Entlassung eines Testamentsvollstreckers: Kein wichtiger Grund nach § 2227 BGB
KI-Zusammenfassung
Ein Miterbe beantragte die Entlassung seines Bruders als Testamentsvollstrecker einer angeordneten Dauervollstreckung. Streitpunkt war u.a., ob die Testamentsvollstreckung auch ein als Vorausvermächtnis zugewandtes Haus erfasst und ob ein wichtiger Grund zur Entlassung vorliegt. Das Landgericht wies die Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Ablehnung zurück, weil die Testamentsvollstreckung wirksam angeordnet ist und weder erloschen noch wirksam angefochten wurde. Konkrete Tatsachen für eine grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit oder ein objektiv begründetes Misstrauen lagen nicht vor; Prozesskostenhilfe wurde mangels Bedürftigkeit versagt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Entlassung des Testamentsvollstreckers zurückgewiesen; PKH für das Beschwerdeverfahren versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Testament angeordnete Verwaltungsvollstreckung kann sich auch auf Gegenstände erstrecken, die einem Vermächtnisnehmer zugewandt sind; hierfür sind die §§ 2209, 2210 BGB entsprechend heranzuziehen.
Eine Dauervollstreckung im Sinne von § 2209 BGB ist wirksam, wenn die angeordnete Dauer den Grenzen des § 2210 BGB entspricht, insbesondere bei Anordnung der Verwaltung bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers.
Die Doppelstellung als Testamentsvollstrecker und (Mit-)Erbe steht der Amtsausübung grundsätzlich nicht entgegen.
Die Entlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 Abs. 1 BGB setzt einen wichtigen Grund voraus; ein objektiv berechtigtes Misstrauen oder eine Feindschaft genügt nur, wenn sie auf konkreten Tatsachen beruht, die der Testamentsvollstrecker durch sein Verhalten wesentlich verursacht hat.
Ein Antrag auf Entlassung nach § 2227 BGB ist unbegründet, wenn behauptete Pflichtverstöße nicht substantiiert dargelegt oder durch eine vorhandene, nicht konkret angegriffene Abrechnung bzw. nachvollziehbare Verwaltungsmaßnahmen entkräftet sind.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Wert : 30.000, -- DM .
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beteiligten dieses Verfahrens sind Brüder. Ihre Eltern
haben am 28 . 03 . 1966 vor dem Notar F in N zu
UR-N r. XXX ein notarielles Testament errichtet. In
diesem Testament heißt es u.a . wie folgt:
„Wir setzen uns gegenseitig zu Vorerben ein.
Der überlebende von uns soll von den Beschränkungen
soweit befreit sein, wie es das Gesetz zuläßt.
Nach dem Tode des Überlebenden von uns sollen
unsere Kinder B und S zu gleichen
Teilen Nacherben des Erstversterbenden und
unmittelbare Erben des Überlebenden von uns
werden .
B erhält als Vorausvermächtnis das Haus in
N, T.
S erhält als Vorausvermächtnis das Haus in
N, T.
Diese Vermächtnisse sind fällig mit dem Tod des
Überlebenden. Der Überlebende hat die volle
Verfügung hierüber als befreiter Vorerbe .
Eine Ausgleichung soll unter den Erben nicht
erfolgen . Sollte eines unserer Kinder - B
und S - das zum Nachlaß gehörende Haus,
das ihm zugefallen ist , verkaufen wollen , hat
das andere Kind das Vorkaufsrecht .
. . .“
Mit notariellem Testament vom XXX (UR - Nr XXX des
Notars Dr . E in N) ergänzten die Eltern der
Beteiligten das Testament vom XXX wie folgt:
"Wir bestätigen das gemeinschaftliche Testament
vom XXX - UR - Nr . XXX-. Bei den
Bestimmungen dieses Testaments soll es verbleiben
Wir wollen jedoch folgende Testamentsvollstreckung
anordnen:
Nach dem Tode des Überlebenden von uns soll
unser Sohn, Ingenieur S,
Testamentsvollstrecker sein. Er soll die Aufgabe
haben, nach dem Tode des Überlebenden von
uns den gesamten Nachlaß nach uns, den Erschienenen
zu 1) und 2), zu verwalten. Diese
Verwaltung soll bis zum Tode unseres Erben
B dauern. Sollte der Testamentsvollstrecker
vorher versterben, soll die Verwaltung
bis zum Tode des Testamentsvollstreckers
dauern.
