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Landgericht Münster·7 KLs 540 Js 748/07 (22/08)·11.09.2008

Untreue des Bundesschatzmeisters: 80 unberechtigte Entnahmen zu Lasten der Partei

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Münster verurteilte den Bundesschatzmeister einer Partei wegen Untreue in 80 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten. Er hatte aufgrund Kontovollmacht und Vermögensbetreuungspflicht über Online-Banking fortlaufend Gelder der Partei unberechtigt auf eigene bzw. GmbH-Konten transferiert (insgesamt 741.250 €), um sein defizitäres Unternehmen zu finanzieren. Das Gericht nahm u.a. gewerbsmäßiges Handeln an und legte den Strafrahmen des besonders schweren Falls zugrunde. Hinsichtlich von 72.500 € stellte es fest, dass Ansprüche Verletzter dem Wertersatzverfall entgegenstehen (§ 111i Abs. 2 StPO).

Ausgang: Verurteilung wegen Untreue in 80 Fällen zu 2 Jahren 8 Monaten; Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO (72.500 €) zugunsten Verletzter.

Abstrakte Rechtssätze

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Wer aufgrund seiner Funktion als Schatzmeister Kontovollmacht über Parteikonten hat, trifft eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Partei im Sinne des § 266 StGB.

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Eine Untreue liegt vor, wenn der Vermögensbetreuungspflichtige eigenmächtig und ohne Kenntnis des Treugebers Vermögenswerte zu eigenen Zwecken bzw. zugunsten eines Dritten abzieht und dabei einen Vermögensnachteil verursacht.

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Gewerbsmäßiges Handeln ist gegeben, wenn der Täter die Pflichtverletzungen von vornherein als fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zur Finanzierung eigener Zwecke einsetzt.

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Bei Untreue kann für die Strafzumessung der Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB über § 266 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt werden; gewerbsmäßiges Handeln indiziert dabei das Vorliegen eines besonders schweren Falls.

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Ansprüche Verletzter können der Anordnung des Wertersatzverfalls entgegenstehen; dies ist nach § 111i Abs. 2 StPO festzustellen, wobei wegen des Rückwirkungsverbots nur Taten ab dem 01.01.2007 einzubeziehen sind.

Relevante Normen
§ 266 Abs. 1 StGB§ 266 Abs. 2 StGB§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB§ 53 StGB§ 111 i Abs. 2 StPO§ 267 Abs. 4 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Untreue in 80 Fällen kostenpflichtig zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.

Es wird festgestellt, dass hinsichtlich eines Betrages von 72.500,00 Euro die Ansprüche Verletzter der Anordnung des Verfalls von Wertersatz entgegenstehen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 1, 53 StGB, §111 i Abs. 2 StPO

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

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I.

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Der heute 57 Jahre alte Angeklagte wurde in M geboren und wuchs dort auch auf. Nach Abschluss der Schulzeit absolvierte er eine Lehre zum Groß- und Einzelhandelskaufmann, die er erfolgreich abschloss. 1972 heiratete der Angeklagte. Kinder hat er nicht. 1972/1973 bauten der Angeklagte und seine Ehefrau in M ein Einfamilienhaus. Der Angeklagte ist als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen. 1974 trat der Angeklagte in die X Partei (X PARTEI) ein, 1979 wurde er Landesschatzmeister der X PARTEI in Nordrhein-Westfalen. 1989 bis 1991 bildete sich der Angeklagte in Abendkursen erfolgreich zum Bilanzbuchhalter fort. 1996 wurde der Angeklagte Bundesschatzmeister und Finanzvorstand der X PARTEI. 2002 kaufte der Angeklagte, der zuvor als mit der Buchhaltung betrauter leitender Angestellter eines Baustoffgroßhandels tätig gewesen war, die Firma X GmbH, die ein Küchenstudio betrieb. Mit dieser GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte ist, war der Angeklagte nunmehr selbstständig tätig. Zwei Jahre nach der Übernahme der GmbH eröffnete der Angeklagte zudem eine Geschenkboutique, die er Ende 2006 von ehemals 100 qm Verkaufsfläche auf nunmehr 500 bis 600 qm Verkaufsfläche stark vergrößerte.

