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Landgericht Münster·5 T 956/90·19.08.1991

Entlassung eines Testamentsvollstreckers: Kein wichtiger Grund nach § 2227 BGB

ZivilrechtErbrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Miterbe beantragte die Entlassung seines Bruders als Testamentsvollstrecker einer angeordneten Dauervollstreckung. Streitpunkt war u.a., ob die Testamentsvollstreckung auch ein als Vorausvermächtnis zugewandtes Haus erfasst und ob ein wichtiger Grund zur Entlassung vorliegt. Das Landgericht wies die Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Ablehnung zurück, weil die Testamentsvollstreckung wirksam angeordnet ist und weder erloschen noch wirksam angefochten wurde. Konkrete Tatsachen für eine grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit oder ein objektiv begründetes Misstrauen lagen nicht vor; Prozesskostenhilfe wurde mangels Bedürftigkeit versagt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Entlassung des Testamentsvollstreckers zurückgewiesen; PKH für das Beschwerdeverfahren versagt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine im Testament angeordnete Verwaltungsvollstreckung kann sich auch auf Gegenstände erstrecken, die einem Vermächtnisnehmer zugewandt sind; hierfür sind die §§ 2209, 2210 BGB entsprechend heranzuziehen.

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Eine Dauervollstreckung im Sinne von § 2209 BGB ist wirksam, wenn die angeordnete Dauer den Grenzen des § 2210 BGB entspricht, insbesondere bei Anordnung der Verwaltung bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers.

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Die Doppelstellung als Testamentsvollstrecker und (Mit-)Erbe steht der Amtsausübung grundsätzlich nicht entgegen.

4

Die Entlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 Abs. 1 BGB setzt einen wichtigen Grund voraus; ein objektiv berechtigtes Misstrauen oder eine Feindschaft genügt nur, wenn sie auf konkreten Tatsachen beruht, die der Testamentsvollstrecker durch sein Verhalten wesentlich verursacht hat.

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Ein Antrag auf Entlassung nach § 2227 BGB ist unbegründet, wenn behauptete Pflichtverstöße nicht substantiiert dargelegt oder durch eine vorhandene, nicht konkret angegriffene Abrechnung bzw. nachvollziehbare Verwaltungsmaßnahmen entkräftet sind.

Relevante Normen
§ 19 FGG§ 20 FGG§ 2197 Abs. 1 BGB§ 2209, 2210 BGB§ 2223 BGB§ 2209 BGB

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen .

Wert : 30.000, -- DM .

Der Antrag auf Bewilligung von

Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren

wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beteiligten dieses Verfahrens sind Brüder. Ihre Eltern

3

haben am 28 . 03 . 1966 vor dem Notar F in N zu

4

UR-N r. XXX ein notarielles Testament errichtet. In

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diesem Testament heißt es u.a . wie folgt:

6

„Wir setzen uns gegenseitig zu Vorerben ein.

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Der überlebende von uns soll von den Beschränkungen

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soweit befreit sein, wie es das Gesetz zuläßt.

9

Nach dem Tode des Überlebenden von uns sollen

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unsere Kinder B und S zu gleichen

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Teilen Nacherben des Erstversterbenden und

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unmittelbare Erben des Überlebenden von uns

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werden .

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B erhält als Vorausvermächtnis das Haus in

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N, T.

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S erhält als Vorausvermächtnis das Haus in

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N, T.

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Diese Vermächtnisse sind fällig mit dem Tod des

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Überlebenden. Der Überlebende hat die volle

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Verfügung hierüber als befreiter Vorerbe .

21

Eine Ausgleichung soll unter den Erben nicht

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erfolgen . Sollte eines unserer Kinder - B

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und S - das zum Nachlaß gehörende Haus,

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das ihm zugefallen ist , verkaufen wollen , hat

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das andere Kind das Vorkaufsrecht .

