Steuerberater wegen Verletzung von Berufspflichten: Verweis und Geldbuße 5.000 €
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Münster stellte fest, dass ein Steuerberater seine Berufspflichten gegenüber einem Mandanten sowie gegenüber der Steuerberaterkammer schuldhaft verletzt hat. Er war wiederholt unerreichbar, erfüllte steuerliche Pflichten nicht, verhinderte Herausgabe von Unterlagen und missachtete Aufforderungen der Kammer. Wegen wiederholter Pflichtverletzungen und früherer Disziplinarstrafen erteilte das Gericht einen Verweis und verhängte eine Geldbuße von 5.000 €; die Verfahrenskosten trägt der Berufsangehörige.
Ausgang: Feststellung der Verletzung von Berufspflichten; Verweis und Geldbuße in Höhe von 5.000 € verhängt, Kosten dem Berufsangehörigen auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausübung des Berufs als Steuerberater erfordert gewissenhafte Arbeit; schuldhafte Unterlassungen bei Mandatsführung begründen eine berufsgerichtliche Verantwortlichkeit (§ 57 Abs. 1 StBerG).
Ein Verhalten, das das Ansehen des Berufs beeinträchtigt, rechtfertigt eine berufsgerichtliche Sanktion nach § 57 Abs. 2 StBerG, insbesondere bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis hin zum Erlass eines Haftbefehls gegen den Berufsangehörigen.
Die Missachtung von Aufforderungen und Mitwirkungspflichten gegenüber der Steuerberaterkammer stellt eine Berufspflichtverletzung dar und kann beachtlich für die Verhängung berufsgerichtlicher Maßnahmen herangezogen werden (§ 80 StBerG).
Bei schuldhafter Verletzung von Berufspflichten sind Disziplinarmaßnahmen nach § 89 StBerG zu verhängen; Art und Höhe der Sanktion sind nach den Umständen des Einzelfalls, einschließlich Vorbelastungen und mildernder Umstände, zu bemessen.
Vorherige berufsgerichtliche Entscheidungen und wiederholte Pflichtverletzungen sind gewichtige Umstände bei der Auswahl der Sanktion, während gesundheitliche Beeinträchtigungen (z.B. Alkoholprobleme) als mildernde Umstände berücksichtigt werden können.
Tenor
Der Berufsangehörige ist der Verletzung von Berufspflichten schuldig.
Ihm wird ein Verweis erteilt.
Er wird zu einer Geldbuße von 5.000,00 € verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Berufsangehörige.
Angewendete Vorschriften: §§ 57 Abs. 1, Abs. 2, 80, 89, 90 StBerG.
Gründe
I.
Der jetzt 53 Jahre alte Angeschuldigte durchlief nach dem Besuch der Volks- und Handelsschule eine Lehre als Gehilfe im wirtschafts- und steuerberatenden Beruf, die er 1970 erfolgreich abschloss. In der Folgezeit war er dann bei verschiedenen Steuerberatern im erlernten Beruf tätig. Nach Ablegung der Prüfung wurde er am 06.07.1975 als Steuerbevollmächtigter bestellt. Seither ist er in eigener Praxis tätig.
