneten Mund gepumpt werden würde. Auch er hat dadurch, dass er hiergegen nichts unternommen hat, diese Verhörmethoden billigend in Kauf genommen.
Allerdings kann auch ihm nicht nachgewiesen werden, dass er Kenntnis vom Einsatz des Feldfernsprecher-Prüfgerätes hatte, so dass ihm die damit verursachten Misshandlungen der Rekruten nicht zugerechnet werden können. Nach seiner eigenen Einlassung war der Angeklagte I in dieser Nacht nicht im Keller, sondern an der Überfallstation im Wald eingesetzt. Davon, dass er diese Station verlassen und am Verhör im Keller teilgenommen hat, ist die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht hinreichend sicher überzeugt.
Zwar hat der Zeuge M8, der noch eine gute Erinnerung an die damaligen Ereignisse hatte, bekundet, den Angeklagten I im Keller an der Stimme erkannt zu haben, während er, der Zeuge, mit Stromstößen malträtiert worden sei. Er habe diese Stimme sowohl beim Überfall gehört, bei dem ihm der Angeklagte I eine Pistole an den Kopf gehalten habe, als auch im Keller, wo ihn der Angeklagte I befragt habe.
Dieser Aussage stehen jedoch – neben der Einlassung des Angeklagten I selbst – die Angaben der Angeklagten E, A, K und L gegenüber, wonach der Angeklagte I in dieser Nacht an der Überfallstation eingesetzt gewesen sei. Es haben sich aufgrund der Beweisaufnahme auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte I im Laufe der Nacht die Stationen gewechselt haben könnte, sieht man einmal von der Einlassung des Angeklagten T1 ab, der – allerdings als einziger der Angeklagten – angegeben hat, dass die Zugführer und damit auch der Angeklagte I die ganze Nacht mit dem Geländewagen umhergefahren seien. Unabhängig davon, dass es nach den getroffenen Feststellungen einen solchen Wechsel des Einsatzortes in keiner der vorherigen Übungen gegeben hatte, wäre er in dieser vierten Übung auch geradezu unverständlich gewesen. Weil nämlich die Rekruten der ersten Gruppe erheblichen Widerstand geleistet hatten, sind nach dem Zugriff auf die erste Gruppe noch zwei Ausbilder von einem anderen Marschwegepunkt an die Überfallstation geholt worden, um die zweite Gruppe zügig überwältigen zu können. Angesichts dieser Sachlage wäre es inkonsequent, wenn ein Mitglied des Überfallkommandos – noch dazu der Stationsleitende – den Überfallort verlassen würde. Weil zudem kein anderer Ausbilder oder Rekrut den Angeklagten I im Keller erkannt oder gesehen hat – zumindest hat niemand eine entsprechende Aussage gemacht –, konnte die Kammer die für eine Verurteilung ausreichende Sicherheit davon, dass der Angeklagte I zugegen war, als dem Zeugen M8 die Stromstöße versetzt wurden, nicht gewinnen. Aufgrund der verbliebenen Zweifel ist sie deshalb zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er an diesem Abend durchgehend nur an der Überfallstation anwesend war und daher auch nicht mitbekommen hat, wie das Verhör der Rekruten im Kasernenkeller ablief. Daher bedurfte es auch keiner Entscheidung über den von der Verteidigung des Angeklagten I gestellten Hilfsbeweisantrag.
3. Angeklagte A und K
Die Angeklagten A und K haben sich in Übereinstimmung mit den getroffenen Feststellungen dahingehend eingelassen, im Keller einem der Rekruten einen Stromstoß mit dem Feldfernsprecher-Prüfgerät versetzt zu haben; der Angeklagte K hat dies in seiner Einlassung noch dahingehend konkretisiert, dass dies der Zeuge X12 gewesen sei, dem später auch die Hose heruntergezogen worden sei und dessen Glied dabei aus der Boxershorts geschaut habe. Die Feststellung, dass auch in dieser Übung wiederum eine Kübelspritze zum Einsatz kommen sollte, beruht ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten K.
Abweichend von den Feststellungen hat der Angeklagte K jedoch angegeben, er habe vorher nichts von dem Gerät gewusst; der Keller sei von einem anderen Soldaten vorbereitet worden. Es sei verabredet gewesen, dass die erste Gruppe vom Angeklagten A und dem Fahnenjunker P7 vernommen werde. Die zweite Gruppe hätten dann er selbst, K, und der Obergefreite L4 vernehmen sollen, wozu es aber nicht mehr gekommen sei, weil die Übung zuvor abgebrochen worden sei. Zu der Vernehmung eines Rekruten durch ihn, K, sei es nur deshalb gekommen, weil der Fahnenjunker P7 während des Verhörs des letzten Rekruten aus der ersten Gruppe auf die Toilette habe gehen müssen und P7 deshalb ihn, K, gebeten habe, für ihn einzuspringen. Er, K, habe das Verhör des Rekruten dann gemeinsam mit A weitergeführt und dabei dem Rekruten die beiden Drähte des Prüfgerätes an die Wade gehalten, während A die Kurbel betätigt habe. Dabei habe er aber die Drähte selbst in der Hand gehalten, um kontrollieren zu können, wie viel Strom fließe. Er habe dem Rekruten nur einen einzigen Stromschlag versetzt, und oberhalb der Knie hätte er die Drähte überhaupt nicht an den Körper des Rekruten gehalten.
Der Angeklagte A hat sich dahingehend geäußert, die Kurbel nur langsam und auch nur drei bis vier Umdrehungen gedreht zu haben. Der betroffene Rekrut habe aber nach wie vor herumgealbert und sinngemäß geäußert: "Oh, wie toll, ich habe Angst."
Die Kammer ist aufgrund der Beweisaufnahme aber davon überzeugt, dass sich das Geschehen so wie festgestellt abgespielt hat und es sich bei den abweichenden Einlassungen der Angeklagten A und K lediglich um Schutzbehauptungen handelt.
a)
Dass der Angeklagte K davon wusste, dass sich das Prüfgerät im Keller befindet, er mit dessen Einsatz rechnete und diesen auch billigte, steht für die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten A fest, die vom Zeugen L4 bestätigt worden ist. Der Angeklagte A hat sich bei seinen Angaben zur Sache dahingehend eingelassen, dass er das Gerät zwar nicht in den Keller gebracht, es dort aber gesehen habe, als er sich zusammen mit dem Angeklagten K in den Verhörraum begeben habe. Dies deckt sich mit der glaubhaften Aussage des Zeugen L4, der bekundet hat, er habe das Prüfgerät im Keller ebenfalls gesehen. Er habe es dann ausprobiert, weil die Rede davon gewesen sei, dass dieses Gerät eventuell beim Verhör eingesetzt werden solle. Aber nicht nur er, sondern auch die übrigen Ausbilder hätten dann das Gerät selbst ausprobiert, indem sie die beiden Drähte in die Hand genommen hätten und dann gekurbelt worden sei. Seine, des Zeugen, Idee sei der Einsatz dieses Gerätes nicht gewesen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen L4 oder der Glaubhaftigkeit seiner Aussage haben sich für die Kammer dabei nicht ergeben. Der Zeuge L4 war – im Gegensatz zum damaligen Fahnenjunker P7 – einer der wenigen nicht angeklagten damaligen Ausbilder, der sich nicht auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen, sondern umfassende Angaben zur Sache gemacht hat, obwohl er damit rechnen musste, dass das ehemals auch gegen ihn gerichtete und von der Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellte Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen werden könnte. Nach dem Eindruck, den die Kammer vom Zeugen L4 gewonnen hat, hat dieser in seiner Aussage auch nicht versucht, das Geschehen einseitig zu schildern, indem er beispielsweise die anderen Ausbilder stärker belastet, sondern er hat sich durchaus bemüht, das Geschehen wahrheitsgemäß und so genau zu schildern, wie seine Erinnerung es noch zuließ. Dass er sich dabei in nicht unerheblichem Umfang selbst belastet hat, spricht zusätzlich für die Richtigkeit seiner Aussage.
Die Kammer zweifelt hiernach nicht daran, dass die Angeklagten A und K bereits vor der Vernehmung des ersten Rekruten wussten, dass sich das Prüfgerät im Keller befand und eventuell beim Verhör eingesetzt werden sollte. Weil sie gleichwohl den Einsatz dieses Gerätes nicht unterbanden, müssen sie sich die Stromstöße, die damit ausgeteilt wurden, in vollem Umfang zurechnen lassen.
b)
Weiterhin ist die Kammer davon überzeugt, dass dem Zeugen X12 nicht nur ein einziger Stromschlag versetzt worden ist, sondern mehrere, und zwar sowohl am Oberschenkel als auch im Nacken und am Bauch.
Der Zeuge X12 hat in seiner Vernehmung das Geschehen bei seiner Befragung im Keller so wie festgestellt eindrucksvoll, detailreich und glaubhaft geschildert. Dabei hat er keinerlei Belastungstendenz gezeigt, sondern seine Erinnerung sachlich und wertungsfrei wiedergegeben. Die Kammer zweifelt auch nicht daran, dass der Zeuge bei seiner Schilderung nicht übertrieben hat. Zwar hat er in seiner polizeilichen Vernehmung, wie er auf Nachfrage bestätigt hat, erklärt, dass er eine Bestrafung der verantwortlichen Ausbilder wolle. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge die Ereignisse deshalb überzogen geschildert hat, haben sich jedoch nicht ergeben; die von ihm geschilderten, bei ihm angewandten Vernehmungsmethoden entsprechen durchweg dem, was auch anderen Rekruten widerfahren ist.
Auf der glaubhaften Aussage des Zeugen X12 beruht im übrigen auch die Feststellung der Kammer, dass er als einer der letzten Rekruten verhört worden ist. Denn er hat insoweit bekundet, dass er zum Abschluss seines Verhörs auf den Kellerflur hinausgebracht worden und die Übung bereits kurz darauf vom Angeklagten E abgebrochen worden sei.
Gegen die Einlassung der Angeklagten A und K spricht weiterhin, dass kein einziger der von der Kammer vernommenen Zeugen bekundet hat, lediglich einen einzigen Stromstoß an der Wade versetzt bekommen zu haben. Der Zeuge M8 hat bekundet, mehr als einen Stromstoß in den Nacken bekommen zu haben; der Zeuge E8 erhielt seinen glaubhaften Bekundungen nach zwei oder drei Stromstöße an seinem Arm, die immer stärker wurden; und schließlich hat der Zeuge X11 bekundet, zwei oder drei Stromstöße am Bauch erhalten zu haben. Lediglich die Zeugen P7 und K5 konnten nicht sagen, ob das Kribbeln, das sie während ihrer Befragung verspürten, Folge eines Stromstoßes war, doch auch sie spürten dieses Kribbeln nicht etwa an der Wade – wie es zu erwarten gewesen wäre, wenn die Einlassung der Angeklagten A und K zutreffend wäre –, sondern am Schlüsselbein, so der Zeuge K5, bzw. im ganzen Körper, wie der Zeuge P7 angegeben hat.
c) Dass die Angeklagten A und K im übrigen damit gerechnet haben, dass die Kleidung der Rekruten durchnässt und einzelnen von ihnen gewaltsam Wasser in den Mund gepumpt werden würde, ergibt sich für die Kammer ohne Zweifel aus dem, was diese beiden Angeklagten bei den vorangegangenen Übungen mitbekommen hatten. So hatte der Angeklagte K bereits bei der ersten und der Angeklagte A bei der zweiten Übung mitbekommen, dass die Rekruten auf diese Art und Weise verhört worden waren; sie wussten aufgrund der Erörterungen während der Vorbesprechung, dass auch in der vierten Übung eine Kübelspritze zum Einsatz kommen sollte. Zudem ist die Kammer davon überzeugt, dass sich die Angeklagten
während des Verhörs der Gruppen nicht nur im Verhörraum aufhielten, sondern sich zeitweise auch im Keller bewegten und dabei unter anderem mitbekamen, dass mit den Rekruten auf diese Art und Weise verfahren wurde. Sie haben sich selbst dahingehend eingelassen, nicht während der gesamten Zeit im Verhörraum gewesen zu sein. Dass sie dann aber, als sie sich im Keller bewegten, nicht mitbekommen haben, was in den anderen Räumen mit den Rekruten geschieht, hält die Kammer für ausgeschlossen.
