Warnung wegen irreführender Firmierung 'Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte'
KI-Zusammenfassung
Die Kammer stellte fest, dass der angeklagte Steuerberater und seine Partnerschaft auf ihrem Briefkopf die Bezeichnung ‚Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte‘ führten. Die Gestaltung wurde als irreführend und berufswidrig beurteilt, da sie Rechte und Tätigkeiten vorgaukelt, die der Steuerberatungsgesellschaft nicht zustehen. Trotz Beanstandungen durch die Steuerberaterkammer setzten sie die Nutzung fort; es wurde mindestens bedingter Vorsatz festgestellt. Eine Verwarnung wurde als angemessene Maßnahme erachtet, Kosten auferlegt.
Ausgang: Berufsgericht stellt Verletzung beruflicher Pflichten fest, erteilt Verwarnung und legt die Kosten dem Berufsangehörigen auf.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Steuerberatungsgesellschaft darf in ihrer Firmierung nur solche Bezeichnungen führen, die zutreffend die Befugnis zur steuerberatenden Tätigkeit wiedergeben; die Führung originärer Berufsbezeichnungen neben ‚Steuerberater‘ ist irreführend und berufswidrig.
Die Verwendung von Bezeichnungen wie ‚Wirtschaftsprüfer‘ oder ‚Rechtsanwälte‘ in der Firmierung einer Steuerberatungsgesellschaft kann den Eindruck vermitteln, die Gesellschaft sei zur Rechtsberatung oder Wirtschaftsprüfung befugt und dadurch Wettbewerbsgleichheit und Klarheit gegenüber Mandanten beeinträchtigen.
Die Unzulässigkeit einer solchen Firmierung folgt auch aus § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG und den Regelungen über die Benennung von Berufsbezeichnungen; ergänzende, klein gedruckte Angaben zu einzelnen Mitgliedern heben die Irreführung nicht auf.
Die weitere Verwendung einer beanstandeten Firmierung nach ausdrücklicher Beanstandung durch die Aufsichtsbehörde begründet mindestens bedingten Vorsatz und rechtfertigt berufsgerichtliche Maßnahmen; bei mildernden Umständen kann eine Verwarnung ausreichend sein.
Tenor
In dem berufsgerichtlichen Verfahren
hat die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landge-richts Münster (Westf.) in der Hauptverhandlung vom 31. August 2004, an der teilge-nommen haben:
für R e c h t erkannt:
Der Berufsangehörige ist der Verletzung von Berufspflichten schuldig.
Ihm wird eine Warnung erteilt.
Der Berufsangehörige trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 57 Abs. 1, 72, 89, 90 StBerG.
Gründe
(abgekürzt gemäß §§ 267 Abs. 4 StPO, 153 StBerG)
I.
Der nicht vorbelastete Angeschuldigte, der am 19.09.1984 als Steuerberater bestellt worden ist, übt seinen Beruf als Partner der M
Steuerberatungsgesellschaft aus. Er ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Sein Bruttoeinkommen beläuft sich auf jährlich ca. 150.000,00 €.
II.
Der M Steuerberatungsgesellschaft gehören neben dem Angeschuldigten als Seniorpartner der Steuerberater M, die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer N, I und C sowie der Steuerberater und Rechtsanwalt L und der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt X an.
Die von der im Jahre 2001 eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft verwendeten Briefbögen sind wie folgt gestaltet:
Fotokopie Kopfbogen
Wegen der Zulässigkeit dieser Geschäftsbögen war es in den Jahren ab 2001 zwischen der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe und der Steuerberatungsgesellschaft zu einem regen Schriftwechsel gekommen, in dem die Steuerberaterkammer ihre Bedenken gegen die Gestaltung des Briefkopfes im Hinblick auf den Status der Partnerschaftsgesellschaft als anerkannte Steuerberatungsgesellschaft – zuletzt mit Schreiben vom 07.01.2004 – ausführlich darlegte. Dennoch hielten der Angeschuldigte und die übrigen Mitglieder der Steuerberatungsgesellschaft an ihrer Auffassung fest und teilten der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe mit Schreiben vom 12.01.2004 mit, dass sie das nach ihrer Ansicht in zulässiger Form gestaltete Briefpapier weiter gebrauchen würden und dann eben eine "höchstrichterliche" Entscheidung herbeigeführt werden müsse. Bei der weiteren Verwendung des beanstandeten Geschäftspapiers nahm der Angeschuldigte bewusst in Kauf, dass letzteres eventuell entsprechend der Auffassung der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe als berufswidrig eingestuft werden könnte.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Berufsangehörigen sowie dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeschuldigte der Verletzung von Berufspflichten schuldig gemacht.