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Der nicht vorbestrafte Angeklagte wurde in der vorliegenden Sache am 07.02.2008 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts N vom 31.01.2008, Az. ######, vom 08.02.2008 bis zum 12.09.2008 in Untersuchungshaft.

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Über das Vermögen der Firma X GmbH, die schon seit Jahren Verluste schrieb, wurde kurz nach der Inhaftierung des Angeklagten auf dessen Antrag das Insolvenzverfahren eröffnet, das derzeit noch nicht beendet ist.

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In Vollziehung des dinglichen Arrestes des Amtsgerichts N vom 31.01.2008, Az. ######, wurden durch die Staatsanwaltschaft N praktisch sämtliche Vermögenswerte des Angeklagten gepfändet, einschließlich der Lebensversicherungen, die der Alterssicherung des Angeklagten dienen sollten. Das Hausgrundstück des Angeklagten wurde mit einer Sicherungshypothek belastet. Da sich der Angeklagte auch persönlich für Verbindlichkeiten der Firma X GmbH verpflichtet hat, betreiben nach deren Insolvenz zudem die finanzierenden Banken die Zwangsvollstreckung in das Privathaus des Angeklagten. Es ist damit zu rechnen, dass nach Beendigung aller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dem Angeklagten keinerlei Vermögen verbleiben wird. Als Alterssicherung steht nur eine geringe gesetzliche Rente zur Verfügung.

8

II.

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Bei der Volksbank M1 unterhält die X PARTEI Konten mit den Kontonummern ######## und ########. Für diese Konten hatte der Angeklagte aufgrund seiner Stellung als Bundesschatzmeister der Partei Kontovollmacht. Gemäß Nr. 6 der Finanzordnung der X PARTEI sind die Schatzmeister gegenüber der Partei für die Beschaffung und Verwaltung der Gelder verantwortlich, die zur Erfüllung der politischen und organisatorischen Aufgaben der Partei benötigt werden. Sie können im Rahmen der Satzung, der Beitragsordnung und der Finanzordnung alle für die Durchführung ihrer Aufgaben geeigneten Maßnahmen treffen. Die ihm danach zufallenden Aufgaben erledigte der Angeklagte allein. Er allein veranlasste im Wege des Online-Bankings von M aus auch sämtliche Abflüsse von den vorgenannten Konten der X PARTEI.

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Die X PARTEI befand sich seit Jahren in einer beengten finanziellen Lage. Das Finanzierungsmodell der Partei sah so aus, dass sie sich zur Finanzierung von Wahlkämpfen zunächst in erheblichem Umfang Darlehen von Mitgliedern und Sympathisanten beschaffte. Wurden bei den Wahlen die erforderlichen Stimmenanteile erreicht, flossen der X PARTEI namhafte Beträge aus der staatlichen Parteienfinanzierung zu. Mit diesen Geldzuflüssen wurden wiederum die zuvor als Darlehen gewährten Beträge zurückgeführt. Waren neue Wahlkämpfe zu führen, wurden wiederum Darlehen in Anspruch genommen, so dass sich quasi ein Kreislauf ergab. Als Bundesschatzmeister der X PARTEI trieb der Angeklagte die nach dem Finanzierungsmodell erforderlichen Darlehensgeber auf. Die zu Grunde liegenden Vereinbarungen wurden nur teilweise schriftlich fixiert, weil die Hingabe und Rückgewähr der Darlehen in weiten Teilen Vertrauenssache war und unter der Ägide des Angeklagten auch jahrelang im Wesentlichen reibungslos funktionierte.

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In dem Zeitraum bis 2002 stellte auch der Angeklagte der X PARTEI nicht unerhebliche Beträge, die er sich zum Teil selbst bei Banken leihen musste, als Darlehen zur Verfügung. In der Buchführung der X PARTEI war deshalb ein Konto "Darlehen H" angelegt. Aus ihm ergibt sich, dass der Angeklagte der X PARTEI zeitweise Beträge von mehr als 500.000,00 DM zur Verfügung gestellt hat. Diese wurden jedoch nach und nach zurückgeführt, so dass zum Ende des Jahres 2002 das Darlehenskonto des Angeklagten bei der X PARTEI ausgeglichen war. 2003 gewährte der Angeklagte der X PARTEI für einen kurzen Zeitraum ein Darlehen in Höhe von 2.500,00 €. Der Betrag wurde ausweislich der Buchführung im selben Jahr an den Angeklagten zurückgeführt, so dass auch zum Ende des Jahres 2003 das Darlehenskonto auf Null gestellt war.

