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Landgericht Münster·5 T 991/07·07.04.2008

Anweisungsbeschwerde: Keine Notargebühr für XML-Strukturdaten bei elektronischer Registeranmeldung

VerfahrensrechtKostenrechtNotarkosterechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Notar rechnete für die Anmeldung einer Vorstandsänderung zum Genossenschaftsregister neben der Anmeldegebühr auch eine Gebühr für die Erstellung von XML‑Strukturdaten ab. Das Landgericht änderte die Kostenrechnung und erkannte für die Erzeugung der XML‑Daten keine zusätzliche Gebühr an. Begründet wurde dies damit, dass die XML‑Daten zwingende technische Voraussetzung der elektronischen Anmeldung sind und nicht eine im Auftrag des Beteiligten erfolgende zusätzliche Tätigkeit darstellen. Zudem verhindert §147 Abs.4 Nr.1 KostO einen gesonderten Gebührenanspruch für die elektronische Übermittlung.

Ausgang: Anweisungsbeschwerde des Notars teilweise stattgegeben; Gebühr für XML‑Strukturdaten nicht anerkannt, Kostenrechnung reduziert

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Betreuungsgebühr nach §147 Abs.2 KostO ist Voraussetzung, dass die Tätigkeit im Auftrag eines Beteiligten erfolgt; bloße technische Erfordernisse der Übermittlung genügen nicht.

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Die Erzeugung von XML‑Strukturdaten für die elektronische Registeranmeldung stellt keine im Auftrag des Beteiligten ausgeführte eigene Leistung dar, sondern eine zwingende technische Voraussetzung der elektronischen Anmeldung.

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§147 Abs.4 Nr.1 KostO schließt einen gesonderten Gebührenanspruch für die Übermittlung von Anträgen an das Registergericht aus; die elektronische Übermittlung ersetzt kostenneutral die papierhafte Einreichung.

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Das Kostenrecht für Notare kennt keine allgemeine Auffangregel, wonach erhöhter Aufwand allein einen Gebührenanspruch begründet; maßgeblich ist das Vorliegen eines konkreten Gebühren Tatbestands.

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(optional) Die Regelungen der ERegister‑VO, insbesondere die Verpflichtung zur Übermittlung bestimmter Formate, begründen keine gebührenrechtliche Anspruchsgrundlage für separate Entgelte gegenüber dem Beteiligten.

Relevante Normen
§ 145 Abs. 1 Satz 1 KostO§ 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO§ 147 Abs. 2 KostO§ 156 Abs. 6 KostO§ 12 HGB§ 156 Abs. 1 Satz 2 KostO

Tenor

Auf die Anweisungsbeschwerde des Notars wird die Kostenberech-nung vom 17. Oktober 2007 (######) dahin abgeändert, dass der Notar lediglich einen Betrag von 65,81 € verlangen kann.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

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Der Notar fertigte am 5. Juni 2007 den Entwurf einer Anmeldung zum Genossenschaftsregister und beglaubigte unter Nr. ###### seiner Urkundenrolle die Unterschriften zweier Vorstandsmitglieder der Kostenschuldnerin.

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Die Anmeldung übermittelte der Notar auftragsgemäß in elektronischer Form dem Genossenschaftsregistergericht. Mit der Anmeldung übersandte er ebenfalls die Strukturdaten im sogenannten XML-Format. Diese XML-Strukturdaten sind erforderlich, um die bereitgestellten Dokumente in elektronischer Form als Bilddateien im Registergericht lesbar zu machen. Die Anmeldungsdokumente werden im Notariat als Bilddatei abgespeichert. Bei dieser Bilddatei handelt es sich aus Sicht des Computers um unbestimmte Daten, die von der Registersoftware nicht als Schrift wahrgenommen, gelesen und verstanden werden können. Daher sind die Strukturdaten erforderlich. Die sogenannten XML-TAGS teilen dem Computer mit, um welche Daten es sich jeweils handelt beziehungsweise in welche Kategorie diese einzuordnen sind, vergleiche hierzu Jeep/Wiedemann, die Praxis der elektronischen Registeranmeldung in NJW 2007, Seite 2439 f.