Im Falle einer ordnungswidrigen Veräußerung
oder Pfändung des Reinertrags des Erbteils soll
dem Testamentsvollstrecker die Befugnis zu stehen,
anstelle der Auszahlung des Reinerlöses
an den Berechtigten dessen Naturalverpflegung
eintreten zu lassen.
Der Testamentsvollstrecker hat das Recht, einen
Nachfolger zu ernennen .
…“
Ebenfalls am 1 . Februar 1973 hat der Beteiligte zu 1) vor
dem Notar E in N zu XXX in einer Erklärung, an der außer ihm
seine Eltern beteiligt waren, u . a . erklärt:
"Mir ist die zusätzliche Erklärung über
Testamentsvollstreckung im Einzelnen bekannt.
Ich bin damit einverstanden."
Die Mutter der Beteiligten ist am xxx, der Vater am
xxx verstorben. Am 02 . 07 . 1987 wurde dem Beteiligten
zu 2) vom Amtsgericht Münster auf seinen Antrag ein
Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Die in den Testamenten
ausgesetzten Vermächtnisse sind mittlerweile erfüllt
und zwar haben die Beteiligten vor dem Notar Dr . F in N
am 12 . 08 . 1988 zu UR-Nr. XXX u.a . folgende Erklärung abgegeben:
"In Erfüllung der angeordneten Vermächtnisse
überträgt hiermit der Erschienene zu 1) (der
Beteiligte zu 2)) die im Grundbuch von N
Blatt xxx eingetragene Grundbesitzung auf
sich zu Alleineigentum. Er überträgt die im
Grundbuch von N Band xxx Blatt xxx
eingetragene Grundbesitzung hiermit auf seinen
Bruder, den Erschienenen zu 2) (den Beteiligten
zu 1)), zu dessen Alleineigentum. Die Erschienenen
zu 1) und 2) nehmen diese Übertragungen
hiermit an.
…
Die Erschienenen sind je über den Eigentumsübergang
der ihnen übertragenen Grundbesitzungen einig.
Sie bewilligen und beantragen die Eintragung
dieser Rechtsänderungen in den Grundbüchern mit
dem jeweiligen Vermerk : Testamentsvollstreckung
ist angeordnet."
Am 24 . 07 . 1990 hat der Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht die
Entlassung des Beteiligten zu 2) aus dessen Amt als Testamentsvollstrecker
beantragt . Dieser Antrag wurde mit Beschluß des Amtsgerichts N vom
02 . 11.1990 zurück gewiesen. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der
Beschwerde vom 15 . 11 . 1990 .
Die Beschwerde ist gemäß den §§ 19, 20 FGG statthaft und
auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde sie formgerecht
eingelegt. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen
Erfolg.
Von den Eltern der Beteiligten ist in der UR - Nr. XXX des
Notars Dr.F i n N vom XXX eine wirksame Testamentsvollstreckung
angeordnet worden. Nach § 2197 Abs . 1 BGB kann ein Erblasser
durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen .
Dabei fällt
auch das Haus T in N , das dem Beteiligten zu 1) als Vorausvermächtnis
zugewandt worden ist, unter die Anordnung der Testamentsvollstreckung .
Im Gesetz ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, daß auch die
Verwaltung des einem Vermächtnisnehmer zugewandten Gegenstandes
dem Testamentsvollstrecker übertragen werden kann .
Hier gelten jedoch die §§ 2209 , 2210 BGB entsprechend (vgl .