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Mit Beginn des Jahres 2004 wurde das Darlehenskonto des Angeklagten bei der X PARTEI wieder aufgebaut, jetzt aber zu Lasten des Angeklagten. In der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, entnahm der Angeklagte den Konten der X PARTEI bei der Volksbank M1 nun fortlaufend unberechtigt und eigenmächtig Beträge zwischen 2.000,00 € und 25.000,00 €, indem er diese – zum Teil über mehrere Konten hinweg – auf Konten seiner GmbH transferierte. Dies geschah vornehmlich dann, wenn die Firma X GmbH hohe Einkaufsrechnungen zu bezahlen hatte. Das Küchenstudio lief schlecht und fuhr Verluste ein. Die Geschäftskonten der GmbH wurden fortlaufend am Limit geführt, so dass der Angeklagte auch sofort Insolvenzantrag stellen musste, als nach seiner Verhaftung die Kapitalzuflüsse von den Konten der X PARTEI ausblieben.

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In der Anfangsphase buchte der Angeklagte seine eigenmächtigen Entnahmen bei der X PARTEI als Darlehen zu seinen Lasten. Dies beruht zur Überzeugung der Kammer darauf, dass der Angeklagte anfänglich noch glaubte, seine Firma retten, wieder in die Gewinnzone führen und sodann die Darlehen an die X PARTEI zurückzahlen zu können. Dies gelang dem Angeklagten jedoch nicht. Zum Ende des Jahres 2004 wies das Darlehenskonto bei der X PARTEI einen Bestand von 63.250,00 € zu Lasten des Angeklagten aus, im Mai 2005 waren die Verbindlichkeiten des Angeklagten gegenüber der X PARTEI bereits auf 267.750,00 € angewachsen. Der Angeklagte erkannte, dass ihm die Dinge finanziell über den Kopf wuchsen und er nicht in der Lage sein würde, die unberechtigten Entnahmen bei der X PARTEI an diese zurückzuführen. Der von dem Angeklagten selbst auf dem Buchführungskonto der X PARTEI angegebene Verwendungszweck wurde seitdem zunehmend nichtssagender und beispielsweise mit "Darlehen durchlaufend" oder nur "Darlehen" angegeben. Anfang des Jahres 2006 stellte der Angeklagte dann jegliche Buchung auf dem Darlehenskonto bei der X PARTEI ein.

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Insgesamt verfügte der Angeklagte unrechtmäßig in 80 Transaktionen über Gelder in Höhe von insgesamt 741.250,00 €. Dabei ging der Angeklagte in der Regel so vor, dass er Geld von den Konten der X PARTEI bei der Volksbank M1 auf sein privates Konto mit der Nummer ######### bei der Volksbank M1 transferierte. Von dort überwies er das Geld – teilweise in veränderten Tranchen – weiter auf andere private Konten oder auf Konten der Firma X GmbH. Nicht selten verfuhr der Angeklagte so, dass Gelder, die er von seinem Konto bei der Volksbank M1 auf andere Konten transferiert hatte, in bar abhob und sogleich auf ein anderes Konto der X GmbH wieder einzahlte.

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Im Einzelnen überwies der Angeklagte zu folgenden Tatzeiten folgende Beträge von den Konten der X PARTEI auf eigene private Konten oder Konten der X GmbH:

