Beschränkung von Ton-, Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal (§ 176 GVG)
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht ordnet gemäß § 176 GVG zeitliche Beschränkungen für Ton-, Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal an (Aufnahmen bis 15 Minuten vor Beginn und 10 Minuten nach Ende). Streitgegenstand ist die Abwägung zwischen Pressefreiheit (Art. 5 GG) und dem Schutz der geordneten Rechtspflege sowie der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten. Bei zahlreicher Teilnahme von Angeklagten und Verteidigern sowie beengten räumlichen Verhältnissen sind weitergehende Aufnahmen nicht erforderlich; zudem besteht ein besonderer Schutzbedarf für Schöffen.
Ausgang: Anordnung von Beschränkungen für Ton-, Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal gemäß §176 GVG zur Wahrung der Ordnung und des Persönlichkeitsschutzes
Abstrakte Rechtssätze
Gerichte dürfen nach § 176 GVG Ton-, Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal zeitlich und örtlich beschränken, soweit dies zum Schutz der geordneten Rechtspflege und der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten erforderlich ist.
Bei zahlreicher Anwesenheit von Angeklagten und Verteidigern sowie beengten räumlichen Verhältnissen rechtfertigt der Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte ein Aufnahmeverbot bereits vor Beginn der Hauptverhandlung; eine Pool-Lösung kann in solchen Fällen nicht ausnahmslos genügen.
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründet nicht ohne Weiteres ein Recht auf umfassende mediale Aufnahmen; begrenzte Bild- und Tonaufnahmen, die die Berichterstattung ermöglichen, können ausreichend sein.
Die fotografische oder filmische Darstellung von ehrenamtlichen Richtern (Schöffen) kann deren Unvoreingenommenheit und Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen und rechtfertigt daher gesonderte Schutzmaßnahmen.
Tenor
Gemäß § 176 GVVG wird zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Hauptverhandlung angeordnet:
Rubrum
I.
Zuhörern, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt zum Sitzungssaal zu verwehren. Über Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende.
Es dürfen nur so viele Zuhörer eingelassen werden, wie Sitzplätze für Zuhörer vorhanden sind. 35 Sitzpläne sind für die akkreditierten Vertreter von Presse, Rundfunk und Fernsehen reserviert.
Auch bei voll besetztem Zuhörerraum darf ein Sitzplatz nicht mit zwei Zuhörern besetzt werden. Frei werdende Sitzplätze sind unverzüglich weiteren Zuhörern zur Verfügung zu stellen, die noch Einlass begehren.
II.
Ton-, Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal und im absperrbaren Foyer vor dem Sitzungssaal sind bis 15 Minuten vor Beginn der Sitzung und 10 Minuten nach deren Beendigung gestattet. Darüber hinaus sind Ton-, Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal und im absperrbaren Foyer vor dem Sitzungssaal nicht gestattet. Unberührt bleibt das Recht, mit Genehmigung des Präsidenten des Landgerichts Aufnahmen im übrigen Teil des Gerichtsgebäudes zu machen.
Die Anordnung zu Ton-, Foto- und Filmaufnahmen beruht auf folgender Abwägung zwischen dem durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützten Rechtsgut der Presse- und Rundfunkfreiheit und dem in § 176 GBG angeordneten Schutz einer geordneten Rechtspflege, die den Prozess der Rechts- und Wahrheitsfindung sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Prozessbeteiligten umfasst.
1. Die 18 Angeklagten und ihre 36 Verteidiger sind keine – auch nicht relativen – Personen der Zeitgeschichte, die eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch Ton-, Foto- und Filmaufnahmen dulden müssten. Da sie aber als Prozessbeteiligte sich vor Beginn der Hauptverhandlung im Sitzungssaal einfinden müssen und dies angesichts ihrer Zahl und der von ihnen im Sitzungssaal für die Hauptverhandlung zu treffenden Vorbereitungen (Finden ihres Sitzplatzes, Aufbau der Akten, Anschluss eventuell benötigten Laptops) einige Zeit in Anspruch nimmt, ist der Schutz ihrer allgemeinen Persönlichkeitsrechte nur möglich, wenn 15 Minuten vor Beginn der Sitzung im Sitzungssaal keine Ton-, Foto- und Filmaufnahmen mehr gemacht werden dürfen. Dieser Schutz kann angesichts der bei 18 Angeklagten und 36 Verteidigern äußerst beengten Platzverhältnisse im Sitzungssaal 23 weder durch eine „Pool-Lösung“, bei der nur ein Kamerateam Zugang zum Sitzungsbereich erhielte, noch durch Anweisungen über den Standort der Kamera dieses Teams im Sitzungssaal gewährleistet werden.
2. Fotos oder filmische Aufnahmen lediglich von den Mitgliedern der 8. großen Strafkammer (Berufsrichter und Schöffen), bei denen die Angeklagten und ihre Verteidiger nicht gezeigt werden, sind angesichts der äußerst beengten räumlichen Verhältnisse im Sitzungssaal 23 nur möglich, wenn die Kammer für solche Aufnahmen einen „Schaueinzug“ in den Sitzungssaal machen würde, bei dem die Angeklagten und ihre Verteidiger nicht anwesend wären. Eine solche bloße „Schauveranstaltung“, die für jeden Zuhörer im Saal erkennbar ist, ist jedoch einer großen Strafkammer unwürdig und mindert ihren Respekt nicht nur bei den Prozessbeteiligten, sondern auch bei den Zuhörern im Saal.
3. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass die nicht als Berufsrichter tätigen Schöffen bei einer fotographischen oder filmischen Aufnahme ihrer Personen und deren millionenfacher Verbreitung in den Medien sich einem Druck der öffentlichen Meinung zu einer medienwirksamen Entscheidung ausgesetzt sehen könnten, die sie an einer sachgerechten, nur auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung basierenden Entscheidung behindern würde. Zweck des § 176 GVG ist aber nicht nur der störungsfreie äußerliche Ablauf der Sitzung, sondern auch die ungehinderte Entscheidungsfindung.
4. Demgegenüber gebietet das Informationsinteresse der Öffentlichkeit keine weitergehenden Ton-, Foto- und Filmaufnahmen als zugelassen. Die zugelassene Berichterstattung trägt dem Interesse der Öffentlichkeit an einer möglichst authentischen Berichterstattung Rechnung und gewährleistet unter Wahrung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Angeklagten und ihrer Verteidiger die bildliche Dokumentation der Geschehnisse im Sitzungssaal am Rande der Verhandlung der Strafkammer. Welchen weitergehenden Informationswert ein gefilmter, lediglich Sekunden dauernder „Schaueinzug“ der Strafkammer in den Sitzungssaal für die Berichterstattung über die Anklagevorwürfe haben soll, ist nicht ersichtlich.
Münster, den 21.02.2007