BtMG: Verurteilung wegen Kokainhandels in vier Fällen, einmal nicht geringe Menge
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen vier Fällen des Handeltreibens mit Kokain verurteilt, darunter ein Fall in nicht geringer Menge (ca. 50 g Kokain; 19,56 g Kokainhydrochlorid). Drei Kleinstverkäufe sowie ein größerer Verkauf an einen als Scheinkäufer handelnden Zeugen wurden festgestellt; die Einlassung, er habe nur vermittelt, hielt die Kammer für unglaubhaft. Ein Qualifikationstatbestand nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG wurde wegen einer aufgefundenen Schreckschusspistole verneint. Es wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt; eine Milderung nach § 31 BtMG lehnte das Gericht mangels wesentlicher Aufklärungshilfe ab.
Ausgang: Angeklagter wegen Kokainhandels in vier Fällen (einmal nicht geringe Menge) zu Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt vor, wenn der Täter eigennützig auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeiten entfaltet; eine bloß behauptete uneigennützige Vermittlung ist anhand der konkreten Abwicklung zu würdigen.
Ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG ist unter Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände zu verneinen, wenn die nicht geringe Menge deutlich überschritten ist und das Tatbild trotz entlastender Faktoren nicht erheblich vom Regelfall abweicht.
Eine Schreckschusspistole erfüllt für sich genommen nicht die Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, wenn sie weder Schusswaffe im Sinne der Vorschrift noch ein zur Verletzung von Personen geeigneter und bestimmter Gegenstand ist.
Eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 31 BtMG setzt einen wesentlichen Beitrag zur Aufdeckung über den eigenen Tatbeitrag hinaus voraus; pauschale oder nicht substantiierte Hinweise auf mögliche weitere Täter genügen nicht.
Die strafmildernde Berücksichtigung einer durch einen polizeilichen Scheinkäufer veranlassten Tat setzt voraus, dass der Täter nicht lediglich zur Tatbegehung entschlossen war; bleibt eine Tatgeneigtheit bestehen, ist der Milderungswert begrenzt.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain)in vier Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt.
Angewendete Vorschriften: §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 56 StGB.
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde am ##.##.1971 in F in Gambia geboren. In Gambia lernte er seine spätere Ehefrau kennen, eine Deutsche, die sich dort als Touristin aufhielt. Er heiratete sie 199# und ging mit ihr nach Deutschland. Er wohnte zunächst mit ihr in H. Inzwischen ist er von ihr geschieden. Das gemeinsame 1# Jahre alte Kind lebt bei der Mutter.
In Deutschland besuchte der Angeklagte ein halbes Jahr lang einen Deutschkurs. Anschließend arbeitete er bis zum Jahr 200# für ein Leihunternehmen in verschiedenen Firmen. Dann arbeitete er in einer Reinigungsfirma.
Später zog er nach V, weil er dort arbeiten wollte. Seine damalige Freundin wollte dort studieren.
Seit dem ##.##.2004 lebt er mit der Zeugin B zusammen.
Zuletzt lebte der Angeklagte von Arbeitslosengeld und „Hartz IV".
Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Seit dem ##. ## 2005 befindet er sich für das vorliegende Verfahren in Untersuchungshaft.
II.
Der Angeklagte nahm im ## oder ## 200# an einer Trainingsmaßnahme für Lagerlogistik teil. Dabei lernte er den Zeugen C kennen. Diesem Zeugen fiel auf, dass der Angeklagte während der Maßnahme dauernd Anrufe erhielt. Er sprach ihn darauf an. Der Angeklagte sagte ihm, dass er mit Kokain und Marihuana handele, und er bot dem Zeugen an, auch bei ihm solche Drogen zu kaufen.
Der Zeuge C hatte seinerseits mit Betäubungsmitteln gehandelt, hauptsächlich mit Kokain und Marihuana. Anfang des Jahres 200# wurde er inhaftiert. Seit ## 200# arbeitet er mit der Polizei zusammen, weil er Vergünstigungen nach § 31 BtMG für sich in Anspruch nehmen will.