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. . .“

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Mit notariellem Testament vom XXX (UR - Nr XXX des

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Notars Dr . E in N) ergänzten die Eltern der

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Beteiligten das Testament vom XXX wie folgt:

30

"Wir bestätigen das gemeinschaftliche Testament

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vom XXX - UR - Nr . XXX-. Bei den

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Bestimmungen dieses Testaments soll es verbleiben

33

Wir wollen jedoch folgende Testamentsvollstreckung

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anordnen:

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Nach dem Tode des Überlebenden von uns soll

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unser Sohn, Ingenieur S,

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Testamentsvollstrecker sein. Er soll die Aufgabe

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haben, nach dem Tode des Überlebenden von

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uns den gesamten Nachlaß nach uns, den Erschienenen

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zu 1) und 2), zu verwalten. Diese

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Verwaltung soll bis zum Tode unseres Erben

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B dauern. Sollte der Testamentsvollstrecker

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vorher versterben, soll die Verwaltung

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bis zum Tode des Testamentsvollstreckers

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dauern.

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Im Falle einer ordnungswidrigen Veräußerung

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oder Pfändung des Reinertrags des Erbteils soll

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dem Testamentsvollstrecker die Befugnis zu stehen,

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anstelle der Auszahlung des Reinerlöses

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an den Berechtigten dessen Naturalverpflegung

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eintreten zu lassen.

52

Der Testamentsvollstrecker hat das Recht, einen

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Nachfolger zu ernennen .

54

…“

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Ebenfalls am 1 . Februar 1973 hat der Beteiligte zu 1) vor

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dem Notar E in N zu XXX in einer Erklärung, an der außer ihm

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seine Eltern beteiligt waren, u . a . erklärt:

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"Mir ist die zusätzliche Erklärung über

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Testamentsvollstreckung im Einzelnen bekannt.

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Ich bin damit einverstanden."

61

Die Mutter der Beteiligten ist am xxx, der Vater am

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xxx verstorben. Am 02 . 07 . 1987 wurde dem Beteiligten

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zu 2) vom Amtsgericht Münster auf seinen Antrag ein

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Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Die in den Testamenten

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ausgesetzten Vermächtnisse sind mittlerweile erfüllt

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und zwar haben die Beteiligten vor dem Notar Dr . F in N

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am 12 . 08 . 1988 zu UR-Nr. XXX u.a . folgende Erklärung abgegeben:

68

"In Erfüllung der angeordneten Vermächtnisse

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überträgt hiermit der Erschienene zu 1) (der

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Beteiligte zu 2)) die im Grundbuch von N

71

Blatt xxx eingetragene Grundbesitzung auf

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sich zu Alleineigentum. Er überträgt die im

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Grundbuch von N Band xxx Blatt xxx

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eingetragene Grundbesitzung hiermit auf seinen

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Bruder, den Erschienenen zu 2) (den Beteiligten

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zu 1)), zu dessen Alleineigentum. Die Erschienenen

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zu 1) und 2) nehmen diese Übertragungen

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hiermit an.

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80

Die Erschienenen sind je über den Eigentumsübergang

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der ihnen übertragenen Grundbesitzungen einig.

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Sie bewilligen und beantragen die Eintragung

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dieser Rechtsänderungen in den Grundbüchern mit

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dem jeweiligen Vermerk : Testamentsvollstreckung

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ist angeordnet."

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Am 24 . 07 . 1990 hat der Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht die

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Entlassung des Beteiligten zu 2) aus dessen Amt als Testamentsvollstrecker

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beantragt . Dieser Antrag wurde mit Beschluß des Amtsgerichts N vom

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02 . 11.1990 zurück gewiesen. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der

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Beschwerde vom 15 . 11 . 1990 .

91

Die Beschwerde ist gemäß den §§ 19, 20 FGG statthaft und

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auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde sie formgerecht

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eingelegt. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen

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Erfolg.

95

Von den Eltern der Beteiligten ist in der UR - Nr. XXX des

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Notars Dr.F i n N vom XXX eine wirksame Testamentsvollstreckung

97

angeordnet worden. Nach § 2197 Abs . 1 BGB kann ein Erblasser

98

durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen .

99

Dabei fällt

100

auch das Haus T in N , das dem Beteiligten zu 1) als Vorausvermächtnis

101

zugewandt worden ist, unter die Anordnung der Testamentsvollstreckung .

102

Im Gesetz ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, daß auch die

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Verwaltung des einem Vermächtnisnehmer zugewandten Gegenstandes

104

dem Testamentsvollstrecker übertragen werden kann .

105

Hier gelten jedoch die §§ 2209 , 2210 BGB entsprechend (vgl .

