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Landgericht Münster·8 KLs-111 Js 165/20-6/21·08.04.2021

LG Münster: Schwerer sexueller Kindesmissbrauch und Verbreitung von Kinderpornografie

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Münster verurteilte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen sowie wegen Verbreitens kinderpornographischer Schriften in drei Fällen. Grundlage waren ein umfassendes Geständnis sowie ausgewertete, verschlüsselte Chatverläufe über den Messenger „Conversations“ und Bilddateien. Einen minder schweren Fall nach § 176a Abs. 4 StGB lehnte die Kammer trotz Geständnis und bisheriger Unbestraftheit als nicht gerechtfertigt ab. Es wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verhängt; zudem trägt der Angeklagte die Kosten inkl. notwendiger Auslagen des Nebenklägers.

Ausgang: Angeklagter wegen schweren sexuellen Kindesmissbrauchs und Verbreitung von Kinderpornografie verurteilt (Gesamtfreiheitsstrafe 5 Jahre 3 Monate).

Abstrakte Rechtssätze

1

Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes nach § 176a Abs. 2 StGB liegt vor, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 176 Abs. 1 StGB verwirklicht werden und die Qualifikationsvoraussetzungen des § 176a Abs. 2 erfüllt sind; mehrere Taten stehen bei selbständigen Lebenssachverhalten in Tatmehrheit (§ 53 StGB).

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Die Verbreitung kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB wird bereits durch das gezielte Übermitteln entsprechender Bilddateien an einen Kommunikationspartner über einen Messenger-Dienst verwirklicht, wenn der Täter deren kinderpornographischen Inhalt erkennt.

3

Ein minder schwerer Fall des schweren sexuellen Kindesmissbrauchs (§ 176a Abs. 4 StGB) setzt eine Gesamtwürdigung voraus, bei der Tat- und Täterumstände das Tatbild deutlich vom Durchschnitt typischer Fälle abheben; ein Geständnis allein begründet dies nicht zwingend.

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Chatkommunikation kann als Beweismittel zur Feststellung von Tatbegehung und Tatkontext herangezogen werden, wenn ihre technische Zuordnung nachvollziehbar gesichert ist und Inhalt sowie Sprachgebrauch auf tatsächliche Erlebnisse hindeuten.

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Bei der Bildung der Gesamtstrafe sind insbesondere Anzahl und zeitlicher Zusammenhang der Taten sowie die Auswirkungen einer erstmaligen Freiheitsstrafe auf den Täter in die Abwägung einzustellen (§ 54 StGB i.V.m. § 46 StGB).

Relevante Normen
§ 176 Abs. 1 StGB§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 53 StGB§ 154 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und der Verbreitung kinderpornographischer Schriften in drei Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

5 Jahren und 3 Monaten

verurteilt.

Er trägt die Kosten des gegen ihn gerichteten Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, 184b Abs. 1 Nr. 2, 53 StGB

Gründe

2

I.

3

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 4#-jährige Angeklagte ist ledig, kinderlos und deutscher Staatsangehöriger.

4

Zusammen mit seinem # Jahre jüngeren Bruder wuchs er bei seinen Eltern in T auf. Zunächst besuchte er die Grundschule, dann die weiterführende Schule – das Gymnasium – in T. Ohne eine Klasse zu wiederholen, schloss er die Schule 199# mit dem Abitur ab. Anschließend absolvierte er für ein Jahr den Wehrdienst. 199# fing er eine Ausbildung als Elektroniker bei dem Unternehmen K in T an. Die dreieinhalbjährige Ausbildung schloss er im Frühjahr 199# ab. Seither arbeitete er für das Unternehmen; zunächst als Elektroniker im Bereich der Nachrüstung für Notrufsysteme von Aufzügen, sodann im Bereich der Sicherheitstechnik. Dazu war er überwiegend in Gebäuden von Bundesbehörden tätig, weswegen sich der Angeklagte kurz nach Abschluss der Ausbildung in R eine Wohnung anmietete und seither dort wohnte. Vor seiner Festnahme verdiente er jährlich etwa 70.000,- Euro brutto. In der Rer Wohnung hielt er sich in den Jahren vor der Festnahme überwiegend auf. Gemeldet war er jedoch in T, wo er unmittelbar neben dem Haus seiner Eltern und dem Haus der Familie seines Bruders ein eigenes Haus kaufte und sanierte. Außer einem diesbezüglichen Immobiliendarlehen hat der Angeklagte keine Schulden. Mit seinen Eltern und seinem Bruder sowie dessen Familie verstand sich der Angeklagte sehr gut. Nachdem der Angeklagte die gegenständlichen Vorwürfe gegenüber seiner Familie bereits vor der Hauptverhandlung eingeräumt hatte, war diese tief erschüttert.

