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Landgericht Münster·7a StL 7/06·23.11.2006

Berufsgerichtliche Sanktion gegen Steuerberater wegen Steuerstraftaten: Verweis und Geldbuße

Öffentliches RechtBerufsrechtSteuerberaterrecht (StBerG)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der Steuerberater wurde wegen Mitwirkung an Steuerhinterziehung und Beihilfe zu Steuerhinterziehung berufsgerichtlich für schuldig befunden. Das Gericht sah eine schuldhafte Verletzung beruflicher Pflichten als erwiesen und erteilte einen Verweis sowie eine Geldbuße von 15.000 €. Strafrechtliche Verurteilung und Rückzahlungen wurden berücksichtigt, ein Absehen nach §92 StBerG war jedoch nicht möglich.

Ausgang: Berufsgerichtliche Maßnahme: Verweis und Geldbuße von 15.000 € gegen den Steuerberater wegen Verletzung beruflicher Pflichten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verwirklichung strafbarer Handlungen durch einen Berufsangehörigen kann eine schuldhafte Verletzung beruflicher Pflichten darstellen, wenn sie der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung und dem Ansehen des Berufs zuwiderläuft.

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Bei schuldhafter Verletzung beruflicher Pflichten ist nach §89 Abs.1 StBerG eine berufsgerichtliche Maßnahme zu verhängen; Art und Höhe der Maßnahme sind unter Abwägung mildernder und erschwerender Umstände zu bestimmen.

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Eine bereits erfolgte strafrechtliche Verurteilung schließt eine berufsgerichtliche Sanktion nicht aus; ein Absehen von berufsgerichtlichen Maßnahmen nach §92 StBerG kommt nicht in Betracht, wenn der Berufsangehörige im Kernbereich seiner Pflichten versagt hat.

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Milderungsgründe wie Geständnis, Vorbelastungsfreiheit, Nachzahlungen und Tilgung von Geldstrafen sind bei der Bemessung von Verweis und Geldbuße zu berücksichtigen; dem stehen die Schwere der Pflichtverletzung und etwaiges kollusives Zusammenwirken entgegen.

Relevante Normen
§ 57 Abs. 1 StBerG§ 57 Abs. 2 StBerG§ 89 StBerG§ 90 StBerG§ 267 Abs. 4 StPO§ 153 StBerG

Tenor

Der Berufsangehörige ist der Verletzung von Berufspflichten schuldig.

Ihm wird ein Verweis erteilt.

Er wird zu einer Geldbuße von 15.000,00 Euro verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Berufsangehörige.

Angewendete Vorschriften: §§ 57 Abs. 1, Abs. 2, 89, 90 StBerG.

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO i.V.m. § 153 StBerG)

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I.

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Der jetzt 65jährige, nicht vorbelastete Angeschuldigte, der zusammen mit einem Bruder im Elternhaus aufgewachsen ist, absolvierte nach dem Abitur und Ableistung des Wehrdienstes ein betriebswirtschaftliches Studium, das er als Dipl.-Kaufmann abschloss. Am 10.03.1971 wurde er als Steuerberater bestellt und war in den folgenden Jahrzehnten selbstständig tätig. Zwischenzeitlich, und zwar 1987 qualifizierte er sich zudem als vereidigter Buchprüfer. 2002 gründete der Angeschuldigte die I2 Steuerberatungs-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist. Die Gesellschaft, in der neben dem Angeschuldigten vier Angestellte tätig sind, hat einen jährlichen Umsatz von etwa 280.000,00 €.

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Der Berufsangehörige, dem drei Immobilien gehören, verfügt über ein monatliches Einkommen von insgesamt ca. 8.000,00 € netto. Er ist verheiratet und Vater von zwei erwachsenen Kindern. Unterhaltspflichten hat er nicht mehr.

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II.

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1.