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Fall Nr.TatzeitpunktBetrag
115.01.20042.000,00 €
216.01.20045.000,00 €
327.01.200420.000,00 €
406.04.20042.500,00 €
511.05.20042.000,00 €
617.05.20042.500,00 €
728.05.20042.750,00 €
802.11.20045.000,00 €
905.01.200510.000,00 €
1007.01.20055.000,00 €
1114.01.20055.000,00 €
1205.04.20055.000,00 €
1317.05.200510.000,00 €
1420.05.20058.000,00 €
1501.06.200510.000,00 €
1621.06.20051.250,00 €
1704.07.200515.000,00 €
1807.07.20052.750,00 €
1915.08.200515.000,00 €
2016.08.20056.000,00 €
2124.08.20058.000,00 €
2203.01.20062.500,00 €
2306.04.20065.000,00 €
2415.05.20063.500,00 €
2502.06.20066.000,00 €
2617.01.200710.000,00 €
2720.10.20045.000,00 €
2809.12.20045.000,00 €
2918.05.200515.000,00 €
3008.06.200512.000,00 €
3129.08.200515.000,00 €
3223.11.200525.000,00 €
3318.01.20055.000,00 €
3428.01.20056.000,00 €
3509.02.20054.000,00 €
3614.02.200515.000,00 €
3728.02.200515.000,00 €
3809.03.200522.000,00 €
3918.03.200518.000,00 €
4030.03.200510.000,00 €
4111.04.200510.000,00 €
4210.05.20055.000,00 €
4330.05.200522.500,00 €
4428.06.200523.750,00 €
4517.08.200512.000,00 €
4622.02.200622.000,00 €
4723.02.200620.000,00 €
4809.03.200615.000,00 €
4917.03.200625.000,00 €
5017.05.200620.000,00 €
5131.05.200610.000,00 €
5216.08.200610.000,00 €
5304.08.20053.250,00 €
5408.08.20055.000,00 €
5501.02.20075.000,00 €
5608.02.200710.000,00 €
5712.03.20072.000,00 €
5815.03.20072.500,00 €
5920.03.20075.000,00 €
6011.05.20075.000,00 €
6104.06.20075.000,00 €
6221.02.200517.500,00 €
6321.08.200610.000,00 €
6423.01.20042.500,00 €
6523.04.20044.000,00 €
6618.07.20053.000,00 €
6731.08.200512.000,00 €
6813.09.20055.000,00 €
6929.12.20055.000,00 €
7012.04.20062.000,00 €
7106.06.20067.500,00 €
7231.07.20065.000,00 €
7306.09.200615.000,00 €
7427.11.200625.000,00 €
7511.01.200710.000,00 €
7605.03.200710.000,00 €
7715.11.200410.000,00 €
7816.11.20045.000,00 €
7911.01.20078.000,00 €
8015.10.20045.000,00 €
Summe741.250,00 €
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Die unberechtigten Entnahmen des Angeklagten blieben bei der X PARTEI unbemerkt. Dafür gab es mehrere Gründe: Aufgrund seines erheblichen und viele Jahre beanstandungsfreien Einsatzes für die Partei genoss der Angeklagte innerhalb der X PARTEI praktisch grenzenloses Vertrauen. Das Konto der X PARTEI bei der Volksbank M1 führte er allein. Eine Kontrolle fand faktisch nicht statt. Zwar sprach der Bundesparteivorsitzende der X PARTEI, W, den Angeklagten Ende des Jahres 2005 darauf an, dass die Darlehensgewährung im Verhältnis H1 – X PARTEI transparenter werden müsse. Hierbei ging er aber davon aus, dass allenfalls die X PARTEI dem Angeklagten noch Geld schulde, nicht umgekehrt. Herr W teilte dem Angeklagten mit, es müssten – ebenso wie bei anderen Darlehensgebern – auch im Verhältnis H1 – X PARTEI schriftliche Verträge geschlossen werden. Aufgeschreckt durch die gestiegene Aufmerksamkeit des Herrn W nahm der Angeklagte daraufhin am 30.12.2005 eine Buchungsmanipulation an seinem Darlehenskonto bei der X PARTEI vor, indem er den Bestand am Jahresanfang um 257.500,00 € zu seinen Gunsten änderte. Dies führte dazu, dass das Konto am Jahresende ausgeglichen erschien. Sodann teilte der Angeklagte Herrn W in einem zweiten Gespräch mit, die Darlehensangelegenheiten seien geregelt und das Konto ausgeglichen. Eine weitergehende Nachprüfung fand seitens der X PARTEI nicht statt.