5

Der Angeklagte hatte immer einen Freundeskreis. Eine partnerschaftliche Beziehung führte er nie. Im Alter von 13 oder 14 Jahren stellte er fest, dass er homosexuell ist. Nach und nach bemerkte er in der Folgezeit, dass er pädophil veranlagt ist. Er fühlt sich insbesondere sexuell zu Jungen im Alter von neun bis zehn Jahren hingezogen. Bereits in seiner Jugendzeit war ihm bewusst, dass seine Neigungen vom Normalbild der Gesellschaft abweichen. Vor etwa 20 Jahren verschaffte sich der Angeklagte erstmals über das Internet FKK-Bilder von Jungen. Er konsumierte auch kinderpornographische Bilder. Etwa im Jahr 200# lernte er über eine Chatgruppe im Internet die gesondert Verfolgten P, L und W kennen und freundete sich mit diesen an. Die gesondert Verfolgten sind ebenfalls pädophil veranlagt. Sie tauschten sich über gemeinsame sexuelle Interessen, aber auch über die Probleme mit dem Leben mit einer Pädophilie aus. Sie tauschten außerdem auch Kinderpornographie untereinander aus. Später, etwa 201#, stießen die gesondert Verfolgten N und zur Gruppe und waren ebenfalls deren Bestandteil. Ab 201# oder 201# traf sich die Gruppe auch in einem ...(Name der Örtlichkeit entfernt) in zum Grillen. Spätestens ab Sommer 20# unternahm die Gruppe auch gemeinsame Campingurlaube.

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Der Angeklagte ist ausweislich des verlesenen Bundeszentralregisterauszuges bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Drogen und Alkohol spielten im Leben des Angeklagten keine Rolle.

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In hiesiger Sache wurde der Angeklagte am ##.##.2020 vorläufig festgenommen und befindet sich seither aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 06.10.2020 in Untersuchungshaft.

8

II.

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1.

10

a.

11

Ursprung des Verfahrens sind gegen den gesondert Verfolgten Q gerichtete Ermittlungen. Nach Hinweisen auf kinderpornographischen Datenverkehr und über eine Rückverfolgung einer IP-Adresse zu einem landwirtschaftlichen Hof in I, wo Q eine EDV-Anlage betrieben hatte, fand 20## eine Durchsuchung bei Q statt. Nach anschließenden Sicherstellungen umfangreicher Datenträger ergaben sich für die Ermittler Hinweise darauf, dass Q seinen Ziehsohn – den am ##.##.2009 geborenen D1, den Nebenkläger – sexuell missbraucht. Q war damals mit der Mutter des Nebenklägers, der gesondert Verfolgten D2, liiert und hatte faktisch die Vaterrolle für den Jungen übernommen. Die Polizei nahm Q im … 202# fest. Im Zuge der weiteren Ermittlungen gegen Q konnte die Polizei ein ihm zuzuordnendes Handy „OnePlus“ sicherstellen, auf dem im Rahmen der Auswertung umfangreiche Chats der am Gesamtkomplex Beteiligten – insbesondere über den Messenger-Dienst „Conversations“ – festgestellt wurden, weshalb schließlich auch ein Tatverdacht auf den Angeklagten fiel, den die Polizei in der Folge als einen der Chatteilnehmer identifizierte. Q verwendete insoweit den Nickname „NN1“, der Angeklagte nannte sich „NN2“. Neben einem Chat zu zweit führten sie auch mehrere Gruppenchats.

12

b.

13

- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

14

Der Angeklagte, Q und weitere Männer nutzten diesen Messenger-Dienst, um ihre Identität zu verbergen. Es handelt sich bei Conversations um eine offene Software, die keine direkte Verknüpfung zu persönlichen Daten des Nutzers hat, sicherheitstechnisch weiter ausgestaltet werden kann und eine „End-to-End“-Verbindung beinhaltet, sodass die Kommunikation nicht zwischengespeichert wird.

15

c.

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Zumindest P, L, W, N, H und der Angeklagte unternahmen im Sommer 201# einen gemeinsamen Urlaub auf einem Campingplatz am B-See in C in A. Über die gesondert Verfolgten P und L, die zusammen in einer Wohnungsgemeinschaft in F lebten, lernte der Angeklagte anlässlich eines Treffens in F im …201# – ein nachgefeierter Geburtstag von L – den gesondert Verfolgten Q kennen. Das Treffen, an dem zumindest P, L, W, N, H, Q und der Angeklagte teilnahmen diente auch als Vortreffen zu dem auch für das Jahr 201# geplanten gemeinsamen Urlaub am B-See. Nach zwei bis drei Wochen erfolgte ein erneutes Treffen in der Wohnung P/L in F. Anwesend war neben P, L, Q und dem Angeklagten auch der Nebenkläger.

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- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

18

2.

19

Sexuelle Handlungen an dem Nebenkläger, dessen Alter der Angeklagte kannte, mit Gewalt zu erzwingen oder gegen dessen geäußerten Willen vorzugehen, lehnte der Angeklagte ab. Er achtete auf die geäußerte Zustimmung des Nebenklägers und des gesondert Verfolgten Q. Im Einzelnen nahm der Angeklagte – um sich sexuell zu erregen – die folgenden Handlungen vor, wobei keiner der Beteiligten ein Kondom benutzte.

20

a. (Tat 1 der Anklage)

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Der Angeklagte begab sich am Wochenende des ##.##.201# auf den ##.##.201# anlässlich einer Geburtstagsfeier in einem ...(Name der Örtlichkeit entfernt) nach F. Nach der Geburtstagsfeier übernachteten, wie im Vorfeld untereinander abgesprochen, der Angeklagte, Q und der Nebenkläger im Keller der Wohnung von P und L an deren Wohnanschrift E-Straße # in  F. Alle fünf Personen übernachteten in dem sogenannten Kinokeller, einem Raum im Keller, in dem sich ein Beamer und Matratzen befanden.

