Keine zusätzliche Betreuungsgebühr neben Vollzugsgebühr bei Treuhandauflagen (§146/§147 KostO)
KI-Zusammenfassung
Der Notar stellte bei einem Grundstückskauf neben der Vollzugsgebühr nach §146 KostO eine zusätzliche Betreuungsgebühr (§147 Abs.2 KostO) für die Beachtung von Treuhandauflagen in Rechnung. Das Landgericht Münster nahm die Rechnung insoweit zurück und entschied, die Vollzugsgebühr erfasse die Einholung und Beachtung der Löschungsbewilligungen. Die Betreuungsgebühr sei subsidiär und in diesem Fall nicht entstanden; die Kostenrechnung wurde entsprechend gemindert.
Ausgang: Kostenrechnung des Notars insoweit gemindert; Betreuungsgebühr nach §147 Abs.2 KostO für Treuhandauflagen neben §146 Abs.1 KostO nicht entstanden
Abstrakte Rechtssätze
Die Gebühr des § 146 Abs.1 KostO vergütet die gesamte Vollzugstätigkeit des Notars bis zum dinglichen Vollzug des Grundstücksgeschäfts, einschließlich der Beschaffung von Löschungsunterlagen.
Die Betreuungsgebühr des § 147 Abs.2 KostO ist subsidiär und entsteht nur für Tätigkeiten, die nicht bereits von anderen Gebührenvorschriften, insbesondere § 146 Abs.1 KostO, erfasst werden.
Eine vom Grundpfandrechtsgläubiger erteilte Treuhandauflage bei Übersendung einer Löschungsbewilligung fällt in den Abgeltungsbereich der Vollzugsgebühr, wenn deren Beachtung Voraussetzung für den Vollzug des dinglichen Erfüllungsgeschäfts ist.
Der Begriff des Vollzugs im Sinne des § 146 Abs.1 KostO umfasst solche Vor- und Begleitmaßnahmen, die die Ausführung des Geschäfts erst ermöglichen (z.B. Einholung und Verwahrung von Löschungsbewilligungen).
Leitsatz
Neben der für die auftragsgemäße Beschaffung von Löschungsunterlagen im Rahmen der Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages entstehenden 5/10 Vollzugsgebühr (§ 146 Abs. 1 KostO) entstehen keine 5/10 Betreuungsgebühren gem. § 147 Abs. 2 KostO für die Beachtung von Treuhandauflagen der Gläubigerbanken, da die damit verbundene Tätigkeit des Notars vom Abgeltungsbereich der Vollzugsgebühr erfasst ist (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2001 - 15 W 417/00).
Tenor
Die angefochtene Kostenrechnung wird dahin abgeändert, dass der Notar für seine Urkunde mit der UR.-Nr. ##### einen Gesamtbetrag von 221,33 € fordern kann.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Wert: 59,16 €
Gründe
Der Notar beurkundete am 30.03.2006 den Kauf eines Grundstücks, der Kaufpreis betrug 275.000 €. Käuferin war Frau S, Verkäufer der Beteiligte zu 2). Das Grundstück war mit zwei Grundschulden belastet.
In § 2 des Vertrages war geregelt, dass die Grundschulden auf Kosten des Verkäufers und spätestens bei Eigentumsumschreibung gelöscht werden sollen. Der Verkäufer beantragte die Löschung der Grundbuchrechte entsprechend der Bewilligung der Gläubigerin.
Gemäß § 4 des Vertrages war der Kaufpreis zu zahlen, wenn die Eigentumsvormerkung zugunsten der Erwerberin im Grundbuch eingetragen ist und dem Notar die Löschungsunterlagen für die beiden Grundschulden zur Verfügung stehen. Ferner sollte der Notar das Erforderliche veranlassen und die Vertragsparteien entsprechend benachrichtigen.