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Ein wirksames Kontrollsystem wurde seitens der X PARTEI auch dann nicht eingeführt, als dazu spätestens konkreter Anlass bestanden hätte: Innerhalb der Partei war etwa seit dem Jahr 2003 bekannt, dass das Küchenstudio des Angeklagten schlecht lief und Verluste schrieb. Herr W hatte zudem spätestens im Jahr 2006 den Eindruck, dass dem Angeklagten seine diversen Tätigkeiten insgesamt über den Kopf wuchsen. Dieser Eindruck war zutreffend. Der Angeklagte war vollständig überlastet. Bei der Durchsuchung des Wohnhauses des Angeklagten fanden die Ermittlungsbehörden chaotische Zustände vor. Im Arbeitszimmer des Angeklagten lagen in allen Ecken und Winkeln des Raumes, besonders auf großen Flächen des Fußbodens, unsortiert etliche ca. 50 cm hohe Stapel von losen Blättern. Hierbei handelte es sich überwiegend um Schriftstücke im Zusammenhang mit der X PARTEI, aber auch um private Dokumente und Unterlagen. Zudem war eine große Anzahl ungeöffneter Post vorhanden, bei der es sich vornehmlich um Mahnungen und Beschwerdeschreiben handelte, die kreuz und quer unter alten Zeitungen, Buchhaltungsunterlagen und Büchern lagen. Buchhaltungsunterlagen verschiedener Jahre waren untereinander gemischt. Darlehensverträge und Spendenbescheinigungen waren mit alten Zeitungen und sonstigen Ablagen vermengt. Schließlich hatte der Angeklagte Herrn W spätestens im Sommer 2007 konkret mitgeteilt, er habe mit dem Küchenstudio einen ungedeckten Finanzbedarf von ca. 150.000,00 Euro. Bessere sich die Situation nicht, werde er spätestens im nächsten Jahr Insolvenz anmelden müssen, obwohl die Geschenkboutique sehr gute Zahlen schreibe und damit Verluste des Küchenstudios teilweise ausgeglichen werden könnten.

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Auch in Kenntnis dieser Umstände wurde seitens der X PARTEI kein wirksames Kontrollsystem installiert. Zwar sollte dem Angeklagten zu seiner Unterstützung der Landesschatzmeister der X PARTEI in Nordrhein-Westfalen, I, zur Seite gestellt werden. Dieses Bestreben wurde vom Angeklagten jedoch zielgerichtet unterlaufen, indem er einerseits Herrn I nicht anforderte und andererseits Herrn W unzutreffend mitteilte, Herr I sei aufgrund der Krankheit und des späteren Todes seiner Ehefrau an der Erbringung von Unterstützungsleistungen verhindert. Eine Nachprüfung oder Ersatzbestellung für den angeblich verhinderten Herrn I erfolgten seitens der X PARTEI nicht.

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III.

21

Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten und dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben.

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Die Kammer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insbesondere keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte eigenmächtig und ohne Kenntnis der X PARTEI die von den Konten der X PARTEI transferierten Gelder in sein Küchenstudio eingeschleust und dort verbraucht hat. Die Kammer hat anhand typischer Fälle den Weg des Geldes nachvollzogen und festgestellt, dass Entnahmen vom Konto der X PARTEI regelmäßig dann erfolgten, wenn die Firma X GmbH größere Einkaufsrechnungen zu begleichen hatte und/oder ihre Konten bereits am Limit geführt wurden und weitere Überziehungen nicht hergaben.

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IV.

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Der Angeklagte hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht. Als Schatzmeister der X PARTEI hatte der Angeklagte – wie er wusste – eine Vermögensbetreuungspflicht zu deren Gunsten. Diese hat er in Kenntnis aller relevanten Tatumstände verletzt, indem er sich selbst unrechtmäßig "Darlehen" gewährte und dabei zumindest billigend in Kauf nahm, dass er diese nicht würde zurückführen können. Der Angeklagte handelte gewerbsmäßig, weil er von vornherein beabsichtigte, sich für einen längeren Zeitraum eine nicht unerhebliche zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen, um die Firma X GmbH fortführen zu können.

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V.