4. Angeklagter C Der Angeklagte C hat sich in diesem Fall abweichend von den getroffenen Feststellungen dahingehend eingelassen, dass er nichts vom genauen Ablauf des Verhöres im Keller gewusst habe; Einzelheiten seien auf der Vorbesprechung ja nicht erwähnt worden.
Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte C aber zumindest mit dem Einsatz des Feldfernsprecher-Prüfgerätes während des Verhörs rechnete, beruht auf dem Umstand, dass er die Verwendung dieses Gerätes in der vorangegangenen dritten Übung selbst mitbekommen hatte und der Einsatz des Geräts vor der vierten Übung nicht ausdrücklich untersagt worden war. Er hat diese Verwendung zumindest auch dadurch billigend in Kauf genommen, dass er nichts gegen den Einsatz des Stromgerätes unternommen hat.
Die Feststellungen, dass sich der Angeklagte C im Wald auf den Zeugen N6 gesetzt und den Zeugen G8 befreit hat, beruhen auf den glaubhaften Angaben dieser beiden Zeugen. Sie stehen darüber hinaus in Einklang mit der Einlassung des Angeklagten, dass er an diesem Abend an der Überfallstation eingesetzt gewesen sei. Zwar hat der Zeuge Y glaubhaft bekundet, den Angeklagten C an dessen Stimme auf dem Lkw erkannt zu haben, mit dem er und seine Kameraden zur Kaserne gebracht worden seien. Ob der Angeklagte bei dieser Gelegenheit nach Ankunft an der Kaserne aber auch in den Keller gegangen ist, ließ sich nicht sicher feststellen, denn keiner der vernommenen Zeugen oder einer der anderen Ausbilder hat eine entsprechende Angabe gemacht.
5. Angeklagter K1 Der Angeklagte K1 hatte in der dritten Übung, in welcher ihm die Durchführung einer Personenüberprüfung an den Rekruten oblag, mitbekommen, dass die Rekruten längere Zeit gefesselt waren und sie nassgespritzt wurden. Aus diesem Grund rechnete er auch in der letzten Übung – in der ja erneut eine Kübelspritze zum Einsatz kommen sollte – damit, dass den Rekruten im Keller ähnliches widerfährt.
Dass er hingegen auch davon wusste, dass beim Verhör ein Prüfgerät für Feldfernsprecher eingesetzt werden sollte, steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht fest. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte K1 in der dritten Übung mitbekommen hat, wie dieses Gerät eingesetzt wurde, oder nach Übungsende – aber noch vor Beginn der vierten Übung – davon erfahren hat. Auch der Umstand, dass er dem Zeugen I23, wie dieser glaubhaft bekundet hat, nach der letzten Übung befohlen hat, das Prüfgerät aus dem Keller zu räumen, wobei er zu diesem Zeitpunkt davon wusste, dass mit dem Gerät Stromschläge ausgeteilt worden waren, lässt keinerlei sichere Rückschlüsse auf seinen Kenntnisstand vor oder während der Übung zu. So ist ohne weiteres denkbar, dass er nach der Übung mit den übrigen Ausbildern oder mit Rekruten gesprochen und erst hierbei davon erfahren hat, dass das Gerät im Keller zum Einsatz gekommen ist.
6. Angeklagte T1, L1 und L
Die Einlassung des Angeklagten L, er sei in dieser Nacht lediglich Marschüberwachung gefahren und habe nicht gewusst, wie das Verhör im Keller ablaufen sollte, ließ sich durch die Beweisaufnahme nicht widerlegen. Zwar hält es die Kammer für ungewöhnlich, dass sich der Angeklagte nach der zweiten Übung, bei der er ursprünglich ja für das Verhör eingeteilt war, nicht mit den übrigen Ausbildern oder Rekruten über den Ablauf der Befragung unterhalten haben will, doch muss er dies nicht zwangsläufig getan haben. Zudem wären lediglich Spekulationen darüber möglich, in welchem Umfang dem Angeklagten L bei einem solchen Gespräch von den angewendeten Verhörmethoden berichtet worden wäre.
Gleiches gilt für den Angeklagten T1. Auch ihm, der seiner unwiderlegten Einlassung nach bei dieser letzten Übung ausschließlich am Überfallort tätig war, ist nicht nachzuweisen, dass er vor der Übung wusste, wie genau das Verhör der Rekruten ablaufen sollte. Es steht nämlich nicht fest, ob und ggf. in welchem Umfang er vorher davon erfahren hatte, welche Verhörmethoden angewendet werden sollten.
Dass der Angeklagte L1 zu betrunken war, um an der vierten Übung mitzuwirken, beruht auf seiner eigenen Einlassung, die durch die Angaben des Angeklagten I gestützt wird. Es hat auch keiner der hierzu vernommenen Zeugen bekundet, den Angeklagten L1 an der Überfallstation oder im Keller erkannt zu haben. Aus diesem Grund bestehen für die Kammer keinerlei Zweifel daran, dass er an dieser letzten Übung nicht teilgenommen hat.
7.
Was die Einzelheiten des Geschehens beim Überfall und beim anschließenden Verhör betrifft, ergeben sich diese Feststellungen aus den glaubhaften Schilderungen der als Zeugen vernommenen damaligen Rekruten S6, B5, T11, L15, B5, Z, L16, G9, G8, A1, C15, N6, M8, X12, N5, K5, P7, E8, T12, C14, X11 und Y.
D.
Nach den unter B. getroffenen Feststellungen haben sich lediglich die Angeklagten T, E, I, A, K und C strafbar gemacht, während die Angeklagten T1, L1, L und K1 freizusprechen waren bzw. das Verfahren gegen L1 teilweise einzustellen war.
I. Angeklagter T
1. (Fall B. I. der Feststellungen)
Der Angeklagte T hat sich in Fall B. I. der Feststellungen durch die Genehmigung der Übung in der Vorstellung, dass die Rekruten über längere Zeit gefesselt bleiben und ihre Augen verbunden werden, einer Misshandlung Untergebener gemäß § 30 Abs. 1 WStG strafbar gemacht. Das Fesseln der Rekruten über einen längeren Zeitraum ist nämlich eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung ihres körperlichen Wohlbefindens, selbst wenn die Mehrzahl der Rekruten dies nicht so empfunden hat.
Zwar stellt sich das Verhalten des Angeklagten T nicht ohne weiteres als strafbare Körperverletzung bzw. Misshandlung Untergebener dar, weil die überfallenen Personen keine unbeteiligten Zivilisten, sondern Soldaten in der Allgemeinen Grundausbildung waren und sich bei Soldaten die Frage, ob bei einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung ihres körperlichen Wohlbefindens auf sie durch ein strafbares Verhalten übel und unangemessen eingewirkt worden ist, nach dem Wesen des militärischen Dienstes bestimmt. Eine strafbare Misshandlung liegt jedoch dann vor, wenn ein Vorgesetzter – zwar im Rahmen seiner allgemeinen Befugnisse und zum Zwecke der Ausbildung – einem Soldaten besondere Anstrengungen zumutet, dabei aber offensichtlich gegen gesetzliche Bestimmungen oder rechtmäßige Dienstvorschriften und Befehle verstößt (BGHSt 14, 287). Dann handelt der Soldat nicht in sozialadäquater Weise. Letzteres war hier bei dem Angeklagten T der Fall. Denn eine Ausbildung zum Thema "Verhalten bei Geiselnahme" durfte damals – und darf auch heute noch – nur im VN-Ausbildungszentrum der Bundeswehr in H1 und V1 bzw. im Gefechtsübungszentrum des Heeres in B1 durch speziell geschulte Ausbilder durchgeführt werden, so dass die Durchführung einer solchen Übung in der Grundausbildung gegen die geltende Befehlslage verstieß. Es ließ sich zwar nicht feststellen, dass dem Angeklagten T der Befehl 38/10 vom 26. Februar 2004 oder das Schreiben des Heeresführungskommandos vom 12. April 2004 bekannt waren. Er wusste jedoch, wie er selbst eingeräumt hat, dass eine Geiselnahmeübung in den einschlägigen Ausbildungsvorschriften für die Allgemeine Grundausbildung – namentlich in der damals geltenden AnTrA 1, Stand Juni 2001 – nicht vorgesehen war und in einer Kompanie, die zur Hälfte aus Wehrpflichtigen besteht, welche niemals auf einen Auslandseinsatz der Bundeswehr werden gehen müssen, auch keine militärische Notwendigkeit bestand, eine solche Übung gleichwohl durchzuführen.
Eine Einwilligung der Rekruten, welche die Rechtswidrigkeit der Misshandlung entfallen ließe, ist nicht wirksam erteilt worden. Unabhängig von der Frage, ob die Übung gegen die guten Sitten verstieß – was für die Wirksamkeit einer eventuellen Einwilligung von Bedeutung wäre, § 228 StGB –, ist den meisten Rekruten nämlich überhaupt nicht mitgeteilt worden, dass sie die Übung hätten abbrechen können. Aber auch diejenigen Rekruten, denen die Möglichkeit zum Abbruch – gleich auf welche Weise – bekannt gegeben worden war, haben nicht konkludent dadurch in die Durchführung der Übung eingewilligt, dass sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben. Denn eine Einwilligung setzt voraus, dass den Betroffenen vorher mitgeteilt wird, was ihnen widerfahren soll, damit sie eine zutreffende Vorstellung vom voraussichtlichen Verlauf und den zu erwartenden Folgen der Misshandlung haben. Eine solche vorherige Aufklärung war nach den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten E und I jedoch nicht geplant und wurde auch nicht durchgeführt. Die Rekruten sollten nämlich unvorbereitet in die Übung gehen, zum einen deshalb, damit die Ausbilder das Überraschungsmoment ausnutzen konnten, zum anderen deshalb, um den "Lerneffekt" für die Rekruten zu vergrößern. Dies deckt sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme, denn keiner der als Zeugen vernommenen Rekruten hat ausgesagt, vorher über den Ablauf der Übung unterrichtet worden zu sein.
Für die Exzesse, wie sie in der Sandgrube vorgekommen sind, muss der Angeklagte T hingegen nicht einstehen. Es ließ sich nicht feststellen, dass er davon wusste oder diese Exzesse anlässlich seines Aufenthaltes an der Sandgrube mitbekommen hat. Die Kammer hält es auch für unwahrscheinlich, dass der frühere Mitangeklagte I2 die Rekruten in Anwesenheit des Kompaniechefs als Bettnässer verhöhnt oder ihnen gewaltsam Wasser in den Mund gepumpt hat.
