Sofortige Beschwerde gegen Versagung der Restschuldbefreiung wegen Mitwirkungspflichtverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte Beschwerde gegen die Versagung seiner Restschuldbefreiung ein. Zentrale Frage war, ob wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs.1 Nr.5 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen ist und ob die Antragstellerin antragsberechtigt ist. Das Landgericht bestätigt die Antragsberechtigung und sieht grobe Fahrlässigkeit bei Mitwirkungspflichtenverletzungen; die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten trägt der Schuldner.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Versagung der Restschuldbefreiung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Restschuldbefreiung kann nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt werden, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.
Insolvenzgläubiger sind nach §§ 290 Abs. 1, 38 InsO antragsberechtigt; eine titulierte Forderung begründet Antragsberechtigung auch ohne zuvor geführten Feststellungsprozess.
Zur Mitwirkungspflicht des Schuldners gehört nicht nur die Rücksendung eines Fragebogens, sondern auch die Nachholung konkreter Auskünfte und die Vorlage von Belegen auf Nachfrage; pauschales Bestreiten genügt nicht.
Grobe Fahrlässigkeit liegt in einem besonders schweren Verstoß gegen die objektiv erforderliche Sorgfalt; das schriftliche Kenntnisnehmen von Mitwirkungspflichten (z. B. im Eröffnungsantrag) und dennoch erhebliche Unterlassungen können hierfür ausreichend sein.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Wert: bis 2.000,00 Euro
Gründe
Am 9. Dezember 2004 stellte der Schuldner bei dem Amtsgericht N Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf
Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 4. April 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und die Treuhänderin bestellt.
Unter dem 15. Juni 2005 erstattete die Treuhänderin Bericht zum Prüfungstermin. Darin heißt es unter anderem, dass der Schuldner angegeben habe, ehemals
selbstständig gewesen sein. Genauere Angaben dazu seien jedoch bislang nicht
erfolgt. Ferner seien die Anschrift des Vermieters nicht mitgeteilt worden und der Mietvertrag nicht vorgelegt worden. Der Mietvertrag wurde der Treuhänderin mit Schreiben vom 11. Juli 2005 zugeleitet.
Unter dem 3. Januar 2006 erstattete die Treuhänderin einen weiteren Zwischenbericht. Darin heißt es, dass der Schuldner angegeben habe, dass seine Ehefrau einer geringfügigen Beschäftigung nachgehe. Der Schuldner sei mehrfach, letztmalig mit Schreiben vom 25. Oktober 2005, aufgefordert worden, den Beschäftigungsnachweis seiner Ehefrau beizubringen. Eine Rückäußerung sei bislang nicht erfolgt. Ferner habe der Schuldner eine Studienbescheinigung für seine Tochter J vom 1. April 2005 vorgelegt, jedoch auch auf Nachfrage keine Angaben dazu
gemacht, ob es sich um die Erstausbildung seiner Tochter handele. Darüber hinaus habe er für seine Tochter P trotz Aufforderung keinen Nachweis erbracht, dass diese auch weiterhin unterhaltsberechtigt sei. Betreffend seine selbstständige
Tätigkeit als Maschinenbaukonstrukteur sei der Schuldner Angaben dazu schuldig geblieben, wann die Tätigkeit begonnen und eingestellt worden sei, wann und wo das Gewerbe an- und abgemeldet worden sei, ob er Arbeitnehmer beschäftigt habe und ob Rückstände aus Arbeitsverhältnissen bestünden. Die Treuhänderin habe von dritter Seite Informationen erhalten, dass die Ehefrau des Schuldners Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 930,00 Euro jährlich erziele; ferner solle sie Renteneinkünfte in Höhe von 14.625,00 Euro jährlich haben. Hierzu habe der Schuldner keine Angaben gemacht.
Am 16. März 2006 erstattete die Treuhänderin ihren Schlussbericht. Darin ist
angegeben, dass der Schuldner bis zum jetzigen Zeitpunkt den Aufforderungen zur Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen entsprechend dem Zwischenbericht nicht nachgekommen sei.
Mit Schreiben vom 24. März 2006 hat die Versagungsantragstellerin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt und sich zur Glaubhaftmachung auf die Berichte der Treuhänderin vom 15. Juni 2005, 3. Januar 2005 und 16. März 2006 berufen. Die Treuhänderin hat zu diesem Versagungsantrag mit Schriftsatz vom 18. Juli 2006 Stellung genommen und ausgeführt, dass der Schuldner jegliche Mitwirkung im
Laufe des Insolvenzverfahrens verweigert habe. Bis zum jetzigen Zeitpunkt habauf entsprechende Nachfragen keine Angaben zum Beschäftigungsnachweis seiner
Ehefrau gemacht, gleiches gelte für die Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung.
Der Schuldner hat zum Versagungsantrag mit Schriftsatz vom 28. Juli 2006 Stellung genommen. Er vertritt die Auffassung, dass die Versagungsantragstellerin nicht
antragsberechtigt sei, da sie nicht Insolvenzgläubigerin sei. Sie habe eine Forderung zwar zur Tabelle angemeldet und behauptet, diese sei jedoch bestritten worden.