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- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

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b. (Tat 2 der Anklage)

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In der Zeit vom ##.##.201# auf den ##.##.201# kam es zu einem weiteren Treffen zwischen dem Angeklagten, Q und dem Nebenkläger. Das Treffen ereignete sich an der Wohnanschrift Qs an der X-Straße ## G.

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- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

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c. (Tat 3 der Anklage)

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Zwischen dem ##.##.2019 und dem ##.##.201# (2 Tage) kam es zwischen dem Angeklagten und Q in der Wohnung X-Straße ## in G zu einem erneuten Treffen, an dem abermals der Nebenkläger teilnahm.

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- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

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d. - f. (Taten 4, 7 und 8 der Anklage)

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Der Angeklagte und Q tauschten zwischen dem Zeitpunkt des ersten Kennenlernens und der Festnahme Qs untereinander über den Messenger-Dienst Conversations kinderpornographisches Bildmaterial aus, wobei der Angeklagte das Material nicht selbst hergestellt hatte. Unter anderem kam es zur Übermittlung der nachfolgenden Bilddateien:

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d. (Tat 4 der Anklage)

32

Am ##.##.20## um ##:## Uhr übermittelte der Angeklagte unter Nutzung des Namens „NN2" Q, der hierbei den Nutzernamen „NN1" verwendete, eine Bilddatei mit der Bezeichnung DAT1.jpg. Auf dem Bild ist ein kniender Junge im Alter von etwa neun bis zehn Jahren zu sehen, dessen Augen mit einem Tuch verbunden sind. Der Junge streckt die Zunge heraus und leckt über den Penis eines erwachsenen Mannes, der vor ihm steht.

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e. (Tat 7 der Anklage)

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Am ##.##.201# um ##:##:## Uhr übermittelte der Angeklagte unter Nutzung des Namens „NN2" dem gesondert Verfolgten Q, der den Nutzernamen „NN1" verwendete, eine Bilddatei mit der Bezeichnung DAT2.jpg. Auf dem Bild sind der unbekleidete Unterkörper sowie der Intimbereich des Nebenklägers zu sehen, wobei dieser die Beine spreizt. Zudem ist auf dem Bild das Glied eines erwachsenen Mannes – mutmaßlich des gesondert Verfolgten Q – im erigierten Zustand zu sehen, welches sich unmittelbar vor dem Anus des Jungen befindet. Unmittelbar darauf, um ##:##:## Uhr, übersendete der Angeklagte ein weiteres Bild, welches die Bezeichnung DAT3.jpg trägt. Dieses Bild zeigt den unbekleideten Unterkörper sowie den Penis des Nebenklägers. Zudem ist – auf Höhe des Intimbereichs des Jungen – der Penis eines erwachsenen Mannes zu sehen.

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f. (Tat 8 der Anklage)

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Am ##.##.20## zwischen ##:## Uhr und ##:## Uhr übermittelte der Angeklagte Q eine Bilddatei mit der Bezeichnung DAT4.jpg. Das Bild zeigt zwei Jungen im Alter zwischen sechs und zehn Jahren an einem Strand, wobei der ältere Junge nackt ist und sein Gesäß in die Kamera hält. Der andere Junge zieht die Gesäßhälften des nackten Jungen auseinander und präsentiert damit den Anus des Jungen, der bewusst zentral von der Kamera erfasst wird.

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3.

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Zusammen mit dem gesondert Verfolgten L, der nach Angaben des Angeklagten der maßgebliche Betreiber war, unterhielt der Angeklagte seit etwa mindestens drei Jahren einen sog. „Filehoster“ namens „####“, auch „####“ genannt – eine Online-Dateiablage, die es Nutzern erlaubt, Dateien über das Darknet auf einem Datenspeicher abzulegen. Über einen Webbrowser konnte eine unbestimmte Anzahl von Nutzern des Darknets – wenn sie den entsprechenden Link von einem Nutzer erhalten hatten – auf die jeweilige Datei zugreifen. Zu einem großen Teil speicherten die Nutzer nach Angaben des Angeklagten dort Kinderpornographie, aber auch Fotos von Ausweisen, Drogen oder getöteten Kindern. Die dazu notwendigen Speicherkapazitäten erhielten L und der Angeklagte über an unbekannt gebliebenen Orten befindliche Server, wofür sie – woran sich der Angeklagte beteiligte – mehrere Hunderte Euro im Jahr bezahlen mussten. Der Angeklagte und L hatten unbeschränkten Zugriff auf sämtliche abgelegte Dateien, was die Nutzer nicht wussten. Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte L erhofften sich auf diese Weise heimlichen Zugriff auf weitere ihnen bisher unbekannte Kinderpornografie, was auch teilweise Erfolg hatte.

39

4.

40

Q wurde im ## 202#, u.a. P und L wurden Anfang ## 202# festgenommen. Am Tag der Festnahme Qs wurde der Nebenkläger in Obhut genommen.

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- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

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5.

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Die Taten zu Ziff. 5 und 6 der Anklageschrift vom ##.##.202# hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil es hinsichtlich einer etwaigen Speicherung des insoweit von Q an den Angeklagten – anstatt umgekehrt – übersandten Bildmaterials weiterer Ermittlungen bedurft hätte und die Einzelstrafen nicht ins Gewicht fielen. Soweit in Bezug auf die gegenständliche Tat 2a eine Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Form der gemeinschaftlichen Begehung nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB in Betracht kam, hat die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 154a Abs. 2 StPO von der weiteren Verfolgung abgesehen.