106

Palandt/Edenhofer , Bürgerlich es Gesetzbuch , 50 . Aufl . 1991,

107

§ 2223, Rdn . 2m . w. N. ) . Aus dem Wertermittlungsbogen vom

108

28 . 11 .1 986, der nach dem Tod des Vaters der Beteiligten

109

erstellt wurde, ergibt sich, daß neben den beiden Grund stücken

110

T xx und xx weiterer wesentlicher Nachlaß nicht vorhanden war . Aus dieser Tatsache im Zusammenhang mit den Urkunden vom XXX des Notars F

111

(UR - Nr . XXX und UR - Nr . XXX) folgt , daß gerade auch

112

die Verwaltung des dem Beteiligten zu 1) als Vorausvermächtnis

113

zugewandten Hauses T Nr . xx unter die Anordnung der Testamentsvollstreckung fallen sollte.

114

Auch die Dauer der Testamentsvollstreckung ist nicht - wie der

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Beteiligte zu 1) meint - widersprüchlich bestimmt . Die

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Eltern der Beteiligten haben hier eine Dauervollstreckung im

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Sinne des § 2209 BGB angeordnet . In dieser Vorschrift heißt

118

es, daß der Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses

119

übertragen kann, ohne ihm andere Aufgaben als die

120

Verwaltung zuzuweisen . Dabei hält s ich die von den Eltern

121

getroffene Anordnung über die Dauer der Testamentsvollstreckung

122

im Rahmen des § 2210 BGB . Hiernach wird eine nach

123

§ 2209 BGB getroffene Anordnung unwirksam, wenn seit dem

124

Erbfalle 30 Jahre verstrichen sind. Dabei kann der Erblasser

125

jedoch anordnen, daß die Verwaltung bis zum Tode des Erben

126

oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines

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anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen

128

fortdauern soll . Da der Beteiligte zu 2) nicht allein sondern

129

Miterberbe ist, ist er durch diese Tatsache nicht an

130

der Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker gehindert .

131

Die rechtliche Zulässigkeit einer Doppelstellung als Testamentsvollstrecker

132

und Miterbe ist anerkannt (vgl . Palandt,

133

a . a .O. , § 2197, Rdn . 3; BGH Z 30, 67, 70) .

134

Es bleibt damit festzuhalten, daß von den Eltern der Beteiligten

135

als Erblassern eine wirksame Testamentsvollstreckung

136

angeordnet wurde und daß das Amt des Testaments -

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vollstreckers noch nicht von Gesetzes wegen erloschen ist.

138

Soweit der Beteiligte zu 1) anführt, daß sich seine Mutter

139

bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung im Sinne des

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§ 2078 BGB geirrt habe, ist darauf zu verweisen, daß zwar

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grundsätzlich durch Anfechtung eine Testamentsvollstreckung

142

beseitigt werden kann (vgl . Palandt, a . a .O. , § 2209, Rdn .

143

2), vorliegend jedoch die Anfechtungsfrist des § 2082 BGB

144

von einem Jahr verstrichen ist , so daß der Beteiligte zu 1)

145

mit diesem Vorbringen schon aus diesem Grund keinen Erfolg

146

hat .

147

Hinreichende Tatsachen , die die Anordnung der Testamentsvollstreckung

148

als sittenwidrig erscheinen lassen, sind vom Beteiligten zu 1) ebenfalls

149

nicht dargetan; insbesondere nicht , da zu berücksichtigen ist, daß er sich in den UR - Nr.

150

XXX des Notars F vom 01.02 . 1973 und XXX des

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Notars Dr . F vom 12.08.1988 ausdrücklich mi t der

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Testamentsvollstreckung einverstanden erklärt hat.

153

Nach § 2227 Abs . 1 BGB kann das Nachlaßgericht zwar einen

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Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten

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entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt . Hiervon ist

156

jedoch nicht auszugehen, so daß eine Entlassung des Beteiligten

157

zu 2) aus dem Amt als Testamentsvollstrecker nicht in

158

Betracht kommt.

159

Sachlich setzt § 2227 BGB für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers

160

- auch des Verwaltungsvollstreckers - einen wichtigen Grund voraus .