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Bei der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zu Grunde gelegt, der über § 266 Abs. 2 StGB entsprechend gilt. Aufgrund des gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten ist das Vorliegen besonders schwerer Fälle indiziert. Die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil der Angeklagte über einen langen Zeitraum hinweg eine Vielzahl von Taten begangen und einen hohen Gesamtschaden verursacht hat.

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Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten zunächst berücksichtigt, dass dieser bislang nicht vorbestraft ist. Sie hat ferner zu Gunsten des Angeklagten gesehen, dass er etwas mehr als sieben Monate in Untersuchungshaft gesessen hat, was für einen nicht vorbestraften Geschäftsmann im Alter des Angeklagten, der plötzlich aus seinen gewohnten Lebensumständen herausgerissen wird, einschneidend ist. Strafmildernd hat die Kammer darüber hinaus berücksichtigt, dass die Folgen der Tat für den Angeklagten massiv sind: Der Angeklagte hat zwischenzeitlich seine Ämter und sein Ansehen in der X PARTEI verloren. Sein Ruf ist zerstört. Die Firma des Angeklagten befindet sich im Insolvenzverfahren, ohne dass festgestellt werden könnte, dass der Angeklagte für sich persönlich irgendwelche Vorteile aus den Untreuetaten gezogen hat. Infolge der Insolvenz und der seitens der Staatsanwaltschaft ausgebrachten Pfändungen hat der Angeklagte in fortgeschrittenem Lebensalter praktisch sämtliche Vermögenswerte verloren. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer weiterhin gewertet, dass ihm die Taten leicht gemacht wurden. Eine effektive Kontrolle seiner Tätigkeit als Bundesschatzmeister hat nicht stattgefunden, obwohl zumindest der Bundesvorsitzende der X PARTEI wusste, dass das Küchenstudio des Angeklagten ernsthaft insolvenzgefährdet war. Positiv hatte ferner zu wirken, dass der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer jedenfalls in der Anfangsphase Rückzahlungswillen hatte. Dieser dokumentiert sich darin, dass der Angeklagte selbst jedenfalls anfänglich seine Untreuehandlungen durch entsprechende Buchungssätze als "Darlehen" deklarierte. Eine besonders raffinierte Vorgehensweise vermag die Kammer dem Angeklagten daher nicht zu attestieren. Im Gegenteil hätte die X PARTEI die unberechtigten Entnahmen anhand der Buchführung unschwer erkennen können. Auch die Buchhaltungsmanipulation im Jahr 2005 war leicht erkennbar. Hierzu musste lediglich der Anfangsbestand des Jahres 2005 mit dem Endbestand des Jahres 2004 verglichen werden. Für den Angeklagten spricht schließlich maßgeblich, dass er sich umfassend geständig eingelassen hat. Infolgedessen konnte die Hauptverhandlung an nur einem Tag durchgeführt werden, während ansonsten voraussichtlich eine Vielzahl von Verhandlungstagen erforderlich gewesen wäre.

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Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer die Vielzahl der Taten, den langen Tatzeitraum und den hohen angerichteten Schaden berücksichtigt.

29

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen gehalten und auf sie erkannt:

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Für jede Tat mit einer Schadenshöhe voneine Einzelstrafe von
bis zu 5.000,00 €jeweils sechs Monaten
5.000,01 € bis 10.000,00 €jeweils sieben Monaten
10.000,01 € bis 15.000,00 €jeweils acht Monaten
15.000,01 € bis 20.000,00 €jeweils neun Monaten
über 20.000,00 €jeweils einem Jahr
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Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien der Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

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zwei Jahren und acht Monaten

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tat- und schuldangemessen, so dass hierauf erkannt wurde.

34

VI.

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Die Ansprüche der geschädigten X PARTEI stehen der Anordnung von Wertersatzverfall entgegen. Die Kammer hatte dies nach § 111 i Abs. 2 StPO festzustellen. Aufgrund des Rückwirkungsverbots waren insoweit nur diejenigen Taten einzubeziehen, die der Angeklagte ab dem 01.01.2007 begangen hat. Aus diesen Taten hat der Angeklagte insgesamt einen Betrag von 72.500,00 € erlangt.

36

VII.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.