Im Rahmen dieses Auftrags holte der Notar die Löschungsbewilligungen der Gläubigerbank – C - ein, wobei diese die Einreichung der Löschungsbewilligungen bei dem Grundbuchamt mit einem von dem Notar zu beachtenden Treuhandauftrag verband. Mit Schreiben vom 19.06.2006 übermittelte die V dem Notar die Löschungsbewilligung für die beiden Grundschulden zu treuen Händen mit der Auflage, nur darüber zu verfügen, wenn sichergestellt sei, dass ein Teil des Kaufpreises gezahlt ist.
Mit der vorliegenden Kostenrechnung stellte der Notar dem Beteiligten zu 2) für den Vollzug des Geschäfts (Lastenfreistellung) eine 4/10-Gebühr ( § 146 Abs.1 KostO) und eine "Treuhandauflagengebühr" in Höhe von 5/10-Gebühr gemäß § 147 Abs.2 KostO in Rechnung nach einem Wert von 32.297,51 €.
Der Notar ist vom Präsidenten des Landgerichts angewiesen worden, eine Entscheidung der Kammer über die Frage herbeizuführen, ob die Treuhandauflagengebühr nach § 147 Abs.2 KostO neben der Vollzugsgebühr gemäß § 146 Abs.1 KostO entstanden ist.
Hierzu vertritt der Präsident des Landgerichts die Auffassung, dass die Betreuungsgebühr nicht zusätzlich entstehe, da die Einholung der Löschungsbewilligung von der Vollzugsgebühr mitumfasst sei. Er bezieht sich hierzu auf den Beschluss des OLG Hamm vom 29.10.2001, Az. 15 W 417/00.
Der Notar vertritt die Auffassung, dass die zusätzliche Betreuungsgebühr nach § 147 KostO jedenfalls dann entstehe, wenn zusätzlich ein Treuhandvertrag mit der Gläubigerbank geschlossen werde. Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 12.07.2007 – V ZB 113/06- diese Frage offengelassen.
Der Präsident des Landgerichts hat im Verfahren unter dem 20. März 2007 gemäß
§ 156 Abs.1 Satz 2 KostO Stellung genommen. Er steht auf dem Standpunkt, dass
die Gebühr gemäß § 146 Abs.1 KostO die gesamte Vollzugstätigkeit abgelte, also die Tätigkeit bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch Erledigung der Treuhandauflagen sämtliche Voraussetzungen für den Vollzug des dinglichen Erfüllungsgeschäfts eingetreten seien.
Die Anweisungsbeschwerde ist zulässig.
Auf die Beschwerde war die Kostenrechnung des Notars im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu ermäßigen.
Die in der angefochtenen Rechnung berechnete Betreuungsgebühr gemäß
§ 147 Abs.2 KostO für die Beachtung der Treuhandauflagen bei dem Einholen der Löschungsunterlagen ist nicht entstanden. Die Betreuungsgebühr des § 147 Abs.2 KostO hat subsidiären Charakter und fällt nur für Tätigkeiten an, die nicht bereits von anderweitigen Gebührenbestimmungen erfasst sind, vgl. OLG Hamm in FGPrax 1999, Seite 239/240. Bei dem Vollzug eines Grundstückskaufvertrages wird die Vergütung besonders in § 146 Abs.1 KostO geregelt. Soweit der Abgeltungsbereich des § 146 Abs.1 KostO reicht, kann keine Gebühr nach § 147 Abs.2 KostO entstehen.
Die hier in Rede stehende Tätigkeit – Beachtung der Treuhandauflage bei dem Einholen der Löschungsbewilligung- zählt zum Vollzug der Urkunde und ist daher durch die neben der Betreuungsgebühr abgerechnete Vollzugsgebühr des § 146 Abs.1 KostO abgegolten.
Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des OLG Hamm an. Dieses vertritt in seiner Entscheidung vom 29.10.2001 – 15 W 417/00 – die Auffassung, dass der Abgeltungsbereich der Gebühr gemäß § 146 Abs.1 KostO bei der Durchführung der Grundstücksveräußerung die Einholung und Verwahrung einer Löschungsbewilligung erfasse, und zwar auch dann, wenn ihre Erteilung von dem Gläubiger mit Treuhandauflagen verbunden werde. Die Eintragung des Erwerbers ohne die vertraglich vereinbarte Löschung der Belastungen sei nämlich kein Vollzug des beurkundeten Vertrages. Bezogen auf das dingliche Erfüllungsgeschäft habe die dem Notar erteilte Treuhandauflage der Grundpfandrechtsgläubigerin lediglich die Bedeutung eines Hindernisses für den weiteren Vollzug des Geschäfts. Solange die Treuhandauflage nicht erfüllt sei, könne das dingliche Erfüllungsgeschäft mit Löschung der Grundpfandrechte nicht durchgeführt werden, also ein Vollzug des Geschäfts nicht erfolgen.
Die Gebühr nach § 146 Abs. 1 KostO decke daher die gesamte Tätigkeit bis zum Vollzug des dinglichen Erfüllungsgeschäfts ab.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12.07.2007 – V ZB 113/06 - ausgeführt, dass für die Beschaffung der Löschungsunterlagen keine Betreuungsgebühr anfalle. In dem dort entschiedenen Fall gab es keine Treuhandauflage der Gläubigerbank. Der BGH hat zu der Frage des Begriffs des Vollzugs im Sinne des § 146 Abs.1 KostO allgemein die Auffassung vertreten, dass dieser diejenigen Tätigkeiten umfasse, die die Ausführung des Geschäfts erst ermöglichen, wie beispielsweise die Einholung der Löschungsunterlagen. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 146 Abs.1 KostO sei es, der verantwortungsvollen und zeitraubenden Tätigkeit des Notars bei dem Vollzug des Grundstücksgeschäfts durch eine zusätzliche Gebühr Rechnung zu tragen.
Gemessen an diesen Grundsätzen war die Beachtung der Treuhandauflage bei Einholung der Löschungsbewilligung hier von der Vollzugsgebühr des § 146 Abs.1 KostO erfasst. Erfasst sind sämtliche Tätigkeiten, die zum Vollzug des dinglichen Erfüllungsgeschäfts dienen, der wiederum durch die schuldrechtlichen Vereinbarungen der Parteien geregelt wird. Die Löschung der beiden Grundschulden gehört zu den schuldrechtlich vereinbarten Voraussetzungen des dinglichen Vollzugs; sie wiederum war zwingend mit der Beachtung der Treuhandauflagen verbunden, die damit den Vollzug des Geschäfts erst ermöglicht hat.
Die lastenfreie Übertragung war gemäß § 2 der Urkunde vereinbart und die Löschungsunterlagen waren Voraussetzung für die Fälligkeit des Kaufpreises (§ 4). Dinglicher Vollzug und schuldrechtliche Vereinbarungen greifen auch ineinander, da der Notar gemäß § 10 des Vertrages die Eigentumsumschreibung erst nach Zahlung des Kaufpreises veranlassen sollte. Die Beachtung der Treuhandauflage ist auch eine Tätigkeit des Notars zum Vollzug des dinglichen Erfüllungsgeschäfts, da sie Voraussetzung für die Erreichung der Löschung der Grundschulden war.
Auf die Frage, ob die Beachtung der Treuhandauflagen gegebenenfalls mit der Betreuungstätigkeit des Notars bei der Fälligkeitsmitteilung und der Kaufpreisüberwachung ein einheitliches Geschäft im Sinne des § 147 Abs.2 KostO bildet, kommt es nicht mehr an. Nach den obigen Ausführungen entsteht die Betreuungsgebühr im Sinne des § 147 Abs.2 KostO neben der Vollzugsgebühr bereits von vorneherein nicht.
Nach alledem war die angefochtene Kostenrechnung wie aus dem Tenor ersichtlich, nämlich um die Betreuungsgebühr in Höhe von 51,00 € zuzüglich 16% Umsatzsteuer, zu ermäßigen.