Palandt/Edenhofer , Bürgerlich es Gesetzbuch , 50 . Aufl . 1991,
§ 2223, Rdn . 2m . w. N. ) . Aus dem Wertermittlungsbogen vom
28 . 11 .1 986, der nach dem Tod des Vaters der Beteiligten
erstellt wurde, ergibt sich, daß neben den beiden Grund stücken
T xx und xx weiterer wesentlicher Nachlaß nicht vorhanden war . Aus dieser Tatsache im Zusammenhang mit den Urkunden vom XXX des Notars F
(UR - Nr . XXX und UR - Nr . XXX) folgt , daß gerade auch
die Verwaltung des dem Beteiligten zu 1) als Vorausvermächtnis
zugewandten Hauses T Nr . xx unter die Anordnung der Testamentsvollstreckung fallen sollte.
Auch die Dauer der Testamentsvollstreckung ist nicht - wie der
Beteiligte zu 1) meint - widersprüchlich bestimmt . Die
Eltern der Beteiligten haben hier eine Dauervollstreckung im
Sinne des § 2209 BGB angeordnet . In dieser Vorschrift heißt
es, daß der Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses
übertragen kann, ohne ihm andere Aufgaben als die
Verwaltung zuzuweisen . Dabei hält s ich die von den Eltern
getroffene Anordnung über die Dauer der Testamentsvollstreckung
im Rahmen des § 2210 BGB . Hiernach wird eine nach
§ 2209 BGB getroffene Anordnung unwirksam, wenn seit dem
Erbfalle 30 Jahre verstrichen sind. Dabei kann der Erblasser
jedoch anordnen, daß die Verwaltung bis zum Tode des Erben
oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines
anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen
fortdauern soll . Da der Beteiligte zu 2) nicht allein sondern
Miterberbe ist, ist er durch diese Tatsache nicht an
der Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker gehindert .
Die rechtliche Zulässigkeit einer Doppelstellung als Testamentsvollstrecker
und Miterbe ist anerkannt (vgl . Palandt,
a . a .O. , § 2197, Rdn . 3; BGH Z 30, 67, 70) .
Es bleibt damit festzuhalten, daß von den Eltern der Beteiligten
als Erblassern eine wirksame Testamentsvollstreckung
angeordnet wurde und daß das Amt des Testaments -
vollstreckers noch nicht von Gesetzes wegen erloschen ist.
Soweit der Beteiligte zu 1) anführt, daß sich seine Mutter
bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung im Sinne des
§ 2078 BGB geirrt habe, ist darauf zu verweisen, daß zwar
grundsätzlich durch Anfechtung eine Testamentsvollstreckung
beseitigt werden kann (vgl . Palandt, a . a .O. , § 2209, Rdn .
2), vorliegend jedoch die Anfechtungsfrist des § 2082 BGB
von einem Jahr verstrichen ist , so daß der Beteiligte zu 1)
mit diesem Vorbringen schon aus diesem Grund keinen Erfolg
hat .
Hinreichende Tatsachen , die die Anordnung der Testamentsvollstreckung
als sittenwidrig erscheinen lassen, sind vom Beteiligten zu 1) ebenfalls
nicht dargetan; insbesondere nicht , da zu berücksichtigen ist, daß er sich in den UR - Nr.
XXX des Notars F vom 01.02 . 1973 und XXX des
Notars Dr . F vom 12.08.1988 ausdrücklich mi t der
Testamentsvollstreckung einverstanden erklärt hat.
Nach § 2227 Abs . 1 BGB kann das Nachlaßgericht zwar einen
Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten
entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt . Hiervon ist
jedoch nicht auszugehen, so daß eine Entlassung des Beteiligten
zu 2) aus dem Amt als Testamentsvollstrecker nicht in
Betracht kommt.
Sachlich setzt § 2227 BGB für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers
- auch des Verwaltungsvollstreckers - einen wichtigen Grund voraus .