Bislang ist der Berufsangehörige zweimal in Erscheinung getreten:
Durch rechtskräftiges Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts N vom 22.09.1998 – 7 a StL 6/98 – wurde er wegen Verletzung von Berufspflichten zu einer Geldbuße von 1.500,00 DM verurteilt. Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: "Der Zeuge Y, der seit 1993 als Trockenbauer selbstständig tätig ist, hatte seine Steuererklärungen bis 1997 selbst angefertigt. Anfang Januar 1997 erhielt er den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995. Da er mit dem Zahlenwerk des Finanzamts nicht zufrieden war, beauftragte er den Berufsangehörigen, gegen den Bescheid Einspruch einzulegen. Er übergab ihm seine sämtlichen Unterlagen. Später erfuhr der Zeuge von dem Finanzamt, dass kein Einspruch eingelegt worden, ein Teil der Steuerschuld aber von dem Berufsangehörigen, der seinen Mandanten davon nicht unterrichtet hatte, beglichen worden sei. Der Zeuge Y, der nunmehr die Umsatzsteuererklärung für 1995 abgeben musste, versuchte von Januar bis August 1997 vergeblich, den Berufsangehörigen zur Herausgabe der bei ihm befindlichen Unterlagen zu veranlassen. Er schrieb und rief des öfteren an. Einmal gelang es der Verlobten des Zeugen, den Berufsangehörigen zu sprechen, der ihr daraufhin versprach, die Unterlagen durch Boten überbringen zu lassen. Auch dies geschah nicht. Mit Schreiben vom 4.8.1997 wandte der Zeuge sich an die Steuerberaterkammer mit der Bitte um Vermittlung. Diese schrieb den Berufsangehörigen an und bat um Stellungnahme. Als sie nichts hörte, forderte sie unter dem 20.10.1997 seine Stellungnahme gemäß § 80 StBerG an. Der Berufsangehörige reagierte nicht. Daraufhin erteilte die Steuerberaterkammer ihm unter dem 15.1.1998 wegen nicht gewissenhafter Berufsausübung und Missachtung der Berufskammer eine Rüge, die mit der Auflage verbunden war, binnen dreier Wochen zum Beschwerdevorbringen des Zeugen Y Stellung zu nehmen. Auch dieser Auflage kam der Berufsangehörige nicht nach. Der Zeuge Y erlangte einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts I3 vom 6.3.1998 – 98-2053188-0-1 -, welcher dem Berufsangehörigen am 11.3.1998 zugestellt und der rechtskräftig geworden ist. Er lautet über eine Hauptforderung von 8.576,00 DM zuzüglich 13 % Zinsen vom 12.2.1998 an, inzwischen mit Nebenkosten über eine Gesamtsumme von 10.123,18 DM. Dem Gerichtsvollzieher T2 – DR II 562/98 – gelang es bei sieben Versuchen nicht, den Berufsangehörigen zu erreichen. Am 8.6.1998 hinterließ er ihm eine Nachricht, woraufhin der Berufsangehörige sich telefonisch meldete und erklärte, den Betrag sofort zu überweisen. Auch diese Zusage hat er nicht eingehalten." Ferner wurde dem Angeschuldigten durch rechtskräftiges Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts N vom 10.08.1999 – 7 a StL 9/98 – wegen Verletzung von Berufspflichten ein Verweis erteilt und die Zahlung einer Geldbuße von 6.000,00 DM auferlegt. Insoweit hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen: (Feststellungen fehlen).
- Durch rechtskräftiges Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts N vom 22.09.1998 – 7 a StL 6/98 – wurde er wegen Verletzung von Berufspflichten zu einer Geldbuße von 1.500,00 DM verurteilt. Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: "Der Zeuge Y, der seit 1993 als Trockenbauer selbstständig tätig ist, hatte seine Steuererklärungen bis 1997 selbst angefertigt. Anfang Januar 1997 erhielt er den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995. Da er mit dem Zahlenwerk des Finanzamts nicht zufrieden war, beauftragte er den Berufsangehörigen, gegen den Bescheid Einspruch einzulegen. Er übergab ihm seine sämtlichen Unterlagen. Später erfuhr der Zeuge von dem Finanzamt, dass kein Einspruch eingelegt worden, ein Teil der Steuerschuld aber von dem Berufsangehörigen, der seinen Mandanten davon nicht unterrichtet hatte, beglichen worden sei. Der Zeuge Y, der nunmehr die Umsatzsteuererklärung für 1995 abgeben musste, versuchte von Januar bis August 1997 vergeblich, den Berufsangehörigen zur Herausgabe der bei ihm befindlichen Unterlagen zu veranlassen. Er schrieb und rief des öfteren an. Einmal gelang es der Verlobten des Zeugen, den Berufsangehörigen zu sprechen, der ihr daraufhin versprach, die Unterlagen durch Boten überbringen zu lassen. Auch dies geschah nicht. Mit Schreiben vom 4.8.1997 wandte der Zeuge sich an die Steuerberaterkammer mit der Bitte um Vermittlung. Diese schrieb den Berufsangehörigen an und bat um Stellungnahme. Als sie nichts hörte, forderte sie unter dem 20.10.1997 seine Stellungnahme gemäß § 80 StBerG an. Der Berufsangehörige reagierte nicht. Daraufhin erteilte die Steuerberaterkammer ihm unter dem 15.1.1998 wegen nicht gewissenhafter Berufsausübung und Missachtung der Berufskammer eine Rüge, die mit der Auflage verbunden war, binnen dreier Wochen zum Beschwerdevorbringen des Zeugen Y Stellung zu nehmen. Auch dieser Auflage kam der Berufsangehörige nicht nach. Der Zeuge Y erlangte einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts I3 vom 6.3.1998 – 98-2053188-0-1 -, welcher dem Berufsangehörigen am 11.3.1998 zugestellt und der rechtskräftig geworden ist. Er lautet über eine Hauptforderung von 8.576,00 DM zuzüglich 13 % Zinsen vom 12.2.1998 an, inzwischen mit Nebenkosten über eine Gesamtsumme von 10.123,18 DM. Dem Gerichtsvollzieher T2 – DR II 562/98 – gelang es bei sieben Versuchen nicht, den Berufsangehörigen zu erreichen. Am 8.6.1998 hinterließ er ihm eine Nachricht, woraufhin der Berufsangehörige sich telefonisch meldete und erklärte, den Betrag sofort zu überweisen. Auch diese Zusage hat er nicht eingehalten."