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Der Notar stellte seine Tätigkeit der Kostenschuldnerin mit Kostenrechnung vom 17. Oktober 2007 in Rechnung, insgesamt 94,37 Euro. Unter anderem berechnete er eine 5/10 Gebühr gemäß §§ 145 Absatz 1 Satz 1, 38 Absatz 2 Nummer 7 KostO für die Anmeldung der Vorstandsänderung zum Genossenschaftsregister. Für die Erstellung der Strukturdaten stellte der Notar eine 5/10 Gebühr gemäß § 147 Absatz 2 KostO nach einem Geschäftswert von 6.250,00 Euro in Höhe von 24,00 Euro in Rechnung.

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Der Präsident des Landgerichts hat den Notar mit Schreiben vom 28.06.2007 gemäß § 156 Absatz 6 KostO angewiesen, seine Kostenrechnung der Kammer zur Klärung der Frage vorzulegen, ob der Ansatz der Betreuungsgebühr für die Erstellung der Strukturdaten gerechtfertigt ist.

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Der Notar legte sodann die nunmehr zur Überprüfung stehende Kostenrechnung vom 17. Oktober 2007 vor, durch die er die Rechnung vom 5. Juni 2007 ersetzt hat.

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Der Notar vertritt die Auffassung, die Gebühr gemäß § 147 Absatz 2 KostO sei im Hinblick auf den mit der Erstellung der aufbereiteten Daten verbundenen erheblichen Aufwand gerechtfertigt. Es handele sich auch um eine im Auftrag der Beteiligten vorzunehmende Tätigkeit, nicht um eine pflichtige Vollzugsaufgabe der Notare. Aus § 12 HGB ergebe sich, dass die Anmeldung zum Handelsregister auch ohne die XML-Strukturdaten bewirkt werden könne. Der Notar beruft sich hierzu auf entsprechende Meinungen in der Literatur (Tiedtke/Sikora MittBayNot. 2006, Seite 393).

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Die Kammer hat den Präsidenten des Landgerichts als dienstvorgesetzte Behörde des Notars gemäß § 156 Absatz 1 Satz 2 KostO angehört.

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Der Präsident des Landgerichts vertritt die Auffassung, dass die Betreuungsgebühr nach § 147 Absatz 2 KostO für die Erstellung der XML-Strukturdaten nicht in Ansatz gebracht werden könne. Es handele sich um eine Amtspflicht des Notars, ohne die die Anmeldung nicht bewirkt werden könne, nicht jedoch um eine im Auftrag eines Beteiligten ausgeübte Tätigkeit. Der Notar sei gemäß § 9 Absatz 3 ERegister-VO verpflichtet, die Anmeldung mit Strukturdaten dem Registergericht zu übermitteln. Darüber hinaus vertritt der Präsident die Auffassung, dass § 147 Absatz 4 Nummer 1 KostO den Gebührenanfall verhindere, wonach der Notar für die Übermittlung von Anträgen an das Registergericht eine gesonderte Gebühr nicht erhalten kann.

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Auf die Anweisungsbeschwerde des Notars war die zur Überprüfung gestellte Kostenrechnung zu ermäßigen.

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Für die Erzeugung der XML-Strukturdaten steht dem Notar eine Gebühr nicht zu.

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Voraussetzung für eine Betreuungsgebühr nach dem Auffangtatbestand des § 147 Absatz 2 KostO ist eine im Auftrag eines Beteiligten ausgeübte Tätigkeit des Notars. Eine solche stellt die Erzeugung der XML-Strukturdaten nicht dar. Die hier von der Kostenschuldnerin in Auftrag gegebene Tätigkeit des Notars ist die Anmeldung der Vorstandsänderung zum Genossenschaftsregister. Im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ist hierfür – wie im Folgenden darzustellen sein wird – die Erzeugung der XML-Strukturdaten zwingend erforderlich. Sie beruht jedoch auf den im Folgenden darzustellenden Bestimmungen, nicht jedoch auf einem Auftrag eines Beteiligten, zudem stellt sie eine separate Tätigkeit zur Anmeldung der Vorstandsänderung nicht dar, sie ist lediglich die Erfüllung der technischen Anforderung.

