Berufung: Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel nach §24 AVBFernwärmeV bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt restliche Entgelte für Fernwärme, Wasser und Strom in Höhe von 776,30 €. Das Landgericht gibt der Berufung gegen die Abweisung durch das Amtsgericht statt und erkennt die Wirksamkeit der vertraglichen Preisanpassungsklausel an. Die Klausel erfüllt § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV und die Transparenzanforderungen; mathematische Formeln und Erläuterungen machen die Berechnung verständlich. Etwaige inhaltlich unwirksame Nebenteile sind teilbar; der Klägerin werden 776,30 € nebst Zinsen zugesprochen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung durch das Amtsgericht erfolgreich; Klägerin Anspruch auf 776,30 € nebst Zinsen zugesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag genügt den Anforderungen des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV, wenn die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausgewiesen sind.
Die Anforderungen des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV konkretisieren und verdrängen das nachrangige Transparenzgebot des § 307 BGB insoweit nicht; mathematische Formeln mit erläuternden Angaben können die erforderliche Transparenz sicherstellen.
Eine einseitige Preisänderungsregelung ist nicht bereits wegen Anwendung von § 315 BGB unwirksam, wenn die Preisbildung auf nachvollziehbaren Kosten- und Marktelementen beruht und der Kunde nicht substantiiert die Unbilligkeit darlegt.
Die Teilunwirksamkeit einzelner Klauselteile führt nicht zur Nichtigkeit der gesamten Preisänderungsklausel, wenn sich der zulässige Regelungsteil inhaltlich trennen lässt und im Vertragsgefüge sinnvoll bleibt.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Mai 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts B (Az: 16 C 61/07) abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 776,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach dem DÜG seit dem 15. März 2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin macht für die Jahre 2005 (anteilig) und 2006 restliche Entgelte für Fernwärme, Wasser und Strom in Höhe von noch 776,30€ geltend. Seit Beginn der Vertragsbeziehung hat die Klägerin die Wärmelieferungskosten, d. h. den Grund- und Wärmepreis auf der Grundlage einer vertraglich vereinbarten Preisanpassungsklausel erhöht. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts nimmt die Kammer auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Den Beklagten stünde ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 30 AVBFernwärmeV zu. Zwar liege kein offensichtlicher Fehler vor. Geltend gemacht werden könne aber auch das Bestreiten der Billigkeit einer Preisbestimmung gemäß § 315 BGB, selbst wenn kein Ermessensspielraum für den Versorger bestünde. Die Preiserhöhungsklausel sei unwirksam, sie entspreche nicht der Billigkeit und verstoße gegen das Transparenzgebot aus § 307 BGB bzw. § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV. Die Klausel weise die maßgeblichen Berechnungsfaktoren nicht vollständig und in allgemein verständlicher Form aus. Dies ergebe sich aus der "Steuer- und Abgabenregelung" sowie aus der Regelung zur Anpassung ab dem 01.01.2006. Der Einwand der Unbilligkeit sei auch wegen des bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs nicht verwirkt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Antrag vollumfänglich aufrecht erhält. Sie wendet im Wesentlichen ein:
Die Preisanpassungsklausel sei einschließlich der Steuer- und Abgabenklausel sowie der Wirtschaftlichkeitsklausel wirksam. Selbst bei Unwirksamkeit letzterer sei die Klausel, soweit sie Berechnungsformeln zur Bestimmung des Grund- und Wärmepreises enthalte, wirksam.
Schließlich bleibe auch bei angenommener Unwirksamkeit der Preiserhöhungen eine Forderung in Höhe von 486,06€.
II.
Die Berufung hat in der Sache vollumfänglich Erfolg.
Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 776,30€ aus § 433 Abs. 2 BGB zu.
Die Preisänderungsklausel ist wirksam, sie entspricht insbesondere den Anforderungen des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV und damit auch des insoweit nachrangigen Transparenzgebots aus § 307 BGB.