Das Verhalten des Angeklagten T stellt keine entwürdigende Behandlung Untergebener gemäß § 31 Abs. 1 WStG dar. Denn es ließ sich nicht feststellen, dass er die Absicht hatte, die Rekruten durch die Übung herabzuwürdigen, sie also vor versammelter Mannschaft der Lächerlichkeit preiszugeben oder sie zu demütigen.
Auch der Tatbestand der gefährlichen – weil gemeinschaftlich begangenen – Körperverletzung, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, ist nicht erfüllt. Der Angeklagte T ist zwar nicht gegen die Misshandlung der Rekruten eingeschritten, hat aber selbst nicht aktiv daran mitgewirkt. Eine allein passiv befürwortende, den Tatwillen des Haupttäters bestärkende Beihilfe – dadurch, dass er nicht gegen diese Art der Vernehmung einschreitet – reicht jedoch auch bei Anwesenheit am Tatort nicht aus, um von einer gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung ausgehen zu können.
2. (Fälle B. II. der Feststellungen)
Weil sich nicht feststellen ließ, dass der Angeklagte T überhaupt von den Geiselnahmeübungen im 2. Quartal 2004 gewusst und diese genehmigt hat, war er insoweit freizusprechen.
II. Angeklagter E
1. (Fall B. I. der Feststellungen)
Die anfängliche Planung und Durchführung der Übung durch den Angeklagten E stellt (noch) keine strafbare Misshandlung Untergebener gemäß § 30 Abs. 1 WStG dar. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte geht die Kammer dabei davon aus, dass ursprünglich lediglich die Gefangennahme, Fesselung, der Abtransport zur Sandgrube und die Befragung der Rekruten beabsichtigt war; eine solche Gefangennahme und Befragung der Rekruten war vom Kompaniechef und Vorgesetzten des Angeklagten E, dem Angeklagten T, genehmigt worden. Aus diesem Grund ging der Angeklagte E auch von einer zulässigen Ausbildung, die nicht offensichtlich gegen Befehle oder Dienstvorschriften verstieß, und damit von einem im militärischen Dienst sozialadäquaten Verhalten aus. Ein strafbares Verhalten ist darin noch nicht zu sehen; auf die folgenden Ausführungen unter D. V. 1. wird insoweit verwiesen.
Allerdings hat der Angeklagte E im Laufe des Vormittags an der Sandgrube mitbekommen, wie dem Rekruten G4 von I2 und einem seiner Hilfsausbilder Wasser in den Mund gepumpt wurde und auf welche Weise der Zeuge C4 verhört wurde. Die Frage der Sozialadäquanz dieses Handelns stellt sich hier nicht, denn ein solches Handeln ist auch im Rahmen einer militärischen Übung eindeutig eine Misshandlung. Insbesondere die Vernehmung des Zeugen G4 diente keinem Ausbildungszweck mehr, was für den Angeklagten E, einen erfahrenen Ausbilder, auch ohne weiteres erkennbar war. Da der Angeklagte E nicht sofort dagegen eingeschritten ist und die "Behandlung" des G4 und später des C4 durch I2 und dessen Hilfsausbilder unterbunden hat, sondern diese geduldet hat, hat er sich gemäß § 30 Abs. 2 WStG und darüber hinaus auch nach 31 Abs. 2 WStG strafbar gemacht; denn dass der Zeuge G4 durch die Befragung, in deren Verlauf ihm Wasser in die Hose und in den Mund gepumpt wurde, zum bloßen Objekt herabgewürdigt und lächerlich gemacht wird, bedarf nach Auffassung der Kammer keiner weiteren Diskussion. E war als Hauptfeldwebel gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Regelung über das militärische Vorgesetztenverhältnis (VorgV) auch Vorgesetzter des Stabsunteroffiziers I2. Eine wirksame Einwilligung der Rekruten lag, wie oben erörtert, ebenfalls nicht vor, da sie über den Ablauf der bevorstehenden Befragung nicht aufgeklärt worden sind.
Den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in Form der gemeinschaftlichen Begehung mit einem anderen Beteiligten (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) hat der Angeklagte E durch sein Verhalten hingegen nicht verwirklicht. Es ließ sich nämlich nicht feststellen, dass er beispielsweise an der Vernehmung des Zeugen G4 aktiv mitgewirkt hat. Eine allein passive Beihilfe reicht jedoch, wie oben bereits angesprochen, auch bei Anwesenheit am Tatort nicht aus, um von einer gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung ausgehen zu können.
2. (Fälle B. II. 1. bis 3. der Feststellungen)
Aufgrund seiner Erfahrungen aus der ersten Übung rechnete der Angeklagte E bei der Planung und Durchführung der nachfolgenden drei Übungen damit, dass die Kleidung der Rekruten durchnässt werden könnte, sie längere Zeit gefesselt und mit nasser Kleidung im Keller knien könnten und einzelnen von ihnen gewaltsam Wasser in den Mund gepumpt werden könnte; er nahm dies jedoch in Kauf und untersagte es bei den Vorbesprechungen zu diesen Übungen nicht. Deshalb muss er sich gemäß § 25 Abs. 2 StGB die entsprechenden Handlungen der anderen Ausbilder zurechnen lassen. Der Angeklagte E hat sich daher in jedem dieser Fälle einer körperlichen Misshandlung in Tateinheit mit entwürdigender Behandlung gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 WStG, 25 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht.
Eine wirksame Einwilligung der Rekruten lag auch in diesen drei Fällen nicht vor. Zwar hatten – insbesondere gilt dies für den letzten Fall – einige Rekruten schon vor der Übung erfahren, dass sie auf dem bevorstehenden Marsch überfallen und anschließend befragt werden könnten. Die für eine wirksame Einwilligung erforderliche umfassende vorherige Aufklärung der Rekruten über den Ablauf der Geiselnahmeübung ist aber auch in diesem Fall nicht erfolgt.
Weil sich nicht feststellen lässt, dass der Angeklagte E auch von Misshandlungen durch Stromschläge, durch den Zigarettenrauch oder die Schuhbürste wusste, können ihm diese Exzesse nicht zugerechnet werden.
III. Angeklagter I
1. (Fall B. I. der Feststellungen) Auch der Angeklagte I hat sich dadurch, dass er die Übung gemeinsam mit dem Angeklagten E plante und durchführte, noch nicht strafbar gemacht, denn nach den Feststellungen der Kammer ging er dabei lediglich davon aus, dass die Rekruten gefangen genommen, gefesselt, abtransportiert und befragt werden würden. Zudem lag eine Genehmigung seines Kompaniechefs vor, so dass die Übung aus seiner Sicht nicht offensichtlich gegen geltende Befehle oder Dienstvorschriften verstieß.
Allerdings hat auch der Angeklagte I mitbekommen, wie der Zeuge G4 in der Sandgrube durch den Stabsunteroffizier I2 vernommen wurde. Hiergegen ist er nicht eingeschritten. Auch er war als Hauptfeldwebel gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 VorgV Vorgesetzter des Stabsunteroffiziers I2. Dadurch, dass er nicht eingeschritten ist, sondern das Handeln I2s geduldet hat, hat er sich folglich gemäß §§ 30 Abs. 2, 31 Abs. 2 WStG strafbar gemacht.
Ein Verstoß gegen § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB scheidet aus den oben bereits genannten Gründen aus. Es ließ sich nicht feststellen, dass der Angeklagte I über seine bloße Anwesenheit an der Sandgrube hinaus aktiv an der Misshandlung eines der Rekruten mitgewirkt hat.
2. (Fälle B. II. 1. bis 3. der Feststellungen)
Auch der Angeklagte I rechnete aufgrund seiner Erfahrungen aus der ersten Übung bei der Planung und Durchführung der nachfolgenden drei Übungen damit, dass die Kleidung der Rekruten durchnässt werden könnte, sie längere Zeit gefesselt und mit nasser Kleidung im Keller würden knien müssen und ihnen gewaltsam Wasser in den Mund gepumpt werden könnte; er nahm dies jedoch in Kauf und untersagte es bei den Vorbesprechungen nicht, weswegen er sich das entsprechende Handeln der anderen Ausbilder insoweit gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen muss. Er hat sich deshalb in jedem dieser Fälle einer körperlichen Misshandlung in Tateinheit mit entwürdigender Behandlung gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 WStG, 25 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht. Eine wirksame Einwilligung der Rekruten lag, wie oben bereits erörtert, nicht vor.
IV. Angeklagter A
1. (Fall B. II. 1. der Feststellungen)
In diesem Fall hat der Angeklagte A die Vernehmung der Rekruten im Keller geleitet. Obwohl er dabei die Misshandlungen der Rekruten selbst mitbekommen hat, ist er nicht dagegen eingeschritten, obwohl er der einzige Feldwebel-Dienstgrad im Keller und damit gemäß § 4 Abs.1 Nr. 2 VorgV Vorgesetzter der übrigen Ausbilder im Keller war, die lediglich einen Mannschaftsdienstgrad oder den Dienstgrad eines Fahnenjunkers hatten. Angesichts der Verhörmethoden stellt sich die Frage der Sozialadäquanz in diesem Fall nicht. Auch Soldaten, die sich im Rahmen der Ausbildung anderen Anforderungen als Zivilisten stellen müssen, brauchen ein solches Verhalten nicht über sich ergehen zu lassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Angeklagte A von einer Genehmigung der Übung durch den Kompaniechef ausging, denn dass die Vernehmung der Rekruten auf eine solche Art und Weise unzulässig war, hat auch der Angeklagte A erkannt. Dadurch, dass A das Verhalten der übrigen Ausbilder gegenüber den Rekruten geduldet hat, hat er sich daher gemäß §§ 30 Abs. 2, 31 Abs. 2 WStG strafbar gemacht.
Eine Einwilligung der Rekruten, welche das Verhalten des Angeklagten rechtfertigen könnte, lag nicht vor. Denn nur wenn den Teilnehmern einer solchen Übung vorher genau gesagt worden wäre, was auf sie zukommt und sie in Kenntnis dessen eingewilligt hätten, könnte man diese Frage näher erörtern.
Der Angeklagte A handelte auch schuldhaft. Ein Handeln auf Befehl, welches ihn gemäß § 5 WStG entschuldigen könnte, lag nicht vor, denn dem Angeklagten A ist nicht befohlen worden, die Rekruten auf die geschilderte Art und Weise zu vernehmen.
Einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB hat sich der Angeklagte A nicht strafbar gemacht. Es ließ sich nämlich nicht feststellen, dass er selbst aktiv gehandelt und die Körperverletzungen gemeinschaftlich mit einem anderen Ausbilder vorgenommen hat.
Das Abladen der Rekruten an der Kaserne, an dem sich der Angeklagte A noch beteiligt hat, ist weder eine Misshandlung im Sinne des § 30 Abs. 1 WStG, noch eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB. Beide Tatbestände setzen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens eines Menschen voraus, woran es im vorliegenden Fall fehlt. Bei den Rekruten sollte zwar dadurch, dass sie mit verbundenen Augen von der Ladefläche springen sollten oder heruntergeschubst wurden und nicht wussten, worauf sie aufkommen, ein gewisses Angstgefühl erzeugt werden, was durchaus eine Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens hervorrufen kann. Der Fall auf die Matte dauerte aufgrund der relativ geringen Fallhöhe jedoch nur einen Sekundenbruchteil, so dass es nach Auffassung der Kammer an der erforderlichen Erheblichkeit der Beeinträchtigung fehlt. Zudem hat von den als Zeugen vernommenen Rekruten niemand bekundet, beim Fall tatsächlich Angst gehabt zu haben oder sich beim Sturz auf die Matte verletzt zu haben.