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III.

45

Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, deren Inhalt und Umfang im Einzelnen sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben.

46

1.

47

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister. Die Angaben des Angeklagten decken sich mit den Ergebnissen der Ermittlungen zu den persönlichen Verhältnissen, über die der Zeuge Kriminalkommissar V berichtete. So hatte der Zeuge beispielweise die berufliche Tätigkeit sowie auch die bestehenden Wohnungen bzw. Häuser ermittelt. Die Feststellungen zu der sexuellen Entwicklung und der Präferenz im Sinne einer zumindest pädophilen Neigung beruhen ebenfalls auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Diese steht auch im Einklang mit dem verlesenen Conversations-Chatverkehr aus dem zusammenfassenden „Auswertebericht zum Chat zwischen NN2 und Q“ der Regierungsbeschäftigten U vom ##.##.202#. Beispielsweise die Angabe des bevorzugten Alters der Jungen, für die sich der Angeklagte interessiert, wird durch eine Nachricht des Angeklagten an Q vom ##.##.201# bestätigt. Dort schreibt er „7 bis 13 grob wobei 9 bis 11 das lieblingsalter ist“.

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Hinsichtlich der Conversations-Chats bekundete die Zeugin U neben ihren allgemeinen Erläuterungen zum Conversations-Messenger-Dienst, dass sie die Datenbanken der jeweiligen Chats IT-technisch automatisch in Excel-Tabellen übertragen habe. Die Datenbanken habe sie vorher analysieren müssen. Über sogenannte Fingerprints sei eine eindeutige Zuordnung der Nachrichten möglich gewesen. Diese habe sie unverändert – automatisch – in eine Excel-Tabelle übermitteln lassen. Dabei seien Übertragungsfehler aufgrund der automatischen Übermittlung ausgeschlossen gewesen. Die Excel-Tabelle habe die Zeugin jeweils als Grundlage für ihre Auswertevermerke benutzt. In diesen habe sie entscheidende Stellen im Original übernommen und dieses kenntlich gemacht.

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Die Kammer konnte keine Missbrauchshandlungen des Angeklagten vor den hier angeklagten Taten feststellen. Aus einer an Q gerichteten Chatnachricht des Angeklagten vom ##.##.201# ergeben sich zwar auch gegenteilige Anhaltspunkte. Dieser schreibt auf die Frage Qs, wann „sein letzter“ gewesen sei, dass dieses „ca. 23 Jahre her“ sei und führt fort „da war ich noch knapp ein Teenager““. Weiter schreibt er „Kuscheln oder nackte Jungs gab es auch zwischendurch, aber sex nicht“. Der Angeklagte hat insofern angegeben, dass er an dieser Stelle gelogen habe, weil ihm die Wahrheit, dass er noch keine Erfahrung gehabt habe, peinlich gewesen sei. Eine falsche Angabe des Angeklagten im Chat ist zumindest deswegen plausibel, weil es dem Angeklagten auch darauf ankam, von Q akzeptiert und als vertrauenswürdig angesehen zu werden. Die Einlassung des Angeklagten kann insoweit nicht widerlegt werden.

50

Die Angaben des Angeklagten zu den übrigen Beteiligten, beispielsweise P und L und dass er diese bereits seit etwa 2009 kenne, werden außerdem durch mehrere Chatstellen bestätigt. So schreibt der Angeklagte z.B. im Rahmen des Conversations-Chats mit Q am ##.##.201# in Bezug auf P und L „Wir kennen uns so lang, ich vertrauen den beiden auch voll“.

51

2.

52

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf einer Gesamtschau der Beweisaufnahme.

53

Der Angeklagte hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung geständig eingelassen. Die Einlassung erfolgte insoweit zunächst über eine verlesene schriftliche Erklärung seines Verteidigers, deren Inhalt der Angeklagte als richtig bestätigt hat. Im Anschluss hat der Angeklagte umfassend auf Rückfragen der Kammer, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklagevertreterin geantwortet. Er hat dabei ausführliche Angaben gemacht betreffend den Beginn des Verspürens seiner pädophilen Neigungen über das Kennenlernen der weiteren Beteiligten, die Anbahnung der Taten, die Taten selbst und auch das Nachtatgeschehen betreffend.