161

Das Gesetz nennt beispielhaft grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen

162

Geschäftsführung als wichtige Gründe. Dabei handelt

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es sich aber, wie schon die Fassung des § 2227 Abs . 1 Halb Satz

164

2 BGB („insbesondere“) ergibt, nur um Beispiele. § 2227

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BGB ist auch dazu bestimmt, einen Ersatz für das dem Geschäftsherrn

166

zustehende Widerrufsrecht (§ 671 Abs. 1 BGB) zu

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gewähren . Es ist daher ganz allgemein anerkannt, daß ein

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objektiv berechtigtes Mißtrauen der Erben gegenüber dem

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Testamentsvollstrecker für sich allein einen Grund zur Entlassung bilden kann,

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wenn es nicht nur auf der subjektiven Einstellung der Erben,

171

sondern auf Tatsachen beruht, die der Testamentsvollstrecker durch sein Verhalten - wenn auch ohne

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Verschulden - herbeigeführt hat . Auch Feindschaft zwischen

173

dem Testamentsvollstrecker und den Erben kann einen wichtigen

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Grund darstellen, wobei die Entlassung jedoch nur dann

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gerechtfertigt ist, wenn der Testamentsvollstrecker zu der

176

Entstehung der Spannungen nicht ganz unwesentlich beigetragen

177

hat und anzunehmen ist, daß der Erblasser, wenn er

178

noch lebte , die Ernennung des Testamentsvollstreckers widerrufen

179

hätte, wobei dieser Widerruf dem objektiven Interesse

180

der Erben entsprechen muß (vg l. OLG Stuttgart OLG Z 68, 457;

181

OLG Köln OLG Z 1969, 281; Bayrisches Oberlandesgericht Z

182

1988, 42 (45) ; Bayrisches Oberlandesgericht Z 1957, 317;

183

Bayrisches Oberlandesgericht NJW - RR 1988, 645).

184

Der Beteiligte zu 1) hat keine Tatsachen vorgetragen, die

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einen wichtigen Grund im Sinne des§ 2227 Abs. 1 BGB bilden.

186

Zunächst ist vom Beteiligten zu 1) behauptet worden, eine

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ordnungsgemäße Abrechnung durch den Beteiligten zu 2) liege

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nicht vor. Im Laufe des Verfahrens stellt der Beteiligte zu

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1) sodann selbst klar, daß mittlerweile eine schriftliche

190

Abrechnung vorliegt. Dabei dürfte es sich um die Abrechnung

191

handeln, die durch anwaltliches Schreiben vom 11.04.1990 den

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seinerzeit von dem Beteiligten zu 1) beauftragten Anwälten

193

übersandt wurde. Es kann demnach dahinstehen, ob - worüber

194

die Beteiligten streiten - bereits in den Jahren zuvor eine

195

Abrechnung verlangt und diese ausreichend erteilt wurde.

196

Bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der Entlassung des

197

Beteiligten zu 2) aus dem Amt als Testamentsvollstrecker

198

beim Amtsgericht durch den Beteiligten zu 1) lag eine

199

schriftliche Abrechnung vor, die von dem Beteiligten zu 1)

200

konkret nicht angegriffen wird.

201

Wenn der Beteiligte zu 1) behauptet, der Beteiligte zu 2)

202

sorge nicht für ausreichende Unterhaltung des Hauses T, hat

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bereits das Amtsgericht in dem an gefochtenen

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Beschluß darauf hingewiesen, daß der Beteiligte

205

zu 2) die ordnungsgemäße Verwaltung mit seinem Schriftsatz

206

vom 12 . 03.1989 nebst Fotografien der Häuser T

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xx, xx und xx belegt hat. Weitere Einwände trägt der Beteiligte

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zu 1) in der Beschwerdeinstanz dazu nicht mehr vor.

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Auch die vom Beteiligten zu 1) angeführten finanziellen

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Probleme, die sich in der Regel darauf beziehen, daß er

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nicht in der Lage sei, die von ihm geplanten beruflichen

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Aktivitäten zu verwirklichen, ist - wie bereits i n dem an gefochtenen

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amtsgerichtliehen Beschluß ausgefüh rt - kein

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Grund zur Entlassung des konkret benannten Testamentsvollstreckers.