2. (Fall B. II. 2. der Feststellungen)
Bei der dritten Übung rechnete der Angeklagte A aufgrund seiner Erfahrungen aus der vorangegangenen Übung damit, dass die Rekruten während des Verhörs im Keller nicht nur längere Zeit mit gefesselten Händen und verbundenen Augen auf dem Boden würden knien müssen, sondern auch mit Wasser aus Eimern und einer Kübelspritze durchnässt werden würden, falls sie die Fragen der Ausbilder nicht beantworten. Weil er trotzdem bei der Übung mitgemacht hat, muss er sich das entsprechende Handeln der anderen Ausbilder gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen, weswegen er sich gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 WStG, 25 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht hat.
Eine Einwilligung der Rekruten lag in diesem Fall ebenso wenig vor wie ein Befehl eines Vorgesetzten, der den Angeklagten A gemäß § 5 WStG entschuldigen würde.
3. (Fall B. II. 3. der Feststellungen)
Bei der letzten Übung hat der Angeklagte A zusammen mit dem Angeklagten K das Verhör im Keller geleitet und dabei zumindest einem Rekruten selbst einen Stromschlag versetzt. Bei den zumindest drei übrigen Rekruten, denen dies wiederfahren ist, hat er es in Kauf genommen, weil er das Feldfernsprecher-Prüfgerät bereits vor den Vernehmungen im Keller gesehen hat und unter den Ausbildern verabredet worden war, es eventuell beim Verhör einzusetzen. Zudem bekam der Angeklagte A im Laufe des Verhörs mit, wie einzelne Rekruten mit Wasser durchnässt wurden und anderen Wasser in den Mund gepumpt wurde. Er hat sich bei dieser Übung gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 WStG, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht. Auch hier war das Verhalten des Angeklagten A weder gerechtfertigt noch entschuldigt.
V. Angeklagter T1
1. (Fall B. I. der Feststellungen)
Bei dieser Übung hat der Angeklagte T1 nach den Feststellungen der Kammer nur am Zugriff teilgenommen, d. h. er hat die Rekruten überfallen, ihnen die Augen verbunden, sie gefesselt und anschließend auf den Pritschenwagen verladen. Dies ist aber weder nach §§ 223, 224, 229 StGB, noch nach §§ 30, 31 WStG strafbar.
a)
Sowohl die gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 StGB als auch die Misshandlung eines Untergebenen nach § 30 Abs. 1 WStG setzen eine üble, unangemessene Behandlung eines Menschen voraus, durch welche entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit dieses Menschen mehr als unerheblich beeinträchtigt wird.
Was mit dem Zeugen M2 beim Überfall geschehen ist, stellt zwar eine solche üble, unangemessene Behandlung dar. Dies war aber, wovon die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt ist, eine Ausnahme. Welcher der Ausbilder des Überfallkommandos an der Überwältigung des Zeugen M2 beteiligt war, konnte sie dabei nicht mit hinreichender Sicherheit klären. Einer war vermutlich der frühere Mitangeklagte G, gegen den das Verfahren aber gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden ist. Ob der zweite Angreifer, der den Zeugen M2 überwältigt hat, der Angeklagte T1 war, ließ sich durch die Beweisaufnahme nicht klären. Aus diesem Grund kann die Kammer nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nur von dem ausgehen, was den Rekruten im Regelfall passiert ist und woran der Angeklagte T1 auch nach seiner eigenen Einlassung beteiligt war. Dies waren Schüsse mit Platzpatronen, die an die Rekruten gerichtete Aufforderung, sich hinzulegen, das anschließende Entwaffnen und Fesseln mit Kabelbindern, das Verbinden der Augen, das Hinführen zum Pritschenwagen und das Aufhelfen auf dessen Ladefläche.
Zwar wird man davon ausgehen müssen, dass auch diese Behandlung der Rekruten, zumindest aber das Fesseln, eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens der Rekruten darstellte, selbst wenn die Mehrzahl der Rekruten dies nicht so empfunden hat. Gleichwohl stellt sich das Verhalten des Angeklagten T1 nicht ohne weiteres als strafbare Körperverletzung bzw. Misshandlung Untergebener dar, weil die überfallenen Personen keine unbeteiligten Zivilisten, sondern Soldaten in der Allgemeinen Grundausbildung waren. Bei Soldaten bestimmt sich die Frage, ob bei einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung ihres körperlichen Wohlbefindens auf sie durch ein strafbares Verhalten übel und unangemessen eingewirkt worden ist, wie oben bereits erwähnt nach dem Wesen des militärischen Dienstes. An einer strafbaren Misshandlung fehlt es hiernach, wenn ein Vorgesetzter im Rahmen seiner allgemeinen Befugnisse und zum Zwecke der Ausbildung einem Soldaten zwar besondere Anstrengungen zumutet, dabei aber nicht offensichtlich gegen gesetzliche Bestimmungen oder rechtmäßige Dienstvorschriften und Befehle verstößt; er handelt dann in einer für den militärischen Bereich sozialadäquaten Weise.
Im vorliegenden Fall verstieß die durchgeführte Geiselnahmeübung – und damit auch das Handeln des Angeklagten T1 – zwar objektiv gegen Dienstvorschriften und geltende Befehle der Bundeswehr. Denn eine Ausbildung zum Thema "Verhalten bei Geiselnahme" durfte damals – und darf auch heute noch – nur im VN-Ausbildungszentrum der Bundeswehr in H1 und Wildflecken bzw. im Gefechtsübungszentrum des Heeres in B1 durch speziell geschulte Ausbilder durchgeführt werden. Der Angeklagte kann aber nach Auffassung der Kammer nicht bestraft werden, weil er in subjektiver Hinsicht unwiderlegt davon ausging, keine offensichtlich vorschrifts- oder befehlswidrige Ausbildung durchzuführen. Er konnte davon ausgehen, dass es eine Übung "zu Ausbildungszwecken" war. Denn die Übung war durch die beiden Zugführer angeordnet und in einer durch sie anberaumten Ausbilderbesprechung besprochen worden. In dieser Ausbilderbesprechung hatten die Zugführer zudem mitgeteilt, dass der Kompaniechef die Übung genehmigt hatte. Auch der Umstand, dass eine solche Übung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchgeführt worden war, musste dem Angeklagten T1 keinen Grund für weitere Nachfragen bieten. Seinerzeit – also im 2. Quartal 2004 – war in den Kreisen der Ausbilder bereits davon die Rede, dass die AnTrA 1 den geänderten Verhältnissen, nämlich Einsätzen der Bundeswehr im Ausland im Rahmen von Friedensmissionen, angepasst werden sollte, so dass in der Allgemeinen Grundausbildung geänderte Ausbildungsinhalte zu erwarten waren.
Dass der Angeklagte T1 das Schreiben des Heeresführungskommandos vom 26. Februar 2004 bzw. den "Befehl 38/10" aus April 2004 kannte, konnte die Kammer nicht feststellen. Die damals gültige AnTrA 1, welche der Angeklagte möglicherweise kannte, enthielt im 2. Quartal 2004 keine Regelung zu einer Übung "Verhalten bei Geiselnahme". Sie sah einerseits eine solche Ausbildung nicht vor, untersagte sie andererseits aber auch nicht ausdrücklich. Und schließlich ging der Angeklagte auch davon aus, dass sein Kompaniechef, der in der Hierarchie des Militärs weit höher stand als er und damit die Befehle und Vorschriften zur Ausbildung kennen sollte, die Übung genehmigt hatte. Tatsächlich lag damals eine solche Genehmigung des Kompaniechefs ja auch vor.
Die Verwendung von Kabelbindern zum Fesseln der Rekruten war nichts Außergewöhnliches. Kabelbinder wurden auch in der Wachausbildung zum Fesseln verwendet und waren in der entsprechenden Vorschrift, wie der Zeuge C17 bekundet hat, als Notbehelf vorgesehen, falls keine Handschellen vorhanden sein sollten. Dem Angeklagten kann auch nicht widerlegt werden, dass er und die übrigen Mitglieder des Überfallkommandos – von der Fesselung des Zeugen T5 abgesehen – beim Anlegen der Kabelbinder behutsam vorgegangen sind und die einzelnen Rekruten teilweise auch gefragt haben, ob die Kabelbinder zu stramm sind.
Die Kammer kann nach alledem dem Angeklagten T1 nicht widerlegen, dass dieser bei seiner Tätigkeit als Überfallkommando in den frühen Morgenstunden des 9. Juni 2004 von einem im Rahmen der militärischen Ausbildung sozialadäquaten Tun ausging und deshalb – da die tatsächlichen Voraussetzungen für die Sozialwidrigkeit zum Tatbestand der §§ 30 WStG, 223 StGB gehören – aufgrund eines solchen Irrtums gemäß § 16 StGB nicht vorsätzlich gehandelt hat. Der Angeklagte hat sich aus diesem Grund weder nach §§ 223, 224 StGB noch nach § 30 WStG strafbar gemacht.
b)
Eine Verurteilung des Angeklagten T1 nach § 229 StGB wegen fahrlässiger Körperverletzung kam ebenfalls nicht in Betracht. Denn ihm kann kein Vorwurf gemacht werden, pflichtwidrig nicht gewusst zu haben, dass die Geiselnahmeübung gegen Befehle der Bundeswehr verstieß. Er hat sich nach den Feststellungen der Kammer beim Überfall auf die Rekruten an diejenigen Vorgaben gehalten, welche seine Zugführer auf der Ausbilderbesprechung gemacht hatten und von denen er aufgrund der Erklärung, dass die Übung vom Kompaniechef genehmigt worden sei, annehmen durfte, dass sie mit den geltenden Vorschriften in Einklang stehen. Ein nochmaliges Nachfragen beim Kompaniechef oder etwa sogar beim Bataillonskommandeur des 7. Instandsetzungsbataillons war angesichts dieser Genehmigung nicht angezeigt.
Ob die durchgeführte Übung angesichts des Umstandes, dass es sich bei etwa 50 % der Rekruten um Wehrpflichtige handelte, die auf keinen Auslandseinsatz geschickt werden, und angesichts der Tatsache, dass die Übung zuvor im Unterricht nicht besprochen worden ist, sinnvoll war, hatte die Kammer als Strafgericht nicht zu entscheiden.
c)
Der Angeklagte hat sich auch keiner entwürdigenden Behandlung gemäß § 31 WStG schuldig gemacht.
Entwürdigend handelt hiernach ein Vorgesetzter, wenn er durch sein Verhalten einen Untergebenen zum Objekt, zu einem bloßen Mittel oder einer vertretbaren Größe erniedrigt und damit dessen sozialen Achtungsanspruch missachtet, wie dies beispielsweise der frühere Mitangeklagte I2 dadurch gemacht hat, dass er Rekruten den Schlauch vorne in ihre Hose gesteckt und Wasser in die Hose gepumpt oder den Zeugen M2 als Bettnässer beschimpft hat, nachdem er ihm die Hose durchnässt hatte. Der dem Angeklagten T1 anzulastende Überfall auf die Rekruten ist hingegen kein solches entwürdigendes Verhalten, denn die Ausbilder – wozu auch der Angeklagte T1 gehörte – wollten die Rekruten hierdurch nicht in deren sozialem Achtungsanspruch herabwürdigen, sondern lediglich möglichst realistisch eine Gefangennahme durch feindliche Kräfte simulieren.
