Themis
Anmelden
Landgericht Münster·7 KLs-45 Js 832/11-14/14·23.11.2014

Bestechung im geschäftlichen Verkehr: 14 Zahlungen gegen Auftragsvergabe; Bewährung und Wertersatzverfall

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Münster verurteilte einen Werkunternehmer wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 14 Fällen, weil er einem für die Auftragsvergabe zuständigen Mitarbeiter wiederholt „Provisionen“ von 5 % zahlte, um Aufträge zu erhalten. Das Gericht bejahte eine unlautere Bevorzugung auch insoweit, als Mitbewerbern bereits die Chance der Teilnahme am Vergabeverfahren genommen wird. Verjährung trat wegen Unterbrechung durch Durchsuchungsanordnung und späterer Anklageerhebung nicht ein. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 4 Monaten mit Bewährung und ordnete Wertersatzverfall i.H.v. 86.008,46 € an; gegen die GmbH kam Wertersatzverfall mangels Verfahrensbeteiligung als Dritte nicht in Betracht.

Ausgang: Verurteilung zu 1 Jahr 4 Monaten Freiheitsstrafe (Bewährung) und Anordnung von Wertersatzverfall i.H.v. 86.008,46 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb (§ 299 StGB) kann auch vorliegen, wenn die Vorteilsgewährung darauf zielt, die künftige Teilnahme an Vergabeverfahren zu sichern; benachteiligt sind bereits Mitbewerber, denen dadurch die Teilnahmechance genommen wird.

2

Für die Verjährung bei Bestechung im geschäftlichen Verkehr gilt die fünfjährige Frist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; sie wird u.a. durch eine richterliche Durchsuchungsanordnung und durch die Erhebung der öffentlichen Klage unterbrochen (§ 78c StGB).

3

Bei gewerbsmäßiger Begehung der Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist der Strafrahmen des besonders schweren Falls nach § 300 Satz 1 StGB zugrunde zu legen.

4

Wertersatzverfall (§§ 73, 73a StGB) kann in Höhe des durch die Tat Erlangten angeordnet werden, wenn der Täter aus den korruptionsbedingt erlangten Aufträgen Gewinne erzielt hat; der mindestens erlangte Vorteil kann im Einzelfall der Summe der geleisteten Bestechungsgelder entsprechen.

5

Eine Anordnung des Verfalls/ Wertersatzverfalls gegen eine juristische Person als Dritte (§ 73 Abs. 3 StGB) setzt deren Beteiligung am Verfahren nach § 442 Abs. 2 StPO voraus.

Relevante Normen
§ 299 Abs. 2 StGB§ 300 Satz 1 StGB§ 300 Satz 2 Nr. 2 StGB§ 53 StGB§ 56 StGB§ 73 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird kostenpflichtig wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 4 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen den Angeklagten wird der Verfall von Wertersatz in Höhe eines Geldbetrages von 86.008,46 € angeordnet.

Angewendete Vorschriften: §§ 299 Abs. 2, 300 S. 1, S. 2 Nr. 2, 53, 56, 73, 73 a StGB

Rubrum

1

wegen              Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Gründe

3

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

4

I.

5

Der heute XX Jahre alte Angeklagte ist in N1 geboren und aufgewachsen. Er besuchte die Wschule, die auf neun Jahre angelegt war. Mit 14 Jahren war seine Schulausbildung beendet. Dann begann er eine N2lehre, die er erfolgreich abschloss. Bereits mit zwanzig Jahren besuchte er die Meisterschule und war mit 21 Jahren fertiger N2meister. In seinem Ausbildungsberuf arbeitete er dann zunächst eine Zeit lang im Angestelltenverhältnis in H. Am XXXX machte er sich als N3meister selbstständig. In den Folgejahren erweiterte er seine Geschäftsfelder und bot zuletzt die Beratung, Planung und Ausführung sämtlicher Arbeiten „S“ an. Die N3- und H1arbeiten lagerte er im Jahre XXXX in die K GmbH aus. In diesem Unternehmen war er Mitgeschäftsführer. Die Anzahl der Mitarbeiter in beiden Unternehmen zusammen betrug zuletzt ca. XX-XX. Nach Bekanntwerden der hiesigen Bestechungsvorwürfe und dem damit verbundenen Verlust von Aufträgen der öffentlichen Hand stellte er den Geschäftsbetrieb seiner Einzelfirma im Wesentlichen ein. Die bisher von seiner Einzelfirma angebotenen Werk- und Dienstleistungen gehören nunmehr zu dem insoweit erweiterten Geschäftsfeld der K GmbH. Der Angeklagte ist heute auch nicht mehr Mitgeschäftsführer der GmbH. Die Geschäftsführerstellung hat er mit Blick auf die Bestechungsvorwürfe ebenfalls aufgegeben, da insoweit auch für die GmbH der Verlust von Aufträgen der öffentlichen Hand zu besorgen war. Der Angeklagte ist für die GmbH allerdings noch beratend tätig.