Nach § 24 Abs. 3 S. 1 AVBFernwärmeV ist die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen zu berücksichtigen. Insoweit ist abzustellen auf die Erzeugungskosten, die ihrerseits überwiegend von den Brennstoffkosten abhängen, sowie auf die überwiegend von den Lohnkosten und in geringem Maße durch die Materialkosten bestimmten Bereitstellungskosten (vgl. auch Brandenburgisches OLG vom 21.06.2006, 7 U 175/05 unter Hinweis auf Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand Mai 2006, § 24 AV FernwärmeV, Rn. 6). Dem wird die streitgegenständliche Preisanpassungsklausel gerecht. Denn sie bestimmt den Jahresgrundpreis vorrangig nach den bekannt gemachten und auch von den Beklagten einsehbaren Lohnkosten und stellt damit in zulässiger Weise auf die Bereitstellungskosten ab. Der Wärme-/Arbeitspreis bemisst sich nach der Entwicklung der Kosten für Gas und stellt mithin in gleichfalls zulässiger Weise auf die Erzeugungskosten ab (vgl. auch Brandenburgisches OLG 21.06.2006, 7 U 175/05).
Nach § 24 Abs. 3 S. 1 AVBFernwärmeV haben weiter die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt in die Preisbildung einzufließen. Das bedeutet, dass die Preise für alle Substitutionsenergien im Sinne eines einheitlichen Wärmemarkts unter räumlicher Orientierung an den Verhältnissen im jeweiligen Versorgungsgebiet und dessen regionalem Umfeld zu beachten sind (Hempel/Franke, a.a.O., § 24 AVBFernwärmeV, Rn. 7, 9). Auch dem genügt die streitgegenständliche Preisänderungsklausel, indem sie den Arbeitspreis nach dem aktuellen Gaspreis der Preisregelung 1 des Vollversorgungstarifs (netto), der auf der Hompage der Klägerin und in der Presse veröffentlicht wurde, bemisst. Es entspricht nämlich allgemeiner Erfahrung, dass der aktuelle Gaspreis, der auch an die Preise für Heizöl gekoppelt ist, die Preise der anderen Energieträger üblicherweise mitbestimmt. Ein Bestehen regionaler Besonderheiten, das im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast die Beklagten vortragen müssten, ist nicht dargetan.
§ 24 Abs. 3 S. 1 AVB FernwärmeV gebietet darüber hinaus, dass die vorgenannten Umstände in angemessener Weise in die Preisänderungsklausel einzufließen haben. Das erfordert nicht eine starre Abbildung der maßgeblichen Kosten und Marktelemente, sondern bedeutet, dass sich die Fernwärmepreise in einer abgewogenen Bandbreite zu bewegen haben und innerhalb dieser flexibel festgelegt werden können (Hempel/Franke, a.a.O., § 24 AVB FernwärmeV, Rn. 10). Dagegen ist verstoßen, wenn die Gewichtung der Klauselelemente auf eine Verdrängung der Kostenorientierung durch eine Wettbewerbsorientierung oder umgekehrt hinausläuft (Hempel/Franke, a.a.O.). Letzteres lässt sich im vorliegenden Fall weder aus der streitgegenständlichen Klausel ersehen noch dem Sachvortrag der Parteien entnehmen. Auch aus der in der Klausel vorgenommenen Differenzierung zwischen Grund- und Wärme-/Arbeitspreis und der entsprechenden Zuordnung der verschiedenen Kostenelemente lässt sich ein Verstoß gegen das Gebot der Angemessenheit nicht ableiten (vgl. Hempel/Franke, a.a.O. § 24 AVBFernwärmeV, Rn. 11).