2. (Fälle B. II. 2. und 3. der Feststellungen)
In diesen beiden Fällen hat der Angeklagte T1 nur am Überfall auf die Rekruten teilgenommen. Ob er zwischenzeitlich mitbekommen hatte, wie die Rekruten verhört worden waren, ließ sich nicht feststellen, so dass ihm insoweit auch kein Eventualvorsatz unterstellt werden kann. Auch in diesen beiden Fällen war der Angeklagte daher freizusprechen.
VI. Angeklagter L1
1. (Fall B. II. 1. der Feststellungen) Der Angeklagte L1 hat in diesem Fall nur den Lockvogel gespielt, der die Rekruten dazu veranlassen sollte, an ihm eine Personenüberprüfung durchzuführen. Es ließ sich jedoch nicht feststellen, dass er dabei wusste, wie die folgende Befragung der Rekruten aussehen würde. Insoweit war der Angeklagte L1 also aus den gleichen Gründen wie der Angeklagte T1 freizusprechen.
2. Im Hinblick auf den Vorwurf, der Angeklagte L1 habe – neben seiner Teilnahme an der 2. Übung am 24. August 2004 – noch in einem weiteren Fall Untergebene misshandelt, sie entwürdigend behandelt und gemeinschaftlich mit einem anderen eine Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt, musste das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt werden, da insoweit keine wirksame Anklage gegen L1 vorliegt.
Nach § 200 Abs. 1 StPO muss eine Anklageschrift die dem Angeklagten vorgeworfene Tat nach Zeit und Ort ihres Begehens so genau schildern, dass sie sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lässt (BGHSt 40, 45). Diese Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift dient der Bestimmung des Prozessgegenstandes und bezeichnet die konkrete Tat, über die das Gericht befinden soll (Kuckein, StraFo 1997, 35).
Diesen Anforderungen genügt die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift gegen den Angeklagten L1 jedoch nicht, da sie die weitere Tat, welche dem Angeklagten L1 zur Last gelegt werden soll, nicht konkretisiert. Es wird nicht hinreichend deutlich, an welcher der – neben der 2. Übung – verbleibenden drei weiteren Übungen der Angeklagte L1 noch teilgenommen haben soll. In der Konkretisierung des Anklagesatzes taucht er nur bei der Schilderung der zweiten Übung auf. Auch unter zusätzlicher Heranziehung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses in der Anklageschrift ist eine weitere Konkretisierung nicht möglich, denn dort wird der Angeklagte L1 sowohl im Zusammenhang mir der ersten als auch mit der dritten und vierten Übung erwähnt, und zwar jeweils bei den Angaben der beteiligten Rekruten, welche diese in ihren polizeilichen Vernehmungen gemacht haben. Bei der ersten Übung taucht der Angeklagte L1 in den Angaben der Zeugen L3, M10, N2 und T16 auf, bei der dritten Übung in den Angaben der Zeugen B4, I14 und I18 und schließlich in der vierten Übung in den Angaben des Zeugen U2. Bei der abschließenden Zusammenfassung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses wird der Angeklagte L1 dann wiederum lediglich als Teilnehmer der zweiten Übung erwähnt. Angesichts dieser Sachlage wird deutlich, dass die dem Angeklagten durch die Anklagevorwürfe zur Last gelegte weitere Tat nicht so genau bezeichnet ist, dass klar ist, welche weitere der drei noch in Betracht kommenden Übungen ihm noch vorgeworfen werden soll. Die Anklage ist somit hinsichtlich dieses weiteren Anklagevorwurfs unwirksam, was zur Verfahrenseinstellung führen musste.
VII. Angeklagter K
1. (Fälle B. II. 1. und 2. der Feststellungen)
Der Angeklagte K hat bei der zweiten und dritten Übung zwar nur am Überfall teilgenommen. Allerdings rechnete er aufgrund seiner Beobachtungen in der Sandgrube damit, dass den Rekruten der Schlauch der Kübelspritze in den Mund gesteckt und – wie dies später in der zweiten Übung geschehen ist – sodann gewaltsam Wasser hineingepumpt werden könnte. Weil der Angeklagte K somit zumindest Eventualvorsatz im Hinblick auf die Misshandlungen hatte und diese zweifelsfrei keine sozialadäquate militärische Ausbildung mehr darstellen, muss er sich die entsprechenden Misshandlungen der Rekruten durch andere Ausbilder bei dem Verhör gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen; er hat sich daher in jedem dieser Fälle jeweils gemäß §§ 30 Abs. 1 und 31 Abs. 1 WStG, 25 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht. Eine Einwilligung der Rekruten lag, wie bereits erörtert, nicht vor, und der Angeklagte handelte auch nicht auf Befehl, was ihn gemäß § 5 WStG entschuldigen könnte. Angesichts der Misshandlungen, die er selbst in der Sandgrube beobachtet hatte, musste er die Rechtswidrigkeit eines solchen Vorgehens nämlich erkennen, weswegen er die Teilnahme an den beiden Übungen hätte verweigern müssen.
2. (Fall B. II. 3. der Feststellungen)
Während der letzten Übung hat der Angeklagte K gemeinsam mit dem Angeklagten A das Verhör geleitet und dabei zumindest einem Rekruten selbst einen Stromschlag versetzt. Bei den übrigen drei Rekruten, denen dies widerfahren ist, hat er es billigend in Kauf genommen, weil er das Feldfernsprecher-Prüfgerät bereits vor den Vernehmungen im Keller gesehen hatte und verabredet worden war, es eventuell einzusetzen. Den Einsatz des Gerätes bei diesen drei Rekruten muss sich der Angeklagte K daher gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen. Außerdem bekam er – ebenso wie der Angeklagte A – im Laufe des Verhörs mit, wie einzelne Rekruten mit Wasser durchnässt wurden und anderen Wasser in den Mund gepumpt wurde, schritt aber nicht dagegen ein. Er hat sich deshalb gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 WStG, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht; insoweit lag weder eine Einwilligung der Rekruten vor, noch hat der Angeklagte K auf Befehl eines Vorgesetzten gehandelt.
VIII. Angeklagter L
1. (Fall B. II. 1. der Feststellungen)
Bei der zweiten Übung war der Angeklagte L zwar für das Verhör im Kasernenkeller eingeteilt, hat diesen aber nach den Feststellungen der Kammer verlassen, bevor die ersten Rekruten heruntergebracht wurden. Ein eigener Tatbeitrag war nicht festzustellen. Aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte an der ersten Übung im Juni 2004 nicht teilgenommen hatte, kann ihm auch kein Eventualvorsatz im Hinblick auf eine Misshandlung oder entwürdigende Behandlung der Rekruten unterstellt werden. Wegen dieses Vorwurfs war der Angeklagte daher freizusprechen.
2. (Fall B. II. 2. der Feststellungen)
In diesem Fall hat der Angeklagte L nur am Überfall teilgenommen, was aber aus den oben unter D. V. 1. bereits erörterten Gründen nicht strafbar ist. Es ließ sich nicht feststellen, ob und ggf. was er von der Vernehmung der Rekruten im Fall B. II. 1. mitbekommen hatte, so dass ihm insoweit auch kein Eventualvorsatz unterstellt werden kann. Aus diesem Grund war der Angeklagte insoweit freizusprechen.
3. (Fall B. II. 3. der Feststellungen)
Bei der letzten Übung ist der Angeklagte L nach den Feststellungen der Kammer lediglich Marschüberwachung gefahren, ohne am Überfall auf die Rekruten oder deren anschließender Vernehmung in irgendeiner Weise beteiligt gewesen zu sein. Daher war er auch von diesem Vorwurf freizusprechen.
IX. Angeklagter K1
1. (Fall B. II. 1. der Feststellungen)
Der Angeklagte K1 hat bei der zweiten Übung am Zugriff auf die Rekruten teilgenommen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er dabei wusste, wie das Verhör im Keller ablaufen sollte, denn an der ersten Übung hatte er nicht teilgenommen. Er war daher insoweit aus den oben unter D. V. 1. dargelegten Gründen freizusprechen.
2. (Fall B. II. 3. der Feststellungen) Bei dieser Übung war der Angeklagte K1 wiederum an der Überfallstation eingesetzt. Es ließ sich zwar nicht feststellen, ob und ggf. welche Misshandlung der Rekruten der Angeklagte in der dritten Übung – die nicht Gegenstand der gegen ihn erhobenen Anklage ist – mitbekommen hatte. Aufgrund seiner Teilnahme an dieser dritten Übung rechnete er jedoch nunmehr damit, dass die Rekruten im Keller zumindest längere Zeit würden gefesselt ausharren müssen und mit Wasser aus der Kübelspritze durchnässt werden würden.
Die Kammer hält dieses grundsätzlich nach §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 WStG, 25 Abs. 2 StGB strafbare Verhalten des Angeklagten jedoch gemäß § 5 WStG für entschuldigt. Denn die Teilnahme des Angeklagten K1 am Überfall ist ihm vom Angeklagten E befohlen worden, und angesichts der Behandlung der Rekruten, von denen der Angeklagte K1 wusste, musste sich ihm die Rechtswidrigkeit dieses Befehles auch nicht aufdrängen. Denn nach den Feststellungen der Kammer rechnete der Angeklagte K1 lediglich damit, dass die Rekruten für längere Zeit würden gefesselt ausharren müssen und ihre Kleidung durchnässt werden würde, nicht aber damit, dass ihnen gewaltsam Wasser in den Mund gepumpt oder ihnen Stromschläge verabreicht werden würden. Wegen dieses Vorwurfes war der Angeklagte daher ebenfalls freizusprechen.
X. Angeklagter C
1. (Fall B. II. 2. der Feststellungen)
Der Angeklagte C war in der dritten Übung im Keller anwesend und hat zumindest zugelassen, dass einem Rekruten, nämlich dem Zeugen I15, ein Stromstoß versetzt wurde. Dies stellt nicht nur eine Misshandlung gemäß § 30 Abs. 2 WStG, sondern auch eine tateinheitlich begangene (§ 52 StGB) entwürdigende Behandlung gemäß § 31 Abs. 2 WStG dar. C war gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 VorgV als Feldwebel Vorgesetzter der im Keller sonst noch eingesetzten Hilfsausbilder. Eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist es hingegen nicht, weil sich nicht feststellen ließ, ob der Angeklagte die Misshandlung des Zeugen I15 aktiv unterstützt oder lediglich passiv befürwortet hat.
2. (Fall B. II. 3. der Feststellungen) Bei der letzten Übung war der Angeklagte C am Zugriff auf die Rekruten beteiligt. Nach den obigen Ausführung stellt allein dies kein strafbares Verhalten dar. Allerdings rechnete er aufgrund seiner Erfahrungen aus der vorangegangenen Übung damit, was den Rekruten im Keller passieren könnte, und lieferte mit der Überwältigung der Rekruten einen Tatbeitrag hierzu. Er muss sich die Misshandlung der Rekruten im Keller mit Stromschlägen deshalb gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen und hat sich folglich gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 WStG, 25 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht.
Der Angeklagte C kann sich nicht darauf berufen, auf Befehl gehandelt zu haben (§ 5 WStG). Es war für ihn nämlich offensichtlich, dass eine Behandlung von Rekruten durch Stromschläge rechtswidrig ist, so dass er den Befehl zur Teilnahme an der Übung hätte verweigern müssen.