6

Die Eltern des Angeklagten sind bereits verstorben. Der Angeklagte ist seit zwei Jahren in A verheiratet und hat zwei T. Er besitzt ausreichendes Vermögen, um den tenorierten Verfallsbetrag in Höhe von rund 86.000 EUR sowie die Bewährungsauflage in Höhe von 50.000 EUR begleichen zu können.

7

Der Angeklagte ist seit 13 Jahren ehrenamtlicher Q der N. Im Jahre XXXX war in N1 selbst L. Derzeit ist er B des aktuellen Q1. Inwieweit sich die hiesige Verurteilung auf sein Engagement im L auswirken wird, lässt sich noch nicht absehen.

8

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

9

II.

10

Der Angeklagte war als Werkunternehmer schon seit dem Jahre 1978 für den N4 tätig, zunächst nur mit seiner Einzelfirma, später dann auch mit der GmbH. Der N4 ist eine F-Gemeinschaft, die in N1 und Umgebung über 5.000 Mitglieder vertritt und berät. Über die I wickelt sie für ihre Mitglieder rund um die Immobilien alles Organisatorische ab, so etwa die Mietkostenabrechnungen, die Wohnungsabnahmen und eben auch alle handwerklichen Dienstleistungen. Sie besitzt insoweit im Immobilienbereich eine erhebliche Vergabemacht in Bezug auf Sanierungs – und Reparaturarbeiten aller Art. Um an Aufträge der I zu gelangen, zahlte der Angeklagte bereits seit Beginn der geschäftlichen Beziehung zu diesem Unternehmen Bestechungsgelder an die jeweils für die Auftragsvergabe zuständigen Sachbearbeiter der I. Hieran ändert sich auch nichts, wenn der zuständige Sachbearbeiter etwa aus Altersgründen oder aufgrund von Kündigung aus dem Unternehmen ausschied und ein neuer Sachbearbeiter seinen Posten übernahm. Zuletzt war der gesondert verfolgte Zeuge M bei der I für die Vergabe der Reparatur- und Sanierungsaufträge zuständig. Er konnte allein darüber entscheiden, welcher Werkunternehmer im konkreten Einzelfall mit der Reparatur bzw. der Sanierung beauftragt wurde. Die Kostenlast entfiel dabei auf die jeweils betroffenen Haus- bzw. Wohnungseigentümer. Die Vergabe lief dergestalt, dass kleinere Aufträge bis 300 EUR ohne Ausschreibung vergeben wurden. Ab dieser Grenze wurde ein Angebotsverfahren durchgeführt. In diesen Fällen erhielt regelmäßig der günstigste Anbieter den Zuschlag. In dem zuletzt von dem gesondert verfolgten M praktizierten Vergabeverfahren war es allerdings so, dass nur derjenige mit Aufträgen berücksichtigt wurde, der bereit war, einen bestimmten Prozentsatz seines Netto-Auftragsvolumens an M als „Provision“ abzuführen. Dies galt sowohl für die Vergabe der Kleinaufträge als auch für die Mitbieter im Angebotsverfahren. Zur Abgabe eines Angebots forderte M nur solche Unternehmer auf, die zur Zahlung der von ihm verlangten Provision bereit waren. Unternehmer, die nicht zur Bestechung bereit waren, wurden von dem M nicht oder nicht mehr berücksichtigt.

