Klage auf Erstattung von Versorgungsaufwand nach § 99 LBG NW abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt von der Haftpflichtversicherung Erstattung von Versorgungsaufwand für einen verletzten Beamten nach § 99 LBG NW. Das Landgericht Münster weist die Klage ab. Es stellt fest, dass Versorgungsaufwand kein übergangsfähiger Schadensersatzanspruch des Beamten ist und nicht den Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung gleichgestellt werden kann. Zahlungen an Versorgungskassen sind nur erstattungsfähig, wenn sie durch die Verletzung bedingt und erforderlich werden.
Ausgang: Klage der Dienstherrin auf Erstattung von Versorgungsaufwand nach § 99 LBG NW vom Landgericht Münster abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Versorgungsaufwand des Dienstherrn ist nur dann erstattungsfähig nach § 99 LBG NW, wenn die Zahlungen durch die Verletzung des Beamten bedingt und erforderlich geworden sind.
Pensionsansprüche des Beamten entstehen kraft Gesetzes und sind nicht auf Zahlungen des Dienstherrn rückführbar; deshalb begründen regelmäßige Versorgungsaufwendungen keinen übergangsfähigen Schadensersatzanspruch des Beamten.
Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sind beim Arbeitnehmer als Teil des Erwerbs erstattungsfähig; diese Erwägung lässt sich wegen des besonderen Beamtenstatus nicht ohne Weiteres auf Versorgungsaufwendungen übertragen.
Leistungen an Versorgungskassen sind nur dann erstattungsfähiger Schaden, wenn sie unmittelbar durch die Verletzung veranlasst und erforderlich sind; bloße Vorsorgezahlungen zur späteren Entlastung des Dienstherrn sind nicht erstattungsfähig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin n.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 27.6.78 ereignete .Bei diesem wurde der städtische Amtsrat X. durch ein Fahrzeug, das bei der Beklagten haftpflichtversichert war, schwer verletzt. Er war für die Zeit vom 27.6.78 bis zum 14.1.79 arbeitsunfähig. Da über den Grund der vollen Haftung der Beklagten kein Streit bestand, zahlte diese auf das Schreiben der Klägerin vom 3o.1.79, mit dem Anspruche nach § 99 LBG NW in Höhe von insgesamt 42.4o4,9o DM geltend gemacht wurden, 31.845,96 DM. Nicht ausgeglichen wurde der in der Berechnung ebenfalls enthaltene Versorgungsaufwand in Höhe von 1o.556,94 DM ( = 33,15 % der gesamten Personalkosten) , den die Klägerin nunmehr mit der vorliegenden Klage geltend macht.
Sie ist der Ansicht, dass der Versorgungsaufwand, ebenso wie die vom Arbeitgeber geleisteten anteiligen Sozialversicherungsbeiträge, zu erstatten sei. Die Versorgungsleistungen, die an den Beamten X. nach Erreichen des Pensionsalters zu zahlen seien und die sich nach dessen aktiver Dienstzeit richteten, wobei die Unterbrechung durch Krankheit nicht in Abzug gebracht werde , spare sie zwar zur Zeit - etwa in Form einer Versorgungskasse - nicht an, aber sie investiere diese Mittel anderweitig. Das führe aber nicht zu einer anderen Beurteilung der grundsätzlichen Erstattungspflicht von Versorgungsaufwendungen.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte beantragt,
Sie hält sich mit näheren Ausführungen nicht zur Erstattung des geltend gemachten Versorgungsaufwandes verpflichtet und bestreitet im Übrigen dessen geltend gemachte Höhe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteiverbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Versorgungsaufwand handelt es sich nicht um einen übergangsfähigen Schadensersatzanspruch des Beamten X. nach § 99 LBG NW. Nur ein solcher könnte aber von der Klägerin mit Erfolg geltend gemacht werden. Einige Ansprüche gegen die Beklagte stehen der Klägerin nicht zu . Solche ergeben sich auch nicht aus § 845 BGB. Das Beamtenverhältnis rechtfertigt - auch unter Berücksichtigung seiner besonderen Ausgestaltung - nicht die Anwendung von Vorschriften, die für die Regelung von familienrechtlichen Verhältnissen gegenüber Dritten geschaffen worden sind. Ein Anspruch der Klägerin nach § 99 