Das Gesetz nennt beispielhaft grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen
Geschäftsführung als wichtige Gründe. Dabei handelt
es sich aber, wie schon die Fassung des § 2227 Abs . 1 Halb Satz
2 BGB („insbesondere“) ergibt, nur um Beispiele. § 2227
BGB ist auch dazu bestimmt, einen Ersatz für das dem Geschäftsherrn
zustehende Widerrufsrecht (§ 671 Abs. 1 BGB) zu
gewähren . Es ist daher ganz allgemein anerkannt, daß ein
objektiv berechtigtes Mißtrauen der Erben gegenüber dem
Testamentsvollstrecker für sich allein einen Grund zur Entlassung bilden kann,
wenn es nicht nur auf der subjektiven Einstellung der Erben,
sondern auf Tatsachen beruht, die der Testamentsvollstrecker durch sein Verhalten - wenn auch ohne
Verschulden - herbeigeführt hat . Auch Feindschaft zwischen
dem Testamentsvollstrecker und den Erben kann einen wichtigen
Grund darstellen, wobei die Entlassung jedoch nur dann
gerechtfertigt ist, wenn der Testamentsvollstrecker zu der
Entstehung der Spannungen nicht ganz unwesentlich beigetragen
hat und anzunehmen ist, daß der Erblasser, wenn er
noch lebte , die Ernennung des Testamentsvollstreckers widerrufen
hätte, wobei dieser Widerruf dem objektiven Interesse
der Erben entsprechen muß (vg l. OLG Stuttgart OLG Z 68, 457;
OLG Köln OLG Z 1969, 281; Bayrisches Oberlandesgericht Z
1988, 42 (45) ; Bayrisches Oberlandesgericht Z 1957, 317;
Bayrisches Oberlandesgericht NJW - RR 1988, 645).
Der Beteiligte zu 1) hat keine Tatsachen vorgetragen, die
einen wichtigen Grund im Sinne des§ 2227 Abs. 1 BGB bilden.
Zunächst ist vom Beteiligten zu 1) behauptet worden, eine
ordnungsgemäße Abrechnung durch den Beteiligten zu 2) liege
nicht vor. Im Laufe des Verfahrens stellt der Beteiligte zu
1) sodann selbst klar, daß mittlerweile eine schriftliche
Abrechnung vorliegt. Dabei dürfte es sich um die Abrechnung
handeln, die durch anwaltliches Schreiben vom 11.04.1990 den
seinerzeit von dem Beteiligten zu 1) beauftragten Anwälten
übersandt wurde. Es kann demnach dahinstehen, ob - worüber
die Beteiligten streiten - bereits in den Jahren zuvor eine
Abrechnung verlangt und diese ausreichend erteilt wurde.
Bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der Entlassung des
Beteiligten zu 2) aus dem Amt als Testamentsvollstrecker
beim Amtsgericht durch den Beteiligten zu 1) lag eine
schriftliche Abrechnung vor, die von dem Beteiligten zu 1)
konkret nicht angegriffen wird.
Wenn der Beteiligte zu 1) behauptet, der Beteiligte zu 2)
sorge nicht für ausreichende Unterhaltung des Hauses T, hat
bereits das Amtsgericht in dem an gefochtenen
Beschluß darauf hingewiesen, daß der Beteiligte
zu 2) die ordnungsgemäße Verwaltung mit seinem Schriftsatz
vom 12 . 03.1989 nebst Fotografien der Häuser T
xx, xx und xx belegt hat. Weitere Einwände trägt der Beteiligte
zu 1) in der Beschwerdeinstanz dazu nicht mehr vor.
Auch die vom Beteiligten zu 1) angeführten finanziellen
Probleme, die sich in der Regel darauf beziehen, daß er
nicht in der Lage sei, die von ihm geplanten beruflichen
Aktivitäten zu verwirklichen, ist - wie bereits i n dem an gefochtenen
amtsgerichtliehen Beschluß ausgefüh rt - kein
Grund zur Entlassung des konkret benannten Testamentsvollstreckers.