11

Dies galt auch für den Angeklagten und die von ihm geführten Firmen. Als der M den Vergabeposten bei der I übernahm, besuchte er auch den Angeklagten in seinem Büro. Er fragte ihn, ob er bereit sei, weiter 5 % der Nettoauftragssumme – nun an ihn - zu zahlen. Der Angeklagte bejahte seine Zahlungsbereitschaft. Mit den Zahlungen wollte er den Wettbewerb um die Aufträge unlauter zu seinen Gunsten beeinflussen. Bereits in der Vergangenheit hatte der Angeklagte 5 % der Nettoauftragssumme an die Vorgänger des M bezahlte.

12

Der M suchte den Angeklagten in den Folgejahren regelmäßig zur Abrechnung der Provisionen auf. Im Regelfall stellte der Angeklagte dem M dann Barschecks aus. Im ersten hier in Rede stehenden Fall kam es zu einer Verrechnung der von M beanspruchten Provision mit Werklohn- und Lieferansprüchen des Angeklagten, welche dieser im Zusammenhang mit einem Bauprojekt des M gegen diesen erworben hatte. Um die Provisionsleistungen buchhalterisch erfassen zu können, ließ sich der Angeklagte von dem gesondert verfolgten M Provisionsrechnungen erstellen. Rechnungsaussteller war eine von dem M vermutlich gerade zu diesem Zweck gegründete Agentur.

13

Im Einzelnen kam es zu folgenden Zahlungen/Verrechnungen:

15

1. 17. Januar 2007:                 9.043,50 EUR

16

2. 25. Januar 2007:                11.228,51 EUR

17

3. 11. Juli 2007:                      5.120,46 EUR

18

4. 26. Oktober 2007:               4.868,66 EUR

19

5. 04. Januar 2008:                 8.072,64 EUR

20

6. 22. Juli 2008:                      5. 854,96 EUR

21

7. 12. Dezember 2008:            6.444,45 EUR

22

8. 21. Januar 2009:                 2.945,78 EUR

23

9. 26. Juni 2009:                     5.677,45 EUR

24

10. 16. Dezember 2009:         10.277,69 EUR

25

11. 03. Februar 2010:               2.332,46 EUR

26

12. 24. Juni 2010:                    9.914,70 EUR

27

13. 16. Dezember 2010:           9.660,13 EUR

28

14. 02. August 2011:              12.192,67 EUR

29

Summe:                                      103.634,06 EUR.

30

III.

31

Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung und auf dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, dessen Inhalt und Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.

32

IV.

33

Der Verurteilung liegt eine Verständigung zugrunde. Das Zustandekommen und der genaue Inhalt der Verständigung ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll und dessen Anlagen. Die Kammer hat dem Angeklagten zugesagt, dass sich die gegen ihn zu verhängende Gesamtfreiheitsstrafe im Falle eines qualifizierten Geständnisses in einem Rahmen von einem Jahr und drei Monaten (Strafuntergrenze) und einem Jahr und neun Monaten (Strafobergrenze) bewegen wird. Die Strafvollstreckung würde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährung wäre mit einer Geldauflage in der Größenordnung von 50.000 EUR verbunden. Ferner wäre in Bezug auf den Gewinn der Verfall anzuordnen. Insoweit müsse der Angeklagte in Bezug auf seine Einzelfirma von einem Betrag in Höhe von mindestens 86.008,46 Euro ausgehen. Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit diesem Verständigungsvorschlag der Kammer einverstanden erklärt. Die Kammer hat sich in ihrem Urteil und dem Bewährungsbeschluss an ihre Zusage gehalten.

34

V.

35

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht.

36

Eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann vorliegen kann, wenn sie sich auf die künftige Teilnahme an Vergabeverfahren bezieht (Meyer-Goßner, 61. Aufl. 2014, § 299 Rn. 15a); und zwar selbst dann, wenn das spätere Vergabeverfahren ordnungsgemäß erfolgt (siehe BGH NStZ 2004, 677/678). Denn benachteiligt werden – wie hier geschehen – in einem solchen Fall (lautere) Mitbewerber, die nicht bereit sind, die „Provisionen“ zu zahlen. Denn ihnen entgeht damit bereits die Chance, an dem Vergabeverfahren teilzunehmen. Das Schutzgut des freien Wettbewerbs wird damit ebenfalls tangiert.