- Ferner wurde dem Angeschuldigten durch rechtskräftiges Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts N vom 10.08.1999 – 7 a StL 9/98 – wegen Verletzung von Berufspflichten ein Verweis erteilt und die Zahlung einer Geldbuße von 6.000,00 DM auferlegt. Insoweit hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen: (Feststellungen fehlen).
II.
1.
Der Berufsangehörige war seit 1996 der steuerliche Berater der Firma P GmbH in T4. Die Geschäfte dieser Firma wurden u.a. vom Zeugen T3 geführt, den der Berufsangehörige bereits zuvor, und zwar seit 1983, steuerlich betreut hatte. Das von der Firma P erteilte Mandat umfasste neben den anfallenden Buchungen die Erledigung sämtlicher Arbeiten bezüglich der Einkommen-, Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftssteuern. Nachdem der Berufsangehörige die ihm übertragenen Aufgaben zunächst zufriedenstellend erledigt hatte, kam es ab 1999 zunehmend zu Unregelmäßigkeiten. Diese gipfelten schließlich darin, dass der Zeuge P ab dem Jahre 2002 wegen fehlender, unvollständiger oder verspäteter Umsatzsteuervoranmeldungen eine Vielzahl von Mahnungen des Finanzamts erhielt, Schätzungsbescheide bezüglich der Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftssteuer ergingen und letztlich Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt wurden. Versuche des Zeugen, mit dem Angeschuldigten in Kontakt zu treten, um die steuerlichen Angelegenheiten zu klären, schlugen in dieser Zeit sämtlich fehl. Der Angeschuldigte war über Wochen in seinem Büro nicht erreichbar, erfüllte die auf Anrufbeantworter gesprochene Bitte um Rückruf nicht und reagierte auch nicht auf vielfache Schreiben des Zeugen. Als schließlich seitens des Finanzamts im Hinblick auf die Nachlässigkeiten auch die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für die GmbH für das Jahr 2003 in Gefahr geriet, kündigte der Zeuge P mit Schreiben vom 27.11.2002 das Mandat und beauftragte einen neuen Steuerberater. Die vom Zeugen bereits im Dezember 2002 herausverlangten Unterlagen gab der Angeschuldigte, nachdem er zunächst verschiedene Übergabetermine trotz entsprechender Vereinbarungen mit ihm ohne Erklärung nicht eingehalten und am 22.02.2003 lediglich drei Ordner ausgehändigt hatte, schließlich im Sommer 2003 vollständig heraus.
Die versäumten steuerlichen Arbeiten für das Jahr 2000, die er auf Wunsch des Zeugen P und dessen neuen Steuerberater aus Praktikabilitätsgründen noch abschließen sollte, führte er entgegen seiner Zusage, dies bis Januar 2003 zu erledigen, erst im September 2003 endgültig aus.
Seine Unregelmäßigkeiten erklärte der Berufsangehörige dem Zeugen gegenüber damit, dass er unter einem Alkoholproblem leide und sich diesbezüglich auch schon in einer Entwöhnungsbehandlung befunden habe.
2.
Nachdem der Angeschuldigte bis März 2003 die fälligen Einkommen- und Umsatzsteuern für 2000 sowie die fälligen Einkommen- und Umsatzsteuervorauszahlungen für das vierte Quartal 2002 nebst Zinsen und Verspätungszuschlägen nicht gezahlt hatte, deshalb Steuerschulden von über 21.000,00 € aufgelaufen waren und ausgebrachte Pfändungen zu keinem Erfolg geführt hatten, lud ihn das Finanzamt J zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 23.04.2003. Als der Angeschuldigte zum angesetzten Termin nicht erschien, erging auf Veranlassung des Finanzamtes am 06.05.2003 im Verfahren 70 M 356/03 Amtsgericht J Haftbefehl gegen ihn. Bevor dieser jedoch vollstreckt wurde, zahlte der Angeschuldigte den rückständigen Betrag nebst Kosten am 25.07.2003 in bar an den mit der Vollstreckung beauftragten Zeugen T2.