LBG NW ist nicht gegeben. Richtig ist zwar, dass nach der "modifizierten Nettomethode" des BGH (vgl. u. a. BGH Z 43,379 ) im Rahmen der Lohnfortzahlung bei der Feststellung des übergangsfähigen Schadens sowohl Lohn- und Kirchensteuer als auch der vom Arbeitgeber kraft Gesetzes zu zahlende hälftige Anteil zur Sozialversicherung in Ansatz zu bringen und vom Schädiger zu ersetzen sind. Zu begründen ist das damit, dass im Rahmen des normativen Schadens der gesamte Erwerb des geschädigten Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist. Zu diesem ist aber auch der Schutz durch die Sozialversicherung, der durch die geleistete Arbeit erworben wird, zu zählen. Dieser Schutz wird auch dadurch sichergestellt, dass der Arbeitgeber Anteile zur Sozialversicherung entrichten muss. Diese eigene Verpflichtung des Arbeitgebers ist ihm im Interesse des Arbeitnehmers auferlegt und kommt allein diesem zugute. Das rechtfertigt es, die Anteile des Arbeitgebers zur Sozialversicherung als eigenen übergangsfähigen Schadens des Arbeitnehmers zu bewerten. Von diesen Überlegungen ausgehend steht der Klägerin aber kein Anspruch auf Erstattung der Versorgungsaufwendungen zu, da deren Gleichstellung mit den Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers wegen des Unterschiedes des Beamtenstatus zum Arbeitsverhältnis nicht möglich ist.
Für den Arbeitnehmer stellen sich die vom Arbeitgeber zu zahlenden Anteile zur Sozialversicherung als Teil seines Arbeitsentgeltes dar. Werden diese Anteile, auch nur zeitweilig, nicht für ihn eingezahlt, so verringert sich dadurch unmittelbar seine spätere Versorgung. Die Pension des Beamten steht diesem demgegenüber aber nicht aufgrund gezahlter Beiträge zu; vielmehr hat der Beamte diese Ansprüche aufgrund Gesetzes. Diese Ansprüche, die dem Beamten zustehen, weil er für einen bestimmten Zeitraum im Beamtenverhältnis gestanden hat, sind der Höhe nach unabhängig davon, ob der Beamte während der ganzen Zeit ununterbrochen gearbeitet hat oder zeitweilig wegen Verletzungen durch Dritte oder Krankheiten arbeitsunfähig war. Der während der Dienstzeit des Beamten bestehende Anspruch des Beamten auf Besoldung beinhaltet im Gegensatz zu dem des Arbeitsnehmers kein Recht auf Sicherung und entsprechende Rücklagen für seine spätere Pension. Die von der Klägerin hervorgehobene theoretische Möglichkeit, dass ein Beamter aus dem Dienst ausscheidet und dann die Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten sind, ändert an der grundsätzlichen rechtlichen Beurteilung der nach § 99 LBG NW übergangsfähigen Schadensersatzansprüche·des betreffenden Beamten nichts.
Wenn die Klägerin darauf verweist, dass nach § 99 LBG NW Leistungen von Versorgungskassen zu erstatten sind, und ihr deshalb, auch wenn sie keine Zahlungen in eine Versorgungskasse erbringe, ebenfalls ein Anspruch zustehe, so ist das ohne Erfolg § 99 LBG NW meint mit den erstattungsfähigen Leistungen von Versorgungskassen solche, die erst durch die Verletzung des Beamten bedingt und erforderlich wurden .
Um solche handelt es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Leistungen aber gerade nicht, da diese unabhängig von der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit zu erbringen waren, ebenso wie es die spätere Pension sein wird. Soweit die Klägerin nun in. diesem Zusammenhang meint, kleinere Gemeinden, die zur Sicherstellung späterer Pensionsansprüche Zahlungen in Versorgungsverbände vornähmen, hätten nach § 99 LBG NW erstattungsfähige Ansprüche, so ist das nicht richtig. Auch in diesem Fall besteht kein übergangsfähiger Schadensersatzanspruch. Diese Zahlungen dienen lediglich den Gemeinden zur Befreiung von der zukünftigen Pensionszahlung. Der Anspruch des Beamten auf Pension entsteht aber unabhängig davon und hängt insbesondere, auch der Höhe nach, keineswegs davon ab, ob die Gemeinde diese Zahlungen regelmäßig vornimmt oder aber möglicherweise ganz einstellt.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.