Nach § 24 Abs. 3 S. 2 AVBFernwärmeV müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form in der Preisänderungsklausel ausgewiesen sein. Dazu reicht es aus, wenn für einen Laien bei sorgfältigem Studium der Klausel erkennbar ist, welche Berechnungsfaktoren zu welchen Prozentsätzen Eingang gefunden haben; das ist der Fall, wenn die Klausel die Berechnung der Preisänderung in Form einer mathematischen Formel darstellt und deren Bestandteile näher erläutert (Franke/Hempel, a.a.O., § 24 AVBFernwärmeV, Rn. 12). So ist es hier. Sowohl für den neu zu errechnenden Grundpreis als auch für den neu zu errechnenden Wärme-/Arbeitspreis werden in der streitbefangenen Klausel mathematische Formeln angegeben und deren einzelne Bestandteile Formeln vollständig und verständlich dargestellt. Auch unter diesem Gesichtspunkt genügt die Klausel mithin den gesetzlichen Anforderungen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht nach dem eindeutigen Wortlaut der Preisanpassungsklausel auch kein Ermessen der Klägerin im Hinblick auf die Anpassung des Grund- und Wärmepreises.
Schließlich wird durch die Trennung und unterschiedliche Berechnung von Grund- und Wärmepreis auch der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert ausgewiesen, so dass dem Kunden vor Augen gehalten wird, in welchem Umfang die Preise von dem Primärenergieeinsatz und dessen preislicher Entwicklung beeinflusst werden (vgl. BGH NJW 2007, 210).
Die Kammer konnte es dahinstehen lassen, ob die weitere "Steuer- und Abgabenklausel" sowie die "Wirtschaftlichkeitsklausel" inhaltlich den Anforderungen des § 307 BGB entspricht. Jedenfalls aber würde eine etwaige Unwirksamkeit dieser Regelungen aufgrund der offensichtlichen Teilbarkeit nicht zur Unwirksamkeit des hier für die Berechnung der geltend gemachten Preiserhöhungen maßgeblichen Teils der Preisänderungsklausel führen.
Die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils einer Klausel ist unbedenklich, wenn sich eine Formularbedingung nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt. Die Teilunwirksamkeit einer AGB-Bestimmung kann dessen ungeachtet dann zur Unwirksamkeit der ganzen Bestimmung führen, wenn der Rest im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll wäre (vgl. BGH NJW-RR 2008, 134f.).
Vorliegend lässt sich der für die Klageforderung maßgebliche Teil der Preisänderungsklausel, nämlich die Berechnung der Erhöhung und Ermäßigung des Grund- und Wärmepreises inhaltlich ohne weiteres von den weiteren Regelungsteilen trennen und es verbleibt eine unabhängig von den weiteren Regelungen sinnvolle Bestimmung. Auch ohne Berücksichtigung etwaiger unvorhersehbaren Steuer- und Abgabenerhöhungen bleibt es sinnvoll, bei dem hier gegebenen Dauerschuldverhältnis aufgrund zu erwartender Veränderungen der Erzeugungs- und Bereitstellungskosten eine im Einzelnen genau vorgegebene Änderungsregelung zu treffen. Diese kann auch unabhängig davon bestehen, ob darüber hinaus auch bereits Anpassungsregelungen für das Berechnungsverfahren selbst getroffen werden.
Die Preisänderungen sind auch nicht in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB unbillig. Wegen des hier gegebenen Anschluss- und Benutzungszwanges hält die Kammer die Regelung des § 315 Abs. 3 BGB jedenfalls für entsprechend anwendbar (vgl. auch BGH vom 19.11.2008 – VIII ZR 138/07), auch wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin nach dem Wortlaut der Formeln wohl nicht gegeben sein dürfte.
Dass die Preiserhöhungen nicht der Billigkeit entsprechen sollen, haben die Beklagten aber schon nicht dargelegt. Gleiches gilt für den Einwand der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Insbesondere auch vor dem Hintergrund der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums vom 31.01.2007 hätte es insoweit aber weiterer Darlegung bedurft. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Vergleich mit der Entwicklung bei der Wärmeversorgung durch dezentrale Gas- und Ölheizungen ohne weiteres möglich erscheint.
Schließlich ist kein Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben, da die Beklagten zum einen unstreitig den Kaufvertrag erst unterschrieben, als bereits die aktuelle geänderte Informationsbroschüre vorlag und zum anderen auch nicht dargelegt ist, inwieweit sich unter diesem Gesichtspunkt konkrete Nachteile für die Beklagten ergeben haben sollten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziffer 10 ZPO.