E.
Im Rahmen der vorzunehmenden Strafzumessung hatte die Kammer anhand des zugrunde zu legenden Strafrahmens die konkrete Strafe für die Angeklagten T, E, I, A, K und C zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der Grundsätze, die § 46 StGB aufstellt, hat sie sich dabei im wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
I. Angeklagter T
Die Strafe für den Angeklagten T war dem § 30 WStG zu entnehmen. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob vom Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 WStG, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, auszugehen ist, oder ob ein sogenannter minder schwerer Fall der Misshandlung (§ 30 Abs. 3 WStG) vorliegt, der mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist. Einen besonders schweren Fall der Misshandlung, der nach § 30 Abs. 4 WStG mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu ahnden ist, hat die Kammer von vornherein ausgeschlossen.
Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Bewertung von Tat oder Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat inne wohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes hat die Kammer alle für und gegen einen minder schweren Fall sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen.
Für die Annahme eines minder schweren Falles sprach zunächst, dass der Angeklagte T nicht vorbestraft ist. Er hat die Tat auch so, wie die Kammer sie festgestellt hat, in vollem Umfang gestanden. Weiterhin sprach zu seinen Gunsten, dass die Tat bereits mehr als dreieinhalb Jahre zurückliegt und das Strafverfahren gegen ihn seit Oktober 2004, nunmehr also auch seit mehr als drei Jahren, läuft, ohne dass der Angeklagte dies zu vertreten hätte. Zudem hat der Angeklagte seit Bekanntwerden der gegen ihn erhobenen Vorwürfe berufliche Nachteile erlitten; er war nicht nur einen Monat vom Dienst suspendiert, sondern wird seit Oktober 2004 seitens der Bundeswehr weder be- noch gefördert. Außerdem wird gegen ihn wegen der Tat, deretwegen er verurteilt worden ist, noch ein Disziplinarverfahren der Bundeswehr durchgeführt werden. Ferner hat die Tat bei den Geschädigten keine erheblichen Folgen hinterlassen; keiner der vernommenen Zeugen hatte sich über die Übung beschwert. Und schließlich hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten T berücksichtigt, dass er – da er teilweise verurteilt worden ist – einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen hat. An sich ist dies zwar als bloße Nebenfolge der Verurteilung kein Grund, der im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten eines Angeklagten zu berücksichtigen wäre. Der vorliegende Fall bietet allerdings insoweit eine Ausnahme, als die Verfahrenskosten – auch die, die nur für Fall B. I. angefallen sind – aufgrund der langen Dauer der Hauptverhandlung und der großen Anzahl vernommener Zeugen ganz erheblich sind und die Verpflichtung, einen Teil dieser Kosten zu tragen, den Angeklagten über längere Zeit finanziell erheblich belasten wird.
Gegen den Angeklagten – und damit auch gegen die Annahme eines minder schweren Falles – sprach hingegen, dass eine Vielzahl von Geschädigten betroffen war, und zwar sämtliche damaligen Rekruten der Kompanie, die an der Übung teilgenommen haben und von denen die Kammer 56 als Zeugen vernommen hat. Die vorgekommenen Exzesse bei der Gefangenenahme und beim Verhör in der Sandgrube durften hingegen nicht zu Lasten des Angeklagten T berücksichtigt werden, da nicht festzustellen war, dass er diese Exzesse mitbekommen und geduldet hat oder sie bei der Genehmigung der Übung vorher billigend in Kauf genommen hat.
Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass trotz der zahlreichen Milderungsgründe wegen der hohen Anzahl betroffener Rekruten die Findung einer gerechten Strafe auch bei Anwendung des Regelstrafrahmens, der ja auch "nur" eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten vorsieht, möglich ist. Sie hat daher das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint und die Strafe folglich dem § 30 Abs. 1 WStG entnommen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sodann alle für und gegen den Angeklagten T sprechenden Umstände, die bei der Prüfung des minder schweren Falles bereits dargelegt wurden, gegeneinander abgewogen. Sie hielt hiernach wegen der zahlreichen Milderungsgründe eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten für tat- und schuldangemessen.
Gemäß § 47 Abs. 2 StGB war statt dieser Freiheitsstrafe eine entsprechende Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu verhängen. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten darf das Gericht nach § 47 Abs. 1 StGB nur verhängen, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Der Angeklagte T ist bisher noch nie straffällig geworden und hat auch in den mehr als drei Jahren, die seit der Tat vergangen sind, keine weiteren Straftaten begangen. Daher ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht unerlässlich. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet bei einem solchen Angeklagten und der hier zugrundeliegenden Tat keine Verhängung einer Freiheitsstrafe. Letztlich gebieten auch keine besonderen Umstände in der Person des Angeklagten zur Wahrung der Disziplin in der Bundeswehr die Verhängung der Freiheitsstrafe (§ 10 WStG). Nach Auffassung der Kammer hat bereits das vorliegende Strafverfahren genügend auf den Angeklagten eingewirkt; ähnliche Vorfälle werden von ihm künftig nicht mehr zu erwarten sein.
Die Höhe des Tagessatzes hat die Kammer mit 50,- € angesetzt. Sie hat dabei das Nettoeinkommen des Angeklagten T in Höhe von rund 2.800,- € pro Monat zugrundegelegt und hiervon wegen der bestehenden Unterhaltsverpflichtungen Abzüge gemacht, und zwar für seine (nicht berufstätige) Frau in Höhe von 25 % und für seine Tochter in Höhe weiterer 15 %, so dass ein Betrag von 1.680,- € monatlich verblieb, den die Kammer sodann für die Bemessung des Tagessatzes herangezogen hat.
II. Angeklagter E
Die Strafe für den Angeklagten E war in allen vier Fällen gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem § 30 WStG zu entnehmen, da dieser im Verhältnis zu § 31 WStG die schwerere Strafe androht.
1.
Die Kammer hat auch hier zunächst geprüft, ob vom Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 WStG, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, auszugehen ist, oder ob ein sogenannter minder schwerer Fall der Misshandlung (§ 30 Abs. 3 WStG) vorliegt, der mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu bestrafen ist. Einen besonders schweren Fall der Misshandlung gemäß § 30 Abs. 4 WStG hat die Kammer ausgeschlossen.
Für die Annahme eines minder schweren Falles sprach in allen vier Fällen, dass der Angeklagte E nicht vorbestraft ist. Auch bei ihm wirkten sich die lange Verfahrensdauer – das Strafverfahren gegen ihn läuft bereits seit Oktober 2004, was er nicht zu vertreten hat – sowie der Umstand, dass die Taten mehr als dreieinhalb Jahre zurückliegen, zu seinen Gunsten aus. Auch er wird aufgrund seiner Verurteilung die Kosten des Verfahrens zu tragen haben, was im vorliegenden Fall angesichts der Länge und des Umfangs des Strafverfahrens und der dadurch angefallen Verteidigerhonorare und Zeugenkosten ausnahmsweise zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann. Weiterhin hat die Kammer zugunsten des Angeklagten E die beruflichen Folgen dieses Verfahrens und seiner Verurteilung berücksichtigt. Er ist wegen der Vorfälle nicht nur seit Oktober 2004 vom Dienst suspendiert, sondern verliert bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr gemäß § 48 Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG) seine Rechtsstellung als Berufssoldat mit allen damit verbundenen Konsequenzen. Schließlich spricht für die Annahme eines minder schweren Falles auch, dass die Übungen keine erheblichen Folgen für die Rekruten hatte. So fand die Mehrzahl der betroffenen Rekruten die vier Übungen nicht schlimm; teilweise äußerten sie sich sogar begeistert darüber.
Gegen den Angeklagten – und damit gegen die Annahme eines minder schweren Falles – sprach hingegen in allen Fällen, dass der Angeklagte gegen zwei Strafgesetze verstoßen hat, weil er nicht nur die Tatbestandsmerkmale des § 30 WStG verwirklicht hat, sondern auch die des § 31 WStG.
Bei Abwägung dieser Gesichtspunkte und der für den einzelnen Fall noch zusätzlich zu berücksichtigenden Umstände (unten 2. a) bis d)) ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass in keinem Fall die strafmildernden Gesichtspunkte derartig überwiegen, dass bei Anwendung des Regelstrafrahmens des § 30 Abs. 1 WStG die Findung einer gerechten Strafe nicht möglich wäre. Sie hat daher in allen Fällen das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint und die Strafe folglich dem § 30 Abs. 1 WStG entnommen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
2.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sodann noch einmal alle für und gegen den Angeklagten E sprechenden Umstände, die bereits bei der Prüfung der Frage eines minder schweren Falles dargelegten wurden, gegeneinander abgewogen und darüber hinaus noch folgendes berücksichtigt:
a) Fall B. I. der Feststellungen
Im Fall B. I. hat die Kammer zusätzlich zu den oben bereits dargelegten Strafzumessungserwägungen zu Lasten des Angeklagten E die Art und Weise berücksichtigt, auf welche die Zeugen G4 und C4 in der Sandgrube vernommen worden sind, wenngleich nicht außer Acht gelassen wurde, dass der Zeuge G4 seine Befragung selbst nicht als Misshandlung empfunden hat. Ausgehend vom Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 WStG hat die Kammer eine Freiheitsstrafe für diese Tat von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.
b) Fall B. II. 1. der Feststellungen
In diesem Fall war zu Lasten des Angeklagten E zusätzlich zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Rekruten betroffen war und insgesamt sechs Rekruten während ihrer Befragung Wasser in den Mund gepumpt worden ist. Die Kammer hielt deshalb in diesem Fall – ausgehend vom Strafrahmen des § 30 Abs. 1 WStG – eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen. Hierbei hat sie die mit der Verhängung einer solchen Strafe verbundenen beruflichen Konsequenzen (§ 48 Abs. 1 SG) in die Abwägung einbezogen, sah sich zu der Verhängung einer geringeren Freiheitsstrafe aber gleichwohl außerstande.
c) Fall B. II. 2. der Feststellungen
Im Fall B. II. 2. war neben den oben bereits aufgeführten Erwägungen zu berücksichtigen, dass den Rekruten bei dieser Übung während ihrer Vernehmung kein Wasser in den Mund gepumpt worden ist. Die Kammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falles gleichwohl verneint und ausgehend vom Strafrahmen des § 30 Abs. 1 WStG wegen der Vielzahl von Betroffenen auf eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als angemessenen Unrechts- und Schuldausgleich erkannt.
d) Fall B. II. 3. der Feststellungen
In diesem Fall waren grundsätzlich die gleichen Erwägungen maßgeblich wie in Fall B. II. 1., dieses Mal jedoch mit dem Unterschied, dass aufgrund des vorzeitigen Übungsabbruchs deutlich weniger Rekruten betroffen waren. Ausgehend vom Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 WStG hielt die Kammer daher für diesen Fall eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten für angemessen.
3.
Aus diesen vier Einzelstrafen war sodann gemäß §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe – Einsatzstrafe – von einem Jahr eine Gesamtstrafe zu bilden. Zu diesem Zweck hat die Kammer sämtliche oben angeführten Strafzumessungserwägungen nochmals gegeneinander abgewogen; sie hielt hiernach eine Gesamtfreiheitsstrafe für den Angeklagten E von
einem Jahr zehn Monaten
für tat- und schuldangemessen, wobei sie die beruflichen Folgen für den Angeklagten (§ 48 Abs. 1 SG) in besonderem Maße berücksichtigt hat.