37

Die Taten sind auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt vorliegend fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Unterbrochen wurde die Verjährung hier zunächst mit der Anordnung der Durchsuchung bei dem gesondert verfolgten M durch das Amtsgericht Münster mit Beschluss vom 22. September 2011 (§ 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB) sowie nochmals am 05. Mai 2014 durch die Erhebung der öffentlichen Klage (§ 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB).

38

VI.

39

Bei der Strafzumessung hat die Kammer mit Blick auf die festgestellte Gewerbsmäßigkeit des Handelns den Strafrahmen des § 300 S. 1 StGB zugrundegelegt. Danach wird die Bestechung im geschäftlichen Verkehr im besonders schweren Fall mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Dieser Strafrahmen gilt für jeden der hier festgestellten vierzehn Fälle.

40

Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten gewürdigt, dass er nicht vorbestraft ist, er die Straftaten unumwunden eingeräumt hat und dass das Verfahren durch sein Geständnis abgekürzt wurde. Als treibende Kraft in dem Bestechungssystem ist auch nicht der Angeklagte anzusehen, sondern der gesondert verfolgte M, der auch von anderen Unternehmern Bestechungsgelder verlangt und bekommen hat. Die Aufdeckung der Taten hat für den Angeklagten auch über die hiesige Verurteilung hinaus weitergehende nachteilige wirtschaftliche und persönliche Folgen. Die lukrativen Aufträge der I hat er weitgehend verloren. Zur Vermeidung des Verlustes von weiteren Aufträgen aus dem öffentlichen Bereich musste er sich aus dem wirtschaftlichen Leben zurückziehen. Er ist heute nur noch beratend tätig. Der Fall hat zudem in der Öffentlichkeit für Aufsehen gesorgt. Der insoweit bislang gute Ruf des Angeklagten kann als beschädigt betrachtet werden. Dem Angeklagten droht insoweit der Verlust seiner Ehrenämter im N5, was ihn zusätzlich treffen dürfte. Straferschwerend war demgegenüber zu sehen, dass die Zuwendungen an den M im Einzelfall über 10.000 EUR betrugen. Bei einem solchen Betrag wird zum Teil schon ein Vorteil großen Ausmaßes im Sinne von § 300 S. 2 Nr. 1 StGB angenommen.

41

Nach Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist die Kammer zu folgenden Einzelstrafen gelangt: Für alle Einzeltaten mit einer Bestechungssumme über 10.000 EUR eine Einzelstrafe von jeweils acht Monaten. Für die übrigen Fälle eine Einzelstrafe von jeweils sechs Monaten.

42

Ausgehend von der höchsten Einzelstrafe (acht Monate) als Einsatzstrafe hatte die Kammer sodann eine Gesamtstrafe zu bilden. Hierbei hat die Kammer erneut die oben bereits genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Ausgehend hiervon hat die Kammer auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von

43

1 Jahr 4 Monate

44

erkannt.

45

VII.

46

Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Weitere Straftaten des bislang nicht vorbestraften Angeklagten sind nicht zu erwarten. Die fehlende Vorbestrafung des Angeklagten und sein Geständnis stellen auch besondere Umstände dar, die es rechtfertigen, die vorliegend über ein Jahr hinausgehende Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.

47

VIII.

48

Die Verfallsentscheidung beruht auf §§ 73, 73 a StGB. Durch die Bestechungstaten ist der Angeklagte an Aufträge gelangt, mit denen er Gewinn gemacht hat. Der Gewinn entspricht hier mindestens der Summe der gezahlten Bestechungsgelder. Die Bestechungsgelder wurden gerade aus dem Gewinn gezahlt. In Bezug auf die Einzelfirma des Angeklagten errechnen sich Bestechungsgelder in Höhe von zusammen 86.008,46 Euro. In dieser Höhe war der Verfall des Wertersatzes anzuordnen. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Wertersatzverfall auch in Bezug auf die GmbH und deren Gewinne lagen demgegenüber nicht vor, da die GmbH Dritte im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB ist, was ihre Beteiligung am Verfahren erfordert hätte (§ 442 Abs. 2 StPO). Hieran mangelt es vorliegend.

49

IX.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

51

Unterschriften