215

Soweit der Beteiligte zu 1) auf eine Steuerhinterziehung

216

durch seinen Vater, den Erblasser, und den Beteiligten zu 2)

217

als Testamentsvollstrecker hinweist, kann dem Beteiligten zu

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2) nicht angelastet werden, daß er seinen Vater beim Finanzamt

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nicht der Steuerhinterziehung bezichtigt hat . Niemand

220

hat die Pflicht, einen nahen Angehörigen - auch nicht

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nach dessen Tod - zu belasten . Soweit der Beteiligte zu 2)

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selbst Steuern hinterzogen haben soll, führt dies jedenfalls

223

nicht dazu, daß insowe i t ein wichtiger Grund zu seiner Entlassung

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aus dem Amt als Testamentsvollstrecker gegeben ist.

225

Hier muß bedacht werden, daß der Beteiligte zu 2) die -

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mögliche - Steuerhinterziehung nicht auf dem Rücken des

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Beteiligten zu 1) ausgetragen hat, sondern - sollte die

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Steuerhinterziehung gegeben sein - diesen an den ersparten

229

Steuern hat teilhaben lassen.

230

Der Beteiligte zu 1) kann dem Beteiligten zu 2) auch nicht

231

den Vorwurf machen, dieser habe sich zu Unrecht dadurch

232

bereichert, daß das dem Beteiligten zu 2) zugewandte Haus

233

T Nr. xx doppelt so viel wert sei wie das dem

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Beteiligten zu 1) zugewandte Haus, während die Erblasser

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jedoch beide Brüder je zur Hälfte als Erben eingesetzt

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hätten. In dem Testament vom 28 . 03 . 1966 (UR - Nr . XXX des

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Notars Dr . F in N) ist ausdrücklich bestimmt , daß

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bezüglich der Vermächtnisse keine Ausgleichung zwischen den

239

beiden Beteiligten erfolgen soll .

240

Auch von einer unangemessen hohen Vergütung, die der Beteiligte

241

zu 2) nach der Behauptung des Beteiligten zu 1) für

242

die Ausführung seines Amtes als Testamentsvollstrecker fordern

243

soll, hat der Beteiligte zu 1) keine konkreten Zahlen nennen können.

244

Die Zahlen, auf die er in seinem Schreiben

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an das Landgericht vom 08 . 04 . 1991 Bezug nimmt, sind in der

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Abrechnung des Beteiligten zu 2) gerade nicht als Vergütung

247

bezeichnet .

248

Auch der Vorhalt des Beteiligten zu 1) , der Beteiligte zu 2)

249

habe bereits auf sein Erbteil verzichtet (vgl . UR - Nr .

250

XXX des Notars F in N vom

251

21.04 . 1966), betrifft nicht die Frage, ob der Beteiligte zu

252

2) aus seinem Amt zu entlassen ist. Im übrigen muß sich der

253

Beteiligte zu 1) vorhalten lassen, daß er eine inhaltsgleiche

254

Erklärung in der UR - xxx des Notars

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Dr . F in N am 27.10 . 1966 abgegeben hat .

256

Auch wenn das private Verhältnis zwischen den beiden Beteiligten

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nicht ungetrübt ist, kann hieraus ein wichtiger

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Grund im Sinne des § 2227 Abs . 1 BGB, der zur Entlassung

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führen würde, nach den oben aufgestellten Grundsätzen nicht

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entnommen werden. Es müßte dann anzunehmen sein, daß der

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Erblasser, wenn er noch lebte, die Ernennung desBeteiligten

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zu 2) zum Testamentsvollstrecker widerrufen würde. Hierzu hat der

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Beteiligte zu 1) konkret nichts vorgetragen. Im Gegenteil

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ergibt sich insbesondere aus einem PKH - Verfahren, in dem der

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Beteiligte zu 1) seinen Vater auf Unterhalt verklagen

266

wollte, aus dem Jahr 1982, daß auch bereits zwischen dem

267

Vater der Beteiligten und dem Beteiligten zu 1) Spannungen

268

derart bestanden, wie nunmehr zwischen den beiden Beteiligten.

269

Nach alledem hat die Beschwerde keinen Erfolg.

270

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für

271

das Beschwerdeverfahren ist zurückzuweisen . Der Beteiligte

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zu 1) ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen

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Verhältnissen dazu in der Lage, die Kosten des Verfahrens zu

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tragen. Er hat ein monatliches Nettoeinkommen von

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1.500, -- DM . Hiernach hätte er im Falle der Bewilligung von

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Prozeßkostenhilfe monatliche Raten in Höhe von 210, - - DM zu

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zahlen. Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt

278

lediglich 120, - - DM.

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Unterschriften