Klage auf Feststellung sei nicht erhoben worden. Darüber hinaus habe er – der
Insolvenzschuldner – zu jeder Zeit des Verfahrens in der erforderlichen Weise am Insolvenzverfahren mitgewirkt. Er habe den Fragebogen der Treuhänderin
fristgerecht zugesendet und in diesem auf die Berufstätigkeit seiner Ehefrau
hingewiesen. Die angeblichen Pflichtverstöße gebe es nicht. Die Treuhänderin habe diese wahrheitswidrig in die Berichte eingestellt und dadurch eklatant gegen ihre Aufgaben und Verpflichtungen als Treuhänderin verstoßen.
Mit angefochtenem Beschluss versagte das Amtsgericht dem Schuldner die
beantragte Restschuldbefreiung und führte zur Begründung aus, dass der
Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorliege.
Die Versagungsantragstellerin sei antragsberechtigt, sie habe nämlich eine titulierte Forderung inne. Einer Klage auf Feststellung habe es daher nicht bedurft. Der Schuldner habe die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Manche Fragen der Treuhänderin habe er nur zögerlich und nur auf ihr Drängen, manche habe er überhaupt nicht beantwortet. Sein pauschales Bestreiten sei insoweit unerheblich.
Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner am 6. November 2006 sofortige
Beschwerde eingelegt.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese nebst Sachakten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die Kammer hat die Treuhändern am Beschwerdeverfahren beteiligt, die unter dem 6. Dezember 2006 Stellung genommen hat.
Die nach § 289 Abs. 2 InsO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners hat
keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat ihm die Restschuldbefreiung zu Recht versagt.
Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO liegt vor. Denn der Schuldner hat während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder MItwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.
Der Antrag der Versagungsantragstellerin war zunächst zulässig, sie war
insbesondere antragsberechtigt. Antragsberechtigt sind nach §§ 290 Abs. 1, 38 InsO die Insolvenzgläubiger. Als Inhaberin einer Forderung, die diese Forderung auch zur Tabelle angemeldet hat, ist die Versagungsantragstellerin antragsberechtigt. Soweit sich der Schuldner auf die Entscheidung des Amtsgerichts I vom
7. September 2005, Aktenzeichen ######, bezieht, betrifft die dortige
Entscheidung eine andere Konstellation. Ausdrücklich stellt das Amtsgericht
I im Leitsatz auf nicht titulierte Forderungen ab, die vom Insolvenzverwalter bestritten werden. So liegt der Fall hier nicht, da die Forderung der
Versagungsantragstellerin tituliert ist. Demnach hängt die Antragsberechtigung nicht davon ab, ob ein Feststellungsprozess von der Gläubigerin erfolgreich geführt wurde.
Die Kammer kann auch feststellen, dass der Schuldner seiner Mitwirkungspflicht im Insolvenzverfahren, die ihm gemäß § 97 InsO obliegt, nicht ausreichend
nachgekommen ist. Der Schuldner hat auch auf Nachfrage gegenüber der
Treuhänderin Angaben zu den Einnahmen seiner Ehefrau aus Vermietung und
Verpachtung sowie zu deren Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung
ebenso wie zum Ausbildungsstatus seiner Töchter und zu den genaueren
Umständen seiner eigenen selbstständigen Tätigkeit nicht gemacht. Soweit er sich mit der Beschwerde darauf beruft, stets die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen zu haben, folgt die Kammer dem nicht. Insbesondere reicht es nicht aus, den Fragebogen der Treuhänderin fristgerecht zuzuleiten und darin die
geringfügige Beschäftigung der Ehefrau zu nennen. Der Schuldner war darüber
hinaus verpflichtet, den Aufforderungen der Treuhänderin zu weiteren Auskünften und zur Vorlage von Belegen nachzukommen. Seine pauschale Behauptung,
sämtliche Mitwirkungspflichten erfüllt zu haben beziehungsweise dass es
Obliegenheitsverstöße nicht gegeben habe, hat die Kammer nicht zu
berücksichtigen. Es hätte dem Schuldner vielmehr oblegen, zu jeder einzelnen von der Treuhänderin dargelegten Mitwirkungspflichtverletzung die Erfüllungshandlung darzulegen. Dies ist jedoch auch im Beschwerdeverfahren nicht erfolgt.
Die Verletzung der Mitwirkungspflichten erfolgte auch grob fahrlässig. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist definiert als ein besonders schwerer Verstoß gegen die
objektiv erforderliche Sorgfalt, die jedem einzuleuchten hat, vergleiche BGH in NJW 1997, Seite 1012. Der von dem Insolvenzschuldner unterzeichnete Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 28.12.2004 enthält einen Passus IV zu Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, nach dem der Schuldner gesetzlich verpflichtet ist, die entsprechenden Angaben zu machen. Dass er gleichwohl die erforderlichen Angaben gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht erteilt hat, stellt sich als
besonders schwerer Verstoß gegen die objektiv erforderliche Sorgfalt dar.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO
zurückzuweisen.