4.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe war gemäß § 56 StGB zur Bewährung auszusetzen. Aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte E weder vor noch nach diesen Taten jemals eine andere Straftat begangen hat, besteht für die Kammer eine begründete Erwartung, dass er sich bereits die Verurteilung als Warnung dienen lassen und künftig keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB. Zum anderen liegen auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor, aufgrund derer die Vollstreckungsaussetzung möglich ist. Hierbei handelt es sich um die erhebliche Dauer des Verfahrens und um den Umstand, dass der Angeklagte nicht nur vor den Taten nicht vorbestraft war, sondern auch seitdem nicht wieder straffällig geworden ist. Auch die Wahrung der Disziplin, § 14 WStG, gebietet die Strafvollstreckung nicht. Als Folge der Verurteilung verliert der Angeklagte nämlich gemäß § 48 SG seine Stellung als Berufssoldat und scheidet aus der Bundeswehr aus, so dass keine Gefahr besteht, dass er künftig gleichartige Straftaten begehen wird.
III. Angeklagter I Auch beim Angeklagten I war die Strafe war in allen Fällen gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem § 30 WStG zu entnehmen, da dieser im Verhältnis zu § 31 WStG die schwerere Strafe androht.
1.
Die Kammer hat auch beim Angeklagten I zunächst geprüft, ob vom Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 WStG auszugehen ist oder ob ein sogenannter minder schwerer Fall der Misshandlung (§ 30 Abs. 3 WStG) vorliegt. Einen besonders schweren Fall der Misshandlung, der nach § 30 Abs. 4 WStG mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen ist, hat die Kammer ausgeschlossen.
Maßgebend waren insoweit die gleichen Erwägungen, wie sie bereits beim Angeklagten E erörtert wurden (oben E. II. 1.). Auch der Angeklagte I ist nicht vorbestraft; die lange Verfahrensdauer sowie die Zeit, die seit Begehung der Taten mittlerweile verstrichen ist, sind auch bei ihm zu berücksichtigen. Auch er hat angesichts seiner Verurteilung die außergewöhnlich hohen Verfahrenskosten zu tragen und verliert – nachdem er bereits seit Oktober 2004 vom Dienst suspendiert ist – gemäß § 48 SG seine Stellung als Berufssoldat, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Auch bei ihm wurde nicht übersehen, dass die Taten keine erheblichen Folgen für die Geschädigten hatten, die überwiegende Zahl der betroffenen Rekruten die vier Übungen nicht schlimm fand und sie sich teilweise sogar begeistert hierüber äußerten.
Der Angeklagte I hat allerdings bei jeder Tat ebenfalls gegen zwei Strafgesetze verstoßen, weil er nicht nur die Voraussetzungen des § 30 WStG erfüllt hat, sondern auch die des § 31 WStG. Dies sprach – ebenso wie die Vielzahl betroffener Rekruten in den Fällen B. II. 1. bis B. Ii. 3. – gegen die Annahme eines minder schweren Falles.
2.
Bei der konkreten Strafzumessung für den Angeklagten I hat die Kammer diese und zusätzlich noch die gleichen Gesichtspunkte berücksichtigt, die beim Angeklagten E bereits dargelegt wurden, nämlich im Fall B. I. die Art und Weise, auf welche die Zeugen G4 und C4 in der Sandgrube vernommen worden sind, wenngleich nicht außer Acht gelassen wurde, dass der Zeuge G4 seine Befragung selbst nicht als Misshandlung empfunden hat; im Fall B. II. 1. die Zahl von insgesamt sechs Rekruten, denen während ihrer Befragung Wasser in den Mund gepumpt worden ist; im Fall B. II. 2., dass den Rekruten bei dieser Übung während ihrer Vernehmung kein Wasser in den Mund gepumpt worden ist und im Fall B. II. 3., dass aufgrund des vorzeitigen Übungsabbruchs dieses Mal deutlich weniger Rekruten betroffen waren.
Nach einer Gesamtabwägung dieser Gesichtspunkte hat die Kammer das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint und die Strafe für jeden Fall daher dem § 30 Abs. 1 WStG entnommen. Sie hat beim Angeklagten I auf die gleichen Einzelfreiheitsstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt wie beim Angeklagten E, nämlich
im Fall B. I. auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten,
im Fall B. II. 1. auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr,
im Fall B. II. 2. auf eine Freiheitsstrafe von acht Monaten,
und im Fall B. II. 3. auf eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten.
3.
Aus diesen vier Einzelstrafen war sodann gemäß §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von einem Jahr eine Gesamtstrafe zu bilden. Zu diesem Zweck hat die Kammer sämtliche oben angeführten Strafzumessungserwägungen nochmals gegeneinander abgewogen und hielt hiernach für den Angeklagten I eine Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr zehn Monaten
für tat- und schuldangemessen, wobei sie die beruflichen Folgen für den Angeklagten (§ 48 Abs. 1 SG) in besonderem Maße berücksichtigt hat.
4.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe war gemäß § 56 StGB zur Bewährung auszusetzen. Aufgrund der Tatsache, dass auch der Angeklagte I weder vor noch nach diesen Taten jemals eine weitere Straftat begangen hat, besteht für die Kammer eine begründete Erwartung, dass er sich schon die Verurteilung als Warnung dienen lassen und künftig keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB. Zum anderen liegen auch bei I besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor, aufgrund derer die Vollstreckungsaussetzung möglich ist. Diese liegen in der Dauer des Verfahrens und in dem Umstand, dass er nicht nur vor den Taten nicht vorbestraft, sondern auch seitdem nicht wieder straffällig geworden. Auch die Wahrung der Disziplin, § 14 WStG, gebietet die Strafvollstreckung nicht. Als Folge der Verurteilung verliert der Angeklagte I nämlich gemäß § 48 SG seine Stellung als Berufssoldat und scheidet aus der Bundeswehr aus, so dass keine Gefahr besteht, dass er künftig gleichartige Straftaten begehen wird.
IV. Angeklagter A
Beim Angeklagten A war in den Fällen B. II. 1. und 2. die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem § 30 WStG zu entnehmen, da dieser im Verhältnis zu § 31 WStG die schwerere Strafe androht, und in Fall B. II. 3. dem § 224 StGB.
1.
Die Kammer hat auch beim Angeklagten A bei der Strafzumessung für die Fälle B. II. 1. und B. II. 2. zunächst geprüft, ob vom Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 WStG, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, auszugehen ist, oder ob ein minder schwerer Fall der Misshandlung (§ 30 Abs. 3 WStG) vorliegt, der mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu bestrafen ist. Einen besonders schweren Fall der Misshandlung (§ 30 Abs. 4 WStG) hat die Kammer ausgeschlossen.
Für den Angeklagten A – und damit für die Annahme eines minder schweren Falles – sprach der Umstand, dass er nicht vorbestraft ist. Die lange Dauer des Strafverfahrens (seit Oktober 2004) sowie der Umstand, dass die Taten bereits dreieinhalb Jahre zurückliegen, waren ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Weiterhin sprach für ihn, dass er aufgrund der Taten bereits berufliche Konsequenzen erlitten hat – so ist er, ebenso wie die Angeklagten E und I, seit Oktober 2004 vom Dienst suspendiert – und dass er bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr gemäß §§ 54, 48 Abs. 1 SG seine Rechtsstellung als Zeitsoldat verliert und aus der Bundeswehr ausscheidet. Auch der Angeklagte A hat die ganz erheblichen Kosten des Verfahrens zu tragen, da er verurteilt worden ist. Und schließlich musste auch hier berücksichtigt werden, dass es keine erheblichen Folgen für die Geschädigten gab, die Mehrzahl der betroffenen Rekruten die Geiselnahmeübungen nicht schlimm fand und sie sich teilweise sogar begeistert hierüber äußerten.
Zu Lasten des Angeklagten A – und damit gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprechend – war in diesen beiden Fällen hingegen zu berücksichtigen, dass jeweils eine Vielzahl von Rekruten betroffen war und dass der Angeklagte A durch die Taten jeweils gegen zwei Strafgesetze verstoßen hat.
Bei Abwägung dieser Gesichtspunkte und der in diesen Fällen noch zusätzlich zu berücksichtigen Umstände (s. u.) ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass in keinem Fall die strafmildernden Gesichtspunkte derartig überwiegen, dass bei Anwendung des Regelstrafrahmens des § 30 Abs. 1 WStG die Findung einer gerechten Strafe unmöglich ist. Sie hat daher in beiden Fällen das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint und die Strafe folglich dem § 30 Abs. 1 WStG entnommen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
Im Fall B. II. 1. hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten A zusätzlich die Art und Weise, auf welche die Verhöre durchgeführt wurden, berücksichtigt. Nach einer Gesamtabwägung aller maßgeblichen Strafzumessungserwägungen hat sie auf eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten für tat- und schuldangemessen erkannt.
Im Fall B. II. 2. waren die gleichen Erwägungen maßgeblich wie im vorangegangenen Fall, abgesehen von dem Umstand, dass den Rekruten dieses Mal während ihres Verhörs kein Wasser in den Mund gepumpt worden ist. Aus Sicht der Kammer war hier – ausgehend vom Regelstrafrahmen des § 30 WStG – eine Freiheitsstrafe von acht Monaten ausreichend, aber auch erforderlich, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat auszugleichen.
2.
Im Fall B. II. 3. war gemäß § 52 Abs. 2 StGB der Strafrahmen des § 224 StGB zugrunde zu legen, da dieser gegenüber den ebenfalls verwirklichten §§ 30, 31 WStG die schwerere Strafe androht.
Bei der Prüfung, ob vom Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB auszugehen ist, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, oder ob ggf. ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 2 StGB vorliegt, die mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu ahnden ist, hat die Kammer neben den oben bereits erwähnten Gesichtspunkten zugunsten des Angeklagten A berücksichtigt, dass er in diesem Fall den festgestellten Sachverhalt zumindest teilweise eingeräumt hat. Zu seinen Lasten sprach hier aber – neben der Tatsache, dass er durch seine Tat gegen drei Strafgesetze verstoßen hat –, dass er sich die Stromschläge gegen insgesamt vier Rekruten zurechnen lassen muss. Die Kammer hat deshalb einen minder schweren Fall verneint und hielt ausgehend vom Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zwei Monaten für angemessen. Sie hat hierbei die beruflichen Konsequenzen für den Angeklagten A (§§ 54, 48 Abs. 1 SG) zu seinen Gunsten berücksichtigt.
3.
Aus diesen drei Einzelstrafen war sodann gemäß §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von einem Jahr zwei Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Nach nochmaliger Abwägung aller maßgeblichen Strafzumessungserwägungen hielt die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe für den Angeklagten A von
einem Jahr zehn Monaten
für tat- und schuldangemessen. Dabei hat sie besonders die beruflichen Konsequenzen für den Angeklagten A (§§ 54, 48 Abs. 1 SG) zu seinen Gunsten berücksichtigt.