Derzeit bestehen bezüglich des Angeschuldigten beim Finanzamt J keine nennenswerten Rückstände.
3.
Am 25.07.2003 kam es neben der zuvor erwähnten vom Finanzamt J in Auftrag gegebenen Vollstreckungsmaßnahme zu zwei weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Obergerichtsvollziehers T2 in das bewegliche Vermögen des Angeschuldigten:
a)
Im Verfahren DR II 294/03 beglich der Angeschuldigte eine durch rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts I3 vom 29.04.2003 titulierte Restforderung der Westfälischen Provinzial in N nebst Zinsen und Kosten in Höhe von 57,10 € durch Barzahlung an den Vollstreckungsbeamten.
b)
Ebenfalls durch Barzahlung an den Vollstreckungsbeamten erfüllte der Angeschuldigte im Verfahren DR II 307/03 eine durch rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts I vom 14.04.2003 titulierte Forderung der T GmbH in I2 nebst Zinsen und Kosten in Höhe von 1.065,61 €.
Derzeit liegen keine Vollstreckungsaufträge gegen den Angeschuldigten vor.
4.
Nachdem sich der Zeuge P im März 2003 beschwerdeführend und die Oberfinanzdirektion N im Mai 2003 gemäß § 10 StBerG an die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe gewandt hatten, forderte diese den Angeschuldigten mit Schreiben vom 27.03.2003, 16.04.2003, 20.05.2003 – letzteres unter Hinweis auf § 80 StBerG und ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 21.05.2003 ordnungsgemäß zugestellt – sowie 04.06.2003 zur Stellungnahme auf. Auf sämtliche Schreiben zeigte der Berufsangehörige keine Reaktion.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt.
Der Berufsangehörige, der unter Hinweis auf § 121 StBerG zum Termin geladen und dem die Ladung am 07.01.2004 zugestellt worden ist, hat an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen. Der festgestellte Sachverhalt steht aber aufgrund der in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden sowie der Bekundungen des Zeugen P, der Zeugin T5, die als Verwaltungsangestellte in der Erhebungsstelle des Finanzamtes J tätig ist, des Zeugen T2 und der Geschäftsführerin der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe, der Zeugin T6, fest. Die Zeugen haben den Geschehensablauf entsprechend ihrem jeweiligen Wahrnehmungsanteil, so wie oben festgestellt, glaubhaft geschildert. Anlass, an der Richtigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln, besteht nicht.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeschuldigte der Verletzung von Berufspflichten schuldig gemacht.
Er hat seinen Beruf im Hinblick auf das Mandat des Zeugen P sowie seine eigenen steuerlichen Belange nicht gewissenhaft ausgeübt (§ 57 Abs. 1 StBerG). Ferner hat er sich, indem er es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis hin zum Erlass eines Haftbefehls kommen ließ, nicht so verhalten, wie es das Ansehen des Berufes erfordert (§ 57 Abs. 2 StBerG). Schließlich hat er mehrfach die Steuerberaterkammer missachtet (§ 80 StBerG).
Der Berufsangehörige handelte rechtswidrig und schuldhaft. Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung liegen nicht vor.
V.
Weil der Berufsangehörige seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, war gegen ihn eine berufsgerichtliche Maßnahme zu verhängen (§ 89 Abs. 1 StBerG).
Bei der Auswahl nach Art und Höhe hat die Kammer die beiden – einschlägigen – Vorbelastungen sowie den Umstand, dass es sich vorliegend um mehrere Pflichtverletzungen handelt, zu Lasten des Angeschuldigten berücksichtigt.
Demgegenüber war diesem zugute zu halten, dass er – nicht ausschließbar – unter einer Alkoholproblematik leidet, die ihm die Erfüllung seiner Berufspflichten schwer gemacht haben mag.
Nach Abwägung aller Umstände erschien der Kammer zur Einwirkung auf den Angeschuldigten und zur Erreichung der weiteren Zwecke der Berufsaufsicht ein Verweis und eine Geldbuße von 5.000,00 € ausreichend, aber auch erforderlich.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 148 StBerG.