Anfang ## 200# wandte der Zeuge C sich an den Angeklagten, um Drogen von ihm zu beziehen. Dabei handelte der Zeuge C jeweils als Scheinkäufer für die Polizei. In der folgenden Zeit gab es zunächst drei kleinere Geschäfte:
Am ##.##.200# verkaufte der Angeklagte in seiner Wohnung an den Zeugen C 1,04 g Kokain zum Preis von 65,00 € an den Zeugen C.
Am ##.##.200# verkaufte der Angeklagte in seiner Wohnung 0,91 g Kokain für 55,00 € an den Zeugen C.
Am ##.##.200# verkaufte der Angeklagte in seiner Wohnung 0,92 g Kokain für 60,00 € an den Zeugen C.
Diese Geschäfte kamen jeweils dadurch zustande, dass der Zeuge C den Angeklagten anrief und dann zu dessen Wohnung fuhr. Dort besprach er jeweils mit dem Angeklagten das Geschäft und verließ zunächst die Wohnung. Etwa ein bis zwei Stunden später kam er zurück, erhielt die Drogen und zahlte das Geld, das er von der Polizei dafür erhalten hatte.
Mitte ## 200# sprach der Zeuge C den Angeklagten darauf an, ob er ihm 50 oder 100 g Kokain verkaufen könne. Zunächst war davon die Rede, dass der Angeklagte für den Zeugen C 100 g Kokain besorgen sollte. Der Angeklagte teilte dem Zeugen mit, dass er selber 45,00 € pro Gramm zahle. Sie einigten sich darauf, dass der Zeuge C an den Angeklagten 47,50 € pro Gramm zahlen solle. Der Angeklagte rief wenig später bei dem Zeugen C an und teilte ihm mit, dass er ihm zunächst 50 g verkaufen könne. Das Geschäft wurde am ##.##.200# in der Wohnung des Angeklagten abgewickelt. An diesem Tag erhielt der Zeuge C zunächst den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 2.375,00 € von der Polizei. Das Geld wurde zuvor registriert und Polizeibeamte postierten sich in der Nähe der Wohnung des Angeklagten. Um 14.03 Uhr kam eine unbekannte Person mit einem Volvo zu dem Haus, in dem sich die Wohnung des Angeklagten befindet. Sie, betrat das Haus mit einem Rucksack und verließ es gegen 14.16 Uhr. Um 14.15 Uhr betrat der Zeuge W das Haus. Der Zeuge C ging um 14.20 Uhr in das Haus. Als er die Wohnung des Angeklagten betrat, lagen im Wohnzimmer ca. 50 g Kokain lose auf dem Tisch. Der Angeklagte wühlte mit einer Chip-Karte darin herum. Der Zeuge C übergab dem Angeklagten die 2.375,00 € und packte die Drogen selber ein. Der Angeklagte zählte das Geld und legte es auf den Tisch. Er fragte den Zeugen, ob er 1 bis 2 g von den Drogen haben könne, weil er selber bei diesem Geschäft nicht so viel Profit mache. Der Zeuge gestattete ihm deswegen, 2 g von den Drogen zu behalten. Der Angeklagte füllte gut 2 g des Kokains in ein Briefchen ab. Der Zeuge C sah, dass der Angeklagte noch zwei weitere Briefchen besaß, die allem Anschein nach ebenfalls Rauschgift enthielten. Der Angeklagte erklärte ihm, dass die Bubble in diesen Briefchen für zwei weitere Kunden seien, die gleich bei ihm kaufen wollten. Diese Bubble, die später sichergestellt wurden, enthielten insgesamt ca. 2,5 g Marihuana.Dem Zeugen C, der ursprünglich 100 g Kokain kaufen wollte, erklärte der Angeklagte, er könne noch am gleichen Tag weitere 50 g Kokain bei ihm kaufen, er, der Angeklagte, erwarte seinen Lieferanten, der ihm die ersten 50 g auf Kommission gegeben habe, und dann könne er neue Ware besorgen.