4.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe war gemäß § 56 StGB auch beim Angeklagten A zur Bewährung auszusetzen. Aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte A weder vor noch nach diesen Taten jemals eine Straftat begangen hat, besteht für die Kammer eine begründete Erwartung, dass er sich schon die Verurteilung als Warnung dienen lassen und künftig keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB. Zum anderen liegen auch bei A besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor, aufgrund derer die Vollstreckungsaussetzung möglich ist. Diese liegen in der Dauer des Verfahrens und in dem Umstand, dass er nicht nur vor den Taten nicht vorbestraft war, sondern auch seitdem nicht wieder straffällig geworden ist. Auch die Wahrung der Disziplin, § 14 WStG, gebietet die Strafvollstreckung nicht. Als Folge der Verurteilung verliert der Angeklagte A nämlich gemäß §§ 54, 48 SG seine Rechtsstellung als Zeitsoldat und scheidet aus der Bundeswehr aus, so dass keine Gefahr mehr besteht, dass er künftig gleichartige Straftaten begehen wird.
V. Angeklagter K
Auch beim Angeklagten K war in den Fällen B. II. 1. und 2. die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem § 30 WStG zu entnehmen, da dieser im Verhältnis zu § 31 WStG die schwerere Strafe androht, im Fall B. II. 3. dagegen dem § 224 StGB.
1.
Die Kammer hat bei der Strafzumessung für die Fälle B. II. 1. und B. II. 2. zunächst geprüft, ob vom Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 WStG auszugehen ist, oder ob ein sogenannter minder schwerer Fall der Misshandlung (§ 30 Abs. 3 WStG) vorliegt. Einen besonders schweren Fall der Misshandlung, der nach § 30 Abs. 4 WStG mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen ist, hat die Kammer ausgeschlossen.
Für den Angeklagten K – und damit für die Annahme eines minder schweren Falles – sprach der Umstand, dass er nicht vorbestraft ist. Auch die lange Verfahrensdauer – das Strafverfahren gegen ihn läuft bereits seit Oktober 2004 – sowie der Umstand, dass die Taten mehr als dreieinhalb Jahre zurücklagen, wirkten sich zu seinen Gunsten aus. Auch bei ihm ist zu berücksichtigen, dass er bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr gemäß §§ 54, 48 Abs. 1 SG seine Rechtsstellung als Zeitsoldat verliert und aus der Bundeswehr ausscheiden muss. Und schließlich hat auch der Angeklagte K die ganz erheblichen Kosten des Verfahrens zu tragen, da er verurteilt worden ist. Auch musste zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass die Taten keine erheblichen Folgen für die Geschädigten hatten, die Mehrzahl der betroffenen Rekruten die Geiselnahmeübungen nicht schlimm fand und sie sich teilweise sogar begeistert hierüber äußerten.
Zu Lasten des Angeklagten K – und damit gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprechend – war hingegen zu berücksichtigen, dass in diesen beiden Fällen eine Vielzahl von Rekruten betroffen war und der Angeklagte jeweils gegen zwei Strafgesetze verstoßen hat.
Bei Abwägung dieser Gesichtspunkte und der für die Fälle B. II. 1. und 2. noch zusätzlich zu berücksichtigen Umstände (s. u.) ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass in keinem Fall die strafmildernden Gesichtspunkte derartig überwiegen, dass bei Anwendung des Regelstrafrahmens des § 30 Abs. 1 WStG die Findung einer gerechten Strafe nicht möglich ist. Sie hat daher in diesen beiden Fällen das Vorliegen eines minder schweren Fall verneint und die Strafe folglich dem § 30 Abs. 1 WStG entnommen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
Im Fall B. II. 1. hat die Kammer neben den vorgenannten Erwägungen zusätzlich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich lediglich am Zugriff auf die Rekruten beteiligt hat; als Mittäter muss er sich aber die von ihm für möglich gehaltenen und billigend in Kauf genommenen Handlungen der anderen Ausbilder zurechnen lassen. Insgesamt ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Freiheitsstrafe am unteren Rand des Regelstrafrahmens (§ 30 Abs. 1 WStG) ausreichend ist. Sie hat daher für diese Tat auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten erkannt.
Im Fall B. II. 2. waren die gleichen Erwägungen maßgeblich wie im vorangegangenen Fall, abgesehen von dem Umstand, dass den Rekruten dieses Mal während ihres Verhörs kein Wasser in den Mund gepumpt worden ist. Aus Sicht der Kammer war hier – ausgehend vom Regelstrafrahmen des § 30 WStG – eine Freiheitsstrafe von drei Monaten ausreichend, aber auch erforderlich, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat auszugleichen.
2.
Im Fall B. II. 3. war gemäß § 52 Abs. 2 StGB der Strafrahmen des § 224 StGB zugrunde zu legen, da dieser gegenüber den ebenfalls verwirklichten §§ 30, 31 WStG die schwerere Strafe androht.
Bei der Prüfung, ob vom Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB auszugehen ist, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, oder ob ggf. ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 2 StGB vorliegt, die mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu ahnden ist, hat die Kammer neben den oben bereits erwähnten Gesichtspunkten zugunsten des Angeklagten K berücksichtigt, dass er in diesem Fall den festgestellten Sachverhalt zumindest teilweise eingeräumt hat. Zu seinen Lasten sprach hier aber – neben der Tatsache, dass er durch seine Tat gegen drei Strafgesetze verstoßen hat –, dass er sich die Stromschläge gegen insgesamt vier Rekruten zurechnen lassen muss. Die Kammer hat deshalb einen minder schweren Fall verneint und hielt ausgehend vom Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zwei Monaten für angemessen. Sie hat hierbei die beruflichen Konsequenzen für den Angeklagten K (§§ 54, 48 Abs. 1 SG) zu seinen Gunsten berücksichtigt.
3.
Gemäß §§ 53, 54 StGB war aus diesen drei Einzelstrafen sodann durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von einem Jahr zwei Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Nach nochmaliger Abwägung aller maßgeblichen Strafzumessungserwägungen hielt die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe für den Angeklagten von
einem Jahr vier Monaten
für tat- und schuldangemessen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer besonders berücksichtigt, dass der Angeklagte K bei dieser Verurteilung seine Rechtsstellung als Zeitsoldat verliert und aus der Bundeswehr ausscheiden muss.
4.
Auch bei dem Angeklagten K war die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzten, weil in seinem Fall die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung nach § 56 StGB vorliegen.
Die Kammer hegt die Erwartung, dass sich der Angeklagte K schon seine Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird, künftig keine Straftaten mehr zu begehen. Zum anderen liegen auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor, aufgrund derer die Vollstreckungsaussetzung möglich ist. Hierbei handelt es sich um die erhebliche Dauer des Verfahrens und um den Umstand, dass der Angeklagte nicht nur vor den Taten nicht vorbestraft war, sondern auch seitdem nicht wieder straffällig geworden ist. Letztlich gebietet auch die Wahrung der Disziplin, § 14 WStG, keine Strafvollstreckung, weil der Angeklagte K aufgrund der Verurteilung seine Stellung als Zeitsoldat verliert und die Begehung gleichartiger Straftaten allein deshalb künftig ausgeschlossen ist.
VI. Angeklagter C
Auch beim Angeklagten C war die Strafe in beiden Fällen (B. II. 2. und B. II. 3.) gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem § 30 WStG zu entnehmen, da dieser im Verhältnis zu § 31 WStG die schwerere Strafe androht.
Die Kammer hat zunächst geprüft, ob vom Regelstrafrahmen (§ 30 Abs. 1 WStG) auszugehen ist oder ob ein sogenannter minder schwerer Fall der Misshandlung vorliegt, § 30 Abs. 3 WStG.
Für den Angeklagten C – und damit für die Annahme eines minder schweren Falles – sprach in beiden Fällen, für die eine Einzelstrafe zu bilden war, dass er nicht vorbestraft ist. Zu seinen Gunsten wirkten sich ferner die lange Verfahrensdauer – das Strafverfahren gegen ihn läuft bereits seit Oktober 2004 – sowie der Umstand, dass die Taten mehr als dreieinhalb Jahre zurückliegen, aus. Auch hat er aufgrund seiner Verurteilung die Kosten des Verfahrens zu tragen, die trotz der Tatsache, dass er sich lediglich der Teilnahme an zwei von vier Übungen zu verantworten hatte, erheblich sind, weil die Kammer ihn während der Beweisaufnahme für die anderen Fälle nicht von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung beurlaubt hat. Auch hat die Kammer zugunsten des Angeklagten C die beruflichen Folgen des Verfahrens für ihn berücksichtigt. Er war aufgrund der Vorfälle nämlich nicht nur für drei Monate vom Dienst suspendiert, sondern hat bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr auch den Verlust seiner Rechtsstellung als Zeitsoldat mit allen damit verbundenen Konsequenzen zu befürchten, §§ 54, 48 Abs. 1 SG, unabhängig vom Ausgang des gegen ihn bereits eröffneten Disziplinarverfahrens der Bundeswehr. Und schließlich musste bei der Strafzumessung auch berücksichtigt werden, dass die Mehrzahl der betroffenen Rekruten – für welche die Taten keine erheblichen Folgen hatten – die Geiselnahmeübungen, an denen C beteiligt war, nicht schlimm fand und sich die Rekruten teilweise sogar begeistert hierüber geäußert haben.
Gegen den Angeklagten C – und damit gegen die Annahme eines minder schweren Falles – sprach hingegen in beiden Fällen die Vielzahl der Betroffenen sowie der Umstand, dass er durch seine Tat jeweils gegen zwei Strafgesetze verstoßen hat.
Im Fall B. II. 2. war zu Lasten des Angeklagten C zusätzlich neben den oben aufgeführten Strafzumessungserwägungen die Art und Weise zu berücksichtigen, auf welche die Rekruten im Keller verhört wurden. Die Kammer hat aufgrund einer Gesamtabwägung der maßgeblichen Umstände einen minder schweren Fall im Sinne des § 30 Abs. 3 WStG verneint und unter Zugrundelegung des Regelstrafrahmens des § 30 Abs. 1 WStG für diesen Fall eine Freiheitsstrafe von neun Monaten für ausreichend, aber auch erforderlich erachtet.
Im Fall B. II. 3. hat der Angeklagte C, was sich zu seinen Gunsten auswirkte, nur am Zugriff auf die Rekruten teilgenommen, wenngleich er sich die Handlungen der anderen Ausbilder gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen muss. Nach einer Abwägung aller Strafzumessungserwägungen hat die Kammer das Vorliegen eines minder schweren Falles zwar verneint, jedoch eine Freiheitsstrafe an der unteren Grenze des § 30 Abs. 1 WStG für ausreichend erachtet. Sie hat daher für diese Tat auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten erkannt.
2.
Aus diesen beiden Einzelstrafen war sodann gemäß §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von neun Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Nach nochmaliger Abwägung aller maßgeblichen Strafzumessungserwägungen hielt die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe für den Angeklagten C von
zehn Monaten
für tat- und schuldangemessen. Dabei hat sie auch noch zugunsten des Angeklagten C berücksichtigt, dass er sich für die Taten, deretwegen er durch das vorliegende Urteil verurteilt worden ist, disziplinarrechtlich gegenüber der Bundeswehr wird verantworten müssen.
3.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, denn die Kammer erwartet, dass sich der Angeklagte C schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig keine Straftaten mehr begehen wird; auch er hatte vor diesen Taten noch keine Straftaten begangen und ist seitdem nicht wieder straffällig geworden. Letztlich gebietet auch die Wahrung der Disziplin, § 14 WStG, keine Vollstreckung der gegen ihn verhängten Strafe. Das vorliegende Strafverfahren als solches wird nach Überzeugung der Kammer in Zukunft in Ausbildungseinheiten für die Einhaltung der Ausbildungsvorschriften sorgen.
F.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 467 StPO.