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Die gesondert Verfolgten P, L und W habe er etwa 200# über eine Chatgruppe kennengelernt. Dabei handele es sich um Männer, die ebenfalls pädophil veranlagt seien. Sie hätten sich über den Chat auch zum Grillen verabredet. Die ersten persönlichen Treffen habe es etwa 201# gegeben. Wie man an Kinder als potentielle Missbrauchsopfer hätte kommen können, sei nie Thema gewesen. Allerdings hätten sie untereinander kinderpornographische Bilder ausgetauscht. Außerdem hätten sie sich über das Thema Pädophilie und das Leben mit Pädophilie ausgetauscht. Die gesondert Verfolgten N und H seien etwa zwei bis drei Jahre nach dem Kennenlernen mit P und L in die Gruppe gekommen und seien ebenfalls fester Bestandteil geworden. 201# habe die Gruppe gemeinsam einen Campingurlaub am B-See in C unternommen; diesen noch ohne Q und ohne Minderjährige. Im ## 201# sei es zu einem weiteren Campingurlaub am B-See gekommen. Anwesend gewesen sei die besagte Gruppe sowie Q und der Nebenkläger. Die Gruppe habe über Chats kommuniziert. Ab Sommer 201# habe die Gruppe den Messenger-Dienst Conversations genutzt. Dieser sei über das Handy oder einen Computer zu bedienen. Es handele sich um eine offene Software, die nicht von einem bestimmten Hersteller, wie es bei dem Messenger „WhatsApp“ der Fall sei, stamme. Man könne sich bei Conversations sicher sein, dass Kontakte nicht eingefügt und übermittelt würden und könne Nachrichten verschlüsseln. Es handele sich, so der Angeklagte, um eine End-to-End-Verbindung. Er selbst habe in dem Chat den Namen „NN2“ benutzt. Q habe den Namen „NN1“, P den Namen „NN3“ oder „NN4“, L den Namen „NN5“ und H den Namen „NN6“ benutzt. Den Nebenkläger hätten die Genannten als „NN7“ bezeichnet.

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Über P und L habe der Angeklagte, so gab er weiter an, im ##201# Q, der ebenfalls pädophil veranlagt sei, kennengelernt. Dabei sei ihm relativ schnell klar geworden, dass es seitens P und L zu Übergriffen an dem Nebenkläger gekommen sei. Dieses sei im weiteren Verlauf eindeutig für ihn gewesen. Es habe zunächst zwei Treffen gegeben, an denen es keine sexuellen Kontakte zu dem Nebenkläger gegeben habe. Die Treffen seien auch nicht direkt damit verbunden gewesen, ein Opfer zu finden, man habe sich zunächst nur kennenlernen wollen.

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Das erste Treffen habe ohne den Nebenkläger in F stattgefunden, so die weitere Einlassung. Die Gruppe habe sich im Vorfeld darüber ausgetauscht, ob alle einverstanden seien, wenn eine fremde Person – wie hier Q – zu einem Treffen mitgebracht werde. Der Angeklagte und die Gruppe seien insofern einverstanden gewesen, weil P und L sich für Q verbürgt hätten. Sie hätten Q vertraut. Bei dem ersten Treffen habe es sich um einen nachgefeierten Geburtstag von L gehandelt. In der Nähe der Wohnung von P und L in F habe man gemeinsam in einem Steakhaus etwas gegessen. Bei diesem Treffen seien zumindest P, L, Q und W anwesend gewesen. H sei nicht anwesend gewesen. Bei diesem Treffen sei ihm bereits klar gewesen, dass zumindest Q den Nebenkläger missbraucht. Der Missbrauch seitens P und L habe sich hier bereits angedeutet, weil Thema gewesen sei, dass Q und der Nebenkläger die gesondert Verfolgten P und L mehrfach in F besucht hätten. Diese Gespräche hätten nach dem Essen abends in der Wohnung von P und L stattgefunden. Q selber habe ihm außerdem in einem Chat oder bei dem ersten oder zweiten Treffen gesagt, dass es zwischen ihm und dem Nebenkläger zu sexuellen Handlungen komme.

57

Bei dem zweiten Treffen, so der Angeklagte, etwa zwei Wochen vor der ersten Tat, sei der Nebenkläger anwesend gewesen. Q, der Nebenkläger, W und der Angeklagte hätten sich in der Wohnung von P und L in F mit diesen getroffen, um zu grillen und um Tischtennis zu spielen. Ziel des Treffens sei es gewesen, den Nebenkläger kennenzulernen, weil es im Raum gestanden habe, dass es zu sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger hätte kommen können.

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- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

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Nähere Angaben zu Taten konnte er dabei – über die bereits bekannte Beteiligung Qs an den hiesigen Taten – nicht machen.

60

Das Verhältnis zwischen Q und dem Nebenkläger beschrieb der Angeklagte als herzlich.

61

- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

62

Die konkreten Taten zu Ziff. 2 a-c beschrieb er ausführlich wie aus den Feststellungen ersichtlich, wobei er die Taten jeweils glaubhaft auch in den situativen Kontext einband und bei der Tat zu Ziff. 2b die Absprache mit Q, gemeinsam sexuelle Handlungen auszuführen, bestätigte.

63

Er erklärte, auch hinsichtlich der Versendung von kinderpornographischen Bildern – betreffend die Taten 2d - 2f (Taten 4, 7 und 8 der Anklage) – sei der Anklagevorwurf zutreffend. Er habe gewusst, dass es sich teilweise – wie aus den Feststellungen ersichtlich – um Bilder gehandelt habe, die den Missbrauch an dem Nebenkläger darstellen. Selber habe er solche Bilder allerdings nicht gefertigt. Sämtliche Bilder habe er auf dem Spezialhandy gespeichert, das er auch für die Conversations-Chats genutzt habe. U.a. P, L, H und er selbst hätten diese Handys erhalten. Diese seien zusammen in F eingerichtet worden.