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Der Angeschuldigte war in den 90er Jahren des letzten Jahrtausends und zu Beginn dieses Jahrtausends der steuerliche Berater der im Jahre 2002 insolvent gewordenen Molkereifirma X. & Sohn GmbH & Co. KG in X3 sowie deren Geschäftsführers S. X.. Die Firma X. war seit langem Lieferant der Firma T2 KG in I3/Westfalen, deren Einkaufsdirektor zur vorgenannten Zeit der später rechtskräftig wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung verurteilte E. N war. Anfang 1999 verlangte N als Gegenleistung für die von ihm unterstützte Ausweitung und Festigung der Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma T2 und der Firma X. vom Geschäftsführer X. die Zahlung eines monatlichen Geldbetrages, der auf unbestimmte Zeit an ihn fließen sollte. Um die Geldabflüsse aus der Molkerei plausibel erscheinen zu lassen, erstellte die auf den Namen der Ehefrau des N im April 1999 gegründete Einzelfirma "P." für fingierte Beratungsleistungen gegenüber der Molkerei monatliche Rechnungen über je 17.500,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer aus, die sie dem Angeschuldigten zukommen ließ. Dieser wiederum stellte in Kenntnis sämtlicher Umstände den zuvor genannten Betrag in seine monatlichen Rechnungen an seinen Mandanten X. ein mit der Folge, dass sich diese von zuvor für die Leistungen des Angeschuldigten berechtigterweise geltend gemachten 5.000,00 DM zuzüglich 800,00 DM Umsatzsteuer pro Monat auf 22.500,00 DM zuzüglich 3.600,00 DM Umsatzsteuer monatlich erhöhten. Auf diese Weise zahlte X. in der Zeit von April 1999 bis September 2001 insgesamt 783.000,00 DM an den Angeschuldigten, der aufgrund der Scheinrechnungen der Firma "P." 609.000,00 DM an die von N vorgeschobene Ehefrau weiterleitete.

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Den monatlichen Umsatzsteueranteil von 2.800,00 DM auf den Bestechungsgeldanteil von 17.500,00 DM machte der Angeschuldigte in seinen Umsatzsteuererklärungen für 1999, 2000 und 2001 bewusst unzulässigerweise als Vorsteuer geltend. Dementsprechend zog er in seiner am 05.05.2000 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1999 einen Betrag von 25.200,00 DM, in seiner am 15.03.2001 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 einen Betrag von 33.600,00 DM und in seiner am 03.05.2002 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001 einen Betrag von 25.586,00 DM als Vorsteuer von seiner Steuerschuld ab.

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2.

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Der Angeschuldigte erstellte in seiner Eigenschaft als Steuerberater der Firma X. & Sohn GmbH & Co. KG sowie des Geschäftsführers S. X. für seine Mandanten im Jahre 2000 die Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuererklärungen für das Jahr 1999 und im Jahre 2001 die Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2000. Dabei machte er zum einen im Hinblick auf die auf die vorstehend genannten Rechnungen der Firma "P." gezahlten Beträge für 1999 Vorsteuern in Höhe von 25.200,00 DM sowie Betriebsausgaben in Höhe von 157.500,00 DM und für 2000 Vorsteuern in Höhe von 33.600,00 DM sowie Betriebsausgaben in Höhe von 210.000,00 DM bewusst zu Unrecht geltend. Darüber hinaus machte er aus von X. bezahlten Rechnungen der Firma I und X GmbH F. 1999 einen Betrag von 5.139,36 DM als Vorsteuern und einen Betrag von 32.121,00 DM als Betriebsausgaben sowie 2000 einen Betrag von 21.777,60 DM als Vorsteuern und einen Betrag von 77.018,43 DM als Betriebsausgaben geltend. Schließlich machte er aus von X. bezahlten Rechnungen der Firma M GmbH & Co. KG 2000 einen Betrag von 11.073,37 DM als Vorsteuern und einen Betrag von 22.039,95 DM als Betriebsausgaben geltend. Dabei rechnete der Angeschuldigte, der jedenfalls in groben Zügen wusste, dass X. die Zahlungen an die Firma I und X GmbH F. und Firma M GmbH & Co. KG für die Erstellung des Privathauses des N geleistet hatte, zumindest damit, dass die von ihm erstellten Steuererklärungen in Höhe der vorgenannten Beträge unrichtig waren.