Während des Verkaufs an den Zeugen C hielt sich der Zeuge W in einem anderen Raum der Wohnung auf. Die beiden Zeugen trafen nicht aufeinander. Um 14.27 Uhr verließ der Zeuge C das Haus. Anschließend öffneten Polizeibeamte gewaltsam die Wohnungstür und drangen in die Wohnung ein. Der Angeklagte warf einen Teil des registrierten Geldes aus dem Fenster. Die Wohnung wurde durchsucht. Dabei fand die Polizei im Schlafzimmer eine Schreckschusspistole. Der Angeklagte wurde festgenommen. Ebenso wurde der Zeuge W festgenommen, welcher sich während der gesamten Zeit im Schlafzimmer aufgehalten hatte. Das Kokain übergab der Zeuge C sofort nach Verlassen der Wohnung an den Zeugen KOK U. Es wurde später untersucht. Das Gesamtgewicht betrug 48,78 g mit einem Kokainhydrochloridanteil von 19,56 g. Darüber hinaus wurden in der Wohnung die zwei Briefchen mit Marihuana und das Briefchen mit dem Kokain, welches der Angeklagte zuvor gefüllt hatte, sichergestellt. An seinem Körper trug der Angeklagte weitere 0,8 g Marihuana bei sich und in der Kleidung des Zeugen W fanden die Beamten einen Bubble mit 0,7 g Kokain.
Noch am gleichen Tag wurden der Angeklagte und die Zeugen C und W vernommen. Der Angeklagte machte keine näheren Angaben und sagte insbesondere zur Herkunft der Drogen nichts. W gab an, den bei ihm sichergestellten Bubble mit Kokain vom Angeklagten erworben zu haben, bei dem er schon etwa zehnmal solche Mengen von Kokain gekauft habe. C schilderte dem Zeugen U den Geschehensablauf so, wie er hier auch festgestellt wurde.
Mit Ausnahme von 55 Euro, die bei dem Wurf durch das Fenster verloren gegangen waren, fanden die Beamten das registrierte Geld teils in der Wohnung und teils auf der Straße vor dem Fenster.
Die Wohnung des Zeugen W wurde ebenfalls durchsucht. Es wurde nichts Verdächtiges gefunden, was auf Drogenbesitz oder Drogenhandel hindeuten könnte.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden kann, ferner auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme.
Der Angeklagte hat erklärt, er konsumiere ab und zu, etwa zweimal pro Monat etwas. Kokain. Das kaufe er dann bei W. Für diesen habe er auch das Geschäft über 50 g mit C vermittelt. Er habe C nur einen Gefallen erweisen und nichts an der Sache verdienen wollen. Er habe noch nie Drogen verkauft. Die sonstigen Drogen, die sichergestellt wurden, seien nur für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen.
W hat bekundet, seine Angaben bei der polizeilichen Vernehmung seien falsch gewesen. Den bei ihm sichergestellten Bubble mit Kokain habe er am D-See von einem ihm unbekannten Dealer gekauft. Vom Angeklagten habe er noch nie Drogen gekauft, auch handle er nicht mit Drogen. Auf Nachfrage konnte der Zeuge nicht plausibel erklären, aus welchem Grund er bei der Polizei etwas völlig anderes bekundet hat. Gleichwohl geht die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass dieser nicht an W Drogen verkauft hat.
Andererseits hält die Kammer die Einlassung des Angeklagten, W sei sein Lieferant gewesen, für unglaubwürdig. Wäre der Angeklagte tatsächlich nur als uneigennütziger Vermittler tätig gewesen, so hätte es nahe gelegen, dem C nur die Telefonnummer des W zu geben oder beide sonst wie zusammenzubringen, statt die Geschäfte in der festgestellten Form in der eigenen Wohnung abzuwickeln. Auf Nachfrage konnte der Angeklagte keine plausible Erklärung für seine Vorgehensweise bringen. Gegen eine Dealertätigkeit des W spricht auch, dass die Drogenfahndung, wie KOK U bekundet hat, keine entsprechenden Erkenntnisse bezüglich W besitzt und auch die Durchsuchung seiner Wohnung nichts Verdächtiges ergeben hat. Ein Motiv des Angeklagten, W zu Unrecht zu belasten, könnte darin liegen, dass dieser Zeuge zuvor den Angeklagten belastet hatte.