64

Die Plattform ####  bzw. #### betreffend erklärte der Angeklagte die festgestellte Funktionsweise der Filehoster. Man könne auf diese nur über das Darknet zugreifen. Er selbst habe in der Weise Zugriff gehabt, dass er unbegrenzt Bilder habe ansehen können. Weiteren Einfluss auf die Ausgestaltung habe er nicht gehabt. L habe die Plattform betrieben. Es sei das gemeinsame Ziel gewesen, über die Plattform an kinderpornographische Bilder zu gelangen, indem Nutzer ihre Dateien ohne Kenntnis des unbeschränkten Zugriffs von L und dem Angeklagten hochladen würden. Auf der Plattform seien aber auch Bilder von Ausweisen, Drogen oder getöteten Kindern hochgeladen worden. Im Quartal habe er sich bei der Finanzierung des Servers mit 25,- bis 50,- Euro beteiligt. Diese Miete sei mitunter durch Amazon-Geschenkkarten bezahlt worden. Die Plattform hätte zwei bis drei Jahre bestanden. Auf Vorhalt gab der Angeklagte ergänzend an, dass es auch sein könne, dass die Plattform bereits seit fünf Jahren betrieben werde.

65

Der Angeklagte gab weiterhin an, dass er nach der Festnahme Qs dreimal nach G gereist sei, um der Lebenspartnerin Qs zu helfen. Er habe kleine Reparaturen in ihrer Wohnung vorgenommen und sie finanziell unterstützt. Es habe die Hoffnung bestanden, dass der Nebenkläger zurück in sein gewohntes Umfeld kommen könne, was er, für das Wohl des Kindes, habe unterstützen wollen.

66

Der Angeklagte gab schließlich an, dass er die Begehung der Taten und seine Überzeugung des Bestehens einer Freundschaft zu dem Nebenkläger aus heutiger Sicht als naiv betrachte. Er habe sich die Taten schön geredet und habe sich emotional mit dem Nebenkläger verbunden gefühlt. Es sei überzeugt, dass er in Zukunft ohne Missbrauchstaten leben werde, weil er dieses bisher sein ganzes Leben geschafft habe. Die Situation für den Nebenkläger tue ihm sehr leid.

67

3.

68

Die Feststellungen der Kammer zur Sache beruhen auf der Gesamtschau der Beweisaufnahme. Der Angeklagte hat sich – wie ausgeführt – den Feststellungen entsprechend eingelassen. Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten. Seine Angaben zur Sache stehen in Übereinstimmung mit den verlesenen Chatnachrichten aus dem Conversations-Chat zwischen ihm und Q – entsprechend dem zusammenfassenden Auswertebericht von der Regierungsbeschäftigten U vom ##.##.202# – und dem auszugsweise verlesenen Conversations-Gruppenchat „NN8“. Darüber hinaus ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Angeklagte sich zu Unrecht selbst belasten sollte.

69

a.

70

Bezogen auf die einzelnen Taten spricht für die Richtigkeit der Einlassung, dass die Schilderung jeweils im Einklang mit dem Inhalt des verlesenen Chats steht, in welchen sich der Angeklagte und Q sowohl im Vorfeld der Taten über die Treffen, als auch jeweils im Anschluss über das Geschehene austauschten.

71

- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

72

Die Kammer ist bei diesen – wie auch bei allen weiteren noch zu zitierenden Nachrichten der Überzeugung, dass hier nicht nur Fantasien ausgetauscht werden, sondern tatsächlich Erlebtes geschildert wird. Der Angeklagte selbst hat während seiner Einlassung zur Sache auf entsprechende Chatstellen verwiesen. Zudem spricht für die Schilderung des tatsächlich Erlebten im sprachlichen Sinne auch, dass in den Nachrichten Vergangenheitsformen verwendet werden. In Nachrichten vor den Treffen wird hingegen das Futur verwendet. Die Kammer ist auch überzeugt, dass es in den zitierten – wie auch den zu den weiteren Taten noch zu beschreibenden Nachrichten – jeweils um sexuelle Handlungen an dem Nebenkläger ging, auch wenn er nicht immer ausdrücklich als „NN7“ bezeichnet wird. Dieses ergibt sich zum einen daraus, dass nach dem sprachlichen Inhalt der Nachrichten Handlungen an einer Person geschildert werden, die nicht Teilnehmer des Chats ist („er/ihn/ihm“), während der Angeklagte und Q sich jeweils direkt ansprechen. Zum anderen hat der Angeklagte auch nicht behauptet, dass sexuelle Handlung bei den Treffen an einer anderen Person als dem Nebenkläger oder auch unter einander ausgeführt worden sind.

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Betreffend Tat 2b (Tat 2 der Anklage) deckt sich die Einlassung, der die Kammer folgte, ebenfalls mit den verlesenen Chats.

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- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

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In Bezug auf die Feststellungen zu 2d. - f. (Taten 4, 7 und 8 der Anklage) werden die Angaben des Angeklagten durch die entsprechenden Inaugenscheinnahmen der Lichtbilder und durch die entsprechenden Verlesungen der Namen der Bilder sowie durch die Verlesungen der zeitlichen Angaben der Chatzeilen bestätigt. Soweit nach den Feststellungen – wie vom Angeklagten angegeben – der Nebenkläger auf den Fotos abgebildet ist, ergibt sich das Alter des Kindes von selbst. Im Übrigen ergibt sich aus dem Körperbau der Kinder, dass diese deutlich unter 14 Jahren alt sind, was auch dem Angeklagten klar war. Wegen der Einzelheiten der Lichtbilder nimmt die Kammer gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug auf die Bilder Nr. 11, Seite 11 mit der Endung …DAT1 (betreffend Tat 2d bzw. Tat 4 der Anklage) sowie Nr. 4, Seite 5 mit Endung …DAT2 und Nr. 11, Seite 12 mit Endung …DAT3 (betreffend Tat 2e bzw. Tat 7 der Anklage) sowie Nr. 3, Seite 4 mit Endung …DAT4 (betreffend Tat 2f bzw. Tat 8 der Anklage) aus dem Band 111 Js 162/20 Daten gemäß Nr. 220 Abs. 2 RiStBV – SB Beweismittel LiBi.