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Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Literatur (Tiedtke/Sikora), dass allein der bei Erzeugung der Strukturdaten entstehende Mehraufwand den Anfall einer Gebühr rechtfertige. Das Kostenrecht für Notare sieht dieses Kriterium nicht als entscheidend an, entscheidend ist vielmehr, ob ein Gebührentatbestand gegeben ist. Eine Auffangnorm, die auf die Frage von Aufwand beziehungsweise Mehraufwand abstellt, findet sich in der KostO nicht. Auffangnorm ist vielmehr die hier vom Notar in Anspruch genommene Auffanggebühr des § 147 Absatz 2 KostO, deren Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen.

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Entgegen der Auffassung des Notars ist die Erzeugung der XML-Strukturdaten im Rahmen der Normen zum elektronischen Rechtsverkehr zwingend erforderlich, um eine Anmeldung zum Genossenschaftsregister vorzunehmen. § 157 Genossenschaftsgesetz bestimmt, dass die Anmeldungen zum Genossenschaftsregister in öffentlich beglaubigter Form einzureichen sind. Gemäß § 156 Absatz 1 GenG, 8 a HGB, gilt für das Genossenschaftsregister die Verordnung über die elektronische Registerführung (ERegister-VO). Nach § 8 der ERegister-VO erfolgt die Anmeldung elektronisch. § 9 regelt die Form der Einreichung der elektronischen Dokumente. Zwar erklärt § 9 Absatz 4 ERegister-VO insgesamt 7 Dateiformate für zulässig, unter anderem das Dateiformat XML. Jedoch regelt § 10 ERegister-VO mit der Bekanntmachung aufgrund § 10 der Verordnung über die elektronische Registerführung (Einzelheiten des Verfahrens) in Ziffer 6, dass mit der Nachricht im Falle einer Anmeldung nach § 8 der ERegister-VO zusätzlich eine gültige XML-Datei im Format X Justiz zu übermitteln ist. Daraus ergibt sich, dass die Anmeldung einer Vorstandsänderung zum Genossenschaftsregister lediglich unter Beifügung einer Datei mit XML-Strukturdaten erfolgen kann. Wegen der Ermächtigung in § 156 GenG, 8 a HGB ergibt sich auch die Befugnis des Verordnungsgebers, die Einzelheiten des Verfahrens der Übermittlung elektronischer Dokumente zum Genossenschaftsregister zu regeln.

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Nach alledem ergibt sich, dass die Erzeugung der XML-Strukturdaten keine im Auftrag eines Beteiligten ausgeübte Tätigkeit ist, sondern lediglich Mittel zum Zweck der Übermittlung des elektronischen Dokumentes in Form der Anmeldung der Vorstandsänderung.

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Darüber hinaus verhindert § 147 Absatz 4 Nummer 1 einen Gebührenanfall in diesem Fall. Die Ermittlung der XML-Strukturdaten ist eine Tätigkeit im Rahmen der Übermittlung von Anträgen an das Registergericht. Die Erzeugung der Bilddatei und der XML-Strukturdatei und die elektronische Übermittlung an das Registergericht treten im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs an die Stelle der Übermittlung an das Registergericht in Papierform. Mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs ist eine Änderung der Kostenordnung durch Schaffung spezieller Kostennormen nicht erfolgt. Daraus schließt die Kammer auf den Willen des Gesetzgebers, die Übermittlung von Papieranträgen durch die Übermittlung von elektronischen Dokumenten kostenrechtlich neutral zu ersetzen. Die Übermittlung des Antrages steht auch mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit im Zusammenhang, nämlich mit der Erstellung der Anmeldung der Vorstandsänderung, für die der Notar zu Recht eine 5/10 Gebühr gemäß §§ 145 Absatz 1 Satz 1, 38 Absatz 2 Nummer 7 KostO in Rechnung gestellt hat.

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Nach alledem war die Rechnung im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu ermäßigen.

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Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die weitere Beschwerde zugelassen.