Der Angeklagte hat die Taten vom ##.##., ##.##. und ##.##.200# eingestanden. Wegen der Tat vom ##.##.200# hat er demgegenüber angegeben, dass er nur Vermittler gewesen sei. Er habe den Zeugen C lediglich einen Gefallen tun wollen. Bei diesem Geschäft habe er keinen Gewinn machen können. Er zahle selber 50,00 € pro Gramm. Diese Einlassung ist aber nicht glaubhaft. Es ist nicht plausibel, warum der Angeklagte dem Zeugen C einen derartigen Gefallen tun wollte. Durch dieses Geschäft nahm der Angeklagte ein großes Risiko auf sich. In seinem Besitz befanden sich immerhin rund 50 g Kokain. Außerdem hatte der Angeklagte keinen Anlass, dem Zeugen C einen derartigen Gefallen zu tun. Der Zeuge C war ihm nahezu unbekannt, abgesehen von den Kontakten bei der Trainingsmaßnahme Ende 200# und den drei kleineren Drogengeschäften Anfang ## 200#. Darüber hinaus hat der Angeklagte dem Zeugen C bei der Verabredung des Geschäftes gesagt, dass er das Kokain für 45,00 € pro Gramm einkaufe und für 47,50 € pro Gramm verkaufe. Bei der Durchführung teilte er ihm dann mit, dass er bei diesem Geschäft nicht so viel Profit mache. Das hat der Zeuge C bekundet. Die Kammer hält diese Aussage für glaubhaft. Der Zeuge ließ keine Belastungstendenz erkennen. Er räumte sogar ein, dass er selber das Geschäft von 50 bzw. 100 g ins Gespräch gebracht habe. Nach den Angaben des Zeugen U hat er sich in der Zusammenarbeit mit der Polizei bisher als zuverlässig erwiesen. Außerdem hat er nach den Angaben des Zeugen U schon größere Aufträge für die Polizei erledigt. Auf diese Sache wäre es für ihn nicht weiter angekommen. Wenn der Angeklagte tatsächlich die Absicht gehabt hätte, dem Zeugen einen Gefallen zu tun, hätte es aber nahegelegen, das dem Zeugen C von Anfang an klarzumachen. Der Angeklagte hätte demgegenüber keinen Grund gehabt, ihm zu erzählen, dass er einen Gewinn von 2,50 € pro Gramm erziele. Sicher ist auch, dass die zwei Briefchen mit Marihuana nicht zum Eigenkonsum, sondern zum Weiterverkauf bestimmt waren. Dafür spricht neben der Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen C auch die verkaufsfertige Verpackung des Marihuanas.
IV.
Der Angeklagte hat sich daher wegen der Taten vom ##.##., ##.##. und ##.##.200# wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG strafbar gemacht. Wegen der Tat vom ##.##.200# hat er sich wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht.
Zu Gunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass er bei Begehung dieser Taten nicht gewerbsmäßig handelte.
Ein Fall des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG liegt nicht vor. Die sichergestellte Schreckschusspistole ist weder eine Schusswaffe im Sinne dieser Vorschrift noch ein sonstiger Gegenstand, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt war.
V.