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Die Angaben des Angeklagten betreffend die von ihm unterstützte Online-Plattform stehen des Weiteren beispielsweise mit Chatnachrichten wie derjenigen vom ##.##.201# in Einklang, in welcher der Angeklagte an Q gerichtet schreibt „Die wichtigste Regel hast du ja beachtet, kein Gesicht oder andere Auffälligkeiten. Und das ####/#### von uns betrieben wird ist Zufall, sonst hatte da ja keiner Zugriff“.

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b.

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Die Kammer ist der Einlassung des Angeklagten ebenfalls gefolgt, wonach er bei Tatbegehung den nach außen zutage getretenen Willen des Nebenklägers immer befolgt und keinerlei Gewalt angewandt habe.

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- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

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Aus den vorzitierten den Nebenkläger betreffenden Nachrichten ergibt sich bereits das auch vom Angeklagten angegebene und von der Kammer festgestellte erheblich sexualisierte Verhalten des Nebenklägers. Die Zeugin M, welche die Vormundschaft des Nebenklägers für die Stadt G ausübt, hat im Einklang hiermit geschildert, dass Nebenkläger geäußert habe, dass er nicht verstehe, warum die anderen im Gefängnis seien – dann müsse er auch im Gefängnis sein, weil er das Geschehene ja gewollt habe. Zudem ergeben sich das sexualisierte Verhalten des Nebenklägers und der Missbrauch mehrerer Männer auch aus Nachrichten, wie der des Q vom ##.##.201# in dem Gruppenchat „NN8“. Nachdem der Angeklagte davon berichtet hatte, wie er den Oralverkehr an dem Nebenkläger ausgeführt habe, schreibt Q „Und glaub uns NN7 ist noch viel versauter so wie beim balsen eben ist er sehr oft das am we war noch nix“. Nachdem der Angeklagte darauf antwortet, dass er froh sei, dass sie nun langsam gestartet seien, ergänzt Q „Jap das ist besser man ist oft sehr erschrocken wie er was macht usw“. Weiter ergänzt Q „Er hat mir für morgen Mittag schon was angekündigt mal sehen hab ich gesagt“.

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c.

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Hinsichtlich der Entstehung des Verfahrens gegen Q anlässlich des Auffindens kinderpornographischer Bilder im Jahr 201# beruhen die Feststellungen auf den Angaben des Zeugen Kriminalkommissar Z. Dieser ist Angehöriger der bei dem Polizeipräsidium G eingerichteten Ermittlungskommission …, die zur Aufarbeitung des gegenständlichen Missbrauchskomplexes um den gesondert Verfolgten Q eingerichtet wurde. Der Zeuge Z hat nachvollziehbar detailliert geschildert, wie aufgrund festgestellten Datenverkehrs betreffend Kinderpornographie eine IP-Adresse eines landwirtschaftlichen Hofes in I habe ermittelt werden können und auf diesem Wege die Durchsuchungen bei Q, der für die dortige EDV-Anlage zuständig gewesen sei, erfolgt seien. Es seien viele IT-Geräte ausgewertet worden, u.a. ein Q zuzuordnendes Mobiltelefon „OnePlus“. Über einen auf diesem Handy gespeicherten Chat über dem Messenger-Dienst Conversations zwischen Q und dem Angeklagten sowie weiteren Chats, sei die Polizei auf den Angeklagten gekommen. Dabei sei über den Chat Signal außerdem mit Klarnamen kommuniziert worden.

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Die Angaben des Angeklagten in Bezug auf die Nutzungsmöglichkeiten der Conversations-Chats stimmen außerdem mit den überzeugenden Bekundungen und Erläuterungen der Zeugin U zum Conversations-Chat als solchem überein. Die Zeugin hat hierzu erläutert, dass der Messenger-Dienst derzeit als einer der besten in Sachen Sicherheit gelte und dass, wenn man ein wenig computeraffin sei, man die Einstellungsmöglichkeiten optimal nutzen könne. Die Zeugin erläuterte nachvollziehbar und detailliert die Möglichkeiten und Funktionsweise des Chats im Sinne der Feststellungen. Es handele sich bei dem Dienst nicht um einen Messenger als solchem, sondern um einen „Client“, der mehrere Messenger vereinen kann. Es gebe dabei verschiedene Verschlüsselungsmöglichkeiten – auch eine sogenannte End-to-End-Verschlüsselung. Conversations sei deswegen sicher, weil man Metadaten bei Vornahme bestimmter Einstellungen nicht nachvollziehen könne. So sei beispielsweise der Standort der Versender von Nachrichten nicht nachvollziehbar.

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d.

