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Landgericht Münster·5 T 898/02·13.11.2002

Beschwerde gegen Genehmigung zur Teilungsversteigerung als unzulässig verworfen

ZivilrechtFamilienrechtBetreuungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Ehemann wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem dem Betreuer seiner getrennt lebenden Ehefrau die Genehmigung erteilt wurde, einen Antrag auf Teilungsversteigerung (§ 180 ZVG) zu stellen. Das Landgericht Münster verwirft die sofortige Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine eigene Rechtsbeeinträchtigung darlegt. Wirtschaftliche Einwände gegen die Versteigerung seien im ZVG-Verfahren geltend zu machen; die Genehmigung betreffe nur das Innenverhältnis zwischen Betreuer und Betreuter.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Ehemannes gegen die Genehmigung zur Stellung eines Teilungsversteigerungsantrags als unzulässig verworfen (fehlende Beschwerdebefugnis).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen eine vormundschaftsgerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer darlegt, durch den angefochtenen Beschluss in eigenen Rechten beeinträchtigt zu sein.

2

Die Genehmigung des Betreuers zur Stellung eines Antrags auf Teilungsversteigerung betrifft primär das Innenverhältnis zwischen Betreuer und Betreuter und begründet für Dritte regelmäßig keine Beschwerdebefugnis.

3

Sachliche Einwände gegen die Durchführung einer Teilungsversteigerung (z.B. wirtschaftliche Unvernunft) sind im Zwangsversteigerungsverfahren bzw. durch einen Antrag auf Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG vorzubringen und begründen nicht ohne Weiteres ein Beschwerderecht gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung.

4

Das Bestehen eines subjektiven Rechts der betreuten Person oder ihres Betreuers, die Auseinandersetzung durch Teilungsversteigerung zu betreiben, kann einem Dritten nicht durch eine Beschwerde gegen die Genehmigungserteilung entzogen werden.

Relevante Normen
§ 180 ZVG§ 180 Abs. 2 ZVG§ 69 g Abs. 1 FGG§ 20 FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Steinfurt, 2 XVII B 242

Tenor

G r ü n d e :

Der Beschwerdeführer und die Betroffene sind Eheleute, die sich im Sommer 1999 getrennt haben. Das Ehescheidungsverfahren ist beim Familiengericht Steinfurt an-hängig, 10 F 212/00. Auf Anregung des Beschwerdeführers vom 5. April 2000 hat das Amtsgericht am 30. Mai 2001 eine umfassende Betreuung für die Betroffene angeordnet und - wegen erheblicher Streitigkeiten innerhalb der Familie, die sich aus den vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten anläßlich des Scheidungsverfahrens ergeben haben - den Beteiligten zu 2) zum Berufsbetreu-er bestellt.

Die Betroffene wohnt zusammen mit ihrer Tochter xxx, welches ihr zu Alleineigentum gehört. Der Beschwerdeführer wohnt in xxx, wo er als Polizeibeamter tätig ist. Beiden gehört zu je 1/2 Anteil das Erbbaurecht xxxwelches an einen Herrn xxx vermietet ist, der dort zusammen mit seiner Geschäftspartnerin Frau xxx ein Gewerbe betreibt und an einem Erwerb des Erbbaurechts interessiert ist. Beide Grundstücke sind mit Grundpfandrechten belastet. Wegen des Hauses xxx war im vergangenen Jahr be-reits ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig (9 K 19/01 AG Steinfurt), welches inzwischen jedoch wieder aufgehoben worden ist.

Da im Scheidungsverfahren sich bislang keine Lösung der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten abzeichnet, hat der Verfahrensbevoll-mächtigte der Betroffenen im Scheidungsverfahren, Herr Rechtsanwalt xxx, am 7. Mai 2002 nunmehr einen Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG betreffend das Erbbaurecht xxx gestellt, 9 K 26/02 AG Steinfurt. Der Be-treuer hat am 27. August 2002 um vormundschaftsgerichtliche Genehmigung dieses Antrags des Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen gebeten.

Im angefochtenen Beschluss ist das Amtsgericht dieser Bitte nachgekommen.

Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde bittet der Beschwerdeführer um Aufhebung dieses Beschlusses, da er die Durchführung des Teilungsversteige-rungsverfahrens für wirtschaftlich unvernünftig hält, dieses also nicht im wohlver-standenen Interesse der Betroffenen sei.

Die Beschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdeführer insoweit kein Beschwerde-recht hat. Eine Beschwerdebefugnis ergibt sich weder aus § 69 g Abs. 1 FGG, weil, abgesehen davon, dass die Eheleute getrennt und in Scheidung leben, kein Fall des § 69 g Abs. 1 FGG (Betreuerbestellung, Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts) vorliegt.

Auch aus § 20 FGG ergibt sich kein Beschwerderecht des Beschwerdesführers, denn durch die dem Betreuer erteilte Genehmigung zum Teilungsversteigerungsan-trag allein wird ein Recht des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt. Was der Be-schwerdeführer vorbringt, mögen Gründe sein, die eine Durchführung des Teilungs-versteigerungsverfahrens als "zur Unzeit" erscheinen lassen mögen und deswegen eine Einstellung des Verfahrens nach § 180 Abs. 2 ZVG rechtfertigen könnten, diese wären jedoch im Verfahren 9 K 26/02 AG Steinfurt vorzubringen. Sie beseitigen je-doch nicht das grundsätzlich der Betroffenen zustehende Recht, die Teilungsver-steigerung verlangen zu können. Nur dieses der Betroffenen zustehende Recht, die Auseinandersetzung im Wege der Teilungsversteigerung zu beantragen, ist durch den angefochtenen Beschluss bestätigt worden. Der Beschluss greift daher nicht in die Rechte des Beschwerdeführers ein. Würde die Betroffene nicht unter Betreuung stehen, könnte der Beschwerdeführer der Betroffenen auch nicht mit der Argumen-tation seiner Beschwerde das Recht absprechen, einen Antrag nach § 180 ZVG zu stellen.

Zwar ist das Vormundschaftsgericht auch gehalten, bei einer Entscheidung, wie sie im angefochtenen Beschluss getroffen worden ist, zu prüfen, ob sich die Betroffene evtl. mit dem gestellten Antrag auf Teilungsversteigerung Schaden zufügt und ihr deswegen auch die Genehmigung zu versagen sei, diese Entscheidung ergeht je-doch nur im Innenverhältnis zwischen der Betroffenen bzw. deren Betreuer und dem Vormundschaftsgericht. Dem Beschwerdeführer als Gegner im Teilungsversteige-

rungsverfahren steht insoweit ein Beschwerderecht nicht zu.

Nach alledem war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.