Bei der Strafzumessung ist die Kammer wegen der Taten vom ##.##., ##.##. und ##.##.200# vom Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ausgegangen. Wegen der Tat vom ##.##.200# hat sie den Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt. Bei Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände hat sie wegen der zuletzt genannten Tat einen minder schweren Fall im Sinne von § 29 a Abs. 2 BtMG verneint. Dabei hat sie zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Drogen nicht in den Verkehr gelangt sind, sondern vom Markt genommen wurden. Ebenso hat sie zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist. Außerdem sprach zu Gunsten des Angeklagten, dass er am Geschäft vom ##.##.200# im Ergebnis nichts verdient hat, weil das Geld sichergestellt wurde. Darüber hinaus hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er zu dieser Tat durch einen polizeilichen Lockspitzel veranlasst worden ist. Dabei hatte die Kammer aber auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte grundsätzlich tatgeneigt war. Der Zeuge C hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte ihm bereits Ende 200# durch Drogengeschäfte aufgefallen ist. Zugunsten des Angeklagten sprach schließlich auch, dass er die Tat im Wesentlichen eingeräumt hat. Diesem Umstand kommt aber nur ein geringeres Gewicht zu. Das Geständnis bezog sich auf das Geschehen, soweit eine eindeutige Beweislage bestand. Dagegen hat der Angeklagte den Umfang seiner eigenen Beteiligung am Geschäft vom ##.##.200# unzutreffend und verharmlosend dargestellt. Zu seinen Lasten hat sie aber berücksichtigt, dass das veräußerte Kokain einen Kokainhydrochloridgehalt von 19,56 g aufwies. Damit ist die Grenze zur nicht geringen Menge deutlich überschritten. Außerdem handelt es sich bei Kokain um eine relativ harte Droge, die relativ schnell süchtig machen kann. Für den Angeklagten sprach auch, dass er sich seit etwa zwei Monaten in Untersuchungshaft befindet. Auch dies sollte aber wegen der Anrechnung der Untersuchungshaft nicht überbewertet werden.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer erneut alle zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen. Den belastenden Umständen kam dabei allerdings nur geringeres Gewicht zu. Sie haben bereits dazu geführt, dass die Kammer einen minder schweren Fall im Sinne von § 29 a Abs. 2 BtMG verneint hat. Ferner hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nach einer rechtskräftigen Verurteilung mit ausländerrechtlichen Konsequenzen rechnen muss. Wegen der Taten vom ##.##., ##.##. und ##.##.200# hat sie zu Gunsten des Angeklagten ebenfalls berücksichtigt, dass er an diesen Taten wenig verdient hat, dass die Drogen nicht in den Verkehr gelangt sind, dass er zu diesen Taten durch einen polizeilichen Lockspitzel veranlasst wurde und dass er diese Taten eingeräumt hat. Den zuletzt genannten Umständen kam allerdings nur ein geringeres Gewicht zu. Der Angeklagte war grundsätzlich tatgeneigt. Außerdem bestand eine eindeutige Beweislage.
Es besteht kein Grund, die Strafe nach § 31 BtMG zu mildern oder sogar von einer Bestrafung abzusehen. Der Angeklagte hat nicht wesentlich dazu beigetragen, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung lediglich angegeben, dass es auch andere Personen gebe, die wüssten, dass der Zeuge W Drogen verkaufe. Insbesondere sei einem J bekannt, dass ein O Drogen von dem Zeugen W beziehe. Ferner habe er selber am Tag vor der Hauptverhandlung in der JVA V einen Mitgefangenen namens E oder G getroffen, der ebenfalls von W Drogen bezogen habe. Für die Kammer bestand jedoch kein Anlass, dem Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen J nachzugehen. Die Kammer hat als wahr unterstellt, dass der Zeuge W tatsächlich mit Drogen handelt. Die Angaben des Angeklagten sind jedoch nicht ausreichend substantiiert, um die hier vorliegende Tat näher aufzudecken oder um andere Straftaten zu verhindern oder aufzuklären. Auch wenn der Zeuge W tatsächlich mit Drogen handelt, ist es möglich, dass der Angeklagte die 50 g Kokain am ##.##.200# von dem Volvo-Fahrer bezogen hat, welcher das Haus kurz vor dem Zeugen W betreten hat oder von anderen Personen. Außerdem sind die Angaben des Angeklagten nicht glaubhaft. Der Angeklagte hat die vorgeworfenen Taten nur soweit eingestanden, wie sie ihm sowieso ohne weiteres nachgewiesen werden konnten. Die weiteren Angaben über seine angebliche Vermittlung bei der Tat vom ##.##.200# waren dagegen aus den oben genannten Gründen nicht glaubhaft.
Unter Abwägung der oben genannten Umstände hat die Kammer für die Taten vom ##.##., ##.##. und ##.##.200# Einzelstrafen von jeweils 120 Tagessätzen mit einem Tagessatz von jeweils 5,00 Euro festgesetzt. Für die Tat vom ##.##.200# hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten erkannt. Daraus hat sie unter erneuter Abwägung der oben genannten Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildet. Für eine Verfahrensweise nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bestand nach Meinung der Kammer keine Veranlassung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.