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In Bezug auf die Folgen der Taten für den Nebenkläger sowie dessen Wesen und Gemütslage nach der Inobhutnahme, hat die Kammer ebenfalls die Zeugin M vernommen, auf deren Angaben die Feststellungen insoweit beruhen. Im Rahmen ihrer Vernehmung hat die Zeugin glaubhaft und nachvollziehbar berichtet, wie sie den Nebenkläger im Zeitraum seit der Inobhutnahme wahrnimmt und wie er sich verhält. Die Angaben der Zeugin sind auch zuverlässig und beruhen auf einer ausreichenden Kenntnis des Zustands des Nebenklägers. Die Zeugin hat insofern bekundet, den Nebenkläger kurz nach der Inobhutnahme im ## 202# kennen gelernt zu haben. Sie habe ihn zu den ersten beiden polizeilichen Anhörungen begleitet, treffe ihn regelmäßig persönlich und telefoniere etwa wöchentlich mit ihm. Zudem stehe sie ebenfalls regelmäßig im Austausch mit den Bezugsbetreuern.

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e.

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Hinsichtlich der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten waren Anhaltspunkte, die für eine erheblich verminderte Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit sprechen, nicht ersichtlich.

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IV.

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Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen (Taten 2a – 2c) gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 StGB – hinsichtlich der Taten 2a und 2c nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB, hinsichtlich Tat 2b nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB – und wegen Verbreitens kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 in drei Fällen (Taten 2d - f) strafbar gemacht. Die einzelnen Fälle stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB.

90

V.

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Im Rahmen der vorzunehmenden Strafzumessung hatte die Kammer für den Angeklagten an Hand des jeweils zugrunde zu legenden Strafrahmens unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB die konkrete Strafe zu bestimmen.

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Hierbei hat die Kammer zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall des schweren sexuellen Kindesmissbrauchs im Sinne des § 176a Abs. 4 StGB vorliegt, was die Kammer im Ergebnis in allen Fällen verneint hat.

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Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn unter Würdigung aller Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, dass zur Findung einer gerechten Strafe die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Diesbezüglich waren die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen.

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Erheblich für den Angeklagten sprach der Umstand, dass dieser zu Beginn der Hauptverhandlung ein umfangreiches Geständnis abgelegt hat, wenngleich eine belastende Beweislage bestand. Dieses Geständnis, das auch von Reue getragen war, hat die Beweisaufnahme erheblich verkürzt und insbesondere eine Zeugenaussage des Nebenklägers, die ihn sehr belastet hätte, erspart. Das Geständnis ging mit den Angaben zu der Online-Dateiablage-Plattform auch über den Anklagevorwurf hinaus, wenngleich auch dieser Umstand nebst Involvierung des L bereits aus den Chats bekannt war. Mildernd war auch zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte für seine Taten entschuldigt hat. Außerdem hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte trotz Vorliegens der pädophilen Neigungen strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist und außerdem ein unauffälliges und geordnetes Leben geführt hat. Die Kammer wertete weiter zugunsten des Angeklagten, dass bei den Taten 2b und 2c die Hemmschwelle aufgrund der fortgesetzten Tatbegehung herabgesetzt war. Positiv war außerdem zu berücksichtigen, dass er zumindest den geäußerten Willen des Nebenklägers respektierte und Antrieb der Taten jeweils eine pädophile Neigung war, die er nicht verleugnet und mit der er über 30 Jahre lang unauffällig lebte.

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- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

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Gegen den Angeklagten sprach,

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- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

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Trotz der erheblichen für den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer in keinem der Fälle einen minder schweren Fall angenommen. Alle Fälle erscheinen bei einer Gesamtbetrachtung als typische Fälle des schweren sexuellen Kindesmissbrauchs. Auch vor dem Hintergrund des Geständnisses – welches zwar erheblich für den Angeklagten sprach, allerdings aufgrund der klaren Beweislage alternativlos schien – erfahren sämtliche Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern kein derart anderes Gepräge, dass dieses jeweils die Annahme eines des milderen Strafrahmens rechtfertigen würde.

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Die Kammer hat sodann für jeden Fall eine Einzelstrafe gebildet und die Strafe aus dem Regelstrafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB bzw. § 184b Abs. 1 StGB entnommen. Dabei hat die Kammer nochmals für jeden Fall die oben genannten allgemeinen und sich auf den jeweiligen einzelnen Fall ergebenden Umstände gegeneinander abgewogen. Im Ergebnis dieser Abwägung und unter jeweiliger Berücksichtigung des konkreten Tatgeschehens hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt:

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Tat 2a:                                          3 Jahre und 6 Monate

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Tat 2b:                                          3 Jahre und 6 Monate

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Tat 2c:                                          4 Jahre

103

Tat 2d:                                          7 Monate

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Tat 2e:                                          7 Monate

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Tat 2f:                                          7 Monate

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Zur Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und hierbei insbesondere die Anzahl der Taten sowie den engen Zeitraum, den sie umfassten berücksichtigt, aber auch nochmals den Umstand, dass die Hemmschwelle zur Tatbegehung bei zunehmender Dauer des Tatzeitraums sinkt. Zudem hat die Kammer zugunsten des Angeklagten auch bedacht, dass auf ihn erstmals durch eine Freiheitsstrafe eingewirkt wird. Im Ergebnis dieser Abwägung hat die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 4 Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

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5 Jahren und 3 Monaten

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als tat- und schuldangemessen erkannt.

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VI.

110

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.