Berufung auf Tagessatzhöhe verworfen; Tagessatz auf 50 € reduziert
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Berufung gegen seine Verurteilung wegen unerlaubter Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe ein, hat die Berufung jedoch in der Hauptverhandlung wirksam gemäß § 318 StPO nur auf die Überprüfung der Tagessatzhöhe beschränkt. Die Kammer setzte die Tagessatzhöhe nach § 40 Abs. 2 StGB wegen plausibel dargelegter Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf 50,00 € herab. Die Berufung wurde insoweit kostenpflichtig verworfen; die übrigen Feststellungen sind gemäß § 327 StPO nicht überprüfbar.
Ausgang: Berufung des Angeklagten wird kostenpflichtig verworfen; Tagessatzhöhe abweichend auf 50,00 € herabgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Berufung wirksam auf die Überprüfung eines Teilaspekts beschränkt und erfolgt dies mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 318 StPO, bleiben die übrigen Schuldsprüche und zur Tat festgestellten Tatsachen gemäß § 327 StPO der Überprüfung entzogen.
Die Bemessung der Tagessatzhöhe richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten; eine glaubhaft gemachte nachträgliche Verschlechterung der Einkommensverhältnisse rechtfertigt eine Abweichung von der bisherigen Tagessatzhöhe nach § 40 Abs. 2 StGB.
Bei beschränkter Berufung erstreckt sich die Überprüfung durch die Berufungsinstanz nur auf den angefochtenen Punkt; führt die Überprüfung nur zu einem geringfügigen Erfolg, bleibt die Berufung im Übrigen zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO; das verworfene Rechtsmittel zieht regelmäßig die auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens nach sich.
Tenor
Die Berufung des Angeklagten gegen das angefochtene Urteil wird kostenpflichtig mit der Maßgabe verworfen, dass die Tagessatzhöhe auf 50,00 € ermäßigt wird.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Das Amtsgericht Ahaus hat den Angeklagten mit Urteil vom 22.09.2014 wegen unerlaubten Betreibens eines Lagers mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Geldstrafe in Höhe von 160 Tagessätzen zu je 80,00 € verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und hat diese in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wirksam gemäß § 318 StPO auf die Überprüfung der Höhe des Tagessatzes beschränkt. Damit sind der Schuldspruch und die ihn tragenden tatsächlichen Feststellungen sowie auch die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen in Rechtskraft erwachsen und gemäß § 327 StPO einer Überprüfung durch die Kammer entzogen.
Das beschränkte Rechtsmittel, mit dem der Angeklagte eine Herabsetzung der Tagessatzhöhe erstrebt hat, hatte lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Erfolg.
II.
Zum Lebenslauf des Angeklagten und zu seinen Vorbelastungen hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte ist niederländischer Staatsangehöriger und wohnt in A. Er ist ledig und hat ein Kind im Alter von 19 Jahren, welches bei seiner Mutter in den Niederlanden wohnt. Für sein Kind muss der Angeklagte keinen Unterhalt bezahlen. Der Angeklagte ist von Beruf Autohändler. Er handelt mit Gebrauchtfahrzeugen, die er sowohl über das Internet anbietet, als auch über Bekannte verkauft. Der Umsatz ist in den letzten Monaten eingebrochen. Der Angeklagte verdient monatlich im Durchschnitt ca. 1.600,00 € mit dem Gebrauchtwagenverkauf.
Der Angeklagte ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
III.
Nach der Beschränkung des Rechtsmittels ist die Kammer von folgenden erstinstanzlich getroffenen Feststellungen ausgegangen:
„Das Gericht hat in der Hauptverhandlung die folgenden Feststellungen zur Sache getroffen:
Der Angeklagte mietete gewerbliche Räumlichkeiten auf dem Gelände B-Straße ## in C von dem Zeugen D an. Bei den angemieteten Räumlichkeiten handelte es sich namentlich um ein Nebengebäude zur Hauptgewerbehalle sowie eine Doppelgarage. Darüber hinaus mietete er seit ca. 6 Monaten eine verschlossene Holzbox (ca. 2m x 2m x 2m) an, welche sich in der Haupthalle der Anlage befand.
Am 16.10.2013 lagerte der Angeklagte in den vorgenannten Räumen insgesamt 11.763 kg Silvesterfeuerwerk der Lagerklassen 1.1G, 1.3G und 1.4G, welches er zuvor käuflich erworben hatte. Die Feuerwerkskörper befanden sich in verpackten Kartons und waren im Wesentlichen auf Paletten verstaut. Der Angeklagte beabsichtigte, das Feuerwerk in seinem Verkaufsladen in E – wie schon zuvor – gewinnbringend zu veräußern. Über eine Genehmigung zur Lagerung des Feuerwerkes verfügte der Angeklagte nicht. Ihm war gleichwohl bekannt, dass er zur Lagerung ohne entsprechende Genehmigung nicht berechtigt war.“
IV.
Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Berufung hatte die Kammer lediglich noch die Höhe des Tagessatzes zu überprüfen. Ausgehend von den Grundsätzen des § 40 Abs. 2 StGB hat die Kammer aufgrund der von dem Angeklagten plausibel dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse, die sich nach der Verhandlung vor dem Amtsgericht entsprechend verschlechtert haben, die Tagessatzhöhe abweichend auf 50,00 € festgesetzt.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.