Soweit der Beteiligte zu 1) auf eine Steuerhinterziehung
durch seinen Vater, den Erblasser, und den Beteiligten zu 2)
als Testamentsvollstrecker hinweist, kann dem Beteiligten zu
2) nicht angelastet werden, daß er seinen Vater beim Finanzamt
nicht der Steuerhinterziehung bezichtigt hat . Niemand
hat die Pflicht, einen nahen Angehörigen - auch nicht
nach dessen Tod - zu belasten . Soweit der Beteiligte zu 2)
selbst Steuern hinterzogen haben soll, führt dies jedenfalls
nicht dazu, daß insowe i t ein wichtiger Grund zu seiner Entlassung
aus dem Amt als Testamentsvollstrecker gegeben ist.
Hier muß bedacht werden, daß der Beteiligte zu 2) die -
mögliche - Steuerhinterziehung nicht auf dem Rücken des
Beteiligten zu 1) ausgetragen hat, sondern - sollte die
Steuerhinterziehung gegeben sein - diesen an den ersparten
Steuern hat teilhaben lassen.
Der Beteiligte zu 1) kann dem Beteiligten zu 2) auch nicht
den Vorwurf machen, dieser habe sich zu Unrecht dadurch
bereichert, daß das dem Beteiligten zu 2) zugewandte Haus
T Nr. xx doppelt so viel wert sei wie das dem
Beteiligten zu 1) zugewandte Haus, während die Erblasser
jedoch beide Brüder je zur Hälfte als Erben eingesetzt
hätten. In dem Testament vom 28 . 03 . 1966 (UR - Nr . XXX des
Notars Dr . F in N) ist ausdrücklich bestimmt , daß
bezüglich der Vermächtnisse keine Ausgleichung zwischen den
beiden Beteiligten erfolgen soll .
Auch von einer unangemessen hohen Vergütung, die der Beteiligte
zu 2) nach der Behauptung des Beteiligten zu 1) für
die Ausführung seines Amtes als Testamentsvollstrecker fordern
soll, hat der Beteiligte zu 1) keine konkreten Zahlen nennen können.
Die Zahlen, auf die er in seinem Schreiben
an das Landgericht vom 08 . 04 . 1991 Bezug nimmt, sind in der
Abrechnung des Beteiligten zu 2) gerade nicht als Vergütung
bezeichnet .
Auch der Vorhalt des Beteiligten zu 1) , der Beteiligte zu 2)
habe bereits auf sein Erbteil verzichtet (vgl . UR - Nr .
XXX des Notars F in N vom
21.04 . 1966), betrifft nicht die Frage, ob der Beteiligte zu
2) aus seinem Amt zu entlassen ist. Im übrigen muß sich der
Beteiligte zu 1) vorhalten lassen, daß er eine inhaltsgleiche
Erklärung in der UR - xxx des Notars
Dr . F in N am 27.10 . 1966 abgegeben hat .
Auch wenn das private Verhältnis zwischen den beiden Beteiligten
nicht ungetrübt ist, kann hieraus ein wichtiger
Grund im Sinne des § 2227 Abs . 1 BGB, der zur Entlassung
führen würde, nach den oben aufgestellten Grundsätzen nicht
entnommen werden. Es müßte dann anzunehmen sein, daß der
Erblasser, wenn er noch lebte, die Ernennung desBeteiligten
zu 2) zum Testamentsvollstrecker widerrufen würde. Hierzu hat der
Beteiligte zu 1) konkret nichts vorgetragen. Im Gegenteil
ergibt sich insbesondere aus einem PKH - Verfahren, in dem der
Beteiligte zu 1) seinen Vater auf Unterhalt verklagen
wollte, aus dem Jahr 1982, daß auch bereits zwischen dem
Vater der Beteiligten und dem Beteiligten zu 1) Spannungen
derart bestanden, wie nunmehr zwischen den beiden Beteiligten.
Nach alledem hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für
das Beschwerdeverfahren ist zurückzuweisen . Der Beteiligte
zu 1) ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen dazu in der Lage, die Kosten des Verfahrens zu
tragen. Er hat ein monatliches Nettoeinkommen von
1.500, -- DM . Hiernach hätte er im Falle der Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe monatliche Raten in Höhe von 210, - - DM zu
zahlen. Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt
lediglich 120, - - DM.
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