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Landgericht Münster·5 T 920/05 LG Münster = 11 M 398/05 AG Borken·03.01.2006

Sofortige Beschwerde gegen Erhöhung des Pfändungsfreibetrags (§ 850f ZPO) zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtSozialhilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubiger rügten die Abänderung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem das Amtsgericht den pfändungsfreien Betrag des Schuldners erhöhte. Streitpunkte waren insbesondere die Berücksichtigung von Wohnkosten und die Einordnung als Bedarfsgemeinschaft. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück, weil das Vollstreckungsgericht den sozialhilferechtlichen Bedarf eigenständig zu ermitteln hat und der Schuldner die Wohnkosten glaubhaft gemacht hatte. Der unangefochtene Mehrbedarf wegen Erwerbstätigkeit war zu berücksichtigen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen Erhöhung des pfändungsfreien Betrags als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Das Vollstreckungsgericht ist bei der Festsetzung des pfändungsfreien Betrags nach § 850f ZPO nicht an die Bedarfsberechnung der für Sozialleistungen zuständigen Behörde gebunden und hat den sozialhilferechtlichen Bedarf des Schuldners eigenständig zu ermitteln.

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Wohnkosten sind in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen, soweit sie angemessen sind; sind die Wohnkosten bestritten, obliegt es dem Schuldner, die tatsächlichen Aufwendungen glaubhaft zu machen.

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Bei der Bemessung des Freibetrags sind neben dem Regelsatz auch anerkannte Mehrbedarfe (z. B. 15 % Erwerbstätigenmehrbedarf) zu berücksichtigen, sofern sie nicht von den Gläubigern substantiiert bestritten werden.

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Die Rügen der Gläubiger gegen die Angemessenheit und Höhe der berücksichtigten Wohnkosten sind unbegründet, wenn der Schuldner die geltend gemachten Aufwendungen durch Vorlage des Mietvertrags und nachvollziehbare Berechnung substantiiert darlegt.

Relevante Normen
§ 850 f ZPO§ SGB II§ 20 Abs. 3 SGB II§ 97 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Gläubiger zurückgewiesen.

Wert: 1.669,92 €.

Gründe

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Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen

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rückständigen und laufenden Unterhalts aus dem Urteil des Amtsgerichts C vom 24.09.2003, AZ: 15 F ###/##. Sie erwirkten am 15. März 2005 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den die angeblichen Ansprüche gegenüber der Drittschuldnerin gepfändet wurden. Der dem Schuldner monatlich pfandfrei zu belassende Betrag wurde in dem Beschluss auf 483,-- € festgesetzt.

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Am 20.03.2005 beantragte der Schuldner, den monatlich pfandfrei zu belassenden Betrag gem. § 850 f ZPO zu erhöhen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.04.2005 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass dem Schuldner monatlich pfandfrei 494,-- € zu verbleiben haben, da monatliche Fahrtkosten i.H.v. 62,40 € zu berücksichtigen seien, von denen wiederum der allgemeine Mehrbedarf i.H.v. 15 % des Eckregelsatzes abzuziehen sei.

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Am 15.08.2005 beantragte der Schuldner erneut die Heraufsetzung des Pfändungsfreibetrages gem. § 850 f ZPO. Zur Begründung führte er aus, dass er mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam in W eine Wohnung bezogen habe und er Mietkosten i.H.v. 480,-- € ohne Stromkosten aufzuwenden habe. Hierzu legt der Schuldner einen Mietvertrag vor, insoweit wird auf Bl. 31 und 32 d.A. verwiesen. Die Gläubiger wurden angehört und vertraten die Auffassung, dass ein pfändungsfreier Betrag i.H.v. lediglich 496,27 € zu berücksichtigen sei.

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Mit angefochtenem Beschluss setzte das Amtsgericht den monatlich pfandfrei zu verbleibenden Betrag auf 640,-- € fest. Zur Begründung führte es aus, dass neben dem Regelsatz für den Haushaltsvorstand und dem besonderen Mehrbedarf wegen Erwerbstätigkeit im Umfang von 15 % des Regelsatzes Kaltmiete und Heizkosten zu berücksichtigen seien, so dass sich ein Betrag von 636,75 €, aufgerundet 640,-- €, ergebe. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

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Dagegen legen die Gläubiger sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führen sie aus, dass der Schuldner gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und deren beiden Kindern eine Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II darstelle. Insofern seien

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Unterkunftskosten inkl. Strom im Umfang von lediglich 139,94 € zu berücksichtigen. Ferner sei der Regelsatz nach § 20 Abs. 3 SGB II auf 90 %, entsprechend 311,-- €, zu reduzieren.

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Die sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen den angefochtenen Beschluss ist rechtzeitig erhoben und zulässig. In der Sache ist sie nicht begründet.

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Die vom Amtsgericht vorgenommene Berechnung des Sozialhilfebedarfes des Schuldners war nicht zu beanstanden.

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Hinsichtlich der Höhe des zu berücksichtigenden Regelsatzes kommt es im

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vorliegenden Fall nicht darauf an, dass der Schuldner sozialhilferechtlich mit Frau G und deren Kindern eine Bedarfsgemeinschaft bildet.

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Entscheidend ist der sozialhilferechtliche Bedarf des Schuldners, insoweit ist das Vollstreckungsgericht nicht an die Sozialhilfebedarfsberechnung der zuständigen Agentur für Arbeit gebunden.

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Hinsichtlich der Wohnkosten kommt es nach der insoweit einschlägigen Rechtssprechung des BGH im Beschluss vom 18.07.2003 auf die tatsächlichen

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Aufwendungen an, soweit diese angemessen sind. Sind die Wohnkosten – wie hier – bestritten, obliegt es dem Schuldner, die tatsächlichen Kosten glaubhaft zu machen. Dies hat der Schuldner getan, so dass insoweit von Wohnkosten in Höhe von 240 € auszugehen ist. Diese sind nach Auffassung der Kammer auch angemessen. Weiter ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass er sich hälftig an den Wohnkosten beteiligt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Vollstreckungsgericht bei der Bemessung des Freibetrags auch hinsichtlich der Wohnkosten an die Berechnung des Trägers der Sozialhilfe nicht gebunden ist. Der Mehrbedarfsbetrag i.H.v. 15 % wegen Erwerbstätigkeit ist von den Gläubigern nicht angegriffen worden und daher ohne weiteres zu berücksichtigen.

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Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.