Gemäß § 57 Abs. 1 StBerG, der nach § 72 StBerG sinngemäß für Steuerberatungsgesellschaften gilt, haben Steuerberater ihren Beruf gewissenhaft und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Diesen Verpflichtungen hat der Angeschuldigte vorliegend insoweit zuwider gehandelt, als er und die übrigen Mitglieder der Steuerberatungsgesellschaft M im Briefkopf ihres Geschäftspapiers mit der unzulässigen Bezeichnung "Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte" firmiert haben.
Dass diese Art der Firmierung berufswidrig ist, ergibt sich zunächst schon aus Sinn und Zweck der Steuerberatungsgesellschaft. Die Steuerberatungsgesellschaft ist Instrument für eine gemeinsame Berufsausübung von Steuerberatern und nur auf das Berufsbild des Steuerberaters abgestimmt (Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez, Steuerberatungsgesetz, vor § 49 Rdn. 6). Sie hat die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, ist jedoch zur Rechtsberatung oder Wirtschaftsprüfung nicht berechtigt. Wird – wie vorliegend – neben dem Begriff "Steuerberater" mit originären Berufsbezeichnungen wie "Wirtschaftsprüfer" und "Rechtsanwälte" firmiert, so werden daher Befugnisse vorgespiegelt, die die Steuerberatungsgesellschaft nicht hat. Zumindest besteht insoweit die Gefahr der Irreführung, die sich aus den eine besondere Sachkompetenz zum Ausdruck bringenden Bezeichnungen "Wirtschaftsprüfer" und "Rechtsanwälte" ergibt. Zugleich wird hierdurch die Wettbewerbsgleichheit innerhalb des Berufsstandes beeinträchtigt.
Die Gefahr der Irreführung ist auch nicht durch die weitere Gestaltung des von dem Angeschuldigten verwendeten Briefbogens ausgeräumt worden; denn die im Verhältnis zur blickfangmäßig herausgestellten Kopfzeile in kleinerer Schrift gehaltene Auflistung am rechten Rand des Bogens enthält nur Informationen über die Mitglieder der Gesellschaft, nicht jedoch über die Gesellschaft selbst.
Über die teleologische Betrachtung des Instituts der Steuerberatungsgesellschaft hinaus folgt die Unzulässigkeit der vom Angeschuldigten gewählten Kopfzeile im Briefkopf, bei der es sich nicht lediglich um ein Logo handelt, auch mittelbar aus § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG. Nach dieser Vorschrift dürfen zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit keine anderen Bezeichnungen als "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" verwendet werden. Dabei unterfallen dieser Regelung auch solche Zusätze, die auf eine gemäß § 57 Abs. 3 StBerG mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vereinbare Tätigkeit hinweisen (BGH, ZIP 1987, 1249 ff.).
Schließlich ergibt sich die Unzulässigkeit der Firmierung der Steuerberatungsgesellschaft M mit "Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte" auch aus einem Rückschluss aus § 53 Satz 2 StBerG, wonach für die in der Form der Partnerschaftsgesellschaft geführte Steuerberatungsgesellschaft die gemäß § 2 Abs. 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz bestehende Pflicht, die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen aufzunehmen, entfällt. Durch diese Regelung hat nämlich der Gesetzgeber folgerichtig der für die Steuerberatungsgesellschaft bestehenden Beschränkung des Rechts, die Berufsbezeichnung frei wählen zu können, Rechnung getragen (Kuhls/Meurers/Maxl/
Schäfer/Goez, a.a.O., § 53 Rdn. 25).
Die Pflichtverletzungen des Angeschuldigten waren rechtswidrig und schuldhaft.
Zumindest seit dem Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft vom 12.01.2004 handelte der Angeschuldigte bei der weiteren Verwendung der von der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe beanstandeten Briefbögen mit bedingtem Vorsatz.
V.
Gegen den Angeschuldigten waren deshalb berufsgerichtliche Maßnahmen zu ergreifen (§ 89 StBerG).
Bei deren Auswahl und Bemessung hat das Gericht zu Gunsten des Berufsangehörigen gewertet, dass dieser nicht vorbelastet ist und den äußeren Sachverhalt eingeräumt hat.
Nach Abwägung aller Umstände erschien zur Einwirkung auf den Angeschuldigten und zur Erreichung der weiteren Zwecke der Berufsaufsicht eine Warnung ausreichend.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 148 StBerG.