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Tatsächlich wurden aufgrund dieser von X. am 30.04.2000 und 03.09.2001 beim Finanzamt O/X1. eingereichten Steuererklärungen für 1999 Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuern in Höhe von insgesamt 152.944,00 € und für 2000 Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuern in Höhe von 129.788,00 € zu gering festgesetzt.

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Im Hinblick auf die vorgenannten Sachverhalte wurde der Angeschuldigte durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts C vom 28.10.2005 – 39 Cs 6 Js 30/05 – wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen und Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen bei Einzelgeldstrafen von je 90 Tagessätzen für die Steuerhinterziehungen sowie 120 Tagessätzen und 100 Tagessätzen für die beiden Beihilfehandlungen zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 220,00 € verurteilt.

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Der Angeschuldigte, der seinen Angaben gemäß die Straftaten nicht aufgrund wirtschaftlichen Drucks, sondern aus freien Stücken heraus beging, hat die Geldstrafe inzwischen gezahlt. Ferner hat er die von ihm hinterzogenen Steuern nachträglich entrichtet. Zudem ist er im Hinblick auf die Steuerhinterziehungen durch die Firma X. & Sohn GmbH & Co. KG vom Finanzamt per Haftungsbescheid in Höhe von 43.145,00 € in Anspruch genommen worden.

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III.

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Diese Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeschuldigten sowie dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt.

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IV.

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Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeschuldigte der Verletzung von Berufspflichten schuldig gemacht. Durch die Verwirklichung der von ihm begangenen Steuerstraftaten hat er seiner Pflicht, seinen Beruf gewissenhaft und in einer mit dem Ansehen des Berufs vereinbaren Weise auszuüben, vorsätzlich zuwidergehandelt.

19

V.

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Weil der Berufsangehörige seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, war gegen ihn eine berufsgerichtliche Maßnahme zu verhängen (§ 89 Abs. 1 StBerG).

21

Bei der Auswahl nach Art und Höhe hat die Kammer dem Angeschuldigten zugute gehalten, dass er nicht vorbelastet ist, den Sachverhalt eingeräumt hat und letztlich nicht eigennützig handelte. Ferner ist mildernd berücksichtigt worden, dass der Angeschuldigte zwischenzeitlich sowohl die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts C als auch seine eigenen Steuerschulden sowie die Steuerschulden der Firma X. & Sohn GmbH & Co. KG teilweise beglichen hat.

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Demgegenüber wirkte sich die Höhe der von ihm als Täter bzw. Gehilfe verkürzten Steuern sowie der Umstand, dass er zum Teil in kollusivem Zusammenwirken mit X. und N fünf Straftaten verwirklichte, zu seinen Lasten aus.

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Nach Abwägung aller Umstände erschien der Kammer zur Einwirkung auf den Angeschuldigten und zur Erreichung der weiteren Zwecke der Berufsaufsicht ein Verweis und eine Geldbuße von 15.000,00 € erforderlich, aber auch ausreichend.

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Von einer berufsgerichtlichen Ahndung konnte vorliegend nicht gemäß § 92 StBerG abgesehen werden. Zwar ist der Angeschuldigte wegen desselben Sachverhalts bereits strafrechtlich verurteilt worden, angesichts dessen aber, dass der Berufsangehörige im Kernbereich seiner Pflichten versagt hat, war eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich, um ihn zur Pflichterfüllung anzuhalten und das Ansehen des Berufs zu wahren.

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VI.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 148 StBerG.